Sachverhalt
1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund des überwie- genden Geständnisses des Beschuldigten sowie aufgrund des übrigen Untersu- chungsergebnisses mit einer Ausnahme als erstellt (Urk. 22 S. 7 ff.). Mit Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Nichtinbetriebhaltens des analogen Fahrten- schreibers sei der Sachverhalt nur insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte den Gerätedeckel nicht verschlossen habe, sodass im unteren Teil der Fahrtschrei- bereinlageblätter keine Aufzeichnungen gemacht worden seien.
2. Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung den ihm gemachten Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede respektive brachte er auch nicht in rechtsgenügender Weise vor, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar (Urk. 40). Massgebend ist deshalb der von der Vorinstanz als erstellt betrachtete Sachverhalt. Hiervon ist für die nachfolgen- de rechtliche Würdigung auszugehen.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten umfassend und richtig ge- würdigt. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 22 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit den nachfol- genden Ausführungen soll dies nur verdeutlicht respektive auf die Vorbringen des Beschuldigten – soweit für die Entscheidfindung relevant – eingegangen werden:
1. Der Beschuldigte moniert, der zusätzliche Informationsgehalt nach der Be- fragung des Polizeibeamten C._____ sei gering und werde einseitig von der Vor- instanz verwertet. Der Unterschied zwischen den beiden Höchsttarif-Aushängen sei sehr gering und werde vom befragten Polizeibeamten nicht in Frage gestellt bzw. als gleichwertig anerkannt, falls die tatsächlich angewandten Tarife den Höchsttarifen entsprechen. Die Vorinstanz habe diese zusätzliche Information nicht in ihre Beurteilung aufgenommen. Das erscheine willkürlich (Urk. 40 S. 6). Nicht richtig ist es zunächst, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Vorinstanz habe die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten C._____ nicht berücksichtigt, denn die Zeugeneinvernahme desselben fand sehr wohl Eingang in das vor- instanzliche Urteil (vgl. Urk. 22 S. 12). Die Vorinstanz begründete sodann nach- vollziehbar, weshalb es keine Rolle spielen würde, wenn im Fahrzeug des Be- schuldigten Tarifkleber angebracht gewesen wären, wie dies der Polizeibeamte C._____ ausführte (vgl. Urk. 1/20 S. 3 f. F/A 14 ff.). Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 22 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist der Beschuldigte – wie dies auch schon die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung tat (Prot. I S. 13) – darauf hinzuweisen, dass das Gericht an das Recht gebunden ist. Die Rechtsanwendung bzw. (abschliessende) rechtli- che Würdigung ist gar die ureigenste Aufgabe der Gerichte. Selbst wenn nun also der Polizeibeamte das Verhalten des Beschuldigten einer rechtlichen Würdigung unterzogen hätte und zum Schluss gekommen wäre, dass kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten des Beschuldigten vorgelegen hätte, wäre das Gericht nicht an diese Würdigung gebunden gewesen. Dass sich der Beschuldigte jedoch nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätte, wurde durch den Polizeibeamten
- 12 - C._____ auch nie ausgeführt. Vielmehr rapportierte er am 13. Juni 2017 wegen diversen Übertretungen, unter anderem auch wegen Nichtmitführens der gültigen Tarifbestimmungen (Urk. 1). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Sep- tember 2018 machte der Polizeibeamte C._____ sodann nur Ausführungen tat- sächlicher Natur mit Bezug auf die Funktion der Tarifkleber und der Tarif- verordnung. Ob sich der Beschuldigte seiner Ansicht nach deliktisch verhalten hätte oder nicht, dazu liess sich der Polizeibeamte C._____ nicht vernehmen.
2. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung weiter geltend, gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB sei der Versuch bei Übertretungen nur strafbar, wenn dies im betreffenden Tatbestand vorgesehen sei. Weiter führt er Art. 12 Abs. 3 TV an, wonach es nicht erlaubt sei, Fahrgäste in Sichtweite von besetzten öffentlichen Standplätzen aufzunehmen, ausser sie erfolge auf vorgängige Be- stellung. Da in den Akten nie davon die Rede sei, dass der Beschuldigte Fahr- gäste aufgenommen habe, könne er sich auch nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 TV schuldig gemacht haben (Urk. 40 S. 8). Dabei übersieht der Beschul- digte nicht nur, dass ihm nicht eine versuchte, sondern eine vollendete Tat- begehung vorgeworfen wird, sondern er verkennt auch, dass ihm mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 kein Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 12 Abs. 3 TV gemacht wird (vgl. Urk. 2). Seine diesbezügliche Kritik geht deshalb ins Leere.
3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist – wie eingangs erwähnt – zweitinstanz- lich zu bestätigen. Der Beschuldigte ist demnach wegen − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV;
- 13 - − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c aARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; sowie − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Tatverschulden des Beschuldigten als insgesamt leicht und bestrafte ihn nach Würdigung der weiteren Strafzumessungskriterien mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 22 S. 20).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die diesbezügliche vorinstanz- liche Erwägung verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 2.2. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungsbegründung dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB bzw. Art. 27 Abs. 2 TV gegeben seien (Urk. 40 S. 9 ff.). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu bestimmen, wann Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Schuld bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB (BGE 135 IV 130). Die Wer- tung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Baga- telldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Mit anderen Worten lässt die Begehung eines Bagatelldelikts die Schuld nicht automatisch als geringfügig erscheinen (PK StGB-TRECHSEL/KELLER, 3. Aufl., Art. 52 N 2 m.H.). Dieselbe Stossrichtung wie Art. 52 StGB besitzt Art. 27 Abs. 2 TV, indem festgehalten wird, dass in leichten Fällen anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden kann. Zwar kann in der vorliegenden Sache zumindest teilweise durchaus davon ge- sprochen werden, dass der Beschuldigte sog. "Bagatelldelikte" begangen hätte. Allerdings kann bei einem Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzes- bestimmungen fallenden Taten das Verhalten des Beschuldigten insgesamt nicht als unerheblich qualifiziert werden. Dagegen sprechen nur schon die Anzahl der Übertretungen und die in drei Fällen mehrfache Tatbegehung, für die der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird. Eine Anwendung der genannten Bestim- mungen kommt deshalb nicht in Frage. Ein Absehen von einer Bestrafung ist nicht angezeigt und für die Delinquenz des Beschuldigten ist eine Busse auszu- fällen. 2.3. Richtig ist es, wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatver- schulden insgesamt als leicht qualifiziert. Für sich allein betrachtet bewegen sich die einzelnen Übertretungen klarerweise im unteren Bereich, beging der Beschul- digte die Delikte mit einer Ausnahme doch lediglich in fahrlässiger Weise. Er- schwerend wirkt sich mit der Vorinstanz indessen aus, dass der Beschuldigte die diversen Übertretungen innerhalb nur eines Monats begangen hat.
- 15 - Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt es, wenn die Vorinstanz den unbelasteten automobilistischen Leumund des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt (Urteil 6B_1065/2010 des Bundesgerichts vom 31. März 2011). Keine Strafminde- rung kann dem Beschuldigten aber dahingehend zugestanden werden, dass er den ihm gemachten Vorwurf nicht bestreitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters dann zu berücksichti- gen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich dem- gegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E.1.5). Zwar zeigte sich der Be- schuldigte im vorliegenden Fall grundsätzlich geständig. Allerdings räumte er auch nicht mehr ein, als ihm aufgrund der komfortablen Beweislage nicht ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Sodann beantragte er mit seiner Berufungs- begründung einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb eine Einsicht ins Unrecht der Taten sowie Reue beim Beschuldigten zu verneinen sind. 2.4. Der Beschuldigte machte trotz der Aufforderung im Beschluss vom
11. Juli 2019 (Urk. 35) in seiner Berufungsbegründung keine Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, weshalb von den Ver- hältnissen auszugehen ist, wie sie sich aus den Akten ergeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte als Taxifahrer ein monatliches Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 1'800.– zu erzielen. Die (Kalt-) Miete belaufe sich auf rund Fr. 600.–. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von über Fr. 1'000.– (Prot. I S. 32). 2.5. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der weiteren strafzumessungsrelevanten Kriterien erscheint
- 16 - es nicht unangemessen, den Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 450.– zu belegen. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts der Bussenhöhe erscheinen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss und zu Gunsten des Be- schuldigten 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. VI. Kostenfolgen
1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte diese, die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss dem Beschuldigten.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt, ihm seien die Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO zu erlassen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung führte der Beschuldigte an, es sei mit seiner wirtschaftlichen Lage nicht vereinbar, dass Kosten in der Höhe ei- nes monatlichen Verdienstes zu begleichen seien. Der Kostenentscheid sei in der Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beweiserhebung sei durch den Beschuldigten selber gemacht worden (Urk. 40 S. 11). Der Beschuldigte machte in diesem Zu- sammenhang weiter geltend, die Vorinstanz habe am 18. Juni 2018 verfügt, dass der Strafbefehl zurückgewiesen werde. Der ursprüngliche Strafbefehl sei damit nicht zulässig gewesen. Dass die zusätzliche Untersuchung zum einen so teuer gewesen sei und andererseits dem Beschuldigten auferlegt werde, erscheine nicht schlüssig (Urk. 40 S. 5).
- 17 -
3. Würdigung 3.1. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG beträgt die Gebühr vor den Einzel- gerichten Fr. 150.– bis Fr. 12'000.–. Wenn die Vorinstanz die Gerichtsgebühr vor dem Hintergrund des geringen Aktenumfanges sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'800.– festsetzt, so erscheint dies angemessen. Damit schöpfte die Vorinstanz nicht einmal einen Sechstel des möglichen Ge- bührenrahmens aus. Was sodann die Kosten der Untersuchung und des Strafbefehls angeht, so ist zu bemerken, dass Gegenstand des Strafbefehls diverse Übertretungen des Be- schuldigten waren, was einen entsprechend grösseren Aufwand verursachte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Stadtrichteramt immerhin zwei Einver- nahmen durchführte sowie diverse Einkünfte über den Beschuldigten einholte. Zwar ist es richtig, dass die Rückweisung nur deswegen nötig war, weil das Stadt- richteramt notwendige Beweiserhebungen fälschlicherweise unterlassen hatte. Indessen hatte die Rückweisung keinen Einfluss auf die konkrete Höhe dieser Kosten. Diese wären auch angefallen, wenn die Einvernahme des Polizisten Fw C._____ bereits vor der ersten Überweisung des Strafbefehls an das Gericht durchgeführt worden wäre. Zwar wären dann keine nachträglichen Kosten ent- standen, indessen wären die Kosten des Strafbefehls entsprechend höher ausge- fallen. Weiter ändert die Rückweisung durch die Vorinstanz auch nichts an dem Umstand, dass diese Kosten adäquat kausal auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind, weshalb diese im Sinne des Ver- ursacherprinzips auch vom Beschuldigten zu tragen sind. Schliesslich ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass für die Verfügung vom 18. Juni 2018 keine Gerichtskosten erhoben wurden (Urk. 2/16 S. 4), ihm also folglich in diesem Zu- sammenhang auch keine Kosten auferlegt wurden. 3.2. Das Berufungsverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Angefochten war das ganze vorinstanzliche Urteil. Es erscheint deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 18 - 3.3. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusam- men mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiter- kommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei einer verurteilten Person kann das aber auch der Fall sein, wenn die Kosten- auflage sie und die von ihr unterstützten Personen finanziell entscheidend belas- tet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht. Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kos- tenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 425 N 4 f.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und er durch die Kosten des Verfahrens belastet wird. Indessen ist nicht zu verkennen, dass dies eine gesetzliche Folge der Straf- tat ist (Urteil 6B_500/2016 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016 E. 3). Sodann ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten eine ratenweise Zahlung der Ver- fahrenskosten möglich ist. Es wird Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit zu prüfen. Ein Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO gegenüber dem Beschuldigten ist nicht angezeigt. 3.4. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er ausgangsgemäss die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzu- sprechen.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV; − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c aARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; sowie − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1.
- 20 -
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 450.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird be- stätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 ff.).
E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Stadtrichter- amt Winterthur (fortan: Stadtrichteramt) zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine
- 5 - Anschlussberufung sowie auf das Stellen eines Antrages auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 33).
E. 1.4 Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wur- de dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, in der Berufungsbegrün- dung seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 35). Innert einmal erstreckter Frist (Urk. 37) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten am 11. September 2019 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort ein- zureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 eingeräumt (Urk. 43). Innert Frist ging keine Berufungsantwort des Stadtrichteramtes ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vor- liegend der Fall ist – lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Beru- fungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahinge- hend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in wel- cher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde.
- 6 - Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11 ff.; BSK StPO II-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungs- befugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzu- treten. 2.2. Weiter können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO in Berufungsverfahren, bei welchen ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind, keine neuen Behaup- tungen und Beweise vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanz- lich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Die Berufungsinstanz ent- scheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptun- gen und der bestehenden Beweisgrundlage. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt indessen die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 398 N 3 m.H.). Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungsbegründung diverse Beilagen ein (Urk. 42/1-12). Insofern sich diese Dokumente nicht schon bei Abschluss des Be- weisverfahrens vor Vorinstanz in den Akten befunden oder als gerichtsnotorisch zu gelten haben, sind sie für die vorliegende Entscheidfindung unbeachtlich. Nicht zu berücksichtigen ist deshalb insbesondere das Schreiben vom 22. Februar 2019 (Urk. 42/7). Sodann ist festzuhalten, dass die Tatsachenbehauptungen des
- 7 - Beschuldigten in der Berufungsbegründung nachfolgend nur insoweit Berücksich- tigung finden können, als diese auch schon bis zum Abschluss des vorinstanz- lichen Verfahrens vorgebracht worden sind. 2.3. Bereits hier ist jedoch weiter darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte schränkte seine Berufung nicht ein und er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 24; Urk. 40 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil hat als umfassend angefochten zu gelten. Dieses steht somit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
4. Befangenheit der Vorinstanz 4.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung aus, er habe im Laufe des Verfahrens einen Anruf mit unterdrückter Telefon-Nummer erhalten. Es sei der Gerichtsschreiber des vorliegenden Falles gewesen. Dieser habe wissen wollen, ob er (der Beschuldigte) an seiner Einsprache gegen den Strafbefehl fest- halten wolle. Der Gerichtsschreiber habe ihn weiter darüber informiert, dass sich die gesamten Kosten des Verfahrens voraussichtlich auf ca. Fr. 1'900.– belaufen würden (Urk. 40 S. 5). 4.2. Wenn der Beschuldigte damit sinngemäss eine Befangenheit der Vor- instanz geltend machen wollte, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Einerseits ist es nicht richtig, dass der Anruf durch den "Gerichtsschreiber des vorliegenden Verfahrens" erfolgt war. Der vorinstanzliche Entscheid wurde durch Bezirksrichte-
- 8 - rin lic. iur. Anna Sperandio Bernhauser gefällt. Mit beratender Stimme wirkte Ge- richtsschreiberin MLaw Sara Bügler mit. Der in Frage stehende Anruf wurde hin- gegen durch Gerichtsschreiber MLaw B._____ getätigt (vgl. Urk. 5). Andererseits entspricht eine solche Nachfrage der gängigen Praxis der Bezirksgerichte. Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge jederzeit zurückgezogen werden (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO). Durch den Rückzug wird der Strafbefehl rechtskräftig. Im Gegensatz zur ordentlichen Anklageerhe- bung hat es im Strafbefehlsverfahren damit die beschuldigte Person in der Hand, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Entscheid in der Sache kommt. Zieht die beschuldigte Person ihre Einsprache vor der Hauptverhandlung zurück, können weitere Kosten in der Sache vermieden werden. Eine solche Kostenvermeidung ist durchaus auch im Sinne der beschuldigten Person, werden die Kosten des Verfahrens doch – sollte das Gericht auf einen Schuldspruch erkennen – grund- sätzlich der beschuldigten Person auferlegt (vgl. Art. 426 StPO). Eine Nachfrage seitens des Gerichts vor Ansetzung der Hauptverhandlung, ob die beschuldigte Person an ihrer Einsprache festhalten wolle, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Präzisierend ist indessen festzuhalten, dass diese Nachfrage selbstverständlich nicht über den Hinweis auf die Möglichkeit eines Rückzugs und allfällige Kostenfolgen für die beschuldigte Person im Falle eines Schuldspruches hinausgehen darf. Dass dies in der vorliegenden Sache aber anders gewesen und allenfalls gar dem Entscheid vorgegriffen worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Beschuldigten vom
26. Oktober 2018 (Urk. 5) sowie aus dessen Berufungsbegründung (Urk. 40 S. 5), dass es lediglich bei dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Rückzugs sowie die Kostenfolgen geblieben ist.
E. 5 Strafanträge als Prozessvoraussetzung
E. 5.1 Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung geltend, bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um Offizial-, sondern um An- tragsdelikte (Urk. 40 S. 6).
E. 5.2 Antragsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie gemäss dem aus- drücklichen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag hin strafbar sind. Dabei kann die
- 9 - Formulierung in der Norm selber enthalten sein oder die Norm auch durch Ver- weisung (vgl. z.B. Art. 172ter Abs. 1 StGB) als Antragsdelikt ausgestaltet sein. Fehlt eine solche Formulierung oder Verweisung, handelt es sich um ein Offizial- delikt. Da in sämtlichen vorliegend zur Anwendung zu bringenden Tatbeständen eine entsprechende Formulierung fehlt und diese auch nicht über einen Verweis als Antragsdelikte ausgestaltet sind, handelt es sich jeweils um Offizialdelikte. Strafanträge sind – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – somit nicht nötig.
E. 6 Beweismässige Verwertbarkeit der Einlageblätter Der Beschuldigte machte – wie auch schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 30) – gel- tend, der Polizeibeamte C._____ habe ihm die Einlageblätter entrissen. Infolge- dessen seien die Einlageblätter wegen verbotenen Beweiserhebungsmethoden dem Verfahren nicht als Beweismittel zugänglich (Urk. 40 S. 6). Was der Be- schuldigte genau mit einem "Entreissen" der Einlageblätter meint, ergibt sich aus dessen unsubstantiierten Vorbringen nicht. Ein "Entreissen" würde ja eigentlich bedeuten, dass der Beschuldigte die Einlageblätter in den Händen gehalten und der Polizeibeamte C._____ ihm diese forsch weggenommen hätte, obwohl der Beschuldigte diese noch festgehalten hätte. Was sich genau abgespielt hat, kann letztlich aber offen bleiben. Denn Art. 14c Abs. 1 ARV1, Art. 18 Abs. 1 ARV1 sowie Art. 15 Abs. 3 ARV2 verpflichten den Fahrzeugführer, der Vollzugsbehörde alle Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kon- trolle erforderlich sind. Der Beschuldigte war deshalb verpflichtet, dem Polizei- beamten die Einlageblätter vorzuweisen. Selbst wenn also der Polizeibeamte C._____ dem Beschuldigten die Einlageblätter unsanft aus den Händen genom- men hätte, wovon indessen vorliegend nicht auszugehen ist, hätte dies nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Beschuldigten geändert, dem Polizeibeamten zwecks Kontrolle die Einlageblätter zu übergeben. Dies hat auch die Vorinstanz bereits erwogen (Urk. 22 S. 10), weshalb es auch nicht richtig ist, dass die Vo- rinstanz "nicht einmal ansatzweise" (Urk. 40 S. 6) auf diesen Umstand eingegan- gen sei. Die Einlageblätter sind ohne Weiteres als Beweismittel verwertbar.
- 10 -
E. 7 Anwendbares Recht
E. 7.1 Gemäss dem allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 StGB, welcher auch für Übertretungen gilt (Art. 104 StGB) ist der Täter demjenigen Recht zu unter- stellen, welches im Zeitpunkt der Tat in Kraft steht. Hat der Täter eine Tat vor In- krafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).
E. 7.2 Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom 9. April 2017 bis 6. Mai 2017 deliktisch in Erscheinung getreten sein. Seither wurden sowohl das SVG als auch das ARV teilweise revidiert. Jedoch erweisen sich die neuen Bestimmungen nicht als milder, weshalb das zum Zeitpunkt der Taten in Kraft stehende Recht zur Anwendung zu bringen ist. II. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund des überwie- genden Geständnisses des Beschuldigten sowie aufgrund des übrigen Untersu- chungsergebnisses mit einer Ausnahme als erstellt (Urk. 22 S. 7 ff.). Mit Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Nichtinbetriebhaltens des analogen Fahrten- schreibers sei der Sachverhalt nur insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte den Gerätedeckel nicht verschlossen habe, sodass im unteren Teil der Fahrtschrei- bereinlageblätter keine Aufzeichnungen gemacht worden seien.
2. Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung den ihm gemachten Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede respektive brachte er auch nicht in rechtsgenügender Weise vor, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar (Urk. 40). Massgebend ist deshalb der von der Vorinstanz als erstellt betrachtete Sachverhalt. Hiervon ist für die nachfolgen- de rechtliche Würdigung auszugehen.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten umfassend und richtig ge- würdigt. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 22 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit den nachfol- genden Ausführungen soll dies nur verdeutlicht respektive auf die Vorbringen des Beschuldigten – soweit für die Entscheidfindung relevant – eingegangen werden:
1. Der Beschuldigte moniert, der zusätzliche Informationsgehalt nach der Be- fragung des Polizeibeamten C._____ sei gering und werde einseitig von der Vor- instanz verwertet. Der Unterschied zwischen den beiden Höchsttarif-Aushängen sei sehr gering und werde vom befragten Polizeibeamten nicht in Frage gestellt bzw. als gleichwertig anerkannt, falls die tatsächlich angewandten Tarife den Höchsttarifen entsprechen. Die Vorinstanz habe diese zusätzliche Information nicht in ihre Beurteilung aufgenommen. Das erscheine willkürlich (Urk. 40 S. 6). Nicht richtig ist es zunächst, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Vorinstanz habe die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten C._____ nicht berücksichtigt, denn die Zeugeneinvernahme desselben fand sehr wohl Eingang in das vor- instanzliche Urteil (vgl. Urk. 22 S. 12). Die Vorinstanz begründete sodann nach- vollziehbar, weshalb es keine Rolle spielen würde, wenn im Fahrzeug des Be- schuldigten Tarifkleber angebracht gewesen wären, wie dies der Polizeibeamte C._____ ausführte (vgl. Urk. 1/20 S. 3 f. F/A 14 ff.). Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 22 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist der Beschuldigte – wie dies auch schon die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung tat (Prot. I S. 13) – darauf hinzuweisen, dass das Gericht an das Recht gebunden ist. Die Rechtsanwendung bzw. (abschliessende) rechtli- che Würdigung ist gar die ureigenste Aufgabe der Gerichte. Selbst wenn nun also der Polizeibeamte das Verhalten des Beschuldigten einer rechtlichen Würdigung unterzogen hätte und zum Schluss gekommen wäre, dass kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten des Beschuldigten vorgelegen hätte, wäre das Gericht nicht an diese Würdigung gebunden gewesen. Dass sich der Beschuldigte jedoch nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätte, wurde durch den Polizeibeamten
- 12 - C._____ auch nie ausgeführt. Vielmehr rapportierte er am 13. Juni 2017 wegen diversen Übertretungen, unter anderem auch wegen Nichtmitführens der gültigen Tarifbestimmungen (Urk. 1). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Sep- tember 2018 machte der Polizeibeamte C._____ sodann nur Ausführungen tat- sächlicher Natur mit Bezug auf die Funktion der Tarifkleber und der Tarif- verordnung. Ob sich der Beschuldigte seiner Ansicht nach deliktisch verhalten hätte oder nicht, dazu liess sich der Polizeibeamte C._____ nicht vernehmen.
2. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung weiter geltend, gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB sei der Versuch bei Übertretungen nur strafbar, wenn dies im betreffenden Tatbestand vorgesehen sei. Weiter führt er Art. 12 Abs. 3 TV an, wonach es nicht erlaubt sei, Fahrgäste in Sichtweite von besetzten öffentlichen Standplätzen aufzunehmen, ausser sie erfolge auf vorgängige Be- stellung. Da in den Akten nie davon die Rede sei, dass der Beschuldigte Fahr- gäste aufgenommen habe, könne er sich auch nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 TV schuldig gemacht haben (Urk. 40 S. 8). Dabei übersieht der Beschul- digte nicht nur, dass ihm nicht eine versuchte, sondern eine vollendete Tat- begehung vorgeworfen wird, sondern er verkennt auch, dass ihm mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 kein Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 12 Abs. 3 TV gemacht wird (vgl. Urk. 2). Seine diesbezügliche Kritik geht deshalb ins Leere.
3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist – wie eingangs erwähnt – zweitinstanz- lich zu bestätigen. Der Beschuldigte ist demnach wegen − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV;
- 13 - − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c aARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; sowie − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Tatverschulden des Beschuldigten als insgesamt leicht und bestrafte ihn nach Würdigung der weiteren Strafzumessungskriterien mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 22 S. 20).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die diesbezügliche vorinstanz- liche Erwägung verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 2.2. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungsbegründung dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB bzw. Art. 27 Abs. 2 TV gegeben seien (Urk. 40 S. 9 ff.). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu bestimmen, wann Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Schuld bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB (BGE 135 IV 130). Die Wer- tung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Baga- telldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Mit anderen Worten lässt die Begehung eines Bagatelldelikts die Schuld nicht automatisch als geringfügig erscheinen (PK StGB-TRECHSEL/KELLER, 3. Aufl., Art. 52 N 2 m.H.). Dieselbe Stossrichtung wie Art. 52 StGB besitzt Art. 27 Abs. 2 TV, indem festgehalten wird, dass in leichten Fällen anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden kann. Zwar kann in der vorliegenden Sache zumindest teilweise durchaus davon ge- sprochen werden, dass der Beschuldigte sog. "Bagatelldelikte" begangen hätte. Allerdings kann bei einem Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzes- bestimmungen fallenden Taten das Verhalten des Beschuldigten insgesamt nicht als unerheblich qualifiziert werden. Dagegen sprechen nur schon die Anzahl der Übertretungen und die in drei Fällen mehrfache Tatbegehung, für die der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird. Eine Anwendung der genannten Bestim- mungen kommt deshalb nicht in Frage. Ein Absehen von einer Bestrafung ist nicht angezeigt und für die Delinquenz des Beschuldigten ist eine Busse auszu- fällen. 2.3. Richtig ist es, wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatver- schulden insgesamt als leicht qualifiziert. Für sich allein betrachtet bewegen sich die einzelnen Übertretungen klarerweise im unteren Bereich, beging der Beschul- digte die Delikte mit einer Ausnahme doch lediglich in fahrlässiger Weise. Er- schwerend wirkt sich mit der Vorinstanz indessen aus, dass der Beschuldigte die diversen Übertretungen innerhalb nur eines Monats begangen hat.
- 15 - Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt es, wenn die Vorinstanz den unbelasteten automobilistischen Leumund des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt (Urteil 6B_1065/2010 des Bundesgerichts vom 31. März 2011). Keine Strafminde- rung kann dem Beschuldigten aber dahingehend zugestanden werden, dass er den ihm gemachten Vorwurf nicht bestreitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters dann zu berücksichti- gen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich dem- gegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E.1.5). Zwar zeigte sich der Be- schuldigte im vorliegenden Fall grundsätzlich geständig. Allerdings räumte er auch nicht mehr ein, als ihm aufgrund der komfortablen Beweislage nicht ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Sodann beantragte er mit seiner Berufungs- begründung einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb eine Einsicht ins Unrecht der Taten sowie Reue beim Beschuldigten zu verneinen sind. 2.4. Der Beschuldigte machte trotz der Aufforderung im Beschluss vom
E. 11 Juli 2019 (Urk. 35) in seiner Berufungsbegründung keine Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, weshalb von den Ver- hältnissen auszugehen ist, wie sie sich aus den Akten ergeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte als Taxifahrer ein monatliches Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 1'800.– zu erzielen. Die (Kalt-) Miete belaufe sich auf rund Fr. 600.–. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von über Fr. 1'000.– (Prot. I S. 32). 2.5. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der weiteren strafzumessungsrelevanten Kriterien erscheint
- 16 - es nicht unangemessen, den Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 450.– zu belegen. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts der Bussenhöhe erscheinen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss und zu Gunsten des Be- schuldigten 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. VI. Kostenfolgen
1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte diese, die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss dem Beschuldigten.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt, ihm seien die Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO zu erlassen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung führte der Beschuldigte an, es sei mit seiner wirtschaftlichen Lage nicht vereinbar, dass Kosten in der Höhe ei- nes monatlichen Verdienstes zu begleichen seien. Der Kostenentscheid sei in der Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beweiserhebung sei durch den Beschuldigten selber gemacht worden (Urk. 40 S. 11). Der Beschuldigte machte in diesem Zu- sammenhang weiter geltend, die Vorinstanz habe am 18. Juni 2018 verfügt, dass der Strafbefehl zurückgewiesen werde. Der ursprüngliche Strafbefehl sei damit nicht zulässig gewesen. Dass die zusätzliche Untersuchung zum einen so teuer gewesen sei und andererseits dem Beschuldigten auferlegt werde, erscheine nicht schlüssig (Urk. 40 S. 5).
- 17 -
3. Würdigung 3.1. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG beträgt die Gebühr vor den Einzel- gerichten Fr. 150.– bis Fr. 12'000.–. Wenn die Vorinstanz die Gerichtsgebühr vor dem Hintergrund des geringen Aktenumfanges sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'800.– festsetzt, so erscheint dies angemessen. Damit schöpfte die Vorinstanz nicht einmal einen Sechstel des möglichen Ge- bührenrahmens aus. Was sodann die Kosten der Untersuchung und des Strafbefehls angeht, so ist zu bemerken, dass Gegenstand des Strafbefehls diverse Übertretungen des Be- schuldigten waren, was einen entsprechend grösseren Aufwand verursachte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Stadtrichteramt immerhin zwei Einver- nahmen durchführte sowie diverse Einkünfte über den Beschuldigten einholte. Zwar ist es richtig, dass die Rückweisung nur deswegen nötig war, weil das Stadt- richteramt notwendige Beweiserhebungen fälschlicherweise unterlassen hatte. Indessen hatte die Rückweisung keinen Einfluss auf die konkrete Höhe dieser Kosten. Diese wären auch angefallen, wenn die Einvernahme des Polizisten Fw C._____ bereits vor der ersten Überweisung des Strafbefehls an das Gericht durchgeführt worden wäre. Zwar wären dann keine nachträglichen Kosten ent- standen, indessen wären die Kosten des Strafbefehls entsprechend höher ausge- fallen. Weiter ändert die Rückweisung durch die Vorinstanz auch nichts an dem Umstand, dass diese Kosten adäquat kausal auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind, weshalb diese im Sinne des Ver- ursacherprinzips auch vom Beschuldigten zu tragen sind. Schliesslich ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass für die Verfügung vom 18. Juni 2018 keine Gerichtskosten erhoben wurden (Urk. 2/16 S. 4), ihm also folglich in diesem Zu- sammenhang auch keine Kosten auferlegt wurden. 3.2. Das Berufungsverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Angefochten war das ganze vorinstanzliche Urteil. Es erscheint deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 18 - 3.3. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusam- men mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiter- kommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei einer verurteilten Person kann das aber auch der Fall sein, wenn die Kosten- auflage sie und die von ihr unterstützten Personen finanziell entscheidend belas- tet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht. Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kos- tenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 425 N 4 f.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und er durch die Kosten des Verfahrens belastet wird. Indessen ist nicht zu verkennen, dass dies eine gesetzliche Folge der Straf- tat ist (Urteil 6B_500/2016 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016 E. 3). Sodann ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten eine ratenweise Zahlung der Ver- fahrenskosten möglich ist. Es wird Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit zu prüfen. Ein Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO gegenüber dem Beschuldigten ist nicht angezeigt. 3.4. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er ausgangsgemäss die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzu- sprechen.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV; − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c aARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; sowie − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1.
- 20 -
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 450.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird be- stätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190014-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 5. Februar 2019 (GC180034)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl SVG.2017.5553 des Stadtrichteramtes Winterthur vom 5. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV; − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.
- 3 -
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.00 Kosten Strafbefehl Fr. 450.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 2'680.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Be- zirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur im Betrag von Fr. 880.– (Fr. 430.– Kosten des Strafbefehls, Fr. 450.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden ebenfalls dem Be- schuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 450.– werden durch das Stadt- richteramt Winterthur eingefordert.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 24; Urk. 40; schriftlich)
1. Es sei das Urteil vom 5. Februar 2019 aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen.
2. Es sei das Schreiben vom 22. Februar 2019 von der Stadtpolizei Win- terthur als neuer Beweis zuzulassen.
3. Eventualiter sei durch die Berufungsinstanz das Verfahren gemäss Art. 52 StGB einzustellen.
- 4 -
4. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO zu erlassen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
5. Februar 2019 wurde der Beschuldigte diverser Übertretungen schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 450.– (bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Ge- richtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 22 S. 21 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 33 ff.) meldete der Beschuldigte am
15. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Berufung an (Urk. 16). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 4. April 2019 bzw. am 11. April 2019 zugestellt (Urk. 19). In der Folge reichte der Beschuldigte am 2. Mai 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 24; Urk. 28). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Stadtrichter- amt Winterthur (fortan: Stadtrichteramt) zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine
- 5 - Anschlussberufung sowie auf das Stellen eines Antrages auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 33). 1.4. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wur- de dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, in der Berufungsbegrün- dung seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 35). Innert einmal erstreckter Frist (Urk. 37) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten am 11. September 2019 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort ein- zureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 eingeräumt (Urk. 43). Innert Frist ging keine Berufungsantwort des Stadtrichteramtes ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vor- liegend der Fall ist – lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Beru- fungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahinge- hend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in wel- cher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde.
- 6 - Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11 ff.; BSK StPO II-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungs- befugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzu- treten. 2.2. Weiter können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO in Berufungsverfahren, bei welchen ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind, keine neuen Behaup- tungen und Beweise vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanz- lich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Die Berufungsinstanz ent- scheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptun- gen und der bestehenden Beweisgrundlage. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt indessen die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 398 N 3 m.H.). Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungsbegründung diverse Beilagen ein (Urk. 42/1-12). Insofern sich diese Dokumente nicht schon bei Abschluss des Be- weisverfahrens vor Vorinstanz in den Akten befunden oder als gerichtsnotorisch zu gelten haben, sind sie für die vorliegende Entscheidfindung unbeachtlich. Nicht zu berücksichtigen ist deshalb insbesondere das Schreiben vom 22. Februar 2019 (Urk. 42/7). Sodann ist festzuhalten, dass die Tatsachenbehauptungen des
- 7 - Beschuldigten in der Berufungsbegründung nachfolgend nur insoweit Berücksich- tigung finden können, als diese auch schon bis zum Abschluss des vorinstanz- lichen Verfahrens vorgebracht worden sind. 2.3. Bereits hier ist jedoch weiter darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte schränkte seine Berufung nicht ein und er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 24; Urk. 40 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil hat als umfassend angefochten zu gelten. Dieses steht somit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
4. Befangenheit der Vorinstanz 4.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung aus, er habe im Laufe des Verfahrens einen Anruf mit unterdrückter Telefon-Nummer erhalten. Es sei der Gerichtsschreiber des vorliegenden Falles gewesen. Dieser habe wissen wollen, ob er (der Beschuldigte) an seiner Einsprache gegen den Strafbefehl fest- halten wolle. Der Gerichtsschreiber habe ihn weiter darüber informiert, dass sich die gesamten Kosten des Verfahrens voraussichtlich auf ca. Fr. 1'900.– belaufen würden (Urk. 40 S. 5). 4.2. Wenn der Beschuldigte damit sinngemäss eine Befangenheit der Vor- instanz geltend machen wollte, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Einerseits ist es nicht richtig, dass der Anruf durch den "Gerichtsschreiber des vorliegenden Verfahrens" erfolgt war. Der vorinstanzliche Entscheid wurde durch Bezirksrichte-
- 8 - rin lic. iur. Anna Sperandio Bernhauser gefällt. Mit beratender Stimme wirkte Ge- richtsschreiberin MLaw Sara Bügler mit. Der in Frage stehende Anruf wurde hin- gegen durch Gerichtsschreiber MLaw B._____ getätigt (vgl. Urk. 5). Andererseits entspricht eine solche Nachfrage der gängigen Praxis der Bezirksgerichte. Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge jederzeit zurückgezogen werden (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO). Durch den Rückzug wird der Strafbefehl rechtskräftig. Im Gegensatz zur ordentlichen Anklageerhe- bung hat es im Strafbefehlsverfahren damit die beschuldigte Person in der Hand, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Entscheid in der Sache kommt. Zieht die beschuldigte Person ihre Einsprache vor der Hauptverhandlung zurück, können weitere Kosten in der Sache vermieden werden. Eine solche Kostenvermeidung ist durchaus auch im Sinne der beschuldigten Person, werden die Kosten des Verfahrens doch – sollte das Gericht auf einen Schuldspruch erkennen – grund- sätzlich der beschuldigten Person auferlegt (vgl. Art. 426 StPO). Eine Nachfrage seitens des Gerichts vor Ansetzung der Hauptverhandlung, ob die beschuldigte Person an ihrer Einsprache festhalten wolle, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Präzisierend ist indessen festzuhalten, dass diese Nachfrage selbstverständlich nicht über den Hinweis auf die Möglichkeit eines Rückzugs und allfällige Kostenfolgen für die beschuldigte Person im Falle eines Schuldspruches hinausgehen darf. Dass dies in der vorliegenden Sache aber anders gewesen und allenfalls gar dem Entscheid vorgegriffen worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Beschuldigten vom
26. Oktober 2018 (Urk. 5) sowie aus dessen Berufungsbegründung (Urk. 40 S. 5), dass es lediglich bei dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Rückzugs sowie die Kostenfolgen geblieben ist.
5. Strafanträge als Prozessvoraussetzung 5.1. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung geltend, bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um Offizial-, sondern um An- tragsdelikte (Urk. 40 S. 6). 5.2. Antragsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie gemäss dem aus- drücklichen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag hin strafbar sind. Dabei kann die
- 9 - Formulierung in der Norm selber enthalten sein oder die Norm auch durch Ver- weisung (vgl. z.B. Art. 172ter Abs. 1 StGB) als Antragsdelikt ausgestaltet sein. Fehlt eine solche Formulierung oder Verweisung, handelt es sich um ein Offizial- delikt. Da in sämtlichen vorliegend zur Anwendung zu bringenden Tatbeständen eine entsprechende Formulierung fehlt und diese auch nicht über einen Verweis als Antragsdelikte ausgestaltet sind, handelt es sich jeweils um Offizialdelikte. Strafanträge sind – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – somit nicht nötig.
6. Beweismässige Verwertbarkeit der Einlageblätter Der Beschuldigte machte – wie auch schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 30) – gel- tend, der Polizeibeamte C._____ habe ihm die Einlageblätter entrissen. Infolge- dessen seien die Einlageblätter wegen verbotenen Beweiserhebungsmethoden dem Verfahren nicht als Beweismittel zugänglich (Urk. 40 S. 6). Was der Be- schuldigte genau mit einem "Entreissen" der Einlageblätter meint, ergibt sich aus dessen unsubstantiierten Vorbringen nicht. Ein "Entreissen" würde ja eigentlich bedeuten, dass der Beschuldigte die Einlageblätter in den Händen gehalten und der Polizeibeamte C._____ ihm diese forsch weggenommen hätte, obwohl der Beschuldigte diese noch festgehalten hätte. Was sich genau abgespielt hat, kann letztlich aber offen bleiben. Denn Art. 14c Abs. 1 ARV1, Art. 18 Abs. 1 ARV1 sowie Art. 15 Abs. 3 ARV2 verpflichten den Fahrzeugführer, der Vollzugsbehörde alle Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kon- trolle erforderlich sind. Der Beschuldigte war deshalb verpflichtet, dem Polizei- beamten die Einlageblätter vorzuweisen. Selbst wenn also der Polizeibeamte C._____ dem Beschuldigten die Einlageblätter unsanft aus den Händen genom- men hätte, wovon indessen vorliegend nicht auszugehen ist, hätte dies nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Beschuldigten geändert, dem Polizeibeamten zwecks Kontrolle die Einlageblätter zu übergeben. Dies hat auch die Vorinstanz bereits erwogen (Urk. 22 S. 10), weshalb es auch nicht richtig ist, dass die Vo- rinstanz "nicht einmal ansatzweise" (Urk. 40 S. 6) auf diesen Umstand eingegan- gen sei. Die Einlageblätter sind ohne Weiteres als Beweismittel verwertbar.
- 10 -
7. Anwendbares Recht 7.1. Gemäss dem allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 StGB, welcher auch für Übertretungen gilt (Art. 104 StGB) ist der Täter demjenigen Recht zu unter- stellen, welches im Zeitpunkt der Tat in Kraft steht. Hat der Täter eine Tat vor In- krafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). 7.2. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom 9. April 2017 bis 6. Mai 2017 deliktisch in Erscheinung getreten sein. Seither wurden sowohl das SVG als auch das ARV teilweise revidiert. Jedoch erweisen sich die neuen Bestimmungen nicht als milder, weshalb das zum Zeitpunkt der Taten in Kraft stehende Recht zur Anwendung zu bringen ist. II. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund des überwie- genden Geständnisses des Beschuldigten sowie aufgrund des übrigen Untersu- chungsergebnisses mit einer Ausnahme als erstellt (Urk. 22 S. 7 ff.). Mit Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Nichtinbetriebhaltens des analogen Fahrten- schreibers sei der Sachverhalt nur insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte den Gerätedeckel nicht verschlossen habe, sodass im unteren Teil der Fahrtschrei- bereinlageblätter keine Aufzeichnungen gemacht worden seien.
2. Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung den ihm gemachten Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede respektive brachte er auch nicht in rechtsgenügender Weise vor, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar (Urk. 40). Massgebend ist deshalb der von der Vorinstanz als erstellt betrachtete Sachverhalt. Hiervon ist für die nachfolgen- de rechtliche Würdigung auszugehen.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten umfassend und richtig ge- würdigt. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 22 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit den nachfol- genden Ausführungen soll dies nur verdeutlicht respektive auf die Vorbringen des Beschuldigten – soweit für die Entscheidfindung relevant – eingegangen werden:
1. Der Beschuldigte moniert, der zusätzliche Informationsgehalt nach der Be- fragung des Polizeibeamten C._____ sei gering und werde einseitig von der Vor- instanz verwertet. Der Unterschied zwischen den beiden Höchsttarif-Aushängen sei sehr gering und werde vom befragten Polizeibeamten nicht in Frage gestellt bzw. als gleichwertig anerkannt, falls die tatsächlich angewandten Tarife den Höchsttarifen entsprechen. Die Vorinstanz habe diese zusätzliche Information nicht in ihre Beurteilung aufgenommen. Das erscheine willkürlich (Urk. 40 S. 6). Nicht richtig ist es zunächst, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Vorinstanz habe die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten C._____ nicht berücksichtigt, denn die Zeugeneinvernahme desselben fand sehr wohl Eingang in das vor- instanzliche Urteil (vgl. Urk. 22 S. 12). Die Vorinstanz begründete sodann nach- vollziehbar, weshalb es keine Rolle spielen würde, wenn im Fahrzeug des Be- schuldigten Tarifkleber angebracht gewesen wären, wie dies der Polizeibeamte C._____ ausführte (vgl. Urk. 1/20 S. 3 f. F/A 14 ff.). Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 22 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist der Beschuldigte – wie dies auch schon die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung tat (Prot. I S. 13) – darauf hinzuweisen, dass das Gericht an das Recht gebunden ist. Die Rechtsanwendung bzw. (abschliessende) rechtli- che Würdigung ist gar die ureigenste Aufgabe der Gerichte. Selbst wenn nun also der Polizeibeamte das Verhalten des Beschuldigten einer rechtlichen Würdigung unterzogen hätte und zum Schluss gekommen wäre, dass kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten des Beschuldigten vorgelegen hätte, wäre das Gericht nicht an diese Würdigung gebunden gewesen. Dass sich der Beschuldigte jedoch nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätte, wurde durch den Polizeibeamten
- 12 - C._____ auch nie ausgeführt. Vielmehr rapportierte er am 13. Juni 2017 wegen diversen Übertretungen, unter anderem auch wegen Nichtmitführens der gültigen Tarifbestimmungen (Urk. 1). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Sep- tember 2018 machte der Polizeibeamte C._____ sodann nur Ausführungen tat- sächlicher Natur mit Bezug auf die Funktion der Tarifkleber und der Tarif- verordnung. Ob sich der Beschuldigte seiner Ansicht nach deliktisch verhalten hätte oder nicht, dazu liess sich der Polizeibeamte C._____ nicht vernehmen.
2. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung weiter geltend, gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB sei der Versuch bei Übertretungen nur strafbar, wenn dies im betreffenden Tatbestand vorgesehen sei. Weiter führt er Art. 12 Abs. 3 TV an, wonach es nicht erlaubt sei, Fahrgäste in Sichtweite von besetzten öffentlichen Standplätzen aufzunehmen, ausser sie erfolge auf vorgängige Be- stellung. Da in den Akten nie davon die Rede sei, dass der Beschuldigte Fahr- gäste aufgenommen habe, könne er sich auch nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 TV schuldig gemacht haben (Urk. 40 S. 8). Dabei übersieht der Beschul- digte nicht nur, dass ihm nicht eine versuchte, sondern eine vollendete Tat- begehung vorgeworfen wird, sondern er verkennt auch, dass ihm mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 kein Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 12 Abs. 3 TV gemacht wird (vgl. Urk. 2). Seine diesbezügliche Kritik geht deshalb ins Leere.
3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist – wie eingangs erwähnt – zweitinstanz- lich zu bestätigen. Der Beschuldigte ist demnach wegen − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV;
- 13 - − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c aARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; sowie − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Tatverschulden des Beschuldigten als insgesamt leicht und bestrafte ihn nach Würdigung der weiteren Strafzumessungskriterien mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 22 S. 20).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die diesbezügliche vorinstanz- liche Erwägung verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 2.2. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungsbegründung dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB bzw. Art. 27 Abs. 2 TV gegeben seien (Urk. 40 S. 9 ff.). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu bestimmen, wann Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Schuld bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB (BGE 135 IV 130). Die Wer- tung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Baga- telldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Mit anderen Worten lässt die Begehung eines Bagatelldelikts die Schuld nicht automatisch als geringfügig erscheinen (PK StGB-TRECHSEL/KELLER, 3. Aufl., Art. 52 N 2 m.H.). Dieselbe Stossrichtung wie Art. 52 StGB besitzt Art. 27 Abs. 2 TV, indem festgehalten wird, dass in leichten Fällen anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden kann. Zwar kann in der vorliegenden Sache zumindest teilweise durchaus davon ge- sprochen werden, dass der Beschuldigte sog. "Bagatelldelikte" begangen hätte. Allerdings kann bei einem Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzes- bestimmungen fallenden Taten das Verhalten des Beschuldigten insgesamt nicht als unerheblich qualifiziert werden. Dagegen sprechen nur schon die Anzahl der Übertretungen und die in drei Fällen mehrfache Tatbegehung, für die der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird. Eine Anwendung der genannten Bestim- mungen kommt deshalb nicht in Frage. Ein Absehen von einer Bestrafung ist nicht angezeigt und für die Delinquenz des Beschuldigten ist eine Busse auszu- fällen. 2.3. Richtig ist es, wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatver- schulden insgesamt als leicht qualifiziert. Für sich allein betrachtet bewegen sich die einzelnen Übertretungen klarerweise im unteren Bereich, beging der Beschul- digte die Delikte mit einer Ausnahme doch lediglich in fahrlässiger Weise. Er- schwerend wirkt sich mit der Vorinstanz indessen aus, dass der Beschuldigte die diversen Übertretungen innerhalb nur eines Monats begangen hat.
- 15 - Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt es, wenn die Vorinstanz den unbelasteten automobilistischen Leumund des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt (Urteil 6B_1065/2010 des Bundesgerichts vom 31. März 2011). Keine Strafminde- rung kann dem Beschuldigten aber dahingehend zugestanden werden, dass er den ihm gemachten Vorwurf nicht bestreitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters dann zu berücksichti- gen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich dem- gegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E.1.5). Zwar zeigte sich der Be- schuldigte im vorliegenden Fall grundsätzlich geständig. Allerdings räumte er auch nicht mehr ein, als ihm aufgrund der komfortablen Beweislage nicht ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Sodann beantragte er mit seiner Berufungs- begründung einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb eine Einsicht ins Unrecht der Taten sowie Reue beim Beschuldigten zu verneinen sind. 2.4. Der Beschuldigte machte trotz der Aufforderung im Beschluss vom
11. Juli 2019 (Urk. 35) in seiner Berufungsbegründung keine Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, weshalb von den Ver- hältnissen auszugehen ist, wie sie sich aus den Akten ergeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte als Taxifahrer ein monatliches Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 1'800.– zu erzielen. Die (Kalt-) Miete belaufe sich auf rund Fr. 600.–. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von über Fr. 1'000.– (Prot. I S. 32). 2.5. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der weiteren strafzumessungsrelevanten Kriterien erscheint
- 16 - es nicht unangemessen, den Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 450.– zu belegen. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts der Bussenhöhe erscheinen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss und zu Gunsten des Be- schuldigten 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. VI. Kostenfolgen
1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte diese, die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss dem Beschuldigten.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt, ihm seien die Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO zu erlassen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung führte der Beschuldigte an, es sei mit seiner wirtschaftlichen Lage nicht vereinbar, dass Kosten in der Höhe ei- nes monatlichen Verdienstes zu begleichen seien. Der Kostenentscheid sei in der Höhe nicht nachvollziehbar. Die Beweiserhebung sei durch den Beschuldigten selber gemacht worden (Urk. 40 S. 11). Der Beschuldigte machte in diesem Zu- sammenhang weiter geltend, die Vorinstanz habe am 18. Juni 2018 verfügt, dass der Strafbefehl zurückgewiesen werde. Der ursprüngliche Strafbefehl sei damit nicht zulässig gewesen. Dass die zusätzliche Untersuchung zum einen so teuer gewesen sei und andererseits dem Beschuldigten auferlegt werde, erscheine nicht schlüssig (Urk. 40 S. 5).
- 17 -
3. Würdigung 3.1. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG beträgt die Gebühr vor den Einzel- gerichten Fr. 150.– bis Fr. 12'000.–. Wenn die Vorinstanz die Gerichtsgebühr vor dem Hintergrund des geringen Aktenumfanges sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'800.– festsetzt, so erscheint dies angemessen. Damit schöpfte die Vorinstanz nicht einmal einen Sechstel des möglichen Ge- bührenrahmens aus. Was sodann die Kosten der Untersuchung und des Strafbefehls angeht, so ist zu bemerken, dass Gegenstand des Strafbefehls diverse Übertretungen des Be- schuldigten waren, was einen entsprechend grösseren Aufwand verursachte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Stadtrichteramt immerhin zwei Einver- nahmen durchführte sowie diverse Einkünfte über den Beschuldigten einholte. Zwar ist es richtig, dass die Rückweisung nur deswegen nötig war, weil das Stadt- richteramt notwendige Beweiserhebungen fälschlicherweise unterlassen hatte. Indessen hatte die Rückweisung keinen Einfluss auf die konkrete Höhe dieser Kosten. Diese wären auch angefallen, wenn die Einvernahme des Polizisten Fw C._____ bereits vor der ersten Überweisung des Strafbefehls an das Gericht durchgeführt worden wäre. Zwar wären dann keine nachträglichen Kosten ent- standen, indessen wären die Kosten des Strafbefehls entsprechend höher ausge- fallen. Weiter ändert die Rückweisung durch die Vorinstanz auch nichts an dem Umstand, dass diese Kosten adäquat kausal auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind, weshalb diese im Sinne des Ver- ursacherprinzips auch vom Beschuldigten zu tragen sind. Schliesslich ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass für die Verfügung vom 18. Juni 2018 keine Gerichtskosten erhoben wurden (Urk. 2/16 S. 4), ihm also folglich in diesem Zu- sammenhang auch keine Kosten auferlegt wurden. 3.2. Das Berufungsverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Angefochten war das ganze vorinstanzliche Urteil. Es erscheint deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 18 - 3.3. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusam- men mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiter- kommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei einer verurteilten Person kann das aber auch der Fall sein, wenn die Kosten- auflage sie und die von ihr unterstützten Personen finanziell entscheidend belas- tet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht. Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kos- tenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 425 N 4 f.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und er durch die Kosten des Verfahrens belastet wird. Indessen ist nicht zu verkennen, dass dies eine gesetzliche Folge der Straf- tat ist (Urteil 6B_500/2016 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016 E. 3). Sodann ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten eine ratenweise Zahlung der Ver- fahrenskosten möglich ist. Es wird Sache der Vollzugsbehörde sein, die allfällige Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit zu prüfen. Ein Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO gegenüber dem Beschuldigten ist nicht angezeigt. 3.4. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er ausgangsgemäss die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzu- sprechen.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1bis VRV und Art. 12 Abs. 1 TV; − der Verletzung der Verordnung über das Taxiwesen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 TV in Verbindung mit Art. 20 TV; − der mehrfachen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ARV2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c ARV2; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c aARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1; − der mehrfachen Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14a Abs. 1 ARV1; − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14 Abs. 1 ARV1 und Art. 14a Abs. 1 lit. d ARV1; sowie − der Verletzung der Chauffeurverordnung (ARV1) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 16a ARV2 und Art. 14c Abs. 1 ARV1.
- 20 -
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 450.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird be- stätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler