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SU180047

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2019-05-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 33 S. 5), verfiel die Vorinstanz somit nicht in Willkür.

3. Im Wesentlichen lässt der Beschuldigte jedoch beanstanden, dass seine Verpflichtung zur Zahlung einer Busse alleine aufgrund seiner Haltereigenschaft gestützt auf Art. 6 OBG verschiedene rechtsstaatliche Garantien verletze. So würden das Recht auf Schweigen, die Unschuldsvermutung, der Grundsatz des nemo tenetur, der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das Recht auf eine öf- fentliche Urteilsverkündung und das Recht auf Überprüfung durch ein höheres

- 6 - Gericht missachtet (Urk. 42 S. 4). Insbesondere lässt er beanstanden, dass einem Fahrzeughalter durch die Regelung gemäss Art. 6 Abs. 3 OBG zwar in Aussicht gestellt werde, dass ihm das ordentliche Strafverfahren offen stehe, diese Mög- lichkeit jedoch nur in der Theorie bestehe, da die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigentlich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG sogleich wieder verletzt würden (Urk. 42 S. 4 ff.). So würden die Rechte des Fahrzeughalters im ordentlichen Verfahren dadurch verletzt, dass Art. 6 Abs. 5 OBG vorsehe, dass der Halter die Busse dennoch zahlen müsse, wenn er nicht dartun könne, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht habe verhindern kön- nen. Da eine Verurteilung des Halters alleine auf dem Schweigen zur Person des verantwortlichen Fahrers beruhe, würden das Schweigerecht sowie die Selbstbe- lastungsfreiheit verletzt, welche zum Kernbereich des Rechts auf ein faires Ver- fahren gemäss Art. 6 EMRK gehören würden (Urk. 42 S. 4 ff.). In seinem Fall sei es so, dass er sich am Verfahren beteiligt und in keiner Art und Weise auf seine Mitwirkung verzichtet habe. Dass er auf der Fotodokumentation nicht erkennen könne, wer das Fahrzeug im Begehungszeitpunkt gelenkt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Da er die Lenkerschaft nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Die Vorinstanz habe ihm diesen Umstand aber dennoch angelastet und durch die Anwendung der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren in der Bundesverfassung und in der Strafprozessord- nung verankerte rechtsstaatliche Garantien sowie Art. 6 EMRK verletzt (Urk. 42 S. 6). Weiter macht die Verteidigung geltend, dass das Bundesgericht die Halter- haftung der Unternehmen für Geschäftsfahrzeuge im Entscheid 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 mit dem Hinweis auf das Legalitätsprinzip aufgehoben habe. Dieser Grundsatz sei auch in diesem Verfahren anzuwenden (Urk. 42 S. 6). Der Beschuldigte beantragt aus diesen Gründen einen Freispruch und rügt das vor- instanzliche Urteil somit in rechtlicher Hinsicht (Urk. 42 S. 4 ff.). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Be- rufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398).

- 7 - Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen. 4.1 Seit dem 1. Januar 2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenver- kehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens neue Vorschriften über die Hal- terhaftung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Tä- ter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt wer- den, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug ge- gen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussen- gesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, wel- che die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei auto- matischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu "Via sicura" vom

20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8486). 4.2.1 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) wies das Bundesgericht bereits mehrfach darauf hin, dass die Unschuldsvermutung und die daraus abgeleiteten Rechte anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht absolut gelten würden. Ent- sprechend stelle auch nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informati- onspflicht eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Gestützt auf diesen Grundsatz der nicht absoluten Geltung der Unschuldsvermutung gelangte das Bundesgericht auch schon mehrfach zum Schluss, dass die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG die in Art. 6 EMRK festgesetzten Verfahrensgarantien nicht verletze (Urteil

- 8 - des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 5.6). Diese Schlussfolgerung rührt daher, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben würden. Darunter würden neben Verhaltenspflichten viel- fältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden fallen. Weigere sich der Halter oder Lenker, könne er dazu nicht gezwungen werden. Er müsse aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Verzichte ein Betroffener auf jegliche Mitwirkung, be- gebe er sich der Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies könne aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern, den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Zu prüfen sei dann insoweit nur noch, ob sie wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig ver- wendet hätten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 5.6). Diese Rechtsprechung bezieht sich gerade auf die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensga- rantien und erachtet diese auch bei einer Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt. Die Kritik der Verteidi- gung, wonach die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigent- lich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG verletzt würden, er- weist sich somit als unbegründet. 4.2.2 Die Verteidigung anerkennt in ihrer Berufungsbegründung, dass der EGMR die Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt habe (Falk gegen Niederlande, Urteil des EGMR vom 19. Oktober 2004; Nr. 66273/01). Auch räumte sie ein, dass die damals überprüfte gesetzliche Regelung der Hal- terhaftung aus den Niederlanden fast wortwörtlich der Halterhaftung im OBG ent- spreche. Den einzigen Unterschied zwischen den beiden Regelungen macht sie darin aus, dass der gebüsste Halter in der Schweiz das ordentliche Verfahren gemäss der Strafprozessordnung wählen könne (Urk. 42 S. 4). Inwiefern dieser Unterschied in den gesetzlichen Regelungen zu einer unterschiedlichen Beurtei- lung der Konformität der Halterhaftung gemäss OBG mit den Voraussetzungen eines fairen Verfahrens führen sollte, vermag die Verteidigung jedoch nicht darzu-

- 9 - legen. So wies denn auch das Bundesgericht bereits darauf hin, dass die schwei- zerische Regelung mit dieser Wahlmöglichkeit mit Blick auf die Wahrung elemen- tarer Verfahrensrechte der beschuldigten Person gar über die niederländische Regelung hinausgehen würde, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK umso weniger vorliege (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.1). 4.2.3 Ihr Vorbringen, dass der Umstand, dass die Rechte der Fahrzeughalter im ordentlichen Verfahren aufgrund der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG ein- geschränkt würden und dies Art. 6 EMRK verletze, stützt die Verteidigung weiter auf die Erwägungen des EGMR im Entscheid Krumpholz gegen Österreich (Urteil des EGMR vom 18. März 2010 Nr. 13201/05). So habe der EGMR festgehalten, dass die Halterhaftung den Bestimmungen der EMRK zuwiderlaufe, wenn die Verurteilung des Halters alleine auf dessen Schweigen zur Person des verant- wortlichen Fahrers beruhe (Urk. 42 S. 6). In diesem zitierten Entscheid erblickte der EGMR jedoch einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gerade nicht darin, dass ein Schuldspruch ergangen wäre, weil ein als Fahrzeughalter re- gistrierter Beschuldigter den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht hätte nennen können oder wollen, sondern darin, dass das gerügte Gericht alleine aus der Hal- tereigenschaft des Beschuldigten auf dessen Fahrereigenschaft in einem be- stimmten Zeitpunkt geschlossen hatte (Krumpholz gegen Österreich, Urteil des EGMR vom 18. März 2010 Nr. 13201/05; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.2). Da dem Beschuldigten im vorliegen- den Fall aber gerade nicht angelastet wird, dass er das geblitzte Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben soll, vermag auch dieses Vorbringen der Ver- teidigung keine Unvereinbarkeit der Halterhaftung gemäss OBG mit geltenden Verfahrensgarantien zu begründen. 4.2.4 Eine gegenteilige Beurteilung vermag schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf das zu beachtende Legalitätsprinzip nicht herbeizuführen (Urk. 42 S. 6). Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht eine Fahrzeughalterhaf- tung gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OGB im von der Verteidigung zitierten Entscheid mit Verweis auf das Legalitätsprinzip verneinte. Dabei bezog sich aber die geübte

- 10 - Rüge der Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip nicht auf die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG an sich, sondern darauf, dass diese eine Ver- antwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen nicht ausdrücklich vor- sehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Verant- wortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 StGB nur für Verbrechen und Vergehen gelten und bei Übertretungen nicht anwendbar sind (Art. 105 Abs. 1 StGB). Weiter wurde erwogen, dass juristische Personen nach gefestigter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht deliktsfähig seien, sofern nicht ein Bun- desgesetz oder kantonales Recht dies ausdrücklich vorsehe. Da in Art. 6 OBG gerade keine solche Regelung enthalten sei, komme daher eine Verurteilung ju- ristischer Personen für Übertretungen im Bereich des OBG nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Da es sich im vor- liegenden Fall beim Beschuldigten als Halter des geblitzten Fahrzeuges aber um eine natürliche Person und nicht um ein Unternehmen handelt, würde seiner Ver- pflichtung zur Zahlung einer Busse im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG somit auch das Legalitätsprinzip nicht entgegenstehen. 4.2.5 Zusammengefasst ist es demnach grundsätzlich mit den geltenden Verfahrensgrundsätzen vereinbar, den Halter eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OGB zu verpflichten, eine Busse zu bezahlen, sofern wirksame Ver- teidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwen- det wurden. Es bleibt somit zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 4.3 Die Vorinstanz wies bereits in zutreffender Weise darauf hin, dass der Beschuldigte als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild WT ... ... (D) die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt, keine Person, die das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hätte, genannt und auch nicht geltend gemacht habe, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden wäre (Urk. 33 S. 7). Ausserdem erwog die Vorinstanz auch zu Recht, dass angesichts der An- gaben des Beschuldigten und insbesondere aufgrund seines Wohnsitzes im Aus- land die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers für die Schweizer Be- hörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären. Vor diesem

- 11 - Hintergrund sind die Voraussetzungen von Art. 6 OBG, um den Beschuldigten als Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, zu bejahen. In Anbetracht des- sen, dass dem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens auch mehrfach das rele- vante Radarbild gezeigt wurde und er mehrmals die Gelegenheit erhielt, zur Fra- ge, wer das geblitzte Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt gelenkt habe, Stellung zu nehmen (Urk. 8.5; Urk. 8.9: Urk. 11 S. 3; Urk. 25 S. 3), erweisen sich auch die Er- fordernisse der Wahrung wirksamer Verteidigungsmöglichkeiten und der gesetz- mässigen Verwendung von Beweismaterial als erfüllt. 4.4 Die Verpflichtung des Fahrzeughalters, eine Ordnungsbusse für eine Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, welche mit seinem Fahrzeug begangen wurde, kommt einem Schuldspruch des Fahrzeughalters wegen einer mit einem auf seinen Namen eingetragenen Fahrzeug begangenen Verkehrsregelverletzung sodann keinesfalls gleich. Aus diesem Grund stehen einer Verpflichtung des Be- schuldigten zur Zahlung einer Busse gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG auch die Er- wägungen im Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 (SU160069) nicht entgegen. Entsprechendes machte die Verteidigung noch vor Vorinstanz geltend (Urk. 26 S. 2). Da es in jenem Entscheid aber lediglich nicht als zulässig erachtet wurde, dass jemand alleine gestützt auf seine Eigenschaft als Halter eines von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs der damit begangenen Verkehrswiderhandlung erstinstanzlich für schuldig befunden wurde (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 4.3), kann aus dieser Schlussfolgerung nichts zugunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden.

5. Der Beschuldigte ist somit als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontroll- schild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV verantwortlich zu erklären.

- 12 - IV. 1.1 Im angefochtenen Urteil wurde bereits aufgezeigt, dass das Ordnungs- bussengesetz von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafge- setzbuches dispensiere und für alle schuldhaft handelnden Täter dieselben Bus- sen und Vollzugsmodalitäten unbesehen von ihrem Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen vorsehe (Art. 1 Abs. 3 OBG). Weiter wurde darauf hingewie- sen, dass in Art. 11 Abs. 1 OBG vorgesehen sei, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden könne, wobei aus dem Gesetz nicht hervorgehe, wann eine Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren zulässig oder gar geboten sei. Mit zutreffender Begründung gelangte die Vorinstanz in die- ser Hinsicht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall auch im ordentlichen Verfah- ren eine Ordnungsbusse auszufällen sei. So könnte das Verschulden nach Art. 106 Abs. 3 StGB gar nicht bewertet und eine ordentliche Busse gar nicht festgesetzt werden, wenn – wie vorliegend – der Fahrzeughalter lediglich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst werde. Weiter erwog die Vorinstanz in überzeu- gender Weise, dass auch die Formulierung in Art. 6 Abs. 5 OBG dafür spreche, dass die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungs- busse aufzuerlegen sei und im ordentlichen Verfahren nicht eine erneute Bussen- festsetzung zu erfolgen habe. So sei in jener Bestimmung vorgesehen, dass der Halter "die" und nicht "eine" Busse zu bezahlen habe (Urk. 33 S. 8 f.). 1.2 Der Beschuldigte ist somit auch im ordentlichen Verfahren zu verpflich- ten, die im Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse von Fr. 120.– zu bezahlen.

2. Wie bereits die Vorinstanz zurecht festhielt, ist die Festsetzung einer Er- satzfreiheitsstrafe im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ausgeschlossen (Urk. 33 S. 9; Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom

2. Mai 2017 E. 5.2). Eine solche ist daher nicht auszusprechen.

- 13 - V. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden dem Beschuldigten die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Vorverfahrens (Gebüh- ren des Vorverfahrens von Fr. 250.– und nachträgliche Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 300.–) auferlegt (Urk. 33 S. 9 ff.). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen diesen Kostenentscheid. Insbesondere liess er vorbringen, dass die von der Vorinstanz erwähnten weiteren Amtshandlungen, welche gemäss de- ren Erwägungen zu den Mehrkosten des zweiten Strafbefehls vom 21. Dezember 2017 geführt hätten, lediglich durch den fehlerhaften ersten Strafbefehl verursacht worden seien und dem Beschuldigten daher nicht anzulasten seien (Urk. 33 S. 10; Urk. 42 S. 7). 1.2 Im ersten Strafbefehl vom 12. September 2017, mit welchem der Be- schuldigte noch als Lenker gebüsst wurde, setzte das Statthalteramt eine Gebühr von Fr. 170.– fest (Urk. 6). Der zweite Strafbefehl, welcher denjenigen vom

12. September 2017 ersetzte, datiert vom 21. Dezember 2017. Mit diesem wurde der Beschuldigte als Fahrzeughalter zur Bezahlung einer Ordnungsbusse ver- pflichtet und es wurde anstelle der Gebühr von Fr. 170.– eine solche von Fr. 250.– festgesetzt (Urk. 9). Die Vorinstanz wies bereits daraufhin, dass zwi- schen dem Ergehen der beiden Strafbefehle insbesondere eine rege Korrespon- denz zwischen der Verteidigung und dem Statthalteramt stattfand (Urk. 33 S. 10). Diese Korrespondenz enthält unter anderem zwei Sistierungsgesuche der Vertei- digung vom 29. September 2017 und vom 27. November 2017. Diese beiden Ge- suche wurden damit begründet, dass der Entscheid in einem beim Bundesgericht pendenten Fall abzuwarten sei, in welchem die Anwendbarkeit der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren gerügt werde (Urk. 8.4; Urk. 8.5). Da somit insbesonde- re das Stellen dieser beiden Sistierungsgesuche nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte mit dem ersten Strafbefehl noch als Lenker gebüsst wurde, erweist sich die Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf Fr. 250.– aufgrund des Mehraufwands als gerechtfertigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist somit nicht zu beanstanden.

- 14 - 1.3 Ausgangsgemäss ist damit das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispo- sitivziffern 3 - 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen unter- liegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Oktober 2018 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte als Halter des Fahr- zeugs mit dem Kontrollschild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG ver- antwortlich sei für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, eine Busse von Fr. 120.– zu bezahlen. Ausserdem wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 33 S. 11).

E. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden dem Beschuldigten die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Vorverfahrens (Gebüh- ren des Vorverfahrens von Fr. 250.– und nachträgliche Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 300.–) auferlegt (Urk. 33 S. 9 ff.). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen diesen Kostenentscheid. Insbesondere liess er vorbringen, dass die von der Vorinstanz erwähnten weiteren Amtshandlungen, welche gemäss de- ren Erwägungen zu den Mehrkosten des zweiten Strafbefehls vom 21. Dezember 2017 geführt hätten, lediglich durch den fehlerhaften ersten Strafbefehl verursacht worden seien und dem Beschuldigten daher nicht anzulasten seien (Urk. 33 S. 10; Urk. 42 S. 7).

E. 1.2 Im ersten Strafbefehl vom 12. September 2017, mit welchem der Be- schuldigte noch als Lenker gebüsst wurde, setzte das Statthalteramt eine Gebühr von Fr. 170.– fest (Urk. 6). Der zweite Strafbefehl, welcher denjenigen vom

12. September 2017 ersetzte, datiert vom 21. Dezember 2017. Mit diesem wurde der Beschuldigte als Fahrzeughalter zur Bezahlung einer Ordnungsbusse ver- pflichtet und es wurde anstelle der Gebühr von Fr. 170.– eine solche von Fr. 250.– festgesetzt (Urk. 9). Die Vorinstanz wies bereits daraufhin, dass zwi- schen dem Ergehen der beiden Strafbefehle insbesondere eine rege Korrespon- denz zwischen der Verteidigung und dem Statthalteramt stattfand (Urk. 33 S. 10). Diese Korrespondenz enthält unter anderem zwei Sistierungsgesuche der Vertei- digung vom 29. September 2017 und vom 27. November 2017. Diese beiden Ge- suche wurden damit begründet, dass der Entscheid in einem beim Bundesgericht pendenten Fall abzuwarten sei, in welchem die Anwendbarkeit der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren gerügt werde (Urk. 8.4; Urk. 8.5). Da somit insbesonde- re das Stellen dieser beiden Sistierungsgesuche nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte mit dem ersten Strafbefehl noch als Lenker gebüsst wurde, erweist sich die Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf Fr. 250.– aufgrund des Mehraufwands als gerechtfertigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist somit nicht zu beanstanden.

- 14 -

E. 1.3 Ausgangsgemäss ist damit das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispo- sitivziffern 3 - 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen unter- liegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

E. 2 Der Beschuldigte stellt weder in Abrede, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen WT-... ... am 25. März 2017 zum Zeitpunkt der Radarkontrolle zu schnell fuhr noch dass es sich bei ihm um den Halter jenes Fahrzeugs handelt (Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 25 S. 2 ff.; Urk. 42 S. 7). Seinen Vorbringen, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe und ihm nicht bekannt sei, um wen es sich beim Lenker gehandelt habe, wurde mit dem Strafbefehl insofern Rechnung getragen, als ihm die eigentliche Begehung der Verkehrsregelverlet- zung auch nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt ist somit unbestritten. Zwar lässt der Beschuldigte in seiner Beru- fungsbegründung geltend machen, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz feh- lerhaft festgestellt worden. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet hätte, dass der Beschuldigte als Lenker des geblitzten Fahrzeu- ges zu büssen wäre, wie es der Rüge des Beschuldigten entsprechen würde (Urk. 42 S. 3 f.), ist aus dem vorinstanzlichen Urteil jedoch nicht ersichtlich. Viel- mehr wies die Vorinstanz gerade darauf hin, dass es sich beim Beschuldigten um den Halter des geblitzten Personenwagens handelte. Dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt, als es geblitzt wurde, auch gelenkt haben soll, hält ihm die Vorinstanz an keiner Stelle vor. Hinsichtlich ihrer Schlussfolgerung, dass der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 33 S. 5), verfiel die Vorinstanz somit nicht in Willkür.

E. 3 Im Wesentlichen lässt der Beschuldigte jedoch beanstanden, dass seine Verpflichtung zur Zahlung einer Busse alleine aufgrund seiner Haltereigenschaft gestützt auf Art. 6 OBG verschiedene rechtsstaatliche Garantien verletze. So würden das Recht auf Schweigen, die Unschuldsvermutung, der Grundsatz des nemo tenetur, der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das Recht auf eine öf- fentliche Urteilsverkündung und das Recht auf Überprüfung durch ein höheres

- 6 - Gericht missachtet (Urk. 42 S. 4). Insbesondere lässt er beanstanden, dass einem Fahrzeughalter durch die Regelung gemäss Art. 6 Abs. 3 OBG zwar in Aussicht gestellt werde, dass ihm das ordentliche Strafverfahren offen stehe, diese Mög- lichkeit jedoch nur in der Theorie bestehe, da die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigentlich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG sogleich wieder verletzt würden (Urk. 42 S. 4 ff.). So würden die Rechte des Fahrzeughalters im ordentlichen Verfahren dadurch verletzt, dass Art. 6 Abs. 5 OBG vorsehe, dass der Halter die Busse dennoch zahlen müsse, wenn er nicht dartun könne, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht habe verhindern kön- nen. Da eine Verurteilung des Halters alleine auf dem Schweigen zur Person des verantwortlichen Fahrers beruhe, würden das Schweigerecht sowie die Selbstbe- lastungsfreiheit verletzt, welche zum Kernbereich des Rechts auf ein faires Ver- fahren gemäss Art. 6 EMRK gehören würden (Urk. 42 S. 4 ff.). In seinem Fall sei es so, dass er sich am Verfahren beteiligt und in keiner Art und Weise auf seine Mitwirkung verzichtet habe. Dass er auf der Fotodokumentation nicht erkennen könne, wer das Fahrzeug im Begehungszeitpunkt gelenkt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Da er die Lenkerschaft nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Die Vorinstanz habe ihm diesen Umstand aber dennoch angelastet und durch die Anwendung der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren in der Bundesverfassung und in der Strafprozessord- nung verankerte rechtsstaatliche Garantien sowie Art. 6 EMRK verletzt (Urk. 42 S. 6). Weiter macht die Verteidigung geltend, dass das Bundesgericht die Halter- haftung der Unternehmen für Geschäftsfahrzeuge im Entscheid 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 mit dem Hinweis auf das Legalitätsprinzip aufgehoben habe. Dieser Grundsatz sei auch in diesem Verfahren anzuwenden (Urk. 42 S. 6). Der Beschuldigte beantragt aus diesen Gründen einen Freispruch und rügt das vor- instanzliche Urteil somit in rechtlicher Hinsicht (Urk. 42 S. 4 ff.). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Be- rufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398).

- 7 - Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen. 4.1 Seit dem 1. Januar 2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenver- kehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens neue Vorschriften über die Hal- terhaftung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Tä- ter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt wer- den, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug ge- gen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussen- gesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, wel- che die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei auto- matischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu "Via sicura" vom

20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8486). 4.2.1 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) wies das Bundesgericht bereits mehrfach darauf hin, dass die Unschuldsvermutung und die daraus abgeleiteten Rechte anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht absolut gelten würden. Ent- sprechend stelle auch nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informati- onspflicht eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Gestützt auf diesen Grundsatz der nicht absoluten Geltung der Unschuldsvermutung gelangte das Bundesgericht auch schon mehrfach zum Schluss, dass die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG die in Art. 6 EMRK festgesetzten Verfahrensgarantien nicht verletze (Urteil

- 8 - des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 5.6). Diese Schlussfolgerung rührt daher, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben würden. Darunter würden neben Verhaltenspflichten viel- fältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden fallen. Weigere sich der Halter oder Lenker, könne er dazu nicht gezwungen werden. Er müsse aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Verzichte ein Betroffener auf jegliche Mitwirkung, be- gebe er sich der Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies könne aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern, den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Zu prüfen sei dann insoweit nur noch, ob sie wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig ver- wendet hätten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 5.6). Diese Rechtsprechung bezieht sich gerade auf die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensga- rantien und erachtet diese auch bei einer Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt. Die Kritik der Verteidi- gung, wonach die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigent- lich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG verletzt würden, er- weist sich somit als unbegründet. 4.2.2 Die Verteidigung anerkennt in ihrer Berufungsbegründung, dass der EGMR die Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt habe (Falk gegen Niederlande, Urteil des EGMR vom 19. Oktober 2004; Nr. 66273/01). Auch räumte sie ein, dass die damals überprüfte gesetzliche Regelung der Hal- terhaftung aus den Niederlanden fast wortwörtlich der Halterhaftung im OBG ent- spreche. Den einzigen Unterschied zwischen den beiden Regelungen macht sie darin aus, dass der gebüsste Halter in der Schweiz das ordentliche Verfahren gemäss der Strafprozessordnung wählen könne (Urk. 42 S. 4). Inwiefern dieser Unterschied in den gesetzlichen Regelungen zu einer unterschiedlichen Beurtei- lung der Konformität der Halterhaftung gemäss OBG mit den Voraussetzungen eines fairen Verfahrens führen sollte, vermag die Verteidigung jedoch nicht darzu-

- 9 - legen. So wies denn auch das Bundesgericht bereits darauf hin, dass die schwei- zerische Regelung mit dieser Wahlmöglichkeit mit Blick auf die Wahrung elemen- tarer Verfahrensrechte der beschuldigten Person gar über die niederländische Regelung hinausgehen würde, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK umso weniger vorliege (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.1). 4.2.3 Ihr Vorbringen, dass der Umstand, dass die Rechte der Fahrzeughalter im ordentlichen Verfahren aufgrund der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG ein- geschränkt würden und dies Art. 6 EMRK verletze, stützt die Verteidigung weiter auf die Erwägungen des EGMR im Entscheid Krumpholz gegen Österreich (Urteil des EGMR vom 18. März 2010 Nr. 13201/05). So habe der EGMR festgehalten, dass die Halterhaftung den Bestimmungen der EMRK zuwiderlaufe, wenn die Verurteilung des Halters alleine auf dessen Schweigen zur Person des verant- wortlichen Fahrers beruhe (Urk. 42 S. 6). In diesem zitierten Entscheid erblickte der EGMR jedoch einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gerade nicht darin, dass ein Schuldspruch ergangen wäre, weil ein als Fahrzeughalter re- gistrierter Beschuldigter den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht hätte nennen können oder wollen, sondern darin, dass das gerügte Gericht alleine aus der Hal- tereigenschaft des Beschuldigten auf dessen Fahrereigenschaft in einem be- stimmten Zeitpunkt geschlossen hatte (Krumpholz gegen Österreich, Urteil des EGMR vom 18. März 2010 Nr. 13201/05; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.2). Da dem Beschuldigten im vorliegen- den Fall aber gerade nicht angelastet wird, dass er das geblitzte Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben soll, vermag auch dieses Vorbringen der Ver- teidigung keine Unvereinbarkeit der Halterhaftung gemäss OBG mit geltenden Verfahrensgarantien zu begründen. 4.2.4 Eine gegenteilige Beurteilung vermag schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf das zu beachtende Legalitätsprinzip nicht herbeizuführen (Urk. 42 S. 6). Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht eine Fahrzeughalterhaf- tung gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OGB im von der Verteidigung zitierten Entscheid mit Verweis auf das Legalitätsprinzip verneinte. Dabei bezog sich aber die geübte

- 10 - Rüge der Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip nicht auf die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG an sich, sondern darauf, dass diese eine Ver- antwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen nicht ausdrücklich vor- sehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Verant- wortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 StGB nur für Verbrechen und Vergehen gelten und bei Übertretungen nicht anwendbar sind (Art. 105 Abs. 1 StGB). Weiter wurde erwogen, dass juristische Personen nach gefestigter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht deliktsfähig seien, sofern nicht ein Bun- desgesetz oder kantonales Recht dies ausdrücklich vorsehe. Da in Art. 6 OBG gerade keine solche Regelung enthalten sei, komme daher eine Verurteilung ju- ristischer Personen für Übertretungen im Bereich des OBG nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Da es sich im vor- liegenden Fall beim Beschuldigten als Halter des geblitzten Fahrzeuges aber um eine natürliche Person und nicht um ein Unternehmen handelt, würde seiner Ver- pflichtung zur Zahlung einer Busse im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG somit auch das Legalitätsprinzip nicht entgegenstehen. 4.2.5 Zusammengefasst ist es demnach grundsätzlich mit den geltenden Verfahrensgrundsätzen vereinbar, den Halter eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OGB zu verpflichten, eine Busse zu bezahlen, sofern wirksame Ver- teidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwen- det wurden. Es bleibt somit zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 4.3 Die Vorinstanz wies bereits in zutreffender Weise darauf hin, dass der Beschuldigte als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild WT ... ... (D) die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt, keine Person, die das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hätte, genannt und auch nicht geltend gemacht habe, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden wäre (Urk. 33 S. 7). Ausserdem erwog die Vorinstanz auch zu Recht, dass angesichts der An- gaben des Beschuldigten und insbesondere aufgrund seines Wohnsitzes im Aus- land die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers für die Schweizer Be- hörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären. Vor diesem

- 11 - Hintergrund sind die Voraussetzungen von Art. 6 OBG, um den Beschuldigten als Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, zu bejahen. In Anbetracht des- sen, dass dem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens auch mehrfach das rele- vante Radarbild gezeigt wurde und er mehrmals die Gelegenheit erhielt, zur Fra- ge, wer das geblitzte Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt gelenkt habe, Stellung zu nehmen (Urk. 8.5; Urk. 8.9: Urk. 11 S. 3; Urk. 25 S. 3), erweisen sich auch die Er- fordernisse der Wahrung wirksamer Verteidigungsmöglichkeiten und der gesetz- mässigen Verwendung von Beweismaterial als erfüllt. 4.4 Die Verpflichtung des Fahrzeughalters, eine Ordnungsbusse für eine Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, welche mit seinem Fahrzeug begangen wurde, kommt einem Schuldspruch des Fahrzeughalters wegen einer mit einem auf seinen Namen eingetragenen Fahrzeug begangenen Verkehrsregelverletzung sodann keinesfalls gleich. Aus diesem Grund stehen einer Verpflichtung des Be- schuldigten zur Zahlung einer Busse gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG auch die Er- wägungen im Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 (SU160069) nicht entgegen. Entsprechendes machte die Verteidigung noch vor Vorinstanz geltend (Urk. 26 S. 2). Da es in jenem Entscheid aber lediglich nicht als zulässig erachtet wurde, dass jemand alleine gestützt auf seine Eigenschaft als Halter eines von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs der damit begangenen Verkehrswiderhandlung erstinstanzlich für schuldig befunden wurde (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 4.3), kann aus dieser Schlussfolgerung nichts zugunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden.

E. 5 Der Beschuldigte ist somit als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontroll- schild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV verantwortlich zu erklären.

- 12 - IV.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontroll- schild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
  2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, eine Busse von Fr. 120.– zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 bis 5) wird bestä- tigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. - 15 -
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180047-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 21. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Uster, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2018 (GC180008)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 21. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontroll- schild WT … … (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte, A._____, wird verpflichtet, eine Busse von Fr. 120.– zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 810.–.

4. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens Fr. 300.– nachträgliche Gebühren des Vorverfahrens

5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 2, schriftlich)

1. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger in vollständiger Aufhe- bung des Urteils Geschäfts-Nr. GC180008 vom 1. Oktober 2018 des

- 3 - Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, von Schuld und Strafe freizusprechen, und seine Verpflichtung zur Bezahlung einer Ordnungsbusse sei aufzuheben;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse.

b) Des Stadtrichteramtes: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I.

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

1. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte als Halter des Fahr- zeugs mit dem Kontrollschild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG ver- antwortlich sei für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, eine Busse von Fr. 120.– zu bezahlen. Ausserdem wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 33 S. 11).

2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Prot. I S. 6 ff.). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 19. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte diese fristwahrend die Be- rufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 36). Die-

- 4 - ser Frist kam das Statthalteramt mit Eingabe vom 21. Januar 2019 nach und er- klärte, dass auf eine Stellungnahme verzichtet und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 39). Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Die- ser Frist kam die Verteidigung mit Eingabe vom 11. Februar 2019 nach (Urk. 42). Anschliessend wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2019 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz er- hielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 45), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 48). Auch das Statthalteramt erklärte mit Eingabe vom

19. Februar 2019, auf eine Berufungsantwort zu verzichten (Urk. 47). Damit er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird (Urk. 34 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). III.

1. Mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte als Hal- ter des Personenwagens mit dem Kontrollschild WT-... ... wegen Überschreitens einer allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit

- 5 - nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 11 - 15 km/h, begangen am 25. März 2017, 17.30 Uhr, in B._____ auf der Autobahn A53 in Fahrtrichtung C._____, zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 120.– verpflichtet (Urk. 9).

2. Der Beschuldigte stellt weder in Abrede, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen WT-... ... am 25. März 2017 zum Zeitpunkt der Radarkontrolle zu schnell fuhr noch dass es sich bei ihm um den Halter jenes Fahrzeugs handelt (Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 25 S. 2 ff.; Urk. 42 S. 7). Seinen Vorbringen, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe und ihm nicht bekannt sei, um wen es sich beim Lenker gehandelt habe, wurde mit dem Strafbefehl insofern Rechnung getragen, als ihm die eigentliche Begehung der Verkehrsregelverlet- zung auch nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt ist somit unbestritten. Zwar lässt der Beschuldigte in seiner Beru- fungsbegründung geltend machen, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz feh- lerhaft festgestellt worden. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt dahingehend als erstellt erachtet hätte, dass der Beschuldigte als Lenker des geblitzten Fahrzeu- ges zu büssen wäre, wie es der Rüge des Beschuldigten entsprechen würde (Urk. 42 S. 3 f.), ist aus dem vorinstanzlichen Urteil jedoch nicht ersichtlich. Viel- mehr wies die Vorinstanz gerade darauf hin, dass es sich beim Beschuldigten um den Halter des geblitzten Personenwagens handelte. Dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt, als es geblitzt wurde, auch gelenkt haben soll, hält ihm die Vorinstanz an keiner Stelle vor. Hinsichtlich ihrer Schlussfolgerung, dass der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 33 S. 5), verfiel die Vorinstanz somit nicht in Willkür.

3. Im Wesentlichen lässt der Beschuldigte jedoch beanstanden, dass seine Verpflichtung zur Zahlung einer Busse alleine aufgrund seiner Haltereigenschaft gestützt auf Art. 6 OBG verschiedene rechtsstaatliche Garantien verletze. So würden das Recht auf Schweigen, die Unschuldsvermutung, der Grundsatz des nemo tenetur, der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das Recht auf eine öf- fentliche Urteilsverkündung und das Recht auf Überprüfung durch ein höheres

- 6 - Gericht missachtet (Urk. 42 S. 4). Insbesondere lässt er beanstanden, dass einem Fahrzeughalter durch die Regelung gemäss Art. 6 Abs. 3 OBG zwar in Aussicht gestellt werde, dass ihm das ordentliche Strafverfahren offen stehe, diese Mög- lichkeit jedoch nur in der Theorie bestehe, da die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigentlich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG sogleich wieder verletzt würden (Urk. 42 S. 4 ff.). So würden die Rechte des Fahrzeughalters im ordentlichen Verfahren dadurch verletzt, dass Art. 6 Abs. 5 OBG vorsehe, dass der Halter die Busse dennoch zahlen müsse, wenn er nicht dartun könne, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht habe verhindern kön- nen. Da eine Verurteilung des Halters alleine auf dem Schweigen zur Person des verantwortlichen Fahrers beruhe, würden das Schweigerecht sowie die Selbstbe- lastungsfreiheit verletzt, welche zum Kernbereich des Rechts auf ein faires Ver- fahren gemäss Art. 6 EMRK gehören würden (Urk. 42 S. 4 ff.). In seinem Fall sei es so, dass er sich am Verfahren beteiligt und in keiner Art und Weise auf seine Mitwirkung verzichtet habe. Dass er auf der Fotodokumentation nicht erkennen könne, wer das Fahrzeug im Begehungszeitpunkt gelenkt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Da er die Lenkerschaft nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Die Vorinstanz habe ihm diesen Umstand aber dennoch angelastet und durch die Anwendung der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren in der Bundesverfassung und in der Strafprozessord- nung verankerte rechtsstaatliche Garantien sowie Art. 6 EMRK verletzt (Urk. 42 S. 6). Weiter macht die Verteidigung geltend, dass das Bundesgericht die Halter- haftung der Unternehmen für Geschäftsfahrzeuge im Entscheid 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 mit dem Hinweis auf das Legalitätsprinzip aufgehoben habe. Dieser Grundsatz sei auch in diesem Verfahren anzuwenden (Urk. 42 S. 6). Der Beschuldigte beantragt aus diesen Gründen einen Freispruch und rügt das vor- instanzliche Urteil somit in rechtlicher Hinsicht (Urk. 42 S. 4 ff.). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Be- rufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398).

- 7 - Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen. 4.1 Seit dem 1. Januar 2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenver- kehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens neue Vorschriften über die Hal- terhaftung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Tä- ter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt wer- den, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug ge- gen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussen- gesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, wel- che die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei auto- matischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu "Via sicura" vom

20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8486). 4.2.1 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) wies das Bundesgericht bereits mehrfach darauf hin, dass die Unschuldsvermutung und die daraus abgeleiteten Rechte anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht absolut gelten würden. Ent- sprechend stelle auch nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informati- onspflicht eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Gestützt auf diesen Grundsatz der nicht absoluten Geltung der Unschuldsvermutung gelangte das Bundesgericht auch schon mehrfach zum Schluss, dass die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG die in Art. 6 EMRK festgesetzten Verfahrensgarantien nicht verletze (Urteil

- 8 - des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 5.6). Diese Schlussfolgerung rührt daher, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben würden. Darunter würden neben Verhaltenspflichten viel- fältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden fallen. Weigere sich der Halter oder Lenker, könne er dazu nicht gezwungen werden. Er müsse aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Verzichte ein Betroffener auf jegliche Mitwirkung, be- gebe er sich der Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies könne aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern, den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Zu prüfen sei dann insoweit nur noch, ob sie wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig ver- wendet hätten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3, 5.6). Diese Rechtsprechung bezieht sich gerade auf die im ordentlichen Verfahren geltenden Verfahrensga- rantien und erachtet diese auch bei einer Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG im ordentlichen Verfahren als gewahrt. Die Kritik der Verteidi- gung, wonach die Verfahrensgarantien, welche im ordentlichen Verfahren eigent- lich gelten müssten, durch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 OBG verletzt würden, er- weist sich somit als unbegründet. 4.2.2 Die Verteidigung anerkennt in ihrer Berufungsbegründung, dass der EGMR die Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt habe (Falk gegen Niederlande, Urteil des EGMR vom 19. Oktober 2004; Nr. 66273/01). Auch räumte sie ein, dass die damals überprüfte gesetzliche Regelung der Hal- terhaftung aus den Niederlanden fast wortwörtlich der Halterhaftung im OBG ent- spreche. Den einzigen Unterschied zwischen den beiden Regelungen macht sie darin aus, dass der gebüsste Halter in der Schweiz das ordentliche Verfahren gemäss der Strafprozessordnung wählen könne (Urk. 42 S. 4). Inwiefern dieser Unterschied in den gesetzlichen Regelungen zu einer unterschiedlichen Beurtei- lung der Konformität der Halterhaftung gemäss OBG mit den Voraussetzungen eines fairen Verfahrens führen sollte, vermag die Verteidigung jedoch nicht darzu-

- 9 - legen. So wies denn auch das Bundesgericht bereits darauf hin, dass die schwei- zerische Regelung mit dieser Wahlmöglichkeit mit Blick auf die Wahrung elemen- tarer Verfahrensrechte der beschuldigten Person gar über die niederländische Regelung hinausgehen würde, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK umso weniger vorliege (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.1). 4.2.3 Ihr Vorbringen, dass der Umstand, dass die Rechte der Fahrzeughalter im ordentlichen Verfahren aufgrund der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG ein- geschränkt würden und dies Art. 6 EMRK verletze, stützt die Verteidigung weiter auf die Erwägungen des EGMR im Entscheid Krumpholz gegen Österreich (Urteil des EGMR vom 18. März 2010 Nr. 13201/05). So habe der EGMR festgehalten, dass die Halterhaftung den Bestimmungen der EMRK zuwiderlaufe, wenn die Verurteilung des Halters alleine auf dessen Schweigen zur Person des verant- wortlichen Fahrers beruhe (Urk. 42 S. 6). In diesem zitierten Entscheid erblickte der EGMR jedoch einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gerade nicht darin, dass ein Schuldspruch ergangen wäre, weil ein als Fahrzeughalter re- gistrierter Beschuldigter den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht hätte nennen können oder wollen, sondern darin, dass das gerügte Gericht alleine aus der Hal- tereigenschaft des Beschuldigten auf dessen Fahrereigenschaft in einem be- stimmten Zeitpunkt geschlossen hatte (Krumpholz gegen Österreich, Urteil des EGMR vom 18. März 2010 Nr. 13201/05; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.2). Da dem Beschuldigten im vorliegen- den Fall aber gerade nicht angelastet wird, dass er das geblitzte Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben soll, vermag auch dieses Vorbringen der Ver- teidigung keine Unvereinbarkeit der Halterhaftung gemäss OBG mit geltenden Verfahrensgarantien zu begründen. 4.2.4 Eine gegenteilige Beurteilung vermag schliesslich auch der Hinweis der Verteidigung auf das zu beachtende Legalitätsprinzip nicht herbeizuführen (Urk. 42 S. 6). Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht eine Fahrzeughalterhaf- tung gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OGB im von der Verteidigung zitierten Entscheid mit Verweis auf das Legalitätsprinzip verneinte. Dabei bezog sich aber die geübte

- 10 - Rüge der Unvereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip nicht auf die Regelung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG an sich, sondern darauf, dass diese eine Ver- antwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen nicht ausdrücklich vor- sehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Verant- wortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 StGB nur für Verbrechen und Vergehen gelten und bei Übertretungen nicht anwendbar sind (Art. 105 Abs. 1 StGB). Weiter wurde erwogen, dass juristische Personen nach gefestigter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht deliktsfähig seien, sofern nicht ein Bun- desgesetz oder kantonales Recht dies ausdrücklich vorsehe. Da in Art. 6 OBG gerade keine solche Regelung enthalten sei, komme daher eine Verurteilung ju- ristischer Personen für Übertretungen im Bereich des OBG nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichtes 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Da es sich im vor- liegenden Fall beim Beschuldigten als Halter des geblitzten Fahrzeuges aber um eine natürliche Person und nicht um ein Unternehmen handelt, würde seiner Ver- pflichtung zur Zahlung einer Busse im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG somit auch das Legalitätsprinzip nicht entgegenstehen. 4.2.5 Zusammengefasst ist es demnach grundsätzlich mit den geltenden Verfahrensgrundsätzen vereinbar, den Halter eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OGB zu verpflichten, eine Busse zu bezahlen, sofern wirksame Ver- teidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwen- det wurden. Es bleibt somit zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 4.3 Die Vorinstanz wies bereits in zutreffender Weise darauf hin, dass der Beschuldigte als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild WT ... ... (D) die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt, keine Person, die das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hätte, genannt und auch nicht geltend gemacht habe, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden wäre (Urk. 33 S. 7). Ausserdem erwog die Vorinstanz auch zu Recht, dass angesichts der An- gaben des Beschuldigten und insbesondere aufgrund seines Wohnsitzes im Aus- land die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers für die Schweizer Be- hörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären. Vor diesem

- 11 - Hintergrund sind die Voraussetzungen von Art. 6 OBG, um den Beschuldigten als Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, zu bejahen. In Anbetracht des- sen, dass dem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens auch mehrfach das rele- vante Radarbild gezeigt wurde und er mehrmals die Gelegenheit erhielt, zur Fra- ge, wer das geblitzte Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt gelenkt habe, Stellung zu nehmen (Urk. 8.5; Urk. 8.9: Urk. 11 S. 3; Urk. 25 S. 3), erweisen sich auch die Er- fordernisse der Wahrung wirksamer Verteidigungsmöglichkeiten und der gesetz- mässigen Verwendung von Beweismaterial als erfüllt. 4.4 Die Verpflichtung des Fahrzeughalters, eine Ordnungsbusse für eine Verkehrsregelverletzung zu bezahlen, welche mit seinem Fahrzeug begangen wurde, kommt einem Schuldspruch des Fahrzeughalters wegen einer mit einem auf seinen Namen eingetragenen Fahrzeug begangenen Verkehrsregelverletzung sodann keinesfalls gleich. Aus diesem Grund stehen einer Verpflichtung des Be- schuldigten zur Zahlung einer Busse gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG auch die Er- wägungen im Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 (SU160069) nicht entgegen. Entsprechendes machte die Verteidigung noch vor Vorinstanz geltend (Urk. 26 S. 2). Da es in jenem Entscheid aber lediglich nicht als zulässig erachtet wurde, dass jemand alleine gestützt auf seine Eigenschaft als Halter eines von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs der damit begangenen Verkehrswiderhandlung erstinstanzlich für schuldig befunden wurde (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 4.3), kann aus dieser Schlussfolgerung nichts zugunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden.

5. Der Beschuldigte ist somit als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontroll- schild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV verantwortlich zu erklären.

- 12 - IV. 1.1 Im angefochtenen Urteil wurde bereits aufgezeigt, dass das Ordnungs- bussengesetz von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafge- setzbuches dispensiere und für alle schuldhaft handelnden Täter dieselben Bus- sen und Vollzugsmodalitäten unbesehen von ihrem Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen vorsehe (Art. 1 Abs. 3 OBG). Weiter wurde darauf hingewie- sen, dass in Art. 11 Abs. 1 OBG vorgesehen sei, dass eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden könne, wobei aus dem Gesetz nicht hervorgehe, wann eine Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren zulässig oder gar geboten sei. Mit zutreffender Begründung gelangte die Vorinstanz in die- ser Hinsicht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall auch im ordentlichen Verfah- ren eine Ordnungsbusse auszufällen sei. So könnte das Verschulden nach Art. 106 Abs. 3 StGB gar nicht bewertet und eine ordentliche Busse gar nicht festgesetzt werden, wenn – wie vorliegend – der Fahrzeughalter lediglich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst werde. Weiter erwog die Vorinstanz in überzeu- gender Weise, dass auch die Formulierung in Art. 6 Abs. 5 OBG dafür spreche, dass die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungs- busse aufzuerlegen sei und im ordentlichen Verfahren nicht eine erneute Bussen- festsetzung zu erfolgen habe. So sei in jener Bestimmung vorgesehen, dass der Halter "die" und nicht "eine" Busse zu bezahlen habe (Urk. 33 S. 8 f.). 1.2 Der Beschuldigte ist somit auch im ordentlichen Verfahren zu verpflich- ten, die im Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse von Fr. 120.– zu bezahlen.

2. Wie bereits die Vorinstanz zurecht festhielt, ist die Festsetzung einer Er- satzfreiheitsstrafe im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ausgeschlossen (Urk. 33 S. 9; Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom

2. Mai 2017 E. 5.2). Eine solche ist daher nicht auszusprechen.

- 13 - V. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden dem Beschuldigten die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Vorverfahrens (Gebüh- ren des Vorverfahrens von Fr. 250.– und nachträgliche Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 300.–) auferlegt (Urk. 33 S. 9 ff.). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen diesen Kostenentscheid. Insbesondere liess er vorbringen, dass die von der Vorinstanz erwähnten weiteren Amtshandlungen, welche gemäss de- ren Erwägungen zu den Mehrkosten des zweiten Strafbefehls vom 21. Dezember 2017 geführt hätten, lediglich durch den fehlerhaften ersten Strafbefehl verursacht worden seien und dem Beschuldigten daher nicht anzulasten seien (Urk. 33 S. 10; Urk. 42 S. 7). 1.2 Im ersten Strafbefehl vom 12. September 2017, mit welchem der Be- schuldigte noch als Lenker gebüsst wurde, setzte das Statthalteramt eine Gebühr von Fr. 170.– fest (Urk. 6). Der zweite Strafbefehl, welcher denjenigen vom

12. September 2017 ersetzte, datiert vom 21. Dezember 2017. Mit diesem wurde der Beschuldigte als Fahrzeughalter zur Bezahlung einer Ordnungsbusse ver- pflichtet und es wurde anstelle der Gebühr von Fr. 170.– eine solche von Fr. 250.– festgesetzt (Urk. 9). Die Vorinstanz wies bereits daraufhin, dass zwi- schen dem Ergehen der beiden Strafbefehle insbesondere eine rege Korrespon- denz zwischen der Verteidigung und dem Statthalteramt stattfand (Urk. 33 S. 10). Diese Korrespondenz enthält unter anderem zwei Sistierungsgesuche der Vertei- digung vom 29. September 2017 und vom 27. November 2017. Diese beiden Ge- suche wurden damit begründet, dass der Entscheid in einem beim Bundesgericht pendenten Fall abzuwarten sei, in welchem die Anwendbarkeit der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren gerügt werde (Urk. 8.4; Urk. 8.5). Da somit insbesonde- re das Stellen dieser beiden Sistierungsgesuche nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte mit dem ersten Strafbefehl noch als Lenker gebüsst wurde, erweist sich die Erhöhung der Strafbefehlsgebühr auf Fr. 250.– aufgrund des Mehraufwands als gerechtfertigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist somit nicht zu beanstanden.

- 14 - 1.3 Ausgangsgemäss ist damit das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispo- sitivziffern 3 - 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen unter- liegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontroll- schild WT ... ... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, eine Busse von Fr. 120.– zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 bis 5) wird bestä- tigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

- 15 -

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli