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SU170008

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2018-02-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 15. August 2016 (Urk. 1/21/1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 ff.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, sein Fahrzeug ZH … vom 10. Oktober 2015, 9:31 Uhr bis

12. Oktober 2015, 9:06 Uhr teilweise ausserhalb der blauen Markierung eines Parkfeldes an der B._____-Strasse in Zürich abgestellt zu haben.

2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Beschuldigte räumt ein, dass Art. 79 Abs. 1ter SSV das Parkieren nur innerhalb von markierten Parkfeldern erlaubt. Er stellt sich aber auf den Stand- punkt, dass für die Dimensionen der innerhalb von markierten Parkfeldern erlaubt abzustellenden Fahrzeugen der zweite Satz derselben Norm massgebend sei. Demnach dürfen Parkfelder nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind (Urk. 50 S. 5). Das fragliche Parkfeld sei für Personenwagen bestimmt und das Fahrzeug des Beschuldigten sei ein Perso- nenwagen. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob ein Personenwagen et- was breiter sei und dieser aufgrund der Positionierung des Parkfelds nahe einer Mauer so abgestellt werden müsse, dass er aus der Markierung in die Fahrbahn hineinrage. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen. 2.2. Das Statthalteramt bringt hingegen vor, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen an besagter Stelle bereits mehrmals Ordnungsbussen wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern erhalten habe, was sich aus dem Strafbefehl ergebe. Dieser Umstand untermauere die Würdigung als vorsätzliche

- 9 - Tatbegehung. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei jedoch die Busse angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und einer Deliktszeit von über 47 Stunden auf Fr. 500.– zu erhöhen (Urk. 46 S. 2).

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz 3.1. Für die Sachverhaltserstellung zog die Vorinstanz unter anderem den Poli- zeirapport vom 1. Dezember 2016 inklusive Beilagen (Urk. 1/3/1-7), die Fotoauf- nahmen des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 1/10/5-6 und Urk. 1/11/3-4), den Bericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 15. März 2016 (Urk. 1/12), die statthalteramtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Au- gust 2016 (Urk. 1/19), die Skizzen des Parkfelds des Fahrzeugs des Beschuldig- ten (Urk. 1/10/3 und Urk. 1/13) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 4 ff.) hinzu. Die allgemeinen Grundsätze zur Be- weiswürdigung legte die Vorinstanz umfassend dar, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 7). 3.2. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vollständig innerhalb des markierten Parkfelds stand. Diese Erkenntnis stützte sie auf die Angaben bzw. Aussagen des Beschuldigten. Auf dem Lenker- meldeblatt habe er angegeben, dass sein Fahrzeug teilweise ausserhalb des Parkfelds gestanden sei, da sein Fahrzeug zu gross für das Parkfeld sei. Der Be- schuldigte habe sodann an der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei dem auf den Fotoaufnahmen abgebildeten Personenwagen um sein Fahrzeug handle. Auf diesen Fotoaufnahmen sei ersichtlich, dass das Fahrzeug mit mindestens ei- ner Reifenbreite ausserhalb der Markierung des Parkfelds stehe. Gemäss seinen Aussagen könne man auf besagtem Parkfeld nicht korrekt parkieren, weshalb er schon mehrere Ordnungsbussen habe bezahlen müssen. Wenn er sein Fahrzeug satt innerhalb der Markierung abgestellt hätte, hätte er wegen der Mauer nicht aussteigen können (Urk. 38 S. 7).

- 10 -

4. Beurteilung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung der wesentlichen Be- weismittel sorgfältig abgeklärt. Die Würdigung der Aussagen ist nachvollziehbar und es wurde zutreffend festgestellt, dass die Aussagen mit der weiteren Aktenla- ge übereinstimmen. So ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Angabe des Beschuldigten abstellt, dass er bereits mehrfach für das Parkie- ren in dem selben Parkfeld gebüsst worden sei. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist weder falsch noch willkürlich. Es ist für die rechtliche Würdigung der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz legte die geltenden Verkehrsregelvorschriften richtig dar, worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4, Urk. 38 S. 9 f.). Weiter erwog sie zutreffend, dass das Fahrzeug nicht innerhalb des gekennzeichneten Parkfelds parkiert war und der objektive Tatbestand damit erfüllt ist. Für die Verletzung der Bestimmung ist unerheblich, ob das Fahrzeug zu gross oder das Parkfeld zu klein war, da kein grundsätzlicher Anspruch auf ein stets genügend grosses Parkfeld besteht.

2. Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste Fahrlässigkeit 2.1. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Willensseite unterscheiden sich die beiden Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes jedoch. Der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. 2.2. Bei Fehlen eines Geständnisses in Bezug auf die subjektive Seite der Tat- bestandsmässigkeit muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu

- 11 - gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 1.3.2.). 2.3. Die Vorinstanz zog aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehr- fach für das Parkieren in dem selben Parkfeld auf die selbe Art gebüsst wurde, den Schluss, dass er um die nicht erlaubte Parkweise habe wissen müssen. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte daher zumindest in Kauf genommen habe, dass er erneut ausserhalb des Parkfeldes parkierte und sich so strafbar machte (Urk. 38 S. 10). Diese Würdigung des Sachverhaltes mag zutreffen, und das Vor- bringen des Beschuldigten, er habe bereits mehrfach vergleichbare Parkbussen erhalten, diese wegen der niedrigen Beträge bisher aber jeweils akzeptiert, deutet daraufhin, dass die Sorgfaltspflichtverletzung schwer wiegt bzw. die Grenze der Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Die Vorinstanz übersieht je- doch, dass das Gericht an die mit Strafbefehl ausdrücklich vorgeworfene fahrläs- sige Tatbegehung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Deshalb darf vorliegend eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung – auch wenn die dahingehen- de rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes an sich vertretbar wäre – nicht erfolgen. Es ist daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von fahr- lässiger Tatbegehung auszugehen.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Vorinstanz erwog, dass insbesondere kein Rechtfertigungsgrund sein könne, das Fahrzeug zum Teil ausserhalb des markierten Parkfelds zu parkieren, um linksseitig aussteigen zu können. Der Beschuldigte hätte sich eine andere Par- kiermöglichkeit suchen oder auf der Beifahrerseite aussteigen müssen. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten. Die Vorinstanz hat sich auch ein- gehend damit befasst, dass die Mindestgrösse des besagten Parkfeldes eingehal- ten wurde und dass selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, auch wider-

- 12 - rechtlich angeordneten Verkehrsregelungen Folge zu leisten ist. Es liegen daher weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. IV. Strafe

1. Allgemeines Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 120.– für angemessen (Urk. 38 S. 12). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse aus- zusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betra- gen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe innerhalb des Straf- rahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in de- ren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein.

2. Konkrete Strafzumessung Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als noch leicht ein (Urk. 38 S. 12). Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug auf eine Weise aus- serhalb des Parkfelds, dass die Strasse dennoch befahrbar war. Auch ein Feuer- wehrauto hätte – vermutlich allerdings nicht ohne abbremsen zu müssen – an dem parkierten Fahrzeug vorbeifahren können. Die Dauer des Falschparkierens ist mit über 47 Stunden doch etwas länger ausgefallen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist dem Be- schuldigten vorzuwerfen, dass er aus reiner Bequemlichkeit sorgfaltspflichtwidrig nicht sicherstellte, dass sein Fahrzeug innerhalb des Parkfeldes stand bzw. dass er nicht nach einer Parkierungsmöglichkeit suchte, welche seinem Fahrzeug bes- ser entsprochen hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass blaue Zonen (den Anwohnern) zwar privilegiertere Parkierungsmöglichkeiten einräumen, aber kei- nen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse garantieren.

- 13 - Der Beschuldigte verzichtete darauf, das Datenerfassungsblatt einzureichen oder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, wobei er davon aus- geht, dass sich seine Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verän- dert haben (Urk. 41, Urk. 43). Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachver- halt geständig, aber weder einsichtig noch reuig. In Anbetracht dessen, dass der Ordnungsbussenkatalog für das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern während 4 bis 10 Stunden eine Busse von Fr. 100.– vorsieht, erscheint die von der Vor- instanz ausgefällte Bussenhöhe von Fr. 120.– für eine Deliktsdauer von mehr als 47 Stunden als eher tief, aber insbesondere in Anbetracht der Fahrlässigkeit nicht unhaltbar. Die Busse ist daher zu bestätigen. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Umwand- lungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzuset- zen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substanti- ierter Begründung die Kostenfolgen offensichtlich lediglich im Zuge seines An- trags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids beantragte. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem An- trag auf Freispruch unterliegt und das Statthalteramt mit seinem Antrag auf höhe- re Busse nicht durchdringt, ist dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 14 - Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. No- vember 2016 wurde der Beschuldigte des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79. Abs. 1, 1bis und 1ter SSV schuldig gesprochen und mit Fr. 120.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Statthalteramt Zürich (nachfolgend Statthalteramt) wurden dem Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 38 S. 13).

E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 14). Am 6. Februar 2017 reichte das Statthalteramt (unaufgefordert) bei der hiesigen Kammer die Anschlussberufung ein (Urk. 39). Fristgerecht ging am

23. Februar 2017 die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 40). Mit Beschluss vom 6. April 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und beiden Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 44). Das Statthalteramt reichte seine ergänzte Anschlussberufung am 12. April 2017 ein und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 46). Nach dreimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 6. Juli 2017 die Be- rufungsanträge und -begründung des Beschuldigten ein (Urk. 50; vgl. auch Urk. 47, 48 und 49). Die beiden Eingaben wurden den beiden Parteien je gegen- seitig zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 51). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 53 und 54). Nach zweimal erstreckter Frist ging die Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten am 15. September 2017 ein (Urk. 57 bzw. Urk. 55 und 56). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

- 5 -

E. 2.1 Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Willensseite unterscheiden sich die beiden Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes jedoch. Der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab.

E. 2.2 Bei Fehlen eines Geständnisses in Bezug auf die subjektive Seite der Tat- bestandsmässigkeit muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu

- 11 - gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 1.3.2.).

E. 2.3 Die Vorinstanz zog aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehr- fach für das Parkieren in dem selben Parkfeld auf die selbe Art gebüsst wurde, den Schluss, dass er um die nicht erlaubte Parkweise habe wissen müssen. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte daher zumindest in Kauf genommen habe, dass er erneut ausserhalb des Parkfeldes parkierte und sich so strafbar machte (Urk. 38 S. 10). Diese Würdigung des Sachverhaltes mag zutreffen, und das Vor- bringen des Beschuldigten, er habe bereits mehrfach vergleichbare Parkbussen erhalten, diese wegen der niedrigen Beträge bisher aber jeweils akzeptiert, deutet daraufhin, dass die Sorgfaltspflichtverletzung schwer wiegt bzw. die Grenze der Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Die Vorinstanz übersieht je- doch, dass das Gericht an die mit Strafbefehl ausdrücklich vorgeworfene fahrläs- sige Tatbegehung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Deshalb darf vorliegend eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung – auch wenn die dahingehen- de rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes an sich vertretbar wäre – nicht erfolgen. Es ist daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von fahr- lässiger Tatbegehung auszugehen.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Vorinstanz erwog, dass insbesondere kein Rechtfertigungsgrund sein könne, das Fahrzeug zum Teil ausserhalb des markierten Parkfelds zu parkieren, um linksseitig aussteigen zu können. Der Beschuldigte hätte sich eine andere Par- kiermöglichkeit suchen oder auf der Beifahrerseite aussteigen müssen. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten. Die Vorinstanz hat sich auch ein- gehend damit befasst, dass die Mindestgrösse des besagten Parkfeldes eingehal- ten wurde und dass selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, auch wider-

- 12 - rechtlich angeordneten Verkehrsregelungen Folge zu leisten ist. Es liegen daher weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. IV. Strafe

1. Allgemeines Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 120.– für angemessen (Urk. 38 S. 12). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse aus- zusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betra- gen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe innerhalb des Straf- rahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in de- ren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein.

2. Konkrete Strafzumessung Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als noch leicht ein (Urk. 38 S. 12). Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug auf eine Weise aus- serhalb des Parkfelds, dass die Strasse dennoch befahrbar war. Auch ein Feuer- wehrauto hätte – vermutlich allerdings nicht ohne abbremsen zu müssen – an dem parkierten Fahrzeug vorbeifahren können. Die Dauer des Falschparkierens ist mit über 47 Stunden doch etwas länger ausgefallen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist dem Be- schuldigten vorzuwerfen, dass er aus reiner Bequemlichkeit sorgfaltspflichtwidrig nicht sicherstellte, dass sein Fahrzeug innerhalb des Parkfeldes stand bzw. dass er nicht nach einer Parkierungsmöglichkeit suchte, welche seinem Fahrzeug bes- ser entsprochen hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass blaue Zonen (den Anwohnern) zwar privilegiertere Parkierungsmöglichkeiten einräumen, aber kei- nen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse garantieren.

- 13 - Der Beschuldigte verzichtete darauf, das Datenerfassungsblatt einzureichen oder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, wobei er davon aus- geht, dass sich seine Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verän- dert haben (Urk. 41, Urk. 43). Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachver- halt geständig, aber weder einsichtig noch reuig. In Anbetracht dessen, dass der Ordnungsbussenkatalog für das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern während 4 bis 10 Stunden eine Busse von Fr. 100.– vorsieht, erscheint die von der Vor- instanz ausgefällte Bussenhöhe von Fr. 120.– für eine Deliktsdauer von mehr als 47 Stunden als eher tief, aber insbesondere in Anbetracht der Fahrlässigkeit nicht unhaltbar. Die Busse ist daher zu bestätigen. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Umwand- lungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzuset- zen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substanti- ierter Begründung die Kostenfolgen offensichtlich lediglich im Zuge seines An- trags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids beantragte. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem An- trag auf Freispruch unterliegt und das Statthalteramt mit seinem Antrag auf höhe- re Busse nicht durchdringt, ist dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 14 - Es wird erkannt:

E. 3 Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 50 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft.

E. 3.1 Für die Sachverhaltserstellung zog die Vorinstanz unter anderem den Poli- zeirapport vom 1. Dezember 2016 inklusive Beilagen (Urk. 1/3/1-7), die Fotoauf- nahmen des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 1/10/5-6 und Urk. 1/11/3-4), den Bericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 15. März 2016 (Urk. 1/12), die statthalteramtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Au- gust 2016 (Urk. 1/19), die Skizzen des Parkfelds des Fahrzeugs des Beschuldig- ten (Urk. 1/10/3 und Urk. 1/13) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 4 ff.) hinzu. Die allgemeinen Grundsätze zur Be- weiswürdigung legte die Vorinstanz umfassend dar, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 7).

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vollständig innerhalb des markierten Parkfelds stand. Diese Erkenntnis stützte sie auf die Angaben bzw. Aussagen des Beschuldigten. Auf dem Lenker- meldeblatt habe er angegeben, dass sein Fahrzeug teilweise ausserhalb des Parkfelds gestanden sei, da sein Fahrzeug zu gross für das Parkfeld sei. Der Be- schuldigte habe sodann an der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei dem auf den Fotoaufnahmen abgebildeten Personenwagen um sein Fahrzeug handle. Auf diesen Fotoaufnahmen sei ersichtlich, dass das Fahrzeug mit mindestens ei- ner Reifenbreite ausserhalb der Markierung des Parkfelds stehe. Gemäss seinen Aussagen könne man auf besagtem Parkfeld nicht korrekt parkieren, weshalb er schon mehrere Ordnungsbussen habe bezahlen müssen. Wenn er sein Fahrzeug satt innerhalb der Markierung abgestellt hätte, hätte er wegen der Mauer nicht aussteigen können (Urk. 38 S. 7).

- 10 -

4. Beurteilung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung der wesentlichen Be- weismittel sorgfältig abgeklärt. Die Würdigung der Aussagen ist nachvollziehbar und es wurde zutreffend festgestellt, dass die Aussagen mit der weiteren Aktenla- ge übereinstimmen. So ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Angabe des Beschuldigten abstellt, dass er bereits mehrfach für das Parkie- ren in dem selben Parkfeld gebüsst worden sei. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist weder falsch noch willkürlich. Es ist für die rechtliche Würdigung der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz legte die geltenden Verkehrsregelvorschriften richtig dar, worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4, Urk. 38 S. 9 f.). Weiter erwog sie zutreffend, dass das Fahrzeug nicht innerhalb des gekennzeichneten Parkfelds parkiert war und der objektive Tatbestand damit erfüllt ist. Für die Verletzung der Bestimmung ist unerheblich, ob das Fahrzeug zu gross oder das Parkfeld zu klein war, da kein grundsätzlicher Anspruch auf ein stets genügend grosses Parkfeld besteht.

2. Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste Fahrlässigkeit

E. 4 Übertretungsstrafverfahren

E. 4.1 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzuneh- men (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite

- 6 - eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4).

E. 4.3 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.

E. 5 Anklageprinzip

E. 5.1 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). An den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ist das Gericht gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im ob- jektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, wel- cher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifi- ziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

- 7 - konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hin- weisen).

E. 5.2 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei verletzt, weil der subjektive Tatbestand im Strafbefehl nur ungenügend umschrie- ben sei. Es ergebe sich daraus nicht klar, ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde (Prot. I S. 7, Urk. 50 S. 2).

E. 5.3 Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl des Statthalteramts vom

15. August 2016 (Urk. 1/21/1) ergibt sich der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Ebenso enthält der Strafbefehl die einschlä- gigen Rechtsgrundlagen. Demnach wird dem Beschuldigten das Parkieren aus- serhalb von Parkfeldern i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG vorgehalten. Wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist, soll der Beschuldigte seinen Personenwagen am 10. Oktober 2015 während mindes- tens 47 Stunden mit den rechten Rädern ausserhalb der blauen Markierung eines Parkfeldes an der B._____-Strasse … abgestellt haben. Gemäss Art. 79 Abs. 1ter SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG dürfen Fahrzeuge in gekennzeichneten Parkfel- dern nur innerhalb der Markierung abgestellt werden.

E. 5.4 Der Beschuldigte liess geltend machen, dass die Vorinstanz ihn nicht der vorsätzlichen Tatbegehung schuldig sprechen könne, nachdem sie – mit der Be- gründung der Strafbefehl laute explizit auf fahrlässige Tatbegehung – erwogen habe, das Anklageprinzip sei nicht verletzt. Gemäss dem im Strafbefehl genann- ten Art. 90 Abs. 1 SVG steht sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tat- begehung als Übertretung unter Strafe und wird mit Busse geahndet (Art. 333 Abs. 7 StGB). Der erhobene Vorwurf ist genügend präzisiert; überdies wird wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, explizit Fahrlässigkeit angeklagt. Im Übri- gen gilt das Anklageprinzip im Übertretungsverfahren nur eingeschränkt und es genügt, wenn die beschuldigte Person anhand des Strafbefehls nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfahrens bildet. Entscheidend ist dabei, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 9 StPO;

- 8 - 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Dies war vorliegend der Fall. Es war dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe angemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 15. August 2016 (Urk. 1/21/1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 ff.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, sein Fahrzeug ZH … vom 10. Oktober 2015, 9:31 Uhr bis

12. Oktober 2015, 9:06 Uhr teilweise ausserhalb der blauen Markierung eines Parkfeldes an der B._____-Strasse in Zürich abgestellt zu haben.

2. Standpunkte der Parteien

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV.
  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 120.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Zur Hälfte werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170008-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und Oberrichte- rin lic. iur Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 8. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. November 2016 (GC160352)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 15. August 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 1/21/1). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Parkierens ausserhalb von Parkfel- dern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 350.– (Kosten gemäss Strafbefehls Nr. ST.2015.10100 vom 15. August 2016 in der Höhe von Fr. 150.– sowie die nachträglichen Ge- bühren in der Höhe von Fr. 200.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.– werden durch das Statt- halteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. No- vember 2016 vollumfänglich freizusprechen;

2. sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Kasse des Statthalteramts Zürich zur Abschreibung zu überlassen;

3. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Ent- schädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren (je zuzüglich MwSt) zuzusprechen.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 46 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung des Dispositivs Ziff. 2 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 2016 mit einer Busse von mindestens Fr. 500.00 zu bestrafen, eventuell sei das Urteil (Dispositiv Ziff. 2) aufzuheben und zur Bemessung der Sanktion an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Berufungsklägers.

2. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien, soweit sie den Be- rufungsanträgen der Ziff. 1 widersprechen, vollumfänglich abzuweisen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. No- vember 2016 wurde der Beschuldigte des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79. Abs. 1, 1bis und 1ter SSV schuldig gesprochen und mit Fr. 120.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Statthalteramt Zürich (nachfolgend Statthalteramt) wurden dem Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 38 S. 13).

2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 14). Am 6. Februar 2017 reichte das Statthalteramt (unaufgefordert) bei der hiesigen Kammer die Anschlussberufung ein (Urk. 39). Fristgerecht ging am

23. Februar 2017 die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 40). Mit Beschluss vom 6. April 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und beiden Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 44). Das Statthalteramt reichte seine ergänzte Anschlussberufung am 12. April 2017 ein und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 46). Nach dreimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 6. Juli 2017 die Be- rufungsanträge und -begründung des Beschuldigten ein (Urk. 50; vgl. auch Urk. 47, 48 und 49). Die beiden Eingaben wurden den beiden Parteien je gegen- seitig zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 51). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 53 und 54). Nach zweimal erstreckter Frist ging die Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten am 15. September 2017 ein (Urk. 57 bzw. Urk. 55 und 56). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

- 5 -

3. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 50 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft.

4. Übertretungsstrafverfahren 4.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). 4.2. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzuneh- men (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite

- 6 - eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt kei- ne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.

5. Anklageprinzip 5.1. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). An den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ist das Gericht gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im ob- jektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, wel- cher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifi- ziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

- 7 - konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hin- weisen). 5.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei verletzt, weil der subjektive Tatbestand im Strafbefehl nur ungenügend umschrie- ben sei. Es ergebe sich daraus nicht klar, ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde (Prot. I S. 7, Urk. 50 S. 2). 5.3. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl des Statthalteramts vom

15. August 2016 (Urk. 1/21/1) ergibt sich der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Ebenso enthält der Strafbefehl die einschlä- gigen Rechtsgrundlagen. Demnach wird dem Beschuldigten das Parkieren aus- serhalb von Parkfeldern i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG vorgehalten. Wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist, soll der Beschuldigte seinen Personenwagen am 10. Oktober 2015 während mindes- tens 47 Stunden mit den rechten Rädern ausserhalb der blauen Markierung eines Parkfeldes an der B._____-Strasse … abgestellt haben. Gemäss Art. 79 Abs. 1ter SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG dürfen Fahrzeuge in gekennzeichneten Parkfel- dern nur innerhalb der Markierung abgestellt werden. 5.4. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass die Vorinstanz ihn nicht der vorsätzlichen Tatbegehung schuldig sprechen könne, nachdem sie – mit der Be- gründung der Strafbefehl laute explizit auf fahrlässige Tatbegehung – erwogen habe, das Anklageprinzip sei nicht verletzt. Gemäss dem im Strafbefehl genann- ten Art. 90 Abs. 1 SVG steht sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tat- begehung als Übertretung unter Strafe und wird mit Busse geahndet (Art. 333 Abs. 7 StGB). Der erhobene Vorwurf ist genügend präzisiert; überdies wird wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, explizit Fahrlässigkeit angeklagt. Im Übri- gen gilt das Anklageprinzip im Übertretungsverfahren nur eingeschränkt und es genügt, wenn die beschuldigte Person anhand des Strafbefehls nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfahrens bildet. Entscheidend ist dabei, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 9 StPO;

- 8 - 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Dies war vorliegend der Fall. Es war dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe angemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 15. August 2016 (Urk. 1/21/1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 ff.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, sein Fahrzeug ZH … vom 10. Oktober 2015, 9:31 Uhr bis

12. Oktober 2015, 9:06 Uhr teilweise ausserhalb der blauen Markierung eines Parkfeldes an der B._____-Strasse in Zürich abgestellt zu haben.

2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Beschuldigte räumt ein, dass Art. 79 Abs. 1ter SSV das Parkieren nur innerhalb von markierten Parkfeldern erlaubt. Er stellt sich aber auf den Stand- punkt, dass für die Dimensionen der innerhalb von markierten Parkfeldern erlaubt abzustellenden Fahrzeugen der zweite Satz derselben Norm massgebend sei. Demnach dürfen Parkfelder nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind (Urk. 50 S. 5). Das fragliche Parkfeld sei für Personenwagen bestimmt und das Fahrzeug des Beschuldigten sei ein Perso- nenwagen. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob ein Personenwagen et- was breiter sei und dieser aufgrund der Positionierung des Parkfelds nahe einer Mauer so abgestellt werden müsse, dass er aus der Markierung in die Fahrbahn hineinrage. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen. 2.2. Das Statthalteramt bringt hingegen vor, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen an besagter Stelle bereits mehrmals Ordnungsbussen wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern erhalten habe, was sich aus dem Strafbefehl ergebe. Dieser Umstand untermauere die Würdigung als vorsätzliche

- 9 - Tatbegehung. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei jedoch die Busse angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und einer Deliktszeit von über 47 Stunden auf Fr. 500.– zu erhöhen (Urk. 46 S. 2).

3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz 3.1. Für die Sachverhaltserstellung zog die Vorinstanz unter anderem den Poli- zeirapport vom 1. Dezember 2016 inklusive Beilagen (Urk. 1/3/1-7), die Fotoauf- nahmen des Fahrzeugs des Beschuldigten (Urk. 1/10/5-6 und Urk. 1/11/3-4), den Bericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 15. März 2016 (Urk. 1/12), die statthalteramtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Au- gust 2016 (Urk. 1/19), die Skizzen des Parkfelds des Fahrzeugs des Beschuldig- ten (Urk. 1/10/3 und Urk. 1/13) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 4 ff.) hinzu. Die allgemeinen Grundsätze zur Be- weiswürdigung legte die Vorinstanz umfassend dar, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 7). 3.2. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht vollständig innerhalb des markierten Parkfelds stand. Diese Erkenntnis stützte sie auf die Angaben bzw. Aussagen des Beschuldigten. Auf dem Lenker- meldeblatt habe er angegeben, dass sein Fahrzeug teilweise ausserhalb des Parkfelds gestanden sei, da sein Fahrzeug zu gross für das Parkfeld sei. Der Be- schuldigte habe sodann an der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei dem auf den Fotoaufnahmen abgebildeten Personenwagen um sein Fahrzeug handle. Auf diesen Fotoaufnahmen sei ersichtlich, dass das Fahrzeug mit mindestens ei- ner Reifenbreite ausserhalb der Markierung des Parkfelds stehe. Gemäss seinen Aussagen könne man auf besagtem Parkfeld nicht korrekt parkieren, weshalb er schon mehrere Ordnungsbussen habe bezahlen müssen. Wenn er sein Fahrzeug satt innerhalb der Markierung abgestellt hätte, hätte er wegen der Mauer nicht aussteigen können (Urk. 38 S. 7).

- 10 -

4. Beurteilung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung der wesentlichen Be- weismittel sorgfältig abgeklärt. Die Würdigung der Aussagen ist nachvollziehbar und es wurde zutreffend festgestellt, dass die Aussagen mit der weiteren Aktenla- ge übereinstimmen. So ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Angabe des Beschuldigten abstellt, dass er bereits mehrfach für das Parkie- ren in dem selben Parkfeld gebüsst worden sei. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist weder falsch noch willkürlich. Es ist für die rechtliche Würdigung der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt heranzuziehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz legte die geltenden Verkehrsregelvorschriften richtig dar, worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4, Urk. 38 S. 9 f.). Weiter erwog sie zutreffend, dass das Fahrzeug nicht innerhalb des gekennzeichneten Parkfelds parkiert war und der objektive Tatbestand damit erfüllt ist. Für die Verletzung der Bestimmung ist unerheblich, ob das Fahrzeug zu gross oder das Parkfeld zu klein war, da kein grundsätzlicher Anspruch auf ein stets genügend grosses Parkfeld besteht.

2. Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste Fahrlässigkeit 2.1. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Willensseite unterscheiden sich die beiden Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes jedoch. Der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. 2.2. Bei Fehlen eines Geständnisses in Bezug auf die subjektive Seite der Tat- bestandsmässigkeit muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu

- 11 - gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 1.3.2.). 2.3. Die Vorinstanz zog aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits mehr- fach für das Parkieren in dem selben Parkfeld auf die selbe Art gebüsst wurde, den Schluss, dass er um die nicht erlaubte Parkweise habe wissen müssen. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte daher zumindest in Kauf genommen habe, dass er erneut ausserhalb des Parkfeldes parkierte und sich so strafbar machte (Urk. 38 S. 10). Diese Würdigung des Sachverhaltes mag zutreffen, und das Vor- bringen des Beschuldigten, er habe bereits mehrfach vergleichbare Parkbussen erhalten, diese wegen der niedrigen Beträge bisher aber jeweils akzeptiert, deutet daraufhin, dass die Sorgfaltspflichtverletzung schwer wiegt bzw. die Grenze der Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Die Vorinstanz übersieht je- doch, dass das Gericht an die mit Strafbefehl ausdrücklich vorgeworfene fahrläs- sige Tatbegehung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Deshalb darf vorliegend eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung – auch wenn die dahingehen- de rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes an sich vertretbar wäre – nicht erfolgen. Es ist daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von fahr- lässiger Tatbegehung auszugehen.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Vorinstanz erwog, dass insbesondere kein Rechtfertigungsgrund sein könne, das Fahrzeug zum Teil ausserhalb des markierten Parkfelds zu parkieren, um linksseitig aussteigen zu können. Der Beschuldigte hätte sich eine andere Par- kiermöglichkeit suchen oder auf der Beifahrerseite aussteigen müssen. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten. Die Vorinstanz hat sich auch ein- gehend damit befasst, dass die Mindestgrösse des besagten Parkfeldes eingehal- ten wurde und dass selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, auch wider-

- 12 - rechtlich angeordneten Verkehrsregelungen Folge zu leisten ist. Es liegen daher weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. IV. Strafe

1. Allgemeines Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 120.– für angemessen (Urk. 38 S. 12). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse aus- zusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betra- gen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe innerhalb des Straf- rahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in de- ren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein.

2. Konkrete Strafzumessung Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als noch leicht ein (Urk. 38 S. 12). Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug auf eine Weise aus- serhalb des Parkfelds, dass die Strasse dennoch befahrbar war. Auch ein Feuer- wehrauto hätte – vermutlich allerdings nicht ohne abbremsen zu müssen – an dem parkierten Fahrzeug vorbeifahren können. Die Dauer des Falschparkierens ist mit über 47 Stunden doch etwas länger ausgefallen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist dem Be- schuldigten vorzuwerfen, dass er aus reiner Bequemlichkeit sorgfaltspflichtwidrig nicht sicherstellte, dass sein Fahrzeug innerhalb des Parkfeldes stand bzw. dass er nicht nach einer Parkierungsmöglichkeit suchte, welche seinem Fahrzeug bes- ser entsprochen hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass blaue Zonen (den Anwohnern) zwar privilegiertere Parkierungsmöglichkeiten einräumen, aber kei- nen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse garantieren.

- 13 - Der Beschuldigte verzichtete darauf, das Datenerfassungsblatt einzureichen oder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, wobei er davon aus- geht, dass sich seine Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verän- dert haben (Urk. 41, Urk. 43). Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den äusseren Sachver- halt geständig, aber weder einsichtig noch reuig. In Anbetracht dessen, dass der Ordnungsbussenkatalog für das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern während 4 bis 10 Stunden eine Busse von Fr. 100.– vorsieht, erscheint die von der Vor- instanz ausgefällte Bussenhöhe von Fr. 120.– für eine Deliktsdauer von mehr als 47 Stunden als eher tief, aber insbesondere in Anbetracht der Fahrlässigkeit nicht unhaltbar. Die Busse ist daher zu bestätigen. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Umwand- lungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzuset- zen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substanti- ierter Begründung die Kostenfolgen offensichtlich lediglich im Zuge seines An- trags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids beantragte. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem An- trag auf Freispruch unterliegt und das Statthalteramt mit seinem Antrag auf höhe- re Busse nicht durchdringt, ist dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 120.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Zur Hälfte werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès