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SU170009

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigun- gen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2017 rechtskräftig.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − den Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170009-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 21. Februar 2017 in Sachen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Januar 2017 (GB160032)

- 2 - Erwägungen: Am 12. Januar 2017 meldete das Statthalteramt Bezirk Dietikon gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2017 Berufung an (Urk. 13). Mit Eingabe vom 31. Januar 2017, eingegangen bei der Vorinstanz am 1. Februar 2017, hat das Statthalteramt die Berufung zurückgezogen (Urk. 16). Das Verfah- ren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigun- gen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − den Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom