Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte einer Übertretung für nicht schuldig befunden und frei- gesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Ent- schädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 5). Mit Schreiben vom
19. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Beru- fung an (Urk. 9). Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 15. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 15), reichte er mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 18).
E. 2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StGB). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 382). Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1458 f.). Der Beschuldigte wurde – wie bereits er- wähnt – vollumfänglich freigesprochen und es wurden ihm keine Kosten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3). Bezüglich dieser Punkte ist er somit nicht be- schwert. Beschwert könnte er höchstens hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 sein, da ihm keine Entschädigung zugesprochen wurde. In seiner Berufungserklärung vom
31. Januar 2019 beantragt er indes keine Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer und verlangt keine Entschädigung (vgl. Urk. 18). Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 ist daher mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittel- legitimation nicht einzutreten.
- 3 -
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 wird nicht ein- getreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU190001-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 (GC180024)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte einer Übertretung für nicht schuldig befunden und frei- gesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Ent- schädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 5). Mit Schreiben vom
19. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Beru- fung an (Urk. 9). Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 15. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 15), reichte er mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 18).
2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StGB). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 382). Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1458 f.). Der Beschuldigte wurde – wie bereits er- wähnt – vollumfänglich freigesprochen und es wurden ihm keine Kosten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3). Bezüglich dieser Punkte ist er somit nicht be- schwert. Beschwert könnte er höchstens hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 sein, da ihm keine Entschädigung zugesprochen wurde. In seiner Berufungserklärung vom
31. Januar 2019 beantragt er indes keine Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer und verlangt keine Entschädigung (vgl. Urk. 18). Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 ist daher mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittel- legitimation nicht einzutreten.
- 3 -
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 wird nicht ein- getreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer