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SU160039

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2017-03-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht in tat- sächlicher Hinsicht in zwei Punkten zu einer anderen Auffassung gelangt als die erkennende Kammer des Obergerichts in ihrem ersten Entscheid vom

27. Oktober 2015. So geht das Bundesgericht davon aus,

• dass erstens der Meinungsbildungsprozess innerhalb der PUK- B._____ jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, da die PUK- B._____ gleichentags die eingegangenen Stellungnahmen von Be- troffenen zur Kenntnis genommen, ausgewertet und über deren Be- rücksichtigung im Schlussbericht entschieden habe,

• dass zweitens die geltend gemachte Befürchtung des Beschuldigten vor Publikation seiner Artikel – dass einzelne Geschehnisse im definiti- ven Schlussbericht möglicherweise nicht mehr aufgeführt werden könn- ten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Ab- sichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern könnte – als eine blosse Spekulation zu taxieren sei (womit, so das Bundesge- richt jedenfalls implizit, das entsprechende Vorbringen des Beschuldig- ten als nicht nachvollziehbar bzw. widerlegt zu erachten sei).

- 9 - 3.2. Demgegenüber vertrat die erkennende Kammer in ihrem ersten Ent- scheid vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der betreffenden zwei Punkte die Auf- fassung,

• dass eine ins Gewicht fallende mediale Einflussnahme der inkriminier- ten Publikationen (also auch schon der ersten vom tt.mm.2012) auf den Meinungsbildungsprozess der PUK-B._____ ausgeschlossen wer- den könne, da nicht nur die entscheidenden Sachverhaltsermittlungs- /Beweiserhebungsphase und Auswertungsphase längstens abge- schlossen, sondern auch die Frist für Stellungnahmen der Betroffenen zum Bericht bereits abgelaufen sei, und es in den letzten zwei Sitzun- gen der PUK (auf welche einzig die Publikationen des Beschuldigten noch hätten Einfluss nehmen können) nebst der Verabschiedung des Schlussberichts lediglich noch um die Berücksichtigung bereits vorlie- gender Stellungnahmen der Betroffenen gegangen sei (vgl. Urk. 70 S. 23) – zu deren (zumindest sinngemässen) Aufnahme in den Schlussbericht die PUK-B._____ ohnehin verpflichtet gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 19); dass demnach im Fazit die Artikel des Beschuldigten nichts mehr veröffentlicht hätten, als was die PUK-Mitglieder bereits gewusst bzw. worüber sie sich bereits abschliessend ihre Meinung ge- bildet hätten (a.a.O. S. 25),

• dass die Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Publikation der Artikel durch den Beschuldigten vor Veröffentlichung des Schlussberichts der PUK-B._____ deshalb zu bejahen sei, da zu diesem Zeitpunkt ein kon- kretes Veröffentlichungsdatum des Schlussberichts noch nicht vorgele- gen habe, ein Zuwarten mit den im öffentlichen Interesse liegenden Ar- tikel um einen Monat oder länger dem Beschuldigten nicht zuzumuten gewesen sei (und gemäss Stellungnahme des Presserats vom tt.mm.2013 auch aus presseethischen Überlegungen nicht geboten gewesen sei), die Argumentation des Beschuldigten, dass er befürchtet habe, die Publikation des PUK-Berichts könnte sich trotz der angekün- digten Absichtserklärung auf unbestimmte Zeit verzögern, ihm zumin-

- 10 - dest subjektiv nicht zu widerlegen sei, dessen Argumentation aber auch unter objektiven Gesichtspunkten nicht abwegig erscheine, da es aufgrund der Vielzahl der vom PUK-Bericht tangierten Personen zumal für aussenstehende Beobachter durchaus denkbar gewesen sei, dass die bei einer PUK obligat einzuholenden und zu berücksichtigenden Stellungnahmen der Betroffenen in Einzelfällen zu zeitverzögernden in- ternen Auseinandersetzungen hätten führen können. 3.3. Die abweichende Beweiswürdigung dieser Sachverhaltselemente durch das Bundesgericht ist für den heute zu fällenden Entscheid verbindlich (vgl. vor- stehende Ziff. 2.1.).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Ausgehend von dem von ihm erstellten Sachverhalt kam das Bundesge- richt – nach Vornahme einer Interessensabwägung (Erwägungen 2.3. ff.), bei welcher es auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einging (Erw. 2.6.) – in Erwägung 2.7. seines Rückweisungsent- scheids vom 25. Mai 2016 zur Rechtsauffassung, dass das Interesse der Öffent- lichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussbe- richts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, geringer gewesen sei als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussbe- richts bis zur offiziellen Veröffentlichung, und dass erst recht nicht gesagt werden könne, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren gesucht habe, der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen mithin schon aus diesem Grund nicht gegeben sei (Urk. 79 S. 9). 4.2. Auch diese rechtliche Würdigung des Bundesgerichts ist verbindlich.

- 11 -

5. Fazit 5.1. Unter dieser verbindlichen tatsächlichen wie rechtlichen Ausgangslage ist ohne Weiteres festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Publikation seiner zwei inkriminierten Artikel den objektiven sowie subjektiven Tatbestand von Art. 293 Abs. 1 StGB erfüllt, und der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht greift. 5.2. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nach den (im ersten Berufungsentscheid [Urk. 70 S. 16-18] dargelegten) Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) einem Schuldspruch zuzuführen ist, nachdem das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt hat, dass das staatli- che Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentlichung des Schlussbe- richts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Publikation der Artikel überwiegt. Ein solches Resultat führt sowohl nach der Konzeption des Bundesgerichts als auch nach der Auffassung des EGMR zu einem Schuld- spruch, und somit unabhängig davon, ob die nach Art. 10 EMRK erforderliche In- teressenabwägung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 293 StGB oder unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrun- des der Wahrung berechtigter Interessen vorzunehmen ist. Aus diesem Grund besteht heute kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. Konzeption des formellen Geheimnisbegriffs abzuweichen. Auf die bereits im ers- ten Entscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 erörterte (vgl. Urk. 70 S. 12-16) und auch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an- gesprochene (Erw. 1 [Urk. 79 S. 3-6]) Streitfrage, ob Art. 293 StGB unter der Prämisse eines formellen oder materiellen Geheimnisbegriffs auszulegen ist, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 5.3. Aus diesem Grund zielen auch die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (Urk. 87 S. 3-8) an der Sache vorbei, mit denen sie ausgehend vom materiellen Geheimnisbegriff eine eigene Interessens- abwägung vornimmt – welche der Interessensabwägung entspricht, wie sie im

- 12 - erstinstanzlichen Urteil vom 13. November 2014 sowie im ersten Berufungsent- scheid vom 27. Oktober 2015 vorgenommen worden war – und diese neben die vom Bundesgericht vorgenommene Interessensabwägung zu stellen versucht. Wie gesagt ist das Ergebnis der vom Bundesgericht vorgenommenen Interes- sensabwägung – wonach das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Ent- wurf des Berichts informiert zu werden, geringer war, als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeitnahen offiziellen Veröffent- lichung Anfang mm. 2012 (Erw. 2.7. des Rückweisungsentscheids, Urk. 79 S. 10)

– für den heutigen Entscheid verbindlich. Dieses Resultat eines geringeren Veröf- fentlichungsinteresses (bzw. entsprechend eines überwiegenden staatlichen Ge- heimhaltungsinteresses) führt sowohl nach dem Konzept des formellen Geheim- nisbegriffs bzw. der Praxis des Bundesgerichts als auch nach der Idee des mate- riellen Geheimnisbegriffs bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte zu einem Schuldspruch im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB. 5.4. Unbehelflich ist auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach die laufende Revision hinsichtlich Art. 293 StGB zu berücksichtigen sei (Urk. 87 S. 8 f.). Wie der Verteidiger selber schreibt, hat sich lediglich eine Minderheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen für eine ersatzlose Streichung von Art. 293 StGB ausgesprochen. Die Kommissionsmehrheit schlägt eine Änderung des Wortlauts von Art. 293 StGB vor, die es im Einklang mit der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Gerich- ten ermöglichen soll, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen, und Straflosigkeit vorsieht, wenn das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt als das Geheimhaltungsinteresse (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Sep- tember 2016 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 2016 in BBl 2016, 7575). Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht eine Aufhebung der Strafnorm, son- dern lediglich eine Änderung von Art. 293 StGB zu erwarten, welche im Sinne des

- 13 - materiellen Geheimnisbegriffs die Abwägung der entgegenstehenden Interessen von Staat und Öffentlichkeit bereits innerhalb des Tatbestands der Strafbestim- mung und nicht erst unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzli- chen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen vornehmen lässt. Die heute verbindliche Auffassung des Bundesgerichts, dass im vorliegen- den Fall das staatliche Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentli- chung des Schlussberichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeit- punkt der Publikation der Artikel des Beschuldigten überwiegt, würde auch unter der veränderten Strafnorm im Sinne der laufenden Revision zu einem Schuld- spruch führen. 5.5. Entgegen einem letzten Einwand des Verteidigers (Urk. 87 S. 9, mit Verweis auf seine früheren Plädoyers, Urk. 65 S. 8 und Urk. 45 S. 12 [und Prot. I S. 21]) vermag sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Rechtsirrtum zu beru- fen. Dass nach der Darstellung des Beschuldigten der hausinterne Jurist der C._____ AG (Rechtsanwalt D._____) die Zeitungsartikel für unbedenklich erachte- te, ist unerheblich (vgl. den analogen, ebenfalls die C._____ AG betreffenden Fall in Bundesgerichtsurteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014, E. 2.4.1.). Auch dass ge- mäss der Darstellung des Beschuldigten bereits die E._____ [Tageszeitung] im mm.2012 Inhalte aus dem PUK-Bericht in einem Artikel publik gemacht hat, dies aber nicht zu rechtlichen Komplikationen bzw. einer Strafanzeige seitens der PUK bzw. des Kantonsrats geführt haben soll, stellt noch keinen zureichenden Grund dar zur Annahme, dass er mit seinen Zeitungsartikeln nichts Unrechtes tue. Blos- ses Nichteinschreiten der Behörden, selbst in Kenntnis des Sachverhalts, reicht zur Annahme eines Rechtsirrtums nicht aus (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 21 N 9). Ein Rechtsirrtum wäre (u.a.) allenfalls dann zu prüfen, wenn der Beschuldig- te in der Vergangenheit wegen eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts frei- gesprochen wurde (BSK StGB I - Niggli/Maeder, Art. 21 N 23). Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, das Stadtrichteramt Zürich habe mit Verfü- gung vom 30. Mai 2012, und damit kurze Zeit vor den inkriminierten Zeitungsarti-

- 14 - keln, in einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Fall – der Beschuldigte habe am tt.mm.2011 Informationen aus einem von der PUK … in Auftrag gegebenen und als vertraulich erklärten Gutachten veröffentlicht – entschieden, dass der Tatbe- stand der Veröffentlichung geheimer Unterlagen nicht erfüllt sei, und habe das Verfahren deshalb eingestellt (Urk. 87 S. 9; Urk. 45 S. 12). Der vom Beschuldig- ten angerufene, in den Akten liegende Entscheid des Stadtrichteramtes Zürich begründet die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass die vom Be- schuldigten veröffentlichten Informationen der Öffentlichkeit bereits bekannt ge- wesen seien und deshalb kein überwiegendes staatliches Geheimhaltungsinte- resse bejaht werden könne (Urk. 20 S. 2). Ob ein Einstellungsbeschluss einem Freispruch gleichzustellen ist, kann vorliegend offenbleiben, da sich jedenfalls die Sachverhalte der beiden Verfahren entgegen den pauschalen Ausführungen der Verteidigung grundlegend unterscheiden. Im früheren Verfahren zitierte der Be- schuldigte nicht aus dem PUK-Bericht, sondern aus einem externen Gutachten zuhanden der PUK. Sodann veröffentlichte der Beschuldigte im damaligen Fall In- formationen, die als bereits bekannt einzustufen waren, was im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann und selbst vom Beschuldigten nicht vorgebracht wurde, macht er doch geltend, dass die von ihm publizierten Informationen "wesentliche, teilweise schier unglaubliche Vorkommnisse von beträchtlicher Relevanz und poli- tischer Brisanz" beträfen (Urk. 87 S. 7). Der Beschuldigte hatte deshalb nach der Verfahrenseinstellung vom 30. Mai 2012 in keinerlei Hinsicht ausreichenden An- lass zur Annahme, dass er fortan ohne Weiteres straffrei brisante Informationen aus den geheimen Unterlagen wie dem PUK-Berichtsentwurf veröffentlichen könnte. Vielmehr musste er als erfahrener Journalist wissen, dass jeder Fall hin- sichtlich der jeweiligen Ausgangslage und der auf dem Spiel stehenden Interes- sen neu geprüft und beurteilt werden muss. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt deshalb nicht vor. 5.5. Der Beschuldigte ist somit der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - III. Sanktion

1. Einer Sanktionierung des Beschuldigten steht Art. 293 Abs. 3 StGB – wonach das Gericht von jeglicher Strafe absehen kann, wenn das an die Öffent- lichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist – nicht entgegen. Auch diese Bestimmung betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Geheimnisse im materiellen Sinn, sondern unnötige Geheimniserklärungen (vgl. den Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016, E. 1.5 in fine, m.V.a. BGE 126 IV 236 E. 2c/bb). Das Gericht hat – im Hinblick auf eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 293 Abs. 3 StGB – einzig vorfrageweise zu prüfen, ob die Geheimhaltungser- klärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt der Akten, Verhandlungen und Untersuchungen als vertretbar erscheint (BGE 126 IV 236 E. 2d). Wie bereits im ersten Berufungsentscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 ausgeführt wurde (Urk. 70 S. 30 und S. 20), erscheint die von den PUK-Behörden mit Präsidialverfügung vom tt.mm.2012 ausgesprochene (vgl. Urk. 4/3 [Beilage 4 zum Entwurf des Schlussberichts]) und vom Gesetz gedeckte (§ 53 KRG) Ge- heimhaltungserklärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt des Entwurfs des Schlussberichts der PUK-B._____ ohne Vorbehalte vertretbar.

2. Der Strafrahmen der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen beträgt Busse bis Fr. 10'000.– (vgl. Art. 293 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der konkreten Übertretung noch leicht. Der Beschuldigte zitierte in zwei Artikeln des E._____ vom tt.mm.2012 bzw. vom tt.mm.2012 wissentlich und willentlich In- formationen aus dem geheimen Entwurf des Schlussberichts der PUK-B._____, rund einen Monat vor dessen Publikation durch die PUK-B._____. Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung der PUK-B._____ war im Zeitpunkt der Publikation des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 – welcher einen Tag vor der Verabschiedung des (letztmals) überarbeiteten Schlussberichts erschien (vgl. Urk. 70 S. 22) – allerdings praktisch abgeschlossen und konnte durch die

- 16 - Medienberichterstattung kaum mehr gestört werden. Lediglich im Zeitpunkt des Erscheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war eine gewisse Stö- rung dieses Prozesses grundsätzlich noch möglich, nachdem dieser Zeitungsarti- kel an dem Tag erschien, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswertete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied. Strafminderungs- oder erhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Angesichts der gesamten Umstände, (zu den finanziellen Verhältnissen lie- gen keine Angaben vor, der Beschuldigte verweigerte hiezu vor Vorinstanz die Aussage, (Prot. I S. 8), und hat in den Berufungsverfahren kein Datenerfassungs- blatt eingereicht), erweist sich die vom Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 5) ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen. Die Beweishöhe wird denn auch seitens des Beschul- digten nicht beanstandet. Die Busse erweist sich im Übrigen auch EMRK-konform (vgl. hiezu den Entscheid "Stoll versus Switzerland" des EGMR, §§ 153-159: "Whether the penalty imposed was proportionate"). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe folglich auf acht Tage festzusetzen. Die Sanktion des Statthalteramtes des Bezirks Zürich ist somit zu bestäti- gen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Be- zirks Zürich (d.h. die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2013.1773 vom 11. März 2013 in der Höhe von Fr. 550.– und die nachträglichen Gebühren von Fr. 180.–

- 17 - [Urk. 5 und 38]), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist) sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (dessen Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist) aufzuerlegen. Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten ist dieser weder für das Ver- fahren vor dem Statthalteramt, noch für das vorinstanzliche Verfahren, noch für das erste Berufungsverfahren zu entschädigen.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens demgegenüber sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die Gerichtsgebühr betreffend diesen Verfah- rensschritt ausser Ansatz fällt. Entsprechend ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, ihm eine Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Betrag von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 11. März 2013 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehls des Statt- halteramtes des Bezirks Zürich wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- handlungen im Sinne von Art. 293 StGB mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Gleichzeitig wurden ihm Kosten und Gebühren von Fr. 550.– auferlegt (Urk. 5).

E. 2 Auf Einsprache des Beschuldigten hin sprach ihn das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergege- benen Urteil vom 13. November 2014 vom eingeklagten Vorwurf frei (Urk. 52).

E. 2.1 Allgemeiner Grundsatz

E. 2.1.1 Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundesgericht in allgemeiner Form wie folgt geäussert (vgl. z.B. Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1): . . "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neube- urteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswir- kung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). . Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neu- en Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Be- schwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1)."

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E. 2.1.2 Diesen Ausführungen zur Bindungswirkung folgend ist hernach darzule- gen, auf welchen Erwägungen des Bundesgerichts der Rückweisungsentscheid ba- siert.

E. 2.2 Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 2016 In seinem Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016 führt das Bundesge- richt im Wesentlichen das Folgende aus: . . "2.3. Die Arbeit einer Parlamentarischen Untersuchungskommission muss vertraulich sein. Nur unter dieser Voraussetzung ist es den Beteiligten möglich, frei und ohne Einflüsse von aussen eine konstruktive Arbeit zu leisten und auch Kompromisse einzugehen (siehe auch Ur- teil 6B_186/2012 vom 11. Januar 2013 E. 3.1). Es besteht daher nach der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz ein grosses allgemeines staatliches Interesse an der Geheimhal- tung der Arbeit einer PUK wie der PUK-B._____. . . 2.4. Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung war im Zeitpunkt des Erschei- nens des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 nach den insoweit zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz praktisch abgeschlossen und konnte nicht mehr durch äussere Einflüsse wie etwa eine Medienberichterstattung gestört werden. Hingegen war im Zeitpunkt des Er- scheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 eine Störung dieses Prozesses nach den insoweit zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch möglich, er- schien dieser Zeitungsartikel doch just an dem Tag, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswer- tete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied. . . 2.5. Seitens der PUK war vorgesehen, den definitiven Schlussbericht Anfang mm.2012 zu veröffentlichen. Damit stellt sich die Frage, ob ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit be- stand, bereits am tt.mm. und am tt.mm.2012 über Auszüge aus dem Entwurf des Schlussbe- richts informiert zu werden. Die Vorinstanz bejaht dies. Zur Begründung führt sie aus, es sei nachvollziehbar beziehungsweise könne dem Beschwerdegegner nicht widerlegt werden, dass er befürchtet habe, dass einzelne Geschehnisse im definitiven Schlussbericht nicht mehr aufgeführt werden könnten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Ab- sichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern würde. . . 2.6. Dies ist indessen nach den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführerin eine blosse Spekulation. Für die Gewichtung des konkreten Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EGMR von Bedeutung, ob die inkriminierten Informationen ge- eignet waren, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über das Thema zu leisten (Entscheid des EGMR Nr. 69698-01 vom 10. Dezember 2007 in Sachen Stoll c. Schweiz, §§ 121, 124; Entscheid des EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, § 64). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vorabveröffentlichung von Auszügen aus dem Entwurf des Schlussberichts insoweit sachdienlich sein konnte. Die öffentliche Debatte hätte wenige Wo- chen später im Anschluss an die offizielle Veröffentlichung des Schlussberichts stattfinden können. Der von der Behörde verkündete Termin der Veröffentlichung Anfang mm.2012 war zeitnah. Es ist nicht erkennbar, inwiefern gute Gründe bestanden haben könnten, schon einige Wochen vor der geplanten offiziellen Veröffentlichung des Schlussberichts Auszüge aus dem Entwurf zu publizieren. Das Interesse des Beschwerdegegners, einen Primeur zu platzieren, d.h. der Vorteil im publizistischen Wettbewerb, ist bei der Interessenabwägung nicht relevant. Jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war der Meinungsbil- dungsprozess innerhalb der PUK noch nicht abgeschlossen. Ob der Zeitungsartikel die Mei- nungsbildung tatsächlich beeinflusste, ist unerheblich; ein diesbezügliches Risiko genügt (sie-

- 8 - he auch Entscheid EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, §§ 68-71). . . 2.7. Das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, war geringer als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeit- nahen offiziellen Veröffentlichung Anfang mm.2012. Der Staat hatte daher im Zeitpunkt der in- kriminierten Tat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Erst recht kann nicht gesagt werden, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren suchte. Schon aus diesem Grund ist der aussergesetzli- che Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Die Tat war überdies weder notwendig noch der einzig mögliche Weg zur Information der Bevölkerung, da der Schlussbericht ohnehin, wie der Beschwerdegegner wusste, wenige Wochen später veröf- fentlicht werden sollte." .

3. Sachverhalt

E. 3 Auf Berufung des Statthalteramtes hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergege- benen Urteil vom 27. Oktober 2015 den vorinstanzlichen Freispruch (Urk. 70).

E. 3.1 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht in tat- sächlicher Hinsicht in zwei Punkten zu einer anderen Auffassung gelangt als die erkennende Kammer des Obergerichts in ihrem ersten Entscheid vom

27. Oktober 2015. So geht das Bundesgericht davon aus,

• dass erstens der Meinungsbildungsprozess innerhalb der PUK- B._____ jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, da die PUK- B._____ gleichentags die eingegangenen Stellungnahmen von Be- troffenen zur Kenntnis genommen, ausgewertet und über deren Be- rücksichtigung im Schlussbericht entschieden habe,

• dass zweitens die geltend gemachte Befürchtung des Beschuldigten vor Publikation seiner Artikel – dass einzelne Geschehnisse im definiti- ven Schlussbericht möglicherweise nicht mehr aufgeführt werden könn- ten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Ab- sichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern könnte – als eine blosse Spekulation zu taxieren sei (womit, so das Bundesge- richt jedenfalls implizit, das entsprechende Vorbringen des Beschuldig- ten als nicht nachvollziehbar bzw. widerlegt zu erachten sei).

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E. 3.2 Demgegenüber vertrat die erkennende Kammer in ihrem ersten Ent- scheid vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der betreffenden zwei Punkte die Auf- fassung,

• dass eine ins Gewicht fallende mediale Einflussnahme der inkriminier- ten Publikationen (also auch schon der ersten vom tt.mm.2012) auf den Meinungsbildungsprozess der PUK-B._____ ausgeschlossen wer- den könne, da nicht nur die entscheidenden Sachverhaltsermittlungs- /Beweiserhebungsphase und Auswertungsphase längstens abge- schlossen, sondern auch die Frist für Stellungnahmen der Betroffenen zum Bericht bereits abgelaufen sei, und es in den letzten zwei Sitzun- gen der PUK (auf welche einzig die Publikationen des Beschuldigten noch hätten Einfluss nehmen können) nebst der Verabschiedung des Schlussberichts lediglich noch um die Berücksichtigung bereits vorlie- gender Stellungnahmen der Betroffenen gegangen sei (vgl. Urk. 70 S. 23) – zu deren (zumindest sinngemässen) Aufnahme in den Schlussbericht die PUK-B._____ ohnehin verpflichtet gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 19); dass demnach im Fazit die Artikel des Beschuldigten nichts mehr veröffentlicht hätten, als was die PUK-Mitglieder bereits gewusst bzw. worüber sie sich bereits abschliessend ihre Meinung ge- bildet hätten (a.a.O. S. 25),

• dass die Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Publikation der Artikel durch den Beschuldigten vor Veröffentlichung des Schlussberichts der PUK-B._____ deshalb zu bejahen sei, da zu diesem Zeitpunkt ein kon- kretes Veröffentlichungsdatum des Schlussberichts noch nicht vorgele- gen habe, ein Zuwarten mit den im öffentlichen Interesse liegenden Ar- tikel um einen Monat oder länger dem Beschuldigten nicht zuzumuten gewesen sei (und gemäss Stellungnahme des Presserats vom tt.mm.2013 auch aus presseethischen Überlegungen nicht geboten gewesen sei), die Argumentation des Beschuldigten, dass er befürchtet habe, die Publikation des PUK-Berichts könnte sich trotz der angekün- digten Absichtserklärung auf unbestimmte Zeit verzögern, ihm zumin-

- 10 - dest subjektiv nicht zu widerlegen sei, dessen Argumentation aber auch unter objektiven Gesichtspunkten nicht abwegig erscheine, da es aufgrund der Vielzahl der vom PUK-Bericht tangierten Personen zumal für aussenstehende Beobachter durchaus denkbar gewesen sei, dass die bei einer PUK obligat einzuholenden und zu berücksichtigenden Stellungnahmen der Betroffenen in Einzelfällen zu zeitverzögernden in- ternen Auseinandersetzungen hätten führen können.

E. 3.3 Die abweichende Beweiswürdigung dieser Sachverhaltselemente durch das Bundesgericht ist für den heute zu fällenden Entscheid verbindlich (vgl. vor- stehende Ziff. 2.1.).

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 In Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich hob das Bundesgericht mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 25. Mai 2016 das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

E. 4.1 Ausgehend von dem von ihm erstellten Sachverhalt kam das Bundesge- richt – nach Vornahme einer Interessensabwägung (Erwägungen 2.3. ff.), bei welcher es auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einging (Erw. 2.6.) – in Erwägung 2.7. seines Rückweisungsent- scheids vom 25. Mai 2016 zur Rechtsauffassung, dass das Interesse der Öffent- lichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussbe- richts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, geringer gewesen sei als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussbe- richts bis zur offiziellen Veröffentlichung, und dass erst recht nicht gesagt werden könne, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren gesucht habe, der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen mithin schon aus diesem Grund nicht gegeben sei (Urk. 79 S. 9).

E. 4.2 Auch diese rechtliche Würdigung des Bundesgerichts ist verbindlich.

- 11 -

5. Fazit

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2016 wurde die schriftliche Fortset- zung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt Frist zum Stel- len und Begründen der Berufungsanträge gesetzt (Urk. 81).

E. 5.1 Unter dieser verbindlichen tatsächlichen wie rechtlichen Ausgangslage ist ohne Weiteres festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Publikation seiner zwei inkriminierten Artikel den objektiven sowie subjektiven Tatbestand von Art. 293 Abs. 1 StGB erfüllt, und der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht greift.

E. 5.2 Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nach den (im ersten Berufungsentscheid [Urk. 70 S. 16-18] dargelegten) Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) einem Schuldspruch zuzuführen ist, nachdem das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt hat, dass das staatli- che Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentlichung des Schlussbe- richts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Publikation der Artikel überwiegt. Ein solches Resultat führt sowohl nach der Konzeption des Bundesgerichts als auch nach der Auffassung des EGMR zu einem Schuld- spruch, und somit unabhängig davon, ob die nach Art. 10 EMRK erforderliche In- teressenabwägung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 293 StGB oder unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrun- des der Wahrung berechtigter Interessen vorzunehmen ist. Aus diesem Grund besteht heute kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. Konzeption des formellen Geheimnisbegriffs abzuweichen. Auf die bereits im ers- ten Entscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 erörterte (vgl. Urk. 70 S. 12-16) und auch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an- gesprochene (Erw. 1 [Urk. 79 S. 3-6]) Streitfrage, ob Art. 293 StGB unter der Prämisse eines formellen oder materiellen Geheimnisbegriffs auszulegen ist, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.

E. 5.3 Aus diesem Grund zielen auch die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (Urk. 87 S. 3-8) an der Sache vorbei, mit denen sie ausgehend vom materiellen Geheimnisbegriff eine eigene Interessens- abwägung vornimmt – welche der Interessensabwägung entspricht, wie sie im

- 12 - erstinstanzlichen Urteil vom 13. November 2014 sowie im ersten Berufungsent- scheid vom 27. Oktober 2015 vorgenommen worden war – und diese neben die vom Bundesgericht vorgenommene Interessensabwägung zu stellen versucht. Wie gesagt ist das Ergebnis der vom Bundesgericht vorgenommenen Interes- sensabwägung – wonach das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Ent- wurf des Berichts informiert zu werden, geringer war, als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeitnahen offiziellen Veröffent- lichung Anfang mm. 2012 (Erw. 2.7. des Rückweisungsentscheids, Urk. 79 S. 10)

– für den heutigen Entscheid verbindlich. Dieses Resultat eines geringeren Veröf- fentlichungsinteresses (bzw. entsprechend eines überwiegenden staatlichen Ge- heimhaltungsinteresses) führt sowohl nach dem Konzept des formellen Geheim- nisbegriffs bzw. der Praxis des Bundesgerichts als auch nach der Idee des mate- riellen Geheimnisbegriffs bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte zu einem Schuldspruch im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB.

E. 5.4 Unbehelflich ist auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach die laufende Revision hinsichtlich Art. 293 StGB zu berücksichtigen sei (Urk. 87 S. 8 f.). Wie der Verteidiger selber schreibt, hat sich lediglich eine Minderheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen für eine ersatzlose Streichung von Art. 293 StGB ausgesprochen. Die Kommissionsmehrheit schlägt eine Änderung des Wortlauts von Art. 293 StGB vor, die es im Einklang mit der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Gerich- ten ermöglichen soll, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen, und Straflosigkeit vorsieht, wenn das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt als das Geheimhaltungsinteresse (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Sep- tember 2016 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 2016 in BBl 2016, 7575). Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht eine Aufhebung der Strafnorm, son- dern lediglich eine Änderung von Art. 293 StGB zu erwarten, welche im Sinne des

- 13 - materiellen Geheimnisbegriffs die Abwägung der entgegenstehenden Interessen von Staat und Öffentlichkeit bereits innerhalb des Tatbestands der Strafbestim- mung und nicht erst unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzli- chen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen vornehmen lässt. Die heute verbindliche Auffassung des Bundesgerichts, dass im vorliegen- den Fall das staatliche Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentli- chung des Schlussberichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeit- punkt der Publikation der Artikel des Beschuldigten überwiegt, würde auch unter der veränderten Strafnorm im Sinne der laufenden Revision zu einem Schuld- spruch führen.

E. 5.5 Der Beschuldigte ist somit der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - III. Sanktion

1. Einer Sanktionierung des Beschuldigten steht Art. 293 Abs. 3 StGB – wonach das Gericht von jeglicher Strafe absehen kann, wenn das an die Öffent- lichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist – nicht entgegen. Auch diese Bestimmung betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Geheimnisse im materiellen Sinn, sondern unnötige Geheimniserklärungen (vgl. den Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016, E. 1.5 in fine, m.V.a. BGE 126 IV 236 E. 2c/bb). Das Gericht hat – im Hinblick auf eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 293 Abs. 3 StGB – einzig vorfrageweise zu prüfen, ob die Geheimhaltungser- klärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt der Akten, Verhandlungen und Untersuchungen als vertretbar erscheint (BGE 126 IV 236 E. 2d). Wie bereits im ersten Berufungsentscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 ausgeführt wurde (Urk. 70 S. 30 und S. 20), erscheint die von den PUK-Behörden mit Präsidialverfügung vom tt.mm.2012 ausgesprochene (vgl. Urk. 4/3 [Beilage 4 zum Entwurf des Schlussberichts]) und vom Gesetz gedeckte (§ 53 KRG) Ge- heimhaltungserklärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt des Entwurfs des Schlussberichts der PUK-B._____ ohne Vorbehalte vertretbar.

2. Der Strafrahmen der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen beträgt Busse bis Fr. 10'000.– (vgl. Art. 293 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der konkreten Übertretung noch leicht. Der Beschuldigte zitierte in zwei Artikeln des E._____ vom tt.mm.2012 bzw. vom tt.mm.2012 wissentlich und willentlich In- formationen aus dem geheimen Entwurf des Schlussberichts der PUK-B._____, rund einen Monat vor dessen Publikation durch die PUK-B._____. Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung der PUK-B._____ war im Zeitpunkt der Publikation des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 – welcher einen Tag vor der Verabschiedung des (letztmals) überarbeiteten Schlussberichts erschien (vgl. Urk. 70 S. 22) – allerdings praktisch abgeschlossen und konnte durch die

- 16 - Medienberichterstattung kaum mehr gestört werden. Lediglich im Zeitpunkt des Erscheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war eine gewisse Stö- rung dieses Prozesses grundsätzlich noch möglich, nachdem dieser Zeitungsarti- kel an dem Tag erschien, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswertete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied. Strafminderungs- oder erhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Angesichts der gesamten Umstände, (zu den finanziellen Verhältnissen lie- gen keine Angaben vor, der Beschuldigte verweigerte hiezu vor Vorinstanz die Aussage, (Prot. I S. 8), und hat in den Berufungsverfahren kein Datenerfassungs- blatt eingereicht), erweist sich die vom Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 5) ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen. Die Beweishöhe wird denn auch seitens des Beschul- digten nicht beanstandet. Die Busse erweist sich im Übrigen auch EMRK-konform (vgl. hiezu den Entscheid "Stoll versus Switzerland" des EGMR, §§ 153-159: "Whether the penalty imposed was proportionate"). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe folglich auf acht Tage festzusetzen. Die Sanktion des Statthalteramtes des Bezirks Zürich ist somit zu bestäti- gen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Be- zirks Zürich (d.h. die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2013.1773 vom 11. März 2013 in der Höhe von Fr. 550.– und die nachträglichen Gebühren von Fr. 180.–

- 17 - [Urk. 5 und 38]), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist) sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (dessen Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist) aufzuerlegen. Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten ist dieser weder für das Ver- fahren vor dem Statthalteramt, noch für das vorinstanzliche Verfahren, noch für das erste Berufungsverfahren zu entschädigen.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens demgegenüber sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die Gerichtsgebühr betreffend diesen Verfah- rensschritt ausser Ansatz fällt. Entsprechend ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, ihm eine Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Betrag von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 6 Das Statthalteramt verzichtete auf die Einreichung einer neuen Beru- fungsschrift.

E. 7 Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 83). Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschuldigte innert mehrfach erstreckter Frist eine solche ein, mit welcher er einen Freispruch fordert (Urk. 87).

- 6 -

E. 8 Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verlangte vor Berufungsgericht wie vor Bundesgericht die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten, womit das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2014 sowie der erste Berufungsent- scheid vom 27. Oktober 2015 vollumfänglich angefochten wurden. II. Schuldpunkt

1. Einleitung Hinsichtlich der Kognition des Berufungsgerichts, des Anklagevorwurfs so- wie des relevanten Ausgangssachverhaltes ist auf die ausführlichen Erwägungen der erkennenden Kammer in ihrem ersten Berufungsentscheid vom 27. Oktober 2015 zu verweisen (Urk. 70 S. 4-12; Art. 82 Abs. 4 StPO analog), nachdem diese Punkte nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht waren und die ent- sprechenden Erwägungen unverändert gültig sind.

2. Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Mai 2016

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Veröffentlichung amtlicher gehei- mer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich (Fr. 550.– Strafbefehlskosten und Fr. 180.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 18 -
  6. Die Gerichtsgebühr des ersten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
  9. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für das zweite Berufungsver- fahren im Betrag von Fr. 2'700.-- zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 19 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160039-O/U/gs Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 6. März 2017 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____ Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückwei- sung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. November 2014 (GC140228); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Oktober 2015 (SU150016); Ur- teil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 25. Mai 2016 (6B_1267/2015)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramt Bezirk Zürich vom 11. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 10)

1. Der Einsprecher ist der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2013.1773 vom 11. März 2013 und die nachträglichen Gebühren werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.– zulasten der Ge- richtskasse zugesprochen. Berufungsanträge des 1. Berufungsverfahren vom 27. Oktober 2015:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2) "Der Beschuldigte sei der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlun- gen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB nicht schuldig und sei freizuspre- chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt., zulasten der Staatskasse."

- 3 -

b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 59, schriftlich) "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 2014 (GC140228-L / U, 10. Abteilung, Einzelgericht) aufzuheben und der Beru- fungsbeklagte der Übertretung von Art. 293 StGB in Bestätigung des Straf- befehls des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich ST.2013.1773 vom

11. März 2013 schuldig zu sprechen und ihn mit einer Busse von mindes- tens Fr. 800.00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu bestrafen (ein- schliesslich der Gebühr von Fr. 550.00 und der nachträglichen Gebühren von Fr. 180.00)". Erstes Berufungsurteil vom 27. Oktober 2015: (Urk. 70 S. 33)

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- handlungen im Sinne von Art. 293 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'032.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 4 - Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2016: (Urk. 80 S. 11)

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Oktober 2015 aufgehoben und die Sa- che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner aufer- legt. Berufungsanträge des vorliegenden 2. Berufungsverfahrens:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2) "Der Beschuldigte sei der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlun- gen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB nicht schuldig und sei freizuspre- chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt., zulasten der Staatskasse."

b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: Keine Anträge.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 11. März 2013 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehls des Statt- halteramtes des Bezirks Zürich wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- handlungen im Sinne von Art. 293 StGB mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Gleichzeitig wurden ihm Kosten und Gebühren von Fr. 550.– auferlegt (Urk. 5).

2. Auf Einsprache des Beschuldigten hin sprach ihn das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergege- benen Urteil vom 13. November 2014 vom eingeklagten Vorwurf frei (Urk. 52).

3. Auf Berufung des Statthalteramtes hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergege- benen Urteil vom 27. Oktober 2015 den vorinstanzlichen Freispruch (Urk. 70).

4. In Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich hob das Bundesgericht mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 25. Mai 2016 das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2016 wurde die schriftliche Fortset- zung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt Frist zum Stel- len und Begründen der Berufungsanträge gesetzt (Urk. 81).

6. Das Statthalteramt verzichtete auf die Einreichung einer neuen Beru- fungsschrift.

7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 83). Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschuldigte innert mehrfach erstreckter Frist eine solche ein, mit welcher er einen Freispruch fordert (Urk. 87).

- 6 -

8. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verlangte vor Berufungsgericht wie vor Bundesgericht die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten, womit das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2014 sowie der erste Berufungsent- scheid vom 27. Oktober 2015 vollumfänglich angefochten wurden. II. Schuldpunkt

1. Einleitung Hinsichtlich der Kognition des Berufungsgerichts, des Anklagevorwurfs so- wie des relevanten Ausgangssachverhaltes ist auf die ausführlichen Erwägungen der erkennenden Kammer in ihrem ersten Berufungsentscheid vom 27. Oktober 2015 zu verweisen (Urk. 70 S. 4-12; Art. 82 Abs. 4 StPO analog), nachdem diese Punkte nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht waren und die ent- sprechenden Erwägungen unverändert gültig sind.

2. Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Mai 2016 2.1. Allgemeiner Grundsatz 2.1.1. Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundesgericht in allgemeiner Form wie folgt geäussert (vgl. z.B. Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1): . . "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neube- urteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswir- kung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). . Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neu- en Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Be- schwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1)."

- 7 - 2.1.2. Diesen Ausführungen zur Bindungswirkung folgend ist hernach darzule- gen, auf welchen Erwägungen des Bundesgerichts der Rückweisungsentscheid ba- siert. 2.2. Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 2016 In seinem Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016 führt das Bundesge- richt im Wesentlichen das Folgende aus: . . "2.3. Die Arbeit einer Parlamentarischen Untersuchungskommission muss vertraulich sein. Nur unter dieser Voraussetzung ist es den Beteiligten möglich, frei und ohne Einflüsse von aussen eine konstruktive Arbeit zu leisten und auch Kompromisse einzugehen (siehe auch Ur- teil 6B_186/2012 vom 11. Januar 2013 E. 3.1). Es besteht daher nach der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz ein grosses allgemeines staatliches Interesse an der Geheimhal- tung der Arbeit einer PUK wie der PUK-B._____. . . 2.4. Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung war im Zeitpunkt des Erschei- nens des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 nach den insoweit zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz praktisch abgeschlossen und konnte nicht mehr durch äussere Einflüsse wie etwa eine Medienberichterstattung gestört werden. Hingegen war im Zeitpunkt des Er- scheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 eine Störung dieses Prozesses nach den insoweit zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch möglich, er- schien dieser Zeitungsartikel doch just an dem Tag, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswer- tete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied. . . 2.5. Seitens der PUK war vorgesehen, den definitiven Schlussbericht Anfang mm.2012 zu veröffentlichen. Damit stellt sich die Frage, ob ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit be- stand, bereits am tt.mm. und am tt.mm.2012 über Auszüge aus dem Entwurf des Schlussbe- richts informiert zu werden. Die Vorinstanz bejaht dies. Zur Begründung führt sie aus, es sei nachvollziehbar beziehungsweise könne dem Beschwerdegegner nicht widerlegt werden, dass er befürchtet habe, dass einzelne Geschehnisse im definitiven Schlussbericht nicht mehr aufgeführt werden könnten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Ab- sichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern würde. . . 2.6. Dies ist indessen nach den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführerin eine blosse Spekulation. Für die Gewichtung des konkreten Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EGMR von Bedeutung, ob die inkriminierten Informationen ge- eignet waren, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über das Thema zu leisten (Entscheid des EGMR Nr. 69698-01 vom 10. Dezember 2007 in Sachen Stoll c. Schweiz, §§ 121, 124; Entscheid des EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, § 64). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vorabveröffentlichung von Auszügen aus dem Entwurf des Schlussberichts insoweit sachdienlich sein konnte. Die öffentliche Debatte hätte wenige Wo- chen später im Anschluss an die offizielle Veröffentlichung des Schlussberichts stattfinden können. Der von der Behörde verkündete Termin der Veröffentlichung Anfang mm.2012 war zeitnah. Es ist nicht erkennbar, inwiefern gute Gründe bestanden haben könnten, schon einige Wochen vor der geplanten offiziellen Veröffentlichung des Schlussberichts Auszüge aus dem Entwurf zu publizieren. Das Interesse des Beschwerdegegners, einen Primeur zu platzieren, d.h. der Vorteil im publizistischen Wettbewerb, ist bei der Interessenabwägung nicht relevant. Jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war der Meinungsbil- dungsprozess innerhalb der PUK noch nicht abgeschlossen. Ob der Zeitungsartikel die Mei- nungsbildung tatsächlich beeinflusste, ist unerheblich; ein diesbezügliches Risiko genügt (sie-

- 8 - he auch Entscheid EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, §§ 68-71). . . 2.7. Das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, war geringer als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeit- nahen offiziellen Veröffentlichung Anfang mm.2012. Der Staat hatte daher im Zeitpunkt der in- kriminierten Tat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Erst recht kann nicht gesagt werden, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren suchte. Schon aus diesem Grund ist der aussergesetzli- che Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Die Tat war überdies weder notwendig noch der einzig mögliche Weg zur Information der Bevölkerung, da der Schlussbericht ohnehin, wie der Beschwerdegegner wusste, wenige Wochen später veröf- fentlicht werden sollte." .

3. Sachverhalt 3.1. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht in tat- sächlicher Hinsicht in zwei Punkten zu einer anderen Auffassung gelangt als die erkennende Kammer des Obergerichts in ihrem ersten Entscheid vom

27. Oktober 2015. So geht das Bundesgericht davon aus,

• dass erstens der Meinungsbildungsprozess innerhalb der PUK- B._____ jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, da die PUK- B._____ gleichentags die eingegangenen Stellungnahmen von Be- troffenen zur Kenntnis genommen, ausgewertet und über deren Be- rücksichtigung im Schlussbericht entschieden habe,

• dass zweitens die geltend gemachte Befürchtung des Beschuldigten vor Publikation seiner Artikel – dass einzelne Geschehnisse im definiti- ven Schlussbericht möglicherweise nicht mehr aufgeführt werden könn- ten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Ab- sichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern könnte – als eine blosse Spekulation zu taxieren sei (womit, so das Bundesge- richt jedenfalls implizit, das entsprechende Vorbringen des Beschuldig- ten als nicht nachvollziehbar bzw. widerlegt zu erachten sei).

- 9 - 3.2. Demgegenüber vertrat die erkennende Kammer in ihrem ersten Ent- scheid vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der betreffenden zwei Punkte die Auf- fassung,

• dass eine ins Gewicht fallende mediale Einflussnahme der inkriminier- ten Publikationen (also auch schon der ersten vom tt.mm.2012) auf den Meinungsbildungsprozess der PUK-B._____ ausgeschlossen wer- den könne, da nicht nur die entscheidenden Sachverhaltsermittlungs- /Beweiserhebungsphase und Auswertungsphase längstens abge- schlossen, sondern auch die Frist für Stellungnahmen der Betroffenen zum Bericht bereits abgelaufen sei, und es in den letzten zwei Sitzun- gen der PUK (auf welche einzig die Publikationen des Beschuldigten noch hätten Einfluss nehmen können) nebst der Verabschiedung des Schlussberichts lediglich noch um die Berücksichtigung bereits vorlie- gender Stellungnahmen der Betroffenen gegangen sei (vgl. Urk. 70 S. 23) – zu deren (zumindest sinngemässen) Aufnahme in den Schlussbericht die PUK-B._____ ohnehin verpflichtet gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 19); dass demnach im Fazit die Artikel des Beschuldigten nichts mehr veröffentlicht hätten, als was die PUK-Mitglieder bereits gewusst bzw. worüber sie sich bereits abschliessend ihre Meinung ge- bildet hätten (a.a.O. S. 25),

• dass die Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Publikation der Artikel durch den Beschuldigten vor Veröffentlichung des Schlussberichts der PUK-B._____ deshalb zu bejahen sei, da zu diesem Zeitpunkt ein kon- kretes Veröffentlichungsdatum des Schlussberichts noch nicht vorgele- gen habe, ein Zuwarten mit den im öffentlichen Interesse liegenden Ar- tikel um einen Monat oder länger dem Beschuldigten nicht zuzumuten gewesen sei (und gemäss Stellungnahme des Presserats vom tt.mm.2013 auch aus presseethischen Überlegungen nicht geboten gewesen sei), die Argumentation des Beschuldigten, dass er befürchtet habe, die Publikation des PUK-Berichts könnte sich trotz der angekün- digten Absichtserklärung auf unbestimmte Zeit verzögern, ihm zumin-

- 10 - dest subjektiv nicht zu widerlegen sei, dessen Argumentation aber auch unter objektiven Gesichtspunkten nicht abwegig erscheine, da es aufgrund der Vielzahl der vom PUK-Bericht tangierten Personen zumal für aussenstehende Beobachter durchaus denkbar gewesen sei, dass die bei einer PUK obligat einzuholenden und zu berücksichtigenden Stellungnahmen der Betroffenen in Einzelfällen zu zeitverzögernden in- ternen Auseinandersetzungen hätten führen können. 3.3. Die abweichende Beweiswürdigung dieser Sachverhaltselemente durch das Bundesgericht ist für den heute zu fällenden Entscheid verbindlich (vgl. vor- stehende Ziff. 2.1.).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Ausgehend von dem von ihm erstellten Sachverhalt kam das Bundesge- richt – nach Vornahme einer Interessensabwägung (Erwägungen 2.3. ff.), bei welcher es auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einging (Erw. 2.6.) – in Erwägung 2.7. seines Rückweisungsent- scheids vom 25. Mai 2016 zur Rechtsauffassung, dass das Interesse der Öffent- lichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussbe- richts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, geringer gewesen sei als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussbe- richts bis zur offiziellen Veröffentlichung, und dass erst recht nicht gesagt werden könne, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren gesucht habe, der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen mithin schon aus diesem Grund nicht gegeben sei (Urk. 79 S. 9). 4.2. Auch diese rechtliche Würdigung des Bundesgerichts ist verbindlich.

- 11 -

5. Fazit 5.1. Unter dieser verbindlichen tatsächlichen wie rechtlichen Ausgangslage ist ohne Weiteres festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Publikation seiner zwei inkriminierten Artikel den objektiven sowie subjektiven Tatbestand von Art. 293 Abs. 1 StGB erfüllt, und der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht greift. 5.2. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nach den (im ersten Berufungsentscheid [Urk. 70 S. 16-18] dargelegten) Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) einem Schuldspruch zuzuführen ist, nachdem das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt hat, dass das staatli- che Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentlichung des Schlussbe- richts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Publikation der Artikel überwiegt. Ein solches Resultat führt sowohl nach der Konzeption des Bundesgerichts als auch nach der Auffassung des EGMR zu einem Schuld- spruch, und somit unabhängig davon, ob die nach Art. 10 EMRK erforderliche In- teressenabwägung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 293 StGB oder unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrun- des der Wahrung berechtigter Interessen vorzunehmen ist. Aus diesem Grund besteht heute kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. Konzeption des formellen Geheimnisbegriffs abzuweichen. Auf die bereits im ers- ten Entscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 erörterte (vgl. Urk. 70 S. 12-16) und auch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an- gesprochene (Erw. 1 [Urk. 79 S. 3-6]) Streitfrage, ob Art. 293 StGB unter der Prämisse eines formellen oder materiellen Geheimnisbegriffs auszulegen ist, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 5.3. Aus diesem Grund zielen auch die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (Urk. 87 S. 3-8) an der Sache vorbei, mit denen sie ausgehend vom materiellen Geheimnisbegriff eine eigene Interessens- abwägung vornimmt – welche der Interessensabwägung entspricht, wie sie im

- 12 - erstinstanzlichen Urteil vom 13. November 2014 sowie im ersten Berufungsent- scheid vom 27. Oktober 2015 vorgenommen worden war – und diese neben die vom Bundesgericht vorgenommene Interessensabwägung zu stellen versucht. Wie gesagt ist das Ergebnis der vom Bundesgericht vorgenommenen Interes- sensabwägung – wonach das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Ent- wurf des Berichts informiert zu werden, geringer war, als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeitnahen offiziellen Veröffent- lichung Anfang mm. 2012 (Erw. 2.7. des Rückweisungsentscheids, Urk. 79 S. 10)

– für den heutigen Entscheid verbindlich. Dieses Resultat eines geringeren Veröf- fentlichungsinteresses (bzw. entsprechend eines überwiegenden staatlichen Ge- heimhaltungsinteresses) führt sowohl nach dem Konzept des formellen Geheim- nisbegriffs bzw. der Praxis des Bundesgerichts als auch nach der Idee des mate- riellen Geheimnisbegriffs bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte zu einem Schuldspruch im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB. 5.4. Unbehelflich ist auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach die laufende Revision hinsichtlich Art. 293 StGB zu berücksichtigen sei (Urk. 87 S. 8 f.). Wie der Verteidiger selber schreibt, hat sich lediglich eine Minderheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen für eine ersatzlose Streichung von Art. 293 StGB ausgesprochen. Die Kommissionsmehrheit schlägt eine Änderung des Wortlauts von Art. 293 StGB vor, die es im Einklang mit der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Gerich- ten ermöglichen soll, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen, und Straflosigkeit vorsieht, wenn das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt als das Geheimhaltungsinteresse (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Sep- tember 2016 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 2016 in BBl 2016, 7575). Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht eine Aufhebung der Strafnorm, son- dern lediglich eine Änderung von Art. 293 StGB zu erwarten, welche im Sinne des

- 13 - materiellen Geheimnisbegriffs die Abwägung der entgegenstehenden Interessen von Staat und Öffentlichkeit bereits innerhalb des Tatbestands der Strafbestim- mung und nicht erst unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzli- chen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen vornehmen lässt. Die heute verbindliche Auffassung des Bundesgerichts, dass im vorliegen- den Fall das staatliche Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentli- chung des Schlussberichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeit- punkt der Publikation der Artikel des Beschuldigten überwiegt, würde auch unter der veränderten Strafnorm im Sinne der laufenden Revision zu einem Schuld- spruch führen. 5.5. Entgegen einem letzten Einwand des Verteidigers (Urk. 87 S. 9, mit Verweis auf seine früheren Plädoyers, Urk. 65 S. 8 und Urk. 45 S. 12 [und Prot. I S. 21]) vermag sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Rechtsirrtum zu beru- fen. Dass nach der Darstellung des Beschuldigten der hausinterne Jurist der C._____ AG (Rechtsanwalt D._____) die Zeitungsartikel für unbedenklich erachte- te, ist unerheblich (vgl. den analogen, ebenfalls die C._____ AG betreffenden Fall in Bundesgerichtsurteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014, E. 2.4.1.). Auch dass ge- mäss der Darstellung des Beschuldigten bereits die E._____ [Tageszeitung] im mm.2012 Inhalte aus dem PUK-Bericht in einem Artikel publik gemacht hat, dies aber nicht zu rechtlichen Komplikationen bzw. einer Strafanzeige seitens der PUK bzw. des Kantonsrats geführt haben soll, stellt noch keinen zureichenden Grund dar zur Annahme, dass er mit seinen Zeitungsartikeln nichts Unrechtes tue. Blos- ses Nichteinschreiten der Behörden, selbst in Kenntnis des Sachverhalts, reicht zur Annahme eines Rechtsirrtums nicht aus (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 21 N 9). Ein Rechtsirrtum wäre (u.a.) allenfalls dann zu prüfen, wenn der Beschuldig- te in der Vergangenheit wegen eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts frei- gesprochen wurde (BSK StGB I - Niggli/Maeder, Art. 21 N 23). Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, das Stadtrichteramt Zürich habe mit Verfü- gung vom 30. Mai 2012, und damit kurze Zeit vor den inkriminierten Zeitungsarti-

- 14 - keln, in einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Fall – der Beschuldigte habe am tt.mm.2011 Informationen aus einem von der PUK … in Auftrag gegebenen und als vertraulich erklärten Gutachten veröffentlicht – entschieden, dass der Tatbe- stand der Veröffentlichung geheimer Unterlagen nicht erfüllt sei, und habe das Verfahren deshalb eingestellt (Urk. 87 S. 9; Urk. 45 S. 12). Der vom Beschuldig- ten angerufene, in den Akten liegende Entscheid des Stadtrichteramtes Zürich begründet die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass die vom Be- schuldigten veröffentlichten Informationen der Öffentlichkeit bereits bekannt ge- wesen seien und deshalb kein überwiegendes staatliches Geheimhaltungsinte- resse bejaht werden könne (Urk. 20 S. 2). Ob ein Einstellungsbeschluss einem Freispruch gleichzustellen ist, kann vorliegend offenbleiben, da sich jedenfalls die Sachverhalte der beiden Verfahren entgegen den pauschalen Ausführungen der Verteidigung grundlegend unterscheiden. Im früheren Verfahren zitierte der Be- schuldigte nicht aus dem PUK-Bericht, sondern aus einem externen Gutachten zuhanden der PUK. Sodann veröffentlichte der Beschuldigte im damaligen Fall In- formationen, die als bereits bekannt einzustufen waren, was im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann und selbst vom Beschuldigten nicht vorgebracht wurde, macht er doch geltend, dass die von ihm publizierten Informationen "wesentliche, teilweise schier unglaubliche Vorkommnisse von beträchtlicher Relevanz und poli- tischer Brisanz" beträfen (Urk. 87 S. 7). Der Beschuldigte hatte deshalb nach der Verfahrenseinstellung vom 30. Mai 2012 in keinerlei Hinsicht ausreichenden An- lass zur Annahme, dass er fortan ohne Weiteres straffrei brisante Informationen aus den geheimen Unterlagen wie dem PUK-Berichtsentwurf veröffentlichen könnte. Vielmehr musste er als erfahrener Journalist wissen, dass jeder Fall hin- sichtlich der jeweiligen Ausgangslage und der auf dem Spiel stehenden Interes- sen neu geprüft und beurteilt werden muss. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt deshalb nicht vor. 5.5. Der Beschuldigte ist somit der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 15 - III. Sanktion

1. Einer Sanktionierung des Beschuldigten steht Art. 293 Abs. 3 StGB – wonach das Gericht von jeglicher Strafe absehen kann, wenn das an die Öffent- lichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist – nicht entgegen. Auch diese Bestimmung betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Geheimnisse im materiellen Sinn, sondern unnötige Geheimniserklärungen (vgl. den Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016, E. 1.5 in fine, m.V.a. BGE 126 IV 236 E. 2c/bb). Das Gericht hat – im Hinblick auf eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 293 Abs. 3 StGB – einzig vorfrageweise zu prüfen, ob die Geheimhaltungser- klärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt der Akten, Verhandlungen und Untersuchungen als vertretbar erscheint (BGE 126 IV 236 E. 2d). Wie bereits im ersten Berufungsentscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 ausgeführt wurde (Urk. 70 S. 30 und S. 20), erscheint die von den PUK-Behörden mit Präsidialverfügung vom tt.mm.2012 ausgesprochene (vgl. Urk. 4/3 [Beilage 4 zum Entwurf des Schlussberichts]) und vom Gesetz gedeckte (§ 53 KRG) Ge- heimhaltungserklärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt des Entwurfs des Schlussberichts der PUK-B._____ ohne Vorbehalte vertretbar.

2. Der Strafrahmen der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen beträgt Busse bis Fr. 10'000.– (vgl. Art. 293 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der konkreten Übertretung noch leicht. Der Beschuldigte zitierte in zwei Artikeln des E._____ vom tt.mm.2012 bzw. vom tt.mm.2012 wissentlich und willentlich In- formationen aus dem geheimen Entwurf des Schlussberichts der PUK-B._____, rund einen Monat vor dessen Publikation durch die PUK-B._____. Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung der PUK-B._____ war im Zeitpunkt der Publikation des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 – welcher einen Tag vor der Verabschiedung des (letztmals) überarbeiteten Schlussberichts erschien (vgl. Urk. 70 S. 22) – allerdings praktisch abgeschlossen und konnte durch die

- 16 - Medienberichterstattung kaum mehr gestört werden. Lediglich im Zeitpunkt des Erscheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war eine gewisse Stö- rung dieses Prozesses grundsätzlich noch möglich, nachdem dieser Zeitungsarti- kel an dem Tag erschien, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswertete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied. Strafminderungs- oder erhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Angesichts der gesamten Umstände, (zu den finanziellen Verhältnissen lie- gen keine Angaben vor, der Beschuldigte verweigerte hiezu vor Vorinstanz die Aussage, (Prot. I S. 8), und hat in den Berufungsverfahren kein Datenerfassungs- blatt eingereicht), erweist sich die vom Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 5) ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen. Die Beweishöhe wird denn auch seitens des Beschul- digten nicht beanstandet. Die Busse erweist sich im Übrigen auch EMRK-konform (vgl. hiezu den Entscheid "Stoll versus Switzerland" des EGMR, §§ 153-159: "Whether the penalty imposed was proportionate"). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe folglich auf acht Tage festzusetzen. Die Sanktion des Statthalteramtes des Bezirks Zürich ist somit zu bestäti- gen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mit seiner Berufung unterlie- genden Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Be- zirks Zürich (d.h. die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2013.1773 vom 11. März 2013 in der Höhe von Fr. 550.– und die nachträglichen Gebühren von Fr. 180.–

- 17 - [Urk. 5 und 38]), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist) sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (dessen Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist) aufzuerlegen. Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten ist dieser weder für das Ver- fahren vor dem Statthalteramt, noch für das vorinstanzliche Verfahren, noch für das erste Berufungsverfahren zu entschädigen.

2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens demgegenüber sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die Gerichtsgebühr betreffend diesen Verfah- rensschritt ausser Ansatz fällt. Entsprechend ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, ihm eine Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Betrag von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Veröffentlichung amtlicher gehei- mer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich (Fr. 550.– Strafbefehlskosten und Fr. 180.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 18 -

6. Die Gerichtsgebühr des ersten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.

9. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für das zweite Berufungsver- fahren im Betrag von Fr. 2'700.-- zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 19 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger