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SU150118

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2016-09-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Februar 2013 (Urk. 1/1) folgender Verkehrsunfall zu Grunde: Der Beschuldigte soll am 22. Januar 2013 um ca. 16.10 Uhr mit einem Personen- wagen hinter jenem von C._____ gelenkten Wagen in Zürich von der Albisrieder- strasse herkommend durch die Aemtlerstrasse stadteinwärts gefahren sein. Auf der Höhe der Aemtlerstrasse … habe das voranfahrende Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen wegen eines die Strasse überquerenden Fussgängers anhal- ten müssen. Der Beschuldigte sei sodann auf das Heck des voranfahrenden Per- sonenwagens aufgefahren. Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht, wodurch er mit dem voranfahrenden Per- sonenwagen kollidiert sei, als jenes verkehrsbedingt habe anhalten müssen (Urk. 2). 1.2. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 16 und 26) auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs; Urk. 12) und des Zeugen D._____ (Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs; Urk. 13) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 12). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen liegt die Kopie eines ausgefüllten Unfallprotokolls im Recht, welches an der Unfallstelle vom Beschuldigten und von der voranfahrenden Lenkerin C._____ unterzeichnet ist (Urk. 1/6). In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 13 i.f.).

- 10 - 1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist in keiner Weise zu be- anstanden. Die Ausgangslage gestaltet sich denn auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar einfach. So stimmen die Aussagen der drei beteiligten Personen in Be- zug auf den Anklagevorwurf in allen Teilen überein (vgl. dazu Urk. 12, 13 und 26; vgl. auch das vom Beschuldigten und Auskunftsperson C._____ unterzeichnete Unfallprotokoll, Urk. 1/6). Gemäss den Depositionen aller Beteiligten fuhr der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs, konkret auf dessen Anhängerkupplung, als jenes beim Fussgängerstreifen wegen eines Fussgängers anhalten musste. Übereinstimmend gaben die Beteiligten an, dass kein Sachschaden verursacht wurde. Übereinstimmung besteht auch darin, dass alle von einem leichten Touchieren/Auffahren ausgehen (Auskunftsperson C._____: "kleiner(er) Rumms", "nicht ein schwerer Aufprall" [Urk. 12 S. 3 f.]; Zeu- ge D._____: "kleiner Schlag" [Urk. 13 S. 2]; Beschuldigter: "ganz leicht touchiert" [Urk. 26 S. 2] bzw. "so schwacher Aufprall" [Urk. 54]). Bereits aufgrund dieser übereinstimmenden Depositionen ist der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt. 1.4. Einzige Divergenz in den Sachdarstellungen (ausserhalb des Anklage- vorwurfs) besteht darin, dass der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellung- nahme geltend macht, das voranfahrende Fahrzeug habe abgebremst, um einen Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren zu lassen, sei wieder losgefah- ren, habe wiederum abgebremst, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen", wobei der voranfahrende Personenwagen mitten auf dem Fussgänger- streifen zum Stillstand gekommen sei. Auch bei diesem zweiten Anhalten wegen eines vortrittsberechtigten Fussgängers habe er, der Beschuldigte, ebenfalls ge- bremst, wobei sein Fahrzeug aufgrund der nassen Fahrbahn erst ganz zum Still- stand gekommen sei, als er den voranfahrenden Wagen ganz leicht touchiert ha- be (Urk. 26). Die beiden Insassen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Halt wegen eines Fussgängers vor dem Fussgängerstreifen erfolgte (Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 13 S. 3). Die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeugs gab an, es sei nur ein Halt we- gen eines Fussgängers gewesen (Urk. 12 S. 2). Der Beifahrer sagte aus, er glau-

- 11 - be, es sei nur ein Fussgänger gewesen, allerdings unter Hinweis darauf, dass er sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht ganz sicher sei (Urk. 13 S. 2). Letztlich kann, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 48 S. 13), die Frage offenbleiben, ob sich die Kollision bei einem zweiten Halt (auf dem Fussgänger- streifen) ereignet hat. Da selbst nach der Darstellung des Beschuldigten auch dieser behauptete zweite Halt erfolgt sein soll, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1), bleibt dieser Aspekt für die rechtliche Würdi- gung ohne Belang, wie noch zu zeigen sein wird. 1.5. Nicht von Bedeutung für die Sachverhaltserstellung ist die Frage nach der Intensität des Aufpralls wie auch nach allfälligen Verletzungen der Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs. Dem Beschuldigten wird nicht zum Vorwurf gemacht, einen heftigen Aufprall, Sachschaden oder Körperverletzungen verursacht zu ha- ben. Dies scheint der Beschuldigte zu verkennen, wenn er ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, die geltend gemachten "Nackenschmerzen auf [ihn] zurückzu- führen bei einem so schwachen Aufprall" (Urk. 54). Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet einzig der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt. Daran – nicht aber an die rechtliche Würdigung – ist das Gericht gebunden (Anklageprinzip; sogenannte Umgrenzungsfunktion der An- klage; Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklage erschöpft sich in tatsächlicher Hinsicht im Vorwurf, dass der Beschuldigte eine Kollision mit dem vor ihm verkehrsbedingt anhaltenden Personenwagen dadurch verursacht hat, dass er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Diesen – und nur diesen – Vorwurf hat die Vorinstanz wie gezeigt zu Recht als erstellt betrachtet. Der Beschuldigte ist deshalb mit seinen berufungsweise vorgetragenen Einwän- den, welche sich gegen die Intensität des Aufpralls und allfällige Verletzungen der Insassen des anderen Fahrzeugs richten, nicht zu hören. Er bringt vielmehr in seiner Berufungserklärung überhaupt nichts vor, das sich gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung richtet. Er vermag damit nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO).

- 12 - 1.6. Es bleibt damit bei der zutreffenden Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Stadtrichteramt Zürich wie auch die Vorinstanz würdigen das Ver- halten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Urk. 2; Urk. 48 S. 14-16). 2.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) werden, mit nach- folgenden ergänzenden Hinweisen: 2.2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat ein Fahrer sein Fahrzeug ständig so zu be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Welchen Vor- sichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln wie Vortritts- regeln, Anpassen der Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften etc. (dazu GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 3). Nach Art. 12 VRV in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG gilt namentlich, dass beim Hinter- einanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren ist, so dass der Fahrzeug- führer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs recht- zeitig halten kann. Rechtzeitig ist selbstredend so zu verstehen, dass ein An- halten ohne (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich sein muss, mithin ohne eine Kollision zu verursachen. 2.2.2. Diese Pflicht zur Einhaltung von ausreichendem Abstand gilt selbst "bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs". Es kann allerdings nicht von überraschendem Bremsen die Rede sein, wenn ein voranfahrendes Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen anhalten muss, und zwar selbst wenn es für einen allfällig weiteren, später an den Fussgängerstreifen herantretenden Fussgänger ein weiteres Mal anhält. Im Bereich von Fussgängerstreifen ist mit Fussgängern zu rechnen; Fussgänger sind dort vortrittsberechtigt (Art. 47 Abs. 2

- 13 - VRV). Dass es in diesen Bereichen oft zu Bremsmanövern kommt, ist offensicht- lich. Dies ist auch dem Beschuldigten klar, da – wie er ausführt – das voran- fahrende Fahrzeug erneut anhielt, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1). 2.2.3. Wenn Art. 12 VRV vom Fahrzeugführer verlangt, selbst überraschendes Bremsen des voranfahrenden Autos bei der Wahl des Abstands miteinzukalkulie- ren, dann gilt die Pflicht zur Einhaltung ausreichenden Abstands umso mehr im Bereich von Fussgängerstreifen – wie vorliegend –, wo jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein voranfahrendes Fahrzeug für einen vortrittsberechtigten Fussgänger, mithin verkehrsbedingt, anhalten muss. 2.2.4. Wie figura zeigt, hat der Beschuldigte – sei es beim ersten Anhalten oder beim von ihm behaupteten zweiten Anhalten des voranfahrenden Fahrzeugs – nicht ausreichend Abstand gehalten, um auf eine durchaus zu erwartende Ver- kehrssituation (das Überqueren eines Fussgängers) vorschriftsgemäss zu reagie- ren. Indem er offensichtlich zu wenig Abstand hielt, beherrschte er sein Fahrzeug nicht mehr so, dass er noch rechtzeitig anhalten konnte. 2.2.5. Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, das voranfahrende Fahrzeug habe sich verkehrsregelwidrig verhalten, indem es beim zweiten Anhalten erst mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen sei und mit ver- kehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer habe er nicht zu rech- nen. Dieses behauptete zweite Anhalten ist vorliegend indes nicht von Relevanz. Es würde den Beschuldigten – selbst wenn dem so wäre – nicht entlasten. Eine solche sinngemäss verstandene Anrufung des sogenannten Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) setzt voraus, dass man sich selbst verkehrsregelkon- form verhält (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 16 Rz 42), was der Beschuldigte aufgrund des Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs gerade nicht gemacht hat. 2.3. Es bleibt nach alledem bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

- 14 - IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 300.– fest, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 48 S. 16 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein leichtes Verschulden handelt. Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters hier keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4-6; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren voll- umfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten (via Zustelladresse) − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3-6). Mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. September 2015 (Urk. 48) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (im Dispositiv) erfolgte am

25. September 2015 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 34 Disp.-Ziff. 7, Urk. 35 und 37; Art. 88 Abs. 2 StPO).

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4-6; Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren voll- umfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

E. 1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist in keiner Weise zu be- anstanden. Die Ausgangslage gestaltet sich denn auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar einfach. So stimmen die Aussagen der drei beteiligten Personen in Be- zug auf den Anklagevorwurf in allen Teilen überein (vgl. dazu Urk. 12, 13 und 26; vgl. auch das vom Beschuldigten und Auskunftsperson C._____ unterzeichnete Unfallprotokoll, Urk. 1/6). Gemäss den Depositionen aller Beteiligten fuhr der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs, konkret auf dessen Anhängerkupplung, als jenes beim Fussgängerstreifen wegen eines Fussgängers anhalten musste. Übereinstimmend gaben die Beteiligten an, dass kein Sachschaden verursacht wurde. Übereinstimmung besteht auch darin, dass alle von einem leichten Touchieren/Auffahren ausgehen (Auskunftsperson C._____: "kleiner(er) Rumms", "nicht ein schwerer Aufprall" [Urk. 12 S. 3 f.]; Zeu- ge D._____: "kleiner Schlag" [Urk. 13 S. 2]; Beschuldigter: "ganz leicht touchiert" [Urk. 26 S. 2] bzw. "so schwacher Aufprall" [Urk. 54]). Bereits aufgrund dieser übereinstimmenden Depositionen ist der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt.

E. 1.4 Einzige Divergenz in den Sachdarstellungen (ausserhalb des Anklage- vorwurfs) besteht darin, dass der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellung- nahme geltend macht, das voranfahrende Fahrzeug habe abgebremst, um einen Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren zu lassen, sei wieder losgefah- ren, habe wiederum abgebremst, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen", wobei der voranfahrende Personenwagen mitten auf dem Fussgänger- streifen zum Stillstand gekommen sei. Auch bei diesem zweiten Anhalten wegen eines vortrittsberechtigten Fussgängers habe er, der Beschuldigte, ebenfalls ge- bremst, wobei sein Fahrzeug aufgrund der nassen Fahrbahn erst ganz zum Still- stand gekommen sei, als er den voranfahrenden Wagen ganz leicht touchiert ha- be (Urk. 26). Die beiden Insassen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Halt wegen eines Fussgängers vor dem Fussgängerstreifen erfolgte (Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 13 S. 3). Die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeugs gab an, es sei nur ein Halt we- gen eines Fussgängers gewesen (Urk. 12 S. 2). Der Beifahrer sagte aus, er glau-

- 11 - be, es sei nur ein Fussgänger gewesen, allerdings unter Hinweis darauf, dass er sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht ganz sicher sei (Urk. 13 S. 2). Letztlich kann, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 48 S. 13), die Frage offenbleiben, ob sich die Kollision bei einem zweiten Halt (auf dem Fussgänger- streifen) ereignet hat. Da selbst nach der Darstellung des Beschuldigten auch dieser behauptete zweite Halt erfolgt sein soll, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1), bleibt dieser Aspekt für die rechtliche Würdi- gung ohne Belang, wie noch zu zeigen sein wird.

E. 1.5 Nicht von Bedeutung für die Sachverhaltserstellung ist die Frage nach der Intensität des Aufpralls wie auch nach allfälligen Verletzungen der Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs. Dem Beschuldigten wird nicht zum Vorwurf gemacht, einen heftigen Aufprall, Sachschaden oder Körperverletzungen verursacht zu ha- ben. Dies scheint der Beschuldigte zu verkennen, wenn er ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, die geltend gemachten "Nackenschmerzen auf [ihn] zurückzu- führen bei einem so schwachen Aufprall" (Urk. 54). Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet einzig der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt. Daran – nicht aber an die rechtliche Würdigung – ist das Gericht gebunden (Anklageprinzip; sogenannte Umgrenzungsfunktion der An- klage; Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklage erschöpft sich in tatsächlicher Hinsicht im Vorwurf, dass der Beschuldigte eine Kollision mit dem vor ihm verkehrsbedingt anhaltenden Personenwagen dadurch verursacht hat, dass er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Diesen – und nur diesen – Vorwurf hat die Vorinstanz wie gezeigt zu Recht als erstellt betrachtet. Der Beschuldigte ist deshalb mit seinen berufungsweise vorgetragenen Einwän- den, welche sich gegen die Intensität des Aufpralls und allfällige Verletzungen der Insassen des anderen Fahrzeugs richten, nicht zu hören. Er bringt vielmehr in seiner Berufungserklärung überhaupt nichts vor, das sich gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung richtet. Er vermag damit nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO).

- 12 -

E. 1.6 Es bleibt damit bei der zutreffenden Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des begründeten Entscheids "für die evtl. Berufung" (Urk. 40). Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz ausdrücklich als Berufungsanmeldung akzeptiert (Urk. 40 und 46). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 48) wurde dem Beschuldigten wiederum im Dispositiv durch Publikation im Amtsblatt des Kantons

- 4 - Zürich am 20. November 2015 zugestellt mit dem Hinweis, dass der begründete Entscheid bei der Strafsachenkanzlei des Bezirksgerichts Zürich bezogen werden könne (Urk. 43 und 44). Auf telefonisches Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm der begründete Entscheid per A-Post zugestellt unter Hinweis darauf, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Fristenlauf für die Berufungserklärung habe (Urk. 46 [allerdings kein Zustellhinweis in den Akten]). Hierauf und ebenfalls frist- gerecht reichte der Beschuldigte ein undatiertes Schreiben hierorts ins Recht (Poststempel: 07.12.2015; Eingang Obergericht: 8. Dezember 2015), in welchem er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte (Urk. 49).

E. 2.1 Das Stadtrichteramt Zürich wie auch die Vorinstanz würdigen das Ver- halten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Urk. 2; Urk. 48 S. 14-16).

E. 2.2 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) werden, mit nach- folgenden ergänzenden Hinweisen:

E. 2.2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat ein Fahrer sein Fahrzeug ständig so zu be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Welchen Vor- sichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln wie Vortritts- regeln, Anpassen der Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften etc. (dazu GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 3). Nach Art. 12 VRV in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG gilt namentlich, dass beim Hinter- einanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren ist, so dass der Fahrzeug- führer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs recht- zeitig halten kann. Rechtzeitig ist selbstredend so zu verstehen, dass ein An- halten ohne (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich sein muss, mithin ohne eine Kollision zu verursachen.

E. 2.2.2 Diese Pflicht zur Einhaltung von ausreichendem Abstand gilt selbst "bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs". Es kann allerdings nicht von überraschendem Bremsen die Rede sein, wenn ein voranfahrendes Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen anhalten muss, und zwar selbst wenn es für einen allfällig weiteren, später an den Fussgängerstreifen herantretenden Fussgänger ein weiteres Mal anhält. Im Bereich von Fussgängerstreifen ist mit Fussgängern zu rechnen; Fussgänger sind dort vortrittsberechtigt (Art. 47 Abs. 2

- 13 - VRV). Dass es in diesen Bereichen oft zu Bremsmanövern kommt, ist offensicht- lich. Dies ist auch dem Beschuldigten klar, da – wie er ausführt – das voran- fahrende Fahrzeug erneut anhielt, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1).

E. 2.2.3 Wenn Art. 12 VRV vom Fahrzeugführer verlangt, selbst überraschendes Bremsen des voranfahrenden Autos bei der Wahl des Abstands miteinzukalkulie- ren, dann gilt die Pflicht zur Einhaltung ausreichenden Abstands umso mehr im Bereich von Fussgängerstreifen – wie vorliegend –, wo jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein voranfahrendes Fahrzeug für einen vortrittsberechtigten Fussgänger, mithin verkehrsbedingt, anhalten muss.

E. 2.2.4 Wie figura zeigt, hat der Beschuldigte – sei es beim ersten Anhalten oder beim von ihm behaupteten zweiten Anhalten des voranfahrenden Fahrzeugs – nicht ausreichend Abstand gehalten, um auf eine durchaus zu erwartende Ver- kehrssituation (das Überqueren eines Fussgängers) vorschriftsgemäss zu reagie- ren. Indem er offensichtlich zu wenig Abstand hielt, beherrschte er sein Fahrzeug nicht mehr so, dass er noch rechtzeitig anhalten konnte.

E. 2.2.5 Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, das voranfahrende Fahrzeug habe sich verkehrsregelwidrig verhalten, indem es beim zweiten Anhalten erst mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen sei und mit ver- kehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer habe er nicht zu rech- nen. Dieses behauptete zweite Anhalten ist vorliegend indes nicht von Relevanz. Es würde den Beschuldigten – selbst wenn dem so wäre – nicht entlasten. Eine solche sinngemäss verstandene Anrufung des sogenannten Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) setzt voraus, dass man sich selbst verkehrsregelkon- form verhält (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 16 Rz 42), was der Beschuldigte aufgrund des Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs gerade nicht gemacht hat.

E. 2.3 Es bleibt nach alledem bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

- 14 - IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 300.– fest, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 48 S. 16 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein leichtes Verschulden handelt. Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters hier keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

E. 3 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten einerseits Frist angesetzt, um schriftlich die Beru- fungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erst- instanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen angefochten wird. Andererseits wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht entweder mitzuteilen, ob und an welche E-Mail Adresse er mit der elektronischen Zustellung von ge- richtlichen Sendungen einverstanden ist oder um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 51).

E. 3.1 Zur Verwertbarkeit der an Stelle einer förmlichen Einvernahme abgegeben schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 16 und 26) hat die Vor- instanz das Nötige ausgeführt (Urk. 48 S. 6-8). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend steht ein Massen- resp. Bagatelldelikt zur Beurteilung. Der Beschuldigte wurde nach der Rückweisung durch die Vorinstanz an die Stadt- richterin (vgl. Urk. 22) vor seiner erneuten schriftlichen Stellungnahme schliesslich auf seine prozessualen Rechte hingewiesen (vgl. Urk. 23-26). Die Einholung des schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO an Stelle einer förmlichen Ein- vernahme des Beschuldigten ist – unter den von der Vorinstanz korrekt benann- ten Umständen (Beschuldigter im Ausland, Verzicht auf persönliche Einvernahme, Verzicht auf Teilnahme an übrigen Einvernahmen, Gelegenheit zur Stellung- nahme zu diesen Einvernahmen) – hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 [bei Massen- delikten ausnahmsweise zulässig]). Die vom Beschuldigten ins Recht gereichte schriftliche Stellungnahme ist folglich verwertbar.

E. 3.2 Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz ausführt, die Vorla- dung zur Hauptverhandlung sei dem Beschuldigten korrekt auf dem Rechtshilfe- weg zugestellt worden (vgl. Urk. 48 S. 8; Urk. 32). Allerdings ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorladung vom 31. März 2015 den Beschuldigten zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtete (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 und Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) und für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 3 StPO androhte (vgl. Urk. 29/1 Disp.-Ziff. 2; Art. 356 Abs. 4 StPO). In ihrem Urteil erwog die Vorinstanz dann allerdings unter Hinweis auf BGE 140 IV 86 E. 2 korrekt (vgl. Urk. 48 S. 8 f.), dass schweizerische Be- hörden einem im Ausland wohnhaften Beschuldigten zwar Vorladungen (auf dem Rechtshilfeweg) zukommen lassen, doch damit keine Zwangsandrohungen wie bspw. eine Rückzugsfiktion verbinden dürfen. Trotz dieser unzulässigen Zwangsandrohung hat die Vorinstanz dann aber zutreffend keinen Rückzug der Einsprache des Beschuldigten angenommen, als jener nicht zur Haupt-

- 8 - verhandlung vom 21. September 2015 erschienen ist (vgl. Prot. I S. 4). Vielmehr ist – jedenfalls sinngemäss – davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit sei- ner Eingabe vom 26. August 2015 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 33), ihn die Vorinstanz in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO) und sodann nach durchgeführter Haupt- verhandlung ohne Beisein des Beschuldigten ein Urteil gefällt hat (vgl. Prot. I S. 4-6). Im Ergebnis ist deshalb die ohne den Beschuldigten durchgeführte Hauptverhandlung und das hernach gefällte Urteil formell nicht zu beanstanden, da die Anwesenheit des Beschuldigten nicht zwingend erforderlich war (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO), nachdem er sich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Sache sowie zu den getätigten Einvernahmen äussern konnte.

4. Keine Verjährung, kein Prozesshindernis

E. 4 Mit undatierter Eingabe (Eingang Obergericht: 3. März 2016) bezeichnete der Beschuldigte mit "B._____, … [Adresse]" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz und präzisierte im Weiteren seine Berufungserklärung (Urk. 54).

E. 4.1 In seiner Eingabe vom 5. Mai 2016 monierte der Beschuldigte den Eintritt der Verjährung (Urk. 63) und macht damit ein Prozesshindernis geltend, das zur Verfahrenseinstellung führen würde (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO).

E. 4.2 Bei einer Übertretung wie der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB). Der vorliegend zu beurteilende Ver- kehrsunfall hat sich am 22. Januar 2013 zugetragen (vgl. Urk. 1/1). Das vor- instanzliche Urteil wurde am 21. September 2015 gefällt (Prot. I S. 4 ff.) und durch Publikation im Amtsblatt am 25. September 2015 dem Beschuldigten eröffnet (Urk. 35 und 37), mithin vor Ablauf der drei Jahre. Die Regelung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung mit Fällung eines erstinstanz- lichen Urteils nicht mehr eintreten kann, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am

21. September 2015 tritt vorliegend keine Verfolgungsverjährung ein. Die Voll- streckungsverjährung beginnt im Übrigen erst mit der Vollstreckbarkeit des Bus- senurteils zu laufen. Es liegt folglich kein Prozesshindernis vor. Der Anklage- vorwurf ist somit einer materiellen Überprüfung zugänglich.

- 9 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten (via Zustelladresse) − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kos- ten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-015-061 vom 19. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 370.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 514.– (in- klusive Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden vom Stadtrichteramtes Zürich eingefordert.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 54 und 63, sinngemäss) Das Verfahren sei wegen Verjährung einzustellen. Eventualiter: Der Entscheid sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollum- fänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 59) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  9. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3-6). Mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. September 2015 (Urk. 48) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (im Dispositiv) erfolgte am
  10. September 2015 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 34 Disp.-Ziff. 7, Urk. 35 und 37; Art. 88 Abs. 2 StPO).
  11. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des begründeten Entscheids "für die evtl. Berufung" (Urk. 40). Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz ausdrücklich als Berufungsanmeldung akzeptiert (Urk. 40 und 46). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 48) wurde dem Beschuldigten wiederum im Dispositiv durch Publikation im Amtsblatt des Kantons - 4 - Zürich am 20. November 2015 zugestellt mit dem Hinweis, dass der begründete Entscheid bei der Strafsachenkanzlei des Bezirksgerichts Zürich bezogen werden könne (Urk. 43 und 44). Auf telefonisches Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm der begründete Entscheid per A-Post zugestellt unter Hinweis darauf, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Fristenlauf für die Berufungserklärung habe (Urk. 46 [allerdings kein Zustellhinweis in den Akten]). Hierauf und ebenfalls frist- gerecht reichte der Beschuldigte ein undatiertes Schreiben hierorts ins Recht (Poststempel: 07.12.2015; Eingang Obergericht: 8. Dezember 2015), in welchem er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte (Urk. 49).
  12. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten einerseits Frist angesetzt, um schriftlich die Beru- fungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erst- instanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen angefochten wird. Andererseits wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht entweder mitzuteilen, ob und an welche E-Mail Adresse er mit der elektronischen Zustellung von ge- richtlichen Sendungen einverstanden ist oder um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 51).
  13. Mit undatierter Eingabe (Eingang Obergericht: 3. März 2016) bezeichnete der Beschuldigte mit "B._____, … [Adresse]" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz und präzisierte im Weiteren seine Berufungserklärung (Urk. 54).
  14. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2016 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 56). Nachdem das Stadtrichteramt Zürich mit Eingabe vom
  15. März 2016 auf Anschlussberufung verzichtet und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte (Urk. 59), wurde mit Beschluss vom 29. März 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die undatierte Eingabe (Eingang Obergericht: 3. März 2016) als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist (Urk. 61). Am 6. Mai 2016 teilte der Be- schuldigte innert Frist mit, dass er seine Berufung nicht zurückziehe und Verjäh- - 5 - rung geltend mache. Sinngemäss ist bei dieser Berufungsbegründung von einem Verweis auf seine am 3. März 2016 hierorts eingegangene Eingabe (Urk. 54) auszugehen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde die Berufungsbe- gründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 65). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 67). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  16. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem - 6 - Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  17. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 54 und 63). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. - 7 -
  18. Verwertbarkeit der schriftlichen Stellungnahmen, Vorladung und vorinstanz- liche Hauptverhandlung 3.1. Zur Verwertbarkeit der an Stelle einer förmlichen Einvernahme abgegeben schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 16 und 26) hat die Vor- instanz das Nötige ausgeführt (Urk. 48 S. 6-8). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend steht ein Massen- resp. Bagatelldelikt zur Beurteilung. Der Beschuldigte wurde nach der Rückweisung durch die Vorinstanz an die Stadt- richterin (vgl. Urk. 22) vor seiner erneuten schriftlichen Stellungnahme schliesslich auf seine prozessualen Rechte hingewiesen (vgl. Urk. 23-26). Die Einholung des schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO an Stelle einer förmlichen Ein- vernahme des Beschuldigten ist – unter den von der Vorinstanz korrekt benann- ten Umständen (Beschuldigter im Ausland, Verzicht auf persönliche Einvernahme, Verzicht auf Teilnahme an übrigen Einvernahmen, Gelegenheit zur Stellung- nahme zu diesen Einvernahmen) – hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 [bei Massen- delikten ausnahmsweise zulässig]). Die vom Beschuldigten ins Recht gereichte schriftliche Stellungnahme ist folglich verwertbar. 3.2. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz ausführt, die Vorla- dung zur Hauptverhandlung sei dem Beschuldigten korrekt auf dem Rechtshilfe- weg zugestellt worden (vgl. Urk. 48 S. 8; Urk. 32). Allerdings ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorladung vom 31. März 2015 den Beschuldigten zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtete (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 und Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) und für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 3 StPO androhte (vgl. Urk. 29/1 Disp.-Ziff. 2; Art. 356 Abs. 4 StPO). In ihrem Urteil erwog die Vorinstanz dann allerdings unter Hinweis auf BGE 140 IV 86 E. 2 korrekt (vgl. Urk. 48 S. 8 f.), dass schweizerische Be- hörden einem im Ausland wohnhaften Beschuldigten zwar Vorladungen (auf dem Rechtshilfeweg) zukommen lassen, doch damit keine Zwangsandrohungen wie bspw. eine Rückzugsfiktion verbinden dürfen. Trotz dieser unzulässigen Zwangsandrohung hat die Vorinstanz dann aber zutreffend keinen Rückzug der Einsprache des Beschuldigten angenommen, als jener nicht zur Haupt- - 8 - verhandlung vom 21. September 2015 erschienen ist (vgl. Prot. I S. 4). Vielmehr ist – jedenfalls sinngemäss – davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit sei- ner Eingabe vom 26. August 2015 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 33), ihn die Vorinstanz in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO) und sodann nach durchgeführter Haupt- verhandlung ohne Beisein des Beschuldigten ein Urteil gefällt hat (vgl. Prot. I S. 4-6). Im Ergebnis ist deshalb die ohne den Beschuldigten durchgeführte Hauptverhandlung und das hernach gefällte Urteil formell nicht zu beanstanden, da die Anwesenheit des Beschuldigten nicht zwingend erforderlich war (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO), nachdem er sich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Sache sowie zu den getätigten Einvernahmen äussern konnte.
  19. Keine Verjährung, kein Prozesshindernis 4.1. In seiner Eingabe vom 5. Mai 2016 monierte der Beschuldigte den Eintritt der Verjährung (Urk. 63) und macht damit ein Prozesshindernis geltend, das zur Verfahrenseinstellung führen würde (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). 4.2. Bei einer Übertretung wie der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB). Der vorliegend zu beurteilende Ver- kehrsunfall hat sich am 22. Januar 2013 zugetragen (vgl. Urk. 1/1). Das vor- instanzliche Urteil wurde am 21. September 2015 gefällt (Prot. I S. 4 ff.) und durch Publikation im Amtsblatt am 25. September 2015 dem Beschuldigten eröffnet (Urk. 35 und 37), mithin vor Ablauf der drei Jahre. Die Regelung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung mit Fällung eines erstinstanz- lichen Urteils nicht mehr eintreten kann, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am
  20. September 2015 tritt vorliegend keine Verfolgungsverjährung ein. Die Voll- streckungsverjährung beginnt im Übrigen erst mit der Vollstreckbarkeit des Bus- senurteils zu laufen. Es liegt folglich kein Prozesshindernis vor. Der Anklage- vorwurf ist somit einer materiellen Überprüfung zugänglich. - 9 - III. Schuldpunkt
  21. Sachverhalt 1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Februar 2013 (Urk. 1/1) folgender Verkehrsunfall zu Grunde: Der Beschuldigte soll am 22. Januar 2013 um ca. 16.10 Uhr mit einem Personen- wagen hinter jenem von C._____ gelenkten Wagen in Zürich von der Albisrieder- strasse herkommend durch die Aemtlerstrasse stadteinwärts gefahren sein. Auf der Höhe der Aemtlerstrasse … habe das voranfahrende Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen wegen eines die Strasse überquerenden Fussgängers anhal- ten müssen. Der Beschuldigte sei sodann auf das Heck des voranfahrenden Per- sonenwagens aufgefahren. Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht, wodurch er mit dem voranfahrenden Per- sonenwagen kollidiert sei, als jenes verkehrsbedingt habe anhalten müssen (Urk. 2). 1.2. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 16 und 26) auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs; Urk. 12) und des Zeugen D._____ (Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs; Urk. 13) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 12). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen liegt die Kopie eines ausgefüllten Unfallprotokolls im Recht, welches an der Unfallstelle vom Beschuldigten und von der voranfahrenden Lenkerin C._____ unterzeichnet ist (Urk. 1/6). In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 13 i.f.). - 10 - 1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist in keiner Weise zu be- anstanden. Die Ausgangslage gestaltet sich denn auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar einfach. So stimmen die Aussagen der drei beteiligten Personen in Be- zug auf den Anklagevorwurf in allen Teilen überein (vgl. dazu Urk. 12, 13 und 26; vgl. auch das vom Beschuldigten und Auskunftsperson C._____ unterzeichnete Unfallprotokoll, Urk. 1/6). Gemäss den Depositionen aller Beteiligten fuhr der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs, konkret auf dessen Anhängerkupplung, als jenes beim Fussgängerstreifen wegen eines Fussgängers anhalten musste. Übereinstimmend gaben die Beteiligten an, dass kein Sachschaden verursacht wurde. Übereinstimmung besteht auch darin, dass alle von einem leichten Touchieren/Auffahren ausgehen (Auskunftsperson C._____: "kleiner(er) Rumms", "nicht ein schwerer Aufprall" [Urk. 12 S. 3 f.]; Zeu- ge D._____: "kleiner Schlag" [Urk. 13 S. 2]; Beschuldigter: "ganz leicht touchiert" [Urk. 26 S. 2] bzw. "so schwacher Aufprall" [Urk. 54]). Bereits aufgrund dieser übereinstimmenden Depositionen ist der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt. 1.4. Einzige Divergenz in den Sachdarstellungen (ausserhalb des Anklage- vorwurfs) besteht darin, dass der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellung- nahme geltend macht, das voranfahrende Fahrzeug habe abgebremst, um einen Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren zu lassen, sei wieder losgefah- ren, habe wiederum abgebremst, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen", wobei der voranfahrende Personenwagen mitten auf dem Fussgänger- streifen zum Stillstand gekommen sei. Auch bei diesem zweiten Anhalten wegen eines vortrittsberechtigten Fussgängers habe er, der Beschuldigte, ebenfalls ge- bremst, wobei sein Fahrzeug aufgrund der nassen Fahrbahn erst ganz zum Still- stand gekommen sei, als er den voranfahrenden Wagen ganz leicht touchiert ha- be (Urk. 26). Die beiden Insassen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Halt wegen eines Fussgängers vor dem Fussgängerstreifen erfolgte (Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 13 S. 3). Die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeugs gab an, es sei nur ein Halt we- gen eines Fussgängers gewesen (Urk. 12 S. 2). Der Beifahrer sagte aus, er glau- - 11 - be, es sei nur ein Fussgänger gewesen, allerdings unter Hinweis darauf, dass er sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht ganz sicher sei (Urk. 13 S. 2). Letztlich kann, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 48 S. 13), die Frage offenbleiben, ob sich die Kollision bei einem zweiten Halt (auf dem Fussgänger- streifen) ereignet hat. Da selbst nach der Darstellung des Beschuldigten auch dieser behauptete zweite Halt erfolgt sein soll, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1), bleibt dieser Aspekt für die rechtliche Würdi- gung ohne Belang, wie noch zu zeigen sein wird. 1.5. Nicht von Bedeutung für die Sachverhaltserstellung ist die Frage nach der Intensität des Aufpralls wie auch nach allfälligen Verletzungen der Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs. Dem Beschuldigten wird nicht zum Vorwurf gemacht, einen heftigen Aufprall, Sachschaden oder Körperverletzungen verursacht zu ha- ben. Dies scheint der Beschuldigte zu verkennen, wenn er ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, die geltend gemachten "Nackenschmerzen auf [ihn] zurückzu- führen bei einem so schwachen Aufprall" (Urk. 54). Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet einzig der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt. Daran – nicht aber an die rechtliche Würdigung – ist das Gericht gebunden (Anklageprinzip; sogenannte Umgrenzungsfunktion der An- klage; Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklage erschöpft sich in tatsächlicher Hinsicht im Vorwurf, dass der Beschuldigte eine Kollision mit dem vor ihm verkehrsbedingt anhaltenden Personenwagen dadurch verursacht hat, dass er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Diesen – und nur diesen – Vorwurf hat die Vorinstanz wie gezeigt zu Recht als erstellt betrachtet. Der Beschuldigte ist deshalb mit seinen berufungsweise vorgetragenen Einwän- den, welche sich gegen die Intensität des Aufpralls und allfällige Verletzungen der Insassen des anderen Fahrzeugs richten, nicht zu hören. Er bringt vielmehr in seiner Berufungserklärung überhaupt nichts vor, das sich gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung richtet. Er vermag damit nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). - 12 - 1.6. Es bleibt damit bei der zutreffenden Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
  22. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Stadtrichteramt Zürich wie auch die Vorinstanz würdigen das Ver- halten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Urk. 2; Urk. 48 S. 14-16). 2.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) werden, mit nach- folgenden ergänzenden Hinweisen: 2.2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat ein Fahrer sein Fahrzeug ständig so zu be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Welchen Vor- sichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln wie Vortritts- regeln, Anpassen der Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften etc. (dazu GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 3). Nach Art. 12 VRV in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG gilt namentlich, dass beim Hinter- einanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren ist, so dass der Fahrzeug- führer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs recht- zeitig halten kann. Rechtzeitig ist selbstredend so zu verstehen, dass ein An- halten ohne (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich sein muss, mithin ohne eine Kollision zu verursachen. 2.2.2. Diese Pflicht zur Einhaltung von ausreichendem Abstand gilt selbst "bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs". Es kann allerdings nicht von überraschendem Bremsen die Rede sein, wenn ein voranfahrendes Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen anhalten muss, und zwar selbst wenn es für einen allfällig weiteren, später an den Fussgängerstreifen herantretenden Fussgänger ein weiteres Mal anhält. Im Bereich von Fussgängerstreifen ist mit Fussgängern zu rechnen; Fussgänger sind dort vortrittsberechtigt (Art. 47 Abs. 2 - 13 - VRV). Dass es in diesen Bereichen oft zu Bremsmanövern kommt, ist offensicht- lich. Dies ist auch dem Beschuldigten klar, da – wie er ausführt – das voran- fahrende Fahrzeug erneut anhielt, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1). 2.2.3. Wenn Art. 12 VRV vom Fahrzeugführer verlangt, selbst überraschendes Bremsen des voranfahrenden Autos bei der Wahl des Abstands miteinzukalkulie- ren, dann gilt die Pflicht zur Einhaltung ausreichenden Abstands umso mehr im Bereich von Fussgängerstreifen – wie vorliegend –, wo jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein voranfahrendes Fahrzeug für einen vortrittsberechtigten Fussgänger, mithin verkehrsbedingt, anhalten muss. 2.2.4. Wie figura zeigt, hat der Beschuldigte – sei es beim ersten Anhalten oder beim von ihm behaupteten zweiten Anhalten des voranfahrenden Fahrzeugs – nicht ausreichend Abstand gehalten, um auf eine durchaus zu erwartende Ver- kehrssituation (das Überqueren eines Fussgängers) vorschriftsgemäss zu reagie- ren. Indem er offensichtlich zu wenig Abstand hielt, beherrschte er sein Fahrzeug nicht mehr so, dass er noch rechtzeitig anhalten konnte. 2.2.5. Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, das voranfahrende Fahrzeug habe sich verkehrsregelwidrig verhalten, indem es beim zweiten Anhalten erst mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen sei und mit ver- kehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer habe er nicht zu rech- nen. Dieses behauptete zweite Anhalten ist vorliegend indes nicht von Relevanz. Es würde den Beschuldigten – selbst wenn dem so wäre – nicht entlasten. Eine solche sinngemäss verstandene Anrufung des sogenannten Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) setzt voraus, dass man sich selbst verkehrsregelkon- form verhält (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 16 Rz 42), was der Beschuldigte aufgrund des Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs gerade nicht gemacht hat. 2.3. Es bleibt nach alledem bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. - 14 - IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 300.– fest, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 48 S. 16 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein leichtes Verschulden handelt. Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters hier keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  23. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4-6; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren voll- umfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  24. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. - 15 - Es wird erkannt:
  25. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
  26. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  27. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4-6) wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  30. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten (via Zustelladresse) − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  31. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150118-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 6. September 2016 in Sachen A.______, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. X._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2015 (GC150011)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 19. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 18 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kos- ten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-015-061 vom 19. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 370.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 514.– (in- klusive Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden vom Stadtrichteramtes Zürich eingefordert.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten (Urk. 54 und 63, sinngemäss) Das Verfahren sei wegen Verjährung einzustellen. Eventualiter: Der Entscheid sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollum- fänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 59) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3-6). Mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. September 2015 (Urk. 48) wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils (im Dispositiv) erfolgte am

25. September 2015 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 34 Disp.-Ziff. 7, Urk. 35 und 37; Art. 88 Abs. 2 StPO).

2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 ersuchte der Beschuldigte um Zustellung des begründeten Entscheids "für die evtl. Berufung" (Urk. 40). Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz ausdrücklich als Berufungsanmeldung akzeptiert (Urk. 40 und 46). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 48) wurde dem Beschuldigten wiederum im Dispositiv durch Publikation im Amtsblatt des Kantons

- 4 - Zürich am 20. November 2015 zugestellt mit dem Hinweis, dass der begründete Entscheid bei der Strafsachenkanzlei des Bezirksgerichts Zürich bezogen werden könne (Urk. 43 und 44). Auf telefonisches Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm der begründete Entscheid per A-Post zugestellt unter Hinweis darauf, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Fristenlauf für die Berufungserklärung habe (Urk. 46 [allerdings kein Zustellhinweis in den Akten]). Hierauf und ebenfalls frist- gerecht reichte der Beschuldigte ein undatiertes Schreiben hierorts ins Recht (Poststempel: 07.12.2015; Eingang Obergericht: 8. Dezember 2015), in welchem er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärte (Urk. 49).

3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten einerseits Frist angesetzt, um schriftlich die Beru- fungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erst- instanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen angefochten wird. Andererseits wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht entweder mitzuteilen, ob und an welche E-Mail Adresse er mit der elektronischen Zustellung von ge- richtlichen Sendungen einverstanden ist oder um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 51).

4. Mit undatierter Eingabe (Eingang Obergericht: 3. März 2016) bezeichnete der Beschuldigte mit "B._____, … [Adresse]" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz und präzisierte im Weiteren seine Berufungserklärung (Urk. 54).

5. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2016 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 56). Nachdem das Stadtrichteramt Zürich mit Eingabe vom

15. März 2016 auf Anschlussberufung verzichtet und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte (Urk. 59), wurde mit Beschluss vom 29. März 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die undatierte Eingabe (Eingang Obergericht: 3. März 2016) als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist (Urk. 61). Am 6. Mai 2016 teilte der Be- schuldigte innert Frist mit, dass er seine Berufung nicht zurückziehe und Verjäh-

- 5 - rung geltend mache. Sinngemäss ist bei dieser Berufungsbegründung von einem Verweis auf seine am 3. März 2016 hierorts eingegangene Eingabe (Urk. 54) auszugehen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde die Berufungsbe- gründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 65). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 67). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem

- 6 - Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 54 und 63). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

- 7 -

3. Verwertbarkeit der schriftlichen Stellungnahmen, Vorladung und vorinstanz- liche Hauptverhandlung 3.1. Zur Verwertbarkeit der an Stelle einer förmlichen Einvernahme abgegeben schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 16 und 26) hat die Vor- instanz das Nötige ausgeführt (Urk. 48 S. 6-8). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend steht ein Massen- resp. Bagatelldelikt zur Beurteilung. Der Beschuldigte wurde nach der Rückweisung durch die Vorinstanz an die Stadt- richterin (vgl. Urk. 22) vor seiner erneuten schriftlichen Stellungnahme schliesslich auf seine prozessualen Rechte hingewiesen (vgl. Urk. 23-26). Die Einholung des schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO an Stelle einer förmlichen Ein- vernahme des Beschuldigten ist – unter den von der Vorinstanz korrekt benann- ten Umständen (Beschuldigter im Ausland, Verzicht auf persönliche Einvernahme, Verzicht auf Teilnahme an übrigen Einvernahmen, Gelegenheit zur Stellung- nahme zu diesen Einvernahmen) – hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 [bei Massen- delikten ausnahmsweise zulässig]). Die vom Beschuldigten ins Recht gereichte schriftliche Stellungnahme ist folglich verwertbar. 3.2. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz ausführt, die Vorla- dung zur Hauptverhandlung sei dem Beschuldigten korrekt auf dem Rechtshilfe- weg zugestellt worden (vgl. Urk. 48 S. 8; Urk. 32). Allerdings ist zu bemerken, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorladung vom 31. März 2015 den Beschuldigten zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtete (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 und Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) und für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 3 StPO androhte (vgl. Urk. 29/1 Disp.-Ziff. 2; Art. 356 Abs. 4 StPO). In ihrem Urteil erwog die Vorinstanz dann allerdings unter Hinweis auf BGE 140 IV 86 E. 2 korrekt (vgl. Urk. 48 S. 8 f.), dass schweizerische Be- hörden einem im Ausland wohnhaften Beschuldigten zwar Vorladungen (auf dem Rechtshilfeweg) zukommen lassen, doch damit keine Zwangsandrohungen wie bspw. eine Rückzugsfiktion verbinden dürfen. Trotz dieser unzulässigen Zwangsandrohung hat die Vorinstanz dann aber zutreffend keinen Rückzug der Einsprache des Beschuldigten angenommen, als jener nicht zur Haupt-

- 8 - verhandlung vom 21. September 2015 erschienen ist (vgl. Prot. I S. 4). Vielmehr ist – jedenfalls sinngemäss – davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit sei- ner Eingabe vom 26. August 2015 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 33), ihn die Vorinstanz in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO) und sodann nach durchgeführter Haupt- verhandlung ohne Beisein des Beschuldigten ein Urteil gefällt hat (vgl. Prot. I S. 4-6). Im Ergebnis ist deshalb die ohne den Beschuldigten durchgeführte Hauptverhandlung und das hernach gefällte Urteil formell nicht zu beanstanden, da die Anwesenheit des Beschuldigten nicht zwingend erforderlich war (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO), nachdem er sich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Sache sowie zu den getätigten Einvernahmen äussern konnte.

4. Keine Verjährung, kein Prozesshindernis 4.1. In seiner Eingabe vom 5. Mai 2016 monierte der Beschuldigte den Eintritt der Verjährung (Urk. 63) und macht damit ein Prozesshindernis geltend, das zur Verfahrenseinstellung führen würde (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). 4.2. Bei einer Übertretung wie der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB). Der vorliegend zu beurteilende Ver- kehrsunfall hat sich am 22. Januar 2013 zugetragen (vgl. Urk. 1/1). Das vor- instanzliche Urteil wurde am 21. September 2015 gefällt (Prot. I S. 4 ff.) und durch Publikation im Amtsblatt am 25. September 2015 dem Beschuldigten eröffnet (Urk. 35 und 37), mithin vor Ablauf der drei Jahre. Die Regelung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung mit Fällung eines erstinstanz- lichen Urteils nicht mehr eintreten kann, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am

21. September 2015 tritt vorliegend keine Verfolgungsverjährung ein. Die Voll- streckungsverjährung beginnt im Übrigen erst mit der Vollstreckbarkeit des Bus- senurteils zu laufen. Es liegt folglich kein Prozesshindernis vor. Der Anklage- vorwurf ist somit einer materiellen Überprüfung zugänglich.

- 9 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Februar 2013 (Urk. 1/1) folgender Verkehrsunfall zu Grunde: Der Beschuldigte soll am 22. Januar 2013 um ca. 16.10 Uhr mit einem Personen- wagen hinter jenem von C._____ gelenkten Wagen in Zürich von der Albisrieder- strasse herkommend durch die Aemtlerstrasse stadteinwärts gefahren sein. Auf der Höhe der Aemtlerstrasse … habe das voranfahrende Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen wegen eines die Strasse überquerenden Fussgängers anhal- ten müssen. Der Beschuldigte sei sodann auf das Heck des voranfahrenden Per- sonenwagens aufgefahren. Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht, wodurch er mit dem voranfahrenden Per- sonenwagen kollidiert sei, als jenes verkehrsbedingt habe anhalten müssen (Urk. 2). 1.2. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. 16 und 26) auf die Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs; Urk. 12) und des Zeugen D._____ (Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs; Urk. 13) stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 12). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen liegt die Kopie eines ausgefüllten Unfallprotokolls im Recht, welches an der Unfallstelle vom Beschuldigten und von der voranfahrenden Lenkerin C._____ unterzeichnet ist (Urk. 1/6). In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 13 i.f.).

- 10 - 1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist in keiner Weise zu be- anstanden. Die Ausgangslage gestaltet sich denn auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar einfach. So stimmen die Aussagen der drei beteiligten Personen in Be- zug auf den Anklagevorwurf in allen Teilen überein (vgl. dazu Urk. 12, 13 und 26; vgl. auch das vom Beschuldigten und Auskunftsperson C._____ unterzeichnete Unfallprotokoll, Urk. 1/6). Gemäss den Depositionen aller Beteiligten fuhr der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs, konkret auf dessen Anhängerkupplung, als jenes beim Fussgängerstreifen wegen eines Fussgängers anhalten musste. Übereinstimmend gaben die Beteiligten an, dass kein Sachschaden verursacht wurde. Übereinstimmung besteht auch darin, dass alle von einem leichten Touchieren/Auffahren ausgehen (Auskunftsperson C._____: "kleiner(er) Rumms", "nicht ein schwerer Aufprall" [Urk. 12 S. 3 f.]; Zeu- ge D._____: "kleiner Schlag" [Urk. 13 S. 2]; Beschuldigter: "ganz leicht touchiert" [Urk. 26 S. 2] bzw. "so schwacher Aufprall" [Urk. 54]). Bereits aufgrund dieser übereinstimmenden Depositionen ist der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt. 1.4. Einzige Divergenz in den Sachdarstellungen (ausserhalb des Anklage- vorwurfs) besteht darin, dass der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellung- nahme geltend macht, das voranfahrende Fahrzeug habe abgebremst, um einen Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren zu lassen, sei wieder losgefah- ren, habe wiederum abgebremst, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen", wobei der voranfahrende Personenwagen mitten auf dem Fussgänger- streifen zum Stillstand gekommen sei. Auch bei diesem zweiten Anhalten wegen eines vortrittsberechtigten Fussgängers habe er, der Beschuldigte, ebenfalls ge- bremst, wobei sein Fahrzeug aufgrund der nassen Fahrbahn erst ganz zum Still- stand gekommen sei, als er den voranfahrenden Wagen ganz leicht touchiert ha- be (Urk. 26). Die beiden Insassen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Halt wegen eines Fussgängers vor dem Fussgängerstreifen erfolgte (Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 13 S. 3). Die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeugs gab an, es sei nur ein Halt we- gen eines Fussgängers gewesen (Urk. 12 S. 2). Der Beifahrer sagte aus, er glau-

- 11 - be, es sei nur ein Fussgänger gewesen, allerdings unter Hinweis darauf, dass er sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht ganz sicher sei (Urk. 13 S. 2). Letztlich kann, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 48 S. 13), die Frage offenbleiben, ob sich die Kollision bei einem zweiten Halt (auf dem Fussgänger- streifen) ereignet hat. Da selbst nach der Darstellung des Beschuldigten auch dieser behauptete zweite Halt erfolgt sein soll, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1), bleibt dieser Aspekt für die rechtliche Würdi- gung ohne Belang, wie noch zu zeigen sein wird. 1.5. Nicht von Bedeutung für die Sachverhaltserstellung ist die Frage nach der Intensität des Aufpralls wie auch nach allfälligen Verletzungen der Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs. Dem Beschuldigten wird nicht zum Vorwurf gemacht, einen heftigen Aufprall, Sachschaden oder Körperverletzungen verursacht zu ha- ben. Dies scheint der Beschuldigte zu verkennen, wenn er ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, die geltend gemachten "Nackenschmerzen auf [ihn] zurückzu- führen bei einem so schwachen Aufprall" (Urk. 54). Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet einzig der in der Anklage um- schriebene Sachverhalt. Daran – nicht aber an die rechtliche Würdigung – ist das Gericht gebunden (Anklageprinzip; sogenannte Umgrenzungsfunktion der An- klage; Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklage erschöpft sich in tatsächlicher Hinsicht im Vorwurf, dass der Beschuldigte eine Kollision mit dem vor ihm verkehrsbedingt anhaltenden Personenwagen dadurch verursacht hat, dass er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Diesen – und nur diesen – Vorwurf hat die Vorinstanz wie gezeigt zu Recht als erstellt betrachtet. Der Beschuldigte ist deshalb mit seinen berufungsweise vorgetragenen Einwän- den, welche sich gegen die Intensität des Aufpralls und allfällige Verletzungen der Insassen des anderen Fahrzeugs richten, nicht zu hören. Er bringt vielmehr in seiner Berufungserklärung überhaupt nichts vor, das sich gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung richtet. Er vermag damit nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO).

- 12 - 1.6. Es bleibt damit bei der zutreffenden Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz. Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Stadtrichteramt Zürich wie auch die Vorinstanz würdigen das Ver- halten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Urk. 2; Urk. 48 S. 14-16). 2.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) werden, mit nach- folgenden ergänzenden Hinweisen: 2.2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat ein Fahrer sein Fahrzeug ständig so zu be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Welchen Vor- sichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln wie Vortritts- regeln, Anpassen der Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften etc. (dazu GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 3). Nach Art. 12 VRV in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG gilt namentlich, dass beim Hinter- einanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren ist, so dass der Fahrzeug- führer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs recht- zeitig halten kann. Rechtzeitig ist selbstredend so zu verstehen, dass ein An- halten ohne (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich sein muss, mithin ohne eine Kollision zu verursachen. 2.2.2. Diese Pflicht zur Einhaltung von ausreichendem Abstand gilt selbst "bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs". Es kann allerdings nicht von überraschendem Bremsen die Rede sein, wenn ein voranfahrendes Fahrzeug bei einem Fussgängerstreifen anhalten muss, und zwar selbst wenn es für einen allfällig weiteren, später an den Fussgängerstreifen herantretenden Fussgänger ein weiteres Mal anhält. Im Bereich von Fussgängerstreifen ist mit Fussgängern zu rechnen; Fussgänger sind dort vortrittsberechtigt (Art. 47 Abs. 2

- 13 - VRV). Dass es in diesen Bereichen oft zu Bremsmanövern kommt, ist offensicht- lich. Dies ist auch dem Beschuldigten klar, da – wie er ausführt – das voran- fahrende Fahrzeug erneut anhielt, "um nochmals einem Fussgänger den Vortritt zu lassen" (Urk. 26 S. 1). 2.2.3. Wenn Art. 12 VRV vom Fahrzeugführer verlangt, selbst überraschendes Bremsen des voranfahrenden Autos bei der Wahl des Abstands miteinzukalkulie- ren, dann gilt die Pflicht zur Einhaltung ausreichenden Abstands umso mehr im Bereich von Fussgängerstreifen – wie vorliegend –, wo jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein voranfahrendes Fahrzeug für einen vortrittsberechtigten Fussgänger, mithin verkehrsbedingt, anhalten muss. 2.2.4. Wie figura zeigt, hat der Beschuldigte – sei es beim ersten Anhalten oder beim von ihm behaupteten zweiten Anhalten des voranfahrenden Fahrzeugs – nicht ausreichend Abstand gehalten, um auf eine durchaus zu erwartende Ver- kehrssituation (das Überqueren eines Fussgängers) vorschriftsgemäss zu reagie- ren. Indem er offensichtlich zu wenig Abstand hielt, beherrschte er sein Fahrzeug nicht mehr so, dass er noch rechtzeitig anhalten konnte. 2.2.5. Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, das voranfahrende Fahrzeug habe sich verkehrsregelwidrig verhalten, indem es beim zweiten Anhalten erst mitten auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen sei und mit ver- kehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer habe er nicht zu rech- nen. Dieses behauptete zweite Anhalten ist vorliegend indes nicht von Relevanz. Es würde den Beschuldigten – selbst wenn dem so wäre – nicht entlasten. Eine solche sinngemäss verstandene Anrufung des sogenannten Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) setzt voraus, dass man sich selbst verkehrsregelkon- form verhält (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 16 Rz 42), was der Beschuldigte aufgrund des Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs gerade nicht gemacht hat. 2.3. Es bleibt nach alledem bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

- 14 - IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Busse auf Fr. 300.– fest, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 48 S. 16 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass es sich um ein leichtes Verschulden handelt. Es sind mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters hier keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4-6; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren voll- umfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten (via Zustelladresse) − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin