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SU160076

Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen

Zürich OG · 2017-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 2015-016-532 des Stadtrichteramts Zürich vom

16. Februar 2015 wurde der Beschuldigte A._____ in Anwendung von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) wegen Nichtbefolgens ei- ner polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und es wurden ihm Kosten und Gebühren von Fr. 150.– aufer- legt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 23. März 2015 fristgerecht Einsprache (Urk. 3). Nach Erhebung weiterer Beweise überwies das Stadtrichteramt die Akten am 30. März 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 33).

E. 1.1 Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 16. März 2015 vorgeworfene Sachverhalt ist an sich unbestritten. So hat der Beschuldigte während des gesam- ten Verfahrens eingeräumt, sich am 5. Februar 2015 anlässlich einer Personen- kontrolle am Hauptbahnhof Zürich geweigert zu haben, gegenüber den Polizei- beamten seine Personalien bekannt zu geben und sich mittels Personalausweis auszuweisen (Urk. 19 S. 2 f., Prot. I S. 11).

E. 1.2 Seitens des Beschuldigten wird zusammengefasst der Standpunkt ver- treten, dass es sich um eine unrechtmässige Personenkontrolle gehandelt habe, die allein aufgrund seiner Hautfarbe durchgeführt worden sei. Die Kontrolle sei daher diskriminierend gewesen, was zu deren Nichtigkeit, zumindest aber Un- rechtmässigkeit führe. Daher sei der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen, den Polizeibeamten seinen Ausweis auf entsprechende Aufforderung zu zeigen (Urk. 57 S. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz ist Anordnungen eines Beamten in- dessen grundsätzlich Folge zu leisten, gleichgültig ob diese rechtmässig sind oder

- 6 - nicht. Die diesbezüglich zu Art. 286 StGB entwickelten Grundsätze seien auf Art. 4 APV analog anzuwenden. Unbeachtlich sei deshalb eine Amtshandlung bzw. eine polizeiliche Anordnung nur, wenn sie nichtig sei. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung seien insbesondere auch materiell rechtswidrige Amts- handlungen, wie beispielsweise die Überschreitung oder der Missbrauch des Er- messensspielraums oder die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, bei polizeilichen Eingriffen geschützt. Nichtigkeit bestehe nach gemäss der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Das Vorliegen eines solch schwerwiegenden Mangels wurde von der Vorinstanz verneint (Urk. 54 S. 15 ff.).

E. 2 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. November 2016 statt (Prot. I S. 6 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.–, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter

- 4 - Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, wobei der mittlerweile verteidigte Beschuldigte vor Schranken Berufung anmelden liess (Prot. I S. 14).

E. 2.1 Durch Personenkontrollen wie der vorliegend zu beurteilenden wird kurz- fristig und in leichter Weise in die Bewegungsfreiheit und damit die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen (BSK StPO Albertini/Armbruster N 2 zu Art. 215). Dieser wird von der Polizei daran gehindert, sich zu entfernen bzw. er wird ge- zwungen, sich kurzzeitig zur Verfügung der Polizei zu halten, damit Überprüfun- gen, welche aufgrund eines minimalen Tatverdachts notwendig erscheinen, vor- genommen werden können (BSK StPO a.a.O. N 3 zu Art. 215). Die für diesen (geringen) Grundrechtseingriff notwendigen gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 215 StPO sowie in § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich. Die Gründe für Polizeikontrollen können dabei sicherheitspolizeilicher Natur (zur Gefahrenabwehr) oder strafprozessualer Natur sein (im Interesse der Aufklärung einer Straftat), wobei die Übergänge in der Praxis fliessend sind (BSK StPO a.a.O. N 5 zu Art. 215).

E. 2.2 Die vorliegend zu beurteilende Identitätskontrolle fand gemäss Polizei- rapport vom 26. Februar 2015 aufgrund eines beim zuständigen Polizeibeamten entstandenen Verdachts wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz statt (Urk. 1). Die Polizeikontrolle dürfte damit eher strafprozessualer Natur gewe- sen sein und sich auf die Strafprozessordnung gestützt haben. Ob die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Polizeikontrolle in der Strafprozessordnung oder im Polizeigesetz erblickt wird, ist aber letztlich nicht von ausschlaggebender

- 7 - Bedeutung, da die beiden Bestimmungen im Kern identisch sind. So fordert § 21 Abs. 1 PolG ZH für die Anhaltung und Feststellung der Identität einer Person, dass die Kontrolle zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Art. 215 Abs. 1 StPO erlaubt Identitätskontrollen, sofern diese im Interesse der Aufklärung einer Straftat liegen, und mithin in einem konkretisierten Bereich der notwendigen polizeilichen Aufgabenerfüllung. Mit dem Begriff der Notwendigkeit der Aufgabenerfüllung wird nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstän- de vorliegen müssen, damit Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürfen. Die Kontrolle darf also nicht anlassfrei erfolgen. Sie muss auf gewissen minimalen objektiven Gründen beruhen, wie dem Vorliegen einer verworrenen Situation, der Anwesenheit des Betroffenen in der Umgebung eines Orts, wo sich soeben eine Straftat zugetragen hat, seiner Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, seiner Zu- gehörigkeit zu einer Gruppe von Leuten, von denen man aufgrund von Indizien, mögen diese auch noch so schwach sein, annehmen kann, dass sich der eine oder andere in einer ungesetzlichen Situation befindet, die ein polizeiliches Ein- greifen nahelegt (BGE 109 Ia 146 = Pra 72 Nr. 281 E 4b, BGE 136 I 87 E 5.2). Gleiches gilt für die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straf- tat gemäss Art. 215 StPO. So darf eine solche Anhaltung zwar nicht grundlos be- ziehungsweise aus rein subjektiven oder gar schikanösen Gründen erfolgen. Ei- nen konkreten Tatverdacht setzt sie aber nicht voraus. Es genügt, dass nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. An den Anlass zur Anhaltung sind damit gerin- ge Anforderungen zu stellen und der Kreis der möglicherweise betroffenen Per- sonen ist weit zu ziehen (BGE 139 IV 128 E 1.2, BSK StPO a.a.O. N 7 und 10 zu Art. 215, Schmid Praxiskommentar N 5 f. zu Art 215).

E. 2.3 Die Notwendigkeit, Delikte zu ahnden und ihnen zuvorzukommen, recht- fertigt, dass Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen können, ohne dabei durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein (BGE 109 Ia 146 = Pra 72 Nr. 281 E 4b). Dass an die Zulässigkeit von Identitätskontrollen verhält- nismässig geringe Anforderungen zu stellen sind, macht durchaus Sinn. Immerhin

- 8 - haben Polizeibeamte bei ihrer Arbeit regelmässig innert weniger Augenblicke dar- über zu entscheiden, ob eine Person zu kontrollieren ist oder nicht. Müssten in diesen Situationen zunächst stets umfangreiche Abklärungen gemacht werden, liefe dies einem effizienten und wirkungsvollen polizeilichen Handeln entgegen. In Anbetracht des in sachlicher und zeitlicher Hinsicht lediglich geringfügigen Ein- griffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen, erscheint diese Praxis auch mit Blick auf die vorliegend tangierten Grundrechte als angebracht. Ein wirkungsvolles polizeiliches Handeln setzt aber nicht nur voraus, dass es nicht durch überspitzte Formalitäten behindert wird. Erforderlich ist auch, dass die polizeiliche Anordnung vom Betroffenen befolgt und die polizeiliche Tätigkeit nicht unnötig erschwert wird. Ebendies soll mit der Bestimmung von Art. 4 APV ge- währleistet werden, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Zu- recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Art. 4 APV das gleiche Rechtsgut schützt wie die Bestimmungen über die strafbaren Hand- lungen gegen die öffentliche Gewalt gemäss Art. 285 f. StGB (Urk. 54 S. 15 f. m.H.). Auch diese Bestimmungen sollen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe gewährleisten und schützen damit die staatliche Autorität. Dass diese Bestimmungen nicht mit Art. 4 APV vergleichbar sein sollen, weil sich das Nichtbefolgen einer Anordnung in einem rein passiven Verhalten erschöpft, während die Hinderung einer Amtshandlung ein aktives Störverhalten voraus- setzt, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 57 S. 5), ist nicht einzusehen. So vermag ein rein passives Verhalten zwar regelmässig weniger gravierend sein als die aktive Hinderung einer Amtshandlung, weshalb eine Strafbarkeit als Vergehen ausser Betracht fällt. Unzulässig ist solches Verhalten aber dennoch, indem es eben gerade durch das kommunale Recht als Übertretung unter Strafe gestellt wird und zwar aus den gleichen Gründen, die die aktive Hinderung einer Amts- handlung untersagen. Die Nähe der beiden Bestimmungen offenbart sich nicht zuletzt auch darin, dass sich in beiden Fällen Konstellationen ergeben können, in denen der Rechts- unterworfene sich direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Recht- mässigkeit ihm zweifelhaft erscheint. Dies hat gerade bei Identitätskontrollen zu

- 9 - gelten, wo angesichts der dargelegten verhältnismässig tiefen Anforderungen für den Betroffenen regelmässig nicht oder nur schwer zu erkennen sein dürfte, ob tatsächlich ein Anlass für die Kontrolle gegeben ist oder nicht. In solchen Fällen kann es nicht im Ermessen des Betroffenen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung zu fügen hat oder nicht. Um ein Funktionieren der staat- lichen Autorität zu gewährleisten, hat hier wie bei Art. 285 f. StGB zu gelten, dass grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt werden und ihnen Folge zu leisten ist. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung erheblich und offensichtlich ist. Ist die Wider- rechtlichkeit indessen auch nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Dem Argument der Ver- teidigung, wonach vorliegend bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kontrolle nach dem Grundsatz in dubio pro reo von Unrechtmässigkeit der Kontrolle auszu- gehen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden (Urk. 57 S. 6 ff.).

E. 2.4 Mit der Vorinstanz gilt es im vorliegenden Strafverfahren daher einzig zu prüfen, ob die durchgeführte Polizeikontrolle offensichtlich und in schwer- wiegender Weise rechtswidrig und damit nichtig war, was den Widerstand des Beschuldigten rechtfertigen würde. Ein Widerspruch zum Entscheid der Kammer vom 17. August 2009 im Verfahren (SU090015) ist darin, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 57 S. 4), nicht zu erblicken. Die dort zu beurteilende Identitätskontrolle wurde durchgeführt, nachdem die Betroffene aus eigenem Antrieb den Polizei- posten aufgesucht hatte, um eine bestimmte Polizeibeamtin zu sprechen. Die Be- troffene gelangte also ihrerseits mit einem Anliegen an die Polizei, nicht um- gekehrt. Dass in dieser Konstellation keine Verpflichtung besteht, sich gegenüber den Beamten auszuweisen, sondern es der Betroffenen freistehen muss, den Polizeiposten – ohne Erledigung ihres Anliegens – wieder zu verlassen, liegt auf der Hand. Wenn im erwähnten Entscheid auch nicht ausdrücklich so bezeichnet, war die zwangsweise Abklärung der Identität in jenem Fall offensichtlich unver- hältnismässig und damit nichtig, weshalb die polizeiliche Anordnung, sich auszu- weisen, für die Betroffene unbeachtlich war.

- 10 -

E. 3 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 3.1 Was die vorliegend zu beurteilende Personenkontrolle betrifft, steht aus- ser Frage, dass diese diskriminierend und grundrechtswidrig wäre, wenn die Hautfarbe des Beschuldigten einziger Anlass für ihre Durchführung gewesen wä- re. Auch ist der Verteidigung darin Recht zu geben, dass die Diskriminierung auf- grund der Hautfarbe eine besonders schwere Verletzung des Rechts auf Gleich- behandlung darstellt (Urk. 57 S. 13 f.). Wie vorstehend dargetan und im übrigen auch von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 57 S. 13), setzt Nichtigkeit einer poli- zeilichen Anordnung nebst eines schwerwiegenden Mangels aber auch dessen Offensichtlichkeit respektive zumindest leichte Erkennbarkeit voraus. Eine solche wäre beispielsweise gegeben, wenn ein entsprechendes ungebührliches Verhal- ten der Polizeibeamten oder gar entsprechenden Äusserungen aktenkundig wä- ren. Derartiges wurde aber auch vom Beschuldigten nie behauptet.

E. 3.2 Anhaltspunkte für eine Kontrolle aus offensichtlich diskriminierenden Gründen, wie sie im Sinne der dargelegten Rechtslage zu fordern wären, ergeben sich aus den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten B._____ sowie des Beschuldigten, nicht. Der Darstellung des als Zeugen befragten Polizeibeamten B._____ zufolge, ent- schied er sich, den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen, da dieser ihm durch ausweichendes Verhalten gegenüber der Polizei aufgefallen war. Dabei spricht er einerseits vom Abwenden des Blicks, andererseits davon, dass der Be- schuldigte seiner Wahrnehmung nach einen Bogen um die Polizeibeamten ge- macht habe (Urk. 18 S. 3, S. 5 und S. 6). Ausschlaggebend für die Kontrolle sei seine Wahrnehmung gewesen, wonach der Beschuldigte den Blick abgewandt und möglicherweise etwas zu verbergen habe. Wenn ihm eine Person verdächtig erscheine, kontrolliere er diese, unabhängig von deren Hautfarbe. Auch an jenem Tag seien diverse weitere Personen kontrolliert worden (Urk. 18 S. 6). Die Vor- instanz hat diese Aussagen als glaubhaft beurteilt, da sie im Kerngehalt wider- spruchsfrei, plausibel und überzeugend seien, keine Lügensignale aufwiesen und sich auch nicht durch einen besonderen Belastungseifer zuungunsten des Be- schuldigten auszeichneten. Dass der Zeuge im Polizeirapport festgehalten habe, der Beschuldigte sei ihm als verdächtig aufgefallen, weil er den Blick von ihm ab-

- 11 - gewandt habe, beim Stadtrichteramt demgegenüber gesagt habe, er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe einen Bogen um ihn gemacht, lasse sich damit erklären, dass zwischen der Rapporterstellung und der Einvernahme rund neun Monate verstrichen seien. Diese Abweichung erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht (Urk. 54 S. 15). In dieser Würdigung ist weder Willkür noch

– wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 57 S. 3 und 8) – eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zu erkennen. Zutreffend ist zwar, dass die Vor- instanz die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als glaubhaft beurteilt hat (Urk. 54 S. 11). Seine Sachverhaltsdarstellung weicht im Wesentlichen aber nur insofern von jener des Zeugen ab, als er bestritt, einen Bogen um die Polizeibe- amten gemacht zu haben. Dass er seinen Blick von diesen abgewandt habe, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 19 S. 2). Die Sachverhaltsdar- stellungen des Zeugen und des Beschuldigten schliessen sich damit nicht gegen- seitig aus. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte seinen Blick von den Polizeibeamten abgewandt hat, weil er zu diesen, wie zu anderen ihm unbe- kannten Personen, keine Beziehung habe aufbauen wollen, das Abwenden des Blickes dem Polizeibeamten aber dennoch verdächtig erschienen ist. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft beurteilt hat, wo- nach das Verhalten des Beschuldigten und nicht dessen Hautfarbe ausschlag- gebend für die Kontrolle gewesen sei (Urk. 54 S. 15). Willkür ist darin nicht zu er- kennen, wobei zugunsten des Beschuldigten aber davon auszugehen ist, dass sein als ausweichend wahrgenommenes Verhalten nicht darin bestand, dass er einen Bogen um die Polizeibeamten gemacht hat, sondern lediglich darin, dass er seinen Blick von diesen abgewandt hat. Zutreffend ist, dass das Verhalten des Beschuldigten damit lediglich geringe An- haltspunkte für eine allfällige Straftat und mithin für die Durchführung einer Identi- tätskontrolle geboten hat. Dass der Beschuldigte an jenem Morgen indessen die einzige Person gewesen wäre, die aufgrund solch geringer Anhaltspunkte einer Identitätskontrolle unterzogen wurde, ist eine reine Mutmassung der Verteidigung, die keinerlei Stütze in den Akten findet (Urk. 57 S. 11). Der Polizeibeamte B._____ hat diesbezüglich denn auch ausgeführt, es seien an jenem Tag diverse weitere Personen kontrolliert worden (Urk. 18 S. 6). Überdies gilt es mit Blick auf

- 12 - die Gründe für die Durchführung der Kontrolle auch deren äussere Umstände zu berücksichtigen. Letztere fand am Hauptbahnhof Zürich statt, und damit an einer von verschiedensten Personen stark frequentierten Örtlichkeit, welche Knoten- punkt für Nah- wie auch Fernverkehrsreisende bildet. Es darf als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass an derartigen Örtlichkeiten vermehrt mit Delinquenz und damit auch mit Polizeipräsenz und entsprechenden Kontrollen zu rechnen ist. Nicht zuletzt aufgrund der im Schengenraum verminderten Grenzkontrollen hat dies namentlich für Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu gelten. Ge- rade bei solchen Gesetzesverstössen dürften dabei regelmässig keine eindeutig wahrnehmbaren Anhaltspunkte für eine Straftat zu Tage treten, weshalb auch an diesbezügliche Polizeikontrollen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dass lediglich geringe Anhaltspunkte die Identitätskontrolle veranlasst ha- ben, vermag damit, entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 11 f. und S. 16), keine offensichtliche Unrechtmässigkeit zu begründen.

E. 3.4 Schliesslich lässt auch aus dem weiteren Verlauf der Kontrolle nichts da- rauf schliessen, dass deren Anlass offensichtlich schikanöser oder diskriminie- render Natur gewesen wäre. Nach der Weigerung des Beschuldigten, sich aus- zuweisen oder seine Personalien bekannt zu geben, begab man sich, nach über- einstimmender Darstellung des Beschuldigten und des Polizeibeamten (Urk. 18 S. 3, Urk. 6 S. 3), an eine etwas weniger stark exponierte Stelle des Hauptbahn- hofs. Die im Folgenden stattfindende Durchsuchung des Beschuldigten war allein dem Umstand geschuldet, dass dieser sich weigerte, seine Personalien bekannt zu geben. Dies, obwohl er gemäss heutigen eigenen Angaben einen Personal- ausweis bei sich hatte (Urk. 19 S. 2 f.). Auch seitens des Beschuldigten wurde nie behauptet, dass diese Durchsuchung unangebracht gewesen oder über das Not- wendige hinausgegangen sei. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Polizeibeamten liess man den Beschuldigten denn auch nach Ermittlung der notwendigsten Angaben gehen und klärte die weiteren relevanten Angaben, ins- besondere den Wohnort des Beschuldigten, im Nachhinein ab (Urk. 18 S. 2). Die Durchsuchung wurde damit so diskret wie möglich durchgeführt und ging nicht weiter, als es zur Feststellung der Identität des Beschuldigten unerlässlich war.

- 13 -

E. 3.5 Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz nicht von einer offen- sichtlich unrechtmässigen Identitätskontrolle ausgegangen werden. Dass die Kon- trolle auch dem Beschuldigten selbst im Moment der Durchführung nicht offen- sichtlich unrechtmässig erschien, zeigt sich schliesslich auch darin, dass er sich eigenen Angaben zufolge erst definitiv entschied, die Busse nicht zu akzeptieren, als er im Polizeirapport gesehen habe, dass sein Abwenden des Blickes Anlass für die Kontrolle gewesen sei (Urk. 19 S. 1). Im Moment der Kontrolle selbst kann ihm deren Rechtmässigkeit vor diesem Hintergrund höchstens zweifelhaft er- schienen sein, was wie dargelegt aber nicht dazu berechtigt, sich einer polizei- lichen Anordnung zu widersetzen. Wenn die Kontrolle dem Beschuldigten selbst im Moment der Durchführung aber nicht eindeutig unrechtmässig erschien, kann er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wie dies von der Vertei- digung im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend gemacht wird (Urk. 57 S. 16).

E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen im Sinne von Art. 26 in Verbindung mit Art. 4 APV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 650.-- (Fr. 150.-- Verfügungs- kosten, Fr. 500.-- Untersuchungskosten [inklusive Fr. 70.-- Weisungsgebühr]) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 1)
  7. Es sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. - 3 -
  8. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Nichtbefolgens polizeilicher An- ordnungen im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV freizusprechen.
  9. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu über- binden.
  10. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten (zahlbar an die Rechtsvertreterin zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer) auszurichten. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 75 sinngemäss) Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  11. Mit Strafbefehl Nr. 2015-016-532 des Stadtrichteramts Zürich vom
  12. Februar 2015 wurde der Beschuldigte A._____ in Anwendung von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) wegen Nichtbefolgens ei- ner polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und es wurden ihm Kosten und Gebühren von Fr. 150.– aufer- legt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 23. März 2015 fristgerecht Einsprache (Urk. 3). Nach Erhebung weiterer Beweise überwies das Stadtrichteramt die Akten am 30. März 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 33).
  13. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. November 2016 statt (Prot. I S. 6 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.–, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter - 4 - Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, wobei der mittlerweile verteidigte Beschuldigte vor Schranken Berufung anmelden liess (Prot. I S. 14).
  14. Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am
  15. November 2016 zugestellt (Urk. 53/2), woraufhin am 12. Dezember 2016 frist- gerecht die Berufungserklärung erstattet wurde (Urk. 57). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 61). Mit Beschluss vom
  16. Februar 2017 wurden sowohl der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens als auch die von ihm gestellten Beweis- anträge abgewiesen und es wurde ihm Frist angesetzt, seine Berufungsanträge zu begründen (Urk. 65). Die ergänzende Berufungsbegründung ging am 4. April 2017 hierorts ein (Urk. 70). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten (Urk. 75). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  17. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 57). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  18. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder of- fensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - 5 - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  19. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 16. März 2015 vorgeworfene Sachverhalt ist an sich unbestritten. So hat der Beschuldigte während des gesam- ten Verfahrens eingeräumt, sich am 5. Februar 2015 anlässlich einer Personen- kontrolle am Hauptbahnhof Zürich geweigert zu haben, gegenüber den Polizei- beamten seine Personalien bekannt zu geben und sich mittels Personalausweis auszuweisen (Urk. 19 S. 2 f., Prot. I S. 11). 1.2 Seitens des Beschuldigten wird zusammengefasst der Standpunkt ver- treten, dass es sich um eine unrechtmässige Personenkontrolle gehandelt habe, die allein aufgrund seiner Hautfarbe durchgeführt worden sei. Die Kontrolle sei daher diskriminierend gewesen, was zu deren Nichtigkeit, zumindest aber Un- rechtmässigkeit führe. Daher sei der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen, den Polizeibeamten seinen Ausweis auf entsprechende Aufforderung zu zeigen (Urk. 57 S. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz ist Anordnungen eines Beamten in- dessen grundsätzlich Folge zu leisten, gleichgültig ob diese rechtmässig sind oder - 6 - nicht. Die diesbezüglich zu Art. 286 StGB entwickelten Grundsätze seien auf Art. 4 APV analog anzuwenden. Unbeachtlich sei deshalb eine Amtshandlung bzw. eine polizeiliche Anordnung nur, wenn sie nichtig sei. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung seien insbesondere auch materiell rechtswidrige Amts- handlungen, wie beispielsweise die Überschreitung oder der Missbrauch des Er- messensspielraums oder die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, bei polizeilichen Eingriffen geschützt. Nichtigkeit bestehe nach gemäss der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Das Vorliegen eines solch schwerwiegenden Mangels wurde von der Vorinstanz verneint (Urk. 54 S. 15 ff.). 2.1 Durch Personenkontrollen wie der vorliegend zu beurteilenden wird kurz- fristig und in leichter Weise in die Bewegungsfreiheit und damit die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen (BSK StPO Albertini/Armbruster N 2 zu Art. 215). Dieser wird von der Polizei daran gehindert, sich zu entfernen bzw. er wird ge- zwungen, sich kurzzeitig zur Verfügung der Polizei zu halten, damit Überprüfun- gen, welche aufgrund eines minimalen Tatverdachts notwendig erscheinen, vor- genommen werden können (BSK StPO a.a.O. N 3 zu Art. 215). Die für diesen (geringen) Grundrechtseingriff notwendigen gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 215 StPO sowie in § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich. Die Gründe für Polizeikontrollen können dabei sicherheitspolizeilicher Natur (zur Gefahrenabwehr) oder strafprozessualer Natur sein (im Interesse der Aufklärung einer Straftat), wobei die Übergänge in der Praxis fliessend sind (BSK StPO a.a.O. N 5 zu Art. 215). 2.2 Die vorliegend zu beurteilende Identitätskontrolle fand gemäss Polizei- rapport vom 26. Februar 2015 aufgrund eines beim zuständigen Polizeibeamten entstandenen Verdachts wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz statt (Urk. 1). Die Polizeikontrolle dürfte damit eher strafprozessualer Natur gewe- sen sein und sich auf die Strafprozessordnung gestützt haben. Ob die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Polizeikontrolle in der Strafprozessordnung oder im Polizeigesetz erblickt wird, ist aber letztlich nicht von ausschlaggebender - 7 - Bedeutung, da die beiden Bestimmungen im Kern identisch sind. So fordert § 21 Abs. 1 PolG ZH für die Anhaltung und Feststellung der Identität einer Person, dass die Kontrolle zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Art. 215 Abs. 1 StPO erlaubt Identitätskontrollen, sofern diese im Interesse der Aufklärung einer Straftat liegen, und mithin in einem konkretisierten Bereich der notwendigen polizeilichen Aufgabenerfüllung. Mit dem Begriff der Notwendigkeit der Aufgabenerfüllung wird nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstän- de vorliegen müssen, damit Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürfen. Die Kontrolle darf also nicht anlassfrei erfolgen. Sie muss auf gewissen minimalen objektiven Gründen beruhen, wie dem Vorliegen einer verworrenen Situation, der Anwesenheit des Betroffenen in der Umgebung eines Orts, wo sich soeben eine Straftat zugetragen hat, seiner Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, seiner Zu- gehörigkeit zu einer Gruppe von Leuten, von denen man aufgrund von Indizien, mögen diese auch noch so schwach sein, annehmen kann, dass sich der eine oder andere in einer ungesetzlichen Situation befindet, die ein polizeiliches Ein- greifen nahelegt (BGE 109 Ia 146 = Pra 72 Nr. 281 E 4b, BGE 136 I 87 E 5.2). Gleiches gilt für die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straf- tat gemäss Art. 215 StPO. So darf eine solche Anhaltung zwar nicht grundlos be- ziehungsweise aus rein subjektiven oder gar schikanösen Gründen erfolgen. Ei- nen konkreten Tatverdacht setzt sie aber nicht voraus. Es genügt, dass nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. An den Anlass zur Anhaltung sind damit gerin- ge Anforderungen zu stellen und der Kreis der möglicherweise betroffenen Per- sonen ist weit zu ziehen (BGE 139 IV 128 E 1.2, BSK StPO a.a.O. N 7 und 10 zu Art. 215, Schmid Praxiskommentar N 5 f. zu Art 215). 2.3 Die Notwendigkeit, Delikte zu ahnden und ihnen zuvorzukommen, recht- fertigt, dass Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen können, ohne dabei durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein (BGE 109 Ia 146 = Pra 72 Nr. 281 E 4b). Dass an die Zulässigkeit von Identitätskontrollen verhält- nismässig geringe Anforderungen zu stellen sind, macht durchaus Sinn. Immerhin - 8 - haben Polizeibeamte bei ihrer Arbeit regelmässig innert weniger Augenblicke dar- über zu entscheiden, ob eine Person zu kontrollieren ist oder nicht. Müssten in diesen Situationen zunächst stets umfangreiche Abklärungen gemacht werden, liefe dies einem effizienten und wirkungsvollen polizeilichen Handeln entgegen. In Anbetracht des in sachlicher und zeitlicher Hinsicht lediglich geringfügigen Ein- griffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen, erscheint diese Praxis auch mit Blick auf die vorliegend tangierten Grundrechte als angebracht. Ein wirkungsvolles polizeiliches Handeln setzt aber nicht nur voraus, dass es nicht durch überspitzte Formalitäten behindert wird. Erforderlich ist auch, dass die polizeiliche Anordnung vom Betroffenen befolgt und die polizeiliche Tätigkeit nicht unnötig erschwert wird. Ebendies soll mit der Bestimmung von Art. 4 APV ge- währleistet werden, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Zu- recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Art. 4 APV das gleiche Rechtsgut schützt wie die Bestimmungen über die strafbaren Hand- lungen gegen die öffentliche Gewalt gemäss Art. 285 f. StGB (Urk. 54 S. 15 f. m.H.). Auch diese Bestimmungen sollen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe gewährleisten und schützen damit die staatliche Autorität. Dass diese Bestimmungen nicht mit Art. 4 APV vergleichbar sein sollen, weil sich das Nichtbefolgen einer Anordnung in einem rein passiven Verhalten erschöpft, während die Hinderung einer Amtshandlung ein aktives Störverhalten voraus- setzt, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 57 S. 5), ist nicht einzusehen. So vermag ein rein passives Verhalten zwar regelmässig weniger gravierend sein als die aktive Hinderung einer Amtshandlung, weshalb eine Strafbarkeit als Vergehen ausser Betracht fällt. Unzulässig ist solches Verhalten aber dennoch, indem es eben gerade durch das kommunale Recht als Übertretung unter Strafe gestellt wird und zwar aus den gleichen Gründen, die die aktive Hinderung einer Amts- handlung untersagen. Die Nähe der beiden Bestimmungen offenbart sich nicht zuletzt auch darin, dass sich in beiden Fällen Konstellationen ergeben können, in denen der Rechts- unterworfene sich direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Recht- mässigkeit ihm zweifelhaft erscheint. Dies hat gerade bei Identitätskontrollen zu - 9 - gelten, wo angesichts der dargelegten verhältnismässig tiefen Anforderungen für den Betroffenen regelmässig nicht oder nur schwer zu erkennen sein dürfte, ob tatsächlich ein Anlass für die Kontrolle gegeben ist oder nicht. In solchen Fällen kann es nicht im Ermessen des Betroffenen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung zu fügen hat oder nicht. Um ein Funktionieren der staat- lichen Autorität zu gewährleisten, hat hier wie bei Art. 285 f. StGB zu gelten, dass grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt werden und ihnen Folge zu leisten ist. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung erheblich und offensichtlich ist. Ist die Wider- rechtlichkeit indessen auch nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Dem Argument der Ver- teidigung, wonach vorliegend bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kontrolle nach dem Grundsatz in dubio pro reo von Unrechtmässigkeit der Kontrolle auszu- gehen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden (Urk. 57 S. 6 ff.). 2.4 Mit der Vorinstanz gilt es im vorliegenden Strafverfahren daher einzig zu prüfen, ob die durchgeführte Polizeikontrolle offensichtlich und in schwer- wiegender Weise rechtswidrig und damit nichtig war, was den Widerstand des Beschuldigten rechtfertigen würde. Ein Widerspruch zum Entscheid der Kammer vom 17. August 2009 im Verfahren (SU090015) ist darin, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 57 S. 4), nicht zu erblicken. Die dort zu beurteilende Identitätskontrolle wurde durchgeführt, nachdem die Betroffene aus eigenem Antrieb den Polizei- posten aufgesucht hatte, um eine bestimmte Polizeibeamtin zu sprechen. Die Be- troffene gelangte also ihrerseits mit einem Anliegen an die Polizei, nicht um- gekehrt. Dass in dieser Konstellation keine Verpflichtung besteht, sich gegenüber den Beamten auszuweisen, sondern es der Betroffenen freistehen muss, den Polizeiposten – ohne Erledigung ihres Anliegens – wieder zu verlassen, liegt auf der Hand. Wenn im erwähnten Entscheid auch nicht ausdrücklich so bezeichnet, war die zwangsweise Abklärung der Identität in jenem Fall offensichtlich unver- hältnismässig und damit nichtig, weshalb die polizeiliche Anordnung, sich auszu- weisen, für die Betroffene unbeachtlich war. - 10 - 3.1 Was die vorliegend zu beurteilende Personenkontrolle betrifft, steht aus- ser Frage, dass diese diskriminierend und grundrechtswidrig wäre, wenn die Hautfarbe des Beschuldigten einziger Anlass für ihre Durchführung gewesen wä- re. Auch ist der Verteidigung darin Recht zu geben, dass die Diskriminierung auf- grund der Hautfarbe eine besonders schwere Verletzung des Rechts auf Gleich- behandlung darstellt (Urk. 57 S. 13 f.). Wie vorstehend dargetan und im übrigen auch von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 57 S. 13), setzt Nichtigkeit einer poli- zeilichen Anordnung nebst eines schwerwiegenden Mangels aber auch dessen Offensichtlichkeit respektive zumindest leichte Erkennbarkeit voraus. Eine solche wäre beispielsweise gegeben, wenn ein entsprechendes ungebührliches Verhal- ten der Polizeibeamten oder gar entsprechenden Äusserungen aktenkundig wä- ren. Derartiges wurde aber auch vom Beschuldigten nie behauptet. 3.2 Anhaltspunkte für eine Kontrolle aus offensichtlich diskriminierenden Gründen, wie sie im Sinne der dargelegten Rechtslage zu fordern wären, ergeben sich aus den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten B._____ sowie des Beschuldigten, nicht. Der Darstellung des als Zeugen befragten Polizeibeamten B._____ zufolge, ent- schied er sich, den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen, da dieser ihm durch ausweichendes Verhalten gegenüber der Polizei aufgefallen war. Dabei spricht er einerseits vom Abwenden des Blicks, andererseits davon, dass der Be- schuldigte seiner Wahrnehmung nach einen Bogen um die Polizeibeamten ge- macht habe (Urk. 18 S. 3, S. 5 und S. 6). Ausschlaggebend für die Kontrolle sei seine Wahrnehmung gewesen, wonach der Beschuldigte den Blick abgewandt und möglicherweise etwas zu verbergen habe. Wenn ihm eine Person verdächtig erscheine, kontrolliere er diese, unabhängig von deren Hautfarbe. Auch an jenem Tag seien diverse weitere Personen kontrolliert worden (Urk. 18 S. 6). Die Vor- instanz hat diese Aussagen als glaubhaft beurteilt, da sie im Kerngehalt wider- spruchsfrei, plausibel und überzeugend seien, keine Lügensignale aufwiesen und sich auch nicht durch einen besonderen Belastungseifer zuungunsten des Be- schuldigten auszeichneten. Dass der Zeuge im Polizeirapport festgehalten habe, der Beschuldigte sei ihm als verdächtig aufgefallen, weil er den Blick von ihm ab- - 11 - gewandt habe, beim Stadtrichteramt demgegenüber gesagt habe, er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe einen Bogen um ihn gemacht, lasse sich damit erklären, dass zwischen der Rapporterstellung und der Einvernahme rund neun Monate verstrichen seien. Diese Abweichung erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht (Urk. 54 S. 15). In dieser Würdigung ist weder Willkür noch – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 57 S. 3 und 8) – eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zu erkennen. Zutreffend ist zwar, dass die Vor- instanz die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als glaubhaft beurteilt hat (Urk. 54 S. 11). Seine Sachverhaltsdarstellung weicht im Wesentlichen aber nur insofern von jener des Zeugen ab, als er bestritt, einen Bogen um die Polizeibe- amten gemacht zu haben. Dass er seinen Blick von diesen abgewandt habe, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 19 S. 2). Die Sachverhaltsdar- stellungen des Zeugen und des Beschuldigten schliessen sich damit nicht gegen- seitig aus. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte seinen Blick von den Polizeibeamten abgewandt hat, weil er zu diesen, wie zu anderen ihm unbe- kannten Personen, keine Beziehung habe aufbauen wollen, das Abwenden des Blickes dem Polizeibeamten aber dennoch verdächtig erschienen ist. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft beurteilt hat, wo- nach das Verhalten des Beschuldigten und nicht dessen Hautfarbe ausschlag- gebend für die Kontrolle gewesen sei (Urk. 54 S. 15). Willkür ist darin nicht zu er- kennen, wobei zugunsten des Beschuldigten aber davon auszugehen ist, dass sein als ausweichend wahrgenommenes Verhalten nicht darin bestand, dass er einen Bogen um die Polizeibeamten gemacht hat, sondern lediglich darin, dass er seinen Blick von diesen abgewandt hat. Zutreffend ist, dass das Verhalten des Beschuldigten damit lediglich geringe An- haltspunkte für eine allfällige Straftat und mithin für die Durchführung einer Identi- tätskontrolle geboten hat. Dass der Beschuldigte an jenem Morgen indessen die einzige Person gewesen wäre, die aufgrund solch geringer Anhaltspunkte einer Identitätskontrolle unterzogen wurde, ist eine reine Mutmassung der Verteidigung, die keinerlei Stütze in den Akten findet (Urk. 57 S. 11). Der Polizeibeamte B._____ hat diesbezüglich denn auch ausgeführt, es seien an jenem Tag diverse weitere Personen kontrolliert worden (Urk. 18 S. 6). Überdies gilt es mit Blick auf - 12 - die Gründe für die Durchführung der Kontrolle auch deren äussere Umstände zu berücksichtigen. Letztere fand am Hauptbahnhof Zürich statt, und damit an einer von verschiedensten Personen stark frequentierten Örtlichkeit, welche Knoten- punkt für Nah- wie auch Fernverkehrsreisende bildet. Es darf als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass an derartigen Örtlichkeiten vermehrt mit Delinquenz und damit auch mit Polizeipräsenz und entsprechenden Kontrollen zu rechnen ist. Nicht zuletzt aufgrund der im Schengenraum verminderten Grenzkontrollen hat dies namentlich für Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu gelten. Ge- rade bei solchen Gesetzesverstössen dürften dabei regelmässig keine eindeutig wahrnehmbaren Anhaltspunkte für eine Straftat zu Tage treten, weshalb auch an diesbezügliche Polizeikontrollen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dass lediglich geringe Anhaltspunkte die Identitätskontrolle veranlasst ha- ben, vermag damit, entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 11 f. und S. 16), keine offensichtliche Unrechtmässigkeit zu begründen. 3.4 Schliesslich lässt auch aus dem weiteren Verlauf der Kontrolle nichts da- rauf schliessen, dass deren Anlass offensichtlich schikanöser oder diskriminie- render Natur gewesen wäre. Nach der Weigerung des Beschuldigten, sich aus- zuweisen oder seine Personalien bekannt zu geben, begab man sich, nach über- einstimmender Darstellung des Beschuldigten und des Polizeibeamten (Urk. 18 S. 3, Urk. 6 S. 3), an eine etwas weniger stark exponierte Stelle des Hauptbahn- hofs. Die im Folgenden stattfindende Durchsuchung des Beschuldigten war allein dem Umstand geschuldet, dass dieser sich weigerte, seine Personalien bekannt zu geben. Dies, obwohl er gemäss heutigen eigenen Angaben einen Personal- ausweis bei sich hatte (Urk. 19 S. 2 f.). Auch seitens des Beschuldigten wurde nie behauptet, dass diese Durchsuchung unangebracht gewesen oder über das Not- wendige hinausgegangen sei. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Polizeibeamten liess man den Beschuldigten denn auch nach Ermittlung der notwendigsten Angaben gehen und klärte die weiteren relevanten Angaben, ins- besondere den Wohnort des Beschuldigten, im Nachhinein ab (Urk. 18 S. 2). Die Durchsuchung wurde damit so diskret wie möglich durchgeführt und ging nicht weiter, als es zur Feststellung der Identität des Beschuldigten unerlässlich war. - 13 - 3.5 Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz nicht von einer offen- sichtlich unrechtmässigen Identitätskontrolle ausgegangen werden. Dass die Kon- trolle auch dem Beschuldigten selbst im Moment der Durchführung nicht offen- sichtlich unrechtmässig erschien, zeigt sich schliesslich auch darin, dass er sich eigenen Angaben zufolge erst definitiv entschied, die Busse nicht zu akzeptieren, als er im Polizeirapport gesehen habe, dass sein Abwenden des Blickes Anlass für die Kontrolle gewesen sei (Urk. 19 S. 1). Im Moment der Kontrolle selbst kann ihm deren Rechtmässigkeit vor diesem Hintergrund höchstens zweifelhaft er- schienen sein, was wie dargelegt aber nicht dazu berechtigt, sich einer polizei- lichen Anordnung zu widersetzen. Wenn die Kontrolle dem Beschuldigten selbst im Moment der Durchführung aber nicht eindeutig unrechtmässig erschien, kann er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wie dies von der Vertei- digung im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend gemacht wird (Urk. 57 S. 16).
  20. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der durchgeführten Identitätskontrolle zwar lediglich geringe Verdachtsmomente zugrunde lagen. Schikanös oder offensichtlich unrechtmässig war die Kontrolle unter den gegeben Umständen aber nicht. Folglich wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sich auf die entsprechende Aufforderung gegenüber den Polizeibeamten auszu- weisen. Dies hat er anerkanntermassen nicht getan und sich damit des Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 26 in Verbindung mit Art. 4 APV schuldig gemacht. IV. Sanktion Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– wurde korrekt be- messen und erweist sich als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 54 S. 19 f.). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 1 Tag festzusetzen. - 14 - V. Kosten
  21. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) ist bei die- sem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  22. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Ver- fahrens keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
  23. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbefolgens polizeilicher An- ordnungen im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV.
  24. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
  25. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  26. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  27. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  29. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  30. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160076-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 25. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2016 (GC160218)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl Nr. 2015-016-532 des Stadtrichteramts Zürich vom 16. März 2015 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 21 f.) Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen im Sinne von Art. 26 in Verbindung mit Art. 4 APV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 650.-- (Fr. 150.-- Verfügungs- kosten, Fr. 500.-- Untersuchungskosten [inklusive Fr. 70.-- Weisungsgebühr]) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 1)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.

- 3 -

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Nichtbefolgens polizeilicher An- ordnungen im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV freizusprechen.

3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu über- binden.

4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten (zahlbar an die Rechtsvertreterin zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer) auszurichten.

b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 75 sinngemäss) Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl Nr. 2015-016-532 des Stadtrichteramts Zürich vom

16. Februar 2015 wurde der Beschuldigte A._____ in Anwendung von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) wegen Nichtbefolgens ei- ner polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und es wurden ihm Kosten und Gebühren von Fr. 150.– aufer- legt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 23. März 2015 fristgerecht Einsprache (Urk. 3). Nach Erhebung weiterer Beweise überwies das Stadtrichteramt die Akten am 30. März 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 33).

2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. November 2016 statt (Prot. I S. 6 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.–, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter

- 4 - Nichtbezahlung der Busse (Urk. 47). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, wobei der mittlerweile verteidigte Beschuldigte vor Schranken Berufung anmelden liess (Prot. I S. 14).

3. Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am

21. November 2016 zugestellt (Urk. 53/2), woraufhin am 12. Dezember 2016 frist- gerecht die Berufungserklärung erstattet wurde (Urk. 57). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 61). Mit Beschluss vom

1. Februar 2017 wurden sowohl der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens als auch die von ihm gestellten Beweis- anträge abgewiesen und es wurde ihm Frist angesetzt, seine Berufungsanträge zu begründen (Urk. 65). Die ergänzende Berufungsbegründung ging am 4. April 2017 hierorts ein (Urk. 70). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten (Urk. 75). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 57). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder of- fensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kom- men insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verlet- zung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO

- 5 - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 16. März 2015 vorgeworfene Sachverhalt ist an sich unbestritten. So hat der Beschuldigte während des gesam- ten Verfahrens eingeräumt, sich am 5. Februar 2015 anlässlich einer Personen- kontrolle am Hauptbahnhof Zürich geweigert zu haben, gegenüber den Polizei- beamten seine Personalien bekannt zu geben und sich mittels Personalausweis auszuweisen (Urk. 19 S. 2 f., Prot. I S. 11). 1.2 Seitens des Beschuldigten wird zusammengefasst der Standpunkt ver- treten, dass es sich um eine unrechtmässige Personenkontrolle gehandelt habe, die allein aufgrund seiner Hautfarbe durchgeführt worden sei. Die Kontrolle sei daher diskriminierend gewesen, was zu deren Nichtigkeit, zumindest aber Un- rechtmässigkeit führe. Daher sei der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen, den Polizeibeamten seinen Ausweis auf entsprechende Aufforderung zu zeigen (Urk. 57 S. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz ist Anordnungen eines Beamten in- dessen grundsätzlich Folge zu leisten, gleichgültig ob diese rechtmässig sind oder

- 6 - nicht. Die diesbezüglich zu Art. 286 StGB entwickelten Grundsätze seien auf Art. 4 APV analog anzuwenden. Unbeachtlich sei deshalb eine Amtshandlung bzw. eine polizeiliche Anordnung nur, wenn sie nichtig sei. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung seien insbesondere auch materiell rechtswidrige Amts- handlungen, wie beispielsweise die Überschreitung oder der Missbrauch des Er- messensspielraums oder die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, bei polizeilichen Eingriffen geschützt. Nichtigkeit bestehe nach gemäss der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Das Vorliegen eines solch schwerwiegenden Mangels wurde von der Vorinstanz verneint (Urk. 54 S. 15 ff.). 2.1 Durch Personenkontrollen wie der vorliegend zu beurteilenden wird kurz- fristig und in leichter Weise in die Bewegungsfreiheit und damit die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen (BSK StPO Albertini/Armbruster N 2 zu Art. 215). Dieser wird von der Polizei daran gehindert, sich zu entfernen bzw. er wird ge- zwungen, sich kurzzeitig zur Verfügung der Polizei zu halten, damit Überprüfun- gen, welche aufgrund eines minimalen Tatverdachts notwendig erscheinen, vor- genommen werden können (BSK StPO a.a.O. N 3 zu Art. 215). Die für diesen (geringen) Grundrechtseingriff notwendigen gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 215 StPO sowie in § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich. Die Gründe für Polizeikontrollen können dabei sicherheitspolizeilicher Natur (zur Gefahrenabwehr) oder strafprozessualer Natur sein (im Interesse der Aufklärung einer Straftat), wobei die Übergänge in der Praxis fliessend sind (BSK StPO a.a.O. N 5 zu Art. 215). 2.2 Die vorliegend zu beurteilende Identitätskontrolle fand gemäss Polizei- rapport vom 26. Februar 2015 aufgrund eines beim zuständigen Polizeibeamten entstandenen Verdachts wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz statt (Urk. 1). Die Polizeikontrolle dürfte damit eher strafprozessualer Natur gewe- sen sein und sich auf die Strafprozessordnung gestützt haben. Ob die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Polizeikontrolle in der Strafprozessordnung oder im Polizeigesetz erblickt wird, ist aber letztlich nicht von ausschlaggebender

- 7 - Bedeutung, da die beiden Bestimmungen im Kern identisch sind. So fordert § 21 Abs. 1 PolG ZH für die Anhaltung und Feststellung der Identität einer Person, dass die Kontrolle zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Art. 215 Abs. 1 StPO erlaubt Identitätskontrollen, sofern diese im Interesse der Aufklärung einer Straftat liegen, und mithin in einem konkretisierten Bereich der notwendigen polizeilichen Aufgabenerfüllung. Mit dem Begriff der Notwendigkeit der Aufgabenerfüllung wird nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstän- de vorliegen müssen, damit Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürfen. Die Kontrolle darf also nicht anlassfrei erfolgen. Sie muss auf gewissen minimalen objektiven Gründen beruhen, wie dem Vorliegen einer verworrenen Situation, der Anwesenheit des Betroffenen in der Umgebung eines Orts, wo sich soeben eine Straftat zugetragen hat, seiner Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, seiner Zu- gehörigkeit zu einer Gruppe von Leuten, von denen man aufgrund von Indizien, mögen diese auch noch so schwach sein, annehmen kann, dass sich der eine oder andere in einer ungesetzlichen Situation befindet, die ein polizeiliches Ein- greifen nahelegt (BGE 109 Ia 146 = Pra 72 Nr. 281 E 4b, BGE 136 I 87 E 5.2). Gleiches gilt für die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straf- tat gemäss Art. 215 StPO. So darf eine solche Anhaltung zwar nicht grundlos be- ziehungsweise aus rein subjektiven oder gar schikanösen Gründen erfolgen. Ei- nen konkreten Tatverdacht setzt sie aber nicht voraus. Es genügt, dass nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. An den Anlass zur Anhaltung sind damit gerin- ge Anforderungen zu stellen und der Kreis der möglicherweise betroffenen Per- sonen ist weit zu ziehen (BGE 139 IV 128 E 1.2, BSK StPO a.a.O. N 7 und 10 zu Art. 215, Schmid Praxiskommentar N 5 f. zu Art 215). 2.3 Die Notwendigkeit, Delikte zu ahnden und ihnen zuvorzukommen, recht- fertigt, dass Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen können, ohne dabei durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein (BGE 109 Ia 146 = Pra 72 Nr. 281 E 4b). Dass an die Zulässigkeit von Identitätskontrollen verhält- nismässig geringe Anforderungen zu stellen sind, macht durchaus Sinn. Immerhin

- 8 - haben Polizeibeamte bei ihrer Arbeit regelmässig innert weniger Augenblicke dar- über zu entscheiden, ob eine Person zu kontrollieren ist oder nicht. Müssten in diesen Situationen zunächst stets umfangreiche Abklärungen gemacht werden, liefe dies einem effizienten und wirkungsvollen polizeilichen Handeln entgegen. In Anbetracht des in sachlicher und zeitlicher Hinsicht lediglich geringfügigen Ein- griffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen, erscheint diese Praxis auch mit Blick auf die vorliegend tangierten Grundrechte als angebracht. Ein wirkungsvolles polizeiliches Handeln setzt aber nicht nur voraus, dass es nicht durch überspitzte Formalitäten behindert wird. Erforderlich ist auch, dass die polizeiliche Anordnung vom Betroffenen befolgt und die polizeiliche Tätigkeit nicht unnötig erschwert wird. Ebendies soll mit der Bestimmung von Art. 4 APV ge- währleistet werden, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. Zu- recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Art. 4 APV das gleiche Rechtsgut schützt wie die Bestimmungen über die strafbaren Hand- lungen gegen die öffentliche Gewalt gemäss Art. 285 f. StGB (Urk. 54 S. 15 f. m.H.). Auch diese Bestimmungen sollen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe gewährleisten und schützen damit die staatliche Autorität. Dass diese Bestimmungen nicht mit Art. 4 APV vergleichbar sein sollen, weil sich das Nichtbefolgen einer Anordnung in einem rein passiven Verhalten erschöpft, während die Hinderung einer Amtshandlung ein aktives Störverhalten voraus- setzt, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 57 S. 5), ist nicht einzusehen. So vermag ein rein passives Verhalten zwar regelmässig weniger gravierend sein als die aktive Hinderung einer Amtshandlung, weshalb eine Strafbarkeit als Vergehen ausser Betracht fällt. Unzulässig ist solches Verhalten aber dennoch, indem es eben gerade durch das kommunale Recht als Übertretung unter Strafe gestellt wird und zwar aus den gleichen Gründen, die die aktive Hinderung einer Amts- handlung untersagen. Die Nähe der beiden Bestimmungen offenbart sich nicht zuletzt auch darin, dass sich in beiden Fällen Konstellationen ergeben können, in denen der Rechts- unterworfene sich direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Recht- mässigkeit ihm zweifelhaft erscheint. Dies hat gerade bei Identitätskontrollen zu

- 9 - gelten, wo angesichts der dargelegten verhältnismässig tiefen Anforderungen für den Betroffenen regelmässig nicht oder nur schwer zu erkennen sein dürfte, ob tatsächlich ein Anlass für die Kontrolle gegeben ist oder nicht. In solchen Fällen kann es nicht im Ermessen des Betroffenen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung zu fügen hat oder nicht. Um ein Funktionieren der staat- lichen Autorität zu gewährleisten, hat hier wie bei Art. 285 f. StGB zu gelten, dass grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt werden und ihnen Folge zu leisten ist. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung erheblich und offensichtlich ist. Ist die Wider- rechtlichkeit indessen auch nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75). Dem Argument der Ver- teidigung, wonach vorliegend bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kontrolle nach dem Grundsatz in dubio pro reo von Unrechtmässigkeit der Kontrolle auszu- gehen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden (Urk. 57 S. 6 ff.). 2.4 Mit der Vorinstanz gilt es im vorliegenden Strafverfahren daher einzig zu prüfen, ob die durchgeführte Polizeikontrolle offensichtlich und in schwer- wiegender Weise rechtswidrig und damit nichtig war, was den Widerstand des Beschuldigten rechtfertigen würde. Ein Widerspruch zum Entscheid der Kammer vom 17. August 2009 im Verfahren (SU090015) ist darin, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 57 S. 4), nicht zu erblicken. Die dort zu beurteilende Identitätskontrolle wurde durchgeführt, nachdem die Betroffene aus eigenem Antrieb den Polizei- posten aufgesucht hatte, um eine bestimmte Polizeibeamtin zu sprechen. Die Be- troffene gelangte also ihrerseits mit einem Anliegen an die Polizei, nicht um- gekehrt. Dass in dieser Konstellation keine Verpflichtung besteht, sich gegenüber den Beamten auszuweisen, sondern es der Betroffenen freistehen muss, den Polizeiposten – ohne Erledigung ihres Anliegens – wieder zu verlassen, liegt auf der Hand. Wenn im erwähnten Entscheid auch nicht ausdrücklich so bezeichnet, war die zwangsweise Abklärung der Identität in jenem Fall offensichtlich unver- hältnismässig und damit nichtig, weshalb die polizeiliche Anordnung, sich auszu- weisen, für die Betroffene unbeachtlich war.

- 10 - 3.1 Was die vorliegend zu beurteilende Personenkontrolle betrifft, steht aus- ser Frage, dass diese diskriminierend und grundrechtswidrig wäre, wenn die Hautfarbe des Beschuldigten einziger Anlass für ihre Durchführung gewesen wä- re. Auch ist der Verteidigung darin Recht zu geben, dass die Diskriminierung auf- grund der Hautfarbe eine besonders schwere Verletzung des Rechts auf Gleich- behandlung darstellt (Urk. 57 S. 13 f.). Wie vorstehend dargetan und im übrigen auch von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 57 S. 13), setzt Nichtigkeit einer poli- zeilichen Anordnung nebst eines schwerwiegenden Mangels aber auch dessen Offensichtlichkeit respektive zumindest leichte Erkennbarkeit voraus. Eine solche wäre beispielsweise gegeben, wenn ein entsprechendes ungebührliches Verhal- ten der Polizeibeamten oder gar entsprechenden Äusserungen aktenkundig wä- ren. Derartiges wurde aber auch vom Beschuldigten nie behauptet. 3.2 Anhaltspunkte für eine Kontrolle aus offensichtlich diskriminierenden Gründen, wie sie im Sinne der dargelegten Rechtslage zu fordern wären, ergeben sich aus den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des als Zeugen befragten Polizeibeamten B._____ sowie des Beschuldigten, nicht. Der Darstellung des als Zeugen befragten Polizeibeamten B._____ zufolge, ent- schied er sich, den Beschuldigten einer Kontrolle zu unterziehen, da dieser ihm durch ausweichendes Verhalten gegenüber der Polizei aufgefallen war. Dabei spricht er einerseits vom Abwenden des Blicks, andererseits davon, dass der Be- schuldigte seiner Wahrnehmung nach einen Bogen um die Polizeibeamten ge- macht habe (Urk. 18 S. 3, S. 5 und S. 6). Ausschlaggebend für die Kontrolle sei seine Wahrnehmung gewesen, wonach der Beschuldigte den Blick abgewandt und möglicherweise etwas zu verbergen habe. Wenn ihm eine Person verdächtig erscheine, kontrolliere er diese, unabhängig von deren Hautfarbe. Auch an jenem Tag seien diverse weitere Personen kontrolliert worden (Urk. 18 S. 6). Die Vor- instanz hat diese Aussagen als glaubhaft beurteilt, da sie im Kerngehalt wider- spruchsfrei, plausibel und überzeugend seien, keine Lügensignale aufwiesen und sich auch nicht durch einen besonderen Belastungseifer zuungunsten des Be- schuldigten auszeichneten. Dass der Zeuge im Polizeirapport festgehalten habe, der Beschuldigte sei ihm als verdächtig aufgefallen, weil er den Blick von ihm ab-

- 11 - gewandt habe, beim Stadtrichteramt demgegenüber gesagt habe, er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe einen Bogen um ihn gemacht, lasse sich damit erklären, dass zwischen der Rapporterstellung und der Einvernahme rund neun Monate verstrichen seien. Diese Abweichung erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht (Urk. 54 S. 15). In dieser Würdigung ist weder Willkür noch

– wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 57 S. 3 und 8) – eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zu erkennen. Zutreffend ist zwar, dass die Vor- instanz die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als glaubhaft beurteilt hat (Urk. 54 S. 11). Seine Sachverhaltsdarstellung weicht im Wesentlichen aber nur insofern von jener des Zeugen ab, als er bestritt, einen Bogen um die Polizeibe- amten gemacht zu haben. Dass er seinen Blick von diesen abgewandt habe, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 19 S. 2). Die Sachverhaltsdar- stellungen des Zeugen und des Beschuldigten schliessen sich damit nicht gegen- seitig aus. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte seinen Blick von den Polizeibeamten abgewandt hat, weil er zu diesen, wie zu anderen ihm unbe- kannten Personen, keine Beziehung habe aufbauen wollen, das Abwenden des Blickes dem Polizeibeamten aber dennoch verdächtig erschienen ist. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft beurteilt hat, wo- nach das Verhalten des Beschuldigten und nicht dessen Hautfarbe ausschlag- gebend für die Kontrolle gewesen sei (Urk. 54 S. 15). Willkür ist darin nicht zu er- kennen, wobei zugunsten des Beschuldigten aber davon auszugehen ist, dass sein als ausweichend wahrgenommenes Verhalten nicht darin bestand, dass er einen Bogen um die Polizeibeamten gemacht hat, sondern lediglich darin, dass er seinen Blick von diesen abgewandt hat. Zutreffend ist, dass das Verhalten des Beschuldigten damit lediglich geringe An- haltspunkte für eine allfällige Straftat und mithin für die Durchführung einer Identi- tätskontrolle geboten hat. Dass der Beschuldigte an jenem Morgen indessen die einzige Person gewesen wäre, die aufgrund solch geringer Anhaltspunkte einer Identitätskontrolle unterzogen wurde, ist eine reine Mutmassung der Verteidigung, die keinerlei Stütze in den Akten findet (Urk. 57 S. 11). Der Polizeibeamte B._____ hat diesbezüglich denn auch ausgeführt, es seien an jenem Tag diverse weitere Personen kontrolliert worden (Urk. 18 S. 6). Überdies gilt es mit Blick auf

- 12 - die Gründe für die Durchführung der Kontrolle auch deren äussere Umstände zu berücksichtigen. Letztere fand am Hauptbahnhof Zürich statt, und damit an einer von verschiedensten Personen stark frequentierten Örtlichkeit, welche Knoten- punkt für Nah- wie auch Fernverkehrsreisende bildet. Es darf als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass an derartigen Örtlichkeiten vermehrt mit Delinquenz und damit auch mit Polizeipräsenz und entsprechenden Kontrollen zu rechnen ist. Nicht zuletzt aufgrund der im Schengenraum verminderten Grenzkontrollen hat dies namentlich für Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu gelten. Ge- rade bei solchen Gesetzesverstössen dürften dabei regelmässig keine eindeutig wahrnehmbaren Anhaltspunkte für eine Straftat zu Tage treten, weshalb auch an diesbezügliche Polizeikontrollen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dass lediglich geringe Anhaltspunkte die Identitätskontrolle veranlasst ha- ben, vermag damit, entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 11 f. und S. 16), keine offensichtliche Unrechtmässigkeit zu begründen. 3.4 Schliesslich lässt auch aus dem weiteren Verlauf der Kontrolle nichts da- rauf schliessen, dass deren Anlass offensichtlich schikanöser oder diskriminie- render Natur gewesen wäre. Nach der Weigerung des Beschuldigten, sich aus- zuweisen oder seine Personalien bekannt zu geben, begab man sich, nach über- einstimmender Darstellung des Beschuldigten und des Polizeibeamten (Urk. 18 S. 3, Urk. 6 S. 3), an eine etwas weniger stark exponierte Stelle des Hauptbahn- hofs. Die im Folgenden stattfindende Durchsuchung des Beschuldigten war allein dem Umstand geschuldet, dass dieser sich weigerte, seine Personalien bekannt zu geben. Dies, obwohl er gemäss heutigen eigenen Angaben einen Personal- ausweis bei sich hatte (Urk. 19 S. 2 f.). Auch seitens des Beschuldigten wurde nie behauptet, dass diese Durchsuchung unangebracht gewesen oder über das Not- wendige hinausgegangen sei. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Polizeibeamten liess man den Beschuldigten denn auch nach Ermittlung der notwendigsten Angaben gehen und klärte die weiteren relevanten Angaben, ins- besondere den Wohnort des Beschuldigten, im Nachhinein ab (Urk. 18 S. 2). Die Durchsuchung wurde damit so diskret wie möglich durchgeführt und ging nicht weiter, als es zur Feststellung der Identität des Beschuldigten unerlässlich war.

- 13 - 3.5 Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz nicht von einer offen- sichtlich unrechtmässigen Identitätskontrolle ausgegangen werden. Dass die Kon- trolle auch dem Beschuldigten selbst im Moment der Durchführung nicht offen- sichtlich unrechtmässig erschien, zeigt sich schliesslich auch darin, dass er sich eigenen Angaben zufolge erst definitiv entschied, die Busse nicht zu akzeptieren, als er im Polizeirapport gesehen habe, dass sein Abwenden des Blickes Anlass für die Kontrolle gewesen sei (Urk. 19 S. 1). Im Moment der Kontrolle selbst kann ihm deren Rechtmässigkeit vor diesem Hintergrund höchstens zweifelhaft er- schienen sein, was wie dargelegt aber nicht dazu berechtigt, sich einer polizei- lichen Anordnung zu widersetzen. Wenn die Kontrolle dem Beschuldigten selbst im Moment der Durchführung aber nicht eindeutig unrechtmässig erschien, kann er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wie dies von der Vertei- digung im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend gemacht wird (Urk. 57 S. 16).

4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der durchgeführten Identitätskontrolle zwar lediglich geringe Verdachtsmomente zugrunde lagen. Schikanös oder offensichtlich unrechtmässig war die Kontrolle unter den gegeben Umständen aber nicht. Folglich wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sich auf die entsprechende Aufforderung gegenüber den Polizeibeamten auszu- weisen. Dies hat er anerkanntermassen nicht getan und sich damit des Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 26 in Verbindung mit Art. 4 APV schuldig gemacht. IV. Sanktion Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– wurde korrekt be- messen und erweist sich als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 54 S. 19 f.). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 1 Tag festzusetzen.

- 14 - V. Kosten

1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) ist bei die- sem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Ver- fahrens keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbefolgens polizeilicher An- ordnungen im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller