Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zur Vorgeschichte betreffend ein Verfahren aus dem Jahr 2014 gegen die B._____ AG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13, S. 3 Ziff. 1.1.).
E. 1.2 Im Anschluss an das vorgenannte Verfahren erliess das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 17. September 2015 (nachdem ein Strafbescheid im ab- gekürzten Verfahren vom 11. Juni 2015 vom Beschuldigten nicht akzeptiert wor- den war, Urk. 3/6) einen ordentlichen Strafbescheid gegen den Beschuldigten persönlich (Urk. 3/4) betreffend fehlende Eintragungen in den Flugbüchern im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges (SR 748.225.1). Nach dagegen erhobener Einsprache des Beschuldigten (Urk. 3/3) erliess das BAZL am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung (Urk. 3/2), mit welcher der Vorwurf betreffend fehlender Eintragungen in sieben Fällen infolge Verjährung fal- lengelassen und bezüglich 17 verbleibender Fälle die Bestätigung des Schuld- spruchs und Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 850.– Busse ausgesprochen wurde (Urk. 3/2). Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte wiederum Einsprache (Urk. 3/1), woraufhin das BAZL das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Vorinstanz überwies (Urk. 1 f.).
E. 1.2.2 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft ge- treten. Diese regelt einheitlich, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin (BGE 140 IV 82 E. 2.6; MI- CHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord-
- 13 - nung, 2012, S. 553 f.). Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Un- tersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein "erstinstanzliches Urteil" im Sin- ne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Bereits die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches hielt in diesem Sinne fest, dass als "erstinstanz- liches Urteil" auch ein Strafbefehl gilt, der nicht Gegenstand einer Einsprache war (BBl 1999 II 1979, 2134 Ziff. 216.11). E contrario trifft dies nicht für Strafbefehle zu, gegen welche Ein- sprache erhoben wurde (GILBERT KOLLY, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd.I, 2009, N. 65 zu Art. 97 StGB; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 58 f. zu Art. 97 StGB). Im Übrigen ist der Erlass eines Strafbefehls ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 StPO nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann die Verjährung nicht vor dem ersten gerichtlichen Urteil enden. Die Annahme, dass in Strafverfahren, in welchen die Bedingungen von Art. 352 StPO erfüllt sind, bereits ein Strafbefehl die Verjährung unterbrechen kann, würde dazu führen, dass der Lauf der Verjährung bei leichteren Delikten früher enden kann als bei schwereren. Die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes trug den Besonderheiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rech- nung und ist seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr an- wendbar. […]." Auch wenn diesem Entscheid des Bundesgerichts konkret ein Fall zu Grun- de lag (vgl. BGE 142 IV 11, Sachverhalt A; vgl. auch den hiezu vorgängigen Ent- scheid SU140066 des Obergerichts des Kantons Zürich S. 8 f. Ziff. 6.4.), in wel- chem das Stadtrichteramt Zürich nach Einsprache des Betroffenen und darauf folgenden ergänzenden Untersuchungshandlungen keinen neuen Strafbefehl er- liess (im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), sondern am ursprünglichen Straf- befehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), bezieht er sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 13, S. 9 f. Ziff. 3.4.3.) sowie des BAZL – nicht nur auf erste Strafbefehle (im Sinne der Terminologie der Vorinstanz), sondern allgemein auf sämtliche Strafbefehle im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung (und damit auch auf zweite Strafbefehle im Sinne der Terminologie der Vorinstanz), zumal er keine entsprechende Differenzierung vornimmt. Mit BGE 142 IV 11 nimmt das Bundesgericht demnach tatsächlich eine Praxisänderung vor, erklärt es doch ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügun- gen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes, welche den Besonder- heiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rechnung trug, als nicht
- 14 - mehr anwendbar unter dem Regime Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Bundesgericht bezieht sich damit (u.a.) auf sein Urteil 6B_775/2009 vom 18. Feb- ruar 2010, E. 2.1 (vgl. BGE 142 IV 11, E. 1.2.1.), mit welchem eine Strafverfügung nach dem kantonalen Strafprozessrecht als ein erstinstanzliches Urteil angesehen wurde, wenn sie auf einer umfassenden Grundlage beruhte und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen wurde. Diese Praxisänderung beschlägt indes nach dem klaren Wortlaut des Bun- desgerichts lediglich die verjährungsrechtliche Wirkung von Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts. Eine Praxisänderung in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht lässt sich den Ausführungen in BGE 142 IV 11 – insofern kann der Vorinstanz (Urk. 13 S. 9 f.) wieder gefolgt werden – nicht entnehmen. In der (hier nicht zitierten) Erw. 1.2.1. rekapitulierte das Bundesgericht neben seiner früheren Rechtsprechung zum allgemeinen Strafverfahren auch seine bisherige Rechtsprechung zum Verwaltungsstrafverfahren seit BGE 133 IV 112, ohne diese im Folgenden als überholt zu bezeichnen. Das Bundesgericht wies auch aus- drücklich darauf hin, dass in BGE 139 IV 62 die Frage, ob die bisherige Recht- sprechung hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Strafverfü- gung im Sinne von Art. 70 VStrR zu ändern wäre, offengelassen wurde.
c) Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Bundesgericht auch noch im (französischsprachigen, zur Publikation vorgesehenen) Urteil 6B_503/2015 vom
24. Mai 2016 – welches nach BGE 142 IV 11 bzw. dem Urteil 6B_608/2015 vom
15. Januar 2016 erging – unter Berufung auf BGE 139 IV 62 E. 1.5. f. daran fest- hält, dass im Verwaltungsstrafrecht die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, welcher ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vorangeht, der mas- sgebenden Entscheid darstellt, mit welchem die Verjährung (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB) nicht mehr weiterläuft.
E. 1.3 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Mai 2016 (betreffend die eingeklagten 17 Flüge) der mehrfachen fahrlässigen Widerhand- lung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeu-
- 5 - ges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 4'000.– Busse (Urk.13).
E. 1.4 Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Entscheids am 12. Mai 2016 (Urk. 9 Blatt 1) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom
22. Mai 2016 (Poststempel), bei der Vorinstanz am 24. Mai 2016 eingegangen, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 10) und mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (Poststempel), hier eingegangen am 1. Juni 2016, auch innert Frist die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 15). Anschlussberufung wurde weder seitens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich noch seitens der Bundesanwaltschaft Bern noch seitens des BAZL erhoben (vgl. Urk. 16-18).
E. 1.5 Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 21). Der Beschuldigte reichte innert entsprechen- der Frist keine Berufungsbegründung ein, womit seine Berufungserklärung vom
31. Mai 2016 als Berufungsbegründung gilt (vgl. Urk. 21-23). Die Berufungsantwort des BAZL (Urk. 28) erfolgte mit Eingabe vom 6. Sep- tember 2016 (Poststempel) innert der mit Verfügung vom 16. August 2016 gesetz- ten Frist (vgl. Urk. 23 und 24/3). Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzich- teten auf Vernehmlassung (Urk. 25 und 26).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt im Hauptstandpunkt (sinngemäss zusam- mengefasst), dass hinsichtlich 15 Flügen die Verjährung des strafrechtlichen Vor- wurfs festzustellen, und er hinsichtlich der zwei verbleibenden Fälle mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen sei, unter ausgangsgemässer Kostenauflage und angemessener Entschädigung des Beschuldigten. Eventualiter, für den Fall der Verneinung der Verjährung, sei er für die 17 Fälle mit einer Busse von insge- samt Fr. 600.– zu bestrafen.
- 6 -
E. 2.2 Mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer
4) – deren Erwachsen in Rechtskraft vorab festzustellen ist – ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 demnach vollumfänglich angefochten.
E. 3 Kognition des Berufungsgerichts
E. 3.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Der Beschuldigte ist in tatsächlicher Hinsicht geständig (vgl. nachste- hend Ziff. 5.1.) und rügt ausschliesslich die rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 18). Entsprechend liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Be- rufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23; BSK StPO - Eugs- ter, Art. 398 N 3a m.V.a. Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3).
E. 4 Verjährung
E. 4.1 Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte – stark zusammengefasst – aus, dass hinsichtlich der Frage der Verjährung jeweils generell zwischen einem ersten Strafbefehl (im Sin- ne von Art. 352 Abs. 1 StPO) und einem (nach einer Einsprache erlassenen) zweiten Strafbefehl (im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) im allgemeinen Strafrecht, bzw. entsprechend zwischen einem Strafbescheid (im Sinne von Art. 64 f. VStR) und einer Strafverfügung (im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStR) im Verwaltungsstrafrecht unterschieden werden müsse. Aufgrund der früheren, u.a. mit BGE 133 IV 112 begründeten Praxis zu Art. 70 Abs. 3 aStGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) sei schon bislang klar gewesen, dass – wenn überhaupt – höchs-
- 7 - tens zweite Strafbefehle bzw. Strafverfügungen erstinstanzlichen Urteilen gleich- zustellen seien. So sei das Bundesgericht in BGE 133 IV 112 davon ausgegan- gen, dass es im Verwaltungsstrafrecht gerechtfertigt sei, die Verjährung mit der Strafverfügung enden zu lassen, nachdem einer solchen Strafverfügung ein Ver- fahren vorausgehe (im Unterschied zum summarischen Verfahren vor einem Strafbescheid), in welchem der beschuldigten Person weitgehende Mittwirkungs- rechte eingeräumt würden, ihr insbesondere das rechtliche Gehör, das Aktenein- sichtsrecht und das Teilnahmerecht an Beweisaufnahmen eingeräumt werde. Diese Auffassung des Bundesgerichts sei zwar inhaltlich durchaus diskutabel, in- des für die untergeordneten Gerichte bindend, solange keine höchstrichterliche Praxisänderung stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung werde mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 keine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 vorgenommen. Dieser Entscheid (bei welchem es um einen Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich betreffend Ver- kehrsregelverletzung ging) betreffe nicht die vorliegend relevante Frage, ob ein zweiter Strafbefehl bzw. eine Strafverfügung ein erstinstanzliches Urteil darstelle, da in dem diesem Entscheid zu Grunde liegenden konkreten Fall nach Einspra- che des Betreffenden und weiteren Untersuchungshandlungen kein neuer (zwei- ter) Strafbefehl erlassen, sondern das Verfahren direkt an das zuständige Be- zirksgericht überwiesen worden sei. Sei somit schon generell fraglich, ob dieser Entscheid auf zweite Strafbefehle anwendbar sei, so enthalte er jedenfalls weder eine direkte Aussage noch übertragbare Aussagen für Strafverfügungen im Ver- waltungsstrafrecht. An der mit BGE 133 IV 112 begründeten Praxis müsse des- halb festgehalten werden. Nach dem Gesagten sei die vierjährige Verjährungsfrist (gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VstR) im vorliegenden Fall durch die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 unterbrochen worden, womit die dem Beschuldigten sinngemäss noch vorgeworfenen, zwischen dem 24. Ok- tober 2011 und dem 7. Juli 2012 erfolgten Übertretungen nicht verjährt seien (vgl. Urk. 13, S. 5-10 Ziff. 3).
- 8 -
E. 4.2 Kritik des Verteidigers Der Verteidiger führt in seiner Berufungsbegründung sinngemäss aus, die vorinstanzliche Interpretation des neuen Bundesgerichtsurteils 6B_608/2015 vom
15. Januar 2016 sei nicht nachvollziehbar. In diesem, eine neue Praxis einläuten- den Bundesgerichtsurteil werde ja gerade eingeräumt, dass ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werde und ihm die Urteilsqualität fehle, unabhängig davon, ob nach der Einspracheerhebung weitere Untersuchungshandlungen stattfänden. Weiter werde ausdrücklich BGE 139 IV 62 zitiert, in welchem die Frage, ob in einem zweistufigem Verfahren auf zweiter Stufe ein Entscheid mit Urteilscharakter ergehe, offengelassen worden sei. Inhaltlich führe die Begründung im Urteil 6B_608/2015 zur Erkenntnis, dass im vorliegenden Verfahren der Urteilscharakter des zweiten Strafbefehls (gemeint wohl konkret: der Strafverfügung vom 22. Oktober 2015) nicht gegeben sei. Wei- ter könne vorliegend trotz Zweistufigkeit des Verfahrens keine Rede sein von ei- ner umfassenden Urteilsgrundlage, nachdem das BAZL die Strafverfügung vom
22. Oktober 2015 lediglich einen Tag nach Erhalt der Einsprache des Beschuldig- ten gegen den Strafbescheid gefällt habe, und bei diesem zweiten Entscheid kei- ne Beweismittel berücksichtigt habe, die vom Beschuldigten angeführt worden seien. Zudem wäre es rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine anklagende Behörde einen Entscheid mit Urteilscharakter fällen könnte. Nicht zu vergessen sei auch, dass vorliegend eine Verjährungsfrist von vier Jahren, also eine noch längere als die für Übertretungen übliche Frist von 3 Jahren, zum Zuge komme. Wenn in ei- nem Luftverkehrsverfahren ein Strafbefehl in zwei Stufen erlassen werde, dürfe dies nicht anders beurteilt werden als in einem Strafbefehlsverfahren, in welchem ein Staatsanwalt ein zweites Mal verfüge. Mit der Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung für die fraglichen 15 Widerhandlungen habe die Vorinstanz deshalb Bundesrecht verletzt (vgl. Urk. 15 S. 2 f.).
E. 4.3 Standpunkt des BAZL Das BAZL führt in seiner Berufungsantwort sinngemäss aus, dass mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 keine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 stattgefunden habe. In diesem Entscheid äussere sich
- 9 - das Bundesgericht nicht zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Straf- verfügungen bzw. zweite Strafbefehle. In dem diesem Entscheid zugrunde liegen- den Verfahren sei kein zweiter Strafbefehl erlassen worden, vielmehr sei es um einen ersten Strafbefehl gegangen, der gestützt auf eine summarische Grundlage getroffen worden sei. Es entspreche der bisherigen Bundesgerichtsrechtspre- chung, dass ein erster Strafbefehl nicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzuset- zen sei und somit auch nicht die Verjährung zu unterbrechen vermöge. Auf die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl die Verjährung zu unterbrechen vermöge, gehe das Bundesgericht nicht ein. Das vorliegende Verfahren entspreche somit nicht demjenigen, mit welchem sich das Bundesgericht im Entscheid 6B_608/2015 zu befassen gehabt habe. Nachdem am 17. September 2015 zunächst ein Strafbe- scheid ergangen sei, sei nach weiterführendem Verfahren am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung erlassen worden. In diesem kontradiktorischen Verfahren ha- be der Beschuldigte Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der Begründung der Einsprache zu äussern und Beweise einzubringen. Unbehelflich sei, wenn der Be- schuldigte geltend machen lasse, dass nach der Einsprache und vor Erlass der Strafverfügung durch das BAZL keine weiteren Beweismittel berücksichtigt worden seien. Auch wenn die untersuchende Behörde einem gestellten Beweisantrag nicht entspreche, bedeute dies nicht, dass das Verfahren nicht kontradiktorisch durchgeführt worden sei. Vielmehr habe die zuständige Behörde zu beurteilen, ob ein gestellter Beweisantrag der Klärung des Sachverhalts dienlich sei. Vorliegend sei das BAZL davon ausgegangen, dass eine mündliche Befragung des Beschul- digten zusätzlich zur Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 sei somit einem erstinstanzlichen Urteil gleichzusetzen und die vierjährigen Verjährungsfrist damit unterbrochen worden, womit die eingeklagten Übertretungen nicht verjährt seien (vgl. 28 S. 2).
E. 4.4 Entscheid
E. 4.4.1 Relevante Gesetzesbestimmungen Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB, entsprechend Art. 70 Abs. 3
- 10 - aStGB in der Fassung vom 19. Dezember 2006). Diese Bestimmung gilt auch im Verwaltungsstrafrecht (Art. 2 VStR). Die vorliegend relevante Verjährungsfrist be- trägt vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VStrR).
E. 4.4.2 Prüfung anhand der bisherigen Bundesgerichtspraxis
a) Der beschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitge- hende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwin- gend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafman- dat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Straf- verfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer um- fassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren er- lassen. Die Strafverfügung (Art. 70 VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, gilt deshalb verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB (BGE 133 IV 112, vgl. auch BGE 135 IV 196). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung behielt ihre Gültigkeit auch unter dem aktuel- len, inhaltlich unveränderten Art. 97 Abs. 3 StGB (vgl. Trechsel/Capus, StGB PK,
2. Aufl., Art. 97 N 11).
b) Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten am 17. September 2015 zunächst ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR erlassen. Der Be- schuldigte erhob dagegen Einsprache mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Urk. 3/3). Das BAZL erliess darauf am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR (Urk. 3/2). Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 kam innerhalb des vom Gesetz dafür vorgesehenen, kontradiktorisch ausgebildeten Verfahren zustande. Daran ändert nichts, dass das BAZL diesen Entscheid ledig- lich einen Tag nach Eingang der Einsprache des Beschuldigten fällte und vorgän- gig keine weiteren Beweise abnahm. Die Einsprache des Beschuldigten, welcher
- 11 - sich hinsichtlich der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährten Widerhandlungen geständig zeigte, richtete sich – wie dessen Verteidiger im vorliegenden Verfah- ren ausdrücklich bestätigte – gegen das mit Strafbescheid vom 17. September 2015 festgesetzte Strafmass (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 15 S. 3). Dass das BAZL bei dieser Ausgangslage auf die in der Einsprache ohne weitere Begründung bean- tragte "Befragung des Beschuldigten sowie weiterer Personen" (Urk. 3/3 S. 2) verzichtete (vgl. Urk. 28 S. 2) und seinen Entscheid gestützt auf die bereits erho- benen Beweise – u.a. auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom
25. Februar 2015 und die von ihm eingereichten Kopien der persönlichen Flugbü- cher (vgl. Urk. 3/2 S, 2 f.) – fällte, kann nicht beanstandet werden. Die Strafverfügung vom 20. Oktober 2015 ist somit im Lichte der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 IV 112) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.
E. 4.4.3 Keine Praxisänderung
a) In BGE 139 IV 62 erörterte das Bundesgericht, dass die mit BGE 133 IV 112 initiierte Rechtsprechung bei einem Teil des Schrifttums auf Kritik gestossen sei, welcher dafürhalte, dass nicht schon die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, sondern erst das erstinstanzliche Erkenntnis im gerichtlichen Verfahren (Art. 73 ff., Art. 79 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive Art. 70 Abs. 3 aStGB) zu qualifizieren sei. Zur Begründung wer- de ausgeführt, dass Entscheide der Verwaltung und somit auch Strafverfügungen keine Urteile seien, da sie nicht von einem Gericht erlassen würden und nicht mit einem Rechtsmittel, sondern mit einer blossen Einsprache anzufechten seien. Zudem könne das Verwaltungsstrafverfahren gänzlich entfallen, wenn das über- geordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer frei- heitsentziehenden Massnahme für gegeben halte (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VStrR). Ausserdem könne das Verwaltungsstrafverfahren zumindest teilweise übersprungen werden, wenn die Verwaltung die Einsprache gegen den Strafbescheid auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht behandle (Art. 71 VStrR) und somit keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen werde (BGE 139 IV 62,
- 12 - E. 1.4.2.). Nachdem konkret ein solcher Sprungrekurs nach Art. 71 VStrR zu prü- fen war, bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung jedenfalls insoweit, dass der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, und entschied darüber hinaus, dass dies auch gilt, wenn die Einsprache gegen den Strafbe- scheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung erlassen wird (BGE 139 IV 62, E. 1.4.5.). Auf die verjährungsrecht- liche Wirkung der Strafverfügung kam es in diesem Entscheid nicht zurück. Es führte lediglich aus, es sei hier nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich aus diesem Entscheid für die Fälle ergeben würden, in denen das Einsprachever- fahren nicht übersprungen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62, E. 1.4.6.) Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand mit BGE139 IV 62 demnach nicht statt.
b) In dem vom Verteidiger angerufenen Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 – inzwischen publiziert als BGE 142 IV 11 – erwog und ent- schied das Bundesgericht (u.a.) das Folgende: "Regeste Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). […]
E. 4.4.4 Fazit Damit ist nach wie vor bundesgerichtliche Praxis, dass Strafverfügungen im Verwaltungsstrafrecht betreffend die Verjährung erstinstanzlichen Urteilen gleich- gestellt sind. Diese Praxis ist für das Obergericht des Kantons Zürich weiterhin
- 15 - bindend. Eine (angesichts teilweise nachvollziehbarer Kritik aus der Lehre durch- aus vertretbare) Praxisänderung wäre gegebenenfalls vor dem Bundesgericht zu erwirken. Nach dem Gesagten wurde die vierjährige Verjährungsfrist vorliegend durch die als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB geltende Straf- verfügung vom 22. Oktober 2015 unterbrochen, womit die dem Beschuldigten sinngemäss noch vorgeworfenen Übertretungen zwischen dem 24. Oktober 2011 und dem 7. Juli 2012 nicht verjährt sind.
E. 5 Schuldpunkt
E. 5.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die eingeklagten 17 Flüge nicht in die entsprechenden Flugbücher eingetragen wurden und das Führen dieser Flugbücher in seiner Verantwortung lag. Als Grund für das Unterlassen der Ein- tragungen gab er an, man habe wegen Stress oder wetterbedingt teilweise Ein- träge nachholen wollen, habe in der Folge dann aber Eintragungen vergessen (vgl. Prot. I S. 8 ff.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die vom Beschul- digten eingestanden Sachverhalte auch aus den bei den Akten liegenden objekti- ven Beweismitteln (Urk. 3/12-19) ergeben, nämlich aus einem Vergleich der Ko- pien der Flugbücher mit den Startlisten der angeflogenen Flughäfen. Die Vor- instanz hat auch überzeugend dargetan, dass der Beschuldigte verpflichtet war, auch unter etwas widrigeren Bedingungen dafür besorgt zu sein, dass die Eintra- gungen mindestens tagesaktuell erfolgten, und dass ihm als Pilot und Fluginstruk- tor diese Pflicht bekannt war. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche, vom Verteidiger im Berufungsverfahren nicht beanstandeten, rechtli- che Erwägungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 10 ff. Ziff. 4) – als mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
- 16 - über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG (Luftfahrtgesetz) zu qualifizieren, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
E. 6 Strafmass
E. 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 13 S. 12 Ziff. 5.1.), sieht Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG als Strafrahmen Busse bis zu Fr. 20'000.– vor. Die Vorinstanz war an das Verbot der reformatio in peius nicht gebunden (vgl. Art. 79 Abs. 1 VStR; das Verbot der Strafschärfung gemäss Art. 70 Abs. 1 VStrR gilt nur im Verhältnis zwischen Strafbescheid und Strafverfügung). Gemäss der Spezial- bestimmung in Art. 8 VStrR (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB) sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen und müssen andere Strafzumes- sungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Täterkomponente) nicht berücksichtigt werden.
E. 6.2 Zur Einordnung des Verschuldens hat die Vorinstanz zunächst den Zweck der Vorschriften über das Führen der Flugbücher rekapituliert. Sie führte aus, der Flugverkehr berge ein enormes Gefährdungspotential nicht nur für die Passagiere, sondern auch für die Allgemeinheit, weshalb in diesem Bereich be- sonders strenge Sicherheitsvorschriften gelten würden. Das Führen von Flugbü- chern diene dazu, die Betriebsstunden eines Flugzeugs zu erfassen, damit letzt- lich insbesondere die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden könnten. Da eine korrekte Wartung der Flugzeuge für die Flugsicherheit beson- ders kritisch sei, müsse eine entsprechende Kontrolle auch von dritter Seite je- derzeit lückenlos möglich sein. Aus diesem Grund sei schon das nicht korrekte Führen der Flugbücher per se unter Strafe gestellt, wobei es sich um ein abstrak- tes Gefährdungsdelikt handle. Geschütztes Rechtsgut sei die jederzeitige Über- prüfbarkeit der Flugzeiten und damit indirekt auch der Wartungsintervalle (Urk. 13 S. 12 f. Ziff. 5.3.). Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Entgegen der Argumenta- tion der Verteidigung (Urk. S. 4), stellt das Unterlassen der Eintragungen der Flü-
- 17 - ge in die Flugbücher keineswegs eine "reine Formverletzung" dar. Vielmehr ist mit dem BAZL (Urk. 28 S. 2 f.) festzuhalten, dass es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten um Verstösse gegen sicherheitsrelevante Regelungen handelt. Ein nicht korrektes Eintragen von Flügen durch den zuständigen Kommandanten kann dazu führen, dass sicherheitsrelevante Instandhaltungsarbeiten nicht oder zu spät durchgeführt werden, was sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges auswirken kann (vgl. Art. 24 f. VLL).
E. 6.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz (u.a.), dass immerhin 17 Flüge, davon 15 im Jahr 2011 und 2 im Jahr 2012, nicht in den Flugbüchern eingetragen worden seien. Damit seien für das Jahr 2011, in wel- chem nach Aussage des Beschuldigten insgesamt 700 Flüge durchgeführt wor- den seien (Prot. I S. 12), immerhin rund 2% nicht erfasst worden. Eine "Fehlerra- te" von 2% stelle im Bereich der Fliegerei keineswegs eine Bagatelle dar, zumal die sicherheitsrelevante gesetzliche Vorgabe es denn auch sei, Flüge lückenlos zu erfassen. Die Flüge seien denn auch nicht etwa bloss falsch erfasst worden, sondern würden in den Flugbüchern komplett fehlen. Es gehe also nicht etwa bloss um pingeliges "minütelen", wie der Beschuldigte es darstelle (Prot. I S. 14). Vorliegend teilten sich die 17 Flüge zwar auf vier Flugzeuge auf, 11 Flüge beträ- fen jedoch allesamt das Flugzeug C._____ und 4 das Flugzeug D._____, nur bei den Flugzeugen E._____ und F._____ liege jeweils noch ein Einzelfall vor (Urk. 3/2). Die Nachvollziehbarkeit der Historie eines Flugzeuges sei durch die fehlen- den Eintragungen deutlich beeinträchtigt. Wie aufwändig es sei, die fehlenden Flüge im Nachhinein nachzuvollziehen, ergebe sich auch aus den Urk. 3/12-19. Nicht nur die Anzahl nicht eingetragener Flüge, sondern auch die nicht eingetra- gene Flugzeit sei alles andere als unerheblich. Insgesamt seien rund 28 Flug- stunden, also mehr als ein Tag Flugzeit, nicht eingetragen worden. Auch dies sei ein Ausmass, welches weit über eine Bagatelle hinausgehe. Wenn der Beschul- digte geltend mache, im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Wartungs- intervalle dennoch eingehalten worden seien, da man bei den erfassten Flügen jeweils einige Minuten zu viel eingetragen habe, so sei zu dessen Gunsten zwar davon auszugehen, dass dies faktisch zutreffe. Die Einhaltung der Wartungsinter- valle erscheine jedoch letztlich als glücklicher Zufall, habe doch der Beschuldigte
- 18 - bzw. die B._____ AG als Halterin der Flugzeuge aufgrund der Versäumnisse kei- ne wirkliche Kontrolle über die Flugzeiten und damit über die Wartungsintervalle gehabt. Erst recht gelte dies für die Kontrollinstanzen. Auch der Beschuldigte ha- be eingestehen müssen (Prot. I S. 14), er sei "gottenfroh" gewesen, dass nicht auch noch die Wartungsintervalle verletzt worden seien. Es wäre somit ohne wei- teres möglich gewesen, dass die Wartungsintervalle verletzt worden wären und dass dies niemandem aufgefallen wäre. Auch diesen (vorwiegend deskriptiven) Ausführungen der Vorinstanz kann (insoweit) vorbehaltlos gefolgt werden. Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 15 S. 3) bzw. mit den Ausführungen des BAZL (Urk. 28 S. 3) ist fest- zuhalten, dass keineswegs von einer Nachvollziehbarkeit der Flugstunden trotz Nichteintragung gesprochen werden kann, waren die nichteingetragenen Flüge doch letztlich erst und ausschliesslich durch das aufwändige Einholen und Ver- gleichen von Start- und Landelisten der Flughäfen G._____ (G'._____) und H._____ (H'._____) und deren Abgleichen mit den Flugbüchern der betroffenen Luftfahrzeuge rekonstruierbar. Etwas zu weit geht die Vorinstanz allerdings in ihrer Gewichtung des objek- tiven Verschuldens aufgrund der dargelegten Umstände als mittelschwer. Nicht (ausreichend) berücksichtigt hat sie, dass es trotz der unterlassenen Einträge nicht zu einer konkreten Sicherheitsproblematik gekommen ist. Auch wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wie es das nicht korrekte Führen des Flugbuches darstellt, keinen tatbestandsmässigen Erfolg voraussetzt, ist im Rahmen der Strafzumessung doch jedenfalls das durch das deliktische Verhalten eröffnete Ausmass der Gefährdung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Markus Hug, StGB Kom- mentar, Reihe OFK - Orell Füssli Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 47 N 8 m.V.a. BGE 104 IV 37). Unter diesem Aspekt ist zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass die Lufttüchtigkeit der betroffenen Luftfahrzeuge zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt war (und sich demnach das Sicherheitsrisiko, das mit den vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften letztlich gebannt werden soll, nicht realisiert hat).
- 19 - In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 6.4 In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz (zusammengefasst) aus, zugunsten des Beschuldigten sei bloss von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Be- reich des zu beurteilenden Gefährdungsdelikts überwiegten im Spektrum aller denkbarer Tatvarianten diejenigen Tatvarianten mit vorsätzlicher Tatbegehung deutlich, was die Schwere des Verschuldens angehe. Es rechtfertige sich daher, eine fahrlässige Tatbegehung grundsätzlich im unteren Drittel der denkbaren Tat- varianten anzusiedeln, was das Verschulden angehe (wobei Ausnahmen denkbar blieben). Innerhalb des Spektrums denkbarer fahrlässiger Tatbegehungen sei vor- liegend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Eintragungen in den Flugbüchern aufgrund schwer nachvollziehbarer Gründe (Stress, Wetter) unterlassen habe. Die Eintragungen seien jeweils dauerhaft und mit einer doch recht erstaunlichen Regelmässigkeit unterblieben. Dies deute auf eine gewisse Geringschätzung der Sicherheitsrelevanz regelmässiger Eintragungen hin. Die subjektive Tatschwere wiege damit im Bereich der Fahrlässigkeit mittelschwer. Gemessen am maximal denkbaren Verschulden (inklusive vorsätzliche Taten) wiege das subjektive Ver- schulden vorliegend nicht mehr leicht (Urk. 13 S. 14 Ziff. 5.5.). Auch hinsichtlich der subjektiven Komponente kann den (deskriptiven) Aus- führungen der Vorinstanz weitgehend gefolgt werden und ist wiederum lediglich die erstinstanzliche Gewichtung dieser Komponente etwas zu korrigieren. Schon allein im Bereich der Fahrlässigkeit sind sowohl quantitativ als auch qualitativ noch weit schwerwiegendere (sprich: grob fahrlässige bis leichtsinnige) Verhal- tensweisen denkbar, weshalb die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Fahr- lässigkeit in diesem Rahmen als nicht mehr leicht bzw. die subjektive Tatschwere (gemessen am maximal denkbaren Verschulden, inklusive vorsätzliche Taten) als noch leicht bezeichnet werden kann.
E. 6.5 Insgesamt ist demnach zu Gunsten des Beschuldigten von einem ge- rade noch leichten Verschulden auszugehen.
- 20 -
E. 6.6 Zur Festsetzung der angemessenen Busse darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die mehrfache Tatbegehung des Beschuldigten as- perierend nach Art. 49 StGB und nicht etwa kumulativ (im Sinne von Art. 9 VStR) zu berücksichtigen ist: Art. 9 VStrR gilt richtigerweise nicht im Verhältnis mehrerer Verstösse gegen ein und dasselbe Gesetz, sondern nur bei Zusammenfallen mehrerer Delikte aus dem Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden (vgl. z.B. Mark Livschitz, Kommentar zum Kartellgesetz, SHK - Stämpflis Handkom- mentar, 2007, Vorbemerkungen zu Art. 54-57 N 36 m. Vorbemerkungen zu Art. 54-57 N 36, unter Verweis auf Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Motive - Doktrin - Rechtsprechung, 1998, Art. 9 N 1). In welchem Sinne die Vorinstanz die 17-fache Tatbegehung des Beschuldig- ten berücksichtigt hat, erscheint unklar. Aufgrund dessen, dass sie sich einerseits zum Asperationsprinzip nicht geäussert und andererseits ausgeführt hat, in Anbe- tracht der üblichen Busse von einigen hundert Franken für den einmaligen Verstoss gegen Kontrollvorschriften im Strassenverkehr erscheine eine Busse von Fr. 4'000.– für den 17-fachen Verstoss im Flugverkehr durchaus angemes- sen, entsteht zumindest der Eindruck, dass sie kumulativ vorgegangen sein könn- te.
E. 6.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe (auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten muss, wie ausgeführt, nicht eingegangen zu werden) erscheint die vom BAZL in ihrer Strafverfügung vom
22. Oktober 2015 ausgesprochene Busse von Fr. 850.– im Rahmen des Ange- messenen und ist deshalb heute zu bestätigen.
E. 6.8 Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich nicht nach Art. 106 StGB, sondern nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (BGE 141 IV 407). Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann deshalb (entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz, Urk. 13 S. 16) nicht schon mit heutigem Urteil festgesetzt werden.
- 21 -
E. 7 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger
- 23 -
Dispositiv
- Bundesamt für Zivilluftfahrt,
- Bundesanwaltschaft Bern,
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und die Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
- Mai 2016 (GC150059) - 2 - Anklage: Die Strafverfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 22. Oktober 2015 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 340.– Schreib- und Spruchgebühren BAZL Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 15 S. 1 f.)
- Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben, soweit Widerhandlungen vor dem 4. Mai 2016 betroffen - 3 - sind. Das Verfahren sei bezüglich der Widerhandlungen vor dem 4. Mai 2016 infolge Verjährung einzustellen. Für die Widerhandlungen vom 6.Juli 2012 und 7. Juli 2012 sei der Schuldspruch zu bestätigen.
- Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und der Beschuldigte für die beiden verbleibenden Wider- handlungen angemessen zu bestrafen.
- Eventualiter, das heisst im Falle einer Bestätigung von Ziffer 1 des an- gefochtenen Urteils sei das Strafmass von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils angemessen zu reduzieren.
- Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei entsprechend zu korrigieren.
- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Verfahrenskos- ten seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend aufzuerlegen.
- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten. b) Des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL): (Urk. 28 S. 1)
- Die Berufung vom 31. Mai 2016 sei abzuweisen.
- Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. ______________________________ - 4 - Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Zur Vorgeschichte betreffend ein Verfahren aus dem Jahr 2014 gegen die B._____ AG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13, S. 3 Ziff. 1.1.). 1.2. Im Anschluss an das vorgenannte Verfahren erliess das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 17. September 2015 (nachdem ein Strafbescheid im ab- gekürzten Verfahren vom 11. Juni 2015 vom Beschuldigten nicht akzeptiert wor- den war, Urk. 3/6) einen ordentlichen Strafbescheid gegen den Beschuldigten persönlich (Urk. 3/4) betreffend fehlende Eintragungen in den Flugbüchern im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges (SR 748.225.1). Nach dagegen erhobener Einsprache des Beschuldigten (Urk. 3/3) erliess das BAZL am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung (Urk. 3/2), mit welcher der Vorwurf betreffend fehlender Eintragungen in sieben Fällen infolge Verjährung fal- lengelassen und bezüglich 17 verbleibender Fälle die Bestätigung des Schuld- spruchs und Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 850.– Busse ausgesprochen wurde (Urk. 3/2). Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte wiederum Einsprache (Urk. 3/1), woraufhin das BAZL das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Vorinstanz überwies (Urk. 1 f.). 1.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Mai 2016 (betreffend die eingeklagten 17 Flüge) der mehrfachen fahrlässigen Widerhand- lung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeu- - 5 - ges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 4'000.– Busse (Urk.13). 1.4. Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Entscheids am 12. Mai 2016 (Urk. 9 Blatt 1) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom
- Mai 2016 (Poststempel), bei der Vorinstanz am 24. Mai 2016 eingegangen, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 10) und mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (Poststempel), hier eingegangen am 1. Juni 2016, auch innert Frist die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 15). Anschlussberufung wurde weder seitens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich noch seitens der Bundesanwaltschaft Bern noch seitens des BAZL erhoben (vgl. Urk. 16-18). 1.5. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 21). Der Beschuldigte reichte innert entsprechen- der Frist keine Berufungsbegründung ein, womit seine Berufungserklärung vom
- Mai 2016 als Berufungsbegründung gilt (vgl. Urk. 21-23). Die Berufungsantwort des BAZL (Urk. 28) erfolgte mit Eingabe vom 6. Sep- tember 2016 (Poststempel) innert der mit Verfügung vom 16. August 2016 gesetz- ten Frist (vgl. Urk. 23 und 24/3). Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzich- teten auf Vernehmlassung (Urk. 25 und 26).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt im Hauptstandpunkt (sinngemäss zusam- mengefasst), dass hinsichtlich 15 Flügen die Verjährung des strafrechtlichen Vor- wurfs festzustellen, und er hinsichtlich der zwei verbleibenden Fälle mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen sei, unter ausgangsgemässer Kostenauflage und angemessener Entschädigung des Beschuldigten. Eventualiter, für den Fall der Verneinung der Verjährung, sei er für die 17 Fälle mit einer Busse von insge- samt Fr. 600.– zu bestrafen. - 6 - 2.2. Mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) – deren Erwachsen in Rechtskraft vorab festzustellen ist – ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 demnach vollumfänglich angefochten.
- Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte ist in tatsächlicher Hinsicht geständig (vgl. nachste- hend Ziff. 5.1.) und rügt ausschliesslich die rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 18). Entsprechend liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Be- rufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23; BSK StPO - Eugs- ter, Art. 398 N 3a m.V.a. Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3).
- Verjährung 4.1. Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte – stark zusammengefasst – aus, dass hinsichtlich der Frage der Verjährung jeweils generell zwischen einem ersten Strafbefehl (im Sin- ne von Art. 352 Abs. 1 StPO) und einem (nach einer Einsprache erlassenen) zweiten Strafbefehl (im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) im allgemeinen Strafrecht, bzw. entsprechend zwischen einem Strafbescheid (im Sinne von Art. 64 f. VStR) und einer Strafverfügung (im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStR) im Verwaltungsstrafrecht unterschieden werden müsse. Aufgrund der früheren, u.a. mit BGE 133 IV 112 begründeten Praxis zu Art. 70 Abs. 3 aStGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) sei schon bislang klar gewesen, dass – wenn überhaupt – höchs- - 7 - tens zweite Strafbefehle bzw. Strafverfügungen erstinstanzlichen Urteilen gleich- zustellen seien. So sei das Bundesgericht in BGE 133 IV 112 davon ausgegan- gen, dass es im Verwaltungsstrafrecht gerechtfertigt sei, die Verjährung mit der Strafverfügung enden zu lassen, nachdem einer solchen Strafverfügung ein Ver- fahren vorausgehe (im Unterschied zum summarischen Verfahren vor einem Strafbescheid), in welchem der beschuldigten Person weitgehende Mittwirkungs- rechte eingeräumt würden, ihr insbesondere das rechtliche Gehör, das Aktenein- sichtsrecht und das Teilnahmerecht an Beweisaufnahmen eingeräumt werde. Diese Auffassung des Bundesgerichts sei zwar inhaltlich durchaus diskutabel, in- des für die untergeordneten Gerichte bindend, solange keine höchstrichterliche Praxisänderung stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung werde mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 keine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 vorgenommen. Dieser Entscheid (bei welchem es um einen Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich betreffend Ver- kehrsregelverletzung ging) betreffe nicht die vorliegend relevante Frage, ob ein zweiter Strafbefehl bzw. eine Strafverfügung ein erstinstanzliches Urteil darstelle, da in dem diesem Entscheid zu Grunde liegenden konkreten Fall nach Einspra- che des Betreffenden und weiteren Untersuchungshandlungen kein neuer (zwei- ter) Strafbefehl erlassen, sondern das Verfahren direkt an das zuständige Be- zirksgericht überwiesen worden sei. Sei somit schon generell fraglich, ob dieser Entscheid auf zweite Strafbefehle anwendbar sei, so enthalte er jedenfalls weder eine direkte Aussage noch übertragbare Aussagen für Strafverfügungen im Ver- waltungsstrafrecht. An der mit BGE 133 IV 112 begründeten Praxis müsse des- halb festgehalten werden. Nach dem Gesagten sei die vierjährige Verjährungsfrist (gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VstR) im vorliegenden Fall durch die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 unterbrochen worden, womit die dem Beschuldigten sinngemäss noch vorgeworfenen, zwischen dem 24. Ok- tober 2011 und dem 7. Juli 2012 erfolgten Übertretungen nicht verjährt seien (vgl. Urk. 13, S. 5-10 Ziff. 3). - 8 - 4.2. Kritik des Verteidigers Der Verteidiger führt in seiner Berufungsbegründung sinngemäss aus, die vorinstanzliche Interpretation des neuen Bundesgerichtsurteils 6B_608/2015 vom
- Januar 2016 sei nicht nachvollziehbar. In diesem, eine neue Praxis einläuten- den Bundesgerichtsurteil werde ja gerade eingeräumt, dass ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werde und ihm die Urteilsqualität fehle, unabhängig davon, ob nach der Einspracheerhebung weitere Untersuchungshandlungen stattfänden. Weiter werde ausdrücklich BGE 139 IV 62 zitiert, in welchem die Frage, ob in einem zweistufigem Verfahren auf zweiter Stufe ein Entscheid mit Urteilscharakter ergehe, offengelassen worden sei. Inhaltlich führe die Begründung im Urteil 6B_608/2015 zur Erkenntnis, dass im vorliegenden Verfahren der Urteilscharakter des zweiten Strafbefehls (gemeint wohl konkret: der Strafverfügung vom 22. Oktober 2015) nicht gegeben sei. Wei- ter könne vorliegend trotz Zweistufigkeit des Verfahrens keine Rede sein von ei- ner umfassenden Urteilsgrundlage, nachdem das BAZL die Strafverfügung vom
- Oktober 2015 lediglich einen Tag nach Erhalt der Einsprache des Beschuldig- ten gegen den Strafbescheid gefällt habe, und bei diesem zweiten Entscheid kei- ne Beweismittel berücksichtigt habe, die vom Beschuldigten angeführt worden seien. Zudem wäre es rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine anklagende Behörde einen Entscheid mit Urteilscharakter fällen könnte. Nicht zu vergessen sei auch, dass vorliegend eine Verjährungsfrist von vier Jahren, also eine noch längere als die für Übertretungen übliche Frist von 3 Jahren, zum Zuge komme. Wenn in ei- nem Luftverkehrsverfahren ein Strafbefehl in zwei Stufen erlassen werde, dürfe dies nicht anders beurteilt werden als in einem Strafbefehlsverfahren, in welchem ein Staatsanwalt ein zweites Mal verfüge. Mit der Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung für die fraglichen 15 Widerhandlungen habe die Vorinstanz deshalb Bundesrecht verletzt (vgl. Urk. 15 S. 2 f.). 4.3. Standpunkt des BAZL Das BAZL führt in seiner Berufungsantwort sinngemäss aus, dass mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 keine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 stattgefunden habe. In diesem Entscheid äussere sich - 9 - das Bundesgericht nicht zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Straf- verfügungen bzw. zweite Strafbefehle. In dem diesem Entscheid zugrunde liegen- den Verfahren sei kein zweiter Strafbefehl erlassen worden, vielmehr sei es um einen ersten Strafbefehl gegangen, der gestützt auf eine summarische Grundlage getroffen worden sei. Es entspreche der bisherigen Bundesgerichtsrechtspre- chung, dass ein erster Strafbefehl nicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzuset- zen sei und somit auch nicht die Verjährung zu unterbrechen vermöge. Auf die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl die Verjährung zu unterbrechen vermöge, gehe das Bundesgericht nicht ein. Das vorliegende Verfahren entspreche somit nicht demjenigen, mit welchem sich das Bundesgericht im Entscheid 6B_608/2015 zu befassen gehabt habe. Nachdem am 17. September 2015 zunächst ein Strafbe- scheid ergangen sei, sei nach weiterführendem Verfahren am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung erlassen worden. In diesem kontradiktorischen Verfahren ha- be der Beschuldigte Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der Begründung der Einsprache zu äussern und Beweise einzubringen. Unbehelflich sei, wenn der Be- schuldigte geltend machen lasse, dass nach der Einsprache und vor Erlass der Strafverfügung durch das BAZL keine weiteren Beweismittel berücksichtigt worden seien. Auch wenn die untersuchende Behörde einem gestellten Beweisantrag nicht entspreche, bedeute dies nicht, dass das Verfahren nicht kontradiktorisch durchgeführt worden sei. Vielmehr habe die zuständige Behörde zu beurteilen, ob ein gestellter Beweisantrag der Klärung des Sachverhalts dienlich sei. Vorliegend sei das BAZL davon ausgegangen, dass eine mündliche Befragung des Beschul- digten zusätzlich zur Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 sei somit einem erstinstanzlichen Urteil gleichzusetzen und die vierjährigen Verjährungsfrist damit unterbrochen worden, womit die eingeklagten Übertretungen nicht verjährt seien (vgl. 28 S. 2). 4.4. Entscheid 4.4.1. Relevante Gesetzesbestimmungen Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB, entsprechend Art. 70 Abs. 3 - 10 - aStGB in der Fassung vom 19. Dezember 2006). Diese Bestimmung gilt auch im Verwaltungsstrafrecht (Art. 2 VStR). Die vorliegend relevante Verjährungsfrist be- trägt vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VStrR). 4.4.2. Prüfung anhand der bisherigen Bundesgerichtspraxis a) Der beschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitge- hende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwin- gend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafman- dat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Straf- verfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer um- fassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren er- lassen. Die Strafverfügung (Art. 70 VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, gilt deshalb verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB (BGE 133 IV 112, vgl. auch BGE 135 IV 196). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung behielt ihre Gültigkeit auch unter dem aktuel- len, inhaltlich unveränderten Art. 97 Abs. 3 StGB (vgl. Trechsel/Capus, StGB PK,
- Aufl., Art. 97 N 11). b) Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten am 17. September 2015 zunächst ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR erlassen. Der Be- schuldigte erhob dagegen Einsprache mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Urk. 3/3). Das BAZL erliess darauf am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR (Urk. 3/2). Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 kam innerhalb des vom Gesetz dafür vorgesehenen, kontradiktorisch ausgebildeten Verfahren zustande. Daran ändert nichts, dass das BAZL diesen Entscheid ledig- lich einen Tag nach Eingang der Einsprache des Beschuldigten fällte und vorgän- gig keine weiteren Beweise abnahm. Die Einsprache des Beschuldigten, welcher - 11 - sich hinsichtlich der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährten Widerhandlungen geständig zeigte, richtete sich – wie dessen Verteidiger im vorliegenden Verfah- ren ausdrücklich bestätigte – gegen das mit Strafbescheid vom 17. September 2015 festgesetzte Strafmass (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 15 S. 3). Dass das BAZL bei dieser Ausgangslage auf die in der Einsprache ohne weitere Begründung bean- tragte "Befragung des Beschuldigten sowie weiterer Personen" (Urk. 3/3 S. 2) verzichtete (vgl. Urk. 28 S. 2) und seinen Entscheid gestützt auf die bereits erho- benen Beweise – u.a. auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom
- Februar 2015 und die von ihm eingereichten Kopien der persönlichen Flugbü- cher (vgl. Urk. 3/2 S, 2 f.) – fällte, kann nicht beanstandet werden. Die Strafverfügung vom 20. Oktober 2015 ist somit im Lichte der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 IV 112) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 4.4.3. Keine Praxisänderung a) In BGE 139 IV 62 erörterte das Bundesgericht, dass die mit BGE 133 IV 112 initiierte Rechtsprechung bei einem Teil des Schrifttums auf Kritik gestossen sei, welcher dafürhalte, dass nicht schon die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, sondern erst das erstinstanzliche Erkenntnis im gerichtlichen Verfahren (Art. 73 ff., Art. 79 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive Art. 70 Abs. 3 aStGB) zu qualifizieren sei. Zur Begründung wer- de ausgeführt, dass Entscheide der Verwaltung und somit auch Strafverfügungen keine Urteile seien, da sie nicht von einem Gericht erlassen würden und nicht mit einem Rechtsmittel, sondern mit einer blossen Einsprache anzufechten seien. Zudem könne das Verwaltungsstrafverfahren gänzlich entfallen, wenn das über- geordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer frei- heitsentziehenden Massnahme für gegeben halte (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VStrR). Ausserdem könne das Verwaltungsstrafverfahren zumindest teilweise übersprungen werden, wenn die Verwaltung die Einsprache gegen den Strafbescheid auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht behandle (Art. 71 VStrR) und somit keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen werde (BGE 139 IV 62, - 12 - E. 1.4.2.). Nachdem konkret ein solcher Sprungrekurs nach Art. 71 VStrR zu prü- fen war, bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung jedenfalls insoweit, dass der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, und entschied darüber hinaus, dass dies auch gilt, wenn die Einsprache gegen den Strafbe- scheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung erlassen wird (BGE 139 IV 62, E. 1.4.5.). Auf die verjährungsrecht- liche Wirkung der Strafverfügung kam es in diesem Entscheid nicht zurück. Es führte lediglich aus, es sei hier nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich aus diesem Entscheid für die Fälle ergeben würden, in denen das Einsprachever- fahren nicht übersprungen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62, E. 1.4.6.) Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand mit BGE139 IV 62 demnach nicht statt. b) In dem vom Verteidiger angerufenen Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 – inzwischen publiziert als BGE 142 IV 11 – erwog und ent- schied das Bundesgericht (u.a.) das Folgende: "Regeste Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). […] 1.2.2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft ge- treten. Diese regelt einheitlich, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin (BGE 140 IV 82 E. 2.6; MI- CHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord- - 13 - nung, 2012, S. 553 f.). Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Un- tersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein "erstinstanzliches Urteil" im Sin- ne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Bereits die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches hielt in diesem Sinne fest, dass als "erstinstanz- liches Urteil" auch ein Strafbefehl gilt, der nicht Gegenstand einer Einsprache war (BBl 1999 II 1979, 2134 Ziff. 216.11). E contrario trifft dies nicht für Strafbefehle zu, gegen welche Ein- sprache erhoben wurde (GILBERT KOLLY, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd.I, 2009, N. 65 zu Art. 97 StGB; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 58 f. zu Art. 97 StGB). Im Übrigen ist der Erlass eines Strafbefehls ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 StPO nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann die Verjährung nicht vor dem ersten gerichtlichen Urteil enden. Die Annahme, dass in Strafverfahren, in welchen die Bedingungen von Art. 352 StPO erfüllt sind, bereits ein Strafbefehl die Verjährung unterbrechen kann, würde dazu führen, dass der Lauf der Verjährung bei leichteren Delikten früher enden kann als bei schwereren. Die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes trug den Besonderheiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rech- nung und ist seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr an- wendbar. […]." Auch wenn diesem Entscheid des Bundesgerichts konkret ein Fall zu Grun- de lag (vgl. BGE 142 IV 11, Sachverhalt A; vgl. auch den hiezu vorgängigen Ent- scheid SU140066 des Obergerichts des Kantons Zürich S. 8 f. Ziff. 6.4.), in wel- chem das Stadtrichteramt Zürich nach Einsprache des Betroffenen und darauf folgenden ergänzenden Untersuchungshandlungen keinen neuen Strafbefehl er- liess (im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), sondern am ursprünglichen Straf- befehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), bezieht er sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 13, S. 9 f. Ziff. 3.4.3.) sowie des BAZL – nicht nur auf erste Strafbefehle (im Sinne der Terminologie der Vorinstanz), sondern allgemein auf sämtliche Strafbefehle im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung (und damit auch auf zweite Strafbefehle im Sinne der Terminologie der Vorinstanz), zumal er keine entsprechende Differenzierung vornimmt. Mit BGE 142 IV 11 nimmt das Bundesgericht demnach tatsächlich eine Praxisänderung vor, erklärt es doch ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügun- gen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes, welche den Besonder- heiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rechnung trug, als nicht - 14 - mehr anwendbar unter dem Regime Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Bundesgericht bezieht sich damit (u.a.) auf sein Urteil 6B_775/2009 vom 18. Feb- ruar 2010, E. 2.1 (vgl. BGE 142 IV 11, E. 1.2.1.), mit welchem eine Strafverfügung nach dem kantonalen Strafprozessrecht als ein erstinstanzliches Urteil angesehen wurde, wenn sie auf einer umfassenden Grundlage beruhte und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen wurde. Diese Praxisänderung beschlägt indes nach dem klaren Wortlaut des Bun- desgerichts lediglich die verjährungsrechtliche Wirkung von Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts. Eine Praxisänderung in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht lässt sich den Ausführungen in BGE 142 IV 11 – insofern kann der Vorinstanz (Urk. 13 S. 9 f.) wieder gefolgt werden – nicht entnehmen. In der (hier nicht zitierten) Erw. 1.2.1. rekapitulierte das Bundesgericht neben seiner früheren Rechtsprechung zum allgemeinen Strafverfahren auch seine bisherige Rechtsprechung zum Verwaltungsstrafverfahren seit BGE 133 IV 112, ohne diese im Folgenden als überholt zu bezeichnen. Das Bundesgericht wies auch aus- drücklich darauf hin, dass in BGE 139 IV 62 die Frage, ob die bisherige Recht- sprechung hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Strafverfü- gung im Sinne von Art. 70 VStrR zu ändern wäre, offengelassen wurde. c) Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Bundesgericht auch noch im (französischsprachigen, zur Publikation vorgesehenen) Urteil 6B_503/2015 vom
- Mai 2016 – welches nach BGE 142 IV 11 bzw. dem Urteil 6B_608/2015 vom
- Januar 2016 erging – unter Berufung auf BGE 139 IV 62 E. 1.5. f. daran fest- hält, dass im Verwaltungsstrafrecht die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, welcher ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vorangeht, der mas- sgebenden Entscheid darstellt, mit welchem die Verjährung (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB) nicht mehr weiterläuft. 4.4.4. Fazit Damit ist nach wie vor bundesgerichtliche Praxis, dass Strafverfügungen im Verwaltungsstrafrecht betreffend die Verjährung erstinstanzlichen Urteilen gleich- gestellt sind. Diese Praxis ist für das Obergericht des Kantons Zürich weiterhin - 15 - bindend. Eine (angesichts teilweise nachvollziehbarer Kritik aus der Lehre durch- aus vertretbare) Praxisänderung wäre gegebenenfalls vor dem Bundesgericht zu erwirken. Nach dem Gesagten wurde die vierjährige Verjährungsfrist vorliegend durch die als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB geltende Straf- verfügung vom 22. Oktober 2015 unterbrochen, womit die dem Beschuldigten sinngemäss noch vorgeworfenen Übertretungen zwischen dem 24. Oktober 2011 und dem 7. Juli 2012 nicht verjährt sind.
- Schuldpunkt 5.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die eingeklagten 17 Flüge nicht in die entsprechenden Flugbücher eingetragen wurden und das Führen dieser Flugbücher in seiner Verantwortung lag. Als Grund für das Unterlassen der Ein- tragungen gab er an, man habe wegen Stress oder wetterbedingt teilweise Ein- träge nachholen wollen, habe in der Folge dann aber Eintragungen vergessen (vgl. Prot. I S. 8 ff.). 5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die vom Beschul- digten eingestanden Sachverhalte auch aus den bei den Akten liegenden objekti- ven Beweismitteln (Urk. 3/12-19) ergeben, nämlich aus einem Vergleich der Ko- pien der Flugbücher mit den Startlisten der angeflogenen Flughäfen. Die Vor- instanz hat auch überzeugend dargetan, dass der Beschuldigte verpflichtet war, auch unter etwas widrigeren Bedingungen dafür besorgt zu sein, dass die Eintra- gungen mindestens tagesaktuell erfolgten, und dass ihm als Pilot und Fluginstruk- tor diese Pflicht bekannt war. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche, vom Verteidiger im Berufungsverfahren nicht beanstandeten, rechtli- che Erwägungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 10 ff. Ziff. 4) – als mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung - 16 - über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG (Luftfahrtgesetz) zu qualifizieren, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
- Strafmass 6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 13 S. 12 Ziff. 5.1.), sieht Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG als Strafrahmen Busse bis zu Fr. 20'000.– vor. Die Vorinstanz war an das Verbot der reformatio in peius nicht gebunden (vgl. Art. 79 Abs. 1 VStR; das Verbot der Strafschärfung gemäss Art. 70 Abs. 1 VStrR gilt nur im Verhältnis zwischen Strafbescheid und Strafverfügung). Gemäss der Spezial- bestimmung in Art. 8 VStrR (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB) sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen und müssen andere Strafzumes- sungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Täterkomponente) nicht berücksichtigt werden. 6.2. Zur Einordnung des Verschuldens hat die Vorinstanz zunächst den Zweck der Vorschriften über das Führen der Flugbücher rekapituliert. Sie führte aus, der Flugverkehr berge ein enormes Gefährdungspotential nicht nur für die Passagiere, sondern auch für die Allgemeinheit, weshalb in diesem Bereich be- sonders strenge Sicherheitsvorschriften gelten würden. Das Führen von Flugbü- chern diene dazu, die Betriebsstunden eines Flugzeugs zu erfassen, damit letzt- lich insbesondere die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden könnten. Da eine korrekte Wartung der Flugzeuge für die Flugsicherheit beson- ders kritisch sei, müsse eine entsprechende Kontrolle auch von dritter Seite je- derzeit lückenlos möglich sein. Aus diesem Grund sei schon das nicht korrekte Führen der Flugbücher per se unter Strafe gestellt, wobei es sich um ein abstrak- tes Gefährdungsdelikt handle. Geschütztes Rechtsgut sei die jederzeitige Über- prüfbarkeit der Flugzeiten und damit indirekt auch der Wartungsintervalle (Urk. 13 S. 12 f. Ziff. 5.3.). Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Entgegen der Argumenta- tion der Verteidigung (Urk. S. 4), stellt das Unterlassen der Eintragungen der Flü- - 17 - ge in die Flugbücher keineswegs eine "reine Formverletzung" dar. Vielmehr ist mit dem BAZL (Urk. 28 S. 2 f.) festzuhalten, dass es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten um Verstösse gegen sicherheitsrelevante Regelungen handelt. Ein nicht korrektes Eintragen von Flügen durch den zuständigen Kommandanten kann dazu führen, dass sicherheitsrelevante Instandhaltungsarbeiten nicht oder zu spät durchgeführt werden, was sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges auswirken kann (vgl. Art. 24 f. VLL). 6.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz (u.a.), dass immerhin 17 Flüge, davon 15 im Jahr 2011 und 2 im Jahr 2012, nicht in den Flugbüchern eingetragen worden seien. Damit seien für das Jahr 2011, in wel- chem nach Aussage des Beschuldigten insgesamt 700 Flüge durchgeführt wor- den seien (Prot. I S. 12), immerhin rund 2% nicht erfasst worden. Eine "Fehlerra- te" von 2% stelle im Bereich der Fliegerei keineswegs eine Bagatelle dar, zumal die sicherheitsrelevante gesetzliche Vorgabe es denn auch sei, Flüge lückenlos zu erfassen. Die Flüge seien denn auch nicht etwa bloss falsch erfasst worden, sondern würden in den Flugbüchern komplett fehlen. Es gehe also nicht etwa bloss um pingeliges "minütelen", wie der Beschuldigte es darstelle (Prot. I S. 14). Vorliegend teilten sich die 17 Flüge zwar auf vier Flugzeuge auf, 11 Flüge beträ- fen jedoch allesamt das Flugzeug C._____ und 4 das Flugzeug D._____, nur bei den Flugzeugen E._____ und F._____ liege jeweils noch ein Einzelfall vor (Urk. 3/2). Die Nachvollziehbarkeit der Historie eines Flugzeuges sei durch die fehlen- den Eintragungen deutlich beeinträchtigt. Wie aufwändig es sei, die fehlenden Flüge im Nachhinein nachzuvollziehen, ergebe sich auch aus den Urk. 3/12-19. Nicht nur die Anzahl nicht eingetragener Flüge, sondern auch die nicht eingetra- gene Flugzeit sei alles andere als unerheblich. Insgesamt seien rund 28 Flug- stunden, also mehr als ein Tag Flugzeit, nicht eingetragen worden. Auch dies sei ein Ausmass, welches weit über eine Bagatelle hinausgehe. Wenn der Beschul- digte geltend mache, im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Wartungs- intervalle dennoch eingehalten worden seien, da man bei den erfassten Flügen jeweils einige Minuten zu viel eingetragen habe, so sei zu dessen Gunsten zwar davon auszugehen, dass dies faktisch zutreffe. Die Einhaltung der Wartungsinter- valle erscheine jedoch letztlich als glücklicher Zufall, habe doch der Beschuldigte - 18 - bzw. die B._____ AG als Halterin der Flugzeuge aufgrund der Versäumnisse kei- ne wirkliche Kontrolle über die Flugzeiten und damit über die Wartungsintervalle gehabt. Erst recht gelte dies für die Kontrollinstanzen. Auch der Beschuldigte ha- be eingestehen müssen (Prot. I S. 14), er sei "gottenfroh" gewesen, dass nicht auch noch die Wartungsintervalle verletzt worden seien. Es wäre somit ohne wei- teres möglich gewesen, dass die Wartungsintervalle verletzt worden wären und dass dies niemandem aufgefallen wäre. Auch diesen (vorwiegend deskriptiven) Ausführungen der Vorinstanz kann (insoweit) vorbehaltlos gefolgt werden. Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 15 S. 3) bzw. mit den Ausführungen des BAZL (Urk. 28 S. 3) ist fest- zuhalten, dass keineswegs von einer Nachvollziehbarkeit der Flugstunden trotz Nichteintragung gesprochen werden kann, waren die nichteingetragenen Flüge doch letztlich erst und ausschliesslich durch das aufwändige Einholen und Ver- gleichen von Start- und Landelisten der Flughäfen G._____ (G'._____) und H._____ (H'._____) und deren Abgleichen mit den Flugbüchern der betroffenen Luftfahrzeuge rekonstruierbar. Etwas zu weit geht die Vorinstanz allerdings in ihrer Gewichtung des objek- tiven Verschuldens aufgrund der dargelegten Umstände als mittelschwer. Nicht (ausreichend) berücksichtigt hat sie, dass es trotz der unterlassenen Einträge nicht zu einer konkreten Sicherheitsproblematik gekommen ist. Auch wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wie es das nicht korrekte Führen des Flugbuches darstellt, keinen tatbestandsmässigen Erfolg voraussetzt, ist im Rahmen der Strafzumessung doch jedenfalls das durch das deliktische Verhalten eröffnete Ausmass der Gefährdung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Markus Hug, StGB Kom- mentar, Reihe OFK - Orell Füssli Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 47 N 8 m.V.a. BGE 104 IV 37). Unter diesem Aspekt ist zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass die Lufttüchtigkeit der betroffenen Luftfahrzeuge zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt war (und sich demnach das Sicherheitsrisiko, das mit den vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften letztlich gebannt werden soll, nicht realisiert hat). - 19 - In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 6.4. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz (zusammengefasst) aus, zugunsten des Beschuldigten sei bloss von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Be- reich des zu beurteilenden Gefährdungsdelikts überwiegten im Spektrum aller denkbarer Tatvarianten diejenigen Tatvarianten mit vorsätzlicher Tatbegehung deutlich, was die Schwere des Verschuldens angehe. Es rechtfertige sich daher, eine fahrlässige Tatbegehung grundsätzlich im unteren Drittel der denkbaren Tat- varianten anzusiedeln, was das Verschulden angehe (wobei Ausnahmen denkbar blieben). Innerhalb des Spektrums denkbarer fahrlässiger Tatbegehungen sei vor- liegend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Eintragungen in den Flugbüchern aufgrund schwer nachvollziehbarer Gründe (Stress, Wetter) unterlassen habe. Die Eintragungen seien jeweils dauerhaft und mit einer doch recht erstaunlichen Regelmässigkeit unterblieben. Dies deute auf eine gewisse Geringschätzung der Sicherheitsrelevanz regelmässiger Eintragungen hin. Die subjektive Tatschwere wiege damit im Bereich der Fahrlässigkeit mittelschwer. Gemessen am maximal denkbaren Verschulden (inklusive vorsätzliche Taten) wiege das subjektive Ver- schulden vorliegend nicht mehr leicht (Urk. 13 S. 14 Ziff. 5.5.). Auch hinsichtlich der subjektiven Komponente kann den (deskriptiven) Aus- führungen der Vorinstanz weitgehend gefolgt werden und ist wiederum lediglich die erstinstanzliche Gewichtung dieser Komponente etwas zu korrigieren. Schon allein im Bereich der Fahrlässigkeit sind sowohl quantitativ als auch qualitativ noch weit schwerwiegendere (sprich: grob fahrlässige bis leichtsinnige) Verhal- tensweisen denkbar, weshalb die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Fahr- lässigkeit in diesem Rahmen als nicht mehr leicht bzw. die subjektive Tatschwere (gemessen am maximal denkbaren Verschulden, inklusive vorsätzliche Taten) als noch leicht bezeichnet werden kann. 6.5. Insgesamt ist demnach zu Gunsten des Beschuldigten von einem ge- rade noch leichten Verschulden auszugehen. - 20 - 6.6. Zur Festsetzung der angemessenen Busse darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die mehrfache Tatbegehung des Beschuldigten as- perierend nach Art. 49 StGB und nicht etwa kumulativ (im Sinne von Art. 9 VStR) zu berücksichtigen ist: Art. 9 VStrR gilt richtigerweise nicht im Verhältnis mehrerer Verstösse gegen ein und dasselbe Gesetz, sondern nur bei Zusammenfallen mehrerer Delikte aus dem Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden (vgl. z.B. Mark Livschitz, Kommentar zum Kartellgesetz, SHK - Stämpflis Handkom- mentar, 2007, Vorbemerkungen zu Art. 54-57 N 36 m. Vorbemerkungen zu Art. 54-57 N 36, unter Verweis auf Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Motive - Doktrin - Rechtsprechung, 1998, Art. 9 N 1). In welchem Sinne die Vorinstanz die 17-fache Tatbegehung des Beschuldig- ten berücksichtigt hat, erscheint unklar. Aufgrund dessen, dass sie sich einerseits zum Asperationsprinzip nicht geäussert und andererseits ausgeführt hat, in Anbe- tracht der üblichen Busse von einigen hundert Franken für den einmaligen Verstoss gegen Kontrollvorschriften im Strassenverkehr erscheine eine Busse von Fr. 4'000.– für den 17-fachen Verstoss im Flugverkehr durchaus angemes- sen, entsteht zumindest der Eindruck, dass sie kumulativ vorgegangen sein könn- te. 6.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe (auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten muss, wie ausgeführt, nicht eingegangen zu werden) erscheint die vom BAZL in ihrer Strafverfügung vom
- Oktober 2015 ausgesprochene Busse von Fr. 850.– im Rahmen des Ange- messenen und ist deshalb heute zu bestätigen. 6.8. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich nicht nach Art. 106 StGB, sondern nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (BGE 141 IV 407). Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann deshalb (entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz, Urk. 13 S. 16) nicht schon mit heutigem Urteil festgesetzt werden. - 21 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Hauptstandpunkt. Dass die Höhe der Busse gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil reduziert wurde, ba- siert grösstenteils auf Ermessen und rein rechtlichen Überlegungen. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenausscheidung und Entschädigung des Beschul- digten, der die Strafreduktion lediglich eventualiter beantragt hat, nicht gerechtfer- tigt. Dem Beschuldigten sind somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen und dem Beschuldig- ten sind auch die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 4. Mai 2016 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Wider- handlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luft- fahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Komman- danten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 850.–.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 22 -
- Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Zivilluftfahrt − die Bundesanwaltschaft Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160035-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 10. Januar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen
1. Bundesamt für Zivilluftfahrt,
2. Bundesanwaltschaft Bern,
3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und die Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
4. Mai 2016 (GC150059)
- 2 - Anklage: Die Strafverfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 22. Oktober 2015 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 340.– Schreib- und Spruchgebühren BAZL Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 15 S. 1 f.)
1. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben, soweit Widerhandlungen vor dem 4. Mai 2016 betroffen
- 3 - sind. Das Verfahren sei bezüglich der Widerhandlungen vor dem 4. Mai 2016 infolge Verjährung einzustellen. Für die Widerhandlungen vom 6.Juli 2012 und 7. Juli 2012 sei der Schuldspruch zu bestätigen.
2. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und der Beschuldigte für die beiden verbleibenden Wider- handlungen angemessen zu bestrafen.
3. Eventualiter, das heisst im Falle einer Bestätigung von Ziffer 1 des an- gefochtenen Urteils sei das Strafmass von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils angemessen zu reduzieren.
4. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei entsprechend zu korrigieren.
5. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Verfahrenskos- ten seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend aufzuerlegen.
6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten.
b) Des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL): (Urk. 28 S. 1)
1. Die Berufung vom 31. Mai 2016 sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. ______________________________
- 4 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Zur Vorgeschichte betreffend ein Verfahren aus dem Jahr 2014 gegen die B._____ AG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13, S. 3 Ziff. 1.1.). 1.2. Im Anschluss an das vorgenannte Verfahren erliess das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 17. September 2015 (nachdem ein Strafbescheid im ab- gekürzten Verfahren vom 11. Juni 2015 vom Beschuldigten nicht akzeptiert wor- den war, Urk. 3/6) einen ordentlichen Strafbescheid gegen den Beschuldigten persönlich (Urk. 3/4) betreffend fehlende Eintragungen in den Flugbüchern im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges (SR 748.225.1). Nach dagegen erhobener Einsprache des Beschuldigten (Urk. 3/3) erliess das BAZL am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung (Urk. 3/2), mit welcher der Vorwurf betreffend fehlender Eintragungen in sieben Fällen infolge Verjährung fal- lengelassen und bezüglich 17 verbleibender Fälle die Bestätigung des Schuld- spruchs und Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 850.– Busse ausgesprochen wurde (Urk. 3/2). Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte wiederum Einsprache (Urk. 3/1), woraufhin das BAZL das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Vorinstanz überwies (Urk. 1 f.). 1.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Mai 2016 (betreffend die eingeklagten 17 Flüge) der mehrfachen fahrlässigen Widerhand- lung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeu-
- 5 - ges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 4'000.– Busse (Urk.13). 1.4. Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Entscheids am 12. Mai 2016 (Urk. 9 Blatt 1) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom
22. Mai 2016 (Poststempel), bei der Vorinstanz am 24. Mai 2016 eingegangen, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 10) und mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (Poststempel), hier eingegangen am 1. Juni 2016, auch innert Frist die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 15). Anschlussberufung wurde weder seitens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich noch seitens der Bundesanwaltschaft Bern noch seitens des BAZL erhoben (vgl. Urk. 16-18). 1.5. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 21). Der Beschuldigte reichte innert entsprechen- der Frist keine Berufungsbegründung ein, womit seine Berufungserklärung vom
31. Mai 2016 als Berufungsbegründung gilt (vgl. Urk. 21-23). Die Berufungsantwort des BAZL (Urk. 28) erfolgte mit Eingabe vom 6. Sep- tember 2016 (Poststempel) innert der mit Verfügung vom 16. August 2016 gesetz- ten Frist (vgl. Urk. 23 und 24/3). Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzich- teten auf Vernehmlassung (Urk. 25 und 26).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt im Hauptstandpunkt (sinngemäss zusam- mengefasst), dass hinsichtlich 15 Flügen die Verjährung des strafrechtlichen Vor- wurfs festzustellen, und er hinsichtlich der zwei verbleibenden Fälle mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen sei, unter ausgangsgemässer Kostenauflage und angemessener Entschädigung des Beschuldigten. Eventualiter, für den Fall der Verneinung der Verjährung, sei er für die 17 Fälle mit einer Busse von insge- samt Fr. 600.– zu bestrafen.
- 6 - 2.2. Mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer
4) – deren Erwachsen in Rechtskraft vorab festzustellen ist – ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 demnach vollumfänglich angefochten.
3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte ist in tatsächlicher Hinsicht geständig (vgl. nachste- hend Ziff. 5.1.) und rügt ausschliesslich die rechtlichen Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 18). Entsprechend liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Be- rufungsgerichts vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23; BSK StPO - Eugs- ter, Art. 398 N 3a m.V.a. Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3).
4. Verjährung 4.1. Auffassung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte – stark zusammengefasst – aus, dass hinsichtlich der Frage der Verjährung jeweils generell zwischen einem ersten Strafbefehl (im Sin- ne von Art. 352 Abs. 1 StPO) und einem (nach einer Einsprache erlassenen) zweiten Strafbefehl (im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) im allgemeinen Strafrecht, bzw. entsprechend zwischen einem Strafbescheid (im Sinne von Art. 64 f. VStR) und einer Strafverfügung (im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStR) im Verwaltungsstrafrecht unterschieden werden müsse. Aufgrund der früheren, u.a. mit BGE 133 IV 112 begründeten Praxis zu Art. 70 Abs. 3 aStGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) sei schon bislang klar gewesen, dass – wenn überhaupt – höchs-
- 7 - tens zweite Strafbefehle bzw. Strafverfügungen erstinstanzlichen Urteilen gleich- zustellen seien. So sei das Bundesgericht in BGE 133 IV 112 davon ausgegan- gen, dass es im Verwaltungsstrafrecht gerechtfertigt sei, die Verjährung mit der Strafverfügung enden zu lassen, nachdem einer solchen Strafverfügung ein Ver- fahren vorausgehe (im Unterschied zum summarischen Verfahren vor einem Strafbescheid), in welchem der beschuldigten Person weitgehende Mittwirkungs- rechte eingeräumt würden, ihr insbesondere das rechtliche Gehör, das Aktenein- sichtsrecht und das Teilnahmerecht an Beweisaufnahmen eingeräumt werde. Diese Auffassung des Bundesgerichts sei zwar inhaltlich durchaus diskutabel, in- des für die untergeordneten Gerichte bindend, solange keine höchstrichterliche Praxisänderung stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung werde mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 keine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 vorgenommen. Dieser Entscheid (bei welchem es um einen Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich betreffend Ver- kehrsregelverletzung ging) betreffe nicht die vorliegend relevante Frage, ob ein zweiter Strafbefehl bzw. eine Strafverfügung ein erstinstanzliches Urteil darstelle, da in dem diesem Entscheid zu Grunde liegenden konkreten Fall nach Einspra- che des Betreffenden und weiteren Untersuchungshandlungen kein neuer (zwei- ter) Strafbefehl erlassen, sondern das Verfahren direkt an das zuständige Be- zirksgericht überwiesen worden sei. Sei somit schon generell fraglich, ob dieser Entscheid auf zweite Strafbefehle anwendbar sei, so enthalte er jedenfalls weder eine direkte Aussage noch übertragbare Aussagen für Strafverfügungen im Ver- waltungsstrafrecht. An der mit BGE 133 IV 112 begründeten Praxis müsse des- halb festgehalten werden. Nach dem Gesagten sei die vierjährige Verjährungsfrist (gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VstR) im vorliegenden Fall durch die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 unterbrochen worden, womit die dem Beschuldigten sinngemäss noch vorgeworfenen, zwischen dem 24. Ok- tober 2011 und dem 7. Juli 2012 erfolgten Übertretungen nicht verjährt seien (vgl. Urk. 13, S. 5-10 Ziff. 3).
- 8 - 4.2. Kritik des Verteidigers Der Verteidiger führt in seiner Berufungsbegründung sinngemäss aus, die vorinstanzliche Interpretation des neuen Bundesgerichtsurteils 6B_608/2015 vom
15. Januar 2016 sei nicht nachvollziehbar. In diesem, eine neue Praxis einläuten- den Bundesgerichtsurteil werde ja gerade eingeräumt, dass ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werde und ihm die Urteilsqualität fehle, unabhängig davon, ob nach der Einspracheerhebung weitere Untersuchungshandlungen stattfänden. Weiter werde ausdrücklich BGE 139 IV 62 zitiert, in welchem die Frage, ob in einem zweistufigem Verfahren auf zweiter Stufe ein Entscheid mit Urteilscharakter ergehe, offengelassen worden sei. Inhaltlich führe die Begründung im Urteil 6B_608/2015 zur Erkenntnis, dass im vorliegenden Verfahren der Urteilscharakter des zweiten Strafbefehls (gemeint wohl konkret: der Strafverfügung vom 22. Oktober 2015) nicht gegeben sei. Wei- ter könne vorliegend trotz Zweistufigkeit des Verfahrens keine Rede sein von ei- ner umfassenden Urteilsgrundlage, nachdem das BAZL die Strafverfügung vom
22. Oktober 2015 lediglich einen Tag nach Erhalt der Einsprache des Beschuldig- ten gegen den Strafbescheid gefällt habe, und bei diesem zweiten Entscheid kei- ne Beweismittel berücksichtigt habe, die vom Beschuldigten angeführt worden seien. Zudem wäre es rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine anklagende Behörde einen Entscheid mit Urteilscharakter fällen könnte. Nicht zu vergessen sei auch, dass vorliegend eine Verjährungsfrist von vier Jahren, also eine noch längere als die für Übertretungen übliche Frist von 3 Jahren, zum Zuge komme. Wenn in ei- nem Luftverkehrsverfahren ein Strafbefehl in zwei Stufen erlassen werde, dürfe dies nicht anders beurteilt werden als in einem Strafbefehlsverfahren, in welchem ein Staatsanwalt ein zweites Mal verfüge. Mit der Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung für die fraglichen 15 Widerhandlungen habe die Vorinstanz deshalb Bundesrecht verletzt (vgl. Urk. 15 S. 2 f.). 4.3. Standpunkt des BAZL Das BAZL führt in seiner Berufungsantwort sinngemäss aus, dass mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 keine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 stattgefunden habe. In diesem Entscheid äussere sich
- 9 - das Bundesgericht nicht zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Straf- verfügungen bzw. zweite Strafbefehle. In dem diesem Entscheid zugrunde liegen- den Verfahren sei kein zweiter Strafbefehl erlassen worden, vielmehr sei es um einen ersten Strafbefehl gegangen, der gestützt auf eine summarische Grundlage getroffen worden sei. Es entspreche der bisherigen Bundesgerichtsrechtspre- chung, dass ein erster Strafbefehl nicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzuset- zen sei und somit auch nicht die Verjährung zu unterbrechen vermöge. Auf die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl die Verjährung zu unterbrechen vermöge, gehe das Bundesgericht nicht ein. Das vorliegende Verfahren entspreche somit nicht demjenigen, mit welchem sich das Bundesgericht im Entscheid 6B_608/2015 zu befassen gehabt habe. Nachdem am 17. September 2015 zunächst ein Strafbe- scheid ergangen sei, sei nach weiterführendem Verfahren am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung erlassen worden. In diesem kontradiktorischen Verfahren ha- be der Beschuldigte Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der Begründung der Einsprache zu äussern und Beweise einzubringen. Unbehelflich sei, wenn der Be- schuldigte geltend machen lasse, dass nach der Einsprache und vor Erlass der Strafverfügung durch das BAZL keine weiteren Beweismittel berücksichtigt worden seien. Auch wenn die untersuchende Behörde einem gestellten Beweisantrag nicht entspreche, bedeute dies nicht, dass das Verfahren nicht kontradiktorisch durchgeführt worden sei. Vielmehr habe die zuständige Behörde zu beurteilen, ob ein gestellter Beweisantrag der Klärung des Sachverhalts dienlich sei. Vorliegend sei das BAZL davon ausgegangen, dass eine mündliche Befragung des Beschul- digten zusätzlich zur Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 sei somit einem erstinstanzlichen Urteil gleichzusetzen und die vierjährigen Verjährungsfrist damit unterbrochen worden, womit die eingeklagten Übertretungen nicht verjährt seien (vgl. 28 S. 2). 4.4. Entscheid 4.4.1. Relevante Gesetzesbestimmungen Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB, entsprechend Art. 70 Abs. 3
- 10 - aStGB in der Fassung vom 19. Dezember 2006). Diese Bestimmung gilt auch im Verwaltungsstrafrecht (Art. 2 VStR). Die vorliegend relevante Verjährungsfrist be- trägt vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VStrR). 4.4.2. Prüfung anhand der bisherigen Bundesgerichtspraxis
a) Der beschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitge- hende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwin- gend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafman- dat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Straf- verfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer um- fassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren er- lassen. Die Strafverfügung (Art. 70 VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, gilt deshalb verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB (BGE 133 IV 112, vgl. auch BGE 135 IV 196). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung behielt ihre Gültigkeit auch unter dem aktuel- len, inhaltlich unveränderten Art. 97 Abs. 3 StGB (vgl. Trechsel/Capus, StGB PK,
2. Aufl., Art. 97 N 11).
b) Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten am 17. September 2015 zunächst ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR erlassen. Der Be- schuldigte erhob dagegen Einsprache mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Urk. 3/3). Das BAZL erliess darauf am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR (Urk. 3/2). Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 kam innerhalb des vom Gesetz dafür vorgesehenen, kontradiktorisch ausgebildeten Verfahren zustande. Daran ändert nichts, dass das BAZL diesen Entscheid ledig- lich einen Tag nach Eingang der Einsprache des Beschuldigten fällte und vorgän- gig keine weiteren Beweise abnahm. Die Einsprache des Beschuldigten, welcher
- 11 - sich hinsichtlich der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährten Widerhandlungen geständig zeigte, richtete sich – wie dessen Verteidiger im vorliegenden Verfah- ren ausdrücklich bestätigte – gegen das mit Strafbescheid vom 17. September 2015 festgesetzte Strafmass (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 15 S. 3). Dass das BAZL bei dieser Ausgangslage auf die in der Einsprache ohne weitere Begründung bean- tragte "Befragung des Beschuldigten sowie weiterer Personen" (Urk. 3/3 S. 2) verzichtete (vgl. Urk. 28 S. 2) und seinen Entscheid gestützt auf die bereits erho- benen Beweise – u.a. auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom
25. Februar 2015 und die von ihm eingereichten Kopien der persönlichen Flugbü- cher (vgl. Urk. 3/2 S, 2 f.) – fällte, kann nicht beanstandet werden. Die Strafverfügung vom 20. Oktober 2015 ist somit im Lichte der vorstehend zitierten bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 IV 112) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 4.4.3. Keine Praxisänderung
a) In BGE 139 IV 62 erörterte das Bundesgericht, dass die mit BGE 133 IV 112 initiierte Rechtsprechung bei einem Teil des Schrifttums auf Kritik gestossen sei, welcher dafürhalte, dass nicht schon die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, sondern erst das erstinstanzliche Erkenntnis im gerichtlichen Verfahren (Art. 73 ff., Art. 79 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive Art. 70 Abs. 3 aStGB) zu qualifizieren sei. Zur Begründung wer- de ausgeführt, dass Entscheide der Verwaltung und somit auch Strafverfügungen keine Urteile seien, da sie nicht von einem Gericht erlassen würden und nicht mit einem Rechtsmittel, sondern mit einer blossen Einsprache anzufechten seien. Zudem könne das Verwaltungsstrafverfahren gänzlich entfallen, wenn das über- geordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer frei- heitsentziehenden Massnahme für gegeben halte (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VStrR). Ausserdem könne das Verwaltungsstrafverfahren zumindest teilweise übersprungen werden, wenn die Verwaltung die Einsprache gegen den Strafbescheid auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht behandle (Art. 71 VStrR) und somit keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen werde (BGE 139 IV 62,
- 12 - E. 1.4.2.). Nachdem konkret ein solcher Sprungrekurs nach Art. 71 VStrR zu prü- fen war, bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung jedenfalls insoweit, dass der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, und entschied darüber hinaus, dass dies auch gilt, wenn die Einsprache gegen den Strafbe- scheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung erlassen wird (BGE 139 IV 62, E. 1.4.5.). Auf die verjährungsrecht- liche Wirkung der Strafverfügung kam es in diesem Entscheid nicht zurück. Es führte lediglich aus, es sei hier nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich aus diesem Entscheid für die Fälle ergeben würden, in denen das Einsprachever- fahren nicht übersprungen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62, E. 1.4.6.) Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand mit BGE139 IV 62 demnach nicht statt.
b) In dem vom Verteidiger angerufenen Bundesgerichtsurteil 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016 – inzwischen publiziert als BGE 142 IV 11 – erwog und ent- schied das Bundesgericht (u.a.) das Folgende: "Regeste Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). […] 1.2.2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft ge- treten. Diese regelt einheitlich, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin (BGE 140 IV 82 E. 2.6; MI- CHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord-
- 13 - nung, 2012, S. 553 f.). Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Un- tersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein "erstinstanzliches Urteil" im Sin- ne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Bereits die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches hielt in diesem Sinne fest, dass als "erstinstanz- liches Urteil" auch ein Strafbefehl gilt, der nicht Gegenstand einer Einsprache war (BBl 1999 II 1979, 2134 Ziff. 216.11). E contrario trifft dies nicht für Strafbefehle zu, gegen welche Ein- sprache erhoben wurde (GILBERT KOLLY, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd.I, 2009, N. 65 zu Art. 97 StGB; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 58 f. zu Art. 97 StGB). Im Übrigen ist der Erlass eines Strafbefehls ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 StPO nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann die Verjährung nicht vor dem ersten gerichtlichen Urteil enden. Die Annahme, dass in Strafverfahren, in welchen die Bedingungen von Art. 352 StPO erfüllt sind, bereits ein Strafbefehl die Verjährung unterbrechen kann, würde dazu führen, dass der Lauf der Verjährung bei leichteren Delikten früher enden kann als bei schwereren. Die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes trug den Besonderheiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rech- nung und ist seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr an- wendbar. […]." Auch wenn diesem Entscheid des Bundesgerichts konkret ein Fall zu Grun- de lag (vgl. BGE 142 IV 11, Sachverhalt A; vgl. auch den hiezu vorgängigen Ent- scheid SU140066 des Obergerichts des Kantons Zürich S. 8 f. Ziff. 6.4.), in wel- chem das Stadtrichteramt Zürich nach Einsprache des Betroffenen und darauf folgenden ergänzenden Untersuchungshandlungen keinen neuen Strafbefehl er- liess (im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), sondern am ursprünglichen Straf- befehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), bezieht er sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 13, S. 9 f. Ziff. 3.4.3.) sowie des BAZL – nicht nur auf erste Strafbefehle (im Sinne der Terminologie der Vorinstanz), sondern allgemein auf sämtliche Strafbefehle im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung (und damit auch auf zweite Strafbefehle im Sinne der Terminologie der Vorinstanz), zumal er keine entsprechende Differenzierung vornimmt. Mit BGE 142 IV 11 nimmt das Bundesgericht demnach tatsächlich eine Praxisänderung vor, erklärt es doch ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügun- gen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes, welche den Besonder- heiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rechnung trug, als nicht
- 14 - mehr anwendbar unter dem Regime Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Bundesgericht bezieht sich damit (u.a.) auf sein Urteil 6B_775/2009 vom 18. Feb- ruar 2010, E. 2.1 (vgl. BGE 142 IV 11, E. 1.2.1.), mit welchem eine Strafverfügung nach dem kantonalen Strafprozessrecht als ein erstinstanzliches Urteil angesehen wurde, wenn sie auf einer umfassenden Grundlage beruhte und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen wurde. Diese Praxisänderung beschlägt indes nach dem klaren Wortlaut des Bun- desgerichts lediglich die verjährungsrechtliche Wirkung von Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts. Eine Praxisänderung in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht lässt sich den Ausführungen in BGE 142 IV 11 – insofern kann der Vorinstanz (Urk. 13 S. 9 f.) wieder gefolgt werden – nicht entnehmen. In der (hier nicht zitierten) Erw. 1.2.1. rekapitulierte das Bundesgericht neben seiner früheren Rechtsprechung zum allgemeinen Strafverfahren auch seine bisherige Rechtsprechung zum Verwaltungsstrafverfahren seit BGE 133 IV 112, ohne diese im Folgenden als überholt zu bezeichnen. Das Bundesgericht wies auch aus- drücklich darauf hin, dass in BGE 139 IV 62 die Frage, ob die bisherige Recht- sprechung hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Strafverfü- gung im Sinne von Art. 70 VStrR zu ändern wäre, offengelassen wurde.
c) Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Bundesgericht auch noch im (französischsprachigen, zur Publikation vorgesehenen) Urteil 6B_503/2015 vom
24. Mai 2016 – welches nach BGE 142 IV 11 bzw. dem Urteil 6B_608/2015 vom
15. Januar 2016 erging – unter Berufung auf BGE 139 IV 62 E. 1.5. f. daran fest- hält, dass im Verwaltungsstrafrecht die Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR, welcher ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR vorangeht, der mas- sgebenden Entscheid darstellt, mit welchem die Verjährung (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB) nicht mehr weiterläuft. 4.4.4. Fazit Damit ist nach wie vor bundesgerichtliche Praxis, dass Strafverfügungen im Verwaltungsstrafrecht betreffend die Verjährung erstinstanzlichen Urteilen gleich- gestellt sind. Diese Praxis ist für das Obergericht des Kantons Zürich weiterhin
- 15 - bindend. Eine (angesichts teilweise nachvollziehbarer Kritik aus der Lehre durch- aus vertretbare) Praxisänderung wäre gegebenenfalls vor dem Bundesgericht zu erwirken. Nach dem Gesagten wurde die vierjährige Verjährungsfrist vorliegend durch die als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB geltende Straf- verfügung vom 22. Oktober 2015 unterbrochen, womit die dem Beschuldigten sinngemäss noch vorgeworfenen Übertretungen zwischen dem 24. Oktober 2011 und dem 7. Juli 2012 nicht verjährt sind.
5. Schuldpunkt 5.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die eingeklagten 17 Flüge nicht in die entsprechenden Flugbücher eingetragen wurden und das Führen dieser Flugbücher in seiner Verantwortung lag. Als Grund für das Unterlassen der Ein- tragungen gab er an, man habe wegen Stress oder wetterbedingt teilweise Ein- träge nachholen wollen, habe in der Folge dann aber Eintragungen vergessen (vgl. Prot. I S. 8 ff.). 5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die vom Beschul- digten eingestanden Sachverhalte auch aus den bei den Akten liegenden objekti- ven Beweismitteln (Urk. 3/12-19) ergeben, nämlich aus einem Vergleich der Ko- pien der Flugbücher mit den Startlisten der angeflogenen Flughäfen. Die Vor- instanz hat auch überzeugend dargetan, dass der Beschuldigte verpflichtet war, auch unter etwas widrigeren Bedingungen dafür besorgt zu sein, dass die Eintra- gungen mindestens tagesaktuell erfolgten, und dass ihm als Pilot und Fluginstruk- tor diese Pflicht bekannt war. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche, vom Verteidiger im Berufungsverfahren nicht beanstandeten, rechtli- che Erwägungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 10 ff. Ziff. 4) – als mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
- 16 - über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG (Luftfahrtgesetz) zu qualifizieren, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
6. Strafmass 6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 13 S. 12 Ziff. 5.1.), sieht Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG als Strafrahmen Busse bis zu Fr. 20'000.– vor. Die Vorinstanz war an das Verbot der reformatio in peius nicht gebunden (vgl. Art. 79 Abs. 1 VStR; das Verbot der Strafschärfung gemäss Art. 70 Abs. 1 VStrR gilt nur im Verhältnis zwischen Strafbescheid und Strafverfügung). Gemäss der Spezial- bestimmung in Art. 8 VStrR (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB) sind Bussen bis zu Fr. 5'000.– nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens (also aufgrund der Tatkomponente) zu bemessen und müssen andere Strafzumes- sungsgründe (und damit insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters bzw. die Täterkomponente) nicht berücksichtigt werden. 6.2. Zur Einordnung des Verschuldens hat die Vorinstanz zunächst den Zweck der Vorschriften über das Führen der Flugbücher rekapituliert. Sie führte aus, der Flugverkehr berge ein enormes Gefährdungspotential nicht nur für die Passagiere, sondern auch für die Allgemeinheit, weshalb in diesem Bereich be- sonders strenge Sicherheitsvorschriften gelten würden. Das Führen von Flugbü- chern diene dazu, die Betriebsstunden eines Flugzeugs zu erfassen, damit letzt- lich insbesondere die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden könnten. Da eine korrekte Wartung der Flugzeuge für die Flugsicherheit beson- ders kritisch sei, müsse eine entsprechende Kontrolle auch von dritter Seite je- derzeit lückenlos möglich sein. Aus diesem Grund sei schon das nicht korrekte Führen der Flugbücher per se unter Strafe gestellt, wobei es sich um ein abstrak- tes Gefährdungsdelikt handle. Geschütztes Rechtsgut sei die jederzeitige Über- prüfbarkeit der Flugzeiten und damit indirekt auch der Wartungsintervalle (Urk. 13 S. 12 f. Ziff. 5.3.). Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Entgegen der Argumenta- tion der Verteidigung (Urk. S. 4), stellt das Unterlassen der Eintragungen der Flü-
- 17 - ge in die Flugbücher keineswegs eine "reine Formverletzung" dar. Vielmehr ist mit dem BAZL (Urk. 28 S. 2 f.) festzuhalten, dass es sich bei den Widerhandlungen des Beschuldigten um Verstösse gegen sicherheitsrelevante Regelungen handelt. Ein nicht korrektes Eintragen von Flügen durch den zuständigen Kommandanten kann dazu führen, dass sicherheitsrelevante Instandhaltungsarbeiten nicht oder zu spät durchgeführt werden, was sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges auswirken kann (vgl. Art. 24 f. VLL). 6.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz (u.a.), dass immerhin 17 Flüge, davon 15 im Jahr 2011 und 2 im Jahr 2012, nicht in den Flugbüchern eingetragen worden seien. Damit seien für das Jahr 2011, in wel- chem nach Aussage des Beschuldigten insgesamt 700 Flüge durchgeführt wor- den seien (Prot. I S. 12), immerhin rund 2% nicht erfasst worden. Eine "Fehlerra- te" von 2% stelle im Bereich der Fliegerei keineswegs eine Bagatelle dar, zumal die sicherheitsrelevante gesetzliche Vorgabe es denn auch sei, Flüge lückenlos zu erfassen. Die Flüge seien denn auch nicht etwa bloss falsch erfasst worden, sondern würden in den Flugbüchern komplett fehlen. Es gehe also nicht etwa bloss um pingeliges "minütelen", wie der Beschuldigte es darstelle (Prot. I S. 14). Vorliegend teilten sich die 17 Flüge zwar auf vier Flugzeuge auf, 11 Flüge beträ- fen jedoch allesamt das Flugzeug C._____ und 4 das Flugzeug D._____, nur bei den Flugzeugen E._____ und F._____ liege jeweils noch ein Einzelfall vor (Urk. 3/2). Die Nachvollziehbarkeit der Historie eines Flugzeuges sei durch die fehlen- den Eintragungen deutlich beeinträchtigt. Wie aufwändig es sei, die fehlenden Flüge im Nachhinein nachzuvollziehen, ergebe sich auch aus den Urk. 3/12-19. Nicht nur die Anzahl nicht eingetragener Flüge, sondern auch die nicht eingetra- gene Flugzeit sei alles andere als unerheblich. Insgesamt seien rund 28 Flug- stunden, also mehr als ein Tag Flugzeit, nicht eingetragen worden. Auch dies sei ein Ausmass, welches weit über eine Bagatelle hinausgehe. Wenn der Beschul- digte geltend mache, im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Wartungs- intervalle dennoch eingehalten worden seien, da man bei den erfassten Flügen jeweils einige Minuten zu viel eingetragen habe, so sei zu dessen Gunsten zwar davon auszugehen, dass dies faktisch zutreffe. Die Einhaltung der Wartungsinter- valle erscheine jedoch letztlich als glücklicher Zufall, habe doch der Beschuldigte
- 18 - bzw. die B._____ AG als Halterin der Flugzeuge aufgrund der Versäumnisse kei- ne wirkliche Kontrolle über die Flugzeiten und damit über die Wartungsintervalle gehabt. Erst recht gelte dies für die Kontrollinstanzen. Auch der Beschuldigte ha- be eingestehen müssen (Prot. I S. 14), er sei "gottenfroh" gewesen, dass nicht auch noch die Wartungsintervalle verletzt worden seien. Es wäre somit ohne wei- teres möglich gewesen, dass die Wartungsintervalle verletzt worden wären und dass dies niemandem aufgefallen wäre. Auch diesen (vorwiegend deskriptiven) Ausführungen der Vorinstanz kann (insoweit) vorbehaltlos gefolgt werden. Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 15 S. 3) bzw. mit den Ausführungen des BAZL (Urk. 28 S. 3) ist fest- zuhalten, dass keineswegs von einer Nachvollziehbarkeit der Flugstunden trotz Nichteintragung gesprochen werden kann, waren die nichteingetragenen Flüge doch letztlich erst und ausschliesslich durch das aufwändige Einholen und Ver- gleichen von Start- und Landelisten der Flughäfen G._____ (G'._____) und H._____ (H'._____) und deren Abgleichen mit den Flugbüchern der betroffenen Luftfahrzeuge rekonstruierbar. Etwas zu weit geht die Vorinstanz allerdings in ihrer Gewichtung des objek- tiven Verschuldens aufgrund der dargelegten Umstände als mittelschwer. Nicht (ausreichend) berücksichtigt hat sie, dass es trotz der unterlassenen Einträge nicht zu einer konkreten Sicherheitsproblematik gekommen ist. Auch wenn ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wie es das nicht korrekte Führen des Flugbuches darstellt, keinen tatbestandsmässigen Erfolg voraussetzt, ist im Rahmen der Strafzumessung doch jedenfalls das durch das deliktische Verhalten eröffnete Ausmass der Gefährdung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Markus Hug, StGB Kom- mentar, Reihe OFK - Orell Füssli Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 47 N 8 m.V.a. BGE 104 IV 37). Unter diesem Aspekt ist zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass die Lufttüchtigkeit der betroffenen Luftfahrzeuge zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt war (und sich demnach das Sicherheitsrisiko, das mit den vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften letztlich gebannt werden soll, nicht realisiert hat).
- 19 - In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 6.4. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz (zusammengefasst) aus, zugunsten des Beschuldigten sei bloss von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Be- reich des zu beurteilenden Gefährdungsdelikts überwiegten im Spektrum aller denkbarer Tatvarianten diejenigen Tatvarianten mit vorsätzlicher Tatbegehung deutlich, was die Schwere des Verschuldens angehe. Es rechtfertige sich daher, eine fahrlässige Tatbegehung grundsätzlich im unteren Drittel der denkbaren Tat- varianten anzusiedeln, was das Verschulden angehe (wobei Ausnahmen denkbar blieben). Innerhalb des Spektrums denkbarer fahrlässiger Tatbegehungen sei vor- liegend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Eintragungen in den Flugbüchern aufgrund schwer nachvollziehbarer Gründe (Stress, Wetter) unterlassen habe. Die Eintragungen seien jeweils dauerhaft und mit einer doch recht erstaunlichen Regelmässigkeit unterblieben. Dies deute auf eine gewisse Geringschätzung der Sicherheitsrelevanz regelmässiger Eintragungen hin. Die subjektive Tatschwere wiege damit im Bereich der Fahrlässigkeit mittelschwer. Gemessen am maximal denkbaren Verschulden (inklusive vorsätzliche Taten) wiege das subjektive Ver- schulden vorliegend nicht mehr leicht (Urk. 13 S. 14 Ziff. 5.5.). Auch hinsichtlich der subjektiven Komponente kann den (deskriptiven) Aus- führungen der Vorinstanz weitgehend gefolgt werden und ist wiederum lediglich die erstinstanzliche Gewichtung dieser Komponente etwas zu korrigieren. Schon allein im Bereich der Fahrlässigkeit sind sowohl quantitativ als auch qualitativ noch weit schwerwiegendere (sprich: grob fahrlässige bis leichtsinnige) Verhal- tensweisen denkbar, weshalb die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Fahr- lässigkeit in diesem Rahmen als nicht mehr leicht bzw. die subjektive Tatschwere (gemessen am maximal denkbaren Verschulden, inklusive vorsätzliche Taten) als noch leicht bezeichnet werden kann. 6.5. Insgesamt ist demnach zu Gunsten des Beschuldigten von einem ge- rade noch leichten Verschulden auszugehen.
- 20 - 6.6. Zur Festsetzung der angemessenen Busse darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die mehrfache Tatbegehung des Beschuldigten as- perierend nach Art. 49 StGB und nicht etwa kumulativ (im Sinne von Art. 9 VStR) zu berücksichtigen ist: Art. 9 VStrR gilt richtigerweise nicht im Verhältnis mehrerer Verstösse gegen ein und dasselbe Gesetz, sondern nur bei Zusammenfallen mehrerer Delikte aus dem Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden (vgl. z.B. Mark Livschitz, Kommentar zum Kartellgesetz, SHK - Stämpflis Handkom- mentar, 2007, Vorbemerkungen zu Art. 54-57 N 36 m. Vorbemerkungen zu Art. 54-57 N 36, unter Verweis auf Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Motive - Doktrin - Rechtsprechung, 1998, Art. 9 N 1). In welchem Sinne die Vorinstanz die 17-fache Tatbegehung des Beschuldig- ten berücksichtigt hat, erscheint unklar. Aufgrund dessen, dass sie sich einerseits zum Asperationsprinzip nicht geäussert und andererseits ausgeführt hat, in Anbe- tracht der üblichen Busse von einigen hundert Franken für den einmaligen Verstoss gegen Kontrollvorschriften im Strassenverkehr erscheine eine Busse von Fr. 4'000.– für den 17-fachen Verstoss im Flugverkehr durchaus angemes- sen, entsteht zumindest der Eindruck, dass sie kumulativ vorgegangen sein könn- te. 6.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe (auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten muss, wie ausgeführt, nicht eingegangen zu werden) erscheint die vom BAZL in ihrer Strafverfügung vom
22. Oktober 2015 ausgesprochene Busse von Fr. 850.– im Rahmen des Ange- messenen und ist deshalb heute zu bestätigen. 6.8. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich nicht nach Art. 106 StGB, sondern nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (BGE 141 IV 407). Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann deshalb (entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz, Urk. 13 S. 16) nicht schon mit heutigem Urteil festgesetzt werden.
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7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Hauptstandpunkt. Dass die Höhe der Busse gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil reduziert wurde, ba- siert grösstenteils auf Ermessen und rein rechtlichen Überlegungen. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenausscheidung und Entschädigung des Beschul- digten, der die Strafreduktion lediglich eventualiter beantragt hat, nicht gerechtfer- tigt. Dem Beschuldigten sind somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen und dem Beschuldig- ten sind auch die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 4. Mai 2016 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Wider- handlung gegen die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luft- fahrzeugen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 VLL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Komman- danten eines Luftfahrzeuges sowie Art. 52a VLL und Art. 91 Abs. 1 lit. i LFG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 850.–.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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6. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Zivilluftfahrt − die Bundesanwaltschaft Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger
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