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SU160057

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2017-02-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite

- 7 - eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss- folgerungen gezogen hat (Urteil 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 3.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. A. Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). 3.3. Keine neuen Behauptungen und Beweismittel Neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO sind Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demge- genüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abge- wiesen worden. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde durch diese nicht geändert. Dabei hat die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages zu ergänzen und zu würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrages ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag

- 8 - ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, wes- halb die beantragten Beweismassnahmen aus ihrer Sicht nichts an ihrer Über- zeugung zu ändern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3).

4. Protokollierungsvorschriften Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Ent- scheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schrift- lich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestä- tigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür ver- antwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle we- sentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbei- stände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Aus- kunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 dersel- ben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokol- liert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vor- schriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizei- lichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1

- 9 - StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften ver- letzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültig- keitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). III. Verfahren

1. Der Beschuldigte beantragte die Durchführung eines öffentlichen Beru- fungsverfahrens, hauptsächlich mit der Begründung, dass dies auch vor allen bis- herigen befassten Behörden der Fall gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird.

2. Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.). Ausserdem lässt sich die zur Beurteilung stehende Sache anhand der Akten, welche die Aussagen der Beteiligten enthal- ten, und ohne persönlichen Eindruck der Unfallbeteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt (Urk. 3/12). Es liegen demnach vorlie- gend keine besonderen Umstände vor, aufgrund welcher von der Regel bei Über-

- 10 - tretungstatbeständen abzuweichen wäre, so dass in Abweisung des Antrages des Beschuldigten das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. IV. Sachverhalt

1. Beweisanträge 1.1. Wie bereits vor Vorinstanz beantragte der Beschuldigte, es seien die folgen- den Personen zu befragen: Der Unfallgegner B._____, der erste Polizist vor Ort, die Polizeibeamten C._____ und D._____ und die Ehefrau des Beschuldigten E._____. Implizit beantragte er zudem die Befragung der Untersuchungsbeamtin Dr. iur. F._____ (Urk. 12, 15, 23 und 24). Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich bei den Akten der Polizeirapport inklusive Fotos und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson B._____ befinden würden. In den Befragungen weiterer Personen seien keine zusätzlichen und wesentlichen Er- kenntnisse für den zu erstellenden Sachverhalt zu erkennen, die geeignet wären, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Dies einerseits, da von den Aus- sagen der Ehefrau zu erwarten sei, dass sie diejenigen des Ehemannes bestäti- gen werde und ihre Aussagen infolge der familiären Nähe mit besonderer Vorsicht zu würdigen wären. Andererseits hätten die beiden namentlich bekannten Polizei- beamten den Unfall nicht selbst beobachtet und im Übrigen ihre Erkenntnisse beim Eintreffen am Unfallort protokolliert, so dass nicht ersichtlich sei, welchen zusätzlichen und wesentlichen Wert ihre Befragung als Zeugen haben sollte. Dasselbe treffe auf die einvernehmende Untersuchungsbeamtin zu (Urk. 4 S. 2 ff. und Urk. 14 S. 4). Die Vorinstanz begründet eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie der An- sicht ist, die für einen Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und weshalb die beantragten zusätzlichen Beweismittel ihre Überzeugung nicht zu ändern vermögen. Darauf kann - soweit nicht vorstehend explizit wiederholt - ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte setzt sich mit diesen Er- wägungen überhaupt nicht auseinander, legt insbesondere nicht dar, inwiefern die

- 11 - Vorinstanz mit ihren Überlegungen in Willkür verfallen wäre und beschränkt sich statt dessen auf die Wiederholung seiner bisherigen Anträge. Dass die Vorinstanz in ihrer antizipierten Beweiswürdigung willkürlich die vom Beschuldigten beantrag- ten Beweise nicht abgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. 1.2. Soweit der Beschuldigte in seinen Schreiben weitere Beweisanträge stellt, wie die Befragung des Vorgesetzten und von Arbeitskollegen von B._____ (Urk. 23 und 24), handelt es sich um neue Beweise, welche in diesem Verfahren nicht mehr vorgebracht werden können, weshalb von deren Abnahme abzusehen ist. 1.3. Weiter machte der Beschuldigte in seinen Schreiben an die Rechtsmittel- instanz sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Richter sei befangen, namentlich weil er anlässlich der Hauptverhandlung gesagt habe, es sei eher der hintere Fahrzeuglenker schuldig und weil er das Beweismittel "E-Mail von KAPO D._____" als einem anderen Fall zugehörig erachtet habe, ohne es einer genaue- ren Prüfung unterzogen zu haben (Urk. 24 S. 2). Diese Einwendungen sind nicht nachvollziehbar, zumal das vom Beschuldigten eingereichte E-Mail anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ak- ten und somit vom Gericht zur Kenntnis genommen wurde (Urk. 9). Dasselbe E- Mail war vom Beschuldigten im Übrigen bereits im Untersuchungsverfahren zu den Akten gegeben worden (Urk. 3/3). Zum verfahrensgegenständlichen Sach- verhalt wurde er später eingehend und im Detail beim Statthalteramt Bezirk Diels- dorf befragt und er konnte seine Sicht des Ablaufs noch einmal und zusätzlich zu seinen Ausführungen im E-Mail darlegen (Urk. 3/10). Im vorinstanzlichen Urteil stützt sich der Vorderrichter nicht auf dieses E-Mail ab, sondern auf die vom Be- schuldigten selbst deponierten Aussagen im Untersuchungs- und Hauptverfahren (Urk. 14 S. 6). Der Beschuldigte setzt sich in seinen Eingaben weder mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Vorderrichters auseinander, noch enthalten sie selbst Ausführungen dazu, inwiefern die Abweisung der Beweisan- träge ungesetzlich beziehungsweise willkürlich vorgenommen worden sein sollte, weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist. Dass der Beschuldigte die Aussagen der Beteiligten selbst anders würdigt als die Vorinstanz, vermag weder

- 12 - eine Befangenheit des Vorderrichters noch Willkür bezüglich der Beweisabnahme zu begründen. 1.4. Schliesslich verlangt der Beschuldigte in Bezug auf die Protokollierung sei- ner eigenen Aussagen im Untersuchungsverfahren, es sei die Staatsanwältin G._____ zu befragen (Urk. 24 S. 2) und beantragt weiter, es sei das Original- Protokoll, erstellt durch die Kantonspolizisten C._____ und D._____, als Beweis- stück einzuholen (Urk. 24 S. 1). Der Polizeirapport über den Verkehrsunfall vom 3. November 2015, erstellt durch die Polizistin C._____, liegt bereits seit Anbeginn des Verfahrens bei den Akten (Urk. 3/1). Der Beschuldigte scheint allerdings auszublenden, dass es sich bei ei- nem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusam- mengetragene Akte handelt, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass der Polizeirapport im Unterschied zu einem von den Fahrzeuglenkern im Falle ei- nes Unfalles selbst zu erstellenden Unfall-Schadenprotokoll nicht von den befrag- ten Personen unterschrieben werden muss, wie der Beschuldigte offensichtlich annimmt (Urk. 24 S. 2, Urk. 12 S. 1), ergibt sich aus der Stellung und dem Auftrag der Polizei und ändert nichts an der uneingeschränkten Verwertbarkeit des Poli- zeirapports. Allerdings vermag der Polizeirapport nur Beweis zu bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände wie zum Beispiel der betei- ligten Fahrzeuge, der vorgefundenen Unfallsituation, des Verkehrsaufkommens, der Witterungsverhältnisse und der von ihnen getroffenen Ermittlungen. Wurden die unfallbeteiligten Personen von der Polizei nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt, können jedenfalls die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren nicht verwertet werden, jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten, da sie nicht mittels des dafür gesetzlich vorgesehenen Prozederes erhoben wurden. Die Vorinstanz stellte indes, wie sich aus der schriftlichen Begründung des Urteils ergibt, in ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf die vom Beschuldigten beim Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf und vor Vorinstanz deponierten Aussagen

- 13 - ab (Urk. 14 S. 8 und S. 9 f.). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2016 (Urk. 3/10) ergibt sich, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 143 und 158 StPO auf seine Rechte hingewiesen worden war (Urk. 3/10 S. 1). Alsdann enthält das Protokoll auch alle anderen nach den Art. 76 ff. StPO geforderten Bestandteile und es ist ihm im Sinne von Art. 143 StPO auch der Ablauf der Einvernahme zu entnehmen. Aus Seite 7 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Unterschrift un- ter das Protokoll verweigerte, was die Verfahrensleitung unterschriftlich bestätigte. Auch visierte der Beschuldigte das Protokoll nicht wie von Art. 78 Abs. 5 StPO auf jeder Seite. Aus den ergänzenden Bemerkungen auf Seite 6 des Protokolls wird zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte teilweise missverstanden gefühlt habe. Indem nun offensichtlich der Beschuldigte selbst statt seiner Unterschrift die Bemerkung "Unterschrift verweigert" anbrachte und sich aus der Bemerkung un- mittelbar vor dem Unterschriftenblock ergibt, dass es zu inhaltlichen Meinungs- verschiedenheiten gekommen war (Urk. 3/10 S. 6), ist der gesetzlichen Vorschrift Genüge getan, dass aus dem Protokoll ersichtlich sein muss, dass und warum die Unterschrift verweigert wurde. Dieses Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten konnte daher von der Vorinstanz uneingeschränkt als Beweismittel zugunsten und zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Eine Einvernahme der protokollfüh- renden Verfahrensleiterin Dr. F._____ erweist sich somit auch hinsichtlich der Protokollierung als entbehrlich. Inwiefern eine Staatsanwältin G._____ diesbezüg- lich Aussagen machen könnte, welche die Überzeugung der Vorinstanz massge- blich beeinflussen könnten, erläutert der Beschuldigte nicht und ist auch nicht er- sichtlich. 1.5. Zusammenfassend sind somit die Beweisanträge des Beschuldigten vollum- fänglich abzuweisen und das vorliegende Urteil ist aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage zu fällen.

2. Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Polizeirapport vom 24. November 2015 (Urk. 3/1), den unbestrittenen Sachverhalt (Urk. 14 S. 4) und sodann auf die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten (Urk. 14 S. 6). Sie un- terzog die Aussagen der beiden Beteiligten einer Glaubhaftigkeitsprüfung und

- 14 - versuchte sie namentlich mit objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen. So stellte sie fest, dass die polizeiliche Prüfung des Zustandes des Lieferwagens des Unfallgegners des Beschuldigten gemäss Polizeirapport keine technischen Auffäl- ligkeiten ergeben habe und insbesondere auch die Bremslichter in einwandfreiem Zustand gewesen seien (Urk. 14 S. 7, 9 und 10). Sie gelangte so zur Auffassung, es sei glaubhaft, dass sich das Verkehrsbild auf der linken Fahrbahn der Auto- bahn in ähnlicher Weise gestaltet habe wie auf der rechten, weil sowohl der Be- schuldigte als auch B._____ von Stau auf der rechten Fahrbahn gesprochen hät- ten. Diese Umstände seien zugunsten der Sachdarstellung von B._____ zu wer- ten und daher sei davon auszugehen, dass dieser entgegen der Ansicht des Be- schuldigten nicht ohne jeglichen Grund auf der Fahrbahn still gestanden sei, son- dern aufgrund des dichten Kolonnenverkehrs abgebremst habe (Urk. 14 S. 9). Bei der Aussage des Beschuldigten, dass er die Bremslichter des Lieferwagens nicht habe aufleuchten sehen, müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handle (Urk. 14 S. 10). Weiter hielt die Vo- rinstanz fest, dass sich der Streckenabschnitt rund um Autobahnkilometer 299.600 im Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge im Baustellenbereich befunden habe und dass während der Hauptverkehrszeit der Verkehrsfluss auf den Umfahrungen der Stadt Zürich (A1/A3) notorischerweise regelmässig ins Sto- cken gerate, respektive zum Erliegen komme, weshalb auf einem derartigen Stre- ckenabschnitt gemeinhin mit Bremsmanövern des vorausfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden müsse (Urk. 14 S. 12). Im Ergebnis ging die Vorinstanz davon aus, dass sich der Sachverhalt so, wie er im Strafbefehl vom 16. Februar 2016 festgehalten sei, zugetragen habe (Urk. 14 S. 10). 2.2. In seinen Eingaben setzt sich der Beschuldigte nicht substantiiert mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auch nicht auf, in- wiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen unhaltbar seien. Er beschränkt sich statt dessen auf die Wiederholung seiner eigenen Sichtweise, wonach der Unfallgegner die Strasse ohne Bremslichter blockiert habe (Urk. 15 S. 2 Begrün- dung Rz 7; Urk. 23 S. 2 Begründung Rz 4; Urk. 24 S. 2 Begründung Rz 2 und Schlussabsatz), ohne darzulegen, weshalb die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder ihre Beweiswürdigung willkürlich

- 15 - sei. Das genügt nicht. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar wäre (BGE 141 IV 49 E. 3.4). Für das Zutreffen des Einwandes des Beschuldigten, wonach der Unfallgegner auf der lin- ken Fahrbahn der Autobahn ohne jeglichen Grund "blockiert" still gestanden sei, gibt es keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt. Dagegen ist der Vorinstanz in ih- rer Beweiswürdigung zu folgen, dass sich das Verkehrsbild bei dichtem Kolon- nenverkehr auf der rechten Spur einer Autobahn und bei von den Unfallbeteiligten übereinstimmend festgestelltem "Stau" auf der rechten Spur namentlich in einem Baustellenbereich wie beim vorliegenden Kollisionsort auch auf der linken Spur ähnlich gestaltet. Das deckt sich denn auch mit den Aussagen des Unfallgegners, er habe wegen dem vor ihm fahrenden Kolonnenverkehr immer wieder abbrem- sen müssen und habe kurz vor dem Aufprall wieder beschleunigen wollen (Urk. 14 S. 7 und Urk. 3/11 S. 2). Ferner stimmt das auch mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten vor Vorinstanz überein, wo er angab, er habe gesehen, dass vor dem Lieferwagen mindestens ein "leerer Abstand" von zwei bis drei, resp. von drei bis vier Autos gewesen sei (Urk. 7 S. 9). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Aussagen des Unfallgegners als letztlich glaubhafter beurteilt als diejenigen des Beschuldigten, ist durchaus nachvollziehbar und keinesfalls unhaltbar. Das trifft auch auf ihre Schlussfolgerung bezüglich der Bremslichter zu. Ergänzend kann angefügt werden, dass in einer solchen Situation mit stocken- dem Kolonnenverkehr die Lenker in vorderen Fahrzeugen nicht in allen Fällen zu jeder Zeit auf den Bremsen stehen müssen, wie der Beschuldigte anzunehmen scheint. Denn kommt die Kolonne kurzzeitig nur langsam vorwärts, ist ein Brem- sen nicht permanent notwendig, was zur Folge hat, dass die Bremslichter des vo- rausfahrenden Fahrzeugs nicht zwingend fortwährend aufleuchten und demzufol- ge auch nicht in jedem Moment vom nachfolgenden Verkehr wahrzunehmen sind. Dies kann ebenfalls für die vom Unfallgegner geltend gemachte Situation zutref- fen, in der er infolge Weiterfahrt der vorausfahrenden Fahrzeuge seinen Liefer- wagen wieder beschleunigen wollte. Dass diese Möglichkeit ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, bedeutet jedoch keineswegs, dass die vorinstanzliche Schlussfolge- rung geradezu unhaltbar wäre.

- 16 - Jedenfalls hat die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen. Zu- dem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet. Somit ist weder die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung, noch ihre Sachverhaltserstellung zu beanstanden. V. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung erhebt der Beschuldigte keine Rügen. Sorgfältig und einlässlich setzte sich die Vorinstanz mit den rechtlichen Grundla- gen sowie der aktuellen Rechtsprechung auseinander und wendete diese korrekt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt an (Urk. 14 S. 10 ff. Ziff. IV). Ihre Erwägungen sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Erwägungen Anlass. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, welches den Sachverhalt identisch gewürdigt hatte, erfüllt der Beschuldigte die Tatbestände des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des ungenügenden Abstan- des beim Hintereinanderfahren und des ungenügenden Anpassens der Ge- schwindigkeit und ist demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. VI. Strafe und Vollzug

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl Nr. ... des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 4. Dezem- ber 2015 wurde der Beschuldigte wegen ungenügendem Abstand beim Hinterei- nanderfahren mit einer Busse von Fr. 480.– bestraft. Weiter wurde dem Beschul- digten die Spruchgebühr von Fr. 460.– auferlegt (Urk. 3/4). Am 17. Dezember 2015 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl und beantragte nebst Akteneinsicht insbesondere die Befragung des Unfallgeg- ners (Urk. 3/6).

E. 1.1 Wie bereits vor Vorinstanz beantragte der Beschuldigte, es seien die folgen- den Personen zu befragen: Der Unfallgegner B._____, der erste Polizist vor Ort, die Polizeibeamten C._____ und D._____ und die Ehefrau des Beschuldigten E._____. Implizit beantragte er zudem die Befragung der Untersuchungsbeamtin Dr. iur. F._____ (Urk. 12, 15, 23 und 24). Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich bei den Akten der Polizeirapport inklusive Fotos und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson B._____ befinden würden. In den Befragungen weiterer Personen seien keine zusätzlichen und wesentlichen Er- kenntnisse für den zu erstellenden Sachverhalt zu erkennen, die geeignet wären, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Dies einerseits, da von den Aus- sagen der Ehefrau zu erwarten sei, dass sie diejenigen des Ehemannes bestäti- gen werde und ihre Aussagen infolge der familiären Nähe mit besonderer Vorsicht zu würdigen wären. Andererseits hätten die beiden namentlich bekannten Polizei- beamten den Unfall nicht selbst beobachtet und im Übrigen ihre Erkenntnisse beim Eintreffen am Unfallort protokolliert, so dass nicht ersichtlich sei, welchen zusätzlichen und wesentlichen Wert ihre Befragung als Zeugen haben sollte. Dasselbe treffe auf die einvernehmende Untersuchungsbeamtin zu (Urk. 4 S. 2 ff. und Urk. 14 S. 4). Die Vorinstanz begründet eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie der An- sicht ist, die für einen Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und weshalb die beantragten zusätzlichen Beweismittel ihre Überzeugung nicht zu ändern vermögen. Darauf kann - soweit nicht vorstehend explizit wiederholt - ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte setzt sich mit diesen Er- wägungen überhaupt nicht auseinander, legt insbesondere nicht dar, inwiefern die

- 11 - Vorinstanz mit ihren Überlegungen in Willkür verfallen wäre und beschränkt sich statt dessen auf die Wiederholung seiner bisherigen Anträge. Dass die Vorinstanz in ihrer antizipierten Beweiswürdigung willkürlich die vom Beschuldigten beantrag- ten Beweise nicht abgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich.

E. 1.2 Soweit der Beschuldigte in seinen Schreiben weitere Beweisanträge stellt, wie die Befragung des Vorgesetzten und von Arbeitskollegen von B._____ (Urk. 23 und 24), handelt es sich um neue Beweise, welche in diesem Verfahren nicht mehr vorgebracht werden können, weshalb von deren Abnahme abzusehen ist.

E. 1.3 Weiter machte der Beschuldigte in seinen Schreiben an die Rechtsmittel- instanz sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Richter sei befangen, namentlich weil er anlässlich der Hauptverhandlung gesagt habe, es sei eher der hintere Fahrzeuglenker schuldig und weil er das Beweismittel "E-Mail von KAPO D._____" als einem anderen Fall zugehörig erachtet habe, ohne es einer genaue- ren Prüfung unterzogen zu haben (Urk. 24 S. 2). Diese Einwendungen sind nicht nachvollziehbar, zumal das vom Beschuldigten eingereichte E-Mail anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ak- ten und somit vom Gericht zur Kenntnis genommen wurde (Urk. 9). Dasselbe E- Mail war vom Beschuldigten im Übrigen bereits im Untersuchungsverfahren zu den Akten gegeben worden (Urk. 3/3). Zum verfahrensgegenständlichen Sach- verhalt wurde er später eingehend und im Detail beim Statthalteramt Bezirk Diels- dorf befragt und er konnte seine Sicht des Ablaufs noch einmal und zusätzlich zu seinen Ausführungen im E-Mail darlegen (Urk. 3/10). Im vorinstanzlichen Urteil stützt sich der Vorderrichter nicht auf dieses E-Mail ab, sondern auf die vom Be- schuldigten selbst deponierten Aussagen im Untersuchungs- und Hauptverfahren (Urk. 14 S. 6). Der Beschuldigte setzt sich in seinen Eingaben weder mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Vorderrichters auseinander, noch enthalten sie selbst Ausführungen dazu, inwiefern die Abweisung der Beweisan- träge ungesetzlich beziehungsweise willkürlich vorgenommen worden sein sollte, weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist. Dass der Beschuldigte die Aussagen der Beteiligten selbst anders würdigt als die Vorinstanz, vermag weder

- 12 - eine Befangenheit des Vorderrichters noch Willkür bezüglich der Beweisabnahme zu begründen.

E. 1.4 Schliesslich verlangt der Beschuldigte in Bezug auf die Protokollierung sei- ner eigenen Aussagen im Untersuchungsverfahren, es sei die Staatsanwältin G._____ zu befragen (Urk. 24 S. 2) und beantragt weiter, es sei das Original- Protokoll, erstellt durch die Kantonspolizisten C._____ und D._____, als Beweis- stück einzuholen (Urk. 24 S. 1). Der Polizeirapport über den Verkehrsunfall vom 3. November 2015, erstellt durch die Polizistin C._____, liegt bereits seit Anbeginn des Verfahrens bei den Akten (Urk. 3/1). Der Beschuldigte scheint allerdings auszublenden, dass es sich bei ei- nem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusam- mengetragene Akte handelt, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass der Polizeirapport im Unterschied zu einem von den Fahrzeuglenkern im Falle ei- nes Unfalles selbst zu erstellenden Unfall-Schadenprotokoll nicht von den befrag- ten Personen unterschrieben werden muss, wie der Beschuldigte offensichtlich annimmt (Urk. 24 S. 2, Urk. 12 S. 1), ergibt sich aus der Stellung und dem Auftrag der Polizei und ändert nichts an der uneingeschränkten Verwertbarkeit des Poli- zeirapports. Allerdings vermag der Polizeirapport nur Beweis zu bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände wie zum Beispiel der betei- ligten Fahrzeuge, der vorgefundenen Unfallsituation, des Verkehrsaufkommens, der Witterungsverhältnisse und der von ihnen getroffenen Ermittlungen. Wurden die unfallbeteiligten Personen von der Polizei nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt, können jedenfalls die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren nicht verwertet werden, jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten, da sie nicht mittels des dafür gesetzlich vorgesehenen Prozederes erhoben wurden. Die Vorinstanz stellte indes, wie sich aus der schriftlichen Begründung des Urteils ergibt, in ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf die vom Beschuldigten beim Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf und vor Vorinstanz deponierten Aussagen

- 13 - ab (Urk. 14 S. 8 und S. 9 f.). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2016 (Urk. 3/10) ergibt sich, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 143 und 158 StPO auf seine Rechte hingewiesen worden war (Urk. 3/10 S. 1). Alsdann enthält das Protokoll auch alle anderen nach den Art. 76 ff. StPO geforderten Bestandteile und es ist ihm im Sinne von Art. 143 StPO auch der Ablauf der Einvernahme zu entnehmen. Aus Seite 7 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Unterschrift un- ter das Protokoll verweigerte, was die Verfahrensleitung unterschriftlich bestätigte. Auch visierte der Beschuldigte das Protokoll nicht wie von Art. 78 Abs. 5 StPO auf jeder Seite. Aus den ergänzenden Bemerkungen auf Seite 6 des Protokolls wird zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte teilweise missverstanden gefühlt habe. Indem nun offensichtlich der Beschuldigte selbst statt seiner Unterschrift die Bemerkung "Unterschrift verweigert" anbrachte und sich aus der Bemerkung un- mittelbar vor dem Unterschriftenblock ergibt, dass es zu inhaltlichen Meinungs- verschiedenheiten gekommen war (Urk. 3/10 S. 6), ist der gesetzlichen Vorschrift Genüge getan, dass aus dem Protokoll ersichtlich sein muss, dass und warum die Unterschrift verweigert wurde. Dieses Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten konnte daher von der Vorinstanz uneingeschränkt als Beweismittel zugunsten und zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Eine Einvernahme der protokollfüh- renden Verfahrensleiterin Dr. F._____ erweist sich somit auch hinsichtlich der Protokollierung als entbehrlich. Inwiefern eine Staatsanwältin G._____ diesbezüg- lich Aussagen machen könnte, welche die Überzeugung der Vorinstanz massge- blich beeinflussen könnten, erläutert der Beschuldigte nicht und ist auch nicht er- sichtlich.

E. 1.5 Zusammenfassend sind somit die Beweisanträge des Beschuldigten vollum- fänglich abzuweisen und das vorliegende Urteil ist aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage zu fällen.

2. Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz

E. 2 Nach Ergänzung der Untersuchung, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten und des Unfallgegners B._____ als Auskunftsperson (Urk. 3/10- 11), erliess das Statthalteramt am 16. Februar 2016 einen neuen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinander- fahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 780.– bestraft wurde. Zudem wurde dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 890.– auferlegt (Urk. 3/12). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 28. Februar 2016 wiederum fristgerecht Einsprache und wiederholte seinen Antrag, es sei der Unfallgegner zu befragen. Zusätzlich

- 4 - beantragte der Beschuldigte, dass die ausgerückten Polizeibeamten, die Beifah- rerin (seine Ehefrau) und die Untersuchungsbeamtin, zu befragen seien (Urk. 3/14).

E. 2.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Polizeirapport vom 24. November 2015 (Urk. 3/1), den unbestrittenen Sachverhalt (Urk. 14 S. 4) und sodann auf die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten (Urk. 14 S. 6). Sie un- terzog die Aussagen der beiden Beteiligten einer Glaubhaftigkeitsprüfung und

- 14 - versuchte sie namentlich mit objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen. So stellte sie fest, dass die polizeiliche Prüfung des Zustandes des Lieferwagens des Unfallgegners des Beschuldigten gemäss Polizeirapport keine technischen Auffäl- ligkeiten ergeben habe und insbesondere auch die Bremslichter in einwandfreiem Zustand gewesen seien (Urk. 14 S. 7, 9 und 10). Sie gelangte so zur Auffassung, es sei glaubhaft, dass sich das Verkehrsbild auf der linken Fahrbahn der Auto- bahn in ähnlicher Weise gestaltet habe wie auf der rechten, weil sowohl der Be- schuldigte als auch B._____ von Stau auf der rechten Fahrbahn gesprochen hät- ten. Diese Umstände seien zugunsten der Sachdarstellung von B._____ zu wer- ten und daher sei davon auszugehen, dass dieser entgegen der Ansicht des Be- schuldigten nicht ohne jeglichen Grund auf der Fahrbahn still gestanden sei, son- dern aufgrund des dichten Kolonnenverkehrs abgebremst habe (Urk. 14 S. 9). Bei der Aussage des Beschuldigten, dass er die Bremslichter des Lieferwagens nicht habe aufleuchten sehen, müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handle (Urk. 14 S. 10). Weiter hielt die Vo- rinstanz fest, dass sich der Streckenabschnitt rund um Autobahnkilometer 299.600 im Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge im Baustellenbereich befunden habe und dass während der Hauptverkehrszeit der Verkehrsfluss auf den Umfahrungen der Stadt Zürich (A1/A3) notorischerweise regelmässig ins Sto- cken gerate, respektive zum Erliegen komme, weshalb auf einem derartigen Stre- ckenabschnitt gemeinhin mit Bremsmanövern des vorausfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden müsse (Urk. 14 S. 12). Im Ergebnis ging die Vorinstanz davon aus, dass sich der Sachverhalt so, wie er im Strafbefehl vom 16. Februar 2016 festgehalten sei, zugetragen habe (Urk. 14 S. 10).

E. 2.2 In seinen Eingaben setzt sich der Beschuldigte nicht substantiiert mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auch nicht auf, in- wiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen unhaltbar seien. Er beschränkt sich statt dessen auf die Wiederholung seiner eigenen Sichtweise, wonach der Unfallgegner die Strasse ohne Bremslichter blockiert habe (Urk. 15 S. 2 Begrün- dung Rz 7; Urk. 23 S. 2 Begründung Rz 4; Urk. 24 S. 2 Begründung Rz 2 und Schlussabsatz), ohne darzulegen, weshalb die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder ihre Beweiswürdigung willkürlich

- 15 - sei. Das genügt nicht. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar wäre (BGE 141 IV 49 E. 3.4). Für das Zutreffen des Einwandes des Beschuldigten, wonach der Unfallgegner auf der lin- ken Fahrbahn der Autobahn ohne jeglichen Grund "blockiert" still gestanden sei, gibt es keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt. Dagegen ist der Vorinstanz in ih- rer Beweiswürdigung zu folgen, dass sich das Verkehrsbild bei dichtem Kolon- nenverkehr auf der rechten Spur einer Autobahn und bei von den Unfallbeteiligten übereinstimmend festgestelltem "Stau" auf der rechten Spur namentlich in einem Baustellenbereich wie beim vorliegenden Kollisionsort auch auf der linken Spur ähnlich gestaltet. Das deckt sich denn auch mit den Aussagen des Unfallgegners, er habe wegen dem vor ihm fahrenden Kolonnenverkehr immer wieder abbrem- sen müssen und habe kurz vor dem Aufprall wieder beschleunigen wollen (Urk. 14 S. 7 und Urk. 3/11 S. 2). Ferner stimmt das auch mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten vor Vorinstanz überein, wo er angab, er habe gesehen, dass vor dem Lieferwagen mindestens ein "leerer Abstand" von zwei bis drei, resp. von drei bis vier Autos gewesen sei (Urk. 7 S. 9). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Aussagen des Unfallgegners als letztlich glaubhafter beurteilt als diejenigen des Beschuldigten, ist durchaus nachvollziehbar und keinesfalls unhaltbar. Das trifft auch auf ihre Schlussfolgerung bezüglich der Bremslichter zu. Ergänzend kann angefügt werden, dass in einer solchen Situation mit stocken- dem Kolonnenverkehr die Lenker in vorderen Fahrzeugen nicht in allen Fällen zu jeder Zeit auf den Bremsen stehen müssen, wie der Beschuldigte anzunehmen scheint. Denn kommt die Kolonne kurzzeitig nur langsam vorwärts, ist ein Brem- sen nicht permanent notwendig, was zur Folge hat, dass die Bremslichter des vo- rausfahrenden Fahrzeugs nicht zwingend fortwährend aufleuchten und demzufol- ge auch nicht in jedem Moment vom nachfolgenden Verkehr wahrzunehmen sind. Dies kann ebenfalls für die vom Unfallgegner geltend gemachte Situation zutref- fen, in der er infolge Weiterfahrt der vorausfahrenden Fahrzeuge seinen Liefer- wagen wieder beschleunigen wollte. Dass diese Möglichkeit ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, bedeutet jedoch keineswegs, dass die vorinstanzliche Schlussfolge- rung geradezu unhaltbar wäre.

- 16 - Jedenfalls hat die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen. Zu- dem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet. Somit ist weder die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung, noch ihre Sachverhaltserstellung zu beanstanden. V. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung erhebt der Beschuldigte keine Rügen. Sorgfältig und einlässlich setzte sich die Vorinstanz mit den rechtlichen Grundla- gen sowie der aktuellen Rechtsprechung auseinander und wendete diese korrekt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt an (Urk. 14 S. 10 ff. Ziff. IV). Ihre Erwägungen sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Erwägungen Anlass. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, welches den Sachverhalt identisch gewürdigt hatte, erfüllt der Beschuldigte die Tatbestände des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des ungenügenden Abstan- des beim Hintereinanderfahren und des ungenügenden Anpassens der Ge- schwindigkeit und ist demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. VI. Strafe und Vollzug

E. 3 Das Statthalteramt hielt am Strafbefehl vom 16. Februar 2016 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 1. März 2016 dem Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1). Die Vorinstanz lehnte mit begründeter Verfügung vom 17. März 2016 die Beweisanträge des Beschuldigten in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl ab (Urk. 4) und lud zur Hauptverhandlung vor, zu welcher der Beschuldigte erschien und an welcher er nochmals zum Sachverhalt befragt wurde (Urk. 7).

E. 3.1 Willkürprüfung Sachverhalt Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite

- 7 - eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss- folgerungen gezogen hat (Urteil 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4).

E. 3.2 Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. A. Zürich 2014, N 23 zu Art. 398).

E. 3.3 Keine neuen Behauptungen und Beweismittel Neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO sind Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demge- genüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abge- wiesen worden. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde durch diese nicht geändert. Dabei hat die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages zu ergänzen und zu würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrages ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag

- 8 - ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, wes- halb die beantragten Beweismassnahmen aus ihrer Sicht nichts an ihrer Über- zeugung zu ändern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3).

E. 4 Protokollierungsvorschriften Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Ent- scheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schrift- lich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestä- tigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür ver- antwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle we- sentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbei- stände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Aus- kunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 dersel- ben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokol- liert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vor- schriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizei- lichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1

- 9 - StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften ver- letzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültig- keitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). III. Verfahren

1. Der Beschuldigte beantragte die Durchführung eines öffentlichen Beru- fungsverfahrens, hauptsächlich mit der Begründung, dass dies auch vor allen bis- herigen befassten Behörden der Fall gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird.

2. Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.). Ausserdem lässt sich die zur Beurteilung stehende Sache anhand der Akten, welche die Aussagen der Beteiligten enthal- ten, und ohne persönlichen Eindruck der Unfallbeteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt (Urk. 3/12). Es liegen demnach vorlie- gend keine besonderen Umstände vor, aufgrund welcher von der Regel bei Über-

- 10 - tretungstatbeständen abzuweichen wäre, so dass in Abweisung des Antrages des Beschuldigten das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. IV. Sachverhalt

1. Beweisanträge

Dispositiv
  1. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Re- geln der Strafzumessung und zum konkret anwendbaren Strafrahmen kann ver- wiesen werden (Urk. 14 S. 16 f. Ziff. V.1-3). Die Vorinstanz zog bei der Bemes- sung des objektiven und subjektiven Verschuldens sämtliche verschuldensrele- vanten Faktoren in Betracht. Es ist ihr beizupflichten, dass das Tatverschulden im Ergebnis als leicht zu qualifizieren ist, weshalb eine Strafe im unteren Viertel des gesetzlichen Strafrahmens angemessen erscheint (Urk. 14 S. 17 Ziff. V.4). - 17 -
  2. Unter den Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz die persönli- chen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 17 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 14 S. 18 Ziff. V.5) sind aber hinsichtlich der Vorstrafen gegenüber dem Beschuldigten bereits zwei strassen- verkehrsrechtliche Administrativmassnahmen verfügt worden: Aus der vom Be- schuldigten der Vorinstanz eingereichten (damals noch nicht rechtskräftigen und den vorliegenden Unfall betreffenden) Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2016 ergibt sich, dass dem Beschuldigten im Jahr 2009 und 2010 der Führerausweis für einen Monat bezie- hungsweise vier Monate entzogen wurde (Urk. 5, S. 2/3 der beigehefteten Verfü- gung). Der Beschuldigte weist somit durchaus einen getrübten automobilistischen Leumund auf, wobei zu seinen Gunsten zu beachten ist, dass die Massnahmen seit über sechs beziehungsweise sieben Jahren abgelaufen sind. Trotz des leicht getrübten Leumunds erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 600.– insgesamt als dem leichten Verschulden angemessen. Im Übrigen liesse sich infolge des Verbots der reformatio in peius das vorinstanzliche Urteil ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die Ausfüh- rungen unter Ziff. V.8 des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte daher mit Fr. 600.– Busse zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldig- te die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Vorinstanz hat praxisgemäss den Umwandlungssatz von 1 Tag Er- satzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angewendet. Dieses Vorgehen ist korrekt. VII. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 14 S. 20 Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. - 18 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  5. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160057-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 13. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

20. Mai 2016 (GB160008)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf vom 16. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/12). Verfügung der Vorinstanz:

1. Die Beweisanträge des Beschuldigten werden abgelehnt. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.

6. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 600.– die Kosten des Strafbefehls vom 16. Februar 2016 im Betrag von Fr. 890.– sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteram- tes des Bezirkes Dielsdorf von Fr. 100.– zu bezahlen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 24 S. 1., sinngemäss): − Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils − Freispruch − Entschädigung und Genugtuung in gesetzlicher Höhe ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl Nr. ... des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 4. Dezem- ber 2015 wurde der Beschuldigte wegen ungenügendem Abstand beim Hinterei- nanderfahren mit einer Busse von Fr. 480.– bestraft. Weiter wurde dem Beschul- digten die Spruchgebühr von Fr. 460.– auferlegt (Urk. 3/4). Am 17. Dezember 2015 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl und beantragte nebst Akteneinsicht insbesondere die Befragung des Unfallgeg- ners (Urk. 3/6).

2. Nach Ergänzung der Untersuchung, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten und des Unfallgegners B._____ als Auskunftsperson (Urk. 3/10- 11), erliess das Statthalteramt am 16. Februar 2016 einen neuen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinander- fahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 780.– bestraft wurde. Zudem wurde dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 890.– auferlegt (Urk. 3/12). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 28. Februar 2016 wiederum fristgerecht Einsprache und wiederholte seinen Antrag, es sei der Unfallgegner zu befragen. Zusätzlich

- 4 - beantragte der Beschuldigte, dass die ausgerückten Polizeibeamten, die Beifah- rerin (seine Ehefrau) und die Untersuchungsbeamtin, zu befragen seien (Urk. 3/14).

3. Das Statthalteramt hielt am Strafbefehl vom 16. Februar 2016 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 1. März 2016 dem Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1). Die Vorinstanz lehnte mit begründeter Verfügung vom 17. März 2016 die Beweisanträge des Beschuldigten in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl ab (Urk. 4) und lud zur Hauptverhandlung vor, zu welcher der Beschuldigte erschien und an welcher er nochmals zum Sachverhalt befragt wurde (Urk. 7).

4. Mit Verfügung und Urteil vom 20. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Diels- dorf, Strafsachen, die Beweisanträge des Beschuldigten ab und sprach den Be- schuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 14 S. 19 f.). Die Verfügung und das begründete Urteil wurden dem Beschuldigten am 12. August 2016 zugestellt, wo- gegen der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. August 2016 (Poststempel vom

22. August 2016) fristgerecht Berufung erhob (Urk. 12). Am 1. September 2016 (Poststempel vom 31. August 2016) reichte er ebenfalls innert Frist die Beru- fungserklärung ein, wobei er seine Berufung nicht beschränkte (Urk. 15). Das Statthalteramt verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 20). Mit Beschluss vom 19. September 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Be- rufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und es wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellung von Berufungsanträgen und deren Begründung angesetzt (Urk. 21). Der Beschuldigte reichte daraufhin das Schreiben vom 10. Oktober 2016 ein, worin er unter anderem ein mündliches Verfahren beantragte und diverse Be- weisanträge stellte (Urk. 24). Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom

19. Oktober 2016 allesamt einstweilen abgewiesen (Urk. 25). Das Statthalteramt verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort und beantragte weiterhin die Abweisung der Berufung (Urk. 27).

- 5 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und es wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, indem er einen Freispruch beantragt (Urk. 15). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in kei- nem Punkt in Rechtskraft.

2. Schriftliches Berufungsverfahren 2.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Die Voraussetzungen zur Durchführung schriftlicher Berufungsverfahren sind abschliessend in Art. 406 StPO geregelt (BGE 139 IV 220 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliess- lich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens be- antragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet und entbindet das Beru- fungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentli- che Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteile des Bundes- gerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.2 mit Hinweisen und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.1). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch auf Durchführung einer öffentli- chen Gerichtsverhandlung und auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere unter Beachtung des Ver- fahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor ei- ner Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines

- 6 - Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

3. Übertretungsstrafverfahren Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Beru- fung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 3.1. Willkürprüfung Sachverhalt Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite

- 7 - eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schluss- folgerungen gezogen hat (Urteil 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 3.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfra- gen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate- riellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. A. Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). 3.3. Keine neuen Behauptungen und Beweismittel Neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO sind Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demge- genüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abge- wiesen worden. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde durch diese nicht geändert. Dabei hat die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages zu ergänzen und zu würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrages ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag

- 8 - ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, wes- halb die beantragten Beweismassnahmen aus ihrer Sicht nichts an ihrer Über- zeugung zu ändern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3).

4. Protokollierungsvorschriften Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Ent- scheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schrift- lich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestä- tigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür ver- antwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle we- sentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbei- stände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b) und die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Aus- kunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 dersel- ben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokol- liert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Die Vor- schriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizei- lichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1

- 9 - StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften ver- letzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültig- keitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Inte- ressen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis un- verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). III. Verfahren

1. Der Beschuldigte beantragte die Durchführung eines öffentlichen Beru- fungsverfahrens, hauptsächlich mit der Begründung, dass dies auch vor allen bis- herigen befassten Behörden der Fall gewesen sei (Urk. 24 S. 2). Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird.

2. Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.). Ausserdem lässt sich die zur Beurteilung stehende Sache anhand der Akten, welche die Aussagen der Beteiligten enthal- ten, und ohne persönlichen Eindruck der Unfallbeteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt (Urk. 3/12). Es liegen demnach vorlie- gend keine besonderen Umstände vor, aufgrund welcher von der Regel bei Über-

- 10 - tretungstatbeständen abzuweichen wäre, so dass in Abweisung des Antrages des Beschuldigten das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. IV. Sachverhalt

1. Beweisanträge 1.1. Wie bereits vor Vorinstanz beantragte der Beschuldigte, es seien die folgen- den Personen zu befragen: Der Unfallgegner B._____, der erste Polizist vor Ort, die Polizeibeamten C._____ und D._____ und die Ehefrau des Beschuldigten E._____. Implizit beantragte er zudem die Befragung der Untersuchungsbeamtin Dr. iur. F._____ (Urk. 12, 15, 23 und 24). Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich bei den Akten der Polizeirapport inklusive Fotos und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson B._____ befinden würden. In den Befragungen weiterer Personen seien keine zusätzlichen und wesentlichen Er- kenntnisse für den zu erstellenden Sachverhalt zu erkennen, die geeignet wären, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Dies einerseits, da von den Aus- sagen der Ehefrau zu erwarten sei, dass sie diejenigen des Ehemannes bestäti- gen werde und ihre Aussagen infolge der familiären Nähe mit besonderer Vorsicht zu würdigen wären. Andererseits hätten die beiden namentlich bekannten Polizei- beamten den Unfall nicht selbst beobachtet und im Übrigen ihre Erkenntnisse beim Eintreffen am Unfallort protokolliert, so dass nicht ersichtlich sei, welchen zusätzlichen und wesentlichen Wert ihre Befragung als Zeugen haben sollte. Dasselbe treffe auf die einvernehmende Untersuchungsbeamtin zu (Urk. 4 S. 2 ff. und Urk. 14 S. 4). Die Vorinstanz begründet eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie der An- sicht ist, die für einen Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und weshalb die beantragten zusätzlichen Beweismittel ihre Überzeugung nicht zu ändern vermögen. Darauf kann - soweit nicht vorstehend explizit wiederholt - ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte setzt sich mit diesen Er- wägungen überhaupt nicht auseinander, legt insbesondere nicht dar, inwiefern die

- 11 - Vorinstanz mit ihren Überlegungen in Willkür verfallen wäre und beschränkt sich statt dessen auf die Wiederholung seiner bisherigen Anträge. Dass die Vorinstanz in ihrer antizipierten Beweiswürdigung willkürlich die vom Beschuldigten beantrag- ten Beweise nicht abgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. 1.2. Soweit der Beschuldigte in seinen Schreiben weitere Beweisanträge stellt, wie die Befragung des Vorgesetzten und von Arbeitskollegen von B._____ (Urk. 23 und 24), handelt es sich um neue Beweise, welche in diesem Verfahren nicht mehr vorgebracht werden können, weshalb von deren Abnahme abzusehen ist. 1.3. Weiter machte der Beschuldigte in seinen Schreiben an die Rechtsmittel- instanz sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Richter sei befangen, namentlich weil er anlässlich der Hauptverhandlung gesagt habe, es sei eher der hintere Fahrzeuglenker schuldig und weil er das Beweismittel "E-Mail von KAPO D._____" als einem anderen Fall zugehörig erachtet habe, ohne es einer genaue- ren Prüfung unterzogen zu haben (Urk. 24 S. 2). Diese Einwendungen sind nicht nachvollziehbar, zumal das vom Beschuldigten eingereichte E-Mail anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ak- ten und somit vom Gericht zur Kenntnis genommen wurde (Urk. 9). Dasselbe E- Mail war vom Beschuldigten im Übrigen bereits im Untersuchungsverfahren zu den Akten gegeben worden (Urk. 3/3). Zum verfahrensgegenständlichen Sach- verhalt wurde er später eingehend und im Detail beim Statthalteramt Bezirk Diels- dorf befragt und er konnte seine Sicht des Ablaufs noch einmal und zusätzlich zu seinen Ausführungen im E-Mail darlegen (Urk. 3/10). Im vorinstanzlichen Urteil stützt sich der Vorderrichter nicht auf dieses E-Mail ab, sondern auf die vom Be- schuldigten selbst deponierten Aussagen im Untersuchungs- und Hauptverfahren (Urk. 14 S. 6). Der Beschuldigte setzt sich in seinen Eingaben weder mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Vorderrichters auseinander, noch enthalten sie selbst Ausführungen dazu, inwiefern die Abweisung der Beweisan- träge ungesetzlich beziehungsweise willkürlich vorgenommen worden sein sollte, weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist. Dass der Beschuldigte die Aussagen der Beteiligten selbst anders würdigt als die Vorinstanz, vermag weder

- 12 - eine Befangenheit des Vorderrichters noch Willkür bezüglich der Beweisabnahme zu begründen. 1.4. Schliesslich verlangt der Beschuldigte in Bezug auf die Protokollierung sei- ner eigenen Aussagen im Untersuchungsverfahren, es sei die Staatsanwältin G._____ zu befragen (Urk. 24 S. 2) und beantragt weiter, es sei das Original- Protokoll, erstellt durch die Kantonspolizisten C._____ und D._____, als Beweis- stück einzuholen (Urk. 24 S. 1). Der Polizeirapport über den Verkehrsunfall vom 3. November 2015, erstellt durch die Polizistin C._____, liegt bereits seit Anbeginn des Verfahrens bei den Akten (Urk. 3/1). Der Beschuldigte scheint allerdings auszublenden, dass es sich bei ei- nem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusam- mengetragene Akte handelt, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass der Polizeirapport im Unterschied zu einem von den Fahrzeuglenkern im Falle ei- nes Unfalles selbst zu erstellenden Unfall-Schadenprotokoll nicht von den befrag- ten Personen unterschrieben werden muss, wie der Beschuldigte offensichtlich annimmt (Urk. 24 S. 2, Urk. 12 S. 1), ergibt sich aus der Stellung und dem Auftrag der Polizei und ändert nichts an der uneingeschränkten Verwertbarkeit des Poli- zeirapports. Allerdings vermag der Polizeirapport nur Beweis zu bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände wie zum Beispiel der betei- ligten Fahrzeuge, der vorgefundenen Unfallsituation, des Verkehrsaufkommens, der Witterungsverhältnisse und der von ihnen getroffenen Ermittlungen. Wurden die unfallbeteiligten Personen von der Polizei nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt, können jedenfalls die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren nicht verwertet werden, jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten, da sie nicht mittels des dafür gesetzlich vorgesehenen Prozederes erhoben wurden. Die Vorinstanz stellte indes, wie sich aus der schriftlichen Begründung des Urteils ergibt, in ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf die vom Beschuldigten beim Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf und vor Vorinstanz deponierten Aussagen

- 13 - ab (Urk. 14 S. 8 und S. 9 f.). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2016 (Urk. 3/10) ergibt sich, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 143 und 158 StPO auf seine Rechte hingewiesen worden war (Urk. 3/10 S. 1). Alsdann enthält das Protokoll auch alle anderen nach den Art. 76 ff. StPO geforderten Bestandteile und es ist ihm im Sinne von Art. 143 StPO auch der Ablauf der Einvernahme zu entnehmen. Aus Seite 7 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Unterschrift un- ter das Protokoll verweigerte, was die Verfahrensleitung unterschriftlich bestätigte. Auch visierte der Beschuldigte das Protokoll nicht wie von Art. 78 Abs. 5 StPO auf jeder Seite. Aus den ergänzenden Bemerkungen auf Seite 6 des Protokolls wird zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte teilweise missverstanden gefühlt habe. Indem nun offensichtlich der Beschuldigte selbst statt seiner Unterschrift die Bemerkung "Unterschrift verweigert" anbrachte und sich aus der Bemerkung un- mittelbar vor dem Unterschriftenblock ergibt, dass es zu inhaltlichen Meinungs- verschiedenheiten gekommen war (Urk. 3/10 S. 6), ist der gesetzlichen Vorschrift Genüge getan, dass aus dem Protokoll ersichtlich sein muss, dass und warum die Unterschrift verweigert wurde. Dieses Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten konnte daher von der Vorinstanz uneingeschränkt als Beweismittel zugunsten und zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Eine Einvernahme der protokollfüh- renden Verfahrensleiterin Dr. F._____ erweist sich somit auch hinsichtlich der Protokollierung als entbehrlich. Inwiefern eine Staatsanwältin G._____ diesbezüg- lich Aussagen machen könnte, welche die Überzeugung der Vorinstanz massge- blich beeinflussen könnten, erläutert der Beschuldigte nicht und ist auch nicht er- sichtlich. 1.5. Zusammenfassend sind somit die Beweisanträge des Beschuldigten vollum- fänglich abzuweisen und das vorliegende Urteil ist aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage zu fällen.

2. Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Polizeirapport vom 24. November 2015 (Urk. 3/1), den unbestrittenen Sachverhalt (Urk. 14 S. 4) und sodann auf die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten (Urk. 14 S. 6). Sie un- terzog die Aussagen der beiden Beteiligten einer Glaubhaftigkeitsprüfung und

- 14 - versuchte sie namentlich mit objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen. So stellte sie fest, dass die polizeiliche Prüfung des Zustandes des Lieferwagens des Unfallgegners des Beschuldigten gemäss Polizeirapport keine technischen Auffäl- ligkeiten ergeben habe und insbesondere auch die Bremslichter in einwandfreiem Zustand gewesen seien (Urk. 14 S. 7, 9 und 10). Sie gelangte so zur Auffassung, es sei glaubhaft, dass sich das Verkehrsbild auf der linken Fahrbahn der Auto- bahn in ähnlicher Weise gestaltet habe wie auf der rechten, weil sowohl der Be- schuldigte als auch B._____ von Stau auf der rechten Fahrbahn gesprochen hät- ten. Diese Umstände seien zugunsten der Sachdarstellung von B._____ zu wer- ten und daher sei davon auszugehen, dass dieser entgegen der Ansicht des Be- schuldigten nicht ohne jeglichen Grund auf der Fahrbahn still gestanden sei, son- dern aufgrund des dichten Kolonnenverkehrs abgebremst habe (Urk. 14 S. 9). Bei der Aussage des Beschuldigten, dass er die Bremslichter des Lieferwagens nicht habe aufleuchten sehen, müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handle (Urk. 14 S. 10). Weiter hielt die Vo- rinstanz fest, dass sich der Streckenabschnitt rund um Autobahnkilometer 299.600 im Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge im Baustellenbereich befunden habe und dass während der Hauptverkehrszeit der Verkehrsfluss auf den Umfahrungen der Stadt Zürich (A1/A3) notorischerweise regelmässig ins Sto- cken gerate, respektive zum Erliegen komme, weshalb auf einem derartigen Stre- ckenabschnitt gemeinhin mit Bremsmanövern des vorausfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden müsse (Urk. 14 S. 12). Im Ergebnis ging die Vorinstanz davon aus, dass sich der Sachverhalt so, wie er im Strafbefehl vom 16. Februar 2016 festgehalten sei, zugetragen habe (Urk. 14 S. 10). 2.2. In seinen Eingaben setzt sich der Beschuldigte nicht substantiiert mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinander und zeigt auch nicht auf, in- wiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen unhaltbar seien. Er beschränkt sich statt dessen auf die Wiederholung seiner eigenen Sichtweise, wonach der Unfallgegner die Strasse ohne Bremslichter blockiert habe (Urk. 15 S. 2 Begrün- dung Rz 7; Urk. 23 S. 2 Begründung Rz 4; Urk. 24 S. 2 Begründung Rz 2 und Schlussabsatz), ohne darzulegen, weshalb die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder ihre Beweiswürdigung willkürlich

- 15 - sei. Das genügt nicht. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar wäre (BGE 141 IV 49 E. 3.4). Für das Zutreffen des Einwandes des Beschuldigten, wonach der Unfallgegner auf der lin- ken Fahrbahn der Autobahn ohne jeglichen Grund "blockiert" still gestanden sei, gibt es keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt. Dagegen ist der Vorinstanz in ih- rer Beweiswürdigung zu folgen, dass sich das Verkehrsbild bei dichtem Kolon- nenverkehr auf der rechten Spur einer Autobahn und bei von den Unfallbeteiligten übereinstimmend festgestelltem "Stau" auf der rechten Spur namentlich in einem Baustellenbereich wie beim vorliegenden Kollisionsort auch auf der linken Spur ähnlich gestaltet. Das deckt sich denn auch mit den Aussagen des Unfallgegners, er habe wegen dem vor ihm fahrenden Kolonnenverkehr immer wieder abbrem- sen müssen und habe kurz vor dem Aufprall wieder beschleunigen wollen (Urk. 14 S. 7 und Urk. 3/11 S. 2). Ferner stimmt das auch mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten vor Vorinstanz überein, wo er angab, er habe gesehen, dass vor dem Lieferwagen mindestens ein "leerer Abstand" von zwei bis drei, resp. von drei bis vier Autos gewesen sei (Urk. 7 S. 9). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Aussagen des Unfallgegners als letztlich glaubhafter beurteilt als diejenigen des Beschuldigten, ist durchaus nachvollziehbar und keinesfalls unhaltbar. Das trifft auch auf ihre Schlussfolgerung bezüglich der Bremslichter zu. Ergänzend kann angefügt werden, dass in einer solchen Situation mit stocken- dem Kolonnenverkehr die Lenker in vorderen Fahrzeugen nicht in allen Fällen zu jeder Zeit auf den Bremsen stehen müssen, wie der Beschuldigte anzunehmen scheint. Denn kommt die Kolonne kurzzeitig nur langsam vorwärts, ist ein Brem- sen nicht permanent notwendig, was zur Folge hat, dass die Bremslichter des vo- rausfahrenden Fahrzeugs nicht zwingend fortwährend aufleuchten und demzufol- ge auch nicht in jedem Moment vom nachfolgenden Verkehr wahrzunehmen sind. Dies kann ebenfalls für die vom Unfallgegner geltend gemachte Situation zutref- fen, in der er infolge Weiterfahrt der vorausfahrenden Fahrzeuge seinen Liefer- wagen wieder beschleunigen wollte. Dass diese Möglichkeit ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, bedeutet jedoch keineswegs, dass die vorinstanzliche Schlussfolge- rung geradezu unhaltbar wäre.

- 16 - Jedenfalls hat die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen. Zu- dem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet. Somit ist weder die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung, noch ihre Sachverhaltserstellung zu beanstanden. V. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung erhebt der Beschuldigte keine Rügen. Sorgfältig und einlässlich setzte sich die Vorinstanz mit den rechtlichen Grundla- gen sowie der aktuellen Rechtsprechung auseinander und wendete diese korrekt auf den von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalt an (Urk. 14 S. 10 ff. Ziff. IV). Ihre Erwägungen sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Erwägungen Anlass. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, welches den Sachverhalt identisch gewürdigt hatte, erfüllt der Beschuldigte die Tatbestände des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des ungenügenden Abstan- des beim Hintereinanderfahren und des ungenügenden Anpassens der Ge- schwindigkeit und ist demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. VI. Strafe und Vollzug

1. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Re- geln der Strafzumessung und zum konkret anwendbaren Strafrahmen kann ver- wiesen werden (Urk. 14 S. 16 f. Ziff. V.1-3). Die Vorinstanz zog bei der Bemes- sung des objektiven und subjektiven Verschuldens sämtliche verschuldensrele- vanten Faktoren in Betracht. Es ist ihr beizupflichten, dass das Tatverschulden im Ergebnis als leicht zu qualifizieren ist, weshalb eine Strafe im unteren Viertel des gesetzlichen Strafrahmens angemessen erscheint (Urk. 14 S. 17 Ziff. V.4).

- 17 -

2. Unter den Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz die persönli- chen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 17 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 14 S. 18 Ziff. V.5) sind aber hinsichtlich der Vorstrafen gegenüber dem Beschuldigten bereits zwei strassen- verkehrsrechtliche Administrativmassnahmen verfügt worden: Aus der vom Be- schuldigten der Vorinstanz eingereichten (damals noch nicht rechtskräftigen und den vorliegenden Unfall betreffenden) Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2016 ergibt sich, dass dem Beschuldigten im Jahr 2009 und 2010 der Führerausweis für einen Monat bezie- hungsweise vier Monate entzogen wurde (Urk. 5, S. 2/3 der beigehefteten Verfü- gung). Der Beschuldigte weist somit durchaus einen getrübten automobilistischen Leumund auf, wobei zu seinen Gunsten zu beachten ist, dass die Massnahmen seit über sechs beziehungsweise sieben Jahren abgelaufen sind. Trotz des leicht getrübten Leumunds erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 600.– insgesamt als dem leichten Verschulden angemessen. Im Übrigen liesse sich infolge des Verbots der reformatio in peius das vorinstanzliche Urteil ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die Ausfüh- rungen unter Ziff. V.8 des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte daher mit Fr. 600.– Busse zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldig- te die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Vorinstanz hat praxisgemäss den Umwandlungssatz von 1 Tag Er- satzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angewendet. Dieses Vorgehen ist korrekt. VII. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 14 S. 20 Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 18 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 600.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur Spiess lic. iur. Neukom