Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
17. November 2015 hat das Statthalteramt des Bezirks Horgen zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 9), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 3 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
E. 5 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
- November 2015 hat das Statthalteramt des Bezirks Horgen zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 9), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom
- November 2015 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU160013-O/U/cow Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 29. Februar 2016 in Sachen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend gerichtliche Beurteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
17. November 2015 (GC150023)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
17. November 2015 hat das Statthalteramt des Bezirks Horgen zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 9), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom
19. November 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger