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SU160024

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, verurteilte den Beschuldigten am 9. Dezember 2015 wegen Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG, in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 SSV sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 22 S. 2, Urk. 25 und Urk. 28 S. 18).

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

18. Dezember 2015 fristgerecht Berufung an, wobei er seine Eingabe als Einsprache bezeichnete (Urk. 24). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 mit Hinweis). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Dem Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 21. März 2016 zugestellt (Urk. 27/2). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für den Beschuldigten somit am

22. März 2016 zu laufen (Art. 384 lit. a StPO) und endete am 11. April 2016. Innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist reichte der Beschuldigte – obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher auch auf die Säumnisfolge hingewiesen wurde (Urk. 25 und Urk. 28, Dispositivziffer 7) – keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei deren Nichteinreichung ist folglich auf eine Einholung von Stellungnahmen zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 69). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2).

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E. 3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
  2. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160024-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 25. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Dezember 2015 (GC150275)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, verurteilte den Beschuldigten am 9. Dezember 2015 wegen Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG, in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 SSV sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 22 S. 2, Urk. 25 und Urk. 28 S. 18).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

18. Dezember 2015 fristgerecht Berufung an, wobei er seine Eingabe als Einsprache bezeichnete (Urk. 24). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 mit Hinweis). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Dem Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 21. März 2016 zugestellt (Urk. 27/2). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für den Beschuldigten somit am

22. März 2016 zu laufen (Art. 384 lit. a StPO) und endete am 11. April 2016. Innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist reichte der Beschuldigte – obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher auch auf die Säumnisfolge hingewiesen wurde (Urk. 25 und Urk. 28, Dispositivziffer 7) – keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei deren Nichteinreichung ist folglich auf eine Einholung von Stellungnahmen zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 69). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2).

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3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom

9. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. April 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann