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SU180037

Übertretung des Volksschulgesetzes

Zürich OG · 2016-10-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach Einzelgericht vom 26. Juni 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von §§ 56 und 57 VSG i.V.m. §§ 63 und 64 VSV i.V.m. § 76 VSG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 26. Juni 2018 mündlich eröffnet und sogleich schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15-17; Urk. 5). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 5 [Urteilsdispositiv]; Urk. 7 = Urk. 10 [begründete Fassung]). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 17). Am 17. September 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 7 = Urk. 10) dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 9).

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungs- kläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

E. 3 Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 8. Oktober 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

- 3 - werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180037-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 16. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Volksschulgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 (GC180014)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach Einzelgericht vom 26. Juni 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von §§ 56 und 57 VSG i.V.m. §§ 63 und 64 VSV i.V.m. § 76 VSG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 26. Juni 2018 mündlich eröffnet und sogleich schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15-17; Urk. 5). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 5 [Urteilsdispositiv]; Urk. 7 = Urk. 10 [begründete Fassung]). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 17). Am 17. September 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 7 = Urk. 10) dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 9).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungs- kläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 8. Oktober 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

- 3 - werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin