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SU150121

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2016-05-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2015 (Urk. 43) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Aus- fertigung übergeben (Prot. I S. 10; Urteilsdispositiv: Urk. 37).

- 4 -

E. 1.1 Ausgangsgemäss – das Verfahren wird eingestellt und der Beschuldigte obsiegt damit im Berufungsverfahren – sind die Kosten beider gerichtlichen Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Zürich über Fr. 630.– (Nr. ST.2014.4126) sind dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Abschreibung zu überlassen.

E. 1.2 Es besteht vorliegend kein Anlass und keine Grundlage, dem Beschuldig- ten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Dem Beschuldigten ist – antragsgemäss – für die ausgewiesenen und angemes- senen Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers eine Prozessentschädigung von Fr. 3'485.85 (Urk. 62) zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren des Statthalteramts Bezirk Zürich gegen A._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften, Unt.-Nr. ST.2014.4126, wird einge- stellt.

2. Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Zürich über Fr. 630.– (Nr. ST.2014.4126) werden dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Ab- schreibung überlassen.

3. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'485.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 7 (PIN-Nr. ...) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin

E. 1.3 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23).

E. 1.4 Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest-

- 6 - zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

E. 1.5 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 1.6 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 53). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 39). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 40 = Urk. 43) wurde dem Be- schuldigten am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 42/2). Hierauf und ebenfalls fristgerecht reichte der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 (Poststempel: 18.12.2015; Eingang: 21.12.2015) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 44).

E. 3 Verbot der Doppelbestrafung; ne bis in idem

E. 3.1 Zum vorliegenden Verfahren kam es, weil die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldigten am tt. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln (durch mehrmaliges Nichtbeachten eines Lichtsignals sowie Nichtbeachten des Vortrittssignals "STOP") rapportierte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen von den patrouillierenden Polizisten B._____ und C._____ beobach- tet worden sein (Urk. 1). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung ein und führte mit dem Beschuldigten sowie den genannten Polizisten Einvernahmen durch (Urk. 3-5). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 320 StPO sowie § 90 GOG ein. Das Dis- positiv der als "Einstellungs- und Überweisungsverfügung" betitelten Verfügung lautet wie folgt (Urk. 15):

- 7 -

1. Das Strafverfahren wird eingestellt.

2. Die Akten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung über- wiesen. 3.-5. (Kosten- und Entschädigungsregelung)

E. 3.2 Die Verteidigung beantragt im Hauptpunkt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO bzw. die hierfür anwend- baren strafprozessualen Bestimmungen einzustellen (Urk. 53). Zur Begründung wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, der Lebenssachverhalt, von welchem das Statthalteramt im verfahrensgegenständlichen Strafbefehl aus- gehe, sei derselbe, dessentwegen die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ge- führt habe, welches in der Folge rechtskräftig eingestellt worden sei. Die materiel- le Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung hinsichtlich des betroffenen Lebenssachverhalts entfaltet. Nachdem dem vorliegenden Straf- befehl exakt derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liege, mithin Tatidentität mit dem Lebenssachverhalt gemäss Einstellungsverfügung bestehe, verletze der zur Anklage gebrachte Strafbefehl, der denselben abgeurteilten Lebenssachverhalt lediglich rechtlich anders würdige, das Doppelbestrafungsverbot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO (Grundsatz von "ne bis in idem") (Urk. 53 S. 1 ff.; Urk. 36 S. 2 f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Einwand auseinander und ge- langt schliesslich zum Ergebnis, der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt-

- 8 - schaft und dem Strafbefehl des Statthalteramtes lägen unterschiedliche Lebens- vorgänge zu Grunde (Urk. 43 S. 5 ff.).

E. 3.4 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist völkerrechtlich in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie auch in der nationalen Gesetzgebung in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf ge- mäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt oder gar bestraft werden. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip "ne bis in idem" entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräf- tig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen diesel- be Person sein kann. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Der Begriff der "Identität" bedarf der Präzisierung: Nach der jüngeren Rechtspre- chung des EGMR ist die Verfolgung und Bestrafung einer Tat ausgeschlossen, wenn der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits beurteilt worden ist ("identical facts or facts which are substantially the same"; Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland, § 82). Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände dieselbe be- schuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht untrennbar miteinander verbunden sind (a.a.O., § 84) (eingehend zum Ganzen ACKERMANN, Bemerkungen zu EGMR, Grand Chamber, Case of Sergey Zolotukhin v. Russia, Urteil vom 10. Februar 2009 - Application no. 14939/03, forumpoenale 5/2009, 258 ff.). Tatidentität liegt demnach vor, wenn die zu beurteilenden Lebens- sachverhalte gleich sind (sog. einfache Identität). Nicht verlangt ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine sogenannt doppelte Identität, wonach auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind. Das Gesagte gilt auch, wenn eine Einstellungsverfügung zum selben Lebens- sachverhalt ergangen ist, da sie einem freisprechenden Endentscheid gleich- kommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine sogenannte Teileinstellung kommt grund-

- 9 - sätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinn zu beurteilten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom

4. Dezember 2015 E. 1.3 m.H.a. BGE 138 IV 241 E. 2.5 sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs han- delt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verur- teilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2).

E. 3.5 Die Vorinstanz argumentiert, bei der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 3. Februar 2014 handle es sich um eine Teileinstellung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liege der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem zur Anklage gebrachten Strafbefehl. Nach An- sicht der Vorinstanz umfasse der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt zu- mindest teilweise denselben Verkehrsvorgang, welcher schon Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet habe. Aus den Erwägungen der Einstellungs- verfügung gehe hingegen deutlich hervor, dass sich die Einstellung auf den Lebensvorgang der groben Verletzung von Verkehrsregeln beziehe, mithin auf das Hervorrufen einer konkreten oder einer erhöht abstrakten Gefährdung Dritter durch das Fahrverhalten des Beschuldigten, d.h. die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift. Demgegenüber sei der Lebens- vorgang der qualifizierten Verkehrsregelverletzung eben nicht mehr Gegenstand des im Strafbefehl enthaltenen Sachverhaltes. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen habe, werde deutlich, dass der Einstellungsverfügung und dem Straf- befehl unterschiedliche Lebensvorgänge zu Grunde lägen. Im Ergebnis erachtet es die Vorinstanz als zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Akten der vorliegenden Strafuntersuchung, welche wegen eines Vergehens eingeleitet worden sei, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen habe (Urk. 43 S. 5-7).

- 10 -

E. 3.6 Die Einstellungsverfügung umschreibt den ihr zu Grunde liegenden Sach- verhalt folgendermassen (Urk. 15 S. 1): "Am tt. August 2013 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldig- ten A._____ auf mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dabei soll der Beschuldigte am tt. August 2013 auf der Pfingstweidstrasse in 8005 Zürich mit sei- nem Personenwagen der Marke Audi, Kennzeichen ZH …, zuerst auf Höhe Sport- weg ein Rotlicht und sodann auf Höhe Aargauerstrasse zwei weitere Rotlichter missachtet haben, dies je mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h. Direkt nach Passieren der letzteren Lichtsignalanlage sei zudem ein Tram über die Pfingst- weidstrasse in Richtung Altstetten gefahren; dieses habe jedoch keine Bremsung einleiten müssen. Schliesslich soll der Beschuldigte nach der Hönggerrampe vor dem Einbiegen auf die Europabrücke ein STOP-Zeichen überfahren haben, dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h." Der Strafbefehl enthält folgende Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 18): "Beschuldigte Person: A._____, […] Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen auf der Pfingstweidstrasse stadtauswärts. Höhe Aargauer- strasse missachtete der Beschuldigte das Rotlicht einer Verkehrsregelungsanlage, welche sich vor dem Tram- geleise befindet, das die Pfingstweidstrasse überquert. Zudem missachtete er das Rotlicht der nächsten Ver- kehrsregelungsanlage, welche sich Höhe Einmündung der Aargauerstrasse befindet. Für die aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangenen Übertretungen ist der Be- schuldigte zu bestrafen. Ort/Zeit: Pfingstweidstrasse, 8005 Zürich; Donnerstag, tt. August 2013, 09:00 Uhr Lenker/Halter des: Personenwagens ZH …"

E. 3.7 Der hier mit dem Strafbefehl zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt er- schöpft sich im Wesentlichen im Vorwurf des zweimaligen Missachtens eines Rot- lichts durch den Lenker A._____ (der Beschuldigte) an der Pfingstweidstrasse in Zürich am Donnerstag, tt. August 2013, um 09:00 Uhr, mit dem Personenwagen ZH …. Aus dem Vergleich mit der Umschreibung des Sachverhalts in der Einstel- lungsverfügung erhellt, dass dieser Vorwurf des zweimaligen Rotlichtüberfahrens

- 11 -

– unter anderem – bereits durch die Staatsanwaltschaft beurteilt und hernach rechtskräftig eingestellt wurde. Dass die Staatsanwaltschaft weitere Vorwürfe zum Gegenstand ihres Verfahrens gemacht hatte (Überfahren eines weiteren Rotlichts Höhe Sportweg sowie Überfahren eines STOP-Zeichens), ist hier nicht von Be- lang. Es handelt sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf des zweimaligen Rotlichtüberfahrens um den gleichen oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt, welcher in der Einstellungsverfügung bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Beide Sachverhaltsumschreibungen betreffen dieselben konkreten Tatumstände sowie dieselbe beschuldigte Person und sind in zeitlicher und räum- licher Hinsicht nicht nur im Sinne der EGMR-Rechtsprechung untrennbar mitei- nander verbunden, sondern identisch. Es handelt sich – entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung – um denselben Lebenssachverhalt; es liegt Täter- und Tatidentität vor. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Sachverhalt gemäss Einstel- lungsverfügung habe darüber hinaus noch den Vorwurf einer groben Verletzung von Verkehrsregeln enthalten, mithin das Hervorrufen einer konkreten oder einer erhöht abstrakten Gefährdung Dritter durch das Fahrverhalten des Beschuldigten, spricht sie damit einen Aspekt der rechtlichen Würdigung desselben Sachverhalts an. Der Grundsatz von "ne bis in idem" greift indes nicht erst dann, wenn auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind, sondern bereits – wie ausgeführt

– bei einfacher Identität (in Bezug auf den Lebenssachverhalt).

E. 3.8 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls welche Wirkung die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung auf das vorliegende Verfah- ren zeitigt. Die Verteidigung beruft sich zur Hauptsache auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014. In dem darin beurteilten Fall wurde am 14. Mai 2012 eine Strafuntersuchung wegen versuchter Vergewaltigung, eventualiter sexueller Belästigung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft erliess am

30. August 2012 einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung. Gegen diesen erhob das Opfer Einsprache. Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung ein. Sie ordnete an, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieser Teileinstellungs- verfügung das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung weitergeführt werde. Gegen die Teileinstellungsverfügung erhob das Opfer erfolglos Beschwerde an

- 12 - die kantonale Rechtsmittelinstanz. Gegen deren Entscheid reichte das Opfer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hielt dafür, dass in jenem Fall kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens be- standen habe, da es allein darum gegangen sei, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen sei. Andernfalls könnte das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen, weil es das Ver- fahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materi- ellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung ebenfalls einstellen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). Es beurteilte die Teileinstellungsverfügung als bundesrechtswidrig und hiess die Beschwerde folg- lich gut. Zu beachten ist indes, dass in jenem Verfahren die Einstellungsverfügung selber angefochten wurde. Darin besteht denn auch – was die Verteidigung verkennt – der Unterschied zum vorliegenden Verfahren. Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht im konkreten Fall 6B_653/2013, wie zu verfahren ist, wenn die (grundsätzlich unzulässige) Teileinstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und hernach – wie vorliegend – eine Bestrafung wegen desselben Lebens- sachverhalts erfolgt. Das Bundesgericht hielt allerdings wie ausgeführt fest, dass das Sachgericht diesfalls das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung ein- stellen müsste.

E. 3.9 In seinem jüngsten Entscheid ist das Bundesgericht indes von diesem für den Fall einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung vorgezeichneten Weg ab- gewichen. Dem Entscheid lag ein Vorfall zu Grunde, in dessen Zuge es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, an welcher die beschuldigte Person – im nicht juristischen Sinne – "beteiligt" gewesen sein soll. Die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft stellte das in diesem Zusammenhang angehobene Straf- verfahren wegen der Vorwürfe der mehrfachen versuchten schweren Körperver- letzung, des Angriffs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung ein, da der beschuldigten Person nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass

- 13 - sie sich einer schweren (versuchten) oder einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Die Verletzungen auf Seiten der gegnerischen Gruppe der Ausei- nandersetzung könnten der beschuldigten Person nicht zugeordnet werden. Eine Bestrafung wegen Angriffs scheide ebenfalls aus, da es sich (nunmehr) erwiese- nermassen um wechselseitige Gewalttätigkeiten gehandelt habe. Die beschuldig- te Person müsse deshalb vielmehr wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichentags (wie die Ein- stellungsverfügung) erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem sie die beschuldigte Person (im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung) des Raufhandels schuldig sprach, wogegen Einsprache erhoben wurde. Der Strafbefehl galt daher in der Folge als Anklage. Die beiden kantonalen Instanzen verurteilten die beschuldigte Person wegen Raufhandels (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 Sachverhalt A). Die beschuldigte Person wendete sich gegen diese Verurteilung unter anderem mit der Begrün- dung, dem Strafbefehl resp. der Verurteilung wegen Raufhandels stehe die Sperrwirkung der (rechtskräftig gewordenen) Einstellungsverfügung entgegen, da es sich dort um denselben Sachverhalt gehandelt habe, wie nun zur Anklage gebracht worden sei. Der Strafbefehl und die Urteile würden den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen. Unter Bezugnahme auf das Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 kam das Bundesgericht zum Schluss – und zwar selbst für den Fall, dass der Grundsatz "ne bis in idem" schon bei einfacher Identität anwendbar sei –, dass die vorgängig erlassene Einstellungsverfügung dem hernach ergangenen Strafbefehl nicht ent- gegenstehe. Vielmehr sei – so das Bundesgericht weiter – für die Einstellungsver- fügung kein Raum geblieben, diese daher nicht hätte erlassen werden dürfen und deshalb dem Strafbefehl nicht entgegenstehen könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4).

E. 3.10 Diese jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1056/2015) kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen.

E. 3.10.1 Im Verfahren, welches dem Urteil 6B_653/2013 zu Grunde liegt, wurde die Einstellungsverfügung selber im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Be-

- 14 - schwerde angefochten (vgl. dort E. 1) und vom Bundesgericht schliesslich als bundesrechtswidrig qualifiziert (E. 3.3). Demgegenüber blieb die Einstellungsver- fügung im dem Entscheid 6B_1056/2015 zu Grunde liegenden Verfahren offenbar unangefochten. Vielmehr wurde Einsprache gegen den zum gleichen Lebens- sachverhalt ergangenen Strafbefehl erhoben, hernach Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid und schliesslich Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Berufungsurteil. Wenn also das Bundesgericht in diesem Verfahren auf die unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Einstellungs- verfügung zurückkommt und sie als dem später erlassenen Strafbefehl "nicht ent- gegenstehend" betrachtet, sie mithin aus der Welt schafft, dann wohl nur deshalb, weil sie die Einstellungsverfügung faktisch als nichtig beurteilte. Anders liesse sich nicht auf diesen rechtskräftig gewordenen Entscheid zurückkommen.

E. 3.10.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhalt- liche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtig- keit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Be- hörden von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.1 m.H.a. BGE 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 f.; 129 I 361 E. 2).

E. 3.10.3 Wendet man die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation an, fällt auf, dass der Einstellungsver- fügung kein nichtigkeitsbegründender Mangel anhaftet. Insbesondere darf nach der zitierten Rechtsprechung die Annahme der Nichtigkeit nicht die Rechts- sicherheit gefährden. Gerade dies erscheint indes fraglich. Der ne bis in idem- Grundsatz zielt unter anderem gerade auch auf prozessuale Rechtssicherheit ab (vgl. BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12 m.w.H.). Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) straf-

- 15 - rechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Be- ständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet.

E. 3.10.4 Die fragliche Einstellungsverfügung ist nach dem Gesagten nicht als nich- tig zu qualifizieren. Sie ist vielmehr rechtskräftig geworden und entfaltet damit Sperrwirkung hinsichtlich einer erneuten Beurteilung desselben Lebenssach- verhalts. Dies deutet das Bundesgericht im Entscheid 6B_653/2013 denn auch an, wenn es dort ausführt, das Sachgericht könnte nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nicht weiterführen, weil es das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsver- fügung ebenfalls einstellen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom

20. März 2014 E. 3.3). Im Unterschied zu 6B_653/2013 ist vorliegend die Ein- stellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb eben diese vom Bundes- gericht angesprochene Sperrwirkung eintritt. Nichtigkeitsgründe sind keine er- sichtlich.

E. 3.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung derselbe Lebenssachverhalt wie dem vorliegenden Verfah- ren zu Grunde lag. Dieser Lebenssachverhalt wurde mit der Einstellungsverfü- gung rechtskräftig abgeurteilt. Die Verfolgung und Bestrafung der hier zur Anklage gebrachten Taten ist aufgrund des Doppelbestrafungsverbots (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen. Das Berufungsgericht entscheidet nach Art. 403 Abs. 1 StPO auf Antrag einer Partei oder auf Veranlassung der Verfahrensleitung, ob auf die Berufung einzutre- ten ist. Das Gesetz sieht drei Gründe vor, welche zu einem Nichteintretensent- scheid führen. Zwei Gründe stehen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfah- ren (lit. a und b) und ein Grund betrifft die Prozessvoraussetzungen respektive Prozesshindernisse (lit. c). Der Grundsatz "ne bis in idem" stellt eine negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.1 m.z.H.; BSK StPO-TAG, 2. Aufl., Art. 11 N 13). Obwohl Art. 403 StPO lediglich von "Nichteintreten" spricht, ist bei einem

- 16 - definitiven Verfahrenshindernis die Einstellung des Verfahrens durch die Rechts- mittelinstanz möglich (vgl. Art. 403 StPO sowie Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3 m.z.H.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 5 und N 13 und BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3).

E. 3.12 Demgemäss ist das vorliegende Verfahren einzustellen. Nachdem dem Statthalteramt Bezirk Zürich sowohl die Berufungserklärung wie auch die Beru- fungsbegründung des Beschuldigten zugestellt wurde, hatten die Parteien bereits zwei Mal Gelegenheit, sich zum Hauptantrag des Beschuldigten auf Verfahrens- einstellung zu äussern, worauf verzichtet wurde (Urk. 49 und Urk. 57). Eine er- neute Fristansetzung zur Stellungnahme zu einer möglichen Verfahrens- einstellung (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO) ist somit entbehrlich. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

E. 6 (Mitteilungen)

E. 7 (Rechtsmittel) In den Erwägungen der nämlichen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, das Verfahren sei einzustellen, da dem Beschuldigten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben und somit kein in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz zu verfolgendes Delikt vorliege. Es sei jedoch zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden sei- en, weshalb die Akten der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zu überweisen seien (Urk. 15). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 68 bis Abs. 1 SSV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 630.– werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich Rechnung.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 53 S. 1 f.) In Aufhebung von Dispositiv Ziffern 1 -7 des Urteils der Vorinstanz wird be- antragt: - 3 -
  8. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger sei gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO bzw. der hierfür anwendbaren strafpro- zessualen Bestimmungen einzustellen;
  9. Eventualiter: der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen;
  10. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden; Der Verteidiger sei für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Ver- fahren nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nach richter- lichem Ermessen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungs- verfahren. b) des Statthalteramts Bezirk Zürich (Urk. 57) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  11. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2015 (Urk. 43) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Aus- fertigung übergeben (Prot. I S. 10; Urteilsdispositiv: Urk. 37). - 4 -
  12. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 39). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 40 = Urk. 43) wurde dem Be- schuldigten am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 42/2). Hierauf und ebenfalls fristgerecht reichte der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 (Poststempel: 18.12.2015; Eingang: 21.12.2015) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 44).
  13. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  14. Dezember 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Zürich eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 47). Nachdem das Statthalteramt Bezirk Zürich mit Eingabe vom 4. Januar 2016 auf Anschlussberufung verzichtet und auch kein Nichteintreten auf die Be- rufung beantragt hatte (Urk. 49), wurde mit Beschluss vom 7. Januar 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Am
  15. Februar 2016 reichte der Beschuldigte innert Frist seine Berufungsbegründung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wurde die Berufungs- begründung sodann dem Statthalteramt Bezirk Zürich zugestellt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55). Das Statthalteramt Bezirk Zürich verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 57). Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 59). Die Honorarnote der erbetenen Verteidigung vom 4. März 2016 ging am 9. März 2016 hierorts ein (Urk. 60 und Urk. 62). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  16. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – - 5 - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- - 6 - zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  17. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 53). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  18. Verbot der Doppelbestrafung; ne bis in idem 3.1. Zum vorliegenden Verfahren kam es, weil die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldigten am tt. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln (durch mehrmaliges Nichtbeachten eines Lichtsignals sowie Nichtbeachten des Vortrittssignals "STOP") rapportierte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen von den patrouillierenden Polizisten B._____ und C._____ beobach- tet worden sein (Urk. 1). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung ein und führte mit dem Beschuldigten sowie den genannten Polizisten Einvernahmen durch (Urk. 3-5). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 320 StPO sowie § 90 GOG ein. Das Dis- positiv der als "Einstellungs- und Überweisungsverfügung" betitelten Verfügung lautet wie folgt (Urk. 15): - 7 -
  19. Das Strafverfahren wird eingestellt.
  20. Die Akten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung über- wiesen. 3.-5. (Kosten- und Entschädigungsregelung)
  21. (Mitteilungen)
  22. (Rechtsmittel) In den Erwägungen der nämlichen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, das Verfahren sei einzustellen, da dem Beschuldigten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben und somit kein in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz zu verfolgendes Delikt vorliege. Es sei jedoch zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden sei- en, weshalb die Akten der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zu überweisen seien (Urk. 15). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 3.2. Die Verteidigung beantragt im Hauptpunkt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO bzw. die hierfür anwend- baren strafprozessualen Bestimmungen einzustellen (Urk. 53). Zur Begründung wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, der Lebenssachverhalt, von welchem das Statthalteramt im verfahrensgegenständlichen Strafbefehl aus- gehe, sei derselbe, dessentwegen die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ge- führt habe, welches in der Folge rechtskräftig eingestellt worden sei. Die materiel- le Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung hinsichtlich des betroffenen Lebenssachverhalts entfaltet. Nachdem dem vorliegenden Straf- befehl exakt derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liege, mithin Tatidentität mit dem Lebenssachverhalt gemäss Einstellungsverfügung bestehe, verletze der zur Anklage gebrachte Strafbefehl, der denselben abgeurteilten Lebenssachverhalt lediglich rechtlich anders würdige, das Doppelbestrafungsverbot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO (Grundsatz von "ne bis in idem") (Urk. 53 S. 1 ff.; Urk. 36 S. 2 f.). 3.3. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Einwand auseinander und ge- langt schliesslich zum Ergebnis, der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- - 8 - schaft und dem Strafbefehl des Statthalteramtes lägen unterschiedliche Lebens- vorgänge zu Grunde (Urk. 43 S. 5 ff.). 3.4. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist völkerrechtlich in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie auch in der nationalen Gesetzgebung in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf ge- mäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt oder gar bestraft werden. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip "ne bis in idem" entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräf- tig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen diesel- be Person sein kann. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Der Begriff der "Identität" bedarf der Präzisierung: Nach der jüngeren Rechtspre- chung des EGMR ist die Verfolgung und Bestrafung einer Tat ausgeschlossen, wenn der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits beurteilt worden ist ("identical facts or facts which are substantially the same"; Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland, § 82). Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände dieselbe be- schuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht untrennbar miteinander verbunden sind (a.a.O., § 84) (eingehend zum Ganzen ACKERMANN, Bemerkungen zu EGMR, Grand Chamber, Case of Sergey Zolotukhin v. Russia, Urteil vom 10. Februar 2009 - Application no. 14939/03, forumpoenale 5/2009, 258 ff.). Tatidentität liegt demnach vor, wenn die zu beurteilenden Lebens- sachverhalte gleich sind (sog. einfache Identität). Nicht verlangt ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine sogenannt doppelte Identität, wonach auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind. Das Gesagte gilt auch, wenn eine Einstellungsverfügung zum selben Lebens- sachverhalt ergangen ist, da sie einem freisprechenden Endentscheid gleich- kommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine sogenannte Teileinstellung kommt grund- - 9 - sätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinn zu beurteilten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom
  23. Dezember 2015 E. 1.3 m.H.a. BGE 138 IV 241 E. 2.5 sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs han- delt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verur- teilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). 3.5. Die Vorinstanz argumentiert, bei der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 3. Februar 2014 handle es sich um eine Teileinstellung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liege der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem zur Anklage gebrachten Strafbefehl. Nach An- sicht der Vorinstanz umfasse der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt zu- mindest teilweise denselben Verkehrsvorgang, welcher schon Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet habe. Aus den Erwägungen der Einstellungs- verfügung gehe hingegen deutlich hervor, dass sich die Einstellung auf den Lebensvorgang der groben Verletzung von Verkehrsregeln beziehe, mithin auf das Hervorrufen einer konkreten oder einer erhöht abstrakten Gefährdung Dritter durch das Fahrverhalten des Beschuldigten, d.h. die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift. Demgegenüber sei der Lebens- vorgang der qualifizierten Verkehrsregelverletzung eben nicht mehr Gegenstand des im Strafbefehl enthaltenen Sachverhaltes. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen habe, werde deutlich, dass der Einstellungsverfügung und dem Straf- befehl unterschiedliche Lebensvorgänge zu Grunde lägen. Im Ergebnis erachtet es die Vorinstanz als zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Akten der vorliegenden Strafuntersuchung, welche wegen eines Vergehens eingeleitet worden sei, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen habe (Urk. 43 S. 5-7). - 10 - 3.6. Die Einstellungsverfügung umschreibt den ihr zu Grunde liegenden Sach- verhalt folgendermassen (Urk. 15 S. 1): "Am tt. August 2013 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldig- ten A._____ auf mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dabei soll der Beschuldigte am tt. August 2013 auf der Pfingstweidstrasse in 8005 Zürich mit sei- nem Personenwagen der Marke Audi, Kennzeichen ZH …, zuerst auf Höhe Sport- weg ein Rotlicht und sodann auf Höhe Aargauerstrasse zwei weitere Rotlichter missachtet haben, dies je mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h. Direkt nach Passieren der letzteren Lichtsignalanlage sei zudem ein Tram über die Pfingst- weidstrasse in Richtung Altstetten gefahren; dieses habe jedoch keine Bremsung einleiten müssen. Schliesslich soll der Beschuldigte nach der Hönggerrampe vor dem Einbiegen auf die Europabrücke ein STOP-Zeichen überfahren haben, dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h." Der Strafbefehl enthält folgende Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 18): "Beschuldigte Person: A._____, […] Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen auf der Pfingstweidstrasse stadtauswärts. Höhe Aargauer- strasse missachtete der Beschuldigte das Rotlicht einer Verkehrsregelungsanlage, welche sich vor dem Tram- geleise befindet, das die Pfingstweidstrasse überquert. Zudem missachtete er das Rotlicht der nächsten Ver- kehrsregelungsanlage, welche sich Höhe Einmündung der Aargauerstrasse befindet. Für die aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangenen Übertretungen ist der Be- schuldigte zu bestrafen. Ort/Zeit: Pfingstweidstrasse, 8005 Zürich; Donnerstag, tt. August 2013, 09:00 Uhr Lenker/Halter des: Personenwagens ZH …" 3.7. Der hier mit dem Strafbefehl zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt er- schöpft sich im Wesentlichen im Vorwurf des zweimaligen Missachtens eines Rot- lichts durch den Lenker A._____ (der Beschuldigte) an der Pfingstweidstrasse in Zürich am Donnerstag, tt. August 2013, um 09:00 Uhr, mit dem Personenwagen ZH …. Aus dem Vergleich mit der Umschreibung des Sachverhalts in der Einstel- lungsverfügung erhellt, dass dieser Vorwurf des zweimaligen Rotlichtüberfahrens - 11 - – unter anderem – bereits durch die Staatsanwaltschaft beurteilt und hernach rechtskräftig eingestellt wurde. Dass die Staatsanwaltschaft weitere Vorwürfe zum Gegenstand ihres Verfahrens gemacht hatte (Überfahren eines weiteren Rotlichts Höhe Sportweg sowie Überfahren eines STOP-Zeichens), ist hier nicht von Be- lang. Es handelt sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf des zweimaligen Rotlichtüberfahrens um den gleichen oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt, welcher in der Einstellungsverfügung bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Beide Sachverhaltsumschreibungen betreffen dieselben konkreten Tatumstände sowie dieselbe beschuldigte Person und sind in zeitlicher und räum- licher Hinsicht nicht nur im Sinne der EGMR-Rechtsprechung untrennbar mitei- nander verbunden, sondern identisch. Es handelt sich – entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung – um denselben Lebenssachverhalt; es liegt Täter- und Tatidentität vor. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Sachverhalt gemäss Einstel- lungsverfügung habe darüber hinaus noch den Vorwurf einer groben Verletzung von Verkehrsregeln enthalten, mithin das Hervorrufen einer konkreten oder einer erhöht abstrakten Gefährdung Dritter durch das Fahrverhalten des Beschuldigten, spricht sie damit einen Aspekt der rechtlichen Würdigung desselben Sachverhalts an. Der Grundsatz von "ne bis in idem" greift indes nicht erst dann, wenn auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind, sondern bereits – wie ausgeführt – bei einfacher Identität (in Bezug auf den Lebenssachverhalt). 3.8. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls welche Wirkung die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung auf das vorliegende Verfah- ren zeitigt. Die Verteidigung beruft sich zur Hauptsache auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014. In dem darin beurteilten Fall wurde am 14. Mai 2012 eine Strafuntersuchung wegen versuchter Vergewaltigung, eventualiter sexueller Belästigung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft erliess am
  24. August 2012 einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung. Gegen diesen erhob das Opfer Einsprache. Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung ein. Sie ordnete an, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieser Teileinstellungs- verfügung das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung weitergeführt werde. Gegen die Teileinstellungsverfügung erhob das Opfer erfolglos Beschwerde an - 12 - die kantonale Rechtsmittelinstanz. Gegen deren Entscheid reichte das Opfer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hielt dafür, dass in jenem Fall kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens be- standen habe, da es allein darum gegangen sei, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen sei. Andernfalls könnte das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen, weil es das Ver- fahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materi- ellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung ebenfalls einstellen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). Es beurteilte die Teileinstellungsverfügung als bundesrechtswidrig und hiess die Beschwerde folg- lich gut. Zu beachten ist indes, dass in jenem Verfahren die Einstellungsverfügung selber angefochten wurde. Darin besteht denn auch – was die Verteidigung verkennt – der Unterschied zum vorliegenden Verfahren. Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht im konkreten Fall 6B_653/2013, wie zu verfahren ist, wenn die (grundsätzlich unzulässige) Teileinstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und hernach – wie vorliegend – eine Bestrafung wegen desselben Lebens- sachverhalts erfolgt. Das Bundesgericht hielt allerdings wie ausgeführt fest, dass das Sachgericht diesfalls das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung ein- stellen müsste. 3.9. In seinem jüngsten Entscheid ist das Bundesgericht indes von diesem für den Fall einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung vorgezeichneten Weg ab- gewichen. Dem Entscheid lag ein Vorfall zu Grunde, in dessen Zuge es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, an welcher die beschuldigte Person – im nicht juristischen Sinne – "beteiligt" gewesen sein soll. Die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft stellte das in diesem Zusammenhang angehobene Straf- verfahren wegen der Vorwürfe der mehrfachen versuchten schweren Körperver- letzung, des Angriffs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung ein, da der beschuldigten Person nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass - 13 - sie sich einer schweren (versuchten) oder einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Die Verletzungen auf Seiten der gegnerischen Gruppe der Ausei- nandersetzung könnten der beschuldigten Person nicht zugeordnet werden. Eine Bestrafung wegen Angriffs scheide ebenfalls aus, da es sich (nunmehr) erwiese- nermassen um wechselseitige Gewalttätigkeiten gehandelt habe. Die beschuldig- te Person müsse deshalb vielmehr wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichentags (wie die Ein- stellungsverfügung) erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem sie die beschuldigte Person (im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung) des Raufhandels schuldig sprach, wogegen Einsprache erhoben wurde. Der Strafbefehl galt daher in der Folge als Anklage. Die beiden kantonalen Instanzen verurteilten die beschuldigte Person wegen Raufhandels (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 Sachverhalt A). Die beschuldigte Person wendete sich gegen diese Verurteilung unter anderem mit der Begrün- dung, dem Strafbefehl resp. der Verurteilung wegen Raufhandels stehe die Sperrwirkung der (rechtskräftig gewordenen) Einstellungsverfügung entgegen, da es sich dort um denselben Sachverhalt gehandelt habe, wie nun zur Anklage gebracht worden sei. Der Strafbefehl und die Urteile würden den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen. Unter Bezugnahme auf das Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 kam das Bundesgericht zum Schluss – und zwar selbst für den Fall, dass der Grundsatz "ne bis in idem" schon bei einfacher Identität anwendbar sei –, dass die vorgängig erlassene Einstellungsverfügung dem hernach ergangenen Strafbefehl nicht ent- gegenstehe. Vielmehr sei – so das Bundesgericht weiter – für die Einstellungsver- fügung kein Raum geblieben, diese daher nicht hätte erlassen werden dürfen und deshalb dem Strafbefehl nicht entgegenstehen könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4). 3.10. Diese jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1056/2015) kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen. 3.10.1. Im Verfahren, welches dem Urteil 6B_653/2013 zu Grunde liegt, wurde die Einstellungsverfügung selber im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Be- - 14 - schwerde angefochten (vgl. dort E. 1) und vom Bundesgericht schliesslich als bundesrechtswidrig qualifiziert (E. 3.3). Demgegenüber blieb die Einstellungsver- fügung im dem Entscheid 6B_1056/2015 zu Grunde liegenden Verfahren offenbar unangefochten. Vielmehr wurde Einsprache gegen den zum gleichen Lebens- sachverhalt ergangenen Strafbefehl erhoben, hernach Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid und schliesslich Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Berufungsurteil. Wenn also das Bundesgericht in diesem Verfahren auf die unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Einstellungs- verfügung zurückkommt und sie als dem später erlassenen Strafbefehl "nicht ent- gegenstehend" betrachtet, sie mithin aus der Welt schafft, dann wohl nur deshalb, weil sie die Einstellungsverfügung faktisch als nichtig beurteilte. Anders liesse sich nicht auf diesen rechtskräftig gewordenen Entscheid zurückkommen. 3.10.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhalt- liche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtig- keit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Be- hörden von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.1 m.H.a. BGE 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 f.; 129 I 361 E. 2). 3.10.3. Wendet man die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation an, fällt auf, dass der Einstellungsver- fügung kein nichtigkeitsbegründender Mangel anhaftet. Insbesondere darf nach der zitierten Rechtsprechung die Annahme der Nichtigkeit nicht die Rechts- sicherheit gefährden. Gerade dies erscheint indes fraglich. Der ne bis in idem- Grundsatz zielt unter anderem gerade auch auf prozessuale Rechtssicherheit ab (vgl. BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12 m.w.H.). Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) straf- - 15 - rechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Be- ständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet. 3.10.4. Die fragliche Einstellungsverfügung ist nach dem Gesagten nicht als nich- tig zu qualifizieren. Sie ist vielmehr rechtskräftig geworden und entfaltet damit Sperrwirkung hinsichtlich einer erneuten Beurteilung desselben Lebenssach- verhalts. Dies deutet das Bundesgericht im Entscheid 6B_653/2013 denn auch an, wenn es dort ausführt, das Sachgericht könnte nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nicht weiterführen, weil es das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsver- fügung ebenfalls einstellen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom
  25. März 2014 E. 3.3). Im Unterschied zu 6B_653/2013 ist vorliegend die Ein- stellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb eben diese vom Bundes- gericht angesprochene Sperrwirkung eintritt. Nichtigkeitsgründe sind keine er- sichtlich. 3.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung derselbe Lebenssachverhalt wie dem vorliegenden Verfah- ren zu Grunde lag. Dieser Lebenssachverhalt wurde mit der Einstellungsverfü- gung rechtskräftig abgeurteilt. Die Verfolgung und Bestrafung der hier zur Anklage gebrachten Taten ist aufgrund des Doppelbestrafungsverbots (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen. Das Berufungsgericht entscheidet nach Art. 403 Abs. 1 StPO auf Antrag einer Partei oder auf Veranlassung der Verfahrensleitung, ob auf die Berufung einzutre- ten ist. Das Gesetz sieht drei Gründe vor, welche zu einem Nichteintretensent- scheid führen. Zwei Gründe stehen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfah- ren (lit. a und b) und ein Grund betrifft die Prozessvoraussetzungen respektive Prozesshindernisse (lit. c). Der Grundsatz "ne bis in idem" stellt eine negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.1 m.z.H.; BSK StPO-TAG, 2. Aufl., Art. 11 N 13). Obwohl Art. 403 StPO lediglich von "Nichteintreten" spricht, ist bei einem - 16 - definitiven Verfahrenshindernis die Einstellung des Verfahrens durch die Rechts- mittelinstanz möglich (vgl. Art. 403 StPO sowie Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3 m.z.H.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 5 und N 13 und BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3). 3.12. Demgemäss ist das vorliegende Verfahren einzustellen. Nachdem dem Statthalteramt Bezirk Zürich sowohl die Berufungserklärung wie auch die Beru- fungsbegründung des Beschuldigten zugestellt wurde, hatten die Parteien bereits zwei Mal Gelegenheit, sich zum Hauptantrag des Beschuldigten auf Verfahrens- einstellung zu äussern, worauf verzichtet wurde (Urk. 49 und Urk. 57). Eine er- neute Fristansetzung zur Stellungnahme zu einer möglichen Verfahrens- einstellung (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO) ist somit entbehrlich. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  26. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss – das Verfahren wird eingestellt und der Beschuldigte obsiegt damit im Berufungsverfahren – sind die Kosten beider gerichtlichen Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Zürich über Fr. 630.– (Nr. ST.2014.4126) sind dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Abschreibung zu überlassen. 1.2. Es besteht vorliegend kein Anlass und keine Grundlage, dem Beschuldig- ten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).
  27. Entschädigungsfolgen Dem Beschuldigten ist – antragsgemäss – für die ausgewiesenen und angemes- senen Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers eine Prozessentschädigung von Fr. 3'485.85 (Urk. 62) zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - 17 - Es wird beschlossen:
  28. Das Verfahren des Statthalteramts Bezirk Zürich gegen A._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften, Unt.-Nr. ST.2014.4126, wird einge- stellt.
  29. Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Zürich über Fr. 630.– (Nr. ST.2014.4126) werden dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Ab- schreibung überlassen.
  30. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  31. Dem Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'485.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 7 (PIN-Nr. ...) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  33. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150121-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 10. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 28. Oktober 2015 (GC150265)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 7. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 15 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 68 bis Abs. 1 SSV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 630.– werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich Rechnung.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten (Urk. 53 S. 1 f.) In Aufhebung von Dispositiv Ziffern 1 -7 des Urteils der Vorinstanz wird be- antragt:

- 3 -

1. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger sei gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO bzw. der hierfür anwendbaren strafpro- zessualen Bestimmungen einzustellen;

2. Eventualiter: der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen;

3. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden; Der Verteidiger sei für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Ver- fahren nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nach richter- lichem Ermessen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungs- verfahren.

b) des Statthalteramts Bezirk Zürich (Urk. 57) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2015 (Urk. 43) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Aus- fertigung übergeben (Prot. I S. 10; Urteilsdispositiv: Urk. 37).

- 4 -

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 39). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 40 = Urk. 43) wurde dem Be- schuldigten am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 42/2). Hierauf und ebenfalls fristgerecht reichte der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 (Poststempel: 18.12.2015; Eingang: 21.12.2015) die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 44).

3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Dezember 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Zürich eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 47). Nachdem das Statthalteramt Bezirk Zürich mit Eingabe vom 4. Januar 2016 auf Anschlussberufung verzichtet und auch kein Nichteintreten auf die Be- rufung beantragt hatte (Urk. 49), wurde mit Beschluss vom 7. Januar 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Am

9. Februar 2016 reichte der Beschuldigte innert Frist seine Berufungsbegründung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wurde die Berufungs- begründung sodann dem Statthalteramt Bezirk Zürich zugestellt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55). Das Statthalteramt Bezirk Zürich verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 57). Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 59). Die Honorarnote der erbetenen Verteidigung vom 4. März 2016 ging am 9. März 2016 hierorts ein (Urk. 60 und Urk. 62). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend –

- 5 - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest-

- 6 - zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 53). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Verbot der Doppelbestrafung; ne bis in idem 3.1. Zum vorliegenden Verfahren kam es, weil die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldigten am tt. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln (durch mehrmaliges Nichtbeachten eines Lichtsignals sowie Nichtbeachten des Vortrittssignals "STOP") rapportierte. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen von den patrouillierenden Polizisten B._____ und C._____ beobach- tet worden sein (Urk. 1). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung ein und führte mit dem Beschuldigten sowie den genannten Polizisten Einvernahmen durch (Urk. 3-5). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 320 StPO sowie § 90 GOG ein. Das Dis- positiv der als "Einstellungs- und Überweisungsverfügung" betitelten Verfügung lautet wie folgt (Urk. 15):

- 7 -

1. Das Strafverfahren wird eingestellt.

2. Die Akten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung über- wiesen. 3.-5. (Kosten- und Entschädigungsregelung)

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel) In den Erwägungen der nämlichen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, das Verfahren sei einzustellen, da dem Beschuldigten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben und somit kein in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz zu verfolgendes Delikt vorliege. Es sei jedoch zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden sei- en, weshalb die Akten der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zu überweisen seien (Urk. 15). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 3.2. Die Verteidigung beantragt im Hauptpunkt, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO bzw. die hierfür anwend- baren strafprozessualen Bestimmungen einzustellen (Urk. 53). Zur Begründung wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, der Lebenssachverhalt, von welchem das Statthalteramt im verfahrensgegenständlichen Strafbefehl aus- gehe, sei derselbe, dessentwegen die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ge- führt habe, welches in der Folge rechtskräftig eingestellt worden sei. Die materiel- le Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung habe eine Sperrwirkung hinsichtlich des betroffenen Lebenssachverhalts entfaltet. Nachdem dem vorliegenden Straf- befehl exakt derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liege, mithin Tatidentität mit dem Lebenssachverhalt gemäss Einstellungsverfügung bestehe, verletze der zur Anklage gebrachte Strafbefehl, der denselben abgeurteilten Lebenssachverhalt lediglich rechtlich anders würdige, das Doppelbestrafungsverbot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO (Grundsatz von "ne bis in idem") (Urk. 53 S. 1 ff.; Urk. 36 S. 2 f.). 3.3. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Einwand auseinander und ge- langt schliesslich zum Ergebnis, der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt-

- 8 - schaft und dem Strafbefehl des Statthalteramtes lägen unterschiedliche Lebens- vorgänge zu Grunde (Urk. 43 S. 5 ff.). 3.4. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist völkerrechtlich in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie auch in der nationalen Gesetzgebung in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf ge- mäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt oder gar bestraft werden. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip "ne bis in idem" entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräf- tig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen diesel- be Person sein kann. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). Der Begriff der "Identität" bedarf der Präzisierung: Nach der jüngeren Rechtspre- chung des EGMR ist die Verfolgung und Bestrafung einer Tat ausgeschlossen, wenn der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits beurteilt worden ist ("identical facts or facts which are substantially the same"; Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland, § 82). Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände dieselbe be- schuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht untrennbar miteinander verbunden sind (a.a.O., § 84) (eingehend zum Ganzen ACKERMANN, Bemerkungen zu EGMR, Grand Chamber, Case of Sergey Zolotukhin v. Russia, Urteil vom 10. Februar 2009 - Application no. 14939/03, forumpoenale 5/2009, 258 ff.). Tatidentität liegt demnach vor, wenn die zu beurteilenden Lebens- sachverhalte gleich sind (sog. einfache Identität). Nicht verlangt ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine sogenannt doppelte Identität, wonach auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind. Das Gesagte gilt auch, wenn eine Einstellungsverfügung zum selben Lebens- sachverhalt ergangen ist, da sie einem freisprechenden Endentscheid gleich- kommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine sogenannte Teileinstellung kommt grund-

- 9 - sätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinn zu beurteilten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom

4. Dezember 2015 E. 1.3 m.H.a. BGE 138 IV 241 E. 2.5 sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs han- delt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verur- teilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). 3.5. Die Vorinstanz argumentiert, bei der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 3. Februar 2014 handle es sich um eine Teileinstellung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liege der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem zur Anklage gebrachten Strafbefehl. Nach An- sicht der Vorinstanz umfasse der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt zu- mindest teilweise denselben Verkehrsvorgang, welcher schon Gegenstand der Einstellungsverfügung gebildet habe. Aus den Erwägungen der Einstellungs- verfügung gehe hingegen deutlich hervor, dass sich die Einstellung auf den Lebensvorgang der groben Verletzung von Verkehrsregeln beziehe, mithin auf das Hervorrufen einer konkreten oder einer erhöht abstrakten Gefährdung Dritter durch das Fahrverhalten des Beschuldigten, d.h. die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift. Demgegenüber sei der Lebens- vorgang der qualifizierten Verkehrsregelverletzung eben nicht mehr Gegenstand des im Strafbefehl enthaltenen Sachverhaltes. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen habe, werde deutlich, dass der Einstellungsverfügung und dem Straf- befehl unterschiedliche Lebensvorgänge zu Grunde lägen. Im Ergebnis erachtet es die Vorinstanz als zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Akten der vorliegenden Strafuntersuchung, welche wegen eines Vergehens eingeleitet worden sei, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen habe (Urk. 43 S. 5-7).

- 10 - 3.6. Die Einstellungsverfügung umschreibt den ihr zu Grunde liegenden Sach- verhalt folgendermassen (Urk. 15 S. 1): "Am tt. August 2013 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldig- ten A._____ auf mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dabei soll der Beschuldigte am tt. August 2013 auf der Pfingstweidstrasse in 8005 Zürich mit sei- nem Personenwagen der Marke Audi, Kennzeichen ZH …, zuerst auf Höhe Sport- weg ein Rotlicht und sodann auf Höhe Aargauerstrasse zwei weitere Rotlichter missachtet haben, dies je mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h. Direkt nach Passieren der letzteren Lichtsignalanlage sei zudem ein Tram über die Pfingst- weidstrasse in Richtung Altstetten gefahren; dieses habe jedoch keine Bremsung einleiten müssen. Schliesslich soll der Beschuldigte nach der Hönggerrampe vor dem Einbiegen auf die Europabrücke ein STOP-Zeichen überfahren haben, dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h." Der Strafbefehl enthält folgende Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 18): "Beschuldigte Person: A._____, […] Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen auf der Pfingstweidstrasse stadtauswärts. Höhe Aargauer- strasse missachtete der Beschuldigte das Rotlicht einer Verkehrsregelungsanlage, welche sich vor dem Tram- geleise befindet, das die Pfingstweidstrasse überquert. Zudem missachtete er das Rotlicht der nächsten Ver- kehrsregelungsanlage, welche sich Höhe Einmündung der Aargauerstrasse befindet. Für die aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangenen Übertretungen ist der Be- schuldigte zu bestrafen. Ort/Zeit: Pfingstweidstrasse, 8005 Zürich; Donnerstag, tt. August 2013, 09:00 Uhr Lenker/Halter des: Personenwagens ZH …" 3.7. Der hier mit dem Strafbefehl zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt er- schöpft sich im Wesentlichen im Vorwurf des zweimaligen Missachtens eines Rot- lichts durch den Lenker A._____ (der Beschuldigte) an der Pfingstweidstrasse in Zürich am Donnerstag, tt. August 2013, um 09:00 Uhr, mit dem Personenwagen ZH …. Aus dem Vergleich mit der Umschreibung des Sachverhalts in der Einstel- lungsverfügung erhellt, dass dieser Vorwurf des zweimaligen Rotlichtüberfahrens

- 11 -

– unter anderem – bereits durch die Staatsanwaltschaft beurteilt und hernach rechtskräftig eingestellt wurde. Dass die Staatsanwaltschaft weitere Vorwürfe zum Gegenstand ihres Verfahrens gemacht hatte (Überfahren eines weiteren Rotlichts Höhe Sportweg sowie Überfahren eines STOP-Zeichens), ist hier nicht von Be- lang. Es handelt sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf des zweimaligen Rotlichtüberfahrens um den gleichen oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt, welcher in der Einstellungsverfügung bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Beide Sachverhaltsumschreibungen betreffen dieselben konkreten Tatumstände sowie dieselbe beschuldigte Person und sind in zeitlicher und räum- licher Hinsicht nicht nur im Sinne der EGMR-Rechtsprechung untrennbar mitei- nander verbunden, sondern identisch. Es handelt sich – entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung – um denselben Lebenssachverhalt; es liegt Täter- und Tatidentität vor. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Sachverhalt gemäss Einstel- lungsverfügung habe darüber hinaus noch den Vorwurf einer groben Verletzung von Verkehrsregeln enthalten, mithin das Hervorrufen einer konkreten oder einer erhöht abstrakten Gefährdung Dritter durch das Fahrverhalten des Beschuldigten, spricht sie damit einen Aspekt der rechtlichen Würdigung desselben Sachverhalts an. Der Grundsatz von "ne bis in idem" greift indes nicht erst dann, wenn auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind, sondern bereits – wie ausgeführt

– bei einfacher Identität (in Bezug auf den Lebenssachverhalt). 3.8. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls welche Wirkung die von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung auf das vorliegende Verfah- ren zeitigt. Die Verteidigung beruft sich zur Hauptsache auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014. In dem darin beurteilten Fall wurde am 14. Mai 2012 eine Strafuntersuchung wegen versuchter Vergewaltigung, eventualiter sexueller Belästigung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft erliess am

30. August 2012 einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung. Gegen diesen erhob das Opfer Einsprache. Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung ein. Sie ordnete an, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieser Teileinstellungs- verfügung das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung weitergeführt werde. Gegen die Teileinstellungsverfügung erhob das Opfer erfolglos Beschwerde an

- 12 - die kantonale Rechtsmittelinstanz. Gegen deren Entscheid reichte das Opfer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hielt dafür, dass in jenem Fall kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens be- standen habe, da es allein darum gegangen sei, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen sei. Andernfalls könnte das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen, weil es das Ver- fahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materi- ellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung ebenfalls einstellen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). Es beurteilte die Teileinstellungsverfügung als bundesrechtswidrig und hiess die Beschwerde folg- lich gut. Zu beachten ist indes, dass in jenem Verfahren die Einstellungsverfügung selber angefochten wurde. Darin besteht denn auch – was die Verteidigung verkennt – der Unterschied zum vorliegenden Verfahren. Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht im konkreten Fall 6B_653/2013, wie zu verfahren ist, wenn die (grundsätzlich unzulässige) Teileinstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und hernach – wie vorliegend – eine Bestrafung wegen desselben Lebens- sachverhalts erfolgt. Das Bundesgericht hielt allerdings wie ausgeführt fest, dass das Sachgericht diesfalls das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung ein- stellen müsste. 3.9. In seinem jüngsten Entscheid ist das Bundesgericht indes von diesem für den Fall einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung vorgezeichneten Weg ab- gewichen. Dem Entscheid lag ein Vorfall zu Grunde, in dessen Zuge es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, an welcher die beschuldigte Person – im nicht juristischen Sinne – "beteiligt" gewesen sein soll. Die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft stellte das in diesem Zusammenhang angehobene Straf- verfahren wegen der Vorwürfe der mehrfachen versuchten schweren Körperver- letzung, des Angriffs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung ein, da der beschuldigten Person nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass

- 13 - sie sich einer schweren (versuchten) oder einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Die Verletzungen auf Seiten der gegnerischen Gruppe der Ausei- nandersetzung könnten der beschuldigten Person nicht zugeordnet werden. Eine Bestrafung wegen Angriffs scheide ebenfalls aus, da es sich (nunmehr) erwiese- nermassen um wechselseitige Gewalttätigkeiten gehandelt habe. Die beschuldig- te Person müsse deshalb vielmehr wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichentags (wie die Ein- stellungsverfügung) erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem sie die beschuldigte Person (im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung) des Raufhandels schuldig sprach, wogegen Einsprache erhoben wurde. Der Strafbefehl galt daher in der Folge als Anklage. Die beiden kantonalen Instanzen verurteilten die beschuldigte Person wegen Raufhandels (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 Sachverhalt A). Die beschuldigte Person wendete sich gegen diese Verurteilung unter anderem mit der Begrün- dung, dem Strafbefehl resp. der Verurteilung wegen Raufhandels stehe die Sperrwirkung der (rechtskräftig gewordenen) Einstellungsverfügung entgegen, da es sich dort um denselben Sachverhalt gehandelt habe, wie nun zur Anklage gebracht worden sei. Der Strafbefehl und die Urteile würden den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen. Unter Bezugnahme auf das Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 kam das Bundesgericht zum Schluss – und zwar selbst für den Fall, dass der Grundsatz "ne bis in idem" schon bei einfacher Identität anwendbar sei –, dass die vorgängig erlassene Einstellungsverfügung dem hernach ergangenen Strafbefehl nicht ent- gegenstehe. Vielmehr sei – so das Bundesgericht weiter – für die Einstellungsver- fügung kein Raum geblieben, diese daher nicht hätte erlassen werden dürfen und deshalb dem Strafbefehl nicht entgegenstehen könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4). 3.10. Diese jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1056/2015) kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen. 3.10.1. Im Verfahren, welches dem Urteil 6B_653/2013 zu Grunde liegt, wurde die Einstellungsverfügung selber im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Be-

- 14 - schwerde angefochten (vgl. dort E. 1) und vom Bundesgericht schliesslich als bundesrechtswidrig qualifiziert (E. 3.3). Demgegenüber blieb die Einstellungsver- fügung im dem Entscheid 6B_1056/2015 zu Grunde liegenden Verfahren offenbar unangefochten. Vielmehr wurde Einsprache gegen den zum gleichen Lebens- sachverhalt ergangenen Strafbefehl erhoben, hernach Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid und schliesslich Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Berufungsurteil. Wenn also das Bundesgericht in diesem Verfahren auf die unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Einstellungs- verfügung zurückkommt und sie als dem später erlassenen Strafbefehl "nicht ent- gegenstehend" betrachtet, sie mithin aus der Welt schafft, dann wohl nur deshalb, weil sie die Einstellungsverfügung faktisch als nichtig beurteilte. Anders liesse sich nicht auf diesen rechtskräftig gewordenen Entscheid zurückkommen. 3.10.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhalt- liche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtig- keit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Be- hörden von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.1 m.H.a. BGE 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 f.; 129 I 361 E. 2). 3.10.3. Wendet man die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation an, fällt auf, dass der Einstellungsver- fügung kein nichtigkeitsbegründender Mangel anhaftet. Insbesondere darf nach der zitierten Rechtsprechung die Annahme der Nichtigkeit nicht die Rechts- sicherheit gefährden. Gerade dies erscheint indes fraglich. Der ne bis in idem- Grundsatz zielt unter anderem gerade auch auf prozessuale Rechtssicherheit ab (vgl. BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12 m.w.H.). Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) straf-

- 15 - rechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Be- ständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet. 3.10.4. Die fragliche Einstellungsverfügung ist nach dem Gesagten nicht als nich- tig zu qualifizieren. Sie ist vielmehr rechtskräftig geworden und entfaltet damit Sperrwirkung hinsichtlich einer erneuten Beurteilung desselben Lebenssach- verhalts. Dies deutet das Bundesgericht im Entscheid 6B_653/2013 denn auch an, wenn es dort ausführt, das Sachgericht könnte nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nicht weiterführen, weil es das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsver- fügung ebenfalls einstellen müsste (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom

20. März 2014 E. 3.3). Im Unterschied zu 6B_653/2013 ist vorliegend die Ein- stellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb eben diese vom Bundes- gericht angesprochene Sperrwirkung eintritt. Nichtigkeitsgründe sind keine er- sichtlich. 3.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung derselbe Lebenssachverhalt wie dem vorliegenden Verfah- ren zu Grunde lag. Dieser Lebenssachverhalt wurde mit der Einstellungsverfü- gung rechtskräftig abgeurteilt. Die Verfolgung und Bestrafung der hier zur Anklage gebrachten Taten ist aufgrund des Doppelbestrafungsverbots (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen. Das Berufungsgericht entscheidet nach Art. 403 Abs. 1 StPO auf Antrag einer Partei oder auf Veranlassung der Verfahrensleitung, ob auf die Berufung einzutre- ten ist. Das Gesetz sieht drei Gründe vor, welche zu einem Nichteintretensent- scheid führen. Zwei Gründe stehen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfah- ren (lit. a und b) und ein Grund betrifft die Prozessvoraussetzungen respektive Prozesshindernisse (lit. c). Der Grundsatz "ne bis in idem" stellt eine negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.1 m.z.H.; BSK StPO-TAG, 2. Aufl., Art. 11 N 13). Obwohl Art. 403 StPO lediglich von "Nichteintreten" spricht, ist bei einem

- 16 - definitiven Verfahrenshindernis die Einstellung des Verfahrens durch die Rechts- mittelinstanz möglich (vgl. Art. 403 StPO sowie Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3 m.z.H.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 5 und N 13 und BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3). 3.12. Demgemäss ist das vorliegende Verfahren einzustellen. Nachdem dem Statthalteramt Bezirk Zürich sowohl die Berufungserklärung wie auch die Beru- fungsbegründung des Beschuldigten zugestellt wurde, hatten die Parteien bereits zwei Mal Gelegenheit, sich zum Hauptantrag des Beschuldigten auf Verfahrens- einstellung zu äussern, worauf verzichtet wurde (Urk. 49 und Urk. 57). Eine er- neute Fristansetzung zur Stellungnahme zu einer möglichen Verfahrens- einstellung (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO) ist somit entbehrlich. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss – das Verfahren wird eingestellt und der Beschuldigte obsiegt damit im Berufungsverfahren – sind die Kosten beider gerichtlichen Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Zürich über Fr. 630.– (Nr. ST.2014.4126) sind dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Abschreibung zu überlassen. 1.2. Es besteht vorliegend kein Anlass und keine Grundlage, dem Beschuldig- ten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Dem Beschuldigten ist – antragsgemäss – für die ausgewiesenen und angemes- senen Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers eine Prozessentschädigung von Fr. 3'485.85 (Urk. 62) zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren des Statthalteramts Bezirk Zürich gegen A._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften, Unt.-Nr. ST.2014.4126, wird einge- stellt.

2. Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Zürich über Fr. 630.– (Nr. ST.2014.4126) werden dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Ab- schreibung überlassen.

3. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'485.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 7 (PIN-Nr. ...) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 18 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin