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SU150124

Verletzung von Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-04-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. Dezember 2014 um ca. 13.10 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich bei starkem Ver- kehrsaufkommen seinen Personenwagen VW Touran mit dem Kennzeichen AG ... mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 bis 110 km/h gelenkt zu haben und dabei auf Steuerradhöhe ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und be- dient sowie seinen Blick während mehreren Sekunden darauf gerichtet gehabt zu

- 8 - haben. Ausserdem habe er zweimal die Fahrspur gewechselt, ohne den Rich- tungsblinker zu betätigen (Urk. 2/22). Betreffend den ausführlichen Anklagevor- wurf kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 4 f.). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführte (vgl. Urk. 16 S. 5), bestritt der Beschuldigte, während besagter Autofahrt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben (Urk. 2/11 S. 3 ff., Prot. I S. 10 u. 12 ff.). An diesem Standpunkt hält er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens fest (Urk. 18 S. 4 f., Urk. 27). Hingegen anerkennt er den Vorwurf betreffend mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige (Urk. 18 S. 4), was er im erstinstanzlichen Verfahren weder anerkannt, noch bestritten hatte (Urk. 16 S. 5). Diesbezüglich kann der Sachver- halt folglich als erstellt gelten, während die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, auf Willkür sowie Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. 3.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2/11, Prot. 1 S. 8 ff.) auf eine Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), einen Verbindungsnachweis über getätigte Anrufe mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Urk. 2/12) sowie auf die Zeugenaussagen der (den Vorfall be- obachtenden und rapportierenden) Polizisten B._____ (Urk. 2/17) und C._____ (Urk. 2/18) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und – einzig mit Ausnah- me der nachfolgenden Aussage des Polizisten B._____ – korrekt wiedergegeben hat (Urk. 16 S. 5 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als einzige Korrektur ist anzubringen, dass Polizist B._____ nicht aussagte, der Beschuldigte habe seinen Blick mehrfach während fünf bis sechs Sekunden auf sein Telefon in der rechten Hand gerichtet gehabt (Urk. 16 S. 10), sondern der Beschuldigte habe seinen Blick wiederholt abwechslungsweise nach Unten [auf sein Mobiltelefon] gerichtet, wobei sich der ganze Vorgang sicher fünf bis sechs Sekunden hingezogen habe (Urk. 2/17 S. 5). Indes entspricht diese Aussage dem in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt, wo diesbezüglich festgehalten wird, der Beschuldigte habe seinen Blick

- 9 - während ca. fünf bis sechs Sekunden abwechslungsweise weg von der Strasse nach unten in Richtung Mobiltelefon gerichtet (Urk. 2/22 S. 1). In Würdigung die- ser Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl um- schriebene Tatgeschehen abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand ge- habt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.). 3.4. Der Beschuldigte wendet sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren insbesondere ein, die beiden Polizisten und Zeugen B._____ und C._____ hätten aufgrund der konkreten Fahrzeugkonstellation, Sichtverhältnisse und Abständen sowie der daraus resultierenden stark eingeschränkten Ein- sichtsmöglichkeiten gar nicht sehen können, ob er ein Mobiltelefon in der Hand halte. Die Polizisten seien in einem – im Vergleich zum VW Touran des Beschul- digten – tiefergelegenen Kombi unterwegs gewesen. Die Zeugen hätten deshalb durch die leicht getönte und das Umgebungslicht reflektierende Fensterscheibe des Beschuldigten bestenfalls dessen Oberkörper bis zum obersten Drittel des Lenkrads erkennen können (Prot. 1 S. 30 ff., Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 27). 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 16 S. 12 f.), gaben die beiden Zeugen übereinstimmend an, Auslöser ihrer Beobachtung sei gewesen, dass sie beim Überholmanöver des Beschuldigten hätten erkennen können, wie dieser ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe (Urk. 2/17 S. 2, Urk. 2/18 S. 2). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, an diesen Zeugenaussagen zu zweifeln. Dass bei einem Überholmanöver der Fahrer des parallel fahrenden Fahrzeuges in der Re- gel ohne Weiteres erkennbar ist, darf als allgemein bekannt gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte in seinem VW Touran aufgrund der Höhe des Fahrzeuges eventuell etwas weiter oben gesessen sein könnte als die Polizisten in ihrem Dienstfahrzeug. Einerseits ergibt sich bereits aus der Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht we- sentlich höher ist als die übrigen auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Fahr- zeuge, worunter sich auch andere Kombis befinden. Andererseits wird dem Be-

- 10 - schuldigten vorgeworfen, das Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades gehalten zu haben, welches sich in der Regel auf Höhe des Seitenfensters befindet und somit durch dieses gut sichtbar ist. Mithin war es nicht erforderlich, dass die Polizisten in das Fahrzeug hinabsehen konnten, um das Mobiltelefon zu erkennen. Schliess- lich ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen B._____ und C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekonstruktion bzw. einen Augenschein verzichtet und der eingeklagte Sachverhalt mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erach- tet werden. Im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges seinen Blick während mehrerer Se- kunden weg von der Strasse auf sein Mobiltelefon gerichtet zu haben (Urk. 2/22 S. 1). Der Zeuge B._____ sagte dazu aus, es seien sicher zwei bis drei Sekunden gewesen (Urk. 2/17 S. 3). Der Beschuldigte sei normal im Sitz gesessen und ha- be den Kopf leicht nach vorne geneigt gehabt. Der Beschuldigte habe das Mobil- telefon in der Hand gehalten, aber er habe nicht gesehen, ob er darauf getippt habe (Urk. 2/17 S. 3). Der Zeuge C._____ sagte aus, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon in der rechten Hand rechts vom Steuerrad ca. auf Höhe der Steuer- radmitte gehalten und während des Überholmanövers den Blick mehrere Sekun- den in Richtung Smartphone gerichtet; ob er am Smartphone etwas manipuliert habe, könne er nicht sagen (Urk. 2/18 S. 3 f.). Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon beim Überholmanöver bei Kilome- ter 324.400 auf Höhe der Mitte des Steuerrades rechts neben diesem lediglich in der rechten Hand gehalten und während zwei bis drei Sekunden seinen Blick da- rauf gerichtet hatte. 3.6. Ausserdem weist der Beschuldigte zwar auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der beiden Polizeibeamten hin (Urk. 18 S. 6, Urk. 19/5), ohne jedoch ausdrücklich die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen anzuzweifeln. Wie vorstehend bereits erwähnt

- 11 - vermögen die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu überzeugen. So hat die Vorinstanz auch in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgeführt, weshalb die Aussagen teilweise leicht voneinander abweichen. 3.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – der Sachverhalt gemäss Strafbefehl abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand gehabt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.), ist folglich abgese- hen von vorstehender Präzisierung nicht zu beanstanden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mo- biltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt und seinen Blick wäh- rend zwei bis drei Sekunden von der Strasse weg darauf richtete sowie, dass er bei Kilometer 323.200 ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt, seinen Blick während fünf bis sechs Sekunden und einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungs- weise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons richtete und zu- sätzlich mit dem rechten Daumen auf das Display tippte.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 16 S. 19). Hierzu zog die Vorinstanz in Betracht, dass zwar Anzeichen für eine tatsächliche Beein- trächtigung der Aufmerksamkeit fehlen würden, weil nicht erstellt sei, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zurückzuführen seien, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Jedoch habe er Verrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV vorgenommen, durch welche die notwendige Beherrschung des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, indem er

- 12 - bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf der Autobahn zunächst bei Kilometer 324.000 [recte 324.400] während mehrerer Sekunden seinen Blick weg von der Strasse nach unten auf sein Mobiltelefon und dann bei Kilometer 323.200 seinen Blick während mehrerer Sekunden abwechs- lungsweise auf die Strasse und sein Mobiltelefon gerichtet und mit dem rechten Daumen auf das Display getippt habe (Urk. 16 S. 14 ff.). 4.2. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungs- verfahren explizit zur rechtlichen Würdigung geäussert, da er bestreitet, die ihm vorgeworfene Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, vorgenommen zu haben (vgl. Prot. I S. 29 ff., Urk. 18, Urk. 27). 4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Theoretische zum Tatbestand der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges beeinträchtigt (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 16 S. 14 ff.). Zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Die Vorinstanz ging von einer Beeinträchtigung der Bedienung des Fahr- zeuges aus, weil der rechte Arm des Beschuldigten durch das Mobiltelefon blo- ckiert gewesen und die Aufmerksamkeit sowie Blickrichtung auf sein Mobiltelefon gerichtet sei, weshalb dieser bei einem plötzlichen Bremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge oder einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver nicht rechtzeitig hätte reagieren bzw. das Lenkrad oder die Hupe hätte betätigen können (Urk. 16 S. 15 f.). 4.3.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hielt der Beschuldigte bei regem Ver- kehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenk- rades in der rechten Hand, worauf er seinen Blick während zwei bis drei Sekun- den von der Strasse weg richtete (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.). Selbst wenn fraglich ist, ob diese kurze Ablenkung per se als Erschwerung der Bedienung des Fahr- zeuges gesehen werden kann, insbesondere da nach der bundesgerichtlichen

- 13 - Rechtsprechung nicht bereits ein Verhalten tatbestandsmässig ist, welches beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könnte, sondern grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion (Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Oktober 2015 6B_1183/20014 E. 1.4. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3.5), kann spätestens danach von einer unbedeutenden Ablenkung keine Rede mehr sein: Bei Ki- lometer 323.200 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon in der rechten Hand auf Steuerradhöhe, tippte mit dem rechten Daumen auf das Display und richtete sei- nen Blick während fünf bis sechs Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungsweise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons (Urk. 2/22 S. 1). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte demnach rund 1'200 Meter und folglich bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 43 Sekunden später sein Mobiltelefon immer noch oder – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – erneut in der Hand hielt. Im Unterschied zum erstellten Sachverhalt bei Kilometer 324.400 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon aber nicht lediglich in der Hand, sondern drück- te mit seinem Daumen auf das Display. Zudem wendete er seinen Blick zwar ab- wechslungsweise, jedoch während fünf bis sechs Sekunden und somit über einen deutlich längeren Zeitraum auf sein Mobiltelefon. Indem der Beschuldigte seinen Blick wiederholt vom Strassengeschehen abgewendet und auf sein Mobiltelefon gerichtet hatte, konnte er zumindest teilweise seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Dies umso mehr, als die Manipulation am Mobiltelefon eine gewisse Konzentration auf dieses voraussetzt, was eine nicht unerhebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch im kognitiven Bereich be- deutet. Durch die Manipulation am Mobiltelefon und die damit verbundene Ablen- kung schuf der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteil- nehmer, weil er aufgrund der auf das Mobiltelefon gerichteten Aufmerksamkeit beispielswiese bei einem plötzlichen Bremsmanöver nicht rechtzeitig hätte reagie- ren können. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass der Beschuldigte durch die Manipulation am Mobiltelefon eine Verrichtung vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV).

- 14 - 4.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise aufgefallen ist (Urk. 2/5, Urk. 2/17 S. 4, Urk. 2/18 S. 7). Zwar sind die Ausführungen der Vor- instanz korrekt, wonach aufgrund des erstellten Sachverhaltes nicht davon aus- zugehen ist, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zu- rückzuführen sind, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Nichtsdestotrotz kann zumindest das Nichtbetätigen des Blinkers beim Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur bei Kilometer 324.000 als An- zeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten durch das Mobiltelefon gewertet werden, da der Beschuldigte kurz zuvor (bei Kilometer 324.400, d.h. bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 14 Sekunden vor dem Spurwechsel) sowie kurz danach (bei Kilometer 323.200) ein Mobiltelefon in der rechten Hand hatte. Selbst wenn er dieses nicht durchgehend in der Hand gehal- ten hätte, so hätte er es innert 43 Sekunden weglegen und erneut wieder auf- nehmen müssen; mithin war seine Aufmerksamkeit und die Verfügbarkeit seiner rechten Hand zur Vornahme von verkehrsrelevanter Manipulationen so oder so beeinträchtigt. Folglich hat der Beschuldigte seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. 4.4. Mit der vorstehenden Präzisierung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige) schuldig zu sprechen.

5. Sanktion In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 16 f.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 16 S. 19). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Obwohl der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht be-

- 15 - anstandet hat, drängt sich hingegen eine Reduktion der Busse auf. Das Statthal- teramt Winterthur bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 2/2). Obwohl der Tatvorwurf nach Durchführung der Untersuchung der selbe blieb, wurde die Busse im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 auf Fr. 600.– erhöht (Urk. 2/22). Diese Erhöhung der Busse bei gleich bleibendem Tatvorwurf ist nicht nachvollziehbar. Dass die Busse erhöht wird, weil der Be- schuldigte von seinem Recht, Einsprache zu erheben (art. 354 StPO), Gebrauch macht, lässt aufhorchen und widerspricht rechtsstaatlichem Handeln. Vielmehr wären die Mehrkosten der Untersuchung korrekterweise bei den Gebühren zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 450.– zu bestra- fen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss auf 4 Tage festzusetzen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Die Reduktion der Busse führt nur zu einer unwesentlichen Ab- änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlas- sen der Richtungsanzeige).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

- den Beschuldigten

- das Statthalteramt Winterthur

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom

17. Februar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassen der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 450.– be- straft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2/1). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 25. Februar 2015 Einsprache (Urk. 3/1), woraufhin das Statthalteramt Winterthur eine Untersuchung durchführte.

- 4 -

E. 1.2 Nach Durchführung der Untersuchung wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl des Statthalteramtes Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom 6. Juli 2015 wegen Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträch- tigt, sowie wegen mehrfachem Unterlassen der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2/22). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2015 er- neut Einsprache (Urk. 2/23), woraufhin das Statthalteramt Winterthur am

E. 1.3 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 23. September 2015 statt (Prot. I S. 6 ff.). Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 16 S. 19). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Haupt- verhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 33 f.). Am 29. September 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur Berufung anmel- den (Urk. 12). Das begründete Urteil (Urk. 14) wurde dem Verteidiger des Be- schuldigten am 11. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 15).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 erstattete der Beschuldigte fristge- recht die Berufungserklärung (Urk. 18; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt Winterthur verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 23). Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ordnete die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung an (Urk. 25), welche dieser mit Eingabe vom

23. Januar 2016 fristgerecht erstattete (Urk. 27). Das Statthalteramt Winterthur beantragte mit Eingabe vom 29. Januar 2016 die Abweisung bzw. das Nichtein- treten auf die Berufung (Urk. 31). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Ein- reichen einer Vernehmlassung (Urk. 33). Mit Kurzbrief vom 2. Februar 2016 wur- de dem Beschuldigten eine Kopie der Eingabe des Statthalteramtes Winterthur

- 5 - vom 29. Januar 2016 (Urk. 31) zugestellt (Urk. 35). Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. Überdies besteht kein Anlass, auf die Berufung nicht einzu- treten, wie dies das Statthalteramt Winterthur ohne Begründung beantragt (Urk. 31).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

- 6 - 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.3.1. Der Beschuldigte bemängelt zunächst die vorinstanzliche Ablehnung der beantragten "Tatrekonstruktion" resp. des Augenscheins und wiederholt seinen Beweisergänzungsantrag im Berufungsverfahren (Urk. 18 S. 6). Der Beschuldigte begründet seinen Antrag damit, dass es aufgrund der konkreten Fahrzeug- konstellation, Sichtverhältnisse und Abstände von vornherein wegen der stark ein- geschränkten Einsichtsmöglichkeit schlicht unmöglich gewesen sei, die Beobach- tungen betreffend das angebliche Manipulieren am Mobiltelefon machen zu kön- nen, wie es die beiden Kantonspolizisten behaupten würden (Urk. 18 S. 5). 2.3.2. Die Vorinstanz lehnte den entsprechenden Beweisantrag mit der Begrün- dung ab, es würden keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, welche zwingend eine "Tatrekonstruktion" bzw. einen Augenschein mit den beiden betroffenen Fahrzeugen nötig machen würden (Urk. 16 S. 3). 2.3.3. Der Beschuldigte kann Beweisanträge, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden, im Berufungsverfahren erneuern und namentlich rügen, die Beweisanträge seien in antizipierter Beweiswürdigung will- kürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (BSK StPO-Eugster,

2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Der Beschuldigte macht geltend, mit der Ablehnung seines Beweisantrages seien seine ihm zustehenden Verteidigungsrechte in will- kürlicher Art und Weise beschnitten bzw. verweigert worden (Urk. 18 S. 6, Urk. 27), was durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist.

- 7 - 2.3.4. Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden (vgl. nach- stehend Ziff. 3.5.). Damit ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten verbunden. Zwar fallen die Verteidigungsrechte unter den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher namentlich die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entge- genzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebote- nen Beweismittel abzunehmen, umfasst (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich er- hebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier an- tizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Tatrekonstruk- tion bzw. einen Augenschein war somit – wie noch zu zeigen sein wird – nicht willkürlich. 2.4. Schliesslich akzeptiert der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachem Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV und beantragt, deswegen mit einer Busse angemessen bestraft zu werden (Urk. 18 S. 4). Im Übrigen sei er vom Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, freizusprechen (Urk. 18 S. 2, S. 4).

3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. Dezember 2014 um ca. 13.10 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich bei starkem Ver- kehrsaufkommen seinen Personenwagen VW Touran mit dem Kennzeichen AG ... mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 bis 110 km/h gelenkt zu haben und dabei auf Steuerradhöhe ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und be- dient sowie seinen Blick während mehreren Sekunden darauf gerichtet gehabt zu

- 8 - haben. Ausserdem habe er zweimal die Fahrspur gewechselt, ohne den Rich- tungsblinker zu betätigen (Urk. 2/22). Betreffend den ausführlichen Anklagevor- wurf kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 4 f.). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführte (vgl. Urk. 16 S. 5), bestritt der Beschuldigte, während besagter Autofahrt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben (Urk. 2/11 S. 3 ff., Prot. I S. 10 u. 12 ff.). An diesem Standpunkt hält er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens fest (Urk. 18 S. 4 f., Urk. 27). Hingegen anerkennt er den Vorwurf betreffend mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige (Urk. 18 S. 4), was er im erstinstanzlichen Verfahren weder anerkannt, noch bestritten hatte (Urk. 16 S. 5). Diesbezüglich kann der Sachver- halt folglich als erstellt gelten, während die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, auf Willkür sowie Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. 3.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2/11, Prot. 1 S. 8 ff.) auf eine Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), einen Verbindungsnachweis über getätigte Anrufe mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Urk. 2/12) sowie auf die Zeugenaussagen der (den Vorfall be- obachtenden und rapportierenden) Polizisten B._____ (Urk. 2/17) und C._____ (Urk. 2/18) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und – einzig mit Ausnah- me der nachfolgenden Aussage des Polizisten B._____ – korrekt wiedergegeben hat (Urk. 16 S. 5 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als einzige Korrektur ist anzubringen, dass Polizist B._____ nicht aussagte, der Beschuldigte habe seinen Blick mehrfach während fünf bis sechs Sekunden auf sein Telefon in der rechten Hand gerichtet gehabt (Urk. 16 S. 10), sondern der Beschuldigte habe seinen Blick wiederholt abwechslungsweise nach Unten [auf sein Mobiltelefon] gerichtet, wobei sich der ganze Vorgang sicher fünf bis sechs Sekunden hingezogen habe (Urk. 2/17 S. 5). Indes entspricht diese Aussage dem in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt, wo diesbezüglich festgehalten wird, der Beschuldigte habe seinen Blick

- 9 - während ca. fünf bis sechs Sekunden abwechslungsweise weg von der Strasse nach unten in Richtung Mobiltelefon gerichtet (Urk. 2/22 S. 1). In Würdigung die- ser Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl um- schriebene Tatgeschehen abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand ge- habt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.). 3.4. Der Beschuldigte wendet sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren insbesondere ein, die beiden Polizisten und Zeugen B._____ und C._____ hätten aufgrund der konkreten Fahrzeugkonstellation, Sichtverhältnisse und Abständen sowie der daraus resultierenden stark eingeschränkten Ein- sichtsmöglichkeiten gar nicht sehen können, ob er ein Mobiltelefon in der Hand halte. Die Polizisten seien in einem – im Vergleich zum VW Touran des Beschul- digten – tiefergelegenen Kombi unterwegs gewesen. Die Zeugen hätten deshalb durch die leicht getönte und das Umgebungslicht reflektierende Fensterscheibe des Beschuldigten bestenfalls dessen Oberkörper bis zum obersten Drittel des Lenkrads erkennen können (Prot. 1 S. 30 ff., Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 27). 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 16 S. 12 f.), gaben die beiden Zeugen übereinstimmend an, Auslöser ihrer Beobachtung sei gewesen, dass sie beim Überholmanöver des Beschuldigten hätten erkennen können, wie dieser ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe (Urk. 2/17 S. 2, Urk. 2/18 S. 2). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, an diesen Zeugenaussagen zu zweifeln. Dass bei einem Überholmanöver der Fahrer des parallel fahrenden Fahrzeuges in der Re- gel ohne Weiteres erkennbar ist, darf als allgemein bekannt gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte in seinem VW Touran aufgrund der Höhe des Fahrzeuges eventuell etwas weiter oben gesessen sein könnte als die Polizisten in ihrem Dienstfahrzeug. Einerseits ergibt sich bereits aus der Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht we- sentlich höher ist als die übrigen auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Fahr- zeuge, worunter sich auch andere Kombis befinden. Andererseits wird dem Be-

- 10 - schuldigten vorgeworfen, das Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades gehalten zu haben, welches sich in der Regel auf Höhe des Seitenfensters befindet und somit durch dieses gut sichtbar ist. Mithin war es nicht erforderlich, dass die Polizisten in das Fahrzeug hinabsehen konnten, um das Mobiltelefon zu erkennen. Schliess- lich ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen B._____ und C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekonstruktion bzw. einen Augenschein verzichtet und der eingeklagte Sachverhalt mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erach- tet werden. Im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges seinen Blick während mehrerer Se- kunden weg von der Strasse auf sein Mobiltelefon gerichtet zu haben (Urk. 2/22 S. 1). Der Zeuge B._____ sagte dazu aus, es seien sicher zwei bis drei Sekunden gewesen (Urk. 2/17 S. 3). Der Beschuldigte sei normal im Sitz gesessen und ha- be den Kopf leicht nach vorne geneigt gehabt. Der Beschuldigte habe das Mobil- telefon in der Hand gehalten, aber er habe nicht gesehen, ob er darauf getippt habe (Urk. 2/17 S. 3). Der Zeuge C._____ sagte aus, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon in der rechten Hand rechts vom Steuerrad ca. auf Höhe der Steuer- radmitte gehalten und während des Überholmanövers den Blick mehrere Sekun- den in Richtung Smartphone gerichtet; ob er am Smartphone etwas manipuliert habe, könne er nicht sagen (Urk. 2/18 S. 3 f.). Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon beim Überholmanöver bei Kilome- ter 324.400 auf Höhe der Mitte des Steuerrades rechts neben diesem lediglich in der rechten Hand gehalten und während zwei bis drei Sekunden seinen Blick da- rauf gerichtet hatte. 3.6. Ausserdem weist der Beschuldigte zwar auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der beiden Polizeibeamten hin (Urk. 18 S. 6, Urk. 19/5), ohne jedoch ausdrücklich die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen anzuzweifeln. Wie vorstehend bereits erwähnt

- 11 - vermögen die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu überzeugen. So hat die Vorinstanz auch in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgeführt, weshalb die Aussagen teilweise leicht voneinander abweichen. 3.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – der Sachverhalt gemäss Strafbefehl abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand gehabt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.), ist folglich abgese- hen von vorstehender Präzisierung nicht zu beanstanden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mo- biltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt und seinen Blick wäh- rend zwei bis drei Sekunden von der Strasse weg darauf richtete sowie, dass er bei Kilometer 323.200 ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt, seinen Blick während fünf bis sechs Sekunden und einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungs- weise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons richtete und zu- sätzlich mit dem rechten Daumen auf das Display tippte.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 16 S. 19). Hierzu zog die Vorinstanz in Betracht, dass zwar Anzeichen für eine tatsächliche Beein- trächtigung der Aufmerksamkeit fehlen würden, weil nicht erstellt sei, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zurückzuführen seien, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Jedoch habe er Verrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV vorgenommen, durch welche die notwendige Beherrschung des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, indem er

- 12 - bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf der Autobahn zunächst bei Kilometer 324.000 [recte 324.400] während mehrerer Sekunden seinen Blick weg von der Strasse nach unten auf sein Mobiltelefon und dann bei Kilometer 323.200 seinen Blick während mehrerer Sekunden abwechs- lungsweise auf die Strasse und sein Mobiltelefon gerichtet und mit dem rechten Daumen auf das Display getippt habe (Urk. 16 S. 14 ff.). 4.2. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungs- verfahren explizit zur rechtlichen Würdigung geäussert, da er bestreitet, die ihm vorgeworfene Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, vorgenommen zu haben (vgl. Prot. I S. 29 ff., Urk. 18, Urk. 27). 4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Theoretische zum Tatbestand der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges beeinträchtigt (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 16 S. 14 ff.). Zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Die Vorinstanz ging von einer Beeinträchtigung der Bedienung des Fahr- zeuges aus, weil der rechte Arm des Beschuldigten durch das Mobiltelefon blo- ckiert gewesen und die Aufmerksamkeit sowie Blickrichtung auf sein Mobiltelefon gerichtet sei, weshalb dieser bei einem plötzlichen Bremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge oder einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver nicht rechtzeitig hätte reagieren bzw. das Lenkrad oder die Hupe hätte betätigen können (Urk. 16 S. 15 f.). 4.3.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hielt der Beschuldigte bei regem Ver- kehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenk- rades in der rechten Hand, worauf er seinen Blick während zwei bis drei Sekun- den von der Strasse weg richtete (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.). Selbst wenn fraglich ist, ob diese kurze Ablenkung per se als Erschwerung der Bedienung des Fahr- zeuges gesehen werden kann, insbesondere da nach der bundesgerichtlichen

- 13 - Rechtsprechung nicht bereits ein Verhalten tatbestandsmässig ist, welches beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könnte, sondern grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion (Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Oktober 2015 6B_1183/20014 E. 1.4. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3.5), kann spätestens danach von einer unbedeutenden Ablenkung keine Rede mehr sein: Bei Ki- lometer 323.200 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon in der rechten Hand auf Steuerradhöhe, tippte mit dem rechten Daumen auf das Display und richtete sei- nen Blick während fünf bis sechs Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungsweise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons (Urk. 2/22 S. 1). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte demnach rund 1'200 Meter und folglich bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 43 Sekunden später sein Mobiltelefon immer noch oder – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – erneut in der Hand hielt. Im Unterschied zum erstellten Sachverhalt bei Kilometer 324.400 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon aber nicht lediglich in der Hand, sondern drück- te mit seinem Daumen auf das Display. Zudem wendete er seinen Blick zwar ab- wechslungsweise, jedoch während fünf bis sechs Sekunden und somit über einen deutlich längeren Zeitraum auf sein Mobiltelefon. Indem der Beschuldigte seinen Blick wiederholt vom Strassengeschehen abgewendet und auf sein Mobiltelefon gerichtet hatte, konnte er zumindest teilweise seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Dies umso mehr, als die Manipulation am Mobiltelefon eine gewisse Konzentration auf dieses voraussetzt, was eine nicht unerhebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch im kognitiven Bereich be- deutet. Durch die Manipulation am Mobiltelefon und die damit verbundene Ablen- kung schuf der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteil- nehmer, weil er aufgrund der auf das Mobiltelefon gerichteten Aufmerksamkeit beispielswiese bei einem plötzlichen Bremsmanöver nicht rechtzeitig hätte reagie- ren können. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass der Beschuldigte durch die Manipulation am Mobiltelefon eine Verrichtung vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV).

- 14 - 4.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise aufgefallen ist (Urk. 2/5, Urk. 2/17 S. 4, Urk. 2/18 S. 7). Zwar sind die Ausführungen der Vor- instanz korrekt, wonach aufgrund des erstellten Sachverhaltes nicht davon aus- zugehen ist, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zu- rückzuführen sind, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Nichtsdestotrotz kann zumindest das Nichtbetätigen des Blinkers beim Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur bei Kilometer 324.000 als An- zeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten durch das Mobiltelefon gewertet werden, da der Beschuldigte kurz zuvor (bei Kilometer 324.400, d.h. bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 14 Sekunden vor dem Spurwechsel) sowie kurz danach (bei Kilometer 323.200) ein Mobiltelefon in der rechten Hand hatte. Selbst wenn er dieses nicht durchgehend in der Hand gehal- ten hätte, so hätte er es innert 43 Sekunden weglegen und erneut wieder auf- nehmen müssen; mithin war seine Aufmerksamkeit und die Verfügbarkeit seiner rechten Hand zur Vornahme von verkehrsrelevanter Manipulationen so oder so beeinträchtigt. Folglich hat der Beschuldigte seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. 4.4. Mit der vorstehenden Präzisierung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige) schuldig zu sprechen.

E. 5 Sanktion In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 16 f.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 16 S. 19). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Obwohl der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht be-

- 15 - anstandet hat, drängt sich hingegen eine Reduktion der Busse auf. Das Statthal- teramt Winterthur bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 2/2). Obwohl der Tatvorwurf nach Durchführung der Untersuchung der selbe blieb, wurde die Busse im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 auf Fr. 600.– erhöht (Urk. 2/22). Diese Erhöhung der Busse bei gleich bleibendem Tatvorwurf ist nicht nachvollziehbar. Dass die Busse erhöht wird, weil der Be- schuldigte von seinem Recht, Einsprache zu erheben (art. 354 StPO), Gebrauch macht, lässt aufhorchen und widerspricht rechtsstaatlichem Handeln. Vielmehr wären die Mehrkosten der Untersuchung korrekterweise bei den Gebühren zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 450.– zu bestra- fen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss auf 4 Tage festzusetzen.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

E. 6.3 Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Die Reduktion der Busse führt nur zu einer unwesentlichen Ab- änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlas- sen der Richtungsanzeige).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

E. 7 Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

- den Beschuldigten

- das Statthalteramt Winterthur

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühren und Auslagen des Strafbefehlsverfahrens von Fr. 490.– und die nachträglichen Gebühren des Einspracheverfahrens von Fr. 710.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 18):
  8. Die Ziffern 1 - 5 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Win- terthur vom 23. September 2015 seien aufzuheben.
  9. Der Beschuldigte sei vom Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges beeinträchtigt, gemäss Strafbe- fehl des Statthalteramtes des Bezirks Winterthur vom 6. Juli 2015 Nr. ST.2014.4087 freizusprechen.
  10. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachem Unterlassen der Rich- tungsanzeige im Sinne des Strafbefehls des Statthalteramtes Be- zirk Winterthur vom 6. Juli 2015 Nr. ST.2014.4087 schuldig zu sprechen und milde mit einer Busse zu bestrafen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Statthalteramtes Winterthur (Urk. 23 u. Urk. 31): Abweisung der Berufung bzw. Nichteintreten auf die Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  11. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom
  12. Februar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassen der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 450.– be- straft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2/1). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 25. Februar 2015 Einsprache (Urk. 3/1), woraufhin das Statthalteramt Winterthur eine Untersuchung durchführte. - 4 - 1.2. Nach Durchführung der Untersuchung wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl des Statthalteramtes Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom 6. Juli 2015 wegen Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträch- tigt, sowie wegen mehrfachem Unterlassen der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2/22). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2015 er- neut Einsprache (Urk. 2/23), woraufhin das Statthalteramt Winterthur am
  13. August 2015 die Akten an das Bezirksgericht Winterthur überwies (Urk. 2/24). 1.3. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 23. September 2015 statt (Prot. I S. 6 ff.). Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 16 S. 19). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Haupt- verhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 33 f.). Am 29. September 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur Berufung anmel- den (Urk. 12). Das begründete Urteil (Urk. 14) wurde dem Verteidiger des Be- schuldigten am 11. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 15). 1.4. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 erstattete der Beschuldigte fristge- recht die Berufungserklärung (Urk. 18; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt Winterthur verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 23). Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ordnete die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung an (Urk. 25), welche dieser mit Eingabe vom
  14. Januar 2016 fristgerecht erstattete (Urk. 27). Das Statthalteramt Winterthur beantragte mit Eingabe vom 29. Januar 2016 die Abweisung bzw. das Nichtein- treten auf die Berufung (Urk. 31). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Ein- reichen einer Vernehmlassung (Urk. 33). Mit Kurzbrief vom 2. Februar 2016 wur- de dem Beschuldigten eine Kopie der Eingabe des Statthalteramtes Winterthur - 5 - vom 29. Januar 2016 (Urk. 31) zugestellt (Urk. 35). Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. Überdies besteht kein Anlass, auf die Berufung nicht einzu- treten, wie dies das Statthalteramt Winterthur ohne Begründung beantragt (Urk. 31).
  15. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. - 6 - 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.3.1. Der Beschuldigte bemängelt zunächst die vorinstanzliche Ablehnung der beantragten "Tatrekonstruktion" resp. des Augenscheins und wiederholt seinen Beweisergänzungsantrag im Berufungsverfahren (Urk. 18 S. 6). Der Beschuldigte begründet seinen Antrag damit, dass es aufgrund der konkreten Fahrzeug- konstellation, Sichtverhältnisse und Abstände von vornherein wegen der stark ein- geschränkten Einsichtsmöglichkeit schlicht unmöglich gewesen sei, die Beobach- tungen betreffend das angebliche Manipulieren am Mobiltelefon machen zu kön- nen, wie es die beiden Kantonspolizisten behaupten würden (Urk. 18 S. 5). 2.3.2. Die Vorinstanz lehnte den entsprechenden Beweisantrag mit der Begrün- dung ab, es würden keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, welche zwingend eine "Tatrekonstruktion" bzw. einen Augenschein mit den beiden betroffenen Fahrzeugen nötig machen würden (Urk. 16 S. 3). 2.3.3. Der Beschuldigte kann Beweisanträge, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden, im Berufungsverfahren erneuern und namentlich rügen, die Beweisanträge seien in antizipierter Beweiswürdigung will- kürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (BSK StPO-Eugster,
  16. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Der Beschuldigte macht geltend, mit der Ablehnung seines Beweisantrages seien seine ihm zustehenden Verteidigungsrechte in will- kürlicher Art und Weise beschnitten bzw. verweigert worden (Urk. 18 S. 6, Urk. 27), was durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist. - 7 - 2.3.4. Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden (vgl. nach- stehend Ziff. 3.5.). Damit ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten verbunden. Zwar fallen die Verteidigungsrechte unter den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher namentlich die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entge- genzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebote- nen Beweismittel abzunehmen, umfasst (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich er- hebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier an- tizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Tatrekonstruk- tion bzw. einen Augenschein war somit – wie noch zu zeigen sein wird – nicht willkürlich. 2.4. Schliesslich akzeptiert der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachem Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV und beantragt, deswegen mit einer Busse angemessen bestraft zu werden (Urk. 18 S. 4). Im Übrigen sei er vom Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, freizusprechen (Urk. 18 S. 2, S. 4).
  17. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. Dezember 2014 um ca. 13.10 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich bei starkem Ver- kehrsaufkommen seinen Personenwagen VW Touran mit dem Kennzeichen AG ... mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 bis 110 km/h gelenkt zu haben und dabei auf Steuerradhöhe ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und be- dient sowie seinen Blick während mehreren Sekunden darauf gerichtet gehabt zu - 8 - haben. Ausserdem habe er zweimal die Fahrspur gewechselt, ohne den Rich- tungsblinker zu betätigen (Urk. 2/22). Betreffend den ausführlichen Anklagevor- wurf kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 4 f.). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführte (vgl. Urk. 16 S. 5), bestritt der Beschuldigte, während besagter Autofahrt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben (Urk. 2/11 S. 3 ff., Prot. I S. 10 u. 12 ff.). An diesem Standpunkt hält er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens fest (Urk. 18 S. 4 f., Urk. 27). Hingegen anerkennt er den Vorwurf betreffend mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige (Urk. 18 S. 4), was er im erstinstanzlichen Verfahren weder anerkannt, noch bestritten hatte (Urk. 16 S. 5). Diesbezüglich kann der Sachver- halt folglich als erstellt gelten, während die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, auf Willkür sowie Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. 3.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2/11, Prot. 1 S. 8 ff.) auf eine Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), einen Verbindungsnachweis über getätigte Anrufe mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Urk. 2/12) sowie auf die Zeugenaussagen der (den Vorfall be- obachtenden und rapportierenden) Polizisten B._____ (Urk. 2/17) und C._____ (Urk. 2/18) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und – einzig mit Ausnah- me der nachfolgenden Aussage des Polizisten B._____ – korrekt wiedergegeben hat (Urk. 16 S. 5 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als einzige Korrektur ist anzubringen, dass Polizist B._____ nicht aussagte, der Beschuldigte habe seinen Blick mehrfach während fünf bis sechs Sekunden auf sein Telefon in der rechten Hand gerichtet gehabt (Urk. 16 S. 10), sondern der Beschuldigte habe seinen Blick wiederholt abwechslungsweise nach Unten [auf sein Mobiltelefon] gerichtet, wobei sich der ganze Vorgang sicher fünf bis sechs Sekunden hingezogen habe (Urk. 2/17 S. 5). Indes entspricht diese Aussage dem in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt, wo diesbezüglich festgehalten wird, der Beschuldigte habe seinen Blick - 9 - während ca. fünf bis sechs Sekunden abwechslungsweise weg von der Strasse nach unten in Richtung Mobiltelefon gerichtet (Urk. 2/22 S. 1). In Würdigung die- ser Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl um- schriebene Tatgeschehen abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand ge- habt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.). 3.4. Der Beschuldigte wendet sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren insbesondere ein, die beiden Polizisten und Zeugen B._____ und C._____ hätten aufgrund der konkreten Fahrzeugkonstellation, Sichtverhältnisse und Abständen sowie der daraus resultierenden stark eingeschränkten Ein- sichtsmöglichkeiten gar nicht sehen können, ob er ein Mobiltelefon in der Hand halte. Die Polizisten seien in einem – im Vergleich zum VW Touran des Beschul- digten – tiefergelegenen Kombi unterwegs gewesen. Die Zeugen hätten deshalb durch die leicht getönte und das Umgebungslicht reflektierende Fensterscheibe des Beschuldigten bestenfalls dessen Oberkörper bis zum obersten Drittel des Lenkrads erkennen können (Prot. 1 S. 30 ff., Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 27). 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 16 S. 12 f.), gaben die beiden Zeugen übereinstimmend an, Auslöser ihrer Beobachtung sei gewesen, dass sie beim Überholmanöver des Beschuldigten hätten erkennen können, wie dieser ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe (Urk. 2/17 S. 2, Urk. 2/18 S. 2). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, an diesen Zeugenaussagen zu zweifeln. Dass bei einem Überholmanöver der Fahrer des parallel fahrenden Fahrzeuges in der Re- gel ohne Weiteres erkennbar ist, darf als allgemein bekannt gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte in seinem VW Touran aufgrund der Höhe des Fahrzeuges eventuell etwas weiter oben gesessen sein könnte als die Polizisten in ihrem Dienstfahrzeug. Einerseits ergibt sich bereits aus der Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht we- sentlich höher ist als die übrigen auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Fahr- zeuge, worunter sich auch andere Kombis befinden. Andererseits wird dem Be- - 10 - schuldigten vorgeworfen, das Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades gehalten zu haben, welches sich in der Regel auf Höhe des Seitenfensters befindet und somit durch dieses gut sichtbar ist. Mithin war es nicht erforderlich, dass die Polizisten in das Fahrzeug hinabsehen konnten, um das Mobiltelefon zu erkennen. Schliess- lich ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen B._____ und C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekonstruktion bzw. einen Augenschein verzichtet und der eingeklagte Sachverhalt mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erach- tet werden. Im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges seinen Blick während mehrerer Se- kunden weg von der Strasse auf sein Mobiltelefon gerichtet zu haben (Urk. 2/22 S. 1). Der Zeuge B._____ sagte dazu aus, es seien sicher zwei bis drei Sekunden gewesen (Urk. 2/17 S. 3). Der Beschuldigte sei normal im Sitz gesessen und ha- be den Kopf leicht nach vorne geneigt gehabt. Der Beschuldigte habe das Mobil- telefon in der Hand gehalten, aber er habe nicht gesehen, ob er darauf getippt habe (Urk. 2/17 S. 3). Der Zeuge C._____ sagte aus, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon in der rechten Hand rechts vom Steuerrad ca. auf Höhe der Steuer- radmitte gehalten und während des Überholmanövers den Blick mehrere Sekun- den in Richtung Smartphone gerichtet; ob er am Smartphone etwas manipuliert habe, könne er nicht sagen (Urk. 2/18 S. 3 f.). Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon beim Überholmanöver bei Kilome- ter 324.400 auf Höhe der Mitte des Steuerrades rechts neben diesem lediglich in der rechten Hand gehalten und während zwei bis drei Sekunden seinen Blick da- rauf gerichtet hatte. 3.6. Ausserdem weist der Beschuldigte zwar auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der beiden Polizeibeamten hin (Urk. 18 S. 6, Urk. 19/5), ohne jedoch ausdrücklich die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen anzuzweifeln. Wie vorstehend bereits erwähnt - 11 - vermögen die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu überzeugen. So hat die Vorinstanz auch in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgeführt, weshalb die Aussagen teilweise leicht voneinander abweichen. 3.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – der Sachverhalt gemäss Strafbefehl abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand gehabt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.), ist folglich abgese- hen von vorstehender Präzisierung nicht zu beanstanden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mo- biltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt und seinen Blick wäh- rend zwei bis drei Sekunden von der Strasse weg darauf richtete sowie, dass er bei Kilometer 323.200 ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt, seinen Blick während fünf bis sechs Sekunden und einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungs- weise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons richtete und zu- sätzlich mit dem rechten Daumen auf das Display tippte.
  18. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 16 S. 19). Hierzu zog die Vorinstanz in Betracht, dass zwar Anzeichen für eine tatsächliche Beein- trächtigung der Aufmerksamkeit fehlen würden, weil nicht erstellt sei, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zurückzuführen seien, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Jedoch habe er Verrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV vorgenommen, durch welche die notwendige Beherrschung des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, indem er - 12 - bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf der Autobahn zunächst bei Kilometer 324.000 [recte 324.400] während mehrerer Sekunden seinen Blick weg von der Strasse nach unten auf sein Mobiltelefon und dann bei Kilometer 323.200 seinen Blick während mehrerer Sekunden abwechs- lungsweise auf die Strasse und sein Mobiltelefon gerichtet und mit dem rechten Daumen auf das Display getippt habe (Urk. 16 S. 14 ff.). 4.2. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungs- verfahren explizit zur rechtlichen Würdigung geäussert, da er bestreitet, die ihm vorgeworfene Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, vorgenommen zu haben (vgl. Prot. I S. 29 ff., Urk. 18, Urk. 27). 4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Theoretische zum Tatbestand der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges beeinträchtigt (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 16 S. 14 ff.). Zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Die Vorinstanz ging von einer Beeinträchtigung der Bedienung des Fahr- zeuges aus, weil der rechte Arm des Beschuldigten durch das Mobiltelefon blo- ckiert gewesen und die Aufmerksamkeit sowie Blickrichtung auf sein Mobiltelefon gerichtet sei, weshalb dieser bei einem plötzlichen Bremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge oder einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver nicht rechtzeitig hätte reagieren bzw. das Lenkrad oder die Hupe hätte betätigen können (Urk. 16 S. 15 f.). 4.3.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hielt der Beschuldigte bei regem Ver- kehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenk- rades in der rechten Hand, worauf er seinen Blick während zwei bis drei Sekun- den von der Strasse weg richtete (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.). Selbst wenn fraglich ist, ob diese kurze Ablenkung per se als Erschwerung der Bedienung des Fahr- zeuges gesehen werden kann, insbesondere da nach der bundesgerichtlichen - 13 - Rechtsprechung nicht bereits ein Verhalten tatbestandsmässig ist, welches beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könnte, sondern grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion (Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Oktober 2015 6B_1183/20014 E. 1.4. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3.5), kann spätestens danach von einer unbedeutenden Ablenkung keine Rede mehr sein: Bei Ki- lometer 323.200 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon in der rechten Hand auf Steuerradhöhe, tippte mit dem rechten Daumen auf das Display und richtete sei- nen Blick während fünf bis sechs Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungsweise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons (Urk. 2/22 S. 1). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte demnach rund 1'200 Meter und folglich bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 43 Sekunden später sein Mobiltelefon immer noch oder – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – erneut in der Hand hielt. Im Unterschied zum erstellten Sachverhalt bei Kilometer 324.400 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon aber nicht lediglich in der Hand, sondern drück- te mit seinem Daumen auf das Display. Zudem wendete er seinen Blick zwar ab- wechslungsweise, jedoch während fünf bis sechs Sekunden und somit über einen deutlich längeren Zeitraum auf sein Mobiltelefon. Indem der Beschuldigte seinen Blick wiederholt vom Strassengeschehen abgewendet und auf sein Mobiltelefon gerichtet hatte, konnte er zumindest teilweise seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Dies umso mehr, als die Manipulation am Mobiltelefon eine gewisse Konzentration auf dieses voraussetzt, was eine nicht unerhebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch im kognitiven Bereich be- deutet. Durch die Manipulation am Mobiltelefon und die damit verbundene Ablen- kung schuf der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteil- nehmer, weil er aufgrund der auf das Mobiltelefon gerichteten Aufmerksamkeit beispielswiese bei einem plötzlichen Bremsmanöver nicht rechtzeitig hätte reagie- ren können. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass der Beschuldigte durch die Manipulation am Mobiltelefon eine Verrichtung vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). - 14 - 4.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise aufgefallen ist (Urk. 2/5, Urk. 2/17 S. 4, Urk. 2/18 S. 7). Zwar sind die Ausführungen der Vor- instanz korrekt, wonach aufgrund des erstellten Sachverhaltes nicht davon aus- zugehen ist, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zu- rückzuführen sind, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Nichtsdestotrotz kann zumindest das Nichtbetätigen des Blinkers beim Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur bei Kilometer 324.000 als An- zeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten durch das Mobiltelefon gewertet werden, da der Beschuldigte kurz zuvor (bei Kilometer 324.400, d.h. bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 14 Sekunden vor dem Spurwechsel) sowie kurz danach (bei Kilometer 323.200) ein Mobiltelefon in der rechten Hand hatte. Selbst wenn er dieses nicht durchgehend in der Hand gehal- ten hätte, so hätte er es innert 43 Sekunden weglegen und erneut wieder auf- nehmen müssen; mithin war seine Aufmerksamkeit und die Verfügbarkeit seiner rechten Hand zur Vornahme von verkehrsrelevanter Manipulationen so oder so beeinträchtigt. Folglich hat der Beschuldigte seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. 4.4. Mit der vorstehenden Präzisierung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige) schuldig zu sprechen.
  19. Sanktion In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 16 f.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 16 S. 19). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Obwohl der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht be- - 15 - anstandet hat, drängt sich hingegen eine Reduktion der Busse auf. Das Statthal- teramt Winterthur bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 2/2). Obwohl der Tatvorwurf nach Durchführung der Untersuchung der selbe blieb, wurde die Busse im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 auf Fr. 600.– erhöht (Urk. 2/22). Diese Erhöhung der Busse bei gleich bleibendem Tatvorwurf ist nicht nachvollziehbar. Dass die Busse erhöht wird, weil der Be- schuldigte von seinem Recht, Einsprache zu erheben (art. 354 StPO), Gebrauch macht, lässt aufhorchen und widerspricht rechtsstaatlichem Handeln. Vielmehr wären die Mehrkosten der Untersuchung korrekterweise bei den Gebühren zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 450.– zu bestra- fen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss auf 4 Tage festzusetzen.
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Die Reduktion der Busse führt nur zu einer unwesentlichen Ab- änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. - 16 - Es wird erkannt:
  21. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlas- sen der Richtungsanzeige).
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.
  23. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  24. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  27. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  28. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - den Beschuldigten - das Statthalteramt Winterthur - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  29. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150124-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 5. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 23. September 2015 (GC150041)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom 6. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 16) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühren und Auslagen des Strafbefehlsverfahrens von Fr. 490.– und die nachträglichen Gebühren des Einspracheverfahrens von Fr. 710.– werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 18):

1. Die Ziffern 1 - 5 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Win- terthur vom 23. September 2015 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges beeinträchtigt, gemäss Strafbe- fehl des Statthalteramtes des Bezirks Winterthur vom 6. Juli 2015 Nr. ST.2014.4087 freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachem Unterlassen der Rich- tungsanzeige im Sinne des Strafbefehls des Statthalteramtes Be- zirk Winterthur vom 6. Juli 2015 Nr. ST.2014.4087 schuldig zu sprechen und milde mit einer Busse zu bestrafen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Des Statthalteramtes Winterthur (Urk. 23 u. Urk. 31): Abweisung der Berufung bzw. Nichteintreten auf die Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom

17. Februar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassen der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 450.– be- straft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2/1). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 25. Februar 2015 Einsprache (Urk. 3/1), woraufhin das Statthalteramt Winterthur eine Untersuchung durchführte.

- 4 - 1.2. Nach Durchführung der Untersuchung wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl des Statthalteramtes Winterthur Nr. ST.2014.4087 vom 6. Juli 2015 wegen Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträch- tigt, sowie wegen mehrfachem Unterlassen der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2/22). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2015 er- neut Einsprache (Urk. 2/23), woraufhin das Statthalteramt Winterthur am

5. August 2015 die Akten an das Bezirksgericht Winterthur überwies (Urk. 2/24). 1.3. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 23. September 2015 statt (Prot. I S. 6 ff.). Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Strafbefehls der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 16 S. 19). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Haupt- verhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 33 f.). Am 29. September 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur Berufung anmel- den (Urk. 12). Das begründete Urteil (Urk. 14) wurde dem Verteidiger des Be- schuldigten am 11. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 15). 1.4. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 erstattete der Beschuldigte fristge- recht die Berufungserklärung (Urk. 18; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt Winterthur verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 23). Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ordnete die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung der Berufungsbegründung an (Urk. 25), welche dieser mit Eingabe vom

23. Januar 2016 fristgerecht erstattete (Urk. 27). Das Statthalteramt Winterthur beantragte mit Eingabe vom 29. Januar 2016 die Abweisung bzw. das Nichtein- treten auf die Berufung (Urk. 31). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Ein- reichen einer Vernehmlassung (Urk. 33). Mit Kurzbrief vom 2. Februar 2016 wur- de dem Beschuldigten eine Kopie der Eingabe des Statthalteramtes Winterthur

- 5 - vom 29. Januar 2016 (Urk. 31) zugestellt (Urk. 35). Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. Überdies besteht kein Anlass, auf die Berufung nicht einzu- treten, wie dies das Statthalteramt Winterthur ohne Begründung beantragt (Urk. 31).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

- 6 - 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 398 N 23). 2.3.1. Der Beschuldigte bemängelt zunächst die vorinstanzliche Ablehnung der beantragten "Tatrekonstruktion" resp. des Augenscheins und wiederholt seinen Beweisergänzungsantrag im Berufungsverfahren (Urk. 18 S. 6). Der Beschuldigte begründet seinen Antrag damit, dass es aufgrund der konkreten Fahrzeug- konstellation, Sichtverhältnisse und Abstände von vornherein wegen der stark ein- geschränkten Einsichtsmöglichkeit schlicht unmöglich gewesen sei, die Beobach- tungen betreffend das angebliche Manipulieren am Mobiltelefon machen zu kön- nen, wie es die beiden Kantonspolizisten behaupten würden (Urk. 18 S. 5). 2.3.2. Die Vorinstanz lehnte den entsprechenden Beweisantrag mit der Begrün- dung ab, es würden keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, welche zwingend eine "Tatrekonstruktion" bzw. einen Augenschein mit den beiden betroffenen Fahrzeugen nötig machen würden (Urk. 16 S. 3). 2.3.3. Der Beschuldigte kann Beweisanträge, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden, im Berufungsverfahren erneuern und namentlich rügen, die Beweisanträge seien in antizipierter Beweiswürdigung will- kürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (BSK StPO-Eugster,

2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Der Beschuldigte macht geltend, mit der Ablehnung seines Beweisantrages seien seine ihm zustehenden Verteidigungsrechte in will- kürlicher Art und Weise beschnitten bzw. verweigert worden (Urk. 18 S. 6, Urk. 27), was durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist.

- 7 - 2.3.4. Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden (vgl. nach- stehend Ziff. 3.5.). Damit ist keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten verbunden. Zwar fallen die Verteidigungsrechte unter den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher namentlich die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entge- genzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebote- nen Beweismittel abzunehmen, umfasst (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich er- hebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier an- tizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Tatrekonstruk- tion bzw. einen Augenschein war somit – wie noch zu zeigen sein wird – nicht willkürlich. 2.4. Schliesslich akzeptiert der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachem Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV und beantragt, deswegen mit einer Busse angemessen bestraft zu werden (Urk. 18 S. 4). Im Übrigen sei er vom Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, freizusprechen (Urk. 18 S. 2, S. 4).

3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. Dezember 2014 um ca. 13.10 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich bei starkem Ver- kehrsaufkommen seinen Personenwagen VW Touran mit dem Kennzeichen AG ... mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 bis 110 km/h gelenkt zu haben und dabei auf Steuerradhöhe ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und be- dient sowie seinen Blick während mehreren Sekunden darauf gerichtet gehabt zu

- 8 - haben. Ausserdem habe er zweimal die Fahrspur gewechselt, ohne den Rich- tungsblinker zu betätigen (Urk. 2/22). Betreffend den ausführlichen Anklagevor- wurf kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 4 f.). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführte (vgl. Urk. 16 S. 5), bestritt der Beschuldigte, während besagter Autofahrt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben (Urk. 2/11 S. 3 ff., Prot. I S. 10 u. 12 ff.). An diesem Standpunkt hält er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens fest (Urk. 18 S. 4 f., Urk. 27). Hingegen anerkennt er den Vorwurf betreffend mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige (Urk. 18 S. 4), was er im erstinstanzlichen Verfahren weder anerkannt, noch bestritten hatte (Urk. 16 S. 5). Diesbezüglich kann der Sachver- halt folglich als erstellt gelten, während die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, auf Willkür sowie Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. 3.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2/11, Prot. 1 S. 8 ff.) auf eine Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), einen Verbindungsnachweis über getätigte Anrufe mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Urk. 2/12) sowie auf die Zeugenaussagen der (den Vorfall be- obachtenden und rapportierenden) Polizisten B._____ (Urk. 2/17) und C._____ (Urk. 2/18) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und – einzig mit Ausnah- me der nachfolgenden Aussage des Polizisten B._____ – korrekt wiedergegeben hat (Urk. 16 S. 5 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als einzige Korrektur ist anzubringen, dass Polizist B._____ nicht aussagte, der Beschuldigte habe seinen Blick mehrfach während fünf bis sechs Sekunden auf sein Telefon in der rechten Hand gerichtet gehabt (Urk. 16 S. 10), sondern der Beschuldigte habe seinen Blick wiederholt abwechslungsweise nach Unten [auf sein Mobiltelefon] gerichtet, wobei sich der ganze Vorgang sicher fünf bis sechs Sekunden hingezogen habe (Urk. 2/17 S. 5). Indes entspricht diese Aussage dem in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt, wo diesbezüglich festgehalten wird, der Beschuldigte habe seinen Blick

- 9 - während ca. fünf bis sechs Sekunden abwechslungsweise weg von der Strasse nach unten in Richtung Mobiltelefon gerichtet (Urk. 2/22 S. 1). In Würdigung die- ser Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl um- schriebene Tatgeschehen abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand ge- habt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.). 3.4. Der Beschuldigte wendet sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beru- fungsverfahren insbesondere ein, die beiden Polizisten und Zeugen B._____ und C._____ hätten aufgrund der konkreten Fahrzeugkonstellation, Sichtverhältnisse und Abständen sowie der daraus resultierenden stark eingeschränkten Ein- sichtsmöglichkeiten gar nicht sehen können, ob er ein Mobiltelefon in der Hand halte. Die Polizisten seien in einem – im Vergleich zum VW Touran des Beschul- digten – tiefergelegenen Kombi unterwegs gewesen. Die Zeugen hätten deshalb durch die leicht getönte und das Umgebungslicht reflektierende Fensterscheibe des Beschuldigten bestenfalls dessen Oberkörper bis zum obersten Drittel des Lenkrads erkennen können (Prot. 1 S. 30 ff., Urk. 18 S. 4 ff., Urk. 27). 3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 16 S. 12 f.), gaben die beiden Zeugen übereinstimmend an, Auslöser ihrer Beobachtung sei gewesen, dass sie beim Überholmanöver des Beschuldigten hätten erkennen können, wie dieser ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe (Urk. 2/17 S. 2, Urk. 2/18 S. 2). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Grund, an diesen Zeugenaussagen zu zweifeln. Dass bei einem Überholmanöver der Fahrer des parallel fahrenden Fahrzeuges in der Re- gel ohne Weiteres erkennbar ist, darf als allgemein bekannt gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte in seinem VW Touran aufgrund der Höhe des Fahrzeuges eventuell etwas weiter oben gesessen sein könnte als die Polizisten in ihrem Dienstfahrzeug. Einerseits ergibt sich bereits aus der Videoaufzeichnung (Urk. 2/5), dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht we- sentlich höher ist als die übrigen auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Fahr- zeuge, worunter sich auch andere Kombis befinden. Andererseits wird dem Be-

- 10 - schuldigten vorgeworfen, das Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades gehalten zu haben, welches sich in der Regel auf Höhe des Seitenfensters befindet und somit durch dieses gut sichtbar ist. Mithin war es nicht erforderlich, dass die Polizisten in das Fahrzeug hinabsehen konnten, um das Mobiltelefon zu erkennen. Schliess- lich ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen B._____ und C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Unter den dargelegten Umständen kann auf eine Tatrekonstruktion bzw. einen Augenschein verzichtet und der eingeklagte Sachverhalt mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erach- tet werden. Im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges seinen Blick während mehrerer Se- kunden weg von der Strasse auf sein Mobiltelefon gerichtet zu haben (Urk. 2/22 S. 1). Der Zeuge B._____ sagte dazu aus, es seien sicher zwei bis drei Sekunden gewesen (Urk. 2/17 S. 3). Der Beschuldigte sei normal im Sitz gesessen und ha- be den Kopf leicht nach vorne geneigt gehabt. Der Beschuldigte habe das Mobil- telefon in der Hand gehalten, aber er habe nicht gesehen, ob er darauf getippt habe (Urk. 2/17 S. 3). Der Zeuge C._____ sagte aus, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon in der rechten Hand rechts vom Steuerrad ca. auf Höhe der Steuer- radmitte gehalten und während des Überholmanövers den Blick mehrere Sekun- den in Richtung Smartphone gerichtet; ob er am Smartphone etwas manipuliert habe, könne er nicht sagen (Urk. 2/18 S. 3 f.). Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon beim Überholmanöver bei Kilome- ter 324.400 auf Höhe der Mitte des Steuerrades rechts neben diesem lediglich in der rechten Hand gehalten und während zwei bis drei Sekunden seinen Blick da- rauf gerichtet hatte. 3.6. Ausserdem weist der Beschuldigte zwar auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der beiden Polizeibeamten hin (Urk. 18 S. 6, Urk. 19/5), ohne jedoch ausdrücklich die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit deren Aussagen anzuzweifeln. Wie vorstehend bereits erwähnt

- 11 - vermögen die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu überzeugen. So hat die Vorinstanz auch in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgeführt, weshalb die Aussagen teilweise leicht voneinander abweichen. 3.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – der Sachverhalt gemäss Strafbefehl abgesehen von der Vermutung, er habe auch beim Fahrfehler und beim Nichtbetätigen des Blinkers das Mobiltelefon in der Hand gehabt, als erstellt zu betrachten sei (Urk. 16 S. 13 f.), ist folglich abgese- hen von vorstehender Präzisierung nicht zu beanstanden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mo- biltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt und seinen Blick wäh- rend zwei bis drei Sekunden von der Strasse weg darauf richtete sowie, dass er bei Kilometer 323.200 ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades in der rechten Hand hielt, seinen Blick während fünf bis sechs Sekunden und einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungs- weise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons richtete und zu- sätzlich mit dem rechten Daumen auf das Display tippte.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 16 S. 19). Hierzu zog die Vorinstanz in Betracht, dass zwar Anzeichen für eine tatsächliche Beein- trächtigung der Aufmerksamkeit fehlen würden, weil nicht erstellt sei, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zurückzuführen seien, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Jedoch habe er Verrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV vorgenommen, durch welche die notwendige Beherrschung des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, indem er

- 12 - bei regem Verkehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf der Autobahn zunächst bei Kilometer 324.000 [recte 324.400] während mehrerer Sekunden seinen Blick weg von der Strasse nach unten auf sein Mobiltelefon und dann bei Kilometer 323.200 seinen Blick während mehrerer Sekunden abwechs- lungsweise auf die Strasse und sein Mobiltelefon gerichtet und mit dem rechten Daumen auf das Display getippt habe (Urk. 16 S. 14 ff.). 4.2. Der Beschuldigte hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungs- verfahren explizit zur rechtlichen Würdigung geäussert, da er bestreitet, die ihm vorgeworfene Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, vorgenommen zu haben (vgl. Prot. I S. 29 ff., Urk. 18, Urk. 27). 4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Theoretische zum Tatbestand der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges beeinträchtigt (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 16 S. 14 ff.). Zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Die Vorinstanz ging von einer Beeinträchtigung der Bedienung des Fahr- zeuges aus, weil der rechte Arm des Beschuldigten durch das Mobiltelefon blo- ckiert gewesen und die Aufmerksamkeit sowie Blickrichtung auf sein Mobiltelefon gerichtet sei, weshalb dieser bei einem plötzlichen Bremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge oder einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver nicht rechtzeitig hätte reagieren bzw. das Lenkrad oder die Hupe hätte betätigen können (Urk. 16 S. 15 f.). 4.3.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hielt der Beschuldigte bei regem Ver- kehrsaufkommen und einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bei Kilometer 324.400 während seines Überholvorganges ein Mobiltelefon auf Höhe des Lenk- rades in der rechten Hand, worauf er seinen Blick während zwei bis drei Sekun- den von der Strasse weg richtete (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.). Selbst wenn fraglich ist, ob diese kurze Ablenkung per se als Erschwerung der Bedienung des Fahr- zeuges gesehen werden kann, insbesondere da nach der bundesgerichtlichen

- 13 - Rechtsprechung nicht bereits ein Verhalten tatbestandsmässig ist, welches beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könnte, sondern grundsätzlich erst die allfällige Fehlreaktion (Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Oktober 2015 6B_1183/20014 E. 1.4. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3.5), kann spätestens danach von einer unbedeutenden Ablenkung keine Rede mehr sein: Bei Ki- lometer 323.200 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon in der rechten Hand auf Steuerradhöhe, tippte mit dem rechten Daumen auf das Display und richtete sei- nen Blick während fünf bis sechs Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie bei starkem Verkehrsaufkommen abwechslungsweise von der Strasse nach unten in Richtung des Mobiltelefons (Urk. 2/22 S. 1). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte demnach rund 1'200 Meter und folglich bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 43 Sekunden später sein Mobiltelefon immer noch oder – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – erneut in der Hand hielt. Im Unterschied zum erstellten Sachverhalt bei Kilometer 324.400 hielt der Beschuldigte das Mobiltelefon aber nicht lediglich in der Hand, sondern drück- te mit seinem Daumen auf das Display. Zudem wendete er seinen Blick zwar ab- wechslungsweise, jedoch während fünf bis sechs Sekunden und somit über einen deutlich längeren Zeitraum auf sein Mobiltelefon. Indem der Beschuldigte seinen Blick wiederholt vom Strassengeschehen abgewendet und auf sein Mobiltelefon gerichtet hatte, konnte er zumindest teilweise seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Dies umso mehr, als die Manipulation am Mobiltelefon eine gewisse Konzentration auf dieses voraussetzt, was eine nicht unerhebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch im kognitiven Bereich be- deutet. Durch die Manipulation am Mobiltelefon und die damit verbundene Ablen- kung schuf der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteil- nehmer, weil er aufgrund der auf das Mobiltelefon gerichteten Aufmerksamkeit beispielswiese bei einem plötzlichen Bremsmanöver nicht rechtzeitig hätte reagie- ren können. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass der Beschuldigte durch die Manipulation am Mobiltelefon eine Verrichtung vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV).

- 14 - 4.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise aufgefallen ist (Urk. 2/5, Urk. 2/17 S. 4, Urk. 2/18 S. 7). Zwar sind die Ausführungen der Vor- instanz korrekt, wonach aufgrund des erstellten Sachverhaltes nicht davon aus- zugehen ist, dass der Fahrfehler und das Nichtbetätigen des Blinkers darauf zu- rückzuführen sind, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand hatte. Nichtsdestotrotz kann zumindest das Nichtbetätigen des Blinkers beim Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur bei Kilometer 324.000 als An- zeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten durch das Mobiltelefon gewertet werden, da der Beschuldigte kurz zuvor (bei Kilometer 324.400, d.h. bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ca. 14 Sekunden vor dem Spurwechsel) sowie kurz danach (bei Kilometer 323.200) ein Mobiltelefon in der rechten Hand hatte. Selbst wenn er dieses nicht durchgehend in der Hand gehal- ten hätte, so hätte er es innert 43 Sekunden weglegen und erneut wieder auf- nehmen müssen; mithin war seine Aufmerksamkeit und die Verfügbarkeit seiner rechten Hand zur Vornahme von verkehrsrelevanter Manipulationen so oder so beeinträchtigt. Folglich hat der Beschuldigte seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. 4.4. Mit der vorstehenden Präzisierung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige) schuldig zu sprechen.

5. Sanktion In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 16 f.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 16 S. 19). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Obwohl der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht be-

- 15 - anstandet hat, drängt sich hingegen eine Reduktion der Busse auf. Das Statthal- teramt Winterthur bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeu- ges beeinträchtigt sowie wegen Unterlassens der Richtungsanzeige mit einer Busse von Fr. 450.– (Urk. 2/2). Obwohl der Tatvorwurf nach Durchführung der Untersuchung der selbe blieb, wurde die Busse im Strafbefehl vom 6. Juli 2015 auf Fr. 600.– erhöht (Urk. 2/22). Diese Erhöhung der Busse bei gleich bleibendem Tatvorwurf ist nicht nachvollziehbar. Dass die Busse erhöht wird, weil der Be- schuldigte von seinem Recht, Einsprache zu erheben (art. 354 StPO), Gebrauch macht, lässt aufhorchen und widerspricht rechtsstaatlichem Handeln. Vielmehr wären die Mehrkosten der Untersuchung korrekterweise bei den Gebühren zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 450.– zu bestra- fen und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss auf 4 Tage festzusetzen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Die Reduktion der Busse führt nur zu einer unwesentlichen Ab- änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlas- sen der Richtungsanzeige).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

- den Beschuldigten

- das Statthalteramt Winterthur

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 17 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch