Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
19. Dezember 2016 (Urk. 2/5) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 3 ff.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, dass er mit seinem Fahrzeug Toyota Corolla (nachfolgend Toyota), Kennzei- chen ZH …, am 13. August 2016, circa 21.40 Uhr, in Winterthur, Zürcherstrasse, auf der Rechtsabbiegespur in die Verzweigung Untere Briggerstrasse fahrend nicht nach rechts abgebogen, sondern auf die Geradeausfahrspur gewechselt sei. Dadurch sei es zu einer Streifkollision mit dem Fahrzeug von B._____, Marke Mit- subishi, gekommen, welches sich gerade auf der Geradeausfahrspur befunden habe. Der Beschuldigte habe seine Fahrt, ohne sich um den durch die Kollision entstandenen Sachschaden zu kümmern, fortgesetzt.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Vorfall und macht geltend, er sei am 13. August 2016 nicht mit seinem Toyota in Winterthur unterwegs gewe- sen, auch nicht um circa 21.40 Uhr auf der Zürcherstrasse. Er habe den Schaden an seinem Fahrzeug nicht bemerkt und könne sich auch nicht erklären, woher dieser komme. Die Kontrolle seines Fahrzeuges habe zwar gezeigt, dass dieses tatsächlich einen zum Schaden des Mitsubishis passenden Schaden aufweise. Im Bericht des Forensischen Institutes Zürich (nachfolgend FOR) vom 31. August 2016 sei aber klar festgestellt worden, dass sich die mehrschichtig roten Fremd- lackpartikel ab dem grauen Mitsubishi deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyo- tas unterscheiden würden. An seinem Fahrzeug sei auch kein Spurenmaterial des Mitsubishis festgestellt worden. Wenn es nicht die richtige Farbe sei, könne sein Fahrzeug auch nicht in die angebliche Kollision verwickelt gewesen sein (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 11).
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3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson B._____, die Fotodokumentation und die Unfallfotos sowie die beiden Kurzberichte des FOR vom 31. August 2016 und
26. Juni 2017 (Urk. 19 S. 4-12). Die Vorinstanz erwog, der erste Kurzbericht des FOR sei zwar zum Ergebnis gelangt, dass sich die mittels Klebebandasservat ab dem Mitsubishi entnommenen roten Fremdlackpartikel deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyotas unterscheiden würden, der zweite Kurzbericht gehe dann aller- dings von einem Kontakt der beiden Fahrzeuge aus, da die Schadensbilder kor- respondieren würden. Eine weitere Übereinstimmung finde sich darüber hinaus in den gelblichen Farbpartikeln. Diese seien auf den Schadensbildern des Mitsubishi ersichtlich, und die Experten hätten festgestellt, dass im Eigenmaterial des roten Toyotas des Beschuldigten eine gelblichfarbene Zwischenschicht im Lackaufbau vorhanden sei. Die Tatsache, dass gestützt auf den ersten Kurzbericht kein Kon- takt habe nachgewiesen werden können, besage nicht, dass wirklich kein Kontakt stattgefunden habe. Dadurch sei vielmehr nur erwiesen, dass die Stellen an den Fahrzeugen, an welchen die Lackproben entnommen worden seien, keinen Kon- takt gehabt hätten. Da es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um ein älteres Modell gehandelt habe, würden auch verschiedene Lackierungen an verschiede- nen Karosserieteilen im Bereich des Möglichen liegen. Immerhin habe es sich bei den vom Mitsubishi entnommenen Proben doch um rote Farbe gehandelt, und auch das Auto des Beschuldigten sei rot gewesen. Das wissenschaftliche Unter- suchungsresultat passe folglich ins bislang dargelegte Beweisbild und stütze die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson. Zudem sei die Aussage des Be- schuldigten, der Schaden müsse bereits früher bestanden haben, er habe diesen bisher aber nicht wahrgenommen, unglaubhaft, da der Schaden fahrerseitig auf- getreten und das Fahrzeug kurz vor dem Vorfall bei der amtlichen Fahrzeugprü- fung gewesen sei. Dass der Schaden selbst bei einer gründlichen Reinigung und der darauffolgenden amtlichen Fahrzeugprüfung unentdeckt geblieben sein soll, erscheine ausgeschlossen. Die Vorinstanz kam deshalb in Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zur Erkenntnis, dass der inkriminierte Sach- verhalt erstellt sei (Urk. 19 S. 14 ff.).
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4. Beurteilung 4.1. Die Verteidigung moniert, das Abstellen der Vorinstanz auf den zweiten Kurzbericht des FOR sei willkürlich. Es sei zwar gewichtig, dass die Schadensbil- der übereinstimmen würden, dies vermöge aber nicht die falsche Farbe zu erklä- ren. Dass die Vorinstanz angesichts des verschiedenen Rot an den beiden Fahr- zeugen keine erheblichen Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten gehabt und die- se Zweifel mit der Annahme, es seien wahrscheinlich verschiedene Lackierungen beim Toyota vorhanden gewesen, beiseite geschoben habe, überschreite das Ermessen und sei reine Willkür. Das angefochtene Urteil sei deshalb rechtsfeh- lerhaft, da eine Diskrepanz zur Akten- und Beweislage bestehe (Urk. 31 S. 4 ff.). 4.1.1. Die Experten kommen im Kurzbericht vom 26. Juni 2017 zum Schluss, dass die Höhe der Schäden und Spuren ab Boden bei beiden Fahrzeugen sehr gut korrespondieren würden. Insbesondere der Charakter und die Lage der Rei- fenaufriebspuren an beiden Fahrzeugen seien kompatibel und die sichtbaren gelblich erscheinenden Partikel am Mitsubishi seien in den Schadenszonen des Toyotas vorhanden. Aufgrund der erhaltenen Erkenntnisse dürfte ein Kontakt zwi- schen dem Toyota und dem Mitsubishi stattgefunden haben (Urk. 2/24/1 S. 3 f.). Zum Ergebnis des ersten Kurzberichts vom 31. August 2016, wonach sich die mehrschichtig roten Fremdlackpartikel ab dem grauen Mitsubishi deutlich vom Ei- genmaterial des roten Toyotas unterscheiden würden, hielten die Experten fest, dass es beim ersten Kurzbericht ausschliesslich darum gegangen sei, ob ein Kon- takt zwischen den beiden Fahrzeugen einzig anhand der Mikrospuren auf den Klebbandasservaten nachgewiesen werden könne. Optimal bei einer Spurensi- cherung sei, wenn das jeweilige Eigenmaterial in respektive direkt neben der Schadenszone des Fahrzeuges und nicht von einer anderen Stelle erhoben wer- de. Bei dem ihnen zugesandten Spurenmaterial sei nicht klar, ob diese Anforde- rungen erfüllt seien, da nicht bekannt sei, ab welcher Stelle das Eigenmaterial des Toyotas erhoben worden sei. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sich ein Kontakt zwischen Fahrzeugen nicht anhand von Mikrospuren, sondern anhand der Schadens-/Spurencharakteristik und/oder anderen Erkenntnissen erhärten lasse (ebenda, S. 4 f.).
- 9 - 4.1.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Würdigung der beiden Kurzberichte mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie sich bei der Sachverhaltserstellung auf den zwei- ten Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 stützt. Die Experten haben in diesem Kurzbericht schlüssig aufgezeigt, was die Unterschiede zwischen den in den bei- den Kurzberichten verwendeten Untersuchungsmethoden sind. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 4 ff.) lässt sich einzig aus dem Umstand, dass gestützt auf die Untersuchungsmethode mittels Mikrospuren an den Kleb- bandasservaten festgestellt wurde, die am Mitsubishi entnommenen roten Fremdpartikel würden sich deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyotas unter- scheiden, gerade nicht der Schluss ziehen, es habe deshalb per se kein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen stattgefunden. Im Gegenteil, kamen die Exper- ten in Anwendung der anderen Untersuchungsmethode doch zum Schluss, die Höhe der Schäden sowie der Charakter und die Lage der Reifenspuren seien durchaus kompatibel, weshalb ein Kontakt zwischen dem Mitsubishi und dem Toyota stattgefunden haben dürfte. Da die Analyse von Mikrospuren nicht die einzige Möglichkeit ist, wie sich der Kontakt zwischen dem Toyota und dem Mitsubishi erhärten lässt, sondern dies auch anhand der Erkenntnisse aus der Schadens- und Spurencharakteristik mög- lich ist, was die Experten so explizit bestätigt haben (Urk. 2/24/1 S. 4 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll, wenn sie den zweiten Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt und die entsprechenden Erkenntnisse daraus gezogen hat. Es sprechen insgesamt keine Gründe gegen die Verwertbarkeit dieses Kurzbe- richts. Zudem erwog die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 4) – gerade nicht, dem Kurzbericht des FOR komme der erhöhte Be- weiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zu (Urk. 19 S. 15). Den- noch ist er in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 4.1.3. Auch die Erwägung der Vorinstanz, dass verschiedene Lackierungen an verschiedenen Karosserieteilen durchaus im Bereich des Möglichen liegen wür- den, da es sich beim Toyota des Beschuldigten um ein älteres Modell gehandelt
- 10 - habe, was eine Erklärung für die unterschiedlichen Rotlackpartikel sein könnte (Urk. 19 S. 14), ist nicht unhaltbar. Der Beschuldigte bestätigte selber, dass es sich bei seinem Toyota um ein älteres Fahrzeug mit fast 400'000 Kilometern ge- handelt habe, welches bei der amtlichen Fahrzeugprüfung nicht mehr durchge- kommen sei (Prot. I S. 10 f.). Unterschiedliche Lackierungen sind somit durchaus möglich. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die strittigen ersten roten Mikrospuren unmittelbar aus der Schadenszone des Toyotas entnommen worden sind. Folglich ist die Entnahme der Proben von einer anderen Stelle mit einer abweichenden Lackierung, wie von der Vorinstanz erwogen, nicht ausge- schlossen. 4.2. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltserstellung nicht nur auf den Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017, sondern auch auf die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 19 S. 13 f.). Die Verteidigung versuchte, den Be- weiswert dieser Aussagen mit verschiedenen Argumenten herabzumindern und brachte vor, die Würdigung der Vorinstanz, wonach B._____ kein finanzielles Inte- resse am Ausgang des Verfahrens habe, sei willkürlich. Wenn er den Schaden selber habe bezahlen müssen, sei das Gegenteil der Fall (Urk. 31 S. 3 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen, für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3). Der Einwand der Verteidigung, B._____ habe ein finanzielles Interesse am Ausgang des Ver- fahrens, bewirkt nicht, dass seine Glaubwürdigkeit von vornherein herabgesetzt erscheint, sondern nur, dass seine Aussagen kritisch zu würdigen sind, was die Vorinstanz in korrekter und nachvollziehbarer Weise getan hat. Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht ersichtlich. So erachtete die Vorinstanz die Aus- sagen der Auskunftsperson als glaubhaft, da sie in sich stimmig seien und sich in einen objektiven äusseren zeitlichen und örtlichen Rahmen einbetten lassen wür- den. Es seien auch keine Tendenzen zur Aggravierung in der Beschreibung des
- 11 - Verhaltens des Beschuldigten oder des Schadens auszumachen gewesen. Die Auskunftsperson habe betont, der Beschuldigte sei nach der Kollision mit norma- ler Geschwindigkeit korrekt weitergefahren und die Kratzer an der Stossstange des Mitsubishis würden nicht von der Kollision mit dem Beschuldigten stammen, sondern seien wohl durch eigenes Fehlverhalten entstanden (Urk. 19 S. 13 f.; Urk. 2/16 S. 3 f. und S. 6). Würden für B._____ vorwiegend finanzielle Interessen im Vordergrund stehen, hätte er die Kratzer an der Stossstange seines Mitsu- bishis ebenfalls als durch die Kollision mit dem Beschuldigten verursachten Scha- den angeben können. Die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson werden damit durch das wissenschaftliche Untersuchungsresultat aus dem Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 untermauert, unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten im engeren Sinn handelt. 4.3. Die Vorinstanz würdigte auch die Aussagen des Beschuldigten und stufte diese vor dem Hintergrund, dass sich der Schaden auf der linken Seite des Fahr- zeuges – somit fahrerseitig – befunden und er den Toyota nur kurz vor dem Vor- fall zur amtlichen Fahrzeugprüfung gebracht hatte, als unglaubhaft ein (Urk. 19 S. 12 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 3) erschliesst sich nicht, inwiefern diese Aussagenwürdigung unhaltbar sein soll. 4.4. Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 15) da- rauf hinzuweisen, dass der Zufall, welcher hätte walten müssen, damit der rote Toyota des Beschuldigten aufgrund einer Verwechslung ermittelt worden wäre und dann genau das Schadensbild aufweist, welches nicht nur zu den Spuren auf dem Mitsubishi, sondern auch zu den Aussagen der Auskunftsperson passt, zu gross ist, als dass durch ein solches Szenario ernsthafte Zweifel geweckt werden könnten.
5. Fazit Die Vorinstanz legt sämtliche entscheidrelevanten Punkte dar. Sie hat sich ein- lässlich mit der Würdigung der Beweismittel befasst, und auch bei Berücksichti- gung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu ent- scheiden ist, ist sie bei der Feststellung des Sachverhalts auf jeden Fall nicht in
- 12 - Willkür verfallen. Insgesamt erweist sich die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vielmehr als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig, noch sind klare Fehler ersichtlich. Folglich ist die von der Vorinstanz vorgenom- mene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung bringt vor, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft (Urk. 31 S. 2), ohne weitere Ausführungen dazu zu machen respektive dies substantiiert zu begründen.
2. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 19 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 400.– für angemessen (Urk. 19 S. 17). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Urk. 19 S. 16). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz aus- gesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.
2. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 31).
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3. Das Tatverschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz insgesamt als leicht ein (Urk. 19 S. 17). Unter Berücksichtigung des durch die Streifkollision verursachten Sachschadens und die fahrlässige Tatbegehung erweist sich diese Verschuldensbewertung als gerechtfertigt. Straferhöhend zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrere Straftatbestände er- füllt hat.
4. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung kurz wiedergegeben (Urk. 19 S. 17). Darauf kann vorab verwiesen werden. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich gemäss Datenerfassungsblatt (Urk. 26/1) lediglich insofern verändert, als er neu ein mo- natliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'800.– angibt. Es liegen weder straferhö- hende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vor- strafen (Urk. 2/28), ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 400.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.
5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf 4 Tage festzusetzen. V. Kosten
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. April 2018 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig ge- sprochen und mit Fr. 400.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfah- rens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Winterthur (nach- folgend Stadtrichteramt) wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 19 S. 18 f.).
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E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 26. April 2018 (Datum des Post- stempels) Berufung anmelden (Urk. 13) und sodann am 19. Juni 2018 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 16; Urk. 21). Das Stadtrichteramt liess sich hierzu innert angesetzter Frist nicht ver- nehmen (Urk. 23). Der Beschuldigte reichte aufforderungsgemäss (Urk. 23) das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 25-28/4). Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29). Die Berufungsbegründung des Beschuldig- ten ging bei der hiesigen Kammer am 28. August 2018 innert Frist ein (Urk. 31). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 35; Urk. 36). Damit erweist sich das vorliegende Ver- fahren als spruchreif.
E. 3 Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollständig angefochten wurde und er einen Freispruch beantragt (Urk. 21 S. 2; Urk. 31 S. 2), erwächst keine Disposi- tivziffer in Rechtskraft.
E. 4 Beurteilung
E. 4.1 Die Verteidigung moniert, das Abstellen der Vorinstanz auf den zweiten Kurzbericht des FOR sei willkürlich. Es sei zwar gewichtig, dass die Schadensbil- der übereinstimmen würden, dies vermöge aber nicht die falsche Farbe zu erklä- ren. Dass die Vorinstanz angesichts des verschiedenen Rot an den beiden Fahr- zeugen keine erheblichen Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten gehabt und die- se Zweifel mit der Annahme, es seien wahrscheinlich verschiedene Lackierungen beim Toyota vorhanden gewesen, beiseite geschoben habe, überschreite das Ermessen und sei reine Willkür. Das angefochtene Urteil sei deshalb rechtsfeh- lerhaft, da eine Diskrepanz zur Akten- und Beweislage bestehe (Urk. 31 S. 4 ff.).
E. 4.1.1 Die Experten kommen im Kurzbericht vom 26. Juni 2017 zum Schluss, dass die Höhe der Schäden und Spuren ab Boden bei beiden Fahrzeugen sehr gut korrespondieren würden. Insbesondere der Charakter und die Lage der Rei- fenaufriebspuren an beiden Fahrzeugen seien kompatibel und die sichtbaren gelblich erscheinenden Partikel am Mitsubishi seien in den Schadenszonen des Toyotas vorhanden. Aufgrund der erhaltenen Erkenntnisse dürfte ein Kontakt zwi- schen dem Toyota und dem Mitsubishi stattgefunden haben (Urk. 2/24/1 S. 3 f.). Zum Ergebnis des ersten Kurzberichts vom 31. August 2016, wonach sich die mehrschichtig roten Fremdlackpartikel ab dem grauen Mitsubishi deutlich vom Ei- genmaterial des roten Toyotas unterscheiden würden, hielten die Experten fest, dass es beim ersten Kurzbericht ausschliesslich darum gegangen sei, ob ein Kon- takt zwischen den beiden Fahrzeugen einzig anhand der Mikrospuren auf den Klebbandasservaten nachgewiesen werden könne. Optimal bei einer Spurensi- cherung sei, wenn das jeweilige Eigenmaterial in respektive direkt neben der Schadenszone des Fahrzeuges und nicht von einer anderen Stelle erhoben wer- de. Bei dem ihnen zugesandten Spurenmaterial sei nicht klar, ob diese Anforde- rungen erfüllt seien, da nicht bekannt sei, ab welcher Stelle das Eigenmaterial des Toyotas erhoben worden sei. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sich ein Kontakt zwischen Fahrzeugen nicht anhand von Mikrospuren, sondern anhand der Schadens-/Spurencharakteristik und/oder anderen Erkenntnissen erhärten lasse (ebenda, S. 4 f.).
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E. 4.1.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Würdigung der beiden Kurzberichte mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie sich bei der Sachverhaltserstellung auf den zwei- ten Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 stützt. Die Experten haben in diesem Kurzbericht schlüssig aufgezeigt, was die Unterschiede zwischen den in den bei- den Kurzberichten verwendeten Untersuchungsmethoden sind. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 4 ff.) lässt sich einzig aus dem Umstand, dass gestützt auf die Untersuchungsmethode mittels Mikrospuren an den Kleb- bandasservaten festgestellt wurde, die am Mitsubishi entnommenen roten Fremdpartikel würden sich deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyotas unter- scheiden, gerade nicht der Schluss ziehen, es habe deshalb per se kein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen stattgefunden. Im Gegenteil, kamen die Exper- ten in Anwendung der anderen Untersuchungsmethode doch zum Schluss, die Höhe der Schäden sowie der Charakter und die Lage der Reifenspuren seien durchaus kompatibel, weshalb ein Kontakt zwischen dem Mitsubishi und dem Toyota stattgefunden haben dürfte. Da die Analyse von Mikrospuren nicht die einzige Möglichkeit ist, wie sich der Kontakt zwischen dem Toyota und dem Mitsubishi erhärten lässt, sondern dies auch anhand der Erkenntnisse aus der Schadens- und Spurencharakteristik mög- lich ist, was die Experten so explizit bestätigt haben (Urk. 2/24/1 S. 4 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll, wenn sie den zweiten Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt und die entsprechenden Erkenntnisse daraus gezogen hat. Es sprechen insgesamt keine Gründe gegen die Verwertbarkeit dieses Kurzbe- richts. Zudem erwog die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 4) – gerade nicht, dem Kurzbericht des FOR komme der erhöhte Be- weiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zu (Urk. 19 S. 15). Den- noch ist er in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
E. 4.1.3 Auch die Erwägung der Vorinstanz, dass verschiedene Lackierungen an verschiedenen Karosserieteilen durchaus im Bereich des Möglichen liegen wür- den, da es sich beim Toyota des Beschuldigten um ein älteres Modell gehandelt
- 10 - habe, was eine Erklärung für die unterschiedlichen Rotlackpartikel sein könnte (Urk. 19 S. 14), ist nicht unhaltbar. Der Beschuldigte bestätigte selber, dass es sich bei seinem Toyota um ein älteres Fahrzeug mit fast 400'000 Kilometern ge- handelt habe, welches bei der amtlichen Fahrzeugprüfung nicht mehr durchge- kommen sei (Prot. I S. 10 f.). Unterschiedliche Lackierungen sind somit durchaus möglich. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die strittigen ersten roten Mikrospuren unmittelbar aus der Schadenszone des Toyotas entnommen worden sind. Folglich ist die Entnahme der Proben von einer anderen Stelle mit einer abweichenden Lackierung, wie von der Vorinstanz erwogen, nicht ausge- schlossen.
E. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltserstellung nicht nur auf den Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017, sondern auch auf die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 19 S. 13 f.). Die Verteidigung versuchte, den Be- weiswert dieser Aussagen mit verschiedenen Argumenten herabzumindern und brachte vor, die Würdigung der Vorinstanz, wonach B._____ kein finanzielles Inte- resse am Ausgang des Verfahrens habe, sei willkürlich. Wenn er den Schaden selber habe bezahlen müssen, sei das Gegenteil der Fall (Urk. 31 S. 3 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen, für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3). Der Einwand der Verteidigung, B._____ habe ein finanzielles Interesse am Ausgang des Ver- fahrens, bewirkt nicht, dass seine Glaubwürdigkeit von vornherein herabgesetzt erscheint, sondern nur, dass seine Aussagen kritisch zu würdigen sind, was die Vorinstanz in korrekter und nachvollziehbarer Weise getan hat. Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht ersichtlich. So erachtete die Vorinstanz die Aus- sagen der Auskunftsperson als glaubhaft, da sie in sich stimmig seien und sich in einen objektiven äusseren zeitlichen und örtlichen Rahmen einbetten lassen wür- den. Es seien auch keine Tendenzen zur Aggravierung in der Beschreibung des
- 11 - Verhaltens des Beschuldigten oder des Schadens auszumachen gewesen. Die Auskunftsperson habe betont, der Beschuldigte sei nach der Kollision mit norma- ler Geschwindigkeit korrekt weitergefahren und die Kratzer an der Stossstange des Mitsubishis würden nicht von der Kollision mit dem Beschuldigten stammen, sondern seien wohl durch eigenes Fehlverhalten entstanden (Urk. 19 S. 13 f.; Urk. 2/16 S. 3 f. und S. 6). Würden für B._____ vorwiegend finanzielle Interessen im Vordergrund stehen, hätte er die Kratzer an der Stossstange seines Mitsu- bishis ebenfalls als durch die Kollision mit dem Beschuldigten verursachten Scha- den angeben können. Die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson werden damit durch das wissenschaftliche Untersuchungsresultat aus dem Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 untermauert, unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten im engeren Sinn handelt.
E. 4.3 Die Vorinstanz würdigte auch die Aussagen des Beschuldigten und stufte diese vor dem Hintergrund, dass sich der Schaden auf der linken Seite des Fahr- zeuges – somit fahrerseitig – befunden und er den Toyota nur kurz vor dem Vor- fall zur amtlichen Fahrzeugprüfung gebracht hatte, als unglaubhaft ein (Urk. 19 S. 12 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 3) erschliesst sich nicht, inwiefern diese Aussagenwürdigung unhaltbar sein soll.
E. 4.4 Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 15) da- rauf hinzuweisen, dass der Zufall, welcher hätte walten müssen, damit der rote Toyota des Beschuldigten aufgrund einer Verwechslung ermittelt worden wäre und dann genau das Schadensbild aufweist, welches nicht nur zu den Spuren auf dem Mitsubishi, sondern auch zu den Aussagen der Auskunftsperson passt, zu gross ist, als dass durch ein solches Szenario ernsthafte Zweifel geweckt werden könnten.
E. 5 Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf 4 Tage festzusetzen. V. Kosten
Dispositiv
- Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das vorinstanzli- che Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), nament- lich da der Beschuldigte mangels substantiierter Begründung die Kostenfolgen lediglich im Zuge seines Antrags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt.
- Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 14 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180024-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 12. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. April 2018 (GC170054)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 19. Dezember 2016 (Urk. 2/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 19 S. 18 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen Kosten Strafbefehl; die weiteren Strafbefehlsverfahrens- Fr. 330.00 kosten betragen: Fr. 280.00 externe Auslagen (1. Kurzbericht) Fr. 50.00 Fotos Fr. 550.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 1'015.00 externe Auslagen (2. Kurzbericht) Fr. 3'425.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
6. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung.
7. Die Busse von Fr. 400.– und die Kosten des Strafbefehlsverfahrens werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingefordert. Berufungsanträge des Beschuldigten: (Urk. 21 S. 2; Urk. 31 S. 2)
1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen. __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. April 2018 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig ge- sprochen und mit Fr. 400.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfah- rens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Winterthur (nach- folgend Stadtrichteramt) wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 19 S. 18 f.).
- 4 -
2. Berufung Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 26. April 2018 (Datum des Post- stempels) Berufung anmelden (Urk. 13) und sodann am 19. Juni 2018 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 16; Urk. 21). Das Stadtrichteramt liess sich hierzu innert angesetzter Frist nicht ver- nehmen (Urk. 23). Der Beschuldigte reichte aufforderungsgemäss (Urk. 23) das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 25-28/4). Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29). Die Berufungsbegründung des Beschuldig- ten ging bei der hiesigen Kammer am 28. August 2018 innert Frist ein (Urk. 31). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 35; Urk. 36). Damit erweist sich das vorliegende Ver- fahren als spruchreif.
3. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollständig angefochten wurde und er einen Freispruch beantragt (Urk. 21 S. 2; Urk. 31 S. 2), erwächst keine Disposi- tivziffer in Rechtskraft.
4. Übertretungsstrafverfahren 4.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
- 5 - 4.2. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzuneh- men (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwen- dung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). 4.4. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
19. Dezember 2016 (Urk. 2/5) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 19 S. 3 ff.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, dass er mit seinem Fahrzeug Toyota Corolla (nachfolgend Toyota), Kennzei- chen ZH …, am 13. August 2016, circa 21.40 Uhr, in Winterthur, Zürcherstrasse, auf der Rechtsabbiegespur in die Verzweigung Untere Briggerstrasse fahrend nicht nach rechts abgebogen, sondern auf die Geradeausfahrspur gewechselt sei. Dadurch sei es zu einer Streifkollision mit dem Fahrzeug von B._____, Marke Mit- subishi, gekommen, welches sich gerade auf der Geradeausfahrspur befunden habe. Der Beschuldigte habe seine Fahrt, ohne sich um den durch die Kollision entstandenen Sachschaden zu kümmern, fortgesetzt.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Vorfall und macht geltend, er sei am 13. August 2016 nicht mit seinem Toyota in Winterthur unterwegs gewe- sen, auch nicht um circa 21.40 Uhr auf der Zürcherstrasse. Er habe den Schaden an seinem Fahrzeug nicht bemerkt und könne sich auch nicht erklären, woher dieser komme. Die Kontrolle seines Fahrzeuges habe zwar gezeigt, dass dieses tatsächlich einen zum Schaden des Mitsubishis passenden Schaden aufweise. Im Bericht des Forensischen Institutes Zürich (nachfolgend FOR) vom 31. August 2016 sei aber klar festgestellt worden, dass sich die mehrschichtig roten Fremd- lackpartikel ab dem grauen Mitsubishi deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyo- tas unterscheiden würden. An seinem Fahrzeug sei auch kein Spurenmaterial des Mitsubishis festgestellt worden. Wenn es nicht die richtige Farbe sei, könne sein Fahrzeug auch nicht in die angebliche Kollision verwickelt gewesen sein (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 11).
- 7 -
3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson B._____, die Fotodokumentation und die Unfallfotos sowie die beiden Kurzberichte des FOR vom 31. August 2016 und
26. Juni 2017 (Urk. 19 S. 4-12). Die Vorinstanz erwog, der erste Kurzbericht des FOR sei zwar zum Ergebnis gelangt, dass sich die mittels Klebebandasservat ab dem Mitsubishi entnommenen roten Fremdlackpartikel deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyotas unterscheiden würden, der zweite Kurzbericht gehe dann aller- dings von einem Kontakt der beiden Fahrzeuge aus, da die Schadensbilder kor- respondieren würden. Eine weitere Übereinstimmung finde sich darüber hinaus in den gelblichen Farbpartikeln. Diese seien auf den Schadensbildern des Mitsubishi ersichtlich, und die Experten hätten festgestellt, dass im Eigenmaterial des roten Toyotas des Beschuldigten eine gelblichfarbene Zwischenschicht im Lackaufbau vorhanden sei. Die Tatsache, dass gestützt auf den ersten Kurzbericht kein Kon- takt habe nachgewiesen werden können, besage nicht, dass wirklich kein Kontakt stattgefunden habe. Dadurch sei vielmehr nur erwiesen, dass die Stellen an den Fahrzeugen, an welchen die Lackproben entnommen worden seien, keinen Kon- takt gehabt hätten. Da es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um ein älteres Modell gehandelt habe, würden auch verschiedene Lackierungen an verschiede- nen Karosserieteilen im Bereich des Möglichen liegen. Immerhin habe es sich bei den vom Mitsubishi entnommenen Proben doch um rote Farbe gehandelt, und auch das Auto des Beschuldigten sei rot gewesen. Das wissenschaftliche Unter- suchungsresultat passe folglich ins bislang dargelegte Beweisbild und stütze die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson. Zudem sei die Aussage des Be- schuldigten, der Schaden müsse bereits früher bestanden haben, er habe diesen bisher aber nicht wahrgenommen, unglaubhaft, da der Schaden fahrerseitig auf- getreten und das Fahrzeug kurz vor dem Vorfall bei der amtlichen Fahrzeugprü- fung gewesen sei. Dass der Schaden selbst bei einer gründlichen Reinigung und der darauffolgenden amtlichen Fahrzeugprüfung unentdeckt geblieben sein soll, erscheine ausgeschlossen. Die Vorinstanz kam deshalb in Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zur Erkenntnis, dass der inkriminierte Sach- verhalt erstellt sei (Urk. 19 S. 14 ff.).
- 8 -
4. Beurteilung 4.1. Die Verteidigung moniert, das Abstellen der Vorinstanz auf den zweiten Kurzbericht des FOR sei willkürlich. Es sei zwar gewichtig, dass die Schadensbil- der übereinstimmen würden, dies vermöge aber nicht die falsche Farbe zu erklä- ren. Dass die Vorinstanz angesichts des verschiedenen Rot an den beiden Fahr- zeugen keine erheblichen Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten gehabt und die- se Zweifel mit der Annahme, es seien wahrscheinlich verschiedene Lackierungen beim Toyota vorhanden gewesen, beiseite geschoben habe, überschreite das Ermessen und sei reine Willkür. Das angefochtene Urteil sei deshalb rechtsfeh- lerhaft, da eine Diskrepanz zur Akten- und Beweislage bestehe (Urk. 31 S. 4 ff.). 4.1.1. Die Experten kommen im Kurzbericht vom 26. Juni 2017 zum Schluss, dass die Höhe der Schäden und Spuren ab Boden bei beiden Fahrzeugen sehr gut korrespondieren würden. Insbesondere der Charakter und die Lage der Rei- fenaufriebspuren an beiden Fahrzeugen seien kompatibel und die sichtbaren gelblich erscheinenden Partikel am Mitsubishi seien in den Schadenszonen des Toyotas vorhanden. Aufgrund der erhaltenen Erkenntnisse dürfte ein Kontakt zwi- schen dem Toyota und dem Mitsubishi stattgefunden haben (Urk. 2/24/1 S. 3 f.). Zum Ergebnis des ersten Kurzberichts vom 31. August 2016, wonach sich die mehrschichtig roten Fremdlackpartikel ab dem grauen Mitsubishi deutlich vom Ei- genmaterial des roten Toyotas unterscheiden würden, hielten die Experten fest, dass es beim ersten Kurzbericht ausschliesslich darum gegangen sei, ob ein Kon- takt zwischen den beiden Fahrzeugen einzig anhand der Mikrospuren auf den Klebbandasservaten nachgewiesen werden könne. Optimal bei einer Spurensi- cherung sei, wenn das jeweilige Eigenmaterial in respektive direkt neben der Schadenszone des Fahrzeuges und nicht von einer anderen Stelle erhoben wer- de. Bei dem ihnen zugesandten Spurenmaterial sei nicht klar, ob diese Anforde- rungen erfüllt seien, da nicht bekannt sei, ab welcher Stelle das Eigenmaterial des Toyotas erhoben worden sei. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sich ein Kontakt zwischen Fahrzeugen nicht anhand von Mikrospuren, sondern anhand der Schadens-/Spurencharakteristik und/oder anderen Erkenntnissen erhärten lasse (ebenda, S. 4 f.).
- 9 - 4.1.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Würdigung der beiden Kurzberichte mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb sie sich bei der Sachverhaltserstellung auf den zwei- ten Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 stützt. Die Experten haben in diesem Kurzbericht schlüssig aufgezeigt, was die Unterschiede zwischen den in den bei- den Kurzberichten verwendeten Untersuchungsmethoden sind. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 4 ff.) lässt sich einzig aus dem Umstand, dass gestützt auf die Untersuchungsmethode mittels Mikrospuren an den Kleb- bandasservaten festgestellt wurde, die am Mitsubishi entnommenen roten Fremdpartikel würden sich deutlich vom Eigenmaterial des roten Toyotas unter- scheiden, gerade nicht der Schluss ziehen, es habe deshalb per se kein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen stattgefunden. Im Gegenteil, kamen die Exper- ten in Anwendung der anderen Untersuchungsmethode doch zum Schluss, die Höhe der Schäden sowie der Charakter und die Lage der Reifenspuren seien durchaus kompatibel, weshalb ein Kontakt zwischen dem Mitsubishi und dem Toyota stattgefunden haben dürfte. Da die Analyse von Mikrospuren nicht die einzige Möglichkeit ist, wie sich der Kontakt zwischen dem Toyota und dem Mitsubishi erhärten lässt, sondern dies auch anhand der Erkenntnisse aus der Schadens- und Spurencharakteristik mög- lich ist, was die Experten so explizit bestätigt haben (Urk. 2/24/1 S. 4 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll, wenn sie den zweiten Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt und die entsprechenden Erkenntnisse daraus gezogen hat. Es sprechen insgesamt keine Gründe gegen die Verwertbarkeit dieses Kurzbe- richts. Zudem erwog die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 4) – gerade nicht, dem Kurzbericht des FOR komme der erhöhte Be- weiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zu (Urk. 19 S. 15). Den- noch ist er in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 4.1.3. Auch die Erwägung der Vorinstanz, dass verschiedene Lackierungen an verschiedenen Karosserieteilen durchaus im Bereich des Möglichen liegen wür- den, da es sich beim Toyota des Beschuldigten um ein älteres Modell gehandelt
- 10 - habe, was eine Erklärung für die unterschiedlichen Rotlackpartikel sein könnte (Urk. 19 S. 14), ist nicht unhaltbar. Der Beschuldigte bestätigte selber, dass es sich bei seinem Toyota um ein älteres Fahrzeug mit fast 400'000 Kilometern ge- handelt habe, welches bei der amtlichen Fahrzeugprüfung nicht mehr durchge- kommen sei (Prot. I S. 10 f.). Unterschiedliche Lackierungen sind somit durchaus möglich. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die strittigen ersten roten Mikrospuren unmittelbar aus der Schadenszone des Toyotas entnommen worden sind. Folglich ist die Entnahme der Proben von einer anderen Stelle mit einer abweichenden Lackierung, wie von der Vorinstanz erwogen, nicht ausge- schlossen. 4.2. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltserstellung nicht nur auf den Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017, sondern auch auf die Aussagen der Auskunftsperson B._____ (Urk. 19 S. 13 f.). Die Verteidigung versuchte, den Be- weiswert dieser Aussagen mit verschiedenen Argumenten herabzumindern und brachte vor, die Würdigung der Vorinstanz, wonach B._____ kein finanzielles Inte- resse am Ausgang des Verfahrens habe, sei willkürlich. Wenn er den Schaden selber habe bezahlen müssen, sei das Gegenteil der Fall (Urk. 31 S. 3 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen, für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 133 I 33 E. 4.3). Der Einwand der Verteidigung, B._____ habe ein finanzielles Interesse am Ausgang des Ver- fahrens, bewirkt nicht, dass seine Glaubwürdigkeit von vornherein herabgesetzt erscheint, sondern nur, dass seine Aussagen kritisch zu würdigen sind, was die Vorinstanz in korrekter und nachvollziehbarer Weise getan hat. Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht ersichtlich. So erachtete die Vorinstanz die Aus- sagen der Auskunftsperson als glaubhaft, da sie in sich stimmig seien und sich in einen objektiven äusseren zeitlichen und örtlichen Rahmen einbetten lassen wür- den. Es seien auch keine Tendenzen zur Aggravierung in der Beschreibung des
- 11 - Verhaltens des Beschuldigten oder des Schadens auszumachen gewesen. Die Auskunftsperson habe betont, der Beschuldigte sei nach der Kollision mit norma- ler Geschwindigkeit korrekt weitergefahren und die Kratzer an der Stossstange des Mitsubishis würden nicht von der Kollision mit dem Beschuldigten stammen, sondern seien wohl durch eigenes Fehlverhalten entstanden (Urk. 19 S. 13 f.; Urk. 2/16 S. 3 f. und S. 6). Würden für B._____ vorwiegend finanzielle Interessen im Vordergrund stehen, hätte er die Kratzer an der Stossstange seines Mitsu- bishis ebenfalls als durch die Kollision mit dem Beschuldigten verursachten Scha- den angeben können. Die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson werden damit durch das wissenschaftliche Untersuchungsresultat aus dem Kurzbericht des FOR vom 26. Juni 2017 untermauert, unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten im engeren Sinn handelt. 4.3. Die Vorinstanz würdigte auch die Aussagen des Beschuldigten und stufte diese vor dem Hintergrund, dass sich der Schaden auf der linken Seite des Fahr- zeuges – somit fahrerseitig – befunden und er den Toyota nur kurz vor dem Vor- fall zur amtlichen Fahrzeugprüfung gebracht hatte, als unglaubhaft ein (Urk. 19 S. 12 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 3) erschliesst sich nicht, inwiefern diese Aussagenwürdigung unhaltbar sein soll. 4.4. Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 15) da- rauf hinzuweisen, dass der Zufall, welcher hätte walten müssen, damit der rote Toyota des Beschuldigten aufgrund einer Verwechslung ermittelt worden wäre und dann genau das Schadensbild aufweist, welches nicht nur zu den Spuren auf dem Mitsubishi, sondern auch zu den Aussagen der Auskunftsperson passt, zu gross ist, als dass durch ein solches Szenario ernsthafte Zweifel geweckt werden könnten.
5. Fazit Die Vorinstanz legt sämtliche entscheidrelevanten Punkte dar. Sie hat sich ein- lässlich mit der Würdigung der Beweismittel befasst, und auch bei Berücksichti- gung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu ent- scheiden ist, ist sie bei der Feststellung des Sachverhalts auf jeden Fall nicht in
- 12 - Willkür verfallen. Insgesamt erweist sich die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vielmehr als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig, noch sind klare Fehler ersichtlich. Folglich ist die von der Vorinstanz vorgenom- mene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung bringt vor, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft (Urk. 31 S. 2), ohne weitere Ausführungen dazu zu machen respektive dies substantiiert zu begründen.
2. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 19 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 400.– für angemessen (Urk. 19 S. 17). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Urk. 19 S. 16). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz aus- gesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.
2. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 31).
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3. Das Tatverschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz insgesamt als leicht ein (Urk. 19 S. 17). Unter Berücksichtigung des durch die Streifkollision verursachten Sachschadens und die fahrlässige Tatbegehung erweist sich diese Verschuldensbewertung als gerechtfertigt. Straferhöhend zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrere Straftatbestände er- füllt hat.
4. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung kurz wiedergegeben (Urk. 19 S. 17). Darauf kann vorab verwiesen werden. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich gemäss Datenerfassungsblatt (Urk. 26/1) lediglich insofern verändert, als er neu ein mo- natliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'800.– angibt. Es liegen weder straferhö- hende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vor- strafen (Urk. 2/28), ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 400.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen ange- messen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.
5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf 4 Tage festzusetzen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das vorinstanzli- che Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), nament- lich da der Beschuldigte mangels substantiierter Begründung die Kostenfolgen lediglich im Zuge seines Antrags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt.
2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 14 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler