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SU150103

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 10. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 2). Mit Eingabe vom

22. März 2015 erhob der Vertreter des Beschuldigten Einsprache (Urk. 3). Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Be- zirksgericht Zürich (Urk. 15), welches den Beschuldigten mit Urteil vom

10. September 2015 freisprach (Urk. 26). Mit Eingabe vom 15. September 2015 meldete das Stadtrichteramt fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Urk. 21). Den begründeten Entscheid nahm es am 30. Oktober 2015 entgegen (Urk. 25/1) und reichte darauf innert Frist am 19. November 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 27). Die Vertretung beantragte mit Schreiben vom

14. Dezember 2015, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Eingabe nur eine eingescannte Unterschrift trage und so gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO verstosse (Urk. 31). Nach einem ausführlichen Schriftenwechsel trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 17. Februar 2016 auf die Berufung des Stadt- richteramtes ein (Urk. 40). Mit selbigem Beschluss wurde dem Stadtrichteramt eine 10-tägige Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Urk. 36) als voll- ständige Berufungsbegründung gelten solle. In Ziffer 3 wurde dem Stadtrichteramt angedroht, im Säumnisfall gelte die Berufung als zurückgezogen. Der Beschluss vom 17. Februar 2016 wurde vom Stadtrichteramt am 19. Februar 2016 entge- gengenommen (Urk. 41). Diese Frist ist ohne Eingaben des Stadtrichteramts am Montag, 29. Februar 2016 abgelaufen.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. März 2016 stellte das Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch die fallführende Stadtrichterin, unter Beilage eines Arztzeugnisses (Urk. 43) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung (Urk. 42) und ergänzte dieses mit Schreiben vom 9. März 2016 um ein

- 3 - weiteres Arztzeugnis (Urk. 47; Urk. 48). Die Vertretung nahm mit ihrer Eingabe vom 18. März 2016 Stellung zum Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 50).

E. 3 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen und die versäumte Verfahrenshandlung innert der gleichen Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ein Verschulden

– und sei es auch nur ein leichtes – schliesst die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist demnach nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit dem Betroffenen verunmög- lichten, die betreffende Frist zu wahren (Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 94 StPO N 3). Das Stadtrichteramt Zürich macht im Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. März 2016 sowohl die krankheitsbedingte Abwesenheit der verfahrensleitenden Stadt- richterin, als auch die falsche Ablage des Beschlusses durch eine Mitarbeiterin des Stadtrichteramts als Gründe für das Verpassen der Frist zur Stellungnahme geltend (Urk. 42 S. 1). Es argumentiert mit Verweis auf den Bundesgerichts- entscheid vom 24.12.2014, 6B_968/2014 E. 1.3 weiter, dass bei der Versäumnis richterlicher Fristen geringere Anforderungen an die Fristwiederherstellung zu stellen seien (Urk. 42 S. 2). Dieses Vorbringen des Stadtrichteramts verkennt je- doch, dass bei Wiederherstellungsgesuchen von Behörden strengere Massstäbe anzulegen sind (BSK StPO-RIEDO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 StPO N 36). Ver- fahrenspartei ist das Stadtrichteramt Zürich und nicht die zur Vertretung befugte Stadtrichterin. Die Krankheit einer Behördenvertretung verunmöglicht es der Be- hörde selbst nicht, Fristen zu wahren. Als professionelle Strafbehörde kann und muss vom Stadtrichteramt erwartet werden, dass eine funktionierende Stellver- tretungsregelung und Aufgabenteilung besteht. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es grundsätzlich so organisiert sein muss, dass bei krankheitsbedingter Abwesenheit einer verfahrensleitenden Stadtrichterin alle allfällig notwendigen Verfahrenshandlungen auch ohne die betreffende Stadtrichterin getätigt werden

- 4 - können. Gerade wenn ein "eminentes Interesse an einem kantonal höchstrichter- lichen Entscheid" besteht – wie im Schreiben vom 2. März 2016 betont wird –, sind im Falle einer Abwesenheit die Mitarbeiter genügend zu organisieren bzw. zu instruieren. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Dass der Beschluss des hiesigen Gerichts gemäss Schreiben vom 2. März 2016 auf Grund der Formulie- rung in Ziffer 1, es werde auf die Berufung eingetreten, im Büro der abwesenden Stadtrichterin deponiert wurde – obwohl auf der selben Seite in Ziffer 3 des Be- schlusses die Fristansetzung deutlich hervorgehoben – und dann trotz Verlänge- rung der krankheitsbedingten Abwesenheit der fallführenden Stadtrichterin (Urk. 48) nicht weiter bearbeitet wurde, muss sich das Stadtrichteramt Zürich als Verschulden anrechnen lassen.

E. 4 Das (rechtzeitige) Einreichen einer Berufungsbegründung ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (Art. 406 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt macht weiter geltend, es hätte die Berufungs- begründung bereits mit der Berufungserklärung vom 19. November 2015 (Urk. 27) eingereicht, weshalb ein Nachfassen unterbleiben dürfe und verweist dazu auf Art. 406 StPO (Urk. 42 S. 2). Dabei verkennt es, dass auf Grund der strengen Rechtsfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO auch in diesem Fall dem Berufungs- kläger eine Frist zur allfälligen Ergänzung angesetzt werden muss. Bei Verzicht auf eine Ergänzung hat dies der Berufungskläger schriftlich innert der festgesetz- ten Frist dem zuständigen Berufungsgericht mitzuteilen (BSK StPO-EUGSTER, a.a.O., Art. 406 StPO N 9). In casu hat das Stadtrichteramt dies jedoch – wiede- rum aus eigenem Verschulden – gerade unterlassen.

E. 5 Zusammengefasst genügen die vom Stadtrichteramt Zürich geltend ge- machten Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht. Die mit Beschluss vom

17. Februar 2016 angesetzte Frist wurde verpasst. Demzufolge gilt androhungs- gemäss die Berufung des Stadtrichteramts als zurückgezogen (Urk. 40 S. 3).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte lässt für seine Vertretung eine Pro-

- 5 - zessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– beantragen (Urk. 50 S. 2). Da der Vertreter sein Mandat nicht berufsmässig ausübt, sind dem Beschuldigten im Be- rufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Prozess- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Zürcher Anwaltsgesetz). Eine Umtriebsentschädigung für sich persönlich hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Stadtrichteramts Zürich wird ab- gewiesen.
  2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150103-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 22. April 2016 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. X._____, Verwaltungsbehörde und Berufungskläger gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch B._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. September 2015 (GC150199)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 10. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 2). Mit Eingabe vom

22. März 2015 erhob der Vertreter des Beschuldigten Einsprache (Urk. 3). Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Be- zirksgericht Zürich (Urk. 15), welches den Beschuldigten mit Urteil vom

10. September 2015 freisprach (Urk. 26). Mit Eingabe vom 15. September 2015 meldete das Stadtrichteramt fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Urk. 21). Den begründeten Entscheid nahm es am 30. Oktober 2015 entgegen (Urk. 25/1) und reichte darauf innert Frist am 19. November 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 27). Die Vertretung beantragte mit Schreiben vom

14. Dezember 2015, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Eingabe nur eine eingescannte Unterschrift trage und so gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO verstosse (Urk. 31). Nach einem ausführlichen Schriftenwechsel trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 17. Februar 2016 auf die Berufung des Stadt- richteramtes ein (Urk. 40). Mit selbigem Beschluss wurde dem Stadtrichteramt eine 10-tägige Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Urk. 36) als voll- ständige Berufungsbegründung gelten solle. In Ziffer 3 wurde dem Stadtrichteramt angedroht, im Säumnisfall gelte die Berufung als zurückgezogen. Der Beschluss vom 17. Februar 2016 wurde vom Stadtrichteramt am 19. Februar 2016 entge- gengenommen (Urk. 41). Diese Frist ist ohne Eingaben des Stadtrichteramts am Montag, 29. Februar 2016 abgelaufen.

2. Mit Eingabe vom 2. März 2016 stellte das Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch die fallführende Stadtrichterin, unter Beilage eines Arztzeugnisses (Urk. 43) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung (Urk. 42) und ergänzte dieses mit Schreiben vom 9. März 2016 um ein

- 3 - weiteres Arztzeugnis (Urk. 47; Urk. 48). Die Vertretung nahm mit ihrer Eingabe vom 18. März 2016 Stellung zum Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 50).

3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen und die versäumte Verfahrenshandlung innert der gleichen Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ein Verschulden

– und sei es auch nur ein leichtes – schliesst die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist demnach nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit dem Betroffenen verunmög- lichten, die betreffende Frist zu wahren (Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 94 StPO N 3). Das Stadtrichteramt Zürich macht im Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. März 2016 sowohl die krankheitsbedingte Abwesenheit der verfahrensleitenden Stadt- richterin, als auch die falsche Ablage des Beschlusses durch eine Mitarbeiterin des Stadtrichteramts als Gründe für das Verpassen der Frist zur Stellungnahme geltend (Urk. 42 S. 1). Es argumentiert mit Verweis auf den Bundesgerichts- entscheid vom 24.12.2014, 6B_968/2014 E. 1.3 weiter, dass bei der Versäumnis richterlicher Fristen geringere Anforderungen an die Fristwiederherstellung zu stellen seien (Urk. 42 S. 2). Dieses Vorbringen des Stadtrichteramts verkennt je- doch, dass bei Wiederherstellungsgesuchen von Behörden strengere Massstäbe anzulegen sind (BSK StPO-RIEDO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 StPO N 36). Ver- fahrenspartei ist das Stadtrichteramt Zürich und nicht die zur Vertretung befugte Stadtrichterin. Die Krankheit einer Behördenvertretung verunmöglicht es der Be- hörde selbst nicht, Fristen zu wahren. Als professionelle Strafbehörde kann und muss vom Stadtrichteramt erwartet werden, dass eine funktionierende Stellver- tretungsregelung und Aufgabenteilung besteht. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es grundsätzlich so organisiert sein muss, dass bei krankheitsbedingter Abwesenheit einer verfahrensleitenden Stadtrichterin alle allfällig notwendigen Verfahrenshandlungen auch ohne die betreffende Stadtrichterin getätigt werden

- 4 - können. Gerade wenn ein "eminentes Interesse an einem kantonal höchstrichter- lichen Entscheid" besteht – wie im Schreiben vom 2. März 2016 betont wird –, sind im Falle einer Abwesenheit die Mitarbeiter genügend zu organisieren bzw. zu instruieren. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Dass der Beschluss des hiesigen Gerichts gemäss Schreiben vom 2. März 2016 auf Grund der Formulie- rung in Ziffer 1, es werde auf die Berufung eingetreten, im Büro der abwesenden Stadtrichterin deponiert wurde – obwohl auf der selben Seite in Ziffer 3 des Be- schlusses die Fristansetzung deutlich hervorgehoben – und dann trotz Verlänge- rung der krankheitsbedingten Abwesenheit der fallführenden Stadtrichterin (Urk. 48) nicht weiter bearbeitet wurde, muss sich das Stadtrichteramt Zürich als Verschulden anrechnen lassen.

4. Das (rechtzeitige) Einreichen einer Berufungsbegründung ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (Art. 406 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt macht weiter geltend, es hätte die Berufungs- begründung bereits mit der Berufungserklärung vom 19. November 2015 (Urk. 27) eingereicht, weshalb ein Nachfassen unterbleiben dürfe und verweist dazu auf Art. 406 StPO (Urk. 42 S. 2). Dabei verkennt es, dass auf Grund der strengen Rechtsfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO auch in diesem Fall dem Berufungs- kläger eine Frist zur allfälligen Ergänzung angesetzt werden muss. Bei Verzicht auf eine Ergänzung hat dies der Berufungskläger schriftlich innert der festgesetz- ten Frist dem zuständigen Berufungsgericht mitzuteilen (BSK StPO-EUGSTER, a.a.O., Art. 406 StPO N 9). In casu hat das Stadtrichteramt dies jedoch – wiede- rum aus eigenem Verschulden – gerade unterlassen.

5. Zusammengefasst genügen die vom Stadtrichteramt Zürich geltend ge- machten Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht. Die mit Beschluss vom

17. Februar 2016 angesetzte Frist wurde verpasst. Demzufolge gilt androhungs- gemäss die Berufung des Stadtrichteramts als zurückgezogen (Urk. 40 S. 3).

6. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte lässt für seine Vertretung eine Pro-

- 5 - zessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– beantragen (Urk. 50 S. 2). Da der Vertreter sein Mandat nicht berufsmässig ausübt, sind dem Beschuldigten im Be- rufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Prozess- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Zürcher Anwaltsgesetz). Eine Umtriebsentschädigung für sich persönlich hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht. Es wird beschlossen:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Stadtrichteramts Zürich wird ab- gewiesen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Weilenmann