Dispositiv
- Auf die Berufung des Statthalteramt Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 346.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160030-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 17. Mai 2016 in Sachen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Vertreten durch lic. iur. A._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fahrlässige einfache Verkehrsverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 17. Februar 2016 (GB150031)
- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 (Urk. 28), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon - Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (Urk. 32) dem Statthalteramt Bezirk Dietikon am 19. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 31/1), da das Statthalteramt Bezirk Dietikon innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 9. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung ein- reichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR.110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen entstanden sind, weshalb ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Urk. 34), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Statthalteramt Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 346.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Weilenmann