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SU160065

Ungehorsam im Betreibungsverfahren

Zürich OG · 2017-02-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, anerkennt der Be- schuldigte, nicht zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung erschienen zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abre- de – trotz des Hinweises auf die strafrechtlichen Folgen nach Art. 323 StGB –, auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet zu haben (Urk. 22 S. 3 f., vgl. Urk. 2/8 S. 1, 3, Urk. 8 S. 3 f.). Die Vorladung vom 30. Juni

- 6 - 2015 betreffend die angezeigte Pfändung in Bezug auf die Betreibung Nr. … liegt bei den Akten. Dieser kann die Strafandrohung von Art. 323 StGB entnommen werden (Urk. 2/3a). Dass der Beschuldigte Kenntnis hatte von der angekündigten Pfändung sowie den darauffolgenden Aufforderungen, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ergibt sich auch aus den diversen bei den Akten liegenden Schrei- ben des Beschuldigten an das Betreibungsamt Bonstetten, in welchen er dem Be- treibungsamt mitteilte, den Vorladungen nicht zu entsprechen (Urk.7/2-7/6). 3.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 22 S. 4). Eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz wird seitens des Beschuldigten weder dargelegt, noch wäre eine solche ersichtlich. 3.3. Auf die diversen Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er den Vorladun- gen zu Recht nicht nachgekommen sei, wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 Ziff. 1 StGB korrekt dargestellt (Urk. 22 S. 4 f.). Demgemäss wird ein Schuldner mit Busse bestraft, wenn er einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden ist, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt. Gemäss Art. 90 SchKG muss die Pfändung dem Schuldner spätestens am vor- hergehenden Tag angekündigt worden sein, unter Hinweis auf die Pflichten nach Art. 91 SchKG. Von der Anwesenheitspflicht und damit auch vom Tatbestand ge- mäss Art. 323 Ziff. 1 StGB miterfasst ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch die Verpflichtung, sich auf das Amtslokal bzw. an den genannten Ort zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wenn der Betrei- bungsbeamte es verlangt (Urk. 22 S. 5, BGE 106 IV 279 E. 3). 4.2. Indem der Beschuldigte – nachdem die angekündigte Pfändung nicht voll- zogen werden konnte – auch die weiteren Vorladungen, im Betreibungsamt zu er- scheinen, trotz des Hinweises auf Art. 323 Ziff. 1 StGB missachtete, hat er sich

- 7 - des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht. Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 22 S. 4-6, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Daran vermögen die Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern: 4.3.1. Soweit sich der Beschuldigte immer wieder auf den Standpunkt stellt, dass er die Vorladungen nicht habe wahrnehmen müssen, weil er zu Unrecht gepfän- det worden sei bzw. die Schuld gar nicht bestanden habe (vgl. Urk. 2/5; Urk. 2/8 S. 1, 3 mit Verweis auf Urk. 2/9; Urk. 8 S. 3, 5 f.; Urk. 23 S. 1 f.; Urk. 31), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass selbst wenn er zu Recht von einer Nichtschuld ausgegangen wäre, ihn dies nicht dazu berechtigte, die Vorladung ohne weiteres zu ignorieren. Die Verpflichtung, einer Vorladung Folge zu leisten, kann nicht von der Begründetheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Anspruchs abhängig gemacht werden. 4.3.2. Wurde dem Gläubiger in einem Betreibungsverfahren definitive Rechtsöff- nung erteilt, kann er dem Betreibungsamt innert Frist das Fortsetzungsbegehren stellen, woraufhin das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 88 Absatz 1 und 2 SchKG, Art. 89 SchKG). Davon ist vorliegend auszu- gehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Beschwer- de des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 21. Januar 2015 mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom

29. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Damit wurde der Politischen Gemeinde B._____ in der Betreibung des Betreibungsamtes Bonstetten (Nr. …) mit Urteil vom 21. Januar 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2014 erteilt (Urk. 2/2/1), weshalb das Betreibungsamt Bonstetten nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen hatte. 4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 2/8 S. 4, Urk. 2/9 S. 3, Urk. 8 S. 3 f., Urk. 23 S. 1) nicht zu beanstanden ist, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern als auch jenes des Obergerichts nicht von einem Richter bzw. einer Richterin, sondern von einem Gerichtsschreiber bzw. einer Gerichts- schreiberin unterzeichnet worden war. Gemäss § 136 GOG genügt bei Entschei-

- 8 - den im summarischen Verfahren, wozu u.a. die Entscheide vom Rechtsöffnungs- gericht zu zählen sind (Art. 251 lit. a ZPO), die Unterschrift des Gerichtsschreibers bzw. der Gerichtsschreiberin (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufla- ge 2017, § 136 N 6). Aus dem Umstand, dass lediglich der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin das Urteil unterzeichnet hat, kann indessen keineswegs geschlossen werden, dass kein Richter entschieden hätte. Wer bei einem Urteil mitgewirkt hat, ist dem Rubrum zu entnehmen. Dies waren im obergerichtlichen Entscheid die Oberrichterin Dr. L. Hunziker, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie die Leitende Gerichtschreiberin lic. iur. E. Ferreño sowie beim Urteil des Bezirksgerichts Affoltern der Bezirksrichter O. Steinmann sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Barblan (vgl. dazu die Erw. im obergerichtlichen Ent- scheid der I. Zivilkammer, Urk. 2/2/1 S. 2 f. sowie S. 1). 4.3.4. Das Betreibungsamt durfte damit ohne weiteres von einem gültigen Rechtsöffnungstitel ausgehen, weshalb es die Pfändung zu vollziehen hatte. Die materielle Begründetheit des Anspruchs der Politischen Gemeinde B._____ ge- genüber dem Beschuldigten war weder Prüfungsgegenstand im Pfändungsverfah- ren noch der Überprüfung der Rechtsöffnungsrichter zugänglich (vgl. zu den mög- lichen Einwendungen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren: Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit geht der Einwand des Beschuldigten, wonach die Pfändungsan- kündigung unzulässig gewesen sei, da bereits in zwei früheren Rechtsöffnungs- entscheiden über den Nichtbestand der Forderung entschieden worden sei (Urk. 2/5 S. 1; Urk. 2/8 S. 2 f., Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 23 S. 1 f., Urk. 31 S. 1 f.), fehl. 4.4. Der Beschuldigte ist somit des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung Der Beschuldigte hat sich zufolge des beantragten Freispruchs nicht zum Straf- mass geäussert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Ankla- gebehörde mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 9 - von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 1, Urk. 2/3, Urk. 22 S. 6 f.). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Vielmehr erscheint es dem leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 8 S. 1 f.) angemessen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5 und 6, Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. 6.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 10 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung nicht erschienen zu sein und sich auch nicht rechtsgenügend vertreten lassen zu haben. Ebenso habe er auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt Bonstetten zu erschei- nen, keine Folge geleistet.

E. 1.2 Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2016 bestrafte das Statthalteramt des Be- zirks Affoltern den Beschuldigten gestützt auf Art. 323 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug mit einer Busse von Fr. 150.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 2/3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2016 innert Frist Einsprache (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Affoltern zur Beurteilung der Sache (Urk. 1).

E. 1.3 Am 30. Juni 2016 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsa- chen den Beschuldigten im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Ge- richtskosten sowie die Kosten des Statthalteramtes auferlegt (Urk. 22 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 verlangte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung

- 4 - des mündlich eröffneten Urteils und meldete zugleich Berufung an (Urk. 13). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 21-23).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 21. Oktober 2016 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 25), worauf dieses mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 ver- zichtete (Urk. 27). Mit Beschluss vom 1. November 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe nach Art. 398 Abs. 4 StPO Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29 S. 2). Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschuldigte seine Berufungs- begründung samt Beilagen ein (Urk. 31, 33/1-8). Mit Präsidialverfügung vom

30. November 2016 wurde die Berufungsbegründung samt Beilagen dem Statt- halteramt zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 34), worauf dieses mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 ver- zichtete (Urk. 36). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 38). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter

- 5 - in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO- Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Wür- digung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.

E. 2.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 2.3 Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläu- terten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, anerkennt der Be- schuldigte, nicht zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung erschienen zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abre- de – trotz des Hinweises auf die strafrechtlichen Folgen nach Art. 323 StGB –, auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet zu haben (Urk. 22 S. 3 f., vgl. Urk. 2/8 S. 1, 3, Urk. 8 S. 3 f.). Die Vorladung vom 30. Juni

- 6 - 2015 betreffend die angezeigte Pfändung in Bezug auf die Betreibung Nr. … liegt bei den Akten. Dieser kann die Strafandrohung von Art. 323 StGB entnommen werden (Urk. 2/3a). Dass der Beschuldigte Kenntnis hatte von der angekündigten Pfändung sowie den darauffolgenden Aufforderungen, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ergibt sich auch aus den diversen bei den Akten liegenden Schrei- ben des Beschuldigten an das Betreibungsamt Bonstetten, in welchen er dem Be- treibungsamt mitteilte, den Vorladungen nicht zu entsprechen (Urk.7/2-7/6).

E. 3.2 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 22 S. 4). Eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz wird seitens des Beschuldigten weder dargelegt, noch wäre eine solche ersichtlich.

E. 3.3 Auf die diversen Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er den Vorladun- gen zu Recht nicht nachgekommen sei, wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 Ziff. 1 StGB korrekt dargestellt (Urk. 22 S. 4 f.). Demgemäss wird ein Schuldner mit Busse bestraft, wenn er einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden ist, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt. Gemäss Art. 90 SchKG muss die Pfändung dem Schuldner spätestens am vor- hergehenden Tag angekündigt worden sein, unter Hinweis auf die Pflichten nach Art. 91 SchKG. Von der Anwesenheitspflicht und damit auch vom Tatbestand ge- mäss Art. 323 Ziff. 1 StGB miterfasst ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch die Verpflichtung, sich auf das Amtslokal bzw. an den genannten Ort zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wenn der Betrei- bungsbeamte es verlangt (Urk. 22 S. 5, BGE 106 IV 279 E. 3).

E. 4.2 Indem der Beschuldigte – nachdem die angekündigte Pfändung nicht voll- zogen werden konnte – auch die weiteren Vorladungen, im Betreibungsamt zu er- scheinen, trotz des Hinweises auf Art. 323 Ziff. 1 StGB missachtete, hat er sich

- 7 - des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht. Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 22 S. 4-6, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3 Daran vermögen die Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern:

E. 4.3.1 Soweit sich der Beschuldigte immer wieder auf den Standpunkt stellt, dass er die Vorladungen nicht habe wahrnehmen müssen, weil er zu Unrecht gepfän- det worden sei bzw. die Schuld gar nicht bestanden habe (vgl. Urk. 2/5; Urk. 2/8 S. 1, 3 mit Verweis auf Urk. 2/9; Urk. 8 S. 3, 5 f.; Urk. 23 S. 1 f.; Urk. 31), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass selbst wenn er zu Recht von einer Nichtschuld ausgegangen wäre, ihn dies nicht dazu berechtigte, die Vorladung ohne weiteres zu ignorieren. Die Verpflichtung, einer Vorladung Folge zu leisten, kann nicht von der Begründetheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Anspruchs abhängig gemacht werden.

E. 4.3.2 Wurde dem Gläubiger in einem Betreibungsverfahren definitive Rechtsöff- nung erteilt, kann er dem Betreibungsamt innert Frist das Fortsetzungsbegehren stellen, woraufhin das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 88 Absatz 1 und 2 SchKG, Art. 89 SchKG). Davon ist vorliegend auszu- gehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Beschwer- de des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 21. Januar 2015 mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom

29. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Damit wurde der Politischen Gemeinde B._____ in der Betreibung des Betreibungsamtes Bonstetten (Nr. …) mit Urteil vom 21. Januar 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2014 erteilt (Urk. 2/2/1), weshalb das Betreibungsamt Bonstetten nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen hatte.

E. 4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 2/8 S. 4, Urk. 2/9 S. 3, Urk. 8 S. 3 f., Urk. 23 S. 1) nicht zu beanstanden ist, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern als auch jenes des Obergerichts nicht von einem Richter bzw. einer Richterin, sondern von einem Gerichtsschreiber bzw. einer Gerichts- schreiberin unterzeichnet worden war. Gemäss § 136 GOG genügt bei Entschei-

- 8 - den im summarischen Verfahren, wozu u.a. die Entscheide vom Rechtsöffnungs- gericht zu zählen sind (Art. 251 lit. a ZPO), die Unterschrift des Gerichtsschreibers bzw. der Gerichtsschreiberin (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufla- ge 2017, § 136 N 6). Aus dem Umstand, dass lediglich der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin das Urteil unterzeichnet hat, kann indessen keineswegs geschlossen werden, dass kein Richter entschieden hätte. Wer bei einem Urteil mitgewirkt hat, ist dem Rubrum zu entnehmen. Dies waren im obergerichtlichen Entscheid die Oberrichterin Dr. L. Hunziker, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie die Leitende Gerichtschreiberin lic. iur. E. Ferreño sowie beim Urteil des Bezirksgerichts Affoltern der Bezirksrichter O. Steinmann sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Barblan (vgl. dazu die Erw. im obergerichtlichen Ent- scheid der I. Zivilkammer, Urk. 2/2/1 S. 2 f. sowie S. 1).

E. 4.3.4 Das Betreibungsamt durfte damit ohne weiteres von einem gültigen Rechtsöffnungstitel ausgehen, weshalb es die Pfändung zu vollziehen hatte. Die materielle Begründetheit des Anspruchs der Politischen Gemeinde B._____ ge- genüber dem Beschuldigten war weder Prüfungsgegenstand im Pfändungsverfah- ren noch der Überprüfung der Rechtsöffnungsrichter zugänglich (vgl. zu den mög- lichen Einwendungen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren: Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit geht der Einwand des Beschuldigten, wonach die Pfändungsan- kündigung unzulässig gewesen sei, da bereits in zwei früheren Rechtsöffnungs- entscheiden über den Nichtbestand der Forderung entschieden worden sei (Urk. 2/5 S. 1; Urk. 2/8 S. 2 f., Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 23 S. 1 f., Urk. 31 S. 1 f.), fehl.

E. 4.4 Der Beschuldigte ist somit des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung Der Beschuldigte hat sich zufolge des beantragten Freispruchs nicht zum Straf- mass geäussert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Ankla- gebehörde mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 9 - von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 1, Urk. 2/3, Urk. 22 S. 6 f.). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Vielmehr erscheint es dem leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 8 S. 1 f.) angemessen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

E. 6.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5 und 6, Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen.

E. 6.3 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 10 -

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Ungehorsams des Schuldners im Be- treibungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Kosten des Strafbefehls Fr. 150.– nachträgliche Untersuchungskosten.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 23, sinngemäss) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB freizusprechen. - 3 - b) Des Statthalteramtes des Bezirks Affoltern: (schriftlich, Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  8. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung nicht erschienen zu sein und sich auch nicht rechtsgenügend vertreten lassen zu haben. Ebenso habe er auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt Bonstetten zu erschei- nen, keine Folge geleistet. 1.2. Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2016 bestrafte das Statthalteramt des Be- zirks Affoltern den Beschuldigten gestützt auf Art. 323 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug mit einer Busse von Fr. 150.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 2/3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2016 innert Frist Einsprache (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Affoltern zur Beurteilung der Sache (Urk. 1). 1.3. Am 30. Juni 2016 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsa- chen den Beschuldigten im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Ge- richtskosten sowie die Kosten des Statthalteramtes auferlegt (Urk. 22 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 verlangte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung - 4 - des mündlich eröffneten Urteils und meldete zugleich Berufung an (Urk. 13). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 21-23). 1.4. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 21. Oktober 2016 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 25), worauf dieses mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 ver- zichtete (Urk. 27). Mit Beschluss vom 1. November 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe nach Art. 398 Abs. 4 StPO Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29 S. 2). Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschuldigte seine Berufungs- begründung samt Beilagen ein (Urk. 31, 33/1-8). Mit Präsidialverfügung vom
  9. November 2016 wurde die Berufungsbegründung samt Beilagen dem Statt- halteramt zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 34), worauf dieses mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 ver- zichtete (Urk. 36). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 38). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
  10. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter - 5 - in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO- Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Wür- digung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläu- terten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  11. Sachverhalt 3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, anerkennt der Be- schuldigte, nicht zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung erschienen zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abre- de – trotz des Hinweises auf die strafrechtlichen Folgen nach Art. 323 StGB –, auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet zu haben (Urk. 22 S. 3 f., vgl. Urk. 2/8 S. 1, 3, Urk. 8 S. 3 f.). Die Vorladung vom 30. Juni - 6 - 2015 betreffend die angezeigte Pfändung in Bezug auf die Betreibung Nr. … liegt bei den Akten. Dieser kann die Strafandrohung von Art. 323 StGB entnommen werden (Urk. 2/3a). Dass der Beschuldigte Kenntnis hatte von der angekündigten Pfändung sowie den darauffolgenden Aufforderungen, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ergibt sich auch aus den diversen bei den Akten liegenden Schrei- ben des Beschuldigten an das Betreibungsamt Bonstetten, in welchen er dem Be- treibungsamt mitteilte, den Vorladungen nicht zu entsprechen (Urk.7/2-7/6). 3.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 22 S. 4). Eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz wird seitens des Beschuldigten weder dargelegt, noch wäre eine solche ersichtlich. 3.3. Auf die diversen Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er den Vorladun- gen zu Recht nicht nachgekommen sei, wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.
  12. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 Ziff. 1 StGB korrekt dargestellt (Urk. 22 S. 4 f.). Demgemäss wird ein Schuldner mit Busse bestraft, wenn er einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden ist, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt. Gemäss Art. 90 SchKG muss die Pfändung dem Schuldner spätestens am vor- hergehenden Tag angekündigt worden sein, unter Hinweis auf die Pflichten nach Art. 91 SchKG. Von der Anwesenheitspflicht und damit auch vom Tatbestand ge- mäss Art. 323 Ziff. 1 StGB miterfasst ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch die Verpflichtung, sich auf das Amtslokal bzw. an den genannten Ort zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wenn der Betrei- bungsbeamte es verlangt (Urk. 22 S. 5, BGE 106 IV 279 E. 3). 4.2. Indem der Beschuldigte – nachdem die angekündigte Pfändung nicht voll- zogen werden konnte – auch die weiteren Vorladungen, im Betreibungsamt zu er- scheinen, trotz des Hinweises auf Art. 323 Ziff. 1 StGB missachtete, hat er sich - 7 - des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht. Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 22 S. 4-6, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Daran vermögen die Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern: 4.3.1. Soweit sich der Beschuldigte immer wieder auf den Standpunkt stellt, dass er die Vorladungen nicht habe wahrnehmen müssen, weil er zu Unrecht gepfän- det worden sei bzw. die Schuld gar nicht bestanden habe (vgl. Urk. 2/5; Urk. 2/8 S. 1, 3 mit Verweis auf Urk. 2/9; Urk. 8 S. 3, 5 f.; Urk. 23 S. 1 f.; Urk. 31), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass selbst wenn er zu Recht von einer Nichtschuld ausgegangen wäre, ihn dies nicht dazu berechtigte, die Vorladung ohne weiteres zu ignorieren. Die Verpflichtung, einer Vorladung Folge zu leisten, kann nicht von der Begründetheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Anspruchs abhängig gemacht werden. 4.3.2. Wurde dem Gläubiger in einem Betreibungsverfahren definitive Rechtsöff- nung erteilt, kann er dem Betreibungsamt innert Frist das Fortsetzungsbegehren stellen, woraufhin das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 88 Absatz 1 und 2 SchKG, Art. 89 SchKG). Davon ist vorliegend auszu- gehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Beschwer- de des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 21. Januar 2015 mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom
  13. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Damit wurde der Politischen Gemeinde B._____ in der Betreibung des Betreibungsamtes Bonstetten (Nr. …) mit Urteil vom 21. Januar 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2014 erteilt (Urk. 2/2/1), weshalb das Betreibungsamt Bonstetten nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen hatte. 4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 2/8 S. 4, Urk. 2/9 S. 3, Urk. 8 S. 3 f., Urk. 23 S. 1) nicht zu beanstanden ist, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern als auch jenes des Obergerichts nicht von einem Richter bzw. einer Richterin, sondern von einem Gerichtsschreiber bzw. einer Gerichts- schreiberin unterzeichnet worden war. Gemäss § 136 GOG genügt bei Entschei- - 8 - den im summarischen Verfahren, wozu u.a. die Entscheide vom Rechtsöffnungs- gericht zu zählen sind (Art. 251 lit. a ZPO), die Unterschrift des Gerichtsschreibers bzw. der Gerichtsschreiberin (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufla- ge 2017, § 136 N 6). Aus dem Umstand, dass lediglich der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin das Urteil unterzeichnet hat, kann indessen keineswegs geschlossen werden, dass kein Richter entschieden hätte. Wer bei einem Urteil mitgewirkt hat, ist dem Rubrum zu entnehmen. Dies waren im obergerichtlichen Entscheid die Oberrichterin Dr. L. Hunziker, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie die Leitende Gerichtschreiberin lic. iur. E. Ferreño sowie beim Urteil des Bezirksgerichts Affoltern der Bezirksrichter O. Steinmann sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Barblan (vgl. dazu die Erw. im obergerichtlichen Ent- scheid der I. Zivilkammer, Urk. 2/2/1 S. 2 f. sowie S. 1). 4.3.4. Das Betreibungsamt durfte damit ohne weiteres von einem gültigen Rechtsöffnungstitel ausgehen, weshalb es die Pfändung zu vollziehen hatte. Die materielle Begründetheit des Anspruchs der Politischen Gemeinde B._____ ge- genüber dem Beschuldigten war weder Prüfungsgegenstand im Pfändungsverfah- ren noch der Überprüfung der Rechtsöffnungsrichter zugänglich (vgl. zu den mög- lichen Einwendungen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren: Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit geht der Einwand des Beschuldigten, wonach die Pfändungsan- kündigung unzulässig gewesen sei, da bereits in zwei früheren Rechtsöffnungs- entscheiden über den Nichtbestand der Forderung entschieden worden sei (Urk. 2/5 S. 1; Urk. 2/8 S. 2 f., Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 23 S. 1 f., Urk. 31 S. 1 f.), fehl. 4.4. Der Beschuldigte ist somit des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  14. Strafzumessung Der Beschuldigte hat sich zufolge des beantragten Freispruchs nicht zum Straf- mass geäussert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Ankla- gebehörde mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe - 9 - von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 1, Urk. 2/3, Urk. 22 S. 6 f.). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Vielmehr erscheint es dem leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 8 S. 1 f.) angemessen.
  15. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5 und 6, Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. 6.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  16. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB.
  17. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
  18. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 10 -
  21. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160065-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 27. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 30. Juni 2016 (GB160004)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Affoltern vom 16. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 7 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Ungehorsams des Schuldners im Be- treibungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Kosten des Strafbefehls Fr. 150.– nachträgliche Untersuchungskosten.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 23, sinngemäss) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

- 3 -

b) Des Statthalteramtes des Bezirks Affoltern: (schriftlich, Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung nicht erschienen zu sein und sich auch nicht rechtsgenügend vertreten lassen zu haben. Ebenso habe er auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt Bonstetten zu erschei- nen, keine Folge geleistet. 1.2. Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2016 bestrafte das Statthalteramt des Be- zirks Affoltern den Beschuldigten gestützt auf Art. 323 StGB wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug mit einer Busse von Fr. 150.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 2/3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. März 2016 innert Frist Einsprache (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Affoltern zur Beurteilung der Sache (Urk. 1). 1.3. Am 30. Juni 2016 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsa- chen den Beschuldigten im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Ge- richtskosten sowie die Kosten des Statthalteramtes auferlegt (Urk. 22 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 verlangte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung

- 4 - des mündlich eröffneten Urteils und meldete zugleich Berufung an (Urk. 13). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 21-23). 1.4. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 21. Oktober 2016 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 25), worauf dieses mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 ver- zichtete (Urk. 27). Mit Beschluss vom 1. November 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe nach Art. 398 Abs. 4 StPO Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29 S. 2). Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschuldigte seine Berufungs- begründung samt Beilagen ein (Urk. 31, 33/1-8). Mit Präsidialverfügung vom

30. November 2016 wurde die Berufungsbegründung samt Beilagen dem Statt- halteramt zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 34), worauf dieses mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 ver- zichtete (Urk. 36). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 38). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter

- 5 - in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO- Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Wür- digung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläu- terten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Sachverhalt 3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, anerkennt der Be- schuldigte, nicht zu der durch das Betreibungsamt Bonstetten auf den 30. Juni 2015 angekündigten Pfändung erschienen zu sein. Ebenso stellt er nicht in Abre- de – trotz des Hinweises auf die strafrechtlichen Folgen nach Art. 323 StGB –, auch den daraufhin erfolgten schriftlichen Vorladungen, bis spätestens am 6. Juli 2015 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, keine Folge geleistet zu haben (Urk. 22 S. 3 f., vgl. Urk. 2/8 S. 1, 3, Urk. 8 S. 3 f.). Die Vorladung vom 30. Juni

- 6 - 2015 betreffend die angezeigte Pfändung in Bezug auf die Betreibung Nr. … liegt bei den Akten. Dieser kann die Strafandrohung von Art. 323 StGB entnommen werden (Urk. 2/3a). Dass der Beschuldigte Kenntnis hatte von der angekündigten Pfändung sowie den darauffolgenden Aufforderungen, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ergibt sich auch aus den diversen bei den Akten liegenden Schrei- ben des Beschuldigten an das Betreibungsamt Bonstetten, in welchen er dem Be- treibungsamt mitteilte, den Vorladungen nicht zu entsprechen (Urk.7/2-7/6). 3.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 22 S. 4). Eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz wird seitens des Beschuldigten weder dargelegt, noch wäre eine solche ersichtlich. 3.3. Auf die diversen Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er den Vorladun- gen zu Recht nicht nachgekommen sei, wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen sein.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 Ziff. 1 StGB korrekt dargestellt (Urk. 22 S. 4 f.). Demgemäss wird ein Schuldner mit Busse bestraft, wenn er einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden ist, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt. Gemäss Art. 90 SchKG muss die Pfändung dem Schuldner spätestens am vor- hergehenden Tag angekündigt worden sein, unter Hinweis auf die Pflichten nach Art. 91 SchKG. Von der Anwesenheitspflicht und damit auch vom Tatbestand ge- mäss Art. 323 Ziff. 1 StGB miterfasst ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch die Verpflichtung, sich auf das Amtslokal bzw. an den genannten Ort zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wenn der Betrei- bungsbeamte es verlangt (Urk. 22 S. 5, BGE 106 IV 279 E. 3). 4.2. Indem der Beschuldigte – nachdem die angekündigte Pfändung nicht voll- zogen werden konnte – auch die weiteren Vorladungen, im Betreibungsamt zu er- scheinen, trotz des Hinweises auf Art. 323 Ziff. 1 StGB missachtete, hat er sich

- 7 - des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht. Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 22 S. 4-6, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Daran vermögen die Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern: 4.3.1. Soweit sich der Beschuldigte immer wieder auf den Standpunkt stellt, dass er die Vorladungen nicht habe wahrnehmen müssen, weil er zu Unrecht gepfän- det worden sei bzw. die Schuld gar nicht bestanden habe (vgl. Urk. 2/5; Urk. 2/8 S. 1, 3 mit Verweis auf Urk. 2/9; Urk. 8 S. 3, 5 f.; Urk. 23 S. 1 f.; Urk. 31), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass selbst wenn er zu Recht von einer Nichtschuld ausgegangen wäre, ihn dies nicht dazu berechtigte, die Vorladung ohne weiteres zu ignorieren. Die Verpflichtung, einer Vorladung Folge zu leisten, kann nicht von der Begründetheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Anspruchs abhängig gemacht werden. 4.3.2. Wurde dem Gläubiger in einem Betreibungsverfahren definitive Rechtsöff- nung erteilt, kann er dem Betreibungsamt innert Frist das Fortsetzungsbegehren stellen, woraufhin das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 88 Absatz 1 und 2 SchKG, Art. 89 SchKG). Davon ist vorliegend auszu- gehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Beschwer- de des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 21. Januar 2015 mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom

29. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Damit wurde der Politischen Gemeinde B._____ in der Betreibung des Betreibungsamtes Bonstetten (Nr. …) mit Urteil vom 21. Januar 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2014 erteilt (Urk. 2/2/1), weshalb das Betreibungsamt Bonstetten nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen hatte. 4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 2/8 S. 4, Urk. 2/9 S. 3, Urk. 8 S. 3 f., Urk. 23 S. 1) nicht zu beanstanden ist, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern als auch jenes des Obergerichts nicht von einem Richter bzw. einer Richterin, sondern von einem Gerichtsschreiber bzw. einer Gerichts- schreiberin unterzeichnet worden war. Gemäss § 136 GOG genügt bei Entschei-

- 8 - den im summarischen Verfahren, wozu u.a. die Entscheide vom Rechtsöffnungs- gericht zu zählen sind (Art. 251 lit. a ZPO), die Unterschrift des Gerichtsschreibers bzw. der Gerichtsschreiberin (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufla- ge 2017, § 136 N 6). Aus dem Umstand, dass lediglich der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin das Urteil unterzeichnet hat, kann indessen keineswegs geschlossen werden, dass kein Richter entschieden hätte. Wer bei einem Urteil mitgewirkt hat, ist dem Rubrum zu entnehmen. Dies waren im obergerichtlichen Entscheid die Oberrichterin Dr. L. Hunziker, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie die Leitende Gerichtschreiberin lic. iur. E. Ferreño sowie beim Urteil des Bezirksgerichts Affoltern der Bezirksrichter O. Steinmann sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Barblan (vgl. dazu die Erw. im obergerichtlichen Ent- scheid der I. Zivilkammer, Urk. 2/2/1 S. 2 f. sowie S. 1). 4.3.4. Das Betreibungsamt durfte damit ohne weiteres von einem gültigen Rechtsöffnungstitel ausgehen, weshalb es die Pfändung zu vollziehen hatte. Die materielle Begründetheit des Anspruchs der Politischen Gemeinde B._____ ge- genüber dem Beschuldigten war weder Prüfungsgegenstand im Pfändungsverfah- ren noch der Überprüfung der Rechtsöffnungsrichter zugänglich (vgl. zu den mög- lichen Einwendungen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren: Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit geht der Einwand des Beschuldigten, wonach die Pfändungsan- kündigung unzulässig gewesen sei, da bereits in zwei früheren Rechtsöffnungs- entscheiden über den Nichtbestand der Forderung entschieden worden sei (Urk. 2/5 S. 1; Urk. 2/8 S. 2 f., Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 23 S. 1 f., Urk. 31 S. 1 f.), fehl. 4.4. Der Beschuldigte ist somit des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung Der Beschuldigte hat sich zufolge des beantragten Freispruchs nicht zum Straf- mass geäussert. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Ankla- gebehörde mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft und für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 9 - von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 1, Urk. 2/3, Urk. 22 S. 6 f.). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Vielmehr erscheint es dem leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 8 S. 1 f.) angemessen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5 und 6, Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. 6.3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahrens im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 10 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann