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SU180001

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2018-05-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 19. Dezember 2016 (Urk. 10) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 28/1 S. 4 ff.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst, wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie, nachdem sie mit dem Personenwagen Land Rover (ZH …) vom Parkhaus

- 7 - Zentrum in ... [Ort] her kommend nach rechts in die Dorfstrasse eingebogen war, aus nicht erklärbaren Gründen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei sie nach rechts geraten und mit dem Randstein sowie einer Mauer kollidiert.

2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass sie mit normaler Geschwindigkeit aus der Garage herausgefahren und in die Dorfstrasse eingebogen sei. Sie sei mittig auf der Fahrbahn gefahren, als es einen Knall gegeben habe und der Pneu geplatzt sei. Sie habe deshalb die Kontrolle verloren, es habe sie nach rechts gezogen und beim Randstein sei sie stehen geblieben. Die Kontrolle über das Fahrzeug habe sie da- her aufgrund eines technischen Defekts verloren (Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 5 ff.).

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf den Kurzbericht des Forensischen Instituts, den Polizeirapport und die Expertise der AXA Winterthur (Urk. 28/1 S. 10). Sie erwog, dass der den Kurzbericht erstellende Experte mit den zur Verfügung stehenden und den von ihm vorgenommenen Erhe- bungen einen technischen Defekt habe ausschliessen können. Weiter ging sie da- von aus, dass die allfällige Ursache eines technischen Defekts Eingang in die Ex- pertise der AXA Winterthur gefunden habe. Sodann schloss die Vorinstanz aus den dem Polizeirapport angefügten Fotos der Unfallendlage, dass sich aufgrund des- sen, dass sich das rechte Hinterrad in der Mitte des Fahrstreifens befunden habe, das Fahrzeug – vor dem Abdrehen – links der Fahrstreifenmitte habe befinden müssen. Überdies könne ein plötzlicher Pneuplatzer ohnehin ausgeschlossen wer- den; dies passiere nur bei hohen Geschwindigkeiten. Selbst wenn der Pneu ge- platzt wäre, verfüge der vorliegend beschädigte Pneu über die sogenannte "runflat" Technologie, welche eine normale Weiterfahrt trotz komplettem Luftverlust ermögli- che.

- 8 -

4. Beurteilung Die Aussagen der Beschuldigten sind mit der Vorinstanz im Wesentlichen als kon- stant zu beurteilen (Urk. 28/1 S. 9). Der Selbstunfall bzw. der Sachverhalt bezüglich der Kollision mit dem Randstein und der Mauer wurde von der Beschuldigte nicht bestritten. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Ur- sache der Kollision (bzw. den Grund des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs) willkür- frei erstellte und der Entscheid im Ergebnis haltbar ist. Aus der Expertise der AXA Winterthur ergibt sich, dass am Fahrzeug ein Total- schaden entstanden ist. Zur Unfallursache hält die Expertise "Kollision" fest und zur Schilderung des Hergangs wird lediglich "Selbstunfall. In Stein gefahren. Total- schaden" angeführt (Urk. 8/6 S. 2). Die Ursache für die Kollision ist daraus nicht er- sichtlich; die Frage nach einem allfälligen technischen Defekt am Fahrzeug wird entgegen der Annahme der Vorinstanz somit nicht beantwortet. Die Expertise äus- sert sich weder zu einem allfälligen technischen Defekt noch zu einem allfälligen von der Beschuldigten sorgfaltspflichtwidrigen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung des Kurz- berichts des FOR im Rahmen der Beweiswürdigung das Verwertungsverbot miss- achtet (Urk. 35 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigten der An- spruch auf rechtliches Gehör eingeräumt wurde und die Verteidigung in der Folge auch Stellung zum Bericht nahm (Urk. 9/5-6). Überdies machte die Verteidigung keine allfälligen Ausstandsgründe gegen den beauftragten Sachverständigen oder sonstige Mängel geltend. Es sprechen insgesamt keine Gründe gegen die Verwert- barkeit des Kurzberichts. Die Vorinstanz hält ausserdem richtig fest, dass dem Be- richt des FOR nicht ein erhöhter Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zukomme, der Bericht jedoch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (Urk. 28/1 S. 7). Dem Kurzbericht des FOR ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden sei und sich der Bericht daher auf die Akten stütze. Zusammenfassend kommt der Be- richt zum Schluss, dass das Bildmaterial keine Hinweise auf einen technischen De- fekt als Unfallursache gebe. Vielmehr seien die Beschädigungen mit einem Selb-

- 9 - stunfall vereinbar. Im Kurzbericht wird sodann der mögliche Unfallablauf folgender- massen geschildert (Urk. 3 S. 5): "Aus unbekannten Gründen gerät sie mit dem Fahrzeug zu weit nach rechts, worauf das rechte Vor- derrad mit dem rechtseitigen Randstein kollidiert. Durch den Anprall an den Randstein wird der rech- te Vorderreifen beschädigt (Schnittverletzung an der Seitenwand) und die Luft des Vorderrades ent- weicht schlagartig. In der Folge prallt das Fahrzeug resp. das rechte, nun drucklose Vorderrad in die sich hinter dem Randstein befindenden Gartensteine. Durch den Anprall bricht die Aluminiumfelge des rechten Vorderrades in mehrere Teile. Das Rad wird nach hinten geschoben wodurch der hinte- re Bereich des Radkastens deformiert und die Antriebswelle aus dem Getriebeanschluss gezogen wird." Dieser Hergang des Geschehens stützt den Anklagevorwurf und erscheint durch- aus als wahrscheinlicher Ablauf des Selbstunfalls. Der Kurzbericht ist verständlich und nachvollziehbar. Zur Frage, weshalb die Beschuldigte auf der Fahrbahn zu weit nach rechts geraten ist, äussert sich der Bericht des FOR nicht. Überdies schliesst der Bericht durch die Verwendung des Titels "Möglicher Unfallablauf" nicht aus, dass sich der Unfall auf andere Weise abgespielt haben könnte. Auch gilt festzuhal- ten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise erwog, dass der Bericht einen techni- schen Defekt ausschliesse. Somit ergibt sich weder aus der Expertise der AXA Winterthur noch aus dem Kurz- bericht des FOR, dass ein technischer Defekt als Ursache des Unfalls ausge- schlossen werden kann. Einziger Hinweis auf den Zustand der Pneus ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten. Sie habe von der Garage B._____ die Aus- kunft erhalten, dass die Pneus in gutem Zustand gewesen seien (Urk. 4 S. 3). Diese Angabe bezieht sich jedoch auf die Frage, ob das Profil der Pneus "abgefahren" gewesen sei. Wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht, wurden die Pneus nicht auf Mängel untersucht (Urk. 35 S. 9 f.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie zuerst einen Knall gehört habe, welchen sie dem platzenden Pneu zuord- nete, und erst dann habe es sie nach rechts gezogen. Sie sagte auch gleichblei- bend aus, dass die Airbags erst nach dem von ihr wahrgenommenen Knall ausge- löst worden seien und daher der Knall nicht von den sich auslösenden Airbags ge- kommen sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 4 S. 6, Prot. I S. 5 ff.). Es kann somit nicht ausge- schlossen werden, dass der Pneu – ohne Zutun der Beschuldigten – aus anderen

- 10 - Gründen platzte, und dies dazu führte, dass die Beschuldigte nicht mehr in der La- ge war, das Fahrzeug zu lenken und es daher zum Unfall kam. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass es Sache der Anklagebehör- de ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Un- schuld nachweisen muss. Bestehen unüberwindliche objektive Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der vorgeworfenen Tat, ist zu Gunsten der beschuldigten Person zu entscheiden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 10). Zusammenfassend lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass sich der Unfall wegen einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Beschuldigten ereignete. Aufgrund des Beschädigungsbildes am rechten Vorderrad ist das Platzen des Pneus aufgrund einer Kollision mit dem Randstein naheliegend (Urk. 1 Beilage 1 S. 2, Urk. 3 Beilage 1). Die Möglichkeit eines technischen Defekts als Ursache kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte ist daher dem Grunds- atze in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 lit. a StPO für das gesamte Verfahren ei- ne Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zuzusprechen. Ausgehend vom Zeitaufwand gemäss der seitens der Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 36) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 8'011.15 festzulegen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit Fr. 300.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Statthalteramt Bezirk Dietikon (nachfolgend Statthalteramt) wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 28/1 S. 14).

E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdi- gung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wich- tiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss-

- 5 - folgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Ja- nuar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vo- rinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Ein- schränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.

E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 21) und sodann am 3. Januar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 27/2 und Urk. 29). Das Statthalteramt liess sich hierzu innert angesetzter Frist nicht vernehmen (Urk. 30). Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten ging bei der hiesigen Kammer am 8. März 2018 ein (Urk. 35). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 40 und 39). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

E. 3 Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in

- 4 - Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Be- rufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 35 S. 2). Als unangefochten erweist sich somit einzig der vorinstanzliche Entscheid über die Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 4).

E. 4 Übertretungsstrafverfahren Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprü- fung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E.

E. 5 Anklageprinzip Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). An den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ist das Gericht ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei verletzt, weil das fahrlässige Verhalten der Beschuldigten im Strafbefehl überhaupt nicht um-

- 6 - schrieben sei; es werde ihr kein konkret sorgfaltswidriges Fahrverhalten vorgewor- fen (Urk. 35 S. 3). Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl des Statthalteramtes vom

19. Dezember 2016 (Urk. 10) ergibt sich der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Ebenso enthält der Strafbefehl die einschlägi- gen Rechtsgrundlagen. Demnach wird der Beschuldigten das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG vorgehalten. Wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist, soll die Beschuldigte durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges auf der Fahrbahn nach rechts geraten sein und dadurch eine Kollision mit dem Randstein und einer Mauer verursacht haben. Gemäss dem im Strafbefehl genannten Art. 90 Abs. 1 SVG steht sowohl die vor- sätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung als Übertretung unter Strafe und wird mit Busse geahndet (Art. 333 Abs. 7 StGB). Der erhobene Vorwurf ist genü- gend präzisiert; überdies wird, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, explizit Fahrlässigkeit angeklagt. Im Übrigen gilt das Anklageprinzip im Übertretungsverfah- ren nur eingeschränkt und es genügt, wenn die beschuldigte Person anhand des Strafbefehls nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfahrens bildet; eine Substantiierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (vgl. NIG- GLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 9 StPO; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Aus dem Strafbefehl ergibt sich der Gegenstand des Verfahrens. Es war der Beschul- digten denn auch ohne Weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe an- gemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 19. Dezember 2016 (Urk. 10) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 28/1 S. 4 ff.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst, wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie, nachdem sie mit dem Personenwagen Land Rover (ZH …) vom Parkhaus

- 7 - Zentrum in ... [Ort] her kommend nach rechts in die Dorfstrasse eingebogen war, aus nicht erklärbaren Gründen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei sie nach rechts geraten und mit dem Randstein sowie einer Mauer kollidiert.

2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass sie mit normaler Geschwindigkeit aus der Garage herausgefahren und in die Dorfstrasse eingebogen sei. Sie sei mittig auf der Fahrbahn gefahren, als es einen Knall gegeben habe und der Pneu geplatzt sei. Sie habe deshalb die Kontrolle verloren, es habe sie nach rechts gezogen und beim Randstein sei sie stehen geblieben. Die Kontrolle über das Fahrzeug habe sie da- her aufgrund eines technischen Defekts verloren (Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 5 ff.).

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf den Kurzbericht des Forensischen Instituts, den Polizeirapport und die Expertise der AXA Winterthur (Urk. 28/1 S. 10). Sie erwog, dass der den Kurzbericht erstellende Experte mit den zur Verfügung stehenden und den von ihm vorgenommenen Erhe- bungen einen technischen Defekt habe ausschliessen können. Weiter ging sie da- von aus, dass die allfällige Ursache eines technischen Defekts Eingang in die Ex- pertise der AXA Winterthur gefunden habe. Sodann schloss die Vorinstanz aus den dem Polizeirapport angefügten Fotos der Unfallendlage, dass sich aufgrund des- sen, dass sich das rechte Hinterrad in der Mitte des Fahrstreifens befunden habe, das Fahrzeug – vor dem Abdrehen – links der Fahrstreifenmitte habe befinden müssen. Überdies könne ein plötzlicher Pneuplatzer ohnehin ausgeschlossen wer- den; dies passiere nur bei hohen Geschwindigkeiten. Selbst wenn der Pneu ge- platzt wäre, verfüge der vorliegend beschädigte Pneu über die sogenannte "runflat" Technologie, welche eine normale Weiterfahrt trotz komplettem Luftverlust ermögli- che.

- 8 -

4. Beurteilung Die Aussagen der Beschuldigten sind mit der Vorinstanz im Wesentlichen als kon- stant zu beurteilen (Urk. 28/1 S. 9). Der Selbstunfall bzw. der Sachverhalt bezüglich der Kollision mit dem Randstein und der Mauer wurde von der Beschuldigte nicht bestritten. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Ur- sache der Kollision (bzw. den Grund des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs) willkür- frei erstellte und der Entscheid im Ergebnis haltbar ist. Aus der Expertise der AXA Winterthur ergibt sich, dass am Fahrzeug ein Total- schaden entstanden ist. Zur Unfallursache hält die Expertise "Kollision" fest und zur Schilderung des Hergangs wird lediglich "Selbstunfall. In Stein gefahren. Total- schaden" angeführt (Urk. 8/6 S. 2). Die Ursache für die Kollision ist daraus nicht er- sichtlich; die Frage nach einem allfälligen technischen Defekt am Fahrzeug wird entgegen der Annahme der Vorinstanz somit nicht beantwortet. Die Expertise äus- sert sich weder zu einem allfälligen technischen Defekt noch zu einem allfälligen von der Beschuldigten sorgfaltspflichtwidrigen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung des Kurz- berichts des FOR im Rahmen der Beweiswürdigung das Verwertungsverbot miss- achtet (Urk. 35 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigten der An- spruch auf rechtliches Gehör eingeräumt wurde und die Verteidigung in der Folge auch Stellung zum Bericht nahm (Urk. 9/5-6). Überdies machte die Verteidigung keine allfälligen Ausstandsgründe gegen den beauftragten Sachverständigen oder sonstige Mängel geltend. Es sprechen insgesamt keine Gründe gegen die Verwert- barkeit des Kurzberichts. Die Vorinstanz hält ausserdem richtig fest, dass dem Be- richt des FOR nicht ein erhöhter Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zukomme, der Bericht jedoch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (Urk. 28/1 S. 7). Dem Kurzbericht des FOR ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden sei und sich der Bericht daher auf die Akten stütze. Zusammenfassend kommt der Be- richt zum Schluss, dass das Bildmaterial keine Hinweise auf einen technischen De- fekt als Unfallursache gebe. Vielmehr seien die Beschädigungen mit einem Selb-

- 9 - stunfall vereinbar. Im Kurzbericht wird sodann der mögliche Unfallablauf folgender- massen geschildert (Urk. 3 S. 5): "Aus unbekannten Gründen gerät sie mit dem Fahrzeug zu weit nach rechts, worauf das rechte Vor- derrad mit dem rechtseitigen Randstein kollidiert. Durch den Anprall an den Randstein wird der rech- te Vorderreifen beschädigt (Schnittverletzung an der Seitenwand) und die Luft des Vorderrades ent- weicht schlagartig. In der Folge prallt das Fahrzeug resp. das rechte, nun drucklose Vorderrad in die sich hinter dem Randstein befindenden Gartensteine. Durch den Anprall bricht die Aluminiumfelge des rechten Vorderrades in mehrere Teile. Das Rad wird nach hinten geschoben wodurch der hinte- re Bereich des Radkastens deformiert und die Antriebswelle aus dem Getriebeanschluss gezogen wird." Dieser Hergang des Geschehens stützt den Anklagevorwurf und erscheint durch- aus als wahrscheinlicher Ablauf des Selbstunfalls. Der Kurzbericht ist verständlich und nachvollziehbar. Zur Frage, weshalb die Beschuldigte auf der Fahrbahn zu weit nach rechts geraten ist, äussert sich der Bericht des FOR nicht. Überdies schliesst der Bericht durch die Verwendung des Titels "Möglicher Unfallablauf" nicht aus, dass sich der Unfall auf andere Weise abgespielt haben könnte. Auch gilt festzuhal- ten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise erwog, dass der Bericht einen techni- schen Defekt ausschliesse. Somit ergibt sich weder aus der Expertise der AXA Winterthur noch aus dem Kurz- bericht des FOR, dass ein technischer Defekt als Ursache des Unfalls ausge- schlossen werden kann. Einziger Hinweis auf den Zustand der Pneus ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten. Sie habe von der Garage B._____ die Aus- kunft erhalten, dass die Pneus in gutem Zustand gewesen seien (Urk. 4 S. 3). Diese Angabe bezieht sich jedoch auf die Frage, ob das Profil der Pneus "abgefahren" gewesen sei. Wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht, wurden die Pneus nicht auf Mängel untersucht (Urk. 35 S. 9 f.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie zuerst einen Knall gehört habe, welchen sie dem platzenden Pneu zuord- nete, und erst dann habe es sie nach rechts gezogen. Sie sagte auch gleichblei- bend aus, dass die Airbags erst nach dem von ihr wahrgenommenen Knall ausge- löst worden seien und daher der Knall nicht von den sich auslösenden Airbags ge- kommen sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 4 S. 6, Prot. I S. 5 ff.). Es kann somit nicht ausge- schlossen werden, dass der Pneu – ohne Zutun der Beschuldigten – aus anderen

- 10 - Gründen platzte, und dies dazu führte, dass die Beschuldigte nicht mehr in der La- ge war, das Fahrzeug zu lenken und es daher zum Unfall kam. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass es Sache der Anklagebehör- de ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Un- schuld nachweisen muss. Bestehen unüberwindliche objektive Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der vorgeworfenen Tat, ist zu Gunsten der beschuldigten Person zu entscheiden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 10). Zusammenfassend lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass sich der Unfall wegen einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Beschuldigten ereignete. Aufgrund des Beschädigungsbildes am rechten Vorderrad ist das Platzen des Pneus aufgrund einer Kollision mit dem Randstein naheliegend (Urk. 1 Beilage 1 S. 2, Urk. 3 Beilage 1). Die Möglichkeit eines technischen Defekts als Ursache kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte ist daher dem Grunds- atze in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 lit. a StPO für das gesamte Verfahren ei- ne Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zuzusprechen. Ausgehend vom Zeitaufwand gemäss der seitens der Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 36) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 8'011.15 festzulegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 27. September 2017 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 11 -
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte ist einer Verletzung von Verkehrsregeln nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'011.15 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 12 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU180001-O/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 29. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. September 2017 (GB170018)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl ST.2016.5990 des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom

19. Dezember 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.00. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2016.5990 vom 19. Dezember 2016 in Höhe von Fr. 330.00 und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts Bezirk Dietikon im Betrage von Fr. 1'000.00 werden der Einsprecherin auferlegt. Berufungsanträge der Beschuldigten: (Urk. 29 S. 2)

1. Die Einsprecherin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Statthalteramts Bezirk Dietikon seien auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dem Statthalteramt Bezirk Dietikon zur Abschreibung zu überlassen.

- 3 -

3. Die Einsprecherin sei für die entstandenen anwaltlichen Aufwendungen an- gemessen zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

27. September 2017 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit Fr. 300.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Statthalteramt Bezirk Dietikon (nachfolgend Statthalteramt) wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 28/1 S. 14).

2. Berufung Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 21) und sodann am 3. Januar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 27/2 und Urk. 29). Das Statthalteramt liess sich hierzu innert angesetzter Frist nicht vernehmen (Urk. 30). Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten ging bei der hiesigen Kammer am 8. März 2018 ein (Urk. 35). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 40 und 39). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

3. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in

- 4 - Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Be- rufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 35 S. 2). Als unangefochten erweist sich somit einzig der vorinstanzliche Entscheid über die Festsetzung der Kosten (Dispositivziffer 4).

4. Übertretungsstrafverfahren Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprü- fung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdi- gung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wich- tiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss-

- 5 - folgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Ja- nuar 2015 E. 1.4). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vo- rinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Ein- schränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.

5. Anklageprinzip Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). An den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ist das Gericht ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei verletzt, weil das fahrlässige Verhalten der Beschuldigten im Strafbefehl überhaupt nicht um-

- 6 - schrieben sei; es werde ihr kein konkret sorgfaltswidriges Fahrverhalten vorgewor- fen (Urk. 35 S. 3). Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl des Statthalteramtes vom

19. Dezember 2016 (Urk. 10) ergibt sich der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Ebenso enthält der Strafbefehl die einschlägi- gen Rechtsgrundlagen. Demnach wird der Beschuldigten das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG vorgehalten. Wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist, soll die Beschuldigte durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges auf der Fahrbahn nach rechts geraten sein und dadurch eine Kollision mit dem Randstein und einer Mauer verursacht haben. Gemäss dem im Strafbefehl genannten Art. 90 Abs. 1 SVG steht sowohl die vor- sätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung als Übertretung unter Strafe und wird mit Busse geahndet (Art. 333 Abs. 7 StGB). Der erhobene Vorwurf ist genü- gend präzisiert; überdies wird, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, explizit Fahrlässigkeit angeklagt. Im Übrigen gilt das Anklageprinzip im Übertretungsverfah- ren nur eingeschränkt und es genügt, wenn die beschuldigte Person anhand des Strafbefehls nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfahrens bildet; eine Substantiierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (vgl. NIG- GLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 9 StPO; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Aus dem Strafbefehl ergibt sich der Gegenstand des Verfahrens. Es war der Beschul- digten denn auch ohne Weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe an- gemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 19. Dezember 2016 (Urk. 10) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 28/1 S. 4 ff.) ent- nommen werden. Kurz zusammengefasst, wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie, nachdem sie mit dem Personenwagen Land Rover (ZH …) vom Parkhaus

- 7 - Zentrum in ... [Ort] her kommend nach rechts in die Dorfstrasse eingebogen war, aus nicht erklärbaren Gründen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei sie nach rechts geraten und mit dem Randstein sowie einer Mauer kollidiert.

2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass sie mit normaler Geschwindigkeit aus der Garage herausgefahren und in die Dorfstrasse eingebogen sei. Sie sei mittig auf der Fahrbahn gefahren, als es einen Knall gegeben habe und der Pneu geplatzt sei. Sie habe deshalb die Kontrolle verloren, es habe sie nach rechts gezogen und beim Randstein sei sie stehen geblieben. Die Kontrolle über das Fahrzeug habe sie da- her aufgrund eines technischen Defekts verloren (Urk. 4 S. 2, Prot. I S. 5 ff.).

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf den Kurzbericht des Forensischen Instituts, den Polizeirapport und die Expertise der AXA Winterthur (Urk. 28/1 S. 10). Sie erwog, dass der den Kurzbericht erstellende Experte mit den zur Verfügung stehenden und den von ihm vorgenommenen Erhe- bungen einen technischen Defekt habe ausschliessen können. Weiter ging sie da- von aus, dass die allfällige Ursache eines technischen Defekts Eingang in die Ex- pertise der AXA Winterthur gefunden habe. Sodann schloss die Vorinstanz aus den dem Polizeirapport angefügten Fotos der Unfallendlage, dass sich aufgrund des- sen, dass sich das rechte Hinterrad in der Mitte des Fahrstreifens befunden habe, das Fahrzeug – vor dem Abdrehen – links der Fahrstreifenmitte habe befinden müssen. Überdies könne ein plötzlicher Pneuplatzer ohnehin ausgeschlossen wer- den; dies passiere nur bei hohen Geschwindigkeiten. Selbst wenn der Pneu ge- platzt wäre, verfüge der vorliegend beschädigte Pneu über die sogenannte "runflat" Technologie, welche eine normale Weiterfahrt trotz komplettem Luftverlust ermögli- che.

- 8 -

4. Beurteilung Die Aussagen der Beschuldigten sind mit der Vorinstanz im Wesentlichen als kon- stant zu beurteilen (Urk. 28/1 S. 9). Der Selbstunfall bzw. der Sachverhalt bezüglich der Kollision mit dem Randstein und der Mauer wurde von der Beschuldigte nicht bestritten. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Ur- sache der Kollision (bzw. den Grund des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs) willkür- frei erstellte und der Entscheid im Ergebnis haltbar ist. Aus der Expertise der AXA Winterthur ergibt sich, dass am Fahrzeug ein Total- schaden entstanden ist. Zur Unfallursache hält die Expertise "Kollision" fest und zur Schilderung des Hergangs wird lediglich "Selbstunfall. In Stein gefahren. Total- schaden" angeführt (Urk. 8/6 S. 2). Die Ursache für die Kollision ist daraus nicht er- sichtlich; die Frage nach einem allfälligen technischen Defekt am Fahrzeug wird entgegen der Annahme der Vorinstanz somit nicht beantwortet. Die Expertise äus- sert sich weder zu einem allfälligen technischen Defekt noch zu einem allfälligen von der Beschuldigten sorgfaltspflichtwidrigen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung des Kurz- berichts des FOR im Rahmen der Beweiswürdigung das Verwertungsverbot miss- achtet (Urk. 35 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigten der An- spruch auf rechtliches Gehör eingeräumt wurde und die Verteidigung in der Folge auch Stellung zum Bericht nahm (Urk. 9/5-6). Überdies machte die Verteidigung keine allfälligen Ausstandsgründe gegen den beauftragten Sachverständigen oder sonstige Mängel geltend. Es sprechen insgesamt keine Gründe gegen die Verwert- barkeit des Kurzberichts. Die Vorinstanz hält ausserdem richtig fest, dass dem Be- richt des FOR nicht ein erhöhter Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zukomme, der Bericht jedoch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (Urk. 28/1 S. 7). Dem Kurzbericht des FOR ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden sei und sich der Bericht daher auf die Akten stütze. Zusammenfassend kommt der Be- richt zum Schluss, dass das Bildmaterial keine Hinweise auf einen technischen De- fekt als Unfallursache gebe. Vielmehr seien die Beschädigungen mit einem Selb-

- 9 - stunfall vereinbar. Im Kurzbericht wird sodann der mögliche Unfallablauf folgender- massen geschildert (Urk. 3 S. 5): "Aus unbekannten Gründen gerät sie mit dem Fahrzeug zu weit nach rechts, worauf das rechte Vor- derrad mit dem rechtseitigen Randstein kollidiert. Durch den Anprall an den Randstein wird der rech- te Vorderreifen beschädigt (Schnittverletzung an der Seitenwand) und die Luft des Vorderrades ent- weicht schlagartig. In der Folge prallt das Fahrzeug resp. das rechte, nun drucklose Vorderrad in die sich hinter dem Randstein befindenden Gartensteine. Durch den Anprall bricht die Aluminiumfelge des rechten Vorderrades in mehrere Teile. Das Rad wird nach hinten geschoben wodurch der hinte- re Bereich des Radkastens deformiert und die Antriebswelle aus dem Getriebeanschluss gezogen wird." Dieser Hergang des Geschehens stützt den Anklagevorwurf und erscheint durch- aus als wahrscheinlicher Ablauf des Selbstunfalls. Der Kurzbericht ist verständlich und nachvollziehbar. Zur Frage, weshalb die Beschuldigte auf der Fahrbahn zu weit nach rechts geraten ist, äussert sich der Bericht des FOR nicht. Überdies schliesst der Bericht durch die Verwendung des Titels "Möglicher Unfallablauf" nicht aus, dass sich der Unfall auf andere Weise abgespielt haben könnte. Auch gilt festzuhal- ten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise erwog, dass der Bericht einen techni- schen Defekt ausschliesse. Somit ergibt sich weder aus der Expertise der AXA Winterthur noch aus dem Kurz- bericht des FOR, dass ein technischer Defekt als Ursache des Unfalls ausge- schlossen werden kann. Einziger Hinweis auf den Zustand der Pneus ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten. Sie habe von der Garage B._____ die Aus- kunft erhalten, dass die Pneus in gutem Zustand gewesen seien (Urk. 4 S. 3). Diese Angabe bezieht sich jedoch auf die Frage, ob das Profil der Pneus "abgefahren" gewesen sei. Wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht, wurden die Pneus nicht auf Mängel untersucht (Urk. 35 S. 9 f.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, dass sie zuerst einen Knall gehört habe, welchen sie dem platzenden Pneu zuord- nete, und erst dann habe es sie nach rechts gezogen. Sie sagte auch gleichblei- bend aus, dass die Airbags erst nach dem von ihr wahrgenommenen Knall ausge- löst worden seien und daher der Knall nicht von den sich auslösenden Airbags ge- kommen sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 4 S. 6, Prot. I S. 5 ff.). Es kann somit nicht ausge- schlossen werden, dass der Pneu – ohne Zutun der Beschuldigten – aus anderen

- 10 - Gründen platzte, und dies dazu führte, dass die Beschuldigte nicht mehr in der La- ge war, das Fahrzeug zu lenken und es daher zum Unfall kam. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass es Sache der Anklagebehör- de ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Un- schuld nachweisen muss. Bestehen unüberwindliche objektive Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der vorgeworfenen Tat, ist zu Gunsten der beschuldigten Person zu entscheiden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 10). Zusammenfassend lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass sich der Unfall wegen einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Beschuldigten ereignete. Aufgrund des Beschädigungsbildes am rechten Vorderrad ist das Platzen des Pneus aufgrund einer Kollision mit dem Randstein naheliegend (Urk. 1 Beilage 1 S. 2, Urk. 3 Beilage 1). Die Möglichkeit eines technischen Defekts als Ursache kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte ist daher dem Grunds- atze in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 lit. a StPO für das gesamte Verfahren ei- ne Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zuzusprechen. Ausgehend vom Zeitaufwand gemäss der seitens der Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 36) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 8'011.15 festzulegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 27. September 2017 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 11 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist einer Verletzung von Verkehrsregeln nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'011.15 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 12 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès