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SU190011

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2019-08-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage Vor dem Limmattaler Kreuz Richtung Zürich bestehen auf der Autobahn A1 ins- gesamt fünf Fahrspuren. Die beiden Spuren zur linken Seite – nachfolgend 1 und 2 genannt – führen gerade aus in Richtung Osten in die Stadt Zürich. Die beiden mittleren Spuren – nachfolgend 3 und 4 – biegen zunächst leicht rechts ab, ver- laufen dann über eine langzogene Linkskurve bzw. eine Brücke über die beiden Spuren nach Zürich hinüber nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring. Die Spur 5, ganz rechts, biegt in einer langezogenen Rechtskurve nach Süden auf den sogenannten Westring ab. Die Auskunftsperson C._____ beabsichtigte durch den Gubristtunnel in Richtung Ostschweiz zu fahren. Sie lenkte ihren LKW dazu auf der für den Gubristtunnel vorgesehenen Spur 4. Neben ihr sass als Beifahrer der Zeuge B._____. Der Beschuldigte beabsichtigte nach Süden auf den Westring zu fahren. Er fuhr dazu nicht auf der dafür vorgesehen Spur 5, auf welcher stockender Kolonnen- verkehr herrschte, sondern auf der Spur 4, wobei er von hinten auf den LKW auf- schloss. Vor dem Einschwenken auf die Spur 5 Richtung Westring überholte er noch den vor ihm fahrenden LKW, indem er von der Spur 4 auf die Spur 3 aus- schwenkte, dann wieder auf die Spur 4 zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf die Spur 5 (Richtung Westring) einzufädeln. Bei diesem Ma- növer kam es zu einer, nicht all zu heftigen Kollision, indem der LKW trotz Bremsmanöver in das Heck des Autos des Beschuldigten hineinfuhr. Strittig ist, ob der Beschuldigte bei seinem mehrfachen Spurwechsel zu wenig Abstand zum LKW einhielt oder ob die LKW-Fahrerin C._____ unaufmerksam war und das Bremsmanöver zu spät einleitete.

2. Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz resümierte, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Er- kenntnisquellen würden keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der

- 9 - aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten entstandene Abstand zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und dem Lastwagen der Auskunftsperson C._____ zu knapp gewesen sei, als dass sie rechtzeitig hätte bremsen können. Der Umstand, dass die Auskunftsperson C._____ gleich zweifach habe bremsen müssen, bedeute, dass nicht nur der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu kurz gewesen sei, sondern der Beschuldigte zusätzlich stark abgebremst habe, um ei- nen Platz in der stockenden Kolonne auf der rechten Fahrspur einzunehmen. Die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ würden sich mit den Ergebnissen des Kurzberichts decken. Die Ausführungen des Beschuldig- ten liessen sich hingegen nicht mit den vorhandenen Akten in Einklang bringen. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ sowie den Forensischen Kurzbericht sei der Anklagesachverhalt als er- stellt zu betrachten.

3. Würdigung 3.1. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Die nachstehenden Erwä- gungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom

18. Mai 2019 zunächst auf seine Einvernahmen in der Untersuchung, sein Plädo- yer und seine Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verwies. Damit verbunden wurde einzig die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eingegangen sei. Die Feststellung des Sachver- haltes sei – so der Beschuldigte – offensichtlich unrichtig (Urk. 53 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten – wenn auch kurz – auf Seite 6 des Urteils gewürdigt hat. Sofern der Beschuldigte damit weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, sei auf oben I.4.3 verwiesen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der einfache Verweis auf die eigenen Vorbringen sowie den Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt anders gewürdigt hat, den Anforderungen an die Rügepflicht nicht genügt. Es ist noch keine Willkür damit belegt, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse

- 10 - nicht mit der eigenen Darstellung der das Rechtsmittel führenden Person überein- stimmen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 3.1.2. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte gel- tend macht, "die andere Seite besitze durchaus auch materielle und nicht- materielle Interessen" (Urk. 45 S. 4) respektive behauptet, der Zeuge (B._____) wolle die Auskunftsperson aufgrund seiner Beziehung zu dieser (C._____) entlas- ten (Urk. 53 S. 2). Es ist richtig, dass es sich bei der Auskunftsperson C._____ nicht um eine unbeteiligte Dritte handelt, ohne jegliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin geht es darum, wer Schuld am Unfall trägt, der Be- schuldigte oder die Auskunftsperson C._____. Andererseits hat auch der Be- schuldigte dasselbe Interesse, jegliche Schuld am Unfall zu bestreiten. Insofern vermag sein Standpunkt nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Ebenso ist richtig, dass die Auskunftsperson C._____ und der Zeuge B._____ zumindest während der Untersuchung miteinander liiert waren und zusammen wohnten (vgl. Urk. 6 S. 3 und 8 F/A 5 und 35; Urk. 7 S. 2). Dieser Umstand alleine macht eine Aussage aber noch nicht unglaubwürdig. In den Aussagen von B._____ sind nämlich nicht die geringsten Hinweise auf eine geplante Absprache mit der Auskunftsperson C._____ ersichtlich. Er schildert das Geschehen in eigenen Worten und aus eige- ner Perspektive, ohne bloss Aussagen der Auskunftsperson C._____ zu bestäti- gen. In erster Linie massgebend ist zudem nicht die Glaubwürdigkeit der aussa- genden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehun- gen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung über- zeugend ist. Es kommt vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punk- ten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das ob- jektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein

- 11 - hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff., 91 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). Die Kritik des Be- schuldigten an der Glaubwürdigkeit von C._____ und B._____ geht damit fehl. Es ist demnach nicht willkürlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die Aus- sagen des Zeugen B._____ abzustellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, so brachte dieser konstant und widerspruchsfrei vor, er habe mit einem Abstand von ca. 30 Metern vor dem von C._____ gefahrenen Lastwagen wieder auf die Spur desselben gewechselt, die Auskunftsperson sei abgelenkt gewesen und hätte schneller reagieren können müssen. Es sind keine Übertreibungs- oder Lügensignale ersichtlich, weshalb seine Aussagen grundsätzlich nicht offensicht- lich unplausibel sind. 3.1.3. Die Aussagen von C._____ erweisen sich als glaubhaft. Ihre Aussagen sind detailliert und werden untermalt durch weitere Informationen, wie zum Beispiel, sie sei die Strecke zum damaligen Zeitpunkt jeden Tag gefahren und habe immer wieder erlebt, dass Automobilisten mit dem Ziel überholt hätten, weiter vorne wie- der auf die rechte Fahrspur einzugliedern. Zu Recht bringt der Beschuldigte aller- dings vor, dass sich gewisse Aspekte ihrer Aussagen nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lassen (vgl. Urk. 45 S. 2). So erklärte sie, sie sei vom Gas gegangen, als sie gesehen habe, dass die rechte Fahrspur Richtung Urdorf zu stauen beginne (Urk. 6 S. 3 und 5 F/A 7 f. und 22). Gemäss den Anga- ben von C._____ und B._____ sei der Lastwagen infolge des Überholmanövers des Beschuldigten zweimal abgebremst worden (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.; Urk. 7 S. 4 F/A 7 f.). Aus dem Fahrtenschreiber ist ersichtlich, dass der Lastwagen zu- nächst für eine längere Strecke eine konstante Geschwindigkeit von 85 km/h ge- fahren ist und danach eben diese zwei Bremsphasen durchlaufen hat. Dass der

- 12 - Lastwagen vor diesen zwei Bremsvorgängen zeitnah bereits an Geschwindigkeit verloren hätte, kann dem Fahrtenschreiber damit nicht entnommen werden. Es besteht demzufolge eine Unstimmigkeit. Sodann erweist sich die von C._____ gemachte Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit vor dem fraglichen Vorfall (70 km/h: Urk. 6 S. 5 F/A 18) vor dem Hintergrund der Aufzeichnungen des Fahrten- schreibers (85 km/h: Urk. 9 Beilage 4) als falsch. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im Kerngeschehen immer gleich aussagte. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass sie hier absichtlich eine falsche Aussage deponieren woll- te. Vielmehr sind solche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten einer Person ty- pisch, insbesondere wenn man bedenkt, dass seit dem Vorfall bis zur betreffen- den Aussage rund acht Monate vergangen sind. Der Glaubhaftigkeit der von C._____ gemachten Aussagen im Kern tun diese Unstimmigkeiten jedenfalls kei- nen Abbruch, und die vorinstanzliche Würdigung ist keineswegs unhaltbar. 3.1.4. Schliesslich sind auch die Aussagen des Zeugen B._____ detailliert und nachvollziehbar. Zwar ist es mit dem Beschuldigten auch hier richtig (Urk. 5 S. 2 F/A 4; Urk. 53 S. 2), dass B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten behauptete, es habe Bremsspuren gegeben, die Polizei habe diese aufgenommen, es sei eine ABS-Spur gewesen, was eine Vollbremsung bedeute (Urk. 7 S. 8 f. F/A 34), solches aber dem Polizei- rapport vom 25. September 2017 nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 1). Dass der Zeuge hier eine falsche Aussage deponierte, lässt sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Tatsache ist aufgrund des Kurzberichts des Forensi- schen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018, dass in der zweiten Bremsphase mit dem Lastwagen eine Vollbremsung durchgeführt wurde. Mit Fug kann angenom- men werden, dass dieses Bremsmanöver auch Spuren auf der Fahrbahn hinter- lassen hat. Dass diese dann letztlich nicht im Polizeirapport erscheinen, bedeutet nicht, dass es diese nicht effektiv gegeben haben könnte und der Zeuge damit wahrheitswidrig ausgesagt hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Polizei

– beispielsweise zwecks Vermeidung einer grösseren Staubildung – auf eine ver- wertbare Erfassung des Spurenbildes verzichtet hat und diese deshalb nicht aus dem Rapport ersichtlich sind.

- 13 - Im Übrigen sagte B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 zu- rückhaltend aus. Glaubhaft erscheinen lässt seine Aussagen unter anderem, dass diese teilweise auch leicht und zu Gunsten des Beschuldigten von den Aussagen von C._____ abweichen. So sagte er beispielsweise auf Vorhalt, dass C._____ – im Gegensatz zu den Aussagen von B._____ – von einem Abstand von nur einer Autolänge gesprochen habe, er könne nur das sagen, was er gesehen und ge- fühlt habe. Wie gross der Abstand effektiv gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei er viel zu gering gewesen, weil anders die Kollision gar nicht pas- siert wäre (Urk. 7 S. 6 F/A 19). Es fällt auf, dass der Zeuge hier seine Aussage – was ein Leichtes gewesen wäre – nicht einfach derjenigen von C._____ anpasst, sondern seine eigenen Wahrnehmungen schildert. Er will damit den Beschuldig- ten nicht unnötig belasten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann gibt der Zeuge klar zu erkennen, wenn er etwas nicht weiss oder sich un- sicher ist (vgl. z.B. Urk. 7 S. 6 F/A 20 und 22). Auch dies spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____. 3.2. So gesehen sind sowohl die Aussagen von C._____ und B._____ als auch die von deren Schilderungen abweichenden Angaben des Beschuldigten je für sich betrachtet glaubhaft, was noch keinen sicheren Schluss auf den Sachverhalt zulässt. Zieht man nun aber noch den Kurzbericht des Forensischen Instituts vom

5. Februar 2018 hinzu, so fügt sich dieser stimmig in die Aussagen von C._____ und B._____, während er die Angaben des Beschuldigten nicht stützt. 3.2.1. Mit Bezug auf den Kurzbericht vom 5. Februar 2018 monierte der Beschul- digte, es fehle darin eine Unterschrift (Urk. 45 S. 3). Sinngemäss machte er damit eine Unverwertbarkeit des Kurzberichts geltend. Richtig ist, dass der Kurzbericht nur mit der Unterschrift von FwmbA D._____ versehen ist, welche den Kurzbe- richt kontrollierte. Eine Unterschrift des Hauptsachbearbeiters, FwmbA E._____, fehlt (Urk. 9 S. 4). Allerdings handelt es sich bei dem betreffenden Aktenstück eben gerade um einen Kurzbericht und nicht um ein Gutachten, weshalb die Formvorschriften für Gutachten nicht zur Anwendung gelangen. Das auf dem Kurzbericht die Unterschrift von FwmbA E._____ fehlt, schadet deshalb nicht. Überdies ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Bericht ef-

- 14 - fektiv von FwmbA E._____ angefertigt wurde, ist doch erst nach Ausfertigung des Berichts eine Kontrolle desselben durch eine weitere Person möglich. Kommt wei- ter hinzu, dass eben dieser E._____ anlässlich eines Telefongesprächs mit der fallführenden stellvertretenden Statthalterin, lic. iur. F._____, explizit auf den Be- richt des Forensischen Instituts Zürich verwiesen hat (Urk. 12). Die Urheberschaft ist trotz fehlender Unterschrift mit rechtsgenügender Sicherheit gegeben, weshalb der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018 verwertbar ist. Und selbst wenn der Kurzbericht aufgrund der fehlenden Unterschrift unver- wertbar wäre, so liessen sich die nachfolgenden Ausführungen ohne Weiteres auch auf die bei den Akten liegenden Beilagen der Datenauswertung des Fahr- tenschreibers stützen (Urk. 9 Beilagen 1-5). 3.2.2. Aus dem Kurzbericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich unzweideutig, dass der von C._____ gelenkte Lastwagen im unfallrelevanten Zeitraum zwei Brems- phasen durchlaufen hat. In einer ersten Bremsphase wurde der Lastwagen um 18:04.33 Uhr aus einer Geschwindigkeit von 85 km/h während ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 136 m bis auf 53 km/h verlangsamt. Dabei entsprechen die registrierten maximalen Bremswerte (Verzögerungswerte) in dieser Phase ei- ner normalen Betriebsbremsung. In einer zweiten Phase wurde der Lastwagen nach einer Sekunde mit gleichbleibender Geschwindigkeit und einer zurückgeleg- ten Distanz von ca. 14.7 Metern um 18:04.40 Uhr innerhalb von ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 40 Metern aus einer Geschwindigkeit von ca. 53 km/h bis zum Stillstand abgebremst. Die registrierten maximalen Verzögerungswerte entsprechen dabei gemäss Kurzbericht einer Vollbremsung eines Lastwagens mit Anhänger (Urk. 9 S. 3). 3.2.3. Diese Erkenntnisse aus dem Kurzbericht korrelieren mit den Aussagen von C._____ und B._____. C._____ sagte aus, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sie links überholt und sei vor ihr wieder in die Fahrspur eingebogen (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Sie habe dann ein erstes Mal bremsen müssen (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.). Auch B._____ gab zu Protokoll, C._____ habe den Lastwagen abgebremst, als der Beschuldigte den Lastwagen links überholt habe (Urk. 7 S. 4 F/A 7). Gemäss den Aussagen von C._____ und B._____ war der Abstand, mit welchem der Be-

- 15 - schuldigte von der dritten auf die zweite Fahrspur einbog, gering. B._____ erklär- te, dieser Abstand habe maximal 12 Meter betragen (Urk. 7 S. 4 F/A 11). Gemäss den Angaben von C._____ sei der Abstand sogar noch kleiner gewesen (Urk. 6 S. 6 F/A 26). Ihren Lastwagen verlangsamte sie infolgedessen im Rahmen eines normalen Bremsmanövers auf die erwähnten 53 km/h. Dieses vorgängige Bremsmanöver ist absolut lebensnah und nur damit erklärbar, dass der Beschul- digte nach seinem Überholmanöver so dicht vor dem LKW einschwenkte, dass der Abstand zu gering war. Ebenso ist lebensnah, dass die LKW-Lenkerin C._____ in diesem Moment noch nicht wusste, dass der Beschuldigte gar nicht auf ihrer Spur in Richtung Gubristtunnel weiterfahren wollte. Deshalb war in die- sem Moment auch gar keine Vollbremsung nötig, denn wäre der Beschuldigte auf dieser Spur in Richtung Gubristtunnel weitergefahren, wäre es gar nicht zu einer Kollision gekommen, weil der Verkehr auf dieser Spur ungehindert floss. Eine Vollbremsung musste C._____ erst einleiten, weil der Beschuldigte dann unmit- telbar nach dem zu dichten Einspuren auf ihre Spur, weiter abbremste, um in den Kolonnenverkehr auf der ganz rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln. Die erste Bremsung von C._____ belegt zudem zweifelsfrei, dass sie ihre Auf- merksamkeit direkt auf den Raum vor ihrem Fahrzeug richtete. Die Vollbremsung musste sie erst einleiten, weil der Beschuldigte in die Spur nach rechts wechseln wollte, obschon dies wegen dem dichten Kolonnenverkehr auf jener Spur nicht ohne Bremsmanöver möglich war. Eine Unaufmerksamkeit von C._____ kann aufgrund des durch den Fahrtenschreiber belegten, zweimaligen Bremsmanövers deshalb ausgeschlossen werden. 3.2.4. Der erste "normale" Bremsvorgang erscheint auch nachvollziehbar. Dadurch konnte sie Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gewinnen, wel- ches sie mit einer im Vergleich zu ihrer eigenen Geschwindigkeit höheren Ge- schwindigkeit überholte. Eine Vollbremsung oder eine weitere Reduktion der Ge- schwindigkeit des Lastwagens war in diesem Moment deshalb nicht nötig, zumal C._____ nicht davon ausgehen musste, dass es nach dem Wechsel des Be- schuldigten von der dritten auf die zweite Fahrspur zu einem gerade anschlies- senden Spurwechsel auf die erste Fahrspur kommen wird. Vielmehr durfte sie da- von ausgehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass er soeben ihren

- 16 - Lastwagen überholt hatte und vor ihr wieder eingebogen war, verkehrsregel- gerecht nur in die erste Fahrspur wechseln würde, wenn er sie dadurch nicht be- hindern würde. Richtig ist es zwar mit dem Beschuldigten, dass der Fahrten- schreiber ein "Podium" von etwa drei Sekunden aufweist, während welcher die Geschwindigkeit des Lastwagens zwischen 52 und 53 km/h betrug (Urk. 35 S. 3; Urk. 45 S. 3). Allerdings lässt sich daraus einerseits nicht ableiten, dass C._____ während diesen drei Sekunden (39-41) überhaupt nicht gebremst hätte. Der Fahr- tenschreiber zeichnet die Geschwindigkeit nur in Sekundenschritten auf. Aus die- sem lässt sich ablesen, dass der erste Bremsvorgang respektive die erste Tem- poreduktion bei Sekunde 38/39 beendet wurde und sich der Lastwagen während Sekunde 39/40 mit 53 km/h fortbewegte, bevor in Sekunde 41 der zweite Brems- vorgang eingeleitet wurde. Die betreffenden Geschwindigkeiten ergeben sich auch aus dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten Geschwindigkeitspro- tokoll respektive der Geschwindigkeitsübersicht (Urk. 30; Urk. 34/1 S. 6). Und an- dererseits durfte C._____ nach dem ersten Bremsvorgang davon ausgehen, dass der Abstand durch ihre Geschwindigkeitsreduktion bei gleichbleibender Fahrt des Beschuldigten, welcher sie mit einer höheren Geschwindigkeit überholt hatte, aus- reichen wird, wenn der Beschuldigte sich – wenn auch mit geringem Abstand – vor ihr einreihen würde und seine Fahrt geradeaus auf der zweiten Fahrspur fort- setzen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte nach sei- nem Wechsel von der dritten auf die zweite Fahrspur sogleich noch versuchen würde, sich in eine Lücke in die erste Fahrspur einzureihen und sein Tempo des- wegen erheblich reduzieren wird. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten selber, welcher sein Fahrmanöver als "etwas Unvor- hergesehenes" bezeichnet (Prot. I S. 10). Damit brachte der Beschuldigte mitun- ter gerade zum Ausdruck, dass sein Fahrverhalten nicht dem entsprochen hat, womit andere Verkehrsteilnehmer normalerweise zu rechnen haben. Infolge die- ses Manövers des Beschuldigten musste – wie sich aus den glaubhaften Aussa- gen von C._____ und B._____ ergibt – C._____ in einer zweiten Bremsphase ei- ne Vollbremsung einleiten. Erst während dieser Vollbremsung respektive zweiten Bremsphase kam es dann – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Urk. 45 S. 2 und 4; Urk. 53

- 17 - S. 2) – zur Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Fahrzeug des Beschul- digten. Dies wird nicht nur durch die Aussagen von C._____ und B._____ gestützt (Urk. 6 S. 6 F/A 25; Urk. 7 S. 4 F/A 7). Es wäre auch absolut lebensfremd, dass C._____ nach einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten im Rahmen des ersten Bremsmanövers die Bremse über eine Sekunde loslässt, bevor sie dann erneut auf die Bremse tritt und die Vollbremsung einleitet. Lebensfremd ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Beschuldigten, C._____ ha- be überhaupt nicht gebremst, bevor es zur Kollision gekommen sei. Sein Auto sei auf ungefähr 80 km/h beschleunigt worden (Urk. 4 S. 7 F/A 20). Es ist gerichtsno- torisch, dass bei einem Aufprall von derart unterschiedlichen schweren Fahrzeu- gen mit solch unterschiedlichen Geschwindigkeiten – gemäss dem Beschuldigten soll er mit 50 km/h unterwegs gewesen sein, während ihn der 80 km/h fahrende LKW getroffen habe (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 7 F/A 20) – gänzlich andere Schaden- bilder entstehen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass es dem Be- schuldigten auch nicht zum Vorteil gereichen würde, wenn davon ausgegangen würde, dass die Kollision schon im Rahmen des ersten Bremsvorganges stattge- funden hätte, respektive er mit einem Abstand von 30 Metern vor dem Lastwagen von der dritten auf die zweite Fahrspur gewechselt hätte. C._____ fuhr vor dem Überholmanöver des Beschuldigten mit 85 km/h, was bedeutet, dass der Be- schuldigte mit über 85 km/h gefahren sein musste. Gemäss Angaben des Be- schuldigten habe er sich danach mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die erste Fahrspur einordnen wollen. Dies bedeutet aber, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, welches sich mit über 85 km/h an dem Lastwagen vorbeibewegte, während seines geplanten Wechsels von der dritten auf die erste Spur relativ stark auf ca. 50 km/h abbremsen musste (Prot. I S. 8). Auch wenn man dabei auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt und davon ausgeht, er habe in einem Abstand von 30 Metern zum Lastwagen von C._____ wieder auf die zweite Fahr- spur gewechselt, um anschliessend auf die erste Fahrspur in eine Lücke zu fah- ren, liess der Beschuldigte C._____ eben gerade nur 30 Meter um auf sein Fahr- manöver reagieren zu können. Während das Auto des Beschuldigten ca. 900 kg wiegt, betrug das Gewicht des Lastwagens von C._____, welcher zusätzlich noch

- 18 - mit Paketen beladen war (Urk. 6 S. 8 F/A 37), ein mehrfaches davon. Dass ein Lastwagen einen längeren Bremsweg hat als ein Personenwagen, bestätigte auch der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 10). Würde man nun annehmen, dass die Kollision – wie vom Beschuldigten behauptet – in der ersten Bremsphase passier- te, so wäre C._____ im Moment, als der Beschuldigte auf die zweite Fahrspur wechselte immer noch mit 85 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte redu- zierte in dieser Situation seine Geschwindigkeit stark um in die Lücke auf der ers- ten Fahrspur einzuspuren. C._____ hätte auch in diesem Fall ihren im Vergleich zum Fahrzeug des Beschuldigten viel schwereren Lastwagen bei einem Abstand von nur 30 Metern von 85 km/h auf mindestens 50 km/h drosseln müssen, mitun- ter hätte der Beschuldigte also auch in diesem Fall den Anspruch von C._____ auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt behindert. Dies hätte auch dem Beschul- digten bewusst sein müssen, hat er den Lastwagen doch eben gerade überholt. Selbst wenn mal also – was vorliegend wie gesehen nicht der Fall ist – von die- sem Szenario ausgehen wollte, so würde der Beschuldigte daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten können. 3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 4 S. 4 f. F/A 12 und 15) lie- gen – wie gesehen – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ sich nicht auf die Strasse konzentriert hätte. Sie nahm wahr, wie der Beschuldigte sie links überholte und wieder vor ihr auf ihre Fahrspur wechselte (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass sie in dieser Phase ihr Tempo drosselte und damit der veränderten Verkehrssituation anpasste, sondern auch durch die Aus- sage von B._____, welcher bestätigte, dass C._____ nicht unaufmerksam gewe- sen sei und die Geschwindigkeit im Moment des Überholmanövers des Beschul- digten reduziert habe (Urk. 7 S. 4 und 7 F/A 7 und 27). 3.4. Fazit: Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht offensichtlich unrichtig, weshalb kein Anlass zur Korrektur besteht. Es ist nachfolgend für die rechtliche Würdigung vom Anklagesachverhalt auszu- gehen.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend und umfassend rechtlich gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich auf den Einwand des Beschuldigten in der Berufungserklärung einzugehen, er habe seine Aussage, die Auskunftsperson C._____ habe ihre Geschwindigkeit trotz erkannter Gefahr nicht reduziert, auf den stockenden Verkehr in der Spur 5 bezogen. Ein bereits eingespurter Lenker könne sich in der stockenden Kolonne entschliessen, die Spur zu wechseln (Urk. 45 S. 5; vgl. auch Urk. 35 S. 7). Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich ein Fahrer in der stockenden Kolonne dazu entschliessen könnte, die Fahrspur zu wechseln. Allerdings hätte ein solcher Lenker ebenfalls die Vortritts- regel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG zu beachten, weshalb er nicht einfach ausscheren dürfte, wenn er dadurch nachfolgende Fahrzeuge behindert. Auch in einem solchen Fall hätte C._____ den Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt auf der vierten Fahrspur gehabt. Es ist deswegen auch nicht so, dass ein Fahrer, welcher eine stockende Kolonne passiert, quasi "auf Vorrat" seine Fahrt verlangsamen müsste für den Fall, dass ein ausscherender Fahrer das Vor- trittsrecht beschneiden könnte. Vielmehr darf sich der bereits in der fraglichen Fahrspur befindliche Fahrer aufgrund des im Strassenverkehr geltenden Vertrau- ensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsregelgerecht verhalten. Schliesslich bemüht der Be- schuldigte mit seinem Vorbringen eines ausscherenden Fahrers aus der stocken- den Kolonne auch nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich ein anderer Ver- kehrsteilnehmer (ebenfalls) hätte verkehrsregelwidrig verhalten können. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, um sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.

2. Der Beschuldigte hat sich einer fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifen- wechsel) schuldig gemacht.

- 20 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschuldigten als leicht und be- strafte ihn aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 44 S. 15).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur zu einer Gefährdung, sondern zu einem effektiven Schadenereignis ge- führt hat. Dabei blieb der verursachte Sachschaden aber gering, Personen schä- den resultierten keine. Allerdings bestand durchaus die Gefahr einer Kollision mit weiteren Fahrzeugen, zumal auch der Beschuldigte selber ausführte, sein Auto sei "haarscharf" an einer Auffahrkollision vorbei gegangen (Urk. 45 S. 2). Ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen hat (BGer 6P.119/2003/6S.333/ 2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Der Vorfall wurde (nur) durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten hervorgerufen, wobei mit der Vorinstanz keine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat erkennbar ist. Dennoch ist festzuhalten, dass derjenige, der bei mehrspurigen Fahrbahnen auf die rechte Spur wechseln will, aber kurz zuvor bei regem Verkehr noch ein Überholmanöver macht, so dass infolge dessen ein Wechsel über zwei Fahrspuren hinweg nötig wird, zu besonderer Vorsicht angehalten ist. Wer in ei- ner solchen Situation mit zu geringem Abstand vor einen Lastwagen einspurt und danach seine Geschwindigkeit stark reduziert, handelt grob unvorsichtig bzw. ge- fährlich. Wenn die Vorinstanz das Verschulden nach Würdigung der Tatkom- ponenten als leicht qualifiziert ist dies zu bestätigen und kann so übernommen werden. 2.2. Strafzumessungsneutral sind die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten – soweit bekannt und relevant – zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass

- 21 - der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'300.–, seinem Vermögen und Einnahmen aus der Vermietung eines Mehr- familienhauses bestreitet und keine Schulden hat (Urk. 5 S. 4 F/A 10), erscheint die Ausfällung einer Busse von Fr. 400.– mild. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Busse in der Höhe von Fr. 400.– sein Bewenden. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nicht- bezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen.

2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils die Kosten falsch aufaddiert, indem sie festhielt "[…] in der Höhe von Fr. 330.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Be- trage von Fr. 930.– (insgesamt: Fr. 1'230.–) […]". Bei Addition dieser Beträge ergäbe sich richtigerweise ein Betrag von Fr. 1'260.–. Aufgrund der reformatio in peius hat es aber bei den in Dispositiv-Ziffer 5 als Gesamtbetrag genannten Fr. 1'230.– zu bleiben.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die vorinstanzliche Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'830.– (Dispositiv- Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr.: 51.348.337.118.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. R. Bretscher

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

27. September 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– be- straft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 16). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 38) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 fristge- recht Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde den Parteien am 13. März 2019 respektive am 20. März 2019 zugestellt (Urk. 43/1; Urk. 43/2). In der Folge reichte der Beschuldigte am 9. April 2019 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Verfahrensanträge (Urk. 45).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Statt- halteramt Bezirk Dietikon zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Antrag gemäss Ziff. 4 der Berufungserklärung (Urk. 45 S. 7) darauf hingewiesen, dass die Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 bei der Vorinstanz einzuverlangen sei und ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren sofort nach Entdeckung des Fehlers bei der Verfahrensleitung der Vorinstanz einzureichen wäre (Urk. 47).

- 5 -

E. 1.4 Mit Eingabe vom 15. April 2019 verzichtete das Statthalteramt Bezirk Dietikon auf eine Anschlussberufung (Urk. 49). Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht sinn- gemäss mit, mit Ausnahme von Ziff. 4 der Berufungserklärung an seinen gestell- ten Anträgen festhalten zu wollen und begründete diese (Urk. 53). Mit Präsidial- verfügung vom 22. Mai 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt Bezirk Dietikon zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO eingeräumt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungs- antwort, beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 59). Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, dass er Anzeige gegen den Zeugen B._____ erstattet habe und ein Strafverfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldi- gung etc. eröffnet worden sei (Urk. 63). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vor- liegend der Fall ist – lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall re- levant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie na- mentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer

- 6 - Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausge- schöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Beru- fungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinaus- gehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur zu einer Gefährdung, sondern zu einem effektiven Schadenereignis ge- führt hat. Dabei blieb der verursachte Sachschaden aber gering, Personen schä- den resultierten keine. Allerdings bestand durchaus die Gefahr einer Kollision mit weiteren Fahrzeugen, zumal auch der Beschuldigte selber ausführte, sein Auto sei "haarscharf" an einer Auffahrkollision vorbei gegangen (Urk. 45 S. 2). Ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen hat (BGer 6P.119/2003/6S.333/ 2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Der Vorfall wurde (nur) durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten hervorgerufen, wobei mit der Vorinstanz keine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat erkennbar ist. Dennoch ist festzuhalten, dass derjenige, der bei mehrspurigen Fahrbahnen auf die rechte Spur wechseln will, aber kurz zuvor bei regem Verkehr noch ein Überholmanöver macht, so dass infolge dessen ein Wechsel über zwei Fahrspuren hinweg nötig wird, zu besonderer Vorsicht angehalten ist. Wer in ei- ner solchen Situation mit zu geringem Abstand vor einen Lastwagen einspurt und danach seine Geschwindigkeit stark reduziert, handelt grob unvorsichtig bzw. ge- fährlich. Wenn die Vorinstanz das Verschulden nach Würdigung der Tatkom- ponenten als leicht qualifiziert ist dies zu bestätigen und kann so übernommen werden.

E. 2.2 Strafzumessungsneutral sind die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten – soweit bekannt und relevant – zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass

- 21 - der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'300.–, seinem Vermögen und Einnahmen aus der Vermietung eines Mehr- familienhauses bestreitet und keine Schulden hat (Urk. 5 S. 4 F/A 10), erscheint die Ausfällung einer Busse von Fr. 400.– mild. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Busse in der Höhe von Fr. 400.– sein Bewenden. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nicht- bezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen.

2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils die Kosten falsch aufaddiert, indem sie festhielt "[…] in der Höhe von Fr. 330.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Be- trage von Fr. 930.– (insgesamt: Fr. 1'230.–) […]". Bei Addition dieser Beträge ergäbe sich richtigerweise ein Betrag von Fr. 1'260.–. Aufgrund der reformatio in peius hat es aber bei den in Dispositiv-Ziffer 5 als Gesamtbetrag genannten Fr. 1'230.– zu bleiben.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die vorinstanzliche Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'830.– (Dispositiv- Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.

E. 3 Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten (Urk. 45 S. 7), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil der Vo- rinstanz steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Die nachstehenden Erwä- gungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen:

E. 3.1.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom

18. Mai 2019 zunächst auf seine Einvernahmen in der Untersuchung, sein Plädo- yer und seine Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verwies. Damit verbunden wurde einzig die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eingegangen sei. Die Feststellung des Sachver- haltes sei – so der Beschuldigte – offensichtlich unrichtig (Urk. 53 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten – wenn auch kurz – auf Seite 6 des Urteils gewürdigt hat. Sofern der Beschuldigte damit weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, sei auf oben I.4.3 verwiesen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der einfache Verweis auf die eigenen Vorbringen sowie den Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt anders gewürdigt hat, den Anforderungen an die Rügepflicht nicht genügt. Es ist noch keine Willkür damit belegt, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse

- 10 - nicht mit der eigenen Darstellung der das Rechtsmittel führenden Person überein- stimmen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).

E. 3.1.2 Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte gel- tend macht, "die andere Seite besitze durchaus auch materielle und nicht- materielle Interessen" (Urk. 45 S. 4) respektive behauptet, der Zeuge (B._____) wolle die Auskunftsperson aufgrund seiner Beziehung zu dieser (C._____) entlas- ten (Urk. 53 S. 2). Es ist richtig, dass es sich bei der Auskunftsperson C._____ nicht um eine unbeteiligte Dritte handelt, ohne jegliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin geht es darum, wer Schuld am Unfall trägt, der Be- schuldigte oder die Auskunftsperson C._____. Andererseits hat auch der Be- schuldigte dasselbe Interesse, jegliche Schuld am Unfall zu bestreiten. Insofern vermag sein Standpunkt nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Ebenso ist richtig, dass die Auskunftsperson C._____ und der Zeuge B._____ zumindest während der Untersuchung miteinander liiert waren und zusammen wohnten (vgl. Urk. 6 S. 3 und 8 F/A 5 und 35; Urk. 7 S. 2). Dieser Umstand alleine macht eine Aussage aber noch nicht unglaubwürdig. In den Aussagen von B._____ sind nämlich nicht die geringsten Hinweise auf eine geplante Absprache mit der Auskunftsperson C._____ ersichtlich. Er schildert das Geschehen in eigenen Worten und aus eige- ner Perspektive, ohne bloss Aussagen der Auskunftsperson C._____ zu bestäti- gen. In erster Linie massgebend ist zudem nicht die Glaubwürdigkeit der aussa- genden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehun- gen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung über- zeugend ist. Es kommt vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punk- ten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das ob- jektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein

- 11 - hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff., 91 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). Die Kritik des Be- schuldigten an der Glaubwürdigkeit von C._____ und B._____ geht damit fehl. Es ist demnach nicht willkürlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die Aus- sagen des Zeugen B._____ abzustellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, so brachte dieser konstant und widerspruchsfrei vor, er habe mit einem Abstand von ca. 30 Metern vor dem von C._____ gefahrenen Lastwagen wieder auf die Spur desselben gewechselt, die Auskunftsperson sei abgelenkt gewesen und hätte schneller reagieren können müssen. Es sind keine Übertreibungs- oder Lügensignale ersichtlich, weshalb seine Aussagen grundsätzlich nicht offensicht- lich unplausibel sind.

E. 3.1.3 Die Aussagen von C._____ erweisen sich als glaubhaft. Ihre Aussagen sind detailliert und werden untermalt durch weitere Informationen, wie zum Beispiel, sie sei die Strecke zum damaligen Zeitpunkt jeden Tag gefahren und habe immer wieder erlebt, dass Automobilisten mit dem Ziel überholt hätten, weiter vorne wie- der auf die rechte Fahrspur einzugliedern. Zu Recht bringt der Beschuldigte aller- dings vor, dass sich gewisse Aspekte ihrer Aussagen nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lassen (vgl. Urk. 45 S. 2). So erklärte sie, sie sei vom Gas gegangen, als sie gesehen habe, dass die rechte Fahrspur Richtung Urdorf zu stauen beginne (Urk. 6 S. 3 und 5 F/A 7 f. und 22). Gemäss den Anga- ben von C._____ und B._____ sei der Lastwagen infolge des Überholmanövers des Beschuldigten zweimal abgebremst worden (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.; Urk. 7 S. 4 F/A 7 f.). Aus dem Fahrtenschreiber ist ersichtlich, dass der Lastwagen zu- nächst für eine längere Strecke eine konstante Geschwindigkeit von 85 km/h ge- fahren ist und danach eben diese zwei Bremsphasen durchlaufen hat. Dass der

- 12 - Lastwagen vor diesen zwei Bremsvorgängen zeitnah bereits an Geschwindigkeit verloren hätte, kann dem Fahrtenschreiber damit nicht entnommen werden. Es besteht demzufolge eine Unstimmigkeit. Sodann erweist sich die von C._____ gemachte Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit vor dem fraglichen Vorfall (70 km/h: Urk. 6 S. 5 F/A 18) vor dem Hintergrund der Aufzeichnungen des Fahrten- schreibers (85 km/h: Urk. 9 Beilage 4) als falsch. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im Kerngeschehen immer gleich aussagte. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass sie hier absichtlich eine falsche Aussage deponieren woll- te. Vielmehr sind solche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten einer Person ty- pisch, insbesondere wenn man bedenkt, dass seit dem Vorfall bis zur betreffen- den Aussage rund acht Monate vergangen sind. Der Glaubhaftigkeit der von C._____ gemachten Aussagen im Kern tun diese Unstimmigkeiten jedenfalls kei- nen Abbruch, und die vorinstanzliche Würdigung ist keineswegs unhaltbar.

E. 3.1.4 Schliesslich sind auch die Aussagen des Zeugen B._____ detailliert und nachvollziehbar. Zwar ist es mit dem Beschuldigten auch hier richtig (Urk. 5 S. 2 F/A 4; Urk. 53 S. 2), dass B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten behauptete, es habe Bremsspuren gegeben, die Polizei habe diese aufgenommen, es sei eine ABS-Spur gewesen, was eine Vollbremsung bedeute (Urk. 7 S. 8 f. F/A 34), solches aber dem Polizei- rapport vom 25. September 2017 nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 1). Dass der Zeuge hier eine falsche Aussage deponierte, lässt sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Tatsache ist aufgrund des Kurzberichts des Forensi- schen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018, dass in der zweiten Bremsphase mit dem Lastwagen eine Vollbremsung durchgeführt wurde. Mit Fug kann angenom- men werden, dass dieses Bremsmanöver auch Spuren auf der Fahrbahn hinter- lassen hat. Dass diese dann letztlich nicht im Polizeirapport erscheinen, bedeutet nicht, dass es diese nicht effektiv gegeben haben könnte und der Zeuge damit wahrheitswidrig ausgesagt hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Polizei

– beispielsweise zwecks Vermeidung einer grösseren Staubildung – auf eine ver- wertbare Erfassung des Spurenbildes verzichtet hat und diese deshalb nicht aus dem Rapport ersichtlich sind.

- 13 - Im Übrigen sagte B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 zu- rückhaltend aus. Glaubhaft erscheinen lässt seine Aussagen unter anderem, dass diese teilweise auch leicht und zu Gunsten des Beschuldigten von den Aussagen von C._____ abweichen. So sagte er beispielsweise auf Vorhalt, dass C._____ – im Gegensatz zu den Aussagen von B._____ – von einem Abstand von nur einer Autolänge gesprochen habe, er könne nur das sagen, was er gesehen und ge- fühlt habe. Wie gross der Abstand effektiv gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei er viel zu gering gewesen, weil anders die Kollision gar nicht pas- siert wäre (Urk. 7 S. 6 F/A 19). Es fällt auf, dass der Zeuge hier seine Aussage – was ein Leichtes gewesen wäre – nicht einfach derjenigen von C._____ anpasst, sondern seine eigenen Wahrnehmungen schildert. Er will damit den Beschuldig- ten nicht unnötig belasten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann gibt der Zeuge klar zu erkennen, wenn er etwas nicht weiss oder sich un- sicher ist (vgl. z.B. Urk. 7 S. 6 F/A 20 und 22). Auch dies spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____.

E. 3.2 So gesehen sind sowohl die Aussagen von C._____ und B._____ als auch die von deren Schilderungen abweichenden Angaben des Beschuldigten je für sich betrachtet glaubhaft, was noch keinen sicheren Schluss auf den Sachverhalt zulässt. Zieht man nun aber noch den Kurzbericht des Forensischen Instituts vom

E. 3.2.1 Mit Bezug auf den Kurzbericht vom 5. Februar 2018 monierte der Beschul- digte, es fehle darin eine Unterschrift (Urk. 45 S. 3). Sinngemäss machte er damit eine Unverwertbarkeit des Kurzberichts geltend. Richtig ist, dass der Kurzbericht nur mit der Unterschrift von FwmbA D._____ versehen ist, welche den Kurzbe- richt kontrollierte. Eine Unterschrift des Hauptsachbearbeiters, FwmbA E._____, fehlt (Urk. 9 S. 4). Allerdings handelt es sich bei dem betreffenden Aktenstück eben gerade um einen Kurzbericht und nicht um ein Gutachten, weshalb die Formvorschriften für Gutachten nicht zur Anwendung gelangen. Das auf dem Kurzbericht die Unterschrift von FwmbA E._____ fehlt, schadet deshalb nicht. Überdies ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Bericht ef-

- 14 - fektiv von FwmbA E._____ angefertigt wurde, ist doch erst nach Ausfertigung des Berichts eine Kontrolle desselben durch eine weitere Person möglich. Kommt wei- ter hinzu, dass eben dieser E._____ anlässlich eines Telefongesprächs mit der fallführenden stellvertretenden Statthalterin, lic. iur. F._____, explizit auf den Be- richt des Forensischen Instituts Zürich verwiesen hat (Urk. 12). Die Urheberschaft ist trotz fehlender Unterschrift mit rechtsgenügender Sicherheit gegeben, weshalb der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018 verwertbar ist. Und selbst wenn der Kurzbericht aufgrund der fehlenden Unterschrift unver- wertbar wäre, so liessen sich die nachfolgenden Ausführungen ohne Weiteres auch auf die bei den Akten liegenden Beilagen der Datenauswertung des Fahr- tenschreibers stützen (Urk. 9 Beilagen 1-5).

E. 3.2.2 Aus dem Kurzbericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich unzweideutig, dass der von C._____ gelenkte Lastwagen im unfallrelevanten Zeitraum zwei Brems- phasen durchlaufen hat. In einer ersten Bremsphase wurde der Lastwagen um 18:04.33 Uhr aus einer Geschwindigkeit von 85 km/h während ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 136 m bis auf 53 km/h verlangsamt. Dabei entsprechen die registrierten maximalen Bremswerte (Verzögerungswerte) in dieser Phase ei- ner normalen Betriebsbremsung. In einer zweiten Phase wurde der Lastwagen nach einer Sekunde mit gleichbleibender Geschwindigkeit und einer zurückgeleg- ten Distanz von ca. 14.7 Metern um 18:04.40 Uhr innerhalb von ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 40 Metern aus einer Geschwindigkeit von ca. 53 km/h bis zum Stillstand abgebremst. Die registrierten maximalen Verzögerungswerte entsprechen dabei gemäss Kurzbericht einer Vollbremsung eines Lastwagens mit Anhänger (Urk. 9 S. 3).

E. 3.2.3 Diese Erkenntnisse aus dem Kurzbericht korrelieren mit den Aussagen von C._____ und B._____. C._____ sagte aus, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sie links überholt und sei vor ihr wieder in die Fahrspur eingebogen (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Sie habe dann ein erstes Mal bremsen müssen (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.). Auch B._____ gab zu Protokoll, C._____ habe den Lastwagen abgebremst, als der Beschuldigte den Lastwagen links überholt habe (Urk. 7 S. 4 F/A 7). Gemäss den Aussagen von C._____ und B._____ war der Abstand, mit welchem der Be-

- 15 - schuldigte von der dritten auf die zweite Fahrspur einbog, gering. B._____ erklär- te, dieser Abstand habe maximal 12 Meter betragen (Urk. 7 S. 4 F/A 11). Gemäss den Angaben von C._____ sei der Abstand sogar noch kleiner gewesen (Urk. 6 S. 6 F/A 26). Ihren Lastwagen verlangsamte sie infolgedessen im Rahmen eines normalen Bremsmanövers auf die erwähnten 53 km/h. Dieses vorgängige Bremsmanöver ist absolut lebensnah und nur damit erklärbar, dass der Beschul- digte nach seinem Überholmanöver so dicht vor dem LKW einschwenkte, dass der Abstand zu gering war. Ebenso ist lebensnah, dass die LKW-Lenkerin C._____ in diesem Moment noch nicht wusste, dass der Beschuldigte gar nicht auf ihrer Spur in Richtung Gubristtunnel weiterfahren wollte. Deshalb war in die- sem Moment auch gar keine Vollbremsung nötig, denn wäre der Beschuldigte auf dieser Spur in Richtung Gubristtunnel weitergefahren, wäre es gar nicht zu einer Kollision gekommen, weil der Verkehr auf dieser Spur ungehindert floss. Eine Vollbremsung musste C._____ erst einleiten, weil der Beschuldigte dann unmit- telbar nach dem zu dichten Einspuren auf ihre Spur, weiter abbremste, um in den Kolonnenverkehr auf der ganz rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln. Die erste Bremsung von C._____ belegt zudem zweifelsfrei, dass sie ihre Auf- merksamkeit direkt auf den Raum vor ihrem Fahrzeug richtete. Die Vollbremsung musste sie erst einleiten, weil der Beschuldigte in die Spur nach rechts wechseln wollte, obschon dies wegen dem dichten Kolonnenverkehr auf jener Spur nicht ohne Bremsmanöver möglich war. Eine Unaufmerksamkeit von C._____ kann aufgrund des durch den Fahrtenschreiber belegten, zweimaligen Bremsmanövers deshalb ausgeschlossen werden.

E. 3.2.4 Der erste "normale" Bremsvorgang erscheint auch nachvollziehbar. Dadurch konnte sie Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gewinnen, wel- ches sie mit einer im Vergleich zu ihrer eigenen Geschwindigkeit höheren Ge- schwindigkeit überholte. Eine Vollbremsung oder eine weitere Reduktion der Ge- schwindigkeit des Lastwagens war in diesem Moment deshalb nicht nötig, zumal C._____ nicht davon ausgehen musste, dass es nach dem Wechsel des Be- schuldigten von der dritten auf die zweite Fahrspur zu einem gerade anschlies- senden Spurwechsel auf die erste Fahrspur kommen wird. Vielmehr durfte sie da- von ausgehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass er soeben ihren

- 16 - Lastwagen überholt hatte und vor ihr wieder eingebogen war, verkehrsregel- gerecht nur in die erste Fahrspur wechseln würde, wenn er sie dadurch nicht be- hindern würde. Richtig ist es zwar mit dem Beschuldigten, dass der Fahrten- schreiber ein "Podium" von etwa drei Sekunden aufweist, während welcher die Geschwindigkeit des Lastwagens zwischen 52 und 53 km/h betrug (Urk. 35 S. 3; Urk. 45 S. 3). Allerdings lässt sich daraus einerseits nicht ableiten, dass C._____ während diesen drei Sekunden (39-41) überhaupt nicht gebremst hätte. Der Fahr- tenschreiber zeichnet die Geschwindigkeit nur in Sekundenschritten auf. Aus die- sem lässt sich ablesen, dass der erste Bremsvorgang respektive die erste Tem- poreduktion bei Sekunde 38/39 beendet wurde und sich der Lastwagen während Sekunde 39/40 mit 53 km/h fortbewegte, bevor in Sekunde 41 der zweite Brems- vorgang eingeleitet wurde. Die betreffenden Geschwindigkeiten ergeben sich auch aus dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten Geschwindigkeitspro- tokoll respektive der Geschwindigkeitsübersicht (Urk. 30; Urk. 34/1 S. 6). Und an- dererseits durfte C._____ nach dem ersten Bremsvorgang davon ausgehen, dass der Abstand durch ihre Geschwindigkeitsreduktion bei gleichbleibender Fahrt des Beschuldigten, welcher sie mit einer höheren Geschwindigkeit überholt hatte, aus- reichen wird, wenn der Beschuldigte sich – wenn auch mit geringem Abstand – vor ihr einreihen würde und seine Fahrt geradeaus auf der zweiten Fahrspur fort- setzen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte nach sei- nem Wechsel von der dritten auf die zweite Fahrspur sogleich noch versuchen würde, sich in eine Lücke in die erste Fahrspur einzureihen und sein Tempo des- wegen erheblich reduzieren wird. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten selber, welcher sein Fahrmanöver als "etwas Unvor- hergesehenes" bezeichnet (Prot. I S. 10). Damit brachte der Beschuldigte mitun- ter gerade zum Ausdruck, dass sein Fahrverhalten nicht dem entsprochen hat, womit andere Verkehrsteilnehmer normalerweise zu rechnen haben. Infolge die- ses Manövers des Beschuldigten musste – wie sich aus den glaubhaften Aussa- gen von C._____ und B._____ ergibt – C._____ in einer zweiten Bremsphase ei- ne Vollbremsung einleiten. Erst während dieser Vollbremsung respektive zweiten Bremsphase kam es dann – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Urk. 45 S. 2 und 4; Urk. 53

- 17 - S. 2) – zur Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Fahrzeug des Beschul- digten. Dies wird nicht nur durch die Aussagen von C._____ und B._____ gestützt (Urk. 6 S. 6 F/A 25; Urk. 7 S. 4 F/A 7). Es wäre auch absolut lebensfremd, dass C._____ nach einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten im Rahmen des ersten Bremsmanövers die Bremse über eine Sekunde loslässt, bevor sie dann erneut auf die Bremse tritt und die Vollbremsung einleitet. Lebensfremd ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Beschuldigten, C._____ ha- be überhaupt nicht gebremst, bevor es zur Kollision gekommen sei. Sein Auto sei auf ungefähr 80 km/h beschleunigt worden (Urk. 4 S. 7 F/A 20). Es ist gerichtsno- torisch, dass bei einem Aufprall von derart unterschiedlichen schweren Fahrzeu- gen mit solch unterschiedlichen Geschwindigkeiten – gemäss dem Beschuldigten soll er mit 50 km/h unterwegs gewesen sein, während ihn der 80 km/h fahrende LKW getroffen habe (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 7 F/A 20) – gänzlich andere Schaden- bilder entstehen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass es dem Be- schuldigten auch nicht zum Vorteil gereichen würde, wenn davon ausgegangen würde, dass die Kollision schon im Rahmen des ersten Bremsvorganges stattge- funden hätte, respektive er mit einem Abstand von 30 Metern vor dem Lastwagen von der dritten auf die zweite Fahrspur gewechselt hätte. C._____ fuhr vor dem Überholmanöver des Beschuldigten mit 85 km/h, was bedeutet, dass der Be- schuldigte mit über 85 km/h gefahren sein musste. Gemäss Angaben des Be- schuldigten habe er sich danach mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die erste Fahrspur einordnen wollen. Dies bedeutet aber, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, welches sich mit über 85 km/h an dem Lastwagen vorbeibewegte, während seines geplanten Wechsels von der dritten auf die erste Spur relativ stark auf ca. 50 km/h abbremsen musste (Prot. I S. 8). Auch wenn man dabei auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt und davon ausgeht, er habe in einem Abstand von 30 Metern zum Lastwagen von C._____ wieder auf die zweite Fahr- spur gewechselt, um anschliessend auf die erste Fahrspur in eine Lücke zu fah- ren, liess der Beschuldigte C._____ eben gerade nur 30 Meter um auf sein Fahr- manöver reagieren zu können. Während das Auto des Beschuldigten ca. 900 kg wiegt, betrug das Gewicht des Lastwagens von C._____, welcher zusätzlich noch

- 18 - mit Paketen beladen war (Urk. 6 S. 8 F/A 37), ein mehrfaches davon. Dass ein Lastwagen einen längeren Bremsweg hat als ein Personenwagen, bestätigte auch der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 10). Würde man nun annehmen, dass die Kollision – wie vom Beschuldigten behauptet – in der ersten Bremsphase passier- te, so wäre C._____ im Moment, als der Beschuldigte auf die zweite Fahrspur wechselte immer noch mit 85 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte redu- zierte in dieser Situation seine Geschwindigkeit stark um in die Lücke auf der ers- ten Fahrspur einzuspuren. C._____ hätte auch in diesem Fall ihren im Vergleich zum Fahrzeug des Beschuldigten viel schwereren Lastwagen bei einem Abstand von nur 30 Metern von 85 km/h auf mindestens 50 km/h drosseln müssen, mitun- ter hätte der Beschuldigte also auch in diesem Fall den Anspruch von C._____ auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt behindert. Dies hätte auch dem Beschul- digten bewusst sein müssen, hat er den Lastwagen doch eben gerade überholt. Selbst wenn mal also – was vorliegend wie gesehen nicht der Fall ist – von die- sem Szenario ausgehen wollte, so würde der Beschuldigte daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten können.

E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 4 S. 4 f. F/A 12 und 15) lie- gen – wie gesehen – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ sich nicht auf die Strasse konzentriert hätte. Sie nahm wahr, wie der Beschuldigte sie links überholte und wieder vor ihr auf ihre Fahrspur wechselte (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass sie in dieser Phase ihr Tempo drosselte und damit der veränderten Verkehrssituation anpasste, sondern auch durch die Aus- sage von B._____, welcher bestätigte, dass C._____ nicht unaufmerksam gewe- sen sei und die Geschwindigkeit im Moment des Überholmanövers des Beschul- digten reduziert habe (Urk. 7 S. 4 und 7 F/A 7 und 27).

E. 3.4 Fazit: Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht offensichtlich unrichtig, weshalb kein Anlass zur Korrektur besteht. Es ist nachfolgend für die rechtliche Würdigung vom Anklagesachverhalt auszu- gehen.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend und umfassend rechtlich gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich auf den Einwand des Beschuldigten in der Berufungserklärung einzugehen, er habe seine Aussage, die Auskunftsperson C._____ habe ihre Geschwindigkeit trotz erkannter Gefahr nicht reduziert, auf den stockenden Verkehr in der Spur 5 bezogen. Ein bereits eingespurter Lenker könne sich in der stockenden Kolonne entschliessen, die Spur zu wechseln (Urk. 45 S. 5; vgl. auch Urk. 35 S. 7). Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich ein Fahrer in der stockenden Kolonne dazu entschliessen könnte, die Fahrspur zu wechseln. Allerdings hätte ein solcher Lenker ebenfalls die Vortritts- regel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG zu beachten, weshalb er nicht einfach ausscheren dürfte, wenn er dadurch nachfolgende Fahrzeuge behindert. Auch in einem solchen Fall hätte C._____ den Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt auf der vierten Fahrspur gehabt. Es ist deswegen auch nicht so, dass ein Fahrer, welcher eine stockende Kolonne passiert, quasi "auf Vorrat" seine Fahrt verlangsamen müsste für den Fall, dass ein ausscherender Fahrer das Vor- trittsrecht beschneiden könnte. Vielmehr darf sich der bereits in der fraglichen Fahrspur befindliche Fahrer aufgrund des im Strassenverkehr geltenden Vertrau- ensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsregelgerecht verhalten. Schliesslich bemüht der Be- schuldigte mit seinem Vorbringen eines ausscherenden Fahrers aus der stocken- den Kolonne auch nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich ein anderer Ver- kehrsteilnehmer (ebenfalls) hätte verkehrsregelwidrig verhalten können. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, um sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.

2. Der Beschuldigte hat sich einer fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifen- wechsel) schuldig gemacht.

- 20 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschuldigten als leicht und be- strafte ihn aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 44 S. 15).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 4 Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

E. 4.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen der Berufungserklärung geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Zur Begründung führte er aus, dass Akten, welche er dem Gericht vorgelegt habe, keinen Niederschlag im Urteil gefunden hätten. Es seien dies vor allem die Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Auswertung des Fahrtenschreibers des Lastwagens (Urk. 30) und das Geschwindigkeitsprotokoll (Urk. 34/1). Diese seien zu den Akten genommen wor-

- 7 - den, das Gericht habe sich in seinem Entscheid aber nicht dazu geäussert (Urk. 45 S. 2).

E. 4.2 Das Gericht würdigt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile eine Begründung, die unter anderem die tat- sächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Verhaltens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss das Gericht in seiner Begründung wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die urteilende Instanz muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen und diese widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. und BGE 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Diesen Anforderungen wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid Genüge getan. Aus dem Urteil ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und welche Beweismittel sie für ihren Entscheid als relevant erachtete (vgl. Urk. 44 S. 5 E. II.5.). Dass die Vor- instanz sich nicht zu allen Vorbringen und eingereichten Beweismitteln des Be- schuldigten, unter anderem zur Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Aus- wertung des Fahrtenschreibers und dem Geschwindigkeitsprotokoll geäussert hat, war insofern zulässig, weil über die Geschwindigkeiten und die Brems- manöver ein Bericht des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung des Fahrtenschreibers vorliegt. An den Aussagen in diesem Bericht bestehen keine Zweifel, woran zusätzliche Unterlagen oder Interpretationen des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage Vor dem Limmattaler Kreuz Richtung Zürich bestehen auf der Autobahn A1 ins- gesamt fünf Fahrspuren. Die beiden Spuren zur linken Seite – nachfolgend 1 und 2 genannt – führen gerade aus in Richtung Osten in die Stadt Zürich. Die beiden mittleren Spuren – nachfolgend 3 und 4 – biegen zunächst leicht rechts ab, ver- laufen dann über eine langzogene Linkskurve bzw. eine Brücke über die beiden Spuren nach Zürich hinüber nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring. Die Spur 5, ganz rechts, biegt in einer langezogenen Rechtskurve nach Süden auf den sogenannten Westring ab. Die Auskunftsperson C._____ beabsichtigte durch den Gubristtunnel in Richtung Ostschweiz zu fahren. Sie lenkte ihren LKW dazu auf der für den Gubristtunnel vorgesehenen Spur 4. Neben ihr sass als Beifahrer der Zeuge B._____. Der Beschuldigte beabsichtigte nach Süden auf den Westring zu fahren. Er fuhr dazu nicht auf der dafür vorgesehen Spur 5, auf welcher stockender Kolonnen- verkehr herrschte, sondern auf der Spur 4, wobei er von hinten auf den LKW auf- schloss. Vor dem Einschwenken auf die Spur 5 Richtung Westring überholte er noch den vor ihm fahrenden LKW, indem er von der Spur 4 auf die Spur 3 aus- schwenkte, dann wieder auf die Spur 4 zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf die Spur 5 (Richtung Westring) einzufädeln. Bei diesem Ma- növer kam es zu einer, nicht all zu heftigen Kollision, indem der LKW trotz Bremsmanöver in das Heck des Autos des Beschuldigten hineinfuhr. Strittig ist, ob der Beschuldigte bei seinem mehrfachen Spurwechsel zu wenig Abstand zum LKW einhielt oder ob die LKW-Fahrerin C._____ unaufmerksam war und das Bremsmanöver zu spät einleitete.

2. Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz resümierte, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Er- kenntnisquellen würden keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der

- 9 - aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten entstandene Abstand zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und dem Lastwagen der Auskunftsperson C._____ zu knapp gewesen sei, als dass sie rechtzeitig hätte bremsen können. Der Umstand, dass die Auskunftsperson C._____ gleich zweifach habe bremsen müssen, bedeute, dass nicht nur der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu kurz gewesen sei, sondern der Beschuldigte zusätzlich stark abgebremst habe, um ei- nen Platz in der stockenden Kolonne auf der rechten Fahrspur einzunehmen. Die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ würden sich mit den Ergebnissen des Kurzberichts decken. Die Ausführungen des Beschuldig- ten liessen sich hingegen nicht mit den vorhandenen Akten in Einklang bringen. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ sowie den Forensischen Kurzbericht sei der Anklagesachverhalt als er- stellt zu betrachten.

3. Würdigung

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr.: 51.348.337.118.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. R. Bretscher

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2017.4116 vom 11. Dezember 2017 in Höhe von Fr. 330.– und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrage von Fr. 930.– (ins- gesamt: Fr. 1'230.–) werden dem Einsprecher auferlegt.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 7 sinngemäss)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2018 (GB180018) sei vollumfänglich aufzuheben.
  9. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) freizusprechen.
  10. Die Kosten beider Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 57 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
  12. September 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– be- straft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 16). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 38) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 fristge- recht Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde den Parteien am 13. März 2019 respektive am 20. März 2019 zugestellt (Urk. 43/1; Urk. 43/2). In der Folge reichte der Beschuldigte am 9. April 2019 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Verfahrensanträge (Urk. 45). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Statt- halteramt Bezirk Dietikon zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Antrag gemäss Ziff. 4 der Berufungserklärung (Urk. 45 S. 7) darauf hingewiesen, dass die Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 bei der Vorinstanz einzuverlangen sei und ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren sofort nach Entdeckung des Fehlers bei der Verfahrensleitung der Vorinstanz einzureichen wäre (Urk. 47). - 5 - 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2019 verzichtete das Statthalteramt Bezirk Dietikon auf eine Anschlussberufung (Urk. 49). Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). 1.5. Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht sinn- gemäss mit, mit Ausnahme von Ziff. 4 der Berufungserklärung an seinen gestell- ten Anträgen festhalten zu wollen und begründete diese (Urk. 53). Mit Präsidial- verfügung vom 22. Mai 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt Bezirk Dietikon zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO eingeräumt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungs- antwort, beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 59). Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, dass er Anzeige gegen den Zeugen B._____ erstattet habe und ein Strafverfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldi- gung etc. eröffnet worden sei (Urk. 63). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif.
  13. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vor- liegend der Fall ist – lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall re- levant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie na- mentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer - 6 - Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausge- schöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Beru- fungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinaus- gehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.
  14. Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten (Urk. 45 S. 7), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil der Vo- rinstanz steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  15. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Berufungserklärung geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Zur Begründung führte er aus, dass Akten, welche er dem Gericht vorgelegt habe, keinen Niederschlag im Urteil gefunden hätten. Es seien dies vor allem die Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Auswertung des Fahrtenschreibers des Lastwagens (Urk. 30) und das Geschwindigkeitsprotokoll (Urk. 34/1). Diese seien zu den Akten genommen wor- - 7 - den, das Gericht habe sich in seinem Entscheid aber nicht dazu geäussert (Urk. 45 S. 2). 4.2. Das Gericht würdigt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile eine Begründung, die unter anderem die tat- sächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Verhaltens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss das Gericht in seiner Begründung wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die urteilende Instanz muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen und diese widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. und BGE 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.3. Diesen Anforderungen wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid Genüge getan. Aus dem Urteil ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und welche Beweismittel sie für ihren Entscheid als relevant erachtete (vgl. Urk. 44 S. 5 E. II.5.). Dass die Vor- instanz sich nicht zu allen Vorbringen und eingereichten Beweismitteln des Be- schuldigten, unter anderem zur Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Aus- wertung des Fahrtenschreibers und dem Geschwindigkeitsprotokoll geäussert hat, war insofern zulässig, weil über die Geschwindigkeiten und die Brems- manöver ein Bericht des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung des Fahrtenschreibers vorliegt. An den Aussagen in diesem Bericht bestehen keine Zweifel, woran zusätzliche Unterlagen oder Interpretationen des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen. - 8 - II. Sachverhalt
  16. Ausgangslage Vor dem Limmattaler Kreuz Richtung Zürich bestehen auf der Autobahn A1 ins- gesamt fünf Fahrspuren. Die beiden Spuren zur linken Seite – nachfolgend 1 und 2 genannt – führen gerade aus in Richtung Osten in die Stadt Zürich. Die beiden mittleren Spuren – nachfolgend 3 und 4 – biegen zunächst leicht rechts ab, ver- laufen dann über eine langzogene Linkskurve bzw. eine Brücke über die beiden Spuren nach Zürich hinüber nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring. Die Spur 5, ganz rechts, biegt in einer langezogenen Rechtskurve nach Süden auf den sogenannten Westring ab. Die Auskunftsperson C._____ beabsichtigte durch den Gubristtunnel in Richtung Ostschweiz zu fahren. Sie lenkte ihren LKW dazu auf der für den Gubristtunnel vorgesehenen Spur 4. Neben ihr sass als Beifahrer der Zeuge B._____. Der Beschuldigte beabsichtigte nach Süden auf den Westring zu fahren. Er fuhr dazu nicht auf der dafür vorgesehen Spur 5, auf welcher stockender Kolonnen- verkehr herrschte, sondern auf der Spur 4, wobei er von hinten auf den LKW auf- schloss. Vor dem Einschwenken auf die Spur 5 Richtung Westring überholte er noch den vor ihm fahrenden LKW, indem er von der Spur 4 auf die Spur 3 aus- schwenkte, dann wieder auf die Spur 4 zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf die Spur 5 (Richtung Westring) einzufädeln. Bei diesem Ma- növer kam es zu einer, nicht all zu heftigen Kollision, indem der LKW trotz Bremsmanöver in das Heck des Autos des Beschuldigten hineinfuhr. Strittig ist, ob der Beschuldigte bei seinem mehrfachen Spurwechsel zu wenig Abstand zum LKW einhielt oder ob die LKW-Fahrerin C._____ unaufmerksam war und das Bremsmanöver zu spät einleitete.
  17. Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz resümierte, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Er- kenntnisquellen würden keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der - 9 - aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten entstandene Abstand zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und dem Lastwagen der Auskunftsperson C._____ zu knapp gewesen sei, als dass sie rechtzeitig hätte bremsen können. Der Umstand, dass die Auskunftsperson C._____ gleich zweifach habe bremsen müssen, bedeute, dass nicht nur der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu kurz gewesen sei, sondern der Beschuldigte zusätzlich stark abgebremst habe, um ei- nen Platz in der stockenden Kolonne auf der rechten Fahrspur einzunehmen. Die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ würden sich mit den Ergebnissen des Kurzberichts decken. Die Ausführungen des Beschuldig- ten liessen sich hingegen nicht mit den vorhandenen Akten in Einklang bringen. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ sowie den Forensischen Kurzbericht sei der Anklagesachverhalt als er- stellt zu betrachten.
  18. Würdigung 3.1. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Die nachstehenden Erwä- gungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom
  19. Mai 2019 zunächst auf seine Einvernahmen in der Untersuchung, sein Plädo- yer und seine Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verwies. Damit verbunden wurde einzig die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eingegangen sei. Die Feststellung des Sachver- haltes sei – so der Beschuldigte – offensichtlich unrichtig (Urk. 53 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten – wenn auch kurz – auf Seite 6 des Urteils gewürdigt hat. Sofern der Beschuldigte damit weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, sei auf oben I.4.3 verwiesen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der einfache Verweis auf die eigenen Vorbringen sowie den Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt anders gewürdigt hat, den Anforderungen an die Rügepflicht nicht genügt. Es ist noch keine Willkür damit belegt, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse - 10 - nicht mit der eigenen Darstellung der das Rechtsmittel führenden Person überein- stimmen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 3.1.2. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte gel- tend macht, "die andere Seite besitze durchaus auch materielle und nicht- materielle Interessen" (Urk. 45 S. 4) respektive behauptet, der Zeuge (B._____) wolle die Auskunftsperson aufgrund seiner Beziehung zu dieser (C._____) entlas- ten (Urk. 53 S. 2). Es ist richtig, dass es sich bei der Auskunftsperson C._____ nicht um eine unbeteiligte Dritte handelt, ohne jegliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin geht es darum, wer Schuld am Unfall trägt, der Be- schuldigte oder die Auskunftsperson C._____. Andererseits hat auch der Be- schuldigte dasselbe Interesse, jegliche Schuld am Unfall zu bestreiten. Insofern vermag sein Standpunkt nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Ebenso ist richtig, dass die Auskunftsperson C._____ und der Zeuge B._____ zumindest während der Untersuchung miteinander liiert waren und zusammen wohnten (vgl. Urk. 6 S. 3 und 8 F/A 5 und 35; Urk. 7 S. 2). Dieser Umstand alleine macht eine Aussage aber noch nicht unglaubwürdig. In den Aussagen von B._____ sind nämlich nicht die geringsten Hinweise auf eine geplante Absprache mit der Auskunftsperson C._____ ersichtlich. Er schildert das Geschehen in eigenen Worten und aus eige- ner Perspektive, ohne bloss Aussagen der Auskunftsperson C._____ zu bestäti- gen. In erster Linie massgebend ist zudem nicht die Glaubwürdigkeit der aussa- genden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehun- gen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung über- zeugend ist. Es kommt vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punk- ten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das ob- jektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein - 11 - hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff., 91 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). Die Kritik des Be- schuldigten an der Glaubwürdigkeit von C._____ und B._____ geht damit fehl. Es ist demnach nicht willkürlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die Aus- sagen des Zeugen B._____ abzustellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, so brachte dieser konstant und widerspruchsfrei vor, er habe mit einem Abstand von ca. 30 Metern vor dem von C._____ gefahrenen Lastwagen wieder auf die Spur desselben gewechselt, die Auskunftsperson sei abgelenkt gewesen und hätte schneller reagieren können müssen. Es sind keine Übertreibungs- oder Lügensignale ersichtlich, weshalb seine Aussagen grundsätzlich nicht offensicht- lich unplausibel sind. 3.1.3. Die Aussagen von C._____ erweisen sich als glaubhaft. Ihre Aussagen sind detailliert und werden untermalt durch weitere Informationen, wie zum Beispiel, sie sei die Strecke zum damaligen Zeitpunkt jeden Tag gefahren und habe immer wieder erlebt, dass Automobilisten mit dem Ziel überholt hätten, weiter vorne wie- der auf die rechte Fahrspur einzugliedern. Zu Recht bringt der Beschuldigte aller- dings vor, dass sich gewisse Aspekte ihrer Aussagen nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lassen (vgl. Urk. 45 S. 2). So erklärte sie, sie sei vom Gas gegangen, als sie gesehen habe, dass die rechte Fahrspur Richtung Urdorf zu stauen beginne (Urk. 6 S. 3 und 5 F/A 7 f. und 22). Gemäss den Anga- ben von C._____ und B._____ sei der Lastwagen infolge des Überholmanövers des Beschuldigten zweimal abgebremst worden (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.; Urk. 7 S. 4 F/A 7 f.). Aus dem Fahrtenschreiber ist ersichtlich, dass der Lastwagen zu- nächst für eine längere Strecke eine konstante Geschwindigkeit von 85 km/h ge- fahren ist und danach eben diese zwei Bremsphasen durchlaufen hat. Dass der - 12 - Lastwagen vor diesen zwei Bremsvorgängen zeitnah bereits an Geschwindigkeit verloren hätte, kann dem Fahrtenschreiber damit nicht entnommen werden. Es besteht demzufolge eine Unstimmigkeit. Sodann erweist sich die von C._____ gemachte Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit vor dem fraglichen Vorfall (70 km/h: Urk. 6 S. 5 F/A 18) vor dem Hintergrund der Aufzeichnungen des Fahrten- schreibers (85 km/h: Urk. 9 Beilage 4) als falsch. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im Kerngeschehen immer gleich aussagte. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass sie hier absichtlich eine falsche Aussage deponieren woll- te. Vielmehr sind solche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten einer Person ty- pisch, insbesondere wenn man bedenkt, dass seit dem Vorfall bis zur betreffen- den Aussage rund acht Monate vergangen sind. Der Glaubhaftigkeit der von C._____ gemachten Aussagen im Kern tun diese Unstimmigkeiten jedenfalls kei- nen Abbruch, und die vorinstanzliche Würdigung ist keineswegs unhaltbar. 3.1.4. Schliesslich sind auch die Aussagen des Zeugen B._____ detailliert und nachvollziehbar. Zwar ist es mit dem Beschuldigten auch hier richtig (Urk. 5 S. 2 F/A 4; Urk. 53 S. 2), dass B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten behauptete, es habe Bremsspuren gegeben, die Polizei habe diese aufgenommen, es sei eine ABS-Spur gewesen, was eine Vollbremsung bedeute (Urk. 7 S. 8 f. F/A 34), solches aber dem Polizei- rapport vom 25. September 2017 nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 1). Dass der Zeuge hier eine falsche Aussage deponierte, lässt sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Tatsache ist aufgrund des Kurzberichts des Forensi- schen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018, dass in der zweiten Bremsphase mit dem Lastwagen eine Vollbremsung durchgeführt wurde. Mit Fug kann angenom- men werden, dass dieses Bremsmanöver auch Spuren auf der Fahrbahn hinter- lassen hat. Dass diese dann letztlich nicht im Polizeirapport erscheinen, bedeutet nicht, dass es diese nicht effektiv gegeben haben könnte und der Zeuge damit wahrheitswidrig ausgesagt hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Polizei – beispielsweise zwecks Vermeidung einer grösseren Staubildung – auf eine ver- wertbare Erfassung des Spurenbildes verzichtet hat und diese deshalb nicht aus dem Rapport ersichtlich sind. - 13 - Im Übrigen sagte B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 zu- rückhaltend aus. Glaubhaft erscheinen lässt seine Aussagen unter anderem, dass diese teilweise auch leicht und zu Gunsten des Beschuldigten von den Aussagen von C._____ abweichen. So sagte er beispielsweise auf Vorhalt, dass C._____ – im Gegensatz zu den Aussagen von B._____ – von einem Abstand von nur einer Autolänge gesprochen habe, er könne nur das sagen, was er gesehen und ge- fühlt habe. Wie gross der Abstand effektiv gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei er viel zu gering gewesen, weil anders die Kollision gar nicht pas- siert wäre (Urk. 7 S. 6 F/A 19). Es fällt auf, dass der Zeuge hier seine Aussage – was ein Leichtes gewesen wäre – nicht einfach derjenigen von C._____ anpasst, sondern seine eigenen Wahrnehmungen schildert. Er will damit den Beschuldig- ten nicht unnötig belasten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann gibt der Zeuge klar zu erkennen, wenn er etwas nicht weiss oder sich un- sicher ist (vgl. z.B. Urk. 7 S. 6 F/A 20 und 22). Auch dies spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____. 3.2. So gesehen sind sowohl die Aussagen von C._____ und B._____ als auch die von deren Schilderungen abweichenden Angaben des Beschuldigten je für sich betrachtet glaubhaft, was noch keinen sicheren Schluss auf den Sachverhalt zulässt. Zieht man nun aber noch den Kurzbericht des Forensischen Instituts vom
  20. Februar 2018 hinzu, so fügt sich dieser stimmig in die Aussagen von C._____ und B._____, während er die Angaben des Beschuldigten nicht stützt. 3.2.1. Mit Bezug auf den Kurzbericht vom 5. Februar 2018 monierte der Beschul- digte, es fehle darin eine Unterschrift (Urk. 45 S. 3). Sinngemäss machte er damit eine Unverwertbarkeit des Kurzberichts geltend. Richtig ist, dass der Kurzbericht nur mit der Unterschrift von FwmbA D._____ versehen ist, welche den Kurzbe- richt kontrollierte. Eine Unterschrift des Hauptsachbearbeiters, FwmbA E._____, fehlt (Urk. 9 S. 4). Allerdings handelt es sich bei dem betreffenden Aktenstück eben gerade um einen Kurzbericht und nicht um ein Gutachten, weshalb die Formvorschriften für Gutachten nicht zur Anwendung gelangen. Das auf dem Kurzbericht die Unterschrift von FwmbA E._____ fehlt, schadet deshalb nicht. Überdies ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Bericht ef- - 14 - fektiv von FwmbA E._____ angefertigt wurde, ist doch erst nach Ausfertigung des Berichts eine Kontrolle desselben durch eine weitere Person möglich. Kommt wei- ter hinzu, dass eben dieser E._____ anlässlich eines Telefongesprächs mit der fallführenden stellvertretenden Statthalterin, lic. iur. F._____, explizit auf den Be- richt des Forensischen Instituts Zürich verwiesen hat (Urk. 12). Die Urheberschaft ist trotz fehlender Unterschrift mit rechtsgenügender Sicherheit gegeben, weshalb der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018 verwertbar ist. Und selbst wenn der Kurzbericht aufgrund der fehlenden Unterschrift unver- wertbar wäre, so liessen sich die nachfolgenden Ausführungen ohne Weiteres auch auf die bei den Akten liegenden Beilagen der Datenauswertung des Fahr- tenschreibers stützen (Urk. 9 Beilagen 1-5). 3.2.2. Aus dem Kurzbericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich unzweideutig, dass der von C._____ gelenkte Lastwagen im unfallrelevanten Zeitraum zwei Brems- phasen durchlaufen hat. In einer ersten Bremsphase wurde der Lastwagen um 18:04.33 Uhr aus einer Geschwindigkeit von 85 km/h während ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 136 m bis auf 53 km/h verlangsamt. Dabei entsprechen die registrierten maximalen Bremswerte (Verzögerungswerte) in dieser Phase ei- ner normalen Betriebsbremsung. In einer zweiten Phase wurde der Lastwagen nach einer Sekunde mit gleichbleibender Geschwindigkeit und einer zurückgeleg- ten Distanz von ca. 14.7 Metern um 18:04.40 Uhr innerhalb von ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 40 Metern aus einer Geschwindigkeit von ca. 53 km/h bis zum Stillstand abgebremst. Die registrierten maximalen Verzögerungswerte entsprechen dabei gemäss Kurzbericht einer Vollbremsung eines Lastwagens mit Anhänger (Urk. 9 S. 3). 3.2.3. Diese Erkenntnisse aus dem Kurzbericht korrelieren mit den Aussagen von C._____ und B._____. C._____ sagte aus, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sie links überholt und sei vor ihr wieder in die Fahrspur eingebogen (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Sie habe dann ein erstes Mal bremsen müssen (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.). Auch B._____ gab zu Protokoll, C._____ habe den Lastwagen abgebremst, als der Beschuldigte den Lastwagen links überholt habe (Urk. 7 S. 4 F/A 7). Gemäss den Aussagen von C._____ und B._____ war der Abstand, mit welchem der Be- - 15 - schuldigte von der dritten auf die zweite Fahrspur einbog, gering. B._____ erklär- te, dieser Abstand habe maximal 12 Meter betragen (Urk. 7 S. 4 F/A 11). Gemäss den Angaben von C._____ sei der Abstand sogar noch kleiner gewesen (Urk. 6 S. 6 F/A 26). Ihren Lastwagen verlangsamte sie infolgedessen im Rahmen eines normalen Bremsmanövers auf die erwähnten 53 km/h. Dieses vorgängige Bremsmanöver ist absolut lebensnah und nur damit erklärbar, dass der Beschul- digte nach seinem Überholmanöver so dicht vor dem LKW einschwenkte, dass der Abstand zu gering war. Ebenso ist lebensnah, dass die LKW-Lenkerin C._____ in diesem Moment noch nicht wusste, dass der Beschuldigte gar nicht auf ihrer Spur in Richtung Gubristtunnel weiterfahren wollte. Deshalb war in die- sem Moment auch gar keine Vollbremsung nötig, denn wäre der Beschuldigte auf dieser Spur in Richtung Gubristtunnel weitergefahren, wäre es gar nicht zu einer Kollision gekommen, weil der Verkehr auf dieser Spur ungehindert floss. Eine Vollbremsung musste C._____ erst einleiten, weil der Beschuldigte dann unmit- telbar nach dem zu dichten Einspuren auf ihre Spur, weiter abbremste, um in den Kolonnenverkehr auf der ganz rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln. Die erste Bremsung von C._____ belegt zudem zweifelsfrei, dass sie ihre Auf- merksamkeit direkt auf den Raum vor ihrem Fahrzeug richtete. Die Vollbremsung musste sie erst einleiten, weil der Beschuldigte in die Spur nach rechts wechseln wollte, obschon dies wegen dem dichten Kolonnenverkehr auf jener Spur nicht ohne Bremsmanöver möglich war. Eine Unaufmerksamkeit von C._____ kann aufgrund des durch den Fahrtenschreiber belegten, zweimaligen Bremsmanövers deshalb ausgeschlossen werden. 3.2.4. Der erste "normale" Bremsvorgang erscheint auch nachvollziehbar. Dadurch konnte sie Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gewinnen, wel- ches sie mit einer im Vergleich zu ihrer eigenen Geschwindigkeit höheren Ge- schwindigkeit überholte. Eine Vollbremsung oder eine weitere Reduktion der Ge- schwindigkeit des Lastwagens war in diesem Moment deshalb nicht nötig, zumal C._____ nicht davon ausgehen musste, dass es nach dem Wechsel des Be- schuldigten von der dritten auf die zweite Fahrspur zu einem gerade anschlies- senden Spurwechsel auf die erste Fahrspur kommen wird. Vielmehr durfte sie da- von ausgehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass er soeben ihren - 16 - Lastwagen überholt hatte und vor ihr wieder eingebogen war, verkehrsregel- gerecht nur in die erste Fahrspur wechseln würde, wenn er sie dadurch nicht be- hindern würde. Richtig ist es zwar mit dem Beschuldigten, dass der Fahrten- schreiber ein "Podium" von etwa drei Sekunden aufweist, während welcher die Geschwindigkeit des Lastwagens zwischen 52 und 53 km/h betrug (Urk. 35 S. 3; Urk. 45 S. 3). Allerdings lässt sich daraus einerseits nicht ableiten, dass C._____ während diesen drei Sekunden (39-41) überhaupt nicht gebremst hätte. Der Fahr- tenschreiber zeichnet die Geschwindigkeit nur in Sekundenschritten auf. Aus die- sem lässt sich ablesen, dass der erste Bremsvorgang respektive die erste Tem- poreduktion bei Sekunde 38/39 beendet wurde und sich der Lastwagen während Sekunde 39/40 mit 53 km/h fortbewegte, bevor in Sekunde 41 der zweite Brems- vorgang eingeleitet wurde. Die betreffenden Geschwindigkeiten ergeben sich auch aus dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten Geschwindigkeitspro- tokoll respektive der Geschwindigkeitsübersicht (Urk. 30; Urk. 34/1 S. 6). Und an- dererseits durfte C._____ nach dem ersten Bremsvorgang davon ausgehen, dass der Abstand durch ihre Geschwindigkeitsreduktion bei gleichbleibender Fahrt des Beschuldigten, welcher sie mit einer höheren Geschwindigkeit überholt hatte, aus- reichen wird, wenn der Beschuldigte sich – wenn auch mit geringem Abstand – vor ihr einreihen würde und seine Fahrt geradeaus auf der zweiten Fahrspur fort- setzen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte nach sei- nem Wechsel von der dritten auf die zweite Fahrspur sogleich noch versuchen würde, sich in eine Lücke in die erste Fahrspur einzureihen und sein Tempo des- wegen erheblich reduzieren wird. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten selber, welcher sein Fahrmanöver als "etwas Unvor- hergesehenes" bezeichnet (Prot. I S. 10). Damit brachte der Beschuldigte mitun- ter gerade zum Ausdruck, dass sein Fahrverhalten nicht dem entsprochen hat, womit andere Verkehrsteilnehmer normalerweise zu rechnen haben. Infolge die- ses Manövers des Beschuldigten musste – wie sich aus den glaubhaften Aussa- gen von C._____ und B._____ ergibt – C._____ in einer zweiten Bremsphase ei- ne Vollbremsung einleiten. Erst während dieser Vollbremsung respektive zweiten Bremsphase kam es dann – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Urk. 45 S. 2 und 4; Urk. 53 - 17 - S. 2) – zur Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Fahrzeug des Beschul- digten. Dies wird nicht nur durch die Aussagen von C._____ und B._____ gestützt (Urk. 6 S. 6 F/A 25; Urk. 7 S. 4 F/A 7). Es wäre auch absolut lebensfremd, dass C._____ nach einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten im Rahmen des ersten Bremsmanövers die Bremse über eine Sekunde loslässt, bevor sie dann erneut auf die Bremse tritt und die Vollbremsung einleitet. Lebensfremd ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Beschuldigten, C._____ ha- be überhaupt nicht gebremst, bevor es zur Kollision gekommen sei. Sein Auto sei auf ungefähr 80 km/h beschleunigt worden (Urk. 4 S. 7 F/A 20). Es ist gerichtsno- torisch, dass bei einem Aufprall von derart unterschiedlichen schweren Fahrzeu- gen mit solch unterschiedlichen Geschwindigkeiten – gemäss dem Beschuldigten soll er mit 50 km/h unterwegs gewesen sein, während ihn der 80 km/h fahrende LKW getroffen habe (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 7 F/A 20) – gänzlich andere Schaden- bilder entstehen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass es dem Be- schuldigten auch nicht zum Vorteil gereichen würde, wenn davon ausgegangen würde, dass die Kollision schon im Rahmen des ersten Bremsvorganges stattge- funden hätte, respektive er mit einem Abstand von 30 Metern vor dem Lastwagen von der dritten auf die zweite Fahrspur gewechselt hätte. C._____ fuhr vor dem Überholmanöver des Beschuldigten mit 85 km/h, was bedeutet, dass der Be- schuldigte mit über 85 km/h gefahren sein musste. Gemäss Angaben des Be- schuldigten habe er sich danach mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die erste Fahrspur einordnen wollen. Dies bedeutet aber, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, welches sich mit über 85 km/h an dem Lastwagen vorbeibewegte, während seines geplanten Wechsels von der dritten auf die erste Spur relativ stark auf ca. 50 km/h abbremsen musste (Prot. I S. 8). Auch wenn man dabei auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt und davon ausgeht, er habe in einem Abstand von 30 Metern zum Lastwagen von C._____ wieder auf die zweite Fahr- spur gewechselt, um anschliessend auf die erste Fahrspur in eine Lücke zu fah- ren, liess der Beschuldigte C._____ eben gerade nur 30 Meter um auf sein Fahr- manöver reagieren zu können. Während das Auto des Beschuldigten ca. 900 kg wiegt, betrug das Gewicht des Lastwagens von C._____, welcher zusätzlich noch - 18 - mit Paketen beladen war (Urk. 6 S. 8 F/A 37), ein mehrfaches davon. Dass ein Lastwagen einen längeren Bremsweg hat als ein Personenwagen, bestätigte auch der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 10). Würde man nun annehmen, dass die Kollision – wie vom Beschuldigten behauptet – in der ersten Bremsphase passier- te, so wäre C._____ im Moment, als der Beschuldigte auf die zweite Fahrspur wechselte immer noch mit 85 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte redu- zierte in dieser Situation seine Geschwindigkeit stark um in die Lücke auf der ers- ten Fahrspur einzuspuren. C._____ hätte auch in diesem Fall ihren im Vergleich zum Fahrzeug des Beschuldigten viel schwereren Lastwagen bei einem Abstand von nur 30 Metern von 85 km/h auf mindestens 50 km/h drosseln müssen, mitun- ter hätte der Beschuldigte also auch in diesem Fall den Anspruch von C._____ auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt behindert. Dies hätte auch dem Beschul- digten bewusst sein müssen, hat er den Lastwagen doch eben gerade überholt. Selbst wenn mal also – was vorliegend wie gesehen nicht der Fall ist – von die- sem Szenario ausgehen wollte, so würde der Beschuldigte daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten können. 3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 4 S. 4 f. F/A 12 und 15) lie- gen – wie gesehen – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ sich nicht auf die Strasse konzentriert hätte. Sie nahm wahr, wie der Beschuldigte sie links überholte und wieder vor ihr auf ihre Fahrspur wechselte (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass sie in dieser Phase ihr Tempo drosselte und damit der veränderten Verkehrssituation anpasste, sondern auch durch die Aus- sage von B._____, welcher bestätigte, dass C._____ nicht unaufmerksam gewe- sen sei und die Geschwindigkeit im Moment des Überholmanövers des Beschul- digten reduziert habe (Urk. 7 S. 4 und 7 F/A 7 und 27). 3.4. Fazit: Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht offensichtlich unrichtig, weshalb kein Anlass zur Korrektur besteht. Es ist nachfolgend für die rechtliche Würdigung vom Anklagesachverhalt auszu- gehen. - 19 - III. Rechtliche Würdigung
  21. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend und umfassend rechtlich gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich auf den Einwand des Beschuldigten in der Berufungserklärung einzugehen, er habe seine Aussage, die Auskunftsperson C._____ habe ihre Geschwindigkeit trotz erkannter Gefahr nicht reduziert, auf den stockenden Verkehr in der Spur 5 bezogen. Ein bereits eingespurter Lenker könne sich in der stockenden Kolonne entschliessen, die Spur zu wechseln (Urk. 45 S. 5; vgl. auch Urk. 35 S. 7). Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich ein Fahrer in der stockenden Kolonne dazu entschliessen könnte, die Fahrspur zu wechseln. Allerdings hätte ein solcher Lenker ebenfalls die Vortritts- regel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG zu beachten, weshalb er nicht einfach ausscheren dürfte, wenn er dadurch nachfolgende Fahrzeuge behindert. Auch in einem solchen Fall hätte C._____ den Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt auf der vierten Fahrspur gehabt. Es ist deswegen auch nicht so, dass ein Fahrer, welcher eine stockende Kolonne passiert, quasi "auf Vorrat" seine Fahrt verlangsamen müsste für den Fall, dass ein ausscherender Fahrer das Vor- trittsrecht beschneiden könnte. Vielmehr darf sich der bereits in der fraglichen Fahrspur befindliche Fahrer aufgrund des im Strassenverkehr geltenden Vertrau- ensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsregelgerecht verhalten. Schliesslich bemüht der Be- schuldigte mit seinem Vorbringen eines ausscherenden Fahrers aus der stocken- den Kolonne auch nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich ein anderer Ver- kehrsteilnehmer (ebenfalls) hätte verkehrsregelwidrig verhalten können. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, um sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.
  22. Der Beschuldigte hat sich einer fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifen- wechsel) schuldig gemacht. - 20 - IV. Strafzumessung
  23. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschuldigten als leicht und be- strafte ihn aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 44 S. 15).
  24. Konkrete Strafzumessung 2.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur zu einer Gefährdung, sondern zu einem effektiven Schadenereignis ge- führt hat. Dabei blieb der verursachte Sachschaden aber gering, Personen schä- den resultierten keine. Allerdings bestand durchaus die Gefahr einer Kollision mit weiteren Fahrzeugen, zumal auch der Beschuldigte selber ausführte, sein Auto sei "haarscharf" an einer Auffahrkollision vorbei gegangen (Urk. 45 S. 2). Ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen hat (BGer 6P.119/2003/6S.333/ 2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Der Vorfall wurde (nur) durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten hervorgerufen, wobei mit der Vorinstanz keine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat erkennbar ist. Dennoch ist festzuhalten, dass derjenige, der bei mehrspurigen Fahrbahnen auf die rechte Spur wechseln will, aber kurz zuvor bei regem Verkehr noch ein Überholmanöver macht, so dass infolge dessen ein Wechsel über zwei Fahrspuren hinweg nötig wird, zu besonderer Vorsicht angehalten ist. Wer in ei- ner solchen Situation mit zu geringem Abstand vor einen Lastwagen einspurt und danach seine Geschwindigkeit stark reduziert, handelt grob unvorsichtig bzw. ge- fährlich. Wenn die Vorinstanz das Verschulden nach Würdigung der Tatkom- ponenten als leicht qualifiziert ist dies zu bestätigen und kann so übernommen werden. 2.2. Strafzumessungsneutral sind die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten – soweit bekannt und relevant – zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass - 21 - der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'300.–, seinem Vermögen und Einnahmen aus der Vermietung eines Mehr- familienhauses bestreitet und keine Schulden hat (Urk. 5 S. 4 F/A 10), erscheint die Ausfällung einer Busse von Fr. 400.– mild. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Busse in der Höhe von Fr. 400.– sein Bewenden. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nicht- bezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge
  25. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen.
  26. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils die Kosten falsch aufaddiert, indem sie festhielt "[…] in der Höhe von Fr. 330.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Be- trage von Fr. 930.– (insgesamt: Fr. 1'230.–) […]". Bei Addition dieser Beträge ergäbe sich richtigerweise ein Betrag von Fr. 1'260.–. Aufgrund der reformatio in peius hat es aber bei den in Dispositiv-Ziffer 5 als Gesamtbetrag genannten Fr. 1'230.– zu bleiben. - 22 - Es wird erkannt:
  27. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).
  28. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
  29. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  30. Die vorinstanzliche Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'830.– (Dispositiv- Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  33. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr.: 51.348.337.118.
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190011-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 8. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 27. September 2018 (GB180018)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl ST.2017.4116 des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom

11. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 16 f.) " Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2017.4116 vom 11. Dezember 2017 in Höhe von Fr. 330.– und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrage von Fr. 930.– (ins- gesamt: Fr. 1'230.–) werden dem Einsprecher auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 7 sinngemäss)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. September 2018 (GB180018) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) freizusprechen.

3. Die Kosten beider Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 57 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

27. September 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– be- straft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 16). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 38) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 fristge- recht Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde den Parteien am 13. März 2019 respektive am 20. März 2019 zugestellt (Urk. 43/1; Urk. 43/2). In der Folge reichte der Beschuldigte am 9. April 2019 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig Verfahrensanträge (Urk. 45). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Statt- halteramt Bezirk Dietikon zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Antrag gemäss Ziff. 4 der Berufungserklärung (Urk. 45 S. 7) darauf hingewiesen, dass die Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 bei der Vorinstanz einzuverlangen sei und ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren sofort nach Entdeckung des Fehlers bei der Verfahrensleitung der Vorinstanz einzureichen wäre (Urk. 47).

- 5 - 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2019 verzichtete das Statthalteramt Bezirk Dietikon auf eine Anschlussberufung (Urk. 49). Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). 1.5. Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht sinn- gemäss mit, mit Ausnahme von Ziff. 4 der Berufungserklärung an seinen gestell- ten Anträgen festhalten zu wollen und begründete diese (Urk. 53). Mit Präsidial- verfügung vom 22. Mai 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt Bezirk Dietikon zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO eingeräumt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungs- antwort, beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 59). Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, dass er Anzeige gegen den Zeugen B._____ erstattet habe und ein Strafverfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldi- gung etc. eröffnet worden sei (Urk. 63). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif.

2. Kognition des Berufungsgerichts Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vor- liegend der Fall ist – lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall re- levant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie na- mentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer

- 6 - Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausge- schöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Beru- fungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinaus- gehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten (Urk. 45 S. 7), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil der Vo- rinstanz steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

4. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Berufungserklärung geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Zur Begründung führte er aus, dass Akten, welche er dem Gericht vorgelegt habe, keinen Niederschlag im Urteil gefunden hätten. Es seien dies vor allem die Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Auswertung des Fahrtenschreibers des Lastwagens (Urk. 30) und das Geschwindigkeitsprotokoll (Urk. 34/1). Diese seien zu den Akten genommen wor-

- 7 - den, das Gericht habe sich in seinem Entscheid aber nicht dazu geäussert (Urk. 45 S. 2). 4.2. Das Gericht würdigt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile eine Begründung, die unter anderem die tat- sächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Verhaltens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss das Gericht in seiner Begründung wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die urteilende Instanz muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen und diese widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. und BGE 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.3. Diesen Anforderungen wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid Genüge getan. Aus dem Urteil ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und welche Beweismittel sie für ihren Entscheid als relevant erachtete (vgl. Urk. 44 S. 5 E. II.5.). Dass die Vor- instanz sich nicht zu allen Vorbringen und eingereichten Beweismitteln des Be- schuldigten, unter anderem zur Geschwindigkeitsübersicht aus der privaten Aus- wertung des Fahrtenschreibers und dem Geschwindigkeitsprotokoll geäussert hat, war insofern zulässig, weil über die Geschwindigkeiten und die Brems- manöver ein Bericht des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung des Fahrtenschreibers vorliegt. An den Aussagen in diesem Bericht bestehen keine Zweifel, woran zusätzliche Unterlagen oder Interpretationen des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Ausgangslage Vor dem Limmattaler Kreuz Richtung Zürich bestehen auf der Autobahn A1 ins- gesamt fünf Fahrspuren. Die beiden Spuren zur linken Seite – nachfolgend 1 und 2 genannt – führen gerade aus in Richtung Osten in die Stadt Zürich. Die beiden mittleren Spuren – nachfolgend 3 und 4 – biegen zunächst leicht rechts ab, ver- laufen dann über eine langzogene Linkskurve bzw. eine Brücke über die beiden Spuren nach Zürich hinüber nach Norden durch den Gubristtunnel bzw. auf den Nordring. Die Spur 5, ganz rechts, biegt in einer langezogenen Rechtskurve nach Süden auf den sogenannten Westring ab. Die Auskunftsperson C._____ beabsichtigte durch den Gubristtunnel in Richtung Ostschweiz zu fahren. Sie lenkte ihren LKW dazu auf der für den Gubristtunnel vorgesehenen Spur 4. Neben ihr sass als Beifahrer der Zeuge B._____. Der Beschuldigte beabsichtigte nach Süden auf den Westring zu fahren. Er fuhr dazu nicht auf der dafür vorgesehen Spur 5, auf welcher stockender Kolonnen- verkehr herrschte, sondern auf der Spur 4, wobei er von hinten auf den LKW auf- schloss. Vor dem Einschwenken auf die Spur 5 Richtung Westring überholte er noch den vor ihm fahrenden LKW, indem er von der Spur 4 auf die Spur 3 aus- schwenkte, dann wieder auf die Spur 4 zurückwechselte, um sich danach in den Kolonnenverkehr auf die Spur 5 (Richtung Westring) einzufädeln. Bei diesem Ma- növer kam es zu einer, nicht all zu heftigen Kollision, indem der LKW trotz Bremsmanöver in das Heck des Autos des Beschuldigten hineinfuhr. Strittig ist, ob der Beschuldigte bei seinem mehrfachen Spurwechsel zu wenig Abstand zum LKW einhielt oder ob die LKW-Fahrerin C._____ unaufmerksam war und das Bremsmanöver zu spät einleitete.

2. Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz resümierte, unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Er- kenntnisquellen würden keine erheblichen Zweifel daran verbleiben, dass der

- 9 - aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten entstandene Abstand zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und dem Lastwagen der Auskunftsperson C._____ zu knapp gewesen sei, als dass sie rechtzeitig hätte bremsen können. Der Umstand, dass die Auskunftsperson C._____ gleich zweifach habe bremsen müssen, bedeute, dass nicht nur der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu kurz gewesen sei, sondern der Beschuldigte zusätzlich stark abgebremst habe, um ei- nen Platz in der stockenden Kolonne auf der rechten Fahrspur einzunehmen. Die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ würden sich mit den Ergebnissen des Kurzberichts decken. Die Ausführungen des Beschuldig- ten liessen sich hingegen nicht mit den vorhandenen Akten in Einklang bringen. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ und des Zeugen B._____ sowie den Forensischen Kurzbericht sei der Anklagesachverhalt als er- stellt zu betrachten.

3. Würdigung 3.1. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Die nachstehenden Erwä- gungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom

18. Mai 2019 zunächst auf seine Einvernahmen in der Untersuchung, sein Plädo- yer und seine Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verwies. Damit verbunden wurde einzig die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eingegangen sei. Die Feststellung des Sachver- haltes sei – so der Beschuldigte – offensichtlich unrichtig (Urk. 53 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten – wenn auch kurz – auf Seite 6 des Urteils gewürdigt hat. Sofern der Beschuldigte damit weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, sei auf oben I.4.3 verwiesen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der einfache Verweis auf die eigenen Vorbringen sowie den Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt anders gewürdigt hat, den Anforderungen an die Rügepflicht nicht genügt. Es ist noch keine Willkür damit belegt, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse

- 10 - nicht mit der eigenen Darstellung der das Rechtsmittel führenden Person überein- stimmen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 3.1.2. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte gel- tend macht, "die andere Seite besitze durchaus auch materielle und nicht- materielle Interessen" (Urk. 45 S. 4) respektive behauptet, der Zeuge (B._____) wolle die Auskunftsperson aufgrund seiner Beziehung zu dieser (C._____) entlas- ten (Urk. 53 S. 2). Es ist richtig, dass es sich bei der Auskunftsperson C._____ nicht um eine unbeteiligte Dritte handelt, ohne jegliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Immerhin geht es darum, wer Schuld am Unfall trägt, der Be- schuldigte oder die Auskunftsperson C._____. Andererseits hat auch der Be- schuldigte dasselbe Interesse, jegliche Schuld am Unfall zu bestreiten. Insofern vermag sein Standpunkt nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Ebenso ist richtig, dass die Auskunftsperson C._____ und der Zeuge B._____ zumindest während der Untersuchung miteinander liiert waren und zusammen wohnten (vgl. Urk. 6 S. 3 und 8 F/A 5 und 35; Urk. 7 S. 2). Dieser Umstand alleine macht eine Aussage aber noch nicht unglaubwürdig. In den Aussagen von B._____ sind nämlich nicht die geringsten Hinweise auf eine geplante Absprache mit der Auskunftsperson C._____ ersichtlich. Er schildert das Geschehen in eigenen Worten und aus eige- ner Perspektive, ohne bloss Aussagen der Auskunftsperson C._____ zu bestäti- gen. In erster Linie massgebend ist zudem nicht die Glaubwürdigkeit der aussa- genden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehun- gen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materi- elle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung über- zeugend ist. Es kommt vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punk- ten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das ob- jektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein

- 11 - hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Mün- chen 2014, S. 76 ff., 91 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4 S. 316). Die Kritik des Be- schuldigten an der Glaubwürdigkeit von C._____ und B._____ geht damit fehl. Es ist demnach nicht willkürlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die Aus- sagen des Zeugen B._____ abzustellen. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, so brachte dieser konstant und widerspruchsfrei vor, er habe mit einem Abstand von ca. 30 Metern vor dem von C._____ gefahrenen Lastwagen wieder auf die Spur desselben gewechselt, die Auskunftsperson sei abgelenkt gewesen und hätte schneller reagieren können müssen. Es sind keine Übertreibungs- oder Lügensignale ersichtlich, weshalb seine Aussagen grundsätzlich nicht offensicht- lich unplausibel sind. 3.1.3. Die Aussagen von C._____ erweisen sich als glaubhaft. Ihre Aussagen sind detailliert und werden untermalt durch weitere Informationen, wie zum Beispiel, sie sei die Strecke zum damaligen Zeitpunkt jeden Tag gefahren und habe immer wieder erlebt, dass Automobilisten mit dem Ziel überholt hätten, weiter vorne wie- der auf die rechte Fahrspur einzugliedern. Zu Recht bringt der Beschuldigte aller- dings vor, dass sich gewisse Aspekte ihrer Aussagen nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lassen (vgl. Urk. 45 S. 2). So erklärte sie, sie sei vom Gas gegangen, als sie gesehen habe, dass die rechte Fahrspur Richtung Urdorf zu stauen beginne (Urk. 6 S. 3 und 5 F/A 7 f. und 22). Gemäss den Anga- ben von C._____ und B._____ sei der Lastwagen infolge des Überholmanövers des Beschuldigten zweimal abgebremst worden (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.; Urk. 7 S. 4 F/A 7 f.). Aus dem Fahrtenschreiber ist ersichtlich, dass der Lastwagen zu- nächst für eine längere Strecke eine konstante Geschwindigkeit von 85 km/h ge- fahren ist und danach eben diese zwei Bremsphasen durchlaufen hat. Dass der

- 12 - Lastwagen vor diesen zwei Bremsvorgängen zeitnah bereits an Geschwindigkeit verloren hätte, kann dem Fahrtenschreiber damit nicht entnommen werden. Es besteht demzufolge eine Unstimmigkeit. Sodann erweist sich die von C._____ gemachte Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit vor dem fraglichen Vorfall (70 km/h: Urk. 6 S. 5 F/A 18) vor dem Hintergrund der Aufzeichnungen des Fahrten- schreibers (85 km/h: Urk. 9 Beilage 4) als falsch. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im Kerngeschehen immer gleich aussagte. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass sie hier absichtlich eine falsche Aussage deponieren woll- te. Vielmehr sind solche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten einer Person ty- pisch, insbesondere wenn man bedenkt, dass seit dem Vorfall bis zur betreffen- den Aussage rund acht Monate vergangen sind. Der Glaubhaftigkeit der von C._____ gemachten Aussagen im Kern tun diese Unstimmigkeiten jedenfalls kei- nen Abbruch, und die vorinstanzliche Würdigung ist keineswegs unhaltbar. 3.1.4. Schliesslich sind auch die Aussagen des Zeugen B._____ detailliert und nachvollziehbar. Zwar ist es mit dem Beschuldigten auch hier richtig (Urk. 5 S. 2 F/A 4; Urk. 53 S. 2), dass B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten behauptete, es habe Bremsspuren gegeben, die Polizei habe diese aufgenommen, es sei eine ABS-Spur gewesen, was eine Vollbremsung bedeute (Urk. 7 S. 8 f. F/A 34), solches aber dem Polizei- rapport vom 25. September 2017 nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 1). Dass der Zeuge hier eine falsche Aussage deponierte, lässt sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Tatsache ist aufgrund des Kurzberichts des Forensi- schen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018, dass in der zweiten Bremsphase mit dem Lastwagen eine Vollbremsung durchgeführt wurde. Mit Fug kann angenom- men werden, dass dieses Bremsmanöver auch Spuren auf der Fahrbahn hinter- lassen hat. Dass diese dann letztlich nicht im Polizeirapport erscheinen, bedeutet nicht, dass es diese nicht effektiv gegeben haben könnte und der Zeuge damit wahrheitswidrig ausgesagt hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Polizei

– beispielsweise zwecks Vermeidung einer grösseren Staubildung – auf eine ver- wertbare Erfassung des Spurenbildes verzichtet hat und diese deshalb nicht aus dem Rapport ersichtlich sind.

- 13 - Im Übrigen sagte B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2018 zu- rückhaltend aus. Glaubhaft erscheinen lässt seine Aussagen unter anderem, dass diese teilweise auch leicht und zu Gunsten des Beschuldigten von den Aussagen von C._____ abweichen. So sagte er beispielsweise auf Vorhalt, dass C._____ – im Gegensatz zu den Aussagen von B._____ – von einem Abstand von nur einer Autolänge gesprochen habe, er könne nur das sagen, was er gesehen und ge- fühlt habe. Wie gross der Abstand effektiv gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei er viel zu gering gewesen, weil anders die Kollision gar nicht pas- siert wäre (Urk. 7 S. 6 F/A 19). Es fällt auf, dass der Zeuge hier seine Aussage – was ein Leichtes gewesen wäre – nicht einfach derjenigen von C._____ anpasst, sondern seine eigenen Wahrnehmungen schildert. Er will damit den Beschuldig- ten nicht unnötig belasten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann gibt der Zeuge klar zu erkennen, wenn er etwas nicht weiss oder sich un- sicher ist (vgl. z.B. Urk. 7 S. 6 F/A 20 und 22). Auch dies spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____. 3.2. So gesehen sind sowohl die Aussagen von C._____ und B._____ als auch die von deren Schilderungen abweichenden Angaben des Beschuldigten je für sich betrachtet glaubhaft, was noch keinen sicheren Schluss auf den Sachverhalt zulässt. Zieht man nun aber noch den Kurzbericht des Forensischen Instituts vom

5. Februar 2018 hinzu, so fügt sich dieser stimmig in die Aussagen von C._____ und B._____, während er die Angaben des Beschuldigten nicht stützt. 3.2.1. Mit Bezug auf den Kurzbericht vom 5. Februar 2018 monierte der Beschul- digte, es fehle darin eine Unterschrift (Urk. 45 S. 3). Sinngemäss machte er damit eine Unverwertbarkeit des Kurzberichts geltend. Richtig ist, dass der Kurzbericht nur mit der Unterschrift von FwmbA D._____ versehen ist, welche den Kurzbe- richt kontrollierte. Eine Unterschrift des Hauptsachbearbeiters, FwmbA E._____, fehlt (Urk. 9 S. 4). Allerdings handelt es sich bei dem betreffenden Aktenstück eben gerade um einen Kurzbericht und nicht um ein Gutachten, weshalb die Formvorschriften für Gutachten nicht zur Anwendung gelangen. Das auf dem Kurzbericht die Unterschrift von FwmbA E._____ fehlt, schadet deshalb nicht. Überdies ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Bericht ef-

- 14 - fektiv von FwmbA E._____ angefertigt wurde, ist doch erst nach Ausfertigung des Berichts eine Kontrolle desselben durch eine weitere Person möglich. Kommt wei- ter hinzu, dass eben dieser E._____ anlässlich eines Telefongesprächs mit der fallführenden stellvertretenden Statthalterin, lic. iur. F._____, explizit auf den Be- richt des Forensischen Instituts Zürich verwiesen hat (Urk. 12). Die Urheberschaft ist trotz fehlender Unterschrift mit rechtsgenügender Sicherheit gegeben, weshalb der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 5. Februar 2018 verwertbar ist. Und selbst wenn der Kurzbericht aufgrund der fehlenden Unterschrift unver- wertbar wäre, so liessen sich die nachfolgenden Ausführungen ohne Weiteres auch auf die bei den Akten liegenden Beilagen der Datenauswertung des Fahr- tenschreibers stützen (Urk. 9 Beilagen 1-5). 3.2.2. Aus dem Kurzbericht vom 5. Februar 2018 ergibt sich unzweideutig, dass der von C._____ gelenkte Lastwagen im unfallrelevanten Zeitraum zwei Brems- phasen durchlaufen hat. In einer ersten Bremsphase wurde der Lastwagen um 18:04.33 Uhr aus einer Geschwindigkeit von 85 km/h während ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 136 m bis auf 53 km/h verlangsamt. Dabei entsprechen die registrierten maximalen Bremswerte (Verzögerungswerte) in dieser Phase ei- ner normalen Betriebsbremsung. In einer zweiten Phase wurde der Lastwagen nach einer Sekunde mit gleichbleibender Geschwindigkeit und einer zurückgeleg- ten Distanz von ca. 14.7 Metern um 18:04.40 Uhr innerhalb von ca. 6 Sekunden auf einer Distanz von ca. 40 Metern aus einer Geschwindigkeit von ca. 53 km/h bis zum Stillstand abgebremst. Die registrierten maximalen Verzögerungswerte entsprechen dabei gemäss Kurzbericht einer Vollbremsung eines Lastwagens mit Anhänger (Urk. 9 S. 3). 3.2.3. Diese Erkenntnisse aus dem Kurzbericht korrelieren mit den Aussagen von C._____ und B._____. C._____ sagte aus, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sie links überholt und sei vor ihr wieder in die Fahrspur eingebogen (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Sie habe dann ein erstes Mal bremsen müssen (vgl. Urk. 6 S. 5 F/A 20 f.). Auch B._____ gab zu Protokoll, C._____ habe den Lastwagen abgebremst, als der Beschuldigte den Lastwagen links überholt habe (Urk. 7 S. 4 F/A 7). Gemäss den Aussagen von C._____ und B._____ war der Abstand, mit welchem der Be-

- 15 - schuldigte von der dritten auf die zweite Fahrspur einbog, gering. B._____ erklär- te, dieser Abstand habe maximal 12 Meter betragen (Urk. 7 S. 4 F/A 11). Gemäss den Angaben von C._____ sei der Abstand sogar noch kleiner gewesen (Urk. 6 S. 6 F/A 26). Ihren Lastwagen verlangsamte sie infolgedessen im Rahmen eines normalen Bremsmanövers auf die erwähnten 53 km/h. Dieses vorgängige Bremsmanöver ist absolut lebensnah und nur damit erklärbar, dass der Beschul- digte nach seinem Überholmanöver so dicht vor dem LKW einschwenkte, dass der Abstand zu gering war. Ebenso ist lebensnah, dass die LKW-Lenkerin C._____ in diesem Moment noch nicht wusste, dass der Beschuldigte gar nicht auf ihrer Spur in Richtung Gubristtunnel weiterfahren wollte. Deshalb war in die- sem Moment auch gar keine Vollbremsung nötig, denn wäre der Beschuldigte auf dieser Spur in Richtung Gubristtunnel weitergefahren, wäre es gar nicht zu einer Kollision gekommen, weil der Verkehr auf dieser Spur ungehindert floss. Eine Vollbremsung musste C._____ erst einleiten, weil der Beschuldigte dann unmit- telbar nach dem zu dichten Einspuren auf ihre Spur, weiter abbremste, um in den Kolonnenverkehr auf der ganz rechten Fahrspur Richtung Westring einzufädeln. Die erste Bremsung von C._____ belegt zudem zweifelsfrei, dass sie ihre Auf- merksamkeit direkt auf den Raum vor ihrem Fahrzeug richtete. Die Vollbremsung musste sie erst einleiten, weil der Beschuldigte in die Spur nach rechts wechseln wollte, obschon dies wegen dem dichten Kolonnenverkehr auf jener Spur nicht ohne Bremsmanöver möglich war. Eine Unaufmerksamkeit von C._____ kann aufgrund des durch den Fahrtenschreiber belegten, zweimaligen Bremsmanövers deshalb ausgeschlossen werden. 3.2.4. Der erste "normale" Bremsvorgang erscheint auch nachvollziehbar. Dadurch konnte sie Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gewinnen, wel- ches sie mit einer im Vergleich zu ihrer eigenen Geschwindigkeit höheren Ge- schwindigkeit überholte. Eine Vollbremsung oder eine weitere Reduktion der Ge- schwindigkeit des Lastwagens war in diesem Moment deshalb nicht nötig, zumal C._____ nicht davon ausgehen musste, dass es nach dem Wechsel des Be- schuldigten von der dritten auf die zweite Fahrspur zu einem gerade anschlies- senden Spurwechsel auf die erste Fahrspur kommen wird. Vielmehr durfte sie da- von ausgehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass er soeben ihren

- 16 - Lastwagen überholt hatte und vor ihr wieder eingebogen war, verkehrsregel- gerecht nur in die erste Fahrspur wechseln würde, wenn er sie dadurch nicht be- hindern würde. Richtig ist es zwar mit dem Beschuldigten, dass der Fahrten- schreiber ein "Podium" von etwa drei Sekunden aufweist, während welcher die Geschwindigkeit des Lastwagens zwischen 52 und 53 km/h betrug (Urk. 35 S. 3; Urk. 45 S. 3). Allerdings lässt sich daraus einerseits nicht ableiten, dass C._____ während diesen drei Sekunden (39-41) überhaupt nicht gebremst hätte. Der Fahr- tenschreiber zeichnet die Geschwindigkeit nur in Sekundenschritten auf. Aus die- sem lässt sich ablesen, dass der erste Bremsvorgang respektive die erste Tem- poreduktion bei Sekunde 38/39 beendet wurde und sich der Lastwagen während Sekunde 39/40 mit 53 km/h fortbewegte, bevor in Sekunde 41 der zweite Brems- vorgang eingeleitet wurde. Die betreffenden Geschwindigkeiten ergeben sich auch aus dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten Geschwindigkeitspro- tokoll respektive der Geschwindigkeitsübersicht (Urk. 30; Urk. 34/1 S. 6). Und an- dererseits durfte C._____ nach dem ersten Bremsvorgang davon ausgehen, dass der Abstand durch ihre Geschwindigkeitsreduktion bei gleichbleibender Fahrt des Beschuldigten, welcher sie mit einer höheren Geschwindigkeit überholt hatte, aus- reichen wird, wenn der Beschuldigte sich – wenn auch mit geringem Abstand – vor ihr einreihen würde und seine Fahrt geradeaus auf der zweiten Fahrspur fort- setzen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte nach sei- nem Wechsel von der dritten auf die zweite Fahrspur sogleich noch versuchen würde, sich in eine Lücke in die erste Fahrspur einzureihen und sein Tempo des- wegen erheblich reduzieren wird. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten selber, welcher sein Fahrmanöver als "etwas Unvor- hergesehenes" bezeichnet (Prot. I S. 10). Damit brachte der Beschuldigte mitun- ter gerade zum Ausdruck, dass sein Fahrverhalten nicht dem entsprochen hat, womit andere Verkehrsteilnehmer normalerweise zu rechnen haben. Infolge die- ses Manövers des Beschuldigten musste – wie sich aus den glaubhaften Aussa- gen von C._____ und B._____ ergibt – C._____ in einer zweiten Bremsphase ei- ne Vollbremsung einleiten. Erst während dieser Vollbremsung respektive zweiten Bremsphase kam es dann – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Urk. 45 S. 2 und 4; Urk. 53

- 17 - S. 2) – zur Kollision zwischen dem Lastwagen und dem Fahrzeug des Beschul- digten. Dies wird nicht nur durch die Aussagen von C._____ und B._____ gestützt (Urk. 6 S. 6 F/A 25; Urk. 7 S. 4 F/A 7). Es wäre auch absolut lebensfremd, dass C._____ nach einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten im Rahmen des ersten Bremsmanövers die Bremse über eine Sekunde loslässt, bevor sie dann erneut auf die Bremse tritt und die Vollbremsung einleitet. Lebensfremd ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des Beschuldigten, C._____ ha- be überhaupt nicht gebremst, bevor es zur Kollision gekommen sei. Sein Auto sei auf ungefähr 80 km/h beschleunigt worden (Urk. 4 S. 7 F/A 20). Es ist gerichtsno- torisch, dass bei einem Aufprall von derart unterschiedlichen schweren Fahrzeu- gen mit solch unterschiedlichen Geschwindigkeiten – gemäss dem Beschuldigten soll er mit 50 km/h unterwegs gewesen sein, während ihn der 80 km/h fahrende LKW getroffen habe (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 7 F/A 20) – gänzlich andere Schaden- bilder entstehen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass es dem Be- schuldigten auch nicht zum Vorteil gereichen würde, wenn davon ausgegangen würde, dass die Kollision schon im Rahmen des ersten Bremsvorganges stattge- funden hätte, respektive er mit einem Abstand von 30 Metern vor dem Lastwagen von der dritten auf die zweite Fahrspur gewechselt hätte. C._____ fuhr vor dem Überholmanöver des Beschuldigten mit 85 km/h, was bedeutet, dass der Be- schuldigte mit über 85 km/h gefahren sein musste. Gemäss Angaben des Be- schuldigten habe er sich danach mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die erste Fahrspur einordnen wollen. Dies bedeutet aber, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, welches sich mit über 85 km/h an dem Lastwagen vorbeibewegte, während seines geplanten Wechsels von der dritten auf die erste Spur relativ stark auf ca. 50 km/h abbremsen musste (Prot. I S. 8). Auch wenn man dabei auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt und davon ausgeht, er habe in einem Abstand von 30 Metern zum Lastwagen von C._____ wieder auf die zweite Fahr- spur gewechselt, um anschliessend auf die erste Fahrspur in eine Lücke zu fah- ren, liess der Beschuldigte C._____ eben gerade nur 30 Meter um auf sein Fahr- manöver reagieren zu können. Während das Auto des Beschuldigten ca. 900 kg wiegt, betrug das Gewicht des Lastwagens von C._____, welcher zusätzlich noch

- 18 - mit Paketen beladen war (Urk. 6 S. 8 F/A 37), ein mehrfaches davon. Dass ein Lastwagen einen längeren Bremsweg hat als ein Personenwagen, bestätigte auch der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 10). Würde man nun annehmen, dass die Kollision – wie vom Beschuldigten behauptet – in der ersten Bremsphase passier- te, so wäre C._____ im Moment, als der Beschuldigte auf die zweite Fahrspur wechselte immer noch mit 85 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte redu- zierte in dieser Situation seine Geschwindigkeit stark um in die Lücke auf der ers- ten Fahrspur einzuspuren. C._____ hätte auch in diesem Fall ihren im Vergleich zum Fahrzeug des Beschuldigten viel schwereren Lastwagen bei einem Abstand von nur 30 Metern von 85 km/h auf mindestens 50 km/h drosseln müssen, mitun- ter hätte der Beschuldigte also auch in diesem Fall den Anspruch von C._____ auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt behindert. Dies hätte auch dem Beschul- digten bewusst sein müssen, hat er den Lastwagen doch eben gerade überholt. Selbst wenn mal also – was vorliegend wie gesehen nicht der Fall ist – von die- sem Szenario ausgehen wollte, so würde der Beschuldigte daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten können. 3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 4 S. 4 f. F/A 12 und 15) lie- gen – wie gesehen – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C._____ sich nicht auf die Strasse konzentriert hätte. Sie nahm wahr, wie der Beschuldigte sie links überholte und wieder vor ihr auf ihre Fahrspur wechselte (Urk. 6 S. 3 F/A 9). Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass sie in dieser Phase ihr Tempo drosselte und damit der veränderten Verkehrssituation anpasste, sondern auch durch die Aus- sage von B._____, welcher bestätigte, dass C._____ nicht unaufmerksam gewe- sen sei und die Geschwindigkeit im Moment des Überholmanövers des Beschul- digten reduziert habe (Urk. 7 S. 4 und 7 F/A 7 und 27). 3.4. Fazit: Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht offensichtlich unrichtig, weshalb kein Anlass zur Korrektur besteht. Es ist nachfolgend für die rechtliche Würdigung vom Anklagesachverhalt auszu- gehen.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend und umfassend rechtlich gewürdigt. Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich auf den Einwand des Beschuldigten in der Berufungserklärung einzugehen, er habe seine Aussage, die Auskunftsperson C._____ habe ihre Geschwindigkeit trotz erkannter Gefahr nicht reduziert, auf den stockenden Verkehr in der Spur 5 bezogen. Ein bereits eingespurter Lenker könne sich in der stockenden Kolonne entschliessen, die Spur zu wechseln (Urk. 45 S. 5; vgl. auch Urk. 35 S. 7). Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich ein Fahrer in der stockenden Kolonne dazu entschliessen könnte, die Fahrspur zu wechseln. Allerdings hätte ein solcher Lenker ebenfalls die Vortritts- regel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG zu beachten, weshalb er nicht einfach ausscheren dürfte, wenn er dadurch nachfolgende Fahrzeuge behindert. Auch in einem solchen Fall hätte C._____ den Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung der Fahrt auf der vierten Fahrspur gehabt. Es ist deswegen auch nicht so, dass ein Fahrer, welcher eine stockende Kolonne passiert, quasi "auf Vorrat" seine Fahrt verlangsamen müsste für den Fall, dass ein ausscherender Fahrer das Vor- trittsrecht beschneiden könnte. Vielmehr darf sich der bereits in der fraglichen Fahrspur befindliche Fahrer aufgrund des im Strassenverkehr geltenden Vertrau- ensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf verlassen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsregelgerecht verhalten. Schliesslich bemüht der Be- schuldigte mit seinem Vorbringen eines ausscherenden Fahrers aus der stocken- den Kolonne auch nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich ein anderer Ver- kehrsteilnehmer (ebenfalls) hätte verkehrsregelwidrig verhalten können. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, um sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.

2. Der Beschuldigte hat sich einer fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifen- wechsel) schuldig gemacht.

- 20 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschuldigten als leicht und be- strafte ihn aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 44 S. 15).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nur zu einer Gefährdung, sondern zu einem effektiven Schadenereignis ge- führt hat. Dabei blieb der verursachte Sachschaden aber gering, Personen schä- den resultierten keine. Allerdings bestand durchaus die Gefahr einer Kollision mit weiteren Fahrzeugen, zumal auch der Beschuldigte selber ausführte, sein Auto sei "haarscharf" an einer Auffahrkollision vorbei gegangen (Urk. 45 S. 2). Ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen hat (BGer 6P.119/2003/6S.333/ 2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Der Vorfall wurde (nur) durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten hervorgerufen, wobei mit der Vorinstanz keine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei seiner Tat erkennbar ist. Dennoch ist festzuhalten, dass derjenige, der bei mehrspurigen Fahrbahnen auf die rechte Spur wechseln will, aber kurz zuvor bei regem Verkehr noch ein Überholmanöver macht, so dass infolge dessen ein Wechsel über zwei Fahrspuren hinweg nötig wird, zu besonderer Vorsicht angehalten ist. Wer in ei- ner solchen Situation mit zu geringem Abstand vor einen Lastwagen einspurt und danach seine Geschwindigkeit stark reduziert, handelt grob unvorsichtig bzw. ge- fährlich. Wenn die Vorinstanz das Verschulden nach Würdigung der Tatkom- ponenten als leicht qualifiziert ist dies zu bestätigen und kann so übernommen werden. 2.2. Strafzumessungsneutral sind die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten – soweit bekannt und relevant – zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass

- 21 - der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'300.–, seinem Vermögen und Einnahmen aus der Vermietung eines Mehr- familienhauses bestreitet und keine Schulden hat (Urk. 5 S. 4 F/A 10), erscheint die Ausfällung einer Busse von Fr. 400.– mild. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Busse in der Höhe von Fr. 400.– sein Bewenden. V. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nicht- bezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes. VI. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- setzen.

2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 5 ihres Urteils die Kosten falsch aufaddiert, indem sie festhielt "[…] in der Höhe von Fr. 330.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Be- trage von Fr. 930.– (insgesamt: Fr. 1'230.–) […]". Bei Addition dieser Beträge ergäbe sich richtigerweise ein Betrag von Fr. 1'260.–. Aufgrund der reformatio in peius hat es aber bei den in Dispositiv-Ziffer 5 als Gesamtbetrag genannten Fr. 1'230.– zu bleiben.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die vorinstanzliche Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'830.– (Dispositiv- Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr.: 51.348.337.118.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. R. Bretscher