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SU170036

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2018-01-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5. Rügen des Statthalteramts 5.1. Die Statthalterin führt in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der zentralen Frage, wann und wem die Beschuldigte den Un- fall und den Schaden gemeldet habe, zu Recht auf die Angaben der Beschuldig- ten abgestellt, wonach diese den Schaden am 20. Januar 2015 um 14.10 Uhr persönlich telefonisch bei der Gemeindeverwaltung B._____ gemeldet habe. Ob die Beschuldigte zuvor bereits versucht habe, die Gemeindeverwaltung zu errei- chen bzw. eine unzuständige Gemeindeverwaltung kontaktiert habe, sei für das tatbestandsmässige Verhalten nicht von Bedeutung. Die Vorinstanz habe diese vorgängigen Telefonanrufe bei ihrem Entscheid zu Unrecht berücksichtigt und habe den Sachverhalt in diesem Punkt überdies offensichtlich unrichtig festge- stellt (Urk. 20 Ziff. 1.2. und 1.3.). 5.2. Demgegenüber erachtet der Verteidiger der Beschuldigten den Sachverhalt durch die Vorinstanz als korrekt erstellt; insbesondere habe die Vorinstanz zu Recht auf die widerspruchsfreien und konsistenten Angaben der Beschuldigten abgestellt (Urk. 32). 5.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschuldigte den Ablauf nach dem Unfall konsistent geschildert habe und die Aussagen des Zeugen C._____ mit jenen der Beschuldigten übereinstimmten. Demnach rief C._____ um 12.45 Uhr das Bauamt in D._____ an, allerdings ohne jemanden zu erreichen. Erst beim Anruf um 13.30 Uhr habe C._____ das Bauamt

- 7 - erreicht, wobei man ihm gesagt habe, dass man nicht mehr zuständig sei. In der Folge habe die Beschuldigte um ca. 14.10 Uhr mit Frau E._____ von der Ge- meindeverwaltung B._____ telefoniert, wobei man ihr die Nummer von Herrn F._____ (Forstdienst) gegeben habe. Dieser habe dann in der Folge den Pfosten ersetzt (Urk. 19 Ziff. 5). 5.4. Dagegen brachte die Statthalterin vor, aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Beschuldigten und des Zeugen C._____ sei erstellt, dass dieser am

20. Januar 2015, um ca. 12.45 Uhr, beim Bauamt D._____ angerufen und nie- manden erreicht habe. Auf die Aussagen der Beschuldigten zu den weiteren Tele- fonaten könne indessen nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen seien mit grosser Vorsicht zu werten, da sie als Beschuldigte direkt ins vorliegende Verfahren invol- viert sei und ein Interesse an einem für sie günstigen Verfahrensausgang habe. Ihre Aussagen zu den Zeitpunkten der Telefonate seien sodann unglaubhaft, weil sie widersprüchlich seien. Insbesondere habe die Beschuldigte bei der Statthalte- rin behauptet, sie habe anlässlich des Telefonats mit G._____ um 13.15 Uhr er- fahren, dass die Polizei vor Ort sei, wobei die Polizei gemäss Polizeirapport erst um 13.53 Uhr am Unfallort eingetroffen sei. Damit sei die Aussage der Beschul- digte klar falsch. 5.5. Die Statthalterin bringt nicht konkret vor, inwiefern die Vorinstanz die Aus- sagen der Beschuldigten hinsichtlich der nach 12.45 Uhr getätigten Telefonversu- che nicht als konsistent hätte beurteilen dürfen. Die Beschuldigte erwähnt in allen ihren Aussagen das Telefonat von Herrn C._____ an die Gemeinde D._____, an- lässlich welchem ihm mitgeteilt worden sein soll, dass sie nicht mehr zuständig seien. Es erscheint daher nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz davon aus- geht, um 13.30 Uhr sei das Bauamt D._____ erreicht worden. Entgegen dem Vorbringen der Statthalterin ändert die Tatsache, dass die Beschuldigte als Ver- fahrensbeteiligte ein Interesse am Verfahrensausgang hat, nichts an den als glaubhaft eingestuften Angaben. Ebenso lassen die geringfügigen Abweichungen in den Aussagen der Beschuldigten betreffend die Zeitpunkte der Telefonate nicht auf echte Widersprüche und daraus folgend auf unglaubhafte Aussagen der Be- schuldigten schliessen. Die Abweichungen lassen sich einerseits durch den Zeit-

- 8 - ablauf der Befragungen erklären, zumal zwischen den im Polizeirapport notierten Angaben der Beschuldigten und ihren Aussagen beim Statthalteramt rund ein- einhalb Jahre vergingen; andererseits erweisen sich die zeitlichen Abweichungen deshalb nicht als auffällig, weil die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten konnte. Dies zeigt insbesondere gerade das von der Statthalterin er- wähnte Telefongespräch mit G._____. Hätte jenes Telefongespräch nämlich be- reits um 13.15 Uhr stattgefunden, wie das die Beschuldigte vorerst ausführte, hät- te sie den Vorhalt befürchten müssen, nur deshalb die Gemeinde informiert zu haben, weil sie durch das Telefonat von Frau G._____ Kenntnis erlangt hatte, dass sie beim Unfall beobachtet worden war. Vielmehr erscheint jedoch die in der gleichen Einvernahme später erfolgte Erklärung der Beschuldigten als nachvoll- ziehbar, sie wisse nur noch, dass sie bei der Familie C._____ gewesen sei, als sie den Anruf von Frau G._____ bekommen habe, wann dies gewesen sei, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 11 Antwort 13). 5.6. Die Statthalterin brachte weiter vor, es sei entscheidend, dass der Zeuge C._____ ausgesagt habe, er habe nur einmal versucht, beim Bauamt in D._____ anzurufen. Die weiteren Telefonate hätten seine Frau und die Beschuldigte ge- führt. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen zu Unrecht nicht berücksich- tigt und offensichtlich zu Unrecht auf die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abgestellt, statt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen. Auch mit dieser Rüge vermag die Statthalterin keine Willkür der Vor- instanz bei der Sachverhaltserstellung darzutun. Die Vorinstanz nahm die Aussa- gen des Zeugen C._____ in ihren Erwägungen auf, stellte indessen auf die Aus- sagen der Beschuldigten ab, welche sie als konsistent erachtete. In diesem Vor- gehen ist keine Willkür festzustellen. Überdies fanden selbst gemäss den Aussa- gen von Herrn C._____ nach seinem Anruf um 12.45 Uhr bei der Gemeinde D._____ weitere Anrufe statt. So führte er in seiner Einvernahme aus, er hätte selber versucht, das Bauamt in D._____ telefonisch zu erreichen, die weiteren Anrufe hätten seine Frau und die Beschuldigte geführt (Urk. 10 S. 2 f.). Die Aus- sage des Zeugen C._____ steht somit in Bezug auf die Tatsache, dass zwischen 12.45 Uhr und 14.10 Uhr weitere Telefonate geführt wurden nicht in Widerspruch zu den Angaben der Beschuldigten. Die Statthalterin legt überdies nicht dar, in-

- 9 - wiefern es für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte, wer die Anrufversuche an die Gemeinden unternommen hat. Soweit jedoch eine im Rah- men der Beweiswürdigung festgestellte Tatsache letztlich für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, verbleibt die Willkürrüge zum Vornherein ohne Wir- kung und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.7. Gestützt auf diese Erwägungen ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

6. Rügen der Statthalterin Die Statthalterin führt gegen das vorinstanzliche Urteil aus, die Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit sei zu Unrecht als mit der gesetzlichen Melde- pflicht vereinbar erkannt worden. Vor dem Hintergrund der Lehre und Rechtspre- chung stelle eine Meldedauer von zwei Stunden keine unverzügliche Meldung dar. Schon der Anruf um 12.45 Uhr sei zu spät erfolgt, da die Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, direkt von der Unfallstelle aus anzurufen. Die Un- erreichbarkeit des Bauamts über die Mittagszeit könne nicht zugunsten der Be- schuldigten gewertet werden. In diesem Fall hätte eben gerade sofort die Polizei verständigt werden müssen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG erfüllt. Die Beschuldigte habe die Un- fallstelle im Wissen um den verursachten Schaden und die Meldepflicht ver- lassen, obschon es ihr möglich gewesen wäre, mit ihrem Mobiltelefon, welches sie bei sich gehabt habe, das Bauamt oder die Polizei zu verständigen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 20 S. 8 f.).

7. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger führte dagegen aus, der Meldepflichtige habe die vorgeschriebene Anzeige unverzüglich nach dem Unfall, d.h. so rasch als ihm nach den Um- ständen zumutbar sei, zu erstatten. Genau dies habe die Beschuldigte getan. Das durch den Unfall geschädigte Gemeinwesen – zunächst vertreten durch das Bau-

- 10 - amt – habe vergleichsweise kurze Zeit nach der Sicherung und der Räumung der Unfallstelle Kenntnis vom Unfall und vom Schaden gehabt. Angesichts der kon- kreten Umstände könne der Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe vorsätzlich die Pflichten verletzt, die ihr das Strassenverkehrsgesetz bei ei- nem Unfall auferlege. Anders zu entscheiden käme einem überspitzten Formalis- mus gleich (Urk. 32 S. 7).

8. Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Ge- schädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Damit stellt die Rechtsprechung an die Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung hohe Anforderun- gen. Das Bundesgericht beurteilte es beispielsweise als unzulässig, wenn nach einem Unfall in der Nacht mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005; vgl. Unseld L., in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 80 zu Art. 51, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Aus dem genannten Entscheid geht hervor, dass der Grund, weshalb der Schädiger einen Geschädigten nicht sofort benachrichtigt, ohne Bedeutung ist.

- 11 -

9. Würdigung 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe rund eine halbe Stunde nach dem Unfall die vermeintliche Geschädigte zu kontaktieren begonnen. Rund zwei Stunden später habe sie die Gemeindeverwaltung B._____ erreicht. Die Scha- denersatzansprüche der Gemeinde B._____ seien in concreto nie gefährdet ge- wesen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mehrfach versucht habe, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, erscheine die Meldedauer von zwei Stun- den über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar (Urk. 19 S. 8). 9.2. Vorab erscheint es entgegen der Rüge der Statthalterin als zulässig, dass die Beschuldigte die Unfallstelle nach deren Räumung verliess und sich mit Herrn C._____ zu ihm nach Hause begab. Angesichts des Alters der Beschuldigten und nachdem sie im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf ihre beeinträchtigte Ge- sundheit hingewiesen hat, war es der Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der im Unfallzeitpunkt herrschenden winterlichen Verhältnisse nicht zumutbar, länger auf der Unfallstelle zu bleiben. Unter diesen Umständen verletzte die Be- schuldigte allein durch das Verlassen der Unfallstelle ohne vorgängige Benach- richtigung der Geschädigten oder der Polizei ihre Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht. 9.3. Hingegen kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar erscheine, nicht gefolgt werden. Dies aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts. Art. 51 Abs. 3 SVG spricht einerseits von sofortiger Benachrichtigung der Geschädigten, andererseits wird ausdrücklich geregelt, was zu tun ist, wenn die geschädigte Person nicht erreicht werden kann. Es hat eine unverzügliche Benachrichtigung der Polizei zu erfolgen. Für die Tatbestandsmäs- sigkeit ist es nicht von Bedeutung, ob die Kontaktaufnahme ohne Verschulden des Unfallverursachers nicht möglich war, beispielsweise wegen geschlossener Büros über Mittag, oder auch, ob keinerlei Absicht vorhanden war, den Unfall- schaden zu verheimlichen. Ebenfalls ist das Ausmass des Schaden nicht von Be- deutung und letztlich auch nicht, ob am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte

- 12 - Dritte den Beizug der Polizei für erforderlich hielten oder nicht. Aufgrund des kla- ren Gesetzeswortlauts muss bei einem misslungenen Versuch mit dem Geschä- digten Kontakt aufzunehmen, unverzüglich die Polizei verständigt werden. Mit an- deren Worten besteht, sobald es einem Schädiger zumutbar ist, den Geschädig- ten zu kontaktieren, weder in zeitlicher Hinsicht noch aufgrund sonstiger Umstän- de ein Ermessensspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten. Somit steht fest, dass die Beschuldigte nach dem erfolglosen Kontaktversuch mit der Ge- meinde nicht hätte einfach zuwarten dürfen. Vielmehr hätte sie, um ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, unverzüglich die Polizei verständigen müssen. 9.4. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Be- rufung des Statthalteramts als begründet. Die Beschuldigte ist somit nebst der Verletzung von Verkehrsregeln auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion

10. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG ist mit Busse zu bestrafen, wer gesetzliche Pflich- ten bei einem Unfall verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist ebenfalls mit Busse zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

11. Das Tatverschulden hinsichtlich der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG) wiegt noch leicht, zumal es sich um eine nur kurze Fehlreaktion der Beschuldigten handelte, indem sie einer Katze auszuweichen versuchte und deshalb den Inselschutz- pfosten rammte. Ihre Geschwindigkeit war gering, zumal die Beschuldigte nur wenige Meter nach dem Rechtsabbiegen in die …-Strasse mit dem Inselschutz- pfosten kollidierte. Der Sachschaden am Inselschutzpfosten von Fr. 390.-- liegt ebenfalls im geringen Bereich. Immerhin ist aber zu bemerken, dass die Beschul- digte potentiell eine nicht unwesentliche abstrakte Gefahr heraufbeschwor, zumal

- 13 - der Inselschutzpfosten einen Fussgängerstreifen schützte. Die Strasse war zum Unfallzeitpunkt am 20. Januar 2015 um 12:15 Uhr zwar nass, jedoch nicht vereist oder schneebedeckt (Urk. 2 S. 5). Letztlich kann aufgrund des Unfallbildes nur schlecht erklärt werden, weshalb die Beschuldigte bei einer niedrigen Geschwin- digkeit ihr Auto nicht innert kürzester Distanz durch eine Bremsung anhalten konnte, stattdessen aber die Richtung verlor und mit ihrem Fahrzeug in den Insel- schutzpfosten prallte. Es lässt auf eine erhebliche Unaufmerksamkeit schliessen. Das Aussprechen einer Busse von Fr. 500.-- erscheint daher als angemessen.

12. Das Verschulden betreffend die Verletzung der Meldepflicht bei einem Unfall liegt am untersten Rand. So hat die Beschuldigte zumindest mehrfach versucht bzw. andere Personen versuchen lassen, die Geschädigte zu kontaktieren. Inso- fern ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie nicht die Absicht hatte, sich einer Schadenersatzforderung zu entziehen. Aufgrund der geringen Schadens- höhe erscheint das Anliegen der Beschuldigten, die Sache relativ unkompliziert und ohne grossen Aufwand regeln zu wollen, in gewisser Weise nachvollziehbar. Ebenso kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass mehrere Personen um sie herum ebenfalls keine Veranlassung sahen, die Polizei zu kontaktieren. Zwar richten sich die gesetzlichen Pflichten im Verkehr nicht nach den Meinungen von Passanten oder Bekannten, aber letztere haben dem Fehlverhalten der Beschuldigten möglicherweise Vorschub geleistet. Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall ihren Be- kannten C._____ zu Hilfe rief, dieser die Unfallstelle sicherte, das Auto der Be- schuldigten weg stellte und danach versuchte, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, dass die im Ereigniszeitpunkt 78-jährige Beschuldigte nach dem Unfall mit der Situation etwas überfordert war. Auch deshalb erscheint das Verschulden der Beschuldigten in einem milderen Licht.

13. Nicht gefolgt werden kann dem Statthalteramt, welches aufgrund eines im Un- fallzeitpunkt laufenden Verfahrens wegen einer anderen Verkehrsregelverletzung eine erhebliche Straferhöhung verlangte (Urk. 20 S. 9 Erw. 3). Eine Straferhöhung wegen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist dann vorzunehmen, wenn sich jemand ganz bewusst über die Warnwirkung eines laufenden Ver-

- 14 - fahrens hinwegsetzt und sich insofern unbeeindruckt vom Strafverfahren zeigt. Aufgrund der gesamten geschilderten Umstände kann davon im vorliegenden Fall keine Rede sein.

14. Unter Berücksichtigung aller massgebender Umstände erscheint deshalb für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und die Verletzung der Meldepflicht bei Unfall insgesamt eine Busse von Fr. 700.-- als angemessen.

15. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von sieben Tagen anzuordnen. VI. Kosten

16. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

17. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Das Statthalteramt obsiegt mit sei- nem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und die Bemessung der Busse. Die Beschuldigte hingegen unterliegt mit ihrem Bestätigungsantrag voll- umfänglich. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen.

18. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschuldigten für keine der In- stanzen eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, vom

11. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. …

3. …

4. …

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 200.00 nachträgliche Gebühren der Untersuchungsbehörde Fr. 1'150.00 Total

6. …

7. …

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes Andelfingen (total Fr. 1'150.--) werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte) − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. ... − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Andelfingen vom 9. Januar 2017 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft (Urk. 19, beigeheftet). Nach der von der Beschuldig-

- 4 - ten gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache, überwies das Statthalteramt Andelfingen am 27. Februar 2017 das Verfahren zur Durchführung des Hauptver- fahrens an das Bezirksgericht Andelfingen. Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl vom 9. Januar 2017 zu bestätigen (Urk. 31).

E. 2 Nach der am 11. Juli 2017 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 5), sprach der Einzelrichter die Beschuldigte entsprechend dem Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig und be- strafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sprach der Einzelrichter die Beschuldigte frei (Urk. 19). Das Urteil wurde den Parteien vorerst unbegründet schriftlich eröffnet (Prot. I S. 9, Urk. 12A). Am 17. Juli 2017 liess das Statthalteramt Andelfingen fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 13/2, Urk. 14). Nachdem das Statthalteramt Andelfingen am 2. August 2017 das schriftlich begründete Urteil in Empfang genommen hatte (Urk. 18/2), reichte es unter dem Datum des 18. August 2017 fristgerecht eine begründete Berufungserklärung ein, welche bereits als vollständige Berufungs- erklärung zu gelten hatte (Urk. 20, Urk. 26). Am 29. September 2017 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens (Urk. 24). Die Beschuldigte liess am 8. November 2017 ihre Berufungsantwort einreichen. Hin- gegen verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift des Statthalteramtes Andelfingen (Urk. 30). II. Prozessuales

E. 3 Grundsätze

E. 3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen

- 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere kla- re Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mitun- ter der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID / JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 3.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 4 Das Statthalteramt ficht in der Berufungsschrift den Freispruch betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Ziff. 2) und damit in Zusammenhang stehend die Bussenhöhe (Ziff. 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung

- 6 - (Ziff. 6 und 7) an. Zufolge Konnexität hat auch die Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe (Ziff. 4) als angefochten zu gelten. Bei dieser Ausgangslage ist festzu- halten, dass lediglich die Ziffern 1 (Schuldspruch) und 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und vom Berufungsgericht im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt

E. 5 Rügen des Statthalteramts

E. 5.1 Die Statthalterin führt in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der zentralen Frage, wann und wem die Beschuldigte den Un- fall und den Schaden gemeldet habe, zu Recht auf die Angaben der Beschuldig- ten abgestellt, wonach diese den Schaden am 20. Januar 2015 um 14.10 Uhr persönlich telefonisch bei der Gemeindeverwaltung B._____ gemeldet habe. Ob die Beschuldigte zuvor bereits versucht habe, die Gemeindeverwaltung zu errei- chen bzw. eine unzuständige Gemeindeverwaltung kontaktiert habe, sei für das tatbestandsmässige Verhalten nicht von Bedeutung. Die Vorinstanz habe diese vorgängigen Telefonanrufe bei ihrem Entscheid zu Unrecht berücksichtigt und habe den Sachverhalt in diesem Punkt überdies offensichtlich unrichtig festge- stellt (Urk. 20 Ziff. 1.2. und 1.3.).

E. 5.2 Demgegenüber erachtet der Verteidiger der Beschuldigten den Sachverhalt durch die Vorinstanz als korrekt erstellt; insbesondere habe die Vorinstanz zu Recht auf die widerspruchsfreien und konsistenten Angaben der Beschuldigten abgestellt (Urk. 32).

E. 5.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschuldigte den Ablauf nach dem Unfall konsistent geschildert habe und die Aussagen des Zeugen C._____ mit jenen der Beschuldigten übereinstimmten. Demnach rief C._____ um 12.45 Uhr das Bauamt in D._____ an, allerdings ohne jemanden zu erreichen. Erst beim Anruf um 13.30 Uhr habe C._____ das Bauamt

- 7 - erreicht, wobei man ihm gesagt habe, dass man nicht mehr zuständig sei. In der Folge habe die Beschuldigte um ca. 14.10 Uhr mit Frau E._____ von der Ge- meindeverwaltung B._____ telefoniert, wobei man ihr die Nummer von Herrn F._____ (Forstdienst) gegeben habe. Dieser habe dann in der Folge den Pfosten ersetzt (Urk. 19 Ziff. 5).

E. 5.4 Dagegen brachte die Statthalterin vor, aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Beschuldigten und des Zeugen C._____ sei erstellt, dass dieser am

20. Januar 2015, um ca. 12.45 Uhr, beim Bauamt D._____ angerufen und nie- manden erreicht habe. Auf die Aussagen der Beschuldigten zu den weiteren Tele- fonaten könne indessen nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen seien mit grosser Vorsicht zu werten, da sie als Beschuldigte direkt ins vorliegende Verfahren invol- viert sei und ein Interesse an einem für sie günstigen Verfahrensausgang habe. Ihre Aussagen zu den Zeitpunkten der Telefonate seien sodann unglaubhaft, weil sie widersprüchlich seien. Insbesondere habe die Beschuldigte bei der Statthalte- rin behauptet, sie habe anlässlich des Telefonats mit G._____ um 13.15 Uhr er- fahren, dass die Polizei vor Ort sei, wobei die Polizei gemäss Polizeirapport erst um 13.53 Uhr am Unfallort eingetroffen sei. Damit sei die Aussage der Beschul- digte klar falsch.

E. 5.5 Die Statthalterin bringt nicht konkret vor, inwiefern die Vorinstanz die Aus- sagen der Beschuldigten hinsichtlich der nach 12.45 Uhr getätigten Telefonversu- che nicht als konsistent hätte beurteilen dürfen. Die Beschuldigte erwähnt in allen ihren Aussagen das Telefonat von Herrn C._____ an die Gemeinde D._____, an- lässlich welchem ihm mitgeteilt worden sein soll, dass sie nicht mehr zuständig seien. Es erscheint daher nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz davon aus- geht, um 13.30 Uhr sei das Bauamt D._____ erreicht worden. Entgegen dem Vorbringen der Statthalterin ändert die Tatsache, dass die Beschuldigte als Ver- fahrensbeteiligte ein Interesse am Verfahrensausgang hat, nichts an den als glaubhaft eingestuften Angaben. Ebenso lassen die geringfügigen Abweichungen in den Aussagen der Beschuldigten betreffend die Zeitpunkte der Telefonate nicht auf echte Widersprüche und daraus folgend auf unglaubhafte Aussagen der Be- schuldigten schliessen. Die Abweichungen lassen sich einerseits durch den Zeit-

- 8 - ablauf der Befragungen erklären, zumal zwischen den im Polizeirapport notierten Angaben der Beschuldigten und ihren Aussagen beim Statthalteramt rund ein- einhalb Jahre vergingen; andererseits erweisen sich die zeitlichen Abweichungen deshalb nicht als auffällig, weil die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten konnte. Dies zeigt insbesondere gerade das von der Statthalterin er- wähnte Telefongespräch mit G._____. Hätte jenes Telefongespräch nämlich be- reits um 13.15 Uhr stattgefunden, wie das die Beschuldigte vorerst ausführte, hät- te sie den Vorhalt befürchten müssen, nur deshalb die Gemeinde informiert zu haben, weil sie durch das Telefonat von Frau G._____ Kenntnis erlangt hatte, dass sie beim Unfall beobachtet worden war. Vielmehr erscheint jedoch die in der gleichen Einvernahme später erfolgte Erklärung der Beschuldigten als nachvoll- ziehbar, sie wisse nur noch, dass sie bei der Familie C._____ gewesen sei, als sie den Anruf von Frau G._____ bekommen habe, wann dies gewesen sei, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 11 Antwort 13).

E. 5.6 Die Statthalterin brachte weiter vor, es sei entscheidend, dass der Zeuge C._____ ausgesagt habe, er habe nur einmal versucht, beim Bauamt in D._____ anzurufen. Die weiteren Telefonate hätten seine Frau und die Beschuldigte ge- führt. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen zu Unrecht nicht berücksich- tigt und offensichtlich zu Unrecht auf die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abgestellt, statt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen. Auch mit dieser Rüge vermag die Statthalterin keine Willkür der Vor- instanz bei der Sachverhaltserstellung darzutun. Die Vorinstanz nahm die Aussa- gen des Zeugen C._____ in ihren Erwägungen auf, stellte indessen auf die Aus- sagen der Beschuldigten ab, welche sie als konsistent erachtete. In diesem Vor- gehen ist keine Willkür festzustellen. Überdies fanden selbst gemäss den Aussa- gen von Herrn C._____ nach seinem Anruf um 12.45 Uhr bei der Gemeinde D._____ weitere Anrufe statt. So führte er in seiner Einvernahme aus, er hätte selber versucht, das Bauamt in D._____ telefonisch zu erreichen, die weiteren Anrufe hätten seine Frau und die Beschuldigte geführt (Urk. 10 S. 2 f.). Die Aus- sage des Zeugen C._____ steht somit in Bezug auf die Tatsache, dass zwischen 12.45 Uhr und 14.10 Uhr weitere Telefonate geführt wurden nicht in Widerspruch zu den Angaben der Beschuldigten. Die Statthalterin legt überdies nicht dar, in-

- 9 - wiefern es für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte, wer die Anrufversuche an die Gemeinden unternommen hat. Soweit jedoch eine im Rah- men der Beweiswürdigung festgestellte Tatsache letztlich für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, verbleibt die Willkürrüge zum Vornherein ohne Wir- kung und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 5.7 Gestützt auf diese Erwägungen ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

E. 6 Rügen der Statthalterin Die Statthalterin führt gegen das vorinstanzliche Urteil aus, die Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit sei zu Unrecht als mit der gesetzlichen Melde- pflicht vereinbar erkannt worden. Vor dem Hintergrund der Lehre und Rechtspre- chung stelle eine Meldedauer von zwei Stunden keine unverzügliche Meldung dar. Schon der Anruf um 12.45 Uhr sei zu spät erfolgt, da die Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, direkt von der Unfallstelle aus anzurufen. Die Un- erreichbarkeit des Bauamts über die Mittagszeit könne nicht zugunsten der Be- schuldigten gewertet werden. In diesem Fall hätte eben gerade sofort die Polizei verständigt werden müssen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG erfüllt. Die Beschuldigte habe die Un- fallstelle im Wissen um den verursachten Schaden und die Meldepflicht ver- lassen, obschon es ihr möglich gewesen wäre, mit ihrem Mobiltelefon, welches sie bei sich gehabt habe, das Bauamt oder die Polizei zu verständigen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 20 S. 8 f.).

E. 7 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger führte dagegen aus, der Meldepflichtige habe die vorgeschriebene Anzeige unverzüglich nach dem Unfall, d.h. so rasch als ihm nach den Um- ständen zumutbar sei, zu erstatten. Genau dies habe die Beschuldigte getan. Das durch den Unfall geschädigte Gemeinwesen – zunächst vertreten durch das Bau-

- 10 - amt – habe vergleichsweise kurze Zeit nach der Sicherung und der Räumung der Unfallstelle Kenntnis vom Unfall und vom Schaden gehabt. Angesichts der kon- kreten Umstände könne der Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe vorsätzlich die Pflichten verletzt, die ihr das Strassenverkehrsgesetz bei ei- nem Unfall auferlege. Anders zu entscheiden käme einem überspitzten Formalis- mus gleich (Urk. 32 S. 7).

E. 8 Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Ge- schädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Damit stellt die Rechtsprechung an die Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung hohe Anforderun- gen. Das Bundesgericht beurteilte es beispielsweise als unzulässig, wenn nach einem Unfall in der Nacht mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005; vgl. Unseld L., in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 80 zu Art. 51, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Aus dem genannten Entscheid geht hervor, dass der Grund, weshalb der Schädiger einen Geschädigten nicht sofort benachrichtigt, ohne Bedeutung ist.

- 11 -

E. 9 Würdigung

E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe rund eine halbe Stunde nach dem Unfall die vermeintliche Geschädigte zu kontaktieren begonnen. Rund zwei Stunden später habe sie die Gemeindeverwaltung B._____ erreicht. Die Scha- denersatzansprüche der Gemeinde B._____ seien in concreto nie gefährdet ge- wesen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mehrfach versucht habe, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, erscheine die Meldedauer von zwei Stun- den über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar (Urk. 19 S. 8).

E. 9.2 Vorab erscheint es entgegen der Rüge der Statthalterin als zulässig, dass die Beschuldigte die Unfallstelle nach deren Räumung verliess und sich mit Herrn C._____ zu ihm nach Hause begab. Angesichts des Alters der Beschuldigten und nachdem sie im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf ihre beeinträchtigte Ge- sundheit hingewiesen hat, war es der Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der im Unfallzeitpunkt herrschenden winterlichen Verhältnisse nicht zumutbar, länger auf der Unfallstelle zu bleiben. Unter diesen Umständen verletzte die Be- schuldigte allein durch das Verlassen der Unfallstelle ohne vorgängige Benach- richtigung der Geschädigten oder der Polizei ihre Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht.

E. 9.3 Hingegen kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar erscheine, nicht gefolgt werden. Dies aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts. Art. 51 Abs. 3 SVG spricht einerseits von sofortiger Benachrichtigung der Geschädigten, andererseits wird ausdrücklich geregelt, was zu tun ist, wenn die geschädigte Person nicht erreicht werden kann. Es hat eine unverzügliche Benachrichtigung der Polizei zu erfolgen. Für die Tatbestandsmäs- sigkeit ist es nicht von Bedeutung, ob die Kontaktaufnahme ohne Verschulden des Unfallverursachers nicht möglich war, beispielsweise wegen geschlossener Büros über Mittag, oder auch, ob keinerlei Absicht vorhanden war, den Unfall- schaden zu verheimlichen. Ebenfalls ist das Ausmass des Schaden nicht von Be- deutung und letztlich auch nicht, ob am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte

- 12 - Dritte den Beizug der Polizei für erforderlich hielten oder nicht. Aufgrund des kla- ren Gesetzeswortlauts muss bei einem misslungenen Versuch mit dem Geschä- digten Kontakt aufzunehmen, unverzüglich die Polizei verständigt werden. Mit an- deren Worten besteht, sobald es einem Schädiger zumutbar ist, den Geschädig- ten zu kontaktieren, weder in zeitlicher Hinsicht noch aufgrund sonstiger Umstän- de ein Ermessensspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten. Somit steht fest, dass die Beschuldigte nach dem erfolglosen Kontaktversuch mit der Ge- meinde nicht hätte einfach zuwarten dürfen. Vielmehr hätte sie, um ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, unverzüglich die Polizei verständigen müssen.

E. 9.4 Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Be- rufung des Statthalteramts als begründet. Die Beschuldigte ist somit nebst der Verletzung von Verkehrsregeln auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion

E. 10 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG ist mit Busse zu bestrafen, wer gesetzliche Pflich- ten bei einem Unfall verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist ebenfalls mit Busse zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 11 Das Tatverschulden hinsichtlich der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG) wiegt noch leicht, zumal es sich um eine nur kurze Fehlreaktion der Beschuldigten handelte, indem sie einer Katze auszuweichen versuchte und deshalb den Inselschutz- pfosten rammte. Ihre Geschwindigkeit war gering, zumal die Beschuldigte nur wenige Meter nach dem Rechtsabbiegen in die …-Strasse mit dem Inselschutz- pfosten kollidierte. Der Sachschaden am Inselschutzpfosten von Fr. 390.-- liegt ebenfalls im geringen Bereich. Immerhin ist aber zu bemerken, dass die Beschul- digte potentiell eine nicht unwesentliche abstrakte Gefahr heraufbeschwor, zumal

- 13 - der Inselschutzpfosten einen Fussgängerstreifen schützte. Die Strasse war zum Unfallzeitpunkt am 20. Januar 2015 um 12:15 Uhr zwar nass, jedoch nicht vereist oder schneebedeckt (Urk. 2 S. 5). Letztlich kann aufgrund des Unfallbildes nur schlecht erklärt werden, weshalb die Beschuldigte bei einer niedrigen Geschwin- digkeit ihr Auto nicht innert kürzester Distanz durch eine Bremsung anhalten konnte, stattdessen aber die Richtung verlor und mit ihrem Fahrzeug in den Insel- schutzpfosten prallte. Es lässt auf eine erhebliche Unaufmerksamkeit schliessen. Das Aussprechen einer Busse von Fr. 500.-- erscheint daher als angemessen.

E. 12 Das Verschulden betreffend die Verletzung der Meldepflicht bei einem Unfall liegt am untersten Rand. So hat die Beschuldigte zumindest mehrfach versucht bzw. andere Personen versuchen lassen, die Geschädigte zu kontaktieren. Inso- fern ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie nicht die Absicht hatte, sich einer Schadenersatzforderung zu entziehen. Aufgrund der geringen Schadens- höhe erscheint das Anliegen der Beschuldigten, die Sache relativ unkompliziert und ohne grossen Aufwand regeln zu wollen, in gewisser Weise nachvollziehbar. Ebenso kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass mehrere Personen um sie herum ebenfalls keine Veranlassung sahen, die Polizei zu kontaktieren. Zwar richten sich die gesetzlichen Pflichten im Verkehr nicht nach den Meinungen von Passanten oder Bekannten, aber letztere haben dem Fehlverhalten der Beschuldigten möglicherweise Vorschub geleistet. Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall ihren Be- kannten C._____ zu Hilfe rief, dieser die Unfallstelle sicherte, das Auto der Be- schuldigten weg stellte und danach versuchte, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, dass die im Ereigniszeitpunkt 78-jährige Beschuldigte nach dem Unfall mit der Situation etwas überfordert war. Auch deshalb erscheint das Verschulden der Beschuldigten in einem milderen Licht.

E. 13 Nicht gefolgt werden kann dem Statthalteramt, welches aufgrund eines im Un- fallzeitpunkt laufenden Verfahrens wegen einer anderen Verkehrsregelverletzung eine erhebliche Straferhöhung verlangte (Urk. 20 S. 9 Erw. 3). Eine Straferhöhung wegen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist dann vorzunehmen, wenn sich jemand ganz bewusst über die Warnwirkung eines laufenden Ver-

- 14 - fahrens hinwegsetzt und sich insofern unbeeindruckt vom Strafverfahren zeigt. Aufgrund der gesamten geschilderten Umstände kann davon im vorliegenden Fall keine Rede sein.

E. 14 Unter Berücksichtigung aller massgebender Umstände erscheint deshalb für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und die Verletzung der Meldepflicht bei Unfall insgesamt eine Busse von Fr. 700.-- als angemessen.

E. 15 Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von sieben Tagen anzuordnen. VI. Kosten

E. 16 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 17 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Das Statthalteramt obsiegt mit sei- nem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und die Bemessung der Busse. Die Beschuldigte hingegen unterliegt mit ihrem Bestätigungsantrag voll- umfänglich. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen.

E. 18 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschuldigten für keine der In- stanzen eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, vom

11. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. …

3. …

4. …

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 200.00 nachträgliche Gebühren der Untersuchungsbehörde Fr. 1'150.00 Total

6. …

7. …

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes Andelfingen (total Fr. 1'150.--) werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte) − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. ... − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG freigesprochen.
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
  4. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wird an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde Fr. 950.00 Total
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden im Umfang von Fr. 300.– der Beschuldig- ten auferlegt und im darüber hinausgehenden Betrag auf die Staatskasse genommen.
  7. Die Beschuldigte wird mit Fr. 2'300.00 (zuzüglich 8 % MwSt.) aus der Staatskasse ent- schädigt.
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) des Statthalteramtes Andelfingen (Urk. 20):
  10. Die Beschuldigte sei des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.
  11. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 700 zu bestrafen.
  12. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen. b) der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 32):
  13. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Juli 2017 voll- umfänglich zu bestätigen und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die Beschuldigte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  15. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Andelfingen vom 9. Januar 2017 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft (Urk. 19, beigeheftet). Nach der von der Beschuldig- - 4 - ten gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache, überwies das Statthalteramt Andelfingen am 27. Februar 2017 das Verfahren zur Durchführung des Hauptver- fahrens an das Bezirksgericht Andelfingen. Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl vom 9. Januar 2017 zu bestätigen (Urk. 31).
  16. Nach der am 11. Juli 2017 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 5), sprach der Einzelrichter die Beschuldigte entsprechend dem Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig und be- strafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sprach der Einzelrichter die Beschuldigte frei (Urk. 19). Das Urteil wurde den Parteien vorerst unbegründet schriftlich eröffnet (Prot. I S. 9, Urk. 12A). Am 17. Juli 2017 liess das Statthalteramt Andelfingen fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 13/2, Urk. 14). Nachdem das Statthalteramt Andelfingen am 2. August 2017 das schriftlich begründete Urteil in Empfang genommen hatte (Urk. 18/2), reichte es unter dem Datum des 18. August 2017 fristgerecht eine begründete Berufungserklärung ein, welche bereits als vollständige Berufungs- erklärung zu gelten hatte (Urk. 20, Urk. 26). Am 29. September 2017 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens (Urk. 24). Die Beschuldigte liess am 8. November 2017 ihre Berufungsantwort einreichen. Hin- gegen verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift des Statthalteramtes Andelfingen (Urk. 30). II. Prozessuales
  17. Grundsätze 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen - 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere kla- re Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mitun- ter der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID / JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  18. Das Statthalteramt ficht in der Berufungsschrift den Freispruch betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Ziff. 2) und damit in Zusammenhang stehend die Bussenhöhe (Ziff. 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung - 6 - (Ziff. 6 und 7) an. Zufolge Konnexität hat auch die Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe (Ziff. 4) als angefochten zu gelten. Bei dieser Ausgangslage ist festzu- halten, dass lediglich die Ziffern 1 (Schuldspruch) und 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und vom Berufungsgericht im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
  19. Rügen des Statthalteramts 5.1. Die Statthalterin führt in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der zentralen Frage, wann und wem die Beschuldigte den Un- fall und den Schaden gemeldet habe, zu Recht auf die Angaben der Beschuldig- ten abgestellt, wonach diese den Schaden am 20. Januar 2015 um 14.10 Uhr persönlich telefonisch bei der Gemeindeverwaltung B._____ gemeldet habe. Ob die Beschuldigte zuvor bereits versucht habe, die Gemeindeverwaltung zu errei- chen bzw. eine unzuständige Gemeindeverwaltung kontaktiert habe, sei für das tatbestandsmässige Verhalten nicht von Bedeutung. Die Vorinstanz habe diese vorgängigen Telefonanrufe bei ihrem Entscheid zu Unrecht berücksichtigt und habe den Sachverhalt in diesem Punkt überdies offensichtlich unrichtig festge- stellt (Urk. 20 Ziff. 1.2. und 1.3.). 5.2. Demgegenüber erachtet der Verteidiger der Beschuldigten den Sachverhalt durch die Vorinstanz als korrekt erstellt; insbesondere habe die Vorinstanz zu Recht auf die widerspruchsfreien und konsistenten Angaben der Beschuldigten abgestellt (Urk. 32). 5.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschuldigte den Ablauf nach dem Unfall konsistent geschildert habe und die Aussagen des Zeugen C._____ mit jenen der Beschuldigten übereinstimmten. Demnach rief C._____ um 12.45 Uhr das Bauamt in D._____ an, allerdings ohne jemanden zu erreichen. Erst beim Anruf um 13.30 Uhr habe C._____ das Bauamt - 7 - erreicht, wobei man ihm gesagt habe, dass man nicht mehr zuständig sei. In der Folge habe die Beschuldigte um ca. 14.10 Uhr mit Frau E._____ von der Ge- meindeverwaltung B._____ telefoniert, wobei man ihr die Nummer von Herrn F._____ (Forstdienst) gegeben habe. Dieser habe dann in der Folge den Pfosten ersetzt (Urk. 19 Ziff. 5). 5.4. Dagegen brachte die Statthalterin vor, aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Beschuldigten und des Zeugen C._____ sei erstellt, dass dieser am
  20. Januar 2015, um ca. 12.45 Uhr, beim Bauamt D._____ angerufen und nie- manden erreicht habe. Auf die Aussagen der Beschuldigten zu den weiteren Tele- fonaten könne indessen nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen seien mit grosser Vorsicht zu werten, da sie als Beschuldigte direkt ins vorliegende Verfahren invol- viert sei und ein Interesse an einem für sie günstigen Verfahrensausgang habe. Ihre Aussagen zu den Zeitpunkten der Telefonate seien sodann unglaubhaft, weil sie widersprüchlich seien. Insbesondere habe die Beschuldigte bei der Statthalte- rin behauptet, sie habe anlässlich des Telefonats mit G._____ um 13.15 Uhr er- fahren, dass die Polizei vor Ort sei, wobei die Polizei gemäss Polizeirapport erst um 13.53 Uhr am Unfallort eingetroffen sei. Damit sei die Aussage der Beschul- digte klar falsch. 5.5. Die Statthalterin bringt nicht konkret vor, inwiefern die Vorinstanz die Aus- sagen der Beschuldigten hinsichtlich der nach 12.45 Uhr getätigten Telefonversu- che nicht als konsistent hätte beurteilen dürfen. Die Beschuldigte erwähnt in allen ihren Aussagen das Telefonat von Herrn C._____ an die Gemeinde D._____, an- lässlich welchem ihm mitgeteilt worden sein soll, dass sie nicht mehr zuständig seien. Es erscheint daher nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz davon aus- geht, um 13.30 Uhr sei das Bauamt D._____ erreicht worden. Entgegen dem Vorbringen der Statthalterin ändert die Tatsache, dass die Beschuldigte als Ver- fahrensbeteiligte ein Interesse am Verfahrensausgang hat, nichts an den als glaubhaft eingestuften Angaben. Ebenso lassen die geringfügigen Abweichungen in den Aussagen der Beschuldigten betreffend die Zeitpunkte der Telefonate nicht auf echte Widersprüche und daraus folgend auf unglaubhafte Aussagen der Be- schuldigten schliessen. Die Abweichungen lassen sich einerseits durch den Zeit- - 8 - ablauf der Befragungen erklären, zumal zwischen den im Polizeirapport notierten Angaben der Beschuldigten und ihren Aussagen beim Statthalteramt rund ein- einhalb Jahre vergingen; andererseits erweisen sich die zeitlichen Abweichungen deshalb nicht als auffällig, weil die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten konnte. Dies zeigt insbesondere gerade das von der Statthalterin er- wähnte Telefongespräch mit G._____. Hätte jenes Telefongespräch nämlich be- reits um 13.15 Uhr stattgefunden, wie das die Beschuldigte vorerst ausführte, hät- te sie den Vorhalt befürchten müssen, nur deshalb die Gemeinde informiert zu haben, weil sie durch das Telefonat von Frau G._____ Kenntnis erlangt hatte, dass sie beim Unfall beobachtet worden war. Vielmehr erscheint jedoch die in der gleichen Einvernahme später erfolgte Erklärung der Beschuldigten als nachvoll- ziehbar, sie wisse nur noch, dass sie bei der Familie C._____ gewesen sei, als sie den Anruf von Frau G._____ bekommen habe, wann dies gewesen sei, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 11 Antwort 13). 5.6. Die Statthalterin brachte weiter vor, es sei entscheidend, dass der Zeuge C._____ ausgesagt habe, er habe nur einmal versucht, beim Bauamt in D._____ anzurufen. Die weiteren Telefonate hätten seine Frau und die Beschuldigte ge- führt. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen zu Unrecht nicht berücksich- tigt und offensichtlich zu Unrecht auf die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abgestellt, statt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen. Auch mit dieser Rüge vermag die Statthalterin keine Willkür der Vor- instanz bei der Sachverhaltserstellung darzutun. Die Vorinstanz nahm die Aussa- gen des Zeugen C._____ in ihren Erwägungen auf, stellte indessen auf die Aus- sagen der Beschuldigten ab, welche sie als konsistent erachtete. In diesem Vor- gehen ist keine Willkür festzustellen. Überdies fanden selbst gemäss den Aussa- gen von Herrn C._____ nach seinem Anruf um 12.45 Uhr bei der Gemeinde D._____ weitere Anrufe statt. So führte er in seiner Einvernahme aus, er hätte selber versucht, das Bauamt in D._____ telefonisch zu erreichen, die weiteren Anrufe hätten seine Frau und die Beschuldigte geführt (Urk. 10 S. 2 f.). Die Aus- sage des Zeugen C._____ steht somit in Bezug auf die Tatsache, dass zwischen 12.45 Uhr und 14.10 Uhr weitere Telefonate geführt wurden nicht in Widerspruch zu den Angaben der Beschuldigten. Die Statthalterin legt überdies nicht dar, in- - 9 - wiefern es für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte, wer die Anrufversuche an die Gemeinden unternommen hat. Soweit jedoch eine im Rah- men der Beweiswürdigung festgestellte Tatsache letztlich für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, verbleibt die Willkürrüge zum Vornherein ohne Wir- kung und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.7. Gestützt auf diese Erwägungen ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung
  21. Rügen der Statthalterin Die Statthalterin führt gegen das vorinstanzliche Urteil aus, die Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit sei zu Unrecht als mit der gesetzlichen Melde- pflicht vereinbar erkannt worden. Vor dem Hintergrund der Lehre und Rechtspre- chung stelle eine Meldedauer von zwei Stunden keine unverzügliche Meldung dar. Schon der Anruf um 12.45 Uhr sei zu spät erfolgt, da die Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, direkt von der Unfallstelle aus anzurufen. Die Un- erreichbarkeit des Bauamts über die Mittagszeit könne nicht zugunsten der Be- schuldigten gewertet werden. In diesem Fall hätte eben gerade sofort die Polizei verständigt werden müssen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG erfüllt. Die Beschuldigte habe die Un- fallstelle im Wissen um den verursachten Schaden und die Meldepflicht ver- lassen, obschon es ihr möglich gewesen wäre, mit ihrem Mobiltelefon, welches sie bei sich gehabt habe, das Bauamt oder die Polizei zu verständigen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 20 S. 8 f.).
  22. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger führte dagegen aus, der Meldepflichtige habe die vorgeschriebene Anzeige unverzüglich nach dem Unfall, d.h. so rasch als ihm nach den Um- ständen zumutbar sei, zu erstatten. Genau dies habe die Beschuldigte getan. Das durch den Unfall geschädigte Gemeinwesen – zunächst vertreten durch das Bau- - 10 - amt – habe vergleichsweise kurze Zeit nach der Sicherung und der Räumung der Unfallstelle Kenntnis vom Unfall und vom Schaden gehabt. Angesichts der kon- kreten Umstände könne der Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe vorsätzlich die Pflichten verletzt, die ihr das Strassenverkehrsgesetz bei ei- nem Unfall auferlege. Anders zu entscheiden käme einem überspitzten Formalis- mus gleich (Urk. 32 S. 7).
  23. Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Ge- schädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Damit stellt die Rechtsprechung an die Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung hohe Anforderun- gen. Das Bundesgericht beurteilte es beispielsweise als unzulässig, wenn nach einem Unfall in der Nacht mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005; vgl. Unseld L., in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 80 zu Art. 51, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Aus dem genannten Entscheid geht hervor, dass der Grund, weshalb der Schädiger einen Geschädigten nicht sofort benachrichtigt, ohne Bedeutung ist. - 11 -
  24. Würdigung 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe rund eine halbe Stunde nach dem Unfall die vermeintliche Geschädigte zu kontaktieren begonnen. Rund zwei Stunden später habe sie die Gemeindeverwaltung B._____ erreicht. Die Scha- denersatzansprüche der Gemeinde B._____ seien in concreto nie gefährdet ge- wesen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mehrfach versucht habe, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, erscheine die Meldedauer von zwei Stun- den über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar (Urk. 19 S. 8). 9.2. Vorab erscheint es entgegen der Rüge der Statthalterin als zulässig, dass die Beschuldigte die Unfallstelle nach deren Räumung verliess und sich mit Herrn C._____ zu ihm nach Hause begab. Angesichts des Alters der Beschuldigten und nachdem sie im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf ihre beeinträchtigte Ge- sundheit hingewiesen hat, war es der Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der im Unfallzeitpunkt herrschenden winterlichen Verhältnisse nicht zumutbar, länger auf der Unfallstelle zu bleiben. Unter diesen Umständen verletzte die Be- schuldigte allein durch das Verlassen der Unfallstelle ohne vorgängige Benach- richtigung der Geschädigten oder der Polizei ihre Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht. 9.3. Hingegen kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar erscheine, nicht gefolgt werden. Dies aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts. Art. 51 Abs. 3 SVG spricht einerseits von sofortiger Benachrichtigung der Geschädigten, andererseits wird ausdrücklich geregelt, was zu tun ist, wenn die geschädigte Person nicht erreicht werden kann. Es hat eine unverzügliche Benachrichtigung der Polizei zu erfolgen. Für die Tatbestandsmäs- sigkeit ist es nicht von Bedeutung, ob die Kontaktaufnahme ohne Verschulden des Unfallverursachers nicht möglich war, beispielsweise wegen geschlossener Büros über Mittag, oder auch, ob keinerlei Absicht vorhanden war, den Unfall- schaden zu verheimlichen. Ebenfalls ist das Ausmass des Schaden nicht von Be- deutung und letztlich auch nicht, ob am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte - 12 - Dritte den Beizug der Polizei für erforderlich hielten oder nicht. Aufgrund des kla- ren Gesetzeswortlauts muss bei einem misslungenen Versuch mit dem Geschä- digten Kontakt aufzunehmen, unverzüglich die Polizei verständigt werden. Mit an- deren Worten besteht, sobald es einem Schädiger zumutbar ist, den Geschädig- ten zu kontaktieren, weder in zeitlicher Hinsicht noch aufgrund sonstiger Umstän- de ein Ermessensspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten. Somit steht fest, dass die Beschuldigte nach dem erfolglosen Kontaktversuch mit der Ge- meinde nicht hätte einfach zuwarten dürfen. Vielmehr hätte sie, um ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, unverzüglich die Polizei verständigen müssen. 9.4. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Be- rufung des Statthalteramts als begründet. Die Beschuldigte ist somit nebst der Verletzung von Verkehrsregeln auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  25. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG ist mit Busse zu bestrafen, wer gesetzliche Pflich- ten bei einem Unfall verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist ebenfalls mit Busse zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
  26. Das Tatverschulden hinsichtlich der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG) wiegt noch leicht, zumal es sich um eine nur kurze Fehlreaktion der Beschuldigten handelte, indem sie einer Katze auszuweichen versuchte und deshalb den Inselschutz- pfosten rammte. Ihre Geschwindigkeit war gering, zumal die Beschuldigte nur wenige Meter nach dem Rechtsabbiegen in die …-Strasse mit dem Inselschutz- pfosten kollidierte. Der Sachschaden am Inselschutzpfosten von Fr. 390.-- liegt ebenfalls im geringen Bereich. Immerhin ist aber zu bemerken, dass die Beschul- digte potentiell eine nicht unwesentliche abstrakte Gefahr heraufbeschwor, zumal - 13 - der Inselschutzpfosten einen Fussgängerstreifen schützte. Die Strasse war zum Unfallzeitpunkt am 20. Januar 2015 um 12:15 Uhr zwar nass, jedoch nicht vereist oder schneebedeckt (Urk. 2 S. 5). Letztlich kann aufgrund des Unfallbildes nur schlecht erklärt werden, weshalb die Beschuldigte bei einer niedrigen Geschwin- digkeit ihr Auto nicht innert kürzester Distanz durch eine Bremsung anhalten konnte, stattdessen aber die Richtung verlor und mit ihrem Fahrzeug in den Insel- schutzpfosten prallte. Es lässt auf eine erhebliche Unaufmerksamkeit schliessen. Das Aussprechen einer Busse von Fr. 500.-- erscheint daher als angemessen.
  27. Das Verschulden betreffend die Verletzung der Meldepflicht bei einem Unfall liegt am untersten Rand. So hat die Beschuldigte zumindest mehrfach versucht bzw. andere Personen versuchen lassen, die Geschädigte zu kontaktieren. Inso- fern ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie nicht die Absicht hatte, sich einer Schadenersatzforderung zu entziehen. Aufgrund der geringen Schadens- höhe erscheint das Anliegen der Beschuldigten, die Sache relativ unkompliziert und ohne grossen Aufwand regeln zu wollen, in gewisser Weise nachvollziehbar. Ebenso kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass mehrere Personen um sie herum ebenfalls keine Veranlassung sahen, die Polizei zu kontaktieren. Zwar richten sich die gesetzlichen Pflichten im Verkehr nicht nach den Meinungen von Passanten oder Bekannten, aber letztere haben dem Fehlverhalten der Beschuldigten möglicherweise Vorschub geleistet. Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall ihren Be- kannten C._____ zu Hilfe rief, dieser die Unfallstelle sicherte, das Auto der Be- schuldigten weg stellte und danach versuchte, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, dass die im Ereigniszeitpunkt 78-jährige Beschuldigte nach dem Unfall mit der Situation etwas überfordert war. Auch deshalb erscheint das Verschulden der Beschuldigten in einem milderen Licht.
  28. Nicht gefolgt werden kann dem Statthalteramt, welches aufgrund eines im Un- fallzeitpunkt laufenden Verfahrens wegen einer anderen Verkehrsregelverletzung eine erhebliche Straferhöhung verlangte (Urk. 20 S. 9 Erw. 3). Eine Straferhöhung wegen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist dann vorzunehmen, wenn sich jemand ganz bewusst über die Warnwirkung eines laufenden Ver- - 14 - fahrens hinwegsetzt und sich insofern unbeeindruckt vom Strafverfahren zeigt. Aufgrund der gesamten geschilderten Umstände kann davon im vorliegenden Fall keine Rede sein.
  29. Unter Berücksichtigung aller massgebender Umstände erscheint deshalb für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und die Verletzung der Meldepflicht bei Unfall insgesamt eine Busse von Fr. 700.-- als angemessen.
  30. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von sieben Tagen anzuordnen. VI. Kosten
  31. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
  32. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Das Statthalteramt obsiegt mit sei- nem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und die Bemessung der Busse. Die Beschuldigte hingegen unterliegt mit ihrem Bestätigungsantrag voll- umfänglich. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen.
  33. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschuldigten für keine der In- stanzen eine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 15 - Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, vom
  35. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  36. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  37. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 200.00 nachträgliche Gebühren der Untersuchungsbehörde Fr. 1'150.00 Total
  38. (Mitteilung)
  39. (Rechtsmittel)
  40. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
  41. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.
  42. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.
  43. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes Andelfingen (total Fr. 1'150.--) werden der Beschuldigten auferlegt.
  44. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  45. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  46. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  47. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte) − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. ... − die Vorinstanz
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170036-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 29. Januar 2018 in Sachen Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 11. Juli 2017 (GB170002)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Andelfingen vom 9. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 19)

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wird an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde Fr. 950.00 Total

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden im Umfang von Fr. 300.– der Beschuldig- ten auferlegt und im darüber hinausgehenden Betrag auf die Staatskasse genommen.

7. Die Beschuldigte wird mit Fr. 2'300.00 (zuzüglich 8 % MwSt.) aus der Staatskasse ent- schädigt.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Statthalteramtes Andelfingen (Urk. 20):

1. Die Beschuldigte sei des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 700 zu bestrafen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

b) der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 32):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Juli 2017 voll- umfänglich zu bestätigen und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die Beschuldigte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Andelfingen vom 9. Januar 2017 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft (Urk. 19, beigeheftet). Nach der von der Beschuldig-

- 4 - ten gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache, überwies das Statthalteramt Andelfingen am 27. Februar 2017 das Verfahren zur Durchführung des Hauptver- fahrens an das Bezirksgericht Andelfingen. Dies mit dem Antrag, den Strafbefehl vom 9. Januar 2017 zu bestätigen (Urk. 31).

2. Nach der am 11. Juli 2017 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 5), sprach der Einzelrichter die Beschuldigte entsprechend dem Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig und be- strafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sprach der Einzelrichter die Beschuldigte frei (Urk. 19). Das Urteil wurde den Parteien vorerst unbegründet schriftlich eröffnet (Prot. I S. 9, Urk. 12A). Am 17. Juli 2017 liess das Statthalteramt Andelfingen fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 13/2, Urk. 14). Nachdem das Statthalteramt Andelfingen am 2. August 2017 das schriftlich begründete Urteil in Empfang genommen hatte (Urk. 18/2), reichte es unter dem Datum des 18. August 2017 fristgerecht eine begründete Berufungserklärung ein, welche bereits als vollständige Berufungs- erklärung zu gelten hatte (Urk. 20, Urk. 26). Am 29. September 2017 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens (Urk. 24). Die Beschuldigte liess am 8. November 2017 ihre Berufungsantwort einreichen. Hin- gegen verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift des Statthalteramtes Andelfingen (Urk. 30). II. Prozessuales

3. Grundsätze 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen

- 5 - wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere kla- re Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mitun- ter der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID / JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

4. Das Statthalteramt ficht in der Berufungsschrift den Freispruch betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Ziff. 2) und damit in Zusammenhang stehend die Bussenhöhe (Ziff. 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung

- 6 - (Ziff. 6 und 7) an. Zufolge Konnexität hat auch die Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe (Ziff. 4) als angefochten zu gelten. Bei dieser Ausgangslage ist festzu- halten, dass lediglich die Ziffern 1 (Schuldspruch) und 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und vom Berufungsgericht im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt

5. Rügen des Statthalteramts 5.1. Die Statthalterin führt in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorinstanz habe bei der Beantwortung der zentralen Frage, wann und wem die Beschuldigte den Un- fall und den Schaden gemeldet habe, zu Recht auf die Angaben der Beschuldig- ten abgestellt, wonach diese den Schaden am 20. Januar 2015 um 14.10 Uhr persönlich telefonisch bei der Gemeindeverwaltung B._____ gemeldet habe. Ob die Beschuldigte zuvor bereits versucht habe, die Gemeindeverwaltung zu errei- chen bzw. eine unzuständige Gemeindeverwaltung kontaktiert habe, sei für das tatbestandsmässige Verhalten nicht von Bedeutung. Die Vorinstanz habe diese vorgängigen Telefonanrufe bei ihrem Entscheid zu Unrecht berücksichtigt und habe den Sachverhalt in diesem Punkt überdies offensichtlich unrichtig festge- stellt (Urk. 20 Ziff. 1.2. und 1.3.). 5.2. Demgegenüber erachtet der Verteidiger der Beschuldigten den Sachverhalt durch die Vorinstanz als korrekt erstellt; insbesondere habe die Vorinstanz zu Recht auf die widerspruchsfreien und konsistenten Angaben der Beschuldigten abgestellt (Urk. 32). 5.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschuldigte den Ablauf nach dem Unfall konsistent geschildert habe und die Aussagen des Zeugen C._____ mit jenen der Beschuldigten übereinstimmten. Demnach rief C._____ um 12.45 Uhr das Bauamt in D._____ an, allerdings ohne jemanden zu erreichen. Erst beim Anruf um 13.30 Uhr habe C._____ das Bauamt

- 7 - erreicht, wobei man ihm gesagt habe, dass man nicht mehr zuständig sei. In der Folge habe die Beschuldigte um ca. 14.10 Uhr mit Frau E._____ von der Ge- meindeverwaltung B._____ telefoniert, wobei man ihr die Nummer von Herrn F._____ (Forstdienst) gegeben habe. Dieser habe dann in der Folge den Pfosten ersetzt (Urk. 19 Ziff. 5). 5.4. Dagegen brachte die Statthalterin vor, aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Beschuldigten und des Zeugen C._____ sei erstellt, dass dieser am

20. Januar 2015, um ca. 12.45 Uhr, beim Bauamt D._____ angerufen und nie- manden erreicht habe. Auf die Aussagen der Beschuldigten zu den weiteren Tele- fonaten könne indessen nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen seien mit grosser Vorsicht zu werten, da sie als Beschuldigte direkt ins vorliegende Verfahren invol- viert sei und ein Interesse an einem für sie günstigen Verfahrensausgang habe. Ihre Aussagen zu den Zeitpunkten der Telefonate seien sodann unglaubhaft, weil sie widersprüchlich seien. Insbesondere habe die Beschuldigte bei der Statthalte- rin behauptet, sie habe anlässlich des Telefonats mit G._____ um 13.15 Uhr er- fahren, dass die Polizei vor Ort sei, wobei die Polizei gemäss Polizeirapport erst um 13.53 Uhr am Unfallort eingetroffen sei. Damit sei die Aussage der Beschul- digte klar falsch. 5.5. Die Statthalterin bringt nicht konkret vor, inwiefern die Vorinstanz die Aus- sagen der Beschuldigten hinsichtlich der nach 12.45 Uhr getätigten Telefonversu- che nicht als konsistent hätte beurteilen dürfen. Die Beschuldigte erwähnt in allen ihren Aussagen das Telefonat von Herrn C._____ an die Gemeinde D._____, an- lässlich welchem ihm mitgeteilt worden sein soll, dass sie nicht mehr zuständig seien. Es erscheint daher nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz davon aus- geht, um 13.30 Uhr sei das Bauamt D._____ erreicht worden. Entgegen dem Vorbringen der Statthalterin ändert die Tatsache, dass die Beschuldigte als Ver- fahrensbeteiligte ein Interesse am Verfahrensausgang hat, nichts an den als glaubhaft eingestuften Angaben. Ebenso lassen die geringfügigen Abweichungen in den Aussagen der Beschuldigten betreffend die Zeitpunkte der Telefonate nicht auf echte Widersprüche und daraus folgend auf unglaubhafte Aussagen der Be- schuldigten schliessen. Die Abweichungen lassen sich einerseits durch den Zeit-

- 8 - ablauf der Befragungen erklären, zumal zwischen den im Polizeirapport notierten Angaben der Beschuldigten und ihren Aussagen beim Statthalteramt rund ein- einhalb Jahre vergingen; andererseits erweisen sich die zeitlichen Abweichungen deshalb nicht als auffällig, weil die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten konnte. Dies zeigt insbesondere gerade das von der Statthalterin er- wähnte Telefongespräch mit G._____. Hätte jenes Telefongespräch nämlich be- reits um 13.15 Uhr stattgefunden, wie das die Beschuldigte vorerst ausführte, hät- te sie den Vorhalt befürchten müssen, nur deshalb die Gemeinde informiert zu haben, weil sie durch das Telefonat von Frau G._____ Kenntnis erlangt hatte, dass sie beim Unfall beobachtet worden war. Vielmehr erscheint jedoch die in der gleichen Einvernahme später erfolgte Erklärung der Beschuldigten als nachvoll- ziehbar, sie wisse nur noch, dass sie bei der Familie C._____ gewesen sei, als sie den Anruf von Frau G._____ bekommen habe, wann dies gewesen sei, könne sie nicht mehr genau sagen (Urk. 11 Antwort 13). 5.6. Die Statthalterin brachte weiter vor, es sei entscheidend, dass der Zeuge C._____ ausgesagt habe, er habe nur einmal versucht, beim Bauamt in D._____ anzurufen. Die weiteren Telefonate hätten seine Frau und die Beschuldigte ge- führt. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen zu Unrecht nicht berücksich- tigt und offensichtlich zu Unrecht auf die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abgestellt, statt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen. Auch mit dieser Rüge vermag die Statthalterin keine Willkür der Vor- instanz bei der Sachverhaltserstellung darzutun. Die Vorinstanz nahm die Aussa- gen des Zeugen C._____ in ihren Erwägungen auf, stellte indessen auf die Aus- sagen der Beschuldigten ab, welche sie als konsistent erachtete. In diesem Vor- gehen ist keine Willkür festzustellen. Überdies fanden selbst gemäss den Aussa- gen von Herrn C._____ nach seinem Anruf um 12.45 Uhr bei der Gemeinde D._____ weitere Anrufe statt. So führte er in seiner Einvernahme aus, er hätte selber versucht, das Bauamt in D._____ telefonisch zu erreichen, die weiteren Anrufe hätten seine Frau und die Beschuldigte geführt (Urk. 10 S. 2 f.). Die Aus- sage des Zeugen C._____ steht somit in Bezug auf die Tatsache, dass zwischen 12.45 Uhr und 14.10 Uhr weitere Telefonate geführt wurden nicht in Widerspruch zu den Angaben der Beschuldigten. Die Statthalterin legt überdies nicht dar, in-

- 9 - wiefern es für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte, wer die Anrufversuche an die Gemeinden unternommen hat. Soweit jedoch eine im Rah- men der Beweiswürdigung festgestellte Tatsache letztlich für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, verbleibt die Willkürrüge zum Vornherein ohne Wir- kung und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.7. Gestützt auf diese Erwägungen ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung von dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

6. Rügen der Statthalterin Die Statthalterin führt gegen das vorinstanzliche Urteil aus, die Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit sei zu Unrecht als mit der gesetzlichen Melde- pflicht vereinbar erkannt worden. Vor dem Hintergrund der Lehre und Rechtspre- chung stelle eine Meldedauer von zwei Stunden keine unverzügliche Meldung dar. Schon der Anruf um 12.45 Uhr sei zu spät erfolgt, da die Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, direkt von der Unfallstelle aus anzurufen. Die Un- erreichbarkeit des Bauamts über die Mittagszeit könne nicht zugunsten der Be- schuldigten gewertet werden. In diesem Fall hätte eben gerade sofort die Polizei verständigt werden müssen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG erfüllt. Die Beschuldigte habe die Un- fallstelle im Wissen um den verursachten Schaden und die Meldepflicht ver- lassen, obschon es ihr möglich gewesen wäre, mit ihrem Mobiltelefon, welches sie bei sich gehabt habe, das Bauamt oder die Polizei zu verständigen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 20 S. 8 f.).

7. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger führte dagegen aus, der Meldepflichtige habe die vorgeschriebene Anzeige unverzüglich nach dem Unfall, d.h. so rasch als ihm nach den Um- ständen zumutbar sei, zu erstatten. Genau dies habe die Beschuldigte getan. Das durch den Unfall geschädigte Gemeinwesen – zunächst vertreten durch das Bau-

- 10 - amt – habe vergleichsweise kurze Zeit nach der Sicherung und der Räumung der Unfallstelle Kenntnis vom Unfall und vom Schaden gehabt. Angesichts der kon- kreten Umstände könne der Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe vorsätzlich die Pflichten verletzt, die ihr das Strassenverkehrsgesetz bei ei- nem Unfall auferlege. Anders zu entscheiden käme einem überspitzten Formalis- mus gleich (Urk. 32 S. 7).

8. Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Ge- schädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Damit stellt die Rechtsprechung an die Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung hohe Anforderun- gen. Das Bundesgericht beurteilte es beispielsweise als unzulässig, wenn nach einem Unfall in der Nacht mit der Benachrichtigung des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005; vgl. Unseld L., in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 80 zu Art. 51, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Aus dem genannten Entscheid geht hervor, dass der Grund, weshalb der Schädiger einen Geschädigten nicht sofort benachrichtigt, ohne Bedeutung ist.

- 11 -

9. Würdigung 9.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe rund eine halbe Stunde nach dem Unfall die vermeintliche Geschädigte zu kontaktieren begonnen. Rund zwei Stunden später habe sie die Gemeindeverwaltung B._____ erreicht. Die Scha- denersatzansprüche der Gemeinde B._____ seien in concreto nie gefährdet ge- wesen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mehrfach versucht habe, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, erscheine die Meldedauer von zwei Stun- den über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar (Urk. 19 S. 8). 9.2. Vorab erscheint es entgegen der Rüge der Statthalterin als zulässig, dass die Beschuldigte die Unfallstelle nach deren Räumung verliess und sich mit Herrn C._____ zu ihm nach Hause begab. Angesichts des Alters der Beschuldigten und nachdem sie im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf ihre beeinträchtigte Ge- sundheit hingewiesen hat, war es der Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der im Unfallzeitpunkt herrschenden winterlichen Verhältnisse nicht zumutbar, länger auf der Unfallstelle zu bleiben. Unter diesen Umständen verletzte die Be- schuldigte allein durch das Verlassen der Unfallstelle ohne vorgängige Benach- richtigung der Geschädigten oder der Polizei ihre Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht. 9.3. Hingegen kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Meldedauer von zwei Stunden über die Mittagszeit gerade noch als mit den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vereinbar erscheine, nicht gefolgt werden. Dies aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts. Art. 51 Abs. 3 SVG spricht einerseits von sofortiger Benachrichtigung der Geschädigten, andererseits wird ausdrücklich geregelt, was zu tun ist, wenn die geschädigte Person nicht erreicht werden kann. Es hat eine unverzügliche Benachrichtigung der Polizei zu erfolgen. Für die Tatbestandsmäs- sigkeit ist es nicht von Bedeutung, ob die Kontaktaufnahme ohne Verschulden des Unfallverursachers nicht möglich war, beispielsweise wegen geschlossener Büros über Mittag, oder auch, ob keinerlei Absicht vorhanden war, den Unfall- schaden zu verheimlichen. Ebenfalls ist das Ausmass des Schaden nicht von Be- deutung und letztlich auch nicht, ob am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte

- 12 - Dritte den Beizug der Polizei für erforderlich hielten oder nicht. Aufgrund des kla- ren Gesetzeswortlauts muss bei einem misslungenen Versuch mit dem Geschä- digten Kontakt aufzunehmen, unverzüglich die Polizei verständigt werden. Mit an- deren Worten besteht, sobald es einem Schädiger zumutbar ist, den Geschädig- ten zu kontaktieren, weder in zeitlicher Hinsicht noch aufgrund sonstiger Umstän- de ein Ermessensspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten. Somit steht fest, dass die Beschuldigte nach dem erfolglosen Kontaktversuch mit der Ge- meinde nicht hätte einfach zuwarten dürfen. Vielmehr hätte sie, um ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, unverzüglich die Polizei verständigen müssen. 9.4. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Be- rufung des Statthalteramts als begründet. Die Beschuldigte ist somit nebst der Verletzung von Verkehrsregeln auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion

10. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG ist mit Busse zu bestrafen, wer gesetzliche Pflich- ten bei einem Unfall verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist ebenfalls mit Busse zu bestrafen, wer Verkehrsregeln verletzt. Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

11. Das Tatverschulden hinsichtlich der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG) wiegt noch leicht, zumal es sich um eine nur kurze Fehlreaktion der Beschuldigten handelte, indem sie einer Katze auszuweichen versuchte und deshalb den Inselschutz- pfosten rammte. Ihre Geschwindigkeit war gering, zumal die Beschuldigte nur wenige Meter nach dem Rechtsabbiegen in die …-Strasse mit dem Inselschutz- pfosten kollidierte. Der Sachschaden am Inselschutzpfosten von Fr. 390.-- liegt ebenfalls im geringen Bereich. Immerhin ist aber zu bemerken, dass die Beschul- digte potentiell eine nicht unwesentliche abstrakte Gefahr heraufbeschwor, zumal

- 13 - der Inselschutzpfosten einen Fussgängerstreifen schützte. Die Strasse war zum Unfallzeitpunkt am 20. Januar 2015 um 12:15 Uhr zwar nass, jedoch nicht vereist oder schneebedeckt (Urk. 2 S. 5). Letztlich kann aufgrund des Unfallbildes nur schlecht erklärt werden, weshalb die Beschuldigte bei einer niedrigen Geschwin- digkeit ihr Auto nicht innert kürzester Distanz durch eine Bremsung anhalten konnte, stattdessen aber die Richtung verlor und mit ihrem Fahrzeug in den Insel- schutzpfosten prallte. Es lässt auf eine erhebliche Unaufmerksamkeit schliessen. Das Aussprechen einer Busse von Fr. 500.-- erscheint daher als angemessen.

12. Das Verschulden betreffend die Verletzung der Meldepflicht bei einem Unfall liegt am untersten Rand. So hat die Beschuldigte zumindest mehrfach versucht bzw. andere Personen versuchen lassen, die Geschädigte zu kontaktieren. Inso- fern ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie nicht die Absicht hatte, sich einer Schadenersatzforderung zu entziehen. Aufgrund der geringen Schadens- höhe erscheint das Anliegen der Beschuldigten, die Sache relativ unkompliziert und ohne grossen Aufwand regeln zu wollen, in gewisser Weise nachvollziehbar. Ebenso kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass mehrere Personen um sie herum ebenfalls keine Veranlassung sahen, die Polizei zu kontaktieren. Zwar richten sich die gesetzlichen Pflichten im Verkehr nicht nach den Meinungen von Passanten oder Bekannten, aber letztere haben dem Fehlverhalten der Beschuldigten möglicherweise Vorschub geleistet. Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall ihren Be- kannten C._____ zu Hilfe rief, dieser die Unfallstelle sicherte, das Auto der Be- schuldigten weg stellte und danach versuchte, die Geschädigte telefonisch zu erreichen, dass die im Ereigniszeitpunkt 78-jährige Beschuldigte nach dem Unfall mit der Situation etwas überfordert war. Auch deshalb erscheint das Verschulden der Beschuldigten in einem milderen Licht.

13. Nicht gefolgt werden kann dem Statthalteramt, welches aufgrund eines im Un- fallzeitpunkt laufenden Verfahrens wegen einer anderen Verkehrsregelverletzung eine erhebliche Straferhöhung verlangte (Urk. 20 S. 9 Erw. 3). Eine Straferhöhung wegen Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist dann vorzunehmen, wenn sich jemand ganz bewusst über die Warnwirkung eines laufenden Ver-

- 14 - fahrens hinwegsetzt und sich insofern unbeeindruckt vom Strafverfahren zeigt. Aufgrund der gesamten geschilderten Umstände kann davon im vorliegenden Fall keine Rede sein.

14. Unter Berücksichtigung aller massgebender Umstände erscheint deshalb für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und die Verletzung der Meldepflicht bei Unfall insgesamt eine Busse von Fr. 700.-- als angemessen.

15. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von sieben Tagen anzuordnen. VI. Kosten

16. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

17. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Das Statthalteramt obsiegt mit sei- nem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten und die Bemessung der Busse. Die Beschuldigte hingegen unterliegt mit ihrem Bestätigungsantrag voll- umfänglich. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzu- setzen.

18. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschuldigten für keine der In- stanzen eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, vom

11. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. …

3. …

4. …

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 200.00 nachträgliche Gebühren der Untersuchungsbehörde Fr. 1'150.00 Total

6. …

7. …

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes Andelfingen (total Fr. 1'150.--) werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte) − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. ... − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner