Dispositiv
- Februar 2017 (Urk. 25) fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 7. Juni 2017, zog der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Be- rufung zurück (Urk. 26). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Zustel- lung des begründeten Urteils am 17. Mai 2017; Urk. 24/2), weshalb im vorliegen- den Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es sind kei- ne Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170019-O/U/hb-dz Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi Beschluss vom 28. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (GB160029)
- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 meldete der Beschuldigte gleichentags gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
1. Februar 2017 (Urk. 25) fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 7. Juni 2017, zog der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Be- rufung zurück (Urk. 26). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Zustel- lung des begründeten Urteils am 17. Mai 2017; Urk. 24/2), weshalb im vorliegen- den Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es sind kei- ne Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Rissi