Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 19. August 2015 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Da die Berufungsanmeldung den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügte, wurde sie als Beru- fungserklärung entgegengenommen (Urk. 25 S. 2). Das Statthalteramt verzichtete innert angesetzter Frist auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder das Stel- len von Anträgen (Urk. 27). Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Der Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung ei-
- 4 - ner Berufungsbegründung, womit androhungsgemäss seine Berufungserklärung als Berufungsbegründung entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 28 S. 2). Das Statthalteramt verzichtete auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 32), und die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 33).
E. 2 (Freispruch) sowie 3 und 4 (Strafe und Vollzug) unangefochten blieb und in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Kosten des Statthalteramts und des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 3.1 Die Vorinstanz setzte die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest und auferlegte dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens wie auch die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 430.– (Urk. 24 S. 8 ff.). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei in einen Unfall ver- wickelt gewesen. Aufgrund der mangelhaften Anklageschrift habe nicht bewiesen werden können, dass er sich einer Missachtung der Fahrtrichtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG strafbar gemacht habe, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei. Die Involvierung in einen Ver- kehrsunfall und der daraus entstandene Sachschaden sei geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Aus diesem Grund habe die Polizei eine Strafuntersu- chung eröffnen dürfen. Von einer vorschnellen Strafuntersuchung, einer Strafun- tersuchung aus Übereifer oder einer Strafuntersuchung aufgrund falscher Beurtei- lung der Sach- oder Rechtslage könne nicht ausgegangen werden. Da es sich
- 5 - zudem nur um einen Teilfreispruch handle, seien dem Beschuldigten die Verfah- renskosten aufzuerlegen (Urk. 24 S. 10 f.).
E. 3.2 Die vorinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr erweist sich unter Berück- sichtigung von § 14 GebV OG als angemessen und ist daher zu bestätigen. Hin- gegen ist festzuhalten, dass sich die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid auf insgesamt Fr. 580.– belau- fen, zumal zusätzlich zu der im Strafbefehl aufgeführten Gebühr von Fr. 430.– (Urk. 2) nachträgliche Untersuchungsgebühren in der Höhe von Fr. 150.– angefal- len sind (Urk. 13 S. 2). Diese vom Statthalteramt festgesetzten Gebühren erwei- sen sich im Lichte von § 6 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Ent- schädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (GebV StrV) als angemessen und sind daher nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht, beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri-
- 6 - schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteil 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die Kos- tenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kau- salzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom
21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Frei- spruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).
E. 3.3.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten mit der Begrün- dung, er sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und der daraus entstan- dene Sachschaden sei geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Hand- lung zu erwecken und habe damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens ge- geben (Urk. 24 S. 10). Diese vorinstanzliche Begründung ist nicht ausreichend und wirft dem Beschuldigten indirekt ein strafbares Verhalten vor, was gemäss den vorstehenden Erwägungen gerade im Widerspruch zum Grundsatz der Un- schuldsvermutung steht. Eine Kostenauflage mit dieser Begründung ist demnach nicht zulässig.
E. 3.3.2 Damit eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO geprüft werden kann, muss zunächst der für die Frage der Kostenauflage massgebende Sach- verhalt bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kostenaufla- ge in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Um- stände stützen kann. Feststeht aufgrund des Untersuchungsergebnisses und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird, dass es am 12. September 2014 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen auf der Höhe von Autobahn-Kilometer 291.300 zu einer
- 7 - Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Mercedes Benz, ..., und einem Last- wagen Mercedes-Adria, ..., kam, nachdem der Beschuldigte vom Einfahrstreifen auf den Normalfahrstreifen wechseln wollte. Infolge der Kollision entstand an bei- den Fahrzeugen ein Sachschaden. Der Beschuldigte bestreitet hingegen ein Fehlverhalten und macht geltend, es habe zu dieser Zeit stockender Kolonnen- verkehr geherrscht und man habe für den Spurwechsel einfädeln müssen. Der Lastwagen sei stillgestanden, er habe das "Pfff" der Bremsen gehört, und es habe eine Lücke zwischen dem vorderen Fahrzeug und dem Lastwagen gegeben. Er habe sein Fahrzeug in die Lücke bewegt, wie man es eben mache beim Einfä- deln. In dieser Situation habe er dann anhalten müssen. Als sich das vordere Fahrzeug leicht bewegt habe, habe er losfahren wollen. Er habe dann gehört, wie der Lastwagen auch losgefahren sei und dann hinter der A-Säule in sein Fahr- zeug gefahren sei (Urk. 5 S. 2). Der Lastwagen sei gestanden, darum sei er in die bestehende Lücke gefahren. Wenn er gerollt wäre, wäre er nicht in die Lücke ge- fahren (Urk. 5 S. 4). Der Zeuge B._____ führte zum Vorfall aus, er sei hinter dem Mercedes des Beschuldigten auf der rechten Spur gefahren. Zwischen ihm und dem Mercedes habe es vielleicht drei bis vier Fahrzeuge gehabt. Es habe sto- ckender Verkehr geherrscht. Der Lastwagen sei auf der linken Spur gestanden, und der Mercedes-Fahrer habe vor dem Lastwagen einspuren wollen. Da der Lastwagen gestanden sei, habe der Chauffeur den Mercedes vermutlich nicht ge- sehen. Der Lastwagen habe langsam anfahren wollen, und der Mercedes habe in diesem Moment die Spur wechseln wollen. Der Mercedesfahrer habe dann beim Spurwechsel vorne im Kotflügel beim Lastwagen eingehängt (Urk. 8 S. 4 f.). Hin- sichtlich der Grösse der Lücke vor dem Lastwagen, gab der Beschuldigte an, die Lücke sei ca. 10 bis 15 Meter gewesen, es sei eine Lücke gewesen, in die man sich habe hineinbewegen können (Urk. 5 S. 2 und Urk. 12 S. 2). Auf Vorhalt der Zeugenaussage, wonach die Lücke nicht so gross gewesen sei (Urk. 8 S. 6), machte der Beschuldigte schliesslich geltend, aus seiner Sicht sei es nicht mög- lich, dass der Zeuge, welcher drei bis vier Fahrzeuge hinter ihm gewesen sei, ha- be sehen können, wie gross die Lücke gewesen sei (Urk. 12 S. 2). Das konkrete Verhalten des Beschuldigten lässt sich aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ nicht zweifelsfrei erstellen. Weder im Hinblick auf die Grösse der vor
- 8 - dem Lastwagen freigewordenen Lücke noch bezüglich des Fahrverhaltens des Beschuldigten oder des Lastwagenfahrers kann vollumfänglich auf seine Aussa- gen abgestellt werden, zumal seine Angaben gerade diesbezüglich unklar blieben und nicht zuletzt unter Berücksichtigung seiner eigenen Position zum Unfallzeit- punkt nicht vollends zu überzeugen vermögen. Es verbleiben trotz seinen Anga- ben Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Kollision und des konkre- ten Verhaltens des Beschuldigten. Da sich der massgebende Sachverhalt somit nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten für die Frage der Kostenauflage von dem für ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein klarer Verstoss gegen ei- ne Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung nachgewiesen werden. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, mit welchem ihm nicht zumindest indi- rekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen würde und welches zusätzlich adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens ist, ist nicht erstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind.
E. 3.3.3 Aufgrund der unbestrittenen Bestrafung durch das Statthalteramt wegen des Nichtinbetriebhaltens des Fahrtenschreibers sind die Kosten des Strafbefehls im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Strafbefehls und die nachträglichen Untersuchungskosten dem Statt- halteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung zu überlassen. Die erstinstanzli- chen Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
E. 4 Kostenfolgen im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 9 -
E. 5 Entschädigungsfolgen Auf die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten ist mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und dem Hinweis, dass er keine Entschädigung be- antragt hat, zu verzichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 19. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch) sowie 3 und 4 (Strafe und Vollzug) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.5129/HM werden im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden sie und die nach- träglichen Untersuchungskosten dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung überlassen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungs- verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 10 - − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150105-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 30. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. August 2015 (GB150013)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon vom 3. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtinbetriebhaltens des Fahrtschreibers im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c ARV 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARV 1.
2. Der Einsprecher ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00.
4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.00. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.5129 / HM vom 3. Februar 2015 in Höhe von Fr. 430.00 werden dem Einsprecher auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 21 bzw. 34)
- Ziffer 5: die Entscheidgebühr ist aufzuheben
- Ziffer 6: Kosten des Strafbefehls sind zu reduzieren
b) Des Staathalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 27) Keine Anträge. ___________________________ Erwägungen:
1. Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 19. August 2015 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Da die Berufungsanmeldung den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO genügte, wurde sie als Beru- fungserklärung entgegengenommen (Urk. 25 S. 2). Das Statthalteramt verzichtete innert angesetzter Frist auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder das Stel- len von Anträgen (Urk. 27). Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Der Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung ei-
- 4 - ner Berufungsbegründung, womit androhungsgemäss seine Berufungserklärung als Berufungsbegründung entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 28 S. 2). Das Statthalteramt verzichtete auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 32), und die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 33).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO auf das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 34 S. 1, Dispositivziffern 5 und 6). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist somit festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch) sowie 3 und 4 (Strafe und Vollzug) unangefochten blieb und in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Kosten des Statthalteramts und des erstinstanzlichen Verfahrens 3.1. Die Vorinstanz setzte die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest und auferlegte dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens wie auch die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 430.– (Urk. 24 S. 8 ff.). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei in einen Unfall ver- wickelt gewesen. Aufgrund der mangelhaften Anklageschrift habe nicht bewiesen werden können, dass er sich einer Missachtung der Fahrtrichtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG strafbar gemacht habe, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei. Die Involvierung in einen Ver- kehrsunfall und der daraus entstandene Sachschaden sei geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Aus diesem Grund habe die Polizei eine Strafuntersu- chung eröffnen dürfen. Von einer vorschnellen Strafuntersuchung, einer Strafun- tersuchung aus Übereifer oder einer Strafuntersuchung aufgrund falscher Beurtei- lung der Sach- oder Rechtslage könne nicht ausgegangen werden. Da es sich
- 5 - zudem nur um einen Teilfreispruch handle, seien dem Beschuldigten die Verfah- renskosten aufzuerlegen (Urk. 24 S. 10 f.). 3.2. Die vorinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr erweist sich unter Berück- sichtigung von § 14 GebV OG als angemessen und ist daher zu bestätigen. Hin- gegen ist festzuhalten, dass sich die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid auf insgesamt Fr. 580.– belau- fen, zumal zusätzlich zu der im Strafbefehl aufgeführten Gebühr von Fr. 430.– (Urk. 2) nachträgliche Untersuchungsgebühren in der Höhe von Fr. 150.– angefal- len sind (Urk. 13 S. 2). Diese vom Statthalteramt festgesetzten Gebühren erwei- sen sich im Lichte von § 6 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Ent- schädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (GebV StrV) als angemessen und sind daher nicht zu beanstanden. 3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht, beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri-
- 6 - schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteil 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die Kos- tenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kau- salzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom
21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Frei- spruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). 3.3.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten mit der Begrün- dung, er sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und der daraus entstan- dene Sachschaden sei geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Hand- lung zu erwecken und habe damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens ge- geben (Urk. 24 S. 10). Diese vorinstanzliche Begründung ist nicht ausreichend und wirft dem Beschuldigten indirekt ein strafbares Verhalten vor, was gemäss den vorstehenden Erwägungen gerade im Widerspruch zum Grundsatz der Un- schuldsvermutung steht. Eine Kostenauflage mit dieser Begründung ist demnach nicht zulässig. 3.3.2. Damit eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO geprüft werden kann, muss zunächst der für die Frage der Kostenauflage massgebende Sach- verhalt bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kostenaufla- ge in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Um- stände stützen kann. Feststeht aufgrund des Untersuchungsergebnisses und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird, dass es am 12. September 2014 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen auf der Höhe von Autobahn-Kilometer 291.300 zu einer
- 7 - Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Mercedes Benz, ..., und einem Last- wagen Mercedes-Adria, ..., kam, nachdem der Beschuldigte vom Einfahrstreifen auf den Normalfahrstreifen wechseln wollte. Infolge der Kollision entstand an bei- den Fahrzeugen ein Sachschaden. Der Beschuldigte bestreitet hingegen ein Fehlverhalten und macht geltend, es habe zu dieser Zeit stockender Kolonnen- verkehr geherrscht und man habe für den Spurwechsel einfädeln müssen. Der Lastwagen sei stillgestanden, er habe das "Pfff" der Bremsen gehört, und es habe eine Lücke zwischen dem vorderen Fahrzeug und dem Lastwagen gegeben. Er habe sein Fahrzeug in die Lücke bewegt, wie man es eben mache beim Einfä- deln. In dieser Situation habe er dann anhalten müssen. Als sich das vordere Fahrzeug leicht bewegt habe, habe er losfahren wollen. Er habe dann gehört, wie der Lastwagen auch losgefahren sei und dann hinter der A-Säule in sein Fahr- zeug gefahren sei (Urk. 5 S. 2). Der Lastwagen sei gestanden, darum sei er in die bestehende Lücke gefahren. Wenn er gerollt wäre, wäre er nicht in die Lücke ge- fahren (Urk. 5 S. 4). Der Zeuge B._____ führte zum Vorfall aus, er sei hinter dem Mercedes des Beschuldigten auf der rechten Spur gefahren. Zwischen ihm und dem Mercedes habe es vielleicht drei bis vier Fahrzeuge gehabt. Es habe sto- ckender Verkehr geherrscht. Der Lastwagen sei auf der linken Spur gestanden, und der Mercedes-Fahrer habe vor dem Lastwagen einspuren wollen. Da der Lastwagen gestanden sei, habe der Chauffeur den Mercedes vermutlich nicht ge- sehen. Der Lastwagen habe langsam anfahren wollen, und der Mercedes habe in diesem Moment die Spur wechseln wollen. Der Mercedesfahrer habe dann beim Spurwechsel vorne im Kotflügel beim Lastwagen eingehängt (Urk. 8 S. 4 f.). Hin- sichtlich der Grösse der Lücke vor dem Lastwagen, gab der Beschuldigte an, die Lücke sei ca. 10 bis 15 Meter gewesen, es sei eine Lücke gewesen, in die man sich habe hineinbewegen können (Urk. 5 S. 2 und Urk. 12 S. 2). Auf Vorhalt der Zeugenaussage, wonach die Lücke nicht so gross gewesen sei (Urk. 8 S. 6), machte der Beschuldigte schliesslich geltend, aus seiner Sicht sei es nicht mög- lich, dass der Zeuge, welcher drei bis vier Fahrzeuge hinter ihm gewesen sei, ha- be sehen können, wie gross die Lücke gewesen sei (Urk. 12 S. 2). Das konkrete Verhalten des Beschuldigten lässt sich aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ nicht zweifelsfrei erstellen. Weder im Hinblick auf die Grösse der vor
- 8 - dem Lastwagen freigewordenen Lücke noch bezüglich des Fahrverhaltens des Beschuldigten oder des Lastwagenfahrers kann vollumfänglich auf seine Aussa- gen abgestellt werden, zumal seine Angaben gerade diesbezüglich unklar blieben und nicht zuletzt unter Berücksichtigung seiner eigenen Position zum Unfallzeit- punkt nicht vollends zu überzeugen vermögen. Es verbleiben trotz seinen Anga- ben Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Kollision und des konkre- ten Verhaltens des Beschuldigten. Da sich der massgebende Sachverhalt somit nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten für die Frage der Kostenauflage von dem für ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein klarer Verstoss gegen ei- ne Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung nachgewiesen werden. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, mit welchem ihm nicht zumindest indi- rekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen würde und welches zusätzlich adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens ist, ist nicht erstellt, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. 3.3.3. Aufgrund der unbestrittenen Bestrafung durch das Statthalteramt wegen des Nichtinbetriebhaltens des Fahrtenschreibers sind die Kosten des Strafbefehls im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Strafbefehls und die nachträglichen Untersuchungskosten dem Statt- halteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung zu überlassen. Die erstinstanzli- chen Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
4. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 9 -
5. Entschädigungsfolgen Auf die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten ist mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und dem Hinweis, dass er keine Entschädigung be- antragt hat, zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 19. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch) sowie 3 und 4 (Strafe und Vollzug) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
2. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.5129/HM werden im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden sie und die nach- träglichen Untersuchungskosten dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung überlassen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungs- verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 10 - − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger