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SU190024

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung

Zürich OG · 2020-04-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Zürich Nr. ST.2018.1403 vom 16. Mai 2018 war der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Ungehorsams ge- gen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 i.S.v. Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft worden (Urk. 1/2/2), weil er sich geweigert hatte, im Sinne der Anweisung im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 der Privatklägerin B._____ ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte keine Einsprache, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist.

E. 1.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte betreffend Dossier 1 einen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben er- läuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Dossier 2 Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 2 wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ist gestützt darauf sowie gestützt auf die Akten – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 6 ff.) – als erstellt zu erachten. Sodann erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 38 S. 10 ff.) und wird von der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr bestritten (Urk. 54 S. 9). Ent- sprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 2 zu bestä- tigen.

2. Dossier 1

E. 2 Am 19. Juli 2018 erfolgte eine erneute Anzeige durch die Privatklägerin B._____ wegen Fortdauerns der Weigerung des Beschuldigten, ihr das geschul- dete Arbeitszeugnis gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 21. November 2017 aus- und zuzustellen (Urk. 1/1/1). Am 31. Juli 2018 reichte sodann auch die Privatklägerin C._____ Strafanzeige wegen Unge- horsams gegen das Urteil des Friedensrichteramts … vom 8. Februar 2018 ein (Urk. 2/1/1-2). In der Folge wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl Nr. ST.2018.5473 des Statthalteramtes des Bezirks Zürich wegen mehrfachen vorsätzlichen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft. Hiergegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2018 Einsprache erheben (Urk. 6/1 ff.), woraufhin das Statthalteramt des Bezirks Zürich eine Untersuchung durchführte.

E. 2.1 Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 1 wird vom Beschuldigten nicht be- stritten und ist gestützt auf die Akten – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 f.) – als erstellt zu erachten.

E. 2.2 Die Verteidigung macht indes geltend, rechtliche Gründe würden einem Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 1 entgegenstehen (Urk. 54 S. 5 ff.):

E. 2.2.1 In der Berufungsbegründung führt die Verteidigung aus, gemäss herr- schender Lehre und insbesondere bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nie gegen juristische Personen als solche richten, sondern nur gegen die für sie handelnden Organe. Entsprechend genüge es für Art. 292 StGB nicht, einer juristischen Person eine Strafe für Un- gehorsam anzudrohen. Eine solche Androhung habe sich direkt an die für sie handelnden Organe zu richten. Fehle eine solche ordnungsgemässe Androhung einer Ungehorsamsstrafe, führe das dazu, dass im Widerhandlungsfall kein tat- bestandsmässiges Verhalten angenommen werden dürfe und letztlich die Straf- barkeit i.S.v. Art. 292 StGB entfalle. Im vorliegend massgeblichen Vollstreckungs- urteil vom 21. November 2017 finde sich jedoch gerade keine solche ordnungs- gemässe Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Es werde dort lediglich der

- 8 - "Gesuchsgegnerin", das heisst der D._____ AG, nicht aber den für sie handeln- den Organen, mit einer Busse im Sinne von Art. 292 StGB gedroht. Entsprechend fehle es an einer ordnungsgemässen Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Das Vollstreckungsurteil vom 21. November 2017 könne nicht als Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 292 StGB dienen (Urk. 54 S. 6).

E. 2.2.2 Sodann bringt die Verteidigung vor, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei bei wiederholtem Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü- gung eine mehrfache Bestrafung i.S.v. Art. 292 StGB zwar möglich, dies indes nur unter der Voraussetzung, dass einer abermaligen Bestrafung eine erneute Straf- androhung vorausgegangen sei, ansonsten ja in beliebig kurzen Zeitabständen Strafanzeige eingereicht werden könnte. Soweit ersichtlich sei vor dem Erlass des Strafbefehls vom 2. November 2018 nicht erneut eine entsprechende Strafe an- gedroht worden (Urk. 54 S. 7).

E. 2.2.3 Des Weiteren gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die fortwährende Verweigerung des Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, stelle eine permanente Verletzung von Art. 330a Abs. 1 OR und damit ein Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands dar, der einem strafrechtlichen Dauerdelikt gleichzustellen sei. Indes enthalte die Formu- lierung von Art. 330a Abs. 1 OR, welche als Pflicht des Arbeitsgebers und nicht als Recht des Arbeitsnehmers ausgestaltet sei, keinerlei Hinweise darauf, dass ein Verstoss dagegen einem strafrechtlichen Dauerdelikt gleichzusetzen sei. Ent- sprechend würde jede weitere sich auf denselben Sachverhalt stützende Verur- teilung einen Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" bedeuten (Urk. 54 S. 8 f.).

E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre sind juristische Personen nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Juristischen Perso- nen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich grundsätzlich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 E. 3.1; RIEDO/BONER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER

- 9 - [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 74 ff. mit Hinweisen; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Auf. 2017, S. 426).

E. 2.4 Mit Urteil vom 21. November 2017 des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, wurde die damalige Gesuchsgegnerin, die D._____ AG, in Voll- streckung der Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom

6. September 2016 angewiesen, der damaligen Gesuchstellerin, B._____, das Arbeitszeugnis gemäss dem in Dispositiv-Ziffer 5 formulierten Zeugnistext umge- hend aus- und zuzustellen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall (Urk. 1/8/1-1/8/6). Entsprechend bringt die Verteidigung grundsätzlich zu Recht vor, dass sich die Strafandrohung nach Art. 292 StGB im vorliegenden Fall eben nicht ausdrücklich an die zuständi- gen Organe bzw. Vertreter der D._____ AG richtete, sondern an die D._____ AG selbst und damit an eine juristische Person .

E. 2.5 Im Bundesgerichtentscheid 6S.124/2004 vom 10. November 2004 wurde indessen festgehalten, wenn eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an eine juristische Person gerichtet sei, müsse die entsprechende Verfügung als an die- jenige natürliche Person gerichtet angesehen werden, welche als Organ der Ge- sellschaft befugt sei, in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen und diese Dritten weiterzugeben. Führe eine Ungenauigkeit der Adressatenbezeichnung dazu, dass der Adressat von der Verfügung keine Kenntnis habe, sei auf die Anwendung von Art. 292 StGB, dessen subjektives Element mangels Absicht bzw. Vorsatz nicht verwirklicht werde, zu verzichten. Habe der Adressat hingegen Kenntnis der Ver- fügung gehabt, gebe es keine Rechtfertigung dafür, ihn nicht strafrechtlich zu be- langen, nur weil er nicht namentlich benannt worden sei. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer (eine natürliche Person) der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft, hatte Kenntnis von der Verfügung und behauptete auch nicht, ge- dacht zu haben, dass diese an jemand anderen gerichtet gewesen sei oder eine Gefahr der Verwechslung hinsichtlich der Person, an welche sie gerichtet ge- wesen sei, bestanden hätte. Das Bundesgericht erwog, wenn klar sei, dass die Mitteilung zwar formell an das vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen

- 10 - adressiert gewesen sei, tatsächlich aber kein Zweifel daran bestehe, dass die da- rin enthaltene Anordnung tatsächlich an den Rechtsmittelführer gerichtet gewesen sei, reiche dies, um ihm als Organ als gültig zugestellt zu gelten (BGer 6S.124/2014 vom 10. November 2004 E. 1; vgl. auch BOURQUI, L'injonction de l'art. 292 CP dirigée contre une personne morale, forumpoenale 4/2019 S. 298 ff., S. 301 f.).

E. 2.6 Der vorliegende Fall ist mit dem dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt absolut vergleichbar. Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum der alleinige Verwaltungsrat der D._____ AG und hatte Ein- zelzeichnungsberechtigung. Weder behauptet er, von der Verfügung keine Kenntnis gehabt noch gedacht zu haben, dass sie an jemand anderen gerichtet gewesen sei oder dass eine Verwechslungsgefahr bestanden habe. Vielmehr geht aus all seinen Aussagen hervor, dass er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 kannte und ihm klar war, dass er und nur er han- deln konnte und musste. Unter den gegeben Umständen gilt mit Verweis auf den obigen Bundesgerichtsentscheid im konkreten Fall die Strafandrohung als dem Beschuldigten gültig zugestellt. Insofern kann sie durchaus als Grundlage für des- sen Strafbarkeit im Widerhandlungsfall dienen.

E. 2.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 38 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – eine mehrfache Bestrafung gestützt auf die selbe Verfügung zulässig, sofern die fortwährende Missachtung der Verfügung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bedeutet, es sich mithin um eine Art Dauerdelikt handelt (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3). In der Lehre wird

– wie die Verteidigung ausführt – proklamiert, dass ein erneutes Androhen der Strafe hingegen aus rechtsstaatlichen Erwägungen unumgänglich scheine, weil sonst in beliebig kurzen Zeitabständen Strafanzeige eingereicht werden könne (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270). Mit "erneutem Androhen der Strafe" kann indes nicht eine neuerliche Verfügung gemeint sein, in welcher die Androhung

- 11 - gemäss Art. 292 StGB wiederholt sein müsste. Das ergibt sich auch aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher in einer solchen Konstellation eine erneute Bestrafung auch gestützt auf dieselbe Verfügung zulässig sein muss, zumal die Verfügung mit der Verurteilung wegen Ungehorsams nicht ein- fach dahinfällt, mithin auch nicht die darin enthaltene Strafandrohung. Ohne dass die Androhung wiederholt werden müsste, kann das Strafgericht auf erneute An- zeige hin aufgrund der gleichen Verfügung erneut eine Ungehorsamsstrafe aus- fällen (BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3 und BGE 121 II 273 E. 4). In diesem Sinne muss dem Betroffenen nach einer Bestrafung aber eine Frist einge- räumt werden, das Versäumte nachzuholen, verbunden mit der Androhung, dass im neuerlichen Unterlassungsfall abermals Strafanzeige eingereicht werde. Ge- nau dies hat der Vertreter der Privatklägerin getan, bevor er die nun vorliegend zu beurteilende Strafanzeige eingereicht hat (Urk. 1). Entsprechend ist die Rüge der Verteidigung (Urk. 54 S. 7) diesbezüglich ebenfalls unbegründet.

E. 2.8 Das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem), wonach nie- mand wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf, greift dann, wenn der bereits vorliegende materiell rechtskräftige Sachentscheid (sog. res iudicata) die gleiche Tat betrifft wie das neu eingeleitete Verfahren (Art. 11 StPO, 7. ZP EMRK Art. 4; Art. 54 SDÜ). Dies ist dann der Fall, wenn Täter und Tat identisch sind (BGE 118 IV 271, BGE 122 I 260; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 11 N 13). Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts bewirkt nach der Rechtsprechung dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechts- widrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 104 IV 230 E. 3). Sodann ist in Lehre und Rechtsprechung mit der Vorinstanz unbestritten, dass eine mehrfache Bestrafung wegen wiederholten Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zulässig ist, sofern die fortwährende Missachtung der Verfügung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bedeutet, es sich mithin um eine Art Dauerdelikt handelt (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/

- 12 - WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3). Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Auf- hebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinn- gemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekenn- zeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Ver- haltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

E. 2.9 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Arbeitnehmer ge- mäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, wel- ches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leis- tungen und sein Verhalten ausspricht (Urk. 38 S. 10). Solange der Beschuldigte sich weigert, das Arbeitszeugnis, wie es im Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. September 2016 formuliert wurde, auszustellen, missachtet er den An- spruch der Privatklägerin und hält einen rechtswidrigen Zustand aufrecht. Ent- sprechend unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Pflicht – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8) – wesentlich von der Verpflichtung einer als Zeugin vorgeladenen Person, vor Gericht auszusagen. Denn der An- spruch des Arbeitsnehmers auf Ausstellung des wohlwollenden Arbeitszeugnis- ses besteht unbestrittenermassen weiterhin. Sodann liegen dem früheren sowie dem vorliegend zu beurteilenden Strafbefehl unterschiedliche Zeiträume zu- grunde, weshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vorliegt. Entsprechend steht der erneuten Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf die gleiche Verhaltenspflicht im Sinne der obigen Erwägungen nichts entgegen.

E. 2.10 Zusammenfassend sind die rechtlichen Vorbringen der Verteidigung unbe- gründet und der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 1 ist zu be- stätigen.

- 13 - IV. Sanktion

1. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.). Die Strafe ist vorliegend entsprechend mit Busse bis Fr. 10'000.– zu bemessen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzu- messung betreffend Dossier 1 ist zu beachten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sein muss und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe (insgesamt) nicht überschritten werden darf (BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.2; BGE 135 IV 10 f.).

2. In Bezug auf die Tatschwere betreffend Dossier 1 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Verurteilung mit Strafbefehl vom 16. Mai 2018 wegen Ungehorsams und erneuter Aufforderungen durch die Vertretung der Privatklägerin, das Arbeitszeugnis für B._____ nun endlich auszustellen, wei- terhin konsequent verweigerte, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen. Bezüglich der Tatkomponenten betreffend Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Arbeitsbestätigung für C._____ bewusst und trotz expliziter Anordnung im Urteil des Friedensrichteramts … vom 8. Februar 2018 nicht bzw. im August 2018 falsch datiert ausstellte. Nach der Einvernahme durch das Statt- halteramt Bezirk Zürich vom 29. Januar 2019 und damit nach Erlass des Strafbe- fehls vom 2. November 2018 kam der Beschuldigte – wenn auch erst nach unge- bührlich langer Zeit – letztlich seiner Pflicht nach und stellte C._____ eine korrek- te, den Vorgaben des Friedensrichteramts entsprechende Arbeitsbestätigung aus (Urk. 18/4, Urk. 20/1-2; Urk. 30 S. 14). Das Verschulden wiegt insgesamt immer- hin erheblich.

3. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann auf die diesbezügliche Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 -

4. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse von Fr. 6000.– liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwand- lungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 38 S. 15 f.) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428

- 15 - StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig.

5. Des Weiteren hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren zu leisten. Die Aufwände und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind in Urk. 28/1 ausgewiesen und erscheinen angemessen. In Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichts- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'026.80 auszurichten. In Bezug auf die Aufwände für das Berufungsverfahren liegt ebenfalls eine detaillierte Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin im Recht (Urk. 66). Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'979.50 zu bezahlen.

6. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'979.50 zu bezahlen.

E. 3 Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt des Bezirks Zürich am Strafbefehl Nr. 2018.5473 vom 2. November 2018 fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 5. Februar 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 24).

- 5 -

E. 4 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, erschienen ist, fand am 1. April 2019 statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig (Prot. I S. 18 ff.), worauf der Beschuldigte am 3. April 2019 Berufung anmelden liess (Urk. 33). Das begründete Urteil (Urk. 38) wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2019 zugestellt (Urk. 37/2). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 liess der Beschuldigte seinen neuen, aktuellen Verteidiger die Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen (Urk. 39).

E. 5 Mit den Präsidialverfügungen vom 15. Juli 2019 bzw. vom 23. Juli 2019 wur- den dem Statthalteramt des Bezirks Zürich sowie der Privatklägerin B._____ Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42; Urk. 44). Daraufhin teilte das Statthal- teramt des Bezirks Zürich mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Verzicht auf Anschluss- berufung mit (Urk. 46). Die Privatklägerin B._____ verzichtete mit Schreiben vom

14. August 2019 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 48).

E. 6 Mit Beschluss vom 19. August 2019 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsbegründung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Zürich, der Privatklägerin B._____ und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 57). Am 19. September 2019 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mit- teilen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte die Privatklägerin B._____ die Berufungsantwort ein (Urk. 60), welche mit Präsidialverfügung vom

E. 9 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 6'000.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2018.5473 vom 2. November 2018 in der Höhe von Fr. 1'500.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 6'000.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.
  6. Der Einsprecher wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'026.80 zu bezahlen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 2)
  9. Es sei A._____ vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 StGB im Fall B._____ freizusprechen.
  10. Er sei des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Fall C._____ schuldig zu sprechen.
  11. Er sei dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
  12. Es sei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.
  13. Es seien die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens zur Hälfte A.______ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men.
  14. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Berufungsverfahren. b) des Statthalteramts des Bezirks Zürich: (Urk. 46 S. 1) Verzicht auf Anschlussberufung d) der Vertretung der Privatklägerin B._____ (Urk. 48; Urk. 60 S. 1)
  15. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zu Lasten des Berufungsklägers. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  17. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Zürich Nr. ST.2018.1403 vom 16. Mai 2018 war der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Ungehorsams ge- gen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 i.S.v. Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft worden (Urk. 1/2/2), weil er sich geweigert hatte, im Sinne der Anweisung im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 der Privatklägerin B._____ ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte keine Einsprache, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen ist.
  18. Am 19. Juli 2018 erfolgte eine erneute Anzeige durch die Privatklägerin B._____ wegen Fortdauerns der Weigerung des Beschuldigten, ihr das geschul- dete Arbeitszeugnis gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 21. November 2017 aus- und zuzustellen (Urk. 1/1/1). Am 31. Juli 2018 reichte sodann auch die Privatklägerin C._____ Strafanzeige wegen Unge- horsams gegen das Urteil des Friedensrichteramts … vom 8. Februar 2018 ein (Urk. 2/1/1-2). In der Folge wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl Nr. ST.2018.5473 des Statthalteramtes des Bezirks Zürich wegen mehrfachen vorsätzlichen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft. Hiergegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2018 Einsprache erheben (Urk. 6/1 ff.), woraufhin das Statthalteramt des Bezirks Zürich eine Untersuchung durchführte.
  19. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt des Bezirks Zürich am Strafbefehl Nr. 2018.5473 vom 2. November 2018 fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 5. Februar 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 24). - 5 -
  20. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, erschienen ist, fand am 1. April 2019 statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig (Prot. I S. 18 ff.), worauf der Beschuldigte am 3. April 2019 Berufung anmelden liess (Urk. 33). Das begründete Urteil (Urk. 38) wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2019 zugestellt (Urk. 37/2). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 liess der Beschuldigte seinen neuen, aktuellen Verteidiger die Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen (Urk. 39).
  21. Mit den Präsidialverfügungen vom 15. Juli 2019 bzw. vom 23. Juli 2019 wur- den dem Statthalteramt des Bezirks Zürich sowie der Privatklägerin B._____ Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42; Urk. 44). Daraufhin teilte das Statthal- teramt des Bezirks Zürich mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Verzicht auf Anschluss- berufung mit (Urk. 46). Die Privatklägerin B._____ verzichtete mit Schreiben vom
  22. August 2019 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 48).
  23. Mit Beschluss vom 19. August 2019 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsbegründung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Zürich, der Privatklägerin B._____ und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 57). Am 19. September 2019 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mit- teilen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte die Privatklägerin B._____ die Berufungsantwort ein (Urk. 60), welche mit Präsidialverfügung vom
  24. Oktober 2019 dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 62). In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 die Berufungsreplik ein (Urk. 67). Diese wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 dem Statthalteramt des Bezirks Zürich und der Privatklägerin B._____ zugestellt bzw. zur freigestellten Stellungnahme - 6 - übermittelt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 verzichtete das Statthal- teramt des Bezirks Zürich auf eine Stellungnahme zur Berufungsreplik (Urk. 76). Die Privatklägerin B._____ reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 eine Duplik ein (Urk. 78). Der Beschuldigte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  25. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
  26. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte betreffend Dossier 1 einen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben er- läuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  27. Dossier 2 Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 2 wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ist gestützt darauf sowie gestützt auf die Akten – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 6 ff.) – als erstellt zu erachten. Sodann erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 38 S. 10 ff.) und wird von der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr bestritten (Urk. 54 S. 9). Ent- sprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 2 zu bestä- tigen.
  28. Dossier 1 2.1. Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 1 wird vom Beschuldigten nicht be- stritten und ist gestützt auf die Akten – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 f.) – als erstellt zu erachten. 2.2. Die Verteidigung macht indes geltend, rechtliche Gründe würden einem Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 1 entgegenstehen (Urk. 54 S. 5 ff.): 2.2.1. In der Berufungsbegründung führt die Verteidigung aus, gemäss herr- schender Lehre und insbesondere bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nie gegen juristische Personen als solche richten, sondern nur gegen die für sie handelnden Organe. Entsprechend genüge es für Art. 292 StGB nicht, einer juristischen Person eine Strafe für Un- gehorsam anzudrohen. Eine solche Androhung habe sich direkt an die für sie handelnden Organe zu richten. Fehle eine solche ordnungsgemässe Androhung einer Ungehorsamsstrafe, führe das dazu, dass im Widerhandlungsfall kein tat- bestandsmässiges Verhalten angenommen werden dürfe und letztlich die Straf- barkeit i.S.v. Art. 292 StGB entfalle. Im vorliegend massgeblichen Vollstreckungs- urteil vom 21. November 2017 finde sich jedoch gerade keine solche ordnungs- gemässe Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Es werde dort lediglich der - 8 - "Gesuchsgegnerin", das heisst der D._____ AG, nicht aber den für sie handeln- den Organen, mit einer Busse im Sinne von Art. 292 StGB gedroht. Entsprechend fehle es an einer ordnungsgemässen Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Das Vollstreckungsurteil vom 21. November 2017 könne nicht als Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 292 StGB dienen (Urk. 54 S. 6). 2.2.2. Sodann bringt die Verteidigung vor, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei bei wiederholtem Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü- gung eine mehrfache Bestrafung i.S.v. Art. 292 StGB zwar möglich, dies indes nur unter der Voraussetzung, dass einer abermaligen Bestrafung eine erneute Straf- androhung vorausgegangen sei, ansonsten ja in beliebig kurzen Zeitabständen Strafanzeige eingereicht werden könnte. Soweit ersichtlich sei vor dem Erlass des Strafbefehls vom 2. November 2018 nicht erneut eine entsprechende Strafe an- gedroht worden (Urk. 54 S. 7). 2.2.3. Des Weiteren gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die fortwährende Verweigerung des Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, stelle eine permanente Verletzung von Art. 330a Abs. 1 OR und damit ein Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands dar, der einem strafrechtlichen Dauerdelikt gleichzustellen sei. Indes enthalte die Formu- lierung von Art. 330a Abs. 1 OR, welche als Pflicht des Arbeitsgebers und nicht als Recht des Arbeitsnehmers ausgestaltet sei, keinerlei Hinweise darauf, dass ein Verstoss dagegen einem strafrechtlichen Dauerdelikt gleichzusetzen sei. Ent- sprechend würde jede weitere sich auf denselben Sachverhalt stützende Verur- teilung einen Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" bedeuten (Urk. 54 S. 8 f.). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre sind juristische Personen nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Juristischen Perso- nen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich grundsätzlich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 E. 3.1; RIEDO/BONER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER - 9 - [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 74 ff. mit Hinweisen; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Auf. 2017, S. 426). 2.4. Mit Urteil vom 21. November 2017 des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, wurde die damalige Gesuchsgegnerin, die D._____ AG, in Voll- streckung der Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom
  29. September 2016 angewiesen, der damaligen Gesuchstellerin, B._____, das Arbeitszeugnis gemäss dem in Dispositiv-Ziffer 5 formulierten Zeugnistext umge- hend aus- und zuzustellen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall (Urk. 1/8/1-1/8/6). Entsprechend bringt die Verteidigung grundsätzlich zu Recht vor, dass sich die Strafandrohung nach Art. 292 StGB im vorliegenden Fall eben nicht ausdrücklich an die zuständi- gen Organe bzw. Vertreter der D._____ AG richtete, sondern an die D._____ AG selbst und damit an eine juristische Person . 2.5. Im Bundesgerichtentscheid 6S.124/2004 vom 10. November 2004 wurde indessen festgehalten, wenn eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an eine juristische Person gerichtet sei, müsse die entsprechende Verfügung als an die- jenige natürliche Person gerichtet angesehen werden, welche als Organ der Ge- sellschaft befugt sei, in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen und diese Dritten weiterzugeben. Führe eine Ungenauigkeit der Adressatenbezeichnung dazu, dass der Adressat von der Verfügung keine Kenntnis habe, sei auf die Anwendung von Art. 292 StGB, dessen subjektives Element mangels Absicht bzw. Vorsatz nicht verwirklicht werde, zu verzichten. Habe der Adressat hingegen Kenntnis der Ver- fügung gehabt, gebe es keine Rechtfertigung dafür, ihn nicht strafrechtlich zu be- langen, nur weil er nicht namentlich benannt worden sei. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer (eine natürliche Person) der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft, hatte Kenntnis von der Verfügung und behauptete auch nicht, ge- dacht zu haben, dass diese an jemand anderen gerichtet gewesen sei oder eine Gefahr der Verwechslung hinsichtlich der Person, an welche sie gerichtet ge- wesen sei, bestanden hätte. Das Bundesgericht erwog, wenn klar sei, dass die Mitteilung zwar formell an das vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen - 10 - adressiert gewesen sei, tatsächlich aber kein Zweifel daran bestehe, dass die da- rin enthaltene Anordnung tatsächlich an den Rechtsmittelführer gerichtet gewesen sei, reiche dies, um ihm als Organ als gültig zugestellt zu gelten (BGer 6S.124/2014 vom 10. November 2004 E. 1; vgl. auch BOURQUI, L'injonction de l'art. 292 CP dirigée contre une personne morale, forumpoenale 4/2019 S. 298 ff., S. 301 f.). 2.6. Der vorliegende Fall ist mit dem dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt absolut vergleichbar. Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum der alleinige Verwaltungsrat der D._____ AG und hatte Ein- zelzeichnungsberechtigung. Weder behauptet er, von der Verfügung keine Kenntnis gehabt noch gedacht zu haben, dass sie an jemand anderen gerichtet gewesen sei oder dass eine Verwechslungsgefahr bestanden habe. Vielmehr geht aus all seinen Aussagen hervor, dass er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 kannte und ihm klar war, dass er und nur er han- deln konnte und musste. Unter den gegeben Umständen gilt mit Verweis auf den obigen Bundesgerichtsentscheid im konkreten Fall die Strafandrohung als dem Beschuldigten gültig zugestellt. Insofern kann sie durchaus als Grundlage für des- sen Strafbarkeit im Widerhandlungsfall dienen. 2.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 38 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – eine mehrfache Bestrafung gestützt auf die selbe Verfügung zulässig, sofern die fortwährende Missachtung der Verfügung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bedeutet, es sich mithin um eine Art Dauerdelikt handelt (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3). In der Lehre wird – wie die Verteidigung ausführt – proklamiert, dass ein erneutes Androhen der Strafe hingegen aus rechtsstaatlichen Erwägungen unumgänglich scheine, weil sonst in beliebig kurzen Zeitabständen Strafanzeige eingereicht werden könne (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
  30. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270). Mit "erneutem Androhen der Strafe" kann indes nicht eine neuerliche Verfügung gemeint sein, in welcher die Androhung - 11 - gemäss Art. 292 StGB wiederholt sein müsste. Das ergibt sich auch aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher in einer solchen Konstellation eine erneute Bestrafung auch gestützt auf dieselbe Verfügung zulässig sein muss, zumal die Verfügung mit der Verurteilung wegen Ungehorsams nicht ein- fach dahinfällt, mithin auch nicht die darin enthaltene Strafandrohung. Ohne dass die Androhung wiederholt werden müsste, kann das Strafgericht auf erneute An- zeige hin aufgrund der gleichen Verfügung erneut eine Ungehorsamsstrafe aus- fällen (BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3 und BGE 121 II 273 E. 4). In diesem Sinne muss dem Betroffenen nach einer Bestrafung aber eine Frist einge- räumt werden, das Versäumte nachzuholen, verbunden mit der Androhung, dass im neuerlichen Unterlassungsfall abermals Strafanzeige eingereicht werde. Ge- nau dies hat der Vertreter der Privatklägerin getan, bevor er die nun vorliegend zu beurteilende Strafanzeige eingereicht hat (Urk. 1). Entsprechend ist die Rüge der Verteidigung (Urk. 54 S. 7) diesbezüglich ebenfalls unbegründet. 2.8. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem), wonach nie- mand wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf, greift dann, wenn der bereits vorliegende materiell rechtskräftige Sachentscheid (sog. res iudicata) die gleiche Tat betrifft wie das neu eingeleitete Verfahren (Art. 11 StPO, 7. ZP EMRK Art. 4; Art. 54 SDÜ). Dies ist dann der Fall, wenn Täter und Tat identisch sind (BGE 118 IV 271, BGE 122 I 260; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 11 N 13). Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts bewirkt nach der Rechtsprechung dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechts- widrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 104 IV 230 E. 3). Sodann ist in Lehre und Rechtsprechung mit der Vorinstanz unbestritten, dass eine mehrfache Bestrafung wegen wiederholten Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zulässig ist, sofern die fortwährende Missachtung der Verfügung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bedeutet, es sich mithin um eine Art Dauerdelikt handelt (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/ - 12 - WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3). Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Auf- hebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinn- gemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekenn- zeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Ver- haltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 2.9. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Arbeitnehmer ge- mäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, wel- ches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leis- tungen und sein Verhalten ausspricht (Urk. 38 S. 10). Solange der Beschuldigte sich weigert, das Arbeitszeugnis, wie es im Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. September 2016 formuliert wurde, auszustellen, missachtet er den An- spruch der Privatklägerin und hält einen rechtswidrigen Zustand aufrecht. Ent- sprechend unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Pflicht – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8) – wesentlich von der Verpflichtung einer als Zeugin vorgeladenen Person, vor Gericht auszusagen. Denn der An- spruch des Arbeitsnehmers auf Ausstellung des wohlwollenden Arbeitszeugnis- ses besteht unbestrittenermassen weiterhin. Sodann liegen dem früheren sowie dem vorliegend zu beurteilenden Strafbefehl unterschiedliche Zeiträume zu- grunde, weshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vorliegt. Entsprechend steht der erneuten Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf die gleiche Verhaltenspflicht im Sinne der obigen Erwägungen nichts entgegen. 2.10. Zusammenfassend sind die rechtlichen Vorbringen der Verteidigung unbe- gründet und der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 1 ist zu be- stätigen. - 13 - IV. Sanktion
  31. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.). Die Strafe ist vorliegend entsprechend mit Busse bis Fr. 10'000.– zu bemessen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzu- messung betreffend Dossier 1 ist zu beachten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sein muss und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe (insgesamt) nicht überschritten werden darf (BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.2; BGE 135 IV 10 f.).
  32. In Bezug auf die Tatschwere betreffend Dossier 1 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Verurteilung mit Strafbefehl vom 16. Mai 2018 wegen Ungehorsams und erneuter Aufforderungen durch die Vertretung der Privatklägerin, das Arbeitszeugnis für B._____ nun endlich auszustellen, wei- terhin konsequent verweigerte, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen. Bezüglich der Tatkomponenten betreffend Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Arbeitsbestätigung für C._____ bewusst und trotz expliziter Anordnung im Urteil des Friedensrichteramts … vom 8. Februar 2018 nicht bzw. im August 2018 falsch datiert ausstellte. Nach der Einvernahme durch das Statt- halteramt Bezirk Zürich vom 29. Januar 2019 und damit nach Erlass des Strafbe- fehls vom 2. November 2018 kam der Beschuldigte – wenn auch erst nach unge- bührlich langer Zeit – letztlich seiner Pflicht nach und stellte C._____ eine korrek- te, den Vorgaben des Friedensrichteramts entsprechende Arbeitsbestätigung aus (Urk. 18/4, Urk. 20/1-2; Urk. 30 S. 14). Das Verschulden wiegt insgesamt immer- hin erheblich.
  33. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann auf die diesbezügliche Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 14 -
  34. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse von Fr. 6000.– liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwand- lungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  35. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen.
  36. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 38 S. 15 f.) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  37. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).
  38. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 - 15 - StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig.
  39. Des Weiteren hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren zu leisten. Die Aufwände und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind in Urk. 28/1 ausgewiesen und erscheinen angemessen. In Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichts- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'026.80 auszurichten. In Bezug auf die Aufwände für das Berufungsverfahren liegt ebenfalls eine detaillierte Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin im Recht (Urk. 66). Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'979.50 zu bezahlen.
  40. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - 16 - Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft.
  43. Die Busse ist zu bezahlen.
  44. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.
  45. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'979.50 zu bezahlen.
  49. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190024-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 9. April 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2019 (GC190009)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung Nr. ST.2018.5473 des Statthalteramts Bezirk Zürich vom

2. November 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/1-4). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 15 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 6'000.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2018.5473 vom 2. November 2018 in der Höhe von Fr. 1'500.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 6'000.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.

6. Der Einsprecher wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'026.80 zu bezahlen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 2)

1. Es sei A._____ vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 StGB im Fall B._____ freizusprechen.

2. Er sei des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Fall C._____ schuldig zu sprechen.

3. Er sei dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

4. Es sei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

5. Es seien die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens zur Hälfte A.______ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men.

6. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Berufungsverfahren.

b) des Statthalteramts des Bezirks Zürich: (Urk. 46 S. 1) Verzicht auf Anschlussberufung

d) der Vertretung der Privatklägerin B._____ (Urk. 48; Urk. 60 S. 1)

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zu Lasten des Berufungsklägers.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Zürich Nr. ST.2018.1403 vom 16. Mai 2018 war der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Ungehorsams ge- gen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 i.S.v. Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft worden (Urk. 1/2/2), weil er sich geweigert hatte, im Sinne der Anweisung im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 der Privatklägerin B._____ ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte keine Einsprache, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Am 19. Juli 2018 erfolgte eine erneute Anzeige durch die Privatklägerin B._____ wegen Fortdauerns der Weigerung des Beschuldigten, ihr das geschul- dete Arbeitszeugnis gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 21. November 2017 aus- und zuzustellen (Urk. 1/1/1). Am 31. Juli 2018 reichte sodann auch die Privatklägerin C._____ Strafanzeige wegen Unge- horsams gegen das Urteil des Friedensrichteramts … vom 8. Februar 2018 ein (Urk. 2/1/1-2). In der Folge wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl Nr. ST.2018.5473 des Statthalteramtes des Bezirks Zürich wegen mehrfachen vorsätzlichen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft. Hiergegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2018 Einsprache erheben (Urk. 6/1 ff.), woraufhin das Statthalteramt des Bezirks Zürich eine Untersuchung durchführte.

3. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt des Bezirks Zürich am Strafbefehl Nr. 2018.5473 vom 2. November 2018 fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 5. Februar 2019 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 24).

- 5 -

4. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, erschienen ist, fand am 1. April 2019 statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig (Prot. I S. 18 ff.), worauf der Beschuldigte am 3. April 2019 Berufung anmelden liess (Urk. 33). Das begründete Urteil (Urk. 38) wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2019 zugestellt (Urk. 37/2). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 liess der Beschuldigte seinen neuen, aktuellen Verteidiger die Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich einreichen (Urk. 39).

5. Mit den Präsidialverfügungen vom 15. Juli 2019 bzw. vom 23. Juli 2019 wur- den dem Statthalteramt des Bezirks Zürich sowie der Privatklägerin B._____ Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42; Urk. 44). Daraufhin teilte das Statthal- teramt des Bezirks Zürich mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Verzicht auf Anschluss- berufung mit (Urk. 46). Die Privatklägerin B._____ verzichtete mit Schreiben vom

14. August 2019 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 48).

6. Mit Beschluss vom 19. August 2019 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsbegründung ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Zürich, der Privatklägerin B._____ und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 57). Am 19. September 2019 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mit- teilen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte die Privatklägerin B._____ die Berufungsantwort ein (Urk. 60), welche mit Präsidialverfügung vom

9. Oktober 2019 dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 62). In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 die Berufungsreplik ein (Urk. 67). Diese wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 dem Statthalteramt des Bezirks Zürich und der Privatklägerin B._____ zugestellt bzw. zur freigestellten Stellungnahme

- 6 - übermittelt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 verzichtete das Statthal- teramt des Bezirks Zürich auf eine Stellungnahme zur Berufungsreplik (Urk. 76). Die Privatklägerin B._____ reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 eine Duplik ein (Urk. 78). Der Beschuldigte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte betreffend Dossier 1 einen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben er- läuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Dossier 2 Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 2 wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ist gestützt darauf sowie gestützt auf die Akten – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 6 ff.) – als erstellt zu erachten. Sodann erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 38 S. 10 ff.) und wird von der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr bestritten (Urk. 54 S. 9). Ent- sprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 2 zu bestä- tigen.

2. Dossier 1 2.1. Der Sachverhalt in Bezug auf Dossier 1 wird vom Beschuldigten nicht be- stritten und ist gestützt auf die Akten – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 f.) – als erstellt zu erachten. 2.2. Die Verteidigung macht indes geltend, rechtliche Gründe würden einem Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 1 entgegenstehen (Urk. 54 S. 5 ff.): 2.2.1. In der Berufungsbegründung führt die Verteidigung aus, gemäss herr- schender Lehre und insbesondere bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nie gegen juristische Personen als solche richten, sondern nur gegen die für sie handelnden Organe. Entsprechend genüge es für Art. 292 StGB nicht, einer juristischen Person eine Strafe für Un- gehorsam anzudrohen. Eine solche Androhung habe sich direkt an die für sie handelnden Organe zu richten. Fehle eine solche ordnungsgemässe Androhung einer Ungehorsamsstrafe, führe das dazu, dass im Widerhandlungsfall kein tat- bestandsmässiges Verhalten angenommen werden dürfe und letztlich die Straf- barkeit i.S.v. Art. 292 StGB entfalle. Im vorliegend massgeblichen Vollstreckungs- urteil vom 21. November 2017 finde sich jedoch gerade keine solche ordnungs- gemässe Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Es werde dort lediglich der

- 8 - "Gesuchsgegnerin", das heisst der D._____ AG, nicht aber den für sie handeln- den Organen, mit einer Busse im Sinne von Art. 292 StGB gedroht. Entsprechend fehle es an einer ordnungsgemässen Androhung einer Ungehorsamsstrafe. Das Vollstreckungsurteil vom 21. November 2017 könne nicht als Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 292 StGB dienen (Urk. 54 S. 6). 2.2.2. Sodann bringt die Verteidigung vor, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei bei wiederholtem Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü- gung eine mehrfache Bestrafung i.S.v. Art. 292 StGB zwar möglich, dies indes nur unter der Voraussetzung, dass einer abermaligen Bestrafung eine erneute Straf- androhung vorausgegangen sei, ansonsten ja in beliebig kurzen Zeitabständen Strafanzeige eingereicht werden könnte. Soweit ersichtlich sei vor dem Erlass des Strafbefehls vom 2. November 2018 nicht erneut eine entsprechende Strafe an- gedroht worden (Urk. 54 S. 7). 2.2.3. Des Weiteren gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die fortwährende Verweigerung des Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, stelle eine permanente Verletzung von Art. 330a Abs. 1 OR und damit ein Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands dar, der einem strafrechtlichen Dauerdelikt gleichzustellen sei. Indes enthalte die Formu- lierung von Art. 330a Abs. 1 OR, welche als Pflicht des Arbeitsgebers und nicht als Recht des Arbeitsnehmers ausgestaltet sei, keinerlei Hinweise darauf, dass ein Verstoss dagegen einem strafrechtlichen Dauerdelikt gleichzusetzen sei. Ent- sprechend würde jede weitere sich auf denselben Sachverhalt stützende Verur- teilung einen Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" bedeuten (Urk. 54 S. 8 f.). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre sind juristische Personen nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Juristischen Perso- nen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich grundsätzlich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 E. 3.1; RIEDO/BONER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER

- 9 - [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 74 ff. mit Hinweisen; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Auf. 2017, S. 426). 2.4. Mit Urteil vom 21. November 2017 des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, wurde die damalige Gesuchsgegnerin, die D._____ AG, in Voll- streckung der Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom

6. September 2016 angewiesen, der damaligen Gesuchstellerin, B._____, das Arbeitszeugnis gemäss dem in Dispositiv-Ziffer 5 formulierten Zeugnistext umge- hend aus- und zuzustellen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) im Widerhandlungsfall (Urk. 1/8/1-1/8/6). Entsprechend bringt die Verteidigung grundsätzlich zu Recht vor, dass sich die Strafandrohung nach Art. 292 StGB im vorliegenden Fall eben nicht ausdrücklich an die zuständi- gen Organe bzw. Vertreter der D._____ AG richtete, sondern an die D._____ AG selbst und damit an eine juristische Person . 2.5. Im Bundesgerichtentscheid 6S.124/2004 vom 10. November 2004 wurde indessen festgehalten, wenn eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an eine juristische Person gerichtet sei, müsse die entsprechende Verfügung als an die- jenige natürliche Person gerichtet angesehen werden, welche als Organ der Ge- sellschaft befugt sei, in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen und diese Dritten weiterzugeben. Führe eine Ungenauigkeit der Adressatenbezeichnung dazu, dass der Adressat von der Verfügung keine Kenntnis habe, sei auf die Anwendung von Art. 292 StGB, dessen subjektives Element mangels Absicht bzw. Vorsatz nicht verwirklicht werde, zu verzichten. Habe der Adressat hingegen Kenntnis der Ver- fügung gehabt, gebe es keine Rechtfertigung dafür, ihn nicht strafrechtlich zu be- langen, nur weil er nicht namentlich benannt worden sei. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer (eine natürliche Person) der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft, hatte Kenntnis von der Verfügung und behauptete auch nicht, ge- dacht zu haben, dass diese an jemand anderen gerichtet gewesen sei oder eine Gefahr der Verwechslung hinsichtlich der Person, an welche sie gerichtet ge- wesen sei, bestanden hätte. Das Bundesgericht erwog, wenn klar sei, dass die Mitteilung zwar formell an das vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen

- 10 - adressiert gewesen sei, tatsächlich aber kein Zweifel daran bestehe, dass die da- rin enthaltene Anordnung tatsächlich an den Rechtsmittelführer gerichtet gewesen sei, reiche dies, um ihm als Organ als gültig zugestellt zu gelten (BGer 6S.124/2014 vom 10. November 2004 E. 1; vgl. auch BOURQUI, L'injonction de l'art. 292 CP dirigée contre une personne morale, forumpoenale 4/2019 S. 298 ff., S. 301 f.). 2.6. Der vorliegende Fall ist mit dem dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt absolut vergleichbar. Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum der alleinige Verwaltungsrat der D._____ AG und hatte Ein- zelzeichnungsberechtigung. Weder behauptet er, von der Verfügung keine Kenntnis gehabt noch gedacht zu haben, dass sie an jemand anderen gerichtet gewesen sei oder dass eine Verwechslungsgefahr bestanden habe. Vielmehr geht aus all seinen Aussagen hervor, dass er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2017 kannte und ihm klar war, dass er und nur er han- deln konnte und musste. Unter den gegeben Umständen gilt mit Verweis auf den obigen Bundesgerichtsentscheid im konkreten Fall die Strafandrohung als dem Beschuldigten gültig zugestellt. Insofern kann sie durchaus als Grundlage für des- sen Strafbarkeit im Widerhandlungsfall dienen. 2.7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – mit Verweis auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 38 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – eine mehrfache Bestrafung gestützt auf die selbe Verfügung zulässig, sofern die fortwährende Missachtung der Verfügung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bedeutet, es sich mithin um eine Art Dauerdelikt handelt (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3). In der Lehre wird

– wie die Verteidigung ausführt – proklamiert, dass ein erneutes Androhen der Strafe hingegen aus rechtsstaatlichen Erwägungen unumgänglich scheine, weil sonst in beliebig kurzen Zeitabständen Strafanzeige eingereicht werden könne (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270). Mit "erneutem Androhen der Strafe" kann indes nicht eine neuerliche Verfügung gemeint sein, in welcher die Androhung

- 11 - gemäss Art. 292 StGB wiederholt sein müsste. Das ergibt sich auch aus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher in einer solchen Konstellation eine erneute Bestrafung auch gestützt auf dieselbe Verfügung zulässig sein muss, zumal die Verfügung mit der Verurteilung wegen Ungehorsams nicht ein- fach dahinfällt, mithin auch nicht die darin enthaltene Strafandrohung. Ohne dass die Androhung wiederholt werden müsste, kann das Strafgericht auf erneute An- zeige hin aufgrund der gleichen Verfügung erneut eine Ungehorsamsstrafe aus- fällen (BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3 und BGE 121 II 273 E. 4). In diesem Sinne muss dem Betroffenen nach einer Bestrafung aber eine Frist einge- räumt werden, das Versäumte nachzuholen, verbunden mit der Androhung, dass im neuerlichen Unterlassungsfall abermals Strafanzeige eingereicht werde. Ge- nau dies hat der Vertreter der Privatklägerin getan, bevor er die nun vorliegend zu beurteilende Strafanzeige eingereicht hat (Urk. 1). Entsprechend ist die Rüge der Verteidigung (Urk. 54 S. 7) diesbezüglich ebenfalls unbegründet. 2.8. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem), wonach nie- mand wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf, greift dann, wenn der bereits vorliegende materiell rechtskräftige Sachentscheid (sog. res iudicata) die gleiche Tat betrifft wie das neu eingeleitete Verfahren (Art. 11 StPO, 7. ZP EMRK Art. 4; Art. 54 SDÜ). Dies ist dann der Fall, wenn Täter und Tat identisch sind (BGE 118 IV 271, BGE 122 I 260; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 11 N 13). Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts bewirkt nach der Rechtsprechung dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechts- widrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 104 IV 230 E. 3). Sodann ist in Lehre und Rechtsprechung mit der Vorinstanz unbestritten, dass eine mehrfache Bestrafung wegen wiederholten Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zulässig ist, sofern die fortwährende Missachtung der Verfügung die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands bedeutet, es sich mithin um eine Art Dauerdelikt handelt (RIEDO/BONER, in: NIGGLI/

- 12 - WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 270; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3). Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Auf- hebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinn- gemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekenn- zeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Ver- haltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 2.9. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Arbeitnehmer ge- mäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, wel- ches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leis- tungen und sein Verhalten ausspricht (Urk. 38 S. 10). Solange der Beschuldigte sich weigert, das Arbeitszeugnis, wie es im Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. September 2016 formuliert wurde, auszustellen, missachtet er den An- spruch der Privatklägerin und hält einen rechtswidrigen Zustand aufrecht. Ent- sprechend unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Pflicht – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 54 S. 8) – wesentlich von der Verpflichtung einer als Zeugin vorgeladenen Person, vor Gericht auszusagen. Denn der An- spruch des Arbeitsnehmers auf Ausstellung des wohlwollenden Arbeitszeugnis- ses besteht unbestrittenermassen weiterhin. Sodann liegen dem früheren sowie dem vorliegend zu beurteilenden Strafbefehl unterschiedliche Zeiträume zu- grunde, weshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vorliegt. Entsprechend steht der erneuten Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf die gleiche Verhaltenspflicht im Sinne der obigen Erwägungen nichts entgegen. 2.10. Zusammenfassend sind die rechtlichen Vorbringen der Verteidigung unbe- gründet und der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Dossier 1 ist zu be- stätigen.

- 13 - IV. Sanktion

1. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.). Die Strafe ist vorliegend entsprechend mit Busse bis Fr. 10'000.– zu bemessen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzu- messung betreffend Dossier 1 ist zu beachten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen sein muss und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe (insgesamt) nicht überschritten werden darf (BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.2; BGE 135 IV 10 f.).

2. In Bezug auf die Tatschwere betreffend Dossier 1 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Verurteilung mit Strafbefehl vom 16. Mai 2018 wegen Ungehorsams und erneuter Aufforderungen durch die Vertretung der Privatklägerin, das Arbeitszeugnis für B._____ nun endlich auszustellen, wei- terhin konsequent verweigerte, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen. Bezüglich der Tatkomponenten betreffend Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Arbeitsbestätigung für C._____ bewusst und trotz expliziter Anordnung im Urteil des Friedensrichteramts … vom 8. Februar 2018 nicht bzw. im August 2018 falsch datiert ausstellte. Nach der Einvernahme durch das Statt- halteramt Bezirk Zürich vom 29. Januar 2019 und damit nach Erlass des Strafbe- fehls vom 2. November 2018 kam der Beschuldigte – wenn auch erst nach unge- bührlich langer Zeit – letztlich seiner Pflicht nach und stellte C._____ eine korrek- te, den Vorgaben des Friedensrichteramts entsprechende Arbeitsbestätigung aus (Urk. 18/4, Urk. 20/1-2; Urk. 30 S. 14). Das Verschulden wiegt insgesamt immer- hin erheblich.

3. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann auf die diesbezügliche Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 -

4. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse von Fr. 6000.– liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwand- lungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 38 S. 15 f.) – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428

- 15 - StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig.

5. Des Weiteren hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren zu leisten. Die Aufwände und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind in Urk. 28/1 ausgewiesen und erscheinen angemessen. In Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichts- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'026.80 auszurichten. In Bezug auf die Aufwände für das Berufungsverfahren liegt ebenfalls eine detaillierte Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin im Recht (Urk. 66). Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'979.50 zu bezahlen.

6. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'979.50 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch