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SU160027

Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bei der Haltung von Pferden und Rindvieh

Zürich OG · 2016-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Januar 2016 vom Vorwurf diverser Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung freigesprochen (Urk. 9 S. 1 f.). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 20) und den übrigen Parteien auf dem Postweg zugestellt (Urk 10/1-3), worauf das Statthalteramt Horgen am 8. Januar 2016 (Poststempel; Urk. 11) und das Veterinäramt des Kantons Zürich ebenfalls am 8. Januar 2016 (Poststempel; Urk. 12) fristgerecht Berufung anmeldeten. In der Folge wurde das begründete Urteil (Urk. 14) dem Statthalteramt Horgen am 13. April 2016 (Urk. 15/1) um dem Veterinäramt des Kantons Zürich am 14. April 2016 (Urk. 15/2) zugestellt.

E. 2 Das Veterinäramt des Kantons Zürich zog seine Berufung innert der gesetz- lichen Frist zu Einreichung einer Berufungserklärung mit Schreiben vom 20. April 2016 (Poststempel; Urk. 18) zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist.

E. 3 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur ein- getreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4.11.2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).

E. 4 Das Statthalteramt Horgen meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung nicht ein- zutreten ist.

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Horgen vom 8. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Vom Rückzug der Berufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
  3. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
  4. Januar 2016 rechtskräftig.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Horgen, Postfach, 8010 Horgen − das Veterinäramt des Kantons Zürich, Zollstr. 20, 8090 Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160027-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 23. Mai 2016 in Sachen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bei der Haltung von Pferden und Rindvieh Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

5. Januar 2016 (GC150028)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Januar 2016 vom Vorwurf diverser Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung freigesprochen (Urk. 9 S. 1 f.). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 20) und den übrigen Parteien auf dem Postweg zugestellt (Urk 10/1-3), worauf das Statthalteramt Horgen am 8. Januar 2016 (Poststempel; Urk. 11) und das Veterinäramt des Kantons Zürich ebenfalls am 8. Januar 2016 (Poststempel; Urk. 12) fristgerecht Berufung anmeldeten. In der Folge wurde das begründete Urteil (Urk. 14) dem Statthalteramt Horgen am 13. April 2016 (Urk. 15/1) um dem Veterinäramt des Kantons Zürich am 14. April 2016 (Urk. 15/2) zugestellt.

2. Das Veterinäramt des Kantons Zürich zog seine Berufung innert der gesetz- lichen Frist zu Einreichung einer Berufungserklärung mit Schreiben vom 20. April 2016 (Poststempel; Urk. 18) zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist.

3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur ein- getreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4.11.2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).

4. Das Statthalteramt Horgen meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung nicht ein- zutreten ist.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Horgen vom 8. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Vom Rückzug der Berufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

3. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

5. Januar 2016 rechtskräftig.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Horgen, Postfach, 8010 Horgen − das Veterinäramt des Kantons Zürich, Zollstr. 20, 8090 Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder