opencaselaw.ch

SU180027

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2019-03-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiserhebung 1.1. Verwertbarkeit der Täteridentifizierung 1.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, es sei keine gültige Täteridentifizierung er- folgt, weshalb ein unheilbarer Prozessfehler vorliege (Urk. 42 S. 3, 7, 12). Insofern macht er geltend, die Sachverhaltserstellung beruhe auf einer Verletzung der pro- zessualen Rechte zur Beweiserhebung. 1.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung ist ein Mittel zur Wahrheits- erforschung, von dem die Strafbehörden im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch machen. Neben der Konfrontationsein- vernahme gibt es die sogenannte Identifizierungsgegenüberstellung, wobei die Gegenüberstellung zum Zwecke des Erkennens oder des Ausschlusses von Per- sonen, die als Täter in Betracht kommen, vorgenommen wird. Dabei steht es im Ermessen der Strafbehörden, wann und wie eine solche Identifizierungsgegen- überstellung erfolgen soll. Es existieren dazu weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Da es sich um eine Beweisabnahme handelt, sind Teil-

- 10 - nahmerechte zu gewähren. Die Beweisabnahme ist in geeigneter Form zu proto- kollieren. Aufgrund des geringen Beweiswerts einer Einzelgegenüberstellung er- folgt die Identifizierungsgegenüberstellung in der Regel in Form einer Wahl- konfrontation (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 146 N 5 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 7). Ein Unterfall der Identifizierungsgegenüberstellung ist die Fo- tokonfrontation, bei welcher dem Zeugen Fotos vorgelegt werden und er sich da- zu äussern soll, ob er den mutmasslichen Täter auf einem der Fotos wieder- erkennt (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 9). 1.1.3. Gestützt auf die obigen Erwägungen hat das Stadtrichteramt Zürich mit dem Entscheid, anlässlich der Einvernahme der Zeugin B._____ vom

24. November 2017 eine Identifizierungsgegenüberstellung (vgl. Urk. 25 S. 3, Frage 14) durchzuführen, sein Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Das Beweismittel ist verwertbar. 1.1.4. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheits- findung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Be- weismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es besteht insoweit kein Numerus clausus der Beweismittel (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 3). An dieser Stelle ist auf den Polizeirap- port der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2017 hinzuweisen, woraus ersichtlich ist, dass die Polizeibeamtin B._____ im Rahmen der Nachbearbeitung des Falls im Fahrberechtigungsregister (FABER) die notierte Fahrzeugnummer nachge- schlagen hat und angab, den Beschuldigten auf dem gespeicherten Foto wieder- erkannt zu haben (Urk. 1). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. 1.2. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017 1.2.1. Der Beschuldigte wirft dem Stadtrichter C._____ vor, anlässlich der Einver- nahme des Beschuldigten vom 24. November 2017, ihm mit der Frage "Der Vor-

- 11 - fall ist jetzt bereits eine Weile her. Können Sie sich noch an den besagten

23. Januar 2017 erinnern?" (Urk. 24 S. 2, Frage 5) eine "Falle" gestellt zu haben. Er habe diese Frage nur "falsch" beantworten können (Urk. 42 S. 6). 1.2.2. Aus der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juni 2018 ist indes nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Frage eine Fangfrage bzw. Suggestivfrage darstellen soll. Insbesondere erscheint diese Frage, ob der mutmassliche Täter sich noch an den Tag, an dem das infrage stehende Verhalten stattgefunden ha- ben soll, erinnern könne, als unumgänglich, um dessen Verteidigungsrechte

– insbesondere sein Recht, sich zur Sache zu äussern (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) – wahren zu können. Zudem wurde auch protokolliert, dass eine Erinne- rung sich unter Umständen auch auf einen Agenda-Eintrag stützen könne (vgl. Urk. 24 S. 2 f., Frage 6). Dementsprechend sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Einvernahme sprechen. Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Antwort des Beschuldigten auf die genannte Frage als Versuch des Beschuldigten wertet, diese Frage zu umgehen (Urk. 41 S. 10), ist erst im Rahmen der Willkürprüfung zu prüfen (vgl. Ziff. III 2.5 f.). 1.2.3. Auch der Vorwurf, das Protokoll der Einvernahme durch das Stadtrichter- amt Zürich vom 24. November 2017 sei absichtlich unvollständig erfasst worden (Urk. 42 S. 7), erweist sich als unbegründet, zumal der Beschuldigte mit seiner Unterschrift dessen Vollständigkeit bestätigte (Urk. 24 S. 4). Abgesehen davon hätte ein Protokollberichtigungsbegehren nur gestellt werden können, wenn Män- gel, welche später entdeckt wurden, geltend gemacht würden (BGE 141 IV 31 f. E. 1.4.3 f.). Dass dies der Fall ist, macht der Beschuldigte nicht geltend. Folglich ist darauf nicht einzutreten. 1.3. Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin B._____ beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017 1.3.1. Der Beschuldigte kritisiert, die Polizeibeamtin B._____ hätte prozessual als Partei einvernommen werden müssen. Er begründet dies damit, dass sie als Poli- zeibeamtin ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Urk. 42 S. 9, 11).

- 12 - 1.3.2. Gemäss Art. 162 StPO ist eine an der Begehung einer Straftat nicht be- teiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist, als Zeugin beziehungsweise Zeuge zu befragen. Die Polizei- beamte B._____ fällt unter keine Kategorie der Auskunftspersonen nach Art. 178 StPO. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurde sie im vorliegenden Strafverfahren zutreffend als Zeugin befragt. Abgesehen davon hätte der Be- schuldigte – wie bereits weiter vorne ausgeführt wurde (vgl. Ziff. II 2.2) – im Rah- men der Einvernahme der Zeugin B._____ durch das Stadtrichteramt Zürich vom

24. November 2017 die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Er ver- zichtete darauf (vgl. Urk. 25 S. 3 Frage 15). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin B._____ anlässlich der Einvernahme des Stadtrichteramts Zürich vom

24. November 2017 sprechen. Sie sind verwertbar.

2. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung 2.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung verschiedentlich als willkürlich. Dazu führt er zunächst an, die Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Glaubwürdigkeit seien fehlerhaft und wür- den gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Auch die Glaub- würdigkeit der Zeugin B._____ sei völlig realitätsfremd beurteilt worden (Urk. 42 S. 13 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend festge- halten und auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ korrekt angewendet. Abgesehen von den nachfolgend zu behan- delnden Rügen sind die weiteren Beanstandungen nicht beziehungsweise unge- nügend substantiiert. Es wurde nicht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wie sich im Falle einer Gutheissung der rechtserhebliche Sachverhalt ändern würde. 2.3. Zudem zählte der Beschuldigte einige Punkte auf, wieso seines Erachtens die Aussagen der Zeugin B._____ – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht glaubhaft seien. Einerseits sei nicht glaubhaft, dass die Zeugin B._____ das

- 13 - Kennzeichen des Fahrzeugs 24 Stunden im Gedächtnis habe behalten können (Urk. 42 S. 3). Des Weitern erscheine es nicht glaubhaft, dass diese Zeugin – welche in diesem Zeitpunkt den Verkehr gelenkt habe – wissen könne, von wo das Fahrzeug des mutmasslichen Täters gekommen sein soll, zumal ihr dieses vor der angeblichen Tat selber nicht hätte auffallen können (Urk. 42 S. 11). Es er- scheine zudem widersprüchlich, dass sie sich ein Jahr später derartig genau an sein Gesicht habe erinnern können und ihn erkannt haben will, jedoch anderer- seits über die übrigen Insassen des in Frage kommenden Fahrzeugs nur extrem vage Aussagen habe machen können (Urk. 42 S. 13, 16). Ausserdem sei wider- sprüchlich, wenn sie sage, "sie wisse nicht mehr, ob alle Plätze im Auto besetzt gewesen seien, aber das Auto sei ziemlich voll gewesen und es seien noch Kin- der im Auto gewesen." (Urk. 42 S. 12). 2.4. Die Zeugin B._____ hat anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme vom

24. November 2017 selbst angegeben, dass sie sich das Kontrollschild notiert ha- be (Urk. 25 S. 2). Dementsprechend wird nicht behauptet, sie hätte sich das Kennzeichen gemerkt, wobei dies keinesfalls auszuschliessen wäre. Die entspre- chenden Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Was den Umstand betrifft, dass die Zeugin an- gab, sich erinnern zu können, von wo das Fahrzeug des Beschuldigten gekom- men sei, so erscheint dies nicht offensichtlich unhaltbar – im Gegenteil – es er- scheint anhand ihrer Aussagen als überzeugend. Sie schildert detailliert, wie die Phasenabläufe an der entsprechenden Kreuzung geregelt werden, dass die Rich- tung des Fahrzeugs des Beschuldigten auch nach den Fussgängern nicht freie Fahrt hatte und der Beschuldigte eine Lücke der Fahrzeuge aus der anderen Richtung genutzt habe, um trotzdem loszufahren (vgl. Urk. 26 S. 3). Des Weiteren sind die Rügen des Beschuldigen, die Aussagen der Zeugin seien widersprüch- lich, nicht stichhaltig, geschweige legt er Willkür dar. Wie bereits ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Zeugin im Rahmen der Erstellung des Polizei- rapports das Fahrberechtigungsregister (FABER) konsultiert hat und den Be- schuldigten anhand der Fotodatei als Lenker des Fahrzeugs identifizieren konnte (Urk. 1). Nachvollziehbar ist des weiteren, dass sie ihr Augenmerk auf den fehl- baren Lenker und nicht auf Mitfahrer richtete. Immerhin hat sie diesbezüglich zu-

- 14 - treffend ausgeführt, dass Kinder im Fahrzeug gewesen seien (vgl. Urk. 25 S. 3). In der Aussage, dass sie nicht wisse, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen seien, das Auto aber ziemlich voll gewesen sei mit Kindern, ist zudem kein Widerspruch ersichtlich. Es besagt lediglich, dass mehrere Personen im Fahrzeug mitgeführt wurden, indes nicht bekannt ist, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen sind. Zusam- menfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin willkürlich gewürdigt hätte. 2.5. Weiter bringt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung vor, die Vor- instanz habe die Gegenfrage des Beschuldigten auf die Frage des Stadtrichter- amts, ob er sich noch an diesen besagten 23. Januar 2017 erinnern könne, als "Ausweichen" gewertet (Urk. 42 S. 6, 15). Es sei selbstverständlich, dass er sich nicht mehr habe erinnern können, was er am 23. Januar 2017 getan habe (Urk. 42 S. 10). Es liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor (Urk. 42 S. 15). 2.6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschuldigte habe versucht, diese Frage zu umgehen, indem er eine Gegenfrage gestellt habe (Urk. 41 S. 10). Auch diese Beweiswürdigung erscheint nicht offensichtlich un- haltbar. In Anbetracht der Beweislage ist die vorinstanzliche Interpretation vertret- bar und daher nicht willkürlich. Die Rüge des Beschuldigten, es liege eine Umkehr der Beweislast vor, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in pflichtgemäs- ser Befolgung der Untersuchungsmaxime Beweise erhoben, diesbezüglich dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt, die vorhandenen Beweise sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin weit überzeugender seien als diejenigen des Beschuldigten. Dementsprechend erfolg- te der Schuldspruch gestützt auf die Aussagen der Zeugin, aber auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis. Dazu gehören richtigerweise auch die Aussagen des Beschuldigten. Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, der Umstand, dass er wahrheitsgetreu angegeben habe, manchmal unter der Woche nach Zürich zu fahren, sei als Beweis dafür gewertet worden, dass er der mut- massliche Täter sei (Urk. 42 S. 11). Dass auf seine Argumentation, diese Route würde für ihn keinen Sinn machen, da es ein Umweg sei, nicht weiter einge-

- 15 - gangen wird, erscheint ebenfalls nicht willkürlich, zumal es verschiedene Gründe

– wie Stau, Unfall etc. – geben kann, eine andere als die direkteste Route zu wäh- len. Sollte der Beschuldigte geltend machen, in der Nichtberücksichtigung dieses Hinweises liege eine Verletzung der Begründungspflicht, so muss das Gericht die Überlegungen nennen, von welchen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 139 IV 183 E. 2.2). Dabei ist es – wie schon ein- gangs erwähnt – nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.7. Schliesslich stellt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung sowohl die Glaubhaftigkeit des Polizeirapports, welcher einen ganzen Monat nach dem angeblichen Vorfall verfasst worden sei, sowie der Übersichtspläne, welche fast ein Jahr nach dem Ereignis gezeichnet worden seien, in Frage (Urk. 42 S. 9). Weiter begründet er diese Vorbringen indessen nicht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.8. Der Beschuldigte führt zudem ausführlich seine Sicht der Dinge aus und zeigt dabei nicht konkret auf, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll (Urk. 42 S. 9 ff.). Angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts, welche es erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt, ist auf diese Ausfüh- rungen nicht einzugehen. 2.9. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz keine Willkür darlegen konnte und dementsprechend für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 41 S. 11).

- 16 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Stadtrichteramt Zürich und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts keine Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz als korrekt erweist, kann sie unter Verweis und ohne Er- gänzungen übernommen werden (Urk. 41 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Be- schuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Seitens des Beschuldigten wur- de nichts vorgebracht, was Anlass böte die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Nachdem die Busse von Fr. 150.– dem eher als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 49 S. 12 f.).

- 17 - VI. Kosten

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des Verfahrensausgangs ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu be- stätigen (Urk. 41 S. 13, Dispositivziffern 4 und 5).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 18 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (PIN 6603450).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur R. Naef MLaw A. Donatsch

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.).

E. 1.1 Verwertbarkeit der Täteridentifizierung

E. 1.1.1 Der Beschuldigte macht geltend, es sei keine gültige Täteridentifizierung er- folgt, weshalb ein unheilbarer Prozessfehler vorliege (Urk. 42 S. 3, 7, 12). Insofern macht er geltend, die Sachverhaltserstellung beruhe auf einer Verletzung der pro- zessualen Rechte zur Beweiserhebung.

E. 1.1.2 Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung ist ein Mittel zur Wahrheits- erforschung, von dem die Strafbehörden im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch machen. Neben der Konfrontationsein- vernahme gibt es die sogenannte Identifizierungsgegenüberstellung, wobei die Gegenüberstellung zum Zwecke des Erkennens oder des Ausschlusses von Per- sonen, die als Täter in Betracht kommen, vorgenommen wird. Dabei steht es im Ermessen der Strafbehörden, wann und wie eine solche Identifizierungsgegen- überstellung erfolgen soll. Es existieren dazu weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Da es sich um eine Beweisabnahme handelt, sind Teil-

- 10 - nahmerechte zu gewähren. Die Beweisabnahme ist in geeigneter Form zu proto- kollieren. Aufgrund des geringen Beweiswerts einer Einzelgegenüberstellung er- folgt die Identifizierungsgegenüberstellung in der Regel in Form einer Wahl- konfrontation (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 146 N 5 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 7). Ein Unterfall der Identifizierungsgegenüberstellung ist die Fo- tokonfrontation, bei welcher dem Zeugen Fotos vorgelegt werden und er sich da- zu äussern soll, ob er den mutmasslichen Täter auf einem der Fotos wieder- erkennt (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 9).

E. 1.1.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen hat das Stadtrichteramt Zürich mit dem Entscheid, anlässlich der Einvernahme der Zeugin B._____ vom

24. November 2017 eine Identifizierungsgegenüberstellung (vgl. Urk. 25 S. 3, Frage 14) durchzuführen, sein Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Das Beweismittel ist verwertbar.

E. 1.1.4 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheits- findung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Be- weismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es besteht insoweit kein Numerus clausus der Beweismittel (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 3). An dieser Stelle ist auf den Polizeirap- port der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2017 hinzuweisen, woraus ersichtlich ist, dass die Polizeibeamtin B._____ im Rahmen der Nachbearbeitung des Falls im Fahrberechtigungsregister (FABER) die notierte Fahrzeugnummer nachge- schlagen hat und angab, den Beschuldigten auf dem gespeicherten Foto wieder- erkannt zu haben (Urk. 1). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.

E. 1.2 Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017

E. 1.2.1 Der Beschuldigte wirft dem Stadtrichter C._____ vor, anlässlich der Einver- nahme des Beschuldigten vom 24. November 2017, ihm mit der Frage "Der Vor-

- 11 - fall ist jetzt bereits eine Weile her. Können Sie sich noch an den besagten

23. Januar 2017 erinnern?" (Urk. 24 S. 2, Frage 5) eine "Falle" gestellt zu haben. Er habe diese Frage nur "falsch" beantworten können (Urk. 42 S. 6).

E. 1.2.2 Aus der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juni 2018 ist indes nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Frage eine Fangfrage bzw. Suggestivfrage darstellen soll. Insbesondere erscheint diese Frage, ob der mutmassliche Täter sich noch an den Tag, an dem das infrage stehende Verhalten stattgefunden ha- ben soll, erinnern könne, als unumgänglich, um dessen Verteidigungsrechte

– insbesondere sein Recht, sich zur Sache zu äussern (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) – wahren zu können. Zudem wurde auch protokolliert, dass eine Erinne- rung sich unter Umständen auch auf einen Agenda-Eintrag stützen könne (vgl. Urk. 24 S. 2 f., Frage 6). Dementsprechend sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Einvernahme sprechen. Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Antwort des Beschuldigten auf die genannte Frage als Versuch des Beschuldigten wertet, diese Frage zu umgehen (Urk. 41 S. 10), ist erst im Rahmen der Willkürprüfung zu prüfen (vgl. Ziff. III 2.5 f.).

E. 1.2.3 Auch der Vorwurf, das Protokoll der Einvernahme durch das Stadtrichter- amt Zürich vom 24. November 2017 sei absichtlich unvollständig erfasst worden (Urk. 42 S. 7), erweist sich als unbegründet, zumal der Beschuldigte mit seiner Unterschrift dessen Vollständigkeit bestätigte (Urk. 24 S. 4). Abgesehen davon hätte ein Protokollberichtigungsbegehren nur gestellt werden können, wenn Män- gel, welche später entdeckt wurden, geltend gemacht würden (BGE 141 IV 31 f. E. 1.4.3 f.). Dass dies der Fall ist, macht der Beschuldigte nicht geltend. Folglich ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin B._____ beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017

E. 1.3.1 Der Beschuldigte kritisiert, die Polizeibeamtin B._____ hätte prozessual als Partei einvernommen werden müssen. Er begründet dies damit, dass sie als Poli- zeibeamtin ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Urk. 42 S. 9, 11).

- 12 -

E. 1.3.2 Gemäss Art. 162 StPO ist eine an der Begehung einer Straftat nicht be- teiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist, als Zeugin beziehungsweise Zeuge zu befragen. Die Polizei- beamte B._____ fällt unter keine Kategorie der Auskunftspersonen nach Art. 178 StPO. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurde sie im vorliegenden Strafverfahren zutreffend als Zeugin befragt. Abgesehen davon hätte der Be- schuldigte – wie bereits weiter vorne ausgeführt wurde (vgl. Ziff. II 2.2) – im Rah- men der Einvernahme der Zeugin B._____ durch das Stadtrichteramt Zürich vom

24. November 2017 die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Er ver- zichtete darauf (vgl. Urk. 25 S. 3 Frage 15). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin B._____ anlässlich der Einvernahme des Stadtrichteramts Zürich vom

24. November 2017 sprechen. Sie sind verwertbar.

2. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung

E. 2 Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 18. Mai 2018 (Prot. I S. 5 ff.) er- läuterte die erstinstanzliche Richterin dem Beschuldigten die einstweilige Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage, woraufhin der Beschuldigte an seinem Ein- spruch gegen den Strafbefehl festhielt und einen begründeten Entscheid verlang- te (Prot. I S. 12). Am 4. Juni 2018 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig (Prot. I S. 13 ff.), wel- ches Urteil dem Beschuldigten begründet am 22. Juni 2018 zugestellt und schrift- lich eröffnet wurde (Urk. 38/2; Urk. 39). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 39). Mit einem weiteren Schreiben desselben

- 4 - Tages reichte der Beschuldigte sogleich die Berufungsbegründung beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein, womit er auch die Vollmacht für Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____ widerrief (Urk. 42).

E. 2.1 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 2.3 Zudem zählte der Beschuldigte einige Punkte auf, wieso seines Erachtens die Aussagen der Zeugin B._____ – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht glaubhaft seien. Einerseits sei nicht glaubhaft, dass die Zeugin B._____ das

- 13 - Kennzeichen des Fahrzeugs 24 Stunden im Gedächtnis habe behalten können (Urk. 42 S. 3). Des Weitern erscheine es nicht glaubhaft, dass diese Zeugin – welche in diesem Zeitpunkt den Verkehr gelenkt habe – wissen könne, von wo das Fahrzeug des mutmasslichen Täters gekommen sein soll, zumal ihr dieses vor der angeblichen Tat selber nicht hätte auffallen können (Urk. 42 S. 11). Es er- scheine zudem widersprüchlich, dass sie sich ein Jahr später derartig genau an sein Gesicht habe erinnern können und ihn erkannt haben will, jedoch anderer- seits über die übrigen Insassen des in Frage kommenden Fahrzeugs nur extrem vage Aussagen habe machen können (Urk. 42 S. 13, 16). Ausserdem sei wider- sprüchlich, wenn sie sage, "sie wisse nicht mehr, ob alle Plätze im Auto besetzt gewesen seien, aber das Auto sei ziemlich voll gewesen und es seien noch Kin- der im Auto gewesen." (Urk. 42 S. 12).

E. 2.4 Die Zeugin B._____ hat anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme vom

24. November 2017 selbst angegeben, dass sie sich das Kontrollschild notiert ha- be (Urk. 25 S. 2). Dementsprechend wird nicht behauptet, sie hätte sich das Kennzeichen gemerkt, wobei dies keinesfalls auszuschliessen wäre. Die entspre- chenden Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Was den Umstand betrifft, dass die Zeugin an- gab, sich erinnern zu können, von wo das Fahrzeug des Beschuldigten gekom- men sei, so erscheint dies nicht offensichtlich unhaltbar – im Gegenteil – es er- scheint anhand ihrer Aussagen als überzeugend. Sie schildert detailliert, wie die Phasenabläufe an der entsprechenden Kreuzung geregelt werden, dass die Rich- tung des Fahrzeugs des Beschuldigten auch nach den Fussgängern nicht freie Fahrt hatte und der Beschuldigte eine Lücke der Fahrzeuge aus der anderen Richtung genutzt habe, um trotzdem loszufahren (vgl. Urk. 26 S. 3). Des Weiteren sind die Rügen des Beschuldigen, die Aussagen der Zeugin seien widersprüch- lich, nicht stichhaltig, geschweige legt er Willkür dar. Wie bereits ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Zeugin im Rahmen der Erstellung des Polizei- rapports das Fahrberechtigungsregister (FABER) konsultiert hat und den Be- schuldigten anhand der Fotodatei als Lenker des Fahrzeugs identifizieren konnte (Urk. 1). Nachvollziehbar ist des weiteren, dass sie ihr Augenmerk auf den fehl- baren Lenker und nicht auf Mitfahrer richtete. Immerhin hat sie diesbezüglich zu-

- 14 - treffend ausgeführt, dass Kinder im Fahrzeug gewesen seien (vgl. Urk. 25 S. 3). In der Aussage, dass sie nicht wisse, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen seien, das Auto aber ziemlich voll gewesen sei mit Kindern, ist zudem kein Widerspruch ersichtlich. Es besagt lediglich, dass mehrere Personen im Fahrzeug mitgeführt wurden, indes nicht bekannt ist, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen sind. Zusam- menfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin willkürlich gewürdigt hätte.

E. 2.5 Weiter bringt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung vor, die Vor- instanz habe die Gegenfrage des Beschuldigten auf die Frage des Stadtrichter- amts, ob er sich noch an diesen besagten 23. Januar 2017 erinnern könne, als "Ausweichen" gewertet (Urk. 42 S. 6, 15). Es sei selbstverständlich, dass er sich nicht mehr habe erinnern können, was er am 23. Januar 2017 getan habe (Urk. 42 S. 10). Es liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor (Urk. 42 S. 15).

E. 2.6 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschuldigte habe versucht, diese Frage zu umgehen, indem er eine Gegenfrage gestellt habe (Urk. 41 S. 10). Auch diese Beweiswürdigung erscheint nicht offensichtlich un- haltbar. In Anbetracht der Beweislage ist die vorinstanzliche Interpretation vertret- bar und daher nicht willkürlich. Die Rüge des Beschuldigten, es liege eine Umkehr der Beweislast vor, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in pflichtgemäs- ser Befolgung der Untersuchungsmaxime Beweise erhoben, diesbezüglich dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt, die vorhandenen Beweise sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin weit überzeugender seien als diejenigen des Beschuldigten. Dementsprechend erfolg- te der Schuldspruch gestützt auf die Aussagen der Zeugin, aber auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis. Dazu gehören richtigerweise auch die Aussagen des Beschuldigten. Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, der Umstand, dass er wahrheitsgetreu angegeben habe, manchmal unter der Woche nach Zürich zu fahren, sei als Beweis dafür gewertet worden, dass er der mut- massliche Täter sei (Urk. 42 S. 11). Dass auf seine Argumentation, diese Route würde für ihn keinen Sinn machen, da es ein Umweg sei, nicht weiter einge-

- 15 - gangen wird, erscheint ebenfalls nicht willkürlich, zumal es verschiedene Gründe

– wie Stau, Unfall etc. – geben kann, eine andere als die direkteste Route zu wäh- len. Sollte der Beschuldigte geltend machen, in der Nichtberücksichtigung dieses Hinweises liege eine Verletzung der Begründungspflicht, so muss das Gericht die Überlegungen nennen, von welchen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 139 IV 183 E. 2.2). Dabei ist es – wie schon ein- gangs erwähnt – nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.7 Schliesslich stellt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung sowohl die Glaubhaftigkeit des Polizeirapports, welcher einen ganzen Monat nach dem angeblichen Vorfall verfasst worden sei, sowie der Übersichtspläne, welche fast ein Jahr nach dem Ereignis gezeichnet worden seien, in Frage (Urk. 42 S. 9). Weiter begründet er diese Vorbringen indessen nicht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 2.8 Der Beschuldigte führt zudem ausführlich seine Sicht der Dinge aus und zeigt dabei nicht konkret auf, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll (Urk. 42 S. 9 ff.). Angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts, welche es erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt, ist auf diese Ausfüh- rungen nicht einzugehen.

E. 2.9 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz keine Willkür darlegen konnte und dementsprechend für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 41 S. 11).

- 16 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Stadtrichteramt Zürich und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts keine Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz als korrekt erweist, kann sie unter Verweis und ohne Er- gänzungen übernommen werden (Urk. 41 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Be- schuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Seitens des Beschuldigten wur- de nichts vorgebracht, was Anlass böte die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Nachdem die Busse von Fr. 150.– dem eher als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 49 S. 12 f.).

- 17 - VI. Kosten

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des Verfahrensausgangs ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu be- stätigen (Urk. 41 S. 13, Dispositivziffern 4 und 5).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Daraufhin teilte das Stadtrich- teramt Zürich mit Eingabe vom 27. Juli 2018 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 49).

E. 3.1 Im Rahmen seiner Berufungserklärung führt der Beschuldigte an verschie- denen Stellen aus, sowohl der einvernehmende Stadtrichter als auch die vor- instanzliche Richterin seien voreingenommen gewesen (Urk. 42 S. 4 ff.). Der Stadtrichter C._____ habe sich vor der Einvernahme der Polizeibeamtin B._____ mit ihr abgesprochen (Urk. 42 S. 9). In Bezug auf die vorinstanzliche Richterin kri- tisiert er insbesondere, dass sie nach durchgeführter Hauptverhandlung eine vor- läufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erläutert habe (Urk. 42 S. 8). Zu- dem sieht er in der blossen wertneutralen Erwähnung im Urteil, dass aus den Ak- ten nicht ersichtlich sei, wann ihm der erste Strafbefehl durch die Polizei habe zu- gestellt werden können, einen Vorwurf der Verfahrensverschleppung bzw. eine Voreingenommenheit (vgl. Urk. 42 S. 4 ff.).

- 8 -

E. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Art. 4 StPO übernimmt diese Grundsätze, indem er bestimmt, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Ausstandsvorschriften der Strafprozessordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unpartei- ischen Richter, da innere oder äussere Bindungen der in einer Strafbehörde täti- gen Person zu Verfahrensbeteiligten oder deren Standpunkten die Unabhängig- keit gefährden oder aufheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 117 und 507). In Art. 56 StPO wird daher die Pflicht jeder in einer Strafbehörde tätigen Person festgehalten, in einer Sache in den Ausstand zu treten, sollten Gründe vorliegen, aufgrund derer sie befangen sein könnte. Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son kann unter anderem verlangt werden, wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; BGE 6B_732/2012 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Ein Ausstandsbegehren ist ohne Verzug zu stellen, sobald der Gesuch- steller vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründen- den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Ausstandbegehren erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Damit ist dieses nicht ohne Verzug geltend gemacht worden (BGE 6B_1149/2014 und BGE 6B_1166/2014 E. 3.2). Die Frage des Ausstands betrifft gerichtsorgani- satorische Fragen, die endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren seinen

- 9 - Fortgang nimmt (BGE 126 I 209 f.). Auf die Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist entgegen der Kritik des Beschuldigten überdies nicht ersichtlich. Des- sen Rügen sowohl betreffend den Stadtrichter C._____ als auch betreffend die vorinstanzliche Richterin wären, sofern darauf eingetreten werden könnte, unbe- gründet bzw. nicht überzeugend.

E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 18 -

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (PIN 6603450).

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur R. Naef MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von einem Tag.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 450.– (Fr. 380.– gemäss Strafbefehl Nr. 2017-026-954 vom 7. Dezember 2017 sowie die nachträglichen Un- tersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 70.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (sinngemäss, Urk. 53 in Verbindung mit Urk. 42 S. 1 f.) (a) Es wird aufgrund eines Fehlers von RA X._____ Wiedereinstellung in den vorigen Stand beantragt sowie die Einräumung der Möglichkeit, weitere Beweise einzuholen. (b) Es wird Freispruch beantragt. (c) Eventualiter wird Einstellung des Verfahrens beantragt. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (sinngemäss, Urk. 58 S. 2) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  8. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.).
  9. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 18. Mai 2018 (Prot. I S. 5 ff.) er- läuterte die erstinstanzliche Richterin dem Beschuldigten die einstweilige Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage, woraufhin der Beschuldigte an seinem Ein- spruch gegen den Strafbefehl festhielt und einen begründeten Entscheid verlang- te (Prot. I S. 12). Am 4. Juni 2018 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig (Prot. I S. 13 ff.), wel- ches Urteil dem Beschuldigten begründet am 22. Juni 2018 zugestellt und schrift- lich eröffnet wurde (Urk. 38/2; Urk. 39). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 39). Mit einem weiteren Schreiben desselben - 4 - Tages reichte der Beschuldigte sogleich die Berufungsbegründung beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein, womit er auch die Vollmacht für Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____ widerrief (Urk. 42).
  10. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Daraufhin teilte das Stadtrich- teramt Zürich mit Eingabe vom 27. Juli 2018 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 49).
  11. Mit Beschluss vom 2. August 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob die Eingabe vom
  12. Juni 2018 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 51), was von diesem mit Schreiben vom 18. August 2018 bestätigt wurde (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Ver- nehmlassung angesetzt (Urk. 55). Am 30. August 2018 liess die Vorinstanz Ver- zicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte das Stadtrichteramt Zürich die Berufungsantwort ein (Urk. 58), wel- che mit Präsidialverfügung vom 19. September 2018 dem Beschuldigten zur frei- gestellten Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 60). Der Beschuldigte verzichte- te jedoch auf eine weitere Stellungnahme. II. Prozessuales
  13. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen - 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbe- sondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sach- verhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO,
  14. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Beru- fungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rü- gen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Ge- richt auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). - 6 -
  15. Beweisanträge des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte verlangt vorerst die Rückversetzung in denjenigen Verfah- rensstand, als er beim Stadtrichteramt Zürich Beweisanträge einreichen könne. Er habe das Schreiben des Stadtrichteramts Zürich vom 26. Januar 2018 nicht erhal- ten und verlange eine ergänzende Befragung der Zeugin B._____ und eine Wahl- bildkonfrontation mit ihr nach den Richtlinien des deutschen Bundesgerichtshofes (Urk. 42 S f.). 2.2. Unabhängig der Frage, ob die Hinweise des Beschuldigten auf Richtlinien des deutschen Bundesgerichtshofes und die EMRK zutreffend sind, ist Folgendes festzuhalten: Das Schreiben des Stadtrichteramts Zürich vom 26. Januar 2018 (Urk. 33) wurde dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten am 31. Januar 2018 zugestellt (Urk. 33/1). Ob der Beschuldigte und sein Verteidiger im internen Verhältnis entgegen der dem Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom
  16. November 2017 zugesandten Vollmacht (Urk. 14/1) eine eingeschränktere Vertretungsbefugnis abgemacht haben, spielt im Verkehr mit dem Stadtrichteramt Zürich keine Rolle, da eine entsprechende Einschränkung diesem nicht angezeigt wurde. Das Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten durch Zu- stellung an seinen Verteidiger rechtsgültig zugestellt. Für eine Rückversetzung in den damaligen Zustand gibt es aber insofern auch keinerlei Anlass, als dies – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 42 S. 2) – nicht die letzte Mög- lichkeit zur Stellung von Beweisanträgen darstellte, wurde ihm – und diesmal per- sönlich zugestellt (Urk. 35/4) – mit der Vorladung zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung doch die Möglichkeit gegeben, innert einer Frist von 10 Tagen Be- weisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35/1 S. 2 Ziff. 7). Von diesem Recht machte der Beschuldigte jedoch keinen Gebrauch, auch stellte er anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Beweisanträge (Prot. I S. 5 ff.). Im vorliegenden Berufungsprozess können nach Art. 398 Abs. 4 StPO sodann neue Behauptungen und Beweise nicht mehr vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden - 7 - (EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Letz- teres wurde vom Beschuldigten zurecht nicht geltend gemacht, hat er doch – wie bereits gezeigt – vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt. Der nun geltend gemachte Beweisantrag der ergänzenden Zeugenbefragung ist des Weiteren auch deshalb nicht zu hören, weil der Beschuldigte an der Zeugenbefragung vom
  17. November 2017 zugegen war und auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete (Urk. 25). Dass der Beschuldigte damals um 9.50 Uhr mitten in der Befragung die Zeugeneinvernahme verlassen hat (Urk. 25 S. 3 Frage 15), ändert daran nichts. Aber auch die vom Beschuldigten beantragte Wahlbildkonfrontation – die Zeugin soll anhand von 24 Lichtbildern seine Kinder identifizieren (Urk. 42 S. 3) – ist ohne Weiterungen abzuweisen. Es handelt sich dabei wiederum nicht um eine neue Tatsache oder einen neuen Beweis, welche er nicht bereits beim Stadtrichteramt Zürich oder spätestens vor Vorinstanz hätte beantragen können. Die eingeschränkte Kognition der Berufungsinstanz lässt keine Abnahme von bis- her versäumten Beweisanträgen zu, sofern sie zu einem früheren Zeitpunkt hät- ten gestellt werden können. 2.3. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzuweisen, sofern pro- zessual überhaupt darauf einzutreten ist.
  18. Vorwurf der Voreingenommenheit der Strafbehörden 3.1. Im Rahmen seiner Berufungserklärung führt der Beschuldigte an verschie- denen Stellen aus, sowohl der einvernehmende Stadtrichter als auch die vor- instanzliche Richterin seien voreingenommen gewesen (Urk. 42 S. 4 ff.). Der Stadtrichter C._____ habe sich vor der Einvernahme der Polizeibeamtin B._____ mit ihr abgesprochen (Urk. 42 S. 9). In Bezug auf die vorinstanzliche Richterin kri- tisiert er insbesondere, dass sie nach durchgeführter Hauptverhandlung eine vor- läufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erläutert habe (Urk. 42 S. 8). Zu- dem sieht er in der blossen wertneutralen Erwähnung im Urteil, dass aus den Ak- ten nicht ersichtlich sei, wann ihm der erste Strafbefehl durch die Polizei habe zu- gestellt werden können, einen Vorwurf der Verfahrensverschleppung bzw. eine Voreingenommenheit (vgl. Urk. 42 S. 4 ff.). - 8 - 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Art. 4 StPO übernimmt diese Grundsätze, indem er bestimmt, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Ausstandsvorschriften der Strafprozessordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unpartei- ischen Richter, da innere oder äussere Bindungen der in einer Strafbehörde täti- gen Person zu Verfahrensbeteiligten oder deren Standpunkten die Unabhängig- keit gefährden oder aufheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 117 und 507). In Art. 56 StPO wird daher die Pflicht jeder in einer Strafbehörde tätigen Person festgehalten, in einer Sache in den Ausstand zu treten, sollten Gründe vorliegen, aufgrund derer sie befangen sein könnte. Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son kann unter anderem verlangt werden, wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; BGE 6B_732/2012 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3. Ein Ausstandsbegehren ist ohne Verzug zu stellen, sobald der Gesuch- steller vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründen- den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Ausstandbegehren erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Damit ist dieses nicht ohne Verzug geltend gemacht worden (BGE 6B_1149/2014 und BGE 6B_1166/2014 E. 3.2). Die Frage des Ausstands betrifft gerichtsorgani- satorische Fragen, die endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren seinen - 9 - Fortgang nimmt (BGE 126 I 209 f.). Auf die Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist entgegen der Kritik des Beschuldigten überdies nicht ersichtlich. Des- sen Rügen sowohl betreffend den Stadtrichter C._____ als auch betreffend die vorinstanzliche Richterin wären, sofern darauf eingetreten werden könnte, unbe- gründet bzw. nicht überzeugend.
  19. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, ist das gesamte vor- instanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
  20. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiserhebung 1.1. Verwertbarkeit der Täteridentifizierung 1.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, es sei keine gültige Täteridentifizierung er- folgt, weshalb ein unheilbarer Prozessfehler vorliege (Urk. 42 S. 3, 7, 12). Insofern macht er geltend, die Sachverhaltserstellung beruhe auf einer Verletzung der pro- zessualen Rechte zur Beweiserhebung. 1.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung ist ein Mittel zur Wahrheits- erforschung, von dem die Strafbehörden im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch machen. Neben der Konfrontationsein- vernahme gibt es die sogenannte Identifizierungsgegenüberstellung, wobei die Gegenüberstellung zum Zwecke des Erkennens oder des Ausschlusses von Per- sonen, die als Täter in Betracht kommen, vorgenommen wird. Dabei steht es im Ermessen der Strafbehörden, wann und wie eine solche Identifizierungsgegen- überstellung erfolgen soll. Es existieren dazu weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Da es sich um eine Beweisabnahme handelt, sind Teil- - 10 - nahmerechte zu gewähren. Die Beweisabnahme ist in geeigneter Form zu proto- kollieren. Aufgrund des geringen Beweiswerts einer Einzelgegenüberstellung er- folgt die Identifizierungsgegenüberstellung in der Regel in Form einer Wahl- konfrontation (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar,
  21. Aufl. 2014, Art. 146 N 5 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 7). Ein Unterfall der Identifizierungsgegenüberstellung ist die Fo- tokonfrontation, bei welcher dem Zeugen Fotos vorgelegt werden und er sich da- zu äussern soll, ob er den mutmasslichen Täter auf einem der Fotos wieder- erkennt (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 9). 1.1.3. Gestützt auf die obigen Erwägungen hat das Stadtrichteramt Zürich mit dem Entscheid, anlässlich der Einvernahme der Zeugin B._____ vom
  22. November 2017 eine Identifizierungsgegenüberstellung (vgl. Urk. 25 S. 3, Frage 14) durchzuführen, sein Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Das Beweismittel ist verwertbar. 1.1.4. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheits- findung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Be- weismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es besteht insoweit kein Numerus clausus der Beweismittel (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 3). An dieser Stelle ist auf den Polizeirap- port der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2017 hinzuweisen, woraus ersichtlich ist, dass die Polizeibeamtin B._____ im Rahmen der Nachbearbeitung des Falls im Fahrberechtigungsregister (FABER) die notierte Fahrzeugnummer nachge- schlagen hat und angab, den Beschuldigten auf dem gespeicherten Foto wieder- erkannt zu haben (Urk. 1). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. 1.2. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017 1.2.1. Der Beschuldigte wirft dem Stadtrichter C._____ vor, anlässlich der Einver- nahme des Beschuldigten vom 24. November 2017, ihm mit der Frage "Der Vor- - 11 - fall ist jetzt bereits eine Weile her. Können Sie sich noch an den besagten
  23. Januar 2017 erinnern?" (Urk. 24 S. 2, Frage 5) eine "Falle" gestellt zu haben. Er habe diese Frage nur "falsch" beantworten können (Urk. 42 S. 6). 1.2.2. Aus der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juni 2018 ist indes nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Frage eine Fangfrage bzw. Suggestivfrage darstellen soll. Insbesondere erscheint diese Frage, ob der mutmassliche Täter sich noch an den Tag, an dem das infrage stehende Verhalten stattgefunden ha- ben soll, erinnern könne, als unumgänglich, um dessen Verteidigungsrechte – insbesondere sein Recht, sich zur Sache zu äussern (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) – wahren zu können. Zudem wurde auch protokolliert, dass eine Erinne- rung sich unter Umständen auch auf einen Agenda-Eintrag stützen könne (vgl. Urk. 24 S. 2 f., Frage 6). Dementsprechend sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Einvernahme sprechen. Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Antwort des Beschuldigten auf die genannte Frage als Versuch des Beschuldigten wertet, diese Frage zu umgehen (Urk. 41 S. 10), ist erst im Rahmen der Willkürprüfung zu prüfen (vgl. Ziff. III 2.5 f.). 1.2.3. Auch der Vorwurf, das Protokoll der Einvernahme durch das Stadtrichter- amt Zürich vom 24. November 2017 sei absichtlich unvollständig erfasst worden (Urk. 42 S. 7), erweist sich als unbegründet, zumal der Beschuldigte mit seiner Unterschrift dessen Vollständigkeit bestätigte (Urk. 24 S. 4). Abgesehen davon hätte ein Protokollberichtigungsbegehren nur gestellt werden können, wenn Män- gel, welche später entdeckt wurden, geltend gemacht würden (BGE 141 IV 31 f. E. 1.4.3 f.). Dass dies der Fall ist, macht der Beschuldigte nicht geltend. Folglich ist darauf nicht einzutreten. 1.3. Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin B._____ beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017 1.3.1. Der Beschuldigte kritisiert, die Polizeibeamtin B._____ hätte prozessual als Partei einvernommen werden müssen. Er begründet dies damit, dass sie als Poli- zeibeamtin ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Urk. 42 S. 9, 11). - 12 - 1.3.2. Gemäss Art. 162 StPO ist eine an der Begehung einer Straftat nicht be- teiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist, als Zeugin beziehungsweise Zeuge zu befragen. Die Polizei- beamte B._____ fällt unter keine Kategorie der Auskunftspersonen nach Art. 178 StPO. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurde sie im vorliegenden Strafverfahren zutreffend als Zeugin befragt. Abgesehen davon hätte der Be- schuldigte – wie bereits weiter vorne ausgeführt wurde (vgl. Ziff. II 2.2) – im Rah- men der Einvernahme der Zeugin B._____ durch das Stadtrichteramt Zürich vom
  24. November 2017 die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Er ver- zichtete darauf (vgl. Urk. 25 S. 3 Frage 15). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin B._____ anlässlich der Einvernahme des Stadtrichteramts Zürich vom
  25. November 2017 sprechen. Sie sind verwertbar.
  26. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung 2.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung verschiedentlich als willkürlich. Dazu führt er zunächst an, die Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Glaubwürdigkeit seien fehlerhaft und wür- den gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Auch die Glaub- würdigkeit der Zeugin B._____ sei völlig realitätsfremd beurteilt worden (Urk. 42 S. 13 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend festge- halten und auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ korrekt angewendet. Abgesehen von den nachfolgend zu behan- delnden Rügen sind die weiteren Beanstandungen nicht beziehungsweise unge- nügend substantiiert. Es wurde nicht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wie sich im Falle einer Gutheissung der rechtserhebliche Sachverhalt ändern würde. 2.3. Zudem zählte der Beschuldigte einige Punkte auf, wieso seines Erachtens die Aussagen der Zeugin B._____ – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht glaubhaft seien. Einerseits sei nicht glaubhaft, dass die Zeugin B._____ das - 13 - Kennzeichen des Fahrzeugs 24 Stunden im Gedächtnis habe behalten können (Urk. 42 S. 3). Des Weitern erscheine es nicht glaubhaft, dass diese Zeugin – welche in diesem Zeitpunkt den Verkehr gelenkt habe – wissen könne, von wo das Fahrzeug des mutmasslichen Täters gekommen sein soll, zumal ihr dieses vor der angeblichen Tat selber nicht hätte auffallen können (Urk. 42 S. 11). Es er- scheine zudem widersprüchlich, dass sie sich ein Jahr später derartig genau an sein Gesicht habe erinnern können und ihn erkannt haben will, jedoch anderer- seits über die übrigen Insassen des in Frage kommenden Fahrzeugs nur extrem vage Aussagen habe machen können (Urk. 42 S. 13, 16). Ausserdem sei wider- sprüchlich, wenn sie sage, "sie wisse nicht mehr, ob alle Plätze im Auto besetzt gewesen seien, aber das Auto sei ziemlich voll gewesen und es seien noch Kin- der im Auto gewesen." (Urk. 42 S. 12). 2.4. Die Zeugin B._____ hat anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme vom
  27. November 2017 selbst angegeben, dass sie sich das Kontrollschild notiert ha- be (Urk. 25 S. 2). Dementsprechend wird nicht behauptet, sie hätte sich das Kennzeichen gemerkt, wobei dies keinesfalls auszuschliessen wäre. Die entspre- chenden Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Was den Umstand betrifft, dass die Zeugin an- gab, sich erinnern zu können, von wo das Fahrzeug des Beschuldigten gekom- men sei, so erscheint dies nicht offensichtlich unhaltbar – im Gegenteil – es er- scheint anhand ihrer Aussagen als überzeugend. Sie schildert detailliert, wie die Phasenabläufe an der entsprechenden Kreuzung geregelt werden, dass die Rich- tung des Fahrzeugs des Beschuldigten auch nach den Fussgängern nicht freie Fahrt hatte und der Beschuldigte eine Lücke der Fahrzeuge aus der anderen Richtung genutzt habe, um trotzdem loszufahren (vgl. Urk. 26 S. 3). Des Weiteren sind die Rügen des Beschuldigen, die Aussagen der Zeugin seien widersprüch- lich, nicht stichhaltig, geschweige legt er Willkür dar. Wie bereits ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Zeugin im Rahmen der Erstellung des Polizei- rapports das Fahrberechtigungsregister (FABER) konsultiert hat und den Be- schuldigten anhand der Fotodatei als Lenker des Fahrzeugs identifizieren konnte (Urk. 1). Nachvollziehbar ist des weiteren, dass sie ihr Augenmerk auf den fehl- baren Lenker und nicht auf Mitfahrer richtete. Immerhin hat sie diesbezüglich zu- - 14 - treffend ausgeführt, dass Kinder im Fahrzeug gewesen seien (vgl. Urk. 25 S. 3). In der Aussage, dass sie nicht wisse, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen seien, das Auto aber ziemlich voll gewesen sei mit Kindern, ist zudem kein Widerspruch ersichtlich. Es besagt lediglich, dass mehrere Personen im Fahrzeug mitgeführt wurden, indes nicht bekannt ist, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen sind. Zusam- menfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin willkürlich gewürdigt hätte. 2.5. Weiter bringt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung vor, die Vor- instanz habe die Gegenfrage des Beschuldigten auf die Frage des Stadtrichter- amts, ob er sich noch an diesen besagten 23. Januar 2017 erinnern könne, als "Ausweichen" gewertet (Urk. 42 S. 6, 15). Es sei selbstverständlich, dass er sich nicht mehr habe erinnern können, was er am 23. Januar 2017 getan habe (Urk. 42 S. 10). Es liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor (Urk. 42 S. 15). 2.6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschuldigte habe versucht, diese Frage zu umgehen, indem er eine Gegenfrage gestellt habe (Urk. 41 S. 10). Auch diese Beweiswürdigung erscheint nicht offensichtlich un- haltbar. In Anbetracht der Beweislage ist die vorinstanzliche Interpretation vertret- bar und daher nicht willkürlich. Die Rüge des Beschuldigten, es liege eine Umkehr der Beweislast vor, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in pflichtgemäs- ser Befolgung der Untersuchungsmaxime Beweise erhoben, diesbezüglich dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt, die vorhandenen Beweise sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin weit überzeugender seien als diejenigen des Beschuldigten. Dementsprechend erfolg- te der Schuldspruch gestützt auf die Aussagen der Zeugin, aber auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis. Dazu gehören richtigerweise auch die Aussagen des Beschuldigten. Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, der Umstand, dass er wahrheitsgetreu angegeben habe, manchmal unter der Woche nach Zürich zu fahren, sei als Beweis dafür gewertet worden, dass er der mut- massliche Täter sei (Urk. 42 S. 11). Dass auf seine Argumentation, diese Route würde für ihn keinen Sinn machen, da es ein Umweg sei, nicht weiter einge- - 15 - gangen wird, erscheint ebenfalls nicht willkürlich, zumal es verschiedene Gründe – wie Stau, Unfall etc. – geben kann, eine andere als die direkteste Route zu wäh- len. Sollte der Beschuldigte geltend machen, in der Nichtberücksichtigung dieses Hinweises liege eine Verletzung der Begründungspflicht, so muss das Gericht die Überlegungen nennen, von welchen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 139 IV 183 E. 2.2). Dabei ist es – wie schon ein- gangs erwähnt – nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.7. Schliesslich stellt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung sowohl die Glaubhaftigkeit des Polizeirapports, welcher einen ganzen Monat nach dem angeblichen Vorfall verfasst worden sei, sowie der Übersichtspläne, welche fast ein Jahr nach dem Ereignis gezeichnet worden seien, in Frage (Urk. 42 S. 9). Weiter begründet er diese Vorbringen indessen nicht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.8. Der Beschuldigte führt zudem ausführlich seine Sicht der Dinge aus und zeigt dabei nicht konkret auf, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll (Urk. 42 S. 9 ff.). Angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts, welche es erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt, ist auf diese Ausfüh- rungen nicht einzugehen. 2.9. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz keine Willkür darlegen konnte und dementsprechend für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 41 S. 11). - 16 - IV. Rechtliche Würdigung
  28. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Stadtrichteramt Zürich und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.
  29. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts keine Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz als korrekt erweist, kann sie unter Verweis und ohne Er- gänzungen übernommen werden (Urk. 41 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
  30. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Be- schuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Seitens des Beschuldigten wur- de nichts vorgebracht, was Anlass böte die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Nachdem die Busse von Fr. 150.– dem eher als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 49 S. 12 f.). - 17 - VI. Kosten
  31. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des Verfahrensausgangs ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu be- stätigen (Urk. 41 S. 13, Dispositivziffern 4 und 5).
  32. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.
  34. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen.
  35. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 18 -
  38. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (PIN 6603450).
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180027-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 12. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juni 2018 (GC180021)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. Dezember 2017 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 26/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 14 f.) Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 450.– (Fr. 380.– gemäss Strafbefehl Nr. 2017-026-954 vom 7. Dezember 2017 sowie die nachträglichen Un- tersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 70.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (sinngemäss, Urk. 53 in Verbindung mit Urk. 42 S. 1 f.) (a) Es wird aufgrund eines Fehlers von RA X._____ Wiedereinstellung in den vorigen Stand beantragt sowie die Einräumung der Möglichkeit, weitere Beweise einzuholen. (b) Es wird Freispruch beantragt. (c) Eventualiter wird Einstellung des Verfahrens beantragt.

b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (sinngemäss, Urk. 58 S. 2) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.).

2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 18. Mai 2018 (Prot. I S. 5 ff.) er- läuterte die erstinstanzliche Richterin dem Beschuldigten die einstweilige Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage, woraufhin der Beschuldigte an seinem Ein- spruch gegen den Strafbefehl festhielt und einen begründeten Entscheid verlang- te (Prot. I S. 12). Am 4. Juni 2018 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig (Prot. I S. 13 ff.), wel- ches Urteil dem Beschuldigten begründet am 22. Juni 2018 zugestellt und schrift- lich eröffnet wurde (Urk. 38/2; Urk. 39). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 39). Mit einem weiteren Schreiben desselben

- 4 - Tages reichte der Beschuldigte sogleich die Berufungsbegründung beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein, womit er auch die Vollmacht für Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____ widerrief (Urk. 42).

3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Daraufhin teilte das Stadtrich- teramt Zürich mit Eingabe vom 27. Juli 2018 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 49).

4. Mit Beschluss vom 2. August 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob die Eingabe vom

25. Juni 2018 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 51), was von diesem mit Schreiben vom 18. August 2018 bestätigt wurde (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Ver- nehmlassung angesetzt (Urk. 55). Am 30. August 2018 liess die Vorinstanz Ver- zicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte das Stadtrichteramt Zürich die Berufungsantwort ein (Urk. 58), wel- che mit Präsidialverfügung vom 19. September 2018 dem Beschuldigten zur frei- gestellten Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 60). Der Beschuldigte verzichte- te jedoch auf eine weitere Stellungnahme. II. Prozessuales

1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine oder mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen

- 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbe- sondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sach- verhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Beru- fungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rü- gen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Ge- richt auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 6 -

2. Beweisanträge des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte verlangt vorerst die Rückversetzung in denjenigen Verfah- rensstand, als er beim Stadtrichteramt Zürich Beweisanträge einreichen könne. Er habe das Schreiben des Stadtrichteramts Zürich vom 26. Januar 2018 nicht erhal- ten und verlange eine ergänzende Befragung der Zeugin B._____ und eine Wahl- bildkonfrontation mit ihr nach den Richtlinien des deutschen Bundesgerichtshofes (Urk. 42 S f.). 2.2. Unabhängig der Frage, ob die Hinweise des Beschuldigten auf Richtlinien des deutschen Bundesgerichtshofes und die EMRK zutreffend sind, ist Folgendes festzuhalten: Das Schreiben des Stadtrichteramts Zürich vom 26. Januar 2018 (Urk. 33) wurde dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten am 31. Januar 2018 zugestellt (Urk. 33/1). Ob der Beschuldigte und sein Verteidiger im internen Verhältnis entgegen der dem Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom

11. November 2017 zugesandten Vollmacht (Urk. 14/1) eine eingeschränktere Vertretungsbefugnis abgemacht haben, spielt im Verkehr mit dem Stadtrichteramt Zürich keine Rolle, da eine entsprechende Einschränkung diesem nicht angezeigt wurde. Das Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten durch Zu- stellung an seinen Verteidiger rechtsgültig zugestellt. Für eine Rückversetzung in den damaligen Zustand gibt es aber insofern auch keinerlei Anlass, als dies

– entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 42 S. 2) – nicht die letzte Mög- lichkeit zur Stellung von Beweisanträgen darstellte, wurde ihm – und diesmal per- sönlich zugestellt (Urk. 35/4) – mit der Vorladung zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung doch die Möglichkeit gegeben, innert einer Frist von 10 Tagen Be- weisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35/1 S. 2 Ziff. 7). Von diesem Recht machte der Beschuldigte jedoch keinen Gebrauch, auch stellte er anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Beweisanträge (Prot. I S. 5 ff.). Im vorliegenden Berufungsprozess können nach Art. 398 Abs. 4 StPO sodann neue Behauptungen und Beweise nicht mehr vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden

- 7 - (EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Letz- teres wurde vom Beschuldigten zurecht nicht geltend gemacht, hat er doch – wie bereits gezeigt – vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt. Der nun geltend gemachte Beweisantrag der ergänzenden Zeugenbefragung ist des Weiteren auch deshalb nicht zu hören, weil der Beschuldigte an der Zeugenbefragung vom

24. November 2017 zugegen war und auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete (Urk. 25). Dass der Beschuldigte damals um 9.50 Uhr mitten in der Befragung die Zeugeneinvernahme verlassen hat (Urk. 25 S. 3 Frage 15), ändert daran nichts. Aber auch die vom Beschuldigten beantragte Wahlbildkonfrontation

– die Zeugin soll anhand von 24 Lichtbildern seine Kinder identifizieren (Urk. 42 S. 3) – ist ohne Weiterungen abzuweisen. Es handelt sich dabei wiederum nicht um eine neue Tatsache oder einen neuen Beweis, welche er nicht bereits beim Stadtrichteramt Zürich oder spätestens vor Vorinstanz hätte beantragen können. Die eingeschränkte Kognition der Berufungsinstanz lässt keine Abnahme von bis- her versäumten Beweisanträgen zu, sofern sie zu einem früheren Zeitpunkt hät- ten gestellt werden können. 2.3. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzuweisen, sofern pro- zessual überhaupt darauf einzutreten ist.

3. Vorwurf der Voreingenommenheit der Strafbehörden 3.1. Im Rahmen seiner Berufungserklärung führt der Beschuldigte an verschie- denen Stellen aus, sowohl der einvernehmende Stadtrichter als auch die vor- instanzliche Richterin seien voreingenommen gewesen (Urk. 42 S. 4 ff.). Der Stadtrichter C._____ habe sich vor der Einvernahme der Polizeibeamtin B._____ mit ihr abgesprochen (Urk. 42 S. 9). In Bezug auf die vorinstanzliche Richterin kri- tisiert er insbesondere, dass sie nach durchgeführter Hauptverhandlung eine vor- läufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erläutert habe (Urk. 42 S. 8). Zu- dem sieht er in der blossen wertneutralen Erwähnung im Urteil, dass aus den Ak- ten nicht ersichtlich sei, wann ihm der erste Strafbefehl durch die Polizei habe zu- gestellt werden können, einen Vorwurf der Verfahrensverschleppung bzw. eine Voreingenommenheit (vgl. Urk. 42 S. 4 ff.).

- 8 - 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Art. 4 StPO übernimmt diese Grundsätze, indem er bestimmt, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Ausstandsvorschriften der Strafprozessordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unpartei- ischen Richter, da innere oder äussere Bindungen der in einer Strafbehörde täti- gen Person zu Verfahrensbeteiligten oder deren Standpunkten die Unabhängig- keit gefährden oder aufheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 117 und 507). In Art. 56 StPO wird daher die Pflicht jeder in einer Strafbehörde tätigen Person festgehalten, in einer Sache in den Ausstand zu treten, sollten Gründe vorliegen, aufgrund derer sie befangen sein könnte. Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son kann unter anderem verlangt werden, wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; BGE 6B_732/2012 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3. Ein Ausstandsbegehren ist ohne Verzug zu stellen, sobald der Gesuch- steller vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründen- den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Ausstandbegehren erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Damit ist dieses nicht ohne Verzug geltend gemacht worden (BGE 6B_1149/2014 und BGE 6B_1166/2014 E. 3.2). Die Frage des Ausstands betrifft gerichtsorgani- satorische Fragen, die endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren seinen

- 9 - Fortgang nimmt (BGE 126 I 209 f.). Auf die Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist entgegen der Kritik des Beschuldigten überdies nicht ersichtlich. Des- sen Rügen sowohl betreffend den Stadtrichter C._____ als auch betreffend die vorinstanzliche Richterin wären, sofern darauf eingetreten werden könnte, unbe- gründet bzw. nicht überzeugend.

4. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, ist das gesamte vor- instanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt

1. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiserhebung 1.1. Verwertbarkeit der Täteridentifizierung 1.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, es sei keine gültige Täteridentifizierung er- folgt, weshalb ein unheilbarer Prozessfehler vorliege (Urk. 42 S. 3, 7, 12). Insofern macht er geltend, die Sachverhaltserstellung beruhe auf einer Verletzung der pro- zessualen Rechte zur Beweiserhebung. 1.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung ist ein Mittel zur Wahrheits- erforschung, von dem die Strafbehörden im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nach pflichtgemässem Ermessen Gebrauch machen. Neben der Konfrontationsein- vernahme gibt es die sogenannte Identifizierungsgegenüberstellung, wobei die Gegenüberstellung zum Zwecke des Erkennens oder des Ausschlusses von Per- sonen, die als Täter in Betracht kommen, vorgenommen wird. Dabei steht es im Ermessen der Strafbehörden, wann und wie eine solche Identifizierungsgegen- überstellung erfolgen soll. Es existieren dazu weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Da es sich um eine Beweisabnahme handelt, sind Teil-

- 10 - nahmerechte zu gewähren. Die Beweisabnahme ist in geeigneter Form zu proto- kollieren. Aufgrund des geringen Beweiswerts einer Einzelgegenüberstellung er- folgt die Identifizierungsgegenüberstellung in der Regel in Form einer Wahl- konfrontation (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 146 N 5 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 7). Ein Unterfall der Identifizierungsgegenüberstellung ist die Fo- tokonfrontation, bei welcher dem Zeugen Fotos vorgelegt werden und er sich da- zu äussern soll, ob er den mutmasslichen Täter auf einem der Fotos wieder- erkennt (GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 9). 1.1.3. Gestützt auf die obigen Erwägungen hat das Stadtrichteramt Zürich mit dem Entscheid, anlässlich der Einvernahme der Zeugin B._____ vom

24. November 2017 eine Identifizierungsgegenüberstellung (vgl. Urk. 25 S. 3, Frage 14) durchzuführen, sein Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Das Beweismittel ist verwertbar. 1.1.4. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheits- findung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Be- weismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es besteht insoweit kein Numerus clausus der Beweismittel (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 3). An dieser Stelle ist auf den Polizeirap- port der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2017 hinzuweisen, woraus ersichtlich ist, dass die Polizeibeamtin B._____ im Rahmen der Nachbearbeitung des Falls im Fahrberechtigungsregister (FABER) die notierte Fahrzeugnummer nachge- schlagen hat und angab, den Beschuldigten auf dem gespeicherten Foto wieder- erkannt zu haben (Urk. 1). Dies stellt ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. 1.2. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017 1.2.1. Der Beschuldigte wirft dem Stadtrichter C._____ vor, anlässlich der Einver- nahme des Beschuldigten vom 24. November 2017, ihm mit der Frage "Der Vor-

- 11 - fall ist jetzt bereits eine Weile her. Können Sie sich noch an den besagten

23. Januar 2017 erinnern?" (Urk. 24 S. 2, Frage 5) eine "Falle" gestellt zu haben. Er habe diese Frage nur "falsch" beantworten können (Urk. 42 S. 6). 1.2.2. Aus der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. Juni 2018 ist indes nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Frage eine Fangfrage bzw. Suggestivfrage darstellen soll. Insbesondere erscheint diese Frage, ob der mutmassliche Täter sich noch an den Tag, an dem das infrage stehende Verhalten stattgefunden ha- ben soll, erinnern könne, als unumgänglich, um dessen Verteidigungsrechte

– insbesondere sein Recht, sich zur Sache zu äussern (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) – wahren zu können. Zudem wurde auch protokolliert, dass eine Erinne- rung sich unter Umständen auch auf einen Agenda-Eintrag stützen könne (vgl. Urk. 24 S. 2 f., Frage 6). Dementsprechend sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Einvernahme sprechen. Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Antwort des Beschuldigten auf die genannte Frage als Versuch des Beschuldigten wertet, diese Frage zu umgehen (Urk. 41 S. 10), ist erst im Rahmen der Willkürprüfung zu prüfen (vgl. Ziff. III 2.5 f.). 1.2.3. Auch der Vorwurf, das Protokoll der Einvernahme durch das Stadtrichter- amt Zürich vom 24. November 2017 sei absichtlich unvollständig erfasst worden (Urk. 42 S. 7), erweist sich als unbegründet, zumal der Beschuldigte mit seiner Unterschrift dessen Vollständigkeit bestätigte (Urk. 24 S. 4). Abgesehen davon hätte ein Protokollberichtigungsbegehren nur gestellt werden können, wenn Män- gel, welche später entdeckt wurden, geltend gemacht würden (BGE 141 IV 31 f. E. 1.4.3 f.). Dass dies der Fall ist, macht der Beschuldigte nicht geltend. Folglich ist darauf nicht einzutreten. 1.3. Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin B._____ beim Stadtrichteramt Zürich vom 24. November 2017 1.3.1. Der Beschuldigte kritisiert, die Polizeibeamtin B._____ hätte prozessual als Partei einvernommen werden müssen. Er begründet dies damit, dass sie als Poli- zeibeamtin ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Urk. 42 S. 9, 11).

- 12 - 1.3.2. Gemäss Art. 162 StPO ist eine an der Begehung einer Straftat nicht be- teiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist, als Zeugin beziehungsweise Zeuge zu befragen. Die Polizei- beamte B._____ fällt unter keine Kategorie der Auskunftspersonen nach Art. 178 StPO. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurde sie im vorliegenden Strafverfahren zutreffend als Zeugin befragt. Abgesehen davon hätte der Be- schuldigte – wie bereits weiter vorne ausgeführt wurde (vgl. Ziff. II 2.2) – im Rah- men der Einvernahme der Zeugin B._____ durch das Stadtrichteramt Zürich vom

24. November 2017 die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Er ver- zichtete darauf (vgl. Urk. 25 S. 3 Frage 15). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin B._____ anlässlich der Einvernahme des Stadtrichteramts Zürich vom

24. November 2017 sprechen. Sie sind verwertbar.

2. Rügen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung 2.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Beweiswürdigung verschiedentlich als willkürlich. Dazu führt er zunächst an, die Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Glaubwürdigkeit seien fehlerhaft und wür- den gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Auch die Glaub- würdigkeit der Zeugin B._____ sei völlig realitätsfremd beurteilt worden (Urk. 42 S. 13 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend festge- halten und auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ korrekt angewendet. Abgesehen von den nachfolgend zu behan- delnden Rügen sind die weiteren Beanstandungen nicht beziehungsweise unge- nügend substantiiert. Es wurde nicht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wie sich im Falle einer Gutheissung der rechtserhebliche Sachverhalt ändern würde. 2.3. Zudem zählte der Beschuldigte einige Punkte auf, wieso seines Erachtens die Aussagen der Zeugin B._____ – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht glaubhaft seien. Einerseits sei nicht glaubhaft, dass die Zeugin B._____ das

- 13 - Kennzeichen des Fahrzeugs 24 Stunden im Gedächtnis habe behalten können (Urk. 42 S. 3). Des Weitern erscheine es nicht glaubhaft, dass diese Zeugin – welche in diesem Zeitpunkt den Verkehr gelenkt habe – wissen könne, von wo das Fahrzeug des mutmasslichen Täters gekommen sein soll, zumal ihr dieses vor der angeblichen Tat selber nicht hätte auffallen können (Urk. 42 S. 11). Es er- scheine zudem widersprüchlich, dass sie sich ein Jahr später derartig genau an sein Gesicht habe erinnern können und ihn erkannt haben will, jedoch anderer- seits über die übrigen Insassen des in Frage kommenden Fahrzeugs nur extrem vage Aussagen habe machen können (Urk. 42 S. 13, 16). Ausserdem sei wider- sprüchlich, wenn sie sage, "sie wisse nicht mehr, ob alle Plätze im Auto besetzt gewesen seien, aber das Auto sei ziemlich voll gewesen und es seien noch Kin- der im Auto gewesen." (Urk. 42 S. 12). 2.4. Die Zeugin B._____ hat anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme vom

24. November 2017 selbst angegeben, dass sie sich das Kontrollschild notiert ha- be (Urk. 25 S. 2). Dementsprechend wird nicht behauptet, sie hätte sich das Kennzeichen gemerkt, wobei dies keinesfalls auszuschliessen wäre. Die entspre- chenden Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Was den Umstand betrifft, dass die Zeugin an- gab, sich erinnern zu können, von wo das Fahrzeug des Beschuldigten gekom- men sei, so erscheint dies nicht offensichtlich unhaltbar – im Gegenteil – es er- scheint anhand ihrer Aussagen als überzeugend. Sie schildert detailliert, wie die Phasenabläufe an der entsprechenden Kreuzung geregelt werden, dass die Rich- tung des Fahrzeugs des Beschuldigten auch nach den Fussgängern nicht freie Fahrt hatte und der Beschuldigte eine Lücke der Fahrzeuge aus der anderen Richtung genutzt habe, um trotzdem loszufahren (vgl. Urk. 26 S. 3). Des Weiteren sind die Rügen des Beschuldigen, die Aussagen der Zeugin seien widersprüch- lich, nicht stichhaltig, geschweige legt er Willkür dar. Wie bereits ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Zeugin im Rahmen der Erstellung des Polizei- rapports das Fahrberechtigungsregister (FABER) konsultiert hat und den Be- schuldigten anhand der Fotodatei als Lenker des Fahrzeugs identifizieren konnte (Urk. 1). Nachvollziehbar ist des weiteren, dass sie ihr Augenmerk auf den fehl- baren Lenker und nicht auf Mitfahrer richtete. Immerhin hat sie diesbezüglich zu-

- 14 - treffend ausgeführt, dass Kinder im Fahrzeug gewesen seien (vgl. Urk. 25 S. 3). In der Aussage, dass sie nicht wisse, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen seien, das Auto aber ziemlich voll gewesen sei mit Kindern, ist zudem kein Widerspruch ersichtlich. Es besagt lediglich, dass mehrere Personen im Fahrzeug mitgeführt wurden, indes nicht bekannt ist, ob alle Sitzplätze besetzt gewesen sind. Zusam- menfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht aufzeigen konnte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin willkürlich gewürdigt hätte. 2.5. Weiter bringt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung vor, die Vor- instanz habe die Gegenfrage des Beschuldigten auf die Frage des Stadtrichter- amts, ob er sich noch an diesen besagten 23. Januar 2017 erinnern könne, als "Ausweichen" gewertet (Urk. 42 S. 6, 15). Es sei selbstverständlich, dass er sich nicht mehr habe erinnern können, was er am 23. Januar 2017 getan habe (Urk. 42 S. 10). Es liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor (Urk. 42 S. 15). 2.6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, der Beschuldigte habe versucht, diese Frage zu umgehen, indem er eine Gegenfrage gestellt habe (Urk. 41 S. 10). Auch diese Beweiswürdigung erscheint nicht offensichtlich un- haltbar. In Anbetracht der Beweislage ist die vorinstanzliche Interpretation vertret- bar und daher nicht willkürlich. Die Rüge des Beschuldigten, es liege eine Umkehr der Beweislast vor, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in pflichtgemäs- ser Befolgung der Untersuchungsmaxime Beweise erhoben, diesbezüglich dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt, die vorhandenen Beweise sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin weit überzeugender seien als diejenigen des Beschuldigten. Dementsprechend erfolg- te der Schuldspruch gestützt auf die Aussagen der Zeugin, aber auch gestützt auf das übrige Beweisergebnis. Dazu gehören richtigerweise auch die Aussagen des Beschuldigten. Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, der Umstand, dass er wahrheitsgetreu angegeben habe, manchmal unter der Woche nach Zürich zu fahren, sei als Beweis dafür gewertet worden, dass er der mut- massliche Täter sei (Urk. 42 S. 11). Dass auf seine Argumentation, diese Route würde für ihn keinen Sinn machen, da es ein Umweg sei, nicht weiter einge-

- 15 - gangen wird, erscheint ebenfalls nicht willkürlich, zumal es verschiedene Gründe

– wie Stau, Unfall etc. – geben kann, eine andere als die direkteste Route zu wäh- len. Sollte der Beschuldigte geltend machen, in der Nichtberücksichtigung dieses Hinweises liege eine Verletzung der Begründungspflicht, so muss das Gericht die Überlegungen nennen, von welchen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 139 IV 183 E. 2.2). Dabei ist es – wie schon ein- gangs erwähnt – nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.7. Schliesslich stellt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung sowohl die Glaubhaftigkeit des Polizeirapports, welcher einen ganzen Monat nach dem angeblichen Vorfall verfasst worden sei, sowie der Übersichtspläne, welche fast ein Jahr nach dem Ereignis gezeichnet worden seien, in Frage (Urk. 42 S. 9). Weiter begründet er diese Vorbringen indessen nicht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.8. Der Beschuldigte führt zudem ausführlich seine Sicht der Dinge aus und zeigt dabei nicht konkret auf, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung will- kürlich sein soll (Urk. 42 S. 9 ff.). Angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts, welche es erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt, ist auf diese Ausfüh- rungen nicht einzugehen. 2.9. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz keine Willkür darlegen konnte und dementsprechend für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 41 S. 11).

- 16 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Stadtrichteramt Zürich und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts keine Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz als korrekt erweist, kann sie unter Verweis und ohne Er- gänzungen übernommen werden (Urk. 41 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Be- schuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Seitens des Beschuldigten wur- de nichts vorgebracht, was Anlass böte die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Nachdem die Busse von Fr. 150.– dem eher als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 49 S. 12 f.).

- 17 - VI. Kosten

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des Verfahrensausgangs ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu be- stätigen (Urk. 41 S. 13, Dispositivziffern 4 und 5).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a und lit. d SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 18 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (PIN 6603450).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur R. Naef MLaw A. Donatsch