Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 März 2016 (Urk. 25), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich - 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2016 (Urk. 30) dem Stadtrichteramt Zürich am
E. 11 April 2016 zugestellt wurde (Urk. 28), da das Stadtrichteramt Zürich innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO fest- gelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung ein- reichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe für das Berufungs- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich vom 7. März 2016 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160034-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 31. Mai 2016 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 26. Februar 2016 (GC150214)
- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramts Zürich vom
7. März 2016 (Urk. 25), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich - 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2016 (Urk. 30) dem Stadtrichteramt Zürich am
11. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 28), da das Stadtrichteramt Zürich innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO fest- gelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung ein- reichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe für das Berufungs- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich vom 7. März 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
- 3 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Weilenmann