Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte ist schuldig
- der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
- des (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–, wovon Fr. 100.– durch Haft erstanden sind.
E. 3 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
E. 3.1 Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 3.2 Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Kons- tellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E.
E. 3.3 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar
- 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).
4. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1 zweites Alinea) und damit in Zusammenhang stehend die Bussenhöhe und die Ersatz- freiheitsstrafe (Ziff. 2 und 3) sowie die Kostenauflage an (Ziff. 5). Demgegenüber beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1 erstes Alinea) sowie die Kostenfestsetzung (Ziff. 4) nicht. Somit ist hinsichtlich des genannten Schuldspruchs (Ziff. 1 erstes/ Alinea) sowie der Kostenfestsetzung (Ziff. 4) die Rechtskraft eingetreten, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übri- gen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Urk. 404 Abs. 1 StPO). III. Rechtliche Würdigung
5. Rüge des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt den von der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach er mit seinem Fahrzeug aufgrund zu frühen Abbiegens an der ...strasse …, … Winterthur, mit der Schutzinsel kollidierte und aus dieser Kol- lision am Betonsockel der Schutzinsel Kratzspuren resultierten (Urk. 52 S. 3; vgl. Urk. 50 S. 3 f.). Dagegen rügt der Beschuldigte betreffend seine Verurteilung we- gen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Konkret bringt der Beschuldigte vor, die Kratzspuren seien nicht als Schaden im Rechtssinne zu qualifizieren, weshalb er nicht verpflichtet gewe- sen sei, den Eigentümer der Verkehrsinsel bzw. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen (Urk. 52). Diese Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung ist vom Berufungsgericht unter Beachtung der obigen Erwägungen mit freier Kognition zu überprüfen.
- 7 -
6. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG seien auch bei geringfügigen Schäden an Drittfahrzeugen oder Strassenanlagen wie Kratzern zu beachten. Den Beschuldigten habe deshalb die Pflicht getroffen, sofort anzuhalten und sich um den infolge seiner Fahrweise ent- standen Sachschaden zu kümmern und den Strassenhalter oder die Polizei zu verständigen. Der Beschuldigte habe sich ohne Prüfung, ob ein Drittschaden ent- standen sei, auf den Hotelparkplatz bzw. in das Hotel begeben. Damit habe er ob- jektiv gegen die Pflichten von Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. Subjektiv habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er aufgrund des Schadens am eigenen Fahrzeug habe damit rechnen müssen, auch einen Dritt- schaden verursacht zu haben (vgl. Urk. 50 S. 7 f.).
E. 4 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.00
E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
E. 5 Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6 (Mitteilungen)
E. 7 Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung
E. 7.1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sach- schaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benach- richtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweis- sicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichti- gen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Geschädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Erforderlich ist allerdings, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Unseld L., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 51 N 77). Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Die Verletzung die-
- 8 - ser Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36).
E. 7.2 Im Bereich der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters (Art. 58 bis 62 SVG) greift das Strassenverkehrsgesetz für den Begriff des Sachschadens primär auf die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zurück. Beim Sachschaden liegt regelmässig ein Eingriff in ein dingliches, vermögenswertes Aktivum (Fahrnis, Grundstück) vor, welches durch die Fremdeinwirkung unmittel- bar eine Werteinbusse erleidet, die sich im Vermögen des Eigentümers nieder- schlägt. Die Einwirkung auf eine Sache durch einen Verkehrsunfall kann in der Zerstörung, Beschädigung oder im Verlust der Sache bestehen (Probst Th., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 58 N 91-92).
E. 8 Im vorliegenden Fall verursachte die Kollision des Fahrzeugs des Beschuldig- ten mit der Verkehrsinsel Kratzer an deren Betonsockel, welche vom Beschuldig- ten anerkannt wurden. Die Stadtpolizei Winterthur erstellte von der betroffenen Verkehrsinsel Fotos, welche als Ausdruck in den Akten liegen (Urk. 4). Die Vor- instanz erkannte auf dem Foto auf Seite 3 oben solche Kratzspuren (vgl. Urk. 50 S. 6 E. 2.2.). In der Fotodokumentation sind beim oberen Foto auf Seite 2 Kratz- spuren mit dem Buchstaben "D" bezeichnet (Urk. 4 S. 2). Diese Spuren, welche sich auf der Fahrbahn und am Trottoirübergang befinden, sind jedoch im Ankla- gesachverhalt nicht aufgenommen und somit auch nicht Gegenstand der vor- liegenden Beurteilung. Auf Seite 2 der Fotodokumentation befindet sich weiter ein Foto mit einem Ausschnitt der Verkehrsinsel. Dabei ist mit "B" die mutmassliche erste Kollisionsstelle bezeichnet. Das gleiche gilt für das Foto auf Seite 3 der Do- kumentation, bei welchem mit "C" die mutmassliche zweite Kollisionsstelle be- zeichnet wird. Kratzspuren sind bei diesen beiden Fotos nicht gekennzeichnet. Solche lassen sich beim Betrachten der Fotos auch höchstens ansatzweise fest- stellen. Insbesondere beim Foto auf Seite 3 weist der Betonsockel unterschiedli- che Färbungen auf, so dass Kratzspuren lediglich zu erahnen sind. Beim Foto auf Seite 2 bestehen die Kratzspuren vermutungsweise in der weisslichen Färbung hinter und vor der mit "B" bezeichneten Kollisionsstelle. Bei dieser Sachlage ist
- 9 - festzustellen, dass die Kratzspuren nur minimal in Erscheinung treten und damit davon auszugehen ist, dass der Beton durch den Unfall des Beschuldigten nur höchst oberflächlich angekratzt worden ist. Damit erscheint es weder als zufällig noch als ungenaues Vorgehen des die Fotodokumentation erstellenden Polizei- beamten, dass auf den Fotos, welche die Verkehrsinsel zeigen, keine Kratzspu- ren vermerkt worden sind. Somit ist aber festzustellen, dass sich die durch den Unfall ergebenden Kratzspuren an der Verkehrsinsel im Bereich der üblichen Ab- nutzung einer Verkehrsanlage präsentieren und damit keine Werteinbusse der Anlage vorliegt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch diese Kratzer der Aufwand des Gemeinwesens für Instandhaltungsarbeiten erhöht wurde. Ge- stützt auf diese Erwägungen steht fest, dass durch den Unfall des Beschuldigten an der Verkehrsinsel kein Sachschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn entstanden ist. Das Vorliegen eines Sachschadens ist indessen Voraussetzung für das Ent- stehen der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tat- bestand von Art. 51 Abs. 3 SVG ist damit nicht erfüllt.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Unfall die Meldepflicht nicht verletzt hat. Er ist deshalb vom Vorwurf des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug
E. 10 Infolge des Schuldspruchs wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln ist gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Obergrenze der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB).
E. 11 Die Vorinstanz ging von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Sie begründete dies damit, dass sein Handeln lediglich einer kurzen Unauf- merksamkeit entsprang, was letztlich nicht widerlegt werden kann. Jedoch er-
- 10 - scheint es äusserst bedenklich, dass sich der Beschuldigte beim Autofahren durch seine Gedanken derart stark ablenken (vgl. Urk. 15/4 S. 4) liess, dass er den Fahrbahnverlauf bzw. die Platzierung der Schutzinsel nicht mehr korrekt einschätzen konnte. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gefährdete der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern in abstrakter Weise auch andere Strassenbenützer, insbesondere Fussgänger, zumal er die Betonsockel einer Schutzinsel überfuhr. Es entlastet den Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht, dass er am späteren Abend unterwegs war. Möglicherweise hat der Be- schuldigte die Wirkung des von ihm vor Fahrtantritt konsumierten Alkohols in Ver- bindung mit seiner angeschlagenen psychischen Verfassung unterschätzt, was sich indessen auf sein Verschulden ebenfalls höchstens nachteilig auswirken kann. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte mit seiner Autofahrt ein erhebli- ches Schadensrisiko eingegangen ist. Damit kann das Fazit der Vorinstanz, wo- nach das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiege, nicht geteilt werden. Korrekt ist mindestens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies selbst unter Berücksichtigung der verschuldenserleichternd wirkenden even- tualvorsätzlichen Tatbegehung. Gestützt auf diese Erwägungen und unter Be- rücksichtigung des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/4 S. 3, Urk. 15/4 S. 6) erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.-- angemessen. Dem Beschuldigten ist die eintägige Untersuchungshaft im Umfang von Fr. 100.-- an diese Strafe anzurechnen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 12 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuord- nen (Art. 106 Abs. 2 StGB). An diese Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Beschuldigten ein Tag bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 51 StGB). V. Kosten- und Entschädigung
E. 13 Kosten
E. 13.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Soweit das Verfahren eingestellt oder die
- 11 - beschuldigte Person freigesprochen wird, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3).
E. 13.2 Die Vorinstanz folgte mit ihrem Urteil dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft, wohingegen das Berufungsgericht bezüglich eines Tatbestands einen Freispruch erkennt. Die Aufwendungen für das Vorverfahren sind, nachdem es sich inhaltlich um ein zusammenhängendes Tatgeschehen handelt, einheitlich angefallen. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren aufzuerlegen. Der zu erfolgende Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erscheint ausreichend berücksichtigt, wenn die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen und die andere Hälfte dem Beschuldigten auferlegt werden.
E. 13.3 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 13.4 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren voll- ständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 14 Entschädigung
E. 14.1 Gestützt auf das Ergebnis zur Kostentragung ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen (Art. 429 StPO). Die Ver- teidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Grundgebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der
- 12 - Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich ein beschränkter Aktenumfang und der Fall offenbarte keine besonderen Schwierigkeiten. Eine vol- le Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wäre damit auf pauschal Fr. 1'600.-- (exkl. MwSt.) anzusetzen. Dem Beschuldigten ist somit für das erst- instanzliche Gerichtsverfahren, unter Beachtung der hälftigen Reduktion, eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.
E. 14.2 Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Zusprechung eines angemessenen Beitrags für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung (Urk. 52 S. 6). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren focht der Verteidi- ger das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an. Das Verfahren ist, nachdem ledig- lich ein einzelner Übertretungsstraftatbestand zu prüfen war, von sehr geringem Umfang. Das Verfahren wurde zudem schriftlich durchgeführt, was die Aufwen- dungen für die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 900.-- als angemessen, was unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 972.-- ergibt.
E. 14.3 Zusammenfassend ist dem Beschuldigte für beide Gerichtsinstanzen eine, teilweise reduzierte, Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Betrag von Fr. 1'836.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
26. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 13 - "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
- …
2. …
3. …
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.00
5. …
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. An diese Busse werden Fr. 100.-- als durch Haft erstanden angerechnet.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- 14 -
4. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
8. Dem Beschuldigten wird für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'836.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Motorfahrzeugkontrolle Fürstentum Liechtenstein, Postfach 684, 9490 Vaduz, Liechtenstein − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend das Geschäft UH150244 (mit den Akten)
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie - des (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–, wovon Fr. 100.– durch Haft erstanden sind.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.00
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52):
- Es sei der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und das bekämpfte Urteil in seinem Spruch dergestalt abzuändern, dass der Berufungswerber vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freigesprochen und die über den Berufungswerber verhängte Geldbusse infolge dieses Freispruchs angemessen reduziert wird und die Kosten des Verfahrens dem Kanton/Bund zur Tragung überbunden werden. in eventu der Berufung Folge zu geben und das bekämpfte Urteil zur Verurteilung des Berufungswerbers wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuleiten.
- Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz/des Bundes. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Juli 2015 wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und wegen vor- sätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in - 4 - Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 700.--, wovon dem Beschuldigten Fr. 100.-- infolge der eintägigen Haft angerechnet wurden, bestraft (Urk. 21). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 5. August 2015 Einsprache (Urk. 23). Am 10. August 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Strafbefehl an das Be- zirksgericht Winterthur (Urk. 25).
- Am 26. Oktober 2015 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (Prot. I S. 4 ff.). Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln und des (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig (Urk. 50 S. 10). Das Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Am 4. November 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Berufung anmelden (Urk. 49). Am 14. Januar 2016 nahm der Verteidiger das begründete Urteil in Empfang (Urk. 46). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 5. Februar 2016 die Berufungserklärung (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung und stellte in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2016 hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestätigungsantrag (Urk. 59). Mit Datum vom
- Februar 2016 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 61), woraufhin der Verteidiger mitteilte, dass seine Eingabe vom 3. Februar 2016 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Beantwortung der Beru- fung (Urk. 67). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Ver- nehmlassung (Urk. 69). - 5 - II. Prozessuales
- Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Kons- tellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar - 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).
- Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1 zweites Alinea) und damit in Zusammenhang stehend die Bussenhöhe und die Ersatz- freiheitsstrafe (Ziff. 2 und 3) sowie die Kostenauflage an (Ziff. 5). Demgegenüber beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1 erstes Alinea) sowie die Kostenfestsetzung (Ziff. 4) nicht. Somit ist hinsichtlich des genannten Schuldspruchs (Ziff. 1 erstes/ Alinea) sowie der Kostenfestsetzung (Ziff. 4) die Rechtskraft eingetreten, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übri- gen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Urk. 404 Abs. 1 StPO). III. Rechtliche Würdigung
- Rüge des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt den von der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach er mit seinem Fahrzeug aufgrund zu frühen Abbiegens an der ...strasse …, … Winterthur, mit der Schutzinsel kollidierte und aus dieser Kol- lision am Betonsockel der Schutzinsel Kratzspuren resultierten (Urk. 52 S. 3; vgl. Urk. 50 S. 3 f.). Dagegen rügt der Beschuldigte betreffend seine Verurteilung we- gen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Konkret bringt der Beschuldigte vor, die Kratzspuren seien nicht als Schaden im Rechtssinne zu qualifizieren, weshalb er nicht verpflichtet gewe- sen sei, den Eigentümer der Verkehrsinsel bzw. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen (Urk. 52). Diese Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung ist vom Berufungsgericht unter Beachtung der obigen Erwägungen mit freier Kognition zu überprüfen. - 7 -
- Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG seien auch bei geringfügigen Schäden an Drittfahrzeugen oder Strassenanlagen wie Kratzern zu beachten. Den Beschuldigten habe deshalb die Pflicht getroffen, sofort anzuhalten und sich um den infolge seiner Fahrweise ent- standen Sachschaden zu kümmern und den Strassenhalter oder die Polizei zu verständigen. Der Beschuldigte habe sich ohne Prüfung, ob ein Drittschaden ent- standen sei, auf den Hotelparkplatz bzw. in das Hotel begeben. Damit habe er ob- jektiv gegen die Pflichten von Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. Subjektiv habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er aufgrund des Schadens am eigenen Fahrzeug habe damit rechnen müssen, auch einen Dritt- schaden verursacht zu haben (vgl. Urk. 50 S. 7 f.).
- Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung 7.1. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sach- schaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benach- richtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweis- sicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichti- gen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Geschädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Erforderlich ist allerdings, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Unseld L., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 51 N 77). Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Die Verletzung die- - 8 - ser Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36). 7.2. Im Bereich der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters (Art. 58 bis 62 SVG) greift das Strassenverkehrsgesetz für den Begriff des Sachschadens primär auf die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zurück. Beim Sachschaden liegt regelmässig ein Eingriff in ein dingliches, vermögenswertes Aktivum (Fahrnis, Grundstück) vor, welches durch die Fremdeinwirkung unmittel- bar eine Werteinbusse erleidet, die sich im Vermögen des Eigentümers nieder- schlägt. Die Einwirkung auf eine Sache durch einen Verkehrsunfall kann in der Zerstörung, Beschädigung oder im Verlust der Sache bestehen (Probst Th., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 58 N 91-92).
- Im vorliegenden Fall verursachte die Kollision des Fahrzeugs des Beschuldig- ten mit der Verkehrsinsel Kratzer an deren Betonsockel, welche vom Beschuldig- ten anerkannt wurden. Die Stadtpolizei Winterthur erstellte von der betroffenen Verkehrsinsel Fotos, welche als Ausdruck in den Akten liegen (Urk. 4). Die Vor- instanz erkannte auf dem Foto auf Seite 3 oben solche Kratzspuren (vgl. Urk. 50 S. 6 E. 2.2.). In der Fotodokumentation sind beim oberen Foto auf Seite 2 Kratz- spuren mit dem Buchstaben "D" bezeichnet (Urk. 4 S. 2). Diese Spuren, welche sich auf der Fahrbahn und am Trottoirübergang befinden, sind jedoch im Ankla- gesachverhalt nicht aufgenommen und somit auch nicht Gegenstand der vor- liegenden Beurteilung. Auf Seite 2 der Fotodokumentation befindet sich weiter ein Foto mit einem Ausschnitt der Verkehrsinsel. Dabei ist mit "B" die mutmassliche erste Kollisionsstelle bezeichnet. Das gleiche gilt für das Foto auf Seite 3 der Do- kumentation, bei welchem mit "C" die mutmassliche zweite Kollisionsstelle be- zeichnet wird. Kratzspuren sind bei diesen beiden Fotos nicht gekennzeichnet. Solche lassen sich beim Betrachten der Fotos auch höchstens ansatzweise fest- stellen. Insbesondere beim Foto auf Seite 3 weist der Betonsockel unterschiedli- che Färbungen auf, so dass Kratzspuren lediglich zu erahnen sind. Beim Foto auf Seite 2 bestehen die Kratzspuren vermutungsweise in der weisslichen Färbung hinter und vor der mit "B" bezeichneten Kollisionsstelle. Bei dieser Sachlage ist - 9 - festzustellen, dass die Kratzspuren nur minimal in Erscheinung treten und damit davon auszugehen ist, dass der Beton durch den Unfall des Beschuldigten nur höchst oberflächlich angekratzt worden ist. Damit erscheint es weder als zufällig noch als ungenaues Vorgehen des die Fotodokumentation erstellenden Polizei- beamten, dass auf den Fotos, welche die Verkehrsinsel zeigen, keine Kratzspu- ren vermerkt worden sind. Somit ist aber festzustellen, dass sich die durch den Unfall ergebenden Kratzspuren an der Verkehrsinsel im Bereich der üblichen Ab- nutzung einer Verkehrsanlage präsentieren und damit keine Werteinbusse der Anlage vorliegt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch diese Kratzer der Aufwand des Gemeinwesens für Instandhaltungsarbeiten erhöht wurde. Ge- stützt auf diese Erwägungen steht fest, dass durch den Unfall des Beschuldigten an der Verkehrsinsel kein Sachschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn entstanden ist. Das Vorliegen eines Sachschadens ist indessen Voraussetzung für das Ent- stehen der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tat- bestand von Art. 51 Abs. 3 SVG ist damit nicht erfüllt.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Unfall die Meldepflicht nicht verletzt hat. Er ist deshalb vom Vorwurf des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug
- Infolge des Schuldspruchs wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln ist gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Obergrenze der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB).
- Die Vorinstanz ging von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Sie begründete dies damit, dass sein Handeln lediglich einer kurzen Unauf- merksamkeit entsprang, was letztlich nicht widerlegt werden kann. Jedoch er- - 10 - scheint es äusserst bedenklich, dass sich der Beschuldigte beim Autofahren durch seine Gedanken derart stark ablenken (vgl. Urk. 15/4 S. 4) liess, dass er den Fahrbahnverlauf bzw. die Platzierung der Schutzinsel nicht mehr korrekt einschätzen konnte. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gefährdete der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern in abstrakter Weise auch andere Strassenbenützer, insbesondere Fussgänger, zumal er die Betonsockel einer Schutzinsel überfuhr. Es entlastet den Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht, dass er am späteren Abend unterwegs war. Möglicherweise hat der Be- schuldigte die Wirkung des von ihm vor Fahrtantritt konsumierten Alkohols in Ver- bindung mit seiner angeschlagenen psychischen Verfassung unterschätzt, was sich indessen auf sein Verschulden ebenfalls höchstens nachteilig auswirken kann. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte mit seiner Autofahrt ein erhebli- ches Schadensrisiko eingegangen ist. Damit kann das Fazit der Vorinstanz, wo- nach das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiege, nicht geteilt werden. Korrekt ist mindestens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies selbst unter Berücksichtigung der verschuldenserleichternd wirkenden even- tualvorsätzlichen Tatbegehung. Gestützt auf diese Erwägungen und unter Be- rücksichtigung des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/4 S. 3, Urk. 15/4 S. 6) erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.-- angemessen. Dem Beschuldigten ist die eintägige Untersuchungshaft im Umfang von Fr. 100.-- an diese Strafe anzurechnen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuord- nen (Art. 106 Abs. 2 StGB). An diese Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Beschuldigten ein Tag bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 51 StGB). V. Kosten- und Entschädigung
- Kosten 13.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Soweit das Verfahren eingestellt oder die - 11 - beschuldigte Person freigesprochen wird, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3). 13.2. Die Vorinstanz folgte mit ihrem Urteil dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft, wohingegen das Berufungsgericht bezüglich eines Tatbestands einen Freispruch erkennt. Die Aufwendungen für das Vorverfahren sind, nachdem es sich inhaltlich um ein zusammenhängendes Tatgeschehen handelt, einheitlich angefallen. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren aufzuerlegen. Der zu erfolgende Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erscheint ausreichend berücksichtigt, wenn die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen und die andere Hälfte dem Beschuldigten auferlegt werden. 13.3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13.4. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren voll- ständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- Entschädigung 14.1. Gestützt auf das Ergebnis zur Kostentragung ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen (Art. 429 StPO). Die Ver- teidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Grundgebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der - 12 - Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich ein beschränkter Aktenumfang und der Fall offenbarte keine besonderen Schwierigkeiten. Eine vol- le Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wäre damit auf pauschal Fr. 1'600.-- (exkl. MwSt.) anzusetzen. Dem Beschuldigten ist somit für das erst- instanzliche Gerichtsverfahren, unter Beachtung der hälftigen Reduktion, eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. 14.2. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Zusprechung eines angemessenen Beitrags für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung (Urk. 52 S. 6). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren focht der Verteidi- ger das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an. Das Verfahren ist, nachdem ledig- lich ein einzelner Übertretungsstraftatbestand zu prüfen war, von sehr geringem Umfang. Das Verfahren wurde zudem schriftlich durchgeführt, was die Aufwen- dungen für die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 900.-- als angemessen, was unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 972.-- ergibt. 14.3. Zusammenfassend ist dem Beschuldigte für beide Gerichtsinstanzen eine, teilweise reduzierte, Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Betrag von Fr. 1'836.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 13 - "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie - …
- …
- …
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.00
- …
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte ist des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. An diese Busse werden Fr. 100.-- als durch Haft erstanden angerechnet.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. - 14 -
- Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'836.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Motorfahrzeugkontrolle Fürstentum Liechtenstein, Postfach 684, 9490 Vaduz, Liechtenstein − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend das Geschäft UH150244 (mit den Akten)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU160012-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 31. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Mag. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, Strafsachen, vom 26. Oktober 2015 (GB150012)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
- des (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–, wovon Fr. 100.– durch Haft erstanden sind.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.00
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52):
1. Es sei der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und das bekämpfte Urteil in seinem Spruch dergestalt abzuändern, dass der Berufungswerber vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freigesprochen und die über den Berufungswerber verhängte Geldbusse infolge dieses Freispruchs angemessen reduziert wird und die Kosten des Verfahrens dem Kanton/Bund zur Tragung überbunden werden. in eventu der Berufung Folge zu geben und das bekämpfte Urteil zur Verurteilung des Berufungswerbers wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuleiten.
2. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz/des Bundes.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Juli 2015 wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und wegen vor- sätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in
- 4 - Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 700.--, wovon dem Beschuldigten Fr. 100.-- infolge der eintägigen Haft angerechnet wurden, bestraft (Urk. 21). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 5. August 2015 Einsprache (Urk. 23). Am 10. August 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Strafbefehl an das Be- zirksgericht Winterthur (Urk. 25).
2. Am 26. Oktober 2015 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (Prot. I S. 4 ff.). Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln und des (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig (Urk. 50 S. 10). Das Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Am 4. November 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Berufung anmelden (Urk. 49). Am 14. Januar 2016 nahm der Verteidiger das begründete Urteil in Empfang (Urk. 46). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 5. Februar 2016 die Berufungserklärung (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschluss- berufung und stellte in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2016 hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einen Bestätigungsantrag (Urk. 59). Mit Datum vom
22. Februar 2016 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 61), woraufhin der Verteidiger mitteilte, dass seine Eingabe vom 3. Februar 2016 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Beantwortung der Beru- fung (Urk. 67). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Ver- nehmlassung (Urk. 69).
- 5 - II. Prozessuales
3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Kons- tellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar
- 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).
4. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1 zweites Alinea) und damit in Zusammenhang stehend die Bussenhöhe und die Ersatz- freiheitsstrafe (Ziff. 2 und 3) sowie die Kostenauflage an (Ziff. 5). Demgegenüber beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1 erstes Alinea) sowie die Kostenfestsetzung (Ziff. 4) nicht. Somit ist hinsichtlich des genannten Schuldspruchs (Ziff. 1 erstes/ Alinea) sowie der Kostenfestsetzung (Ziff. 4) die Rechtskraft eingetreten, was vorab festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übri- gen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Urk. 404 Abs. 1 StPO). III. Rechtliche Würdigung
5. Rüge des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt den von der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt, wonach er mit seinem Fahrzeug aufgrund zu frühen Abbiegens an der ...strasse …, … Winterthur, mit der Schutzinsel kollidierte und aus dieser Kol- lision am Betonsockel der Schutzinsel Kratzspuren resultierten (Urk. 52 S. 3; vgl. Urk. 50 S. 3 f.). Dagegen rügt der Beschuldigte betreffend seine Verurteilung we- gen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Konkret bringt der Beschuldigte vor, die Kratzspuren seien nicht als Schaden im Rechtssinne zu qualifizieren, weshalb er nicht verpflichtet gewe- sen sei, den Eigentümer der Verkehrsinsel bzw. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen (Urk. 52). Diese Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung ist vom Berufungsgericht unter Beachtung der obigen Erwägungen mit freier Kognition zu überprüfen.
- 7 -
6. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG seien auch bei geringfügigen Schäden an Drittfahrzeugen oder Strassenanlagen wie Kratzern zu beachten. Den Beschuldigten habe deshalb die Pflicht getroffen, sofort anzuhalten und sich um den infolge seiner Fahrweise ent- standen Sachschaden zu kümmern und den Strassenhalter oder die Polizei zu verständigen. Der Beschuldigte habe sich ohne Prüfung, ob ein Drittschaden ent- standen sei, auf den Hotelparkplatz bzw. in das Hotel begeben. Damit habe er ob- jektiv gegen die Pflichten von Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. Subjektiv habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er aufgrund des Schadens am eigenen Fahrzeug habe damit rechnen müssen, auch einen Dritt- schaden verursacht zu haben (vgl. Urk. 50 S. 7 f.).
7. Gesetzliche Grundlagen / Rechtsprechung 7.1. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sach- schaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benach- richtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweis- sicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichti- gen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf oder werden solche vom Geschädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Erforderlich ist allerdings, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Unseld L., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 51 N 77). Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Die Verletzung die-
- 8 - ser Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36). 7.2. Im Bereich der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters (Art. 58 bis 62 SVG) greift das Strassenverkehrsgesetz für den Begriff des Sachschadens primär auf die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zurück. Beim Sachschaden liegt regelmässig ein Eingriff in ein dingliches, vermögenswertes Aktivum (Fahrnis, Grundstück) vor, welches durch die Fremdeinwirkung unmittel- bar eine Werteinbusse erleidet, die sich im Vermögen des Eigentümers nieder- schlägt. Die Einwirkung auf eine Sache durch einen Verkehrsunfall kann in der Zerstörung, Beschädigung oder im Verlust der Sache bestehen (Probst Th., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 58 N 91-92).
8. Im vorliegenden Fall verursachte die Kollision des Fahrzeugs des Beschuldig- ten mit der Verkehrsinsel Kratzer an deren Betonsockel, welche vom Beschuldig- ten anerkannt wurden. Die Stadtpolizei Winterthur erstellte von der betroffenen Verkehrsinsel Fotos, welche als Ausdruck in den Akten liegen (Urk. 4). Die Vor- instanz erkannte auf dem Foto auf Seite 3 oben solche Kratzspuren (vgl. Urk. 50 S. 6 E. 2.2.). In der Fotodokumentation sind beim oberen Foto auf Seite 2 Kratz- spuren mit dem Buchstaben "D" bezeichnet (Urk. 4 S. 2). Diese Spuren, welche sich auf der Fahrbahn und am Trottoirübergang befinden, sind jedoch im Ankla- gesachverhalt nicht aufgenommen und somit auch nicht Gegenstand der vor- liegenden Beurteilung. Auf Seite 2 der Fotodokumentation befindet sich weiter ein Foto mit einem Ausschnitt der Verkehrsinsel. Dabei ist mit "B" die mutmassliche erste Kollisionsstelle bezeichnet. Das gleiche gilt für das Foto auf Seite 3 der Do- kumentation, bei welchem mit "C" die mutmassliche zweite Kollisionsstelle be- zeichnet wird. Kratzspuren sind bei diesen beiden Fotos nicht gekennzeichnet. Solche lassen sich beim Betrachten der Fotos auch höchstens ansatzweise fest- stellen. Insbesondere beim Foto auf Seite 3 weist der Betonsockel unterschiedli- che Färbungen auf, so dass Kratzspuren lediglich zu erahnen sind. Beim Foto auf Seite 2 bestehen die Kratzspuren vermutungsweise in der weisslichen Färbung hinter und vor der mit "B" bezeichneten Kollisionsstelle. Bei dieser Sachlage ist
- 9 - festzustellen, dass die Kratzspuren nur minimal in Erscheinung treten und damit davon auszugehen ist, dass der Beton durch den Unfall des Beschuldigten nur höchst oberflächlich angekratzt worden ist. Damit erscheint es weder als zufällig noch als ungenaues Vorgehen des die Fotodokumentation erstellenden Polizei- beamten, dass auf den Fotos, welche die Verkehrsinsel zeigen, keine Kratzspu- ren vermerkt worden sind. Somit ist aber festzustellen, dass sich die durch den Unfall ergebenden Kratzspuren an der Verkehrsinsel im Bereich der üblichen Ab- nutzung einer Verkehrsanlage präsentieren und damit keine Werteinbusse der Anlage vorliegt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch diese Kratzer der Aufwand des Gemeinwesens für Instandhaltungsarbeiten erhöht wurde. Ge- stützt auf diese Erwägungen steht fest, dass durch den Unfall des Beschuldigten an der Verkehrsinsel kein Sachschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn entstanden ist. Das Vorliegen eines Sachschadens ist indessen Voraussetzung für das Ent- stehen der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tat- bestand von Art. 51 Abs. 3 SVG ist damit nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Unfall die Meldepflicht nicht verletzt hat. Er ist deshalb vom Vorwurf des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug
10. Infolge des Schuldspruchs wegen (eventual-)vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln ist gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszufällen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Obergrenze der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB).
11. Die Vorinstanz ging von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Sie begründete dies damit, dass sein Handeln lediglich einer kurzen Unauf- merksamkeit entsprang, was letztlich nicht widerlegt werden kann. Jedoch er-
- 10 - scheint es äusserst bedenklich, dass sich der Beschuldigte beim Autofahren durch seine Gedanken derart stark ablenken (vgl. Urk. 15/4 S. 4) liess, dass er den Fahrbahnverlauf bzw. die Platzierung der Schutzinsel nicht mehr korrekt einschätzen konnte. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gefährdete der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern in abstrakter Weise auch andere Strassenbenützer, insbesondere Fussgänger, zumal er die Betonsockel einer Schutzinsel überfuhr. Es entlastet den Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht, dass er am späteren Abend unterwegs war. Möglicherweise hat der Be- schuldigte die Wirkung des von ihm vor Fahrtantritt konsumierten Alkohols in Ver- bindung mit seiner angeschlagenen psychischen Verfassung unterschätzt, was sich indessen auf sein Verschulden ebenfalls höchstens nachteilig auswirken kann. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte mit seiner Autofahrt ein erhebli- ches Schadensrisiko eingegangen ist. Damit kann das Fazit der Vorinstanz, wo- nach das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiege, nicht geteilt werden. Korrekt ist mindestens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies selbst unter Berücksichtigung der verschuldenserleichternd wirkenden even- tualvorsätzlichen Tatbegehung. Gestützt auf diese Erwägungen und unter Be- rücksichtigung des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/4 S. 3, Urk. 15/4 S. 6) erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.-- angemessen. Dem Beschuldigten ist die eintägige Untersuchungshaft im Umfang von Fr. 100.-- an diese Strafe anzurechnen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
12. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuord- nen (Art. 106 Abs. 2 StGB). An diese Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Beschuldigten ein Tag bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 51 StGB). V. Kosten- und Entschädigung
13. Kosten 13.1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Soweit das Verfahren eingestellt oder die
- 11 - beschuldigte Person freigesprochen wird, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3). 13.2. Die Vorinstanz folgte mit ihrem Urteil dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft, wohingegen das Berufungsgericht bezüglich eines Tatbestands einen Freispruch erkennt. Die Aufwendungen für das Vorverfahren sind, nachdem es sich inhaltlich um ein zusammenhängendes Tatgeschehen handelt, einheitlich angefallen. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren aufzuerlegen. Der zu erfolgende Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erscheint ausreichend berücksichtigt, wenn die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen und die andere Hälfte dem Beschuldigten auferlegt werden. 13.3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13.4. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren voll- ständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
14. Entschädigung 14.1. Gestützt auf das Ergebnis zur Kostentragung ist dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen (Art. 429 StPO). Die Ver- teidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Grundgebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der
- 12 - Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich ein beschränkter Aktenumfang und der Fall offenbarte keine besonderen Schwierigkeiten. Eine vol- le Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wäre damit auf pauschal Fr. 1'600.-- (exkl. MwSt.) anzusetzen. Dem Beschuldigten ist somit für das erst- instanzliche Gerichtsverfahren, unter Beachtung der hälftigen Reduktion, eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. 14.2. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Zusprechung eines angemessenen Beitrags für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung (Urk. 52 S. 6). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren focht der Verteidi- ger das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an. Das Verfahren ist, nachdem ledig- lich ein einzelner Übertretungsstraftatbestand zu prüfen war, von sehr geringem Umfang. Das Verfahren wurde zudem schriftlich durchgeführt, was die Aufwen- dungen für die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 900.-- als angemessen, was unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 972.-- ergibt. 14.3. Zusammenfassend ist dem Beschuldigte für beide Gerichtsinstanzen eine, teilweise reduzierte, Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Betrag von Fr. 1'836.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
26. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 13 - "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der (eventual-)vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
- …
2. …
3. …
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.00
5. …
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. An diese Busse werden Fr. 100.-- als durch Haft erstanden angerechnet.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- 14 -
4. Die Kosten des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
8. Dem Beschuldigten wird für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'836.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Motorfahrzeugkontrolle Fürstentum Liechtenstein, Postfach 684, 9490 Vaduz, Liechtenstein − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend das Geschäft UH150244 (mit den Akten)
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner