Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG wurde der Beschul- digte freigesprochen. Schliesslich wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 23 S. 14 f.).
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 20. Mai 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde dem Statt- halteramt am 16. August 2019 zugestellt (Urk. 22/2). Mit Eingabe vom
E. 3 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 7. November 2019 teilte das Statthalteramt mit, dass die Berufungserklärung vom 3. September 2019 als vollständige Beru- fungsbegründung anzusehen sei (Urk. 33). Anschliessend wurde dem Beschul- digten mit Präsidialverfügung vom 8. November 2019 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 34), wobei diese auf eine solche verzichtete (Urk. 36). Die in der Folge am 26. November 2019 erstattete Berufungsantwort des Beschuldig- ten wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht ange- zeigt. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statt- halteramt ist der Auffassung, dass der Beschuldigte verspätet gegen den ur- sprünglich ausgestellten Strafbefehl vom 6. August 2018 Einsprache erhoben ha- be und die Vorinstanz zufolge Ungültigkeit dieser Einsprache gar nicht hätte auf das Verfahren eintreten und ein Urteil fällen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz aus Sicht des Statthalteramts lediglich die Ungültigkeit der Einsprache sowie die Rechtskraft des Strafbefehls feststellen müssen. Aus diesem Grund verlangt das Statthalteramt nun auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Be- stätigung des Strafbefehls vom 6. August 2018 (Urk. 25 S. 1 ff.). Das erstinstanz- liche Urteil wird mithin vollumfänglich angefochten, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwächst.
- 5 -
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
E. 3.1 Am 6. August 2018 erging ein Strafbefehl des Statthalteramtes A._____ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsun- fall, mit welchem der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft wurde. Ausserdem wurden ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 550.– auferlegt (Urk. 2/3). Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten in der Folge per A-Post zugestellt (Urk. 10). Gemäss einer Aktennotiz des Statthalteramtes vom 5. September 2018 sei der Beschuldigte daraufhin am Mittwoch, 22. August 2018, auf der Amtsstelle erschienen und habe geltend gemacht, den Strafbefehl erst zu jenem Zeitpunkt erhalten zu haben, da er bis am Wochenende zuvor noch in den Ferien gewesen sei. Weiter geht aus jener Aktennotiz hervor, dass der Beschuldigte geltend ge- macht habe, dass der Strafbefehl falsch sei, zumal sein Auto auf der linken Seite nicht beschädigt gewesen sei. Gemäss der Aktennotiz soll der Fall mit dem Be- schuldigten in der Folge besprochen worden sein und es soll ihm überlassen wor- den sein, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Urk. 2/4). Mit einem Schreiben an das Statthalteramt, welches mit dem 25. August 2018 datiert ist, aber erst am 3. September 2018 der Schweizerischen Post übergeben wurde, er- hob der Beschuldigte sodann sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom
E. 3.2 Die Vorinstanz gelangte in der Folge zum Schluss, dass eine gültige Einsprache vorgelegen habe und entschied daher auch sogleich in der Sache. Sie erachtete es einerseits als erstellt, dass der Beschuldigte den Strafbefehl vom
E. 3.3 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz, vom Vorliegen einer rechtzeiti- gen Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 auszugehen, richtet sich die Berufung des Statthalteramtes. Dieses macht gel- tend, dass die schriftliche Einsprache des Beschuldigten erst am 3. September 2018 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post über- geben worden sei, und entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch das Aufsu- chen der Amtsstelle des Statthalteramts durch den Beschuldigten am 22. August 2018 nicht als gültige Einsprache erachtet werden könne. Diesbezüglich bean- standet das Statthalteramt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach über- spitzter Formalismus im Umstand zu sehen sei, dass der Beschuldigte am
22. August 2018 bei seinem persönlichen Erscheinen beim Statthalteramt mit
- 7 - dem Hinweis entlassen worden sei, dass er eine Einsprache schriftlich innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen einreichen könne, statt dass sein Anliegen als Einsprache gewertet und zu Protokoll genommen worden sei. So sei der Ein- sprachewille des Beschuldigten – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – zu jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen (Urk. 25 S. 1 f.). Was die Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache betrifft, macht das Statthalteramt eine Rechtsverlet- zung durch die Vorinstanz geltend, hinsichtlich welcher keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis besteht. So sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kogniti- on zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). Im Gegensatz zu Sachverhaltsfragen besteht hinsichtlich Rechtsfragen – vorbehältlich beweisrechtlicher Fragen (BGer 6B_1365/2017 E. 3.1; BGer 6B_326/2009 E. 2.6.2) – zudem auch keine eigentliche Rügepflicht (vgl. BGer 6B_61/2012 E. 2.3; BGer 6B_696/2011 E. 4.2). Mit dem Vorbringen, der Beschuldigte habe seinen Einsprachewillen am 22. August 2018 gegenüber der Amtsstelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht klar kundgetan, macht das Statthalteramt aber auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend. In dieser Hinsicht darf und muss sich das Berufungsgericht auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGer 6B_696/2011, E. 4.1). Ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sach- verhaltserstellung oder einer Rechtsverletzung beruht, ist somit im Folgenden zu überprüfen. 4.1 Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichtein- tretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Rik- lin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 356 N 2, Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 N 2 f.). Ob in diesem Fall eine gültige Einsprache des Beschuldigten vorlag, ist nachfolgend zu prüfen.
- 8 - 4.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person ge- gen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Ein- sprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzei- tigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschrif- ten zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, a.a.O., Art. 354 N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Ent- scheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde übergeben wird. 4.2.2 Da der Strafbefehl vom 6. August 2018 mit Normalpost verschickt wur- de und dessen Erhalt mithin nicht unterschriftlich bestätigt werden musste, fehlt es vorliegend an einem Nachweis darüber, wann diese Sendung dem Beschuldig- ten durch die Schweizerische Post zugestellt wurde. Der Beschuldigte gab bereits bei seinem Erscheinen auf der Amtsstelle des Statthalteramtes am 22. August 2018 an, dass er den Strafbefehl erst erhalten habe, als er am vorhergehenden Wochenende aus den Ferien zurückgekommen sei (Urk. 2/4). In seiner vom
25. August 2018 datierten Einsprache erklärte der Beschuldigte ebenfalls, dass er mit seiner Familie am "vergangenen" Sonntag – mithin am 19. August 2018 – aus dem Urlaub zurückgekommen sei und er den Strafbefehl daher erst damals gele- sen habe (Urk. 2/5). Im Rahmen der Einvernahme durch das Statthalteramt vom
25. Oktober 2018 bestätigte er diese Angabe insofern, als er erklärte, zwar nicht mehr genau zu wissen, wann sie aus den Ferien zurückgekommen seien, sie aber am 16. August 2018 in Spanien losgefahren und sicher am 19. August 2018 wieder zu Hause gewesen seien, da seine zwei Kinder ab dem 20. August 2018 wieder zur Schule bzw. in den Kindergarten hätten gehen müssen. Weiter gab er an, dass er den Brief gelesen und darüber dann mit seinen Kollegen im C._____ [Arbeitsplatz] gesprochen habe. Etwa zwei Tage später sei er dann auf die Amts- stelle des Statthalteramtes gegangen (Urk. 2/7 S. 2). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu den Umständen der Kenntnisnahme des Strafbefehls befragt. In diesem Rahmen führte er in Ergän- zung zu seinen bisherigen Angaben aus, dass es rund drei Wochen gewesen sei-
- 9 - en, in welchen er mit seiner Familie vor dem Erhalt des Strafbefehls in Spanien in den Ferien gewesen sei. Ausserdem verneinte er, dass in seiner Abwesenheit jemand nach seiner Post geschaut habe (Urk. 15 S. 5). Mangels Zustellnachwei- ses ist zur Beurteilung der Frage, wann der Strafbefehl dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangte, auf seine diesbezüglichen Angaben abzustellen. Er erklärte gleichbleibend, im August 2018 mehrere Wochen ferienabwesend gewesen und spätestens am 19. August 2018 wieder nach Hause gekommen zu sein. Wie die Vorinstanz dies bereits zu Recht feststellte (Urk. 23 S. 5), ist daher davon auszu- gehen, dass er an jenem Datum auch Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hatte. 4.2.3 Vom 19. August 2018 als Datum der Mitteilung des Strafbefehls aus- gehend hätte die 10-tägige Einsprachefrist für den Beschuldigten am 29. August 2018 geendet (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 354 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Ein- sprache des Beschuldigten, welche zwar mit dem Datum des 25. August 2018 versehen, der Schweizerischen Post aber erst am 3. September 2018 übergeben wurde (Urk. 2/5), ist daher als verspätet zu erachten. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sein persönliches Erscheinen beim Statthalteramt am 22. August 2018, welches noch innerhalb der 10-tägigen Einsprachefrist erfolgte, als gültige Einsprache ge- gen den Strafbefehl erachtet werden könnte. 4.2.4 Zu dieser Auffassung gelangte die Vorinstanz. In ihrer Begründung dieses Entscheids wies sie unter anderem darauf hin, dass trotz der grundsätzli- chen Voraussetzung der Schriftlichkeit in der Literatur gefordert werde, Einspra- chen, um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden, auch mittels Fax oder gar E-Mail zuzulassen. Ausserdem legte sie dar, dass in der Literatur auch die Meinung vertreten werde, dass gar unter den strengen Formvorschriften über das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO eine zu Protokoll ge- gebene Beschwerde – obwohl dies im Gesetzestext nicht erwähnt werde – zuläs- sig sein solle. Unter dem weiteren Hinweis, dass für die beschuldigte Person kei- ne Pflicht zur Begründung der Einsprache bestehe (Art. 354 Abs. 2 StPO), kam sie sodann zum Schluss, dass eine Einsprache nach Art. 354 StPO grundsätzlich auch zu Protokoll gegeben werden könne. Dass der Stellvertreter der Statthalterin von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und den Beschuldigten stattdes-
- 10 - sen mit dem Hinweis weggewiesen habe, zu Hause eine schriftliche Einsprache zu verfassen, obwohl der Beschuldigte seinen Einsprachewillen klar kundgetan habe, wertete die Vorinstanz sodann als überspitzten Formalismus (Urk. 23 S. 5). 4.2.5 Dass Einsprachen gegen Strafbefehle gültig auch mündlich zu Proto- koll gegeben werden können, ist im Gesetzeswortlaut von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht vorgesehen. Entsprechend dem Hinweis der Vorinstanz wird in der Literatur aber tatsächlich zumindest in Bezug auf die Formvorschriften der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO die Auffassung vertreten, dass dafür eine mündliche Erklärung zu Protokoll zwar nicht vorgesehen sei, es aber auch nicht verboten sei, eine solche zuzulassen, da nachher ein Schriftstück vorliege (Riklin, StPO Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 1). Wie bei der Beschwerde ist auch für Einspra- chen gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO nur die Form der Schriftlichkeit vorgesehen. Selbst wenn es aber auch in Bezug auf Einsprachen gegen Strafbefehle nicht als verboten erachtet würde, mündlich zu Protokoll genommene Einsprachen zuzu- lassen, so vermöchte dieser Umstand alleine noch nicht zu bewirken, dass es so- gleich als überspitzter Formalismus zu werten wäre, wenn durch eine Behörde trotz einer entsprechenden Willenskundgebung keine Einsprache zu Protokoll ge- nommen würde. So liegt überspitzter Formalismus gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbst- zweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 f.). Die strikte Anwendung der Formvorschriften alleine stellt jedoch noch keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). 4.2.6 Dass seine am 22. August 2018 auf der Amtsstelle des Statthalteram- tes getätigten Äusserungen als Einsprache entgegengenommen und schriftlich festgehalten worden seien, und er daher habe davon ausgehen können, keine weiteren Schritte mehr unternehmen zu müssen, um sich gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 zur Wehr zu setzen, machte der Beschuldigte nie geltend. Er gab im Gegenteil an, dass ihm am 22. August 2018 beim Statthalteramt geraten worden sei, einen Brief zu schreiben bzw. dass ihm dort gesagt worden sei, dass
- 11 - ihm die Möglichkeit offen stehe, Einspruch zu erheben, wenn er nicht einverstan- den sei (Urk. 15 S. 6). Er bestätigte mithin den Inhalt der Aktennotiz des Statthal- teramtes vom 5. September 2018, wonach es dem Beschuldigten überlassen worden sei, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Urk. 2/4). Dass er sich nach dem Aufsuchen des Statthalteramtes bewusst war, dass es seinerseits ei- nes weiteren Tätigwerdens und mithin einer schriftlichen Eingabe bedürfen würde, um gegen den Strafbefehl vorzugehen, zeigt sich denn auch daran, dass er dem Statthalteramt in der Folge tatsächlich ein entsprechendes Schreiben zukommen liess (Urk. 2/5). Entsprechend stellte bereits die Vorinstanz den zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache relevanten Sachverhalt so fest, dass der Stellvertre- ter der Statthalterin den Beschuldigten darauf verwiesen habe, dass dieser die Einsprache schriftlich einreichen müsse (Urk. 23 S. 5). Aus jener Aktennotiz des Statthalteramtes sowie aus den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz geht sodann hervor, dass er an jenem 22. August 2018 erklärt habe, dass der Strafbe- fehl falsch sei, da sein Auto auf der linken Seite gar nicht beschädigt worden sei (Urk. 2/4; Urk. 15 S. 6 f.). Angesichts dieser übereinstimmenden Angaben zeigt sich, dass der Beschuldigte am 22. August 2018 zum Ausdruck brachte, dass er mit dem Strafbefehl vom 6. August 2018 nicht einverstanden war. Darin, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zur vom Statthalteramt beanstandeten Auffas- sung gelangte, dass der Beschuldigte damals seinen Einsprachewillen gegenüber dem Mitarbeiter des Statthalteramtes klar kundgetan habe, ist somit keine Willkür zu erkennen. Bei dieser Feststellung hat es daher zu bleiben. Zu prüfen bleibt die Frage, ob seitens des Stattrichteramtes am 22. August 2018 eine Pflicht bestan- den hätte, angesichts des mündlich (so auch der Beschuldigte: Urk. 15 S. 6) kundgetanen Einsprachewillens des Beschuldigten eine Einsprache zu Protokoll zu nehmen, um nicht in einen überspitzten Formalismus zu verfallen. Wie bereits erwogen, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte am 22. Au- gust 2018 vom Stellvertreter der Statthalterin darauf hingewiesen wurde, dass dieser die Einsprache schriftlich einreichen müsse (Urk. 23 S. 5). Mit diesem Hin- weis wurde ihm mithin vor dem Hintergrund der bereits im Strafbefehl erfolgten Rechtsmittelbelehrung, in welcher das Erfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich festgehalten wurde, erneut aufgezeigt, wie er in der von Gesetzes wegen gefor-
- 12 - derten Form korrekterweise gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 vorgehen könnte, wobei dem Beschuldigten – wie bereits dargelegt – das Schriftlichkeitser- fordernis bewusst war. Es handelte sich mithin lediglich um eine strikte Anwen- dung der Formvorschriften, welche alleine noch keinen überspitzten Formalismus darstellt. In Anbetracht dessen, dass die 10-tägige Frist zum Zeitpunkt, als dieser Hinweis erfolgte, noch nicht abgelaufen war, wurde durch den Umstand, dass nicht sogleich eine Einsprache zu Protokoll genommen wurde, die Verwirklichung des materiellen Rechts sodann auch weder erschwert noch verhindert. In diesem Vorgehen ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus zu erkennen. Das persönliche Vorsprechen beim Statthalteramt am
22. August 2018 kann mithin ebenfalls nicht als gültige Einsprache des Beschul- digten gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 erachtet werden. 4.3 In Anbetracht dessen, dass weder das persönliche Erscheinen des Be- schuldigten am 22. August 2018 beim Statthalteramt noch die erst am 3. Septem- ber 2018 der Schweizerischen Post übergebene Eingabe des Beschuldigten vom
25. August 2018 die Gültigkeitserfordernisse einer Einsprache erfüllen, hätte die Vorinstanz auf dieses Verfahren nicht eintreten dürfen. Das vorinstanzliche Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben. Überdies ist die Ungültigkeit der Einsprache des Beschuldigten sowie als Folge davon die Rechtskraft des Strafbefehls vom
E. 6 August 2018 festzustellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Da das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist, wird auch die darin getroffe- ne Kostenauflage hinfällig. An deren Stelle tritt die im nun rechtskräftig werdenden Strafbefehl bereits getroffene Kostenregelung.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da das Statthalter- amt mit ihrem Berufungsbegehren obsiegt und die Einsprache des Beschuldigten als ungültig erklärt werden muss, sind die Kosten dieses Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 13 - Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom
- Mai 2019 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 25. August 2018 ungültig ist. Demzufolge ist der Strafbefehl des Statthalteramtes A._____ vom 6. August 2018, ST.2018.472, rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk A._____ − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt Bezirk A._____.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190029-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 18. Mai 2020 in Sachen Statthalteramt Bezirk A._____, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Mai 2019 (GB180008)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Andelfingen vom 6. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23)
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit).
2. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsun- fall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.00 Anteil Gebühren Statthalteramt Andelfingen Fr. 350.00 Total
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Berufungsanträge:
a) Des Statthalteramtes: (Urk. 25 S. 3, schriftlich)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
- 3 -
2. Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Andelfingen vom 6. August 2018 sei zu bestätigen.
3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 37 sinngemäss, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Mai 2019 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG wurde der Beschul- digte freigesprochen. Schliesslich wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 23 S. 14 f.).
2. Gegen dieses Urteil meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 20. Mai 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde dem Statt- halteramt am 16. August 2019 zugestellt (Urk. 22/2). Mit Eingabe vom
3. September 2019, welche der Schweizerischen Post am 4. September 2019 übergeben wurde, reichte das Statthalteramt sodann fristwahrend die Berufungs- erklärung ein (Urk. 25). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde
- 4 - dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 28). Der Beschuldigte liess sich innert die- ser Frist nicht vernehmen.
3. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 7. November 2019 teilte das Statthalteramt mit, dass die Berufungserklärung vom 3. September 2019 als vollständige Beru- fungsbegründung anzusehen sei (Urk. 33). Anschliessend wurde dem Beschul- digten mit Präsidialverfügung vom 8. November 2019 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 34), wobei diese auf eine solche verzichtete (Urk. 36). Die in der Folge am 26. November 2019 erstattete Berufungsantwort des Beschuldig- ten wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht ange- zeigt. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statt- halteramt ist der Auffassung, dass der Beschuldigte verspätet gegen den ur- sprünglich ausgestellten Strafbefehl vom 6. August 2018 Einsprache erhoben ha- be und die Vorinstanz zufolge Ungültigkeit dieser Einsprache gar nicht hätte auf das Verfahren eintreten und ein Urteil fällen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz aus Sicht des Statthalteramts lediglich die Ungültigkeit der Einsprache sowie die Rechtskraft des Strafbefehls feststellen müssen. Aus diesem Grund verlangt das Statthalteramt nun auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Be- stätigung des Strafbefehls vom 6. August 2018 (Urk. 25 S. 1 ff.). Das erstinstanz- liche Urteil wird mithin vollumfänglich angefochten, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwächst.
- 5 -
2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.1 Am 6. August 2018 erging ein Strafbefehl des Statthalteramtes A._____ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsun- fall, mit welchem der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft wurde. Ausserdem wurden ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 550.– auferlegt (Urk. 2/3). Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten in der Folge per A-Post zugestellt (Urk. 10). Gemäss einer Aktennotiz des Statthalteramtes vom 5. September 2018 sei der Beschuldigte daraufhin am Mittwoch, 22. August 2018, auf der Amtsstelle erschienen und habe geltend gemacht, den Strafbefehl erst zu jenem Zeitpunkt erhalten zu haben, da er bis am Wochenende zuvor noch in den Ferien gewesen sei. Weiter geht aus jener Aktennotiz hervor, dass der Beschuldigte geltend ge- macht habe, dass der Strafbefehl falsch sei, zumal sein Auto auf der linken Seite nicht beschädigt gewesen sei. Gemäss der Aktennotiz soll der Fall mit dem Be- schuldigten in der Folge besprochen worden sein und es soll ihm überlassen wor- den sein, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Urk. 2/4). Mit einem Schreiben an das Statthalteramt, welches mit dem 25. August 2018 datiert ist, aber erst am 3. September 2018 der Schweizerischen Post übergeben wurde, er- hob der Beschuldigte sodann sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom
6. August 2018 (Urk. 2/5). Daraufhin wurde der Beschuldigte am 25. Oktober 2018 durch das Statthalteramt einerseits zu den Umständen der Entgegennahme des Strafbefehls und zum Erscheinen am 22. August 2018 auf der Amtsstelle so- wie andererseits zum Unfallhergang vom 2. März 2018 befragt (Urk. 2/7). Ein Auskunftsersuchen des Statthalteramtes vom 8. November 2018 an die Schwei- zerische Post betreffend die Frage, ob die Post des Beschuldigten während sei- ner geltend gemachten Ferienabwesenheit aufgrund eines entsprechenden Auf- trags zurückbehalten worden sei (Urk. 2/11), wurde seitens der Schweizerischen
- 6 - Post unter Hinweis darauf, dass eine gesetzliche Grundlage zur Auskunftsertei- lung fehle, unbeantwortet retourniert (Urk. 2/12). Am 5. Dezember 2018 überwies das Statthalteramt die Akten sodann der Vorinstanz mit dem Antrag, es sei fest- zustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten zu spät erfolgt sei (Urk. 2/1). 3.2 Die Vorinstanz gelangte in der Folge zum Schluss, dass eine gültige Einsprache vorgelegen habe und entschied daher auch sogleich in der Sache. Sie erachtete es einerseits als erstellt, dass der Beschuldigte den Strafbefehl vom
6. August 2018 erst am 19. August 2018 entgegengenommen habe. Andererseits gelangte sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt nicht zutreffend sei, seinen Einsprache- willen klar kundgetan habe, als er am 22. August 2018 auf der Amtsstelle des Statthalteramtes vorstellig geworden sei. Dass er dann damals aber lediglich mit dem Hinweis entlassen worden sei, dass er schriftlich Einsprache einreichen müsse, und sein Vorbringen nicht als Einsprache gegen den Strafbefehl zu Proto- koll genommen worden sei, fasste die Vorinstanz als überspitzten Formalismus auf. Da sie letztlich das Aufsuchen der Amtsstelle des Statthalteramtes am
22. August 2018 durch den Beschuldigten, bei welchem er die Berichtigung des Strafbefehls verlangt habe, als Einsprache wertete, gelangte sie auch zur Fest- stellung, dass diese Einsprache innerhalb der 10-tätigen Frist und damit fristge- recht erfolgt sei (Urk. 23 S. 5). 3.3 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz, vom Vorliegen einer rechtzeiti- gen Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 auszugehen, richtet sich die Berufung des Statthalteramtes. Dieses macht gel- tend, dass die schriftliche Einsprache des Beschuldigten erst am 3. September 2018 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post über- geben worden sei, und entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch das Aufsu- chen der Amtsstelle des Statthalteramts durch den Beschuldigten am 22. August 2018 nicht als gültige Einsprache erachtet werden könne. Diesbezüglich bean- standet das Statthalteramt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach über- spitzter Formalismus im Umstand zu sehen sei, dass der Beschuldigte am
22. August 2018 bei seinem persönlichen Erscheinen beim Statthalteramt mit
- 7 - dem Hinweis entlassen worden sei, dass er eine Einsprache schriftlich innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen einreichen könne, statt dass sein Anliegen als Einsprache gewertet und zu Protokoll genommen worden sei. So sei der Ein- sprachewille des Beschuldigten – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – zu jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen (Urk. 25 S. 1 f.). Was die Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache betrifft, macht das Statthalteramt eine Rechtsverlet- zung durch die Vorinstanz geltend, hinsichtlich welcher keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis besteht. So sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kogniti- on zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). Im Gegensatz zu Sachverhaltsfragen besteht hinsichtlich Rechtsfragen – vorbehältlich beweisrechtlicher Fragen (BGer 6B_1365/2017 E. 3.1; BGer 6B_326/2009 E. 2.6.2) – zudem auch keine eigentliche Rügepflicht (vgl. BGer 6B_61/2012 E. 2.3; BGer 6B_696/2011 E. 4.2). Mit dem Vorbringen, der Beschuldigte habe seinen Einsprachewillen am 22. August 2018 gegenüber der Amtsstelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht klar kundgetan, macht das Statthalteramt aber auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend. In dieser Hinsicht darf und muss sich das Berufungsgericht auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGer 6B_696/2011, E. 4.1). Ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sach- verhaltserstellung oder einer Rechtsverletzung beruht, ist somit im Folgenden zu überprüfen. 4.1 Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichtein- tretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Rik- lin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 356 N 2, Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 N 2 f.). Ob in diesem Fall eine gültige Einsprache des Beschuldigten vorlag, ist nachfolgend zu prüfen.
- 8 - 4.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person ge- gen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Ein- sprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzei- tigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschrif- ten zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, a.a.O., Art. 354 N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Ent- scheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde übergeben wird. 4.2.2 Da der Strafbefehl vom 6. August 2018 mit Normalpost verschickt wur- de und dessen Erhalt mithin nicht unterschriftlich bestätigt werden musste, fehlt es vorliegend an einem Nachweis darüber, wann diese Sendung dem Beschuldig- ten durch die Schweizerische Post zugestellt wurde. Der Beschuldigte gab bereits bei seinem Erscheinen auf der Amtsstelle des Statthalteramtes am 22. August 2018 an, dass er den Strafbefehl erst erhalten habe, als er am vorhergehenden Wochenende aus den Ferien zurückgekommen sei (Urk. 2/4). In seiner vom
25. August 2018 datierten Einsprache erklärte der Beschuldigte ebenfalls, dass er mit seiner Familie am "vergangenen" Sonntag – mithin am 19. August 2018 – aus dem Urlaub zurückgekommen sei und er den Strafbefehl daher erst damals gele- sen habe (Urk. 2/5). Im Rahmen der Einvernahme durch das Statthalteramt vom
25. Oktober 2018 bestätigte er diese Angabe insofern, als er erklärte, zwar nicht mehr genau zu wissen, wann sie aus den Ferien zurückgekommen seien, sie aber am 16. August 2018 in Spanien losgefahren und sicher am 19. August 2018 wieder zu Hause gewesen seien, da seine zwei Kinder ab dem 20. August 2018 wieder zur Schule bzw. in den Kindergarten hätten gehen müssen. Weiter gab er an, dass er den Brief gelesen und darüber dann mit seinen Kollegen im C._____ [Arbeitsplatz] gesprochen habe. Etwa zwei Tage später sei er dann auf die Amts- stelle des Statthalteramtes gegangen (Urk. 2/7 S. 2). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu den Umständen der Kenntnisnahme des Strafbefehls befragt. In diesem Rahmen führte er in Ergän- zung zu seinen bisherigen Angaben aus, dass es rund drei Wochen gewesen sei-
- 9 - en, in welchen er mit seiner Familie vor dem Erhalt des Strafbefehls in Spanien in den Ferien gewesen sei. Ausserdem verneinte er, dass in seiner Abwesenheit jemand nach seiner Post geschaut habe (Urk. 15 S. 5). Mangels Zustellnachwei- ses ist zur Beurteilung der Frage, wann der Strafbefehl dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangte, auf seine diesbezüglichen Angaben abzustellen. Er erklärte gleichbleibend, im August 2018 mehrere Wochen ferienabwesend gewesen und spätestens am 19. August 2018 wieder nach Hause gekommen zu sein. Wie die Vorinstanz dies bereits zu Recht feststellte (Urk. 23 S. 5), ist daher davon auszu- gehen, dass er an jenem Datum auch Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hatte. 4.2.3 Vom 19. August 2018 als Datum der Mitteilung des Strafbefehls aus- gehend hätte die 10-tägige Einsprachefrist für den Beschuldigten am 29. August 2018 geendet (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 354 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Ein- sprache des Beschuldigten, welche zwar mit dem Datum des 25. August 2018 versehen, der Schweizerischen Post aber erst am 3. September 2018 übergeben wurde (Urk. 2/5), ist daher als verspätet zu erachten. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sein persönliches Erscheinen beim Statthalteramt am 22. August 2018, welches noch innerhalb der 10-tägigen Einsprachefrist erfolgte, als gültige Einsprache ge- gen den Strafbefehl erachtet werden könnte. 4.2.4 Zu dieser Auffassung gelangte die Vorinstanz. In ihrer Begründung dieses Entscheids wies sie unter anderem darauf hin, dass trotz der grundsätzli- chen Voraussetzung der Schriftlichkeit in der Literatur gefordert werde, Einspra- chen, um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden, auch mittels Fax oder gar E-Mail zuzulassen. Ausserdem legte sie dar, dass in der Literatur auch die Meinung vertreten werde, dass gar unter den strengen Formvorschriften über das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO eine zu Protokoll ge- gebene Beschwerde – obwohl dies im Gesetzestext nicht erwähnt werde – zuläs- sig sein solle. Unter dem weiteren Hinweis, dass für die beschuldigte Person kei- ne Pflicht zur Begründung der Einsprache bestehe (Art. 354 Abs. 2 StPO), kam sie sodann zum Schluss, dass eine Einsprache nach Art. 354 StPO grundsätzlich auch zu Protokoll gegeben werden könne. Dass der Stellvertreter der Statthalterin von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und den Beschuldigten stattdes-
- 10 - sen mit dem Hinweis weggewiesen habe, zu Hause eine schriftliche Einsprache zu verfassen, obwohl der Beschuldigte seinen Einsprachewillen klar kundgetan habe, wertete die Vorinstanz sodann als überspitzten Formalismus (Urk. 23 S. 5). 4.2.5 Dass Einsprachen gegen Strafbefehle gültig auch mündlich zu Proto- koll gegeben werden können, ist im Gesetzeswortlaut von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht vorgesehen. Entsprechend dem Hinweis der Vorinstanz wird in der Literatur aber tatsächlich zumindest in Bezug auf die Formvorschriften der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO die Auffassung vertreten, dass dafür eine mündliche Erklärung zu Protokoll zwar nicht vorgesehen sei, es aber auch nicht verboten sei, eine solche zuzulassen, da nachher ein Schriftstück vorliege (Riklin, StPO Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 1). Wie bei der Beschwerde ist auch für Einspra- chen gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO nur die Form der Schriftlichkeit vorgesehen. Selbst wenn es aber auch in Bezug auf Einsprachen gegen Strafbefehle nicht als verboten erachtet würde, mündlich zu Protokoll genommene Einsprachen zuzu- lassen, so vermöchte dieser Umstand alleine noch nicht zu bewirken, dass es so- gleich als überspitzter Formalismus zu werten wäre, wenn durch eine Behörde trotz einer entsprechenden Willenskundgebung keine Einsprache zu Protokoll ge- nommen würde. So liegt überspitzter Formalismus gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbst- zweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 f.). Die strikte Anwendung der Formvorschriften alleine stellt jedoch noch keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). 4.2.6 Dass seine am 22. August 2018 auf der Amtsstelle des Statthalteram- tes getätigten Äusserungen als Einsprache entgegengenommen und schriftlich festgehalten worden seien, und er daher habe davon ausgehen können, keine weiteren Schritte mehr unternehmen zu müssen, um sich gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 zur Wehr zu setzen, machte der Beschuldigte nie geltend. Er gab im Gegenteil an, dass ihm am 22. August 2018 beim Statthalteramt geraten worden sei, einen Brief zu schreiben bzw. dass ihm dort gesagt worden sei, dass
- 11 - ihm die Möglichkeit offen stehe, Einspruch zu erheben, wenn er nicht einverstan- den sei (Urk. 15 S. 6). Er bestätigte mithin den Inhalt der Aktennotiz des Statthal- teramtes vom 5. September 2018, wonach es dem Beschuldigten überlassen worden sei, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Urk. 2/4). Dass er sich nach dem Aufsuchen des Statthalteramtes bewusst war, dass es seinerseits ei- nes weiteren Tätigwerdens und mithin einer schriftlichen Eingabe bedürfen würde, um gegen den Strafbefehl vorzugehen, zeigt sich denn auch daran, dass er dem Statthalteramt in der Folge tatsächlich ein entsprechendes Schreiben zukommen liess (Urk. 2/5). Entsprechend stellte bereits die Vorinstanz den zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache relevanten Sachverhalt so fest, dass der Stellvertre- ter der Statthalterin den Beschuldigten darauf verwiesen habe, dass dieser die Einsprache schriftlich einreichen müsse (Urk. 23 S. 5). Aus jener Aktennotiz des Statthalteramtes sowie aus den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz geht sodann hervor, dass er an jenem 22. August 2018 erklärt habe, dass der Strafbe- fehl falsch sei, da sein Auto auf der linken Seite gar nicht beschädigt worden sei (Urk. 2/4; Urk. 15 S. 6 f.). Angesichts dieser übereinstimmenden Angaben zeigt sich, dass der Beschuldigte am 22. August 2018 zum Ausdruck brachte, dass er mit dem Strafbefehl vom 6. August 2018 nicht einverstanden war. Darin, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zur vom Statthalteramt beanstandeten Auffas- sung gelangte, dass der Beschuldigte damals seinen Einsprachewillen gegenüber dem Mitarbeiter des Statthalteramtes klar kundgetan habe, ist somit keine Willkür zu erkennen. Bei dieser Feststellung hat es daher zu bleiben. Zu prüfen bleibt die Frage, ob seitens des Stattrichteramtes am 22. August 2018 eine Pflicht bestan- den hätte, angesichts des mündlich (so auch der Beschuldigte: Urk. 15 S. 6) kundgetanen Einsprachewillens des Beschuldigten eine Einsprache zu Protokoll zu nehmen, um nicht in einen überspitzten Formalismus zu verfallen. Wie bereits erwogen, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte am 22. Au- gust 2018 vom Stellvertreter der Statthalterin darauf hingewiesen wurde, dass dieser die Einsprache schriftlich einreichen müsse (Urk. 23 S. 5). Mit diesem Hin- weis wurde ihm mithin vor dem Hintergrund der bereits im Strafbefehl erfolgten Rechtsmittelbelehrung, in welcher das Erfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich festgehalten wurde, erneut aufgezeigt, wie er in der von Gesetzes wegen gefor-
- 12 - derten Form korrekterweise gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 vorgehen könnte, wobei dem Beschuldigten – wie bereits dargelegt – das Schriftlichkeitser- fordernis bewusst war. Es handelte sich mithin lediglich um eine strikte Anwen- dung der Formvorschriften, welche alleine noch keinen überspitzten Formalismus darstellt. In Anbetracht dessen, dass die 10-tägige Frist zum Zeitpunkt, als dieser Hinweis erfolgte, noch nicht abgelaufen war, wurde durch den Umstand, dass nicht sogleich eine Einsprache zu Protokoll genommen wurde, die Verwirklichung des materiellen Rechts sodann auch weder erschwert noch verhindert. In diesem Vorgehen ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus zu erkennen. Das persönliche Vorsprechen beim Statthalteramt am
22. August 2018 kann mithin ebenfalls nicht als gültige Einsprache des Beschul- digten gegen den Strafbefehl vom 6. August 2018 erachtet werden. 4.3 In Anbetracht dessen, dass weder das persönliche Erscheinen des Be- schuldigten am 22. August 2018 beim Statthalteramt noch die erst am 3. Septem- ber 2018 der Schweizerischen Post übergebene Eingabe des Beschuldigten vom
25. August 2018 die Gültigkeitserfordernisse einer Einsprache erfüllen, hätte die Vorinstanz auf dieses Verfahren nicht eintreten dürfen. Das vorinstanzliche Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben. Überdies ist die Ungültigkeit der Einsprache des Beschuldigten sowie als Folge davon die Rechtskraft des Strafbefehls vom
6. August 2018 festzustellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist, wird auch die darin getroffe- ne Kostenauflage hinfällig. An deren Stelle tritt die im nun rechtskräftig werdenden Strafbefehl bereits getroffene Kostenregelung.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da das Statthalter- amt mit ihrem Berufungsbegehren obsiegt und die Einsprache des Beschuldigten als ungültig erklärt werden muss, sind die Kosten dieses Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom
14. Mai 2019 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 25. August 2018 ungültig ist. Demzufolge ist der Strafbefehl des Statthalteramtes A._____ vom 6. August 2018, ST.2018.472, rechtskräftig.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk A._____ − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Statthalteramt Bezirk A._____.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli