Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 12 S. 2 f.).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. April 2019 zur Last gelegt, er habe am 17. September 2018 auf der Autobahn A53, Fahrbahn Hinwil, als Fahrer des Personenwagens "Jaguar" seinen Blick zwei Mal während zwei bis drei Se- kunden auf sein in der rechten Hand auf Oberschenkelhöhe frei in der Luft gehal- tenes Mobiltelefon gerichtet und daran manipuliert. Dabei habe der Beschuldigte seinen Blick vom Geschehen auf der Strasse abgewendet (Urk. 2/16 S. 1).
E. 1.2 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, es lasse sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte zwei Mal kurz auf sein auf der Höhe des Navigationssystems gehaltenes Mobiltelefon geblickt sowie auf den Homebutton gedrückt oder über den Bildschirm gewischt habe. Weiter erwog die Vorinstanz, solche Vorgänge seien offensichtlich nicht strafbar, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen sei (Urk. 12 S. 7).
2. Sachverhaltsrügen
E. 2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 20. Mai 2019 sprach das Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht, den Beschuldigten vom Vorwurf des Vorneh- mens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt, vollumfänglich frei (Urk. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhand- lung mündlich eröffnet und schriftlich, vorerst in unbegründeter Form, mitgeteilt (Prot. I S. 14; Urk. 6-7). Am 22. Mai 2019 liess der Statthalter Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil anmelden (Urk. 8). Nachdem das begründete Urteil dem Statthalteramt am 19. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 9 und 10), reichte dieses unter dem 23. August 2019 die Berufungserklärung ein (Urk. 14).
E. 2.1 Der Statthalter bringt sinngemäss und im Wesentlichen vor, der von der Zeugin B._____ verfasste Polizeirapport sei als Beweismittel bei der vorinstanz- lichen Beweiswürdigung gänzlich unbeachtet geblieben, obwohl darin festgehal- ten worden sei, dass die Zeugin beobachtet habe, wie der Beschuldigte während der Fahrt zwei bis drei Mal für jeweils ca. zwei bis drei Sekunden nach unten rechts auf sein Mobiltelefon geschaut habe. Die Zeugin habe anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme diesbezüglich auf den Rapport verwiesen. Es sei willkürlich, wenn einer schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussage von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen und der Rapport ausser Acht gelassen werde (Urk. 23 S. 2). Demgegenüber handle es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um
- 6 - Schutzbehauptungen. Es erscheine insbesondere lebensfremd, dass der Be- schuldigte bloss auf das Mobiltelefon geblickt haben will, ohne dieses zu bedie- nen (Urk. 23 S. 3). Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei aufgrund der Zeugen- aussagen sowie des Polizeirapports gänzlich erstellbar. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz sinngemäss als korrekt. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, er habe das Mobiltelefon zwar kurz in den Händen gehalten, jedoch ent- gegen der Aussagen der Zeugen daran keine Manipulationen vorgenommen. Die Vorinstanz habe präzise gearbeitet und fair geurteilt (Urk. 29).
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe nie bestritten, während der Fahrt ein bis zwei Mal auf sein in der rechten Hand gehaltenes Mobiltelefon ge- blickt zu haben (Urk. 12 S. 3 und S. 6 f.). Zur Dauer, während welcher der Be- schuldigte dies getan haben soll, führte die Vorinstanz aus, die im Strafbefehl festgehaltene Zeitspanne der beiden Vorgänge von je zwei bis drei Sekunden bleibe unbewiesen, da die beiden Polizeifunktionäre keine genaueren Angaben dazu in ihren Einvernahmen hätten machen können. Deshalb sei von der Dar- stellung des Beschuldigten auszugehen, welcher die jeweilige Dauer als kurz bezeichnet habe (Urk. 12 S. 7).
E. 2.3 Zutreffend ist damit, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund den ge- nannten Polizeirapport nicht in ihre Beweiswürdigung hat einfliessen lassen (Urk. 12 S. 4 ff.), obwohl es sich hierbei generell um ein zulässiges Beweismittel handelt, welches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 m.w.H.). Die zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden demnach nur unge- nügend ausgeschöpft. Im betreffenden Polizeirapport vom 17. September 2018 wird festgehalten, der Blick des Beschuldigten auf das Mobiltelefon habe jeweils ca. zwei bis drei Sekunden gedauert. Die Polizeifunktionärin B._____ hat in ihrer Zeugeneinvernahme ausdrücklich darauf verwiesen und erklärt, den Rapport an- hand der Beobachtungen vor Ort nach bestem Wissen erstellt zu haben (Urk. 2/2; Urk. 2/12 Vorhalt 16 und 22). Die vorinstanzliche Folgerung, wonach mangels konkreter Angaben beider Polizisten die dem Beschuldigten im Strafbefehl vor-
- 7 - geworfene Dauer des Blicks des Beschuldigten auf das Mobiltelefon unbewiesen bliebe, erscheint damit offensichtlich nicht haltbar (Urk. 12 S. 7). Es ist zu berück- sichtigen, dass Polizeibeamte tagtäglich im Verkehr anzeigewürdige Beobachtun- gen machen. Deshalb ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sie sich anlässlich einer Zeugeneinvernahme nach Jahr und Tag noch an Einzelheiten eines unspek- takulären, alltäglichen Vorfalles originär erinnern könnten. Genau aus diesem Grund haben Polizeibeamte unmittelbar nach dem Vorfall einen Rapport zu ver- fassen, der ihre Erinnerung, wenn sie noch im Kurzzeitgedächtnis präsent ist, akkurat festhält. Aus diesem Grund kommt dem Polizeirapport ein hoher Beweis- wert zu und allein die pauschale Bestreitung des Beschuldigten vermag diesen nicht zu entkräften.
E. 2.4 Allerdings erweist sich der vorinstanzliche Freispruch dennoch nicht als rechtsfehlerhaft, selbst wenn man vom Sachverhalt gemäss dem Polizeirapport ausgeht, dass der Beschuldigte zwei Mal während zwei bis drei Sekunden auf das Handy geschaut hat.
E. 3 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
E. 3.1 Das Statthalteramt macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn vom vor- instanzlich erstellten Sachverhalt ausgegangen werde, sei der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht in der Lage gewesen, auf allfällige Gefahren zu reagie- ren. Er habe den rechten Ellenbogen auf der Mittelkonsole abgestützt und das Handy in der rechten Hand gehalten. Dies sei nicht mit der ordentlichen Be- dienung der Heizung oder des Radios gleichzusetzen. Darüber hinaus komme erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte auf das Handy geblickt habe. Indem er dabei den Blick von der Strasse abgewendet habe, habe er mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 23 S. 3). Der Beschuldigte erachtet sein Verhalten demgegenüber sinngemäss als nicht strafbar (Urk. 18; Urk. 29 S. 2).
E. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse sowie dem Verkehr
- 8 - zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV Satz 1), darf beim Fahren keine Verrichtung vor- nehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2) und hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere nicht durch Tonwie- dergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird (Satz 3). Er muss mithin jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a m.w.H.). Das Mass der vom Fahrzeugführer verlangten Aufmerksamkeit richtet sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c m.w.H.). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksam- keit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, beispielsweise zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Arma- turenbrett blicken. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon richtet (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 m.H.). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt zudem explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Ver- ordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die not- wendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (zum Ganzen: BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 3.1 m.H.).
E. 3.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist allerdings festzuhalten, dass ein Blick auf das Handy auf Höhe des Oberschenkels nicht zu vergleichen ist mit einem kurzen Blick auf die Armaturen. Bei seinem Verhalten hat der Be-
- 9 - schuldigte nicht nur den Blickwinkel viel stärker vom Verkehr abgewendet, son- dern auch länger weggeschaut als dies bei einem kurzen Blick auf die Armaturen der Fall ist. Massgebend ist jedoch ohnehin weniger die konkrete Dauer des ab- gewendeten Blickes alleine, sondern sind auch oder sogar viel entscheidender weitere Umstände, beispielsweise wie stark die Nebentätigkeit den Fahrer ab- sorbiert, ob er mit anderen Worten seine Konzentration auf den Verkehr teilen muss, weil er beispielsweise eine Telefonnummer eingibt oder den Inhalt eines Telefongespräches aufnehmen muss, und auch wie stark die konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnisse seine ungeteilte Aufmerksamkeit erfordern. Gemäss Polizeirapport fuhr der Beschuldigte auf besagtem Autobahnabschnitt mit angepasster Geschwindigkeit (Urk. 2/2). Fahrunsicherheiten oder eine Drittge- fährdung wurden im Rapport nicht vermerkt und sind aus den Akten auch ander- weitig nicht erkennbar. Auch der Beschuldigte stufte seine Fahrweise als korrekt ein. Weiter erklärte er, die Autobahn sei frei und übersichtlich gewesen (Urk. 29 S. 1 f.). Es sei ein sonniger Tag gewesen, und ausser dem Polizeifahrzeug habe sich kein anderes Auto in der Nähe befunden (Prot. I S. 10). Damit herrschten in der konkreten Situation gute Sicht- und Strassenverhältnisse sowie eine über- sichtliche Verkehrssituation, zumal auf der Autobahn grundsätzlich weder mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern gerechnet werden muss. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund des Beweisergebnisses sodann davon auszugehen, dass er den Blick nicht vollständig nach unten senken und damit vom Verkehr abwenden musste, mithin noch in der Lage war, zumindest aus den Augen- winkeln auf den Verkehr zu achten.
E. 3.4 Unter all diesen konkreten Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, selbst gestützt auf den Sachverhalt im Polizeirapport, noch nicht rechts- fehlerhaft, wonach das Verhalten des Beschuldigten nicht zu einer unzulässigen Erschwerung der Bedienung des Fahrzeuges geführt habe. Der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist daher zu bestätigen.
- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 2 und Ziff. 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit sei- nen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4 Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an
- 11 - − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54 Abs. 1 PolG.
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Verfahrenskosten (Fr. 495.– Gebühren und Auslagen Vorverfahren) werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) Des Statthalteramts Bezirk Hinwil (Urk. 23 S. 1):
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Mai 2019 vollum- fänglich aufzuheben.
- Es sei A._____ der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
- Es sei A._____ mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
- Es seien A._____ sämtliche Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. b) Des Beschuldigten (Urk. 29): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. - 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 12 S. 2 f.).
- Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 20. Mai 2019 sprach das Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht, den Beschuldigten vom Vorwurf des Vorneh- mens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt, vollumfänglich frei (Urk. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhand- lung mündlich eröffnet und schriftlich, vorerst in unbegründeter Form, mitgeteilt (Prot. I S. 14; Urk. 6-7). Am 22. Mai 2019 liess der Statthalter Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil anmelden (Urk. 8). Nachdem das begründete Urteil dem Statthalteramt am 19. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 9 und 10), reichte dieses unter dem 23. August 2019 die Berufungserklärung ein (Urk. 14).
- Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 beantragte der Beschuldigte formell ein Nichteintreten auf die Berufung, äusserte sich darin jedoch ausschliesslich materiell zu den Gründen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (Urk. 18). Deshalb wurde mit Be- schluss vom 10. Oktober 2019 auf die Berufung eingetreten. Mit selbigem Ent- scheid beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfah- rens (Urk. 21). Das Statthalteramt erstattete hernach unter dem 17. Oktober 019 fristgerecht die Berufungsbegründung (Urk. 23). Während die Berufungsantwort des Beschuldigten hierorts am 12. November 2019 einging, verzichtete die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 27; Urk. 29). In der Folge verzichtete das Statthalteramt auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort, was dem Beschul- digten zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 4 - II. Prozessuales
- Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder of- fensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft ge- sehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
- Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.). - 5 -
- Nachdem das Statthalteramt einen anklagegemässen Schuldspruch bean- tragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der zuvor dargelegten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Materielles
- Tatvorwurf und Urteil der Vorinstanz 1.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. April 2019 zur Last gelegt, er habe am 17. September 2018 auf der Autobahn A53, Fahrbahn Hinwil, als Fahrer des Personenwagens "Jaguar" seinen Blick zwei Mal während zwei bis drei Se- kunden auf sein in der rechten Hand auf Oberschenkelhöhe frei in der Luft gehal- tenes Mobiltelefon gerichtet und daran manipuliert. Dabei habe der Beschuldigte seinen Blick vom Geschehen auf der Strasse abgewendet (Urk. 2/16 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, es lasse sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte zwei Mal kurz auf sein auf der Höhe des Navigationssystems gehaltenes Mobiltelefon geblickt sowie auf den Homebutton gedrückt oder über den Bildschirm gewischt habe. Weiter erwog die Vorinstanz, solche Vorgänge seien offensichtlich nicht strafbar, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen sei (Urk. 12 S. 7).
- Sachverhaltsrügen 2.1. Der Statthalter bringt sinngemäss und im Wesentlichen vor, der von der Zeugin B._____ verfasste Polizeirapport sei als Beweismittel bei der vorinstanz- lichen Beweiswürdigung gänzlich unbeachtet geblieben, obwohl darin festgehal- ten worden sei, dass die Zeugin beobachtet habe, wie der Beschuldigte während der Fahrt zwei bis drei Mal für jeweils ca. zwei bis drei Sekunden nach unten rechts auf sein Mobiltelefon geschaut habe. Die Zeugin habe anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme diesbezüglich auf den Rapport verwiesen. Es sei willkürlich, wenn einer schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussage von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen und der Rapport ausser Acht gelassen werde (Urk. 23 S. 2). Demgegenüber handle es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um - 6 - Schutzbehauptungen. Es erscheine insbesondere lebensfremd, dass der Be- schuldigte bloss auf das Mobiltelefon geblickt haben will, ohne dieses zu bedie- nen (Urk. 23 S. 3). Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei aufgrund der Zeugen- aussagen sowie des Polizeirapports gänzlich erstellbar. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz sinngemäss als korrekt. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, er habe das Mobiltelefon zwar kurz in den Händen gehalten, jedoch ent- gegen der Aussagen der Zeugen daran keine Manipulationen vorgenommen. Die Vorinstanz habe präzise gearbeitet und fair geurteilt (Urk. 29). 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe nie bestritten, während der Fahrt ein bis zwei Mal auf sein in der rechten Hand gehaltenes Mobiltelefon ge- blickt zu haben (Urk. 12 S. 3 und S. 6 f.). Zur Dauer, während welcher der Be- schuldigte dies getan haben soll, führte die Vorinstanz aus, die im Strafbefehl festgehaltene Zeitspanne der beiden Vorgänge von je zwei bis drei Sekunden bleibe unbewiesen, da die beiden Polizeifunktionäre keine genaueren Angaben dazu in ihren Einvernahmen hätten machen können. Deshalb sei von der Dar- stellung des Beschuldigten auszugehen, welcher die jeweilige Dauer als kurz bezeichnet habe (Urk. 12 S. 7). 2.3. Zutreffend ist damit, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund den ge- nannten Polizeirapport nicht in ihre Beweiswürdigung hat einfliessen lassen (Urk. 12 S. 4 ff.), obwohl es sich hierbei generell um ein zulässiges Beweismittel handelt, welches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 m.w.H.). Die zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden demnach nur unge- nügend ausgeschöpft. Im betreffenden Polizeirapport vom 17. September 2018 wird festgehalten, der Blick des Beschuldigten auf das Mobiltelefon habe jeweils ca. zwei bis drei Sekunden gedauert. Die Polizeifunktionärin B._____ hat in ihrer Zeugeneinvernahme ausdrücklich darauf verwiesen und erklärt, den Rapport an- hand der Beobachtungen vor Ort nach bestem Wissen erstellt zu haben (Urk. 2/2; Urk. 2/12 Vorhalt 16 und 22). Die vorinstanzliche Folgerung, wonach mangels konkreter Angaben beider Polizisten die dem Beschuldigten im Strafbefehl vor- - 7 - geworfene Dauer des Blicks des Beschuldigten auf das Mobiltelefon unbewiesen bliebe, erscheint damit offensichtlich nicht haltbar (Urk. 12 S. 7). Es ist zu berück- sichtigen, dass Polizeibeamte tagtäglich im Verkehr anzeigewürdige Beobachtun- gen machen. Deshalb ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sie sich anlässlich einer Zeugeneinvernahme nach Jahr und Tag noch an Einzelheiten eines unspek- takulären, alltäglichen Vorfalles originär erinnern könnten. Genau aus diesem Grund haben Polizeibeamte unmittelbar nach dem Vorfall einen Rapport zu ver- fassen, der ihre Erinnerung, wenn sie noch im Kurzzeitgedächtnis präsent ist, akkurat festhält. Aus diesem Grund kommt dem Polizeirapport ein hoher Beweis- wert zu und allein die pauschale Bestreitung des Beschuldigten vermag diesen nicht zu entkräften. 2.4. Allerdings erweist sich der vorinstanzliche Freispruch dennoch nicht als rechtsfehlerhaft, selbst wenn man vom Sachverhalt gemäss dem Polizeirapport ausgeht, dass der Beschuldigte zwei Mal während zwei bis drei Sekunden auf das Handy geschaut hat.
- Rechtliche Würdigung 3.1. Das Statthalteramt macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn vom vor- instanzlich erstellten Sachverhalt ausgegangen werde, sei der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht in der Lage gewesen, auf allfällige Gefahren zu reagie- ren. Er habe den rechten Ellenbogen auf der Mittelkonsole abgestützt und das Handy in der rechten Hand gehalten. Dies sei nicht mit der ordentlichen Be- dienung der Heizung oder des Radios gleichzusetzen. Darüber hinaus komme erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte auf das Handy geblickt habe. Indem er dabei den Blick von der Strasse abgewendet habe, habe er mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 23 S. 3). Der Beschuldigte erachtet sein Verhalten demgegenüber sinngemäss als nicht strafbar (Urk. 18; Urk. 29 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse sowie dem Verkehr - 8 - zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV Satz 1), darf beim Fahren keine Verrichtung vor- nehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2) und hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere nicht durch Tonwie- dergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird (Satz 3). Er muss mithin jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a m.w.H.). Das Mass der vom Fahrzeugführer verlangten Aufmerksamkeit richtet sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c m.w.H.). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksam- keit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, beispielsweise zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Arma- turenbrett blicken. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon richtet (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 m.H.). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt zudem explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Ver- ordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die not- wendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (zum Ganzen: BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 3.1 m.H.). 3.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist allerdings festzuhalten, dass ein Blick auf das Handy auf Höhe des Oberschenkels nicht zu vergleichen ist mit einem kurzen Blick auf die Armaturen. Bei seinem Verhalten hat der Be- - 9 - schuldigte nicht nur den Blickwinkel viel stärker vom Verkehr abgewendet, son- dern auch länger weggeschaut als dies bei einem kurzen Blick auf die Armaturen der Fall ist. Massgebend ist jedoch ohnehin weniger die konkrete Dauer des ab- gewendeten Blickes alleine, sondern sind auch oder sogar viel entscheidender weitere Umstände, beispielsweise wie stark die Nebentätigkeit den Fahrer ab- sorbiert, ob er mit anderen Worten seine Konzentration auf den Verkehr teilen muss, weil er beispielsweise eine Telefonnummer eingibt oder den Inhalt eines Telefongespräches aufnehmen muss, und auch wie stark die konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnisse seine ungeteilte Aufmerksamkeit erfordern. Gemäss Polizeirapport fuhr der Beschuldigte auf besagtem Autobahnabschnitt mit angepasster Geschwindigkeit (Urk. 2/2). Fahrunsicherheiten oder eine Drittge- fährdung wurden im Rapport nicht vermerkt und sind aus den Akten auch ander- weitig nicht erkennbar. Auch der Beschuldigte stufte seine Fahrweise als korrekt ein. Weiter erklärte er, die Autobahn sei frei und übersichtlich gewesen (Urk. 29 S. 1 f.). Es sei ein sonniger Tag gewesen, und ausser dem Polizeifahrzeug habe sich kein anderes Auto in der Nähe befunden (Prot. I S. 10). Damit herrschten in der konkreten Situation gute Sicht- und Strassenverhältnisse sowie eine über- sichtliche Verkehrssituation, zumal auf der Autobahn grundsätzlich weder mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern gerechnet werden muss. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund des Beweisergebnisses sodann davon auszugehen, dass er den Blick nicht vollständig nach unten senken und damit vom Verkehr abwenden musste, mithin noch in der Lage war, zumindest aus den Augen- winkeln auf den Verkehr zu achten. 3.4. Unter all diesen konkreten Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, selbst gestützt auf den Sachverhalt im Polizeirapport, noch nicht rechts- fehlerhaft, wonach das Verhalten des Beschuldigten nicht zu einer unzulässigen Erschwerung der Bedienung des Fahrzeuges geführt habe. Der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist daher zu bestätigen. - 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 2 und Ziff. 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
- Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit sei- nen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz auf eine Entschädigung verzichtet und eine solche für das obergerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich verlangt. Da im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine erheblichen Aufwendun- gen ersichtlich sind, ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an - 11 - − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54 Abs. 1 PolG.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190035-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 19. März 2020 in Sachen Statthalteramt Bezirk Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Übertretung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 20. Mai 2019 (GC190003)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 1. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 12 S. 8 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Verfahrenskosten (Fr. 495.– Gebühren und Auslagen Vorverfahren) werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. [Mitteilungen.]
5. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7)
a) Des Statthalteramts Bezirk Hinwil (Urk. 23 S. 1):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Mai 2019 vollum- fänglich aufzuheben.
2. Es sei A._____ der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
3. Es sei A._____ mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
4. Es seien A._____ sämtliche Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.
b) Des Beschuldigten (Urk. 29): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 12 S. 2 f.).
2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 20. Mai 2019 sprach das Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht, den Beschuldigten vom Vorwurf des Vorneh- mens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt, vollumfänglich frei (Urk. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhand- lung mündlich eröffnet und schriftlich, vorerst in unbegründeter Form, mitgeteilt (Prot. I S. 14; Urk. 6-7). Am 22. Mai 2019 liess der Statthalter Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil anmelden (Urk. 8). Nachdem das begründete Urteil dem Statthalteramt am 19. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 9 und 10), reichte dieses unter dem 23. August 2019 die Berufungserklärung ein (Urk. 14).
3. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 beantragte der Beschuldigte formell ein Nichteintreten auf die Berufung, äusserte sich darin jedoch ausschliesslich materiell zu den Gründen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (Urk. 18). Deshalb wurde mit Be- schluss vom 10. Oktober 2019 auf die Berufung eingetreten. Mit selbigem Ent- scheid beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfah- rens (Urk. 21). Das Statthalteramt erstattete hernach unter dem 17. Oktober 019 fristgerecht die Berufungsbegründung (Urk. 23). Während die Berufungsantwort des Beschuldigten hierorts am 12. November 2019 einging, verzichtete die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 27; Urk. 29). In der Folge verzichtete das Statthalteramt auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort, was dem Beschul- digten zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - II. Prozessuales
1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder of- fensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft ge- sehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.).
- 5 -
3. Nachdem das Statthalteramt einen anklagegemässen Schuldspruch bean- tragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der zuvor dargelegten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Materielles
1. Tatvorwurf und Urteil der Vorinstanz 1.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. April 2019 zur Last gelegt, er habe am 17. September 2018 auf der Autobahn A53, Fahrbahn Hinwil, als Fahrer des Personenwagens "Jaguar" seinen Blick zwei Mal während zwei bis drei Se- kunden auf sein in der rechten Hand auf Oberschenkelhöhe frei in der Luft gehal- tenes Mobiltelefon gerichtet und daran manipuliert. Dabei habe der Beschuldigte seinen Blick vom Geschehen auf der Strasse abgewendet (Urk. 2/16 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, es lasse sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte zwei Mal kurz auf sein auf der Höhe des Navigationssystems gehaltenes Mobiltelefon geblickt sowie auf den Homebutton gedrückt oder über den Bildschirm gewischt habe. Weiter erwog die Vorinstanz, solche Vorgänge seien offensichtlich nicht strafbar, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen sei (Urk. 12 S. 7).
2. Sachverhaltsrügen 2.1. Der Statthalter bringt sinngemäss und im Wesentlichen vor, der von der Zeugin B._____ verfasste Polizeirapport sei als Beweismittel bei der vorinstanz- lichen Beweiswürdigung gänzlich unbeachtet geblieben, obwohl darin festgehal- ten worden sei, dass die Zeugin beobachtet habe, wie der Beschuldigte während der Fahrt zwei bis drei Mal für jeweils ca. zwei bis drei Sekunden nach unten rechts auf sein Mobiltelefon geschaut habe. Die Zeugin habe anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme diesbezüglich auf den Rapport verwiesen. Es sei willkürlich, wenn einer schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussage von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen und der Rapport ausser Acht gelassen werde (Urk. 23 S. 2). Demgegenüber handle es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um
- 6 - Schutzbehauptungen. Es erscheine insbesondere lebensfremd, dass der Be- schuldigte bloss auf das Mobiltelefon geblickt haben will, ohne dieses zu bedie- nen (Urk. 23 S. 3). Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei aufgrund der Zeugen- aussagen sowie des Polizeirapports gänzlich erstellbar. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz sinngemäss als korrekt. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, er habe das Mobiltelefon zwar kurz in den Händen gehalten, jedoch ent- gegen der Aussagen der Zeugen daran keine Manipulationen vorgenommen. Die Vorinstanz habe präzise gearbeitet und fair geurteilt (Urk. 29). 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe nie bestritten, während der Fahrt ein bis zwei Mal auf sein in der rechten Hand gehaltenes Mobiltelefon ge- blickt zu haben (Urk. 12 S. 3 und S. 6 f.). Zur Dauer, während welcher der Be- schuldigte dies getan haben soll, führte die Vorinstanz aus, die im Strafbefehl festgehaltene Zeitspanne der beiden Vorgänge von je zwei bis drei Sekunden bleibe unbewiesen, da die beiden Polizeifunktionäre keine genaueren Angaben dazu in ihren Einvernahmen hätten machen können. Deshalb sei von der Dar- stellung des Beschuldigten auszugehen, welcher die jeweilige Dauer als kurz bezeichnet habe (Urk. 12 S. 7). 2.3. Zutreffend ist damit, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund den ge- nannten Polizeirapport nicht in ihre Beweiswürdigung hat einfliessen lassen (Urk. 12 S. 4 ff.), obwohl es sich hierbei generell um ein zulässiges Beweismittel handelt, welches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 m.w.H.). Die zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden demnach nur unge- nügend ausgeschöpft. Im betreffenden Polizeirapport vom 17. September 2018 wird festgehalten, der Blick des Beschuldigten auf das Mobiltelefon habe jeweils ca. zwei bis drei Sekunden gedauert. Die Polizeifunktionärin B._____ hat in ihrer Zeugeneinvernahme ausdrücklich darauf verwiesen und erklärt, den Rapport an- hand der Beobachtungen vor Ort nach bestem Wissen erstellt zu haben (Urk. 2/2; Urk. 2/12 Vorhalt 16 und 22). Die vorinstanzliche Folgerung, wonach mangels konkreter Angaben beider Polizisten die dem Beschuldigten im Strafbefehl vor-
- 7 - geworfene Dauer des Blicks des Beschuldigten auf das Mobiltelefon unbewiesen bliebe, erscheint damit offensichtlich nicht haltbar (Urk. 12 S. 7). Es ist zu berück- sichtigen, dass Polizeibeamte tagtäglich im Verkehr anzeigewürdige Beobachtun- gen machen. Deshalb ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sie sich anlässlich einer Zeugeneinvernahme nach Jahr und Tag noch an Einzelheiten eines unspek- takulären, alltäglichen Vorfalles originär erinnern könnten. Genau aus diesem Grund haben Polizeibeamte unmittelbar nach dem Vorfall einen Rapport zu ver- fassen, der ihre Erinnerung, wenn sie noch im Kurzzeitgedächtnis präsent ist, akkurat festhält. Aus diesem Grund kommt dem Polizeirapport ein hoher Beweis- wert zu und allein die pauschale Bestreitung des Beschuldigten vermag diesen nicht zu entkräften. 2.4. Allerdings erweist sich der vorinstanzliche Freispruch dennoch nicht als rechtsfehlerhaft, selbst wenn man vom Sachverhalt gemäss dem Polizeirapport ausgeht, dass der Beschuldigte zwei Mal während zwei bis drei Sekunden auf das Handy geschaut hat.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Das Statthalteramt macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn vom vor- instanzlich erstellten Sachverhalt ausgegangen werde, sei der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht in der Lage gewesen, auf allfällige Gefahren zu reagie- ren. Er habe den rechten Ellenbogen auf der Mittelkonsole abgestützt und das Handy in der rechten Hand gehalten. Dies sei nicht mit der ordentlichen Be- dienung der Heizung oder des Radios gleichzusetzen. Darüber hinaus komme erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte auf das Handy geblickt habe. Indem er dabei den Blick von der Strasse abgewendet habe, habe er mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 23 S. 3). Der Beschuldigte erachtet sein Verhalten demgegenüber sinngemäss als nicht strafbar (Urk. 18; Urk. 29 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse sowie dem Verkehr
- 8 - zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV Satz 1), darf beim Fahren keine Verrichtung vor- nehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2) und hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere nicht durch Tonwie- dergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt wird (Satz 3). Er muss mithin jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a m.w.H.). Das Mass der vom Fahrzeugführer verlangten Aufmerksamkeit richtet sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c m.w.H.). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksam- keit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, beispielsweise zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Arma- turenbrett blicken. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon richtet (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 m.H.). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt zudem explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Ver- ordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die not- wendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (zum Ganzen: BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 3.1 m.H.). 3.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist allerdings festzuhalten, dass ein Blick auf das Handy auf Höhe des Oberschenkels nicht zu vergleichen ist mit einem kurzen Blick auf die Armaturen. Bei seinem Verhalten hat der Be-
- 9 - schuldigte nicht nur den Blickwinkel viel stärker vom Verkehr abgewendet, son- dern auch länger weggeschaut als dies bei einem kurzen Blick auf die Armaturen der Fall ist. Massgebend ist jedoch ohnehin weniger die konkrete Dauer des ab- gewendeten Blickes alleine, sondern sind auch oder sogar viel entscheidender weitere Umstände, beispielsweise wie stark die Nebentätigkeit den Fahrer ab- sorbiert, ob er mit anderen Worten seine Konzentration auf den Verkehr teilen muss, weil er beispielsweise eine Telefonnummer eingibt oder den Inhalt eines Telefongespräches aufnehmen muss, und auch wie stark die konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnisse seine ungeteilte Aufmerksamkeit erfordern. Gemäss Polizeirapport fuhr der Beschuldigte auf besagtem Autobahnabschnitt mit angepasster Geschwindigkeit (Urk. 2/2). Fahrunsicherheiten oder eine Drittge- fährdung wurden im Rapport nicht vermerkt und sind aus den Akten auch ander- weitig nicht erkennbar. Auch der Beschuldigte stufte seine Fahrweise als korrekt ein. Weiter erklärte er, die Autobahn sei frei und übersichtlich gewesen (Urk. 29 S. 1 f.). Es sei ein sonniger Tag gewesen, und ausser dem Polizeifahrzeug habe sich kein anderes Auto in der Nähe befunden (Prot. I S. 10). Damit herrschten in der konkreten Situation gute Sicht- und Strassenverhältnisse sowie eine über- sichtliche Verkehrssituation, zumal auf der Autobahn grundsätzlich weder mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern gerechnet werden muss. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund des Beweisergebnisses sodann davon auszugehen, dass er den Blick nicht vollständig nach unten senken und damit vom Verkehr abwenden musste, mithin noch in der Lage war, zumindest aus den Augen- winkeln auf den Verkehr zu achten. 3.4. Unter all diesen konkreten Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, selbst gestützt auf den Sachverhalt im Polizeirapport, noch nicht rechts- fehlerhaft, wonach das Verhalten des Beschuldigten nicht zu einer unzulässigen Erschwerung der Bedienung des Fahrzeuges geführt habe. Der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist daher zu bestätigen.
- 10 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 2 und Ziff. 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit sei- nen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz auf eine Entschädigung verzichtet und eine solche für das obergerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich verlangt. Da im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine erheblichen Aufwendun- gen ersichtlich sind, ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an
- 11 - − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54 Abs. 1 PolG.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller