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SU160055

Einfache Verkehrsregelverletzung

Zürich OG · 2017-04-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Nr. 2015-013-597 vom 4. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen Nichtanhaltens trotz Kollisions- gefahr gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– be- straft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Hier- gegen erhob der Beschuldigte am 8. März 2015 Einsprache (Urk. 3), woraufhin das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eine Untersuchung durchführte.

E. 1.1 Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten im angefochtenen Strafbefehl vom 4. März 2015 vor, der Beschuldigte habe am 9. Januar 2015 um 16.10 Uhr an der ...strasse ... in Zürich … als Lenker des Tram 2000 FZ-Nr. … Kurs … der Linie … wahrgenommen, dass in einer grösseren Distanz vor ihm ein Lastwagen zum Wenden über die Gleise angesetzt hatte, worauf er es unterlassen habe, so- fort so stark zu bremsen, dass er vor dem Lastwagen zum Stillstand hätte kom-

- 8 - men können, worauf es zur Kollision mit dem Lastwagen gekommen sei (Urk. 2; Urk. 88 S. 4).

E. 1.2 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wendet der Beschuldigte hier- gegen im Wesentlichen ein, er habe sofort eine Notbremsung veranlasst, als er gesehen habe, wie der Lastwagen vor ihm auf den Gleisen angehalten habe. Bei der Notbremsung habe er gemerkt, dass die Sanderanlage nicht richtig funktionie- re, weshalb er nicht rechtzeitig habe bremsen können (Urk. 88 S. 4 m.w.H., Urk. 101 S. 32 ff).

2. Beweismittel

E. 1.5 Meter vor dem Erreichen der Endlage und somit gewissermassen gleichzeitig mit der Kollision gezogen hätte, was absurd sei (Urk. 101 S. 27 f.).

E. 2 Nach Durchführung der Untersuchung teilte das Stadtrichteramt Zürich dem Beschuldigten am 25. April 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten wer- de (Urk. 66). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm vom Stadtrichteramt ge- setzten Frist seine Einsprache nicht zurückzog, überwies das Stadtrichteramt die Akten am 23. Mai 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 75).

- 4 -

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Beweismittel zutreffend aufge- listet, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 5 f.; Art. Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Verwertbarkeit des Polizeirapports

E. 2.2.1 In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel hat die Vorinstanz festge- halten, zwar bringe die Verteidigung zutreffend vor, dass das Stadtrichteramt nur dem Zeugen C._____ seine im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen ausdrücklich und vollumfänglich vorgehalten habe, dies weil er sich an- lässlich der stadtrichteramtlichen Einvernahme im Vergleich zu seiner Aussage im Polizeirapport widersprüchlich geäussert habe. Demgegenüber würden sich die beim Stadtrichteramt gemachten Aussagen der übrigen befragten Personen im Wesentlichen mit den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen decken, weshalb diese – wenn auch nicht ausdrücklich – bestätigt worden seien und eine explizite Konfrontation damit nicht nötig gewesen sei. Im Übrigen sei dem Einsprecher bzw. seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben worden, bei sämtlichen Einvernahmen des Stadtrichteramtes zugegen zu sein und Ergän- zungsfragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hätten. Einer Verwer- tung der im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben stehe nichts entgegen (Urk. 88 S. 6 f.).

- 9 -

E. 2.2.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdi- gung Beweismittel berücksichtigt, welche unverwertbar seien und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Sämtliche Aussagen, die im Polizeirapport festgehalten seien, seien nicht verwertbar, soweit diese anlässlich der späteren stadtrichteramtlichen Einvernahme durch die entsprechenden Personen nicht be- stätigt worden seien, weil dem Beschuldigten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Einvernahmen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Entgegen der Vorinstanz würden die beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erheblich von den im Polizeirapport festge- haltenen Aussagen divergieren. Das betreffe die Zeugenaussage von D._____, die Aussage der Auskunftsperson E._____ sowie des Unfallgegners F._____. Die Ansicht der Vorinstanz, dass es dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung mög- lich gewesen wäre, anlässlich der förmlichen Einvernahme der Zeugen und Aus- kunftspersonen diese quasi selber mit den polizeilichen Aussagen zu konfrontie- ren, sei zurückzuweisen. Die Vorinstanz verkenne, dass dies nicht Aufgabe der Verteidigung sei, sondern diejenige der Verwaltungsbehörde. Überdies seien auch die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten unverwertbar, da er mit die- sen Aussagen ebenfalls zu keinem Zeitpunkt konfrontiert worden sei und diese zu keinem Zeitpunkt bestätigt habe (Urk. 101 S. 8-14).

E. 2.2.3 Im Polizeirapport wurden die Aussagen des Beschuldigten, von F._____, E._____, G._____ , C._____ und G._____ durch den Polizeibeamten B._____ sinngemäss festgehalten (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Folglich wurden die Aussagen nicht wörtlich protokolliert, sondern sinngemäss zusammengefasst und – im Unter- schied zu einer Einvernahme – durch die betroffenen Personen auch nicht unter- schriftlich bestätigt. Mithin kennen die aussagenden Personen die im Polizeirap- port festgehaltenen Aussagen nicht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die- se Fehlerquellen beinhalten. Für die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist deshalb notwendig, dass diese später durch die entsprechenden Personen bestätigt wer- den. Dies ist vorliegend allerdings nur bei C._____ geschehen. Entgegen der Vo- rinstanz ist es auch nicht die Aufgabe der Verteidigung, den Zeugen die Aussa- gen gemäss dem Polizeirapport vorzuhalten, sondern diejenige der Untersu- chungsbehörde. Auch genügt es nicht, wenn B._____ anlässlich seiner Einver-

- 10 - nahme vom 22. April 2016 bestätigte, den Polizeirapport wahrheitsgemäss ge- schrieben zu haben (Urk. 65 S. 4), zumal er in Bezug auf die Zeugenaussagen der übrigen Personen lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und nicht ausge- schlossen werden kann, dass er etwas falsch verstanden und entsprechend falsch rapportiert hatte. Folglich sind die im Polizeirapport wiedergegebenen Aus- sagen – mit Ausnahme der Aussagen des Zeugen C._____ – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.

E. 2.3 Verwertbarkeit der GPS-Datenauswertung der Verkehrsbetriebe Zürich

E. 2.3.1 Die Verteidigung kritisiert weiter, die Vorinstanz habe im Rahmen der Be- weiswürdigung des Unfallhergangs auf die im Unfallbericht wiedergegebenen, von der VBZ vorgenommene GPS-Datenauswertung abgestellt, obwohl diese Daten bzw. deren Auswertung gar nicht durch eine entsprechende verfahrenskonform bestellte sachverständige Person überprüft worden seien. Ausserdem sei der Un- fallbericht dem Beschuldigten nie vorgehalten worden, weshalb diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 101 S. 26 f.).

E. 2.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der fragliche Unfallbericht (Urk. 58/1) vom Zeugen H._____ anlässlich seiner Befragung durch das Stadtrichteramt am

11. März 2016 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 58 S. 1). Diese Befragung fand in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten statt (Urk. 58 S. 1). Anlässlich der Befragung wurde auch über diese GPS-Daten gesprochen, wobei der Ver- teidiger im Anschluss von seinem Recht Gebrauch machte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 58 S. 3). Überdies wurden dem Verteidiger am 17. März 2016 sämt- liche Akten und somit auch der fragliche Unfallbericht zur Einsicht zugestellt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 60). Folglich hatte der Be- schuldigte – auch ohne explizite Aufforderung – ohne Weiteres mehrfach die Möglichkeit, sich zum Unfallbericht zu äussern, weshalb entgegen der Verteidi- gung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

E. 2.3.3 Der Unfallbericht wurde durch H._____, Leitung … bei den Verkehrsbetrie- ben, und somit durch eine sachverständige Person verfasst (Urk. 58/1, Urk. 58). Dieser wurde als Mitglied des Pikettdienstes für Unfälle der VBZ an den Unfallort

- 11 - gerufen, wo er u.a. seine Feststellungen dokumentierte (Urk. 58 S. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde H._____ als Zeuge einvernommen und hat im Rah- men dieser Zeugeneinvernahme diesen Bericht eingereicht, wobei dieser sich bei der Beantwortung der Fragen mehrfach darauf bezog sowie auch Erklärungen dazu anbrachte (Urk. 58). Dementsprechend ist dieser Bericht im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von H._____ ohne Weiteres verwertbar, wobei in Bezug auf die Auswertung der GPS-Daten jedoch selbstverständlich auch der Hinweis, dass diese Art der Messung technisch bedingt eine gewisse Unschärfe bedingt, zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 58/1 S. 5).

3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiederge- geben, worauf zu verweisen ist (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 30. Juni 2016 statt (Prot. I S. 5 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Straf- befehls der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 88 S. 19). Das Urteil wurde dem Beschul- digten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Noch am selben Tag liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich Berufung anmelden (Urk. 83). Das begründete Urteil (Urk. 85) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 10. August 2016 zugestellt (Urk. 87/1).

E. 3.1 Unfallsituation gemäss Polizeirapport Auch die Unfallsituation gemäss Polizeirapport (Urk. 1) wurde durch die Vor- instanz korrekt geschildert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist aber bereits an dieser Stelle festzu- halten, dass zwar gemäss dem Polizeirapport der Sandauswurf durch den Unfall- technischen Dienst der Stadtpolizei Zürich ca. 5 bis 10 Meter vor der Kollisions- stelle aufgefunden wurde (Urk. 1 S. 6), der rapportierende Polizist B._____ jedoch mit E-Mail vom 26. April 2016 die Skizze sowie Fotografien des Unfalltechnischen Dienstes betreffend Sandauswurf einreichte und klarstellte, der Sandauswurf sei ca. 1.5 Meter nach dem ersten Drehgestell aufgefunden worden, wobei man nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen könne, ob dieser von jenem Tram stamme (Urk. 67).

E. 3.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst (Urk. 88 S. 9-12). Sie hielt fest, bei der Glaubwürdigkeit sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sei und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legiti-

- 12 - mes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es sei auffallend, das der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall keinen technischen Defekt an der Sanderanlage geltend gemacht habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses Problem nach der Kollision sofort gegenüber der Polizei geltend gemacht hätte. Überdies sei auffallend, dass er bei jeder Befragung neue Details bezüglich der defekten Sanderanlage nachgeschoben habe. Auch in Bezug auf den Zeit- punkt der Einleitung des Notstopps würde der Beschuldigte jedes Mal etwas leicht anderes schildern. Insgesamt erscheine seine Sachdarstellung in Bezug auf die defekte Sanderanlage sowie den Zeitpunkt der Einleitung des Notstopps nicht glaubhaft (Urk. 88 S. 12 ff.).

E. 3.2.2 Die Verteidigung macht geltend, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes. Es sei nachweislich unzutreffend und aktenwidrig, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zugege- ben haben soll, dass er gegenüber dem Polizisten die nicht korrekt funktionieren- de Sanderanlage nicht erwähnt habe. Auch sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwerfe, er habe die Distanz vom Punkt, an welchem er den Notstopp eingeleitet habe, zum Lastwagen bei jeder Einvernahme verkürzt. Nicht der Beschuldigte habe die Distanzangabe von 90 Meter in der stadtrichterlichen Einvernahme gemacht, sondern die Untersuchungsbeamtin in ihrer Fragestellung. Sodann sei zu beachten, dass die Schätzung von Distanzen und Zeitabständen bei Verkehrssituationen durch die beteiligten Personen äusserst schwierig sei. Schliesslich sei es auch unzutreffend, dass der Beschuldigte von Einvernahme zu Einvernahme die Fehlfunktion der Sanderanlage stärker betont habe. Bei einer willkürfreien Beweiswürdigung sei zu schliessen, dass der Beschuldigte konstant und kohärent ausgesagt habe, dass er, sobald er festgestellt habe, dass der LKW-Fahrer im Gleisbereich stehen blieb, sofort die Notbremse gezogen habe, das Tram allerdings nicht rechtzeitig vor der Kollision mit dem LKW zum Stillstand habe gebracht werden können. Als er wahrgenommen habe, dass der LKW im Gleisbereich stehen bleiben würde, habe er sich ungefähr auf der Höhe des Cafés befunden. Bei der Notbremsung habe er festgestellt, dass kein Sand ab-

- 13 - geworfen worden sei, was er dem Polizisten und seiner Chefin auf dem Unfall- platz mitgeteilt habe (Urk. 101 S. 14 ff.). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht unzutreffend wiedergegeben. Selbst die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte die Frage, ob er dem Polizisten gesagt habe, dass es keinen Sand habe oder dass die Sanderanlage nicht richtig funktioniere, mit "ich habe dem Polizisten gesagt, es habe keinen Sand auf den Schienen, er ist mit mir die Strecke abgelaufen und hat dies auch festgestellt" be- antwortete (Urk. 101 S. 15 f.). Zwar hat er zunächst auf die einleitende Frage, ob er in der Untersuchung Ausführungen gemacht habe, wonach die Sanderanlage nicht funktioniert habe, geantwortet, das sei korrekt, das habe er dem ein- vernehmenden Stadtpolizisten bereits vor Ort gesagt. Dies gibt die Vorinstanz im Übrigen korrekt so wieder (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). Sodann hat die Vorinstanz in der Folge ihre Frage immer weiter präzisiert, um herauszufinden, was der Beschuldig- te in der Unfalluntersuchung genau sagte, woraufhin der Beschuldigte in der Tat aussagte, er habe dem Polizisten gesagt, es habe keinen Sand auf den Schienen (vgl. Urk. 79 S. 6). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe nach dem Unfall keine Störung der Bremsanlage geltend ge- macht, zumal seine Aussage im Polizeirapport wie vorstehend erwähnt nicht verwertbar ist (Ziff. 2.2.3.). Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass H._____ aussagte, der Beschuldigte habe nach dem Unfall mehrmals gesagt, das Tram habe schlechter gebremst, als er das erwartet hätte (Urk. 58 S. 2), weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht vertretbar ist. Auch sagten G._____, I._____ und H._____ übereinstimmend aus, der Be- schuldigte sei sehr durcheinander bzw. aufgewühlt gewesen (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 4) und habe unter Schock gestanden (Urk. 57 S. 2).

E. 3.3 Aussagen von F._____, E._____ und C._____

E. 3.3.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen von F._____, E._____ und C._____ zum Zwischenfazit, es könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte in einer Distanz von ca. 90 Meter vor dem Lastwagen auf der Höhe

- 14 - des Cafés "…" zu bremsen begonnen habe, das Tram geklingelt und sich die Bremsung über längere Zeitspanne hingezogen habe (Urk. 88 S. 19).

E. 3.3.2 Dass die zusammengefassten Aussagen von F._____ und E._____ im Po- lizeirapport nicht zu lasten des Beschuldigten verwertbar sind, wurde bereits vor- stehend festgehalten (Ziff. 2.2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von F._____, E._____ und C._____ zutreffend wiedergegeben. Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. der Auskunftsperson sowie der Glaubhaftigkeit derer Aussagen überzeugen (Urk. 88 S. 14 bis 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliess- lich ist auch das Zwischenfazit der Vorinstanz nachvollziehbar, insbesondere da auch der Beschuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme vor dem Stadtrich- teramt aussagte, er habe ungefähr auf Höhe des Cafés den Lastwagen bemerkt und die Bremsung eingeleitet. Die Aussage des Zeugen C._____, wonach er die Bremsung auf Höhe der ...strasse, also ca. 90 Meter vor der Haltestelle eingeleitet habe, sei richtig (Urk. 31 S. 2). Mithin kann mit der Vorinstanz als erstellt angese- hen werden, dass der Beschuldigte (spätestens) 90 Meter vor dem Lastwagen den Bremsvorgang einleitete und sich die Bremsung über eine längere Zeitspan- ne hingezogen habe. Auch dass das Tram vor der Kollision längere Zeit geklingelt hatte, erachtete die Vorinstanz zutreffend als erstellt, da dies sowohl E._____ (Urk. 33 S. 2), C._____ (Urk. 1 S. 5), D._____ (Urk. 35 S. 2) und G._____ (Urk. 48 S. 2) bestätigten.

E. 3.4 Aussagen von D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____

E. 3.4.1 Gestützt auf die Aussagen der Zeugen D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Einspre- cher habe eine Störung der Sanderanlage erstmals anlässlich der stadtrichteramt- lichen Einvernahme im September 2015 geltend gemacht, weshalb sich der Ver- dacht erhärte, dass es sich bei dieser Sachdarstellung um eine reine Schutzbe- hauptung handle (Urk. 88 S. 28). Sie hat die Aussagen der Zeugen D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ – mit Ausnahme von nachfolgenden Präzisierungen – korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit derer Aussagen ist

- 15 - auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 88 S. 19 bis 26; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4.2 Die Vorinstanz hielt fest, die glaubhafte Sachdarstellung des Zeugen D._____, wonach er vor dem Aufprall zwar ein langes Klingeln, die starke Brem- sung (bzw. den Ruck) und das Geräusch, wenn Metall auf Metall schleife (bzw. den Notstopp), jedoch er erst kurz vor dem Aufprall gehört habe, deute da- rauf hin, dass der Notstopp zu spät eingeleitet worden sei (Urk. 88 S. 20). Während D._____ gegenüber der Polizei am 14. Januar 2015, mithin 5 Tage nach dem Unfall, aussagte, er habe gehört, wie das Tram sehr lange, ca. 3 bis

E. 3.4.3 Gestützt auf die Aussage von G._____ erachtete es die Vorinstanz als er- stellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Unfall keine Störung an der Sanderanlage erwähnte. Da er den Unfallhergang nicht gesehen habe, könne er zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Kollisionshergang im Übrigen nicht viel Sachdienliches beitragen (Urk. 88 S. 22). Demgegenüber weist die Ver-

- 16 - teidigung darauf hin, dass der Zeuge G._____ aussagte, er habe das lange Klin- geln des Trams wahrgenommen und habe gewusst, dass es die Notbremse sei, wenn es so intensiv klingle. Diese Aussagen würden belegen, dass der Beschul- digte die Notbremse frühzeitig betätigt habe (Urk. 101 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ihm gegenüber keine Stö- rung an der Sanderanlage erwähnte. Demgegenüber sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung die Aussagen des Zeugen auch in Bezug auf den Kollisionsher- gang relevant: Zwar hat der Zeuge die Kollision nicht gesehen, aber er konnte ebenfalls bestätigen, dass er die Rasselglocke des Trams gehört hatte. Die Glo- cke sei in einer Länge ertönt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass etwas nicht gut sei. Dann habe es geknallt. Er könne nur sagen, dass das Tram abnormal lange mit der Rassel geläutet habe. Wenn man so lang Tram gefahren sei, dann irritiere einem, dass die Glocke so lange läute und nicht aufhöre zu läuten. Für sein Empfinden sei die Glocke extrem lange ertönt, aber in Sekunden könne er das nicht angeben. Es sei ein durchgehendes langes Läuten gewesen. Er habe gewusst, dass es die Notbremse sei, wenn es so intensiv klingle (Urk. 48 S. 2). Mithin deuten die Aussagen von G._____ darauf hin, dass der Beschuldigte den Notstopp nicht erst unmittelbar vor der Kollision, sondern bereits deutlich davor eingeleitet hatte. Wenn die Vorinstanz diese Aussage einfach ignoriert, verfällt sie in Willkür.

E. 3.4.4 Aus den Aussagen des Zeugen I._____ leitete die Vorinstanz zusammen- gefasst ab, dass der Beschuldigte ihm nichts von der defekten Sanderanlage er- zählt hatte. Ausserdem konnte der Zeuge bestätigen, dass man auf der Unfallstel- le Sand gefunden hatte (Urk. 88 S. 22 f.). Diese Feststellungen sind korrekt, wo- bei hinzuzufügen ist, dass der Zeuge über die Distanz bzw. Strecke, wo Sand lag, nichts sagen konnte. Er habe den Sand gesehen, als die Polizei begonnen habe zu messen und Fotos zu erstellen (Urk. 57 S. 4 f.).

E. 3.4.5 Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auch der vom Zeugen H._____ ver- fasste Unfallbericht sowie seine Aussagen klar gegen das Vorliegen einer Störung an der Sanderanlage und für ein verspätetes Notbremsungsmanöver des Be-

- 17 - schuldigten sprechen würden. Dem Unfallbericht sei zu entnehmen, dass der Be- schuldigte gegenüber H._____ erwähnt habe, er habe während des Notstopps das Gefühl gehabt, das Tram habe schlecht gebremst und die blockierten Räder hätten kaum Widerstand geleistet. Aus den Aussagen des Zeugen ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte dies erst im nachträglichen Gespräch mit H._____ geltend gemacht habe. Überdies habe der Beschuldigte erst auf mehrfache Nach- frage hin bestätigt, dass er direkt von der Bremsstufe 36 auf den Notstopp ge- wechselt habe. Sodann zeige der im Unfallbericht wiedergegebene Brems- vorgang selbst bei Berücksichtigung gewisser Unschärfen, dass zunächst unge- fähr ab dem Haus vor der ...strasse eine längere schwächere Bremsung eingelei- tet worden sei und erst weit nach der ...strasse ein starkes Bremsmanöver erfolgt sei. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte erst auf mehrmaliges Nachfragen angegeben habe, er habe direkt von Bremsstufe 36 auf Notstopp gewechselt, las- se zumindest vermuten, dass er dieser Frage ausgewichen sei, um zu verschwei- gen, dass er zunächst auf eine geringere Bremsstufe gewechselt und erst später den Notstopp eingeleitet habe. Dieser Geschehensablauf werde im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen D._____ gestützt, welcher die Geräusche des Notstopps erst kurz vor dem Aufprall gehört habe (Urk. 88 S. 23 bis 26). Die Verteidigung rügt diese Aussagewürdigung als willkürlich. Der Zeuge H._____ habe vor dem Stadtrichteramt ausgesagt, er glaube nicht, dass er (der Beschul- digte) explizit die Sanderanlage erwähnt habe, aber er habe mehrmals gesagt, dass das Tram schlechter gebremst habe, als er dies erwartet hatte. Demnach habe der Beschuldigte bereits auf dem Unfallplatz auf eine mangelhafte Brems- leistung des Trams hingewiesen. Auch sei unzutreffend, dass der Beschuldigte im Gespräch mit Herrn H._____ "erst auf mehrfaches Nachfragen hin bestätigt" ha- ben soll, dass er direkt von der Bremsstufe 36 auf den Notstopp gewechselt habe. Im Umfallbericht von Herrn H._____ sei lediglich aufgeführt, dass der Beschuldig- te auf mehrmaliges Nachfragen bestätigt habe, von Bremsstufe 36 direkt auf Not- stopp gegangen zu sein. Mit der Ergänzung des Wortes "erst" habe die Vo- rinstanz den Sinn der Aussage des Beschuldigten unzutreffend verändert (Urk. 101 S. 23 bis 25).

- 18 - In der Tat beantwortete der Zeuge H._____ die Frage des Stadtrichteramtes, ob der Tramchauffeur etwas über die Sandanlage gesagt hatte bzw. dass er denke, dass diese nicht richtig funktioniert habe, mit: "Ich glaube nicht, dass der explizit die Sandanlage erwähnt hat, aber er hat mehrmals gesagt, dass das Tram schlechter gebremst hat, als er das erwartet hat" (Urk. 58 S. 2). Dem Protokoll lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht entnehmen, dass der Beschuldigte dies erst im nachträglichen Gespräch mit Herr H._____ vorbrachte. So erklärte der Zeuge H._____ in der stadtrichteramtlichen Einvernahme auf die Frage, ob er sich erinnern könne, was der Beschuldigte mit ihm gesprochen habe, es habe zwei Aussagen gegeben, eine vor Ort und ein nachträglich längeres Gespräch, dessen Inhalt im Unfallbericht ausgeführt sei (Urk. 58 S. 2). Zwar ist dem vom Zeugen H._____ eingereichten Unfallbericht zu entnehmen, dass der Beschuldig- te im nachträglichen Gespräch vom 11. Februar 2015 erwähnte, dass er das Ge- fühl gehabt habe, das Tram habe schlecht gebremst sowie die blockierten Räder hätten kaum Widerstand gehabt. Demgegenüber ist aus dem Unfallbericht nicht ersichtlich, was der Beschuldigte dem Zeugen H._____ direkt nach dem Unfall sagte (Urk. 58/1 S. 7). Mithin kann aufgrund der Aussage des Zeugen H._____ nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe erst nachträglich erwähnt, dass das Tram schlecht gebremst habe. Schliesslich ist es auch zutreffend, dass im Unfall- bericht zwar festgehalten ist, der Beschuldigte habe auf mehrmaliges Nachfragen bestätigt, dass er direkt von der Bremsstufe 36 km/h auf den Notstopp gewechselt habe (Urk. 58/1 S. 7), woraus mit der Verteidigung aber nicht abgeleitet werden kann, der Beschuldigte sei dieser Frage ausgewichen um zu Verschweigen, dass er den Notstopp erst später eingeleitet habe. Die Antwort kann nämlich auch so verstanden werden, dass der Beschuldigte auch auf mehrfache Nachfrage hin an seiner Sachdarstellung festhielt. In Bezug auf den im Unfallbericht wiedergegebenen Bremsvorgang führt die Ver- teidigung aus, es fehle diesbezüglich eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgte Analyse. Die VBZ selber bezeichne diese Daten als ungenau. Ohne Gut- achten, in welchem die Daten entsprechend verifiziert und fachkompetent beurteilt würden, dürften keine Schlüsse über den Unfallhergang gezogen werden (Urk. 101 S. 26 f.). Diesbezüglich führte der Zeuge H._____ aus, er habe lediglich

- 19 - eine Auswertung der GPS-Daten vorgenommen, diese aber nicht interpretiert, da- für sei er kein Fachmann. Aufgrund dieser Daten könne die VBZ nicht belegen, dass der Trampilot einen Fehler gemacht habe. Auch könne er aufgrund dieser Daten nicht sagen, ob und wo ein Notstopp eingeleitet worden sei (Urk. 58 S. 3). Dementsprechend darf entgegen der Vorinstanz aus diesen (technisch ungenau- en) Daten nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.

E. 3.4.6 Aus den Aussagen des Polizisten B._____ leitete die Vorinstanz schliess- lich ab, dass es glaubhaft sei, dass der Beschuldigte ihm gegenüber keinen tech- nischen Defekt geltend gemacht habe. Weiter könne der Zeuge nachvollziehbar erklären, dass sich der Sand offenbar unter dem mit dem Lastwagen verkeilten Tram und nicht dahinter befunden habe (Urk. 88 S. 27 f.). Auch diese Aussagenwürdigung bezeichnet die Verteidigung als willkürlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Poli- zisten die mangelhaft funktionierende Sanderanlage doch erwähnt habe, zumal dieser zugegeben habe, sich nach mehr als einem Jahr jeweils nicht mehr er- innern zu können, was die Personen bei Unfällen jeweils ausgesagt hätten (Urk. 101 S. 19 f.) Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Zeuge B._____ nach einem Jahr nicht mehr an alle Details einer Aussage erinnert, so erscheint es mit der Vorinstanz glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Polizisten gegenüber nicht erwähnte, dass die Sanderanlage möglicherweise defekt gewesen sei, insbe- sondere da diese Aussage für den Polizisten wesentlich und ihm somit wohl auch in Erinnerung geblieben wäre. Diese Aussage wird denn auch durch die Zeugen G._____ und I._____ bestätigt, welche – wie vorstehend dargelegt – ebenfalls aussagten, der Beschuldigte habe nichts von einer defekten Sanderanlage er- zählt.

E. 3.4.7 Zusammenfassend kann gestützt auf die Aussagen von G._____, I._____, H._____ und B._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte zwar die defekte Sanderanlage nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall erwähnte, da- für aber die schlechte Bremsleistung des Trams. Aus der Aussage von D._____

- 20 - und G._____ ergibt sich sodann, dass das Tram einige Sekunden vor der Kollisi- on eindringlich geklingelt bzw. gerasselt hatte.

E. 3.5 Fotodokumentation / Skizzen des Unfalltechnischen Dienstes

E. 3.5.1 Die Vorinstanz hielt fest, aus der Fotodokumentation des unfalltechnischen Dienstes sei klar ersichtlich, dass auf den Gleisen rund 50 Meter vor dem Unfall- ort kein Sand liege. Rund 10 Meter vor dem Kollisionsort seien auf den Fotos (Urk. 1/4 S. 3) und auf den vergrösserten Fotoaufnahmen (Urk. 67/2-3) erste (weisse) Sandspuren erkennbar. Da auf den (vergrösserten) Fotos des Unfall- technischen Dienstes im markierten Bereich keine Sandhaufen erkennbar seien, sei denkbar, dass die gemäss Skizze unter dem Fahrzeug vorhandenen Sand- spuren vor der Aufnahme der Fotos verwischt oder verschoben worden seien. Der genaue Beginn der Sandspur unter dem Fahrzeug sei somit nicht erstellbar, was jedoch offen bleiben könne, da selbst der Beschuldigte nicht bestreite, dass vor dem Unfallort Sand ausgeschüttet worden sei (Urk. 88 S. 28 f.).

E. 3.5.2 Demgegenüber wendet die Verteidigung ein, der unfalltechnische Dienst der Stadtpolizei Zürich habe nicht im Bereich von 5-10 Meter vor dem Kollisions- ort Sand gefunden, sondern nur im Bereich von 1.5 Metern hinter den Rädern des ersten Drehgestells des sich der Endlage befindlichen Tramzuges. Auf den Fotos sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Bereich von rund 10 Meter vor dem Kollisionsort kein Sand erkennbar. Würde man von der These ausgehen, dass der vorgefunden Sandauswurf für den Ort, an welchem die Notbremse getätigt wurde, massgebend sei, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte die Notbremse erst

E. 3.5.3 In Bezug auf den Fundort der Sandspur reichte der rapportierende Polizist und Zeuge B._____ im Anschluss an seine Einvernahme die Skizzen des Unfall- technischen Dienstes ins Recht (Urk. 67). Gemäss dieser Skizze wurde ca. 1.5 Meter nach der Endlage der ersten Räder des ersten Drehgestells ein Sandhaufen gefunden (Urk. 67/1). Auf der dazugehörigen vergrösserten Aufnah- me ist im eingezeichneten Bereich kein Sand erkennbar (Urk. 67/2). Allerdings ist

- 21 - in der etwas weniger vergrösserten Aufnahme (Urk. 67/3) Sand erkennbar, und zwar nur unweit hinter dem Kanalisationsdeckel, welcher sich gemäss Zeichnung auf der vergrösserten Aufnahme ungefähr 1.5 Meter hinter den ersten Rädern des ersten Drehgestells befindet. Da sich der Sandhaufen gemäss Handskizze des Unfalltechnischen Dienstes ca. 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Dreh- gestells befindet, scheint es entgegen der Vorinstanz naheliegend, dass es sich dabei um den erwähnten Sand handelt. Demgegenüber ergibt sich weder aus dieser Handskizze noch aus der eingereichten Fotodokumentation (Urk. 1/4), dass im Bereich von 5 bis 10 Metern vor dem Kollisionsort Sand aufgefunden wurde. So ist auf der Übersichtsaufnahme 1 kein Sand erkennbar (Urk. 1/4 S. 2), während auf der Übersichtsaufnahme 2 die vorstehend erwähnten Sandspuren im Bereich hinter dem Kanalisationsdeckel erkennbar sind (Urk. 1/4 S. 3), wobei al- lerdings Distanzangaben fehlen. Mithin ergibt sich einzig aus dem Polizeirapport, dass im Bereich von ca. 5 bis 10 Meter vor der Kollisionsstelle Sandauswurf auf- gefunden wurde (Urk. 1 S. 6). Diese Aussage wurde jedoch durch den rappor- tierenden Polizisten unter Verweis auf die Skizze des Unfalltechnischen Dienstes relativiert (Urk. 67). Somit ist als erstellt anzusehen, dass lediglich im Bereich von (etwas mehr) als ca. 1.5 Metern hinter dem ersten Drehgestell Sand aufgefunden wurde.

E. 3.6 Amtsbericht der VBZ

E. 3.6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich aus dem Amtsbericht der VBZ vom 26. November 2015 keine Hinweise auf eine defekte Sanderanlage entnehmen lassen, wobei allerdings die Notbremse unmittelbar nach dem Unfall nicht kontrolliert worden sei. Weil die Sanderanlage nur neun Tage vor der Kollisi- on eingehend kontrolliert worden sei und sich aus sämtlichen Dokumenten keine Hinweise auf eine defekte Sanderanlage ergeben würden, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein technischer Defekt oder eine Verstopfung der Sanderanla- ge höchst unwahrscheinlich sei und als theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 88 S. 29 f.). Die Verteidigung rügt, es wäre aufgrund der sich zeigenden Sachlage – fehlender Sandauswurf auf der Höhe ...strasse, obwohl der Beschuldigte gegenüber der Po-

- 22 - lizei angab, die Notbremse betätigt zu haben – angezeigt gewesen, die Bremsan- lage nach der Kollision sofort einer Überprüfung zu unterziehen. So deute auch der Umstand, dass der unfalltechnische Dienst 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Drehgestells Sandauswurf gefunden hatte, klar darauf hin, dass die San- deranlage verstopft gewesen sei und sich die Verstopfung erst im Moment des Aufpralls löste. Es sei willkürlich, wenn aus der Fahrzeugprüfung vom 1. Januar 2015 (8 Tage vor der Kollusion) wie auch aus derjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallschadens am 25. März 2015 (75 Tage nach dem Unfall) gefolgert wer- de, die Bremsanlage habe beim Unfall ordnungsgemäss funktioniert (Urk. 101 S. 21 ff.). Tatsache ist, dass die Funktionstüchtigkeit der Notbremse nach dem Unfall nicht überprüft wurde. Die Überprüfung erfolgte erst nach der Reparatur des Trams am

25. März 2015 (Urk. 50 S. 1). Belegt ist einzig, dass die letzte Überprüfung der Sanderanlage am 1. Januar 2015 und somit 8 Tage vor dem Unfall erfolgte, wobei keine Mängel festgestellt worden waren (Urk. 36/1 und 36/3). Wenn die Vor- instanz aus der einige Tage vor dem Unfall erfolgten Überprüfung schliesst, dass eine Verstopfung der Sanderanlage oder ein technischer Defekt als theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, so verfällt sie in Willkür. Dass ein Defekt trotz Kontrolle nicht auszuschliessen ist, beweist schon die Tatsache, dass die Türe 2 am 8. Januar 2015 nicht richtig funktionierte (vgl. Urk. 36/1).

E. 3.6.2 Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschuldigten mit einer rechtzeitig eingeleiteten Notbremse selbst bei nicht ordnungsgemäss funktionierender Sanderanlage möglich gewesen wäre, das Tram rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Gemäss der anlässlich der Reparatur des Trams durch- geführten Bremstests betrage der Bremsweg bei einem Notstopp ohne Sanderan- lage je nach Art der Bremsung bei einer Geschwindigkeit von 42.1 km/h zwischen 39 und 45 Meter, weshalb es dem Beschuldigten auf eine Distanz von 70 bzw. 90 Meter hätte möglich sein müssen, rechtzeitig anzuhalten (Urk. 88 S. 30 f.). Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass die Bedingungen des durchgeführten Bremstests nicht ansatzweise mit den am Unfallort vorherrschen- den Bedingungen vergleichbar seien. So sei der Bremstest nur mit dem Trieb-

- 23 - fahrzeugwagen durchgeführt worden, während der an der Kollision beteiligte Tramzug aus einem Triebfahrzeug und einem Anhänger bestanden habe, wes- halb ein viel höheres Gesamtgewicht resultiere und sich der Bremsweg entspre- chend verlängere. Auch weise die Strecke an der Unfallörtlichkeit ein Gefälle auf, was ebenfalls zu einem längeren Bremsweg führe. Dem Polizeirapport sei zwar zu entnehmen, dass die Strasse trocken gewesen sei, zur Beschaffenheit der Schiene finde sich darin jedoch keine Anmerkung. Schliesslich sei weder die ge- naue Ausgangsgeschwindigkeit noch die genaue Entfernung zum LKW rechts- genüglich festgestellt, weshalb der Schluss der Vorinstanz willkürlich sei. Die Kritik der Verteidigung am Ergebnis der Vorinstanz ist zutreffend. Zunächst ist zwar dem Polizeirapport zu entnehmen, dass der Strassenzustand trocken war (Urk. 1 S. 8), gemäss dem Unfallbericht der VBZ war das Trassee hingegen leicht feucht (Urk. 58/1 S. 1). Sodann bestand das verunfallte Tram neben einem Trieb- fahrzeugwagen auch aus einem Anhänger (vgl. Urk. 1/4 S. 4 u. 6), weshalb zwei- felsfrei ein höheres Gesamtgewicht vorlag und dadurch auch ein längerer Brems- weg resultierte. Weder das Gesamtgewicht des in den Unfall verwickelten Fahr- zeugs noch der Bremsweg bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von – wie vom Beschuldigten behauptet – 36km/h und leicht feuchten Gleisen sind bekannt. Mangels der Unfallsituation entsprechenden Berechnungen muss somit offen bleiben, ob der Beschuldigte das Tram auch mit defekter Bremsanlage rechtzeitig hätte abbremsen können.

E. 4 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'543.70 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als erstellt angesehen werden kann, dass der Beschuldigte (spätestens) 90 Meter vor dem Lastwagen den Bremsvorgang einleitete und sich die Bremsung über eine längere Zeitspanne hingezogen hat. Überdies hat das Tram vor der Kollision längere Zeit mit der Rasselglocke geklingelt (vgl. vorstehend Ziff. 3.3.2.). Eine Sandspur wurde ledig- lich ca. 1.5 Meter vor dem Kollisionsort aufgefunden (Ziff. 3.5.3.). Die Funktions- tüchtigkeit der Bremsanlage wurde nach dem Unfall nicht überprüft, weshalb ein technischer Defekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Be- schuldigte, welcher nach der Kollision sehr durcheinander bzw. aufgewühlt gewe-

- 24 - sen sei bzw. unter Schock gestanden habe (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 4; Urk. 57 S. 2), hat sodann gegenüber dem Zeugen H._____ von Beginn an mehrmals er- wähnt, dass das Tram schlechter als erwartet gebremst habe (Urk. 58 S. 2). Selbst wenn der Beschuldigte unmittelbar nach der Kollision nicht die verstopfte Sanderanlage, sondern nur das Versagen der Bremse erwähnte, kann gesamthaft betrachtet ein technischer Defekt an der Sanderanlage nicht zweifelsfrei aus- geschlossen werden, zumal durchaus nachvollziehbar erscheint, dass für den Be- schuldigten in jenem Zeitpunkt das Versagen der Bremse im Vordergrund stand.

E. 4.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte zunächst leicht abbremste, gleichzeitig den Lastwagen mit der Klingel warnte und erst im letzten Moment und damit zu spät den Notstopp eingeleitet habe, was sich mit der festgestellten Sandspur 10 bzw. 1.5 Meter vor dem Kollisionsort in Einklang brin- gen lasse (Urk. 88 S. 31). Wie vorstehend erwähnt wurde lediglich 1.5 Meter vor dem Kollisionsort eine Sandspur festgestellt. Folgt man der Ansicht der Vor- instanz und geht man davon aus, dass die Notbremse einwandfrei funktionierte und aus dem Fundort der Sandspur auf den Zeitpunkt der Betätigung der Not- bremse geschlossen werden kann, so hätte der Beschuldigte die Notbremse erst unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt der Kollision betätigt, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 101 S. 27 f.). Da selbst die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte den Lastwagen wahrgenommen und deshalb zu bremsen be- gonnen hat, ist dieser Schluss nicht überzeugend. Zwar ist aufgrund des erstellten Sachverhalts durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht sofort eine Not- bremsung eingeleitet hat. Dass er aber ohne die Notbremse zu tätigen eine Kolli- sion mit dem Lastwagen in Kauf nahm, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Dies umso mehr, als auch erstellt ist, dass das Tram bereits einige Sekunden vor der Kollision intensiv mit der Rasselglocke klingelte, was der Zeuge G._____ ein- deutig als Notbremsung identifizierte. Dieses lange Klingeln bzw. Rasseln wird denn auch durch den Zeugen D._____ (Urk. 35 S. 2) sowie C._____ (Urk. 1 S. 5) und die Auskunftsperson E._____ (Urk. 33 S. 2) bestätigt. Überdies ist durch die Auskunftsperson J._____ (Urk. 33 S. 2) und den Zeugen C._____ (Urk. 34 S. 1 f.) belegt, dass das Tram bereits vor der Kollision stark abbremste. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Be-

- 25 - schuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist anzunehmen, dass die Rasselglocke im Zusammenhang mit der Notbremsung ertönte und der Beschul- digte diese bereits einige Sekunden vor der Kollision einleitete. Da aber der Sandauswurf erst 1.5 Meter hinter dem ersten Drehgestell des sich in der Endlage befindlichen Trams aufgefunden wurde, verstärken sich die Zweifel, ob die Not- bremse einwandfrei funktionierte. Überdies ist nicht bekannt, welchen Bremsweg das verunfallte Tram bei einer Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von 36 km/h benötigt. Schliesslich können auch den GPS-Daten des Trams keine ver- lässlichen Informationen über die Bremsung bzw. den Zeitpunkt der Einleitung ei- ner Notbremsung entnommen werden, zumal auch die VBZ – welche in Bezug auf die Auswertung dieser Daten über die nötigen Fachkräfte bzw. das entspre- chende Fachwissen verfügt – ausführte, sie habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte die Notbremse zu spät betätigt habe (Urk. 58 S. 4). Dement- sprechend kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Bremsung zu spät einleitete.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und ist freizusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämt- liche Verfahrenskosten (Urk. 88 S. 33). Nachdem der Beschuldigte heute frei- zusprechen ist, sind die Gebühren der Übertretungsstrafbehörde (Strafbefehlsver- fahren Nr. 2015-013-597) dieser zur Abschreibung zu belassen und die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).

- 26 -

2. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten macht für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 18'543.70 (inkl. MWSt.) geltend. Diese Aufwendungen sind ausgewiesen (Urk. 81, Urk. 111). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'43.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung belassen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Stadtpolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung (nicht recht- zeitiges Anhalten trotz Kollisionsgefahr) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt.
  6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 1'560.‒ (Fr. 370.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2015-013-597 vom 4. März 2015 sowie Fr. 1'190.‒ Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 101 S. 2):
  9. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
  10. Juni 2016, vollumfänglich freizusprechen;
  11. sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu neh- men, bzw. der Kasse des Stadtrichteramtes zur Abschreibung zu überlassen;
  12. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das Untersuchungs-, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren (je zuzüglich MwSt) zu- zusprechen. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 106): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  13. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Nr. 2015-013-597 vom 4. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen Nichtanhaltens trotz Kollisions- gefahr gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– be- straft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Hier- gegen erhob der Beschuldigte am 8. März 2015 Einsprache (Urk. 3), woraufhin das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eine Untersuchung durchführte.
  14. Nach Durchführung der Untersuchung teilte das Stadtrichteramt Zürich dem Beschuldigten am 25. April 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten wer- de (Urk. 66). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm vom Stadtrichteramt ge- setzten Frist seine Einsprache nicht zurückzog, überwies das Stadtrichteramt die Akten am 23. Mai 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 75). - 4 -
  15. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 30. Juni 2016 statt (Prot. I S. 5 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Straf- befehls der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 88 S. 19). Das Urteil wurde dem Beschul- digten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Noch am selben Tag liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich Berufung anmelden (Urk. 83). Das begründete Urteil (Urk. 85) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 10. August 2016 zugestellt (Urk. 87/1).
  16. Mit Eingabe vom 29. August 2016 erstattete der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 89; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich verzichtete am 7. September 2016 auf das Erheben einer An- schlussberufung (Urk. 93). Mit Beschluss vom 13. September 2016 ordnete die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 95), welche dieser mit Eingabe vom 15. November 2016 fristgerecht erstattete (Urk. 101). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom
  17. November 2016 die Abweisung der Berufung (Urk. 106). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 105). Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Eingabe des Stadtrichteramtes (Urk. 106) sowie der Vorinstanz (Urk. 105) zugestellt (Urk. 108). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  18. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken und beantragt, frei- gesprochen zu werden (Urk. 89 S. 2; Urk. 101 S. 2). Damit ist das angefochtene Urteile in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegen- stand des Berufungsverfahrens. - 5 -
  19. Kognition 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2). - 6 - 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 398 N 23).
  20. Beweisantrag 3.1. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Ablehnung seines Beweisan- trages auf Einholung eines Amtsberichts zu den Sanderanlagen des Tramtyps des Trams 2000 bei den Verkehrsbetrieben Zürich. Er beabsichtige mit diesem Beweisantrag nachzuweisen, dass die Sanderanlagen des Tramtyps Tram 2000 infolge eines Sandwechsel von Quarz- auf Flusssand störungsanfällig geworden seien. Der Beweisantrag sei insbesondere dadurch ausgelöst worden, dass der rapportierende Polizist B._____ nach seiner Befragung vom 22. April 2016 weite- re Unterlagen eingereicht habe, aus denen sich ergebe, dass der unfalltechnische Dienst lediglich im Bereich von 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Drehge- stells des in der Endlage befindlichen Tramzuges Sandauswurf gefunden habe. Das lege die Vermutung nahe, dass durch den Aufprall des Trams mit dem Last- wagen die Verstopfung der Sanderanlage gelöst worden sei (Urk. 101 S. 3 ff.). 3.2. Die Vorinstanz lehnte den entsprechenden Beweisantrag mit der Begrün- dung ab, es seien bereits im Laufe der Untersuchung verschiedene Auskünfte und ein Amtsbericht eingeholt worden, wobei dem Verteidiger des Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit eingeräumt worden sei, Fragen zu stellen (Urk. 78). Im Übrigen wurde auf die Verfügung des Stadtrichteramtes vom
  21. Mai 2016 verwiesen, mit welcher der selbe Beweisantrag mit der Begründung, dass aufgrund der bisherigen Untersuchungen genügend abgeklärt worden sei, dass das betreffende Tram keinen technischen Defekt aufgewiesen habe, wes- halb auf die Abnahme weiterer Beweise im Zusammenhang mit allgemeinen Problemen der Sanderanlagen von typengleichen Trams zu verzichten sei, abge- wiesen worden war (Urk. 73). 3.3. Der Beschuldigte kann Beweisanträge, die beantragt, erstinstanzlich je- doch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden, im Berufungsverfahren erneuern - 7 - und namentlich rügen, die Beweisanträge seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (BSK StPO-Eugster,
  22. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Der Beschuldigte macht geltend, die Ablehnung des Beweisantrages sei als Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO zu qualifizieren und stelle eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Urk. 101 S. 5 f.), was durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist. 3.4. Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. Damit ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verbunden. Zwar fal- len die Verteidigungsrechte unter den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher namentlich die Pflicht der Behörden, die Argumen- te und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, um- fasst (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom
  23. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Be- weise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei ge- nügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zu- sätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  24. Ausgangslage 1.1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten im angefochtenen Strafbefehl vom 4. März 2015 vor, der Beschuldigte habe am 9. Januar 2015 um 16.10 Uhr an der ...strasse ... in Zürich … als Lenker des Tram 2000 FZ-Nr. … Kurs … der Linie … wahrgenommen, dass in einer grösseren Distanz vor ihm ein Lastwagen zum Wenden über die Gleise angesetzt hatte, worauf er es unterlassen habe, so- fort so stark zu bremsen, dass er vor dem Lastwagen zum Stillstand hätte kom- - 8 - men können, worauf es zur Kollision mit dem Lastwagen gekommen sei (Urk. 2; Urk. 88 S. 4). 1.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wendet der Beschuldigte hier- gegen im Wesentlichen ein, er habe sofort eine Notbremsung veranlasst, als er gesehen habe, wie der Lastwagen vor ihm auf den Gleisen angehalten habe. Bei der Notbremsung habe er gemerkt, dass die Sanderanlage nicht richtig funktionie- re, weshalb er nicht rechtzeitig habe bremsen können (Urk. 88 S. 4 m.w.H., Urk. 101 S. 32 ff).
  25. Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Beweismittel zutreffend aufge- listet, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 5 f.; Art. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Verwertbarkeit des Polizeirapports 2.2.1. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel hat die Vorinstanz festge- halten, zwar bringe die Verteidigung zutreffend vor, dass das Stadtrichteramt nur dem Zeugen C._____ seine im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen ausdrücklich und vollumfänglich vorgehalten habe, dies weil er sich an- lässlich der stadtrichteramtlichen Einvernahme im Vergleich zu seiner Aussage im Polizeirapport widersprüchlich geäussert habe. Demgegenüber würden sich die beim Stadtrichteramt gemachten Aussagen der übrigen befragten Personen im Wesentlichen mit den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen decken, weshalb diese – wenn auch nicht ausdrücklich – bestätigt worden seien und eine explizite Konfrontation damit nicht nötig gewesen sei. Im Übrigen sei dem Einsprecher bzw. seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben worden, bei sämtlichen Einvernahmen des Stadtrichteramtes zugegen zu sein und Ergän- zungsfragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hätten. Einer Verwer- tung der im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben stehe nichts entgegen (Urk. 88 S. 6 f.). - 9 - 2.2.2. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdi- gung Beweismittel berücksichtigt, welche unverwertbar seien und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Sämtliche Aussagen, die im Polizeirapport festgehalten seien, seien nicht verwertbar, soweit diese anlässlich der späteren stadtrichteramtlichen Einvernahme durch die entsprechenden Personen nicht be- stätigt worden seien, weil dem Beschuldigten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Einvernahmen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Entgegen der Vorinstanz würden die beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erheblich von den im Polizeirapport festge- haltenen Aussagen divergieren. Das betreffe die Zeugenaussage von D._____, die Aussage der Auskunftsperson E._____ sowie des Unfallgegners F._____. Die Ansicht der Vorinstanz, dass es dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung mög- lich gewesen wäre, anlässlich der förmlichen Einvernahme der Zeugen und Aus- kunftspersonen diese quasi selber mit den polizeilichen Aussagen zu konfrontie- ren, sei zurückzuweisen. Die Vorinstanz verkenne, dass dies nicht Aufgabe der Verteidigung sei, sondern diejenige der Verwaltungsbehörde. Überdies seien auch die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten unverwertbar, da er mit die- sen Aussagen ebenfalls zu keinem Zeitpunkt konfrontiert worden sei und diese zu keinem Zeitpunkt bestätigt habe (Urk. 101 S. 8-14). 2.2.3. Im Polizeirapport wurden die Aussagen des Beschuldigten, von F._____, E._____, G._____ , C._____ und G._____ durch den Polizeibeamten B._____ sinngemäss festgehalten (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Folglich wurden die Aussagen nicht wörtlich protokolliert, sondern sinngemäss zusammengefasst und – im Unter- schied zu einer Einvernahme – durch die betroffenen Personen auch nicht unter- schriftlich bestätigt. Mithin kennen die aussagenden Personen die im Polizeirap- port festgehaltenen Aussagen nicht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die- se Fehlerquellen beinhalten. Für die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist deshalb notwendig, dass diese später durch die entsprechenden Personen bestätigt wer- den. Dies ist vorliegend allerdings nur bei C._____ geschehen. Entgegen der Vo- rinstanz ist es auch nicht die Aufgabe der Verteidigung, den Zeugen die Aussa- gen gemäss dem Polizeirapport vorzuhalten, sondern diejenige der Untersu- chungsbehörde. Auch genügt es nicht, wenn B._____ anlässlich seiner Einver- - 10 - nahme vom 22. April 2016 bestätigte, den Polizeirapport wahrheitsgemäss ge- schrieben zu haben (Urk. 65 S. 4), zumal er in Bezug auf die Zeugenaussagen der übrigen Personen lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und nicht ausge- schlossen werden kann, dass er etwas falsch verstanden und entsprechend falsch rapportiert hatte. Folglich sind die im Polizeirapport wiedergegebenen Aus- sagen – mit Ausnahme der Aussagen des Zeugen C._____ – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. 2.3. Verwertbarkeit der GPS-Datenauswertung der Verkehrsbetriebe Zürich 2.3.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, die Vorinstanz habe im Rahmen der Be- weiswürdigung des Unfallhergangs auf die im Unfallbericht wiedergegebenen, von der VBZ vorgenommene GPS-Datenauswertung abgestellt, obwohl diese Daten bzw. deren Auswertung gar nicht durch eine entsprechende verfahrenskonform bestellte sachverständige Person überprüft worden seien. Ausserdem sei der Un- fallbericht dem Beschuldigten nie vorgehalten worden, weshalb diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 101 S. 26 f.). 2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der fragliche Unfallbericht (Urk. 58/1) vom Zeugen H._____ anlässlich seiner Befragung durch das Stadtrichteramt am
  26. März 2016 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 58 S. 1). Diese Befragung fand in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten statt (Urk. 58 S. 1). Anlässlich der Befragung wurde auch über diese GPS-Daten gesprochen, wobei der Ver- teidiger im Anschluss von seinem Recht Gebrauch machte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 58 S. 3). Überdies wurden dem Verteidiger am 17. März 2016 sämt- liche Akten und somit auch der fragliche Unfallbericht zur Einsicht zugestellt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 60). Folglich hatte der Be- schuldigte – auch ohne explizite Aufforderung – ohne Weiteres mehrfach die Möglichkeit, sich zum Unfallbericht zu äussern, weshalb entgegen der Verteidi- gung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 2.3.3. Der Unfallbericht wurde durch H._____, Leitung … bei den Verkehrsbetrie- ben, und somit durch eine sachverständige Person verfasst (Urk. 58/1, Urk. 58). Dieser wurde als Mitglied des Pikettdienstes für Unfälle der VBZ an den Unfallort - 11 - gerufen, wo er u.a. seine Feststellungen dokumentierte (Urk. 58 S. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde H._____ als Zeuge einvernommen und hat im Rah- men dieser Zeugeneinvernahme diesen Bericht eingereicht, wobei dieser sich bei der Beantwortung der Fragen mehrfach darauf bezog sowie auch Erklärungen dazu anbrachte (Urk. 58). Dementsprechend ist dieser Bericht im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von H._____ ohne Weiteres verwertbar, wobei in Bezug auf die Auswertung der GPS-Daten jedoch selbstverständlich auch der Hinweis, dass diese Art der Messung technisch bedingt eine gewisse Unschärfe bedingt, zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 58/1 S. 5).
  27. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiederge- geben, worauf zu verweisen ist (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Unfallsituation gemäss Polizeirapport Auch die Unfallsituation gemäss Polizeirapport (Urk. 1) wurde durch die Vor- instanz korrekt geschildert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist aber bereits an dieser Stelle festzu- halten, dass zwar gemäss dem Polizeirapport der Sandauswurf durch den Unfall- technischen Dienst der Stadtpolizei Zürich ca. 5 bis 10 Meter vor der Kollisions- stelle aufgefunden wurde (Urk. 1 S. 6), der rapportierende Polizist B._____ jedoch mit E-Mail vom 26. April 2016 die Skizze sowie Fotografien des Unfalltechnischen Dienstes betreffend Sandauswurf einreichte und klarstellte, der Sandauswurf sei ca. 1.5 Meter nach dem ersten Drehgestell aufgefunden worden, wobei man nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen könne, ob dieser von jenem Tram stamme (Urk. 67). 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst (Urk. 88 S. 9-12). Sie hielt fest, bei der Glaubwürdigkeit sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sei und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legiti- - 12 - mes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es sei auffallend, das der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall keinen technischen Defekt an der Sanderanlage geltend gemacht habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses Problem nach der Kollision sofort gegenüber der Polizei geltend gemacht hätte. Überdies sei auffallend, dass er bei jeder Befragung neue Details bezüglich der defekten Sanderanlage nachgeschoben habe. Auch in Bezug auf den Zeit- punkt der Einleitung des Notstopps würde der Beschuldigte jedes Mal etwas leicht anderes schildern. Insgesamt erscheine seine Sachdarstellung in Bezug auf die defekte Sanderanlage sowie den Zeitpunkt der Einleitung des Notstopps nicht glaubhaft (Urk. 88 S. 12 ff.). 3.2.2. Die Verteidigung macht geltend, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes. Es sei nachweislich unzutreffend und aktenwidrig, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zugege- ben haben soll, dass er gegenüber dem Polizisten die nicht korrekt funktionieren- de Sanderanlage nicht erwähnt habe. Auch sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwerfe, er habe die Distanz vom Punkt, an welchem er den Notstopp eingeleitet habe, zum Lastwagen bei jeder Einvernahme verkürzt. Nicht der Beschuldigte habe die Distanzangabe von 90 Meter in der stadtrichterlichen Einvernahme gemacht, sondern die Untersuchungsbeamtin in ihrer Fragestellung. Sodann sei zu beachten, dass die Schätzung von Distanzen und Zeitabständen bei Verkehrssituationen durch die beteiligten Personen äusserst schwierig sei. Schliesslich sei es auch unzutreffend, dass der Beschuldigte von Einvernahme zu Einvernahme die Fehlfunktion der Sanderanlage stärker betont habe. Bei einer willkürfreien Beweiswürdigung sei zu schliessen, dass der Beschuldigte konstant und kohärent ausgesagt habe, dass er, sobald er festgestellt habe, dass der LKW-Fahrer im Gleisbereich stehen blieb, sofort die Notbremse gezogen habe, das Tram allerdings nicht rechtzeitig vor der Kollision mit dem LKW zum Stillstand habe gebracht werden können. Als er wahrgenommen habe, dass der LKW im Gleisbereich stehen bleiben würde, habe er sich ungefähr auf der Höhe des Cafés befunden. Bei der Notbremsung habe er festgestellt, dass kein Sand ab- - 13 - geworfen worden sei, was er dem Polizisten und seiner Chefin auf dem Unfall- platz mitgeteilt habe (Urk. 101 S. 14 ff.). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht unzutreffend wiedergegeben. Selbst die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte die Frage, ob er dem Polizisten gesagt habe, dass es keinen Sand habe oder dass die Sanderanlage nicht richtig funktioniere, mit "ich habe dem Polizisten gesagt, es habe keinen Sand auf den Schienen, er ist mit mir die Strecke abgelaufen und hat dies auch festgestellt" be- antwortete (Urk. 101 S. 15 f.). Zwar hat er zunächst auf die einleitende Frage, ob er in der Untersuchung Ausführungen gemacht habe, wonach die Sanderanlage nicht funktioniert habe, geantwortet, das sei korrekt, das habe er dem ein- vernehmenden Stadtpolizisten bereits vor Ort gesagt. Dies gibt die Vorinstanz im Übrigen korrekt so wieder (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). Sodann hat die Vorinstanz in der Folge ihre Frage immer weiter präzisiert, um herauszufinden, was der Beschuldig- te in der Unfalluntersuchung genau sagte, woraufhin der Beschuldigte in der Tat aussagte, er habe dem Polizisten gesagt, es habe keinen Sand auf den Schienen (vgl. Urk. 79 S. 6). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe nach dem Unfall keine Störung der Bremsanlage geltend ge- macht, zumal seine Aussage im Polizeirapport wie vorstehend erwähnt nicht verwertbar ist (Ziff. 2.2.3.). Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass H._____ aussagte, der Beschuldigte habe nach dem Unfall mehrmals gesagt, das Tram habe schlechter gebremst, als er das erwartet hätte (Urk. 58 S. 2), weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht vertretbar ist. Auch sagten G._____, I._____ und H._____ übereinstimmend aus, der Be- schuldigte sei sehr durcheinander bzw. aufgewühlt gewesen (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 4) und habe unter Schock gestanden (Urk. 57 S. 2). 3.3. Aussagen von F._____, E._____ und C._____ 3.3.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen von F._____, E._____ und C._____ zum Zwischenfazit, es könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte in einer Distanz von ca. 90 Meter vor dem Lastwagen auf der Höhe - 14 - des Cafés "…" zu bremsen begonnen habe, das Tram geklingelt und sich die Bremsung über längere Zeitspanne hingezogen habe (Urk. 88 S. 19). 3.3.2. Dass die zusammengefassten Aussagen von F._____ und E._____ im Po- lizeirapport nicht zu lasten des Beschuldigten verwertbar sind, wurde bereits vor- stehend festgehalten (Ziff. 2.2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von F._____, E._____ und C._____ zutreffend wiedergegeben. Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. der Auskunftsperson sowie der Glaubhaftigkeit derer Aussagen überzeugen (Urk. 88 S. 14 bis 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliess- lich ist auch das Zwischenfazit der Vorinstanz nachvollziehbar, insbesondere da auch der Beschuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme vor dem Stadtrich- teramt aussagte, er habe ungefähr auf Höhe des Cafés den Lastwagen bemerkt und die Bremsung eingeleitet. Die Aussage des Zeugen C._____, wonach er die Bremsung auf Höhe der ...strasse, also ca. 90 Meter vor der Haltestelle eingeleitet habe, sei richtig (Urk. 31 S. 2). Mithin kann mit der Vorinstanz als erstellt angese- hen werden, dass der Beschuldigte (spätestens) 90 Meter vor dem Lastwagen den Bremsvorgang einleitete und sich die Bremsung über eine längere Zeitspan- ne hingezogen habe. Auch dass das Tram vor der Kollision längere Zeit geklingelt hatte, erachtete die Vorinstanz zutreffend als erstellt, da dies sowohl E._____ (Urk. 33 S. 2), C._____ (Urk. 1 S. 5), D._____ (Urk. 35 S. 2) und G._____ (Urk. 48 S. 2) bestätigten. 3.4. Aussagen von D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ 3.4.1. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Einspre- cher habe eine Störung der Sanderanlage erstmals anlässlich der stadtrichteramt- lichen Einvernahme im September 2015 geltend gemacht, weshalb sich der Ver- dacht erhärte, dass es sich bei dieser Sachdarstellung um eine reine Schutzbe- hauptung handle (Urk. 88 S. 28). Sie hat die Aussagen der Zeugen D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ – mit Ausnahme von nachfolgenden Präzisierungen – korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit derer Aussagen ist - 15 - auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 88 S. 19 bis 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Die Vorinstanz hielt fest, die glaubhafte Sachdarstellung des Zeugen D._____, wonach er vor dem Aufprall zwar ein langes Klingeln, die starke Brem- sung (bzw. den Ruck) und das Geräusch, wenn Metall auf Metall schleife (bzw. den Notstopp), jedoch er erst kurz vor dem Aufprall gehört habe, deute da- rauf hin, dass der Notstopp zu spät eingeleitet worden sei (Urk. 88 S. 20). Während D._____ gegenüber der Polizei am 14. Januar 2015, mithin 5 Tage nach dem Unfall, aussagte, er habe gehört, wie das Tram sehr lange, ca. 3 bis 4 Sekunden, geläutet habe, die starke Bremsung (Ruck) und das Geräusch, wenn Metall auf Metall schleife (Notstopp) habe er aber erst kurz vor dem Geräusch des Aufpralls gehört (Urk. 1 S. 6), sagte er in der Einvernahme durch das Stadtrich- teramt am 17. September 2015 aus, er habe lediglich das Klingeln während 4-5 Sekunden wahrgenommen, aber keine sonstigen Geräusche (Urk. 35 S. 2). Wie vorstehend erwähnt, sind die Aussagen gemäss Polizeirapport nicht verwertbar (Ziff. 2.2.3.). Sodann kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, die glaubhafte Sachdarstellung des Zeugen deute darauf hin, dass der Notstopp zu spät eingeleitet worden sei (Urk. 88 S. 20): Gemäss dem Zeugen G._____, wel- cher ebenfalls für die VBZ arbeitet und früher selber Wagenführer sowie über 13 Jahre … vom Störungsmanagement der VBZ war, spüre man bei einem Not- stopp im Tram zwar deutlich, wie die Bremsen runter gehen, von Aussen höre man aber nur die Glocke und nicht die Bremse (Urk. 48 S. 4). Mithin kann aus dem Umstand, dass D._____ keine weiteren Geräusche wahrgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass nur die Klingel bzw. Rasselglocke betätigt wurde, nicht aber die Notbremse. Vielmehr könnte die vom Zeugen wahrgenommene Rasselglocke auch durch die Betätigung der Notbremse ausgelöst worden sein. 3.4.3. Gestützt auf die Aussage von G._____ erachtete es die Vorinstanz als er- stellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Unfall keine Störung an der Sanderanlage erwähnte. Da er den Unfallhergang nicht gesehen habe, könne er zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Kollisionshergang im Übrigen nicht viel Sachdienliches beitragen (Urk. 88 S. 22). Demgegenüber weist die Ver- - 16 - teidigung darauf hin, dass der Zeuge G._____ aussagte, er habe das lange Klin- geln des Trams wahrgenommen und habe gewusst, dass es die Notbremse sei, wenn es so intensiv klingle. Diese Aussagen würden belegen, dass der Beschul- digte die Notbremse frühzeitig betätigt habe (Urk. 101 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ihm gegenüber keine Stö- rung an der Sanderanlage erwähnte. Demgegenüber sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung die Aussagen des Zeugen auch in Bezug auf den Kollisionsher- gang relevant: Zwar hat der Zeuge die Kollision nicht gesehen, aber er konnte ebenfalls bestätigen, dass er die Rasselglocke des Trams gehört hatte. Die Glo- cke sei in einer Länge ertönt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass etwas nicht gut sei. Dann habe es geknallt. Er könne nur sagen, dass das Tram abnormal lange mit der Rassel geläutet habe. Wenn man so lang Tram gefahren sei, dann irritiere einem, dass die Glocke so lange läute und nicht aufhöre zu läuten. Für sein Empfinden sei die Glocke extrem lange ertönt, aber in Sekunden könne er das nicht angeben. Es sei ein durchgehendes langes Läuten gewesen. Er habe gewusst, dass es die Notbremse sei, wenn es so intensiv klingle (Urk. 48 S. 2). Mithin deuten die Aussagen von G._____ darauf hin, dass der Beschuldigte den Notstopp nicht erst unmittelbar vor der Kollision, sondern bereits deutlich davor eingeleitet hatte. Wenn die Vorinstanz diese Aussage einfach ignoriert, verfällt sie in Willkür. 3.4.4. Aus den Aussagen des Zeugen I._____ leitete die Vorinstanz zusammen- gefasst ab, dass der Beschuldigte ihm nichts von der defekten Sanderanlage er- zählt hatte. Ausserdem konnte der Zeuge bestätigen, dass man auf der Unfallstel- le Sand gefunden hatte (Urk. 88 S. 22 f.). Diese Feststellungen sind korrekt, wo- bei hinzuzufügen ist, dass der Zeuge über die Distanz bzw. Strecke, wo Sand lag, nichts sagen konnte. Er habe den Sand gesehen, als die Polizei begonnen habe zu messen und Fotos zu erstellen (Urk. 57 S. 4 f.). 3.4.5. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auch der vom Zeugen H._____ ver- fasste Unfallbericht sowie seine Aussagen klar gegen das Vorliegen einer Störung an der Sanderanlage und für ein verspätetes Notbremsungsmanöver des Be- - 17 - schuldigten sprechen würden. Dem Unfallbericht sei zu entnehmen, dass der Be- schuldigte gegenüber H._____ erwähnt habe, er habe während des Notstopps das Gefühl gehabt, das Tram habe schlecht gebremst und die blockierten Räder hätten kaum Widerstand geleistet. Aus den Aussagen des Zeugen ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte dies erst im nachträglichen Gespräch mit H._____ geltend gemacht habe. Überdies habe der Beschuldigte erst auf mehrfache Nach- frage hin bestätigt, dass er direkt von der Bremsstufe 36 auf den Notstopp ge- wechselt habe. Sodann zeige der im Unfallbericht wiedergegebene Brems- vorgang selbst bei Berücksichtigung gewisser Unschärfen, dass zunächst unge- fähr ab dem Haus vor der ...strasse eine längere schwächere Bremsung eingelei- tet worden sei und erst weit nach der ...strasse ein starkes Bremsmanöver erfolgt sei. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte erst auf mehrmaliges Nachfragen angegeben habe, er habe direkt von Bremsstufe 36 auf Notstopp gewechselt, las- se zumindest vermuten, dass er dieser Frage ausgewichen sei, um zu verschwei- gen, dass er zunächst auf eine geringere Bremsstufe gewechselt und erst später den Notstopp eingeleitet habe. Dieser Geschehensablauf werde im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen D._____ gestützt, welcher die Geräusche des Notstopps erst kurz vor dem Aufprall gehört habe (Urk. 88 S. 23 bis 26). Die Verteidigung rügt diese Aussagewürdigung als willkürlich. Der Zeuge H._____ habe vor dem Stadtrichteramt ausgesagt, er glaube nicht, dass er (der Beschul- digte) explizit die Sanderanlage erwähnt habe, aber er habe mehrmals gesagt, dass das Tram schlechter gebremst habe, als er dies erwartet hatte. Demnach habe der Beschuldigte bereits auf dem Unfallplatz auf eine mangelhafte Brems- leistung des Trams hingewiesen. Auch sei unzutreffend, dass der Beschuldigte im Gespräch mit Herrn H._____ "erst auf mehrfaches Nachfragen hin bestätigt" ha- ben soll, dass er direkt von der Bremsstufe 36 auf den Notstopp gewechselt habe. Im Umfallbericht von Herrn H._____ sei lediglich aufgeführt, dass der Beschuldig- te auf mehrmaliges Nachfragen bestätigt habe, von Bremsstufe 36 direkt auf Not- stopp gegangen zu sein. Mit der Ergänzung des Wortes "erst" habe die Vo- rinstanz den Sinn der Aussage des Beschuldigten unzutreffend verändert (Urk. 101 S. 23 bis 25). - 18 - In der Tat beantwortete der Zeuge H._____ die Frage des Stadtrichteramtes, ob der Tramchauffeur etwas über die Sandanlage gesagt hatte bzw. dass er denke, dass diese nicht richtig funktioniert habe, mit: "Ich glaube nicht, dass der explizit die Sandanlage erwähnt hat, aber er hat mehrmals gesagt, dass das Tram schlechter gebremst hat, als er das erwartet hat" (Urk. 58 S. 2). Dem Protokoll lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht entnehmen, dass der Beschuldigte dies erst im nachträglichen Gespräch mit Herr H._____ vorbrachte. So erklärte der Zeuge H._____ in der stadtrichteramtlichen Einvernahme auf die Frage, ob er sich erinnern könne, was der Beschuldigte mit ihm gesprochen habe, es habe zwei Aussagen gegeben, eine vor Ort und ein nachträglich längeres Gespräch, dessen Inhalt im Unfallbericht ausgeführt sei (Urk. 58 S. 2). Zwar ist dem vom Zeugen H._____ eingereichten Unfallbericht zu entnehmen, dass der Beschuldig- te im nachträglichen Gespräch vom 11. Februar 2015 erwähnte, dass er das Ge- fühl gehabt habe, das Tram habe schlecht gebremst sowie die blockierten Räder hätten kaum Widerstand gehabt. Demgegenüber ist aus dem Unfallbericht nicht ersichtlich, was der Beschuldigte dem Zeugen H._____ direkt nach dem Unfall sagte (Urk. 58/1 S. 7). Mithin kann aufgrund der Aussage des Zeugen H._____ nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe erst nachträglich erwähnt, dass das Tram schlecht gebremst habe. Schliesslich ist es auch zutreffend, dass im Unfall- bericht zwar festgehalten ist, der Beschuldigte habe auf mehrmaliges Nachfragen bestätigt, dass er direkt von der Bremsstufe 36 km/h auf den Notstopp gewechselt habe (Urk. 58/1 S. 7), woraus mit der Verteidigung aber nicht abgeleitet werden kann, der Beschuldigte sei dieser Frage ausgewichen um zu Verschweigen, dass er den Notstopp erst später eingeleitet habe. Die Antwort kann nämlich auch so verstanden werden, dass der Beschuldigte auch auf mehrfache Nachfrage hin an seiner Sachdarstellung festhielt. In Bezug auf den im Unfallbericht wiedergegebenen Bremsvorgang führt die Ver- teidigung aus, es fehle diesbezüglich eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgte Analyse. Die VBZ selber bezeichne diese Daten als ungenau. Ohne Gut- achten, in welchem die Daten entsprechend verifiziert und fachkompetent beurteilt würden, dürften keine Schlüsse über den Unfallhergang gezogen werden (Urk. 101 S. 26 f.). Diesbezüglich führte der Zeuge H._____ aus, er habe lediglich - 19 - eine Auswertung der GPS-Daten vorgenommen, diese aber nicht interpretiert, da- für sei er kein Fachmann. Aufgrund dieser Daten könne die VBZ nicht belegen, dass der Trampilot einen Fehler gemacht habe. Auch könne er aufgrund dieser Daten nicht sagen, ob und wo ein Notstopp eingeleitet worden sei (Urk. 58 S. 3). Dementsprechend darf entgegen der Vorinstanz aus diesen (technisch ungenau- en) Daten nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 3.4.6. Aus den Aussagen des Polizisten B._____ leitete die Vorinstanz schliess- lich ab, dass es glaubhaft sei, dass der Beschuldigte ihm gegenüber keinen tech- nischen Defekt geltend gemacht habe. Weiter könne der Zeuge nachvollziehbar erklären, dass sich der Sand offenbar unter dem mit dem Lastwagen verkeilten Tram und nicht dahinter befunden habe (Urk. 88 S. 27 f.). Auch diese Aussagenwürdigung bezeichnet die Verteidigung als willkürlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Poli- zisten die mangelhaft funktionierende Sanderanlage doch erwähnt habe, zumal dieser zugegeben habe, sich nach mehr als einem Jahr jeweils nicht mehr er- innern zu können, was die Personen bei Unfällen jeweils ausgesagt hätten (Urk. 101 S. 19 f.) Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Zeuge B._____ nach einem Jahr nicht mehr an alle Details einer Aussage erinnert, so erscheint es mit der Vorinstanz glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Polizisten gegenüber nicht erwähnte, dass die Sanderanlage möglicherweise defekt gewesen sei, insbe- sondere da diese Aussage für den Polizisten wesentlich und ihm somit wohl auch in Erinnerung geblieben wäre. Diese Aussage wird denn auch durch die Zeugen G._____ und I._____ bestätigt, welche – wie vorstehend dargelegt – ebenfalls aussagten, der Beschuldigte habe nichts von einer defekten Sanderanlage er- zählt. 3.4.7. Zusammenfassend kann gestützt auf die Aussagen von G._____, I._____, H._____ und B._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte zwar die defekte Sanderanlage nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall erwähnte, da- für aber die schlechte Bremsleistung des Trams. Aus der Aussage von D._____ - 20 - und G._____ ergibt sich sodann, dass das Tram einige Sekunden vor der Kollisi- on eindringlich geklingelt bzw. gerasselt hatte. 3.5. Fotodokumentation / Skizzen des Unfalltechnischen Dienstes 3.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, aus der Fotodokumentation des unfalltechnischen Dienstes sei klar ersichtlich, dass auf den Gleisen rund 50 Meter vor dem Unfall- ort kein Sand liege. Rund 10 Meter vor dem Kollisionsort seien auf den Fotos (Urk. 1/4 S. 3) und auf den vergrösserten Fotoaufnahmen (Urk. 67/2-3) erste (weisse) Sandspuren erkennbar. Da auf den (vergrösserten) Fotos des Unfall- technischen Dienstes im markierten Bereich keine Sandhaufen erkennbar seien, sei denkbar, dass die gemäss Skizze unter dem Fahrzeug vorhandenen Sand- spuren vor der Aufnahme der Fotos verwischt oder verschoben worden seien. Der genaue Beginn der Sandspur unter dem Fahrzeug sei somit nicht erstellbar, was jedoch offen bleiben könne, da selbst der Beschuldigte nicht bestreite, dass vor dem Unfallort Sand ausgeschüttet worden sei (Urk. 88 S. 28 f.). 3.5.2. Demgegenüber wendet die Verteidigung ein, der unfalltechnische Dienst der Stadtpolizei Zürich habe nicht im Bereich von 5-10 Meter vor dem Kollisions- ort Sand gefunden, sondern nur im Bereich von 1.5 Metern hinter den Rädern des ersten Drehgestells des sich der Endlage befindlichen Tramzuges. Auf den Fotos sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Bereich von rund 10 Meter vor dem Kollisionsort kein Sand erkennbar. Würde man von der These ausgehen, dass der vorgefunden Sandauswurf für den Ort, an welchem die Notbremse getätigt wurde, massgebend sei, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte die Notbremse erst 1.5 Meter vor dem Erreichen der Endlage und somit gewissermassen gleichzeitig mit der Kollision gezogen hätte, was absurd sei (Urk. 101 S. 27 f.). 3.5.3. In Bezug auf den Fundort der Sandspur reichte der rapportierende Polizist und Zeuge B._____ im Anschluss an seine Einvernahme die Skizzen des Unfall- technischen Dienstes ins Recht (Urk. 67). Gemäss dieser Skizze wurde ca. 1.5 Meter nach der Endlage der ersten Räder des ersten Drehgestells ein Sandhaufen gefunden (Urk. 67/1). Auf der dazugehörigen vergrösserten Aufnah- me ist im eingezeichneten Bereich kein Sand erkennbar (Urk. 67/2). Allerdings ist - 21 - in der etwas weniger vergrösserten Aufnahme (Urk. 67/3) Sand erkennbar, und zwar nur unweit hinter dem Kanalisationsdeckel, welcher sich gemäss Zeichnung auf der vergrösserten Aufnahme ungefähr 1.5 Meter hinter den ersten Rädern des ersten Drehgestells befindet. Da sich der Sandhaufen gemäss Handskizze des Unfalltechnischen Dienstes ca. 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Dreh- gestells befindet, scheint es entgegen der Vorinstanz naheliegend, dass es sich dabei um den erwähnten Sand handelt. Demgegenüber ergibt sich weder aus dieser Handskizze noch aus der eingereichten Fotodokumentation (Urk. 1/4), dass im Bereich von 5 bis 10 Metern vor dem Kollisionsort Sand aufgefunden wurde. So ist auf der Übersichtsaufnahme 1 kein Sand erkennbar (Urk. 1/4 S. 2), während auf der Übersichtsaufnahme 2 die vorstehend erwähnten Sandspuren im Bereich hinter dem Kanalisationsdeckel erkennbar sind (Urk. 1/4 S. 3), wobei al- lerdings Distanzangaben fehlen. Mithin ergibt sich einzig aus dem Polizeirapport, dass im Bereich von ca. 5 bis 10 Meter vor der Kollisionsstelle Sandauswurf auf- gefunden wurde (Urk. 1 S. 6). Diese Aussage wurde jedoch durch den rappor- tierenden Polizisten unter Verweis auf die Skizze des Unfalltechnischen Dienstes relativiert (Urk. 67). Somit ist als erstellt anzusehen, dass lediglich im Bereich von (etwas mehr) als ca. 1.5 Metern hinter dem ersten Drehgestell Sand aufgefunden wurde. 3.6. Amtsbericht der VBZ 3.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich aus dem Amtsbericht der VBZ vom 26. November 2015 keine Hinweise auf eine defekte Sanderanlage entnehmen lassen, wobei allerdings die Notbremse unmittelbar nach dem Unfall nicht kontrolliert worden sei. Weil die Sanderanlage nur neun Tage vor der Kollisi- on eingehend kontrolliert worden sei und sich aus sämtlichen Dokumenten keine Hinweise auf eine defekte Sanderanlage ergeben würden, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein technischer Defekt oder eine Verstopfung der Sanderanla- ge höchst unwahrscheinlich sei und als theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 88 S. 29 f.). Die Verteidigung rügt, es wäre aufgrund der sich zeigenden Sachlage – fehlender Sandauswurf auf der Höhe ...strasse, obwohl der Beschuldigte gegenüber der Po- - 22 - lizei angab, die Notbremse betätigt zu haben – angezeigt gewesen, die Bremsan- lage nach der Kollision sofort einer Überprüfung zu unterziehen. So deute auch der Umstand, dass der unfalltechnische Dienst 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Drehgestells Sandauswurf gefunden hatte, klar darauf hin, dass die San- deranlage verstopft gewesen sei und sich die Verstopfung erst im Moment des Aufpralls löste. Es sei willkürlich, wenn aus der Fahrzeugprüfung vom 1. Januar 2015 (8 Tage vor der Kollusion) wie auch aus derjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallschadens am 25. März 2015 (75 Tage nach dem Unfall) gefolgert wer- de, die Bremsanlage habe beim Unfall ordnungsgemäss funktioniert (Urk. 101 S. 21 ff.). Tatsache ist, dass die Funktionstüchtigkeit der Notbremse nach dem Unfall nicht überprüft wurde. Die Überprüfung erfolgte erst nach der Reparatur des Trams am
  28. März 2015 (Urk. 50 S. 1). Belegt ist einzig, dass die letzte Überprüfung der Sanderanlage am 1. Januar 2015 und somit 8 Tage vor dem Unfall erfolgte, wobei keine Mängel festgestellt worden waren (Urk. 36/1 und 36/3). Wenn die Vor- instanz aus der einige Tage vor dem Unfall erfolgten Überprüfung schliesst, dass eine Verstopfung der Sanderanlage oder ein technischer Defekt als theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, so verfällt sie in Willkür. Dass ein Defekt trotz Kontrolle nicht auszuschliessen ist, beweist schon die Tatsache, dass die Türe 2 am 8. Januar 2015 nicht richtig funktionierte (vgl. Urk. 36/1). 3.6.2. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschuldigten mit einer rechtzeitig eingeleiteten Notbremse selbst bei nicht ordnungsgemäss funktionierender Sanderanlage möglich gewesen wäre, das Tram rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Gemäss der anlässlich der Reparatur des Trams durch- geführten Bremstests betrage der Bremsweg bei einem Notstopp ohne Sanderan- lage je nach Art der Bremsung bei einer Geschwindigkeit von 42.1 km/h zwischen 39 und 45 Meter, weshalb es dem Beschuldigten auf eine Distanz von 70 bzw. 90 Meter hätte möglich sein müssen, rechtzeitig anzuhalten (Urk. 88 S. 30 f.). Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass die Bedingungen des durchgeführten Bremstests nicht ansatzweise mit den am Unfallort vorherrschen- den Bedingungen vergleichbar seien. So sei der Bremstest nur mit dem Trieb- - 23 - fahrzeugwagen durchgeführt worden, während der an der Kollision beteiligte Tramzug aus einem Triebfahrzeug und einem Anhänger bestanden habe, wes- halb ein viel höheres Gesamtgewicht resultiere und sich der Bremsweg entspre- chend verlängere. Auch weise die Strecke an der Unfallörtlichkeit ein Gefälle auf, was ebenfalls zu einem längeren Bremsweg führe. Dem Polizeirapport sei zwar zu entnehmen, dass die Strasse trocken gewesen sei, zur Beschaffenheit der Schiene finde sich darin jedoch keine Anmerkung. Schliesslich sei weder die ge- naue Ausgangsgeschwindigkeit noch die genaue Entfernung zum LKW rechts- genüglich festgestellt, weshalb der Schluss der Vorinstanz willkürlich sei. Die Kritik der Verteidigung am Ergebnis der Vorinstanz ist zutreffend. Zunächst ist zwar dem Polizeirapport zu entnehmen, dass der Strassenzustand trocken war (Urk. 1 S. 8), gemäss dem Unfallbericht der VBZ war das Trassee hingegen leicht feucht (Urk. 58/1 S. 1). Sodann bestand das verunfallte Tram neben einem Trieb- fahrzeugwagen auch aus einem Anhänger (vgl. Urk. 1/4 S. 4 u. 6), weshalb zwei- felsfrei ein höheres Gesamtgewicht vorlag und dadurch auch ein längerer Brems- weg resultierte. Weder das Gesamtgewicht des in den Unfall verwickelten Fahr- zeugs noch der Bremsweg bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von – wie vom Beschuldigten behauptet – 36km/h und leicht feuchten Gleisen sind bekannt. Mangels der Unfallsituation entsprechenden Berechnungen muss somit offen bleiben, ob der Beschuldigte das Tram auch mit defekter Bremsanlage rechtzeitig hätte abbremsen können.
  29. Fazit 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als erstellt angesehen werden kann, dass der Beschuldigte (spätestens) 90 Meter vor dem Lastwagen den Bremsvorgang einleitete und sich die Bremsung über eine längere Zeitspanne hingezogen hat. Überdies hat das Tram vor der Kollision längere Zeit mit der Rasselglocke geklingelt (vgl. vorstehend Ziff. 3.3.2.). Eine Sandspur wurde ledig- lich ca. 1.5 Meter vor dem Kollisionsort aufgefunden (Ziff. 3.5.3.). Die Funktions- tüchtigkeit der Bremsanlage wurde nach dem Unfall nicht überprüft, weshalb ein technischer Defekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Be- schuldigte, welcher nach der Kollision sehr durcheinander bzw. aufgewühlt gewe- - 24 - sen sei bzw. unter Schock gestanden habe (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 4; Urk. 57 S. 2), hat sodann gegenüber dem Zeugen H._____ von Beginn an mehrmals er- wähnt, dass das Tram schlechter als erwartet gebremst habe (Urk. 58 S. 2). Selbst wenn der Beschuldigte unmittelbar nach der Kollision nicht die verstopfte Sanderanlage, sondern nur das Versagen der Bremse erwähnte, kann gesamthaft betrachtet ein technischer Defekt an der Sanderanlage nicht zweifelsfrei aus- geschlossen werden, zumal durchaus nachvollziehbar erscheint, dass für den Be- schuldigten in jenem Zeitpunkt das Versagen der Bremse im Vordergrund stand. 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte zunächst leicht abbremste, gleichzeitig den Lastwagen mit der Klingel warnte und erst im letzten Moment und damit zu spät den Notstopp eingeleitet habe, was sich mit der festgestellten Sandspur 10 bzw. 1.5 Meter vor dem Kollisionsort in Einklang brin- gen lasse (Urk. 88 S. 31). Wie vorstehend erwähnt wurde lediglich 1.5 Meter vor dem Kollisionsort eine Sandspur festgestellt. Folgt man der Ansicht der Vor- instanz und geht man davon aus, dass die Notbremse einwandfrei funktionierte und aus dem Fundort der Sandspur auf den Zeitpunkt der Betätigung der Not- bremse geschlossen werden kann, so hätte der Beschuldigte die Notbremse erst unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt der Kollision betätigt, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 101 S. 27 f.). Da selbst die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte den Lastwagen wahrgenommen und deshalb zu bremsen be- gonnen hat, ist dieser Schluss nicht überzeugend. Zwar ist aufgrund des erstellten Sachverhalts durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht sofort eine Not- bremsung eingeleitet hat. Dass er aber ohne die Notbremse zu tätigen eine Kolli- sion mit dem Lastwagen in Kauf nahm, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Dies umso mehr, als auch erstellt ist, dass das Tram bereits einige Sekunden vor der Kollision intensiv mit der Rasselglocke klingelte, was der Zeuge G._____ ein- deutig als Notbremsung identifizierte. Dieses lange Klingeln bzw. Rasseln wird denn auch durch den Zeugen D._____ (Urk. 35 S. 2) sowie C._____ (Urk. 1 S. 5) und die Auskunftsperson E._____ (Urk. 33 S. 2) bestätigt. Überdies ist durch die Auskunftsperson J._____ (Urk. 33 S. 2) und den Zeugen C._____ (Urk. 34 S. 1 f.) belegt, dass das Tram bereits vor der Kollision stark abbremste. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Be- - 25 - schuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist anzunehmen, dass die Rasselglocke im Zusammenhang mit der Notbremsung ertönte und der Beschul- digte diese bereits einige Sekunden vor der Kollision einleitete. Da aber der Sandauswurf erst 1.5 Meter hinter dem ersten Drehgestell des sich in der Endlage befindlichen Trams aufgefunden wurde, verstärken sich die Zweifel, ob die Not- bremse einwandfrei funktionierte. Überdies ist nicht bekannt, welchen Bremsweg das verunfallte Tram bei einer Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von 36 km/h benötigt. Schliesslich können auch den GPS-Daten des Trams keine ver- lässlichen Informationen über die Bremsung bzw. den Zeitpunkt der Einleitung ei- ner Notbremsung entnommen werden, zumal auch die VBZ – welche in Bezug auf die Auswertung dieser Daten über die nötigen Fachkräfte bzw. das entspre- chende Fachwissen verfügt – ausführte, sie habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte die Notbremse zu spät betätigt habe (Urk. 58 S. 4). Dement- sprechend kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Bremsung zu spät einleitete. 4.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und ist freizusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Kosten Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämt- liche Verfahrenskosten (Urk. 88 S. 33). Nachdem der Beschuldigte heute frei- zusprechen ist, sind die Gebühren der Übertretungsstrafbehörde (Strafbefehlsver- fahren Nr. 2015-013-597) dieser zur Abschreibung zu belassen und die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). - 26 -
  31. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten macht für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 18'543.70 (inkl. MWSt.) geltend. Diese Aufwendungen sind ausgewiesen (Urk. 81, Urk. 111). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'43.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
  33. Die Kosten des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung belassen.
  34. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  35. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'543.70 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Stadtpolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160055-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 4. April 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2016 (GC160260)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 4. März 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 88) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung (nicht recht- zeitiges Anhalten trotz Kollisionsgefahr) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt.

6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 1'560.‒ (Fr. 370.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2015-013-597 vom 4. März 2015 sowie Fr. 1'190.‒ Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 101 S. 2):

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom

30. Juni 2016, vollumfänglich freizusprechen;

2. sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu neh- men, bzw. der Kasse des Stadtrichteramtes zur Abschreibung zu überlassen;

3. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für das Untersuchungs-, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren (je zuzüglich MwSt) zu- zusprechen.

b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 106): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Nr. 2015-013-597 vom 4. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen Nichtanhaltens trotz Kollisions- gefahr gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– be- straft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Hier- gegen erhob der Beschuldigte am 8. März 2015 Einsprache (Urk. 3), woraufhin das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eine Untersuchung durchführte.

2. Nach Durchführung der Untersuchung teilte das Stadtrichteramt Zürich dem Beschuldigten am 25. April 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten wer- de (Urk. 66). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm vom Stadtrichteramt ge- setzten Frist seine Einsprache nicht zurückzog, überwies das Stadtrichteramt die Akten am 23. Mai 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 75).

- 4 -

3. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 30. Juni 2016 statt (Prot. I S. 5 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Straf- befehls der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 88 S. 19). Das Urteil wurde dem Beschul- digten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Noch am selben Tag liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich Berufung anmelden (Urk. 83). Das begründete Urteil (Urk. 85) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 10. August 2016 zugestellt (Urk. 87/1).

4. Mit Eingabe vom 29. August 2016 erstattete der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 89; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich verzichtete am 7. September 2016 auf das Erheben einer An- schlussberufung (Urk. 93). Mit Beschluss vom 13. September 2016 ordnete die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 95), welche dieser mit Eingabe vom 15. November 2016 fristgerecht erstattete (Urk. 101). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom

23. November 2016 die Abweisung der Berufung (Urk. 106). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 105). Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Eingabe des Stadtrichteramtes (Urk. 106) sowie der Vorinstanz (Urk. 105) zugestellt (Urk. 108). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess seine Berufung nicht beschränken und beantragt, frei- gesprochen zu werden (Urk. 89 S. 2; Urk. 101 S. 2). Damit ist das angefochtene Urteile in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegen- stand des Berufungsverfahrens.

- 5 -

2. Kognition 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2).

- 6 - 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 398 N 23).

3. Beweisantrag 3.1. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Ablehnung seines Beweisan- trages auf Einholung eines Amtsberichts zu den Sanderanlagen des Tramtyps des Trams 2000 bei den Verkehrsbetrieben Zürich. Er beabsichtige mit diesem Beweisantrag nachzuweisen, dass die Sanderanlagen des Tramtyps Tram 2000 infolge eines Sandwechsel von Quarz- auf Flusssand störungsanfällig geworden seien. Der Beweisantrag sei insbesondere dadurch ausgelöst worden, dass der rapportierende Polizist B._____ nach seiner Befragung vom 22. April 2016 weite- re Unterlagen eingereicht habe, aus denen sich ergebe, dass der unfalltechnische Dienst lediglich im Bereich von 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Drehge- stells des in der Endlage befindlichen Tramzuges Sandauswurf gefunden habe. Das lege die Vermutung nahe, dass durch den Aufprall des Trams mit dem Last- wagen die Verstopfung der Sanderanlage gelöst worden sei (Urk. 101 S. 3 ff.). 3.2. Die Vorinstanz lehnte den entsprechenden Beweisantrag mit der Begrün- dung ab, es seien bereits im Laufe der Untersuchung verschiedene Auskünfte und ein Amtsbericht eingeholt worden, wobei dem Verteidiger des Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit eingeräumt worden sei, Fragen zu stellen (Urk. 78). Im Übrigen wurde auf die Verfügung des Stadtrichteramtes vom

23. Mai 2016 verwiesen, mit welcher der selbe Beweisantrag mit der Begründung, dass aufgrund der bisherigen Untersuchungen genügend abgeklärt worden sei, dass das betreffende Tram keinen technischen Defekt aufgewiesen habe, wes- halb auf die Abnahme weiterer Beweise im Zusammenhang mit allgemeinen Problemen der Sanderanlagen von typengleichen Trams zu verzichten sei, abge- wiesen worden war (Urk. 73). 3.3. Der Beschuldigte kann Beweisanträge, die beantragt, erstinstanzlich je- doch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden, im Berufungsverfahren erneuern

- 7 - und namentlich rügen, die Beweisanträge seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (BSK StPO-Eugster,

2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Der Beschuldigte macht geltend, die Ablehnung des Beweisantrages sei als Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO zu qualifizieren und stelle eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Urk. 101 S. 5 f.), was durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist. 3.4. Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. Damit ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten verbunden. Zwar fal- len die Verteidigungsrechte unter den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher namentlich die Pflicht der Behörden, die Argumen- te und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, um- fasst (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom

22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Be- weise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei ge- nügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zu- sätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigten im angefochtenen Strafbefehl vom 4. März 2015 vor, der Beschuldigte habe am 9. Januar 2015 um 16.10 Uhr an der ...strasse ... in Zürich … als Lenker des Tram 2000 FZ-Nr. … Kurs … der Linie … wahrgenommen, dass in einer grösseren Distanz vor ihm ein Lastwagen zum Wenden über die Gleise angesetzt hatte, worauf er es unterlassen habe, so- fort so stark zu bremsen, dass er vor dem Lastwagen zum Stillstand hätte kom-

- 8 - men können, worauf es zur Kollision mit dem Lastwagen gekommen sei (Urk. 2; Urk. 88 S. 4). 1.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wendet der Beschuldigte hier- gegen im Wesentlichen ein, er habe sofort eine Notbremsung veranlasst, als er gesehen habe, wie der Lastwagen vor ihm auf den Gleisen angehalten habe. Bei der Notbremsung habe er gemerkt, dass die Sanderanlage nicht richtig funktionie- re, weshalb er nicht rechtzeitig habe bremsen können (Urk. 88 S. 4 m.w.H., Urk. 101 S. 32 ff).

2. Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Beweismittel zutreffend aufge- listet, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 5 f.; Art. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Verwertbarkeit des Polizeirapports 2.2.1. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel hat die Vorinstanz festge- halten, zwar bringe die Verteidigung zutreffend vor, dass das Stadtrichteramt nur dem Zeugen C._____ seine im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen ausdrücklich und vollumfänglich vorgehalten habe, dies weil er sich an- lässlich der stadtrichteramtlichen Einvernahme im Vergleich zu seiner Aussage im Polizeirapport widersprüchlich geäussert habe. Demgegenüber würden sich die beim Stadtrichteramt gemachten Aussagen der übrigen befragten Personen im Wesentlichen mit den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen decken, weshalb diese – wenn auch nicht ausdrücklich – bestätigt worden seien und eine explizite Konfrontation damit nicht nötig gewesen sei. Im Übrigen sei dem Einsprecher bzw. seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben worden, bei sämtlichen Einvernahmen des Stadtrichteramtes zugegen zu sein und Ergän- zungsfragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hätten. Einer Verwer- tung der im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben stehe nichts entgegen (Urk. 88 S. 6 f.).

- 9 - 2.2.2. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdi- gung Beweismittel berücksichtigt, welche unverwertbar seien und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Sämtliche Aussagen, die im Polizeirapport festgehalten seien, seien nicht verwertbar, soweit diese anlässlich der späteren stadtrichteramtlichen Einvernahme durch die entsprechenden Personen nicht be- stätigt worden seien, weil dem Beschuldigten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Einvernahmen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Entgegen der Vorinstanz würden die beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erheblich von den im Polizeirapport festge- haltenen Aussagen divergieren. Das betreffe die Zeugenaussage von D._____, die Aussage der Auskunftsperson E._____ sowie des Unfallgegners F._____. Die Ansicht der Vorinstanz, dass es dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung mög- lich gewesen wäre, anlässlich der förmlichen Einvernahme der Zeugen und Aus- kunftspersonen diese quasi selber mit den polizeilichen Aussagen zu konfrontie- ren, sei zurückzuweisen. Die Vorinstanz verkenne, dass dies nicht Aufgabe der Verteidigung sei, sondern diejenige der Verwaltungsbehörde. Überdies seien auch die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten unverwertbar, da er mit die- sen Aussagen ebenfalls zu keinem Zeitpunkt konfrontiert worden sei und diese zu keinem Zeitpunkt bestätigt habe (Urk. 101 S. 8-14). 2.2.3. Im Polizeirapport wurden die Aussagen des Beschuldigten, von F._____, E._____, G._____ , C._____ und G._____ durch den Polizeibeamten B._____ sinngemäss festgehalten (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Folglich wurden die Aussagen nicht wörtlich protokolliert, sondern sinngemäss zusammengefasst und – im Unter- schied zu einer Einvernahme – durch die betroffenen Personen auch nicht unter- schriftlich bestätigt. Mithin kennen die aussagenden Personen die im Polizeirap- port festgehaltenen Aussagen nicht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die- se Fehlerquellen beinhalten. Für die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist deshalb notwendig, dass diese später durch die entsprechenden Personen bestätigt wer- den. Dies ist vorliegend allerdings nur bei C._____ geschehen. Entgegen der Vo- rinstanz ist es auch nicht die Aufgabe der Verteidigung, den Zeugen die Aussa- gen gemäss dem Polizeirapport vorzuhalten, sondern diejenige der Untersu- chungsbehörde. Auch genügt es nicht, wenn B._____ anlässlich seiner Einver-

- 10 - nahme vom 22. April 2016 bestätigte, den Polizeirapport wahrheitsgemäss ge- schrieben zu haben (Urk. 65 S. 4), zumal er in Bezug auf die Zeugenaussagen der übrigen Personen lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und nicht ausge- schlossen werden kann, dass er etwas falsch verstanden und entsprechend falsch rapportiert hatte. Folglich sind die im Polizeirapport wiedergegebenen Aus- sagen – mit Ausnahme der Aussagen des Zeugen C._____ – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. 2.3. Verwertbarkeit der GPS-Datenauswertung der Verkehrsbetriebe Zürich 2.3.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, die Vorinstanz habe im Rahmen der Be- weiswürdigung des Unfallhergangs auf die im Unfallbericht wiedergegebenen, von der VBZ vorgenommene GPS-Datenauswertung abgestellt, obwohl diese Daten bzw. deren Auswertung gar nicht durch eine entsprechende verfahrenskonform bestellte sachverständige Person überprüft worden seien. Ausserdem sei der Un- fallbericht dem Beschuldigten nie vorgehalten worden, weshalb diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 101 S. 26 f.). 2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der fragliche Unfallbericht (Urk. 58/1) vom Zeugen H._____ anlässlich seiner Befragung durch das Stadtrichteramt am

11. März 2016 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 58 S. 1). Diese Befragung fand in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten statt (Urk. 58 S. 1). Anlässlich der Befragung wurde auch über diese GPS-Daten gesprochen, wobei der Ver- teidiger im Anschluss von seinem Recht Gebrauch machte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 58 S. 3). Überdies wurden dem Verteidiger am 17. März 2016 sämt- liche Akten und somit auch der fragliche Unfallbericht zur Einsicht zugestellt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 60). Folglich hatte der Be- schuldigte – auch ohne explizite Aufforderung – ohne Weiteres mehrfach die Möglichkeit, sich zum Unfallbericht zu äussern, weshalb entgegen der Verteidi- gung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 2.3.3. Der Unfallbericht wurde durch H._____, Leitung … bei den Verkehrsbetrie- ben, und somit durch eine sachverständige Person verfasst (Urk. 58/1, Urk. 58). Dieser wurde als Mitglied des Pikettdienstes für Unfälle der VBZ an den Unfallort

- 11 - gerufen, wo er u.a. seine Feststellungen dokumentierte (Urk. 58 S. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde H._____ als Zeuge einvernommen und hat im Rah- men dieser Zeugeneinvernahme diesen Bericht eingereicht, wobei dieser sich bei der Beantwortung der Fragen mehrfach darauf bezog sowie auch Erklärungen dazu anbrachte (Urk. 58). Dementsprechend ist dieser Bericht im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von H._____ ohne Weiteres verwertbar, wobei in Bezug auf die Auswertung der GPS-Daten jedoch selbstverständlich auch der Hinweis, dass diese Art der Messung technisch bedingt eine gewisse Unschärfe bedingt, zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 58/1 S. 5).

3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiederge- geben, worauf zu verweisen ist (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Unfallsituation gemäss Polizeirapport Auch die Unfallsituation gemäss Polizeirapport (Urk. 1) wurde durch die Vor- instanz korrekt geschildert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist aber bereits an dieser Stelle festzu- halten, dass zwar gemäss dem Polizeirapport der Sandauswurf durch den Unfall- technischen Dienst der Stadtpolizei Zürich ca. 5 bis 10 Meter vor der Kollisions- stelle aufgefunden wurde (Urk. 1 S. 6), der rapportierende Polizist B._____ jedoch mit E-Mail vom 26. April 2016 die Skizze sowie Fotografien des Unfalltechnischen Dienstes betreffend Sandauswurf einreichte und klarstellte, der Sandauswurf sei ca. 1.5 Meter nach dem ersten Drehgestell aufgefunden worden, wobei man nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen könne, ob dieser von jenem Tram stamme (Urk. 67). 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst (Urk. 88 S. 9-12). Sie hielt fest, bei der Glaubwürdigkeit sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sei und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein legiti-

- 12 - mes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es sei auffallend, das der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall keinen technischen Defekt an der Sanderanlage geltend gemacht habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses Problem nach der Kollision sofort gegenüber der Polizei geltend gemacht hätte. Überdies sei auffallend, dass er bei jeder Befragung neue Details bezüglich der defekten Sanderanlage nachgeschoben habe. Auch in Bezug auf den Zeit- punkt der Einleitung des Notstopps würde der Beschuldigte jedes Mal etwas leicht anderes schildern. Insgesamt erscheine seine Sachdarstellung in Bezug auf die defekte Sanderanlage sowie den Zeitpunkt der Einleitung des Notstopps nicht glaubhaft (Urk. 88 S. 12 ff.). 3.2.2. Die Verteidigung macht geltend, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes. Es sei nachweislich unzutreffend und aktenwidrig, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zugege- ben haben soll, dass er gegenüber dem Polizisten die nicht korrekt funktionieren- de Sanderanlage nicht erwähnt habe. Auch sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwerfe, er habe die Distanz vom Punkt, an welchem er den Notstopp eingeleitet habe, zum Lastwagen bei jeder Einvernahme verkürzt. Nicht der Beschuldigte habe die Distanzangabe von 90 Meter in der stadtrichterlichen Einvernahme gemacht, sondern die Untersuchungsbeamtin in ihrer Fragestellung. Sodann sei zu beachten, dass die Schätzung von Distanzen und Zeitabständen bei Verkehrssituationen durch die beteiligten Personen äusserst schwierig sei. Schliesslich sei es auch unzutreffend, dass der Beschuldigte von Einvernahme zu Einvernahme die Fehlfunktion der Sanderanlage stärker betont habe. Bei einer willkürfreien Beweiswürdigung sei zu schliessen, dass der Beschuldigte konstant und kohärent ausgesagt habe, dass er, sobald er festgestellt habe, dass der LKW-Fahrer im Gleisbereich stehen blieb, sofort die Notbremse gezogen habe, das Tram allerdings nicht rechtzeitig vor der Kollision mit dem LKW zum Stillstand habe gebracht werden können. Als er wahrgenommen habe, dass der LKW im Gleisbereich stehen bleiben würde, habe er sich ungefähr auf der Höhe des Cafés befunden. Bei der Notbremsung habe er festgestellt, dass kein Sand ab-

- 13 - geworfen worden sei, was er dem Polizisten und seiner Chefin auf dem Unfall- platz mitgeteilt habe (Urk. 101 S. 14 ff.). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht unzutreffend wiedergegeben. Selbst die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte die Frage, ob er dem Polizisten gesagt habe, dass es keinen Sand habe oder dass die Sanderanlage nicht richtig funktioniere, mit "ich habe dem Polizisten gesagt, es habe keinen Sand auf den Schienen, er ist mit mir die Strecke abgelaufen und hat dies auch festgestellt" be- antwortete (Urk. 101 S. 15 f.). Zwar hat er zunächst auf die einleitende Frage, ob er in der Untersuchung Ausführungen gemacht habe, wonach die Sanderanlage nicht funktioniert habe, geantwortet, das sei korrekt, das habe er dem ein- vernehmenden Stadtpolizisten bereits vor Ort gesagt. Dies gibt die Vorinstanz im Übrigen korrekt so wieder (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). Sodann hat die Vorinstanz in der Folge ihre Frage immer weiter präzisiert, um herauszufinden, was der Beschuldig- te in der Unfalluntersuchung genau sagte, woraufhin der Beschuldigte in der Tat aussagte, er habe dem Polizisten gesagt, es habe keinen Sand auf den Schienen (vgl. Urk. 79 S. 6). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe nach dem Unfall keine Störung der Bremsanlage geltend ge- macht, zumal seine Aussage im Polizeirapport wie vorstehend erwähnt nicht verwertbar ist (Ziff. 2.2.3.). Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass H._____ aussagte, der Beschuldigte habe nach dem Unfall mehrmals gesagt, das Tram habe schlechter gebremst, als er das erwartet hätte (Urk. 58 S. 2), weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht vertretbar ist. Auch sagten G._____, I._____ und H._____ übereinstimmend aus, der Be- schuldigte sei sehr durcheinander bzw. aufgewühlt gewesen (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 4) und habe unter Schock gestanden (Urk. 57 S. 2). 3.3. Aussagen von F._____, E._____ und C._____ 3.3.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen von F._____, E._____ und C._____ zum Zwischenfazit, es könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte in einer Distanz von ca. 90 Meter vor dem Lastwagen auf der Höhe

- 14 - des Cafés "…" zu bremsen begonnen habe, das Tram geklingelt und sich die Bremsung über längere Zeitspanne hingezogen habe (Urk. 88 S. 19). 3.3.2. Dass die zusammengefassten Aussagen von F._____ und E._____ im Po- lizeirapport nicht zu lasten des Beschuldigten verwertbar sind, wurde bereits vor- stehend festgehalten (Ziff. 2.2.3.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von F._____, E._____ und C._____ zutreffend wiedergegeben. Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. der Auskunftsperson sowie der Glaubhaftigkeit derer Aussagen überzeugen (Urk. 88 S. 14 bis 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliess- lich ist auch das Zwischenfazit der Vorinstanz nachvollziehbar, insbesondere da auch der Beschuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme vor dem Stadtrich- teramt aussagte, er habe ungefähr auf Höhe des Cafés den Lastwagen bemerkt und die Bremsung eingeleitet. Die Aussage des Zeugen C._____, wonach er die Bremsung auf Höhe der ...strasse, also ca. 90 Meter vor der Haltestelle eingeleitet habe, sei richtig (Urk. 31 S. 2). Mithin kann mit der Vorinstanz als erstellt angese- hen werden, dass der Beschuldigte (spätestens) 90 Meter vor dem Lastwagen den Bremsvorgang einleitete und sich die Bremsung über eine längere Zeitspan- ne hingezogen habe. Auch dass das Tram vor der Kollision längere Zeit geklingelt hatte, erachtete die Vorinstanz zutreffend als erstellt, da dies sowohl E._____ (Urk. 33 S. 2), C._____ (Urk. 1 S. 5), D._____ (Urk. 35 S. 2) und G._____ (Urk. 48 S. 2) bestätigten. 3.4. Aussagen von D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ 3.4.1. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Einspre- cher habe eine Störung der Sanderanlage erstmals anlässlich der stadtrichteramt- lichen Einvernahme im September 2015 geltend gemacht, weshalb sich der Ver- dacht erhärte, dass es sich bei dieser Sachdarstellung um eine reine Schutzbe- hauptung handle (Urk. 88 S. 28). Sie hat die Aussagen der Zeugen D._____, G._____, I._____, H._____ und B._____ – mit Ausnahme von nachfolgenden Präzisierungen – korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit derer Aussagen ist

- 15 - auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 88 S. 19 bis 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Die Vorinstanz hielt fest, die glaubhafte Sachdarstellung des Zeugen D._____, wonach er vor dem Aufprall zwar ein langes Klingeln, die starke Brem- sung (bzw. den Ruck) und das Geräusch, wenn Metall auf Metall schleife (bzw. den Notstopp), jedoch er erst kurz vor dem Aufprall gehört habe, deute da- rauf hin, dass der Notstopp zu spät eingeleitet worden sei (Urk. 88 S. 20). Während D._____ gegenüber der Polizei am 14. Januar 2015, mithin 5 Tage nach dem Unfall, aussagte, er habe gehört, wie das Tram sehr lange, ca. 3 bis 4 Sekunden, geläutet habe, die starke Bremsung (Ruck) und das Geräusch, wenn Metall auf Metall schleife (Notstopp) habe er aber erst kurz vor dem Geräusch des Aufpralls gehört (Urk. 1 S. 6), sagte er in der Einvernahme durch das Stadtrich- teramt am 17. September 2015 aus, er habe lediglich das Klingeln während 4-5 Sekunden wahrgenommen, aber keine sonstigen Geräusche (Urk. 35 S. 2). Wie vorstehend erwähnt, sind die Aussagen gemäss Polizeirapport nicht verwertbar (Ziff. 2.2.3.). Sodann kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, die glaubhafte Sachdarstellung des Zeugen deute darauf hin, dass der Notstopp zu spät eingeleitet worden sei (Urk. 88 S. 20): Gemäss dem Zeugen G._____, wel- cher ebenfalls für die VBZ arbeitet und früher selber Wagenführer sowie über 13 Jahre … vom Störungsmanagement der VBZ war, spüre man bei einem Not- stopp im Tram zwar deutlich, wie die Bremsen runter gehen, von Aussen höre man aber nur die Glocke und nicht die Bremse (Urk. 48 S. 4). Mithin kann aus dem Umstand, dass D._____ keine weiteren Geräusche wahrgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass nur die Klingel bzw. Rasselglocke betätigt wurde, nicht aber die Notbremse. Vielmehr könnte die vom Zeugen wahrgenommene Rasselglocke auch durch die Betätigung der Notbremse ausgelöst worden sein. 3.4.3. Gestützt auf die Aussage von G._____ erachtete es die Vorinstanz als er- stellt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Unfall keine Störung an der Sanderanlage erwähnte. Da er den Unfallhergang nicht gesehen habe, könne er zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Kollisionshergang im Übrigen nicht viel Sachdienliches beitragen (Urk. 88 S. 22). Demgegenüber weist die Ver-

- 16 - teidigung darauf hin, dass der Zeuge G._____ aussagte, er habe das lange Klin- geln des Trams wahrgenommen und habe gewusst, dass es die Notbremse sei, wenn es so intensiv klingle. Diese Aussagen würden belegen, dass der Beschul- digte die Notbremse frühzeitig betätigt habe (Urk. 101 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G._____ davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte ihm gegenüber keine Stö- rung an der Sanderanlage erwähnte. Demgegenüber sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung die Aussagen des Zeugen auch in Bezug auf den Kollisionsher- gang relevant: Zwar hat der Zeuge die Kollision nicht gesehen, aber er konnte ebenfalls bestätigen, dass er die Rasselglocke des Trams gehört hatte. Die Glo- cke sei in einer Länge ertönt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass etwas nicht gut sei. Dann habe es geknallt. Er könne nur sagen, dass das Tram abnormal lange mit der Rassel geläutet habe. Wenn man so lang Tram gefahren sei, dann irritiere einem, dass die Glocke so lange läute und nicht aufhöre zu läuten. Für sein Empfinden sei die Glocke extrem lange ertönt, aber in Sekunden könne er das nicht angeben. Es sei ein durchgehendes langes Läuten gewesen. Er habe gewusst, dass es die Notbremse sei, wenn es so intensiv klingle (Urk. 48 S. 2). Mithin deuten die Aussagen von G._____ darauf hin, dass der Beschuldigte den Notstopp nicht erst unmittelbar vor der Kollision, sondern bereits deutlich davor eingeleitet hatte. Wenn die Vorinstanz diese Aussage einfach ignoriert, verfällt sie in Willkür. 3.4.4. Aus den Aussagen des Zeugen I._____ leitete die Vorinstanz zusammen- gefasst ab, dass der Beschuldigte ihm nichts von der defekten Sanderanlage er- zählt hatte. Ausserdem konnte der Zeuge bestätigen, dass man auf der Unfallstel- le Sand gefunden hatte (Urk. 88 S. 22 f.). Diese Feststellungen sind korrekt, wo- bei hinzuzufügen ist, dass der Zeuge über die Distanz bzw. Strecke, wo Sand lag, nichts sagen konnte. Er habe den Sand gesehen, als die Polizei begonnen habe zu messen und Fotos zu erstellen (Urk. 57 S. 4 f.). 3.4.5. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auch der vom Zeugen H._____ ver- fasste Unfallbericht sowie seine Aussagen klar gegen das Vorliegen einer Störung an der Sanderanlage und für ein verspätetes Notbremsungsmanöver des Be-

- 17 - schuldigten sprechen würden. Dem Unfallbericht sei zu entnehmen, dass der Be- schuldigte gegenüber H._____ erwähnt habe, er habe während des Notstopps das Gefühl gehabt, das Tram habe schlecht gebremst und die blockierten Räder hätten kaum Widerstand geleistet. Aus den Aussagen des Zeugen ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte dies erst im nachträglichen Gespräch mit H._____ geltend gemacht habe. Überdies habe der Beschuldigte erst auf mehrfache Nach- frage hin bestätigt, dass er direkt von der Bremsstufe 36 auf den Notstopp ge- wechselt habe. Sodann zeige der im Unfallbericht wiedergegebene Brems- vorgang selbst bei Berücksichtigung gewisser Unschärfen, dass zunächst unge- fähr ab dem Haus vor der ...strasse eine längere schwächere Bremsung eingelei- tet worden sei und erst weit nach der ...strasse ein starkes Bremsmanöver erfolgt sei. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte erst auf mehrmaliges Nachfragen angegeben habe, er habe direkt von Bremsstufe 36 auf Notstopp gewechselt, las- se zumindest vermuten, dass er dieser Frage ausgewichen sei, um zu verschwei- gen, dass er zunächst auf eine geringere Bremsstufe gewechselt und erst später den Notstopp eingeleitet habe. Dieser Geschehensablauf werde im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen D._____ gestützt, welcher die Geräusche des Notstopps erst kurz vor dem Aufprall gehört habe (Urk. 88 S. 23 bis 26). Die Verteidigung rügt diese Aussagewürdigung als willkürlich. Der Zeuge H._____ habe vor dem Stadtrichteramt ausgesagt, er glaube nicht, dass er (der Beschul- digte) explizit die Sanderanlage erwähnt habe, aber er habe mehrmals gesagt, dass das Tram schlechter gebremst habe, als er dies erwartet hatte. Demnach habe der Beschuldigte bereits auf dem Unfallplatz auf eine mangelhafte Brems- leistung des Trams hingewiesen. Auch sei unzutreffend, dass der Beschuldigte im Gespräch mit Herrn H._____ "erst auf mehrfaches Nachfragen hin bestätigt" ha- ben soll, dass er direkt von der Bremsstufe 36 auf den Notstopp gewechselt habe. Im Umfallbericht von Herrn H._____ sei lediglich aufgeführt, dass der Beschuldig- te auf mehrmaliges Nachfragen bestätigt habe, von Bremsstufe 36 direkt auf Not- stopp gegangen zu sein. Mit der Ergänzung des Wortes "erst" habe die Vo- rinstanz den Sinn der Aussage des Beschuldigten unzutreffend verändert (Urk. 101 S. 23 bis 25).

- 18 - In der Tat beantwortete der Zeuge H._____ die Frage des Stadtrichteramtes, ob der Tramchauffeur etwas über die Sandanlage gesagt hatte bzw. dass er denke, dass diese nicht richtig funktioniert habe, mit: "Ich glaube nicht, dass der explizit die Sandanlage erwähnt hat, aber er hat mehrmals gesagt, dass das Tram schlechter gebremst hat, als er das erwartet hat" (Urk. 58 S. 2). Dem Protokoll lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht entnehmen, dass der Beschuldigte dies erst im nachträglichen Gespräch mit Herr H._____ vorbrachte. So erklärte der Zeuge H._____ in der stadtrichteramtlichen Einvernahme auf die Frage, ob er sich erinnern könne, was der Beschuldigte mit ihm gesprochen habe, es habe zwei Aussagen gegeben, eine vor Ort und ein nachträglich längeres Gespräch, dessen Inhalt im Unfallbericht ausgeführt sei (Urk. 58 S. 2). Zwar ist dem vom Zeugen H._____ eingereichten Unfallbericht zu entnehmen, dass der Beschuldig- te im nachträglichen Gespräch vom 11. Februar 2015 erwähnte, dass er das Ge- fühl gehabt habe, das Tram habe schlecht gebremst sowie die blockierten Räder hätten kaum Widerstand gehabt. Demgegenüber ist aus dem Unfallbericht nicht ersichtlich, was der Beschuldigte dem Zeugen H._____ direkt nach dem Unfall sagte (Urk. 58/1 S. 7). Mithin kann aufgrund der Aussage des Zeugen H._____ nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe erst nachträglich erwähnt, dass das Tram schlecht gebremst habe. Schliesslich ist es auch zutreffend, dass im Unfall- bericht zwar festgehalten ist, der Beschuldigte habe auf mehrmaliges Nachfragen bestätigt, dass er direkt von der Bremsstufe 36 km/h auf den Notstopp gewechselt habe (Urk. 58/1 S. 7), woraus mit der Verteidigung aber nicht abgeleitet werden kann, der Beschuldigte sei dieser Frage ausgewichen um zu Verschweigen, dass er den Notstopp erst später eingeleitet habe. Die Antwort kann nämlich auch so verstanden werden, dass der Beschuldigte auch auf mehrfache Nachfrage hin an seiner Sachdarstellung festhielt. In Bezug auf den im Unfallbericht wiedergegebenen Bremsvorgang führt die Ver- teidigung aus, es fehle diesbezüglich eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgte Analyse. Die VBZ selber bezeichne diese Daten als ungenau. Ohne Gut- achten, in welchem die Daten entsprechend verifiziert und fachkompetent beurteilt würden, dürften keine Schlüsse über den Unfallhergang gezogen werden (Urk. 101 S. 26 f.). Diesbezüglich führte der Zeuge H._____ aus, er habe lediglich

- 19 - eine Auswertung der GPS-Daten vorgenommen, diese aber nicht interpretiert, da- für sei er kein Fachmann. Aufgrund dieser Daten könne die VBZ nicht belegen, dass der Trampilot einen Fehler gemacht habe. Auch könne er aufgrund dieser Daten nicht sagen, ob und wo ein Notstopp eingeleitet worden sei (Urk. 58 S. 3). Dementsprechend darf entgegen der Vorinstanz aus diesen (technisch ungenau- en) Daten nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 3.4.6. Aus den Aussagen des Polizisten B._____ leitete die Vorinstanz schliess- lich ab, dass es glaubhaft sei, dass der Beschuldigte ihm gegenüber keinen tech- nischen Defekt geltend gemacht habe. Weiter könne der Zeuge nachvollziehbar erklären, dass sich der Sand offenbar unter dem mit dem Lastwagen verkeilten Tram und nicht dahinter befunden habe (Urk. 88 S. 27 f.). Auch diese Aussagenwürdigung bezeichnet die Verteidigung als willkürlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Poli- zisten die mangelhaft funktionierende Sanderanlage doch erwähnt habe, zumal dieser zugegeben habe, sich nach mehr als einem Jahr jeweils nicht mehr er- innern zu können, was die Personen bei Unfällen jeweils ausgesagt hätten (Urk. 101 S. 19 f.) Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich der Zeuge B._____ nach einem Jahr nicht mehr an alle Details einer Aussage erinnert, so erscheint es mit der Vorinstanz glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Polizisten gegenüber nicht erwähnte, dass die Sanderanlage möglicherweise defekt gewesen sei, insbe- sondere da diese Aussage für den Polizisten wesentlich und ihm somit wohl auch in Erinnerung geblieben wäre. Diese Aussage wird denn auch durch die Zeugen G._____ und I._____ bestätigt, welche – wie vorstehend dargelegt – ebenfalls aussagten, der Beschuldigte habe nichts von einer defekten Sanderanlage er- zählt. 3.4.7. Zusammenfassend kann gestützt auf die Aussagen von G._____, I._____, H._____ und B._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte zwar die defekte Sanderanlage nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall erwähnte, da- für aber die schlechte Bremsleistung des Trams. Aus der Aussage von D._____

- 20 - und G._____ ergibt sich sodann, dass das Tram einige Sekunden vor der Kollisi- on eindringlich geklingelt bzw. gerasselt hatte. 3.5. Fotodokumentation / Skizzen des Unfalltechnischen Dienstes 3.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, aus der Fotodokumentation des unfalltechnischen Dienstes sei klar ersichtlich, dass auf den Gleisen rund 50 Meter vor dem Unfall- ort kein Sand liege. Rund 10 Meter vor dem Kollisionsort seien auf den Fotos (Urk. 1/4 S. 3) und auf den vergrösserten Fotoaufnahmen (Urk. 67/2-3) erste (weisse) Sandspuren erkennbar. Da auf den (vergrösserten) Fotos des Unfall- technischen Dienstes im markierten Bereich keine Sandhaufen erkennbar seien, sei denkbar, dass die gemäss Skizze unter dem Fahrzeug vorhandenen Sand- spuren vor der Aufnahme der Fotos verwischt oder verschoben worden seien. Der genaue Beginn der Sandspur unter dem Fahrzeug sei somit nicht erstellbar, was jedoch offen bleiben könne, da selbst der Beschuldigte nicht bestreite, dass vor dem Unfallort Sand ausgeschüttet worden sei (Urk. 88 S. 28 f.). 3.5.2. Demgegenüber wendet die Verteidigung ein, der unfalltechnische Dienst der Stadtpolizei Zürich habe nicht im Bereich von 5-10 Meter vor dem Kollisions- ort Sand gefunden, sondern nur im Bereich von 1.5 Metern hinter den Rädern des ersten Drehgestells des sich der Endlage befindlichen Tramzuges. Auf den Fotos sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Bereich von rund 10 Meter vor dem Kollisionsort kein Sand erkennbar. Würde man von der These ausgehen, dass der vorgefunden Sandauswurf für den Ort, an welchem die Notbremse getätigt wurde, massgebend sei, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte die Notbremse erst 1.5 Meter vor dem Erreichen der Endlage und somit gewissermassen gleichzeitig mit der Kollision gezogen hätte, was absurd sei (Urk. 101 S. 27 f.). 3.5.3. In Bezug auf den Fundort der Sandspur reichte der rapportierende Polizist und Zeuge B._____ im Anschluss an seine Einvernahme die Skizzen des Unfall- technischen Dienstes ins Recht (Urk. 67). Gemäss dieser Skizze wurde ca. 1.5 Meter nach der Endlage der ersten Räder des ersten Drehgestells ein Sandhaufen gefunden (Urk. 67/1). Auf der dazugehörigen vergrösserten Aufnah- me ist im eingezeichneten Bereich kein Sand erkennbar (Urk. 67/2). Allerdings ist

- 21 - in der etwas weniger vergrösserten Aufnahme (Urk. 67/3) Sand erkennbar, und zwar nur unweit hinter dem Kanalisationsdeckel, welcher sich gemäss Zeichnung auf der vergrösserten Aufnahme ungefähr 1.5 Meter hinter den ersten Rädern des ersten Drehgestells befindet. Da sich der Sandhaufen gemäss Handskizze des Unfalltechnischen Dienstes ca. 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Dreh- gestells befindet, scheint es entgegen der Vorinstanz naheliegend, dass es sich dabei um den erwähnten Sand handelt. Demgegenüber ergibt sich weder aus dieser Handskizze noch aus der eingereichten Fotodokumentation (Urk. 1/4), dass im Bereich von 5 bis 10 Metern vor dem Kollisionsort Sand aufgefunden wurde. So ist auf der Übersichtsaufnahme 1 kein Sand erkennbar (Urk. 1/4 S. 2), während auf der Übersichtsaufnahme 2 die vorstehend erwähnten Sandspuren im Bereich hinter dem Kanalisationsdeckel erkennbar sind (Urk. 1/4 S. 3), wobei al- lerdings Distanzangaben fehlen. Mithin ergibt sich einzig aus dem Polizeirapport, dass im Bereich von ca. 5 bis 10 Meter vor der Kollisionsstelle Sandauswurf auf- gefunden wurde (Urk. 1 S. 6). Diese Aussage wurde jedoch durch den rappor- tierenden Polizisten unter Verweis auf die Skizze des Unfalltechnischen Dienstes relativiert (Urk. 67). Somit ist als erstellt anzusehen, dass lediglich im Bereich von (etwas mehr) als ca. 1.5 Metern hinter dem ersten Drehgestell Sand aufgefunden wurde. 3.6. Amtsbericht der VBZ 3.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich aus dem Amtsbericht der VBZ vom 26. November 2015 keine Hinweise auf eine defekte Sanderanlage entnehmen lassen, wobei allerdings die Notbremse unmittelbar nach dem Unfall nicht kontrolliert worden sei. Weil die Sanderanlage nur neun Tage vor der Kollisi- on eingehend kontrolliert worden sei und sich aus sämtlichen Dokumenten keine Hinweise auf eine defekte Sanderanlage ergeben würden, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein technischer Defekt oder eine Verstopfung der Sanderanla- ge höchst unwahrscheinlich sei und als theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 88 S. 29 f.). Die Verteidigung rügt, es wäre aufgrund der sich zeigenden Sachlage – fehlender Sandauswurf auf der Höhe ...strasse, obwohl der Beschuldigte gegenüber der Po-

- 22 - lizei angab, die Notbremse betätigt zu haben – angezeigt gewesen, die Bremsan- lage nach der Kollision sofort einer Überprüfung zu unterziehen. So deute auch der Umstand, dass der unfalltechnische Dienst 1.5 Meter hinter den Rädern des ersten Drehgestells Sandauswurf gefunden hatte, klar darauf hin, dass die San- deranlage verstopft gewesen sei und sich die Verstopfung erst im Moment des Aufpralls löste. Es sei willkürlich, wenn aus der Fahrzeugprüfung vom 1. Januar 2015 (8 Tage vor der Kollusion) wie auch aus derjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallschadens am 25. März 2015 (75 Tage nach dem Unfall) gefolgert wer- de, die Bremsanlage habe beim Unfall ordnungsgemäss funktioniert (Urk. 101 S. 21 ff.). Tatsache ist, dass die Funktionstüchtigkeit der Notbremse nach dem Unfall nicht überprüft wurde. Die Überprüfung erfolgte erst nach der Reparatur des Trams am

25. März 2015 (Urk. 50 S. 1). Belegt ist einzig, dass die letzte Überprüfung der Sanderanlage am 1. Januar 2015 und somit 8 Tage vor dem Unfall erfolgte, wobei keine Mängel festgestellt worden waren (Urk. 36/1 und 36/3). Wenn die Vor- instanz aus der einige Tage vor dem Unfall erfolgten Überprüfung schliesst, dass eine Verstopfung der Sanderanlage oder ein technischer Defekt als theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, so verfällt sie in Willkür. Dass ein Defekt trotz Kontrolle nicht auszuschliessen ist, beweist schon die Tatsache, dass die Türe 2 am 8. Januar 2015 nicht richtig funktionierte (vgl. Urk. 36/1). 3.6.2. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschuldigten mit einer rechtzeitig eingeleiteten Notbremse selbst bei nicht ordnungsgemäss funktionierender Sanderanlage möglich gewesen wäre, das Tram rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Gemäss der anlässlich der Reparatur des Trams durch- geführten Bremstests betrage der Bremsweg bei einem Notstopp ohne Sanderan- lage je nach Art der Bremsung bei einer Geschwindigkeit von 42.1 km/h zwischen 39 und 45 Meter, weshalb es dem Beschuldigten auf eine Distanz von 70 bzw. 90 Meter hätte möglich sein müssen, rechtzeitig anzuhalten (Urk. 88 S. 30 f.). Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass die Bedingungen des durchgeführten Bremstests nicht ansatzweise mit den am Unfallort vorherrschen- den Bedingungen vergleichbar seien. So sei der Bremstest nur mit dem Trieb-

- 23 - fahrzeugwagen durchgeführt worden, während der an der Kollision beteiligte Tramzug aus einem Triebfahrzeug und einem Anhänger bestanden habe, wes- halb ein viel höheres Gesamtgewicht resultiere und sich der Bremsweg entspre- chend verlängere. Auch weise die Strecke an der Unfallörtlichkeit ein Gefälle auf, was ebenfalls zu einem längeren Bremsweg führe. Dem Polizeirapport sei zwar zu entnehmen, dass die Strasse trocken gewesen sei, zur Beschaffenheit der Schiene finde sich darin jedoch keine Anmerkung. Schliesslich sei weder die ge- naue Ausgangsgeschwindigkeit noch die genaue Entfernung zum LKW rechts- genüglich festgestellt, weshalb der Schluss der Vorinstanz willkürlich sei. Die Kritik der Verteidigung am Ergebnis der Vorinstanz ist zutreffend. Zunächst ist zwar dem Polizeirapport zu entnehmen, dass der Strassenzustand trocken war (Urk. 1 S. 8), gemäss dem Unfallbericht der VBZ war das Trassee hingegen leicht feucht (Urk. 58/1 S. 1). Sodann bestand das verunfallte Tram neben einem Trieb- fahrzeugwagen auch aus einem Anhänger (vgl. Urk. 1/4 S. 4 u. 6), weshalb zwei- felsfrei ein höheres Gesamtgewicht vorlag und dadurch auch ein längerer Brems- weg resultierte. Weder das Gesamtgewicht des in den Unfall verwickelten Fahr- zeugs noch der Bremsweg bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von – wie vom Beschuldigten behauptet – 36km/h und leicht feuchten Gleisen sind bekannt. Mangels der Unfallsituation entsprechenden Berechnungen muss somit offen bleiben, ob der Beschuldigte das Tram auch mit defekter Bremsanlage rechtzeitig hätte abbremsen können.

4. Fazit 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als erstellt angesehen werden kann, dass der Beschuldigte (spätestens) 90 Meter vor dem Lastwagen den Bremsvorgang einleitete und sich die Bremsung über eine längere Zeitspanne hingezogen hat. Überdies hat das Tram vor der Kollision längere Zeit mit der Rasselglocke geklingelt (vgl. vorstehend Ziff. 3.3.2.). Eine Sandspur wurde ledig- lich ca. 1.5 Meter vor dem Kollisionsort aufgefunden (Ziff. 3.5.3.). Die Funktions- tüchtigkeit der Bremsanlage wurde nach dem Unfall nicht überprüft, weshalb ein technischer Defekt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Be- schuldigte, welcher nach der Kollision sehr durcheinander bzw. aufgewühlt gewe-

- 24 - sen sei bzw. unter Schock gestanden habe (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 4; Urk. 57 S. 2), hat sodann gegenüber dem Zeugen H._____ von Beginn an mehrmals er- wähnt, dass das Tram schlechter als erwartet gebremst habe (Urk. 58 S. 2). Selbst wenn der Beschuldigte unmittelbar nach der Kollision nicht die verstopfte Sanderanlage, sondern nur das Versagen der Bremse erwähnte, kann gesamthaft betrachtet ein technischer Defekt an der Sanderanlage nicht zweifelsfrei aus- geschlossen werden, zumal durchaus nachvollziehbar erscheint, dass für den Be- schuldigten in jenem Zeitpunkt das Versagen der Bremse im Vordergrund stand. 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte zunächst leicht abbremste, gleichzeitig den Lastwagen mit der Klingel warnte und erst im letzten Moment und damit zu spät den Notstopp eingeleitet habe, was sich mit der festgestellten Sandspur 10 bzw. 1.5 Meter vor dem Kollisionsort in Einklang brin- gen lasse (Urk. 88 S. 31). Wie vorstehend erwähnt wurde lediglich 1.5 Meter vor dem Kollisionsort eine Sandspur festgestellt. Folgt man der Ansicht der Vor- instanz und geht man davon aus, dass die Notbremse einwandfrei funktionierte und aus dem Fundort der Sandspur auf den Zeitpunkt der Betätigung der Not- bremse geschlossen werden kann, so hätte der Beschuldigte die Notbremse erst unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt der Kollision betätigt, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 101 S. 27 f.). Da selbst die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte den Lastwagen wahrgenommen und deshalb zu bremsen be- gonnen hat, ist dieser Schluss nicht überzeugend. Zwar ist aufgrund des erstellten Sachverhalts durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht sofort eine Not- bremsung eingeleitet hat. Dass er aber ohne die Notbremse zu tätigen eine Kolli- sion mit dem Lastwagen in Kauf nahm, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Dies umso mehr, als auch erstellt ist, dass das Tram bereits einige Sekunden vor der Kollision intensiv mit der Rasselglocke klingelte, was der Zeuge G._____ ein- deutig als Notbremsung identifizierte. Dieses lange Klingeln bzw. Rasseln wird denn auch durch den Zeugen D._____ (Urk. 35 S. 2) sowie C._____ (Urk. 1 S. 5) und die Auskunftsperson E._____ (Urk. 33 S. 2) bestätigt. Überdies ist durch die Auskunftsperson J._____ (Urk. 33 S. 2) und den Zeugen C._____ (Urk. 34 S. 1 f.) belegt, dass das Tram bereits vor der Kollision stark abbremste. Da nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zweifel von der für den Be-

- 25 - schuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, ist anzunehmen, dass die Rasselglocke im Zusammenhang mit der Notbremsung ertönte und der Beschul- digte diese bereits einige Sekunden vor der Kollision einleitete. Da aber der Sandauswurf erst 1.5 Meter hinter dem ersten Drehgestell des sich in der Endlage befindlichen Trams aufgefunden wurde, verstärken sich die Zweifel, ob die Not- bremse einwandfrei funktionierte. Überdies ist nicht bekannt, welchen Bremsweg das verunfallte Tram bei einer Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von 36 km/h benötigt. Schliesslich können auch den GPS-Daten des Trams keine ver- lässlichen Informationen über die Bremsung bzw. den Zeitpunkt der Einleitung ei- ner Notbremsung entnommen werden, zumal auch die VBZ – welche in Bezug auf die Auswertung dieser Daten über die nötigen Fachkräfte bzw. das entspre- chende Fachwissen verfügt – ausführte, sie habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte die Notbremse zu spät betätigt habe (Urk. 58 S. 4). Dement- sprechend kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Bremsung zu spät einleitete. 4.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und ist freizusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämt- liche Verfahrenskosten (Urk. 88 S. 33). Nachdem der Beschuldigte heute frei- zusprechen ist, sind die Gebühren der Übertretungsstrafbehörde (Strafbefehlsver- fahren Nr. 2015-013-597) dieser zur Abschreibung zu belassen und die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).

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2. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten macht für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 18'543.70 (inkl. MWSt.) geltend. Diese Aufwendungen sind ausgewiesen (Urk. 81, Urk. 111). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'43.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung belassen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'543.70 für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Stadtpolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch