Sachverhalt
3.1. Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 13. Januar 2016 wurde der Beschuldigte als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild … (D) wegen Missachtens eines Lichtsignals, begangen am 17. Juli 2015, 12.39 Uhr, an der Kreuzung …strasse / …strasse in Zürich mit Fr. 250.– Busse bestraft (Urk. 2). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Sach- verhalt gemäss dem vorerwähnten Strafbefehl vom 13. Januar 2016 erstellt sei (Urk. 32 S. 5 f.). Dabei stützte sie sich auf die Fotos der Verkehrsmittelüberwa- chungsanlage (Urk. 5/2-5) und die Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ [Stadt in Deutschland] (Urk. 1/4). 3.2. Der Beschuldigte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er verweist in der Berufungsbegründung lediglich auf die im Verfah- ren vor dem Stadtrichteramt eingereichten Schreiben (Urk. 40; vgl. auch Urk. 33). Damit vermag er keine Willkür in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz darzutun. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte. Auf dem sich bei den Akten befindenden Fotobogen ist deutlich erkennbar, wie ein Personenwagen mit dem Kontrollschild … (D) das auf Rot stehende Lichtsignal passiert und über den Fussgängerstreifen auf die Kreuzung einfährt (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 32 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/2-5). Die Fotoaufnahmen wurden am 17. Juli 2015, 12:39 Uhr, an der Kreuzung …strasse / …strasse in Zürich gemacht (Urk. 5/2-5). Gemäss Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ (Urk. 1/4) ist der Beschuldigte Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild … (D). Er hat im
- 8 - Laufe des Verfahrens denn auch nie in Abrede gestellt, dass es sein Fahrzeug ist, das auf den Fotoaufnahmen zu sehen ist (vgl. auch Urk. 6). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ampelanlage im damaligen Zeitpunkt nicht richtig funktioniert hat (Urk. 32 S. 5). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die anderen Verkehrsteilnehmer seien ebenfalls weitergefahren, woraus ersichtlich sei, dass sie die Rotlichtphase nicht erkannt hätten bzw. die Ampelanlage nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Haltebalken des Lichtsignals wird weder vom nachfolgenden Fahrzeug noch vom Fahrradfahrer auf dem Radstreifen überfah- ren (Urk. 5/3-5).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit dem 1. Januar 2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens neue Vorschriften über die Halterhaf- tung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das or- dentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt wer- den, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug ge- gen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussen- gesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, wel- che die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei auto- matischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Ok- tober 2010, BBl 2010 8447, 8486). Der Beschuldigte hat sich im ordentlichen Strafverfahren darauf beschränkt, zu bestreiten, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlichtmissachtung selber gelenkt zu
- 9 - haben (Urk. 6; Urk. 8). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals ge- führt hat (vgl. Art. 6 Abs. 4 OBG). Der Vorinstanz (Urk. 32 S. 6) ist sodann darin zu folgen, dass mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer damals die Widerhandlung begangen hat. Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschuldigte über mögliche Lenker vollständig ausgeschwiegen. Er hat auch kei- ne Angaben darüber gemacht, welche Personen das Fahrzeug üblicherweise be- nutzen oder Zugang zum Fahrzeug haben. Vor diesem Hintergrund und unter Be- rücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten ist anzuneh- men, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem unver- hältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Daran vermag selbstredend auch das vom Beschuldigten mit dem Berufungsschreiben eingereichte Passfoto (Urk. 33) nichts zu ändern. Vom Beschuldigten wurde nicht geltend gemacht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 5 OBG). Nachdem der damalige Fahrzeugführer vorliegend nicht ermittelt werden kann, ist der Be- schuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild … (D) für die Rot- lichtmissachtung verantwortlich. Diese Widerhandlung ist mit der Vorinstanz als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu qualifizieren. 4.2. Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Urteil der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen schuldig gespro- chen. Dies, obwohl die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die für die Rotlicht- missachtung verantwortliche Person im vorliegenden Fall nicht ermittelt werden könne (Urk. 32 S. 6). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 6 Abs. 5 OBG, in dem wie erwähnt der Grundsatz der Halterhaftung statuiert wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 OBG). Fraglich ist, ob diese Bestimmung ausreichende gesetzliche Grund- lage bietet, um einen Fahrzeughalter bei unbekannter Täterschaft der begange- nen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Art. 6 Abs. 5 OBG hält nur fest, dass der Halter die Busse zu bezahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglen- ker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird nicht bestimmt (vgl. demgegenüber den Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es wird darin nur ausge-
- 10 - führt, der Fahrzeughalter könne bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt sei. In diesen Fällen solle der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter die Busse bezahlen müssen. Auf die Frage, ob sich die Verantwortung des Fahr- zeughalters in der Bezahlung der Busse erschöpft, oder ihm zusätzlich auch die Strassenverkehrswiderhandlung im Sinne einer Schuldübernahme zugerechnet wird, wird nicht eingegangen (Botschaft zu Via sicura, a.a.O., 8486 f.; vgl. auch Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBl 2015 959, 988 f.). Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Haltereigen- schaft bei Strassenverkehrsdelikten, die von einem nicht identifizierten Fahrzeug- lenker begangen wurden, ein Indiz für die Täterschaft dar. Ein Schuldspruch darf jedoch nicht allein auf die formelle Haltereigenschaft abgestützt werden. Vielmehr ist in jedem Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, bei welcher die gesamten Umstände, insbesondere das Aussageverhalten des Fahrzeughalters, zu berück- sichtigen sind (vgl. Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Strassenverkehr 4/2012, S. 5 ff.; Weissenberger, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 18 zu Art. 27 SVG und N 11 zu Art. 6 OBG). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre zu erwarten, dass sich die Botschaft zu Via sicura mit dem Umfang der Verantwort- lichkeit des Fahrzeughalters näher auseinandersetzt bzw. darin zumindest aus- drücklich darauf hingewiesen wird, dass nach den revidierten Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes der Halter anstelle des unbekannten Fahrzeuglenkers der Widerhandlung schuldig gesprochen werden kann. Wie bereits erwähnt, wird dies in der Botschaft jedoch in keiner Weise thematisiert (vgl. dazu auch Wohlers, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, Strassenverkehr 1/2015, S. 14 FN 96). 4.3. Ohne explizite Anordnung eines Paradigmenwechsels durch den Gesetz- geber erscheint es (weiterhin) nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Eigenschaft als Halter des von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs der begangenen Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Dies gilt umso mehr, als in der massgeblichen Bestimmung wie erwähnt lediglich die
- 11 - Bezahlung der Busse durch den Lenker statuiert wird und ein Schuldspruch kraft Haltereigenschaft gegen grundlegende strafrechtliche Grundsätze verstossen würde (vgl. dazu Maeder, Sicherheit durch Gebühren? Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 684 ff.). Diese Auffassung steht im Einklang mit der ratio legis der Halterhaftung gemäss Ordnungsbussen- gesetz. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Strassenverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizient und kostengünstig erledigt werden sollen (Weis- senberger, a.a.O., N 1 und 10 zu Art. 1 OBG). Der Verwaltungsaufwand soll im Bereich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentli- ches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte ver- stärkte Verantwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen gerechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in kei- nem vernünftigen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verantwortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine un- ter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu via sicura, a.a.O., S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kon- trollschild … (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV verantwortlich zu erklären.
5. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe 5.1. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzu- messungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vor-
- 12 - leben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzie- rung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221 E. 2.2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentli- chen Strafverfahren ausgefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfah- rens sachlich nicht gerechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentli- che Verfahren durchzuführen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist beglichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussen- verfahrens widersprechen würde (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 1 OBG, N 2 ff. zu Art. 11 OBG). Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Ordnungsbussenverfahren zu Recht ein- geleitet, war die Täterschaft doch bestritten. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG hat der Fahr- zeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Rege- lungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich ge- weigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., S. 13). Eine ordentliche Busse gemäss Straf- gesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass die- ser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet werden, wenn der Halter aus- schliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird, d.h. ihm kein Vorwurf ei- ner Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Es wird nicht von einer Busse ge- sprochen. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im or- dentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der
- 13 - Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Beschuldigte hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 An- hang 1 OBV) zu bezahlen. 5.2. Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im or- dentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden (Weissenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 1 OBG; vgl. dazu auch BSK StGB I - Heimgartner, 3. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 106). Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist allein das Verschulden massge- bend (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unab- hängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (BSK Strafrecht I - Heimgartner, a.a.O., N 10 zu Art. 106). Wie bereits er- wähnt, ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Er- satzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gemäss Art. 7 OBG dürfen im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten er- hoben werden. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Verwaltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizver- fahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfah- ren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.395/2005 vom 11. Dezember 2005 E. 2 mit Hinweisen).
- 14 - Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein An- lass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Umstand, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – kein Schuldspruch des Beschuldigten ergehen kann, vermag an der Kostenauflage nichts zu ändern. Massgebend ist, dass der Beschuldigte kraft seiner Haltereigenschaft für die Rot- lichtmissachtung verantwortlich erklärt wird und die Ordnungsbusse zu bezahlen hat, was mit einer Verurteilung zumindest vergleichbar ist. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 3 - 5) ist damit zu bestätigen. 6.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die kostenfreie Einstellung des Strafverfahrens. Damit unterliegt er vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass der Beschuldigte im Berufungsver- fahren – anders als noch vor erster Instanz – nicht schuldig gesprochen wird, sondern für die Verkehrsregelübertretung verantwortlich erklärt wird, ändert nichts daran. Damit wird nur eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Ur- teils bewirkt, zumal mit einer Verurteilung wegen einer Übertretung ohnehin kein Strafregistereintrag verbunden gewesen wäre. Sowohl die dem Beschuldigten auferlegte Busse als auch die erstinstanzliche Kostenauflage werden im Beru- fungsverfahren bestätigt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschul- digten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
- 15 - Es wird erkannt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 ff.). Mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 14. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 6 Abs. 1 und 5 OBG schuldig ge- sprochen und mit Fr. 250.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfah- rens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 8). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der nicht zur Hauptverhandlung erschienen war (Prot. I S. 14), am
28. Oktober 2016 in begründeter Form zugestellt (Urk. 29/2). Mit Schreiben vom
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ein- verstandenen Parteien müssen zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzu- fechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklä- rung beim Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Nur wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, sondern ge- nügt eine Berufungserklärung. Diese ist innert 20 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Urteils einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; siehe auch Urteil 6B_833/2016 vom 5. August 2016 E. 2). In der Berufungserklärung hat die Beru- fungspartei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Be- weisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form zuge- stellt (Urk. 28; Prot. I S. 15). Damit gereicht es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, dass er lediglich einmal seinen Willen kundgetan hat, das vorinstanzli- che Urteil anzufechten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung brauchte er die Berufung nicht anzumelden, sondern konnte sich auf die Einreichung einer Berufungserklärung beschränken. Der Beschuldigte nahm das vorinstanzliche Ur- teil am 28. Oktober 2016 in Empfang (Urk. 29/2). Mit Schreiben vom 2. November 2016 (eingegangen bei der Vorinstanz am 8. November 2016) teilte er der Vor- instanz innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO mit, dass er Be- rufung erhebe und die kostenfreie Einstellung des Verfahrens verlange (Urk. 30). Dieses Schreiben genügt den Anforderungen an eine Berufungserklärung, zumal daraus klar hervorgeht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefoch-
- 5 - ten wird. Die Einreichung des Schreibens bei der Vorinstanz (anstelle beim Beru- fungsgericht) schadet nicht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, indem er die kostenfreie Einstellung des Strafverfahrens beantragt (Urk. 40). Das vorinstanzli- che Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft.
E. 2.3 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts, insbesondere des StGB und der StPO, geltend gemacht werden, die das Berufungsgericht mit freier Kognition prüft (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 398). Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, be- schränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug/Scheidegger, a.a.O., N 32 zu Art. 398). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenü- gend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und
- 6 - damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538).
E. 2.4 Die Vorinstanz führte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschul- digten durch (Urk. 32 S. 4; Prot. I S. 14 f.). Ergeht ein Urteil im Abwesenheitsver- fahren, ist die verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Neubeurteilung hin- gewiesen worden wäre. Im vorinstanzlichen Urteil wird lediglich das Rechtsmittel der Berufung erwähnt (Urk. 32 S. 8 f.). Infolgedessen war dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wohl nicht klar, dass er seine Abwesenheit auch hätte begründen und eine neue Beurteilung verlangen können. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die Be- stimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens derart gra- vierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies gilt auch, wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertre- tungen in Tatfragen auf Willkür beschränkt ist. Art. 408 StPO unterscheidet nicht danach, ob im Berufungsverfahren Verbrechen bzw. Vergehen oder blosse Über- tretungen zu beurteilen sind. Zudem würde es sich nicht rechtfertigen, gerade bei Delikten von geringerer Schwere, die eine besonders beförderliche Verfahrenser- ledigung erfordern, höhere Anforderungen an die Wahrung der Parteirechte zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 und 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.2 und 1.3.3, je mit Hinweisen). Die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Neubeurteilung rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, zumal eine solche zur Wahrung der Parteirechte nicht erforderlich erscheint. Der Be- schuldigte hat sich im Laufe des Strafverfahrens mehrfach zu dem gegen ihn er- hobenen Vorwurf geäussert, wobei er auch zum Ausdruck gebracht hat, dass er
- 7 - nicht persönlich vor Gericht erscheinen möchte (u.a. Urk. 26; Urk. 30). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, was auch mit dem Interesse des Beschuldigten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und einem raschen Entscheid (vgl. Urk. 33; Urk. 40; Urk. 44) nicht vereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine Übertre- tung bildet, die im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren hätte geahndet wer- den können.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 13. Januar 2016 wurde der Beschuldigte als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild … (D) wegen Missachtens eines Lichtsignals, begangen am 17. Juli 2015, 12.39 Uhr, an der Kreuzung …strasse / …strasse in Zürich mit Fr. 250.– Busse bestraft (Urk. 2). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Sach- verhalt gemäss dem vorerwähnten Strafbefehl vom 13. Januar 2016 erstellt sei (Urk. 32 S. 5 f.). Dabei stützte sie sich auf die Fotos der Verkehrsmittelüberwa- chungsanlage (Urk. 5/2-5) und die Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ [Stadt in Deutschland] (Urk. 1/4).
E. 3.2 Der Beschuldigte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er verweist in der Berufungsbegründung lediglich auf die im Verfah- ren vor dem Stadtrichteramt eingereichten Schreiben (Urk. 40; vgl. auch Urk. 33). Damit vermag er keine Willkür in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz darzutun. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte. Auf dem sich bei den Akten befindenden Fotobogen ist deutlich erkennbar, wie ein Personenwagen mit dem Kontrollschild … (D) das auf Rot stehende Lichtsignal passiert und über den Fussgängerstreifen auf die Kreuzung einfährt (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 32 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/2-5). Die Fotoaufnahmen wurden am 17. Juli 2015, 12:39 Uhr, an der Kreuzung …strasse / …strasse in Zürich gemacht (Urk. 5/2-5). Gemäss Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ (Urk. 1/4) ist der Beschuldigte Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild … (D). Er hat im
- 8 - Laufe des Verfahrens denn auch nie in Abrede gestellt, dass es sein Fahrzeug ist, das auf den Fotoaufnahmen zu sehen ist (vgl. auch Urk. 6). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ampelanlage im damaligen Zeitpunkt nicht richtig funktioniert hat (Urk. 32 S. 5). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die anderen Verkehrsteilnehmer seien ebenfalls weitergefahren, woraus ersichtlich sei, dass sie die Rotlichtphase nicht erkannt hätten bzw. die Ampelanlage nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Haltebalken des Lichtsignals wird weder vom nachfolgenden Fahrzeug noch vom Fahrradfahrer auf dem Radstreifen überfah- ren (Urk. 5/3-5).
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Seit dem 1. Januar 2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens neue Vorschriften über die Halterhaf- tung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das or- dentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt wer- den, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug ge- gen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussen- gesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, wel- che die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei auto- matischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Ok- tober 2010, BBl 2010 8447, 8486). Der Beschuldigte hat sich im ordentlichen Strafverfahren darauf beschränkt, zu bestreiten, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlichtmissachtung selber gelenkt zu
- 9 - haben (Urk. 6; Urk. 8). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals ge- führt hat (vgl. Art. 6 Abs. 4 OBG). Der Vorinstanz (Urk. 32 S. 6) ist sodann darin zu folgen, dass mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer damals die Widerhandlung begangen hat. Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschuldigte über mögliche Lenker vollständig ausgeschwiegen. Er hat auch kei- ne Angaben darüber gemacht, welche Personen das Fahrzeug üblicherweise be- nutzen oder Zugang zum Fahrzeug haben. Vor diesem Hintergrund und unter Be- rücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten ist anzuneh- men, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem unver- hältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Daran vermag selbstredend auch das vom Beschuldigten mit dem Berufungsschreiben eingereichte Passfoto (Urk. 33) nichts zu ändern. Vom Beschuldigten wurde nicht geltend gemacht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 5 OBG). Nachdem der damalige Fahrzeugführer vorliegend nicht ermittelt werden kann, ist der Be- schuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild … (D) für die Rot- lichtmissachtung verantwortlich. Diese Widerhandlung ist mit der Vorinstanz als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu qualifizieren.
E. 4.2 Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Urteil der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen schuldig gespro- chen. Dies, obwohl die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die für die Rotlicht- missachtung verantwortliche Person im vorliegenden Fall nicht ermittelt werden könne (Urk. 32 S. 6). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 6 Abs. 5 OBG, in dem wie erwähnt der Grundsatz der Halterhaftung statuiert wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 OBG). Fraglich ist, ob diese Bestimmung ausreichende gesetzliche Grund- lage bietet, um einen Fahrzeughalter bei unbekannter Täterschaft der begange- nen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Art. 6 Abs. 5 OBG hält nur fest, dass der Halter die Busse zu bezahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglen- ker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird nicht bestimmt (vgl. demgegenüber den Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es wird darin nur ausge-
- 10 - führt, der Fahrzeughalter könne bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt sei. In diesen Fällen solle der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter die Busse bezahlen müssen. Auf die Frage, ob sich die Verantwortung des Fahr- zeughalters in der Bezahlung der Busse erschöpft, oder ihm zusätzlich auch die Strassenverkehrswiderhandlung im Sinne einer Schuldübernahme zugerechnet wird, wird nicht eingegangen (Botschaft zu Via sicura, a.a.O., 8486 f.; vgl. auch Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBl 2015 959, 988 f.). Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Haltereigen- schaft bei Strassenverkehrsdelikten, die von einem nicht identifizierten Fahrzeug- lenker begangen wurden, ein Indiz für die Täterschaft dar. Ein Schuldspruch darf jedoch nicht allein auf die formelle Haltereigenschaft abgestützt werden. Vielmehr ist in jedem Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, bei welcher die gesamten Umstände, insbesondere das Aussageverhalten des Fahrzeughalters, zu berück- sichtigen sind (vgl. Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Strassenverkehr 4/2012, S. 5 ff.; Weissenberger, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 18 zu Art. 27 SVG und N 11 zu Art. 6 OBG). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre zu erwarten, dass sich die Botschaft zu Via sicura mit dem Umfang der Verantwort- lichkeit des Fahrzeughalters näher auseinandersetzt bzw. darin zumindest aus- drücklich darauf hingewiesen wird, dass nach den revidierten Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes der Halter anstelle des unbekannten Fahrzeuglenkers der Widerhandlung schuldig gesprochen werden kann. Wie bereits erwähnt, wird dies in der Botschaft jedoch in keiner Weise thematisiert (vgl. dazu auch Wohlers, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, Strassenverkehr 1/2015, S. 14 FN 96).
E. 4.3 Ohne explizite Anordnung eines Paradigmenwechsels durch den Gesetz- geber erscheint es (weiterhin) nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Eigenschaft als Halter des von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs der begangenen Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Dies gilt umso mehr, als in der massgeblichen Bestimmung wie erwähnt lediglich die
- 11 - Bezahlung der Busse durch den Lenker statuiert wird und ein Schuldspruch kraft Haltereigenschaft gegen grundlegende strafrechtliche Grundsätze verstossen würde (vgl. dazu Maeder, Sicherheit durch Gebühren? Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 684 ff.). Diese Auffassung steht im Einklang mit der ratio legis der Halterhaftung gemäss Ordnungsbussen- gesetz. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Strassenverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizient und kostengünstig erledigt werden sollen (Weis- senberger, a.a.O., N 1 und 10 zu Art. 1 OBG). Der Verwaltungsaufwand soll im Bereich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentli- ches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte ver- stärkte Verantwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen gerechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in kei- nem vernünftigen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verantwortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine un- ter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu via sicura, a.a.O., S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kon- trollschild … (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV verantwortlich zu erklären.
E. 5 Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
E. 5.1 Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzu- messungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vor-
- 12 - leben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzie- rung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221 E. 2.2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentli- chen Strafverfahren ausgefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfah- rens sachlich nicht gerechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentli- che Verfahren durchzuführen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist beglichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussen- verfahrens widersprechen würde (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 1 OBG, N 2 ff. zu Art. 11 OBG). Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Ordnungsbussenverfahren zu Recht ein- geleitet, war die Täterschaft doch bestritten. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG hat der Fahr- zeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Rege- lungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich ge- weigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., S. 13). Eine ordentliche Busse gemäss Straf- gesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass die- ser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet werden, wenn der Halter aus- schliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird, d.h. ihm kein Vorwurf ei- ner Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Es wird nicht von einer Busse ge- sprochen. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im or- dentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der
- 13 - Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Beschuldigte hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 An- hang 1 OBV) zu bezahlen.
E. 5.2 Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im or- dentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden (Weissenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 1 OBG; vgl. dazu auch BSK StGB I - Heimgartner, 3. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 106). Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist allein das Verschulden massge- bend (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unab- hängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (BSK Strafrecht I - Heimgartner, a.a.O., N 10 zu Art. 106). Wie bereits er- wähnt, ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Er- satzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Gemäss Art. 7 OBG dürfen im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten er- hoben werden. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Verwaltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizver- fahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfah- ren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.395/2005 vom 11. Dezember 2005 E. 2 mit Hinweisen).
- 14 - Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein An- lass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Umstand, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – kein Schuldspruch des Beschuldigten ergehen kann, vermag an der Kostenauflage nichts zu ändern. Massgebend ist, dass der Beschuldigte kraft seiner Haltereigenschaft für die Rot- lichtmissachtung verantwortlich erklärt wird und die Ordnungsbusse zu bezahlen hat, was mit einer Verurteilung zumindest vergleichbar ist. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 3 - 5) ist damit zu bestätigen.
E. 6.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die kostenfreie Einstellung des Strafverfahrens. Damit unterliegt er vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass der Beschuldigte im Berufungsver- fahren – anders als noch vor erster Instanz – nicht schuldig gesprochen wird, sondern für die Verkehrsregelübertretung verantwortlich erklärt wird, ändert nichts daran. Damit wird nur eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Ur- teils bewirkt, zumal mit einer Verurteilung wegen einer Übertretung ohnehin kein Strafregistereintrag verbunden gewesen wäre. Sowohl die dem Beschuldigten auferlegte Busse als auch die erstinstanzliche Kostenauflage werden im Beru- fungsverfahren bestätigt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschul- digten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
- 15 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild … (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 250.– Busse zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160069-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 2. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Oktober 2016 (GC160333)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 13. Januar 2016 (Urk. 2) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung als Hal- ter im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 6 Abs. 1 und 5 OBG.
2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt.
5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 560.-- (Fr. 250.-- Verfügungskosten sowie Fr. 310.-- Untersuchungskos- ten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: des Beschuldigten: (Urk. 40, sinngemäss) Das Strafverfahren sei ohne Kosten einzustellen.
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 ff.). Mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 14. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 6 Abs. 1 und 5 OBG schuldig ge- sprochen und mit Fr. 250.– Busse bestraft. Die Kosten des gerichtlichen Verfah- rens sowie diejenigen des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 8). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der nicht zur Hauptverhandlung erschienen war (Prot. I S. 14), am
28. Oktober 2016 in begründeter Form zugestellt (Urk. 29/2). Mit Schreiben vom
2. November 2016 (eingegangen bei der Vorinstanz am 8. November 2016) teilte der Beschuldigte mit, dass er gegen das Urteil vom 14. Oktober 2016 "Berufung und Einspruch" einlege (Urk. 30). Die Vorinstanz übermittelte dieses Schreiben zusammen mit den Akten dem hiesigen Gericht. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2016 wurde das Schreiben des Be- schuldigten vom 2. November 2016 dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 34). Das Stadtrichteramt verzichtete auf Anschlussbe- rufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags (Urk. 37). Mit Beschluss vom
13. Dezember 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und es wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellung von Berufungsanträgen und deren Begründung angesetzt (Urk. 38). Der Beschul- digte teilte innert Frist mit, dass er bereits in acht Antwortschreiben Stellung be- zogen habe. Er beantrage, das Verfahren sei kostenfrei einzustellen (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 41). Das Stadtrichteramt liess sich
- 4 - innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 43).
2. Prozessuales 2.1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ein- verstandenen Parteien müssen zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzu- fechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklä- rung beim Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Nur wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, sondern ge- nügt eine Berufungserklärung. Diese ist innert 20 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Urteils einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; siehe auch Urteil 6B_833/2016 vom 5. August 2016 E. 2). In der Berufungserklärung hat die Beru- fungspartei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Be- weisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form zuge- stellt (Urk. 28; Prot. I S. 15). Damit gereicht es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, dass er lediglich einmal seinen Willen kundgetan hat, das vorinstanzli- che Urteil anzufechten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung brauchte er die Berufung nicht anzumelden, sondern konnte sich auf die Einreichung einer Berufungserklärung beschränken. Der Beschuldigte nahm das vorinstanzliche Ur- teil am 28. Oktober 2016 in Empfang (Urk. 29/2). Mit Schreiben vom 2. November 2016 (eingegangen bei der Vorinstanz am 8. November 2016) teilte er der Vor- instanz innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO mit, dass er Be- rufung erhebe und die kostenfreie Einstellung des Verfahrens verlange (Urk. 30). Dieses Schreiben genügt den Anforderungen an eine Berufungserklärung, zumal daraus klar hervorgeht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefoch-
- 5 - ten wird. Die Einreichung des Schreibens bei der Vorinstanz (anstelle beim Beru- fungsgericht) schadet nicht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, indem er die kostenfreie Einstellung des Strafverfahrens beantragt (Urk. 40). Das vorinstanzli- che Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft. 2.3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts, insbesondere des StGB und der StPO, geltend gemacht werden, die das Berufungsgericht mit freier Kognition prüft (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 398). Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, be- schränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug/Scheidegger, a.a.O., N 32 zu Art. 398). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenü- gend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und
- 6 - damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). 2.4. Die Vorinstanz führte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschul- digten durch (Urk. 32 S. 4; Prot. I S. 14 f.). Ergeht ein Urteil im Abwesenheitsver- fahren, ist die verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Neubeurteilung hin- gewiesen worden wäre. Im vorinstanzlichen Urteil wird lediglich das Rechtsmittel der Berufung erwähnt (Urk. 32 S. 8 f.). Infolgedessen war dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wohl nicht klar, dass er seine Abwesenheit auch hätte begründen und eine neue Beurteilung verlangen können. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die Be- stimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens derart gra- vierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies gilt auch, wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertre- tungen in Tatfragen auf Willkür beschränkt ist. Art. 408 StPO unterscheidet nicht danach, ob im Berufungsverfahren Verbrechen bzw. Vergehen oder blosse Über- tretungen zu beurteilen sind. Zudem würde es sich nicht rechtfertigen, gerade bei Delikten von geringerer Schwere, die eine besonders beförderliche Verfahrenser- ledigung erfordern, höhere Anforderungen an die Wahrung der Parteirechte zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 und 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.2 und 1.3.3, je mit Hinweisen). Die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Neubeurteilung rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, zumal eine solche zur Wahrung der Parteirechte nicht erforderlich erscheint. Der Be- schuldigte hat sich im Laufe des Strafverfahrens mehrfach zu dem gegen ihn er- hobenen Vorwurf geäussert, wobei er auch zum Ausdruck gebracht hat, dass er
- 7 - nicht persönlich vor Gericht erscheinen möchte (u.a. Urk. 26; Urk. 30). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, was auch mit dem Interesse des Beschuldigten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und einem raschen Entscheid (vgl. Urk. 33; Urk. 40; Urk. 44) nicht vereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine Übertre- tung bildet, die im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren hätte geahndet wer- den können.
3. Sachverhalt 3.1. Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 13. Januar 2016 wurde der Beschuldigte als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild … (D) wegen Missachtens eines Lichtsignals, begangen am 17. Juli 2015, 12.39 Uhr, an der Kreuzung …strasse / …strasse in Zürich mit Fr. 250.– Busse bestraft (Urk. 2). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Sach- verhalt gemäss dem vorerwähnten Strafbefehl vom 13. Januar 2016 erstellt sei (Urk. 32 S. 5 f.). Dabei stützte sie sich auf die Fotos der Verkehrsmittelüberwa- chungsanlage (Urk. 5/2-5) und die Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ [Stadt in Deutschland] (Urk. 1/4). 3.2. Der Beschuldigte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er verweist in der Berufungsbegründung lediglich auf die im Verfah- ren vor dem Stadtrichteramt eingereichten Schreiben (Urk. 40; vgl. auch Urk. 33). Damit vermag er keine Willkür in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz darzutun. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte. Auf dem sich bei den Akten befindenden Fotobogen ist deutlich erkennbar, wie ein Personenwagen mit dem Kontrollschild … (D) das auf Rot stehende Lichtsignal passiert und über den Fussgängerstreifen auf die Kreuzung einfährt (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 32 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/2-5). Die Fotoaufnahmen wurden am 17. Juli 2015, 12:39 Uhr, an der Kreuzung …strasse / …strasse in Zürich gemacht (Urk. 5/2-5). Gemäss Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in B._____ (Urk. 1/4) ist der Beschuldigte Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild … (D). Er hat im
- 8 - Laufe des Verfahrens denn auch nie in Abrede gestellt, dass es sein Fahrzeug ist, das auf den Fotoaufnahmen zu sehen ist (vgl. auch Urk. 6). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ampelanlage im damaligen Zeitpunkt nicht richtig funktioniert hat (Urk. 32 S. 5). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die anderen Verkehrsteilnehmer seien ebenfalls weitergefahren, woraus ersichtlich sei, dass sie die Rotlichtphase nicht erkannt hätten bzw. die Ampelanlage nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Haltebalken des Lichtsignals wird weder vom nachfolgenden Fahrzeug noch vom Fahrradfahrer auf dem Radstreifen überfah- ren (Urk. 5/3-5).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit dem 1. Januar 2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens neue Vorschriften über die Halterhaf- tung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das or- dentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt wer- den, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug ge- gen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussen- gesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, wel- che die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei auto- matischen Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Ok- tober 2010, BBl 2010 8447, 8486). Der Beschuldigte hat sich im ordentlichen Strafverfahren darauf beschränkt, zu bestreiten, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlichtmissachtung selber gelenkt zu
- 9 - haben (Urk. 6; Urk. 8). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals ge- führt hat (vgl. Art. 6 Abs. 4 OBG). Der Vorinstanz (Urk. 32 S. 6) ist sodann darin zu folgen, dass mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer damals die Widerhandlung begangen hat. Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschuldigte über mögliche Lenker vollständig ausgeschwiegen. Er hat auch kei- ne Angaben darüber gemacht, welche Personen das Fahrzeug üblicherweise be- nutzen oder Zugang zum Fahrzeug haben. Vor diesem Hintergrund und unter Be- rücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten ist anzuneh- men, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem unver- hältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Daran vermag selbstredend auch das vom Beschuldigten mit dem Berufungsschreiben eingereichte Passfoto (Urk. 33) nichts zu ändern. Vom Beschuldigten wurde nicht geltend gemacht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 5 OBG). Nachdem der damalige Fahrzeugführer vorliegend nicht ermittelt werden kann, ist der Be- schuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild … (D) für die Rot- lichtmissachtung verantwortlich. Diese Widerhandlung ist mit der Vorinstanz als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu qualifizieren. 4.2. Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Urteil der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen schuldig gespro- chen. Dies, obwohl die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die für die Rotlicht- missachtung verantwortliche Person im vorliegenden Fall nicht ermittelt werden könne (Urk. 32 S. 6). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 6 Abs. 5 OBG, in dem wie erwähnt der Grundsatz der Halterhaftung statuiert wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 OBG). Fraglich ist, ob diese Bestimmung ausreichende gesetzliche Grund- lage bietet, um einen Fahrzeughalter bei unbekannter Täterschaft der begange- nen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Art. 6 Abs. 5 OBG hält nur fest, dass der Halter die Busse zu bezahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglen- ker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird nicht bestimmt (vgl. demgegenüber den Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es wird darin nur ausge-
- 10 - führt, der Fahrzeughalter könne bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt sei. In diesen Fällen solle der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter die Busse bezahlen müssen. Auf die Frage, ob sich die Verantwortung des Fahr- zeughalters in der Bezahlung der Busse erschöpft, oder ihm zusätzlich auch die Strassenverkehrswiderhandlung im Sinne einer Schuldübernahme zugerechnet wird, wird nicht eingegangen (Botschaft zu Via sicura, a.a.O., 8486 f.; vgl. auch Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBl 2015 959, 988 f.). Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Haltereigen- schaft bei Strassenverkehrsdelikten, die von einem nicht identifizierten Fahrzeug- lenker begangen wurden, ein Indiz für die Täterschaft dar. Ein Schuldspruch darf jedoch nicht allein auf die formelle Haltereigenschaft abgestützt werden. Vielmehr ist in jedem Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, bei welcher die gesamten Umstände, insbesondere das Aussageverhalten des Fahrzeughalters, zu berück- sichtigen sind (vgl. Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Strassenverkehr 4/2012, S. 5 ff.; Weissenberger, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 18 zu Art. 27 SVG und N 11 zu Art. 6 OBG). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre zu erwarten, dass sich die Botschaft zu Via sicura mit dem Umfang der Verantwort- lichkeit des Fahrzeughalters näher auseinandersetzt bzw. darin zumindest aus- drücklich darauf hingewiesen wird, dass nach den revidierten Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes der Halter anstelle des unbekannten Fahrzeuglenkers der Widerhandlung schuldig gesprochen werden kann. Wie bereits erwähnt, wird dies in der Botschaft jedoch in keiner Weise thematisiert (vgl. dazu auch Wohlers, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, Strassenverkehr 1/2015, S. 14 FN 96). 4.3. Ohne explizite Anordnung eines Paradigmenwechsels durch den Gesetz- geber erscheint es (weiterhin) nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Eigenschaft als Halter des von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs der begangenen Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Dies gilt umso mehr, als in der massgeblichen Bestimmung wie erwähnt lediglich die
- 11 - Bezahlung der Busse durch den Lenker statuiert wird und ein Schuldspruch kraft Haltereigenschaft gegen grundlegende strafrechtliche Grundsätze verstossen würde (vgl. dazu Maeder, Sicherheit durch Gebühren? Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 684 ff.). Diese Auffassung steht im Einklang mit der ratio legis der Halterhaftung gemäss Ordnungsbussen- gesetz. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Strassenverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizient und kostengünstig erledigt werden sollen (Weis- senberger, a.a.O., N 1 und 10 zu Art. 1 OBG). Der Verwaltungsaufwand soll im Bereich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentli- ches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte ver- stärkte Verantwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen gerechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in kei- nem vernünftigen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verantwortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine un- ter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu via sicura, a.a.O., S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kon- trollschild … (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV verantwortlich zu erklären.
5. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe 5.1. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzu- messungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vor-
- 12 - leben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzie- rung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221 E. 2.2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentli- chen Strafverfahren ausgefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfah- rens sachlich nicht gerechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentli- che Verfahren durchzuführen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist beglichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussen- verfahrens widersprechen würde (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 1 OBG, N 2 ff. zu Art. 11 OBG). Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Ordnungsbussenverfahren zu Recht ein- geleitet, war die Täterschaft doch bestritten. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG hat der Fahr- zeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Rege- lungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich ge- weigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., S. 13). Eine ordentliche Busse gemäss Straf- gesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass die- ser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet werden, wenn der Halter aus- schliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird, d.h. ihm kein Vorwurf ei- ner Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Es wird nicht von einer Busse ge- sprochen. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im or- dentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der
- 13 - Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Beschuldigte hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 An- hang 1 OBV) zu bezahlen. 5.2. Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im or- dentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden (Weissenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 1 OBG; vgl. dazu auch BSK StGB I - Heimgartner, 3. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 106). Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist allein das Verschulden massge- bend (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unab- hängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen (BSK Strafrecht I - Heimgartner, a.a.O., N 10 zu Art. 106). Wie bereits er- wähnt, ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Er- satzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gemäss Art. 7 OBG dürfen im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten er- hoben werden. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Verwaltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizver- fahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfah- ren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.395/2005 vom 11. Dezember 2005 E. 2 mit Hinweisen).
- 14 - Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein An- lass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Umstand, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – kein Schuldspruch des Beschuldigten ergehen kann, vermag an der Kostenauflage nichts zu ändern. Massgebend ist, dass der Beschuldigte kraft seiner Haltereigenschaft für die Rot- lichtmissachtung verantwortlich erklärt wird und die Ordnungsbusse zu bezahlen hat, was mit einer Verurteilung zumindest vergleichbar ist. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 3 - 5) ist damit zu bestätigen. 6.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die kostenfreie Einstellung des Strafverfahrens. Damit unterliegt er vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass der Beschuldigte im Berufungsver- fahren – anders als noch vor erster Instanz – nicht schuldig gesprochen wird, sondern für die Verkehrsregelübertretung verantwortlich erklärt wird, ändert nichts daran. Damit wird nur eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Ur- teils bewirkt, zumal mit einer Verurteilung wegen einer Übertretung ohnehin kein Strafregistereintrag verbunden gewesen wäre. Sowohl die dem Beschuldigten auferlegte Busse als auch die erstinstanzliche Kostenauflage werden im Beru- fungsverfahren bestätigt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschul- digten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild … (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 250.– Busse zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Laufer