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SU190036

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

Zürich OG · 2020-09-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der in der Strafverfügung der ESBK geschilderte Sachverhalt sei erstellt. Demnach habe der Beschuldigte die Geräte U5190, U5191, U5192 und U5193 im Mai 2015 im Restaurant C._____ aufgestellt und hernach bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 betrieben. Die monatlichen Ein- nahmen aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte in der Höhe von durchschnittlich mindestens CHF 4'000.--, abzüglich eines monatlichen Anteils von B._____ in Höhe von CHF 800.--, seien dabei an den Beschuldigten geflossen. Hoch- gerechnet auf den rund zehnmonatigen Tatzeitraum (Mai 2015 bis und mit Februar 2016) hätten sich damit Gesamteinnahmen zugunsten des Beschuldigten von CHF 32'000.-- ergeben. Es sei dem Beschuldigten hierbei bewusst gewesen, dass sich auf den Automaten Glücksspiele spielen liessen und die Automaten von der ESBK weder geprüft noch zugelassen worden seien (Urk. 31 S. 24 - 29). 1.2 Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen ist.

2. Erstellt ist, dass anlässlich der polizeilichen Restaurantkontrolle vom 9. März 2016 vier Geräte (U5190, U5191, U5191 und U5193) gefunden wurden, wobei sich aufgrund der Vergleichsberichte der ESBK vom 31. Januar 2017 und vom 1. Februar 2017 zeigte, dass sich darauf diverse Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG spielen liessen bzw. sie als Glückspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifizierte Spiele öffnen liessen. Weiter ist erstellt, dass in der Handtasche der Ehefrau des Patentinhabers und Geschäftsführers B._____ die Schlüssel zu den Gerätekassen der Geräte U5190-U5193 sowie Kasseninhalte in Höhe von CHF 320.-- sichergestellt werden konnten (Urk. 31 S. 13 f.). Diese Feststellungen werden auch von der Verteidigung nicht bestritten (vgl. Urk. 51). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf die Auswertung des in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons mit der Rufnummer "…". Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu

- 14 - verweisen (Urk. 31 S. 14 ff.). Sie kommt zum Schluss, die gewonnen Erkenntnis- se sprächen im Sinne von Indizien dafür, dass der Beschuldigte der Verantwort- liche für die im Restaurant C._____ aufgestellten Glücksspielgeräte gewesen sei. Er sei es gewesen, welcher regelmässig vorbeigekommen sei, um den mit den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen. Zudem habe sich B._____ an den Beschuldigten gewandt, wenn die Geräte nicht funktioniert hätten (Urk. 31 S. 16). 3.2 Die Verteidigung rügt, es sei aufgrund der Kommunikation auf dem Mobil- telefon keinesfalls gesichert oder bewiesen, dass der Beschuldigte sich der Organisation sowie des Aufstellens von Glücksspielautomaten schuldig gemacht habe. Wenn der Beschuldigte die besagte Kommunikation tatsächlich geführt habe, so könne daraus nur abgeleitet werden, dass der Beschuldigte lediglich der "Ansprechpartner" gewesen sei. Insbesondere in Zusammenhang mit dem Begriff "Zentrale" werde ersichtlich, dass der Beschuldigte höchstens eine Hilfsperson gewesen sei. Zudem hätten die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz die Möglichkeit nicht ausreichend geprüft, dass der Beschuldigte gar nicht der Ver- fasser der Textnachrichten gewesen sein könnte (Urk. 51 S. 4 f.). 3.3 Der Anklagesachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dazu, ob der Beschul- digte als Teil einer Organisation gehandelt haben könnte. Dies ist zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG denn auch nicht entschei- dend. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, die Automaten aufgestellt und die Gewinne eingezogen zu haben. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge der Verteidigung geht daher insofern ins Leere. Weiter ist auch dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob der Beschuldigte die Textnachrichten allenfalls gar nicht selbst versandt haben könnte, nicht zu folgen. Der Beschuldigte erklärte selbst, er sei der Einzige, welcher die Rufnummer … nutze (Urk. 3 pag. 01 027 Frage 3 f.). Anhaltspunkte, dass diese Angabe nicht zutreffen sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von der besagten Ruf- nummer gesandten Textnachrichten vom Beschuldigten geschrieben wurden.

- 15 - 4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie B._____ hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte als direkt Involvierter ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen seien. B._____ sei seinerseits ein Bekannter des Beschuldigten und der Wirt des Restaurants C._____. Sowohl aufgrund seiner Verbindung zum Be- schuldigten als auch aufgrund des Umstandes, dass gegen ihn in einem separa- ten Strafverfahren ermittelt worden sei, sei davon auszugehen, dass er versucht sein könnte, für ihn bzw. für den Beschuldigten günstige Aussagen zu machen. Auch seine Aussagen seien mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 31 S. 16). 4.2 Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, B._____ sei ein Bekannter des Beschuldigten. Es gebe hierfür keine Hinweise. Vielmehr habe er klar ausgesagt, er kenne den Beschuldigten bloss flüchtig, insbesondere in Zusammenhang mit "Dartmaschinen und Töggelikasten". Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass B._____ aufgrund eines gegen ihn geführten Strafverfahrens für ihn oder den Beschuldigten günstige Aussagen machen könnte. Er sei stets bereit gewesen auszusagen und habe seine Tat und Schuld zugegeben (Urk. 51 S. 5). 4.3 Wie aus den Auswertungen des Mobiltelefons ersichtlich wird, hatte der Beschuldigte einige Male Kontakt mit B._____. Er war ihm ohne weiteres bekannt. Die Vorinstanz spricht denn auch nicht davon, dass B._____ und der Beschuldig- te eine besonders enge Freundschaft gepflegt hätten. Die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach B._____ ein Bekannter des Beschuldigten sei, ist daher nach- vollziehbar und keineswegs willkürlich. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass B._____ allenfalls aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens versucht sein könnte, für ihn oder den Beschuldigten günstige Aussagen zu machen. Damit wird bloss die allgemeine Interessenlage dargelegt. Wie die Vorinstanz in der Fol- ge aber auch zu Recht erkennt (Urk. 31 S. 16), kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an (vgl. BGE 133 I 33, E. 4.3).

- 16 - 5.1 Die Vorinstanz stützt die Sachverhaltserstellung insbesondere auf die Aussagen von B._____. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, dass ein gewisser "D._____" die Automaten bei ihm aufgestellt habe, welcher in diesem Zusammenhang zudem die einzige Ansprechperson gewesen sei. Dieser "D._____" nutze die Mobiltelefonnummer "…". Die Geräte hätten einen Umsatz von CHF 3'000.-- bis CHF 5'000.-- generiert, wovon er jeweils CHF 800.-- habe selbst behalten dürfen. Auf Vorhalt der Fotografien des Beschuldigten erklärte er in der Einvernahme vom 29. Juni 2016, dass es sich hierbei nicht um den von ihm genannten "D._____" handle. Die von seiner Rufnummer mit dem Beschuldigten geführten Konversationen würden sich zudem nicht auf Glücksspielautomaten, sondern auf die Serviceleistungen des Beschuldigen in Zusammenhang mit dem "Töggelikasten" und dem Dartgerät beziehen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist im Übrigen auf die einlässliche Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 17 ff.) 5.1.1 Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Aussagewürdigung fest, die anlässlich der Kontrolle vom 9. März 2016 gemachten Aussagen seien sehr detailreich aus- gefallen. Präzise habe B._____ die Bedienung sowie den Mechanismus der Ab- rechnung durch den Beschuldigten beschrieben. Die Genauigkeit der Schilderun- gen sei als Realitätskriterium zu werten (Urk. 31 S. 20). 5.1.2 Die Verteidigung führt aus, B._____ habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht den Mechanismus und die Bedienung durch den Beschuldigten beschrieben. Er habe zwar zugegeben, den Beschuldigten zu kennen, habe ihn aber in einem ganz anderen Zusammenhang genannt. Weiter habe er zweimal auf Fotografien angegeben, dass es sich bei der gezeigten Person nicht um den Beschuldigten handle. Das Realitätskriterium könne daher nicht angewandt wer- den, zumal er bezüglich der Geldspielautomaten offensichtlich eine andere Per- son gemeint habe (Urk. 51 S. 6). 5.1.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B._____ präzise ausgeführt hat, dass ein gewisser "D._____" die Geräte ins Restaurant gebracht, installiert und in der Folge auch die Gewinne mitgenommen bzw. abgerechnet habe. Es wird spä- ter darauf einzugehen sein, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten ge-

- 17 - handelt hat (E. II.5.6.3). Es ist aber jedenfalls keine Willkür zu erkennen, wenn die Vorinstanz die detailreichen und genauen Schilderungen von B._____ als Reali- tätskriterium wertet. 5.2.1 Weiter führt die Vorinstanz aus, es spreche für die Richtigkeit der Aussagen von B._____, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belaste. So habe er ausgesagt, die Automaten hätten monatlich einen Umsatz zwischen CHF 3'000.-- und CHF 5'000.-- erzielt, wobei der Beschuldigte aber nicht den gesamten Betrag mitgenommen habe, sondern er selbst jeweils CHF 800.-- erhalten habe (Urk. 31 S. 20). 5.2.2 Die Verteidigung rügt an dieser Stelle erneut eine willkürliche Sachverhalts- feststellung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz belaste B._____ den Beschuldigten nicht nur nicht übermässig, sondern überhaupt nicht (Urk. 51 S. 6). 5.2.3 Der Umstand, dass B._____ den von ihm genannten "D._____" nicht über- mässig belastet und zumindest einräumt, ebenfalls einen Teil der Erträge erhalten zu haben, kann mit der Vorinstanz als Wahrheitskennzeichen gewertet werden. Wie zuvor ausgeführt, wird später noch darauf zurückzukommen sein, ob es sich bei "D._____" tatsächlich um den Beschuldigten handelte (E. II.5.6.3). 5.3.1 Die Vorinstanz erwägt weiter, die am Morgen und am Nachmittag des

9. März 2016 gemachten Aussagen seien grösstenteils widerspruchsfrei, was ebenfalls als Wahrheitskriterium zu werten sei. Zudem könne B._____ das Aufstellen der Geräte mit einem äussern Umstand, nämlich dem Beginn der Bauarbeiten an der E._____-strasse, verknüpfen, was wiederum als Wahrheits- kennzeichen gelte (Urk. 31 S. 20). 5.3.2 Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Aussagen von B._____ immer dann als widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn sie den Beschuldigten entlasten würden. Eine solch selektive Wertung sei schlicht will- kürlich (Urk. 51 S. 7). 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aber auch hier kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz zu erkennen. Die Verteidigung nennt diesbezüglich

- 18 - denn auch nicht, welche am 9. März 2016 gemachten Aussagen von B._____ ih- rer Ansicht nach einen relevanten Widerspruch beinhalteten, der die Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen in Frage stellen würde. Der Umstand, dass die Verteidi- gung andere Aussagen von B._____ als glaubhaft beurteilt, führt nicht dazu, dass die Ausführungen der Vorinstanz willkürlich wären. 5.4.1 Schliesslich erwägt die Vorinstanz in der Folge, die am 9. März 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmten auch mit den Datenauswertungen des Mobiltelefons, insbesondere der SMS-Kommunikation, überein. So habe B._____ ausgesagt, er habe mit "D._____" – bei welchem es sich um den Beschuldigten handle und welcher mehrere Male beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den aus den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen – jeweils über die Nummer "…" kommuniziert. Mit der Datenauswertung stimme zudem überein, dass er ausgesagt habe, der Beschuldigte habe die Geräte installiert und ihn be- züglich deren Bedienung instruiert (Urk. 31 S. 20 f.). 5.4.2 Die Verteidigung rügt, B._____ habe den Beschuldigten vielmehr entlastet und gesagt, dass es sich bei "D._____" um einen österreichischen Staatsangehö- rigen handle. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte mehrmals beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den erzielten Gewinn abzuholen. Dass sich B._____ an den Beschuldigten gewandt habe, als eines der Geräte nicht mehr funktioniert habe, sei geradezu aus dem Sachverhalt gerissen. Einer- seits stelle die Vorinstanz fest, dass die Glücksspielautomaten ungefähr im Mai 2015 aufgestellt worden seien als glaubhaft dar und andererseits wolle sie nun die im Februar 2016 getätigte Konversation als Beleg der Geräteinstallierung und Be- dienungsinstruktion sehen. Es sei realitätsfern, 9 Monate nach einer Installation noch von Instruktion und Installation zu sprechen (Urk. 51 S. 7). 5.4.3 Auf die Frage, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten handelt, wird später einzugehen sein (E. II.5.6.3). Der Vorinstanz kann aber jedenfalls insoweit gefolgt werden, als es grundsätzlich willkürfrei zusammenpasst, dass B._____ ei- nerseits aussagte, "D._____" habe die Geräte installiert und ihn bezüglich deren Bedienung instruiert, und anderseits aus der Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welcher ebenfalls D._____ heisst, hervorgeht, dass der Ab-

- 19 - sender dem Empfänger B._____ erklärt hat, wie er ein Problem mit dem Gerät zu beheben habe. In diesem Zusammenhang kann es zudem nicht als realitätsfern bezeichnet werden, dass derjenige, welcher die Geräte aufstellt, auch 9 Monate später bei einem Problem behilflich ist. 5.5.1 Weiter erwägt die Vorinstanz, die von B._____ am 29. Juni 2016 und

28. September 2016 gemachten Aussagen enthielten demgegenüber zahlreiche Widersprüche. So habe er am 29. Juni 2016 zunächst angegeben, er habe seit der Lieferung des Dartgeräts und des Tischfussballkastens keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten und besitze auch nicht dessen Telefonnummer. An einer an- deren Stelle habe er dann aber eingeräumt, bezüglich Reparatur der Geräte mit dem Beschuldigten noch Kontakt zu haben. Auch am 28. September 2016 habe er ausgesagt, er habe mit dem Beschuldigten wegen der Reparatur des Dartge- räts noch Kontakt. Dieser Behauptung widerspreche aber die SMS-Konversation, aus welcher ersichtlich werde, dass der Beschuldigte B._____ erklärt habe, dass ein defektes Gerät dadurch repariert werden könne, dass ein Stick eingesteckt und das Gerät geladen werde. Es sei hierbei aber nicht ersichtlich, inwiefern ein Dartgerät oder ein Tischfussballkasten auf diese Weise repariert werden könne. Weiter sei im Gesamtkontext auch die Behauptung unglaubhaft, wonach die Aus- sage des Beschuldigten in der SMS-Konversation, er brauche "6" und die "Zentra- le" drücke, mit der Abzahlung des Dartgeräts in Zusammenhang stehe. Dieses sei viele Jahre vor dieser Korrespondenz aufgestellt und in Betrieb genommen wor- den (Urk. 31 S. 21). 5.5.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz erwähne nicht, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 durch mehrere glaubhafte Aussagen entlastet werde und verletze damit den Grundsatz der Wahrheitserforschung. So habe er ausgeführt, die Dartmaschine und den Tischfussballkasten vom Beschul- digten gekauft zu haben, die Glücksspielautomaten indessen von einem Mann aus Österreich (Urk. 51 S. 7 f.). Weiter gehe auch aus der Einvernahme vom

28. September 2016 hervor, dass die Vorinstanz die Beweise sehr einseitig und selektiv werte. So habe er auch in dieser Einvernahme bestätigt, dass die Glück- spielautomaten von einer Person aus Österreich installiert worden seien. Alle zwei

- 20 - Monate sei jemand vorbeigekommen, wobei dies immer andere Personen gewe- sen seien. Auf Vorlage eines Fotos des Beschuldigten habe B._____ wiederum klar ausgesagt, es handle sich hierbei um den Verkäufer der Dartmaschinen. Wei- ter habe er bestätigt, mit dem Beschuldigten wegen den Dartmaschinen noch im- mer in Kontakt zu stehen (Urk. 51 S. 8). 5.5.3 Die von der Verteidigung gerügte Stelle im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 31 S. 21, E. III.7.6) bezieht sich bloss auf eine Analyse der Aussagen im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit. Hierbei erkennt sie einige Widersprüche in den Aussagen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 und weist auf diese hin. Eine eigent- liche bzw. umfassende Beweiswürdigung wird an dieser Stelle aber noch gar nicht vorgenommen, weshalb das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Wahrheitserforschung, indem sie auf entlastenden Elemente nicht eingehe (Urk. 51 S. 8 f.), an dieser Stelle nicht stichhaltig ist. Erst in der Folge sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aussagen (unter Berücksichtigung ihrer Glaubhaftigkeit) in die abschliessende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist daher auch an dieser Stelle nicht zu erkennen. 5.6.1 Die Vorinstanz kommt in der Folge zum Schluss, die Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 seien glaubhaft und würden durch die SMS-Konversationen bestätigt. Demgegenüber seien seine anlässlich den Einvernahmen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 getätigten Aussagen nicht nur in sich widersprüch- lich, sondern stünden oft auch in direktem Widerspruch zu den am 9. März 2016 gemachten Aussagen sowie zum Inhalt der SMS-Konversationen. Die Behaup- tung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Aufsteller der Glücksspielge- räte "D._____" handeln soll und dass der Beschuldigte lediglich ein Dartgerät und einen Tischfussballkasten geliefert und repariert haben soll, erscheine als reine Schutzbehauptung. Insgesamt sei daher von den glaubhaften Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 auszugehen (Urk. 31 S. 21 f.). 5.6.2 Die Verteidigung macht hierzu geltend, die SMS-Konversation stelle bloss ein Indiz für die unmittelbare Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ dar. Die Konversation könne inhaltlich zwar tatsächlich die Glücksspiel-

- 21 - automaten betreffen. Damit sei aber nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Glücksspielautomaten installiert und Glücksspiele organisiert habe. Auffällig sei weiter, dass die Vorinstanz die Einvernahmen vom 9. März 2016 als glaubhaft würdige, wobei damals noch keine Fotos des Beschuldigten gezeigt worden seien und B._____ sich nicht zum Beschuldigten als angeblichen Aufsteller der Glücks- spielautomaten habe äussern können. Als ihm in den nachfolgenden Einvernah- men dann Fotografien des Beschuldigten gezeigt worden seien, habe er mehr- mals beteuert, der Beschuldigte sei nicht der Lieferant und Aufsteller der Automaten gewesen. Genau diese letzte Einvernahme würdige die Vorinstanz aber als unglaubhaft. Mit dieser selektiven Würdigung überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen (Urk. 51 S. 9). 5.6.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____" und damit der Aufsteller der Glücksspielautomaten sei, ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte heisst ebenfalls D._____, was als belastendes Indiz zu werten ist, auch wenn dies

– wie die Verteidigung ausführt (Urk. 51 S. 10) – ein geläufiger türkischer Name sein sollte. Weiter ist als starkes Indiz zu werten, dass von der Rufnummer des Beschuldigten eine Konversation mit B._____ geführt wurde, welche sich ohne Weiteres auf die Glücksspielautomaten beziehen könnte. Unwahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachricht des Beschuldigten, wonach er "6" brauche und die "Zentrale" drücke, sich auf einen länger zurückliegenden Kauf der Dartmaschine beziehe. Inwiefern hierbei eine Zentrale Druck machen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten nie erläutert. Weiter weist auch die Konversation, wonach ein Gerät durch Einstecken eines Sticks und Aufladen des Geräts repariert werden könne, darauf hin, dass es sich die Kon- versation um die Glücksspielautomaten dreht. Dass man eine Dartmaschine oder einen Tischfussballkasten mit einem Stick aufladen müsste, ist jedenfalls nicht naheliegend und wurde vom Beschuldigten ebenfalls nie dargelegt. Schliesslich führte B._____ aus, der Geräteaufsteller "D._____" sei ca. 40-45 Jahre alt, ca. 170 - 175 cm gross, spreche sowohl Türkisch als auch Deutsch, trage weder Bart noch Brille und fahre einen schwarzen VW (Urk. 3 pag. 01 011 f., Frage 17). Diese Beschreibung trifft auf den Beschuldigten grundsätzlich zu. So gab er

- 22 - zu Protokoll, sein Auto sei ein dunkelblauer Audi, er habe aber auch einen schwarzen VW-Tiguan, den er selten fahre (Urk. 3 pag. 01 035, Frage 77). Er spricht sowohl Deutsch als auch Türkisch und war zum Tatzeitpunkt mit 38 Jahren bloss leicht unter dem angegebenen Alter. Angesichts dieser Umstän- de ist das Vorbringen des Beschuldigten, beim von ihm genannten "D._____" handle sich um eine andere Person, die bloss zufällig den gleichen Namen trage wie der Beschuldigte und auf welche zufällig auch die Beschreibung ebenso wie auf den Beschuldigten – mit welchem er SMS-Konversationen geführt hat, die sich ohne Weiteres auf Glücksspielautomaten beziehen könnten – zutreffe, nicht glaubhaft. Die Würdigung der Aussagen von B._____ durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz hierbei in Willkür verfallen wäre, ist jedenfalls nicht zu erkennen. 5.7. Die Vorinstanz stützt sich letztlich noch auf die Aussagen des Beschuldig- ten. Zusammengefasst will er mit den Glücksspielautomaten im Restaurant C._____ nichts zu tun gehabt haben. So habe er dem früheren Wirt des Restau- rants, F._____, einmal ein bzw. zwei Dartgerät(-e) und einen Tischfussballkasten verkauft. Geld habe er aber nie aus dem Restaurant abgeholt. Den jetzigen Wirt B._____ kenne er bloss flüchtig. Auf Vorhalt der SMS-Konversation machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwecks Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführliche Wiedergabe seiner Aussagen verzichtet und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 22 ff.). 5.7.1 Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, es fänden sich etliche Ungereimtheiten. So sei seine Schilderung, dass er den Wirt B._____ nur flüchtig kenne, im vergangenen Jahr nur in Zusammenhang mit der Reparatur des Dartgeräts gesehen habe und ansonsten vielleicht einmal im Restaurant Pizza gegessen habe, schlichtweg falsch. Die Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten habe ergeben, dass er in den Monaten Januar bis und mit März 2016 etliche Male mit B._____ Kontakt gehabt habe. So stehe auch sei- ne Aussage, er habe vom Restaurant nie Geld abgeholt, in direktem Widerspruch

- 23 - zu den SMS-Korrespondenzen vom 4. Januar 2016, 1. Februar 2016, 14. Februar 2016, 21. Februar 2016 und 4. März 2016. Erneut betont die Vorinstanz in der Folge, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern man ein Dartgerät oder einen Tisch- fussballkasten mit einem Stick aufladen müsse, weshalb die Behauptung, er habe bloss für diese Geräte den Service gemacht, unglaubhaft sei (Urk. 31 S. 23 f.). 5.7.2 Die Verteidigung rügt erneut eine einseitige Würdigung der Beweise und bestreitet abermals, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____", der die Glücksspielautomaten aufgestellt hat, sei (Urk. 51 S. 10 f.). 5.7.3 Es ist hierzu auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen, wonach der Schluss der Vorinstanz, bei "D._____" handle es sich um den Beschuldigten, nicht zu be- anstanden ist (E. II.5.6.3). Auch im Übrigen hat die Vorinstanz die Unstimmigkei- ten in den Aussagen des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Eine willkürliche Vorgehensweise ist nicht zu erkennen. 5.8 Gesamthaft gesehen, ist die vorinstanzliche Würdigung der Beweise über- zeugend. Jedenfalls steht sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung – mit den tatsächlichen Gegebenheiten keineswegs in klarem Widerspruch oder ist offen- sichtlich unhaltbar, so dass sie als willkürliche Sachverhaltsfeststellung erschei- nen würde. Es ist daher vom Anklagesachverhalt auszugehen, wie er in der Straf- verfügung der ESBK vom 20. August 2018 umschrieben wird. III. Rechtliche Würdigung

1. Die ESBK und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten vorgeworfe- ne Verhalten als Organisieren bzw. gewerbsmässiges Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und als Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG.

- 24 - 2.1 Die Verteidigung äussert sich nur vermeintlich zur rechtlichen Würdigung, bestreitet an dieser Stelle aber bloss die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 11 f.). Die eigentliche rechtliche Würdigung kritisiert sie nicht. 2.2 Die rechtliche Würdigung ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25 ff.) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom

20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach dem Organisieren bzw. gewerbsmässigen Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und dem Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG schuldig gemacht. 2.3 Stehen mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang, dass die eine nur als das Vorstadium des eigentlichen Angriffs auf die Rechtsordnung oder nur als Ausnutzung, Verwertung oder Sicherung des durch den Angriff Erreichten er- scheint, so nimmt die Lehre im Prinzip unechte Konkurrenz an; eine mitbestrafte Nachtat wird aber verneint, wenn diese ein weiteres Rechtsgut verletzt (BGE 122 IV 211, E. 4). Das Aufstellen der Automaten war vorliegend die notwendige Vor- bereitungshandlung für das spätere Organisieren und Betreiben der Glücksspiel- automaten. Ein weiteres Rechtsgut wurde dadurch nicht verletzt. Es ist daher von unechter Konkurrenz auszugehen und der Beschuldigte ist nur wegen der Über- tretung gemäss Art. 56 Abs.1 lit. a SBG zu bestrafen. 2.4 Vorliegend hat der Beschuldigte an einem Tag die vier Automaten auf- gestellt und sie anschliessend während rund zehn Monaten betrieben. Das Betreiben der Glücksspielautomaten ist hierbei als Dauerdelikt zu verstehen und wird daher nicht bei jeder Gewinnabholung bzw. Service- oder Reparaturaktion erneut begangen. Es liegt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine mehr- fache Tatbegehung vor. Der Deliktszeitraum von rund zehn Monaten sowie die Anzahl der Glücksspielautomaten sind vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 25 - IV. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wie schon die ESBK – mit einer Busse in Höhe von CHF 15'000.-- bestraft (Urk. 31 S. 33). Die Vorinstanz hat die Grundsätze und theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung, insbesondere auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, korrekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 30 ff.). 1.2 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sieht einen Strafrahmen von Busse bis zu CHF 500'000.-- vor. Betrachtet man die möglichen Konstellationen der Verstösse im Rahmen der Vergehen und Übertretungen, so ergibt sich eine ausserordentlich grosse Bandbreite zwischen konzessionierten Spielbanken und Glückspiel- automaten in einem kleinen Betrieb. Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters zu richten, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dieser auch vorliegend anwendbare Grundsatz lässt sich nicht mit dem Hinweis darauf aushebeln, dass die Busse angesichts des weiten Strafrahmens hoch aus- zufallen habe. Die objektive Tatschwere ist anhand der von den aufgestellten Automaten konkret ausgehenden Sozialgefährlichkeit zu bewerten (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG).

2. Tatverschulden 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, die vier Glücksspielauto- maten seien von Mai 2015 bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 und somit während mehrerer Monate im Restaurant aufgestellt gewesen. Diese lange Dauer sei ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen. Weiter sei das Restaurant öffentlich zu- gänglich gewesen, weshalb die Gefahr für die Bevölkerung als nicht unerheblich einzustufen sei (Urk. 31 S. 32). 2.1.2 Die Verteidigung rügt, es handle sich nicht um eine lange Dauer, wenn die Automaten knapp 10 Monate aufgestellt gewesen seien. Zudem sei es massiv übertrieben, von einer Gefahr für die Bevölkerung zu sprechen (Urk. 51 S. 13).

- 26 - 2.1.3 Tatsächlich ist die Dauer von rund 10 Monaten, während denen die Glücks- spielgeräte im Restaurant aufgestellt waren, zwar nicht unerheblich, aber auch nicht ausserordentlich lange. Der Umstand, dass das Restaurant öffentlich zu- gänglich war, ist beim Organisieren bzw. Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zudem geradezu typisch. Obschon insgesamt vier Automaten aufgestellt wurden und somit gleichzeitig mehrere Personen spielen konnten, ist deswegen noch keine besonders grosse "Gefahr" für die Bevölkerung zu erkennen. Weiter liegt auch der erzielte Umsatz von ca. CHF 4'000.-- pro Glücksspielautomat noch eher im unteren Bereich des Denkbaren. Die objektive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. 2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe um die Illegalität der Glücksspielautomaten gewusst bzw. habe davon wissen müssen. Zudem habe der Beschuldigte die gesamten Einnahmen – abzüglich eines Anteils für B._____ in Höhe von CHF 800.-- pro Monat – selbst behalten. Er habe somit eine persönliche Bereicherung beabsichtigt und einen direkten finan- ziellen Nutzen aus dem Geschäft gezogen (Urk. 31 S. 32). 2.2.2 Die Verteidigung macht in dieser Hinsicht geltend, es habe dem Beschuldig- ten nie nachgewiesen werden können, dass er die Gewinne eingezogen habe. Zudem gebe es keine Indizien, dass der Beschuldigte mit dem angeblich abge- schöpften Gewinn ein luxuriöses Leben bzw. einen ausschweifenden Lebensstil gepflegt habe (Urk. 51 S. 13). 2.2.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Gewinne abzüglich des für B._____ verbleibenden Teils eingezogen hat. Er hat aus dem Betrieb der Automaten somit einen finanziellen Vorteil gezogen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird dem Beschuldigten hierbei gar nicht vorgeworfen, einen ausschweifenden Le- bensstil gepflegt zu haben. Vielmehr ist es zutreffend, dass er in sehr knappen fi- nanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu nachfolgend E. IV.3). Die finanziellen Schwierigkeiten waren denn wohl auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben hat. Eine eigentliche Notlage ist indessen noch nicht zu erkennen. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte zu-

- 27 - dem nicht, zumal er weiterhin bestreitet, die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben zu haben. 2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Es liegt aber nicht im Bagatellbereich. Es rechtfertigt sich insgesamt, als Einsatz- strafe eine Busse in Höhe von CHF 12'000.-- festzusetzen.

3. Täterkomponente 3.1 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 74), was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist im Übrigen bekannt, dass der Beschuldigte ver- heiratet ist und eine Tochter hat (Prot. I S. 9). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung führte er zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, er arbeite einerseits bei der G._____ AG als Anlagenführer und Beleuch- tungstechniker. Zudem arbeite er seit vier Jahren Teilzeit als Theaterbeleuchter und zudem als selbständig erwerbender Taxifahrer. Insgesamt arbeite er aber nicht mehr als 100 %. Im Jahr 2018 habe er als Taxifahrer ca. CHF 45'000.-- und als Beleuchtungstechniker CHF 13'000.-- verdient. Bei der G._____ AG verdiene er zudem monatlich ca. CHF 3'700.-- netto. Schulden habe er in Höhe von CHF 50'000.--, die aus Privatkrediten stammten. Er habe eine Frau und eine Tochter, die er unterstütze, und gebe teilweise auch anderen Verwandten etwas Geld. Vermögen habe er keines (Prot. I S. 8 f.). Im Berufungsverfahren bezifferte er seine Schulden gar auf CHF 74'000.--, obschon in der Steuererklärung des Beschuldigten und seiner Ehefrau für das Jahr 2018 wiederum CHF 55'000.-- Schulden aufgeführt wurden (Urk. 41). Die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind in jedem Fall als sehr knapp bzw. prekär zu bezeichnen und führen zu einer deutlichen Strafreduktion. 3.3 Insgesamt rechtfertigt sich, die Busse auf CHF 10'000.-- zu reduzieren.

- 28 -

4. Ersatzfreiheitsstrafe 4.1 Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des VStrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro CHF 30.-- Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Begründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per Anfang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 4.2 Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, der Beschuldigte habe aus dem Betrieb der Geräte monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich mindes- tens CHF 4'000.-- erzielt. Abzüglich des Anteils für B._____ von monatlich CHF 800.-- ergebe sich hochgerechnet auf den Zeitraum von Mai 2015 bis und mit Februar 2016 ein Gesamtbetrag von CHF 32'000.--. Da diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, stehe dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu (Urk. 31 S. 36).

2. Die Verteidigung rügt, die Berechnung basiere bloss auf groben Angaben von B._____ und habe damit als Schätzung zu gelten. Tatsächlich sei eine so ho-

- 29 - he Ersatzforderung unter Berücksichtigung der Busse sowie in Zusammenhang mit den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten uneinbringlich. Dies bedeute für den Beschuldigten konkret, dass er für eine solche Übertretung 3 Monate in Haft verbringen müsse und die damit verbundenen Folgen des Stel- lenverlustes und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu tragen habe. Aus diesen Gründen sei in einem Fall wie dem vorliegenden von einer Ersatzforderung abzu- sehen (Urk. 51 S. 14). 3.1 Eine Ersatzforderung steht dem Staat zu, wenn der Einziehung unterliegen- de Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Letztere Bestimmung dient ins- besondere dazu, dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerecht zu werden. Zudem sollen keine unsinnigen Forderungen festgesetzt werden, bei denen schon von vornherein klar ist, dass sie uneinbringlich sein werden und einzig Aufwand verur- sachen (HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire Romand, Code Pénal I, N 15 zu Art. 71 StGB). 3.2 Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte erzielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Eben- falls ist erstellt, dass die Einnahmen nicht mehr vorhanden sind und der Beschul- digte bloss Schulden in Höhe von mindestens ca. CHF 50'000.-- hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 14), hat die Vorinstanz die Ersatzforderung in jeder Hinsicht korrekt berechnet. Sie stützt sich auf den er- stellten Sachverhalt, aus welchem ohne weiteres hervorgeht, dass der Beschul- digte mit dem Betrieb der Glücksspielautomaten durchschnittlich Einnahmen in Höhe von monatlich CHF 4'000.-- erzielt hat, wovon er jeweils CHF 800.-- dem Wirt B._____ überlassen hat. Hochgerechnet auf den rund zehnmonatigen Tat- zeitraum ergibt dies die von der Vorinstanz berechnete Summe von CHF 32'000.- -.

- 30 - Weiter ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Verteidigung betreffend eine drohende Haftstrafe in Bezug auf die Frage der Ersatzforderung nicht relevant sind, ist diese doch auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben (BSK-BAUMANN, N 15 zu Art. 71 StGB). Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von mehreren zehntausend Franken. Zudem wird er die heute auszufällende Busse, die ihm (teilweise) auf- zuerlegenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des erbetenen Verteidigers (teilweise) zu bezahlen haben. Sein Einkommen reicht indessen nur knapp, um seinen Lebensunterhalt inklusive seinen Unterstützungspflichten zu decken. Es ist zudem derzeit nicht absehbar, dass der Beschuldigte demnächst eine deutlich besser bezahlte Stelle wird antreten können oder anderweitig zu Geld kommen wird. Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Rückzahlung seiner Schulden wird dem Beschuldigten daher kein weiteres Kapital bzw. nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen werden kann. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB die Ersatzforderung auf die Hälfte und somit auf CHF 16'000.-- zu reduzieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv nicht ab- zuändern.

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Sanktion), da die Höhe der Busse zu seinen Gunsten angepasst wird. Weiter obsiegt er teilweise betreffend der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 (Ersatzforderung). Im Übrigen unterliegt der

- 31 - Beschuldigte im Berufungsverfahren. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Die verbleibenden 3/4 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Entschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom

20. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Als Folge der bloss teilweisen Kosten- auflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung bezifferte ihren Aufwand mittels eingereichter Honorarnote mit CHF 8'467.25 (Urk. 69). Dem Beschuldigten ist somit aus der Gerichtskasse eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 2'116.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. (…).

2. (…).

3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom

4. Juli 2016 eingezogenen Gelder in der Höhe von CHF 320.-- werden einge- zogen und zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Die folgenden mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 4. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen

- 32 - und verwertet; bei Unverwertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Erlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein Mehrbetrag wird dem Beschuldigten erstattet: − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5190 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5191 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5192 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5193 inkl. Zubehör.

5. (…).

6. (…)

7. (…)"

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Organisation von Glücksspielen aus- serhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 10'000.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 16'000.-- zu bezahlen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.--.

- 33 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 2'116.80 zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wie schon die ESBK – mit einer Busse in Höhe von CHF 15'000.-- bestraft (Urk. 31 S. 33). Die Vorinstanz hat die Grundsätze und theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung, insbesondere auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, korrekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 30 ff.).

E. 1.2 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sieht einen Strafrahmen von Busse bis zu CHF 500'000.-- vor. Betrachtet man die möglichen Konstellationen der Verstösse im Rahmen der Vergehen und Übertretungen, so ergibt sich eine ausserordentlich grosse Bandbreite zwischen konzessionierten Spielbanken und Glückspiel- automaten in einem kleinen Betrieb. Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters zu richten, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dieser auch vorliegend anwendbare Grundsatz lässt sich nicht mit dem Hinweis darauf aushebeln, dass die Busse angesichts des weiten Strafrahmens hoch aus- zufallen habe. Die objektive Tatschwere ist anhand der von den aufgestellten Automaten konkret ausgehenden Sozialgefährlichkeit zu bewerten (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG).

2. Tatverschulden

E. 1.3 Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 wurde die Durchführung eines schrift- lichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 42). Die Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2019 ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 51). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 erstattete die ESBK die Berufungsantwort (Urk. 56). Der Beschuldigte reichte zur Berufungsantwort mit Eingabe vom 6. April 2020 eine Replik ein (Urk. 67). Nachdem die ESBK auf eine weitere Stellungnahme verzich- tete (Urk. 72), ist das Verfahren spruchreif.

E. 2 Kognition der Berufungsinstanz

E. 2.1 Die Verteidigung äussert sich nur vermeintlich zur rechtlichen Würdigung, bestreitet an dieser Stelle aber bloss die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 11 f.). Die eigentliche rechtliche Würdigung kritisiert sie nicht.

E. 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, die vier Glücksspielauto- maten seien von Mai 2015 bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 und somit während mehrerer Monate im Restaurant aufgestellt gewesen. Diese lange Dauer sei ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen. Weiter sei das Restaurant öffentlich zu- gänglich gewesen, weshalb die Gefahr für die Bevölkerung als nicht unerheblich einzustufen sei (Urk. 31 S. 32).

E. 2.1.2 Die Verteidigung rügt, es handle sich nicht um eine lange Dauer, wenn die Automaten knapp 10 Monate aufgestellt gewesen seien. Zudem sei es massiv übertrieben, von einer Gefahr für die Bevölkerung zu sprechen (Urk. 51 S. 13).

- 26 -

E. 2.1.3 Tatsächlich ist die Dauer von rund 10 Monaten, während denen die Glücks- spielgeräte im Restaurant aufgestellt waren, zwar nicht unerheblich, aber auch nicht ausserordentlich lange. Der Umstand, dass das Restaurant öffentlich zu- gänglich war, ist beim Organisieren bzw. Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zudem geradezu typisch. Obschon insgesamt vier Automaten aufgestellt wurden und somit gleichzeitig mehrere Personen spielen konnten, ist deswegen noch keine besonders grosse "Gefahr" für die Bevölkerung zu erkennen. Weiter liegt auch der erzielte Umsatz von ca. CHF 4'000.-- pro Glücksspielautomat noch eher im unteren Bereich des Denkbaren. Die objektive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen.

E. 2.2 Die rechtliche Würdigung ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25 ff.) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom

20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach dem Organisieren bzw. gewerbsmässigen Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und dem Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG schuldig gemacht.

E. 2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe um die Illegalität der Glücksspielautomaten gewusst bzw. habe davon wissen müssen. Zudem habe der Beschuldigte die gesamten Einnahmen – abzüglich eines Anteils für B._____ in Höhe von CHF 800.-- pro Monat – selbst behalten. Er habe somit eine persönliche Bereicherung beabsichtigt und einen direkten finan- ziellen Nutzen aus dem Geschäft gezogen (Urk. 31 S. 32).

E. 2.2.2 Die Verteidigung macht in dieser Hinsicht geltend, es habe dem Beschuldig- ten nie nachgewiesen werden können, dass er die Gewinne eingezogen habe. Zudem gebe es keine Indizien, dass der Beschuldigte mit dem angeblich abge- schöpften Gewinn ein luxuriöses Leben bzw. einen ausschweifenden Lebensstil gepflegt habe (Urk. 51 S. 13).

E. 2.2.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Gewinne abzüglich des für B._____ verbleibenden Teils eingezogen hat. Er hat aus dem Betrieb der Automaten somit einen finanziellen Vorteil gezogen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird dem Beschuldigten hierbei gar nicht vorgeworfen, einen ausschweifenden Le- bensstil gepflegt zu haben. Vielmehr ist es zutreffend, dass er in sehr knappen fi- nanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu nachfolgend E. IV.3). Die finanziellen Schwierigkeiten waren denn wohl auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben hat. Eine eigentliche Notlage ist indessen noch nicht zu erkennen. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte zu-

- 27 - dem nicht, zumal er weiterhin bestreitet, die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben zu haben.

E. 2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Es liegt aber nicht im Bagatellbereich. Es rechtfertigt sich insgesamt, als Einsatz- strafe eine Busse in Höhe von CHF 12'000.-- festzusetzen.

3. Täterkomponente

E. 2.4 Vorliegend hat der Beschuldigte an einem Tag die vier Automaten auf- gestellt und sie anschliessend während rund zehn Monaten betrieben. Das Betreiben der Glücksspielautomaten ist hierbei als Dauerdelikt zu verstehen und wird daher nicht bei jeder Gewinnabholung bzw. Service- oder Reparaturaktion erneut begangen. Es liegt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine mehr- fache Tatbegehung vor. Der Deliktszeitraum von rund zehn Monaten sowie die Anzahl der Glücksspielautomaten sind vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 25 - IV. Strafzumessung

E. 3 Anwendbares Recht

E. 3.1 Eine Ersatzforderung steht dem Staat zu, wenn der Einziehung unterliegen- de Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Letztere Bestimmung dient ins- besondere dazu, dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerecht zu werden. Zudem sollen keine unsinnigen Forderungen festgesetzt werden, bei denen schon von vornherein klar ist, dass sie uneinbringlich sein werden und einzig Aufwand verur- sachen (HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire Romand, Code Pénal I, N 15 zu Art. 71 StGB).

E. 3.2 Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte erzielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Eben- falls ist erstellt, dass die Einnahmen nicht mehr vorhanden sind und der Beschul- digte bloss Schulden in Höhe von mindestens ca. CHF 50'000.-- hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 14), hat die Vorinstanz die Ersatzforderung in jeder Hinsicht korrekt berechnet. Sie stützt sich auf den er- stellten Sachverhalt, aus welchem ohne weiteres hervorgeht, dass der Beschul- digte mit dem Betrieb der Glücksspielautomaten durchschnittlich Einnahmen in Höhe von monatlich CHF 4'000.-- erzielt hat, wovon er jeweils CHF 800.-- dem Wirt B._____ überlassen hat. Hochgerechnet auf den rund zehnmonatigen Tat- zeitraum ergibt dies die von der Vorinstanz berechnete Summe von CHF 32'000.- -.

- 30 - Weiter ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Verteidigung betreffend eine drohende Haftstrafe in Bezug auf die Frage der Ersatzforderung nicht relevant sind, ist diese doch auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben (BSK-BAUMANN, N 15 zu Art. 71 StGB). Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von mehreren zehntausend Franken. Zudem wird er die heute auszufällende Busse, die ihm (teilweise) auf- zuerlegenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des erbetenen Verteidigers (teilweise) zu bezahlen haben. Sein Einkommen reicht indessen nur knapp, um seinen Lebensunterhalt inklusive seinen Unterstützungspflichten zu decken. Es ist zudem derzeit nicht absehbar, dass der Beschuldigte demnächst eine deutlich besser bezahlte Stelle wird antreten können oder anderweitig zu Geld kommen wird. Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Rückzahlung seiner Schulden wird dem Beschuldigten daher kein weiteres Kapital bzw. nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen werden kann. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB die Ersatzforderung auf die Hälfte und somit auf CHF 16'000.-- zu reduzieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv nicht ab- zuändern.

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Sanktion), da die Höhe der Busse zu seinen Gunsten angepasst wird. Weiter obsiegt er teilweise betreffend der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 (Ersatzforderung). Im Übrigen unterliegt der

- 31 - Beschuldigte im Berufungsverfahren. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Die verbleibenden 3/4 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Entschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom

20. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Als Folge der bloss teilweisen Kosten- auflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung bezifferte ihren Aufwand mittels eingereichter Honorarnote mit CHF 8'467.25 (Urk. 69). Dem Beschuldigten ist somit aus der Gerichtskasse eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 2'116.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. (…).

2. (…).

3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom

4. Juli 2016 eingezogenen Gelder in der Höhe von CHF 320.-- werden einge- zogen und zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Die folgenden mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 4. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen

- 32 - und verwertet; bei Unverwertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Erlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein Mehrbetrag wird dem Beschuldigten erstattet: − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5190 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5191 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5192 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5193 inkl. Zubehör.

5. (…).

6. (…)

7. (…)"

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Organisation von Glücksspielen aus- serhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 10'000.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 16'000.-- zu bezahlen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.--.

- 33 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 2'116.80 zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen

E. 3.3 Insgesamt rechtfertigt sich, die Busse auf CHF 10'000.-- zu reduzieren.

- 28 -

4. Ersatzfreiheitsstrafe 4.1 Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des VStrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro CHF 30.-- Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Begründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per Anfang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 4.2 Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, der Beschuldigte habe aus dem Betrieb der Geräte monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich mindes- tens CHF 4'000.-- erzielt. Abzüglich des Anteils für B._____ von monatlich CHF 800.-- ergebe sich hochgerechnet auf den Zeitraum von Mai 2015 bis und mit Februar 2016 ein Gesamtbetrag von CHF 32'000.--. Da diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, stehe dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu (Urk. 31 S. 36).

2. Die Verteidigung rügt, die Berechnung basiere bloss auf groben Angaben von B._____ und habe damit als Schätzung zu gelten. Tatsächlich sei eine so ho-

- 29 - he Ersatzforderung unter Berücksichtigung der Busse sowie in Zusammenhang mit den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten uneinbringlich. Dies bedeute für den Beschuldigten konkret, dass er für eine solche Übertretung 3 Monate in Haft verbringen müsse und die damit verbundenen Folgen des Stel- lenverlustes und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu tragen habe. Aus diesen Gründen sei in einem Fall wie dem vorliegenden von einer Ersatzforderung abzu- sehen (Urk. 51 S. 14).

E. 3.4 Per 1. Januar 2019 ist das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspiel- gesetz; nachfolgend BSG) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen in die- sem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dementsprechend kommen nach Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 StGB das mildere ist. Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Konkrete Vergleichsmethode). Grundsätzlich müssen in erster Linie die

- 7 - rechtlichen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der insgesamt zu gewärtigenden Sanktionen vorgenommen werden (BGer 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5; BGE 134 IV 82, E. 6.2. f.). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der Rechtsfolgen und der damit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Sanktionen aufgrund der gesetzlichen Systematik in Strafart, Strafvollzugsmodalität und Strafmass zu unterscheiden. In der Abstufung der Strafarten (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe) wie auch der Strafvollzugsmodalitäten (bedingte, teilbedingte, un- bedingte Strafe) kommt eine Rangfolge zum Ausdruck. Darin liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, welche beim Vergleich der Sanktionsschwere als verbindlicher Massstab zu betrachten ist. Auszugehen ist demnach von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet die Strafvoll- zugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbei- führen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019, E. 2.1.2).

E. 3.5 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spiel- banken organisiert oder gewerbsmässig organisiert oder betreibt bzw. wer ent- sprechende Automaten aufstellt. Glücksspiele sind dabei Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in

- 8 - Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten wiederum sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Dass der angeklag- te Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG fällt, ist unbestritten. Darauf ist – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) – nicht weiter einzugehen. Mit dem neuen Geldspielgesetz (BGS) werden die meisten Handlungen, die bisher durch das SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen (Art. 130 ff. BGS; vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015, S. 8387-8534, S. 8496). So fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leis- tung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, in den Geltungsbereich des BGS (Art. 1 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 3 lit. a BGS). Auch die Spielkategorien innerhalb der Geldspiele sind weitgehend gleich wie in der bis- herigen Regelung im SBG, auch wenn einige Präzisierungen und Änderungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 3 BGS i.V.m. Art. 3 SBG; Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8406 f.). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausge- nommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8407). Kleinspiele wären demgegenüber Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch inter- kantonal noch online durchgeführt werden wie beispielsweise Kleinlotterien, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere (Art. 3 lit. f BGS).

- 9 - Die in der Anklage umschriebenen Glücksspiele waren der Öffentlichkeit zu- gänglich, konnten gleichzeitig aber von bloss einer Person gespielt werden und standen damit einem beschränkten Personenkreis offen. Aufgrund der auto- matisierten Spiele liegen zudem keine Kleinspiele vor. Die in der Anklage um- schriebenen Verhaltensweisen wären – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der ESBK in der Strafverfügung vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag.

E. 3.6 Das alte Recht, welches das angeklagte Verhalten als Übertretungen quali- fiziert, erweist sich für den Beschuldigten als deutlich günstiger, da ihm unter neuem Recht eine Bestrafung wegen eines Vergehens droht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2019, Geschäfts-Nr. BE.2018.19, E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU180032 vom 19. Dezember 2019, E. I.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190030 vom 19. Mai 2020, E. II.2.4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Sanktionierung nach dem Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG milder ist als nach dem Vergehenstatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, steht ferner auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Schärfung der Strafnormen im BGS (Botschaft a.a.O., S. 8497). Nicht entscheidend ist, dass bei der schärferen Strafart der Freiheits- oder Geldstrafe im Gegensatz zur Busse der bedingte Vollzug möglich wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3).

E. 3.7 Zusammenfassend und mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass das SBG das mildere Gesetz ist und somit gestützt auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. 4 Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1.1 Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei nicht auf die Rüge des Beschuldigten eingegangen, wonach er bei der durch- geführten Hausdurchsuchung nicht genügend auf seine Rechte betreffend

- 10 - Siegelung hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz habe hierzu zwar die Theorie korrekt wiedergegeben, auf den vorliegenden Hausdurchsuchungsbefehl aber keinen Bezug genommen. So sei der Beschuldigte früh morgens aus dem Schlaf gerissen worden, was nicht nur bei ihm, sondern auch bei seiner Frau und seiner Tochter einen "Schock" ausgelöst habe. Dem Beschuldigten sei der Hausdurch- suchungsbefehl in die Hand gedrückt worden und er habe ihn unterschreiben müssen, wobei er bloss den letzten Absatz, welcher klar als "artfremd" zu erken- nen sei und sich durch die Schriftgrösse vom Text abhebe, habe lesen können. Wenn der Beschuldigte alle abgedruckten Gesetzesartikel hätte lesen wollen, so hätte dies über eine Stunde gedauert, was von den Polizeibeamten wohl nicht geduldet worden wäre. Vielmehr sei dem Beschuldigten in seiner Schlaftrunken- heit erklärt worden, dass nun eine Hausdurchsuchung stattfinde und er den Hausdurchsuchungsbefehl unterzeichnen müsse. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Durchsuchungsbefehl sei dem Beschuldigten ausgehändigt und von ihm gelesen worden (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 67 S. 2 f.). 4.1.2 Die ESBK weist darauf hin, dass der Umstand, dass sich der letzte Absatz von den abgedruckten Gesetzesbestimmungen abhebe, gerade ein Zeichen dafür sei, dass der Beschuldigte ausdrücklich in zusammengefasster Form auf seine Rechte betreffend Siegelung aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 56 S. 3). 4.1.3 Die Vorinstanz hat die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und weiteren theoretischen Grundlagen korrekt zitiert bzw. wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 31 S. 6 f.). 4.1.4 Welchen Teil des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der angehängten Gesetzesbestimmungen und Hinweise der Beschuldigte tatsächlich gelesen hat, ist nicht bekannt. Klar ist aufgrund der Unterschrift, dass der Beschuldigte den Hausdurchsuchungsbefehl mit den angehängten Gesetzesbestimmungen und Hinweisen erhalten hat (vgl. Urk. 3 pag. 01 141 - 01 149). Sollte der Beschuldigte nicht ausreichend Zeit erhalten haben, die Hinweise durchzulesen, wäre es an ihm gelegen, die Polizeibeamten darauf hinzuweisen sowie allfällige Nachfragen zu stellen. Weiter kommt hinzu, dass – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013,

- 11 - E. 2.3 und 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3) zu Recht erwogen hat – das Siegelungsgesuch auch noch während bzw. allenfalls eine kurze Zeit nach der Hausdurchsuchung hätte gestellt werden können. Dem Beschuldigten wäre es daher frei gestanden – auch nachdem er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er den Durchsuchungsbefehl und die entsprechenden Hinweise erhalten hat

– noch ein Siegelungsgesuch zu stellen. Bei allfälligen Unklarheiten der abge- druckten Zusammenfassung hätte er somit die Gesetzesbestimmungen nochmals in Ruhe durchlesen können. Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – daher nicht ersichtlich, dass es dem Beschuldigten aufgrund der früh morgens unangekündigt durchgeführten Hausdurchsuchung nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. 4.1.5 Weiter erwägt die Vorinstanz, es gehe aus der Rechtsbelehrung hinreichend verständlich hervor, dass der Beschuldigte die Siegelung verlangen könne, wenn er sich auf ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO berufen möchte. Zwar sei auf der Belehrung fälschlicherweise "Entsiegelungsgesuch" anstelle von "Siegelungsgesuch" geschrieben worden. Lese man aber die vorhergehenden Gesetzesartikel, so werde das für eine Siegelung notwendige Vorgehen hin- reichend deutlich. Ebenso gehe aus dem Gesamtkontext deutlich hervor, dass sich das Wort "Geheimnisverletzung" auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beziehe (Urk. 31 S. 8 f.). 4.1.6 Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergebe der letzte Absatz für den Beschuldigten als juristischen Laien keinen Kontext zu den davor aufgeführten Gesetzestexten. Zudem sei bereits der Begriff "Geheimnisverletzung" so vielschichtig, dass ein juristischer Laie nicht viel damit anfangen könne. Zusammen mit dem eindeutig falschen dritten Zeilentext dieses Absatzes entstehe so eine völlige Verwirrtheit. Die Vorinstanz lasse dieses "Begriffswirrwarr" ausser Acht (Urk. 51 S. 4). 4.1.7 Die ESBK hält dagegen, der Begriff "Geheimnisverletzung" sei von einer juristisch nicht versierten Person besser zu verstehen als der Ausdruck "Siege- lung aufgrund eines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts" (Urk. 56 S. 3).

- 12 - 4.1.8 Für den Beschuldigten musste aufgrund der gewählten Formulierung auch als juristischen Laien klar sein, dass er sich gegen die Durchsuchung zur Wehr setzen kann. Den Begriff "Geheimnisverletzung" musste er so verstehen, dass er gewisse Dinge den Strafverfolgungsbehörden nicht preisgeben muss und sich deswegen gegen die Beschlagnahme zur Wehr setzen kann. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 31. März 2016 bereits bekannt war, dass er im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht mitzu- wirken braucht, wurde ihm dies doch bei den am 9. März 2016 durchgeführten Einvernahmen erläutert. Es wäre von einem juristischen Laien in formeller Hin- sicht im Übrigen auch nicht viel verlangt worden, wenn er den Strafverfolgungs- behörden zu verstehen gegeben hätte, dass er mit der Durchsuchung und Beschlagnahme einzelner Gegenstände nicht einverstanden sei. Gleiches gilt auch für die fälschlicherweise verwendete Bezeichnung "Entsiegelungsgesuch" anstelle von "Siegelungsgesuch". Aus der Rechtsbelehrung und insbesondere den davor abgedruckten Gesetzesbestimmungen war für den Beschuldigten klar ersichtlich, dass er selbst aktiv werden und ein Gesuch stellen müsste, wenn er sich gegen die Beschlagnahme hätte zur Wehr setzen wollen. Ob das Gesuch als Siegelungs- oder wie vorliegend fälschlicherweise als Entsiegelungsgesuch bezeichnet wurde, ist letztlich nicht entscheidend. 4.1.9 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinreichend auf seine Verfahrensrechte hinsichtlich einer Siegelung hingewiesen wurde. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände sind daher verwertbar. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit B._____ zwar nie konfrontiert wurde und ihm entsprechend auch keine Ergän- zungsfragen stellen konnte, er darauf anlässlich der Hauptverhandlung aber aus- drücklich verzichtet hat (Prot. I S. 6). Die Einvernahmen von B._____ sind damit auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar.

- 13 - II.Sachverhalt

E. 07 105 S. 13 f.) – unter neuem Recht entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen gemäss Art. 130 Abs. 1 lit a BGS zu bestrafen.

E. 9 März 2016 gemachten Aussagen seien grösstenteils widerspruchsfrei, was ebenfalls als Wahrheitskriterium zu werten sei. Zudem könne B._____ das Aufstellen der Geräte mit einem äussern Umstand, nämlich dem Beginn der Bauarbeiten an der E._____-strasse, verknüpfen, was wiederum als Wahrheits- kennzeichen gelte (Urk. 31 S. 20). 5.3.2 Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Aussagen von B._____ immer dann als widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn sie den Beschuldigten entlasten würden. Eine solch selektive Wertung sei schlicht will- kürlich (Urk. 51 S. 7). 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aber auch hier kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz zu erkennen. Die Verteidigung nennt diesbezüglich

- 18 - denn auch nicht, welche am 9. März 2016 gemachten Aussagen von B._____ ih- rer Ansicht nach einen relevanten Widerspruch beinhalteten, der die Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen in Frage stellen würde. Der Umstand, dass die Verteidi- gung andere Aussagen von B._____ als glaubhaft beurteilt, führt nicht dazu, dass die Ausführungen der Vorinstanz willkürlich wären. 5.4.1 Schliesslich erwägt die Vorinstanz in der Folge, die am 9. März 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmten auch mit den Datenauswertungen des Mobiltelefons, insbesondere der SMS-Kommunikation, überein. So habe B._____ ausgesagt, er habe mit "D._____" – bei welchem es sich um den Beschuldigten handle und welcher mehrere Male beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den aus den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen – jeweils über die Nummer "…" kommuniziert. Mit der Datenauswertung stimme zudem überein, dass er ausgesagt habe, der Beschuldigte habe die Geräte installiert und ihn be- züglich deren Bedienung instruiert (Urk. 31 S. 20 f.). 5.4.2 Die Verteidigung rügt, B._____ habe den Beschuldigten vielmehr entlastet und gesagt, dass es sich bei "D._____" um einen österreichischen Staatsangehö- rigen handle. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte mehrmals beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den erzielten Gewinn abzuholen. Dass sich B._____ an den Beschuldigten gewandt habe, als eines der Geräte nicht mehr funktioniert habe, sei geradezu aus dem Sachverhalt gerissen. Einer- seits stelle die Vorinstanz fest, dass die Glücksspielautomaten ungefähr im Mai 2015 aufgestellt worden seien als glaubhaft dar und andererseits wolle sie nun die im Februar 2016 getätigte Konversation als Beleg der Geräteinstallierung und Be- dienungsinstruktion sehen. Es sei realitätsfern, 9 Monate nach einer Installation noch von Instruktion und Installation zu sprechen (Urk. 51 S. 7). 5.4.3 Auf die Frage, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten handelt, wird später einzugehen sein (E. II.5.6.3). Der Vorinstanz kann aber jedenfalls insoweit gefolgt werden, als es grundsätzlich willkürfrei zusammenpasst, dass B._____ ei- nerseits aussagte, "D._____" habe die Geräte installiert und ihn bezüglich deren Bedienung instruiert, und anderseits aus der Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welcher ebenfalls D._____ heisst, hervorgeht, dass der Ab-

- 19 - sender dem Empfänger B._____ erklärt hat, wie er ein Problem mit dem Gerät zu beheben habe. In diesem Zusammenhang kann es zudem nicht als realitätsfern bezeichnet werden, dass derjenige, welcher die Geräte aufstellt, auch 9 Monate später bei einem Problem behilflich ist. 5.5.1 Weiter erwägt die Vorinstanz, die von B._____ am 29. Juni 2016 und

28. September 2016 gemachten Aussagen enthielten demgegenüber zahlreiche Widersprüche. So habe er am 29. Juni 2016 zunächst angegeben, er habe seit der Lieferung des Dartgeräts und des Tischfussballkastens keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten und besitze auch nicht dessen Telefonnummer. An einer an- deren Stelle habe er dann aber eingeräumt, bezüglich Reparatur der Geräte mit dem Beschuldigten noch Kontakt zu haben. Auch am 28. September 2016 habe er ausgesagt, er habe mit dem Beschuldigten wegen der Reparatur des Dartge- räts noch Kontakt. Dieser Behauptung widerspreche aber die SMS-Konversation, aus welcher ersichtlich werde, dass der Beschuldigte B._____ erklärt habe, dass ein defektes Gerät dadurch repariert werden könne, dass ein Stick eingesteckt und das Gerät geladen werde. Es sei hierbei aber nicht ersichtlich, inwiefern ein Dartgerät oder ein Tischfussballkasten auf diese Weise repariert werden könne. Weiter sei im Gesamtkontext auch die Behauptung unglaubhaft, wonach die Aus- sage des Beschuldigten in der SMS-Konversation, er brauche "6" und die "Zentra- le" drücke, mit der Abzahlung des Dartgeräts in Zusammenhang stehe. Dieses sei viele Jahre vor dieser Korrespondenz aufgestellt und in Betrieb genommen wor- den (Urk. 31 S. 21). 5.5.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz erwähne nicht, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 durch mehrere glaubhafte Aussagen entlastet werde und verletze damit den Grundsatz der Wahrheitserforschung. So habe er ausgeführt, die Dartmaschine und den Tischfussballkasten vom Beschul- digten gekauft zu haben, die Glücksspielautomaten indessen von einem Mann aus Österreich (Urk. 51 S. 7 f.). Weiter gehe auch aus der Einvernahme vom

28. September 2016 hervor, dass die Vorinstanz die Beweise sehr einseitig und selektiv werte. So habe er auch in dieser Einvernahme bestätigt, dass die Glück- spielautomaten von einer Person aus Österreich installiert worden seien. Alle zwei

- 20 - Monate sei jemand vorbeigekommen, wobei dies immer andere Personen gewe- sen seien. Auf Vorlage eines Fotos des Beschuldigten habe B._____ wiederum klar ausgesagt, es handle sich hierbei um den Verkäufer der Dartmaschinen. Wei- ter habe er bestätigt, mit dem Beschuldigten wegen den Dartmaschinen noch im- mer in Kontakt zu stehen (Urk. 51 S. 8). 5.5.3 Die von der Verteidigung gerügte Stelle im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 31 S. 21, E. III.7.6) bezieht sich bloss auf eine Analyse der Aussagen im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit. Hierbei erkennt sie einige Widersprüche in den Aussagen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 und weist auf diese hin. Eine eigent- liche bzw. umfassende Beweiswürdigung wird an dieser Stelle aber noch gar nicht vorgenommen, weshalb das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Wahrheitserforschung, indem sie auf entlastenden Elemente nicht eingehe (Urk. 51 S. 8 f.), an dieser Stelle nicht stichhaltig ist. Erst in der Folge sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aussagen (unter Berücksichtigung ihrer Glaubhaftigkeit) in die abschliessende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist daher auch an dieser Stelle nicht zu erkennen. 5.6.1 Die Vorinstanz kommt in der Folge zum Schluss, die Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 seien glaubhaft und würden durch die SMS-Konversationen bestätigt. Demgegenüber seien seine anlässlich den Einvernahmen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 getätigten Aussagen nicht nur in sich widersprüch- lich, sondern stünden oft auch in direktem Widerspruch zu den am 9. März 2016 gemachten Aussagen sowie zum Inhalt der SMS-Konversationen. Die Behaup- tung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Aufsteller der Glücksspielge- räte "D._____" handeln soll und dass der Beschuldigte lediglich ein Dartgerät und einen Tischfussballkasten geliefert und repariert haben soll, erscheine als reine Schutzbehauptung. Insgesamt sei daher von den glaubhaften Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 auszugehen (Urk. 31 S. 21 f.). 5.6.2 Die Verteidigung macht hierzu geltend, die SMS-Konversation stelle bloss ein Indiz für die unmittelbare Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ dar. Die Konversation könne inhaltlich zwar tatsächlich die Glücksspiel-

- 21 - automaten betreffen. Damit sei aber nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Glücksspielautomaten installiert und Glücksspiele organisiert habe. Auffällig sei weiter, dass die Vorinstanz die Einvernahmen vom 9. März 2016 als glaubhaft würdige, wobei damals noch keine Fotos des Beschuldigten gezeigt worden seien und B._____ sich nicht zum Beschuldigten als angeblichen Aufsteller der Glücks- spielautomaten habe äussern können. Als ihm in den nachfolgenden Einvernah- men dann Fotografien des Beschuldigten gezeigt worden seien, habe er mehr- mals beteuert, der Beschuldigte sei nicht der Lieferant und Aufsteller der Automaten gewesen. Genau diese letzte Einvernahme würdige die Vorinstanz aber als unglaubhaft. Mit dieser selektiven Würdigung überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen (Urk. 51 S. 9). 5.6.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____" und damit der Aufsteller der Glücksspielautomaten sei, ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte heisst ebenfalls D._____, was als belastendes Indiz zu werten ist, auch wenn dies

– wie die Verteidigung ausführt (Urk. 51 S. 10) – ein geläufiger türkischer Name sein sollte. Weiter ist als starkes Indiz zu werten, dass von der Rufnummer des Beschuldigten eine Konversation mit B._____ geführt wurde, welche sich ohne Weiteres auf die Glücksspielautomaten beziehen könnte. Unwahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachricht des Beschuldigten, wonach er "6" brauche und die "Zentrale" drücke, sich auf einen länger zurückliegenden Kauf der Dartmaschine beziehe. Inwiefern hierbei eine Zentrale Druck machen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten nie erläutert. Weiter weist auch die Konversation, wonach ein Gerät durch Einstecken eines Sticks und Aufladen des Geräts repariert werden könne, darauf hin, dass es sich die Kon- versation um die Glücksspielautomaten dreht. Dass man eine Dartmaschine oder einen Tischfussballkasten mit einem Stick aufladen müsste, ist jedenfalls nicht naheliegend und wurde vom Beschuldigten ebenfalls nie dargelegt. Schliesslich führte B._____ aus, der Geräteaufsteller "D._____" sei ca. 40-45 Jahre alt, ca. 170 - 175 cm gross, spreche sowohl Türkisch als auch Deutsch, trage weder Bart noch Brille und fahre einen schwarzen VW (Urk. 3 pag. 01 011 f., Frage 17). Diese Beschreibung trifft auf den Beschuldigten grundsätzlich zu. So gab er

- 22 - zu Protokoll, sein Auto sei ein dunkelblauer Audi, er habe aber auch einen schwarzen VW-Tiguan, den er selten fahre (Urk. 3 pag. 01 035, Frage 77). Er spricht sowohl Deutsch als auch Türkisch und war zum Tatzeitpunkt mit 38 Jahren bloss leicht unter dem angegebenen Alter. Angesichts dieser Umstän- de ist das Vorbringen des Beschuldigten, beim von ihm genannten "D._____" handle sich um eine andere Person, die bloss zufällig den gleichen Namen trage wie der Beschuldigte und auf welche zufällig auch die Beschreibung ebenso wie auf den Beschuldigten – mit welchem er SMS-Konversationen geführt hat, die sich ohne Weiteres auf Glücksspielautomaten beziehen könnten – zutreffe, nicht glaubhaft. Die Würdigung der Aussagen von B._____ durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz hierbei in Willkür verfallen wäre, ist jedenfalls nicht zu erkennen. 5.7. Die Vorinstanz stützt sich letztlich noch auf die Aussagen des Beschuldig- ten. Zusammengefasst will er mit den Glücksspielautomaten im Restaurant C._____ nichts zu tun gehabt haben. So habe er dem früheren Wirt des Restau- rants, F._____, einmal ein bzw. zwei Dartgerät(-e) und einen Tischfussballkasten verkauft. Geld habe er aber nie aus dem Restaurant abgeholt. Den jetzigen Wirt B._____ kenne er bloss flüchtig. Auf Vorhalt der SMS-Konversation machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwecks Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführliche Wiedergabe seiner Aussagen verzichtet und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 22 ff.). 5.7.1 Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, es fänden sich etliche Ungereimtheiten. So sei seine Schilderung, dass er den Wirt B._____ nur flüchtig kenne, im vergangenen Jahr nur in Zusammenhang mit der Reparatur des Dartgeräts gesehen habe und ansonsten vielleicht einmal im Restaurant Pizza gegessen habe, schlichtweg falsch. Die Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten habe ergeben, dass er in den Monaten Januar bis und mit März 2016 etliche Male mit B._____ Kontakt gehabt habe. So stehe auch sei- ne Aussage, er habe vom Restaurant nie Geld abgeholt, in direktem Widerspruch

- 23 - zu den SMS-Korrespondenzen vom 4. Januar 2016, 1. Februar 2016, 14. Februar 2016, 21. Februar 2016 und 4. März 2016. Erneut betont die Vorinstanz in der Folge, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern man ein Dartgerät oder einen Tisch- fussballkasten mit einem Stick aufladen müsse, weshalb die Behauptung, er habe bloss für diese Geräte den Service gemacht, unglaubhaft sei (Urk. 31 S. 23 f.). 5.7.2 Die Verteidigung rügt erneut eine einseitige Würdigung der Beweise und bestreitet abermals, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____", der die Glücksspielautomaten aufgestellt hat, sei (Urk. 51 S.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG; − des mehrfachen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.–.
  3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 4. Juli 2016 eingezogenen Gelder in der Höhe von Fr. 320.– werden eingezogen und zur anteilsmässi- gen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Die folgenden mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom
  5. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verwertet; bei Unver- wertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Erlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein Mehrbetrag wird dem Beschuldigten erstattet: − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5190 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5191 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5192 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5193 inkl. Zubehör.
  6. Der Beschuldigte wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 32'000.– zu bezahlen. - 3 -
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: 9'086.00 Gebühr für das Vorverfahren 10'8886.00 Total
  8. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 51 S. 2):
  11. Die Dispositiv-Ziffer 1, 2, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. GC180009-F/UB/JJ) seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gem. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG sowie des mehrfachen Aufstellens von Glücksspielauto- maten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG vollumfänglich freizu- sprechen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Urk. 56 S. 2):
  13. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  14. Eventualiter sei A._____ nach Neubeurteilung des Falles unter Berücksichti- gung von Artikel 2 VStrR i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 StGB sowie Artikel 130 Abs. 1 SBG Buchstabe a BGS der Widerhandlung gegen das Geldspielge- setz zu verurteilen.
  15. Die Kosten des Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen." - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  16. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3). 1.2. Das Urteil konnte dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung am 5. August 2019 direkt schriftlich und begründet zugestellt werden (Urk. 26/3). Mit Eingabe vom 22. August 2019 reichte der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 32). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 37). 1.3. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 wurde die Durchführung eines schrift- lichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 42). Die Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2019 ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 51). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 erstattete die ESBK die Berufungsantwort (Urk. 56). Der Beschuldigte reichte zur Berufungsantwort mit Eingabe vom 6. April 2020 eine Replik ein (Urk. 67). Nachdem die ESBK auf eine weitere Stellungnahme verzich- tete (Urk. 72), ist das Verfahren spruchreif.
  17. Kognition der Berufungsinstanz 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil - 5 - lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-EUGSTER, N 3a zu Art. 398). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305, E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich ferner nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  18. Anwendbares Recht 3.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz; nachfolgend SBG) ist das Verwaltungsstrafrechtsge- setz vom 22. März 1974 (nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhal- tet. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO - 6 - ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. 3.2 Im Rahmen der Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts kam die Vorinstanz zum Schluss, der Anklagesachverhalt falle sowohl unter die Über- tretungstatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG, für die ein Strafrahmen von Busse bis zu CHF 500'000.-- vorgesehen ist, als auch den im neu in Kraft getretenen BGS enthaltenen Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Da das Organisieren bzw. Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sowie das Aufstellen entsprechender Automaten im neuen Recht nicht mehr nur als Übertretung, sondern vielmehr als Verbrechen bzw. Vergehen geahndet werde, sei das alte Recht das mildere, weshalb es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung komme (Urk. 31 S. 5). 3.3 Die ESBK stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das anwendbare Recht nicht korrekt festgestellt. Vorliegend seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sowohl unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS als auch die Übertretungstatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG zu subsumieren. Es sei hinsichtlich beider Tatbestände konkret zu untersuchen, welches Ergebnis letztlich für den Beschuldigten das vorteilhaftere sei, wobei die Vorinstanz diese Untersuchung unterlassen habe (Urk. 56 S. 3 ff.). 3.4 Per 1. Januar 2019 ist das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspiel- gesetz; nachfolgend BSG) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen in die- sem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dementsprechend kommen nach Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 StGB das mildere ist. Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Konkrete Vergleichsmethode). Grundsätzlich müssen in erster Linie die - 7 - rechtlichen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der insgesamt zu gewärtigenden Sanktionen vorgenommen werden (BGer 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5; BGE 134 IV 82, E. 6.2. f.). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der Rechtsfolgen und der damit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Sanktionen aufgrund der gesetzlichen Systematik in Strafart, Strafvollzugsmodalität und Strafmass zu unterscheiden. In der Abstufung der Strafarten (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe) wie auch der Strafvollzugsmodalitäten (bedingte, teilbedingte, un- bedingte Strafe) kommt eine Rangfolge zum Ausdruck. Darin liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, welche beim Vergleich der Sanktionsschwere als verbindlicher Massstab zu betrachten ist. Auszugehen ist demnach von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet die Strafvoll- zugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbei- führen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019, E. 2.1.2). 3.5 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spiel- banken organisiert oder gewerbsmässig organisiert oder betreibt bzw. wer ent- sprechende Automaten aufstellt. Glücksspiele sind dabei Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in - 8 - Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten wiederum sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Dass der angeklag- te Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG fällt, ist unbestritten. Darauf ist – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) – nicht weiter einzugehen. Mit dem neuen Geldspielgesetz (BGS) werden die meisten Handlungen, die bisher durch das SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen (Art. 130 ff. BGS; vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015, S. 8387-8534, S. 8496). So fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leis- tung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, in den Geltungsbereich des BGS (Art. 1 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 3 lit. a BGS). Auch die Spielkategorien innerhalb der Geldspiele sind weitgehend gleich wie in der bis- herigen Regelung im SBG, auch wenn einige Präzisierungen und Änderungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 3 BGS i.V.m. Art. 3 SBG; Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8406 f.). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausge- nommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8407). Kleinspiele wären demgegenüber Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch inter- kantonal noch online durchgeführt werden wie beispielsweise Kleinlotterien, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere (Art. 3 lit. f BGS). - 9 - Die in der Anklage umschriebenen Glücksspiele waren der Öffentlichkeit zu- gänglich, konnten gleichzeitig aber von bloss einer Person gespielt werden und standen damit einem beschränkten Personenkreis offen. Aufgrund der auto- matisierten Spiele liegen zudem keine Kleinspiele vor. Die in der Anklage um- schriebenen Verhaltensweisen wären – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der ESBK in der Strafverfügung vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 105 S. 13 f.) – unter neuem Recht entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen gemäss Art. 130 Abs. 1 lit a BGS zu bestrafen. 3.6. Das alte Recht, welches das angeklagte Verhalten als Übertretungen quali- fiziert, erweist sich für den Beschuldigten als deutlich günstiger, da ihm unter neuem Recht eine Bestrafung wegen eines Vergehens droht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2019, Geschäfts-Nr. BE.2018.19, E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU180032 vom 19. Dezember 2019, E. I.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190030 vom 19. Mai 2020, E. II.2.4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Sanktionierung nach dem Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG milder ist als nach dem Vergehenstatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, steht ferner auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Schärfung der Strafnormen im BGS (Botschaft a.a.O., S. 8497). Nicht entscheidend ist, dass bei der schärferen Strafart der Freiheits- oder Geldstrafe im Gegensatz zur Busse der bedingte Vollzug möglich wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3). 3.7 Zusammenfassend und mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass das SBG das mildere Gesetz ist und somit gestützt auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. 4 Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1.1 Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei nicht auf die Rüge des Beschuldigten eingegangen, wonach er bei der durch- geführten Hausdurchsuchung nicht genügend auf seine Rechte betreffend - 10 - Siegelung hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz habe hierzu zwar die Theorie korrekt wiedergegeben, auf den vorliegenden Hausdurchsuchungsbefehl aber keinen Bezug genommen. So sei der Beschuldigte früh morgens aus dem Schlaf gerissen worden, was nicht nur bei ihm, sondern auch bei seiner Frau und seiner Tochter einen "Schock" ausgelöst habe. Dem Beschuldigten sei der Hausdurch- suchungsbefehl in die Hand gedrückt worden und er habe ihn unterschreiben müssen, wobei er bloss den letzten Absatz, welcher klar als "artfremd" zu erken- nen sei und sich durch die Schriftgrösse vom Text abhebe, habe lesen können. Wenn der Beschuldigte alle abgedruckten Gesetzesartikel hätte lesen wollen, so hätte dies über eine Stunde gedauert, was von den Polizeibeamten wohl nicht geduldet worden wäre. Vielmehr sei dem Beschuldigten in seiner Schlaftrunken- heit erklärt worden, dass nun eine Hausdurchsuchung stattfinde und er den Hausdurchsuchungsbefehl unterzeichnen müsse. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Durchsuchungsbefehl sei dem Beschuldigten ausgehändigt und von ihm gelesen worden (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 67 S. 2 f.). 4.1.2 Die ESBK weist darauf hin, dass der Umstand, dass sich der letzte Absatz von den abgedruckten Gesetzesbestimmungen abhebe, gerade ein Zeichen dafür sei, dass der Beschuldigte ausdrücklich in zusammengefasster Form auf seine Rechte betreffend Siegelung aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 56 S. 3). 4.1.3 Die Vorinstanz hat die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und weiteren theoretischen Grundlagen korrekt zitiert bzw. wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 31 S. 6 f.). 4.1.4 Welchen Teil des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der angehängten Gesetzesbestimmungen und Hinweise der Beschuldigte tatsächlich gelesen hat, ist nicht bekannt. Klar ist aufgrund der Unterschrift, dass der Beschuldigte den Hausdurchsuchungsbefehl mit den angehängten Gesetzesbestimmungen und Hinweisen erhalten hat (vgl. Urk. 3 pag. 01 141 - 01 149). Sollte der Beschuldigte nicht ausreichend Zeit erhalten haben, die Hinweise durchzulesen, wäre es an ihm gelegen, die Polizeibeamten darauf hinzuweisen sowie allfällige Nachfragen zu stellen. Weiter kommt hinzu, dass – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, - 11 - E. 2.3 und 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3) zu Recht erwogen hat – das Siegelungsgesuch auch noch während bzw. allenfalls eine kurze Zeit nach der Hausdurchsuchung hätte gestellt werden können. Dem Beschuldigten wäre es daher frei gestanden – auch nachdem er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er den Durchsuchungsbefehl und die entsprechenden Hinweise erhalten hat – noch ein Siegelungsgesuch zu stellen. Bei allfälligen Unklarheiten der abge- druckten Zusammenfassung hätte er somit die Gesetzesbestimmungen nochmals in Ruhe durchlesen können. Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – daher nicht ersichtlich, dass es dem Beschuldigten aufgrund der früh morgens unangekündigt durchgeführten Hausdurchsuchung nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. 4.1.5 Weiter erwägt die Vorinstanz, es gehe aus der Rechtsbelehrung hinreichend verständlich hervor, dass der Beschuldigte die Siegelung verlangen könne, wenn er sich auf ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO berufen möchte. Zwar sei auf der Belehrung fälschlicherweise "Entsiegelungsgesuch" anstelle von "Siegelungsgesuch" geschrieben worden. Lese man aber die vorhergehenden Gesetzesartikel, so werde das für eine Siegelung notwendige Vorgehen hin- reichend deutlich. Ebenso gehe aus dem Gesamtkontext deutlich hervor, dass sich das Wort "Geheimnisverletzung" auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beziehe (Urk. 31 S. 8 f.). 4.1.6 Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergebe der letzte Absatz für den Beschuldigten als juristischen Laien keinen Kontext zu den davor aufgeführten Gesetzestexten. Zudem sei bereits der Begriff "Geheimnisverletzung" so vielschichtig, dass ein juristischer Laie nicht viel damit anfangen könne. Zusammen mit dem eindeutig falschen dritten Zeilentext dieses Absatzes entstehe so eine völlige Verwirrtheit. Die Vorinstanz lasse dieses "Begriffswirrwarr" ausser Acht (Urk. 51 S. 4). 4.1.7 Die ESBK hält dagegen, der Begriff "Geheimnisverletzung" sei von einer juristisch nicht versierten Person besser zu verstehen als der Ausdruck "Siege- lung aufgrund eines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts" (Urk. 56 S. 3). - 12 - 4.1.8 Für den Beschuldigten musste aufgrund der gewählten Formulierung auch als juristischen Laien klar sein, dass er sich gegen die Durchsuchung zur Wehr setzen kann. Den Begriff "Geheimnisverletzung" musste er so verstehen, dass er gewisse Dinge den Strafverfolgungsbehörden nicht preisgeben muss und sich deswegen gegen die Beschlagnahme zur Wehr setzen kann. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 31. März 2016 bereits bekannt war, dass er im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht mitzu- wirken braucht, wurde ihm dies doch bei den am 9. März 2016 durchgeführten Einvernahmen erläutert. Es wäre von einem juristischen Laien in formeller Hin- sicht im Übrigen auch nicht viel verlangt worden, wenn er den Strafverfolgungs- behörden zu verstehen gegeben hätte, dass er mit der Durchsuchung und Beschlagnahme einzelner Gegenstände nicht einverstanden sei. Gleiches gilt auch für die fälschlicherweise verwendete Bezeichnung "Entsiegelungsgesuch" anstelle von "Siegelungsgesuch". Aus der Rechtsbelehrung und insbesondere den davor abgedruckten Gesetzesbestimmungen war für den Beschuldigten klar ersichtlich, dass er selbst aktiv werden und ein Gesuch stellen müsste, wenn er sich gegen die Beschlagnahme hätte zur Wehr setzen wollen. Ob das Gesuch als Siegelungs- oder wie vorliegend fälschlicherweise als Entsiegelungsgesuch bezeichnet wurde, ist letztlich nicht entscheidend. 4.1.9 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinreichend auf seine Verfahrensrechte hinsichtlich einer Siegelung hingewiesen wurde. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände sind daher verwertbar. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit B._____ zwar nie konfrontiert wurde und ihm entsprechend auch keine Ergän- zungsfragen stellen konnte, er darauf anlässlich der Hauptverhandlung aber aus- drücklich verzichtet hat (Prot. I S. 6). Die Einvernahmen von B._____ sind damit auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar. - 13 - II.Sachverhalt 1.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der in der Strafverfügung der ESBK geschilderte Sachverhalt sei erstellt. Demnach habe der Beschuldigte die Geräte U5190, U5191, U5192 und U5193 im Mai 2015 im Restaurant C._____ aufgestellt und hernach bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 betrieben. Die monatlichen Ein- nahmen aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte in der Höhe von durchschnittlich mindestens CHF 4'000.--, abzüglich eines monatlichen Anteils von B._____ in Höhe von CHF 800.--, seien dabei an den Beschuldigten geflossen. Hoch- gerechnet auf den rund zehnmonatigen Tatzeitraum (Mai 2015 bis und mit Februar 2016) hätten sich damit Gesamteinnahmen zugunsten des Beschuldigten von CHF 32'000.-- ergeben. Es sei dem Beschuldigten hierbei bewusst gewesen, dass sich auf den Automaten Glücksspiele spielen liessen und die Automaten von der ESBK weder geprüft noch zugelassen worden seien (Urk. 31 S. 24 - 29). 1.2 Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen ist.
  19. Erstellt ist, dass anlässlich der polizeilichen Restaurantkontrolle vom 9. März 2016 vier Geräte (U5190, U5191, U5191 und U5193) gefunden wurden, wobei sich aufgrund der Vergleichsberichte der ESBK vom 31. Januar 2017 und vom 1. Februar 2017 zeigte, dass sich darauf diverse Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG spielen liessen bzw. sie als Glückspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifizierte Spiele öffnen liessen. Weiter ist erstellt, dass in der Handtasche der Ehefrau des Patentinhabers und Geschäftsführers B._____ die Schlüssel zu den Gerätekassen der Geräte U5190-U5193 sowie Kasseninhalte in Höhe von CHF 320.-- sichergestellt werden konnten (Urk. 31 S. 13 f.). Diese Feststellungen werden auch von der Verteidigung nicht bestritten (vgl. Urk. 51). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf die Auswertung des in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons mit der Rufnummer "…". Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu - 14 - verweisen (Urk. 31 S. 14 ff.). Sie kommt zum Schluss, die gewonnen Erkenntnis- se sprächen im Sinne von Indizien dafür, dass der Beschuldigte der Verantwort- liche für die im Restaurant C._____ aufgestellten Glücksspielgeräte gewesen sei. Er sei es gewesen, welcher regelmässig vorbeigekommen sei, um den mit den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen. Zudem habe sich B._____ an den Beschuldigten gewandt, wenn die Geräte nicht funktioniert hätten (Urk. 31 S. 16). 3.2 Die Verteidigung rügt, es sei aufgrund der Kommunikation auf dem Mobil- telefon keinesfalls gesichert oder bewiesen, dass der Beschuldigte sich der Organisation sowie des Aufstellens von Glücksspielautomaten schuldig gemacht habe. Wenn der Beschuldigte die besagte Kommunikation tatsächlich geführt habe, so könne daraus nur abgeleitet werden, dass der Beschuldigte lediglich der "Ansprechpartner" gewesen sei. Insbesondere in Zusammenhang mit dem Begriff "Zentrale" werde ersichtlich, dass der Beschuldigte höchstens eine Hilfsperson gewesen sei. Zudem hätten die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz die Möglichkeit nicht ausreichend geprüft, dass der Beschuldigte gar nicht der Ver- fasser der Textnachrichten gewesen sein könnte (Urk. 51 S. 4 f.). 3.3 Der Anklagesachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dazu, ob der Beschul- digte als Teil einer Organisation gehandelt haben könnte. Dies ist zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG denn auch nicht entschei- dend. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, die Automaten aufgestellt und die Gewinne eingezogen zu haben. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge der Verteidigung geht daher insofern ins Leere. Weiter ist auch dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob der Beschuldigte die Textnachrichten allenfalls gar nicht selbst versandt haben könnte, nicht zu folgen. Der Beschuldigte erklärte selbst, er sei der Einzige, welcher die Rufnummer … nutze (Urk. 3 pag. 01 027 Frage 3 f.). Anhaltspunkte, dass diese Angabe nicht zutreffen sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von der besagten Ruf- nummer gesandten Textnachrichten vom Beschuldigten geschrieben wurden. - 15 - 4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie B._____ hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte als direkt Involvierter ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen seien. B._____ sei seinerseits ein Bekannter des Beschuldigten und der Wirt des Restaurants C._____. Sowohl aufgrund seiner Verbindung zum Be- schuldigten als auch aufgrund des Umstandes, dass gegen ihn in einem separa- ten Strafverfahren ermittelt worden sei, sei davon auszugehen, dass er versucht sein könnte, für ihn bzw. für den Beschuldigten günstige Aussagen zu machen. Auch seine Aussagen seien mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 31 S. 16). 4.2 Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, B._____ sei ein Bekannter des Beschuldigten. Es gebe hierfür keine Hinweise. Vielmehr habe er klar ausgesagt, er kenne den Beschuldigten bloss flüchtig, insbesondere in Zusammenhang mit "Dartmaschinen und Töggelikasten". Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass B._____ aufgrund eines gegen ihn geführten Strafverfahrens für ihn oder den Beschuldigten günstige Aussagen machen könnte. Er sei stets bereit gewesen auszusagen und habe seine Tat und Schuld zugegeben (Urk. 51 S. 5). 4.3 Wie aus den Auswertungen des Mobiltelefons ersichtlich wird, hatte der Beschuldigte einige Male Kontakt mit B._____. Er war ihm ohne weiteres bekannt. Die Vorinstanz spricht denn auch nicht davon, dass B._____ und der Beschuldig- te eine besonders enge Freundschaft gepflegt hätten. Die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach B._____ ein Bekannter des Beschuldigten sei, ist daher nach- vollziehbar und keineswegs willkürlich. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass B._____ allenfalls aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens versucht sein könnte, für ihn oder den Beschuldigten günstige Aussagen zu machen. Damit wird bloss die allgemeine Interessenlage dargelegt. Wie die Vorinstanz in der Fol- ge aber auch zu Recht erkennt (Urk. 31 S. 16), kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an (vgl. BGE 133 I 33, E. 4.3). - 16 - 5.1 Die Vorinstanz stützt die Sachverhaltserstellung insbesondere auf die Aussagen von B._____. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, dass ein gewisser "D._____" die Automaten bei ihm aufgestellt habe, welcher in diesem Zusammenhang zudem die einzige Ansprechperson gewesen sei. Dieser "D._____" nutze die Mobiltelefonnummer "…". Die Geräte hätten einen Umsatz von CHF 3'000.-- bis CHF 5'000.-- generiert, wovon er jeweils CHF 800.-- habe selbst behalten dürfen. Auf Vorhalt der Fotografien des Beschuldigten erklärte er in der Einvernahme vom 29. Juni 2016, dass es sich hierbei nicht um den von ihm genannten "D._____" handle. Die von seiner Rufnummer mit dem Beschuldigten geführten Konversationen würden sich zudem nicht auf Glücksspielautomaten, sondern auf die Serviceleistungen des Beschuldigen in Zusammenhang mit dem "Töggelikasten" und dem Dartgerät beziehen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist im Übrigen auf die einlässliche Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 17 ff.) 5.1.1 Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Aussagewürdigung fest, die anlässlich der Kontrolle vom 9. März 2016 gemachten Aussagen seien sehr detailreich aus- gefallen. Präzise habe B._____ die Bedienung sowie den Mechanismus der Ab- rechnung durch den Beschuldigten beschrieben. Die Genauigkeit der Schilderun- gen sei als Realitätskriterium zu werten (Urk. 31 S. 20). 5.1.2 Die Verteidigung führt aus, B._____ habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht den Mechanismus und die Bedienung durch den Beschuldigten beschrieben. Er habe zwar zugegeben, den Beschuldigten zu kennen, habe ihn aber in einem ganz anderen Zusammenhang genannt. Weiter habe er zweimal auf Fotografien angegeben, dass es sich bei der gezeigten Person nicht um den Beschuldigten handle. Das Realitätskriterium könne daher nicht angewandt wer- den, zumal er bezüglich der Geldspielautomaten offensichtlich eine andere Per- son gemeint habe (Urk. 51 S. 6). 5.1.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B._____ präzise ausgeführt hat, dass ein gewisser "D._____" die Geräte ins Restaurant gebracht, installiert und in der Folge auch die Gewinne mitgenommen bzw. abgerechnet habe. Es wird spä- ter darauf einzugehen sein, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten ge- - 17 - handelt hat (E. II.5.6.3). Es ist aber jedenfalls keine Willkür zu erkennen, wenn die Vorinstanz die detailreichen und genauen Schilderungen von B._____ als Reali- tätskriterium wertet. 5.2.1 Weiter führt die Vorinstanz aus, es spreche für die Richtigkeit der Aussagen von B._____, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belaste. So habe er ausgesagt, die Automaten hätten monatlich einen Umsatz zwischen CHF 3'000.-- und CHF 5'000.-- erzielt, wobei der Beschuldigte aber nicht den gesamten Betrag mitgenommen habe, sondern er selbst jeweils CHF 800.-- erhalten habe (Urk. 31 S. 20). 5.2.2 Die Verteidigung rügt an dieser Stelle erneut eine willkürliche Sachverhalts- feststellung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz belaste B._____ den Beschuldigten nicht nur nicht übermässig, sondern überhaupt nicht (Urk. 51 S. 6). 5.2.3 Der Umstand, dass B._____ den von ihm genannten "D._____" nicht über- mässig belastet und zumindest einräumt, ebenfalls einen Teil der Erträge erhalten zu haben, kann mit der Vorinstanz als Wahrheitskennzeichen gewertet werden. Wie zuvor ausgeführt, wird später noch darauf zurückzukommen sein, ob es sich bei "D._____" tatsächlich um den Beschuldigten handelte (E. II.5.6.3). 5.3.1 Die Vorinstanz erwägt weiter, die am Morgen und am Nachmittag des
  20. März 2016 gemachten Aussagen seien grösstenteils widerspruchsfrei, was ebenfalls als Wahrheitskriterium zu werten sei. Zudem könne B._____ das Aufstellen der Geräte mit einem äussern Umstand, nämlich dem Beginn der Bauarbeiten an der E._____-strasse, verknüpfen, was wiederum als Wahrheits- kennzeichen gelte (Urk. 31 S. 20). 5.3.2 Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Aussagen von B._____ immer dann als widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn sie den Beschuldigten entlasten würden. Eine solch selektive Wertung sei schlicht will- kürlich (Urk. 51 S. 7). 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aber auch hier kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz zu erkennen. Die Verteidigung nennt diesbezüglich - 18 - denn auch nicht, welche am 9. März 2016 gemachten Aussagen von B._____ ih- rer Ansicht nach einen relevanten Widerspruch beinhalteten, der die Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen in Frage stellen würde. Der Umstand, dass die Verteidi- gung andere Aussagen von B._____ als glaubhaft beurteilt, führt nicht dazu, dass die Ausführungen der Vorinstanz willkürlich wären. 5.4.1 Schliesslich erwägt die Vorinstanz in der Folge, die am 9. März 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmten auch mit den Datenauswertungen des Mobiltelefons, insbesondere der SMS-Kommunikation, überein. So habe B._____ ausgesagt, er habe mit "D._____" – bei welchem es sich um den Beschuldigten handle und welcher mehrere Male beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den aus den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen – jeweils über die Nummer "…" kommuniziert. Mit der Datenauswertung stimme zudem überein, dass er ausgesagt habe, der Beschuldigte habe die Geräte installiert und ihn be- züglich deren Bedienung instruiert (Urk. 31 S. 20 f.). 5.4.2 Die Verteidigung rügt, B._____ habe den Beschuldigten vielmehr entlastet und gesagt, dass es sich bei "D._____" um einen österreichischen Staatsangehö- rigen handle. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte mehrmals beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den erzielten Gewinn abzuholen. Dass sich B._____ an den Beschuldigten gewandt habe, als eines der Geräte nicht mehr funktioniert habe, sei geradezu aus dem Sachverhalt gerissen. Einer- seits stelle die Vorinstanz fest, dass die Glücksspielautomaten ungefähr im Mai 2015 aufgestellt worden seien als glaubhaft dar und andererseits wolle sie nun die im Februar 2016 getätigte Konversation als Beleg der Geräteinstallierung und Be- dienungsinstruktion sehen. Es sei realitätsfern, 9 Monate nach einer Installation noch von Instruktion und Installation zu sprechen (Urk. 51 S. 7). 5.4.3 Auf die Frage, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten handelt, wird später einzugehen sein (E. II.5.6.3). Der Vorinstanz kann aber jedenfalls insoweit gefolgt werden, als es grundsätzlich willkürfrei zusammenpasst, dass B._____ ei- nerseits aussagte, "D._____" habe die Geräte installiert und ihn bezüglich deren Bedienung instruiert, und anderseits aus der Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welcher ebenfalls D._____ heisst, hervorgeht, dass der Ab- - 19 - sender dem Empfänger B._____ erklärt hat, wie er ein Problem mit dem Gerät zu beheben habe. In diesem Zusammenhang kann es zudem nicht als realitätsfern bezeichnet werden, dass derjenige, welcher die Geräte aufstellt, auch 9 Monate später bei einem Problem behilflich ist. 5.5.1 Weiter erwägt die Vorinstanz, die von B._____ am 29. Juni 2016 und
  21. September 2016 gemachten Aussagen enthielten demgegenüber zahlreiche Widersprüche. So habe er am 29. Juni 2016 zunächst angegeben, er habe seit der Lieferung des Dartgeräts und des Tischfussballkastens keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten und besitze auch nicht dessen Telefonnummer. An einer an- deren Stelle habe er dann aber eingeräumt, bezüglich Reparatur der Geräte mit dem Beschuldigten noch Kontakt zu haben. Auch am 28. September 2016 habe er ausgesagt, er habe mit dem Beschuldigten wegen der Reparatur des Dartge- räts noch Kontakt. Dieser Behauptung widerspreche aber die SMS-Konversation, aus welcher ersichtlich werde, dass der Beschuldigte B._____ erklärt habe, dass ein defektes Gerät dadurch repariert werden könne, dass ein Stick eingesteckt und das Gerät geladen werde. Es sei hierbei aber nicht ersichtlich, inwiefern ein Dartgerät oder ein Tischfussballkasten auf diese Weise repariert werden könne. Weiter sei im Gesamtkontext auch die Behauptung unglaubhaft, wonach die Aus- sage des Beschuldigten in der SMS-Konversation, er brauche "6" und die "Zentra- le" drücke, mit der Abzahlung des Dartgeräts in Zusammenhang stehe. Dieses sei viele Jahre vor dieser Korrespondenz aufgestellt und in Betrieb genommen wor- den (Urk. 31 S. 21). 5.5.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz erwähne nicht, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 durch mehrere glaubhafte Aussagen entlastet werde und verletze damit den Grundsatz der Wahrheitserforschung. So habe er ausgeführt, die Dartmaschine und den Tischfussballkasten vom Beschul- digten gekauft zu haben, die Glücksspielautomaten indessen von einem Mann aus Österreich (Urk. 51 S. 7 f.). Weiter gehe auch aus der Einvernahme vom
  22. September 2016 hervor, dass die Vorinstanz die Beweise sehr einseitig und selektiv werte. So habe er auch in dieser Einvernahme bestätigt, dass die Glück- spielautomaten von einer Person aus Österreich installiert worden seien. Alle zwei - 20 - Monate sei jemand vorbeigekommen, wobei dies immer andere Personen gewe- sen seien. Auf Vorlage eines Fotos des Beschuldigten habe B._____ wiederum klar ausgesagt, es handle sich hierbei um den Verkäufer der Dartmaschinen. Wei- ter habe er bestätigt, mit dem Beschuldigten wegen den Dartmaschinen noch im- mer in Kontakt zu stehen (Urk. 51 S. 8). 5.5.3 Die von der Verteidigung gerügte Stelle im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 31 S. 21, E. III.7.6) bezieht sich bloss auf eine Analyse der Aussagen im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit. Hierbei erkennt sie einige Widersprüche in den Aussagen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 und weist auf diese hin. Eine eigent- liche bzw. umfassende Beweiswürdigung wird an dieser Stelle aber noch gar nicht vorgenommen, weshalb das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Wahrheitserforschung, indem sie auf entlastenden Elemente nicht eingehe (Urk. 51 S. 8 f.), an dieser Stelle nicht stichhaltig ist. Erst in der Folge sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aussagen (unter Berücksichtigung ihrer Glaubhaftigkeit) in die abschliessende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist daher auch an dieser Stelle nicht zu erkennen. 5.6.1 Die Vorinstanz kommt in der Folge zum Schluss, die Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 seien glaubhaft und würden durch die SMS-Konversationen bestätigt. Demgegenüber seien seine anlässlich den Einvernahmen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 getätigten Aussagen nicht nur in sich widersprüch- lich, sondern stünden oft auch in direktem Widerspruch zu den am 9. März 2016 gemachten Aussagen sowie zum Inhalt der SMS-Konversationen. Die Behaup- tung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Aufsteller der Glücksspielge- räte "D._____" handeln soll und dass der Beschuldigte lediglich ein Dartgerät und einen Tischfussballkasten geliefert und repariert haben soll, erscheine als reine Schutzbehauptung. Insgesamt sei daher von den glaubhaften Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 auszugehen (Urk. 31 S. 21 f.). 5.6.2 Die Verteidigung macht hierzu geltend, die SMS-Konversation stelle bloss ein Indiz für die unmittelbare Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ dar. Die Konversation könne inhaltlich zwar tatsächlich die Glücksspiel- - 21 - automaten betreffen. Damit sei aber nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Glücksspielautomaten installiert und Glücksspiele organisiert habe. Auffällig sei weiter, dass die Vorinstanz die Einvernahmen vom 9. März 2016 als glaubhaft würdige, wobei damals noch keine Fotos des Beschuldigten gezeigt worden seien und B._____ sich nicht zum Beschuldigten als angeblichen Aufsteller der Glücks- spielautomaten habe äussern können. Als ihm in den nachfolgenden Einvernah- men dann Fotografien des Beschuldigten gezeigt worden seien, habe er mehr- mals beteuert, der Beschuldigte sei nicht der Lieferant und Aufsteller der Automaten gewesen. Genau diese letzte Einvernahme würdige die Vorinstanz aber als unglaubhaft. Mit dieser selektiven Würdigung überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen (Urk. 51 S. 9). 5.6.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____" und damit der Aufsteller der Glücksspielautomaten sei, ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte heisst ebenfalls D._____, was als belastendes Indiz zu werten ist, auch wenn dies – wie die Verteidigung ausführt (Urk. 51 S. 10) – ein geläufiger türkischer Name sein sollte. Weiter ist als starkes Indiz zu werten, dass von der Rufnummer des Beschuldigten eine Konversation mit B._____ geführt wurde, welche sich ohne Weiteres auf die Glücksspielautomaten beziehen könnte. Unwahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachricht des Beschuldigten, wonach er "6" brauche und die "Zentrale" drücke, sich auf einen länger zurückliegenden Kauf der Dartmaschine beziehe. Inwiefern hierbei eine Zentrale Druck machen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten nie erläutert. Weiter weist auch die Konversation, wonach ein Gerät durch Einstecken eines Sticks und Aufladen des Geräts repariert werden könne, darauf hin, dass es sich die Kon- versation um die Glücksspielautomaten dreht. Dass man eine Dartmaschine oder einen Tischfussballkasten mit einem Stick aufladen müsste, ist jedenfalls nicht naheliegend und wurde vom Beschuldigten ebenfalls nie dargelegt. Schliesslich führte B._____ aus, der Geräteaufsteller "D._____" sei ca. 40-45 Jahre alt, ca. 170 - 175 cm gross, spreche sowohl Türkisch als auch Deutsch, trage weder Bart noch Brille und fahre einen schwarzen VW (Urk. 3 pag. 01 011 f., Frage 17). Diese Beschreibung trifft auf den Beschuldigten grundsätzlich zu. So gab er - 22 - zu Protokoll, sein Auto sei ein dunkelblauer Audi, er habe aber auch einen schwarzen VW-Tiguan, den er selten fahre (Urk. 3 pag. 01 035, Frage 77). Er spricht sowohl Deutsch als auch Türkisch und war zum Tatzeitpunkt mit 38 Jahren bloss leicht unter dem angegebenen Alter. Angesichts dieser Umstän- de ist das Vorbringen des Beschuldigten, beim von ihm genannten "D._____" handle sich um eine andere Person, die bloss zufällig den gleichen Namen trage wie der Beschuldigte und auf welche zufällig auch die Beschreibung ebenso wie auf den Beschuldigten – mit welchem er SMS-Konversationen geführt hat, die sich ohne Weiteres auf Glücksspielautomaten beziehen könnten – zutreffe, nicht glaubhaft. Die Würdigung der Aussagen von B._____ durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz hierbei in Willkür verfallen wäre, ist jedenfalls nicht zu erkennen. 5.7. Die Vorinstanz stützt sich letztlich noch auf die Aussagen des Beschuldig- ten. Zusammengefasst will er mit den Glücksspielautomaten im Restaurant C._____ nichts zu tun gehabt haben. So habe er dem früheren Wirt des Restau- rants, F._____, einmal ein bzw. zwei Dartgerät(-e) und einen Tischfussballkasten verkauft. Geld habe er aber nie aus dem Restaurant abgeholt. Den jetzigen Wirt B._____ kenne er bloss flüchtig. Auf Vorhalt der SMS-Konversation machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwecks Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführliche Wiedergabe seiner Aussagen verzichtet und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 22 ff.). 5.7.1 Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, es fänden sich etliche Ungereimtheiten. So sei seine Schilderung, dass er den Wirt B._____ nur flüchtig kenne, im vergangenen Jahr nur in Zusammenhang mit der Reparatur des Dartgeräts gesehen habe und ansonsten vielleicht einmal im Restaurant Pizza gegessen habe, schlichtweg falsch. Die Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten habe ergeben, dass er in den Monaten Januar bis und mit März 2016 etliche Male mit B._____ Kontakt gehabt habe. So stehe auch sei- ne Aussage, er habe vom Restaurant nie Geld abgeholt, in direktem Widerspruch - 23 - zu den SMS-Korrespondenzen vom 4. Januar 2016, 1. Februar 2016, 14. Februar 2016, 21. Februar 2016 und 4. März 2016. Erneut betont die Vorinstanz in der Folge, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern man ein Dartgerät oder einen Tisch- fussballkasten mit einem Stick aufladen müsse, weshalb die Behauptung, er habe bloss für diese Geräte den Service gemacht, unglaubhaft sei (Urk. 31 S. 23 f.). 5.7.2 Die Verteidigung rügt erneut eine einseitige Würdigung der Beweise und bestreitet abermals, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____", der die Glücksspielautomaten aufgestellt hat, sei (Urk. 51 S. 10 f.). 5.7.3 Es ist hierzu auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen, wonach der Schluss der Vorinstanz, bei "D._____" handle es sich um den Beschuldigten, nicht zu be- anstanden ist (E. II.5.6.3). Auch im Übrigen hat die Vorinstanz die Unstimmigkei- ten in den Aussagen des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Eine willkürliche Vorgehensweise ist nicht zu erkennen. 5.8 Gesamthaft gesehen, ist die vorinstanzliche Würdigung der Beweise über- zeugend. Jedenfalls steht sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung – mit den tatsächlichen Gegebenheiten keineswegs in klarem Widerspruch oder ist offen- sichtlich unhaltbar, so dass sie als willkürliche Sachverhaltsfeststellung erschei- nen würde. Es ist daher vom Anklagesachverhalt auszugehen, wie er in der Straf- verfügung der ESBK vom 20. August 2018 umschrieben wird. III. Rechtliche Würdigung
  23. Die ESBK und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten vorgeworfe- ne Verhalten als Organisieren bzw. gewerbsmässiges Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und als Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. - 24 - 2.1 Die Verteidigung äussert sich nur vermeintlich zur rechtlichen Würdigung, bestreitet an dieser Stelle aber bloss die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 11 f.). Die eigentliche rechtliche Würdigung kritisiert sie nicht. 2.2 Die rechtliche Würdigung ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25 ff.) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom
  24. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach dem Organisieren bzw. gewerbsmässigen Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und dem Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG schuldig gemacht. 2.3 Stehen mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang, dass die eine nur als das Vorstadium des eigentlichen Angriffs auf die Rechtsordnung oder nur als Ausnutzung, Verwertung oder Sicherung des durch den Angriff Erreichten er- scheint, so nimmt die Lehre im Prinzip unechte Konkurrenz an; eine mitbestrafte Nachtat wird aber verneint, wenn diese ein weiteres Rechtsgut verletzt (BGE 122 IV 211, E. 4). Das Aufstellen der Automaten war vorliegend die notwendige Vor- bereitungshandlung für das spätere Organisieren und Betreiben der Glücksspiel- automaten. Ein weiteres Rechtsgut wurde dadurch nicht verletzt. Es ist daher von unechter Konkurrenz auszugehen und der Beschuldigte ist nur wegen der Über- tretung gemäss Art. 56 Abs.1 lit. a SBG zu bestrafen. 2.4 Vorliegend hat der Beschuldigte an einem Tag die vier Automaten auf- gestellt und sie anschliessend während rund zehn Monaten betrieben. Das Betreiben der Glücksspielautomaten ist hierbei als Dauerdelikt zu verstehen und wird daher nicht bei jeder Gewinnabholung bzw. Service- oder Reparaturaktion erneut begangen. Es liegt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine mehr- fache Tatbegehung vor. Der Deliktszeitraum von rund zehn Monaten sowie die Anzahl der Glücksspielautomaten sind vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. - 25 - IV. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wie schon die ESBK – mit einer Busse in Höhe von CHF 15'000.-- bestraft (Urk. 31 S. 33). Die Vorinstanz hat die Grundsätze und theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung, insbesondere auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, korrekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 30 ff.). 1.2 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sieht einen Strafrahmen von Busse bis zu CHF 500'000.-- vor. Betrachtet man die möglichen Konstellationen der Verstösse im Rahmen der Vergehen und Übertretungen, so ergibt sich eine ausserordentlich grosse Bandbreite zwischen konzessionierten Spielbanken und Glückspiel- automaten in einem kleinen Betrieb. Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters zu richten, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dieser auch vorliegend anwendbare Grundsatz lässt sich nicht mit dem Hinweis darauf aushebeln, dass die Busse angesichts des weiten Strafrahmens hoch aus- zufallen habe. Die objektive Tatschwere ist anhand der von den aufgestellten Automaten konkret ausgehenden Sozialgefährlichkeit zu bewerten (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG).
  25. Tatverschulden 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, die vier Glücksspielauto- maten seien von Mai 2015 bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 und somit während mehrerer Monate im Restaurant aufgestellt gewesen. Diese lange Dauer sei ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen. Weiter sei das Restaurant öffentlich zu- gänglich gewesen, weshalb die Gefahr für die Bevölkerung als nicht unerheblich einzustufen sei (Urk. 31 S. 32). 2.1.2 Die Verteidigung rügt, es handle sich nicht um eine lange Dauer, wenn die Automaten knapp 10 Monate aufgestellt gewesen seien. Zudem sei es massiv übertrieben, von einer Gefahr für die Bevölkerung zu sprechen (Urk. 51 S. 13). - 26 - 2.1.3 Tatsächlich ist die Dauer von rund 10 Monaten, während denen die Glücks- spielgeräte im Restaurant aufgestellt waren, zwar nicht unerheblich, aber auch nicht ausserordentlich lange. Der Umstand, dass das Restaurant öffentlich zu- gänglich war, ist beim Organisieren bzw. Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zudem geradezu typisch. Obschon insgesamt vier Automaten aufgestellt wurden und somit gleichzeitig mehrere Personen spielen konnten, ist deswegen noch keine besonders grosse "Gefahr" für die Bevölkerung zu erkennen. Weiter liegt auch der erzielte Umsatz von ca. CHF 4'000.-- pro Glücksspielautomat noch eher im unteren Bereich des Denkbaren. Die objektive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. 2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe um die Illegalität der Glücksspielautomaten gewusst bzw. habe davon wissen müssen. Zudem habe der Beschuldigte die gesamten Einnahmen – abzüglich eines Anteils für B._____ in Höhe von CHF 800.-- pro Monat – selbst behalten. Er habe somit eine persönliche Bereicherung beabsichtigt und einen direkten finan- ziellen Nutzen aus dem Geschäft gezogen (Urk. 31 S. 32). 2.2.2 Die Verteidigung macht in dieser Hinsicht geltend, es habe dem Beschuldig- ten nie nachgewiesen werden können, dass er die Gewinne eingezogen habe. Zudem gebe es keine Indizien, dass der Beschuldigte mit dem angeblich abge- schöpften Gewinn ein luxuriöses Leben bzw. einen ausschweifenden Lebensstil gepflegt habe (Urk. 51 S. 13). 2.2.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Gewinne abzüglich des für B._____ verbleibenden Teils eingezogen hat. Er hat aus dem Betrieb der Automaten somit einen finanziellen Vorteil gezogen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird dem Beschuldigten hierbei gar nicht vorgeworfen, einen ausschweifenden Le- bensstil gepflegt zu haben. Vielmehr ist es zutreffend, dass er in sehr knappen fi- nanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu nachfolgend E. IV.3). Die finanziellen Schwierigkeiten waren denn wohl auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben hat. Eine eigentliche Notlage ist indessen noch nicht zu erkennen. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte zu- - 27 - dem nicht, zumal er weiterhin bestreitet, die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben zu haben. 2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Es liegt aber nicht im Bagatellbereich. Es rechtfertigt sich insgesamt, als Einsatz- strafe eine Busse in Höhe von CHF 12'000.-- festzusetzen.
  26. Täterkomponente 3.1 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 74), was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist im Übrigen bekannt, dass der Beschuldigte ver- heiratet ist und eine Tochter hat (Prot. I S. 9). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung führte er zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, er arbeite einerseits bei der G._____ AG als Anlagenführer und Beleuch- tungstechniker. Zudem arbeite er seit vier Jahren Teilzeit als Theaterbeleuchter und zudem als selbständig erwerbender Taxifahrer. Insgesamt arbeite er aber nicht mehr als 100 %. Im Jahr 2018 habe er als Taxifahrer ca. CHF 45'000.-- und als Beleuchtungstechniker CHF 13'000.-- verdient. Bei der G._____ AG verdiene er zudem monatlich ca. CHF 3'700.-- netto. Schulden habe er in Höhe von CHF 50'000.--, die aus Privatkrediten stammten. Er habe eine Frau und eine Tochter, die er unterstütze, und gebe teilweise auch anderen Verwandten etwas Geld. Vermögen habe er keines (Prot. I S. 8 f.). Im Berufungsverfahren bezifferte er seine Schulden gar auf CHF 74'000.--, obschon in der Steuererklärung des Beschuldigten und seiner Ehefrau für das Jahr 2018 wiederum CHF 55'000.-- Schulden aufgeführt wurden (Urk. 41). Die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind in jedem Fall als sehr knapp bzw. prekär zu bezeichnen und führen zu einer deutlichen Strafreduktion. 3.3 Insgesamt rechtfertigt sich, die Busse auf CHF 10'000.-- zu reduzieren. - 28 -
  27. Ersatzfreiheitsstrafe 4.1 Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des VStrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro CHF 30.-- Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Begründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per Anfang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 4.2 Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Ersatzforderung
  28. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, der Beschuldigte habe aus dem Betrieb der Geräte monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich mindes- tens CHF 4'000.-- erzielt. Abzüglich des Anteils für B._____ von monatlich CHF 800.-- ergebe sich hochgerechnet auf den Zeitraum von Mai 2015 bis und mit Februar 2016 ein Gesamtbetrag von CHF 32'000.--. Da diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, stehe dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu (Urk. 31 S. 36).
  29. Die Verteidigung rügt, die Berechnung basiere bloss auf groben Angaben von B._____ und habe damit als Schätzung zu gelten. Tatsächlich sei eine so ho- - 29 - he Ersatzforderung unter Berücksichtigung der Busse sowie in Zusammenhang mit den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten uneinbringlich. Dies bedeute für den Beschuldigten konkret, dass er für eine solche Übertretung 3 Monate in Haft verbringen müsse und die damit verbundenen Folgen des Stel- lenverlustes und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu tragen habe. Aus diesen Gründen sei in einem Fall wie dem vorliegenden von einer Ersatzforderung abzu- sehen (Urk. 51 S. 14). 3.1 Eine Ersatzforderung steht dem Staat zu, wenn der Einziehung unterliegen- de Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Letztere Bestimmung dient ins- besondere dazu, dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerecht zu werden. Zudem sollen keine unsinnigen Forderungen festgesetzt werden, bei denen schon von vornherein klar ist, dass sie uneinbringlich sein werden und einzig Aufwand verur- sachen (HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire Romand, Code Pénal I, N 15 zu Art. 71 StGB). 3.2 Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte erzielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Eben- falls ist erstellt, dass die Einnahmen nicht mehr vorhanden sind und der Beschul- digte bloss Schulden in Höhe von mindestens ca. CHF 50'000.-- hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 14), hat die Vorinstanz die Ersatzforderung in jeder Hinsicht korrekt berechnet. Sie stützt sich auf den er- stellten Sachverhalt, aus welchem ohne weiteres hervorgeht, dass der Beschul- digte mit dem Betrieb der Glücksspielautomaten durchschnittlich Einnahmen in Höhe von monatlich CHF 4'000.-- erzielt hat, wovon er jeweils CHF 800.-- dem Wirt B._____ überlassen hat. Hochgerechnet auf den rund zehnmonatigen Tat- zeitraum ergibt dies die von der Vorinstanz berechnete Summe von CHF 32'000.- -. - 30 - Weiter ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Verteidigung betreffend eine drohende Haftstrafe in Bezug auf die Frage der Ersatzforderung nicht relevant sind, ist diese doch auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben (BSK-BAUMANN, N 15 zu Art. 71 StGB). Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von mehreren zehntausend Franken. Zudem wird er die heute auszufällende Busse, die ihm (teilweise) auf- zuerlegenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des erbetenen Verteidigers (teilweise) zu bezahlen haben. Sein Einkommen reicht indessen nur knapp, um seinen Lebensunterhalt inklusive seinen Unterstützungspflichten zu decken. Es ist zudem derzeit nicht absehbar, dass der Beschuldigte demnächst eine deutlich besser bezahlte Stelle wird antreten können oder anderweitig zu Geld kommen wird. Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Rückzahlung seiner Schulden wird dem Beschuldigten daher kein weiteres Kapital bzw. nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen werden kann. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB die Ersatzforderung auf die Hälfte und somit auf CHF 16'000.-- zu reduzieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv nicht ab- zuändern.
  31. Kosten des Berufungsverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Sanktion), da die Höhe der Busse zu seinen Gunsten angepasst wird. Weiter obsiegt er teilweise betreffend der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 (Ersatzforderung). Im Übrigen unterliegt der - 31 - Beschuldigte im Berufungsverfahren. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Die verbleibenden 3/4 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  32. Entschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom
  33. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Als Folge der bloss teilweisen Kosten- auflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung bezifferte ihren Aufwand mittels eingereichter Honorarnote mit CHF 8'467.25 (Urk. 69). Dem Beschuldigten ist somit aus der Gerichtskasse eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 2'116.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
  35. (…).
  36. (…).
  37. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom
  38. Juli 2016 eingezogenen Gelder in der Höhe von CHF 320.-- werden einge- zogen und zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  39. Die folgenden mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 4. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen - 32 - und verwertet; bei Unverwertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Erlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein Mehrbetrag wird dem Beschuldigten erstattet: − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5190 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5191 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5192 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5193 inkl. Zubehör.
  40. (…).
  41. (…)
  42. (…)"
  43. (Mitteilungen)
  44. (Rechtsmittel)
  45. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  46. Der Beschuldigte ist schuldig der Organisation von Glücksspielen aus- serhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.
  47. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 10'000.--.
  48. Die Busse ist zu bezahlen.
  49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 16'000.-- zu bezahlen.
  50. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  51. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.--. - 33 -
  52. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  53. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 2'116.80 zugesprochen.
  54. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen
  55. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190036-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 22. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen

1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch lic. iur. Christian Philipp, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 15. Mai 2019 (GC180009)

- 2 - Anklage: Die Strafverfügung Nr. 62-2016-075/03/Sac der eidgenössischen Spielbanken- kommission vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 093–111) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG; − des mehrfachen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.–.

3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 4. Juli 2016 eingezogenen Gelder in der Höhe von Fr. 320.– werden eingezogen und zur anteilsmässi- gen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Die folgenden mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom

4. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verwertet; bei Unver- wertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Erlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein Mehrbetrag wird dem Beschuldigten erstattet: − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5190 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5191 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5192 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5193 inkl. Zubehör.

5. Der Beschuldigte wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 32'000.– zu bezahlen.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: 9'086.00 Gebühr für das Vorverfahren 10'8886.00 Total

7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 51 S. 2):

1. Die Dispositiv-Ziffer 1, 2, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. GC180009-F/UB/JJ) seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gem. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG sowie des mehrfachen Aufstellens von Glücksspielauto- maten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG vollumfänglich freizu- sprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Urk. 56 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei A._____ nach Neubeurteilung des Falles unter Berücksichti- gung von Artikel 2 VStrR i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 StGB sowie Artikel 130 Abs. 1 SBG Buchstabe a BGS der Widerhandlung gegen das Geldspielge- setz zu verurteilen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen."

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3). 1.2. Das Urteil konnte dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung am 5. August 2019 direkt schriftlich und begründet zugestellt werden (Urk. 26/3). Mit Eingabe vom 22. August 2019 reichte der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 32). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 37). 1.3. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 wurde die Durchführung eines schrift- lichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 42). Die Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2019 ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 51). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 erstattete die ESBK die Berufungsantwort (Urk. 56). Der Beschuldigte reichte zur Berufungsantwort mit Eingabe vom 6. April 2020 eine Replik ein (Urk. 67). Nachdem die ESBK auf eine weitere Stellungnahme verzich- tete (Urk. 72), ist das Verfahren spruchreif.

2. Kognition der Berufungsinstanz 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil

- 5 - lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-EUGSTER, N 3a zu Art. 398). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305, E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich ferner nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

3. Anwendbares Recht 3.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz; nachfolgend SBG) ist das Verwaltungsstrafrechtsge- setz vom 22. März 1974 (nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhal- tet. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO

- 6 - ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. 3.2 Im Rahmen der Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts kam die Vorinstanz zum Schluss, der Anklagesachverhalt falle sowohl unter die Über- tretungstatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG, für die ein Strafrahmen von Busse bis zu CHF 500'000.-- vorgesehen ist, als auch den im neu in Kraft getretenen BGS enthaltenen Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Da das Organisieren bzw. Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sowie das Aufstellen entsprechender Automaten im neuen Recht nicht mehr nur als Übertretung, sondern vielmehr als Verbrechen bzw. Vergehen geahndet werde, sei das alte Recht das mildere, weshalb es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung komme (Urk. 31 S. 5). 3.3 Die ESBK stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das anwendbare Recht nicht korrekt festgestellt. Vorliegend seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sowohl unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS als auch die Übertretungstatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG zu subsumieren. Es sei hinsichtlich beider Tatbestände konkret zu untersuchen, welches Ergebnis letztlich für den Beschuldigten das vorteilhaftere sei, wobei die Vorinstanz diese Untersuchung unterlassen habe (Urk. 56 S. 3 ff.). 3.4 Per 1. Januar 2019 ist das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspiel- gesetz; nachfolgend BSG) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen in die- sem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dementsprechend kommen nach Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 StGB das mildere ist. Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Konkrete Vergleichsmethode). Grundsätzlich müssen in erster Linie die

- 7 - rechtlichen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der insgesamt zu gewärtigenden Sanktionen vorgenommen werden (BGer 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5; BGE 134 IV 82, E. 6.2. f.). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der Rechtsfolgen und der damit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Sanktionen aufgrund der gesetzlichen Systematik in Strafart, Strafvollzugsmodalität und Strafmass zu unterscheiden. In der Abstufung der Strafarten (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe) wie auch der Strafvollzugsmodalitäten (bedingte, teilbedingte, un- bedingte Strafe) kommt eine Rangfolge zum Ausdruck. Darin liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, welche beim Vergleich der Sanktionsschwere als verbindlicher Massstab zu betrachten ist. Auszugehen ist demnach von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet die Strafvoll- zugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbei- führen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019, E. 2.1.2). 3.5 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spiel- banken organisiert oder gewerbsmässig organisiert oder betreibt bzw. wer ent- sprechende Automaten aufstellt. Glücksspiele sind dabei Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in

- 8 - Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten wiederum sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Dass der angeklag- te Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG fällt, ist unbestritten. Darauf ist – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) – nicht weiter einzugehen. Mit dem neuen Geldspielgesetz (BGS) werden die meisten Handlungen, die bisher durch das SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen (Art. 130 ff. BGS; vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015, S. 8387-8534, S. 8496). So fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leis- tung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, in den Geltungsbereich des BGS (Art. 1 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 3 lit. a BGS). Auch die Spielkategorien innerhalb der Geldspiele sind weitgehend gleich wie in der bis- herigen Regelung im SBG, auch wenn einige Präzisierungen und Änderungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 3 BGS i.V.m. Art. 3 SBG; Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8406 f.). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausge- nommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, S. 8407). Kleinspiele wären demgegenüber Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch inter- kantonal noch online durchgeführt werden wie beispielsweise Kleinlotterien, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere (Art. 3 lit. f BGS).

- 9 - Die in der Anklage umschriebenen Glücksspiele waren der Öffentlichkeit zu- gänglich, konnten gleichzeitig aber von bloss einer Person gespielt werden und standen damit einem beschränkten Personenkreis offen. Aufgrund der auto- matisierten Spiele liegen zudem keine Kleinspiele vor. Die in der Anklage um- schriebenen Verhaltensweisen wären – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der ESBK in der Strafverfügung vom 20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 105 S. 13 f.) – unter neuem Recht entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen gemäss Art. 130 Abs. 1 lit a BGS zu bestrafen. 3.6. Das alte Recht, welches das angeklagte Verhalten als Übertretungen quali- fiziert, erweist sich für den Beschuldigten als deutlich günstiger, da ihm unter neuem Recht eine Bestrafung wegen eines Vergehens droht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2019, Geschäfts-Nr. BE.2018.19, E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU180032 vom 19. Dezember 2019, E. I.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190030 vom 19. Mai 2020, E. II.2.4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Sanktionierung nach dem Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG milder ist als nach dem Vergehenstatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, steht ferner auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Schärfung der Strafnormen im BGS (Botschaft a.a.O., S. 8497). Nicht entscheidend ist, dass bei der schärferen Strafart der Freiheits- oder Geldstrafe im Gegensatz zur Busse der bedingte Vollzug möglich wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU190013 vom 19. Februar 2020, E. IV.3). 3.7 Zusammenfassend und mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass das SBG das mildere Gesetz ist und somit gestützt auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. 4 Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1.1 Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei nicht auf die Rüge des Beschuldigten eingegangen, wonach er bei der durch- geführten Hausdurchsuchung nicht genügend auf seine Rechte betreffend

- 10 - Siegelung hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz habe hierzu zwar die Theorie korrekt wiedergegeben, auf den vorliegenden Hausdurchsuchungsbefehl aber keinen Bezug genommen. So sei der Beschuldigte früh morgens aus dem Schlaf gerissen worden, was nicht nur bei ihm, sondern auch bei seiner Frau und seiner Tochter einen "Schock" ausgelöst habe. Dem Beschuldigten sei der Hausdurch- suchungsbefehl in die Hand gedrückt worden und er habe ihn unterschreiben müssen, wobei er bloss den letzten Absatz, welcher klar als "artfremd" zu erken- nen sei und sich durch die Schriftgrösse vom Text abhebe, habe lesen können. Wenn der Beschuldigte alle abgedruckten Gesetzesartikel hätte lesen wollen, so hätte dies über eine Stunde gedauert, was von den Polizeibeamten wohl nicht geduldet worden wäre. Vielmehr sei dem Beschuldigten in seiner Schlaftrunken- heit erklärt worden, dass nun eine Hausdurchsuchung stattfinde und er den Hausdurchsuchungsbefehl unterzeichnen müsse. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Durchsuchungsbefehl sei dem Beschuldigten ausgehändigt und von ihm gelesen worden (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 67 S. 2 f.). 4.1.2 Die ESBK weist darauf hin, dass der Umstand, dass sich der letzte Absatz von den abgedruckten Gesetzesbestimmungen abhebe, gerade ein Zeichen dafür sei, dass der Beschuldigte ausdrücklich in zusammengefasster Form auf seine Rechte betreffend Siegelung aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 56 S. 3). 4.1.3 Die Vorinstanz hat die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und weiteren theoretischen Grundlagen korrekt zitiert bzw. wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 31 S. 6 f.). 4.1.4 Welchen Teil des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der angehängten Gesetzesbestimmungen und Hinweise der Beschuldigte tatsächlich gelesen hat, ist nicht bekannt. Klar ist aufgrund der Unterschrift, dass der Beschuldigte den Hausdurchsuchungsbefehl mit den angehängten Gesetzesbestimmungen und Hinweisen erhalten hat (vgl. Urk. 3 pag. 01 141 - 01 149). Sollte der Beschuldigte nicht ausreichend Zeit erhalten haben, die Hinweise durchzulesen, wäre es an ihm gelegen, die Polizeibeamten darauf hinzuweisen sowie allfällige Nachfragen zu stellen. Weiter kommt hinzu, dass – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013,

- 11 - E. 2.3 und 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3) zu Recht erwogen hat – das Siegelungsgesuch auch noch während bzw. allenfalls eine kurze Zeit nach der Hausdurchsuchung hätte gestellt werden können. Dem Beschuldigten wäre es daher frei gestanden – auch nachdem er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er den Durchsuchungsbefehl und die entsprechenden Hinweise erhalten hat

– noch ein Siegelungsgesuch zu stellen. Bei allfälligen Unklarheiten der abge- druckten Zusammenfassung hätte er somit die Gesetzesbestimmungen nochmals in Ruhe durchlesen können. Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – daher nicht ersichtlich, dass es dem Beschuldigten aufgrund der früh morgens unangekündigt durchgeführten Hausdurchsuchung nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. 4.1.5 Weiter erwägt die Vorinstanz, es gehe aus der Rechtsbelehrung hinreichend verständlich hervor, dass der Beschuldigte die Siegelung verlangen könne, wenn er sich auf ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO berufen möchte. Zwar sei auf der Belehrung fälschlicherweise "Entsiegelungsgesuch" anstelle von "Siegelungsgesuch" geschrieben worden. Lese man aber die vorhergehenden Gesetzesartikel, so werde das für eine Siegelung notwendige Vorgehen hin- reichend deutlich. Ebenso gehe aus dem Gesamtkontext deutlich hervor, dass sich das Wort "Geheimnisverletzung" auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beziehe (Urk. 31 S. 8 f.). 4.1.6 Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergebe der letzte Absatz für den Beschuldigten als juristischen Laien keinen Kontext zu den davor aufgeführten Gesetzestexten. Zudem sei bereits der Begriff "Geheimnisverletzung" so vielschichtig, dass ein juristischer Laie nicht viel damit anfangen könne. Zusammen mit dem eindeutig falschen dritten Zeilentext dieses Absatzes entstehe so eine völlige Verwirrtheit. Die Vorinstanz lasse dieses "Begriffswirrwarr" ausser Acht (Urk. 51 S. 4). 4.1.7 Die ESBK hält dagegen, der Begriff "Geheimnisverletzung" sei von einer juristisch nicht versierten Person besser zu verstehen als der Ausdruck "Siege- lung aufgrund eines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts" (Urk. 56 S. 3).

- 12 - 4.1.8 Für den Beschuldigten musste aufgrund der gewählten Formulierung auch als juristischen Laien klar sein, dass er sich gegen die Durchsuchung zur Wehr setzen kann. Den Begriff "Geheimnisverletzung" musste er so verstehen, dass er gewisse Dinge den Strafverfolgungsbehörden nicht preisgeben muss und sich deswegen gegen die Beschlagnahme zur Wehr setzen kann. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 31. März 2016 bereits bekannt war, dass er im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht mitzu- wirken braucht, wurde ihm dies doch bei den am 9. März 2016 durchgeführten Einvernahmen erläutert. Es wäre von einem juristischen Laien in formeller Hin- sicht im Übrigen auch nicht viel verlangt worden, wenn er den Strafverfolgungs- behörden zu verstehen gegeben hätte, dass er mit der Durchsuchung und Beschlagnahme einzelner Gegenstände nicht einverstanden sei. Gleiches gilt auch für die fälschlicherweise verwendete Bezeichnung "Entsiegelungsgesuch" anstelle von "Siegelungsgesuch". Aus der Rechtsbelehrung und insbesondere den davor abgedruckten Gesetzesbestimmungen war für den Beschuldigten klar ersichtlich, dass er selbst aktiv werden und ein Gesuch stellen müsste, wenn er sich gegen die Beschlagnahme hätte zur Wehr setzen wollen. Ob das Gesuch als Siegelungs- oder wie vorliegend fälschlicherweise als Entsiegelungsgesuch bezeichnet wurde, ist letztlich nicht entscheidend. 4.1.9 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinreichend auf seine Verfahrensrechte hinsichtlich einer Siegelung hingewiesen wurde. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände sind daher verwertbar. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit B._____ zwar nie konfrontiert wurde und ihm entsprechend auch keine Ergän- zungsfragen stellen konnte, er darauf anlässlich der Hauptverhandlung aber aus- drücklich verzichtet hat (Prot. I S. 6). Die Einvernahmen von B._____ sind damit auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar.

- 13 - II.Sachverhalt 1.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der in der Strafverfügung der ESBK geschilderte Sachverhalt sei erstellt. Demnach habe der Beschuldigte die Geräte U5190, U5191, U5192 und U5193 im Mai 2015 im Restaurant C._____ aufgestellt und hernach bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 betrieben. Die monatlichen Ein- nahmen aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte in der Höhe von durchschnittlich mindestens CHF 4'000.--, abzüglich eines monatlichen Anteils von B._____ in Höhe von CHF 800.--, seien dabei an den Beschuldigten geflossen. Hoch- gerechnet auf den rund zehnmonatigen Tatzeitraum (Mai 2015 bis und mit Februar 2016) hätten sich damit Gesamteinnahmen zugunsten des Beschuldigten von CHF 32'000.-- ergeben. Es sei dem Beschuldigten hierbei bewusst gewesen, dass sich auf den Automaten Glücksspiele spielen liessen und die Automaten von der ESBK weder geprüft noch zugelassen worden seien (Urk. 31 S. 24 - 29). 1.2 Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen ist.

2. Erstellt ist, dass anlässlich der polizeilichen Restaurantkontrolle vom 9. März 2016 vier Geräte (U5190, U5191, U5191 und U5193) gefunden wurden, wobei sich aufgrund der Vergleichsberichte der ESBK vom 31. Januar 2017 und vom 1. Februar 2017 zeigte, dass sich darauf diverse Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG spielen liessen bzw. sie als Glückspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifizierte Spiele öffnen liessen. Weiter ist erstellt, dass in der Handtasche der Ehefrau des Patentinhabers und Geschäftsführers B._____ die Schlüssel zu den Gerätekassen der Geräte U5190-U5193 sowie Kasseninhalte in Höhe von CHF 320.-- sichergestellt werden konnten (Urk. 31 S. 13 f.). Diese Feststellungen werden auch von der Verteidigung nicht bestritten (vgl. Urk. 51). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf die Auswertung des in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons mit der Rufnummer "…". Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu

- 14 - verweisen (Urk. 31 S. 14 ff.). Sie kommt zum Schluss, die gewonnen Erkenntnis- se sprächen im Sinne von Indizien dafür, dass der Beschuldigte der Verantwort- liche für die im Restaurant C._____ aufgestellten Glücksspielgeräte gewesen sei. Er sei es gewesen, welcher regelmässig vorbeigekommen sei, um den mit den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen. Zudem habe sich B._____ an den Beschuldigten gewandt, wenn die Geräte nicht funktioniert hätten (Urk. 31 S. 16). 3.2 Die Verteidigung rügt, es sei aufgrund der Kommunikation auf dem Mobil- telefon keinesfalls gesichert oder bewiesen, dass der Beschuldigte sich der Organisation sowie des Aufstellens von Glücksspielautomaten schuldig gemacht habe. Wenn der Beschuldigte die besagte Kommunikation tatsächlich geführt habe, so könne daraus nur abgeleitet werden, dass der Beschuldigte lediglich der "Ansprechpartner" gewesen sei. Insbesondere in Zusammenhang mit dem Begriff "Zentrale" werde ersichtlich, dass der Beschuldigte höchstens eine Hilfsperson gewesen sei. Zudem hätten die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz die Möglichkeit nicht ausreichend geprüft, dass der Beschuldigte gar nicht der Ver- fasser der Textnachrichten gewesen sein könnte (Urk. 51 S. 4 f.). 3.3 Der Anklagesachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dazu, ob der Beschul- digte als Teil einer Organisation gehandelt haben könnte. Dies ist zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG denn auch nicht entschei- dend. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, die Automaten aufgestellt und die Gewinne eingezogen zu haben. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge der Verteidigung geht daher insofern ins Leere. Weiter ist auch dem Vorbringen der Verteidigung, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob der Beschuldigte die Textnachrichten allenfalls gar nicht selbst versandt haben könnte, nicht zu folgen. Der Beschuldigte erklärte selbst, er sei der Einzige, welcher die Rufnummer … nutze (Urk. 3 pag. 01 027 Frage 3 f.). Anhaltspunkte, dass diese Angabe nicht zutreffen sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von der besagten Ruf- nummer gesandten Textnachrichten vom Beschuldigten geschrieben wurden.

- 15 - 4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie B._____ hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte als direkt Involvierter ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen seien. B._____ sei seinerseits ein Bekannter des Beschuldigten und der Wirt des Restaurants C._____. Sowohl aufgrund seiner Verbindung zum Be- schuldigten als auch aufgrund des Umstandes, dass gegen ihn in einem separa- ten Strafverfahren ermittelt worden sei, sei davon auszugehen, dass er versucht sein könnte, für ihn bzw. für den Beschuldigten günstige Aussagen zu machen. Auch seine Aussagen seien mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 31 S. 16). 4.2 Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, B._____ sei ein Bekannter des Beschuldigten. Es gebe hierfür keine Hinweise. Vielmehr habe er klar ausgesagt, er kenne den Beschuldigten bloss flüchtig, insbesondere in Zusammenhang mit "Dartmaschinen und Töggelikasten". Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass B._____ aufgrund eines gegen ihn geführten Strafverfahrens für ihn oder den Beschuldigten günstige Aussagen machen könnte. Er sei stets bereit gewesen auszusagen und habe seine Tat und Schuld zugegeben (Urk. 51 S. 5). 4.3 Wie aus den Auswertungen des Mobiltelefons ersichtlich wird, hatte der Beschuldigte einige Male Kontakt mit B._____. Er war ihm ohne weiteres bekannt. Die Vorinstanz spricht denn auch nicht davon, dass B._____ und der Beschuldig- te eine besonders enge Freundschaft gepflegt hätten. Die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach B._____ ein Bekannter des Beschuldigten sei, ist daher nach- vollziehbar und keineswegs willkürlich. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass B._____ allenfalls aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens versucht sein könnte, für ihn oder den Beschuldigten günstige Aussagen zu machen. Damit wird bloss die allgemeine Interessenlage dargelegt. Wie die Vorinstanz in der Fol- ge aber auch zu Recht erkennt (Urk. 31 S. 16), kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an (vgl. BGE 133 I 33, E. 4.3).

- 16 - 5.1 Die Vorinstanz stützt die Sachverhaltserstellung insbesondere auf die Aussagen von B._____. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, dass ein gewisser "D._____" die Automaten bei ihm aufgestellt habe, welcher in diesem Zusammenhang zudem die einzige Ansprechperson gewesen sei. Dieser "D._____" nutze die Mobiltelefonnummer "…". Die Geräte hätten einen Umsatz von CHF 3'000.-- bis CHF 5'000.-- generiert, wovon er jeweils CHF 800.-- habe selbst behalten dürfen. Auf Vorhalt der Fotografien des Beschuldigten erklärte er in der Einvernahme vom 29. Juni 2016, dass es sich hierbei nicht um den von ihm genannten "D._____" handle. Die von seiner Rufnummer mit dem Beschuldigten geführten Konversationen würden sich zudem nicht auf Glücksspielautomaten, sondern auf die Serviceleistungen des Beschuldigen in Zusammenhang mit dem "Töggelikasten" und dem Dartgerät beziehen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist im Übrigen auf die einlässliche Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 17 ff.) 5.1.1 Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Aussagewürdigung fest, die anlässlich der Kontrolle vom 9. März 2016 gemachten Aussagen seien sehr detailreich aus- gefallen. Präzise habe B._____ die Bedienung sowie den Mechanismus der Ab- rechnung durch den Beschuldigten beschrieben. Die Genauigkeit der Schilderun- gen sei als Realitätskriterium zu werten (Urk. 31 S. 20). 5.1.2 Die Verteidigung führt aus, B._____ habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht den Mechanismus und die Bedienung durch den Beschuldigten beschrieben. Er habe zwar zugegeben, den Beschuldigten zu kennen, habe ihn aber in einem ganz anderen Zusammenhang genannt. Weiter habe er zweimal auf Fotografien angegeben, dass es sich bei der gezeigten Person nicht um den Beschuldigten handle. Das Realitätskriterium könne daher nicht angewandt wer- den, zumal er bezüglich der Geldspielautomaten offensichtlich eine andere Per- son gemeint habe (Urk. 51 S. 6). 5.1.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B._____ präzise ausgeführt hat, dass ein gewisser "D._____" die Geräte ins Restaurant gebracht, installiert und in der Folge auch die Gewinne mitgenommen bzw. abgerechnet habe. Es wird spä- ter darauf einzugehen sein, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten ge-

- 17 - handelt hat (E. II.5.6.3). Es ist aber jedenfalls keine Willkür zu erkennen, wenn die Vorinstanz die detailreichen und genauen Schilderungen von B._____ als Reali- tätskriterium wertet. 5.2.1 Weiter führt die Vorinstanz aus, es spreche für die Richtigkeit der Aussagen von B._____, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belaste. So habe er ausgesagt, die Automaten hätten monatlich einen Umsatz zwischen CHF 3'000.-- und CHF 5'000.-- erzielt, wobei der Beschuldigte aber nicht den gesamten Betrag mitgenommen habe, sondern er selbst jeweils CHF 800.-- erhalten habe (Urk. 31 S. 20). 5.2.2 Die Verteidigung rügt an dieser Stelle erneut eine willkürliche Sachverhalts- feststellung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz belaste B._____ den Beschuldigten nicht nur nicht übermässig, sondern überhaupt nicht (Urk. 51 S. 6). 5.2.3 Der Umstand, dass B._____ den von ihm genannten "D._____" nicht über- mässig belastet und zumindest einräumt, ebenfalls einen Teil der Erträge erhalten zu haben, kann mit der Vorinstanz als Wahrheitskennzeichen gewertet werden. Wie zuvor ausgeführt, wird später noch darauf zurückzukommen sein, ob es sich bei "D._____" tatsächlich um den Beschuldigten handelte (E. II.5.6.3). 5.3.1 Die Vorinstanz erwägt weiter, die am Morgen und am Nachmittag des

9. März 2016 gemachten Aussagen seien grösstenteils widerspruchsfrei, was ebenfalls als Wahrheitskriterium zu werten sei. Zudem könne B._____ das Aufstellen der Geräte mit einem äussern Umstand, nämlich dem Beginn der Bauarbeiten an der E._____-strasse, verknüpfen, was wiederum als Wahrheits- kennzeichen gelte (Urk. 31 S. 20). 5.3.2 Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Aussagen von B._____ immer dann als widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn sie den Beschuldigten entlasten würden. Eine solch selektive Wertung sei schlicht will- kürlich (Urk. 51 S. 7). 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aber auch hier kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz zu erkennen. Die Verteidigung nennt diesbezüglich

- 18 - denn auch nicht, welche am 9. März 2016 gemachten Aussagen von B._____ ih- rer Ansicht nach einen relevanten Widerspruch beinhalteten, der die Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen in Frage stellen würde. Der Umstand, dass die Verteidi- gung andere Aussagen von B._____ als glaubhaft beurteilt, führt nicht dazu, dass die Ausführungen der Vorinstanz willkürlich wären. 5.4.1 Schliesslich erwägt die Vorinstanz in der Folge, die am 9. März 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmten auch mit den Datenauswertungen des Mobiltelefons, insbesondere der SMS-Kommunikation, überein. So habe B._____ ausgesagt, er habe mit "D._____" – bei welchem es sich um den Beschuldigten handle und welcher mehrere Male beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den aus den Glücksspielen erzielten Gewinn abzuholen – jeweils über die Nummer "…" kommuniziert. Mit der Datenauswertung stimme zudem überein, dass er ausgesagt habe, der Beschuldigte habe die Geräte installiert und ihn be- züglich deren Bedienung instruiert (Urk. 31 S. 20 f.). 5.4.2 Die Verteidigung rügt, B._____ habe den Beschuldigten vielmehr entlastet und gesagt, dass es sich bei "D._____" um einen österreichischen Staatsangehö- rigen handle. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte mehrmals beim Restaurant C._____ vorbeigekommen sei, um den erzielten Gewinn abzuholen. Dass sich B._____ an den Beschuldigten gewandt habe, als eines der Geräte nicht mehr funktioniert habe, sei geradezu aus dem Sachverhalt gerissen. Einer- seits stelle die Vorinstanz fest, dass die Glücksspielautomaten ungefähr im Mai 2015 aufgestellt worden seien als glaubhaft dar und andererseits wolle sie nun die im Februar 2016 getätigte Konversation als Beleg der Geräteinstallierung und Be- dienungsinstruktion sehen. Es sei realitätsfern, 9 Monate nach einer Installation noch von Instruktion und Installation zu sprechen (Urk. 51 S. 7). 5.4.3 Auf die Frage, ob es sich bei "D._____" um den Beschuldigten handelt, wird später einzugehen sein (E. II.5.6.3). Der Vorinstanz kann aber jedenfalls insoweit gefolgt werden, als es grundsätzlich willkürfrei zusammenpasst, dass B._____ ei- nerseits aussagte, "D._____" habe die Geräte installiert und ihn bezüglich deren Bedienung instruiert, und anderseits aus der Datenauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, welcher ebenfalls D._____ heisst, hervorgeht, dass der Ab-

- 19 - sender dem Empfänger B._____ erklärt hat, wie er ein Problem mit dem Gerät zu beheben habe. In diesem Zusammenhang kann es zudem nicht als realitätsfern bezeichnet werden, dass derjenige, welcher die Geräte aufstellt, auch 9 Monate später bei einem Problem behilflich ist. 5.5.1 Weiter erwägt die Vorinstanz, die von B._____ am 29. Juni 2016 und

28. September 2016 gemachten Aussagen enthielten demgegenüber zahlreiche Widersprüche. So habe er am 29. Juni 2016 zunächst angegeben, er habe seit der Lieferung des Dartgeräts und des Tischfussballkastens keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten und besitze auch nicht dessen Telefonnummer. An einer an- deren Stelle habe er dann aber eingeräumt, bezüglich Reparatur der Geräte mit dem Beschuldigten noch Kontakt zu haben. Auch am 28. September 2016 habe er ausgesagt, er habe mit dem Beschuldigten wegen der Reparatur des Dartge- räts noch Kontakt. Dieser Behauptung widerspreche aber die SMS-Konversation, aus welcher ersichtlich werde, dass der Beschuldigte B._____ erklärt habe, dass ein defektes Gerät dadurch repariert werden könne, dass ein Stick eingesteckt und das Gerät geladen werde. Es sei hierbei aber nicht ersichtlich, inwiefern ein Dartgerät oder ein Tischfussballkasten auf diese Weise repariert werden könne. Weiter sei im Gesamtkontext auch die Behauptung unglaubhaft, wonach die Aus- sage des Beschuldigten in der SMS-Konversation, er brauche "6" und die "Zentra- le" drücke, mit der Abzahlung des Dartgeräts in Zusammenhang stehe. Dieses sei viele Jahre vor dieser Korrespondenz aufgestellt und in Betrieb genommen wor- den (Urk. 31 S. 21). 5.5.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz erwähne nicht, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Juni 2016 durch mehrere glaubhafte Aussagen entlastet werde und verletze damit den Grundsatz der Wahrheitserforschung. So habe er ausgeführt, die Dartmaschine und den Tischfussballkasten vom Beschul- digten gekauft zu haben, die Glücksspielautomaten indessen von einem Mann aus Österreich (Urk. 51 S. 7 f.). Weiter gehe auch aus der Einvernahme vom

28. September 2016 hervor, dass die Vorinstanz die Beweise sehr einseitig und selektiv werte. So habe er auch in dieser Einvernahme bestätigt, dass die Glück- spielautomaten von einer Person aus Österreich installiert worden seien. Alle zwei

- 20 - Monate sei jemand vorbeigekommen, wobei dies immer andere Personen gewe- sen seien. Auf Vorlage eines Fotos des Beschuldigten habe B._____ wiederum klar ausgesagt, es handle sich hierbei um den Verkäufer der Dartmaschinen. Wei- ter habe er bestätigt, mit dem Beschuldigten wegen den Dartmaschinen noch im- mer in Kontakt zu stehen (Urk. 51 S. 8). 5.5.3 Die von der Verteidigung gerügte Stelle im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 31 S. 21, E. III.7.6) bezieht sich bloss auf eine Analyse der Aussagen im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit. Hierbei erkennt sie einige Widersprüche in den Aussagen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 und weist auf diese hin. Eine eigent- liche bzw. umfassende Beweiswürdigung wird an dieser Stelle aber noch gar nicht vorgenommen, weshalb das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Wahrheitserforschung, indem sie auf entlastenden Elemente nicht eingehe (Urk. 51 S. 8 f.), an dieser Stelle nicht stichhaltig ist. Erst in der Folge sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aussagen (unter Berücksichtigung ihrer Glaubhaftigkeit) in die abschliessende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist daher auch an dieser Stelle nicht zu erkennen. 5.6.1 Die Vorinstanz kommt in der Folge zum Schluss, die Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 seien glaubhaft und würden durch die SMS-Konversationen bestätigt. Demgegenüber seien seine anlässlich den Einvernahmen vom 29. Juni 2016 und 28. September 2016 getätigten Aussagen nicht nur in sich widersprüch- lich, sondern stünden oft auch in direktem Widerspruch zu den am 9. März 2016 gemachten Aussagen sowie zum Inhalt der SMS-Konversationen. Die Behaup- tung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Aufsteller der Glücksspielge- räte "D._____" handeln soll und dass der Beschuldigte lediglich ein Dartgerät und einen Tischfussballkasten geliefert und repariert haben soll, erscheine als reine Schutzbehauptung. Insgesamt sei daher von den glaubhaften Aussagen von B._____ vom 9. März 2016 auszugehen (Urk. 31 S. 21 f.). 5.6.2 Die Verteidigung macht hierzu geltend, die SMS-Konversation stelle bloss ein Indiz für die unmittelbare Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ dar. Die Konversation könne inhaltlich zwar tatsächlich die Glücksspiel-

- 21 - automaten betreffen. Damit sei aber nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Glücksspielautomaten installiert und Glücksspiele organisiert habe. Auffällig sei weiter, dass die Vorinstanz die Einvernahmen vom 9. März 2016 als glaubhaft würdige, wobei damals noch keine Fotos des Beschuldigten gezeigt worden seien und B._____ sich nicht zum Beschuldigten als angeblichen Aufsteller der Glücks- spielautomaten habe äussern können. Als ihm in den nachfolgenden Einvernah- men dann Fotografien des Beschuldigten gezeigt worden seien, habe er mehr- mals beteuert, der Beschuldigte sei nicht der Lieferant und Aufsteller der Automaten gewesen. Genau diese letzte Einvernahme würdige die Vorinstanz aber als unglaubhaft. Mit dieser selektiven Würdigung überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen (Urk. 51 S. 9). 5.6.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____" und damit der Aufsteller der Glücksspielautomaten sei, ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte heisst ebenfalls D._____, was als belastendes Indiz zu werten ist, auch wenn dies

– wie die Verteidigung ausführt (Urk. 51 S. 10) – ein geläufiger türkischer Name sein sollte. Weiter ist als starkes Indiz zu werten, dass von der Rufnummer des Beschuldigten eine Konversation mit B._____ geführt wurde, welche sich ohne Weiteres auf die Glücksspielautomaten beziehen könnte. Unwahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachricht des Beschuldigten, wonach er "6" brauche und die "Zentrale" drücke, sich auf einen länger zurückliegenden Kauf der Dartmaschine beziehe. Inwiefern hierbei eine Zentrale Druck machen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten nie erläutert. Weiter weist auch die Konversation, wonach ein Gerät durch Einstecken eines Sticks und Aufladen des Geräts repariert werden könne, darauf hin, dass es sich die Kon- versation um die Glücksspielautomaten dreht. Dass man eine Dartmaschine oder einen Tischfussballkasten mit einem Stick aufladen müsste, ist jedenfalls nicht naheliegend und wurde vom Beschuldigten ebenfalls nie dargelegt. Schliesslich führte B._____ aus, der Geräteaufsteller "D._____" sei ca. 40-45 Jahre alt, ca. 170 - 175 cm gross, spreche sowohl Türkisch als auch Deutsch, trage weder Bart noch Brille und fahre einen schwarzen VW (Urk. 3 pag. 01 011 f., Frage 17). Diese Beschreibung trifft auf den Beschuldigten grundsätzlich zu. So gab er

- 22 - zu Protokoll, sein Auto sei ein dunkelblauer Audi, er habe aber auch einen schwarzen VW-Tiguan, den er selten fahre (Urk. 3 pag. 01 035, Frage 77). Er spricht sowohl Deutsch als auch Türkisch und war zum Tatzeitpunkt mit 38 Jahren bloss leicht unter dem angegebenen Alter. Angesichts dieser Umstän- de ist das Vorbringen des Beschuldigten, beim von ihm genannten "D._____" handle sich um eine andere Person, die bloss zufällig den gleichen Namen trage wie der Beschuldigte und auf welche zufällig auch die Beschreibung ebenso wie auf den Beschuldigten – mit welchem er SMS-Konversationen geführt hat, die sich ohne Weiteres auf Glücksspielautomaten beziehen könnten – zutreffe, nicht glaubhaft. Die Würdigung der Aussagen von B._____ durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz hierbei in Willkür verfallen wäre, ist jedenfalls nicht zu erkennen. 5.7. Die Vorinstanz stützt sich letztlich noch auf die Aussagen des Beschuldig- ten. Zusammengefasst will er mit den Glücksspielautomaten im Restaurant C._____ nichts zu tun gehabt haben. So habe er dem früheren Wirt des Restau- rants, F._____, einmal ein bzw. zwei Dartgerät(-e) und einen Tischfussballkasten verkauft. Geld habe er aber nie aus dem Restaurant abgeholt. Den jetzigen Wirt B._____ kenne er bloss flüchtig. Auf Vorhalt der SMS-Konversation machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwecks Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführliche Wiedergabe seiner Aussagen verzichtet und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 22 ff.). 5.7.1 Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, es fänden sich etliche Ungereimtheiten. So sei seine Schilderung, dass er den Wirt B._____ nur flüchtig kenne, im vergangenen Jahr nur in Zusammenhang mit der Reparatur des Dartgeräts gesehen habe und ansonsten vielleicht einmal im Restaurant Pizza gegessen habe, schlichtweg falsch. Die Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten habe ergeben, dass er in den Monaten Januar bis und mit März 2016 etliche Male mit B._____ Kontakt gehabt habe. So stehe auch sei- ne Aussage, er habe vom Restaurant nie Geld abgeholt, in direktem Widerspruch

- 23 - zu den SMS-Korrespondenzen vom 4. Januar 2016, 1. Februar 2016, 14. Februar 2016, 21. Februar 2016 und 4. März 2016. Erneut betont die Vorinstanz in der Folge, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern man ein Dartgerät oder einen Tisch- fussballkasten mit einem Stick aufladen müsse, weshalb die Behauptung, er habe bloss für diese Geräte den Service gemacht, unglaubhaft sei (Urk. 31 S. 23 f.). 5.7.2 Die Verteidigung rügt erneut eine einseitige Würdigung der Beweise und bestreitet abermals, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte der von B._____ genannte "D._____", der die Glücksspielautomaten aufgestellt hat, sei (Urk. 51 S. 10 f.). 5.7.3 Es ist hierzu auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen, wonach der Schluss der Vorinstanz, bei "D._____" handle es sich um den Beschuldigten, nicht zu be- anstanden ist (E. II.5.6.3). Auch im Übrigen hat die Vorinstanz die Unstimmigkei- ten in den Aussagen des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Eine willkürliche Vorgehensweise ist nicht zu erkennen. 5.8 Gesamthaft gesehen, ist die vorinstanzliche Würdigung der Beweise über- zeugend. Jedenfalls steht sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung – mit den tatsächlichen Gegebenheiten keineswegs in klarem Widerspruch oder ist offen- sichtlich unhaltbar, so dass sie als willkürliche Sachverhaltsfeststellung erschei- nen würde. Es ist daher vom Anklagesachverhalt auszugehen, wie er in der Straf- verfügung der ESBK vom 20. August 2018 umschrieben wird. III. Rechtliche Würdigung

1. Die ESBK und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten vorgeworfe- ne Verhalten als Organisieren bzw. gewerbsmässiges Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und als Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG.

- 24 - 2.1 Die Verteidigung äussert sich nur vermeintlich zur rechtlichen Würdigung, bestreitet an dieser Stelle aber bloss die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz (Urk. 51 S. 11 f.). Die eigentliche rechtliche Würdigung kritisiert sie nicht. 2.2 Die rechtliche Würdigung ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 25 ff.) sowie der ESBK in der Strafverfügung vom

20. August 2018 (Urk. 3 pag. 07 104 S. 12 ff.) zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach dem Organisieren bzw. gewerbsmässigen Betreiben von Glücks- spielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und dem Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitäts- bewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG schuldig gemacht. 2.3 Stehen mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang, dass die eine nur als das Vorstadium des eigentlichen Angriffs auf die Rechtsordnung oder nur als Ausnutzung, Verwertung oder Sicherung des durch den Angriff Erreichten er- scheint, so nimmt die Lehre im Prinzip unechte Konkurrenz an; eine mitbestrafte Nachtat wird aber verneint, wenn diese ein weiteres Rechtsgut verletzt (BGE 122 IV 211, E. 4). Das Aufstellen der Automaten war vorliegend die notwendige Vor- bereitungshandlung für das spätere Organisieren und Betreiben der Glücksspiel- automaten. Ein weiteres Rechtsgut wurde dadurch nicht verletzt. Es ist daher von unechter Konkurrenz auszugehen und der Beschuldigte ist nur wegen der Über- tretung gemäss Art. 56 Abs.1 lit. a SBG zu bestrafen. 2.4 Vorliegend hat der Beschuldigte an einem Tag die vier Automaten auf- gestellt und sie anschliessend während rund zehn Monaten betrieben. Das Betreiben der Glücksspielautomaten ist hierbei als Dauerdelikt zu verstehen und wird daher nicht bei jeder Gewinnabholung bzw. Service- oder Reparaturaktion erneut begangen. Es liegt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine mehr- fache Tatbegehung vor. Der Deliktszeitraum von rund zehn Monaten sowie die Anzahl der Glücksspielautomaten sind vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 25 - IV. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wie schon die ESBK – mit einer Busse in Höhe von CHF 15'000.-- bestraft (Urk. 31 S. 33). Die Vorinstanz hat die Grundsätze und theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung, insbesondere auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, korrekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 31 S. 30 ff.). 1.2 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sieht einen Strafrahmen von Busse bis zu CHF 500'000.-- vor. Betrachtet man die möglichen Konstellationen der Verstösse im Rahmen der Vergehen und Übertretungen, so ergibt sich eine ausserordentlich grosse Bandbreite zwischen konzessionierten Spielbanken und Glückspiel- automaten in einem kleinen Betrieb. Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters zu richten, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dieser auch vorliegend anwendbare Grundsatz lässt sich nicht mit dem Hinweis darauf aushebeln, dass die Busse angesichts des weiten Strafrahmens hoch aus- zufallen habe. Die objektive Tatschwere ist anhand der von den aufgestellten Automaten konkret ausgehenden Sozialgefährlichkeit zu bewerten (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG).

2. Tatverschulden 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, die vier Glücksspielauto- maten seien von Mai 2015 bis zum 6. [recte: 9.] März 2016 und somit während mehrerer Monate im Restaurant aufgestellt gewesen. Diese lange Dauer sei ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen. Weiter sei das Restaurant öffentlich zu- gänglich gewesen, weshalb die Gefahr für die Bevölkerung als nicht unerheblich einzustufen sei (Urk. 31 S. 32). 2.1.2 Die Verteidigung rügt, es handle sich nicht um eine lange Dauer, wenn die Automaten knapp 10 Monate aufgestellt gewesen seien. Zudem sei es massiv übertrieben, von einer Gefahr für die Bevölkerung zu sprechen (Urk. 51 S. 13).

- 26 - 2.1.3 Tatsächlich ist die Dauer von rund 10 Monaten, während denen die Glücks- spielgeräte im Restaurant aufgestellt waren, zwar nicht unerheblich, aber auch nicht ausserordentlich lange. Der Umstand, dass das Restaurant öffentlich zu- gänglich war, ist beim Organisieren bzw. Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zudem geradezu typisch. Obschon insgesamt vier Automaten aufgestellt wurden und somit gleichzeitig mehrere Personen spielen konnten, ist deswegen noch keine besonders grosse "Gefahr" für die Bevölkerung zu erkennen. Weiter liegt auch der erzielte Umsatz von ca. CHF 4'000.-- pro Glücksspielautomat noch eher im unteren Bereich des Denkbaren. Die objektive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. 2.2.1 Zur subjektiven Tatschwere führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe um die Illegalität der Glücksspielautomaten gewusst bzw. habe davon wissen müssen. Zudem habe der Beschuldigte die gesamten Einnahmen – abzüglich eines Anteils für B._____ in Höhe von CHF 800.-- pro Monat – selbst behalten. Er habe somit eine persönliche Bereicherung beabsichtigt und einen direkten finan- ziellen Nutzen aus dem Geschäft gezogen (Urk. 31 S. 32). 2.2.2 Die Verteidigung macht in dieser Hinsicht geltend, es habe dem Beschuldig- ten nie nachgewiesen werden können, dass er die Gewinne eingezogen habe. Zudem gebe es keine Indizien, dass der Beschuldigte mit dem angeblich abge- schöpften Gewinn ein luxuriöses Leben bzw. einen ausschweifenden Lebensstil gepflegt habe (Urk. 51 S. 13). 2.2.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Gewinne abzüglich des für B._____ verbleibenden Teils eingezogen hat. Er hat aus dem Betrieb der Automaten somit einen finanziellen Vorteil gezogen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird dem Beschuldigten hierbei gar nicht vorgeworfen, einen ausschweifenden Le- bensstil gepflegt zu haben. Vielmehr ist es zutreffend, dass er in sehr knappen fi- nanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu nachfolgend E. IV.3). Die finanziellen Schwierigkeiten waren denn wohl auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben hat. Eine eigentliche Notlage ist indessen noch nicht zu erkennen. Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte zu-

- 27 - dem nicht, zumal er weiterhin bestreitet, die Automaten überhaupt aufgestellt und betrieben zu haben. 2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Es liegt aber nicht im Bagatellbereich. Es rechtfertigt sich insgesamt, als Einsatz- strafe eine Busse in Höhe von CHF 12'000.-- festzusetzen.

3. Täterkomponente 3.1 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 74), was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist im Übrigen bekannt, dass der Beschuldigte ver- heiratet ist und eine Tochter hat (Prot. I S. 9). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. 3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung führte er zu seinen finanziellen Verhältnis- sen aus, er arbeite einerseits bei der G._____ AG als Anlagenführer und Beleuch- tungstechniker. Zudem arbeite er seit vier Jahren Teilzeit als Theaterbeleuchter und zudem als selbständig erwerbender Taxifahrer. Insgesamt arbeite er aber nicht mehr als 100 %. Im Jahr 2018 habe er als Taxifahrer ca. CHF 45'000.-- und als Beleuchtungstechniker CHF 13'000.-- verdient. Bei der G._____ AG verdiene er zudem monatlich ca. CHF 3'700.-- netto. Schulden habe er in Höhe von CHF 50'000.--, die aus Privatkrediten stammten. Er habe eine Frau und eine Tochter, die er unterstütze, und gebe teilweise auch anderen Verwandten etwas Geld. Vermögen habe er keines (Prot. I S. 8 f.). Im Berufungsverfahren bezifferte er seine Schulden gar auf CHF 74'000.--, obschon in der Steuererklärung des Beschuldigten und seiner Ehefrau für das Jahr 2018 wiederum CHF 55'000.-- Schulden aufgeführt wurden (Urk. 41). Die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind in jedem Fall als sehr knapp bzw. prekär zu bezeichnen und führen zu einer deutlichen Strafreduktion. 3.3 Insgesamt rechtfertigt sich, die Busse auf CHF 10'000.-- zu reduzieren.

- 28 -

4. Ersatzfreiheitsstrafe 4.1 Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des VStrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro CHF 30.-- Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Begründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per Anfang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). 4.2 Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. V. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, der Beschuldigte habe aus dem Betrieb der Geräte monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich mindes- tens CHF 4'000.-- erzielt. Abzüglich des Anteils für B._____ von monatlich CHF 800.-- ergebe sich hochgerechnet auf den Zeitraum von Mai 2015 bis und mit Februar 2016 ein Gesamtbetrag von CHF 32'000.--. Da diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, stehe dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu (Urk. 31 S. 36).

2. Die Verteidigung rügt, die Berechnung basiere bloss auf groben Angaben von B._____ und habe damit als Schätzung zu gelten. Tatsächlich sei eine so ho-

- 29 - he Ersatzforderung unter Berücksichtigung der Busse sowie in Zusammenhang mit den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten uneinbringlich. Dies bedeute für den Beschuldigten konkret, dass er für eine solche Übertretung 3 Monate in Haft verbringen müsse und die damit verbundenen Folgen des Stel- lenverlustes und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu tragen habe. Aus diesen Gründen sei in einem Fall wie dem vorliegenden von einer Ersatzforderung abzu- sehen (Urk. 51 S. 14). 3.1 Eine Ersatzforderung steht dem Staat zu, wenn der Einziehung unterliegen- de Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Letztere Bestimmung dient ins- besondere dazu, dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerecht zu werden. Zudem sollen keine unsinnigen Forderungen festgesetzt werden, bei denen schon von vornherein klar ist, dass sie uneinbringlich sein werden und einzig Aufwand verur- sachen (HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire Romand, Code Pénal I, N 15 zu Art. 71 StGB). 3.2 Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte erzielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Eben- falls ist erstellt, dass die Einnahmen nicht mehr vorhanden sind und der Beschul- digte bloss Schulden in Höhe von mindestens ca. CHF 50'000.-- hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 14), hat die Vorinstanz die Ersatzforderung in jeder Hinsicht korrekt berechnet. Sie stützt sich auf den er- stellten Sachverhalt, aus welchem ohne weiteres hervorgeht, dass der Beschul- digte mit dem Betrieb der Glücksspielautomaten durchschnittlich Einnahmen in Höhe von monatlich CHF 4'000.-- erzielt hat, wovon er jeweils CHF 800.-- dem Wirt B._____ überlassen hat. Hochgerechnet auf den rund zehnmonatigen Tat- zeitraum ergibt dies die von der Vorinstanz berechnete Summe von CHF 32'000.- -.

- 30 - Weiter ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Verteidigung betreffend eine drohende Haftstrafe in Bezug auf die Frage der Ersatzforderung nicht relevant sind, ist diese doch auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben (BSK-BAUMANN, N 15 zu Art. 71 StGB). Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von mehreren zehntausend Franken. Zudem wird er die heute auszufällende Busse, die ihm (teilweise) auf- zuerlegenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des erbetenen Verteidigers (teilweise) zu bezahlen haben. Sein Einkommen reicht indessen nur knapp, um seinen Lebensunterhalt inklusive seinen Unterstützungspflichten zu decken. Es ist zudem derzeit nicht absehbar, dass der Beschuldigte demnächst eine deutlich besser bezahlte Stelle wird antreten können oder anderweitig zu Geld kommen wird. Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Rückzahlung seiner Schulden wird dem Beschuldigten daher kein weiteres Kapital bzw. nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen werden kann. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB die Ersatzforderung auf die Hälfte und somit auf CHF 16'000.-- zu reduzieren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten auferlegt. Nachdem der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv nicht ab- zuändern.

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise hinsichtlich Dispositivziffer 2 (Sanktion), da die Höhe der Busse zu seinen Gunsten angepasst wird. Weiter obsiegt er teilweise betreffend der vorinstanzlichen Dispositivziffer 5 (Ersatzforderung). Im Übrigen unterliegt der

- 31 - Beschuldigte im Berufungsverfahren. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Die verbleibenden 3/4 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Entschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom

20. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Als Folge der bloss teilweisen Kosten- auflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung bezifferte ihren Aufwand mittels eingereichter Honorarnote mit CHF 8'467.25 (Urk. 69). Dem Beschuldigten ist somit aus der Gerichtskasse eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von CHF 2'116.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. (…).

2. (…).

3. Die mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom

4. Juli 2016 eingezogenen Gelder in der Höhe von CHF 320.-- werden einge- zogen und zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Die folgenden mit Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 4. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen

- 32 - und verwertet; bei Unverwertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Erlös wird zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein Mehrbetrag wird dem Beschuldigten erstattet: − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5190 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5191 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5192 inkl. Zubehör; − 1 Terminal (Holzgehäuse) U5193 inkl. Zubehör.

5. (…).

6. (…)

7. (…)"

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Organisation von Glücksspielen aus- serhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 10'000.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 16'000.-- zu bezahlen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.--.

- 33 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu ¾ auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessent- schädigung von CHF 2'116.80 zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti