Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird seitens des Statthalteramtes des Bezirks Bülach zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Januar 2015 um 19:23 Uhr als Lenker des Personenwagens, Marke Peugeot, mit den Kontrollschildern ZH ..., auf der Schaffhauserstrasse, Höhe Hardwald, Fahrtrichtung Eglisau, mit einer Ge- schwindigkeit von 109 km/h unterwegs gewesen zu sein und damit nach Abzug des Toleranzwertes von 6 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten zu haben (Urk. 2/2 und Urk. 2/15).
E. 1.2 Entsprechend bestrafte das Statthalteramt den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 17. Februar 2015 in Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und ge- stützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 515.– zu bezahlen (Urk. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte Ein- sprache (Urk. 2/3/2 und 2/3/5.1). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt im Ergebnis am Strafbefehl fest und erliess am 15. Juni 2015 (Urk. 2/15) einen neuen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte wiederum Ein- sprache erhob (Urk. 2/16/1). Daraufhin überwies das Statthalteramt die Akten an das Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung der Sache (Urk. 1).
E. 1.3 Am 27. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregel- verletzung frei. Ausgangsgemäss fiel die Gerichtsgebühr ausser Ansatz, und die Kosten der Anklagebehörde wurden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Ent-
- 4 - schädigung wurde dem Beschuldigten nicht zugesprochen (Urk. 21 S. 10 f.). Ge- gen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 3. November 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 16). Ebenso frist- gerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 23).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Anschlussberufung oder ein Antrag auf Nichteintreten wurde nicht erhoben (Urk. 27). Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29), welcher Aufforderung dieses mit Eingabe vom 12. Januar 2016 nachgekommen ist (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 wurde die Berufungsbegründung dem Beschuldigten zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 33). Die Berufungs- antwort des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 37). Die Vorinstanz verzichte- te auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest-
- 5 - stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
E. 2.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
E. 3 Schuldpunkt
E. 3.1 Der Beschuldigte hat während des gesamten Untersuchungsverfahrens und vor Vorinstanz nie bestritten, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- übertretung bewusst begangen zu haben (Urk. 3.2 S. 1, Urk. 11 S. 1 f, Urk. 16.1, Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz durfte damit willkürfrei zum Schluss kommen, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegte Tatbestand der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 lit. b VRV vorsätzlich erfüllte (Urk. 21 S. 4). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Schluss wird denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen.
E. 3.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten indes mit Urteil vom 27. Oktober 2015 vom Vorwurf einer Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz frei, mit
- 6 - der Begründung, dass er die Verkehrsregelverletzung in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB begangen habe (Urk. 21 S. 5 ff.).
E. 3.3 Das Statthalteramt sieht darin eine Rechtsverletzung. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Situation nicht um eine Notfall- bzw. Notstandsituation gehandelt habe, wie sie für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes verlangt würde. Nach Auffassung des Statthalteramtes hätte die Gefahr durch das Aufgebot von Fachpersonal (Notarzt, Sanität) unmittelbar abgewendet werden können. Ebenso habe gemäss den Zeu- genaussagen der Betroffenen im Ereigniszeitpunkt keine Lebensgefahr bestan- den. Auch nach dem Vorfall hätten weder die Betroffene selbst noch der Beschul- digte eine ärztliche Behandlung als notwendig erachtet (Urk. 23 S. 2, Urk. 31 S. 2).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend umrissen, wann von einer rechtfertigenden Notstandsituation im Sinne von Art. 17 StGB auszugehen ist (Urk. 21 S. 5). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5 Nach zutreffender Wiedergabe der Sachlage kam die Vorinstanz wie ge- sehen zum Schluss, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer rechtfertigenden Notstandshilfesituation begangen habe (Urk. 21 S. 6). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Auffassung – entgegen der Vorbringen des Statthalteramtes – vollumfänglich gefolgt werden.
E. 3.6 Zunächst ist festzuhalten, dass eine rechtfertigende Notstandshilfesituation nicht schon deshalb auszuschliessen ist, weil der Hilfeleistende als medizinischer Laie nicht in der Lage war, den Grad der Gefährdung des Betroffenen medizinisch korrekt einzuschätzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einem medizinischen Laien etwa grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er aufgrund grosser Schmerzen auf Lebensgefahr schliesst, auch wenn sich die Schmerzen im Nachhinein als verhältnismässig harmlos erweisen (BGE 106 IV 1 E. 2a). Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante (aus früherer Sicht) zu beurteilen. Dass eine Ver- letzung ex post (aus nachträglicher Sicht) gesehen nicht eingetreten ist, lässt die
- 7 - Gefahr nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie gerade der Täter die Lage subjektiv einschätzt. Es muss vielmehr auf ein hypo- thetisches ex ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters an- kommen (BSK StGB I-Seelmann, 3. Auflage 2013, Art. 17 N 4).
E. 3.7 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem seltenen Krankheitsbild seiner an Sklerodermie erkrankten Tochter bestens vertraut ist (Urk. 21 S. 7 mit Verweis auf die Zeugenaussage von B._____ [Prot. I S. 7-9] sowie auf den von ihr einge- reichten Arztbericht [Urk. 13]). Gemäss der glaubhaften Zeugenaussage von B._____ ist davon auszugehen, dass sich diese bei der telefonischen Kontaktauf- nahme mit ihrem Vater in Atemnot befunden hatte und aufgrund ihres Hustenan- falls nur eingeschränkt sprechen konnte. Sie habe Unterstützung gebraucht, da sie nicht habe atmen können und von einem Ohnmachtsgefühl übermannt worden sei (Prot. I S. 10-12). Für die Einschätzung der Gefahrenlage relevant muss so- dann gewesen sein, dass – gemäss den Ausführungen von B._____ (Prot. I S. 13 f.) – in solchen Situationen alle Asthmaprodukte nichts nützten. Sie müsse sich beruhigen, stehen bleiben und Atemtechniken anwenden. Es gebe nichts ande- res, was helfe, ausser Wärme und etwas trinken. Die Hilfsbedürftigkeit sei situati- onsbedingt, je nachdem, ob sie sich selber wieder beruhigen könne. Wenn noch eine fremde Person einwirke, dann bedeute dies nur noch mehr Stress. Es habe auch eine psychische Komponente. Auch wenn die Tochter des Beschuldigten in ihrer Zurückhaltung erklärte, sich gemäss eigener Einschätzung nicht in Lebens- gefahr befunden zu haben, hielt sie gleichwohl fest, nicht gewusst zu haben, "wie es volumentechnisch weitergehe" und man jeweils nicht wisse, wie es sich ent- wickle (Prot. I S. 14).
E. 3.8 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine längere Atem- not objektiv geeignet ist, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_1036/2014 vom 16.02.2015, E. 1.4.2). Ange- sichts der rasch eintretenden Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und der möglichen gravierenden Folgen einer allfälligen Hirnschädigung ist davon aus- zugehen, dass bei mangelnder Luftzufuhr auch ein Zeitgewinn im Minuten-, wenn
- 8 - nicht gar im Sekundenbereich zur Abwehr einer akuten Gefährdung von Leib und Leben entscheidend sein kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts der sich dem Beschuldigten darbietenden Lage (ihm bekanntes Krankheitsbild, von Hus- tenanfällen und Sprechschwierigkeiten unterbrochenes Telefonat) durfte dieser den Schluss ziehen, dass der durch schnelleres Fahren erzielte Zeitgewinn zur Abwendung der Gefahr des bedrohten Rechtsgutes unerlässlich war. Aus dem Umstand, dass sich der (vermeintliche) Notfall im Nachgang als relativ harmlos erwiesen hatte, darf dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden.
E. 3.9 Bei gegebener Sachlage ist entgegen der Auffassung des Statthalteramtes auch nicht davon auszugehen, dass die Gefahr durch das Aufgebot von Fachper- sonal (Notarzt, Sanität) unmittelbar hätte abgewendet werden können. Dagegen spricht schon das zeitliche Element. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte, war die damalige Situation dringlich (Urk. 21 S. 8). Der Beschuldigte be- fand sich im Zeitpunkt des Anrufes seiner Tochter in unmittelbarer Nähe und war deshalb in der Lage, in wenigen Minuten bei ihr zu sein. Gemäss eigenen Anga- ben sei er innert 3 bis 4 Minuten vor Ort gewesen, während er bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung schätzungsweise 7 Minuten gehabt hätte (Prot. I S. 27). Auch wenn es nicht zutreffen kann, dass der Beschuldigte durch die Ge- schwindigkeitsüberschreitung seine Fahrtzeit tatsächlich um die Hälfte reduzierte, resultierte dennoch ein für die damalige Ausgangslage massgeblicher Zeitgewinn. Er musste nicht davon ausgehen, dass die Sanität den Aufenthaltsort seiner Tochter innert ebenso kurzer Zeit hätte erreichen können. Da er das Krankheits- bild kannte, wusste er auch über die psychische Komponente Bescheid, und durf- te annehmen, dass er als Vertrauter seiner Tochter in der konkreten Situation gar besser helfen konnte, als ihr völlig unbekannte Sanitäter. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte unter einem grossen Zeitdruck reagieren musste, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an seinen Entscheid gestellt werden können. Vor die- sem Hintergrund durfte er davon ausgehen, dass es zweckmässiger war, wenn er als Vertrauter seiner Tochter zu Hilfe eilte. Entsprechend muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass ex ante betrachtet aufgrund der speziellen Ausgangslage (Nähe des Beschuldigten zum Aufenthaltsort der Tochter, seltene Krankheit, eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten, psychische Komponente)
- 9 - keine (Erfolg versprechende) Möglichkeit bestanden hatte, der Betroffenen auf anderem Wege innert nützlicher Frist die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie benötigte (Urk. 21 S. 8).
E. 3.10 Für die Bejahung eines rechtfertigenden Notstandes ist schliesslich der Grundsatz der Proportionalität einzuhalten. Beim Notstand bestimmt grundsätzlich eine Interessenabwägung das Resultat. Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Notstand vorliegt, hängt stark von der Würdigung der betreffenden Tatsachen ab. Die Umstände des Einzelfalls sind etwa ausschlaggebend dafür, welche Rechts- güter betroffen sind und welche Fahrweise zur Abwehr der konkreten Gefahr noch in einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 106 IV 1 E. 2; BSK StGB I- Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9; Bundesgerichtsentscheid 1C_345/2012 vom 17.01.2013, E. 2.3.2). Neben den Umständen der Tat sind insbesondere der Rang der betroffenen Rechtsgüter sowie der Grad der drohenden Gefahr zu be- rücksichtigen (BSK StGB I-Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9).
E. 3.11 Wie dem Berufungsantrag zu entnehmen ist, sieht das Statthalteramt in dem vorinstanzlichen Freispruch eine Rechtsverletzung und untermauert seine Argumentation mit diversen Bundesgerichtsentscheiden (Urk. 31 S. 1).
E. 3.12 Es trifft zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei ei- ner erheblichen Geschwindigkeitsübertretung Notstand nur mit grosser Zurück- haltung anzunehmen ist. Dies lässt sich aber insbesondere deshalb erklären, weil bei einer massiven Geschwindigkeitsübertretung die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich ist und sich diese oft nur durch Zufall nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a). Ob eine Notstandsituation zu bejahen ist, hängt in hohem Ausmass von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Gefährdungspotential einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung ist un- gleich schwerer als bei der vorliegend zu beurteilenden einfachen Verkehrs- regelverletzung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird dem Be- schuldigten keine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der höchsten Rechtsgüter Leib und Leben vorgeworfen (Urk. 21 S. 9). Der aus einer ex ante- Betrachtungsweise konkreten, unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Nothilfebedürftigen stand eine lediglich abstrakte Gefährdung der körperlichen In-
- 10 - tegrität anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber. Ausser Diskussion steht aber auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Gemäss der nicht wiederlegbaren Dar- stellung des Beschuldigten kannte er die gefahrene Strecke gut und es herrschte kein Gegenverkehr (Prot. I S. 17). Die Geschwindigkeitsübertretung erfolgte in unbewohntem Gebiet. Die gerade verlaufende Strecke weist weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen auf, ist beidseitig mit Wildzäunen versehen und die Ve- lostreifen sind abgetrennt. Aufgrund der konkreten Umstände muss deshalb nicht von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen werden. Wiederum mit der Vorinstanz wiegt ferner auch die Verletzung des durch Art. 90 Abs. 1 SVG unmittelbar geschützten Rechtsguts des reibungslosen Ablaufs der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen nicht so schwer (Urk. 21 S. 9, vgl. zum Rechtsgut im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 1 SVG BGE 138 IV 258, E. 3). Dieses vom Rang her dem Leib und Leben unterzuordnende Rechtsgut wurde nur leicht tangiert, was sich schon daran zeigt, dass die ausserorts begangene Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h nur knapp nicht im Ordnungsbussen- verfahren erledigt werden konnte (Urk. 21 S. 9, vgl. Anhang 1 der Ordnungs- bussenverordnung [OBV, SR 741.031]). Der Grad der drohenden Gefahr und die weiteren Tatumstände lassen die vorliegende Notstandshandlung in diesem kon- kreten Fall und angesichts der besonderen Verhältnisse als verhältnismässig er- scheinen, insbesondere auch deshalb, weil der Faktor Zeit bei Atemnot eine über- ragende Rolle spielt.
E. 3.13 Mit der Vorinstanz ist damit ein rechtfertigender Notstand bzw. eine recht- fertigende Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB zu bejahen.
E. 3.14 Der Beschuldigte ist demnach vom Tatvorwurf der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freizusprechen.
E. 3.15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, inwiefern sich die seitens der Vorinstanz aufgegriffene Unstimmigkeit in der Formulierung des Straf- befehls hinsichtlich der subjektiven Seite des Tatbestandes (vgl. Urk. 21 S. 4 mit Verweis auf Urk. 2/15 S. 2) auf die Frage der Wahrung des Anklageprinzips aus- wirkt.
- 11 -
E. 4 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Untersuchungskosten dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt wie vor- liegend das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 3). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.3 Mangels erheblicher bzw. ins Gewicht fallender finanzieller Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen.
2. Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Bülach gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2015 (Nr. ST.2015.1234 / MAM) werden dem Statthalteramt des Bezirks Bülach zur Abschreibung überlassen.
3. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 12 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist einer Übertretung nicht schuldig und wird freigespro- chen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 515.– Gebühren Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 31 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht vom 27. Oktober 2015 (GC150031) stellt eine Rechtsverletzung dar. Die beschuldigte Person sei ge- stützt auf BGE 116 IV 364, BGE 6B_176/2010, BGE 6B_7/2010, BGE 1C_4/2007, BGE 6A.28/2003, BGE 6A.107/1996, zitiert in BGE 6B_7/2010, im Sinne des Strafbefehls des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 15. Juni 2015 zu bestrafen. - 3 - Des Beschuldigten: (Urk. 27 und 37, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird seitens des Statthalteramtes des Bezirks Bülach zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Januar 2015 um 19:23 Uhr als Lenker des Personenwagens, Marke Peugeot, mit den Kontrollschildern ZH ..., auf der Schaffhauserstrasse, Höhe Hardwald, Fahrtrichtung Eglisau, mit einer Ge- schwindigkeit von 109 km/h unterwegs gewesen zu sein und damit nach Abzug des Toleranzwertes von 6 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten zu haben (Urk. 2/2 und Urk. 2/15). 1.2. Entsprechend bestrafte das Statthalteramt den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 17. Februar 2015 in Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und ge- stützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 515.– zu bezahlen (Urk. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte Ein- sprache (Urk. 2/3/2 und 2/3/5.1). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt im Ergebnis am Strafbefehl fest und erliess am 15. Juni 2015 (Urk. 2/15) einen neuen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte wiederum Ein- sprache erhob (Urk. 2/16/1). Daraufhin überwies das Statthalteramt die Akten an das Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung der Sache (Urk. 1). 1.3. Am 27. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregel- verletzung frei. Ausgangsgemäss fiel die Gerichtsgebühr ausser Ansatz, und die Kosten der Anklagebehörde wurden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Ent- - 4 - schädigung wurde dem Beschuldigten nicht zugesprochen (Urk. 21 S. 10 f.). Ge- gen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 3. November 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 16). Ebenso frist- gerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 23). 1.4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Anschlussberufung oder ein Antrag auf Nichteintreten wurde nicht erhoben (Urk. 27). Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29), welcher Aufforderung dieses mit Eingabe vom 12. Januar 2016 nachgekommen ist (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 wurde die Berufungsbegründung dem Beschuldigten zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 33). Die Berufungs- antwort des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 37). Die Vorinstanz verzichte- te auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35).
- Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- - 5 - stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte hat während des gesamten Untersuchungsverfahrens und vor Vorinstanz nie bestritten, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- übertretung bewusst begangen zu haben (Urk. 3.2 S. 1, Urk. 11 S. 1 f, Urk. 16.1, Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz durfte damit willkürfrei zum Schluss kommen, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegte Tatbestand der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 lit. b VRV vorsätzlich erfüllte (Urk. 21 S. 4). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Schluss wird denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen. 3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten indes mit Urteil vom 27. Oktober 2015 vom Vorwurf einer Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz frei, mit - 6 - der Begründung, dass er die Verkehrsregelverletzung in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB begangen habe (Urk. 21 S. 5 ff.). 3.3. Das Statthalteramt sieht darin eine Rechtsverletzung. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Situation nicht um eine Notfall- bzw. Notstandsituation gehandelt habe, wie sie für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes verlangt würde. Nach Auffassung des Statthalteramtes hätte die Gefahr durch das Aufgebot von Fachpersonal (Notarzt, Sanität) unmittelbar abgewendet werden können. Ebenso habe gemäss den Zeu- genaussagen der Betroffenen im Ereigniszeitpunkt keine Lebensgefahr bestan- den. Auch nach dem Vorfall hätten weder die Betroffene selbst noch der Beschul- digte eine ärztliche Behandlung als notwendig erachtet (Urk. 23 S. 2, Urk. 31 S. 2). 3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend umrissen, wann von einer rechtfertigenden Notstandsituation im Sinne von Art. 17 StGB auszugehen ist (Urk. 21 S. 5). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Nach zutreffender Wiedergabe der Sachlage kam die Vorinstanz wie ge- sehen zum Schluss, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer rechtfertigenden Notstandshilfesituation begangen habe (Urk. 21 S. 6). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Auffassung – entgegen der Vorbringen des Statthalteramtes – vollumfänglich gefolgt werden. 3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass eine rechtfertigende Notstandshilfesituation nicht schon deshalb auszuschliessen ist, weil der Hilfeleistende als medizinischer Laie nicht in der Lage war, den Grad der Gefährdung des Betroffenen medizinisch korrekt einzuschätzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einem medizinischen Laien etwa grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er aufgrund grosser Schmerzen auf Lebensgefahr schliesst, auch wenn sich die Schmerzen im Nachhinein als verhältnismässig harmlos erweisen (BGE 106 IV 1 E. 2a). Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante (aus früherer Sicht) zu beurteilen. Dass eine Ver- letzung ex post (aus nachträglicher Sicht) gesehen nicht eingetreten ist, lässt die - 7 - Gefahr nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie gerade der Täter die Lage subjektiv einschätzt. Es muss vielmehr auf ein hypo- thetisches ex ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters an- kommen (BSK StGB I-Seelmann, 3. Auflage 2013, Art. 17 N 4). 3.7. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem seltenen Krankheitsbild seiner an Sklerodermie erkrankten Tochter bestens vertraut ist (Urk. 21 S. 7 mit Verweis auf die Zeugenaussage von B._____ [Prot. I S. 7-9] sowie auf den von ihr einge- reichten Arztbericht [Urk. 13]). Gemäss der glaubhaften Zeugenaussage von B._____ ist davon auszugehen, dass sich diese bei der telefonischen Kontaktauf- nahme mit ihrem Vater in Atemnot befunden hatte und aufgrund ihres Hustenan- falls nur eingeschränkt sprechen konnte. Sie habe Unterstützung gebraucht, da sie nicht habe atmen können und von einem Ohnmachtsgefühl übermannt worden sei (Prot. I S. 10-12). Für die Einschätzung der Gefahrenlage relevant muss so- dann gewesen sein, dass – gemäss den Ausführungen von B._____ (Prot. I S. 13 f.) – in solchen Situationen alle Asthmaprodukte nichts nützten. Sie müsse sich beruhigen, stehen bleiben und Atemtechniken anwenden. Es gebe nichts ande- res, was helfe, ausser Wärme und etwas trinken. Die Hilfsbedürftigkeit sei situati- onsbedingt, je nachdem, ob sie sich selber wieder beruhigen könne. Wenn noch eine fremde Person einwirke, dann bedeute dies nur noch mehr Stress. Es habe auch eine psychische Komponente. Auch wenn die Tochter des Beschuldigten in ihrer Zurückhaltung erklärte, sich gemäss eigener Einschätzung nicht in Lebens- gefahr befunden zu haben, hielt sie gleichwohl fest, nicht gewusst zu haben, "wie es volumentechnisch weitergehe" und man jeweils nicht wisse, wie es sich ent- wickle (Prot. I S. 14). 3.8. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine längere Atem- not objektiv geeignet ist, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_1036/2014 vom 16.02.2015, E. 1.4.2). Ange- sichts der rasch eintretenden Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und der möglichen gravierenden Folgen einer allfälligen Hirnschädigung ist davon aus- zugehen, dass bei mangelnder Luftzufuhr auch ein Zeitgewinn im Minuten-, wenn - 8 - nicht gar im Sekundenbereich zur Abwehr einer akuten Gefährdung von Leib und Leben entscheidend sein kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts der sich dem Beschuldigten darbietenden Lage (ihm bekanntes Krankheitsbild, von Hus- tenanfällen und Sprechschwierigkeiten unterbrochenes Telefonat) durfte dieser den Schluss ziehen, dass der durch schnelleres Fahren erzielte Zeitgewinn zur Abwendung der Gefahr des bedrohten Rechtsgutes unerlässlich war. Aus dem Umstand, dass sich der (vermeintliche) Notfall im Nachgang als relativ harmlos erwiesen hatte, darf dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden. 3.9. Bei gegebener Sachlage ist entgegen der Auffassung des Statthalteramtes auch nicht davon auszugehen, dass die Gefahr durch das Aufgebot von Fachper- sonal (Notarzt, Sanität) unmittelbar hätte abgewendet werden können. Dagegen spricht schon das zeitliche Element. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte, war die damalige Situation dringlich (Urk. 21 S. 8). Der Beschuldigte be- fand sich im Zeitpunkt des Anrufes seiner Tochter in unmittelbarer Nähe und war deshalb in der Lage, in wenigen Minuten bei ihr zu sein. Gemäss eigenen Anga- ben sei er innert 3 bis 4 Minuten vor Ort gewesen, während er bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung schätzungsweise 7 Minuten gehabt hätte (Prot. I S. 27). Auch wenn es nicht zutreffen kann, dass der Beschuldigte durch die Ge- schwindigkeitsüberschreitung seine Fahrtzeit tatsächlich um die Hälfte reduzierte, resultierte dennoch ein für die damalige Ausgangslage massgeblicher Zeitgewinn. Er musste nicht davon ausgehen, dass die Sanität den Aufenthaltsort seiner Tochter innert ebenso kurzer Zeit hätte erreichen können. Da er das Krankheits- bild kannte, wusste er auch über die psychische Komponente Bescheid, und durf- te annehmen, dass er als Vertrauter seiner Tochter in der konkreten Situation gar besser helfen konnte, als ihr völlig unbekannte Sanitäter. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte unter einem grossen Zeitdruck reagieren musste, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an seinen Entscheid gestellt werden können. Vor die- sem Hintergrund durfte er davon ausgehen, dass es zweckmässiger war, wenn er als Vertrauter seiner Tochter zu Hilfe eilte. Entsprechend muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass ex ante betrachtet aufgrund der speziellen Ausgangslage (Nähe des Beschuldigten zum Aufenthaltsort der Tochter, seltene Krankheit, eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten, psychische Komponente) - 9 - keine (Erfolg versprechende) Möglichkeit bestanden hatte, der Betroffenen auf anderem Wege innert nützlicher Frist die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie benötigte (Urk. 21 S. 8). 3.10. Für die Bejahung eines rechtfertigenden Notstandes ist schliesslich der Grundsatz der Proportionalität einzuhalten. Beim Notstand bestimmt grundsätzlich eine Interessenabwägung das Resultat. Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Notstand vorliegt, hängt stark von der Würdigung der betreffenden Tatsachen ab. Die Umstände des Einzelfalls sind etwa ausschlaggebend dafür, welche Rechts- güter betroffen sind und welche Fahrweise zur Abwehr der konkreten Gefahr noch in einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 106 IV 1 E. 2; BSK StGB I- Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9; Bundesgerichtsentscheid 1C_345/2012 vom 17.01.2013, E. 2.3.2). Neben den Umständen der Tat sind insbesondere der Rang der betroffenen Rechtsgüter sowie der Grad der drohenden Gefahr zu be- rücksichtigen (BSK StGB I-Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9). 3.11. Wie dem Berufungsantrag zu entnehmen ist, sieht das Statthalteramt in dem vorinstanzlichen Freispruch eine Rechtsverletzung und untermauert seine Argumentation mit diversen Bundesgerichtsentscheiden (Urk. 31 S. 1). 3.12. Es trifft zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei ei- ner erheblichen Geschwindigkeitsübertretung Notstand nur mit grosser Zurück- haltung anzunehmen ist. Dies lässt sich aber insbesondere deshalb erklären, weil bei einer massiven Geschwindigkeitsübertretung die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich ist und sich diese oft nur durch Zufall nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a). Ob eine Notstandsituation zu bejahen ist, hängt in hohem Ausmass von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Gefährdungspotential einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung ist un- gleich schwerer als bei der vorliegend zu beurteilenden einfachen Verkehrs- regelverletzung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird dem Be- schuldigten keine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der höchsten Rechtsgüter Leib und Leben vorgeworfen (Urk. 21 S. 9). Der aus einer ex ante- Betrachtungsweise konkreten, unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Nothilfebedürftigen stand eine lediglich abstrakte Gefährdung der körperlichen In- - 10 - tegrität anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber. Ausser Diskussion steht aber auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Gemäss der nicht wiederlegbaren Dar- stellung des Beschuldigten kannte er die gefahrene Strecke gut und es herrschte kein Gegenverkehr (Prot. I S. 17). Die Geschwindigkeitsübertretung erfolgte in unbewohntem Gebiet. Die gerade verlaufende Strecke weist weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen auf, ist beidseitig mit Wildzäunen versehen und die Ve- lostreifen sind abgetrennt. Aufgrund der konkreten Umstände muss deshalb nicht von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen werden. Wiederum mit der Vorinstanz wiegt ferner auch die Verletzung des durch Art. 90 Abs. 1 SVG unmittelbar geschützten Rechtsguts des reibungslosen Ablaufs der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen nicht so schwer (Urk. 21 S. 9, vgl. zum Rechtsgut im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 1 SVG BGE 138 IV 258, E. 3). Dieses vom Rang her dem Leib und Leben unterzuordnende Rechtsgut wurde nur leicht tangiert, was sich schon daran zeigt, dass die ausserorts begangene Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h nur knapp nicht im Ordnungsbussen- verfahren erledigt werden konnte (Urk. 21 S. 9, vgl. Anhang 1 der Ordnungs- bussenverordnung [OBV, SR 741.031]). Der Grad der drohenden Gefahr und die weiteren Tatumstände lassen die vorliegende Notstandshandlung in diesem kon- kreten Fall und angesichts der besonderen Verhältnisse als verhältnismässig er- scheinen, insbesondere auch deshalb, weil der Faktor Zeit bei Atemnot eine über- ragende Rolle spielt. 3.13. Mit der Vorinstanz ist damit ein rechtfertigender Notstand bzw. eine recht- fertigende Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB zu bejahen. 3.14. Der Beschuldigte ist demnach vom Tatvorwurf der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freizusprechen. 3.15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, inwiefern sich die seitens der Vorinstanz aufgegriffene Unstimmigkeit in der Formulierung des Straf- befehls hinsichtlich der subjektiven Seite des Tatbestandes (vgl. Urk. 21 S. 4 mit Verweis auf Urk. 2/15 S. 2) auf die Frage der Wahrung des Anklageprinzips aus- wirkt. - 11 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Untersuchungskosten dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt wie vor- liegend das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 3). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Mangels erheblicher bzw. ins Gewicht fallender finanzieller Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen.
- Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Bülach gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2015 (Nr. ST.2015.1234 / MAM) werden dem Statthalteramt des Bezirks Bülach zur Abschreibung überlassen.
- Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 12 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150116-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 1. April 2016 in Sachen Statthalteramt Bezirk Bülach, vertreten durch a.o. Statthalter-Stv. Marcel May, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
27. Oktober 2015 (GC150031)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 15. Juni 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21 S. 10 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist einer Übertretung nicht schuldig und wird freigespro- chen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 515.– Gebühren Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 31 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht vom 27. Oktober 2015 (GC150031) stellt eine Rechtsverletzung dar. Die beschuldigte Person sei ge- stützt auf BGE 116 IV 364, BGE 6B_176/2010, BGE 6B_7/2010, BGE 1C_4/2007, BGE 6A.28/2003, BGE 6A.107/1996, zitiert in BGE 6B_7/2010, im Sinne des Strafbefehls des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 15. Juni 2015 zu bestrafen.
- 3 - Des Beschuldigten: (Urk. 27 und 37, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird seitens des Statthalteramtes des Bezirks Bülach zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Januar 2015 um 19:23 Uhr als Lenker des Personenwagens, Marke Peugeot, mit den Kontrollschildern ZH ..., auf der Schaffhauserstrasse, Höhe Hardwald, Fahrtrichtung Eglisau, mit einer Ge- schwindigkeit von 109 km/h unterwegs gewesen zu sein und damit nach Abzug des Toleranzwertes von 6 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten zu haben (Urk. 2/2 und Urk. 2/15). 1.2. Entsprechend bestrafte das Statthalteramt den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 17. Februar 2015 in Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und ge- stützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 515.– zu bezahlen (Urk. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte Ein- sprache (Urk. 2/3/2 und 2/3/5.1). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt im Ergebnis am Strafbefehl fest und erliess am 15. Juni 2015 (Urk. 2/15) einen neuen Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte wiederum Ein- sprache erhob (Urk. 2/16/1). Daraufhin überwies das Statthalteramt die Akten an das Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung der Sache (Urk. 1). 1.3. Am 27. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregel- verletzung frei. Ausgangsgemäss fiel die Gerichtsgebühr ausser Ansatz, und die Kosten der Anklagebehörde wurden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Ent-
- 4 - schädigung wurde dem Beschuldigten nicht zugesprochen (Urk. 21 S. 10 f.). Ge- gen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete das Statthalteramt mit Eingabe vom 3. November 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 16). Ebenso frist- gerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 23). 1.4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Anschlussberufung oder ein Antrag auf Nichteintreten wurde nicht erhoben (Urk. 27). Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 29), welcher Aufforderung dieses mit Eingabe vom 12. Januar 2016 nachgekommen ist (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 wurde die Berufungsbegründung dem Beschuldigten zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 33). Die Berufungs- antwort des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 37). Die Vorinstanz verzichte- te auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35).
2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest-
- 5 - stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist so- mit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Schuldpunkt 3.1. Der Beschuldigte hat während des gesamten Untersuchungsverfahrens und vor Vorinstanz nie bestritten, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- übertretung bewusst begangen zu haben (Urk. 3.2 S. 1, Urk. 11 S. 1 f, Urk. 16.1, Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz durfte damit willkürfrei zum Schluss kommen, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegte Tatbestand der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 lit. b VRV vorsätzlich erfüllte (Urk. 21 S. 4). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Schluss wird denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen. 3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten indes mit Urteil vom 27. Oktober 2015 vom Vorwurf einer Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz frei, mit
- 6 - der Begründung, dass er die Verkehrsregelverletzung in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB begangen habe (Urk. 21 S. 5 ff.). 3.3. Das Statthalteramt sieht darin eine Rechtsverletzung. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Situation nicht um eine Notfall- bzw. Notstandsituation gehandelt habe, wie sie für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes verlangt würde. Nach Auffassung des Statthalteramtes hätte die Gefahr durch das Aufgebot von Fachpersonal (Notarzt, Sanität) unmittelbar abgewendet werden können. Ebenso habe gemäss den Zeu- genaussagen der Betroffenen im Ereigniszeitpunkt keine Lebensgefahr bestan- den. Auch nach dem Vorfall hätten weder die Betroffene selbst noch der Beschul- digte eine ärztliche Behandlung als notwendig erachtet (Urk. 23 S. 2, Urk. 31 S. 2). 3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend umrissen, wann von einer rechtfertigenden Notstandsituation im Sinne von Art. 17 StGB auszugehen ist (Urk. 21 S. 5). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Nach zutreffender Wiedergabe der Sachlage kam die Vorinstanz wie ge- sehen zum Schluss, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer rechtfertigenden Notstandshilfesituation begangen habe (Urk. 21 S. 6). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Auffassung – entgegen der Vorbringen des Statthalteramtes – vollumfänglich gefolgt werden. 3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass eine rechtfertigende Notstandshilfesituation nicht schon deshalb auszuschliessen ist, weil der Hilfeleistende als medizinischer Laie nicht in der Lage war, den Grad der Gefährdung des Betroffenen medizinisch korrekt einzuschätzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einem medizinischen Laien etwa grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er aufgrund grosser Schmerzen auf Lebensgefahr schliesst, auch wenn sich die Schmerzen im Nachhinein als verhältnismässig harmlos erweisen (BGE 106 IV 1 E. 2a). Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante (aus früherer Sicht) zu beurteilen. Dass eine Ver- letzung ex post (aus nachträglicher Sicht) gesehen nicht eingetreten ist, lässt die
- 7 - Gefahr nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie gerade der Täter die Lage subjektiv einschätzt. Es muss vielmehr auf ein hypo- thetisches ex ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters an- kommen (BSK StGB I-Seelmann, 3. Auflage 2013, Art. 17 N 4). 3.7. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem seltenen Krankheitsbild seiner an Sklerodermie erkrankten Tochter bestens vertraut ist (Urk. 21 S. 7 mit Verweis auf die Zeugenaussage von B._____ [Prot. I S. 7-9] sowie auf den von ihr einge- reichten Arztbericht [Urk. 13]). Gemäss der glaubhaften Zeugenaussage von B._____ ist davon auszugehen, dass sich diese bei der telefonischen Kontaktauf- nahme mit ihrem Vater in Atemnot befunden hatte und aufgrund ihres Hustenan- falls nur eingeschränkt sprechen konnte. Sie habe Unterstützung gebraucht, da sie nicht habe atmen können und von einem Ohnmachtsgefühl übermannt worden sei (Prot. I S. 10-12). Für die Einschätzung der Gefahrenlage relevant muss so- dann gewesen sein, dass – gemäss den Ausführungen von B._____ (Prot. I S. 13 f.) – in solchen Situationen alle Asthmaprodukte nichts nützten. Sie müsse sich beruhigen, stehen bleiben und Atemtechniken anwenden. Es gebe nichts ande- res, was helfe, ausser Wärme und etwas trinken. Die Hilfsbedürftigkeit sei situati- onsbedingt, je nachdem, ob sie sich selber wieder beruhigen könne. Wenn noch eine fremde Person einwirke, dann bedeute dies nur noch mehr Stress. Es habe auch eine psychische Komponente. Auch wenn die Tochter des Beschuldigten in ihrer Zurückhaltung erklärte, sich gemäss eigener Einschätzung nicht in Lebens- gefahr befunden zu haben, hielt sie gleichwohl fest, nicht gewusst zu haben, "wie es volumentechnisch weitergehe" und man jeweils nicht wisse, wie es sich ent- wickle (Prot. I S. 14). 3.8. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine längere Atem- not objektiv geeignet ist, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen (vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_1036/2014 vom 16.02.2015, E. 1.4.2). Ange- sichts der rasch eintretenden Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und der möglichen gravierenden Folgen einer allfälligen Hirnschädigung ist davon aus- zugehen, dass bei mangelnder Luftzufuhr auch ein Zeitgewinn im Minuten-, wenn
- 8 - nicht gar im Sekundenbereich zur Abwehr einer akuten Gefährdung von Leib und Leben entscheidend sein kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts der sich dem Beschuldigten darbietenden Lage (ihm bekanntes Krankheitsbild, von Hus- tenanfällen und Sprechschwierigkeiten unterbrochenes Telefonat) durfte dieser den Schluss ziehen, dass der durch schnelleres Fahren erzielte Zeitgewinn zur Abwendung der Gefahr des bedrohten Rechtsgutes unerlässlich war. Aus dem Umstand, dass sich der (vermeintliche) Notfall im Nachgang als relativ harmlos erwiesen hatte, darf dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden. 3.9. Bei gegebener Sachlage ist entgegen der Auffassung des Statthalteramtes auch nicht davon auszugehen, dass die Gefahr durch das Aufgebot von Fachper- sonal (Notarzt, Sanität) unmittelbar hätte abgewendet werden können. Dagegen spricht schon das zeitliche Element. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte, war die damalige Situation dringlich (Urk. 21 S. 8). Der Beschuldigte be- fand sich im Zeitpunkt des Anrufes seiner Tochter in unmittelbarer Nähe und war deshalb in der Lage, in wenigen Minuten bei ihr zu sein. Gemäss eigenen Anga- ben sei er innert 3 bis 4 Minuten vor Ort gewesen, während er bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung schätzungsweise 7 Minuten gehabt hätte (Prot. I S. 27). Auch wenn es nicht zutreffen kann, dass der Beschuldigte durch die Ge- schwindigkeitsüberschreitung seine Fahrtzeit tatsächlich um die Hälfte reduzierte, resultierte dennoch ein für die damalige Ausgangslage massgeblicher Zeitgewinn. Er musste nicht davon ausgehen, dass die Sanität den Aufenthaltsort seiner Tochter innert ebenso kurzer Zeit hätte erreichen können. Da er das Krankheits- bild kannte, wusste er auch über die psychische Komponente Bescheid, und durf- te annehmen, dass er als Vertrauter seiner Tochter in der konkreten Situation gar besser helfen konnte, als ihr völlig unbekannte Sanitäter. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte unter einem grossen Zeitdruck reagieren musste, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an seinen Entscheid gestellt werden können. Vor die- sem Hintergrund durfte er davon ausgehen, dass es zweckmässiger war, wenn er als Vertrauter seiner Tochter zu Hilfe eilte. Entsprechend muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass ex ante betrachtet aufgrund der speziellen Ausgangslage (Nähe des Beschuldigten zum Aufenthaltsort der Tochter, seltene Krankheit, eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten, psychische Komponente)
- 9 - keine (Erfolg versprechende) Möglichkeit bestanden hatte, der Betroffenen auf anderem Wege innert nützlicher Frist die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie benötigte (Urk. 21 S. 8). 3.10. Für die Bejahung eines rechtfertigenden Notstandes ist schliesslich der Grundsatz der Proportionalität einzuhalten. Beim Notstand bestimmt grundsätzlich eine Interessenabwägung das Resultat. Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Notstand vorliegt, hängt stark von der Würdigung der betreffenden Tatsachen ab. Die Umstände des Einzelfalls sind etwa ausschlaggebend dafür, welche Rechts- güter betroffen sind und welche Fahrweise zur Abwehr der konkreten Gefahr noch in einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 106 IV 1 E. 2; BSK StGB I- Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9; Bundesgerichtsentscheid 1C_345/2012 vom 17.01.2013, E. 2.3.2). Neben den Umständen der Tat sind insbesondere der Rang der betroffenen Rechtsgüter sowie der Grad der drohenden Gefahr zu be- rücksichtigen (BSK StGB I-Seelmann, a.a.O., Art. 17 N 9). 3.11. Wie dem Berufungsantrag zu entnehmen ist, sieht das Statthalteramt in dem vorinstanzlichen Freispruch eine Rechtsverletzung und untermauert seine Argumentation mit diversen Bundesgerichtsentscheiden (Urk. 31 S. 1). 3.12. Es trifft zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei ei- ner erheblichen Geschwindigkeitsübertretung Notstand nur mit grosser Zurück- haltung anzunehmen ist. Dies lässt sich aber insbesondere deshalb erklären, weil bei einer massiven Geschwindigkeitsübertretung die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich ist und sich diese oft nur durch Zufall nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a). Ob eine Notstandsituation zu bejahen ist, hängt in hohem Ausmass von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Gefährdungspotential einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung ist un- gleich schwerer als bei der vorliegend zu beurteilenden einfachen Verkehrs- regelverletzung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird dem Be- schuldigten keine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der höchsten Rechtsgüter Leib und Leben vorgeworfen (Urk. 21 S. 9). Der aus einer ex ante- Betrachtungsweise konkreten, unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Nothilfebedürftigen stand eine lediglich abstrakte Gefährdung der körperlichen In-
- 10 - tegrität anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber. Ausser Diskussion steht aber auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Gemäss der nicht wiederlegbaren Dar- stellung des Beschuldigten kannte er die gefahrene Strecke gut und es herrschte kein Gegenverkehr (Prot. I S. 17). Die Geschwindigkeitsübertretung erfolgte in unbewohntem Gebiet. Die gerade verlaufende Strecke weist weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen auf, ist beidseitig mit Wildzäunen versehen und die Ve- lostreifen sind abgetrennt. Aufgrund der konkreten Umstände muss deshalb nicht von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen werden. Wiederum mit der Vorinstanz wiegt ferner auch die Verletzung des durch Art. 90 Abs. 1 SVG unmittelbar geschützten Rechtsguts des reibungslosen Ablaufs der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen nicht so schwer (Urk. 21 S. 9, vgl. zum Rechtsgut im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 1 SVG BGE 138 IV 258, E. 3). Dieses vom Rang her dem Leib und Leben unterzuordnende Rechtsgut wurde nur leicht tangiert, was sich schon daran zeigt, dass die ausserorts begangene Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h nur knapp nicht im Ordnungsbussen- verfahren erledigt werden konnte (Urk. 21 S. 9, vgl. Anhang 1 der Ordnungs- bussenverordnung [OBV, SR 741.031]). Der Grad der drohenden Gefahr und die weiteren Tatumstände lassen die vorliegende Notstandshandlung in diesem kon- kreten Fall und angesichts der besonderen Verhältnisse als verhältnismässig er- scheinen, insbesondere auch deshalb, weil der Faktor Zeit bei Atemnot eine über- ragende Rolle spielt. 3.13. Mit der Vorinstanz ist damit ein rechtfertigender Notstand bzw. eine recht- fertigende Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB zu bejahen. 3.14. Der Beschuldigte ist demnach vom Tatvorwurf der einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freizusprechen. 3.15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, inwiefern sich die seitens der Vorinstanz aufgegriffene Unstimmigkeit in der Formulierung des Straf- befehls hinsichtlich der subjektiven Seite des Tatbestandes (vgl. Urk. 21 S. 4 mit Verweis auf Urk. 2/15 S. 2) auf die Frage der Wahrung des Anklageprinzips aus- wirkt.
- 11 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Untersuchungskosten dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt wie vor- liegend das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 3). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Mangels erheblicher bzw. ins Gewicht fallender finanzieller Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen.
2. Die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Bülach gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2015 (Nr. ST.2015.1234 / MAM) werden dem Statthalteramt des Bezirks Bülach zur Abschreibung überlassen.
3. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 12 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann