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SU190033

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Mai 2019 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV (ungenügendes Rechtsfahren, Kurvenschneiden beim Linksabbiegen) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest.

E. 2 Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so nimmt das Statthal- teramt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet das Statthalteramt, ob es am Strafbefehl fest- hält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuld- und/oder Strafpunkt ist ge- mäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Eine blosse Neubeurteilung der Sanktion bei unveränder- tem Sachverhalt ist nicht zulässig (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1321/2018 vom 26. September 2019 E. 1.3.3. und 1.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 11 zu Art. 355 StPO).

E. 3 Der Beschuldigte rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz als willkürlich (Urk. 19 S. 5).

E. 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob die- ser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irr-

- 6 - tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbeson- dere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O. N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine er- neute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1).

E. 3.2 Die Vorinstanz führte zum Sachverhalt aus, der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht, sondern führe aus, der Unfallkontrahent sei für den Unfall ver- antwortlich gewesen. Somit sei auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachver- halt abzustellen. Dieser sei unbestritten und somit erstellt (Urk. 18 S. 4 f.).

E. 3.3 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz selbst habe den Beschuldigten zitiert, wonach er gesagt habe, er sei korrekt nach links abgebogen. Dies sei ein diamet- raler Widerspruch zur Behauptung, der Sachverhalt sei anerkannt. Der Beschul- digte sei auch nicht geradezu auf die Gegenfahrbahn der E._____-strasse zuge- steuert, was auf den sich bei den Akten befindlichen Fotos ersichtlich sei. Die Po- sition des Mazdas des Beschuldigten sei rechts an den Haifischzähnen vorbei (Urk. 19 S. 3 f.).

E. 3.4 Der Beschuldigte wurde am 10. April 2018 durch das Statthalteramt einver- nommen. Dort führte er aus, dass er beim Abbiegen den Punkt der Sicherheitsli-

- 7 - nie (der E._____-strasse) avisiert habe. Gleichzeitig sei das andere Fahrzeug mit einer erheblichen Geschwindigkeit gekommen und habe ihn voll gerammt. Das andere Fahrzeug sei dabei sehr weit links gefahren. Zum Vorwurf des "ungenü- genden Rechtsfahrens" gab er an, dass dies nicht zutreffe, weil er ja noch auf der Hauptstrasse gefahren sei und erst im Begriff gewesen sei, in die E._____- strasse einzubiegen (Urk. 2/6 S. 2). Für ihn sei das keine Kurve. Er sei normal eingebogen, so dass er nicht auf die Sicherheitslinie komme. Der Winkel hätte etwas mehr sein können, was aber nicht relevant sei. Das andere Fahrzeug habe ja ihn touchiert und nicht umgekehrt. Auf Vorhalt, dass er bei der Tatbestandsauf- nahme ausgesagt habe, dass er nicht einsehen würde, dass er länger rechts auf der B._____-strasse hätte bleiben können und entsprechende Frage, wieso er nicht länger rechts gefahren sei, antwortete der Beschuldigte, dass er keinen Grund gesehen habe, weil in dem Moment, in dem er eingebogen sei, noch kein Auto auf der E._____-strasse entgegengekommen sei. Er habe gewusst, dass er sich stark rechts halten müsse, damit er nachher andere Autos kreuzen könne. Auf Frage, weshalb er sich vor der Einmündung bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe, gab der Beschuldigte sodann an, dass er ja ausgeholt habe, aber erst später und führte in der Folge aus, weshalb er der Ansicht ist, dass er selbst korrekt eingebogen sei und der andere Unfallbeteiligte der Verursacher des Un- falls war (Urk. 2/6 S. 5 f.). Den Aussagen des Beschuldigten kann somit entnommen werden, dass er sich vor dem Einbiegen in die E._____-strasse bereits auf der Gegenfahrbahn der B._____-strasse befunden hat und er erst später ausgeholt hat. Dies entspricht den Ausführungen im Strafbefehl vom 14. Februar 2019 (Urk. 2/13 S. 1 f.). Ob der Beschuldigte korrekt abgebogen ist bzw. die Kurve geschnitten hat, ist Gegen- stand der rechtlichen Würdigung (vgl. dazu nachfolgend III. 4.). Somit sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt zwar äusserst knapp, indessen nicht willkürlich, da auch nach einer eingehenderer Darstellung der Aussagen des Beschuldigten der Schluss gezogen werden muss, dass diese im Ergebnis mit Tatsachenbehauptungen im Strafbefehl übereinstimmen und somit der Sachver- halt erstellt ist.

- 8 -

E. 4 Der Beschuldigte rügt das vorinstanzliche Urteil auch in rechtlicher Hinsicht. Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Berufungsgerichtes nicht wie bei der Feststellung des Sachverhal- tes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ei- ner Überprüfung zu unterziehen.

E. 4.1 Der Beschuldigte moniert im Wesentlichen, dass im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt werde, er habe die Kurve geschnitten, jedoch zu keinem Zeitpunkt festgestellt werde, wie der Kurvenradius in den Augen der Vorinstanz hätte aus- sehen können. Er sei auf der vortrittsberechtigten B._____-strasse gefahren, und ihm werde nicht das Verschulden am Unfall angelastet. Dass er unabhängig vom Unfall sowieso zu weit links gefahren wäre, sei jedoch durch nichts erstellt. Ein Augenschein würde aufzeigen, dass man dort üblicherweise so abbiege, ohne dass dies eine Verkehrsregelverletzung darstelle. Sodann werde weder durch die Anklagebehörde noch die Vorinstanz erklärt, was "Kurvenschneiden" im vorlie- genden Fall bedeute. Die Vorinstanz produziere zudem einen Zirkelschluss, wenn diese einerseits klarstelle, dass das Einhalten der Rechtsordnung unabhängig von Pflichtverletzungen anderer Verkehrsteilnehmer zu beurteilen sei, sie andererseits aber das Vortrittsrecht des Beschuldigten aufgrund der Kollision entfallen lasse, um seine Schuld zu begründen (Urk. 19 S. 5 f.).

E. 4.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Übertretung des Gebo- tes des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG und wegen Kurven- schneidens beim Linksabbiegen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VRV. Sie erwog ein- lässlich, weshalb sie die genannten Bestimmungen als verletzt ansah. So habe der Beschuldigte die Linkskurve schon zu früh, nämlich auf Höhe der Fahrbahn der Ausfahrt aus der E._____-strasse in die B._____-strasse gestartet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein derartiges frühes Linksabbiegen den Stras- sen- und Sichtverhältnissen nicht angepasst war (vgl. Urk. 18 S. 8 f.), zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass es sich um eine sehr gefährliche Einfahrt handle, weil man ganz rechts fahren müsse (Urk. 2/6 S. 2) und er einen grossen

- 9 - Bogen gemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein Auto aus der E._____- strasse herausfährt (a.a.O. S. 2). Es ist sodann nicht Aufgabe der Justiz, einem Beschuldigten den bzw. die richtigen Kurvenradien eines Abbiegens aufzuzeigen, sondern zu beurteilen, ob im konkret zu beurteilenden Sachverhalt eine Übertre- tung festzustellen ist. Dass der Kurvenradius zu eng war bzw. der Beschuldigte sich nicht in genügender Weise an das Rechtsfahrgebot hielt, ist durch den dadurch resultierenden Unfall ohne Weiteres ersichtlich. So bestreitet er auch nicht die Endlage der Fahrzeuge auf den Fotos, aus welchen zwar deutlich wird, dass sich sein Fahrzeug noch nicht auf der Gegenfahrbahn der E._____-strasse befindet, indessen direkt davor. Wie die Vorinstanz richtig festhält, hätten sich die beiden Fahrbahnen der Fahrzeuge nicht treffen müssen, sondern wäre es bei kor- rekter Fahrweise des Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, dass sie ih- re jeweiligen Abbiegmanöver unbehelligt hätten vornehmen können (Urk. 18 S. 11). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf BGE 129 IV 44 – in welchem eine sehr ähnliche Verkehrssituation wie die heute zu beurteilende vorgelegen hat – aus, weshalb sich der Beschuldigte eben nicht auf sein Vortrittsrecht berufen kann. Somit gehen auch die Ausführungen der Ver- teidigung ins Leere, dass von einem Vortrittsberechtigten nicht mehr erwartet werden könne, als der Beschuldigte getan habe und er niemanden behindert ha- be (Urk. 19 S. 5 f.; Urk. 31 S. 3 f.).

E. 4.3 Dem vorinstanzlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten kein Verschulden am Unfall angelastet wird, weshalb auch kein Zirkelschluss in der vorinstanzlichen Argumentation begründet werden kann. Auch würde es nichts an seinem Fehlverhalten ändern, wenn man feststellen würde, dass an be- sagter Stelle üblicherweise so abgebogen wird. Somit ist kein Augenschein not- wendig. Das Kurvenschneiden ist bereits auf den Fotos der Kantonspolizei Zürich zur Unfallendlage genügend ersichtlich (Urk. 2 S. 1). Sodann ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ein mögliches Fehlverhalten des Unfallkontrahenten wiegt somit dasjenige des Beschuldigten nicht auf.

- 10 -

E. 4.4 Die Subsumtion des Verhaltens der Beschuldigten durch die Vorinstanz un- ter Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV ist folg- lich zutreffend. Die Vorinstanz qualifizierte in ihren Erwägungen die einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln als fahrlässig (Urk. 18 S. 12 f.), unterliess es jedoch, dies auch im Dispositiv festzuhalten, was hiermit nachzuholen ist. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Er- wägungen zur Strafzumessung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem geringen Verschulden auszu- gehen, da der Beschuldigte fahrlässig handelte. Indessen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sein Verhalten in einem Sachschaden resultierte und es nicht bei ei- ner blossen Gefährdung blieb. Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfas- sungsblatt vom 2. Oktober 2019 ein, in welchem er sein Renteneinkommen mit Fr. 3'020.– angab. Zudem verdiene er circa Fr. 200.– bis Fr. 300.– monatlich aus Gelegenheitsbeschäftigung/Nebenerwerb (Urk. 27/1). Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist diese auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190033-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 24. April 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 23. Mai 2019 (GB190002)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 14. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsegeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV (unge- nügendes Rechtsfahren, Kurvenschneiden beim Linksabbiegen).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 14. Februar 2019 in Höhe von Fr. 375.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramts Bezirk Pfäf- fikon im Betrage von Fr. 80.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 19 S. 2 )

1. Das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Pfäffikon vom 23.05.2019 (Geschäfts-Nr. GB190002-H) sei vollumfänglich auf- zuheben.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. gesetzli- cher MwSt, zulasten der Staatskasse

b) Des Statthalteramtes Bezirk Pfäfikon: keine Anträge _______________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Mai 2019 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV (ungenügendes Rechtsfahren, Kurvenschneiden beim Linksabbiegen) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest.

2. Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 23. Mai 2019 mündlich eröffnet (Prot. I S. 5). Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Beru- fung anmelden (Urk. 11). Nach Erhalt des begründeten Urteils vom 4. September 2019 (Urk. 17/1) reichte sein Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung vom

24. September 2019 ein, mit welcher er einen Freispruch beantragte (Urk. 19). Anschlussberufung wurde keine erhoben (Urk. 23). Der Beschuldigte liess am

15. Oktober 2019 das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziel- len Verhältnissen einreichen (Urk. 26 und 27/1-5). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an und setzte dem Be- schuldigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Der Verteidiger reichte am 30. Dezember 2019 innert erstreckter Frist seine ergänzte Berufungsbegründung ein (Urk. 31). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 Frist zur Einreichung der

- 4 - Berufungsantwort angesetzt (Urk. 32). Dieses verzichtete ausdrücklich darauf, ei- ne solche einzureichen (Urk. 34), die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. II. Prozessuales

1. Die Verteidigung rügt, es sei nach einem ersten Strafbefehl vom 12. Januar 2018 und einer fristgerechten Einsprache durch das Statthalteramt kommentar- und grundlos am 14. Februar 2019 ein weiterer, im Dispositiv identischer Strafbe- fehl erlassen worden. Das angefochtene Urteil betreffe ein falsches Anfechtungs- objekt und sei nur schon deshalb aufzuheben (Urk. 19 S. 3, vgl. auch Urk. 14 S. 1).

2. Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so nimmt das Statthal- teramt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet das Statthalteramt, ob es am Strafbefehl fest- hält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuld- und/oder Strafpunkt ist ge- mäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Eine blosse Neubeurteilung der Sanktion bei unveränder- tem Sachverhalt ist nicht zulässig (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1321/2018 vom 26. September 2019 E. 1.3.3. und 1.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 11 zu Art. 355 StPO).

3. Das Statthalteramt hat nach erhobener Einsprache des Beschuldigten vom

19. Januar 2018 weitere Beweise abgenommen. So wurde der Beschuldigte am

10. April 2018 einvernommen (Urk. 2/6) und diverse Fotoaufnahmen der Unfallsi- tuation beigezogen (Urk. 2/7.1). Hernach erliess es besagten neuen Strafbefehl vom 14. Februar 2019. Zwar ist der Strafpunkt gleich wie im ersten Strafbefehl vom 12. Januar 2018, indessen wurde der Sachverhalt aufgrund der abgenom- menen Beweise erweitert und insbesondere eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen. So wurde der Beschuldigte im ersten Strafbefehl unter anderem der Übertretung von Art. 31 Abs. 1 (Beherrschen des Fahrzeuges) und Art. 34

- 5 - Abs. 1 und 3 SVG (Rechtsfahren) schuldig gesprochen. Im zweiten Strafbefehl finden sich diese Artikel nicht mehr wieder, sondern erfolgte eine Verurteilung un- ter anderem wegen Verstosses gegen Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG (Einspuren, Vor- tritt). Da somit eine Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuldpunkt er- folgte, war der Erlass des neuen Strafbefehls zulässig und liegt kein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 14. Februar 2019 vorge- worfen, mit seinem Personenwagen auf der B._____-strasse in C._____ [Ort] Richtung D._____ [Ort] gefahren zu sein. Er habe beabsichtigt, nach links in die E._____-strasse einzubiegen. Zu diesem Zweck sei der Beschuldigte auf der Hö- he der Einmündung der E._____- in die B._____-strasse nicht mehr auf der rech- ten Fahrspur der B._____-strasse gefahren, sondern habe sich bereits mit seinem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn der B._____-strasse befunden. Statt in genü- gender Weise auszuholen, um in die E._____-strasse einzubiegen, habe er die Kurve geschnitten und sich bereits auf der Gegenfahrbahn der B._____-strasse befunden. Gleichzeitig sei aus der E._____-strasse ein anderes Fahrzeug in die B._____-strasse gefahren, welches mit seiner linken Vorderseite mit der vorderen linken Fahrzeugseite des Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 2/13).

3. Der Beschuldigte rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz als willkürlich (Urk. 19 S. 5). 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob die- ser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irr-

- 6 - tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbeson- dere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O. N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine er- neute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). 3.2 Die Vorinstanz führte zum Sachverhalt aus, der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht, sondern führe aus, der Unfallkontrahent sei für den Unfall ver- antwortlich gewesen. Somit sei auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachver- halt abzustellen. Dieser sei unbestritten und somit erstellt (Urk. 18 S. 4 f.). 3.3 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz selbst habe den Beschuldigten zitiert, wonach er gesagt habe, er sei korrekt nach links abgebogen. Dies sei ein diamet- raler Widerspruch zur Behauptung, der Sachverhalt sei anerkannt. Der Beschul- digte sei auch nicht geradezu auf die Gegenfahrbahn der E._____-strasse zuge- steuert, was auf den sich bei den Akten befindlichen Fotos ersichtlich sei. Die Po- sition des Mazdas des Beschuldigten sei rechts an den Haifischzähnen vorbei (Urk. 19 S. 3 f.). 3.4 Der Beschuldigte wurde am 10. April 2018 durch das Statthalteramt einver- nommen. Dort führte er aus, dass er beim Abbiegen den Punkt der Sicherheitsli-

- 7 - nie (der E._____-strasse) avisiert habe. Gleichzeitig sei das andere Fahrzeug mit einer erheblichen Geschwindigkeit gekommen und habe ihn voll gerammt. Das andere Fahrzeug sei dabei sehr weit links gefahren. Zum Vorwurf des "ungenü- genden Rechtsfahrens" gab er an, dass dies nicht zutreffe, weil er ja noch auf der Hauptstrasse gefahren sei und erst im Begriff gewesen sei, in die E._____- strasse einzubiegen (Urk. 2/6 S. 2). Für ihn sei das keine Kurve. Er sei normal eingebogen, so dass er nicht auf die Sicherheitslinie komme. Der Winkel hätte etwas mehr sein können, was aber nicht relevant sei. Das andere Fahrzeug habe ja ihn touchiert und nicht umgekehrt. Auf Vorhalt, dass er bei der Tatbestandsauf- nahme ausgesagt habe, dass er nicht einsehen würde, dass er länger rechts auf der B._____-strasse hätte bleiben können und entsprechende Frage, wieso er nicht länger rechts gefahren sei, antwortete der Beschuldigte, dass er keinen Grund gesehen habe, weil in dem Moment, in dem er eingebogen sei, noch kein Auto auf der E._____-strasse entgegengekommen sei. Er habe gewusst, dass er sich stark rechts halten müsse, damit er nachher andere Autos kreuzen könne. Auf Frage, weshalb er sich vor der Einmündung bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe, gab der Beschuldigte sodann an, dass er ja ausgeholt habe, aber erst später und führte in der Folge aus, weshalb er der Ansicht ist, dass er selbst korrekt eingebogen sei und der andere Unfallbeteiligte der Verursacher des Un- falls war (Urk. 2/6 S. 5 f.). Den Aussagen des Beschuldigten kann somit entnommen werden, dass er sich vor dem Einbiegen in die E._____-strasse bereits auf der Gegenfahrbahn der B._____-strasse befunden hat und er erst später ausgeholt hat. Dies entspricht den Ausführungen im Strafbefehl vom 14. Februar 2019 (Urk. 2/13 S. 1 f.). Ob der Beschuldigte korrekt abgebogen ist bzw. die Kurve geschnitten hat, ist Gegen- stand der rechtlichen Würdigung (vgl. dazu nachfolgend III. 4.). Somit sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt zwar äusserst knapp, indessen nicht willkürlich, da auch nach einer eingehenderer Darstellung der Aussagen des Beschuldigten der Schluss gezogen werden muss, dass diese im Ergebnis mit Tatsachenbehauptungen im Strafbefehl übereinstimmen und somit der Sachver- halt erstellt ist.

- 8 -

4. Der Beschuldigte rügt das vorinstanzliche Urteil auch in rechtlicher Hinsicht. Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Berufungsgerichtes nicht wie bei der Feststellung des Sachverhal- tes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ei- ner Überprüfung zu unterziehen. 4.1 Der Beschuldigte moniert im Wesentlichen, dass im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt werde, er habe die Kurve geschnitten, jedoch zu keinem Zeitpunkt festgestellt werde, wie der Kurvenradius in den Augen der Vorinstanz hätte aus- sehen können. Er sei auf der vortrittsberechtigten B._____-strasse gefahren, und ihm werde nicht das Verschulden am Unfall angelastet. Dass er unabhängig vom Unfall sowieso zu weit links gefahren wäre, sei jedoch durch nichts erstellt. Ein Augenschein würde aufzeigen, dass man dort üblicherweise so abbiege, ohne dass dies eine Verkehrsregelverletzung darstelle. Sodann werde weder durch die Anklagebehörde noch die Vorinstanz erklärt, was "Kurvenschneiden" im vorlie- genden Fall bedeute. Die Vorinstanz produziere zudem einen Zirkelschluss, wenn diese einerseits klarstelle, dass das Einhalten der Rechtsordnung unabhängig von Pflichtverletzungen anderer Verkehrsteilnehmer zu beurteilen sei, sie andererseits aber das Vortrittsrecht des Beschuldigten aufgrund der Kollision entfallen lasse, um seine Schuld zu begründen (Urk. 19 S. 5 f.). 4.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Übertretung des Gebo- tes des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG und wegen Kurven- schneidens beim Linksabbiegen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VRV. Sie erwog ein- lässlich, weshalb sie die genannten Bestimmungen als verletzt ansah. So habe der Beschuldigte die Linkskurve schon zu früh, nämlich auf Höhe der Fahrbahn der Ausfahrt aus der E._____-strasse in die B._____-strasse gestartet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein derartiges frühes Linksabbiegen den Stras- sen- und Sichtverhältnissen nicht angepasst war (vgl. Urk. 18 S. 8 f.), zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass es sich um eine sehr gefährliche Einfahrt handle, weil man ganz rechts fahren müsse (Urk. 2/6 S. 2) und er einen grossen

- 9 - Bogen gemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein Auto aus der E._____- strasse herausfährt (a.a.O. S. 2). Es ist sodann nicht Aufgabe der Justiz, einem Beschuldigten den bzw. die richtigen Kurvenradien eines Abbiegens aufzuzeigen, sondern zu beurteilen, ob im konkret zu beurteilenden Sachverhalt eine Übertre- tung festzustellen ist. Dass der Kurvenradius zu eng war bzw. der Beschuldigte sich nicht in genügender Weise an das Rechtsfahrgebot hielt, ist durch den dadurch resultierenden Unfall ohne Weiteres ersichtlich. So bestreitet er auch nicht die Endlage der Fahrzeuge auf den Fotos, aus welchen zwar deutlich wird, dass sich sein Fahrzeug noch nicht auf der Gegenfahrbahn der E._____-strasse befindet, indessen direkt davor. Wie die Vorinstanz richtig festhält, hätten sich die beiden Fahrbahnen der Fahrzeuge nicht treffen müssen, sondern wäre es bei kor- rekter Fahrweise des Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, dass sie ih- re jeweiligen Abbiegmanöver unbehelligt hätten vornehmen können (Urk. 18 S. 11). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf BGE 129 IV 44 – in welchem eine sehr ähnliche Verkehrssituation wie die heute zu beurteilende vorgelegen hat – aus, weshalb sich der Beschuldigte eben nicht auf sein Vortrittsrecht berufen kann. Somit gehen auch die Ausführungen der Ver- teidigung ins Leere, dass von einem Vortrittsberechtigten nicht mehr erwartet werden könne, als der Beschuldigte getan habe und er niemanden behindert ha- be (Urk. 19 S. 5 f.; Urk. 31 S. 3 f.). 4.3 Dem vorinstanzlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten kein Verschulden am Unfall angelastet wird, weshalb auch kein Zirkelschluss in der vorinstanzlichen Argumentation begründet werden kann. Auch würde es nichts an seinem Fehlverhalten ändern, wenn man feststellen würde, dass an be- sagter Stelle üblicherweise so abgebogen wird. Somit ist kein Augenschein not- wendig. Das Kurvenschneiden ist bereits auf den Fotos der Kantonspolizei Zürich zur Unfallendlage genügend ersichtlich (Urk. 2 S. 1). Sodann ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ein mögliches Fehlverhalten des Unfallkontrahenten wiegt somit dasjenige des Beschuldigten nicht auf.

- 10 - 4.4 Die Subsumtion des Verhaltens der Beschuldigten durch die Vorinstanz un- ter Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV ist folg- lich zutreffend. Die Vorinstanz qualifizierte in ihren Erwägungen die einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln als fahrlässig (Urk. 18 S. 12 f.), unterliess es jedoch, dies auch im Dispositiv festzuhalten, was hiermit nachzuholen ist. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Er- wägungen zur Strafzumessung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem geringen Verschulden auszu- gehen, da der Beschuldigte fahrlässig handelte. Indessen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sein Verhalten in einem Sachschaden resultierte und es nicht bei ei- ner blossen Gefährdung blieb. Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfas- sungsblatt vom 2. Oktober 2019 ein, in welchem er sein Renteneinkommen mit Fr. 3'020.– angab. Zudem verdiene er circa Fr. 200.– bis Fr. 300.– monatlich aus Gelegenheitsbeschäftigung/Nebenerwerb (Urk. 27/1). Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist diese auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom