opencaselaw.ch

SU150123

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-06-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu Recht als erstellt.

7. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind zu- treffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 20 f.). Indem der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h überschritt, missachtete er Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und beging dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 21).

- 7 -

1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen, zumal die Strasse übersichtlich ist und der Geh- weg für Fussgänger und der Fahrradweg von der Strasse durch eine kleine Mauer getrennt sind. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Be- schuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig handelte. Er hätte ohne Wei- teres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Die subjektive Tatschwe- re führt zu keiner Verschuldensminderung.

1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwä- gungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Gemäss den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen hat sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nichts geändert (Urk. 39 und Urk. 40/1-10).

1. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 450.– für angemessen (Urk. 35 S. 21 f.). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 450.– ist zu bestätigen.

1. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

- 8 - IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Oktober 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 35), welches am Tag seiner Fäl- lung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte liess am 6. November 2015 (Datum des Post- stempels) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 30). Das begrün- dete Urteil wurde der Verteidigung am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 33/2), worauf sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 bei der hiesigen Kammer fristge- recht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Das Stadtrichteramt verzichtete

- 4 - auf entsprechende Aufforderung hin auf eine Anschlussberufung (Urk. 37; Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschuldigte das Daten- erfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 39-41). Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 44 und 45) reichte der Verteidiger mit Einga- be vom 30. März 2016 seine Berufungsbegründung sowie die Honorarrechnung ein (Urk. 46 und 47). Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch. Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 48 und 49/3). Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf ei- ne Vernehmlassung (Urk. 50). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz würdigte zunächst die im Recht liegenden Bilder (Urk. 12/1 und Urk. 24/1-2). Dabei kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass sich dar- aus ergebe, dass das Radargerät in einem schrägen Winkel zur Fahrbahn ge- messen habe und damit die Fahrzeuge je nach Spur in unterschiedlicher Distanz zum Radargerät gemessen worden seien. Nach eingehender Betrachtung der Bil- der erwog die Vorinstanz, dass sich das rechts neben dem Beschuldigten fahren- de Fahrzeuge noch an einer Position befunden habe, in welcher es noch nicht vom Radarstahl erfasst worden sei (Urk. 35 S. 10 f.). In Bezug auf die Aussagen des Polizeibeamten B._____ hielt die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen und die Skizze zur Funktionsweise des Radargerätes sehr glaubhaft und nach- vollziehbar seien. Diese würden sodann durch die Bilder (Urk. 12/1 S. 1-4) ge- stützt. Auch die Aussage von B._____, aus welcher hervorgehe, dass sich die gemessene Geschwindigkeit von 75 km/h auf das Auto des Beschuldigten bezie-

- 5 - he, sei sehr glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen wenig glaubhaft erscheinen. Einerseits scheine er nicht sehr auskunftsfreudig zu sein, was ihm jedoch nicht vorzuwerfen sei, woraus sich aber auch nichts zu seinen Gunsten ergäbe. Andererseits widerspreche sich der Beschuldigte, wenn er sich zum einen auf den Standpunkt stelle, das Auto rechts neben ihm sei 75 km/h ge- fahren und er selbst 60 km/h, und er zum andern ausführe, dass er "parallel" zu diesem Auto, bzw. "im Verkehrsfluss mit den anderen Fahrzeugen", gefahren sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergäbe sich nichts, was geeignet wäre, die sehr glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten B._____ und die aus den Bildern gewonnen Erkenntnisse ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 35 S. 12 ff.).

3. Der Beschuldigte anerkennt im Rahmen seiner Berufungserklärung vom

E. 30 März 2016 nunmehr, dass sein Fahrzeug geblitzt worden und er mit einer Ge- schwindigkeit von 70 km/h statt 50 km/h unterwegs gewesen ist (Urk. 46 S. 2 f.).

4. Er lässt aber vorbringen, dass die Feststellung des Sachverhaltes auf einer Rechtsverletzung beruhe und das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei. Ge- mäss Art. 4 VSKV-ASTRA müsse jede durch ein Messsystem festgestellte Wider- handlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei fraglich, ob mit Art. 4 VSKV-ASTRA vereinbar sei, dass ein ordentliches Verfahren mit Zeugenbefragungen habe durchgeführt wer- den müssen, dass weitere Fotos, welche dem Beschuldigten nicht bekannt gewe- sen seien, erst im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens beigezogen worden seien und er danach neben den Kosten für den Strafbefehl auch die Kosten des Stadtrichteramtes und jene des gerichtlichen Verfahrens zu tragen habe, da ihn das vom Stadtrichteramt vorgehaltene Foto offenbar nicht eindeutig belastet habe (Urk. 46 S. 3).

5. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können. Vorlie- gend stellte das Radargerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung fest und ordne-

- 6 - te diese einem Fahrzeug zu. Andernfalls hätte gemäss Aussage des Polizeibeam- ten B._____ das Radargerät – worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 46 S. 3) – die Messung nämlich verworfen (vgl. Urk. 12 S. 2). Für eine eindeutige Zuordnung der Messwerte ist es aus technischer Sicht nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug jeweils alleine auf einer von einem Messsystem erstellten Abbildung zu sehen ist. Dies wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Weshalb Art. 4 VSKV- ASTRA ein ordentliches Verfahren ausschliessen soll, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Die durch das Radargerät nachgewiesene Ge- schwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten wurde dem Gericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durch die Aussagen des Polizeibeamten, dessen Skizze sowie den im Recht liegenden Bildern (Urk. 12/1 und 24/1-2) nachvollzieh- bar dargelegt. Eine Verletzung von Art. 4 VSKV-ASTRA liegt damit nicht vor.

6. Die Feststellung des Sachverhalts beruht auf keiner Rechtsverletzung. Die Vorinstanz erachtete damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt zu Recht als erstellt.

7. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind zu- treffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 20 f.). Indem der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h überschritt, missachtete er Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und beging dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 21).

- 7 -

1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen, zumal die Strasse übersichtlich ist und der Geh- weg für Fussgänger und der Fahrradweg von der Strasse durch eine kleine Mauer getrennt sind. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Be- schuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig handelte. Er hätte ohne Wei- teres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Die subjektive Tatschwe- re führt zu keiner Verschuldensminderung.

1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwä- gungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Gemäss den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen hat sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nichts geändert (Urk. 39 und Urk. 40/1-10).

1. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 450.– für angemessen (Urk. 35 S. 21 f.). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 450.– ist zu bestätigen.

1. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

- 8 - IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. - 9 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150123-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 27. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Oktober 2015 (GC150221)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 21. November 2014 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Überschreitung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit innerorts um 20 km/h im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 21. November 2014 in der Höhe von Fr. 430.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 488.– (inklusive Weisungsgebühr) werden dem Einspre- cher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 450.– werden vom Stadtrichteramtes Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.

b) Des Stadtrichteramtes Zürich: Keine Anträge. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, fällte am

27. Oktober 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 35), welches am Tag seiner Fäl- lung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte liess am 6. November 2015 (Datum des Post- stempels) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 30). Das begrün- dete Urteil wurde der Verteidigung am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 33/2), worauf sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 bei der hiesigen Kammer fristge- recht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Das Stadtrichteramt verzichtete

- 4 - auf entsprechende Aufforderung hin auf eine Anschlussberufung (Urk. 37; Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschuldigte das Daten- erfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 39-41). Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 44 und 45) reichte der Verteidiger mit Einga- be vom 30. März 2016 seine Berufungsbegründung sowie die Honorarrechnung ein (Urk. 46 und 47). Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch. Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 48 und 49/3). Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf ei- ne Vernehmlassung (Urk. 50). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz würdigte zunächst die im Recht liegenden Bilder (Urk. 12/1 und Urk. 24/1-2). Dabei kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass sich dar- aus ergebe, dass das Radargerät in einem schrägen Winkel zur Fahrbahn ge- messen habe und damit die Fahrzeuge je nach Spur in unterschiedlicher Distanz zum Radargerät gemessen worden seien. Nach eingehender Betrachtung der Bil- der erwog die Vorinstanz, dass sich das rechts neben dem Beschuldigten fahren- de Fahrzeuge noch an einer Position befunden habe, in welcher es noch nicht vom Radarstahl erfasst worden sei (Urk. 35 S. 10 f.). In Bezug auf die Aussagen des Polizeibeamten B._____ hielt die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen und die Skizze zur Funktionsweise des Radargerätes sehr glaubhaft und nach- vollziehbar seien. Diese würden sodann durch die Bilder (Urk. 12/1 S. 1-4) ge- stützt. Auch die Aussage von B._____, aus welcher hervorgehe, dass sich die gemessene Geschwindigkeit von 75 km/h auf das Auto des Beschuldigten bezie-

- 5 - he, sei sehr glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen wenig glaubhaft erscheinen. Einerseits scheine er nicht sehr auskunftsfreudig zu sein, was ihm jedoch nicht vorzuwerfen sei, woraus sich aber auch nichts zu seinen Gunsten ergäbe. Andererseits widerspreche sich der Beschuldigte, wenn er sich zum einen auf den Standpunkt stelle, das Auto rechts neben ihm sei 75 km/h ge- fahren und er selbst 60 km/h, und er zum andern ausführe, dass er "parallel" zu diesem Auto, bzw. "im Verkehrsfluss mit den anderen Fahrzeugen", gefahren sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergäbe sich nichts, was geeignet wäre, die sehr glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten B._____ und die aus den Bildern gewonnen Erkenntnisse ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 35 S. 12 ff.).

3. Der Beschuldigte anerkennt im Rahmen seiner Berufungserklärung vom

30. März 2016 nunmehr, dass sein Fahrzeug geblitzt worden und er mit einer Ge- schwindigkeit von 70 km/h statt 50 km/h unterwegs gewesen ist (Urk. 46 S. 2 f.).

4. Er lässt aber vorbringen, dass die Feststellung des Sachverhaltes auf einer Rechtsverletzung beruhe und das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei. Ge- mäss Art. 4 VSKV-ASTRA müsse jede durch ein Messsystem festgestellte Wider- handlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei fraglich, ob mit Art. 4 VSKV-ASTRA vereinbar sei, dass ein ordentliches Verfahren mit Zeugenbefragungen habe durchgeführt wer- den müssen, dass weitere Fotos, welche dem Beschuldigten nicht bekannt gewe- sen seien, erst im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens beigezogen worden seien und er danach neben den Kosten für den Strafbefehl auch die Kosten des Stadtrichteramtes und jene des gerichtlichen Verfahrens zu tragen habe, da ihn das vom Stadtrichteramt vorgehaltene Foto offenbar nicht eindeutig belastet habe (Urk. 46 S. 3).

5. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können. Vorlie- gend stellte das Radargerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung fest und ordne-

- 6 - te diese einem Fahrzeug zu. Andernfalls hätte gemäss Aussage des Polizeibeam- ten B._____ das Radargerät – worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 46 S. 3) – die Messung nämlich verworfen (vgl. Urk. 12 S. 2). Für eine eindeutige Zuordnung der Messwerte ist es aus technischer Sicht nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug jeweils alleine auf einer von einem Messsystem erstellten Abbildung zu sehen ist. Dies wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Weshalb Art. 4 VSKV- ASTRA ein ordentliches Verfahren ausschliessen soll, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Die durch das Radargerät nachgewiesene Ge- schwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten wurde dem Gericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durch die Aussagen des Polizeibeamten, dessen Skizze sowie den im Recht liegenden Bildern (Urk. 12/1 und 24/1-2) nachvollzieh- bar dargelegt. Eine Verletzung von Art. 4 VSKV-ASTRA liegt damit nicht vor.

6. Die Feststellung des Sachverhalts beruht auf keiner Rechtsverletzung. Die Vorinstanz erachtete damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt zu Recht als erstellt.

7. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind zu- treffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 20 f.). Indem der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h überschritt, missachtete er Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und beging dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 21).

- 7 -

1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen, zumal die Strasse übersichtlich ist und der Geh- weg für Fussgänger und der Fahrradweg von der Strasse durch eine kleine Mauer getrennt sind. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Be- schuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig handelte. Er hätte ohne Wei- teres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Die subjektive Tatschwe- re führt zu keiner Verschuldensminderung.

1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwä- gungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Gemäss den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen hat sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nichts geändert (Urk. 39 und Urk. 40/1-10).

1. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 450.– für angemessen (Urk. 35 S. 21 f.). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 450.– ist zu bestätigen.

1. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

- 8 - IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

- 9 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig