Sachverhalt
1. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Statt- halteramtes vom 10. Februar 2016 (Urk. 22) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 61 S. 6) entnommen werden. Die Vorinstanz kam in Würdigung der zur Ver- fügung stehenden Beweise zur Erkenntnis, dass dieser Sachverhalt erstellt sei (Urk. 61 S. 6 - 20).
2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 19. Mai 2017 zusammenfassend geltend, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sei und die Feststellung des Sachverhalts durch die Untersuchungsbehörde bzw. die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung, konkret der Verletzung von Art. 5, Art. 6 und Art. 10 StPO beruhe (Urk. 75 S. 2). Im Folgenden ist auf die einzelnen Rüge- punkte einzugehen. Anzumerken ist diesbezüglich allerdings vorab, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.H.).
3. Die Verteidigung rügt, dass die Untersuchungsbehörde das Mobiltelefon von B._____ nicht kontrolliert und ausgewertet habe, obwohl ihre "Telefondaten bzw. Verbindungsdaten" das bestmögliche Beweismittel zur Entlastung des Beschul- digten gewesen seien. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt worden. Auch die Vorinstanz habe eine entsprechende Verletzung erkannt (mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter E. II 1.2), dies aber bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Damit habe sie die Regeln der Beweiswürdigung verletzt, weil aus Verschulden der Untersuchungsbehörden nicht beschaffte Beweise bei erstellter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ebenfalls in die Urteilsfindung hätten miteinbezogen werden müssen. Hätte sie dies gemacht, hätte sie den Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung in dubio pro reo freisprechen müssen (Urk. 75 S. 4 - 7, 9; vgl. auch Urk. 53 S. 2 und 5 f.). Diese Einwände der Verteidigung laufen aus den folgenden Gründen ins Leere.
- 7 - 3.1. Ein allfälliger Nachweis, dass B._____ zum Tatzeitpunkt telefonierte, zieht nicht den zwingenden Schluss nach sich, dass sie rechtswidrig auf der Fahrbahn- hälfte des Beschuldigten fuhr und ihn dadurch zum Ausweichen auf die Gegen- fahrbahn nötigte. Korrekterweise folgerte die Vorinstanz selbst beim Beschuldig- ten nicht, dass dieser nur deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten sei, weil er un- bestrittenermassen kurz vor bzw. während dem Unfall telefoniert habe. Lediglich nebenbei sei im Übrigen festzuhalten, dass sich dieser Einwand insofern als in- konsequent erweist, als der Beschuldigte – soweit es ihn betrifft – bereits die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erachtet, wonach eine allfällige Ablen- kung durch ein Telefonat nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 75 S. 8). 3.2. Die Vorinstanz verfiel demnach nicht in Willkür, indem sie den Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise für erstellt erachtete, ohne dass ein Beweis dafür vorlag, ob B._____ zum Tatzeitpunkt womöglich durch ein Telefonat abgelenkt gewesen sein könnte oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 StPO verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Gerichte nicht dazu, von Am- tes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die zusätzlichen Beweise nichts an sei- ner Überzeugung zu ändern vermögen (Urteile BGer vom 26. Mai 2014 [6B_764/2013], E. 3.1 und vom 1. Dezember 2011 [6B.635/2011], E. 3.2, je m.w.H.).
4. Die Verteidigung macht – wie schon vor Vorinstanz – ferner geltend, dass in der Zeit zwischen den polizeilichen Befragungen der Unfallbeteiligten am 27. Feb- ruar 2015 und dem Erlass des Strafbefehls am 10. Februar 2016 keinerlei Unter- suchungshandlungen getätigt worden seien. Dadurch sei das in Art. 5 StPO ver- ankerte Beschleunigungsgebot verletzt worden. Die Missachtung des Beschleuni- gungsgebots habe dazu geführt, dass die Verbindungsdaten der Mobiltelefone von B._____ auch nachträglich nicht mehr hätten erhoben werden können, ob- wohl es sich dabei nach Ansicht der Verteidigung um das bestmögliche Beweis- mittel zur Entlastung des Beschuldigten gehandelt habe. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen und habe da-
- 8 - mit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt (Urk. 75 S. 3 f., 7; vgl. auch Urk. 53 S. 1 f. und 5). 4.1. Diesbezüglich kann zunächst auf die obigen Erwägungen verwiesen wer- den, wonach es sich bei den Verbindungsdaten von B._____ um kein bedeutsa- mes Beweismittel handelt, ohne welches die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hätte als erstellt erachten dürfen. In der Folge kann der Beschuldigte aus einer all- fälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er damit die Vereitelung der Erhebung dieses Beweismittels gel- tend machen lässt. 4.2. Sodann ist klarzustellen, dass eine rückwirkende Erhebung von "Verbin- dungsdaten" (recte Verkehrsdaten) u.a. den Verdacht auf eine Übertretung nach Art. 179septies StGB, auf ein Vergehen oder Verbrechen voraussetzt (Art. 273 Abs. 1 und 3 StPO). Zwar wurde das vorliegende Verfahren zunächst auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, also einem Vergehen, eingeleitet (Urk. 4/1). Bei diesem Delikt handelt es sich allerdings um ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 30 f. StGB). Ab dem Zeitpunkt also, als die dreimonatige Frist zur Stel- lung eines entsprechenden Strafantrages unbenutzt abgelaufen war (vgl. Art. 31 StGB), musste der entsprechende Verdacht wieder fallen gelassen werden. Damit aber war eine der Voraussetzungen für die Erhebung von Verkehrsdaten ab dem
24. Mai 2015 nicht mehr gegeben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots innerhalb dieser drei Monate ist nicht erkennbar (vgl. nachfolgende Erwägungen). 4.3. Abschliessend drängt sich noch eine Korrektur der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zum Beschleunigungsgebot auf (vgl. Urk. 61 E. II.1.2). 4.3.1. Gemäss Aktenlage ereignete sich der Unfall am 23. Februar 2015. Die Po- lizei rapportierte wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen und fahrlässiger Körperverletzung. Die Befragungen der Unfallbeteiligten sowie möglicher Zeugen und weitere Abklärungen erfolgten zwischen dem 23. Februar 2015 und dem
15. März 2015 (Urk. 4). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldig- te und B._____ am 27. Februar 2015 lediglich unterschriftlich bestätigten, dass sie vom Antragsrecht und der dafür laufenden Frist Kenntnis erhalten hätten
- 9 - (Urk. 5). Am 15. April 2015 überwies die Polizei den Fall zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft (vgl. § 89 Abs. 1; Urk. 4). Da noch kein Strafantrag vorlag, wartete die Staatsanwaltschaft im Einklang mit § 90 GOG den Ablauf der Strafan- tragsfrist ab und überwies die Akten mit Verfügung vom 4. Juni 2015 dann an das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 3). Dieses übergab den Fall mit Verfügung vom
25. August 2015 zuständigkeitshalber dem Statthalteramt Zürich, bei welchem die Akten am 28. August 2015 eingingen (Urk. 1 f.). Am 10. Februar 2016 erging ge- gen den Beschuldigten schliesslich ein Strafbefehl (Urk. 22). 4.3.2. Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – keinerlei übermässig lange Bearbeitungspausen vorliegen, welche unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar sind. Ferner führte das Verfahren für den Beschuldigten zu keiner besonderen Belastung. Insbesondere stand kein gravie- render Schuldvorwurf in Frage. Ebensowenig wurde er Beschränkungen infolge strafprozessualer Massnahmen zur Sicherung des Verfahrens unterworfen oder erlitt eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens bzw. wirtschaftliche Nachteile (BGE 109 IV 107 1.c; vgl. insb. Urk. 21). Berücksichtigt man schliesslich, dass sich eine Strafbehörde nicht dauernd mit einer einzigen Angelegenheit befassen kann und gewisse Bearbeitungspausen unvermeidlich sind, so ist vorliegend kein krasser Unterbruch erkennbar, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu ver- einbaren ist (BGE 124 I 139 E. 2.c m.H.;vgl. zum Beschleunigungsgebot ferner: BGE 130 IV 54 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer vom 5. September 2011 [1B_388/2011], E. 2.2 und vom 22. Juni 2012 [1B_208/2012] E. 2). 4.4. Die Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweist sich somit als unberechtigt.
5. Die Rügen der Verteidigung zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und C._____ erschöpfen sich weitgehend nur in appellatorischer Kritik (Urk. 75 S. 5, 7 - 9; vgl. auch Urk. 53 S. 3 f.). So beschränkt sich die Verteidigung bei ihren Ausführungen lediglich darauf, darzulegen, wie sie diese Aussagen würdigen würde (Urk. 75 S. 5, 7 - 10). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich unter Vorbehalt der nachfolgend darzu- legenden Ausführungen jedoch weitgehend nicht auseinander und legt damit
- 10 - auch nicht substantiiert dar, inwiefern diese willkürlich seien. Auf die entspre- chenden Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.1. Als krass widersprüchlich erachtet die Verteidigung, dass die Vorinstanz auf der einen Seite erwäge, dass die Zeugin B._____ keinen Grund habe, den Be- schuldigten bewusst in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf der anderen Seite stel- le sie aber fest, dass die Zeugin als direkte Unfallbeteiligte doch ein gewisses In- teresse daran haben könnte, das Geschehene für sie günstig darzustellen (Urk. 75 S. 8 mit Verweis auf Urk. 61 E. 13.1). Diesem Argument der Verteidigung kann nichts abgewonnen werden. Ein In- teresse daran zu haben, das Geschehene für sich günstig darzustellen, d.h. sich selber nicht unnötig zu belasten, ist nicht gleichzusetzen mit einem Motiv, eine andere Person bewusst falsch zu belasten. Überdies ist entscheidend, dass die Vorinstanz aus dem vorhandenen Verfahrensinteresse von B._____ und dem feh- lenden Motiv für eine bewusste Falschbelastung die richtigen Schlüsse zog. Sie erwog sinngemäss, dass eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussa- gen geboten sei. Diese Erwägungen sind nicht zu bemängeln. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. 5.2. Nach Ansicht der Verteidigung habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen von B._____ ferner in willkürlicher Art nicht berücksichtigt, dass es die- ser objektiv überhaupt nicht möglich gewesen sei, die Geschwindigkeit des Be- schuldigten als viel zu schnell einzuschätzen oder zu sehen, dass dieser während der Fahrt nach unten geschaut habe (Urk. 75 S. 5 und 8 mit Verweis auf Urk. 61 E. III.13.2). Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. 5.2.1. Zunächst ist in Bezug auf die Ausführungen zur Geschwindigkeitseinschät- zung darauf hinzuweisen, dass B._____ die mutmassliche Geschwindigkeit des Beschuldigten nie genau bezifferte. Vielmehr hielt sie bereits in ihrer ersten Be- fragung ausdrücklich fest, dass sie dies (eben gerade) nicht genau sagen könne. Ihre eigene Geschwindigkeit habe ca. 50 - 60 km/h betragen. Er sei (einfach) schneller gefahren als sie (Urk. 7/1 Nr. 4; Urk. 34/5 Nr. 24). Weshalb bereits eine solch vage Einschätzung objektiv nicht möglich sein soll, leuchtet angesichts der
- 11 - aktenmässig belegten Strassenverhältnisse am Unfallort nicht ein (Urk. 20/2 - 5). Der Vorinstanz ist somit diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen. 5.2.2. Auch keine Willkür ist in der vorinstanzlichen Erwägung erkennbar, dass B._____ den Beschuldigten nicht übermässig habe belasten wollen. Kohärent und nachvollziehbar schloss die Vorinstanz diesen Schluss aus den Aussagen von B._____, wonach sie nicht wisse, ob der Beschuldigte telefoniert oder eine SMS geschrieben habe, bzw. wonach sie gedacht habe, er schreibe eine SMS, weil er nach unten geschaut habe [Urk. 7/1 Nr. 4; Urk. 34/5 Nr. 20 f.]). Mit diesen Ausfüh- rungen brachte die Zeugin deutlich zum Ausdruck, dass sie sich betreffend mögli- cher Ablenkung des Beschuldigten – sei es durch ein Telefonat oder durch ein Verfassen einer SMS – offensichtlich unsicher war. Hätte sie den Beschuldigten übermässig belasten wollen, hätte sie ihre Unsicherheiten nicht offen kundgetan, sondern klar behauptet, dass er telefoniert oder eine SMS geschrieben habe. Die gerügte Erkenntnis der Vorinstanz ist demnach naheliegend. 5.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit die Aussagen von B._____ willkürfrei gewürdigt und als glaubhaft qualifiziert (Urk. 61 E. 5 und 13). In nachvollziehbarer Weise und unter Beizug der übrigen Beweismittel zeigte sie schliesslich auf, wes- halb die Sachdarstellung des Beschuldigten demgegenüber nicht überzeuge und deshalb auch keine Zweifel daran zu erwecken vermöge, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt sei (Urk. 61 E. 3 f., E. 6 - 12 und S. 19 f.). Die vor- instanzliche Beweiswürdigung ist somit nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Die entsprechenden Erwägungen überzeugen, so dass in zustimmender Weise darauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen, zumal sich der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventualiter) geäussert hat (vgl. Urk. 53; Urk. 75).
- 12 - IV. Strafe
1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 1'000.– für angemessen (Urk. 61 S. 21). Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 62 und 75).
2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen sei, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen könne. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen sei, dass dieser die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen sei (Urk. 61 E. V.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgespro- chene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.
3. Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht ein (Urk. 61 E. V.). Unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit, des entstandenen Schadens und dem Umstand, dass der Beschuldigte sich fast vollständig auf der Gegenfahrbahn befand, sowie insbesondere der fahrlässigen Tatbegehung er- weist sich diese Verschuldensbewertung als gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) und ver- fügt über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 5'500.– (Urk. 70/1 - 6). Es liegen we- der straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Im Er- gebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 1'000.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf zehn Tage festzusetzen.
- 13 - V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Dezember 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Verkehrsregelverlet- zung durch ungenügendes Rechtsfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Ferner wurde entschieden, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen trete, wenn der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahle. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 61 S. 22 f.).
- 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57). Am 1. März 2017 ging bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59/2). Das Statt- halteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) verzichtete nach Erhalt die- ser Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 66; vgl. auch Urk. 64 und 65/1). Mit Beschluss vom 21. März 2017 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte dieser das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betreffend seine fi- nanziellen Verhältnisse ein (Urk. 69 f.). Nach zweimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 22. Mai 2017 die Berufungsanträge und deren Begrün- dung fristgerecht ein (Urk. 75; vgl. auch Urk. 68/2, 71 und 73). Diese wurden an das Statthalteramt sowie die Vorinstanz zugestellt (Urk. 77 f.). Die Vorinstanz ver- zichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsant- wort (Urk. 79 f.). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. 1.3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 75 S. 2). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu überprüfen.
2. Bilden allerdings – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
- 5 - 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, a.a.O., N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2010, N 23 zu Art. 398).
3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis ge- deckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Statt- halteramtes vom 10. Februar 2016 (Urk. 22) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 61 S. 6) entnommen werden. Die Vorinstanz kam in Würdigung der zur Ver- fügung stehenden Beweise zur Erkenntnis, dass dieser Sachverhalt erstellt sei (Urk. 61 S. 6 - 20).
2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 19. Mai 2017 zusammenfassend geltend, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sei und die Feststellung des Sachverhalts durch die Untersuchungsbehörde bzw. die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung, konkret der Verletzung von Art. 5, Art. 6 und Art. 10 StPO beruhe (Urk. 75 S. 2). Im Folgenden ist auf die einzelnen Rüge- punkte einzugehen. Anzumerken ist diesbezüglich allerdings vorab, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.H.).
3. Die Verteidigung rügt, dass die Untersuchungsbehörde das Mobiltelefon von B._____ nicht kontrolliert und ausgewertet habe, obwohl ihre "Telefondaten bzw. Verbindungsdaten" das bestmögliche Beweismittel zur Entlastung des Beschul- digten gewesen seien. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt worden. Auch die Vorinstanz habe eine entsprechende Verletzung erkannt (mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter E. II 1.2), dies aber bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Damit habe sie die Regeln der Beweiswürdigung verletzt, weil aus Verschulden der Untersuchungsbehörden nicht beschaffte Beweise bei erstellter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ebenfalls in die Urteilsfindung hätten miteinbezogen werden müssen. Hätte sie dies gemacht, hätte sie den Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung in dubio pro reo freisprechen müssen (Urk. 75 S. 4 - 7, 9; vgl. auch Urk. 53 S. 2 und 5 f.). Diese Einwände der Verteidigung laufen aus den folgenden Gründen ins Leere.
- 7 - 3.1. Ein allfälliger Nachweis, dass B._____ zum Tatzeitpunkt telefonierte, zieht nicht den zwingenden Schluss nach sich, dass sie rechtswidrig auf der Fahrbahn- hälfte des Beschuldigten fuhr und ihn dadurch zum Ausweichen auf die Gegen- fahrbahn nötigte. Korrekterweise folgerte die Vorinstanz selbst beim Beschuldig- ten nicht, dass dieser nur deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten sei, weil er un- bestrittenermassen kurz vor bzw. während dem Unfall telefoniert habe. Lediglich nebenbei sei im Übrigen festzuhalten, dass sich dieser Einwand insofern als in- konsequent erweist, als der Beschuldigte – soweit es ihn betrifft – bereits die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erachtet, wonach eine allfällige Ablen- kung durch ein Telefonat nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 75 S. 8). 3.2. Die Vorinstanz verfiel demnach nicht in Willkür, indem sie den Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise für erstellt erachtete, ohne dass ein Beweis dafür vorlag, ob B._____ zum Tatzeitpunkt womöglich durch ein Telefonat abgelenkt gewesen sein könnte oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 StPO verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Gerichte nicht dazu, von Am- tes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die zusätzlichen Beweise nichts an sei- ner Überzeugung zu ändern vermögen (Urteile BGer vom 26. Mai 2014 [6B_764/2013], E. 3.1 und vom 1. Dezember 2011 [6B.635/2011], E. 3.2, je m.w.H.).
4. Die Verteidigung macht – wie schon vor Vorinstanz – ferner geltend, dass in der Zeit zwischen den polizeilichen Befragungen der Unfallbeteiligten am 27. Feb- ruar 2015 und dem Erlass des Strafbefehls am 10. Februar 2016 keinerlei Unter- suchungshandlungen getätigt worden seien. Dadurch sei das in Art. 5 StPO ver- ankerte Beschleunigungsgebot verletzt worden. Die Missachtung des Beschleuni- gungsgebots habe dazu geführt, dass die Verbindungsdaten der Mobiltelefone von B._____ auch nachträglich nicht mehr hätten erhoben werden können, ob- wohl es sich dabei nach Ansicht der Verteidigung um das bestmögliche Beweis- mittel zur Entlastung des Beschuldigten gehandelt habe. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen und habe da-
- 8 - mit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt (Urk. 75 S. 3 f., 7; vgl. auch Urk. 53 S. 1 f. und 5). 4.1. Diesbezüglich kann zunächst auf die obigen Erwägungen verwiesen wer- den, wonach es sich bei den Verbindungsdaten von B._____ um kein bedeutsa- mes Beweismittel handelt, ohne welches die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hätte als erstellt erachten dürfen. In der Folge kann der Beschuldigte aus einer all- fälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er damit die Vereitelung der Erhebung dieses Beweismittels gel- tend machen lässt. 4.2. Sodann ist klarzustellen, dass eine rückwirkende Erhebung von "Verbin- dungsdaten" (recte Verkehrsdaten) u.a. den Verdacht auf eine Übertretung nach Art. 179septies StGB, auf ein Vergehen oder Verbrechen voraussetzt (Art. 273 Abs. 1 und 3 StPO). Zwar wurde das vorliegende Verfahren zunächst auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, also einem Vergehen, eingeleitet (Urk. 4/1). Bei diesem Delikt handelt es sich allerdings um ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 30 f. StGB). Ab dem Zeitpunkt also, als die dreimonatige Frist zur Stel- lung eines entsprechenden Strafantrages unbenutzt abgelaufen war (vgl. Art. 31 StGB), musste der entsprechende Verdacht wieder fallen gelassen werden. Damit aber war eine der Voraussetzungen für die Erhebung von Verkehrsdaten ab dem
24. Mai 2015 nicht mehr gegeben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots innerhalb dieser drei Monate ist nicht erkennbar (vgl. nachfolgende Erwägungen). 4.3. Abschliessend drängt sich noch eine Korrektur der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zum Beschleunigungsgebot auf (vgl. Urk. 61 E. II.1.2). 4.3.1. Gemäss Aktenlage ereignete sich der Unfall am 23. Februar 2015. Die Po- lizei rapportierte wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen und fahrlässiger Körperverletzung. Die Befragungen der Unfallbeteiligten sowie möglicher Zeugen und weitere Abklärungen erfolgten zwischen dem 23. Februar 2015 und dem
15. März 2015 (Urk. 4). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldig- te und B._____ am 27. Februar 2015 lediglich unterschriftlich bestätigten, dass sie vom Antragsrecht und der dafür laufenden Frist Kenntnis erhalten hätten
- 9 - (Urk. 5). Am 15. April 2015 überwies die Polizei den Fall zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft (vgl. § 89 Abs. 1; Urk. 4). Da noch kein Strafantrag vorlag, wartete die Staatsanwaltschaft im Einklang mit § 90 GOG den Ablauf der Strafan- tragsfrist ab und überwies die Akten mit Verfügung vom 4. Juni 2015 dann an das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 3). Dieses übergab den Fall mit Verfügung vom
25. August 2015 zuständigkeitshalber dem Statthalteramt Zürich, bei welchem die Akten am 28. August 2015 eingingen (Urk. 1 f.). Am 10. Februar 2016 erging ge- gen den Beschuldigten schliesslich ein Strafbefehl (Urk. 22). 4.3.2. Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – keinerlei übermässig lange Bearbeitungspausen vorliegen, welche unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar sind. Ferner führte das Verfahren für den Beschuldigten zu keiner besonderen Belastung. Insbesondere stand kein gravie- render Schuldvorwurf in Frage. Ebensowenig wurde er Beschränkungen infolge strafprozessualer Massnahmen zur Sicherung des Verfahrens unterworfen oder erlitt eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens bzw. wirtschaftliche Nachteile (BGE 109 IV 107 1.c; vgl. insb. Urk. 21). Berücksichtigt man schliesslich, dass sich eine Strafbehörde nicht dauernd mit einer einzigen Angelegenheit befassen kann und gewisse Bearbeitungspausen unvermeidlich sind, so ist vorliegend kein krasser Unterbruch erkennbar, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu ver- einbaren ist (BGE 124 I 139 E. 2.c m.H.;vgl. zum Beschleunigungsgebot ferner: BGE 130 IV 54 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer vom 5. September 2011 [1B_388/2011], E. 2.2 und vom 22. Juni 2012 [1B_208/2012] E. 2). 4.4. Die Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweist sich somit als unberechtigt.
5. Die Rügen der Verteidigung zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und C._____ erschöpfen sich weitgehend nur in appellatorischer Kritik (Urk. 75 S. 5, 7 - 9; vgl. auch Urk. 53 S. 3 f.). So beschränkt sich die Verteidigung bei ihren Ausführungen lediglich darauf, darzulegen, wie sie diese Aussagen würdigen würde (Urk. 75 S. 5, 7 - 10). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich unter Vorbehalt der nachfolgend darzu- legenden Ausführungen jedoch weitgehend nicht auseinander und legt damit
- 10 - auch nicht substantiiert dar, inwiefern diese willkürlich seien. Auf die entspre- chenden Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.1. Als krass widersprüchlich erachtet die Verteidigung, dass die Vorinstanz auf der einen Seite erwäge, dass die Zeugin B._____ keinen Grund habe, den Be- schuldigten bewusst in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf der anderen Seite stel- le sie aber fest, dass die Zeugin als direkte Unfallbeteiligte doch ein gewisses In- teresse daran haben könnte, das Geschehene für sie günstig darzustellen (Urk. 75 S. 8 mit Verweis auf Urk. 61 E. 13.1). Diesem Argument der Verteidigung kann nichts abgewonnen werden. Ein In- teresse daran zu haben, das Geschehene für sich günstig darzustellen, d.h. sich selber nicht unnötig zu belasten, ist nicht gleichzusetzen mit einem Motiv, eine andere Person bewusst falsch zu belasten. Überdies ist entscheidend, dass die Vorinstanz aus dem vorhandenen Verfahrensinteresse von B._____ und dem feh- lenden Motiv für eine bewusste Falschbelastung die richtigen Schlüsse zog. Sie erwog sinngemäss, dass eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussa- gen geboten sei. Diese Erwägungen sind nicht zu bemängeln. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. 5.2. Nach Ansicht der Verteidigung habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen von B._____ ferner in willkürlicher Art nicht berücksichtigt, dass es die- ser objektiv überhaupt nicht möglich gewesen sei, die Geschwindigkeit des Be- schuldigten als viel zu schnell einzuschätzen oder zu sehen, dass dieser während der Fahrt nach unten geschaut habe (Urk. 75 S. 5 und 8 mit Verweis auf Urk. 61 E. III.13.2). Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. 5.2.1. Zunächst ist in Bezug auf die Ausführungen zur Geschwindigkeitseinschät- zung darauf hinzuweisen, dass B._____ die mutmassliche Geschwindigkeit des Beschuldigten nie genau bezifferte. Vielmehr hielt sie bereits in ihrer ersten Be- fragung ausdrücklich fest, dass sie dies (eben gerade) nicht genau sagen könne. Ihre eigene Geschwindigkeit habe ca. 50 - 60 km/h betragen. Er sei (einfach) schneller gefahren als sie (Urk. 7/1 Nr. 4; Urk. 34/5 Nr. 24). Weshalb bereits eine solch vage Einschätzung objektiv nicht möglich sein soll, leuchtet angesichts der
- 11 - aktenmässig belegten Strassenverhältnisse am Unfallort nicht ein (Urk. 20/2 - 5). Der Vorinstanz ist somit diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen. 5.2.2. Auch keine Willkür ist in der vorinstanzlichen Erwägung erkennbar, dass B._____ den Beschuldigten nicht übermässig habe belasten wollen. Kohärent und nachvollziehbar schloss die Vorinstanz diesen Schluss aus den Aussagen von B._____, wonach sie nicht wisse, ob der Beschuldigte telefoniert oder eine SMS geschrieben habe, bzw. wonach sie gedacht habe, er schreibe eine SMS, weil er nach unten geschaut habe [Urk. 7/1 Nr. 4; Urk. 34/5 Nr. 20 f.]). Mit diesen Ausfüh- rungen brachte die Zeugin deutlich zum Ausdruck, dass sie sich betreffend mögli- cher Ablenkung des Beschuldigten – sei es durch ein Telefonat oder durch ein Verfassen einer SMS – offensichtlich unsicher war. Hätte sie den Beschuldigten übermässig belasten wollen, hätte sie ihre Unsicherheiten nicht offen kundgetan, sondern klar behauptet, dass er telefoniert oder eine SMS geschrieben habe. Die gerügte Erkenntnis der Vorinstanz ist demnach naheliegend. 5.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit die Aussagen von B._____ willkürfrei gewürdigt und als glaubhaft qualifiziert (Urk. 61 E. 5 und 13). In nachvollziehbarer Weise und unter Beizug der übrigen Beweismittel zeigte sie schliesslich auf, wes- halb die Sachdarstellung des Beschuldigten demgegenüber nicht überzeuge und deshalb auch keine Zweifel daran zu erwecken vermöge, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt sei (Urk. 61 E. 3 f., E. 6 - 12 und S. 19 f.). Die vor- instanzliche Beweiswürdigung ist somit nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Die entsprechenden Erwägungen überzeugen, so dass in zustimmender Weise darauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen, zumal sich der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventualiter) geäussert hat (vgl. Urk. 53; Urk. 75).
- 12 - IV. Strafe
1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 1'000.– für angemessen (Urk. 61 S. 21). Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 62 und 75).
2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen sei, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen könne. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen sei, dass dieser die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen sei (Urk. 61 E. V.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgespro- chene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.
3. Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht ein (Urk. 61 E. V.). Unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit, des entstandenen Schadens und dem Umstand, dass der Beschuldigte sich fast vollständig auf der Gegenfahrbahn befand, sowie insbesondere der fahrlässigen Tatbegehung er- weist sich diese Verschuldensbewertung als gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) und ver- fügt über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 5'500.– (Urk. 70/1 - 6). Es liegen we- der straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Im Er- gebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 1'000.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf zehn Tage festzusetzen.
- 13 - V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich, PIN: 00.021.134.708. - 14 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170011-O/U/ad Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 11. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 6. Dezember 2016 (GC160359)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 10. Februar 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Verkehrsregelverletzung durch ungenügen- des Rechtsfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2015.7284 vom 10. Februar 2016 in der Höhe von Fr. 550.– und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überwei- sungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 1'767.50 werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 1'000.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2) " 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für alle Instanzen eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich MWST) zu- zusprechen."
b) des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 80, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
6. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Verkehrsregelverlet- zung durch ungenügendes Rechtsfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Ferner wurde entschieden, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen trete, wenn der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahle. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 61 S. 22 f.).
- 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57). Am 1. März 2017 ging bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59/2). Das Statt- halteramt Bezirk Zürich (nachfolgend Statthalteramt) verzichtete nach Erhalt die- ser Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 66; vgl. auch Urk. 64 und 65/1). Mit Beschluss vom 21. März 2017 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte dieser das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betreffend seine fi- nanziellen Verhältnisse ein (Urk. 69 f.). Nach zweimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 22. Mai 2017 die Berufungsanträge und deren Begrün- dung fristgerecht ein (Urk. 75; vgl. auch Urk. 68/2, 71 und 73). Diese wurden an das Statthalteramt sowie die Vorinstanz zugestellt (Urk. 77 f.). Die Vorinstanz ver- zichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsant- wort (Urk. 79 f.). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. 1.3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 75 S. 2). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu überprüfen.
2. Bilden allerdings – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
- 5 - 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, a.a.O., N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2010, N 23 zu Art. 398).
3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis ge- deckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.
- 6 - II. Sachverhalt
1. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Statt- halteramtes vom 10. Februar 2016 (Urk. 22) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 61 S. 6) entnommen werden. Die Vorinstanz kam in Würdigung der zur Ver- fügung stehenden Beweise zur Erkenntnis, dass dieser Sachverhalt erstellt sei (Urk. 61 S. 6 - 20).
2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 19. Mai 2017 zusammenfassend geltend, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sei und die Feststellung des Sachverhalts durch die Untersuchungsbehörde bzw. die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung, konkret der Verletzung von Art. 5, Art. 6 und Art. 10 StPO beruhe (Urk. 75 S. 2). Im Folgenden ist auf die einzelnen Rüge- punkte einzugehen. Anzumerken ist diesbezüglich allerdings vorab, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.H.).
3. Die Verteidigung rügt, dass die Untersuchungsbehörde das Mobiltelefon von B._____ nicht kontrolliert und ausgewertet habe, obwohl ihre "Telefondaten bzw. Verbindungsdaten" das bestmögliche Beweismittel zur Entlastung des Beschul- digten gewesen seien. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt worden. Auch die Vorinstanz habe eine entsprechende Verletzung erkannt (mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter E. II 1.2), dies aber bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Damit habe sie die Regeln der Beweiswürdigung verletzt, weil aus Verschulden der Untersuchungsbehörden nicht beschaffte Beweise bei erstellter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ebenfalls in die Urteilsfindung hätten miteinbezogen werden müssen. Hätte sie dies gemacht, hätte sie den Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung in dubio pro reo freisprechen müssen (Urk. 75 S. 4 - 7, 9; vgl. auch Urk. 53 S. 2 und 5 f.). Diese Einwände der Verteidigung laufen aus den folgenden Gründen ins Leere.
- 7 - 3.1. Ein allfälliger Nachweis, dass B._____ zum Tatzeitpunkt telefonierte, zieht nicht den zwingenden Schluss nach sich, dass sie rechtswidrig auf der Fahrbahn- hälfte des Beschuldigten fuhr und ihn dadurch zum Ausweichen auf die Gegen- fahrbahn nötigte. Korrekterweise folgerte die Vorinstanz selbst beim Beschuldig- ten nicht, dass dieser nur deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten sei, weil er un- bestrittenermassen kurz vor bzw. während dem Unfall telefoniert habe. Lediglich nebenbei sei im Übrigen festzuhalten, dass sich dieser Einwand insofern als in- konsequent erweist, als der Beschuldigte – soweit es ihn betrifft – bereits die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erachtet, wonach eine allfällige Ablen- kung durch ein Telefonat nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 75 S. 8). 3.2. Die Vorinstanz verfiel demnach nicht in Willkür, indem sie den Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise für erstellt erachtete, ohne dass ein Beweis dafür vorlag, ob B._____ zum Tatzeitpunkt womöglich durch ein Telefonat abgelenkt gewesen sein könnte oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 StPO verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Gerichte nicht dazu, von Am- tes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die zusätzlichen Beweise nichts an sei- ner Überzeugung zu ändern vermögen (Urteile BGer vom 26. Mai 2014 [6B_764/2013], E. 3.1 und vom 1. Dezember 2011 [6B.635/2011], E. 3.2, je m.w.H.).
4. Die Verteidigung macht – wie schon vor Vorinstanz – ferner geltend, dass in der Zeit zwischen den polizeilichen Befragungen der Unfallbeteiligten am 27. Feb- ruar 2015 und dem Erlass des Strafbefehls am 10. Februar 2016 keinerlei Unter- suchungshandlungen getätigt worden seien. Dadurch sei das in Art. 5 StPO ver- ankerte Beschleunigungsgebot verletzt worden. Die Missachtung des Beschleuni- gungsgebots habe dazu geführt, dass die Verbindungsdaten der Mobiltelefone von B._____ auch nachträglich nicht mehr hätten erhoben werden können, ob- wohl es sich dabei nach Ansicht der Verteidigung um das bestmögliche Beweis- mittel zur Entlastung des Beschuldigten gehandelt habe. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen und habe da-
- 8 - mit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt (Urk. 75 S. 3 f., 7; vgl. auch Urk. 53 S. 1 f. und 5). 4.1. Diesbezüglich kann zunächst auf die obigen Erwägungen verwiesen wer- den, wonach es sich bei den Verbindungsdaten von B._____ um kein bedeutsa- mes Beweismittel handelt, ohne welches die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hätte als erstellt erachten dürfen. In der Folge kann der Beschuldigte aus einer all- fälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er damit die Vereitelung der Erhebung dieses Beweismittels gel- tend machen lässt. 4.2. Sodann ist klarzustellen, dass eine rückwirkende Erhebung von "Verbin- dungsdaten" (recte Verkehrsdaten) u.a. den Verdacht auf eine Übertretung nach Art. 179septies StGB, auf ein Vergehen oder Verbrechen voraussetzt (Art. 273 Abs. 1 und 3 StPO). Zwar wurde das vorliegende Verfahren zunächst auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, also einem Vergehen, eingeleitet (Urk. 4/1). Bei diesem Delikt handelt es sich allerdings um ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 30 f. StGB). Ab dem Zeitpunkt also, als die dreimonatige Frist zur Stel- lung eines entsprechenden Strafantrages unbenutzt abgelaufen war (vgl. Art. 31 StGB), musste der entsprechende Verdacht wieder fallen gelassen werden. Damit aber war eine der Voraussetzungen für die Erhebung von Verkehrsdaten ab dem
24. Mai 2015 nicht mehr gegeben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots innerhalb dieser drei Monate ist nicht erkennbar (vgl. nachfolgende Erwägungen). 4.3. Abschliessend drängt sich noch eine Korrektur der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zum Beschleunigungsgebot auf (vgl. Urk. 61 E. II.1.2). 4.3.1. Gemäss Aktenlage ereignete sich der Unfall am 23. Februar 2015. Die Po- lizei rapportierte wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen und fahrlässiger Körperverletzung. Die Befragungen der Unfallbeteiligten sowie möglicher Zeugen und weitere Abklärungen erfolgten zwischen dem 23. Februar 2015 und dem
15. März 2015 (Urk. 4). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldig- te und B._____ am 27. Februar 2015 lediglich unterschriftlich bestätigten, dass sie vom Antragsrecht und der dafür laufenden Frist Kenntnis erhalten hätten
- 9 - (Urk. 5). Am 15. April 2015 überwies die Polizei den Fall zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft (vgl. § 89 Abs. 1; Urk. 4). Da noch kein Strafantrag vorlag, wartete die Staatsanwaltschaft im Einklang mit § 90 GOG den Ablauf der Strafan- tragsfrist ab und überwies die Akten mit Verfügung vom 4. Juni 2015 dann an das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 3). Dieses übergab den Fall mit Verfügung vom
25. August 2015 zuständigkeitshalber dem Statthalteramt Zürich, bei welchem die Akten am 28. August 2015 eingingen (Urk. 1 f.). Am 10. Februar 2016 erging ge- gen den Beschuldigten schliesslich ein Strafbefehl (Urk. 22). 4.3.2. Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – keinerlei übermässig lange Bearbeitungspausen vorliegen, welche unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar sind. Ferner führte das Verfahren für den Beschuldigten zu keiner besonderen Belastung. Insbesondere stand kein gravie- render Schuldvorwurf in Frage. Ebensowenig wurde er Beschränkungen infolge strafprozessualer Massnahmen zur Sicherung des Verfahrens unterworfen oder erlitt eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens bzw. wirtschaftliche Nachteile (BGE 109 IV 107 1.c; vgl. insb. Urk. 21). Berücksichtigt man schliesslich, dass sich eine Strafbehörde nicht dauernd mit einer einzigen Angelegenheit befassen kann und gewisse Bearbeitungspausen unvermeidlich sind, so ist vorliegend kein krasser Unterbruch erkennbar, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu ver- einbaren ist (BGE 124 I 139 E. 2.c m.H.;vgl. zum Beschleunigungsgebot ferner: BGE 130 IV 54 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer vom 5. September 2011 [1B_388/2011], E. 2.2 und vom 22. Juni 2012 [1B_208/2012] E. 2). 4.4. Die Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweist sich somit als unberechtigt.
5. Die Rügen der Verteidigung zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und C._____ erschöpfen sich weitgehend nur in appellatorischer Kritik (Urk. 75 S. 5, 7 - 9; vgl. auch Urk. 53 S. 3 f.). So beschränkt sich die Verteidigung bei ihren Ausführungen lediglich darauf, darzulegen, wie sie diese Aussagen würdigen würde (Urk. 75 S. 5, 7 - 10). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich unter Vorbehalt der nachfolgend darzu- legenden Ausführungen jedoch weitgehend nicht auseinander und legt damit
- 10 - auch nicht substantiiert dar, inwiefern diese willkürlich seien. Auf die entspre- chenden Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.1. Als krass widersprüchlich erachtet die Verteidigung, dass die Vorinstanz auf der einen Seite erwäge, dass die Zeugin B._____ keinen Grund habe, den Be- schuldigten bewusst in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf der anderen Seite stel- le sie aber fest, dass die Zeugin als direkte Unfallbeteiligte doch ein gewisses In- teresse daran haben könnte, das Geschehene für sie günstig darzustellen (Urk. 75 S. 8 mit Verweis auf Urk. 61 E. 13.1). Diesem Argument der Verteidigung kann nichts abgewonnen werden. Ein In- teresse daran zu haben, das Geschehene für sich günstig darzustellen, d.h. sich selber nicht unnötig zu belasten, ist nicht gleichzusetzen mit einem Motiv, eine andere Person bewusst falsch zu belasten. Überdies ist entscheidend, dass die Vorinstanz aus dem vorhandenen Verfahrensinteresse von B._____ und dem feh- lenden Motiv für eine bewusste Falschbelastung die richtigen Schlüsse zog. Sie erwog sinngemäss, dass eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussa- gen geboten sei. Diese Erwägungen sind nicht zu bemängeln. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. 5.2. Nach Ansicht der Verteidigung habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen von B._____ ferner in willkürlicher Art nicht berücksichtigt, dass es die- ser objektiv überhaupt nicht möglich gewesen sei, die Geschwindigkeit des Be- schuldigten als viel zu schnell einzuschätzen oder zu sehen, dass dieser während der Fahrt nach unten geschaut habe (Urk. 75 S. 5 und 8 mit Verweis auf Urk. 61 E. III.13.2). Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. 5.2.1. Zunächst ist in Bezug auf die Ausführungen zur Geschwindigkeitseinschät- zung darauf hinzuweisen, dass B._____ die mutmassliche Geschwindigkeit des Beschuldigten nie genau bezifferte. Vielmehr hielt sie bereits in ihrer ersten Be- fragung ausdrücklich fest, dass sie dies (eben gerade) nicht genau sagen könne. Ihre eigene Geschwindigkeit habe ca. 50 - 60 km/h betragen. Er sei (einfach) schneller gefahren als sie (Urk. 7/1 Nr. 4; Urk. 34/5 Nr. 24). Weshalb bereits eine solch vage Einschätzung objektiv nicht möglich sein soll, leuchtet angesichts der
- 11 - aktenmässig belegten Strassenverhältnisse am Unfallort nicht ein (Urk. 20/2 - 5). Der Vorinstanz ist somit diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen. 5.2.2. Auch keine Willkür ist in der vorinstanzlichen Erwägung erkennbar, dass B._____ den Beschuldigten nicht übermässig habe belasten wollen. Kohärent und nachvollziehbar schloss die Vorinstanz diesen Schluss aus den Aussagen von B._____, wonach sie nicht wisse, ob der Beschuldigte telefoniert oder eine SMS geschrieben habe, bzw. wonach sie gedacht habe, er schreibe eine SMS, weil er nach unten geschaut habe [Urk. 7/1 Nr. 4; Urk. 34/5 Nr. 20 f.]). Mit diesen Ausfüh- rungen brachte die Zeugin deutlich zum Ausdruck, dass sie sich betreffend mögli- cher Ablenkung des Beschuldigten – sei es durch ein Telefonat oder durch ein Verfassen einer SMS – offensichtlich unsicher war. Hätte sie den Beschuldigten übermässig belasten wollen, hätte sie ihre Unsicherheiten nicht offen kundgetan, sondern klar behauptet, dass er telefoniert oder eine SMS geschrieben habe. Die gerügte Erkenntnis der Vorinstanz ist demnach naheliegend. 5.3. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit die Aussagen von B._____ willkürfrei gewürdigt und als glaubhaft qualifiziert (Urk. 61 E. 5 und 13). In nachvollziehbarer Weise und unter Beizug der übrigen Beweismittel zeigte sie schliesslich auf, wes- halb die Sachdarstellung des Beschuldigten demgegenüber nicht überzeuge und deshalb auch keine Zweifel daran zu erwecken vermöge, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt sei (Urk. 61 E. 3 f., E. 6 - 12 und S. 19 f.). Die vor- instanzliche Beweiswürdigung ist somit nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Die entsprechenden Erwägungen überzeugen, so dass in zustimmender Weise darauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen, zumal sich der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur rechtlichen Würdigung (auch nicht eventualiter) geäussert hat (vgl. Urk. 53; Urk. 75).
- 12 - IV. Strafe
1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 1'000.– für angemessen (Urk. 61 S. 21). Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 62 und 75).
2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen sei, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen könne. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen sei, dass dieser die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen sei (Urk. 61 E. V.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgespro- chene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht.
3. Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht ein (Urk. 61 E. V.). Unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit, des entstandenen Schadens und dem Umstand, dass der Beschuldigte sich fast vollständig auf der Gegenfahrbahn befand, sowie insbesondere der fahrlässigen Tatbegehung er- weist sich diese Verschuldensbewertung als gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) und ver- fügt über ein liquides Vermögen von ca. Fr. 5'500.– (Urk. 70/1 - 6). Es liegen we- der straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Im Er- gebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 1'000.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.
4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- instanz auf zehn Tage festzusetzen.
- 13 - V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich, PIN: 00.021.134.708.
- 14 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir