Sachverhalt
1.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./4.3) wirft das Stadtrichteramt dem Be- schuldigten vor, am tt. April 2018 um 18:23 Uhr als Lenker des Motorrades D._____ ZH … in Fahrtrichtung C._____ auf der Höhe der Liegenschaft B._____- strasse … links der Sicherheitslinie gefahren zu sein, um eine langsam fahrende
- 11 - Fahrzeugkolonne zu überholen. Dabei habe der Beschuldigte die gebotene Sorg- falt missachtet (Urk. 23 E. II./1; StRA-Urk. 2). 1.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig. Auch sei unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt links der Sicherheitslinie, welche das Tramtrassee vom Fahrstreifen abtrenne, und somit auf dem Tram- trassee, gefahren sei (Urk. 23 E. II./2 und III./2.2.1; Prot. I S. 8 f.). 1.3 Weder das Stadtrichteramt noch der Beschuldigte bringen zu diesem Sachverhalt Beanstandungen vor (vgl. Urk. 45 S. 2 und Urk. 50). Daher ist für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen.
2. Sich widersprechendes Urteil? 2.1 Unter dem Titel "Sich widersprechendes Urteil" macht das Stadtrichteramt geltend, die Vorinstanz komme in E. 2.2.3 zum Schluss, der Ordnungsbussen- tatbestand Ziffer 306.3 Anhang 1 Ordnungsbussenverordnung (der bis 31. De- zember 2019 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend: aOBV) gelange nicht zur Anwendung, da sich beim Tatort an der B._____-strasse auf Höhe der Liegen- schaft Nr. … links der Sicherheitslinie kein weiterer Fahrstreifen, sondern das Tramtrassee befinde. Dieser Würdigung sei beizupflichten. Umso unverständli- cher sei es daher, wenn die Vorinstanz in E. 2.2.4 weiter ausführe, die Trams sei- en an besagter Stelle in dieselbe Fahrtrichtung wie die Motorfahrzeuge in der Fahrspur nebenan unterwegs, weshalb von einem Überfahren einer Sicherheitsli- nie bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufender Fahrstreifen ausgegangen werden könne (Urk. 45 S. 2). 2.2 Was das Stadtrichteramt damit beanstanden will, ergibt sich aus der Beru- fungsschrift nicht. Inwiefern eine im vorliegenden Verfahren überprüfbare offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Rechtsverletzung vor- liegen soll, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Berufung nicht einge- treten werden. Im Übrigen handelte es sich aber ohnehin nur scheinbar um einen Wider- spruch: Mit der Formulierung in Erwägung 2.2.4 "Überfahren einer Sicherheitslinie
- 12 - bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufender Fahrstreifen" – welche sie explizit in Anführungs- und Schlusszeichen setzte – hielt die Vorinstanz einzig fest, auf- grund der gleichen Fahrtrichtung von Tramtrassee und Fahrstreifen sei von einem geringeren Gefährdungspotential auszugehen als wenn diese richtungsgetrennt wären. Dies um im Ergebnis darzulegen, dass der Unrechtsgehalt der Verhal- tensweise des Beschuldigten in jener von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV aufgehe und sich die analoge Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall rechtfertige (vgl. Urk. 23 E. III./2.2.3 f. und sogleich E. 3). Dass sich links der Sicherheitslinie, welche der Beschuldigte überfuhr, ein weiterer Fahrstreifen befinde (und nicht das Tramtrassee), hat die Vorinstanz damit nicht festgestellt, zumal sie die ent- sprechende Bussenlistenziffer 306.3 Anhang 1 aOBV auch nicht als einschlägig erachtete (vgl. a.a.O., E. III./2.2.3). Etwas anderes behauptet das Stadtrichteramt denn auch nicht.
3. Rechtliches 3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. I./1) hat das Stadtrichteramt den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018 der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und ihm Kosten auferlegt (vgl. StRA-Urk. 2). Dass es dabei das (altrechtliche) Ordnungsbussenverfahren nicht angewandt hat, ergibt sich bereits daraus, dass es dem Beschuldigten keine Widerhandlungen gemäss Bussenlisten vorwarf und ihm Kosten auferlegte. Auch wies es den Be- schuldigten nicht auf die Möglichkeit hin, das Ordnungsbussenverfahren ablehnen zu können (vgl. Art. 2 lit. d, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 OBG in der bis 31. Dezember 2019 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend: aOBG]). Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens, welches das Stadtrichteramt beim Obergericht Zürich einge- leitet hatte, weil es mit der Rückweisung der Anklage seitens der Vorinstanz nicht einverstanden war, begründete das Amt die Nichtanwendung des Ordnungs- bussenverfahrens im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen Tatbestand der Bussenlisten erfülle. Insbesondere enthalte Anhang 1 OBV keine Ziffer, welche sich mit dem Überfahren bzw. Linksfahren der Sicherheitslinie
- 13 - gemäss Art. 73 Abs. 1 SSV durch Motorfahrzeugführerinnen und -führer befasse (vgl. StRA-Urk. 13B/1). 3.2 Die Vorinstanz wandte demgegenüber das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren an, sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 aOBV wegen Befahrens eines Tramtrassees sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV we- gen Überfahrens oder Überquerens einer Sicherheitslinie innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtbusse von Fr. 100.–. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe sich einzig der beiden in den Bussenlisten aufgeführten Tatbestände in Ziffer 305 und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog schuldig ge- macht, es würden ihm keine zusätzlichen Widerhandlungen vorgeworfen, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt seien (Art. 2 lit. d aOBG), von einer abstrak- ten Gefährdung könne nicht ausgegangen werden (Art. 2 lit. a aOBG) und die Höhe der auszufällenden Gesamtbusse sei Fr. 100.– (Urk. 23 E. III./2 mit Ver- weisen auf Art. 1, 2, 3a sowie 11 aOBG). Nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV, welche die Vorinstanz analog angewandt hat, ist das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 40.– zu ahnden: Wie alle Tatbestände unter Ziffer 6 richtet sich auch diese Ziffer gemäss ihrem Wortlaut in Ziffer 6 an "Radfahrerinnen und Rad- fahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und von Elektro- Rikschas". Die Vorinstanz begründete die analoge Anwendung dieser Ziffer im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe mit seinem Motorrad kaum mehr Platz auf dem Tramtrassee benötigt als ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad, er ha- be die Sicherheitslinie innerorts unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- massnahmen (Spiegel, Blinker und Seitenblick) überfahren und habe bei seinem Manöver niemanden behindert, insbesondere auch keine Trams, sowie habe sich ohne Probleme wieder in die langsam fahrende Fahrzeugkolonne eingliedern können. Es handle sich daher um eine Bagatelle. Dass das Überfahren einer Si- cherheitslinie, welche den Fahrstreifen von der Strassenbahn abtrenne, immer eine abstrakte Gefährdung hervorrufe, ändere daran nichts. Das Bundesgericht
- 14 - habe festgehalten, dass zur Einschätzung, ob eine Gefährdung und somit eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte trotz desselben Unrechtsgehaltes und keiner Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer anders behandelt werden sollte, als ein Motorfahrradfahrer oder ein Fahrradfahrer (a.a.O., E. III./2.1.1 i.V.m. E. 2.2.4 mit Verweisen auf BGE 114 IV 50 E. 2b und BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und 1.5). 3.3 In der Berufungsschrift bringt das Stadtrichteramt dagegen vor, der Schuld- spruch nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV verletze Bundesrecht und sei willkürlich. Ein Analogieschluss wie die Vorinstanz diesen vorgenommen habe, hätte fatale Auswirkungen für die Rechtssicherheit und -gleichheit im schweizerischen Strassenverkehr (Urk. 45 S. 3 f.). Auch würde es einer praktischen und effizienten Bearbeitung von Übertretungen im Strassenverkehr zuwiderlaufen, nicht ein- schlägige Rechtsnormen lediglich aufgrund eines identischen Unrechtsgehalts für anwendbar zu erklären (a.a.O., S. 2). Die aOBV regle in den Bussenlisten gemäss Anhang 1 die vom Bundesrat bezeichneten, im Ordnungsbussenverfahren zu erledigenden Übertretungen ab- schliessend. Die in der aOBV aufgelisteten Übertretungstatbestände würden sich nach Fahrzeugkategorie und entsprechender Bussenhöhe unterscheiden. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer – wie auch für Motorradlenkerinnen und -lenker, welche den Motorfahrzeugführern grundsätzlich gleichgesetzt seien – seien die unter Ziffer 3 des Anhangs der aOBV aufgelisteten Ordnungsbussen anzuwenden. Der Umstand, dass darin keine Ordnungsbussenziffer für das Über- fahren einer Sicherheitslinie mit einem Motorfahrzeug zu finden sei, zeige, dass es sich bei dieser Fahrzeugkategorie entgegen der Vorinstanz nicht um eine be- sonders leichte, vernachlässigbare Übertretung bzw. um eine Bagatelle handle. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer sehe die aOBV für das unter Strafe ge- stellte Überfahren einer Sicherheitslinie lediglich eine bestimmte Sicherheitslinie als mit Ordnungsbusse obligatorisch zu ahnden vor, nämlich diejenige, die die Fahrstreifen in gleicher Richtung voneinander abgrenze. Würden andere Sicher- heitslinien mit Ordnungsbusse bestraft, handle es sich um eine unzulässige Aus-
- 15 - legung contra legem. Daher sei das Urteil der Vorinstanz als willkürlich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urk. 45 S. 3 f.). Zusammengefasst stellt sich das Stadtrichteramt somit im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sei aus- geschlossen, weil dem Beschuldigten nicht nur Widerhandlungen vorgeworfen würden, die in den Bussenlisten aufgeführt seien (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). 3.4.1 Da vorliegend eine Tat zu beurteilen ist, die der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussengesetzgebung (Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 314.1] und Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]) am 1. Ja- nuar 2020 (vgl. AS 2019 527 und Art. 6 OBV) begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwen- dung. Das Gericht hat auf die Tat sowohl das alte als auch das neue Recht anzu- wenden und durch Vergleich das Ergebnis festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10 m.w.H.). 3.4.2 Gemäss dem neuen Ordnungsbussengesetz wird im Ordnungsbussen- verfahren bestraft, wer eine Übertretung begeht, die namentlich im Strassenver- kehrsgesetz oder in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf das Strassen- verkehrsgesetz stützt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m lit. b OBG). Das Ord- nungsbussenverfahren ist insbesondere nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 OBG i.V.m. den Anhängen der OBV (sog. Bussenlisten) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). In diesen Listen wurde der Tatbestand des Befahrens eines Tramtrassees durch Motorfahrzeug- führerinnen oder Motorfahrzeugführer gemäss der altrechtlichen OBV unverändert übernommen und die Höhe der entsprechenden Busse bei Fr. 60.– belassen (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 305 Anhang 1 OBV mit Ziffer 305 Anhang 1 aOBV). Mit Ziffer 341 wurde ein neuer Tatbestand geschaffen, wonach Motorfahrzeugführerinnen und -führer – zu welchen auch Führerinnen
- 16 - und Führer von Motorrädern zu zählen sind (vgl. Art. 7 SVG) – bei Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 140.– zu bestrafen sind (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 341 Anhang 1 OBV mit den Bussenlisten in der aOBV). Ausgehend vom erstellten und unbe- strittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) steht der Anwendung des Ordnungs- bussenverfahrens nach neuem Recht nichts entgegen (vgl. Art. 1 Abs. 2-4, Art. 3, 4, 5 OBG). Nach neuem Recht wären somit beide Widerhandlungen des Beschuldigten im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren zu ahnden und hierfür eine Gesamtbusse von Fr. 200.– auszusprechen. In Bezug auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2020 ist im vorliegenden Verfahren umstritten, ob das Stadtrichteramt zu Recht eine ordentliche Busse von Fr. 200.– gegen den Beschuldigten ausgesprochen und ihm Kosten von Fr. 250.– auferlegt hat oder ob es eine Ordnungsbusse im kostenlosen Ordnungsbussen- verfahren hätte aussprechen müssen. Letzteres wäre der Fall, wenn dem Be- schuldigten einzig Widerhandlungen vorgeworfen werden könnten, die in den Bussenlisten aufgeführt sind. Dem wäre so, wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts) analog anzu- wenden wäre. Diesfalls könnte dem Beschuldigten einzig Widerhandlungen vor- geworfen werden, welche in den Bussenlisten aufgeführt sind (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts und Befahren eines Tramtrassees). Ausgehend vom erstellten und unbestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) wäre in diesem Fall eine Gesamtbusse von Fr. 100.– auszusprechen und dürften keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 2, 7 und 12 aOBG i.V.m. Ziffer 305 und 618 Anhang 1 aOBV). Wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden wäre, resultierte für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis, und wäre diese Ziffer als das mildere Recht anzuwenden; wenn nicht, wäre das neue Recht im Vergleich zu der vom Stadtrichteramt ausgesprochenen Busse vorteilhafter für den Beschuldigten. Um das mildere Recht ermitteln zu können, ist daher zunächst festzustellen, ob Zif- fer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden ist.
- 17 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf BGE 114 IV 50 E. 2b dafür, das Ordnungsbussenverfahren könne analog zur Anwendung gelangen, wenn die Widerhandlung zwar nicht in Anhang 1 OBV aufgelistet sei, sich jedoch in einer Widerhandlung nach der OBV erschöpfe (vgl. Urk. 23 E. III./2.1.1). Die Verfolgung von geringfügigen, aber häufigen Verstössen gegen Ver- kehrsvorschriften soll aus praktischen Gründen im vereinfachten Ordnungs- bussenverfahren erfolgen können. Hingegen sollen ernsthafte Verstösse gegen die Verkehrssicherheit nicht der gerichtlichen Beurteilung entzogen werden kön- nen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3; 135 IV 221 ff., E. 2.2; 126 IV 95 ff., E. 2b; BBl 1969 S. 1091). Für Verkehrsteilnehmer aller erfassten Fahrzeugkategorien ist das Ordnungsbussenverfahren nach altem Recht namentlich bei Widerhandlungen ausgeschlossen, durch welche der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (vgl. Art. 2 lit. a aOBG). Daran hat sich nach neuem Recht grundsätzlich nichts geändert (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Mit anderen Worten ist die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens nicht mehr gerechtfer- tigt, wenn ein ernsthafter Verstoss gegen die Verkehrssicherheit bzw. ein solches Unrecht vorliegt. Somit kann in Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren zwar gesagt werden, dass bei im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Verstössen das zu ahndende Unrecht generell minim ist und die Schuld nach Art und Inten- sität wenig Unterschiede aufweist (vgl. BGE a.a.O., E. 3). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Unrecht von Widerhandlungen gemäss Bussenlisten innerhalb des Ordnungsbussensystems grundsätzlich vergleichbar wäre. Bereits aus Wortlaut und Systematik der Bussenlisten ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Anwendungsbereiche, Straftaten und Höhe der Bussen nach Fahrzeugkategorien differenzierte. Darauf wies das Stadtrichteramt zu Recht hin (vgl. Urk. 45 S. 5). Diesem Prinzip hat der Verordnungsgeber auch mit der Schaffung eines neuen Übertretungstatbestandes für Motorfahrzeugführer in Ziffer 341 Ausdruck verliehen: Diese Ziffer sieht für Motorfahrzeugführer eine im Vergleich zur entsprechenden Regelung in Ziffer 618 für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro- Rikschas mehr als dreimal so hohe Busse (für denselben Regelverstoss) vor. Da-
- 18 - raus ergibt sich, dass das Unrecht entsprechender Widerhandlungen mit Fahr- zeugen unterschiedlicher Kategorien von vornherein nicht vergleichbar ist. Die Strafbehörde ist im (alt- wie neurechtlichen) Ordnungsbussenverfahren gezwungen, auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Vor- strafen des Täters zu verzichten (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 aOBG und Art. 1 Abs. 5 OBG) und die Busse nach äusseren Tatmerkmalen routinemässig zu bemessen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3). Weil ihr diesbezüglich kein Ermessensspielraum verbleibt, kann sie das Unrecht von Verstössen im Einzelfall gerade nicht verglei- chen und Bussen nicht schuldangemessen ausgestalten. Ebenso wenig kann die Strafbehörde einen Verstoss unter einen anderen (als den einschlägigen) Über- tretungstatbestand subsumieren, wenn sie dessen Bussenbetrag als im konkreten Fall schuldangemessen(er) ansieht. Alles andere würde denn auch dem Zweck der Verfolgung geringfügiger, aber häufiger Verstösse in einem vereinfachten Ver- fahren zuwiderlaufen. Die analoge Anwendung von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV auf Führer eines Motorrades würde nicht nur zu grosser Rechtsunsicherheit führen, sondern auch die Gefahr rechtsungleicher Behandlung akzentuieren. Dem Stadt- richteramt ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 45 S. 4). Nach dem Gesagten kann der Unrechtsgehalt des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens von vornherein nicht mit jenem verglichen werden, der durch Ziffer 618 Anhang 1 aOBV abgedeckt wird. Die vom Beschuldigten be- gangene Widerhandlung kann sich somit nicht in einer solchen nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV erschöpfen. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang zitierte unpublizierte Entscheid des Bundesgerichtes 6B_520/2015 vom 24. November 2015 nichts. Darin hält das Bundesgericht zwar fest, zur Ein- schätzung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, seien jeweils die Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob der Täter im Sinne von Art. 2 lit. a aOBG Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hatte, was das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren ausgeschlossen hätte. Ob die Umstände des Einzelfalles innerhalb des
- 19 - Ordnungsbussensystems jeweils berücksichtigt werden bzw. die zu ahndenden Unrechtsgehalte bemessen werden können, ist damit nicht gesagt. 3.4.4 Demnach ist Ziffer 618 Anhang 1 aOBV entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht analog auf den Beschuldigten anwendbar. Das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts durch den Beschuldigten als Motor- radlenker stellt nach altem Recht somit eine Widerhandlung dar, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt ist. Bereits deshalb ist das (kostenlose) Ordnungs- bussenverfahren nach altem Recht ausgeschlossen (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). Im Vergleich mit der im ordentlichen Verfahren als angemessen angesehe- nen Busse von Fr. 200.– stellt die Ordnungsbusse von Fr. 140.– nach neuem Recht für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis dar. Deshalb ist das neue Recht als milderes Recht anzuwenden (vgl. oben E. 3.4.2). 3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte ausgehend vom erstellten und un- bestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) in Anwendung der neuen Ordnungs- bussengesetzgebung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 An- hang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 341 Anhang 1 OBV (Überfahren oder Über- queren einer Sicherheitslinie innerorts) schuldig zu sprechen und mit einer Ge- samtbusse in der Höhe von total Fr. 200.– zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat – in Anwendung des (altrechtlichen) Ordnungsbussen- verfahrens – keine Entscheidgebühr angesetzt, allfällige weitere Kosten auf die Gerichtskasse genommen sowie die Kosten des Strafbefehls und die nachträg- lichen Untersuchungskosten dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 Dispositivziffern 3 und 4). 1.2 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen und durften keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 7 aOBG und Art. 12 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der
- 20 - Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren und ist dann be- rechtigt, wenn im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr der Ver- waltungsaufwand gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden kann (vgl. BGE 135 IV 221 ff., E. 2.2). Im ordentlichen Verfahren – in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG) – ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (vgl. BGE 121 IV 375 ff., E. 1c). 1.3 Vorliegend leitete das Stadtrichteramt das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund ein. Vielmehr verwehrte es dem Beschuldigten das (altrecht- liche) Ordnungsbussenverfahren wie gesehen zu Recht, weil es für das Überfah- ren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einem Motorrad keinen entsprechenden Übertretungstatbestand in den Bussenlisten gab. Die Vorinstanz hätte somit – wie das Stadtrichteramt – das Prinzip der Kostenfreiheit nicht an- wenden bzw. eine Gerichtsgebühr festsetzen sollen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Gerichts- gebühr für das erstinstanzliche Verfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– für den Strafbefehl und Fr. 385.– für die Untersuchungskosten nach Einsprache (StRA-Urk. 2 und 12). Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen. 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss obsiegt der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren insoweit, als heute
- 21 - eine Ordnungsbusse (wenn auch nach neuem Ordnungsbussenrecht) auszufällen ist; das Stadtrichteramt obsiegt insoweit, als es bei einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– bleibt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (vgl. SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Wie soeben dargelegt obsiegt der Beschuldigte zur Hälfte, weshalb ihm eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'052.45 inkl. 7.7 % MWST und Auslagen (vgl. Urk. 50 S. 7 i.V.m. Urk. 52/3) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 341 Anhang 1 OBV (Über- fahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts).
- 22 -
2. Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtbusse von Fr. 200.– bestraft.
3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Strafbefehlskosten Fr. 385.– Untersuchungskosten nach Einsprache
4. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 2018-032-762 des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 24. Mai 2018 wurde der Beschuldigte und Berufungsbeklag- te (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft und es wurden ihm die Kosten und Gebühren von Fr. 250.– auferlegt (StRA-Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 30. Mai 2018 Einspra- che (StRA-Urk. 3). Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten und dessen Verzicht auf eine Bedenkfrist überwies das Stadtrichteramt den Strafbefehl mit den Akten am 9. Juli 2018 an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vor- instanz). Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl und die Auferlegung der Unter- suchungskosten von Fr. 385.– zu bestätigen (vgl. StRA-Urk. 10-12).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat – in Anwendung des (altrechtlichen) Ordnungsbussen- verfahrens – keine Entscheidgebühr angesetzt, allfällige weitere Kosten auf die Gerichtskasse genommen sowie die Kosten des Strafbefehls und die nachträg- lichen Untersuchungskosten dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 Dispositivziffern 3 und 4).
E. 1.2 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen und durften keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 7 aOBG und Art. 12 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der
- 20 - Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren und ist dann be- rechtigt, wenn im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr der Ver- waltungsaufwand gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden kann (vgl. BGE 135 IV 221 ff., E. 2.2). Im ordentlichen Verfahren – in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG) – ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (vgl. BGE 121 IV 375 ff., E. 1c).
E. 1.3 Vorliegend leitete das Stadtrichteramt das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund ein. Vielmehr verwehrte es dem Beschuldigten das (altrecht- liche) Ordnungsbussenverfahren wie gesehen zu Recht, weil es für das Überfah- ren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einem Motorrad keinen entsprechenden Übertretungstatbestand in den Bussenlisten gab. Die Vorinstanz hätte somit – wie das Stadtrichteramt – das Prinzip der Kostenfreiheit nicht an- wenden bzw. eine Gerichtsgebühr festsetzen sollen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Gerichts- gebühr für das erstinstanzliche Verfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– für den Strafbefehl und Fr. 385.– für die Untersuchungskosten nach Einsprache (StRA-Urk. 2 und 12). Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen.
E. 1.4 Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; statt vieler BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hin- weisen). Soweit der Beschuldigte neue Tatsachenbehauptungen zu seinem Fahrzeug aufstellt und neue Beweismittel hierzu einreicht (vgl. Urk. 50 Rz. 4 und 18 i.V.m. Urk. 52/2), können diese somit nicht berücksichtigt werden.
- 8 -
E. 1.5 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 ff., E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2. Legitimation Das Stadtrichteramt ist zur Erhebung einer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert (Art. 381 Abs. 3 und Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 89 Abs. 2 sowie 91 GOG/ZH i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 [LS 321.1] i.V.m. der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Über- tretungsstrafrecht vom 2. November 2011 [ABl 2011, 3213]). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
3. Umfang der Berufung Das Stadtrichteramt hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 45 S. 1), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und ge- samthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO).
4. Anklagegrundsatz
E. 2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Anklage zur Berich- tigung und allfälligen Ergänzung an das Stadtrichteramt zurück (StRA-Urk. 13). Gegen diese Verfügung erhob das Stadtrichteramt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (StRA-Urk. 13B/1). Am 23. November 2018 hiess das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durch- führung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 14).
E. 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss obsiegt der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren insoweit, als heute
- 21 - eine Ordnungsbusse (wenn auch nach neuem Ordnungsbussenrecht) auszufällen ist; das Stadtrichteramt obsiegt insoweit, als es bei einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– bleibt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (vgl. SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Wie soeben dargelegt obsiegt der Beschuldigte zur Hälfte, weshalb ihm eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'052.45 inkl. 7.7 % MWST und Auslagen (vgl. Urk. 50 S. 7 i.V.m. Urk. 52/3) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 341 Anhang 1 OBV (Über- fahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts).
- 22 -
2. Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtbusse von Fr. 200.– bestraft.
3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Strafbefehlskosten Fr. 385.– Untersuchungskosten nach Einsprache
4. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 3 Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2018 (Prot. I S. 7 ff.) wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz mit Urteil desselben Tages der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 OBV schuldig gesprochen und mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 17 [Urteilsdispositiv]; Urk. 20 [begründete Ausfertigung] = Urk. 23 [Aktenexemplar]).
- 5 - Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und allfällige weitere Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten wurden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 S. 12). Das Urteil wurde dem Beschuldigten vorerst mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 9).
E. 3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. I./1) hat das Stadtrichteramt den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018 der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und ihm Kosten auferlegt (vgl. StRA-Urk. 2). Dass es dabei das (altrechtliche) Ordnungsbussenverfahren nicht angewandt hat, ergibt sich bereits daraus, dass es dem Beschuldigten keine Widerhandlungen gemäss Bussenlisten vorwarf und ihm Kosten auferlegte. Auch wies es den Be- schuldigten nicht auf die Möglichkeit hin, das Ordnungsbussenverfahren ablehnen zu können (vgl. Art. 2 lit. d, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 OBG in der bis 31. Dezember 2019 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend: aOBG]). Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens, welches das Stadtrichteramt beim Obergericht Zürich einge- leitet hatte, weil es mit der Rückweisung der Anklage seitens der Vorinstanz nicht einverstanden war, begründete das Amt die Nichtanwendung des Ordnungs- bussenverfahrens im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen Tatbestand der Bussenlisten erfülle. Insbesondere enthalte Anhang 1 OBV keine Ziffer, welche sich mit dem Überfahren bzw. Linksfahren der Sicherheitslinie
- 13 - gemäss Art. 73 Abs. 1 SSV durch Motorfahrzeugführerinnen und -führer befasse (vgl. StRA-Urk. 13B/1).
E. 3.2 Die Vorinstanz wandte demgegenüber das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren an, sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 aOBV wegen Befahrens eines Tramtrassees sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV we- gen Überfahrens oder Überquerens einer Sicherheitslinie innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtbusse von Fr. 100.–. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe sich einzig der beiden in den Bussenlisten aufgeführten Tatbestände in Ziffer 305 und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog schuldig ge- macht, es würden ihm keine zusätzlichen Widerhandlungen vorgeworfen, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt seien (Art. 2 lit. d aOBG), von einer abstrak- ten Gefährdung könne nicht ausgegangen werden (Art. 2 lit. a aOBG) und die Höhe der auszufällenden Gesamtbusse sei Fr. 100.– (Urk. 23 E. III./2 mit Ver- weisen auf Art. 1, 2, 3a sowie 11 aOBG). Nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV, welche die Vorinstanz analog angewandt hat, ist das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 40.– zu ahnden: Wie alle Tatbestände unter Ziffer 6 richtet sich auch diese Ziffer gemäss ihrem Wortlaut in Ziffer 6 an "Radfahrerinnen und Rad- fahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und von Elektro- Rikschas". Die Vorinstanz begründete die analoge Anwendung dieser Ziffer im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe mit seinem Motorrad kaum mehr Platz auf dem Tramtrassee benötigt als ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad, er ha- be die Sicherheitslinie innerorts unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- massnahmen (Spiegel, Blinker und Seitenblick) überfahren und habe bei seinem Manöver niemanden behindert, insbesondere auch keine Trams, sowie habe sich ohne Probleme wieder in die langsam fahrende Fahrzeugkolonne eingliedern können. Es handle sich daher um eine Bagatelle. Dass das Überfahren einer Si- cherheitslinie, welche den Fahrstreifen von der Strassenbahn abtrenne, immer eine abstrakte Gefährdung hervorrufe, ändere daran nichts. Das Bundesgericht
- 14 - habe festgehalten, dass zur Einschätzung, ob eine Gefährdung und somit eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte trotz desselben Unrechtsgehaltes und keiner Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer anders behandelt werden sollte, als ein Motorfahrradfahrer oder ein Fahrradfahrer (a.a.O., E. III./2.1.1 i.V.m. E. 2.2.4 mit Verweisen auf BGE 114 IV 50 E. 2b und BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und 1.5).
E. 3.3 In der Berufungsschrift bringt das Stadtrichteramt dagegen vor, der Schuld- spruch nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV verletze Bundesrecht und sei willkürlich. Ein Analogieschluss wie die Vorinstanz diesen vorgenommen habe, hätte fatale Auswirkungen für die Rechtssicherheit und -gleichheit im schweizerischen Strassenverkehr (Urk. 45 S. 3 f.). Auch würde es einer praktischen und effizienten Bearbeitung von Übertretungen im Strassenverkehr zuwiderlaufen, nicht ein- schlägige Rechtsnormen lediglich aufgrund eines identischen Unrechtsgehalts für anwendbar zu erklären (a.a.O., S. 2). Die aOBV regle in den Bussenlisten gemäss Anhang 1 die vom Bundesrat bezeichneten, im Ordnungsbussenverfahren zu erledigenden Übertretungen ab- schliessend. Die in der aOBV aufgelisteten Übertretungstatbestände würden sich nach Fahrzeugkategorie und entsprechender Bussenhöhe unterscheiden. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer – wie auch für Motorradlenkerinnen und -lenker, welche den Motorfahrzeugführern grundsätzlich gleichgesetzt seien – seien die unter Ziffer 3 des Anhangs der aOBV aufgelisteten Ordnungsbussen anzuwenden. Der Umstand, dass darin keine Ordnungsbussenziffer für das Über- fahren einer Sicherheitslinie mit einem Motorfahrzeug zu finden sei, zeige, dass es sich bei dieser Fahrzeugkategorie entgegen der Vorinstanz nicht um eine be- sonders leichte, vernachlässigbare Übertretung bzw. um eine Bagatelle handle. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer sehe die aOBV für das unter Strafe ge- stellte Überfahren einer Sicherheitslinie lediglich eine bestimmte Sicherheitslinie als mit Ordnungsbusse obligatorisch zu ahnden vor, nämlich diejenige, die die Fahrstreifen in gleicher Richtung voneinander abgrenze. Würden andere Sicher- heitslinien mit Ordnungsbusse bestraft, handle es sich um eine unzulässige Aus-
- 15 - legung contra legem. Daher sei das Urteil der Vorinstanz als willkürlich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urk. 45 S. 3 f.). Zusammengefasst stellt sich das Stadtrichteramt somit im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sei aus- geschlossen, weil dem Beschuldigten nicht nur Widerhandlungen vorgeworfen würden, die in den Bussenlisten aufgeführt seien (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). 3.4.1 Da vorliegend eine Tat zu beurteilen ist, die der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussengesetzgebung (Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 314.1] und Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]) am 1. Ja- nuar 2020 (vgl. AS 2019 527 und Art. 6 OBV) begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwen- dung. Das Gericht hat auf die Tat sowohl das alte als auch das neue Recht anzu- wenden und durch Vergleich das Ergebnis festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10 m.w.H.). 3.4.2 Gemäss dem neuen Ordnungsbussengesetz wird im Ordnungsbussen- verfahren bestraft, wer eine Übertretung begeht, die namentlich im Strassenver- kehrsgesetz oder in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf das Strassen- verkehrsgesetz stützt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m lit. b OBG). Das Ord- nungsbussenverfahren ist insbesondere nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 OBG i.V.m. den Anhängen der OBV (sog. Bussenlisten) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). In diesen Listen wurde der Tatbestand des Befahrens eines Tramtrassees durch Motorfahrzeug- führerinnen oder Motorfahrzeugführer gemäss der altrechtlichen OBV unverändert übernommen und die Höhe der entsprechenden Busse bei Fr. 60.– belassen (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 305 Anhang 1 OBV mit Ziffer 305 Anhang 1 aOBV). Mit Ziffer 341 wurde ein neuer Tatbestand geschaffen, wonach Motorfahrzeugführerinnen und -führer – zu welchen auch Führerinnen
- 16 - und Führer von Motorrädern zu zählen sind (vgl. Art. 7 SVG) – bei Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 140.– zu bestrafen sind (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 341 Anhang 1 OBV mit den Bussenlisten in der aOBV). Ausgehend vom erstellten und unbe- strittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) steht der Anwendung des Ordnungs- bussenverfahrens nach neuem Recht nichts entgegen (vgl. Art. 1 Abs. 2-4, Art. 3, 4, 5 OBG). Nach neuem Recht wären somit beide Widerhandlungen des Beschuldigten im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren zu ahnden und hierfür eine Gesamtbusse von Fr. 200.– auszusprechen. In Bezug auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2020 ist im vorliegenden Verfahren umstritten, ob das Stadtrichteramt zu Recht eine ordentliche Busse von Fr. 200.– gegen den Beschuldigten ausgesprochen und ihm Kosten von Fr. 250.– auferlegt hat oder ob es eine Ordnungsbusse im kostenlosen Ordnungsbussen- verfahren hätte aussprechen müssen. Letzteres wäre der Fall, wenn dem Be- schuldigten einzig Widerhandlungen vorgeworfen werden könnten, die in den Bussenlisten aufgeführt sind. Dem wäre so, wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts) analog anzu- wenden wäre. Diesfalls könnte dem Beschuldigten einzig Widerhandlungen vor- geworfen werden, welche in den Bussenlisten aufgeführt sind (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts und Befahren eines Tramtrassees). Ausgehend vom erstellten und unbestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) wäre in diesem Fall eine Gesamtbusse von Fr. 100.– auszusprechen und dürften keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 2, 7 und 12 aOBG i.V.m. Ziffer 305 und 618 Anhang 1 aOBV). Wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden wäre, resultierte für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis, und wäre diese Ziffer als das mildere Recht anzuwenden; wenn nicht, wäre das neue Recht im Vergleich zu der vom Stadtrichteramt ausgesprochenen Busse vorteilhafter für den Beschuldigten. Um das mildere Recht ermitteln zu können, ist daher zunächst festzustellen, ob Zif- fer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden ist.
- 17 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf BGE 114 IV 50 E. 2b dafür, das Ordnungsbussenverfahren könne analog zur Anwendung gelangen, wenn die Widerhandlung zwar nicht in Anhang 1 OBV aufgelistet sei, sich jedoch in einer Widerhandlung nach der OBV erschöpfe (vgl. Urk. 23 E. III./2.1.1). Die Verfolgung von geringfügigen, aber häufigen Verstössen gegen Ver- kehrsvorschriften soll aus praktischen Gründen im vereinfachten Ordnungs- bussenverfahren erfolgen können. Hingegen sollen ernsthafte Verstösse gegen die Verkehrssicherheit nicht der gerichtlichen Beurteilung entzogen werden kön- nen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3; 135 IV 221 ff., E. 2.2; 126 IV 95 ff., E. 2b; BBl 1969 S. 1091). Für Verkehrsteilnehmer aller erfassten Fahrzeugkategorien ist das Ordnungsbussenverfahren nach altem Recht namentlich bei Widerhandlungen ausgeschlossen, durch welche der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (vgl. Art. 2 lit. a aOBG). Daran hat sich nach neuem Recht grundsätzlich nichts geändert (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Mit anderen Worten ist die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens nicht mehr gerechtfer- tigt, wenn ein ernsthafter Verstoss gegen die Verkehrssicherheit bzw. ein solches Unrecht vorliegt. Somit kann in Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren zwar gesagt werden, dass bei im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Verstössen das zu ahndende Unrecht generell minim ist und die Schuld nach Art und Inten- sität wenig Unterschiede aufweist (vgl. BGE a.a.O., E. 3). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Unrecht von Widerhandlungen gemäss Bussenlisten innerhalb des Ordnungsbussensystems grundsätzlich vergleichbar wäre. Bereits aus Wortlaut und Systematik der Bussenlisten ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Anwendungsbereiche, Straftaten und Höhe der Bussen nach Fahrzeugkategorien differenzierte. Darauf wies das Stadtrichteramt zu Recht hin (vgl. Urk. 45 S. 5). Diesem Prinzip hat der Verordnungsgeber auch mit der Schaffung eines neuen Übertretungstatbestandes für Motorfahrzeugführer in Ziffer 341 Ausdruck verliehen: Diese Ziffer sieht für Motorfahrzeugführer eine im Vergleich zur entsprechenden Regelung in Ziffer 618 für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro- Rikschas mehr als dreimal so hohe Busse (für denselben Regelverstoss) vor. Da-
- 18 - raus ergibt sich, dass das Unrecht entsprechender Widerhandlungen mit Fahr- zeugen unterschiedlicher Kategorien von vornherein nicht vergleichbar ist. Die Strafbehörde ist im (alt- wie neurechtlichen) Ordnungsbussenverfahren gezwungen, auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Vor- strafen des Täters zu verzichten (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 aOBG und Art. 1 Abs. 5 OBG) und die Busse nach äusseren Tatmerkmalen routinemässig zu bemessen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3). Weil ihr diesbezüglich kein Ermessensspielraum verbleibt, kann sie das Unrecht von Verstössen im Einzelfall gerade nicht verglei- chen und Bussen nicht schuldangemessen ausgestalten. Ebenso wenig kann die Strafbehörde einen Verstoss unter einen anderen (als den einschlägigen) Über- tretungstatbestand subsumieren, wenn sie dessen Bussenbetrag als im konkreten Fall schuldangemessen(er) ansieht. Alles andere würde denn auch dem Zweck der Verfolgung geringfügiger, aber häufiger Verstösse in einem vereinfachten Ver- fahren zuwiderlaufen. Die analoge Anwendung von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV auf Führer eines Motorrades würde nicht nur zu grosser Rechtsunsicherheit führen, sondern auch die Gefahr rechtsungleicher Behandlung akzentuieren. Dem Stadt- richteramt ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 45 S. 4). Nach dem Gesagten kann der Unrechtsgehalt des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens von vornherein nicht mit jenem verglichen werden, der durch Ziffer 618 Anhang 1 aOBV abgedeckt wird. Die vom Beschuldigten be- gangene Widerhandlung kann sich somit nicht in einer solchen nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV erschöpfen. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang zitierte unpublizierte Entscheid des Bundesgerichtes 6B_520/2015 vom 24. November 2015 nichts. Darin hält das Bundesgericht zwar fest, zur Ein- schätzung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, seien jeweils die Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob der Täter im Sinne von Art. 2 lit. a aOBG Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hatte, was das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren ausgeschlossen hätte. Ob die Umstände des Einzelfalles innerhalb des
- 19 - Ordnungsbussensystems jeweils berücksichtigt werden bzw. die zu ahndenden Unrechtsgehalte bemessen werden können, ist damit nicht gesagt. 3.4.4 Demnach ist Ziffer 618 Anhang 1 aOBV entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht analog auf den Beschuldigten anwendbar. Das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts durch den Beschuldigten als Motor- radlenker stellt nach altem Recht somit eine Widerhandlung dar, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt ist. Bereits deshalb ist das (kostenlose) Ordnungs- bussenverfahren nach altem Recht ausgeschlossen (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). Im Vergleich mit der im ordentlichen Verfahren als angemessen angesehe- nen Busse von Fr. 200.– stellt die Ordnungsbusse von Fr. 140.– nach neuem Recht für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis dar. Deshalb ist das neue Recht als milderes Recht anzuwenden (vgl. oben E. 3.4.2).
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte ausgehend vom erstellten und un- bestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) in Anwendung der neuen Ordnungs- bussengesetzgebung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 An- hang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 341 Anhang 1 OBV (Überfahren oder Über- queren einer Sicherheitslinie innerorts) schuldig zu sprechen und mit einer Ge- samtbusse in der Höhe von total Fr. 200.– zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom
21. Dezember 2018 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 9 i.V.m. Urk. 19, § 91 GOG/ZH). Nachdem dem Stadtrichteramt das schriftlich begründete Urteil am
1. Februar 2019 zugestellt worden war (Urk. 22/1), reichte dieses am
20. Februar 2019 (Datum des Poststempels) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 24). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt hatte (Urk. 26), und reichte eine entsprechende Vollmacht ins Recht (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 27. März 2019 beantragte der Beschuldigte, es sei auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten (Urk. 31). Dem Stadtrichteramt wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2019 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 33). Das Stadtrichteramt liess sich in der Folge mit Schreiben vom 15. April 2019 ver- nehmen (Urk. 35). Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
18. April 2019 nochmals Frist angesetzt worden war, sich zu äussern, teilte dieser mit Eingabe vom 6. Mai 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 39).
E. 4.1 Vorab macht das Stadtrichteramt eine grobe Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Vorinstanz stelle hinsichtlich des Befahrens dieses Tramtrassees fest, diese Verkehrsregelwidrigkeit sei in Ziffer 305 Anhang 1 OBV explizit aufgeführt und vorliegend erfüllt, weshalb diese mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.– zu ahnden sei. Dies, obschon dieser Sachverhalt bzw. Tatvorwurf nie Eingang in den erwähnten Strafbefehl vom 24. Mai 2018 gefunden habe (Urk. 45 S. 2 f.).
E. 4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
- 9 - BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 mit Hinweisen). Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten des Strafbefehlsverfahrens; der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zur Konkretisierung von deren Inhalt kann namentlich auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verwiesen werden. Demnach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung. Möglichst kurz heisst, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Darstellung des tatsächlichen Lebensvorganges ist auf die einzel- nen Tatbestandselemente auszurichten. Die Umschreibung muss so konkret und unverwechselbar sein, dass keine Unklarheit über den Tatvorwurf aufkommen kann (vgl. für das ordentliche Strafverfahren die Weisungen der Oberstaats- anwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], vom 18. September 2019, S. 238 f.). Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion er- füllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 ff., E. 6.2 f.; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 18). Es sind keine allzu
- 10 - hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen, wenn lediglich Über- tretungen Gegenstand des Verfahrens bilden.
E. 4.3 Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 24. Mai 2018 enthält folgenden Anklagesachverhalt: "Fahrens links der Sicherheitslinie, zum Zwecke des Überho- lens der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne, begangen unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt, auf der Höhe der Liegenschaft B._____-strasse …, Fahrtrich- tung C._____ in Zürich Kreis …, als Lenker des Motorrades D._____ ZH …, am tt. April 2018, um 18.23 Uhr" (vgl. StRA-Urk. 2).
E. 4.4 Dieser im Strafbefehl angegebene Sachverhalt ist umgrenzt und umfasst das Fahren links der Sicherheitslinie zum Zwecke des Überholens der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne auf der Höhe B._____-strasse …. Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Beschuldigte führte vor Vo- rinstanz aus, wenn er an der B._____-strasse links von einer Sicherheitslinie fah- re, fahre er offensichtlich auf dem Tramtrassee (Prot. I S. 8 f.). Somit bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte konnte sich demzufolge hinreichend verteidigen. Dies anerkennt im Übrigen auch der – im Berufungsverfahren nunmehr anwaltlich vertretene – Beschuldigte selber (vgl. Urk. 50 Rz. 6).
E. 4.5 Demzufolge verletzt der Schuldspruch bezüglich Ziffer 305 Anhang 1 OBV (Befahrens des Tramtrassees) den Anklagegrundsatz nicht. III. Materielles
1. Sachverhalt
E. 5 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
E. 6 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
E. 7 Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der leichten Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 618 Anhang 1 OBV.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von gesamthaft Fr. 100.–.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. Mai 2018 (Nr. 2018-032-762) und die nachträglichen Unter- suchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
- Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: a) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 45 S. 2):
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich sei wegen Rechtsverletzung sowie wegen Ermessensüberschreitung vollumfänglich aufzuheben. - 3 -
- Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2018- 032-762 vom 24. Mai 2018 im ordentlichen Verfahren wegen fahrlässigen Fahrens links der Sicherheitslinie mit einem Motorrad schuldig zu sprechen.
- Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– zu bestrafen und es seien ihm die Strafbefehlskosten in der Höhe von Fr. 250.– und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache in der Höhe von Fr. 385.– vollumfänglich aufzuerlegen.
- Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien zudem die Kosten der ge- richtlichen Entscheide aufzuerlegen.
- Die Berufung sei im schriftlichen Verfahren i.S.v. Art. 406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO zu behandeln. b) der Verteidigung (Urk. 50 S. 6 f.):
- Die Berufung des Stadtrichteramtes sei abzuweisen und A._____ sei in Be- stätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich (Einzelgericht - 10. Abtei- lung) vom 19. Dezember 2018 wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 618 Anhang 1 OBV schuldig zu sprechen.
- A._____ sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– zu bestrafen.
- Die Kostenregelung des Bezirksgerichtes sei zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Stadtrichteramt aufzuerle- gen und dieses sei zu verpflichten, A._____ eine Entschädigung von Fr. 4'052.45 zu bezahlen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl Nr. 2018-032-762 des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 24. Mai 2018 wurde der Beschuldigte und Berufungsbeklag- te (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft und es wurden ihm die Kosten und Gebühren von Fr. 250.– auferlegt (StRA-Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 30. Mai 2018 Einspra- che (StRA-Urk. 3). Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten und dessen Verzicht auf eine Bedenkfrist überwies das Stadtrichteramt den Strafbefehl mit den Akten am 9. Juli 2018 an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vor- instanz). Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl und die Auferlegung der Unter- suchungskosten von Fr. 385.– zu bestätigen (vgl. StRA-Urk. 10-12).
- Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Anklage zur Berich- tigung und allfälligen Ergänzung an das Stadtrichteramt zurück (StRA-Urk. 13). Gegen diese Verfügung erhob das Stadtrichteramt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (StRA-Urk. 13B/1). Am 23. November 2018 hiess das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durch- führung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 14).
- Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2018 (Prot. I S. 7 ff.) wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz mit Urteil desselben Tages der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 OBV schuldig gesprochen und mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 17 [Urteilsdispositiv]; Urk. 20 [begründete Ausfertigung] = Urk. 23 [Aktenexemplar]). - 5 - Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und allfällige weitere Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten wurden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 S. 12). Das Urteil wurde dem Beschuldigten vorerst mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 9).
- Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom
- Dezember 2018 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 9 i.V.m. Urk. 19, § 91 GOG/ZH). Nachdem dem Stadtrichteramt das schriftlich begründete Urteil am
- Februar 2019 zugestellt worden war (Urk. 22/1), reichte dieses am
- Februar 2019 (Datum des Poststempels) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 24). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt hatte (Urk. 26), und reichte eine entsprechende Vollmacht ins Recht (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 27. März 2019 beantragte der Beschuldigte, es sei auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten (Urk. 31). Dem Stadtrichteramt wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2019 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 33). Das Stadtrichteramt liess sich in der Folge mit Schreiben vom 15. April 2019 ver- nehmen (Urk. 35). Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
- April 2019 nochmals Frist angesetzt worden war, sich zu äussern, teilte dieser mit Eingabe vom 6. Mai 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 39).
- Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 trat die hiesige Kammer auf die Berufung ein (Urk. 41). Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 wurde die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet und dem Stadtrichteramt Frist zur Ein- reichung der Berufungsanträge mit Begründung angesetzt (Urk. 43). Dem kam das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 23. Mai 2019 nach (Urk. 45). Mit Präsidial- verfügung vom 27. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten das Doppel der Beru- fungsbegründung des Stadtrichteramtes zugestellt und ihm Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegen- - 6 - heit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 47). Während die Vor- instanz in der Folge auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 49), reichte der Beschuldigte eine Berufungsantwort ein. Darin beantragte er im Wesentlichen die Abweisung der Berufung des Stadtrichteramtes und Bestätigung des angefochte- nen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten (Urk. 50 und Urk. 52/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 wurden dem Stadt- richteramt die Doppel der Berufungsantwort sowie der Beilagen zugestellt und diesem gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte das Stadtrichteramt in der Folge eine Vernehmlassung ein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 wurde deren Doppel dem Beschuldigten zugestellt und ihm ebenfalls Frist zur freigestellten Vernehmlassung hierzu angesetzt (Urk. 57). Mit Eingabe vom
- Juli 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine solche (Urk. 59). Das Doppel dieses Verzichts wurde dem Stadtrichteramt zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. II. Prozessuales
- Grundsätze 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den erstinstanzlichen Ent- scheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Wenn – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB), ist die Kognition der Berufungsinstanz hingegen eingeschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen ist das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend zu überprüfen, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Soweit die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht gedeckt sind, ist auf die Berufung nicht einzutreten. - 7 - 1.2 Was die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anbelangt, sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage relevant. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausge- schöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamt- haft gesehen, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 138 I 305 ff., E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Be- weiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. 1.3 In Bezug auf Rechtsverletzungen liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit voller Kognition zu prüfen, das heisst nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZK StPO- HUG/SCHEIDEGGER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). 1.4 Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; statt vieler BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hin- weisen). Soweit der Beschuldigte neue Tatsachenbehauptungen zu seinem Fahrzeug aufstellt und neue Beweismittel hierzu einreicht (vgl. Urk. 50 Rz. 4 und 18 i.V.m. Urk. 52/2), können diese somit nicht berücksichtigt werden. - 8 - 1.5 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 ff., E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- Legitimation Das Stadtrichteramt ist zur Erhebung einer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert (Art. 381 Abs. 3 und Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 89 Abs. 2 sowie 91 GOG/ZH i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 [LS 321.1] i.V.m. der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Über- tretungsstrafrecht vom 2. November 2011 [ABl 2011, 3213]). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
- Umfang der Berufung Das Stadtrichteramt hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 45 S. 1), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und ge- samthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO).
- Anklagegrundsatz 4.1 Vorab macht das Stadtrichteramt eine grobe Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Vorinstanz stelle hinsichtlich des Befahrens dieses Tramtrassees fest, diese Verkehrsregelwidrigkeit sei in Ziffer 305 Anhang 1 OBV explizit aufgeführt und vorliegend erfüllt, weshalb diese mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.– zu ahnden sei. Dies, obschon dieser Sachverhalt bzw. Tatvorwurf nie Eingang in den erwähnten Strafbefehl vom 24. Mai 2018 gefunden habe (Urk. 45 S. 2 f.). 4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 - 9 - BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 mit Hinweisen). Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten des Strafbefehlsverfahrens; der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zur Konkretisierung von deren Inhalt kann namentlich auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verwiesen werden. Demnach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung. Möglichst kurz heisst, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Darstellung des tatsächlichen Lebensvorganges ist auf die einzel- nen Tatbestandselemente auszurichten. Die Umschreibung muss so konkret und unverwechselbar sein, dass keine Unklarheit über den Tatvorwurf aufkommen kann (vgl. für das ordentliche Strafverfahren die Weisungen der Oberstaats- anwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], vom 18. September 2019, S. 238 f.). Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion er- füllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 ff., E. 6.2 f.; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 18). Es sind keine allzu - 10 - hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen, wenn lediglich Über- tretungen Gegenstand des Verfahrens bilden. 4.3 Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 24. Mai 2018 enthält folgenden Anklagesachverhalt: "Fahrens links der Sicherheitslinie, zum Zwecke des Überho- lens der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne, begangen unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt, auf der Höhe der Liegenschaft B._____-strasse …, Fahrtrich- tung C._____ in Zürich Kreis …, als Lenker des Motorrades D._____ ZH …, am tt. April 2018, um 18.23 Uhr" (vgl. StRA-Urk. 2). 4.4 Dieser im Strafbefehl angegebene Sachverhalt ist umgrenzt und umfasst das Fahren links der Sicherheitslinie zum Zwecke des Überholens der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne auf der Höhe B._____-strasse …. Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Beschuldigte führte vor Vo- rinstanz aus, wenn er an der B._____-strasse links von einer Sicherheitslinie fah- re, fahre er offensichtlich auf dem Tramtrassee (Prot. I S. 8 f.). Somit bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte konnte sich demzufolge hinreichend verteidigen. Dies anerkennt im Übrigen auch der – im Berufungsverfahren nunmehr anwaltlich vertretene – Beschuldigte selber (vgl. Urk. 50 Rz. 6). 4.5 Demzufolge verletzt der Schuldspruch bezüglich Ziffer 305 Anhang 1 OBV (Befahrens des Tramtrassees) den Anklagegrundsatz nicht. III. Materielles
- Sachverhalt 1.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./4.3) wirft das Stadtrichteramt dem Be- schuldigten vor, am tt. April 2018 um 18:23 Uhr als Lenker des Motorrades D._____ ZH … in Fahrtrichtung C._____ auf der Höhe der Liegenschaft B._____- strasse … links der Sicherheitslinie gefahren zu sein, um eine langsam fahrende - 11 - Fahrzeugkolonne zu überholen. Dabei habe der Beschuldigte die gebotene Sorg- falt missachtet (Urk. 23 E. II./1; StRA-Urk. 2). 1.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig. Auch sei unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt links der Sicherheitslinie, welche das Tramtrassee vom Fahrstreifen abtrenne, und somit auf dem Tram- trassee, gefahren sei (Urk. 23 E. II./2 und III./2.2.1; Prot. I S. 8 f.). 1.3 Weder das Stadtrichteramt noch der Beschuldigte bringen zu diesem Sachverhalt Beanstandungen vor (vgl. Urk. 45 S. 2 und Urk. 50). Daher ist für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen.
- Sich widersprechendes Urteil? 2.1 Unter dem Titel "Sich widersprechendes Urteil" macht das Stadtrichteramt geltend, die Vorinstanz komme in E. 2.2.3 zum Schluss, der Ordnungsbussen- tatbestand Ziffer 306.3 Anhang 1 Ordnungsbussenverordnung (der bis 31. De- zember 2019 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend: aOBV) gelange nicht zur Anwendung, da sich beim Tatort an der B._____-strasse auf Höhe der Liegen- schaft Nr. … links der Sicherheitslinie kein weiterer Fahrstreifen, sondern das Tramtrassee befinde. Dieser Würdigung sei beizupflichten. Umso unverständli- cher sei es daher, wenn die Vorinstanz in E. 2.2.4 weiter ausführe, die Trams sei- en an besagter Stelle in dieselbe Fahrtrichtung wie die Motorfahrzeuge in der Fahrspur nebenan unterwegs, weshalb von einem Überfahren einer Sicherheitsli- nie bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufender Fahrstreifen ausgegangen werden könne (Urk. 45 S. 2). 2.2 Was das Stadtrichteramt damit beanstanden will, ergibt sich aus der Beru- fungsschrift nicht. Inwiefern eine im vorliegenden Verfahren überprüfbare offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Rechtsverletzung vor- liegen soll, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Berufung nicht einge- treten werden. Im Übrigen handelte es sich aber ohnehin nur scheinbar um einen Wider- spruch: Mit der Formulierung in Erwägung 2.2.4 "Überfahren einer Sicherheitslinie - 12 - bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufender Fahrstreifen" – welche sie explizit in Anführungs- und Schlusszeichen setzte – hielt die Vorinstanz einzig fest, auf- grund der gleichen Fahrtrichtung von Tramtrassee und Fahrstreifen sei von einem geringeren Gefährdungspotential auszugehen als wenn diese richtungsgetrennt wären. Dies um im Ergebnis darzulegen, dass der Unrechtsgehalt der Verhal- tensweise des Beschuldigten in jener von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV aufgehe und sich die analoge Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall rechtfertige (vgl. Urk. 23 E. III./2.2.3 f. und sogleich E. 3). Dass sich links der Sicherheitslinie, welche der Beschuldigte überfuhr, ein weiterer Fahrstreifen befinde (und nicht das Tramtrassee), hat die Vorinstanz damit nicht festgestellt, zumal sie die ent- sprechende Bussenlistenziffer 306.3 Anhang 1 aOBV auch nicht als einschlägig erachtete (vgl. a.a.O., E. III./2.2.3). Etwas anderes behauptet das Stadtrichteramt denn auch nicht.
- Rechtliches 3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. I./1) hat das Stadtrichteramt den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018 der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und ihm Kosten auferlegt (vgl. StRA-Urk. 2). Dass es dabei das (altrechtliche) Ordnungsbussenverfahren nicht angewandt hat, ergibt sich bereits daraus, dass es dem Beschuldigten keine Widerhandlungen gemäss Bussenlisten vorwarf und ihm Kosten auferlegte. Auch wies es den Be- schuldigten nicht auf die Möglichkeit hin, das Ordnungsbussenverfahren ablehnen zu können (vgl. Art. 2 lit. d, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 OBG in der bis 31. Dezember 2019 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend: aOBG]). Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens, welches das Stadtrichteramt beim Obergericht Zürich einge- leitet hatte, weil es mit der Rückweisung der Anklage seitens der Vorinstanz nicht einverstanden war, begründete das Amt die Nichtanwendung des Ordnungs- bussenverfahrens im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen Tatbestand der Bussenlisten erfülle. Insbesondere enthalte Anhang 1 OBV keine Ziffer, welche sich mit dem Überfahren bzw. Linksfahren der Sicherheitslinie - 13 - gemäss Art. 73 Abs. 1 SSV durch Motorfahrzeugführerinnen und -führer befasse (vgl. StRA-Urk. 13B/1). 3.2 Die Vorinstanz wandte demgegenüber das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren an, sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 aOBV wegen Befahrens eines Tramtrassees sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV we- gen Überfahrens oder Überquerens einer Sicherheitslinie innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtbusse von Fr. 100.–. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe sich einzig der beiden in den Bussenlisten aufgeführten Tatbestände in Ziffer 305 und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog schuldig ge- macht, es würden ihm keine zusätzlichen Widerhandlungen vorgeworfen, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt seien (Art. 2 lit. d aOBG), von einer abstrak- ten Gefährdung könne nicht ausgegangen werden (Art. 2 lit. a aOBG) und die Höhe der auszufällenden Gesamtbusse sei Fr. 100.– (Urk. 23 E. III./2 mit Ver- weisen auf Art. 1, 2, 3a sowie 11 aOBG). Nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV, welche die Vorinstanz analog angewandt hat, ist das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 40.– zu ahnden: Wie alle Tatbestände unter Ziffer 6 richtet sich auch diese Ziffer gemäss ihrem Wortlaut in Ziffer 6 an "Radfahrerinnen und Rad- fahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und von Elektro- Rikschas". Die Vorinstanz begründete die analoge Anwendung dieser Ziffer im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe mit seinem Motorrad kaum mehr Platz auf dem Tramtrassee benötigt als ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad, er ha- be die Sicherheitslinie innerorts unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- massnahmen (Spiegel, Blinker und Seitenblick) überfahren und habe bei seinem Manöver niemanden behindert, insbesondere auch keine Trams, sowie habe sich ohne Probleme wieder in die langsam fahrende Fahrzeugkolonne eingliedern können. Es handle sich daher um eine Bagatelle. Dass das Überfahren einer Si- cherheitslinie, welche den Fahrstreifen von der Strassenbahn abtrenne, immer eine abstrakte Gefährdung hervorrufe, ändere daran nichts. Das Bundesgericht - 14 - habe festgehalten, dass zur Einschätzung, ob eine Gefährdung und somit eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte trotz desselben Unrechtsgehaltes und keiner Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer anders behandelt werden sollte, als ein Motorfahrradfahrer oder ein Fahrradfahrer (a.a.O., E. III./2.1.1 i.V.m. E. 2.2.4 mit Verweisen auf BGE 114 IV 50 E. 2b und BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und 1.5). 3.3 In der Berufungsschrift bringt das Stadtrichteramt dagegen vor, der Schuld- spruch nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV verletze Bundesrecht und sei willkürlich. Ein Analogieschluss wie die Vorinstanz diesen vorgenommen habe, hätte fatale Auswirkungen für die Rechtssicherheit und -gleichheit im schweizerischen Strassenverkehr (Urk. 45 S. 3 f.). Auch würde es einer praktischen und effizienten Bearbeitung von Übertretungen im Strassenverkehr zuwiderlaufen, nicht ein- schlägige Rechtsnormen lediglich aufgrund eines identischen Unrechtsgehalts für anwendbar zu erklären (a.a.O., S. 2). Die aOBV regle in den Bussenlisten gemäss Anhang 1 die vom Bundesrat bezeichneten, im Ordnungsbussenverfahren zu erledigenden Übertretungen ab- schliessend. Die in der aOBV aufgelisteten Übertretungstatbestände würden sich nach Fahrzeugkategorie und entsprechender Bussenhöhe unterscheiden. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer – wie auch für Motorradlenkerinnen und -lenker, welche den Motorfahrzeugführern grundsätzlich gleichgesetzt seien – seien die unter Ziffer 3 des Anhangs der aOBV aufgelisteten Ordnungsbussen anzuwenden. Der Umstand, dass darin keine Ordnungsbussenziffer für das Über- fahren einer Sicherheitslinie mit einem Motorfahrzeug zu finden sei, zeige, dass es sich bei dieser Fahrzeugkategorie entgegen der Vorinstanz nicht um eine be- sonders leichte, vernachlässigbare Übertretung bzw. um eine Bagatelle handle. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer sehe die aOBV für das unter Strafe ge- stellte Überfahren einer Sicherheitslinie lediglich eine bestimmte Sicherheitslinie als mit Ordnungsbusse obligatorisch zu ahnden vor, nämlich diejenige, die die Fahrstreifen in gleicher Richtung voneinander abgrenze. Würden andere Sicher- heitslinien mit Ordnungsbusse bestraft, handle es sich um eine unzulässige Aus- - 15 - legung contra legem. Daher sei das Urteil der Vorinstanz als willkürlich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urk. 45 S. 3 f.). Zusammengefasst stellt sich das Stadtrichteramt somit im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sei aus- geschlossen, weil dem Beschuldigten nicht nur Widerhandlungen vorgeworfen würden, die in den Bussenlisten aufgeführt seien (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). 3.4.1 Da vorliegend eine Tat zu beurteilen ist, die der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussengesetzgebung (Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 314.1] und Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]) am 1. Ja- nuar 2020 (vgl. AS 2019 527 und Art. 6 OBV) begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwen- dung. Das Gericht hat auf die Tat sowohl das alte als auch das neue Recht anzu- wenden und durch Vergleich das Ergebnis festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10 m.w.H.). 3.4.2 Gemäss dem neuen Ordnungsbussengesetz wird im Ordnungsbussen- verfahren bestraft, wer eine Übertretung begeht, die namentlich im Strassenver- kehrsgesetz oder in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf das Strassen- verkehrsgesetz stützt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m lit. b OBG). Das Ord- nungsbussenverfahren ist insbesondere nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 OBG i.V.m. den Anhängen der OBV (sog. Bussenlisten) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). In diesen Listen wurde der Tatbestand des Befahrens eines Tramtrassees durch Motorfahrzeug- führerinnen oder Motorfahrzeugführer gemäss der altrechtlichen OBV unverändert übernommen und die Höhe der entsprechenden Busse bei Fr. 60.– belassen (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 305 Anhang 1 OBV mit Ziffer 305 Anhang 1 aOBV). Mit Ziffer 341 wurde ein neuer Tatbestand geschaffen, wonach Motorfahrzeugführerinnen und -führer – zu welchen auch Führerinnen - 16 - und Führer von Motorrädern zu zählen sind (vgl. Art. 7 SVG) – bei Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 140.– zu bestrafen sind (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 341 Anhang 1 OBV mit den Bussenlisten in der aOBV). Ausgehend vom erstellten und unbe- strittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) steht der Anwendung des Ordnungs- bussenverfahrens nach neuem Recht nichts entgegen (vgl. Art. 1 Abs. 2-4, Art. 3, 4, 5 OBG). Nach neuem Recht wären somit beide Widerhandlungen des Beschuldigten im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren zu ahnden und hierfür eine Gesamtbusse von Fr. 200.– auszusprechen. In Bezug auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2020 ist im vorliegenden Verfahren umstritten, ob das Stadtrichteramt zu Recht eine ordentliche Busse von Fr. 200.– gegen den Beschuldigten ausgesprochen und ihm Kosten von Fr. 250.– auferlegt hat oder ob es eine Ordnungsbusse im kostenlosen Ordnungsbussen- verfahren hätte aussprechen müssen. Letzteres wäre der Fall, wenn dem Be- schuldigten einzig Widerhandlungen vorgeworfen werden könnten, die in den Bussenlisten aufgeführt sind. Dem wäre so, wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts) analog anzu- wenden wäre. Diesfalls könnte dem Beschuldigten einzig Widerhandlungen vor- geworfen werden, welche in den Bussenlisten aufgeführt sind (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts und Befahren eines Tramtrassees). Ausgehend vom erstellten und unbestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) wäre in diesem Fall eine Gesamtbusse von Fr. 100.– auszusprechen und dürften keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 2, 7 und 12 aOBG i.V.m. Ziffer 305 und 618 Anhang 1 aOBV). Wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden wäre, resultierte für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis, und wäre diese Ziffer als das mildere Recht anzuwenden; wenn nicht, wäre das neue Recht im Vergleich zu der vom Stadtrichteramt ausgesprochenen Busse vorteilhafter für den Beschuldigten. Um das mildere Recht ermitteln zu können, ist daher zunächst festzustellen, ob Zif- fer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden ist. - 17 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf BGE 114 IV 50 E. 2b dafür, das Ordnungsbussenverfahren könne analog zur Anwendung gelangen, wenn die Widerhandlung zwar nicht in Anhang 1 OBV aufgelistet sei, sich jedoch in einer Widerhandlung nach der OBV erschöpfe (vgl. Urk. 23 E. III./2.1.1). Die Verfolgung von geringfügigen, aber häufigen Verstössen gegen Ver- kehrsvorschriften soll aus praktischen Gründen im vereinfachten Ordnungs- bussenverfahren erfolgen können. Hingegen sollen ernsthafte Verstösse gegen die Verkehrssicherheit nicht der gerichtlichen Beurteilung entzogen werden kön- nen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3; 135 IV 221 ff., E. 2.2; 126 IV 95 ff., E. 2b; BBl 1969 S. 1091). Für Verkehrsteilnehmer aller erfassten Fahrzeugkategorien ist das Ordnungsbussenverfahren nach altem Recht namentlich bei Widerhandlungen ausgeschlossen, durch welche der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (vgl. Art. 2 lit. a aOBG). Daran hat sich nach neuem Recht grundsätzlich nichts geändert (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Mit anderen Worten ist die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens nicht mehr gerechtfer- tigt, wenn ein ernsthafter Verstoss gegen die Verkehrssicherheit bzw. ein solches Unrecht vorliegt. Somit kann in Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren zwar gesagt werden, dass bei im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Verstössen das zu ahndende Unrecht generell minim ist und die Schuld nach Art und Inten- sität wenig Unterschiede aufweist (vgl. BGE a.a.O., E. 3). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Unrecht von Widerhandlungen gemäss Bussenlisten innerhalb des Ordnungsbussensystems grundsätzlich vergleichbar wäre. Bereits aus Wortlaut und Systematik der Bussenlisten ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Anwendungsbereiche, Straftaten und Höhe der Bussen nach Fahrzeugkategorien differenzierte. Darauf wies das Stadtrichteramt zu Recht hin (vgl. Urk. 45 S. 5). Diesem Prinzip hat der Verordnungsgeber auch mit der Schaffung eines neuen Übertretungstatbestandes für Motorfahrzeugführer in Ziffer 341 Ausdruck verliehen: Diese Ziffer sieht für Motorfahrzeugführer eine im Vergleich zur entsprechenden Regelung in Ziffer 618 für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro- Rikschas mehr als dreimal so hohe Busse (für denselben Regelverstoss) vor. Da- - 18 - raus ergibt sich, dass das Unrecht entsprechender Widerhandlungen mit Fahr- zeugen unterschiedlicher Kategorien von vornherein nicht vergleichbar ist. Die Strafbehörde ist im (alt- wie neurechtlichen) Ordnungsbussenverfahren gezwungen, auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Vor- strafen des Täters zu verzichten (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 aOBG und Art. 1 Abs. 5 OBG) und die Busse nach äusseren Tatmerkmalen routinemässig zu bemessen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3). Weil ihr diesbezüglich kein Ermessensspielraum verbleibt, kann sie das Unrecht von Verstössen im Einzelfall gerade nicht verglei- chen und Bussen nicht schuldangemessen ausgestalten. Ebenso wenig kann die Strafbehörde einen Verstoss unter einen anderen (als den einschlägigen) Über- tretungstatbestand subsumieren, wenn sie dessen Bussenbetrag als im konkreten Fall schuldangemessen(er) ansieht. Alles andere würde denn auch dem Zweck der Verfolgung geringfügiger, aber häufiger Verstösse in einem vereinfachten Ver- fahren zuwiderlaufen. Die analoge Anwendung von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV auf Führer eines Motorrades würde nicht nur zu grosser Rechtsunsicherheit führen, sondern auch die Gefahr rechtsungleicher Behandlung akzentuieren. Dem Stadt- richteramt ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 45 S. 4). Nach dem Gesagten kann der Unrechtsgehalt des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens von vornherein nicht mit jenem verglichen werden, der durch Ziffer 618 Anhang 1 aOBV abgedeckt wird. Die vom Beschuldigten be- gangene Widerhandlung kann sich somit nicht in einer solchen nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV erschöpfen. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang zitierte unpublizierte Entscheid des Bundesgerichtes 6B_520/2015 vom 24. November 2015 nichts. Darin hält das Bundesgericht zwar fest, zur Ein- schätzung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, seien jeweils die Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob der Täter im Sinne von Art. 2 lit. a aOBG Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hatte, was das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren ausgeschlossen hätte. Ob die Umstände des Einzelfalles innerhalb des - 19 - Ordnungsbussensystems jeweils berücksichtigt werden bzw. die zu ahndenden Unrechtsgehalte bemessen werden können, ist damit nicht gesagt. 3.4.4 Demnach ist Ziffer 618 Anhang 1 aOBV entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht analog auf den Beschuldigten anwendbar. Das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts durch den Beschuldigten als Motor- radlenker stellt nach altem Recht somit eine Widerhandlung dar, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt ist. Bereits deshalb ist das (kostenlose) Ordnungs- bussenverfahren nach altem Recht ausgeschlossen (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). Im Vergleich mit der im ordentlichen Verfahren als angemessen angesehe- nen Busse von Fr. 200.– stellt die Ordnungsbusse von Fr. 140.– nach neuem Recht für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis dar. Deshalb ist das neue Recht als milderes Recht anzuwenden (vgl. oben E. 3.4.2). 3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte ausgehend vom erstellten und un- bestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) in Anwendung der neuen Ordnungs- bussengesetzgebung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 An- hang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 341 Anhang 1 OBV (Überfahren oder Über- queren einer Sicherheitslinie innerorts) schuldig zu sprechen und mit einer Ge- samtbusse in der Höhe von total Fr. 200.– zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat – in Anwendung des (altrechtlichen) Ordnungsbussen- verfahrens – keine Entscheidgebühr angesetzt, allfällige weitere Kosten auf die Gerichtskasse genommen sowie die Kosten des Strafbefehls und die nachträg- lichen Untersuchungskosten dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 Dispositivziffern 3 und 4). 1.2 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen und durften keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 7 aOBG und Art. 12 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der - 20 - Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren und ist dann be- rechtigt, wenn im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr der Ver- waltungsaufwand gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden kann (vgl. BGE 135 IV 221 ff., E. 2.2). Im ordentlichen Verfahren – in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG) – ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (vgl. BGE 121 IV 375 ff., E. 1c). 1.3 Vorliegend leitete das Stadtrichteramt das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund ein. Vielmehr verwehrte es dem Beschuldigten das (altrecht- liche) Ordnungsbussenverfahren wie gesehen zu Recht, weil es für das Überfah- ren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einem Motorrad keinen entsprechenden Übertretungstatbestand in den Bussenlisten gab. Die Vorinstanz hätte somit – wie das Stadtrichteramt – das Prinzip der Kostenfreiheit nicht an- wenden bzw. eine Gerichtsgebühr festsetzen sollen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Gerichts- gebühr für das erstinstanzliche Verfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– für den Strafbefehl und Fr. 385.– für die Untersuchungskosten nach Einsprache (StRA-Urk. 2 und 12). Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen. 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss obsiegt der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren insoweit, als heute - 21 - eine Ordnungsbusse (wenn auch nach neuem Ordnungsbussenrecht) auszufällen ist; das Stadtrichteramt obsiegt insoweit, als es bei einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– bleibt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (vgl. SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Wie soeben dargelegt obsiegt der Beschuldigte zur Hälfte, weshalb ihm eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'052.45 inkl. 7.7 % MWST und Auslagen (vgl. Urk. 50 S. 7 i.V.m. Urk. 52/3) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 341 Anhang 1 OBV (Über- fahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts). - 22 -
- Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtbusse von Fr. 200.– bestraft.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Strafbefehlskosten Fr. 385.– Untersuchungskosten nach Einsprache
- Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190008-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 25. Februar 2020 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch Stadtrichter lic. iur. Patric Sakhri, Verwaltungsbehörde und Berufungskläger gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend einfache Verkehrsregelverletzungen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Dezember 2018 (GC180142)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 24. Mai 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (StRA-Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 = Urk. 20 = Urk. 23) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der leichten Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 618 Anhang 1 OBV.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von gesamthaft Fr. 100.–.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. Mai 2018 (Nr. 2018-032-762) und die nachträglichen Unter- suchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
5. Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge:
a) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 45 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich sei wegen Rechtsverletzung sowie wegen Ermessensüberschreitung vollumfänglich aufzuheben.
- 3 -
1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2018- 032-762 vom 24. Mai 2018 im ordentlichen Verfahren wegen fahrlässigen Fahrens links der Sicherheitslinie mit einem Motorrad schuldig zu sprechen.
2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– zu bestrafen und es seien ihm die Strafbefehlskosten in der Höhe von Fr. 250.– und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache in der Höhe von Fr. 385.– vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien zudem die Kosten der ge- richtlichen Entscheide aufzuerlegen.
4. Die Berufung sei im schriftlichen Verfahren i.S.v. Art. 406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO zu behandeln.
b) der Verteidigung (Urk. 50 S. 6 f.):
1. Die Berufung des Stadtrichteramtes sei abzuweisen und A._____ sei in Be- stätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich (Einzelgericht - 10. Abtei- lung) vom 19. Dezember 2018 wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 618 Anhang 1 OBV schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– zu bestrafen.
3. Die Kostenregelung des Bezirksgerichtes sei zu bestätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Stadtrichteramt aufzuerle- gen und dieses sei zu verpflichten, A._____ eine Entschädigung von Fr. 4'052.45 zu bezahlen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl Nr. 2018-032-762 des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 24. Mai 2018 wurde der Beschuldigte und Berufungsbeklag- te (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft und es wurden ihm die Kosten und Gebühren von Fr. 250.– auferlegt (StRA-Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 30. Mai 2018 Einspra- che (StRA-Urk. 3). Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten und dessen Verzicht auf eine Bedenkfrist überwies das Stadtrichteramt den Strafbefehl mit den Akten am 9. Juli 2018 an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vor- instanz). Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl und die Auferlegung der Unter- suchungskosten von Fr. 385.– zu bestätigen (vgl. StRA-Urk. 10-12).
2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Anklage zur Berich- tigung und allfälligen Ergänzung an das Stadtrichteramt zurück (StRA-Urk. 13). Gegen diese Verfügung erhob das Stadtrichteramt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (StRA-Urk. 13B/1). Am 23. November 2018 hiess das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durch- führung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 14).
3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2018 (Prot. I S. 7 ff.) wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz mit Urteil desselben Tages der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 OBV sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 OBV schuldig gesprochen und mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 17 [Urteilsdispositiv]; Urk. 20 [begründete Ausfertigung] = Urk. 23 [Aktenexemplar]).
- 5 - Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz und allfällige weitere Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten wurden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 S. 12). Das Urteil wurde dem Beschuldigten vorerst mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 9).
4. Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom
21. Dezember 2018 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 9 i.V.m. Urk. 19, § 91 GOG/ZH). Nachdem dem Stadtrichteramt das schriftlich begründete Urteil am
1. Februar 2019 zugestellt worden war (Urk. 22/1), reichte dieses am
20. Februar 2019 (Datum des Poststempels) innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 24). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt hatte (Urk. 26), und reichte eine entsprechende Vollmacht ins Recht (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 27. März 2019 beantragte der Beschuldigte, es sei auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten (Urk. 31). Dem Stadtrichteramt wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2019 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 33). Das Stadtrichteramt liess sich in der Folge mit Schreiben vom 15. April 2019 ver- nehmen (Urk. 35). Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
18. April 2019 nochmals Frist angesetzt worden war, sich zu äussern, teilte dieser mit Eingabe vom 6. Mai 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 39).
5. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 trat die hiesige Kammer auf die Berufung ein (Urk. 41). Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 wurde die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet und dem Stadtrichteramt Frist zur Ein- reichung der Berufungsanträge mit Begründung angesetzt (Urk. 43). Dem kam das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 23. Mai 2019 nach (Urk. 45). Mit Präsidial- verfügung vom 27. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten das Doppel der Beru- fungsbegründung des Stadtrichteramtes zugestellt und ihm Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegen-
- 6 - heit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 47). Während die Vor- instanz in der Folge auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 49), reichte der Beschuldigte eine Berufungsantwort ein. Darin beantragte er im Wesentlichen die Abweisung der Berufung des Stadtrichteramtes und Bestätigung des angefochte- nen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten (Urk. 50 und Urk. 52/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 wurden dem Stadt- richteramt die Doppel der Berufungsantwort sowie der Beilagen zugestellt und diesem gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte das Stadtrichteramt in der Folge eine Vernehmlassung ein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 wurde deren Doppel dem Beschuldigten zugestellt und ihm ebenfalls Frist zur freigestellten Vernehmlassung hierzu angesetzt (Urk. 57). Mit Eingabe vom
19. Juli 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine solche (Urk. 59). Das Doppel dieses Verzichts wurde dem Stadtrichteramt zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. II. Prozessuales
1. Grundsätze 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den erstinstanzlichen Ent- scheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Wenn – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB), ist die Kognition der Berufungsinstanz hingegen eingeschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen ist das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend zu überprüfen, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Soweit die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht gedeckt sind, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
- 7 - 1.2 Was die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes anbelangt, sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage relevant. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausge- schöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamt- haft gesehen, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkür- liche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 138 I 305 ff., E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Be- weiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. 1.3 In Bezug auf Rechtsverletzungen liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit voller Kognition zu prüfen, das heisst nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZK StPO- HUG/SCHEIDEGGER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). 1.4 Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; statt vieler BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hin- weisen). Soweit der Beschuldigte neue Tatsachenbehauptungen zu seinem Fahrzeug aufstellt und neue Beweismittel hierzu einreicht (vgl. Urk. 50 Rz. 4 und 18 i.V.m. Urk. 52/2), können diese somit nicht berücksichtigt werden.
- 8 - 1.5 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 ff., E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2. Legitimation Das Stadtrichteramt ist zur Erhebung einer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert (Art. 381 Abs. 3 und Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 89 Abs. 2 sowie 91 GOG/ZH i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 [LS 321.1] i.V.m. der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Über- tretungsstrafrecht vom 2. November 2011 [ABl 2011, 3213]). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
3. Umfang der Berufung Das Stadtrichteramt hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 45 S. 1), weshalb es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und ge- samthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO).
4. Anklagegrundsatz 4.1 Vorab macht das Stadtrichteramt eine grobe Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Die Vorinstanz stelle hinsichtlich des Befahrens dieses Tramtrassees fest, diese Verkehrsregelwidrigkeit sei in Ziffer 305 Anhang 1 OBV explizit aufgeführt und vorliegend erfüllt, weshalb diese mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.– zu ahnden sei. Dies, obschon dieser Sachverhalt bzw. Tatvorwurf nie Eingang in den erwähnten Strafbefehl vom 24. Mai 2018 gefunden habe (Urk. 45 S. 2 f.). 4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
- 9 - BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 mit Hinweisen). Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten des Strafbefehlsverfahrens; der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zur Konkretisierung von deren Inhalt kann namentlich auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verwiesen werden. Demnach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung. Möglichst kurz heisst, dass die Anklageschrift diejenigen Umstände und Einzelheiten zu enthalten hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Darstellung des tatsächlichen Lebensvorganges ist auf die einzel- nen Tatbestandselemente auszurichten. Die Umschreibung muss so konkret und unverwechselbar sein, dass keine Unklarheit über den Tatvorwurf aufkommen kann (vgl. für das ordentliche Strafverfahren die Weisungen der Oberstaats- anwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA], vom 18. September 2019, S. 238 f.). Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion er- füllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 ff., E. 6.2 f.; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 18). Es sind keine allzu
- 10 - hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen, wenn lediglich Über- tretungen Gegenstand des Verfahrens bilden. 4.3 Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 24. Mai 2018 enthält folgenden Anklagesachverhalt: "Fahrens links der Sicherheitslinie, zum Zwecke des Überho- lens der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne, begangen unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt, auf der Höhe der Liegenschaft B._____-strasse …, Fahrtrich- tung C._____ in Zürich Kreis …, als Lenker des Motorrades D._____ ZH …, am tt. April 2018, um 18.23 Uhr" (vgl. StRA-Urk. 2). 4.4 Dieser im Strafbefehl angegebene Sachverhalt ist umgrenzt und umfasst das Fahren links der Sicherheitslinie zum Zwecke des Überholens der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne auf der Höhe B._____-strasse …. Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Beschuldigte führte vor Vo- rinstanz aus, wenn er an der B._____-strasse links von einer Sicherheitslinie fah- re, fahre er offensichtlich auf dem Tramtrassee (Prot. I S. 8 f.). Somit bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte konnte sich demzufolge hinreichend verteidigen. Dies anerkennt im Übrigen auch der – im Berufungsverfahren nunmehr anwaltlich vertretene – Beschuldigte selber (vgl. Urk. 50 Rz. 6). 4.5 Demzufolge verletzt der Schuldspruch bezüglich Ziffer 305 Anhang 1 OBV (Befahrens des Tramtrassees) den Anklagegrundsatz nicht. III. Materielles
1. Sachverhalt 1.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./4.3) wirft das Stadtrichteramt dem Be- schuldigten vor, am tt. April 2018 um 18:23 Uhr als Lenker des Motorrades D._____ ZH … in Fahrtrichtung C._____ auf der Höhe der Liegenschaft B._____- strasse … links der Sicherheitslinie gefahren zu sein, um eine langsam fahrende
- 11 - Fahrzeugkolonne zu überholen. Dabei habe der Beschuldigte die gebotene Sorg- falt missachtet (Urk. 23 E. II./1; StRA-Urk. 2). 1.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig. Auch sei unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt links der Sicherheitslinie, welche das Tramtrassee vom Fahrstreifen abtrenne, und somit auf dem Tram- trassee, gefahren sei (Urk. 23 E. II./2 und III./2.2.1; Prot. I S. 8 f.). 1.3 Weder das Stadtrichteramt noch der Beschuldigte bringen zu diesem Sachverhalt Beanstandungen vor (vgl. Urk. 45 S. 2 und Urk. 50). Daher ist für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen.
2. Sich widersprechendes Urteil? 2.1 Unter dem Titel "Sich widersprechendes Urteil" macht das Stadtrichteramt geltend, die Vorinstanz komme in E. 2.2.3 zum Schluss, der Ordnungsbussen- tatbestand Ziffer 306.3 Anhang 1 Ordnungsbussenverordnung (der bis 31. De- zember 2019 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend: aOBV) gelange nicht zur Anwendung, da sich beim Tatort an der B._____-strasse auf Höhe der Liegen- schaft Nr. … links der Sicherheitslinie kein weiterer Fahrstreifen, sondern das Tramtrassee befinde. Dieser Würdigung sei beizupflichten. Umso unverständli- cher sei es daher, wenn die Vorinstanz in E. 2.2.4 weiter ausführe, die Trams sei- en an besagter Stelle in dieselbe Fahrtrichtung wie die Motorfahrzeuge in der Fahrspur nebenan unterwegs, weshalb von einem Überfahren einer Sicherheitsli- nie bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufender Fahrstreifen ausgegangen werden könne (Urk. 45 S. 2). 2.2 Was das Stadtrichteramt damit beanstanden will, ergibt sich aus der Beru- fungsschrift nicht. Inwiefern eine im vorliegenden Verfahren überprüfbare offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Rechtsverletzung vor- liegen soll, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Berufung nicht einge- treten werden. Im Übrigen handelte es sich aber ohnehin nur scheinbar um einen Wider- spruch: Mit der Formulierung in Erwägung 2.2.4 "Überfahren einer Sicherheitslinie
- 12 - bei in gleicher Fahrtrichtung verlaufender Fahrstreifen" – welche sie explizit in Anführungs- und Schlusszeichen setzte – hielt die Vorinstanz einzig fest, auf- grund der gleichen Fahrtrichtung von Tramtrassee und Fahrstreifen sei von einem geringeren Gefährdungspotential auszugehen als wenn diese richtungsgetrennt wären. Dies um im Ergebnis darzulegen, dass der Unrechtsgehalt der Verhal- tensweise des Beschuldigten in jener von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV aufgehe und sich die analoge Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall rechtfertige (vgl. Urk. 23 E. III./2.2.3 f. und sogleich E. 3). Dass sich links der Sicherheitslinie, welche der Beschuldigte überfuhr, ein weiterer Fahrstreifen befinde (und nicht das Tramtrassee), hat die Vorinstanz damit nicht festgestellt, zumal sie die ent- sprechende Bussenlistenziffer 306.3 Anhang 1 aOBV auch nicht als einschlägig erachtete (vgl. a.a.O., E. III./2.2.3). Etwas anderes behauptet das Stadtrichteramt denn auch nicht.
3. Rechtliches 3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. I./1) hat das Stadtrichteramt den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018 der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und ihm Kosten auferlegt (vgl. StRA-Urk. 2). Dass es dabei das (altrechtliche) Ordnungsbussenverfahren nicht angewandt hat, ergibt sich bereits daraus, dass es dem Beschuldigten keine Widerhandlungen gemäss Bussenlisten vorwarf und ihm Kosten auferlegte. Auch wies es den Be- schuldigten nicht auf die Möglichkeit hin, das Ordnungsbussenverfahren ablehnen zu können (vgl. Art. 2 lit. d, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 OBG in der bis 31. Dezember 2019 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend: aOBG]). Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens, welches das Stadtrichteramt beim Obergericht Zürich einge- leitet hatte, weil es mit der Rückweisung der Anklage seitens der Vorinstanz nicht einverstanden war, begründete das Amt die Nichtanwendung des Ordnungs- bussenverfahrens im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen Tatbestand der Bussenlisten erfülle. Insbesondere enthalte Anhang 1 OBV keine Ziffer, welche sich mit dem Überfahren bzw. Linksfahren der Sicherheitslinie
- 13 - gemäss Art. 73 Abs. 1 SSV durch Motorfahrzeugführerinnen und -führer befasse (vgl. StRA-Urk. 13B/1). 3.2 Die Vorinstanz wandte demgegenüber das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren an, sprach den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 Anhang 1 aOBV wegen Befahrens eines Tramtrassees sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV we- gen Überfahrens oder Überquerens einer Sicherheitslinie innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtbusse von Fr. 100.–. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe sich einzig der beiden in den Bussenlisten aufgeführten Tatbestände in Ziffer 305 und Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog schuldig ge- macht, es würden ihm keine zusätzlichen Widerhandlungen vorgeworfen, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt seien (Art. 2 lit. d aOBG), von einer abstrak- ten Gefährdung könne nicht ausgegangen werden (Art. 2 lit. a aOBG) und die Höhe der auszufällenden Gesamtbusse sei Fr. 100.– (Urk. 23 E. III./2 mit Ver- weisen auf Art. 1, 2, 3a sowie 11 aOBG). Nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV, welche die Vorinstanz analog angewandt hat, ist das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 40.– zu ahnden: Wie alle Tatbestände unter Ziffer 6 richtet sich auch diese Ziffer gemäss ihrem Wortlaut in Ziffer 6 an "Radfahrerinnen und Rad- fahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und von Elektro- Rikschas". Die Vorinstanz begründete die analoge Anwendung dieser Ziffer im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe mit seinem Motorrad kaum mehr Platz auf dem Tramtrassee benötigt als ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad, er ha- be die Sicherheitslinie innerorts unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- massnahmen (Spiegel, Blinker und Seitenblick) überfahren und habe bei seinem Manöver niemanden behindert, insbesondere auch keine Trams, sowie habe sich ohne Probleme wieder in die langsam fahrende Fahrzeugkolonne eingliedern können. Es handle sich daher um eine Bagatelle. Dass das Überfahren einer Si- cherheitslinie, welche den Fahrstreifen von der Strassenbahn abtrenne, immer eine abstrakte Gefährdung hervorrufe, ändere daran nichts. Das Bundesgericht
- 14 - habe festgehalten, dass zur Einschätzung, ob eine Gefährdung und somit eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte trotz desselben Unrechtsgehaltes und keiner Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer anders behandelt werden sollte, als ein Motorfahrradfahrer oder ein Fahrradfahrer (a.a.O., E. III./2.1.1 i.V.m. E. 2.2.4 mit Verweisen auf BGE 114 IV 50 E. 2b und BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und 1.5). 3.3 In der Berufungsschrift bringt das Stadtrichteramt dagegen vor, der Schuld- spruch nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV verletze Bundesrecht und sei willkürlich. Ein Analogieschluss wie die Vorinstanz diesen vorgenommen habe, hätte fatale Auswirkungen für die Rechtssicherheit und -gleichheit im schweizerischen Strassenverkehr (Urk. 45 S. 3 f.). Auch würde es einer praktischen und effizienten Bearbeitung von Übertretungen im Strassenverkehr zuwiderlaufen, nicht ein- schlägige Rechtsnormen lediglich aufgrund eines identischen Unrechtsgehalts für anwendbar zu erklären (a.a.O., S. 2). Die aOBV regle in den Bussenlisten gemäss Anhang 1 die vom Bundesrat bezeichneten, im Ordnungsbussenverfahren zu erledigenden Übertretungen ab- schliessend. Die in der aOBV aufgelisteten Übertretungstatbestände würden sich nach Fahrzeugkategorie und entsprechender Bussenhöhe unterscheiden. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer – wie auch für Motorradlenkerinnen und -lenker, welche den Motorfahrzeugführern grundsätzlich gleichgesetzt seien – seien die unter Ziffer 3 des Anhangs der aOBV aufgelisteten Ordnungsbussen anzuwenden. Der Umstand, dass darin keine Ordnungsbussenziffer für das Über- fahren einer Sicherheitslinie mit einem Motorfahrzeug zu finden sei, zeige, dass es sich bei dieser Fahrzeugkategorie entgegen der Vorinstanz nicht um eine be- sonders leichte, vernachlässigbare Übertretung bzw. um eine Bagatelle handle. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer sehe die aOBV für das unter Strafe ge- stellte Überfahren einer Sicherheitslinie lediglich eine bestimmte Sicherheitslinie als mit Ordnungsbusse obligatorisch zu ahnden vor, nämlich diejenige, die die Fahrstreifen in gleicher Richtung voneinander abgrenze. Würden andere Sicher- heitslinien mit Ordnungsbusse bestraft, handle es sich um eine unzulässige Aus-
- 15 - legung contra legem. Daher sei das Urteil der Vorinstanz als willkürlich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urk. 45 S. 3 f.). Zusammengefasst stellt sich das Stadtrichteramt somit im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sei aus- geschlossen, weil dem Beschuldigten nicht nur Widerhandlungen vorgeworfen würden, die in den Bussenlisten aufgeführt seien (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). 3.4.1 Da vorliegend eine Tat zu beurteilen ist, die der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussengesetzgebung (Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 314.1] und Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]) am 1. Ja- nuar 2020 (vgl. AS 2019 527 und Art. 6 OBV) begangen hat, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwen- dung. Das Gericht hat auf die Tat sowohl das alte als auch das neue Recht anzu- wenden und durch Vergleich das Ergebnis festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10 m.w.H.). 3.4.2 Gemäss dem neuen Ordnungsbussengesetz wird im Ordnungsbussen- verfahren bestraft, wer eine Übertretung begeht, die namentlich im Strassenver- kehrsgesetz oder in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf das Strassen- verkehrsgesetz stützt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m lit. b OBG). Das Ord- nungsbussenverfahren ist insbesondere nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 OBG i.V.m. den Anhängen der OBV (sog. Bussenlisten) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). In diesen Listen wurde der Tatbestand des Befahrens eines Tramtrassees durch Motorfahrzeug- führerinnen oder Motorfahrzeugführer gemäss der altrechtlichen OBV unverändert übernommen und die Höhe der entsprechenden Busse bei Fr. 60.– belassen (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 305 Anhang 1 OBV mit Ziffer 305 Anhang 1 aOBV). Mit Ziffer 341 wurde ein neuer Tatbestand geschaffen, wonach Motorfahrzeugführerinnen und -führer – zu welchen auch Führerinnen
- 16 - und Führer von Motorrädern zu zählen sind (vgl. Art. 7 SVG) – bei Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einer Busse von Fr. 140.– zu bestrafen sind (vgl. Art. 15 OBG i.V.m. Art. 1 lit. a OBV i.V.m. Ziffer 341 Anhang 1 OBV mit den Bussenlisten in der aOBV). Ausgehend vom erstellten und unbe- strittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) steht der Anwendung des Ordnungs- bussenverfahrens nach neuem Recht nichts entgegen (vgl. Art. 1 Abs. 2-4, Art. 3, 4, 5 OBG). Nach neuem Recht wären somit beide Widerhandlungen des Beschuldigten im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren zu ahnden und hierfür eine Gesamtbusse von Fr. 200.– auszusprechen. In Bezug auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2020 ist im vorliegenden Verfahren umstritten, ob das Stadtrichteramt zu Recht eine ordentliche Busse von Fr. 200.– gegen den Beschuldigten ausgesprochen und ihm Kosten von Fr. 250.– auferlegt hat oder ob es eine Ordnungsbusse im kostenlosen Ordnungsbussen- verfahren hätte aussprechen müssen. Letzteres wäre der Fall, wenn dem Be- schuldigten einzig Widerhandlungen vorgeworfen werden könnten, die in den Bussenlisten aufgeführt sind. Dem wäre so, wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts) analog anzu- wenden wäre. Diesfalls könnte dem Beschuldigten einzig Widerhandlungen vor- geworfen werden, welche in den Bussenlisten aufgeführt sind (Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts und Befahren eines Tramtrassees). Ausgehend vom erstellten und unbestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) wäre in diesem Fall eine Gesamtbusse von Fr. 100.– auszusprechen und dürften keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 2, 7 und 12 aOBG i.V.m. Ziffer 305 und 618 Anhang 1 aOBV). Wenn Ziffer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden wäre, resultierte für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis, und wäre diese Ziffer als das mildere Recht anzuwenden; wenn nicht, wäre das neue Recht im Vergleich zu der vom Stadtrichteramt ausgesprochenen Busse vorteilhafter für den Beschuldigten. Um das mildere Recht ermitteln zu können, ist daher zunächst festzustellen, ob Zif- fer 618 Anhang 1 aOBV analog anzuwenden ist.
- 17 - 3.4.3 Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf BGE 114 IV 50 E. 2b dafür, das Ordnungsbussenverfahren könne analog zur Anwendung gelangen, wenn die Widerhandlung zwar nicht in Anhang 1 OBV aufgelistet sei, sich jedoch in einer Widerhandlung nach der OBV erschöpfe (vgl. Urk. 23 E. III./2.1.1). Die Verfolgung von geringfügigen, aber häufigen Verstössen gegen Ver- kehrsvorschriften soll aus praktischen Gründen im vereinfachten Ordnungs- bussenverfahren erfolgen können. Hingegen sollen ernsthafte Verstösse gegen die Verkehrssicherheit nicht der gerichtlichen Beurteilung entzogen werden kön- nen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3; 135 IV 221 ff., E. 2.2; 126 IV 95 ff., E. 2b; BBl 1969 S. 1091). Für Verkehrsteilnehmer aller erfassten Fahrzeugkategorien ist das Ordnungsbussenverfahren nach altem Recht namentlich bei Widerhandlungen ausgeschlossen, durch welche der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (vgl. Art. 2 lit. a aOBG). Daran hat sich nach neuem Recht grundsätzlich nichts geändert (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Mit anderen Worten ist die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens nicht mehr gerechtfer- tigt, wenn ein ernsthafter Verstoss gegen die Verkehrssicherheit bzw. ein solches Unrecht vorliegt. Somit kann in Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren zwar gesagt werden, dass bei im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Verstössen das zu ahndende Unrecht generell minim ist und die Schuld nach Art und Inten- sität wenig Unterschiede aufweist (vgl. BGE a.a.O., E. 3). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Unrecht von Widerhandlungen gemäss Bussenlisten innerhalb des Ordnungsbussensystems grundsätzlich vergleichbar wäre. Bereits aus Wortlaut und Systematik der Bussenlisten ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Anwendungsbereiche, Straftaten und Höhe der Bussen nach Fahrzeugkategorien differenzierte. Darauf wies das Stadtrichteramt zu Recht hin (vgl. Urk. 45 S. 5). Diesem Prinzip hat der Verordnungsgeber auch mit der Schaffung eines neuen Übertretungstatbestandes für Motorfahrzeugführer in Ziffer 341 Ausdruck verliehen: Diese Ziffer sieht für Motorfahrzeugführer eine im Vergleich zur entsprechenden Regelung in Ziffer 618 für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro- Rikschas mehr als dreimal so hohe Busse (für denselben Regelverstoss) vor. Da-
- 18 - raus ergibt sich, dass das Unrecht entsprechender Widerhandlungen mit Fahr- zeugen unterschiedlicher Kategorien von vornherein nicht vergleichbar ist. Die Strafbehörde ist im (alt- wie neurechtlichen) Ordnungsbussenverfahren gezwungen, auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Vor- strafen des Täters zu verzichten (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 aOBG und Art. 1 Abs. 5 OBG) und die Busse nach äusseren Tatmerkmalen routinemässig zu bemessen (vgl. BGE 114 IV 63 ff., E. 3). Weil ihr diesbezüglich kein Ermessensspielraum verbleibt, kann sie das Unrecht von Verstössen im Einzelfall gerade nicht verglei- chen und Bussen nicht schuldangemessen ausgestalten. Ebenso wenig kann die Strafbehörde einen Verstoss unter einen anderen (als den einschlägigen) Über- tretungstatbestand subsumieren, wenn sie dessen Bussenbetrag als im konkreten Fall schuldangemessen(er) ansieht. Alles andere würde denn auch dem Zweck der Verfolgung geringfügiger, aber häufiger Verstösse in einem vereinfachten Ver- fahren zuwiderlaufen. Die analoge Anwendung von Ziffer 618 Anhang 1 aOBV auf Führer eines Motorrades würde nicht nur zu grosser Rechtsunsicherheit führen, sondern auch die Gefahr rechtsungleicher Behandlung akzentuieren. Dem Stadt- richteramt ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 45 S. 4). Nach dem Gesagten kann der Unrechtsgehalt des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens von vornherein nicht mit jenem verglichen werden, der durch Ziffer 618 Anhang 1 aOBV abgedeckt wird. Die vom Beschuldigten be- gangene Widerhandlung kann sich somit nicht in einer solchen nach Ziffer 618 Anhang 1 aOBV erschöpfen. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang zitierte unpublizierte Entscheid des Bundesgerichtes 6B_520/2015 vom 24. November 2015 nichts. Darin hält das Bundesgericht zwar fest, zur Ein- schätzung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, seien jeweils die Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob der Täter im Sinne von Art. 2 lit. a aOBG Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hatte, was das (altrechtliche) Ordnungsbussen- verfahren ausgeschlossen hätte. Ob die Umstände des Einzelfalles innerhalb des
- 19 - Ordnungsbussensystems jeweils berücksichtigt werden bzw. die zu ahndenden Unrechtsgehalte bemessen werden können, ist damit nicht gesagt. 3.4.4 Demnach ist Ziffer 618 Anhang 1 aOBV entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht analog auf den Beschuldigten anwendbar. Das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts durch den Beschuldigten als Motor- radlenker stellt nach altem Recht somit eine Widerhandlung dar, die nicht in den Bussenlisten aufgeführt ist. Bereits deshalb ist das (kostenlose) Ordnungs- bussenverfahren nach altem Recht ausgeschlossen (vgl. Art. 2 lit. d aOBG). Im Vergleich mit der im ordentlichen Verfahren als angemessen angesehe- nen Busse von Fr. 200.– stellt die Ordnungsbusse von Fr. 140.– nach neuem Recht für den Beschuldigten ein besseres Ergebnis dar. Deshalb ist das neue Recht als milderes Recht anzuwenden (vgl. oben E. 3.4.2). 3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte ausgehend vom erstellten und un- bestrittenen Sachverhalt (vgl. oben E. III./1) in Anwendung der neuen Ordnungs- bussengesetzgebung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziffer 305 An- hang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziffer 341 Anhang 1 OBV (Überfahren oder Über- queren einer Sicherheitslinie innerorts) schuldig zu sprechen und mit einer Ge- samtbusse in der Höhe von total Fr. 200.– zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat – in Anwendung des (altrechtlichen) Ordnungsbussen- verfahrens – keine Entscheidgebühr angesetzt, allfällige weitere Kosten auf die Gerichtskasse genommen sowie die Kosten des Strafbefehls und die nachträg- lichen Untersuchungskosten dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 23 Dispositivziffern 3 und 4). 1.2 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen und durften keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 7 aOBG und Art. 12 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der
- 20 - Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren und ist dann be- rechtigt, wenn im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr der Ver- waltungsaufwand gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden kann (vgl. BGE 135 IV 221 ff., E. 2.2). Im ordentlichen Verfahren – in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 11 OBG) – ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (vgl. BGE 121 IV 375 ff., E. 1c). 1.3 Vorliegend leitete das Stadtrichteramt das ordentliche Verfahren nicht ohne sachlichen Grund ein. Vielmehr verwehrte es dem Beschuldigten das (altrecht- liche) Ordnungsbussenverfahren wie gesehen zu Recht, weil es für das Überfah- ren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts mit einem Motorrad keinen entsprechenden Übertretungstatbestand in den Bussenlisten gab. Die Vorinstanz hätte somit – wie das Stadtrichteramt – das Prinzip der Kostenfreiheit nicht an- wenden bzw. eine Gerichtsgebühr festsetzen sollen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG ist die Gerichts- gebühr für das erstinstanzliche Verfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– für den Strafbefehl und Fr. 385.– für die Untersuchungskosten nach Einsprache (StRA-Urk. 2 und 12). Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangs- gemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen. 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss obsiegt der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren insoweit, als heute
- 21 - eine Ordnungsbusse (wenn auch nach neuem Ordnungsbussenrecht) auszufällen ist; das Stadtrichteramt obsiegt insoweit, als es bei einer Busse in der Höhe von Fr. 200.– bleibt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (vgl. SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Wie soeben dargelegt obsiegt der Beschuldigte zur Hälfte, weshalb ihm eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. Ausgehend vom geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'052.45 inkl. 7.7 % MWST und Auslagen (vgl. Urk. 50 S. 7 i.V.m. Urk. 52/3) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Ziff. 305 Anhang 1 OBV (Befahren eines Tramtrassees) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Ziff. 341 Anhang 1 OBV (Über- fahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts).
- 22 -
2. Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtbusse von Fr. 200.– bestraft.
3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Strafbefehlskosten Fr. 385.– Untersuchungskosten nach Einsprache
4. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Be- schuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi