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SU170015

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2017-10-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398).

- 6 - Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/33.1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 15 S. 3 f.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, am 28. August 2015 mit dem Motorrad Ducati (A) SV-7AWC auf der A1 Richtung Bern rund 300 bis 500 Meter ohne anzuhalten auf dem Pan- nenstreifen an den stockenden Fahrzeugkolonnen vorbeigefahren zu sein.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt ein, bewusst und willentlich auf dem Pannenstreifen ge- fahren zu sein und somit den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt zu haben (Urk. 27 N 4). Er macht aber geltend, dass ihm die Temperaturan- zeige seines Motorrades wegen drohender Überhitzung des Motors Anlass zu seinem Verhalten gegeben und er deshalb in einer Notstandslage gehandelt habe (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/10 Frage 4). Sein Verteidiger bringt vor, dass der – die Not- standslage des Beschuldigten betreffende – Sachverhalt von der Vorinstanz teil- weise willkürlich und deshalb offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass auf dem rele- vanten Autobahnabschnitt bis spät Abends mit einem erhöhten Verkehrsaufkom- men zu rechnen sei – was der Beschuldigte hätte wissen müssen –, sei willkürlich zu Ungunsten des Beschuldigten dargestellt (Urk. 27 N 8). Die Notstandslage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, habe dieser nicht selbstverschuldet herbeigeführt (Urk. 27 N 4 und N 7 ff.).

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3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung zur Erstellung des Sachver- halts betreffend die Notstandslage auf den Polizeirapport und die Einvernahme- protokolle des Beschuldigten sowie der beiden Polizisten (Urk. 15 S. 8 ff.). Als glaubhaft erachtete sie, dass das vom Beschuldigten gefahrene Motorrad bei den vorliegenden Bedingungen (Lufttemperatur von bis zu 30° C, teilweise stehender Kolonnenverkehr) auf eine Temperatur von 115° C gestiegen sei. Sodann erach- tete sie als notorisch, dass ein überhitzender Motor zu einem Motorschaden füh- ren könne, weshalb sie davon ausging, dass eine unmittelbar drohende Gefahr vorgelegen habe. Gestützt auf die Angabe des Beschuldigten, mit den Örtlichkei- ten vertraut zu sein, gelangte sie zur Auffassung, es hätte ihm bewusst sein müs- sen, dass auf dem betreffenden Autobahnabschnitt häufig bis spät Abends erhöh- tes Verkehrsaufkommen mit stockendem Kolonnenverkehr herrsche (Urk. 15 S. 9 f.). Ausserdem behaftete sie den Beschuldigten bei dessen Aussage, wonach er bei Uster auf die Autobahn (A53) aufgefahren und ab Hegnau im Stau gestan- den sei. Sie erwog dazu, dass der Beschuldigte um eine drohende Überhitzung des Motors von Anfang an zu verhindern, zumindest nach Erkennung des Staus schon die Ausfahrt ab der A53 in Richtung Brüttisellen und Dietlikon hätte neh- men können oder spätestens bei der Ausfahrt Nr. 65 ("Wallisellen, Oerlikon, Schwamendingen, Dübendorf") hätte ab der A1 abfahren und den Stau, resp. den Kolonnenverkehr, umfahren können (Urk. 15 S. 10).

4. Beurteilung Bei den Akten liegen der Polizeirapport sowie die Zeugenaussagen der beiden Polizisten (Urk. 2/2, Urk. 2/31.1 bzw. Urk. 2/31.2). Die Aussentemperaturen im Bereich von 20 bis 30° C sowie der stockende Verkehr wurden von den beiden Polizisten bestätigt (Urk. 2/31.1 S. 4 bzw. Urk. 2/31.2 S. 4). Dass ein Motorrad bei diesen Bedingungen leicht überhitzt, wurde vom Beschuldigten sodann glaubhaft dargetan und ergibt sich auch aus der Bestätigung der B._____ GmbH (Urk. 2/11/2). Dass er die Örtlichkeiten gut kannte, gab der Beschuldigte selber an (Urk. 2/10 Frage 8).

- 8 - Es gilt Folgendes anzumerken bzw. zu ergänzen: In Würdigung der Beweismittel unterliess es die Vorinstanz, die vom Beschuldig- ten unmittelbar nach seiner Anhaltung auf dem Polizeiposten gemachten Aussa- gen zu berücksichtigen. Gemäss Protokoll der polizeilichen Kurzeinvernahme vom 28. August 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er gezwungen gewesen sei, die Maschine zu bewegen, da diese bei einer Erhitzung des Motors auf 105° C automatisch abstelle (vgl. Urk. 2/3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 23. November 2015 gab der Beschuldigte dann an, dass die Tempe- ratur des Motors gemäss Anzeige 115° C betragen habe und es bei 120° C zu ei- nem Motorschaden komme. Durch sein Manöver habe er die Temperatur auf 109° C senken können (Urk. 2/10 Frage 4). Diese Abweichung, welche gerade den Kernpunkt seiner Argumentation beschlägt, lässt Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Beschuldigten entstehen. Selbst wenn man diesen Wi- derspruch in die Würdigung miteinbezieht, macht dies den Entscheid der Vor- instanz letztlich aber nicht unhaltbar, da sie zugunsten des Beschuldigten von der höheren Temperaturangabe ausging. Ausserdem würde die Würdigung dieser Aussagen den gefällten Entscheid im Ergebnis untermauern. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr auch mit dem Aufleuchten der Warnlampe der Motortemperatur (Urk. 15 S. 9). Der Beschuldigte erwähnte die Warnlampe weder in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei (Urk. 2/3), noch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 2/10) und auch nicht in seiner rechtshilfeweise durch die Bezirks- hauptmannschaft … vorgenommene Befragung (Urk. 2/22.1). Vielmehr erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er selber die Warnblinker ein- geschaltet habe, um dann auf den Pannenstreifen zu wechseln (Urk. 2/10 Frage 4). Die Annahme der Vorinstanz steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage und die Sachverhaltswürdigung ist diesbezüglich als offensichtlich fehlerhaft zu beurteilen. Das schadet jedoch nicht und ist im Ergebnis vertretbar, da die Vo- rinstanz diesen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten würdigte und das Vor- liegen einer unmittelbar drohenden Gefahr anzunehmen ist, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Warnlampe nicht aufleuchtete.

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5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen und dabei weder unhaltbare noch sach- fremde Schlüsse gezogen hat. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet. Somit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sach- verhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist daher für die rechtliche Würdigung heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines In Bezug auf die Darlegung der hier zu beachtenden Regeln des Strassenver- kehrsgesetzes samt Ausführungserlassen sowie der allgemeinen Regeln betref- fend den Notstand im Sinne von Art. 17 und 18 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 15 S. 4 ff.).

2. Notstandslage 2.1. Unmittelbar drohende Gefahr Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der drohenden Über- hitzung des Motors eine unmittelbare Gefahr vorlag. Auf die entsprechenden zu- treffenden Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 9). 2.2. Selbstverschuldete Notstandslage Staubildungen auf der Autobahn können teilweise vorhergesehen werden. Als ty- pisches Beispiel ist regelmässig wiederkehrender Stosszeitenverkehr zu nennen. Notorisch ist aber auch, dass sich Stau aufgrund eines Unfalls bilden kann und Unfälle nicht vorhersehbar sind. Dass der Beschuldigte für die konkrete Staubil- dung nicht verantwortlich war, steht ausser Frage. Der Beschuldigte durfte aber nicht darauf vertrauen, dass auf der Autobahn kein Stau herrschen würde, da sich ein solcher wie erläutert aus den verschiedensten Gründen unvorhergesehen bil-

- 10 - den kann. Ob die Notstandssituation des Beschuldigten vorliegend selbst ver- schuldet war, weil er mit Feierabendstau hätte rechnen müssen und deshalb nicht die Autobahn hätte befahren sollen – wie die Vorinstanz erwägt – kann offen ge- lassen werden, da sich sogleich zeigen wird, dass die erforderliche Subsidiarität nicht gegeben war. 2.3. Subsidiarität der Abwendung der Notstandslage Die Notstandshandlung muss stets subsidiär sein. Das heisst, es darf sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bieten. Der Beschuldigte fuhr das Motorrad seines Vaters gemäss eigenen Angaben zum ersten Mal, weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er besonders vorsichtig fahre. Auch deshalb hätte er, bevor die Temperatur in einen kritischen Bereich gestiegen war, einen – zulässigen – Nothalt auf dem Pannenstreifen machen müssen, um den Motor abkühlen zu las- sen und sodann seine Fahrt fortzusetzen. Überdies sagten die Polizeibeamten übereinstimmend aus, dass die beiden Fahrspuren Richtung Zürich auf der vier- spurigen Autobahn frei gewesen seien bzw. der Verkehr dort geflossen sei. Ledig- lich auf den Fahrspuren Richtung Bern und Basel habe der Verkehr gestockt (Urk. 2/31.1 Frage 10 bzw. Urk. 2/32.1 Frage 10). Der Beschuldigte hätte dem- nach auch die Möglichkeit gehabt, auf die Fahrspuren Richtung Zürich zu wech- seln, um seinen Motor zu kühlen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte andere, legale Möglichkeiten gehabt hätte, um die drohen- de Gefahr einer Motorüberhitzung abzuwenden und das Befahren des Pannen- streifens weder notwendig, noch die einzig zur Verfügung stehende Massnahme darstellte, den Motor des Fahrzeugs wieder abzukühlen. Ausserdem hätte auch eine Güterabwägung dazu führen müssen, die geplante Route kurzzeitig zu ver- lassen und z.B. über die Stadt Zürich zu fahren, da der Beschuldigte durch das Befahren des Pannenstreifens eine weitaus grössere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, als wenn er – zulässigerweise – auf die Fahrspur Rich- tung Zürich/Innenstadt gewechselt oder den Stau schon vorher umfahren hätte.

- 11 - 2.4. Fazit Ein rechtfertigender Notstand ist nicht gegeben. Der Beschuldigte erfüllt demnach den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 15 S. 13). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 15 S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Hö- he der Busse diesen Vorgaben entspricht.

2. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 27).

3. Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als leicht ein (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte fuhr nicht sehr schnell auf dem Pannenstreifen und ist gemäss seinen glaubhaften Angaben auch jederzeit bremsbereit gewesen, weshalb die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln ist. Das Verhal- ten des Beschuldigten ist nicht als besonders rücksichtslos zu bewerten, da ihm zumindest zugute zu halten ist, dass er sich selber und die anderen Autobahnbe- nutzer vor den Folgen eines allfälligen Motorschadens schützen wollte.

4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 15 S. 13). Darauf kann vorab verwiesen werden. Wie sich seine finanziellen Verhältnisse seither verändert haben, unterliess er, trotz entsprechender Auffor-

- 12 - derung (Urk. 21), darzutun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert haben. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist geständig, aber weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach – Einzelgericht vom 3. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Befahren des Pannenstreifens zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Ferner wurde entschieden, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen

- 4 - trete, wenn der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahle. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 15 S. 14 f.).

E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte ebenfalls am 3. November 2016 und somit rechtzeitig Berufung an (Urk. 9). Am 19. April 2017 ging bei der hiesi- gen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend Statthalteramt) verzichtete nach Erhalt dieser Beru- fungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 20). Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 21). Nach zweimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 11. Juli 2017 die Berufungsanträge und deren Begründung fristgerecht ein (Urk. 27; vgl. auch Urk. 22/2, 25 und 26). Diese wurden an das Statthalteramt sowie die Vorinstanz zugestellt (Urk. 28). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 30). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

E. 2.1 Unmittelbar drohende Gefahr Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der drohenden Über- hitzung des Motors eine unmittelbare Gefahr vorlag. Auf die entsprechenden zu- treffenden Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 9).

E. 2.2 Selbstverschuldete Notstandslage Staubildungen auf der Autobahn können teilweise vorhergesehen werden. Als ty- pisches Beispiel ist regelmässig wiederkehrender Stosszeitenverkehr zu nennen. Notorisch ist aber auch, dass sich Stau aufgrund eines Unfalls bilden kann und Unfälle nicht vorhersehbar sind. Dass der Beschuldigte für die konkrete Staubil- dung nicht verantwortlich war, steht ausser Frage. Der Beschuldigte durfte aber nicht darauf vertrauen, dass auf der Autobahn kein Stau herrschen würde, da sich ein solcher wie erläutert aus den verschiedensten Gründen unvorhergesehen bil-

- 10 - den kann. Ob die Notstandssituation des Beschuldigten vorliegend selbst ver- schuldet war, weil er mit Feierabendstau hätte rechnen müssen und deshalb nicht die Autobahn hätte befahren sollen – wie die Vorinstanz erwägt – kann offen ge- lassen werden, da sich sogleich zeigen wird, dass die erforderliche Subsidiarität nicht gegeben war.

E. 2.3 Subsidiarität der Abwendung der Notstandslage Die Notstandshandlung muss stets subsidiär sein. Das heisst, es darf sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bieten. Der Beschuldigte fuhr das Motorrad seines Vaters gemäss eigenen Angaben zum ersten Mal, weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er besonders vorsichtig fahre. Auch deshalb hätte er, bevor die Temperatur in einen kritischen Bereich gestiegen war, einen – zulässigen – Nothalt auf dem Pannenstreifen machen müssen, um den Motor abkühlen zu las- sen und sodann seine Fahrt fortzusetzen. Überdies sagten die Polizeibeamten übereinstimmend aus, dass die beiden Fahrspuren Richtung Zürich auf der vier- spurigen Autobahn frei gewesen seien bzw. der Verkehr dort geflossen sei. Ledig- lich auf den Fahrspuren Richtung Bern und Basel habe der Verkehr gestockt (Urk. 2/31.1 Frage 10 bzw. Urk. 2/32.1 Frage 10). Der Beschuldigte hätte dem- nach auch die Möglichkeit gehabt, auf die Fahrspuren Richtung Zürich zu wech- seln, um seinen Motor zu kühlen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte andere, legale Möglichkeiten gehabt hätte, um die drohen- de Gefahr einer Motorüberhitzung abzuwenden und das Befahren des Pannen- streifens weder notwendig, noch die einzig zur Verfügung stehende Massnahme darstellte, den Motor des Fahrzeugs wieder abzukühlen. Ausserdem hätte auch eine Güterabwägung dazu führen müssen, die geplante Route kurzzeitig zu ver- lassen und z.B. über die Stadt Zürich zu fahren, da der Beschuldigte durch das Befahren des Pannenstreifens eine weitaus grössere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, als wenn er – zulässigerweise – auf die Fahrspur Rich- tung Zürich/Innenstadt gewechselt oder den Stau schon vorher umfahren hätte.

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E. 2.4 Fazit Ein rechtfertigender Notstand ist nicht gegeben. Der Beschuldigte erfüllt demnach den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 15 S. 13). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 15 S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Hö- he der Busse diesen Vorgaben entspricht.

2. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 27).

3. Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als leicht ein (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte fuhr nicht sehr schnell auf dem Pannenstreifen und ist gemäss seinen glaubhaften Angaben auch jederzeit bremsbereit gewesen, weshalb die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln ist. Das Verhal- ten des Beschuldigten ist nicht als besonders rücksichtslos zu bewerten, da ihm zumindest zugute zu halten ist, dass er sich selber und die anderen Autobahnbe- nutzer vor den Folgen eines allfälligen Motorschadens schützen wollte.

4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 15 S. 13). Darauf kann vorab verwiesen werden. Wie sich seine finanziellen Verhältnisse seither verändert haben, unterliess er, trotz entsprechender Auffor-

- 12 - derung (Urk. 21), darzutun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert haben. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist geständig, aber weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

E. 3 Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 27 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft.

E. 4 Beurteilung Bei den Akten liegen der Polizeirapport sowie die Zeugenaussagen der beiden Polizisten (Urk. 2/2, Urk. 2/31.1 bzw. Urk. 2/31.2). Die Aussentemperaturen im Bereich von 20 bis 30° C sowie der stockende Verkehr wurden von den beiden Polizisten bestätigt (Urk. 2/31.1 S. 4 bzw. Urk. 2/31.2 S. 4). Dass ein Motorrad bei diesen Bedingungen leicht überhitzt, wurde vom Beschuldigten sodann glaubhaft dargetan und ergibt sich auch aus der Bestätigung der B._____ GmbH (Urk. 2/11/2). Dass er die Örtlichkeiten gut kannte, gab der Beschuldigte selber an (Urk. 2/10 Frage 8).

- 8 - Es gilt Folgendes anzumerken bzw. zu ergänzen: In Würdigung der Beweismittel unterliess es die Vorinstanz, die vom Beschuldig- ten unmittelbar nach seiner Anhaltung auf dem Polizeiposten gemachten Aussa- gen zu berücksichtigen. Gemäss Protokoll der polizeilichen Kurzeinvernahme vom 28. August 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er gezwungen gewesen sei, die Maschine zu bewegen, da diese bei einer Erhitzung des Motors auf 105° C automatisch abstelle (vgl. Urk. 2/3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 23. November 2015 gab der Beschuldigte dann an, dass die Tempe- ratur des Motors gemäss Anzeige 115° C betragen habe und es bei 120° C zu ei- nem Motorschaden komme. Durch sein Manöver habe er die Temperatur auf 109° C senken können (Urk. 2/10 Frage 4). Diese Abweichung, welche gerade den Kernpunkt seiner Argumentation beschlägt, lässt Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Beschuldigten entstehen. Selbst wenn man diesen Wi- derspruch in die Würdigung miteinbezieht, macht dies den Entscheid der Vor- instanz letztlich aber nicht unhaltbar, da sie zugunsten des Beschuldigten von der höheren Temperaturangabe ausging. Ausserdem würde die Würdigung dieser Aussagen den gefällten Entscheid im Ergebnis untermauern. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr auch mit dem Aufleuchten der Warnlampe der Motortemperatur (Urk. 15 S. 9). Der Beschuldigte erwähnte die Warnlampe weder in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei (Urk. 2/3), noch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 2/10) und auch nicht in seiner rechtshilfeweise durch die Bezirks- hauptmannschaft … vorgenommene Befragung (Urk. 2/22.1). Vielmehr erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er selber die Warnblinker ein- geschaltet habe, um dann auf den Pannenstreifen zu wechseln (Urk. 2/10 Frage 4). Die Annahme der Vorinstanz steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage und die Sachverhaltswürdigung ist diesbezüglich als offensichtlich fehlerhaft zu beurteilen. Das schadet jedoch nicht und ist im Ergebnis vertretbar, da die Vo- rinstanz diesen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten würdigte und das Vor- liegen einer unmittelbar drohenden Gefahr anzunehmen ist, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Warnlampe nicht aufleuchtete.

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E. 4.1 Willkürprüfung Sachverhalt Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4).

E. 4.2 Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398).

- 6 - Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/33.1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 15 S. 3 f.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, am 28. August 2015 mit dem Motorrad Ducati (A) SV-7AWC auf der A1 Richtung Bern rund 300 bis 500 Meter ohne anzuhalten auf dem Pan- nenstreifen an den stockenden Fahrzeugkolonnen vorbeigefahren zu sein.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt ein, bewusst und willentlich auf dem Pannenstreifen ge- fahren zu sein und somit den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt zu haben (Urk. 27 N 4). Er macht aber geltend, dass ihm die Temperaturan- zeige seines Motorrades wegen drohender Überhitzung des Motors Anlass zu seinem Verhalten gegeben und er deshalb in einer Notstandslage gehandelt habe (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/10 Frage 4). Sein Verteidiger bringt vor, dass der – die Not- standslage des Beschuldigten betreffende – Sachverhalt von der Vorinstanz teil- weise willkürlich und deshalb offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass auf dem rele- vanten Autobahnabschnitt bis spät Abends mit einem erhöhten Verkehrsaufkom- men zu rechnen sei – was der Beschuldigte hätte wissen müssen –, sei willkürlich zu Ungunsten des Beschuldigten dargestellt (Urk. 27 N 8). Die Notstandslage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, habe dieser nicht selbstverschuldet herbeigeführt (Urk. 27 N 4 und N 7 ff.).

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3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung zur Erstellung des Sachver- halts betreffend die Notstandslage auf den Polizeirapport und die Einvernahme- protokolle des Beschuldigten sowie der beiden Polizisten (Urk. 15 S. 8 ff.). Als glaubhaft erachtete sie, dass das vom Beschuldigten gefahrene Motorrad bei den vorliegenden Bedingungen (Lufttemperatur von bis zu 30° C, teilweise stehender Kolonnenverkehr) auf eine Temperatur von 115° C gestiegen sei. Sodann erach- tete sie als notorisch, dass ein überhitzender Motor zu einem Motorschaden füh- ren könne, weshalb sie davon ausging, dass eine unmittelbar drohende Gefahr vorgelegen habe. Gestützt auf die Angabe des Beschuldigten, mit den Örtlichkei- ten vertraut zu sein, gelangte sie zur Auffassung, es hätte ihm bewusst sein müs- sen, dass auf dem betreffenden Autobahnabschnitt häufig bis spät Abends erhöh- tes Verkehrsaufkommen mit stockendem Kolonnenverkehr herrsche (Urk. 15 S. 9 f.). Ausserdem behaftete sie den Beschuldigten bei dessen Aussage, wonach er bei Uster auf die Autobahn (A53) aufgefahren und ab Hegnau im Stau gestan- den sei. Sie erwog dazu, dass der Beschuldigte um eine drohende Überhitzung des Motors von Anfang an zu verhindern, zumindest nach Erkennung des Staus schon die Ausfahrt ab der A53 in Richtung Brüttisellen und Dietlikon hätte neh- men können oder spätestens bei der Ausfahrt Nr. 65 ("Wallisellen, Oerlikon, Schwamendingen, Dübendorf") hätte ab der A1 abfahren und den Stau, resp. den Kolonnenverkehr, umfahren können (Urk. 15 S. 10).

E. 5 Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substantiierter Begründung die Kostenfolgen offen- sichtlich lediglich im Zuge seines Antrags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte.
  2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.
  4. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 13 -
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger (im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten) − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administ- rativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170015-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 27. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

3. November 2016 (GC160033)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 14. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/33.1). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren Strafbefehl ST.2015.12051 Fr. 1'213.– nachträgliche Gebühren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2015.12051 vom 14. Juni 2016 und die nachträglichen Gebühren werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten: (Urk. 17 S. 2) " 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei vollum- fänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskas- se zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten (zzgl. 8% MWSt. bis 31.01.2016) auszurichten."

b) des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 30, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach – Einzelgericht vom 3. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Befahren des Pannenstreifens zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Ferner wurde entschieden, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen

- 4 - trete, wenn der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahle. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 15 S. 14 f.).

2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte ebenfalls am 3. November 2016 und somit rechtzeitig Berufung an (Urk. 9). Am 19. April 2017 ging bei der hiesi- gen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend Statthalteramt) verzichtete nach Erhalt dieser Beru- fungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 20). Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 21). Nach zweimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 11. Juli 2017 die Berufungsanträge und deren Begründung fristgerecht ein (Urk. 27; vgl. auch Urk. 22/2, 25 und 26). Diese wurden an das Statthalteramt sowie die Vorinstanz zugestellt (Urk. 28). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 30). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

3. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 27 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft.

4. Übertretungsstrafverfahren Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend ge-

- 5 - macht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). 4.1. Willkürprüfung Sachverhalt Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398).

- 6 - Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/33.1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 15 S. 3 f.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, am 28. August 2015 mit dem Motorrad Ducati (A) SV-7AWC auf der A1 Richtung Bern rund 300 bis 500 Meter ohne anzuhalten auf dem Pan- nenstreifen an den stockenden Fahrzeugkolonnen vorbeigefahren zu sein.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt ein, bewusst und willentlich auf dem Pannenstreifen ge- fahren zu sein und somit den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt zu haben (Urk. 27 N 4). Er macht aber geltend, dass ihm die Temperaturan- zeige seines Motorrades wegen drohender Überhitzung des Motors Anlass zu seinem Verhalten gegeben und er deshalb in einer Notstandslage gehandelt habe (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/10 Frage 4). Sein Verteidiger bringt vor, dass der – die Not- standslage des Beschuldigten betreffende – Sachverhalt von der Vorinstanz teil- weise willkürlich und deshalb offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass auf dem rele- vanten Autobahnabschnitt bis spät Abends mit einem erhöhten Verkehrsaufkom- men zu rechnen sei – was der Beschuldigte hätte wissen müssen –, sei willkürlich zu Ungunsten des Beschuldigten dargestellt (Urk. 27 N 8). Die Notstandslage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, habe dieser nicht selbstverschuldet herbeigeführt (Urk. 27 N 4 und N 7 ff.).

- 7 -

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung zur Erstellung des Sachver- halts betreffend die Notstandslage auf den Polizeirapport und die Einvernahme- protokolle des Beschuldigten sowie der beiden Polizisten (Urk. 15 S. 8 ff.). Als glaubhaft erachtete sie, dass das vom Beschuldigten gefahrene Motorrad bei den vorliegenden Bedingungen (Lufttemperatur von bis zu 30° C, teilweise stehender Kolonnenverkehr) auf eine Temperatur von 115° C gestiegen sei. Sodann erach- tete sie als notorisch, dass ein überhitzender Motor zu einem Motorschaden füh- ren könne, weshalb sie davon ausging, dass eine unmittelbar drohende Gefahr vorgelegen habe. Gestützt auf die Angabe des Beschuldigten, mit den Örtlichkei- ten vertraut zu sein, gelangte sie zur Auffassung, es hätte ihm bewusst sein müs- sen, dass auf dem betreffenden Autobahnabschnitt häufig bis spät Abends erhöh- tes Verkehrsaufkommen mit stockendem Kolonnenverkehr herrsche (Urk. 15 S. 9 f.). Ausserdem behaftete sie den Beschuldigten bei dessen Aussage, wonach er bei Uster auf die Autobahn (A53) aufgefahren und ab Hegnau im Stau gestan- den sei. Sie erwog dazu, dass der Beschuldigte um eine drohende Überhitzung des Motors von Anfang an zu verhindern, zumindest nach Erkennung des Staus schon die Ausfahrt ab der A53 in Richtung Brüttisellen und Dietlikon hätte neh- men können oder spätestens bei der Ausfahrt Nr. 65 ("Wallisellen, Oerlikon, Schwamendingen, Dübendorf") hätte ab der A1 abfahren und den Stau, resp. den Kolonnenverkehr, umfahren können (Urk. 15 S. 10).

4. Beurteilung Bei den Akten liegen der Polizeirapport sowie die Zeugenaussagen der beiden Polizisten (Urk. 2/2, Urk. 2/31.1 bzw. Urk. 2/31.2). Die Aussentemperaturen im Bereich von 20 bis 30° C sowie der stockende Verkehr wurden von den beiden Polizisten bestätigt (Urk. 2/31.1 S. 4 bzw. Urk. 2/31.2 S. 4). Dass ein Motorrad bei diesen Bedingungen leicht überhitzt, wurde vom Beschuldigten sodann glaubhaft dargetan und ergibt sich auch aus der Bestätigung der B._____ GmbH (Urk. 2/11/2). Dass er die Örtlichkeiten gut kannte, gab der Beschuldigte selber an (Urk. 2/10 Frage 8).

- 8 - Es gilt Folgendes anzumerken bzw. zu ergänzen: In Würdigung der Beweismittel unterliess es die Vorinstanz, die vom Beschuldig- ten unmittelbar nach seiner Anhaltung auf dem Polizeiposten gemachten Aussa- gen zu berücksichtigen. Gemäss Protokoll der polizeilichen Kurzeinvernahme vom 28. August 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er gezwungen gewesen sei, die Maschine zu bewegen, da diese bei einer Erhitzung des Motors auf 105° C automatisch abstelle (vgl. Urk. 2/3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 23. November 2015 gab der Beschuldigte dann an, dass die Tempe- ratur des Motors gemäss Anzeige 115° C betragen habe und es bei 120° C zu ei- nem Motorschaden komme. Durch sein Manöver habe er die Temperatur auf 109° C senken können (Urk. 2/10 Frage 4). Diese Abweichung, welche gerade den Kernpunkt seiner Argumentation beschlägt, lässt Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Beschuldigten entstehen. Selbst wenn man diesen Wi- derspruch in die Würdigung miteinbezieht, macht dies den Entscheid der Vor- instanz letztlich aber nicht unhaltbar, da sie zugunsten des Beschuldigten von der höheren Temperaturangabe ausging. Ausserdem würde die Würdigung dieser Aussagen den gefällten Entscheid im Ergebnis untermauern. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr auch mit dem Aufleuchten der Warnlampe der Motortemperatur (Urk. 15 S. 9). Der Beschuldigte erwähnte die Warnlampe weder in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei (Urk. 2/3), noch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 2/10) und auch nicht in seiner rechtshilfeweise durch die Bezirks- hauptmannschaft … vorgenommene Befragung (Urk. 2/22.1). Vielmehr erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er selber die Warnblinker ein- geschaltet habe, um dann auf den Pannenstreifen zu wechseln (Urk. 2/10 Frage 4). Die Annahme der Vorinstanz steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage und die Sachverhaltswürdigung ist diesbezüglich als offensichtlich fehlerhaft zu beurteilen. Das schadet jedoch nicht und ist im Ergebnis vertretbar, da die Vo- rinstanz diesen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten würdigte und das Vor- liegen einer unmittelbar drohenden Gefahr anzunehmen ist, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Warnlampe nicht aufleuchtete.

- 9 -

5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen und dabei weder unhaltbare noch sach- fremde Schlüsse gezogen hat. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet. Somit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sach- verhaltserstellung nicht zu beanstanden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist daher für die rechtliche Würdigung heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines In Bezug auf die Darlegung der hier zu beachtenden Regeln des Strassenver- kehrsgesetzes samt Ausführungserlassen sowie der allgemeinen Regeln betref- fend den Notstand im Sinne von Art. 17 und 18 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 15 S. 4 ff.).

2. Notstandslage 2.1. Unmittelbar drohende Gefahr Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der drohenden Über- hitzung des Motors eine unmittelbare Gefahr vorlag. Auf die entsprechenden zu- treffenden Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 15 S. 9). 2.2. Selbstverschuldete Notstandslage Staubildungen auf der Autobahn können teilweise vorhergesehen werden. Als ty- pisches Beispiel ist regelmässig wiederkehrender Stosszeitenverkehr zu nennen. Notorisch ist aber auch, dass sich Stau aufgrund eines Unfalls bilden kann und Unfälle nicht vorhersehbar sind. Dass der Beschuldigte für die konkrete Staubil- dung nicht verantwortlich war, steht ausser Frage. Der Beschuldigte durfte aber nicht darauf vertrauen, dass auf der Autobahn kein Stau herrschen würde, da sich ein solcher wie erläutert aus den verschiedensten Gründen unvorhergesehen bil-

- 10 - den kann. Ob die Notstandssituation des Beschuldigten vorliegend selbst ver- schuldet war, weil er mit Feierabendstau hätte rechnen müssen und deshalb nicht die Autobahn hätte befahren sollen – wie die Vorinstanz erwägt – kann offen ge- lassen werden, da sich sogleich zeigen wird, dass die erforderliche Subsidiarität nicht gegeben war. 2.3. Subsidiarität der Abwendung der Notstandslage Die Notstandshandlung muss stets subsidiär sein. Das heisst, es darf sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bieten. Der Beschuldigte fuhr das Motorrad seines Vaters gemäss eigenen Angaben zum ersten Mal, weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er besonders vorsichtig fahre. Auch deshalb hätte er, bevor die Temperatur in einen kritischen Bereich gestiegen war, einen – zulässigen – Nothalt auf dem Pannenstreifen machen müssen, um den Motor abkühlen zu las- sen und sodann seine Fahrt fortzusetzen. Überdies sagten die Polizeibeamten übereinstimmend aus, dass die beiden Fahrspuren Richtung Zürich auf der vier- spurigen Autobahn frei gewesen seien bzw. der Verkehr dort geflossen sei. Ledig- lich auf den Fahrspuren Richtung Bern und Basel habe der Verkehr gestockt (Urk. 2/31.1 Frage 10 bzw. Urk. 2/32.1 Frage 10). Der Beschuldigte hätte dem- nach auch die Möglichkeit gehabt, auf die Fahrspuren Richtung Zürich zu wech- seln, um seinen Motor zu kühlen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte andere, legale Möglichkeiten gehabt hätte, um die drohen- de Gefahr einer Motorüberhitzung abzuwenden und das Befahren des Pannen- streifens weder notwendig, noch die einzig zur Verfügung stehende Massnahme darstellte, den Motor des Fahrzeugs wieder abzukühlen. Ausserdem hätte auch eine Güterabwägung dazu führen müssen, die geplante Route kurzzeitig zu ver- lassen und z.B. über die Stadt Zürich zu fahren, da der Beschuldigte durch das Befahren des Pannenstreifens eine weitaus grössere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, als wenn er – zulässigerweise – auf die Fahrspur Rich- tung Zürich/Innenstadt gewechselt oder den Stau schon vorher umfahren hätte.

- 11 - 2.4. Fazit Ein rechtfertigender Notstand ist nicht gegeben. Der Beschuldigte erfüllt demnach den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 15 S. 13). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 15 S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Hö- he der Busse diesen Vorgaben entspricht.

2. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 27).

3. Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als leicht ein (Urk. 15 S. 13). Der Beschuldigte fuhr nicht sehr schnell auf dem Pannenstreifen und ist gemäss seinen glaubhaften Angaben auch jederzeit bremsbereit gewesen, weshalb die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln ist. Das Verhal- ten des Beschuldigten ist nicht als besonders rücksichtslos zu bewerten, da ihm zumindest zugute zu halten ist, dass er sich selber und die anderen Autobahnbe- nutzer vor den Folgen eines allfälligen Motorschadens schützen wollte.

4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 15 S. 13). Darauf kann vorab verwiesen werden. Wie sich seine finanziellen Verhältnisse seither verändert haben, unterliess er, trotz entsprechender Auffor-

- 12 - derung (Urk. 21), darzutun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert haben. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist geständig, aber weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substantiierter Begründung die Kostenfolgen offen- sichtlich lediglich im Zuge seines Antrags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte.

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 13 -

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger (im Doppel, für sich und zuhanden des Be- schuldigten) − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administ- rativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès