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SU170006

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2017-09-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 10. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 26, beigeheftet). Dies nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen zum ursprünglich gegen den Beschuldigten erlasse- nen Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2). Nachdem der Beschuldigte ge- gen den Strafbefehl vom 10. August 2016 am 12. August 2017 fristgerecht Ein- sprache erhoben hatte, überwies das Stadtrichteramt Zürich das Verfahren am

19. September 2016 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Haupt- verfahrens (Urk. 31).

E. 2 Am 3. November 2016 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Die Einzelrichterin bestätigte den Strafbefehl und sprach den Beschuldigten mit eingangs wiedergegebenen Urteil wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts schuldig (Urk. 41). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 19/20). Am

9. November 2016 liess der Beschuldigte gegen das genannte Urteil fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 37). Am 17. Januar 2017 nahm der Verteidiger das

- 4 - schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 40/2). Das Stadtrichteramt Zürich erhob keine Anschlussberufung (Urk. 46). Mit Datum vom 14. Februar 2017 be- schloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 48). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete in der Folge auf eine Beantwor- tung der Berufung (Urk. 59). II. Prozessuales

E. 3 Grundsätze

E. 3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in ers- ter Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die

- 5 - vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungs- befugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzu- treten.

E. 3.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 4 Rügen des Beschuldigten

E. 4.1 Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, das vorinstanz- liche Urteil sei rechtsfehlerhaft und zudem sei der Sachverhalt offensichtlich nicht richtig erstellt worden. Konkret führte der Verteidiger aus, unbestritten sei, dass der Taxifahrer grundsätzlich Rechtsvortritt geniesse. Ebenfalls dass der Rechts- vortritt auf der gesamten Schnitt- oder Verzweigungsfläche gelte. Die Vorinstanz habe indessen unter Hinweis auf BGE 98 IV 113 den relevanten Verzweigungs- bereich falsch festgelegt. Die Vorinstanz hätte den vortrittsberechtigten Bereich insgesamt beurteilen müssen und hätte nicht feststellen dürfen, es sei nur der Schnittbereich bis zur Kollisionsstelle relevant. Damit rügt der Verteidiger das vor- instanzliche Erkenntnis im Hinblick auf die Feststellungen zum Strassenbereich, in welchem die Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Taxifahrer statt- gefunden hat. Diese Rüge betrifft die Sachverhaltsermittlung und ist mit einge- schränkter Kognition zu prüfen. Das gleiche gilt für die Vorbringen der Vertei- digung zur Geschwindigkeit, den Wegstrecken und des zeitlichen Ablaufs bis zur Kollision. Hingegen betrifft die daran anschliessende sinngemässe Rüge, die Vor- instanz habe das Strassenverkehrsgesetz fehlerhaft angewendet, da nur ein brüskes Bremsen des Vortrittsberechtigten eine Vortrittsverletzung begründe, eine Rechtsfrage und ist mit voller Kognition zu prüfen. Ebenfalls eine Rechtsfrage wirft der Verteidiger auf, indem er ausführt, die Ausgestaltung von zwei Fahr- spuren im relevanten Bereich könne nur bedeuten, dass aber an dieser Stelle der

- 6 - Rechtsvortritt nicht mehr gelte und das Fahrmanöver des Taxifahrers als Spur- wechsel zu klassifizieren sei.

E. 4.2 Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

E. 5 Zum Kollisionsort führte die Vorinstanz aus, zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sich die Kollision unweit der Haltelinie vor der Ampel be- funden habe (Urk. 41 S. 13). Hinsichtlich der Feststellung des für den Rechts- vortritt massgeblichen Verzweigungsbereichs bzw. zur Frage, ob die Kollision im Verzweigungsbereich stattgefunden hat, wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung hin (BGE 116 IV 157, BGE 98 IV 113, BGE 85 IV 84). Gestützt darauf definierte die Vorinstanz, dass vorliegend die gesamte Fläche zwischen den beiden Haltebalken bis zur gestrichelten Linie, welche die beiden rechten Fahrspuren von der linken Fahrbahnhälfte abgrenzten, zur rele- vanten Schnittfläche gehörte. Die vom Quartierzubringer herkommenden Fahr- zeuge hätten auf der Otto-Jaag-Strasse vor der Lichtsignalisation auf beiden Fahrspuren Rechtsvortritt. Demzufolge habe die Kollision im Verzweigungsbe- reich stattgefunden (Urk. 41 S. 8/9). Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die genannten Bundesgerichtsentscheide aus, die massgebliche vortrittsberechtigte Schnitt- oder Verzweigungsfläche werde grundsätzlich durch die Verlängerung der Fahrbahnränder der beiden sich schneidenden Strassen begrenzt (BGE 116 IV 157 E. 2). Verliefen die Strassenränder nicht parallel, wie es bei trichterförmigen Verzweigungen der Fall sei, gehe die massgebende Grenzlinie durch den Punkt, an welchem sich die Strasse auszuweiten beginne und damit sichtbar in das Mündungsgebiet übergehe (BGE 98 IV 113 E. 1). Die Ausdehnung der Verzweigungsfläche bestimme sich anders ausgedrückt nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der beiden Strassen zusammentref- fen würden. Wo die Einmündung durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet sei, stimmten diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die be-

- 7 - treffende Strasse auszuweiten beginne und nicht mit derjenigen, wo sich die ver- längerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schnitten (BGE 85 IV 84 E. 1).

E. 6 Der Verteidiger rügt, die Vorinstanz habe den Mündungs- und Verzweigungs- bereich der beiden relevanten Strassen nicht definiert, sondern lediglich festge- halten, dass vorliegend die gesamte Fläche zwischen den beiden Haltebalken bis zur gestrichelten Linie, welche die beiden rechten Fahrspuren von der linken Fahrbahnhälfte abgrenze, zur relevanten Schnittfläche gehöre. Es sei indessen die Frage offen geblieben, wie weit der Mündungsbereich und die entsprechende Schnittfläche des vortrittsberechtigten Fahrzeugs reichten. Überlegungen des Bundesgerichts zur trichterförmigen Einmündung liessen sich kaum auf eine Ein- mündung wie vorliegend mit einer halbkreisartigen Seitenlinie der vortrittsberech- tigten Fahrbahn übertragen. Man müsse bei der Übertragung eines Prinzips auf den konkreten Fall den gesamten Schnittbereich festlegen, um zu prüfen, ob die- ses Prinzip vorliegend Sinn mache. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde der Mündungsbereich bis zur zweiten gestrichelten Linie der Überland- strasse reichen (Urk. 54/1). Es mache im vorliegenden Fall aber gerade keinen Sinn, die Schnittfläche so zu definieren. Der Beginn der gestrichelten Linie mit der Ausgestaltung von zwei Fahrspuren vor dem Rotlicht stelle in etwa die Ver- längerung des natürlichen Strassenverlaufs der Landstrasse aus Sichtrichtung des Taxifahrers dar (Urk. 54/2). Die Ausgestaltung von zwei Fahrspuren in die- sem Bereich könne nur bedeuten, dass ab dieser Stelle der Rechtsvortritt nicht mehr gelte, d.h. bei der Kollision auf der linken Spur vor dem Rotlicht nicht Rechtsvortritt herrsche, sondern der Taxifahrer unvorsichtig die Spur gewechselt habe (Urk. 54 S. 2 ff.).

E. 7 Entgegen dem Verteidiger hat die Vorinstanz nicht einfach festgelegt, welches die relevante Schnittfläche ist, sondern sie begründet ihre diesbezüglichen Fest- stellungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sie im Urteil auch zitierte. Demnach bezeichnete sie als relevante Schnittfläche die Fläche zwischen dem ersten und zweiten Haltebalken bis zur Grenze zur gestrichelten Linie, wel- che die rechte von der linken Fahrbahnhälfte abgrenzt. Die von der Vorinstanz zi-

- 8 - tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich als passend für den vorlie- genden Fall. Es geht daraus zweifelsfrei hervor, dass im vorliegenden Fall die vom Verteidiger bevorzugte Beurteilung, nämlich, dass die Verzweigungsfläche durch die gedachte gerade Weiterführung des rechten Strassenrands begrenzt wird (vgl. Urk. 54-A/2), nicht zutreffend ist. Das Bundesgericht führte aus: "… Die Ausdehnung dieser Fläche bestimmt sich nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der Hauptstrasse und der einmündenden Nebenstrasse zusammen- treffen, und wo die Einmündung, wie im vorliegenden Falle, durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet ist, stimmen diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die Hauptstrasse auszuweiten beginnt, nicht mir derjenigen, wo sich die verlängerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schneiden würden." (BGE 85 IV 84 S. 87). Die vorinstanzliche Feststellung zum Verzweigungsbereich ist somit nicht willkürlich. Ebenso ist entgegen dem Vertei- diger keine Willkür darin zur Erblicken, dass die Vorinstanz der Rechtsprechung zur Einmündung bei trichterförmigem Strassenverlauf folgte. Ein trichterförmiger Strassenverlauf schliesst einen Strassenverlauf im Halbkreis geradezu ein. Dies geht aus dem oben genannten Zitat aus BGE 85 IV 84 hervor, wonach das Bun- desgericht eine Abrundung der Randlinien als trichterförmig beschreibt. Des Wei- teren begründet keine Willkür, wenn sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, ob die Strassenfläche nach dem zweiten Haltebalken noch zum relevanten Ver- zweigungsbereich gehört oder nicht. Denn dies ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, zumal unbestritten ist, dass die Kollision vor dem zweiten Haltebalken stattgefunden hat.

E. 8 Wie schon vor Vorinstanz bringt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren vor, es handle sich vorliegend nicht um eine Rechtsvortrittssituation, sondern um einen unvorsichtigen Spurwechsel des Taxifahrers. In diesem Zusammenhang bemängelt der Verteidiger, die Vorinstanz habe die Distanz zwischen den Halte- balken auf 20 Meter geschätzt. Gemäss Google-Maps-Auszug betrage die Dis- tanz aber rund 10 Meter. Ergänzend nimmt der Verteidiger in seiner Berufungs- begründung eine Berechnung vor, welche darlegen soll, dass der Beschuldigte dem Taxifahrer nicht von hinten nach vorne vorgefahren ist, sondern sich stets vor dem Taxi befunden haben müsse. Damit legt der Beschuldigte dem Gericht

- 9 - lediglich seine Sichtweise des Geschehens dar, ohne sich jedoch mit der Urteils- begründung auseinanderzusetzen bzw. ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung willkürlich vorgegangen ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Jedenfalls vermag die in Zweifel gezogene Distanzschätzung von 20 Metern statt 10 Metern die Urteilsbegründung nicht willkürlich erscheinen lassen. Die Annahme einer kürzeren Distanz zwischen den Haltbalken würde die vorinstanzliche Darstellung vielmehr stützen. Denn die Vorinstanz führte aus, ein Spurwechsel von der rechten auf die linke Spur hätte praktisch quer zur Fahrbahn der Otto-Jaag-Strasse zu erfolgen. Für ein Fahren zunächst auf der rechten Spur parallel zur linken Spur, um sodann vor dem zweiten Haltebalken auf die linke Fahrspur zu wechseln, sei die Distanz bis zum zweiten Haltebalken schlicht zu gering. Demzufolge liesse eine kürzere Distanz einen Spurwechsel umso weniger zu. Als Hauptargument gegen die Darstellung des Spurwechsels erachtete die Vorinstanz aber ohnehin die Angaben des Beschuldigten selber, welche sie als widersprüchlich beurteilte und deshalb seine Darstellung, wonach der Taxifahrer zunächst auf der rechten Fahrspur gefahren sei, um hernach unvermittelt auf die linke Fahrspur zu wechseln, als Schutzbehauptung qualifizierte (vgl. Urk. 41 S. 17). Diese Feststellung wurde vom Beschuldigten nicht gerügt.

E. 9 Zusammenfassend ist bis dahin festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsicht- lich der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung keine Willkür darzulegen ver- mochte. Es ist deshalb für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen.

E. 10 Als für die rechtliche Würdigung entscheidend führte die Vorinstanz aus, der Einsprecher habe die Verzweigung befahren, obschon er den Taxifahrer heran- nahen gesehen habe und der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB davon ausgegangen sei, den Taxifahrer in seiner Fahrt nicht zu behindern. Das tatbestandsmässig relevante Verhalten des Be- schuldigten sei im Weiterfahren nach der Haltlinie zu erblicken. Dadurch habe der Beschuldigte den Tatbestand des (fahrlässigen) Nichtgewährens des Rechtsvor- tritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV erfüllt (Urk. 41 S. 17 ff.)

- 10 -

E. 11 Dagegen brachte der Verteidiger im Berufungsverfahren vor, der Beginn der gestrichelten Linie mit der Ausgestaltung von zwei Fahrspuren vor dem Rotlicht stelle in etwa die Verlängerung des natürlichen Strassenverlaufs der Landstrasse (gemeint Überlandstrasse) aus Sichtrichtung des Taxifahrers dar. Die Ausge- staltung von zwei Fahrspuren in diesem Bereich könne nur bedeuten, dass ab dieser Stelle der Rechtsvortritt nicht mehr gelte (Urk. 54 Ziff. 12 unter Hinweis auf Urk. 54/2).

E. 12 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Vortritt dem Berechtig- ten auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zu, indessen bleibt eine abweichende Signalisation oder Markierung vorbehalten (BGE 116 IV 157). Das Bundesgericht hat sich mit der Geltung des Rechtsvortritts auf brei- ten Fahrbahnen bereits befasst und entschieden, dass dem Grundsatz des Rechtsvortritts, welcher in besonderer Weise der Verkehrssicherheit dient, indem er Unsicherheiten der Fahrzeuglenker ausräumt, Vorrang vor anderen Bedürfnis- sen der Verkehrsabwicklung (wie z.B. flüssiger Verkehr) zukommt. Entsprechend sind gemäss Bundesgericht unter anderem auch breite Fahrbahnen nicht vom Grundsatz des Rechtsvortritts auszunehmen. Des weiteren darf der Wartepflichti- ge auch nicht etwa die linke Fahrbahnhälfte beanspruchen, da der Vortritts- berechtigte diesen Teil der Strasse nicht nur wegen eines Fehlers, sondern auch aus legitimen Gründen befahren kann (vgl. BGE 102 IV 259). Der Grundsatz des Rechtsvortritts gilt somit auch für mehrspurige Fahrbahnen wie im vorliegenden Fall. Hätte man vorliegend aus irgendwelchen Gründen die linke Fahrbahnhälfte von der Schnittfläche, für welche der Rechtsvortritt gilt, ausnehmen wollen, so hätte man sie z.B. mittels einer Sicherheitslinie von der anderen Fahrspur abtren- nen müssen, was nicht der Fall ist. Auch eine andere abweichende Signalisation ist vorliegend nicht gegeben. Es bleibt somit mangels anderweitiger Signalisation dabei, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Kollisionsbereich vortritts- belastet war.

E. 13 Des Weiteren bringt der Verteidiger vor, die Kollision habe im hinteren Bereich des Fahrzeugs des Beschuldigten stattgefunden. Etwas abzubremsen sei dem Vortrittsberechtigten zumutbar gewesen. Nur ein brüskes Bremsen des Vortritts-

- 11 - berechtigten stelle eine Vortrittsverletzung dar, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 54 Ziff. 16).

E. 14 Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass für die Ausübung des Vortritts durch den Berechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne die- sen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberechtigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmündungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem einschwenkenden Fahrzeug zu- sammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2., BGE 85 IV 84 E. 1.). Allerdings wurden die Vorgaben zur Annahme einer rechts- erheblichen Behinderung von der Rechtsprechung in dem Sinne etwas gelockert, als dass den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rech- nung getragen werden kann. Heute bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen ei- ner Behinderung insoweit, als der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Be- schleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Eine solche Behinderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen (BGE 114 IV 146, 105 IV 341, Entscheid des Bun- desgerichts 6B_10/2011 vom 29.03.2011).

E. 15 Die Kollision der beiden Fahrzeuge macht offensichtlich, dass es dem vor- trittsbelasteten Beschuldigten nicht möglich war, die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten zu befahren, mitunter befanden sich die beiden Autolenker mit ihren Fahrzeugen vielmehr gleichzeitig auf der Verzweigungsfläche. Durch die Kollision steht auch fest, dass der Beschuldigte den Taxifahrer in seiner Fahrt behinderte. Ergänzend ist anzumerken, dass gestützt auf die obigen Ausführungen für die Frage des Vorliegens einer rechtserheblichen Behinderung, entgegen dem

- 12 - Rechtsvertreter des Beschuldigten, ein brüskes Bremsen zur Kollisionsvermei- dung nicht die einzige mögliche Variante ist. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde vorliegend das Vortrittsrecht dadurch verletzt, dass der Taxifahrer, hätte er die Kollision vermeiden wollen, zum Ausweichen gezwungen gewesen wäre, er mitunter entgegen seiner Absicht, die linke Fahrspur nicht hätte befahren können (Urk. 41 S. 19). Wie zudem die Vorinstanz korrekt ausführte, kann sich der Be- schuldigte vorliegend nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, zumal das Vortritts- recht diesem vorgeht. Der Rechtsvortritt besteht selbst dann, wenn sich der Be- rechtigte pflichtwidrig verhält (vgl. BGE 129 IV 44 E. 1.2.). Soweit der Lenker des Taxifahrzeugs also hätten bremsen können bevor es zur Kollision kam, hat dies nicht zur Folge, dass dies den Beschuldigten von seiner Pflicht zur Gewährung des Rechtsvortritts befreite. Wenn der Vortrittsberechtigte gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV "vor Beginn der Verzweigung" halten muss, so heisst dies, dass er vor dem verlängerten linken Fahrbahnrand einer von rechts einmündenden Strasse anzu- halten hat (BGE 116 IV 157 E. 2 mit Verweis auf BGE 115 IV 141). Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, hätte der Beschuldigte somit beim ersten Haltebalken anhalten und warten müssen.

E. 16 Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung zu übernehmen. Der Beschuldigte ist der Nichtgewährung des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

E. 17 Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, wonach die erstinstanz- liche Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. 300.-- erscheint dem von der Vorinstanz beurteilten Verschulden angemessen. Es kann diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu über-

- 13 - nehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB. V. Kosten

E. 18 Zufolge der Bestätigung des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 41 S. 23, Dispositiv-Ziff. 4 u. 5) zu bestäti- gen.

E. 19 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und er in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 14 - − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Post- fach, 8501 Frauenfeld (unter Beilage von Urk. 10)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortrittes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'265.– (Fr. 330.– Kosten- und Gebührenpauschale gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 10. August 2016, Fr. 865.– Untersuchungskosten sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 54): In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen, unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se für beide Instanzen. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 59): Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Erwägungen: I.Verfahrensgang
  8. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 10. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 26, beigeheftet). Dies nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen zum ursprünglich gegen den Beschuldigten erlasse- nen Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2). Nachdem der Beschuldigte ge- gen den Strafbefehl vom 10. August 2016 am 12. August 2017 fristgerecht Ein- sprache erhoben hatte, überwies das Stadtrichteramt Zürich das Verfahren am
  9. September 2016 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Haupt- verfahrens (Urk. 31).
  10. Am 3. November 2016 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Die Einzelrichterin bestätigte den Strafbefehl und sprach den Beschuldigten mit eingangs wiedergegebenen Urteil wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts schuldig (Urk. 41). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 19/20). Am
  11. November 2016 liess der Beschuldigte gegen das genannte Urteil fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 37). Am 17. Januar 2017 nahm der Verteidiger das - 4 - schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 40/2). Das Stadtrichteramt Zürich erhob keine Anschlussberufung (Urk. 46). Mit Datum vom 14. Februar 2017 be- schloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 48). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete in der Folge auf eine Beantwor- tung der Berufung (Urk. 59). II. Prozessuales
  12. Grundsätze 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in ers- ter Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die - 5 - vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungs- befugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzu- treten. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  13. Rügen des Beschuldigten 4.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, das vorinstanz- liche Urteil sei rechtsfehlerhaft und zudem sei der Sachverhalt offensichtlich nicht richtig erstellt worden. Konkret führte der Verteidiger aus, unbestritten sei, dass der Taxifahrer grundsätzlich Rechtsvortritt geniesse. Ebenfalls dass der Rechts- vortritt auf der gesamten Schnitt- oder Verzweigungsfläche gelte. Die Vorinstanz habe indessen unter Hinweis auf BGE 98 IV 113 den relevanten Verzweigungs- bereich falsch festgelegt. Die Vorinstanz hätte den vortrittsberechtigten Bereich insgesamt beurteilen müssen und hätte nicht feststellen dürfen, es sei nur der Schnittbereich bis zur Kollisionsstelle relevant. Damit rügt der Verteidiger das vor- instanzliche Erkenntnis im Hinblick auf die Feststellungen zum Strassenbereich, in welchem die Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Taxifahrer statt- gefunden hat. Diese Rüge betrifft die Sachverhaltsermittlung und ist mit einge- schränkter Kognition zu prüfen. Das gleiche gilt für die Vorbringen der Vertei- digung zur Geschwindigkeit, den Wegstrecken und des zeitlichen Ablaufs bis zur Kollision. Hingegen betrifft die daran anschliessende sinngemässe Rüge, die Vor- instanz habe das Strassenverkehrsgesetz fehlerhaft angewendet, da nur ein brüskes Bremsen des Vortrittsberechtigten eine Vortrittsverletzung begründe, eine Rechtsfrage und ist mit voller Kognition zu prüfen. Ebenfalls eine Rechtsfrage wirft der Verteidiger auf, indem er ausführt, die Ausgestaltung von zwei Fahr- spuren im relevanten Bereich könne nur bedeuten, dass aber an dieser Stelle der - 6 - Rechtsvortritt nicht mehr gelte und das Fahrmanöver des Taxifahrers als Spur- wechsel zu klassifizieren sei. 4.2. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
  14. Zum Kollisionsort führte die Vorinstanz aus, zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sich die Kollision unweit der Haltelinie vor der Ampel be- funden habe (Urk. 41 S. 13). Hinsichtlich der Feststellung des für den Rechts- vortritt massgeblichen Verzweigungsbereichs bzw. zur Frage, ob die Kollision im Verzweigungsbereich stattgefunden hat, wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung hin (BGE 116 IV 157, BGE 98 IV 113, BGE 85 IV 84). Gestützt darauf definierte die Vorinstanz, dass vorliegend die gesamte Fläche zwischen den beiden Haltebalken bis zur gestrichelten Linie, welche die beiden rechten Fahrspuren von der linken Fahrbahnhälfte abgrenzten, zur rele- vanten Schnittfläche gehörte. Die vom Quartierzubringer herkommenden Fahr- zeuge hätten auf der Otto-Jaag-Strasse vor der Lichtsignalisation auf beiden Fahrspuren Rechtsvortritt. Demzufolge habe die Kollision im Verzweigungsbe- reich stattgefunden (Urk. 41 S. 8/9). Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die genannten Bundesgerichtsentscheide aus, die massgebliche vortrittsberechtigte Schnitt- oder Verzweigungsfläche werde grundsätzlich durch die Verlängerung der Fahrbahnränder der beiden sich schneidenden Strassen begrenzt (BGE 116 IV 157 E. 2). Verliefen die Strassenränder nicht parallel, wie es bei trichterförmigen Verzweigungen der Fall sei, gehe die massgebende Grenzlinie durch den Punkt, an welchem sich die Strasse auszuweiten beginne und damit sichtbar in das Mündungsgebiet übergehe (BGE 98 IV 113 E. 1). Die Ausdehnung der Verzweigungsfläche bestimme sich anders ausgedrückt nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der beiden Strassen zusammentref- fen würden. Wo die Einmündung durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet sei, stimmten diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die be- - 7 - treffende Strasse auszuweiten beginne und nicht mit derjenigen, wo sich die ver- längerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schnitten (BGE 85 IV 84 E. 1).
  15. Der Verteidiger rügt, die Vorinstanz habe den Mündungs- und Verzweigungs- bereich der beiden relevanten Strassen nicht definiert, sondern lediglich festge- halten, dass vorliegend die gesamte Fläche zwischen den beiden Haltebalken bis zur gestrichelten Linie, welche die beiden rechten Fahrspuren von der linken Fahrbahnhälfte abgrenze, zur relevanten Schnittfläche gehöre. Es sei indessen die Frage offen geblieben, wie weit der Mündungsbereich und die entsprechende Schnittfläche des vortrittsberechtigten Fahrzeugs reichten. Überlegungen des Bundesgerichts zur trichterförmigen Einmündung liessen sich kaum auf eine Ein- mündung wie vorliegend mit einer halbkreisartigen Seitenlinie der vortrittsberech- tigten Fahrbahn übertragen. Man müsse bei der Übertragung eines Prinzips auf den konkreten Fall den gesamten Schnittbereich festlegen, um zu prüfen, ob die- ses Prinzip vorliegend Sinn mache. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde der Mündungsbereich bis zur zweiten gestrichelten Linie der Überland- strasse reichen (Urk. 54/1). Es mache im vorliegenden Fall aber gerade keinen Sinn, die Schnittfläche so zu definieren. Der Beginn der gestrichelten Linie mit der Ausgestaltung von zwei Fahrspuren vor dem Rotlicht stelle in etwa die Ver- längerung des natürlichen Strassenverlaufs der Landstrasse aus Sichtrichtung des Taxifahrers dar (Urk. 54/2). Die Ausgestaltung von zwei Fahrspuren in die- sem Bereich könne nur bedeuten, dass ab dieser Stelle der Rechtsvortritt nicht mehr gelte, d.h. bei der Kollision auf der linken Spur vor dem Rotlicht nicht Rechtsvortritt herrsche, sondern der Taxifahrer unvorsichtig die Spur gewechselt habe (Urk. 54 S. 2 ff.).
  16. Entgegen dem Verteidiger hat die Vorinstanz nicht einfach festgelegt, welches die relevante Schnittfläche ist, sondern sie begründet ihre diesbezüglichen Fest- stellungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sie im Urteil auch zitierte. Demnach bezeichnete sie als relevante Schnittfläche die Fläche zwischen dem ersten und zweiten Haltebalken bis zur Grenze zur gestrichelten Linie, wel- che die rechte von der linken Fahrbahnhälfte abgrenzt. Die von der Vorinstanz zi- - 8 - tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich als passend für den vorlie- genden Fall. Es geht daraus zweifelsfrei hervor, dass im vorliegenden Fall die vom Verteidiger bevorzugte Beurteilung, nämlich, dass die Verzweigungsfläche durch die gedachte gerade Weiterführung des rechten Strassenrands begrenzt wird (vgl. Urk. 54-A/2), nicht zutreffend ist. Das Bundesgericht führte aus: "… Die Ausdehnung dieser Fläche bestimmt sich nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der Hauptstrasse und der einmündenden Nebenstrasse zusammen- treffen, und wo die Einmündung, wie im vorliegenden Falle, durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet ist, stimmen diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die Hauptstrasse auszuweiten beginnt, nicht mir derjenigen, wo sich die verlängerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schneiden würden." (BGE 85 IV 84 S. 87). Die vorinstanzliche Feststellung zum Verzweigungsbereich ist somit nicht willkürlich. Ebenso ist entgegen dem Vertei- diger keine Willkür darin zur Erblicken, dass die Vorinstanz der Rechtsprechung zur Einmündung bei trichterförmigem Strassenverlauf folgte. Ein trichterförmiger Strassenverlauf schliesst einen Strassenverlauf im Halbkreis geradezu ein. Dies geht aus dem oben genannten Zitat aus BGE 85 IV 84 hervor, wonach das Bun- desgericht eine Abrundung der Randlinien als trichterförmig beschreibt. Des Wei- teren begründet keine Willkür, wenn sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, ob die Strassenfläche nach dem zweiten Haltebalken noch zum relevanten Ver- zweigungsbereich gehört oder nicht. Denn dies ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, zumal unbestritten ist, dass die Kollision vor dem zweiten Haltebalken stattgefunden hat.
  17. Wie schon vor Vorinstanz bringt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren vor, es handle sich vorliegend nicht um eine Rechtsvortrittssituation, sondern um einen unvorsichtigen Spurwechsel des Taxifahrers. In diesem Zusammenhang bemängelt der Verteidiger, die Vorinstanz habe die Distanz zwischen den Halte- balken auf 20 Meter geschätzt. Gemäss Google-Maps-Auszug betrage die Dis- tanz aber rund 10 Meter. Ergänzend nimmt der Verteidiger in seiner Berufungs- begründung eine Berechnung vor, welche darlegen soll, dass der Beschuldigte dem Taxifahrer nicht von hinten nach vorne vorgefahren ist, sondern sich stets vor dem Taxi befunden haben müsse. Damit legt der Beschuldigte dem Gericht - 9 - lediglich seine Sichtweise des Geschehens dar, ohne sich jedoch mit der Urteils- begründung auseinanderzusetzen bzw. ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung willkürlich vorgegangen ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Jedenfalls vermag die in Zweifel gezogene Distanzschätzung von 20 Metern statt 10 Metern die Urteilsbegründung nicht willkürlich erscheinen lassen. Die Annahme einer kürzeren Distanz zwischen den Haltbalken würde die vorinstanzliche Darstellung vielmehr stützen. Denn die Vorinstanz führte aus, ein Spurwechsel von der rechten auf die linke Spur hätte praktisch quer zur Fahrbahn der Otto-Jaag-Strasse zu erfolgen. Für ein Fahren zunächst auf der rechten Spur parallel zur linken Spur, um sodann vor dem zweiten Haltebalken auf die linke Fahrspur zu wechseln, sei die Distanz bis zum zweiten Haltebalken schlicht zu gering. Demzufolge liesse eine kürzere Distanz einen Spurwechsel umso weniger zu. Als Hauptargument gegen die Darstellung des Spurwechsels erachtete die Vorinstanz aber ohnehin die Angaben des Beschuldigten selber, welche sie als widersprüchlich beurteilte und deshalb seine Darstellung, wonach der Taxifahrer zunächst auf der rechten Fahrspur gefahren sei, um hernach unvermittelt auf die linke Fahrspur zu wechseln, als Schutzbehauptung qualifizierte (vgl. Urk. 41 S. 17). Diese Feststellung wurde vom Beschuldigten nicht gerügt.
  18. Zusammenfassend ist bis dahin festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsicht- lich der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung keine Willkür darzulegen ver- mochte. Es ist deshalb für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen.
  19. Als für die rechtliche Würdigung entscheidend führte die Vorinstanz aus, der Einsprecher habe die Verzweigung befahren, obschon er den Taxifahrer heran- nahen gesehen habe und der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB davon ausgegangen sei, den Taxifahrer in seiner Fahrt nicht zu behindern. Das tatbestandsmässig relevante Verhalten des Be- schuldigten sei im Weiterfahren nach der Haltlinie zu erblicken. Dadurch habe der Beschuldigte den Tatbestand des (fahrlässigen) Nichtgewährens des Rechtsvor- tritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV erfüllt (Urk. 41 S. 17 ff.) - 10 -
  20. Dagegen brachte der Verteidiger im Berufungsverfahren vor, der Beginn der gestrichelten Linie mit der Ausgestaltung von zwei Fahrspuren vor dem Rotlicht stelle in etwa die Verlängerung des natürlichen Strassenverlaufs der Landstrasse (gemeint Überlandstrasse) aus Sichtrichtung des Taxifahrers dar. Die Ausge- staltung von zwei Fahrspuren in diesem Bereich könne nur bedeuten, dass ab dieser Stelle der Rechtsvortritt nicht mehr gelte (Urk. 54 Ziff. 12 unter Hinweis auf Urk. 54/2).
  21. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Vortritt dem Berechtig- ten auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zu, indessen bleibt eine abweichende Signalisation oder Markierung vorbehalten (BGE 116 IV 157). Das Bundesgericht hat sich mit der Geltung des Rechtsvortritts auf brei- ten Fahrbahnen bereits befasst und entschieden, dass dem Grundsatz des Rechtsvortritts, welcher in besonderer Weise der Verkehrssicherheit dient, indem er Unsicherheiten der Fahrzeuglenker ausräumt, Vorrang vor anderen Bedürfnis- sen der Verkehrsabwicklung (wie z.B. flüssiger Verkehr) zukommt. Entsprechend sind gemäss Bundesgericht unter anderem auch breite Fahrbahnen nicht vom Grundsatz des Rechtsvortritts auszunehmen. Des weiteren darf der Wartepflichti- ge auch nicht etwa die linke Fahrbahnhälfte beanspruchen, da der Vortritts- berechtigte diesen Teil der Strasse nicht nur wegen eines Fehlers, sondern auch aus legitimen Gründen befahren kann (vgl. BGE 102 IV 259). Der Grundsatz des Rechtsvortritts gilt somit auch für mehrspurige Fahrbahnen wie im vorliegenden Fall. Hätte man vorliegend aus irgendwelchen Gründen die linke Fahrbahnhälfte von der Schnittfläche, für welche der Rechtsvortritt gilt, ausnehmen wollen, so hätte man sie z.B. mittels einer Sicherheitslinie von der anderen Fahrspur abtren- nen müssen, was nicht der Fall ist. Auch eine andere abweichende Signalisation ist vorliegend nicht gegeben. Es bleibt somit mangels anderweitiger Signalisation dabei, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Kollisionsbereich vortritts- belastet war.
  22. Des Weiteren bringt der Verteidiger vor, die Kollision habe im hinteren Bereich des Fahrzeugs des Beschuldigten stattgefunden. Etwas abzubremsen sei dem Vortrittsberechtigten zumutbar gewesen. Nur ein brüskes Bremsen des Vortritts- - 11 - berechtigten stelle eine Vortrittsverletzung dar, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 54 Ziff. 16).
  23. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass für die Ausübung des Vortritts durch den Berechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne die- sen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberechtigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmündungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem einschwenkenden Fahrzeug zu- sammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2., BGE 85 IV 84 E. 1.). Allerdings wurden die Vorgaben zur Annahme einer rechts- erheblichen Behinderung von der Rechtsprechung in dem Sinne etwas gelockert, als dass den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rech- nung getragen werden kann. Heute bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen ei- ner Behinderung insoweit, als der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Be- schleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Eine solche Behinderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen (BGE 114 IV 146, 105 IV 341, Entscheid des Bun- desgerichts 6B_10/2011 vom 29.03.2011).
  24. Die Kollision der beiden Fahrzeuge macht offensichtlich, dass es dem vor- trittsbelasteten Beschuldigten nicht möglich war, die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten zu befahren, mitunter befanden sich die beiden Autolenker mit ihren Fahrzeugen vielmehr gleichzeitig auf der Verzweigungsfläche. Durch die Kollision steht auch fest, dass der Beschuldigte den Taxifahrer in seiner Fahrt behinderte. Ergänzend ist anzumerken, dass gestützt auf die obigen Ausführungen für die Frage des Vorliegens einer rechtserheblichen Behinderung, entgegen dem - 12 - Rechtsvertreter des Beschuldigten, ein brüskes Bremsen zur Kollisionsvermei- dung nicht die einzige mögliche Variante ist. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde vorliegend das Vortrittsrecht dadurch verletzt, dass der Taxifahrer, hätte er die Kollision vermeiden wollen, zum Ausweichen gezwungen gewesen wäre, er mitunter entgegen seiner Absicht, die linke Fahrspur nicht hätte befahren können (Urk. 41 S. 19). Wie zudem die Vorinstanz korrekt ausführte, kann sich der Be- schuldigte vorliegend nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, zumal das Vortritts- recht diesem vorgeht. Der Rechtsvortritt besteht selbst dann, wenn sich der Be- rechtigte pflichtwidrig verhält (vgl. BGE 129 IV 44 E. 1.2.). Soweit der Lenker des Taxifahrzeugs also hätten bremsen können bevor es zur Kollision kam, hat dies nicht zur Folge, dass dies den Beschuldigten von seiner Pflicht zur Gewährung des Rechtsvortritts befreite. Wenn der Vortrittsberechtigte gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV "vor Beginn der Verzweigung" halten muss, so heisst dies, dass er vor dem verlängerten linken Fahrbahnrand einer von rechts einmündenden Strasse anzu- halten hat (BGE 116 IV 157 E. 2 mit Verweis auf BGE 115 IV 141). Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, hätte der Beschuldigte somit beim ersten Haltebalken anhalten und warten müssen.
  25. Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung zu übernehmen. Der Beschuldigte ist der Nichtgewährung des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  26. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, wonach die erstinstanz- liche Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. 300.-- erscheint dem von der Vorinstanz beurteilten Verschulden angemessen. Es kann diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu über- - 13 - nehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB. V. Kosten
  27. Zufolge der Bestätigung des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 41 S. 23, Dispositiv-Ziff. 4 u. 5) zu bestäti- gen.
  28. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und er in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:
  29. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.
  30. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  31. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  34. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 14 - − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Post- fach, 8501 Frauenfeld (unter Beilage von Urk. 10)
  35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170006-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 12. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. November 2016 (GC160355)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich (Nr. ...) vom 10. August 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41)

1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortrittes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'265.– (Fr. 330.– Kosten- und Gebührenpauschale gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 10. August 2016, Fr. 865.– Untersuchungskosten sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 54): In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen, unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se für beide Instanzen.

b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 59): Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Erwägungen: I.Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 10. August 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 26, beigeheftet). Dies nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen zum ursprünglich gegen den Beschuldigten erlasse- nen Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 (Urk. 2). Nachdem der Beschuldigte ge- gen den Strafbefehl vom 10. August 2016 am 12. August 2017 fristgerecht Ein- sprache erhoben hatte, überwies das Stadtrichteramt Zürich das Verfahren am

19. September 2016 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Haupt- verfahrens (Urk. 31).

2. Am 3. November 2016 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4). Die Einzelrichterin bestätigte den Strafbefehl und sprach den Beschuldigten mit eingangs wiedergegebenen Urteil wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts schuldig (Urk. 41). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 19/20). Am

9. November 2016 liess der Beschuldigte gegen das genannte Urteil fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 37). Am 17. Januar 2017 nahm der Verteidiger das

- 4 - schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 40/2). Das Stadtrichteramt Zürich erhob keine Anschlussberufung (Urk. 46). Mit Datum vom 14. Februar 2017 be- schloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 48). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete in der Folge auf eine Beantwor- tung der Berufung (Urk. 59). II. Prozessuales

3. Grundsätze 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in ers- ter Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die

- 5 - vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungs- befugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzu- treten. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

4. Rügen des Beschuldigten 4.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, das vorinstanz- liche Urteil sei rechtsfehlerhaft und zudem sei der Sachverhalt offensichtlich nicht richtig erstellt worden. Konkret führte der Verteidiger aus, unbestritten sei, dass der Taxifahrer grundsätzlich Rechtsvortritt geniesse. Ebenfalls dass der Rechts- vortritt auf der gesamten Schnitt- oder Verzweigungsfläche gelte. Die Vorinstanz habe indessen unter Hinweis auf BGE 98 IV 113 den relevanten Verzweigungs- bereich falsch festgelegt. Die Vorinstanz hätte den vortrittsberechtigten Bereich insgesamt beurteilen müssen und hätte nicht feststellen dürfen, es sei nur der Schnittbereich bis zur Kollisionsstelle relevant. Damit rügt der Verteidiger das vor- instanzliche Erkenntnis im Hinblick auf die Feststellungen zum Strassenbereich, in welchem die Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Taxifahrer statt- gefunden hat. Diese Rüge betrifft die Sachverhaltsermittlung und ist mit einge- schränkter Kognition zu prüfen. Das gleiche gilt für die Vorbringen der Vertei- digung zur Geschwindigkeit, den Wegstrecken und des zeitlichen Ablaufs bis zur Kollision. Hingegen betrifft die daran anschliessende sinngemässe Rüge, die Vor- instanz habe das Strassenverkehrsgesetz fehlerhaft angewendet, da nur ein brüskes Bremsen des Vortrittsberechtigten eine Vortrittsverletzung begründe, eine Rechtsfrage und ist mit voller Kognition zu prüfen. Ebenfalls eine Rechtsfrage wirft der Verteidiger auf, indem er ausführt, die Ausgestaltung von zwei Fahr- spuren im relevanten Bereich könne nur bedeuten, dass aber an dieser Stelle der

- 6 - Rechtsvortritt nicht mehr gelte und das Fahrmanöver des Taxifahrers als Spur- wechsel zu klassifizieren sei. 4.2. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

5. Zum Kollisionsort führte die Vorinstanz aus, zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sich die Kollision unweit der Haltelinie vor der Ampel be- funden habe (Urk. 41 S. 13). Hinsichtlich der Feststellung des für den Rechts- vortritt massgeblichen Verzweigungsbereichs bzw. zur Frage, ob die Kollision im Verzweigungsbereich stattgefunden hat, wies die Vorinstanz auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung hin (BGE 116 IV 157, BGE 98 IV 113, BGE 85 IV 84). Gestützt darauf definierte die Vorinstanz, dass vorliegend die gesamte Fläche zwischen den beiden Haltebalken bis zur gestrichelten Linie, welche die beiden rechten Fahrspuren von der linken Fahrbahnhälfte abgrenzten, zur rele- vanten Schnittfläche gehörte. Die vom Quartierzubringer herkommenden Fahr- zeuge hätten auf der Otto-Jaag-Strasse vor der Lichtsignalisation auf beiden Fahrspuren Rechtsvortritt. Demzufolge habe die Kollision im Verzweigungsbe- reich stattgefunden (Urk. 41 S. 8/9). Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die genannten Bundesgerichtsentscheide aus, die massgebliche vortrittsberechtigte Schnitt- oder Verzweigungsfläche werde grundsätzlich durch die Verlängerung der Fahrbahnränder der beiden sich schneidenden Strassen begrenzt (BGE 116 IV 157 E. 2). Verliefen die Strassenränder nicht parallel, wie es bei trichterförmigen Verzweigungen der Fall sei, gehe die massgebende Grenzlinie durch den Punkt, an welchem sich die Strasse auszuweiten beginne und damit sichtbar in das Mündungsgebiet übergehe (BGE 98 IV 113 E. 1). Die Ausdehnung der Verzweigungsfläche bestimme sich anders ausgedrückt nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der beiden Strassen zusammentref- fen würden. Wo die Einmündung durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet sei, stimmten diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die be-

- 7 - treffende Strasse auszuweiten beginne und nicht mit derjenigen, wo sich die ver- längerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schnitten (BGE 85 IV 84 E. 1).

6. Der Verteidiger rügt, die Vorinstanz habe den Mündungs- und Verzweigungs- bereich der beiden relevanten Strassen nicht definiert, sondern lediglich festge- halten, dass vorliegend die gesamte Fläche zwischen den beiden Haltebalken bis zur gestrichelten Linie, welche die beiden rechten Fahrspuren von der linken Fahrbahnhälfte abgrenze, zur relevanten Schnittfläche gehöre. Es sei indessen die Frage offen geblieben, wie weit der Mündungsbereich und die entsprechende Schnittfläche des vortrittsberechtigten Fahrzeugs reichten. Überlegungen des Bundesgerichts zur trichterförmigen Einmündung liessen sich kaum auf eine Ein- mündung wie vorliegend mit einer halbkreisartigen Seitenlinie der vortrittsberech- tigten Fahrbahn übertragen. Man müsse bei der Übertragung eines Prinzips auf den konkreten Fall den gesamten Schnittbereich festlegen, um zu prüfen, ob die- ses Prinzip vorliegend Sinn mache. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde der Mündungsbereich bis zur zweiten gestrichelten Linie der Überland- strasse reichen (Urk. 54/1). Es mache im vorliegenden Fall aber gerade keinen Sinn, die Schnittfläche so zu definieren. Der Beginn der gestrichelten Linie mit der Ausgestaltung von zwei Fahrspuren vor dem Rotlicht stelle in etwa die Ver- längerung des natürlichen Strassenverlaufs der Landstrasse aus Sichtrichtung des Taxifahrers dar (Urk. 54/2). Die Ausgestaltung von zwei Fahrspuren in die- sem Bereich könne nur bedeuten, dass ab dieser Stelle der Rechtsvortritt nicht mehr gelte, d.h. bei der Kollision auf der linken Spur vor dem Rotlicht nicht Rechtsvortritt herrsche, sondern der Taxifahrer unvorsichtig die Spur gewechselt habe (Urk. 54 S. 2 ff.).

7. Entgegen dem Verteidiger hat die Vorinstanz nicht einfach festgelegt, welches die relevante Schnittfläche ist, sondern sie begründet ihre diesbezüglichen Fest- stellungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sie im Urteil auch zitierte. Demnach bezeichnete sie als relevante Schnittfläche die Fläche zwischen dem ersten und zweiten Haltebalken bis zur Grenze zur gestrichelten Linie, wel- che die rechte von der linken Fahrbahnhälfte abgrenzt. Die von der Vorinstanz zi-

- 8 - tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich als passend für den vorlie- genden Fall. Es geht daraus zweifelsfrei hervor, dass im vorliegenden Fall die vom Verteidiger bevorzugte Beurteilung, nämlich, dass die Verzweigungsfläche durch die gedachte gerade Weiterführung des rechten Strassenrands begrenzt wird (vgl. Urk. 54-A/2), nicht zutreffend ist. Das Bundesgericht führte aus: "… Die Ausdehnung dieser Fläche bestimmt sich nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der Hauptstrasse und der einmündenden Nebenstrasse zusammen- treffen, und wo die Einmündung, wie im vorliegenden Falle, durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet ist, stimmen diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die Hauptstrasse auszuweiten beginnt, nicht mir derjenigen, wo sich die verlängerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schneiden würden." (BGE 85 IV 84 S. 87). Die vorinstanzliche Feststellung zum Verzweigungsbereich ist somit nicht willkürlich. Ebenso ist entgegen dem Vertei- diger keine Willkür darin zur Erblicken, dass die Vorinstanz der Rechtsprechung zur Einmündung bei trichterförmigem Strassenverlauf folgte. Ein trichterförmiger Strassenverlauf schliesst einen Strassenverlauf im Halbkreis geradezu ein. Dies geht aus dem oben genannten Zitat aus BGE 85 IV 84 hervor, wonach das Bun- desgericht eine Abrundung der Randlinien als trichterförmig beschreibt. Des Wei- teren begründet keine Willkür, wenn sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, ob die Strassenfläche nach dem zweiten Haltebalken noch zum relevanten Ver- zweigungsbereich gehört oder nicht. Denn dies ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, zumal unbestritten ist, dass die Kollision vor dem zweiten Haltebalken stattgefunden hat.

8. Wie schon vor Vorinstanz bringt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren vor, es handle sich vorliegend nicht um eine Rechtsvortrittssituation, sondern um einen unvorsichtigen Spurwechsel des Taxifahrers. In diesem Zusammenhang bemängelt der Verteidiger, die Vorinstanz habe die Distanz zwischen den Halte- balken auf 20 Meter geschätzt. Gemäss Google-Maps-Auszug betrage die Dis- tanz aber rund 10 Meter. Ergänzend nimmt der Verteidiger in seiner Berufungs- begründung eine Berechnung vor, welche darlegen soll, dass der Beschuldigte dem Taxifahrer nicht von hinten nach vorne vorgefahren ist, sondern sich stets vor dem Taxi befunden haben müsse. Damit legt der Beschuldigte dem Gericht

- 9 - lediglich seine Sichtweise des Geschehens dar, ohne sich jedoch mit der Urteils- begründung auseinanderzusetzen bzw. ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung willkürlich vorgegangen ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Jedenfalls vermag die in Zweifel gezogene Distanzschätzung von 20 Metern statt 10 Metern die Urteilsbegründung nicht willkürlich erscheinen lassen. Die Annahme einer kürzeren Distanz zwischen den Haltbalken würde die vorinstanzliche Darstellung vielmehr stützen. Denn die Vorinstanz führte aus, ein Spurwechsel von der rechten auf die linke Spur hätte praktisch quer zur Fahrbahn der Otto-Jaag-Strasse zu erfolgen. Für ein Fahren zunächst auf der rechten Spur parallel zur linken Spur, um sodann vor dem zweiten Haltebalken auf die linke Fahrspur zu wechseln, sei die Distanz bis zum zweiten Haltebalken schlicht zu gering. Demzufolge liesse eine kürzere Distanz einen Spurwechsel umso weniger zu. Als Hauptargument gegen die Darstellung des Spurwechsels erachtete die Vorinstanz aber ohnehin die Angaben des Beschuldigten selber, welche sie als widersprüchlich beurteilte und deshalb seine Darstellung, wonach der Taxifahrer zunächst auf der rechten Fahrspur gefahren sei, um hernach unvermittelt auf die linke Fahrspur zu wechseln, als Schutzbehauptung qualifizierte (vgl. Urk. 41 S. 17). Diese Feststellung wurde vom Beschuldigten nicht gerügt.

9. Zusammenfassend ist bis dahin festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsicht- lich der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung keine Willkür darzulegen ver- mochte. Es ist deshalb für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen.

10. Als für die rechtliche Würdigung entscheidend führte die Vorinstanz aus, der Einsprecher habe die Verzweigung befahren, obschon er den Taxifahrer heran- nahen gesehen habe und der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB davon ausgegangen sei, den Taxifahrer in seiner Fahrt nicht zu behindern. Das tatbestandsmässig relevante Verhalten des Be- schuldigten sei im Weiterfahren nach der Haltlinie zu erblicken. Dadurch habe der Beschuldigte den Tatbestand des (fahrlässigen) Nichtgewährens des Rechtsvor- tritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV erfüllt (Urk. 41 S. 17 ff.)

- 10 -

11. Dagegen brachte der Verteidiger im Berufungsverfahren vor, der Beginn der gestrichelten Linie mit der Ausgestaltung von zwei Fahrspuren vor dem Rotlicht stelle in etwa die Verlängerung des natürlichen Strassenverlaufs der Landstrasse (gemeint Überlandstrasse) aus Sichtrichtung des Taxifahrers dar. Die Ausge- staltung von zwei Fahrspuren in diesem Bereich könne nur bedeuten, dass ab dieser Stelle der Rechtsvortritt nicht mehr gelte (Urk. 54 Ziff. 12 unter Hinweis auf Urk. 54/2).

12. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Vortritt dem Berechtig- ten auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zu, indessen bleibt eine abweichende Signalisation oder Markierung vorbehalten (BGE 116 IV 157). Das Bundesgericht hat sich mit der Geltung des Rechtsvortritts auf brei- ten Fahrbahnen bereits befasst und entschieden, dass dem Grundsatz des Rechtsvortritts, welcher in besonderer Weise der Verkehrssicherheit dient, indem er Unsicherheiten der Fahrzeuglenker ausräumt, Vorrang vor anderen Bedürfnis- sen der Verkehrsabwicklung (wie z.B. flüssiger Verkehr) zukommt. Entsprechend sind gemäss Bundesgericht unter anderem auch breite Fahrbahnen nicht vom Grundsatz des Rechtsvortritts auszunehmen. Des weiteren darf der Wartepflichti- ge auch nicht etwa die linke Fahrbahnhälfte beanspruchen, da der Vortritts- berechtigte diesen Teil der Strasse nicht nur wegen eines Fehlers, sondern auch aus legitimen Gründen befahren kann (vgl. BGE 102 IV 259). Der Grundsatz des Rechtsvortritts gilt somit auch für mehrspurige Fahrbahnen wie im vorliegenden Fall. Hätte man vorliegend aus irgendwelchen Gründen die linke Fahrbahnhälfte von der Schnittfläche, für welche der Rechtsvortritt gilt, ausnehmen wollen, so hätte man sie z.B. mittels einer Sicherheitslinie von der anderen Fahrspur abtren- nen müssen, was nicht der Fall ist. Auch eine andere abweichende Signalisation ist vorliegend nicht gegeben. Es bleibt somit mangels anderweitiger Signalisation dabei, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Kollisionsbereich vortritts- belastet war.

13. Des Weiteren bringt der Verteidiger vor, die Kollision habe im hinteren Bereich des Fahrzeugs des Beschuldigten stattgefunden. Etwas abzubremsen sei dem Vortrittsberechtigten zumutbar gewesen. Nur ein brüskes Bremsen des Vortritts-

- 11 - berechtigten stelle eine Vortrittsverletzung dar, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 54 Ziff. 16).

14. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Dazu konkretisiert Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Daraus ergibt sich, dass für die Ausübung des Vortritts durch den Berechtigten bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommt, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Grundsätzlich ist im Gegenteil entscheidend, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne die- sen zu behindern. Dem Fahrer des vortrittsberechtigten Fahrzeugs muss es grundsätzlich möglich sein, seine Fahrt im Einmündungsgebiet gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können, ohne mit dem einschwenkenden Fahrzeug zu- sammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 102 IV 259 E. 2., BGE 85 IV 84 E. 1.). Allerdings wurden die Vorgaben zur Annahme einer rechts- erheblichen Behinderung von der Rechtsprechung in dem Sinne etwas gelockert, als dass den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rech- nung getragen werden kann. Heute bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen ei- ner Behinderung insoweit, als der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Be- schleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Eine solche Behinderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen (BGE 114 IV 146, 105 IV 341, Entscheid des Bun- desgerichts 6B_10/2011 vom 29.03.2011).

15. Die Kollision der beiden Fahrzeuge macht offensichtlich, dass es dem vor- trittsbelasteten Beschuldigten nicht möglich war, die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten zu befahren, mitunter befanden sich die beiden Autolenker mit ihren Fahrzeugen vielmehr gleichzeitig auf der Verzweigungsfläche. Durch die Kollision steht auch fest, dass der Beschuldigte den Taxifahrer in seiner Fahrt behinderte. Ergänzend ist anzumerken, dass gestützt auf die obigen Ausführungen für die Frage des Vorliegens einer rechtserheblichen Behinderung, entgegen dem

- 12 - Rechtsvertreter des Beschuldigten, ein brüskes Bremsen zur Kollisionsvermei- dung nicht die einzige mögliche Variante ist. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde vorliegend das Vortrittsrecht dadurch verletzt, dass der Taxifahrer, hätte er die Kollision vermeiden wollen, zum Ausweichen gezwungen gewesen wäre, er mitunter entgegen seiner Absicht, die linke Fahrspur nicht hätte befahren können (Urk. 41 S. 19). Wie zudem die Vorinstanz korrekt ausführte, kann sich der Be- schuldigte vorliegend nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, zumal das Vortritts- recht diesem vorgeht. Der Rechtsvortritt besteht selbst dann, wenn sich der Be- rechtigte pflichtwidrig verhält (vgl. BGE 129 IV 44 E. 1.2.). Soweit der Lenker des Taxifahrzeugs also hätten bremsen können bevor es zur Kollision kam, hat dies nicht zur Folge, dass dies den Beschuldigten von seiner Pflicht zur Gewährung des Rechtsvortritts befreite. Wenn der Vortrittsberechtigte gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV "vor Beginn der Verzweigung" halten muss, so heisst dies, dass er vor dem verlängerten linken Fahrbahnrand einer von rechts einmündenden Strasse anzu- halten hat (BGE 116 IV 157 E. 2 mit Verweis auf BGE 115 IV 141). Wie bereits die Vorinstanz fest hielt, hätte der Beschuldigte somit beim ersten Haltebalken anhalten und warten müssen.

16. Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung zu übernehmen. Der Beschuldigte ist der Nichtgewährung des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

17. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 41 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, wonach die erstinstanz- liche Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die dem Beschuldigten auferlegte Busse von Fr. 300.-- erscheint dem von der Vorinstanz beurteilten Verschulden angemessen. Es kann diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu über-

- 13 - nehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB. V. Kosten

18. Zufolge der Bestätigung des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 41 S. 23, Dispositiv-Ziff. 4 u. 5) zu bestäti- gen.

19. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und er in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 14 - − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Post- fach, 8501 Frauenfeld (unter Beilage von Urk. 10)

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner