Sachverhalt
4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte versucht habe, auf der mittleren Spur links am Sattelschlepper vorbei zu fahren, wobei sich der Sat- telschlepper schon vor dem Überholmanöver mit den linken Rädern auf seiner bzw. der mittleren Fahrspur befunden habe. Nach Einschätzung des Beschuldig- ten habe es noch genügend Platz gehabt, um vorbei zu fahren. Während des Überholmanövers sei der Sattelschlepper aber noch weiter nach links gekommen, weshalb er gehupt und angehalten und der Sattelschlepper sein Fahrzeug ge- streift habe (Urk. 36 S. 6 f. Erw. 3.2). 4.2. Aufgrund der Fotodokumentation vom Unfallort ergibt sich deutlich, dass die Platzverhältnisse dort relativ knapp für drei Fahrspuren sind, weshalb sich die Fahrzeuge recht nahe kommen (Urk. 1/1 S. 1). Ebenso kann als erwiesen gelten, dass der Sattelschlepperfahrer kein abruptes Lenkmanöver nach links machte, da das Fahrzeug relativ parallel zu den Spuren zum Stehen kam. Immerhin kann zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Lastwagen im Laufe des Manövers verstärkt auf die mittlere Fahrspur geriet (Urk. 1/1). 4.3. Die Verteidigung bringt in der Berufungsbegründung vor, dass der Fahrer des Sattelschleppers wegen ungenügender Rücksicht bei Benützung beider Fahrstreifen rechtskräftig gebüsst worden sei (Urk. 52 S. 3). Bereits dieser Um- stand allein vermöge den Hergang rechtsgenügend zu erklären. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zum einen ist es möglich, das zwei Verkehrslenker wegen eines Unfalls gleichzeitig gebüsst werden, weil beidseitiges Verschulden vorliegt.
- 7 - Zum anderen ist in jedem Strafverfahren die Beweislage wegen des Grundsatzes dubio pro reo jeweils zwingend aus der Perspektive jedes einzelnen Beschuldig- ten zu würdigen. 4.4. Die Verteidigung rügt, dass in der Begründung der Vorinstanz die Be- hauptung des Beschuldigten fehle, dass zwei unmittelbar vor dem Beschuldigten fahrende Autos links am Lastwagen vorbeigefahren seien (Urk. 53 S. 3). Ebenso werde nicht auf die Aussage des Lastwagenchauffeurs eingegangen, wonach der seitliche Abstand einen halben bis einen ganzen Meter betragen habe. Wie be- reits vorstehend unter Ziff. 3.3. erwähnt, ist es gemäss Bundesgerichtspraxis ei- nem Gericht erlaubt, in seiner Begründung nicht auf Sachverhaltselemente ein- zugehen, welche es als nicht relevant erachtet. Die Verteidigung erachtet besagte Umstände offenbar als geeignet, ihren Standpunkt zu stützen, unterlässt es aber darzulegen, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb willkürlich sei. Soweit die Verteidigung damit sinngemäss geltend macht, der Abstand des Last- wagens sei zu Beginn noch genügend gross gewesen, um an diesem links vorbei zu fahren, kann zwanglos davon ausgegangen werden. Dieser Umstand würde denn auch nichts an einem allfälligen verkehrsregelwidrigen Verhalten des Be- schuldigten ändern. 4.5. Die Ausführungen der Verteidigung über den Blinker des Lastwagens ste- hen im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten selber (Urk. 53 S. 4). Die Vorinstanz folgte der Behauptung des Beschuldigten, wonach er keinen Blinker gesehen habe (Urk. 14 S. 1). 4.6. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist deshalb unbegründet.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist besondere Vorsicht geboten wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht
- 8 - richtig verhalten wird. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassen- benützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen, Überho- len sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. 5.2. Die Vorinstanz hat mit zahlreichen Verweises auf die bundesgerichtliche Praxis dargelegt, dass der Beschuldigte in der gegebenen Situation mit einem Fehlverhalten des Fahrers des Sattelschleppers hätte rechnen müssen und so im Lichte des Gebots genügenden Abstands zu anderen Fahrzeugen nicht hätte am Lastwagen links vorbei fahren dürfen (Urk. 36 S. 7 - 9, Erw. 4.1 - 4.2). Der Um- stand, dass der Lastwagen bereits mit den linken Rädern auf seiner, d.h. der mitt- leren Fahrspur gefahren sei, hätte ihn zu Vorsicht mahnen müssen. Obwohl der Beschuldigte die Gefahr in dieser unklaren Verkehrssituation infolge der konkre- ten Anzeigen eines Fehlverhaltes des Lastwagenfahrer erkannt habe, habe er zum Überholen des Lastwagens angesetzt (Urk. 36 S. 10). 5.3. Die Verteidigung wendet ein, dass es für den Lastwagen zulässig und not- wendig gewesen sei, etwas auf die mittlere Spur auszuholen, um in der Folge die enge Rechtskurve befahren zu können (Urk. 53 S. 5). Dieses Manöver dürfe unter gebotener Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer ausgeführt wer- den. Der Umstand, dass er mit den linken Rädern auf der mittleren Fahrspur ge- standen habe, sei deshalb noch kein Anzeichen für eine kommendes Fehlverhal- ten gewesen. Der Beschuldigte habe gestützt darauf und dem Vertrauensprinzip im Verkehr nicht damit rechnen müssen, dass der Lastwagen in der Folge noch weiter auf die mittlere Fahrspur kommen werde (Urk. 53 S. 5). 5.4. Auch hier vertritt die Verteidigung lediglich eine andere Rechtsauffassung, unterlässt es aber im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO darzulegen, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellung Bestimmungen des Strassenverkehrs oder der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht. Zutreffend ist, dass das Manöver des Lastwagenchauffeurs abstrakt beurteilt nicht von vornherein verkehrsregel- widrig war. Wenn der Beschuldigte aber selbst ausführte, dass es für ihn so aus- gesehen habe, dass der Lastwagen etwas nach links ausholen wolle, um rechts abbiegen zu können, war ihm offenbar bewusst, dass der Lastwagen einen Teil seiner Spur für das Abbiegemanöver wird beanspruchen müssen. Ebenso musste
- 9 - ein Verkehrsteilnehmer rechnen, dass der Sattelschlepper möglicherweise noch etwas mehr Platz von der mittleren Fahrspur wird beanspruchen müssen und sei es z.B. nur wegen dem Ausschwenken des hinteren Teils des Aufliegers. Auf- grund des Umstands, dass sich auch auf der linken Fahrspur Fahrzeuge befan- den - der Beschuldigte gab an, er habe deshalb nicht auf diesen Fahrstreifen ausweichen können (Urk.14 S. 2) - war es absehbar, dass es platzmässig sehr knapp werden könnte. Dies führte schliesslich gar so weit, dass der Beschuldigte doch sehr deutlich auf die ganz linke Spur gefahren ist und er die gegen Ende der Spur befindliche Sicherheitslinie überfuhr (Urk. 1/1 S. 2). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf BGE 81 IV 85 und 97 II 265 befunden, dass zu anderen Verkehrsteil- nehmern bei seitlichen Abständen genügend grosse Reserven einzuhalten sind, damit noch Raum für geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen bleibt. Wenn sie diese Reserven im vorliegenden Fall als zu knapp beurteilte, lag dies in ihrem Ermessenspielraum, weshalb keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegt. 5.5. Aus all diesen Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
6. Sanktion Zur Sanktion erübrigen sich aufgrund einer Bussenhöhe von Fr. 150.– weitgehen- de Ausführungen, zumal diese auch von der Verteidigung nicht eventualiter ge- rügt wurde. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 10 f.). Die Verteidigung brachte auch nicht vor, dass sich die finanzi- ellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geändert hätten. Damals gab der Beschuldigte an, er sei zwar zu 100% arbeitsunfähig, beziehe aber noch einen Lohn von Fr. 6'000.– (Prot. I S. 8 f.). Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen. Zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Um- wandlungssatzes.
- 10 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolge Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Eine Entschädigung, insbesondere für seine erbetene Rechtsvertretung, entfällt (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Einleitung Am 23. September 2015 kam es auf der mehrspurigen B._____-strasse in Zürich zu einer seitlichen Streifkollision zwischen dem Personenwagen des Be- schuldigten und dem von C._____ geführten Sattelschlepper. Kurz vor der T- Einmündung der B._____-strasse in die D._____-strasse erweitern sich hier zwei Fahrspuren auf drei Fahrspuren, eine biegt nach links ab, zwei nach rechts. Der Sattelschlepper fuhr zunächst auf der rechten Fahrspur und beanspruchte im Raum der Spurerweiterung auch einen Teil der mittleren Fahrspur. Der Beschul- digte fuhr zunächst auf der linken Fahrspur und dirigierte sein Fahrzeug bei der Spurerweiterung auf den mittleren Fahrstreifen. Kurz vor dem Lichtsignal vor der T-Einmündung touchierten sich die Fahrzeuge seitlich.
- 4 -
E. 2 Verfahrensgang
E. 2.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 f.).
E. 2.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
1. September 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptver- handlung vom 1. September 2017 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 15 f.), liess er am 6. September 2017 Berufung anmelden (Urk. 35). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils am 8. November 2017 (Urk. 38/2) liess der Beschuldigte am 28. November 2017 (Datum Poststempel) seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 40).
E. 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2017 wurde dem Stadtrichter- amt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Daraufhin teilte das Stadtrichteramt Zürich mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 Verzicht auf An- schlussberufung mit (Urk. 45).
E. 2.4 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 47). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 49; Urk. 51) liess der Beschuldigte am 23. Februar 2018 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 53), welche mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz unter Fristansetzung zur Berufungs- antwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 56). Am
E. 6 Sanktion Zur Sanktion erübrigen sich aufgrund einer Bussenhöhe von Fr. 150.– weitgehen- de Ausführungen, zumal diese auch von der Verteidigung nicht eventualiter ge- rügt wurde. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 10 f.). Die Verteidigung brachte auch nicht vor, dass sich die finanzi- ellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geändert hätten. Damals gab der Beschuldigte an, er sei zwar zu 100% arbeitsunfähig, beziehe aber noch einen Lohn von Fr. 6'000.– (Prot. I S. 8 f.). Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen. Zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Um- wandlungssatzes.
- 10 -
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolge Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Eine Entschädigung, insbesondere für seine erbetene Rechtsvertretung, entfällt (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– ange- setzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 11 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170054-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 25. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. September 2017 (GC160386)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 22. März 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 12 f.) "1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 550.– (Fr. 190.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2015-079-038 vom 22. März 2016 sowie Fr. 360.– Untersuchungsgebühr nach Einsprache) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung: (Urk. 53 S. 2)
1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen,
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.
b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 59 S. 1) Abweisung der Berufung. Erwägungen:
1. Einleitung Am 23. September 2015 kam es auf der mehrspurigen B._____-strasse in Zürich zu einer seitlichen Streifkollision zwischen dem Personenwagen des Be- schuldigten und dem von C._____ geführten Sattelschlepper. Kurz vor der T- Einmündung der B._____-strasse in die D._____-strasse erweitern sich hier zwei Fahrspuren auf drei Fahrspuren, eine biegt nach links ab, zwei nach rechts. Der Sattelschlepper fuhr zunächst auf der rechten Fahrspur und beanspruchte im Raum der Spurerweiterung auch einen Teil der mittleren Fahrspur. Der Beschul- digte fuhr zunächst auf der linken Fahrspur und dirigierte sein Fahrzeug bei der Spurerweiterung auf den mittleren Fahrstreifen. Kurz vor dem Lichtsignal vor der T-Einmündung touchierten sich die Fahrzeuge seitlich.
- 4 -
2. Verfahrensgang 2.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 f.). 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
1. September 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptver- handlung vom 1. September 2017 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 15 f.), liess er am 6. September 2017 Berufung anmelden (Urk. 35). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils am 8. November 2017 (Urk. 38/2) liess der Beschuldigte am 28. November 2017 (Datum Poststempel) seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 40). 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2017 wurde dem Stadtrichter- amt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Daraufhin teilte das Stadtrichteramt Zürich mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 Verzicht auf An- schlussberufung mit (Urk. 45). 2.4. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 47). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 49; Urk. 51) liess der Beschuldigte am 23. Februar 2018 seine Berufungsbegründung einreichen (Urk. 53), welche mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz unter Fristansetzung zur Berufungs- antwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 56). Am
6. März 2018 liess die Vorinstanz Verzicht auch Vernehmlassung mitteilen (Urk. 58). Mit Eingabe vom 13. März 2018 (Datum Poststempel: 14. März 2018) reichte das Stadtrichteramt Zürich ihre Berufungsantwort ein (Urk. 59), welche mit Präsidialverfügung vom 19. März 2018 dem Beschuldigten zur freigestellten Stel- lungnahme übermittelt wurde (Urk. 61) und welche wiederum mit Schreiben vom
- 5 -
23. März 2018 erfolgte (Urk. 63). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete hernach auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 67).
3. Formelles 3.1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 40 und 53). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 3.2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hin- weisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht will- kürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Be- reich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- 6 - 3.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte versucht habe, auf der mittleren Spur links am Sattelschlepper vorbei zu fahren, wobei sich der Sat- telschlepper schon vor dem Überholmanöver mit den linken Rädern auf seiner bzw. der mittleren Fahrspur befunden habe. Nach Einschätzung des Beschuldig- ten habe es noch genügend Platz gehabt, um vorbei zu fahren. Während des Überholmanövers sei der Sattelschlepper aber noch weiter nach links gekommen, weshalb er gehupt und angehalten und der Sattelschlepper sein Fahrzeug ge- streift habe (Urk. 36 S. 6 f. Erw. 3.2). 4.2. Aufgrund der Fotodokumentation vom Unfallort ergibt sich deutlich, dass die Platzverhältnisse dort relativ knapp für drei Fahrspuren sind, weshalb sich die Fahrzeuge recht nahe kommen (Urk. 1/1 S. 1). Ebenso kann als erwiesen gelten, dass der Sattelschlepperfahrer kein abruptes Lenkmanöver nach links machte, da das Fahrzeug relativ parallel zu den Spuren zum Stehen kam. Immerhin kann zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Lastwagen im Laufe des Manövers verstärkt auf die mittlere Fahrspur geriet (Urk. 1/1). 4.3. Die Verteidigung bringt in der Berufungsbegründung vor, dass der Fahrer des Sattelschleppers wegen ungenügender Rücksicht bei Benützung beider Fahrstreifen rechtskräftig gebüsst worden sei (Urk. 52 S. 3). Bereits dieser Um- stand allein vermöge den Hergang rechtsgenügend zu erklären. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zum einen ist es möglich, das zwei Verkehrslenker wegen eines Unfalls gleichzeitig gebüsst werden, weil beidseitiges Verschulden vorliegt.
- 7 - Zum anderen ist in jedem Strafverfahren die Beweislage wegen des Grundsatzes dubio pro reo jeweils zwingend aus der Perspektive jedes einzelnen Beschuldig- ten zu würdigen. 4.4. Die Verteidigung rügt, dass in der Begründung der Vorinstanz die Be- hauptung des Beschuldigten fehle, dass zwei unmittelbar vor dem Beschuldigten fahrende Autos links am Lastwagen vorbeigefahren seien (Urk. 53 S. 3). Ebenso werde nicht auf die Aussage des Lastwagenchauffeurs eingegangen, wonach der seitliche Abstand einen halben bis einen ganzen Meter betragen habe. Wie be- reits vorstehend unter Ziff. 3.3. erwähnt, ist es gemäss Bundesgerichtspraxis ei- nem Gericht erlaubt, in seiner Begründung nicht auf Sachverhaltselemente ein- zugehen, welche es als nicht relevant erachtet. Die Verteidigung erachtet besagte Umstände offenbar als geeignet, ihren Standpunkt zu stützen, unterlässt es aber darzulegen, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz deshalb willkürlich sei. Soweit die Verteidigung damit sinngemäss geltend macht, der Abstand des Last- wagens sei zu Beginn noch genügend gross gewesen, um an diesem links vorbei zu fahren, kann zwanglos davon ausgegangen werden. Dieser Umstand würde denn auch nichts an einem allfälligen verkehrsregelwidrigen Verhalten des Be- schuldigten ändern. 4.5. Die Ausführungen der Verteidigung über den Blinker des Lastwagens ste- hen im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten selber (Urk. 53 S. 4). Die Vorinstanz folgte der Behauptung des Beschuldigten, wonach er keinen Blinker gesehen habe (Urk. 14 S. 1). 4.6. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist deshalb unbegründet.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist besondere Vorsicht geboten wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht
- 8 - richtig verhalten wird. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassen- benützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen, Überho- len sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. 5.2. Die Vorinstanz hat mit zahlreichen Verweises auf die bundesgerichtliche Praxis dargelegt, dass der Beschuldigte in der gegebenen Situation mit einem Fehlverhalten des Fahrers des Sattelschleppers hätte rechnen müssen und so im Lichte des Gebots genügenden Abstands zu anderen Fahrzeugen nicht hätte am Lastwagen links vorbei fahren dürfen (Urk. 36 S. 7 - 9, Erw. 4.1 - 4.2). Der Um- stand, dass der Lastwagen bereits mit den linken Rädern auf seiner, d.h. der mitt- leren Fahrspur gefahren sei, hätte ihn zu Vorsicht mahnen müssen. Obwohl der Beschuldigte die Gefahr in dieser unklaren Verkehrssituation infolge der konkre- ten Anzeigen eines Fehlverhaltes des Lastwagenfahrer erkannt habe, habe er zum Überholen des Lastwagens angesetzt (Urk. 36 S. 10). 5.3. Die Verteidigung wendet ein, dass es für den Lastwagen zulässig und not- wendig gewesen sei, etwas auf die mittlere Spur auszuholen, um in der Folge die enge Rechtskurve befahren zu können (Urk. 53 S. 5). Dieses Manöver dürfe unter gebotener Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer ausgeführt wer- den. Der Umstand, dass er mit den linken Rädern auf der mittleren Fahrspur ge- standen habe, sei deshalb noch kein Anzeichen für eine kommendes Fehlverhal- ten gewesen. Der Beschuldigte habe gestützt darauf und dem Vertrauensprinzip im Verkehr nicht damit rechnen müssen, dass der Lastwagen in der Folge noch weiter auf die mittlere Fahrspur kommen werde (Urk. 53 S. 5). 5.4. Auch hier vertritt die Verteidigung lediglich eine andere Rechtsauffassung, unterlässt es aber im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO darzulegen, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellung Bestimmungen des Strassenverkehrs oder der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht. Zutreffend ist, dass das Manöver des Lastwagenchauffeurs abstrakt beurteilt nicht von vornherein verkehrsregel- widrig war. Wenn der Beschuldigte aber selbst ausführte, dass es für ihn so aus- gesehen habe, dass der Lastwagen etwas nach links ausholen wolle, um rechts abbiegen zu können, war ihm offenbar bewusst, dass der Lastwagen einen Teil seiner Spur für das Abbiegemanöver wird beanspruchen müssen. Ebenso musste
- 9 - ein Verkehrsteilnehmer rechnen, dass der Sattelschlepper möglicherweise noch etwas mehr Platz von der mittleren Fahrspur wird beanspruchen müssen und sei es z.B. nur wegen dem Ausschwenken des hinteren Teils des Aufliegers. Auf- grund des Umstands, dass sich auch auf der linken Fahrspur Fahrzeuge befan- den - der Beschuldigte gab an, er habe deshalb nicht auf diesen Fahrstreifen ausweichen können (Urk.14 S. 2) - war es absehbar, dass es platzmässig sehr knapp werden könnte. Dies führte schliesslich gar so weit, dass der Beschuldigte doch sehr deutlich auf die ganz linke Spur gefahren ist und er die gegen Ende der Spur befindliche Sicherheitslinie überfuhr (Urk. 1/1 S. 2). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf BGE 81 IV 85 und 97 II 265 befunden, dass zu anderen Verkehrsteil- nehmern bei seitlichen Abständen genügend grosse Reserven einzuhalten sind, damit noch Raum für geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen bleibt. Wenn sie diese Reserven im vorliegenden Fall als zu knapp beurteilte, lag dies in ihrem Ermessenspielraum, weshalb keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegt. 5.5. Aus all diesen Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.
6. Sanktion Zur Sanktion erübrigen sich aufgrund einer Bussenhöhe von Fr. 150.– weitgehen- de Ausführungen, zumal diese auch von der Verteidigung nicht eventualiter ge- rügt wurde. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 10 f.). Die Verteidigung brachte auch nicht vor, dass sich die finanzi- ellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geändert hätten. Damals gab der Beschuldigte an, er sei zwar zu 100% arbeitsunfähig, beziehe aber noch einen Lohn von Fr. 6'000.– (Prot. I S. 8 f.). Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen. Zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Um- wandlungssatzes.
- 10 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolge Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er die gesamten Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Eine Entschädigung, insbesondere für seine erbetene Rechtsvertretung, entfällt (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– ange- setzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 11 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. T. Walthert