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SU150099

Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2016-04-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Feh- ler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptver- handlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbe- gründung auf der anderen Seite vorliegen. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster, 2014, Art. 398 N 3; BGE 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.2. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

13. März 2015 vorgeworfen, am 22. Mai 2014 um 8.45 Uhr als Lenker des Motor- rades Yamaha ... ABS ZH ... an der Tobelhof-/Dreiwiesenstrasse in Zürich 7 aus der Kolonne ausgeschert zu sein, links der Sicherheitslinie die stehende Kolonne

- 6 - überholt zu haben und anschliessend kurz vor der Ampel wieder in die stehende Kolonne eingebogen zu sein (Urk. 17/2). 3.3. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und wirkten grundsätzlich verlässlich, wobei er sich jedoch darauf beschränkt habe, ein Überfahren der Sicherheitslinie in Abrede zu stellen. Die Aussagen des Zeugen wiesen genauso wie der Polizeirapport einige Ungenauigkeiten auf, weshalb seine Aussagen nicht vollumfänglich verlässlich seien. Dass der Polizeirapport so kurz ausgefallen sei, lasse sich aber damit er- klären, dass der Polizeibeamte davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei ge- ständig und den Rapport zudem vier Tage nach dem Vorfall erstellt habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass der Polizist B._____ sich anlässlich der Einvernahme nicht mehr im Einzelnen an den Vorfall habe erinnern können, zumal es für ihn ei- ne Routinekontrolle gewesen sei und diese beinahe ein Jahr zurückliege. Hinge- gen enthalte das Notizbüchlein des Polizisten Angaben zum besagten Vorfall, wobei insbesondere die Worte " Si.h.Li" und "Ausscheren" ausschlaggebend sei- en und einen konkreten Bezug zum Vorfall zuliessen. Im Übrigen spreche für die Darstellung des Zeugen, dass die damalige Kontrolle ausschliesslich dem Über- fahren der Sicherheitslinie gegolten habe, womit spezifisch auf derartige Verfeh- lungen geachtet und nur entsprechende Verfehlungen rapportiert worden seien. Insgesamt sei daher erstellt, dass der Beschuldigte aus der Kolonne ausgeschert sei, die Sicherheitslinie überfahren habe und links der Sicherheitslinie die rollende Kolonne überholt habe und anschliessend wieder in die Kolonne eingebogen sei (Urk. 35 S. 8 ff.). 3.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Tobel- hofstrasse stadteinwärts unterwegs gewesen und an einigen rollenden Fahrzeu- gen vorbeigefahren zu sein bzw. zwei bis drei Autos überholt zu haben. Hingegen bestreitet er, die Sicherheitslinie dabei überfahren zu haben (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 8-10). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem habe die Vorinstanz den Notizbucheintrag des Polizeibe- amten als massgebend erachtet, obwohl er dazu nicht habe Stellung nehmen

- 7 - können. Der Sachverhalt sei deshalb offensichtlich nicht richtig ermittelt worden (Urk. 44 S. 7 f.). 3.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutref- fend wiedergegeben, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 5-7). 3.6. Die Verteidigung macht geltend, der als Zeuge einvernommene Polizeibe- amte könne sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Zudem sei der Sachverhalt im Polizeirapport derart kurz gehalten, dass sich niemand, auch nicht der Zeuge, später gestützt auf diesen Polizeirapport an einen konkreten Vorfall er- innern könne (Urk. 27 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 f.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Polizeirapport vom 26. Mai 2014 kurz ausgefallen ist und den massgeblichen Sachverhalt nur mit einem Satz festhält (Urk. 1 S. 2). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kürze des konkreten Rapports aber nachvollziehbar, ging der rapportieren- de Polizeibeamte damals zu Recht davon aus, der Beschuldigte sei geständig. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der rapportierende Polizeibeamte auch plausibel erklären konnte, wie es zur fehlerhaften Rapportierung des Verfeh- lungsdatums kam (Urk. 35 S. 9). Der Polizeirapport ist demnach nicht weiter zu beanstanden, stellt für sich allein aber auch kein Beweismittel für den umstritte- nen Sachverhalt dar. Der Umstand, dass der Polizeibeamte den Rapport erst vier Tage nach dem Vorfall erstellte und aus Versehen das Datum der Verfehlung nicht korrekt anpasste, vermag die Glaubwürdigkeit desselben sowie die Glaub- haftigkeit seiner Depositionen indes nicht grundsätzlich zu beeinträchtigen. Der rapportierende Polizeibeamte, B._____, wurde am 3. März 2015 vom Stadt- richteramt der Stadt Zürich als Zeuge befragt (Urk. 15). Dabei führte er aus, er habe den Polizeirapport vor der Einvernahme noch einmal konsultiert und er kön- ne sich noch an den konkreten Vorfall erinnern, weil er gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert und sich spezifisch auf Motorräder geachtet habe (Urk. 15 S. 1 f.).

- 8 - Zunächst ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B._____ als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und kein Anlass zur An- nahme besteht, er habe den Beschuldigten wissentlich und willentlich zu Unrecht belasten wollen. Der Beschuldigte und B._____ kennen sich nicht, weshalb kein Interesse an einer falschen Anschuldigung seitens des Polizeibeamten auszu- machen ist. Sodann ist es nicht unüblich und daher unverdächtig, dass Polizisten ihren Rap- port vor einer Zeugeneinvernahme noch einmal konsultieren, um anhand dieser Gedankenstütze (insbesondere anhand von Zeit, Ort und Grundsachverhalt) den konkreten Fall aus der Mehrzahl ähnlicher Beobachtungen herauszuschälen und sich zu vergegenwärtigen. Im konkreten Fall zog der Polizeibeamte als zusätzli- che Gedankenstütze einen Notizbucheintrag hinzu, welchen er anlässlich der Ein- vernahme in Kopie zu den Akten reichte (Urk. 15 S. 2 und Urk. 15/2). Bezüglich dieses Notizbucheintrages wandte der Verteidiger ein, es könne nicht darauf ab- gestellt werden, da der Zeuge den Eintrag nicht erläutert habe und dem Beschul- digten keine Gelegenheit gegeben wurde, zur entsprechenden Notiz und deren Inhalt Stellung nehmen zu können (Urk. 44 S. 6 f.). Dieser Einwand zielt ins Lee- re, waren doch sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte selber an der Einvernahme des Polizeibeamten anwesend (Urk. 15 S. 1), anlässlich welcher der Notizbucheintrag zu Sprache kam. Dass dabei nicht jedes einzelne eingetragene Wort vorgehalten wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser als verwertbar gilt und bei der Sachverhaltserstellung berücksichtigt werden kann. Der Polizeibeamte führte anlässlich der Einvernahme aus, er könne sich an den konkreten Vorfall erinnern, da sie gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kon- trolliert hätten, spezifisch Motorräder (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei nicht innerhalb der Sicherheitslinie gefahren, da er ihn verzeigt habe (Urk. 15 S. 3). Diese Depositionen des Polizeibeamten erweisen sich insofern als glaubhaft, als dass an besagtem Morgen an der Tobelhofstrasse in Zürich das Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie durch Motorräder kontrolliert wurde. Der Umstand, dass eine Verzeigung des Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen als Mo-

- 9 - torradfahrer an besagter Örtlichkeit unterwegs war, erfolgte, stellt jedenfalls ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass er eine Verletzung der Verkehrsregeln, wie die ihm vorgeworfene, begangen hat. Die Depositionen des Polizeibeamten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

3. März 2015 gehen denn auch über das im Polizeirapport Festgehaltene hinaus. So machte er zusätzliche Angaben zur Kontrolle an sich, mithin, dass er diese gemeinsam mit Wachmeister C._____ durchgeführt habe und zwei Strassen, nämlich die Dreiwiesen- und die Tobelhofstrasse, beobachtet worden seien (Urk. 15 S. 1). Zudem machte er konkrete Ausführungen zu seiner Position und schil- derte, wie er links der Kolonne in einem Gebüsch gestanden sei und einen freien Blick auf die Fahrbahn und die Sicherheitslinie gehabt habe. Sodann vermochte er seine Kontrollposition in einem Google-Maps-Foto einzuzeichnen und zu schil- dern, wie er letztlich den Beschuldigten angehalten habe, indem er bei Grünlicht über den Fussgängerstreifen gegangen sei und ihm mitgeteilt habe, er mache ei- ne Verkehrskontrolle und habe festgestellt, dass er (der Beschuldigte) die Sicher- heitslinie links überfahren habe (Urk. 15 S. 2). Er könne sich zwar nicht mehr da- ran erinnern, ob der Beschuldigte das vorderste oder zweitvorderste Fahrzeug gewesen sei, jener habe aber angehalten, als er zu erkennen gegeben habe, dass es sich um eine Verkehrskontrolle handle (Urk. 15 S. 4). Der Zeuge B._____ beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Rapport wiederzugeben oder dessen Inhalt zu bestätigen, sondern machte ergänzende Ausführungen zur besagten Verkehrskontrolle und dem konkreten Vorfall mit dem Beschuldigten. Dass er sich an einzelne Details, insbesondere die Endposition des Beschuldigten nicht mehr erinnern konnte, lässt seine Aussagen nicht insgesamt als unglaubhaft erschei- nen. Vielmehr gab der Zeuge gerade an, wenn er sich an ein bestimmtes Detail nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Endposition des Beschuldigten, welche für ihn nur insofern relevant und damit erinnerungswürdig gewesen war, als diese den Fortgang der Kontrolle betraf, wobei er diesbezüglich glaubhafte Angaben machen konnte. Somit sind die Depositionen des Polizeibe- amten B._____ - angesichts des Fehlens eines Grunds zur böswilligen Bezichti- gung - bereits starke Indizien dafür, dass sich der Polizist zusammen auch mit seinen Handnotizen im schwarzen Büchlein, die er in Kopie zu den Akten reichte

- 10 - (Urk. 15 S. 2) tatsächlich an den Vorfall zu erinnern vermochte und der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Trotz der Einwendungen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltserstellung auch auf den Notizbucheintrag des Polizeibeamten B._____ stützte und mit Verweis auf die notierten Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" einen konkreten Bezug zum Vorfall erkannte, zumal der Beschuldigte das Ausscheren nicht bestritt (Prot. I S. 10). Der Polizeibeamte notierte sich anlässlich der Verkehrskontrolle nicht nur die persönlichen Angaben des Beschuldigten sowie die Details zu seinem Motorrad, sondern vermerkte zu- sätzlich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" und hielt die Bemerkung "auf dem Weg in die Schule" fest (Urk. 15/2). Dass der Beschuldigte sich zum besagten Zeitpunkt auf dem Weg zur Schule befand, bestätigte er selber (Urk. 6 S. 1), wo- mit jedenfalls feststeht, dass der Notizbucheintrag den dem Strafbefehl zugrunde- liegenden Vorfall betrifft. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Polizeibeamte B._____ sich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" notiert haben soll, wenn eine entspre- chende Verfehlung des Beschuldigten nicht tatsächlich vorgelegen hätte. Viel- mehr deutet der Eintrag des Polizeibeamten darauf hin, dass sich der Beschuldig- te eben gerade dem Vorwurf entsprechend verhalten hat. Das gilt umso mehr, als es in der fraglichen Kontrolle gezielt um das Überfahren der Sicherheitslinie spezi- fisch durch Motorräder ging (Urk. 15 S. 2). Von einer willkürlichen Berücksichti- gung des Notizbucheintrages kann jedenfalls nicht die Rede sein. Nicht auszugehen ist schliesslich von einer Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter. Der Polizeibeamte hatte von seinem Beobachtungsstandort eine gute Übersicht über die Tobelhofstrasse und die Sicherheitslinie (Urk. 15/1). Er hielt den Beschuldigten umgehend nach dessen Verfehlung an und notierte sich seine Personalien anhand der vom Beschuldigten ausgehändigten Dokumen- te sowie die Angaben zum vom Beschuldigten gefahrenen Motorrad. Damit be- stehen entgegen den Einwendungen der Verteidigung lediglich marginale theore- tische Zweifel an einer Verwechslung, womit vernünftige Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 11 - Schliesslich stellen auch die konkreten Verhältnisse an der Tobelhofstrasse ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte beim Überholen der Kolonne die Sicher- heitslinie überfahren hat. Aus dem Google-Maps-Foto der Tobelhofstrasse (Urk. 6 S. 4 und Urk. 15/1) ergibt sich, dass es sich dabei um eine relativ schmale aber an dieser Stelle gerade Strasse handelt. Ein Überholen einer rollenden Kolonne ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, erscheint angesichts der Platzverhältnis- se beinahe unmöglich, insbesondere wenn der Beschuldigte, wie er selber aus- führte, mehrere rollende Fahrzeuge überholt hat. 3.7. Wenngleich die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachver- halt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie anerkennt, fällt dennoch auf, dass er hinsichtlich dieser konkreten Frage bei wenig ausführlichen Bestrei- tungen blieb (Urk. 6 S. 2). Dies ist sein gutes Recht, passt aber nicht zu seinem übrigen Aussageverhalten, zumal er die übrigen Umstände der Verkehrskontrolle detailliert umschrieb. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, vermögen aber auch keine von den Darstellungen des Polizeibeamten abweichende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel an den glaubhaften Belastungen des Polizeibeamten zu begründen. 3.8. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Po- lizeibeamten ab und erachtete den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachver- halt als erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 4.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind zutref- fend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 12 ff.). Indem der Beschuldigte die rollende Kolonne überholte und dabei die Sicher-

- 12 - heitslinie überfuhr, missachtete er Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6a SSV sowie Art. 47 Abs. 2 SVG und beging dem- nach mehrfach eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.

5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 13). 5.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die Kolonne überholte, hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitslinie mindestens eventualvorsätzlich handelte, sodass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu mindern vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 13). 5.3. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 35 S. 13). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 250.– ist zu bestätigen. 5.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 13 - von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

6. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Strafbefehl Nr. 2014-038-687 des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehen- den Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– bestraft. Sodann wurde ihm die Ver- fahrensgebühr von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte am 16. Juli 2014 Einsprache. Nach Befragung des Beschuldigten (Urk. 6) sowie der Durchführung der Einvernahme des Polizisten B._____ als Zeuge (Urk. 15) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 13. März 2015 einen redaktionell angepass- ten, neuen Strafbefehl Nr. 2014-038-687 und bestrafte den Beschuldigten erneut

- 4 - wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehenden Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– und auferlegte ihm die weiteren Verfahrensgebühren von nunmehr insgesamt Fr. 759.– (Urk. 17/2). Am 17. März 2015 liess der Beschuldigte fristge- recht Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben (Urk. 18). Das Stadtrichter- amt Zürich hielt am Strafbefehl vom 13. März 2015 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 24).

E. 1.2 Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 1. Oktober 2015 der mehrfachen Übertretung der Ver- kehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nichtbeibe- haltung des Platzes in der stehenden Kolonne) schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Zu- dem auferlegte es dem Beschuldigten sämtliche Kosten (Urk. 35 S. 14 f.).

E. 1.3 Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte liess am 5. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an- melden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 29. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 34/2), worauf dieser namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete das Stadtrichteramt auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 39). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 die Berufungsbegründung innert erstreckter Frist ein (Urk. 44). Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Be- rufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 49). Die Vor- instanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 48).

- 5 -

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten liess (Urk. 44 S. 2), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen.

E. 3 März 2015 gehen denn auch über das im Polizeirapport Festgehaltene hinaus. So machte er zusätzliche Angaben zur Kontrolle an sich, mithin, dass er diese gemeinsam mit Wachmeister C._____ durchgeführt habe und zwei Strassen, nämlich die Dreiwiesen- und die Tobelhofstrasse, beobachtet worden seien (Urk. 15 S. 1). Zudem machte er konkrete Ausführungen zu seiner Position und schil- derte, wie er links der Kolonne in einem Gebüsch gestanden sei und einen freien Blick auf die Fahrbahn und die Sicherheitslinie gehabt habe. Sodann vermochte er seine Kontrollposition in einem Google-Maps-Foto einzuzeichnen und zu schil- dern, wie er letztlich den Beschuldigten angehalten habe, indem er bei Grünlicht über den Fussgängerstreifen gegangen sei und ihm mitgeteilt habe, er mache ei- ne Verkehrskontrolle und habe festgestellt, dass er (der Beschuldigte) die Sicher- heitslinie links überfahren habe (Urk. 15 S. 2). Er könne sich zwar nicht mehr da- ran erinnern, ob der Beschuldigte das vorderste oder zweitvorderste Fahrzeug gewesen sei, jener habe aber angehalten, als er zu erkennen gegeben habe, dass es sich um eine Verkehrskontrolle handle (Urk. 15 S. 4). Der Zeuge B._____ beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Rapport wiederzugeben oder dessen Inhalt zu bestätigen, sondern machte ergänzende Ausführungen zur besagten Verkehrskontrolle und dem konkreten Vorfall mit dem Beschuldigten. Dass er sich an einzelne Details, insbesondere die Endposition des Beschuldigten nicht mehr erinnern konnte, lässt seine Aussagen nicht insgesamt als unglaubhaft erschei- nen. Vielmehr gab der Zeuge gerade an, wenn er sich an ein bestimmtes Detail nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Endposition des Beschuldigten, welche für ihn nur insofern relevant und damit erinnerungswürdig gewesen war, als diese den Fortgang der Kontrolle betraf, wobei er diesbezüglich glaubhafte Angaben machen konnte. Somit sind die Depositionen des Polizeibe- amten B._____ - angesichts des Fehlens eines Grunds zur böswilligen Bezichti- gung - bereits starke Indizien dafür, dass sich der Polizist zusammen auch mit seinen Handnotizen im schwarzen Büchlein, die er in Kopie zu den Akten reichte

- 10 - (Urk. 15 S. 2) tatsächlich an den Vorfall zu erinnern vermochte und der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Trotz der Einwendungen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltserstellung auch auf den Notizbucheintrag des Polizeibeamten B._____ stützte und mit Verweis auf die notierten Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" einen konkreten Bezug zum Vorfall erkannte, zumal der Beschuldigte das Ausscheren nicht bestritt (Prot. I S. 10). Der Polizeibeamte notierte sich anlässlich der Verkehrskontrolle nicht nur die persönlichen Angaben des Beschuldigten sowie die Details zu seinem Motorrad, sondern vermerkte zu- sätzlich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" und hielt die Bemerkung "auf dem Weg in die Schule" fest (Urk. 15/2). Dass der Beschuldigte sich zum besagten Zeitpunkt auf dem Weg zur Schule befand, bestätigte er selber (Urk. 6 S. 1), wo- mit jedenfalls feststeht, dass der Notizbucheintrag den dem Strafbefehl zugrunde- liegenden Vorfall betrifft. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Polizeibeamte B._____ sich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" notiert haben soll, wenn eine entspre- chende Verfehlung des Beschuldigten nicht tatsächlich vorgelegen hätte. Viel- mehr deutet der Eintrag des Polizeibeamten darauf hin, dass sich der Beschuldig- te eben gerade dem Vorwurf entsprechend verhalten hat. Das gilt umso mehr, als es in der fraglichen Kontrolle gezielt um das Überfahren der Sicherheitslinie spezi- fisch durch Motorräder ging (Urk. 15 S. 2). Von einer willkürlichen Berücksichti- gung des Notizbucheintrages kann jedenfalls nicht die Rede sein. Nicht auszugehen ist schliesslich von einer Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter. Der Polizeibeamte hatte von seinem Beobachtungsstandort eine gute Übersicht über die Tobelhofstrasse und die Sicherheitslinie (Urk. 15/1). Er hielt den Beschuldigten umgehend nach dessen Verfehlung an und notierte sich seine Personalien anhand der vom Beschuldigten ausgehändigten Dokumen- te sowie die Angaben zum vom Beschuldigten gefahrenen Motorrad. Damit be- stehen entgegen den Einwendungen der Verteidigung lediglich marginale theore- tische Zweifel an einer Verwechslung, womit vernünftige Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 11 - Schliesslich stellen auch die konkreten Verhältnisse an der Tobelhofstrasse ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte beim Überholen der Kolonne die Sicher- heitslinie überfahren hat. Aus dem Google-Maps-Foto der Tobelhofstrasse (Urk. 6 S. 4 und Urk. 15/1) ergibt sich, dass es sich dabei um eine relativ schmale aber an dieser Stelle gerade Strasse handelt. Ein Überholen einer rollenden Kolonne ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, erscheint angesichts der Platzverhältnis- se beinahe unmöglich, insbesondere wenn der Beschuldigte, wie er selber aus- führte, mehrere rollende Fahrzeuge überholt hat.

E. 3.1 Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Feh- ler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptver- handlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbe- gründung auf der anderen Seite vorliegen. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster, 2014, Art. 398 N 3; BGE 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 3.2 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

13. März 2015 vorgeworfen, am 22. Mai 2014 um 8.45 Uhr als Lenker des Motor- rades Yamaha ... ABS ZH ... an der Tobelhof-/Dreiwiesenstrasse in Zürich 7 aus der Kolonne ausgeschert zu sein, links der Sicherheitslinie die stehende Kolonne

- 6 - überholt zu haben und anschliessend kurz vor der Ampel wieder in die stehende Kolonne eingebogen zu sein (Urk. 17/2).

E. 3.3 Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und wirkten grundsätzlich verlässlich, wobei er sich jedoch darauf beschränkt habe, ein Überfahren der Sicherheitslinie in Abrede zu stellen. Die Aussagen des Zeugen wiesen genauso wie der Polizeirapport einige Ungenauigkeiten auf, weshalb seine Aussagen nicht vollumfänglich verlässlich seien. Dass der Polizeirapport so kurz ausgefallen sei, lasse sich aber damit er- klären, dass der Polizeibeamte davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei ge- ständig und den Rapport zudem vier Tage nach dem Vorfall erstellt habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass der Polizist B._____ sich anlässlich der Einvernahme nicht mehr im Einzelnen an den Vorfall habe erinnern können, zumal es für ihn ei- ne Routinekontrolle gewesen sei und diese beinahe ein Jahr zurückliege. Hinge- gen enthalte das Notizbüchlein des Polizisten Angaben zum besagten Vorfall, wobei insbesondere die Worte " Si.h.Li" und "Ausscheren" ausschlaggebend sei- en und einen konkreten Bezug zum Vorfall zuliessen. Im Übrigen spreche für die Darstellung des Zeugen, dass die damalige Kontrolle ausschliesslich dem Über- fahren der Sicherheitslinie gegolten habe, womit spezifisch auf derartige Verfeh- lungen geachtet und nur entsprechende Verfehlungen rapportiert worden seien. Insgesamt sei daher erstellt, dass der Beschuldigte aus der Kolonne ausgeschert sei, die Sicherheitslinie überfahren habe und links der Sicherheitslinie die rollende Kolonne überholt habe und anschliessend wieder in die Kolonne eingebogen sei (Urk. 35 S. 8 ff.).

E. 3.4 Der Beschuldigte anerkennt, zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Tobel- hofstrasse stadteinwärts unterwegs gewesen und an einigen rollenden Fahrzeu- gen vorbeigefahren zu sein bzw. zwei bis drei Autos überholt zu haben. Hingegen bestreitet er, die Sicherheitslinie dabei überfahren zu haben (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 8-10). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem habe die Vorinstanz den Notizbucheintrag des Polizeibe- amten als massgebend erachtet, obwohl er dazu nicht habe Stellung nehmen

- 7 - können. Der Sachverhalt sei deshalb offensichtlich nicht richtig ermittelt worden (Urk. 44 S. 7 f.).

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutref- fend wiedergegeben, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 5-7).

E. 3.6 Die Verteidigung macht geltend, der als Zeuge einvernommene Polizeibe- amte könne sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Zudem sei der Sachverhalt im Polizeirapport derart kurz gehalten, dass sich niemand, auch nicht der Zeuge, später gestützt auf diesen Polizeirapport an einen konkreten Vorfall er- innern könne (Urk. 27 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 f.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Polizeirapport vom 26. Mai 2014 kurz ausgefallen ist und den massgeblichen Sachverhalt nur mit einem Satz festhält (Urk. 1 S. 2). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kürze des konkreten Rapports aber nachvollziehbar, ging der rapportieren- de Polizeibeamte damals zu Recht davon aus, der Beschuldigte sei geständig. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der rapportierende Polizeibeamte auch plausibel erklären konnte, wie es zur fehlerhaften Rapportierung des Verfeh- lungsdatums kam (Urk. 35 S. 9). Der Polizeirapport ist demnach nicht weiter zu beanstanden, stellt für sich allein aber auch kein Beweismittel für den umstritte- nen Sachverhalt dar. Der Umstand, dass der Polizeibeamte den Rapport erst vier Tage nach dem Vorfall erstellte und aus Versehen das Datum der Verfehlung nicht korrekt anpasste, vermag die Glaubwürdigkeit desselben sowie die Glaub- haftigkeit seiner Depositionen indes nicht grundsätzlich zu beeinträchtigen. Der rapportierende Polizeibeamte, B._____, wurde am 3. März 2015 vom Stadt- richteramt der Stadt Zürich als Zeuge befragt (Urk. 15). Dabei führte er aus, er habe den Polizeirapport vor der Einvernahme noch einmal konsultiert und er kön- ne sich noch an den konkreten Vorfall erinnern, weil er gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert und sich spezifisch auf Motorräder geachtet habe (Urk. 15 S. 1 f.).

- 8 - Zunächst ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B._____ als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und kein Anlass zur An- nahme besteht, er habe den Beschuldigten wissentlich und willentlich zu Unrecht belasten wollen. Der Beschuldigte und B._____ kennen sich nicht, weshalb kein Interesse an einer falschen Anschuldigung seitens des Polizeibeamten auszu- machen ist. Sodann ist es nicht unüblich und daher unverdächtig, dass Polizisten ihren Rap- port vor einer Zeugeneinvernahme noch einmal konsultieren, um anhand dieser Gedankenstütze (insbesondere anhand von Zeit, Ort und Grundsachverhalt) den konkreten Fall aus der Mehrzahl ähnlicher Beobachtungen herauszuschälen und sich zu vergegenwärtigen. Im konkreten Fall zog der Polizeibeamte als zusätzli- che Gedankenstütze einen Notizbucheintrag hinzu, welchen er anlässlich der Ein- vernahme in Kopie zu den Akten reichte (Urk. 15 S. 2 und Urk. 15/2). Bezüglich dieses Notizbucheintrages wandte der Verteidiger ein, es könne nicht darauf ab- gestellt werden, da der Zeuge den Eintrag nicht erläutert habe und dem Beschul- digten keine Gelegenheit gegeben wurde, zur entsprechenden Notiz und deren Inhalt Stellung nehmen zu können (Urk. 44 S. 6 f.). Dieser Einwand zielt ins Lee- re, waren doch sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte selber an der Einvernahme des Polizeibeamten anwesend (Urk. 15 S. 1), anlässlich welcher der Notizbucheintrag zu Sprache kam. Dass dabei nicht jedes einzelne eingetragene Wort vorgehalten wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser als verwertbar gilt und bei der Sachverhaltserstellung berücksichtigt werden kann. Der Polizeibeamte führte anlässlich der Einvernahme aus, er könne sich an den konkreten Vorfall erinnern, da sie gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kon- trolliert hätten, spezifisch Motorräder (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei nicht innerhalb der Sicherheitslinie gefahren, da er ihn verzeigt habe (Urk. 15 S. 3). Diese Depositionen des Polizeibeamten erweisen sich insofern als glaubhaft, als dass an besagtem Morgen an der Tobelhofstrasse in Zürich das Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie durch Motorräder kontrolliert wurde. Der Umstand, dass eine Verzeigung des Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen als Mo-

- 9 - torradfahrer an besagter Örtlichkeit unterwegs war, erfolgte, stellt jedenfalls ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass er eine Verletzung der Verkehrsregeln, wie die ihm vorgeworfene, begangen hat. Die Depositionen des Polizeibeamten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

E. 3.7 Wenngleich die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachver- halt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie anerkennt, fällt dennoch auf, dass er hinsichtlich dieser konkreten Frage bei wenig ausführlichen Bestrei- tungen blieb (Urk. 6 S. 2). Dies ist sein gutes Recht, passt aber nicht zu seinem übrigen Aussageverhalten, zumal er die übrigen Umstände der Verkehrskontrolle detailliert umschrieb. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, vermögen aber auch keine von den Darstellungen des Polizeibeamten abweichende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel an den glaubhaften Belastungen des Polizeibeamten zu begründen.

E. 3.8 Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Po- lizeibeamten ab und erachtete den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachver- halt als erstellt.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG.

E. 4.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind zutref- fend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 12 ff.). Indem der Beschuldigte die rollende Kolonne überholte und dabei die Sicher-

- 12 - heitslinie überfuhr, missachtete er Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6a SSV sowie Art. 47 Abs. 2 SVG und beging dem- nach mehrfach eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.

E. 5 Sanktion

E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 13).

E. 5.2 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die Kolonne überholte, hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitslinie mindestens eventualvorsätzlich handelte, sodass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu mindern vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 13).

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 35 S. 13). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 250.– ist zu bestätigen.

E. 5.4 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 13 - von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

E. 6 Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Ver- kehrsvorschriften gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150099-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 20. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Oktober 2015 (GC150144)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 13. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17/2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvor- schriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nicht- beibehalten des Platzes in der stehenden Kolonne).

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 829.– (Fr. 759.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-038-687 vom 13. März 2015 sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2)

1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger frei- zusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.

b) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 49) Keine Anträge. ____________________________ Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2014-038-687 des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehen- den Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– bestraft. Sodann wurde ihm die Ver- fahrensgebühr von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte am 16. Juli 2014 Einsprache. Nach Befragung des Beschuldigten (Urk. 6) sowie der Durchführung der Einvernahme des Polizisten B._____ als Zeuge (Urk. 15) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 13. März 2015 einen redaktionell angepass- ten, neuen Strafbefehl Nr. 2014-038-687 und bestrafte den Beschuldigten erneut

- 4 - wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehenden Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– und auferlegte ihm die weiteren Verfahrensgebühren von nunmehr insgesamt Fr. 759.– (Urk. 17/2). Am 17. März 2015 liess der Beschuldigte fristge- recht Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben (Urk. 18). Das Stadtrichter- amt Zürich hielt am Strafbefehl vom 13. März 2015 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 24). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 1. Oktober 2015 der mehrfachen Übertretung der Ver- kehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nichtbeibe- haltung des Platzes in der stehenden Kolonne) schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Zu- dem auferlegte es dem Beschuldigten sämtliche Kosten (Urk. 35 S. 14 f.). 1.3. Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte liess am 5. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an- melden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 29. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 34/2), worauf dieser namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete das Stadtrichteramt auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 39). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 die Berufungsbegründung innert erstreckter Frist ein (Urk. 44). Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Be- rufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 49). Die Vor- instanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 48).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten liess (Urk. 44 S. 2), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen.

3. Sachverhalt 3.1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Feh- ler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offen- sichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptver- handlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbe- gründung auf der anderen Seite vorliegen. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster, 2014, Art. 398 N 3; BGE 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.2. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

13. März 2015 vorgeworfen, am 22. Mai 2014 um 8.45 Uhr als Lenker des Motor- rades Yamaha ... ABS ZH ... an der Tobelhof-/Dreiwiesenstrasse in Zürich 7 aus der Kolonne ausgeschert zu sein, links der Sicherheitslinie die stehende Kolonne

- 6 - überholt zu haben und anschliessend kurz vor der Ampel wieder in die stehende Kolonne eingebogen zu sein (Urk. 17/2). 3.3. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und wirkten grundsätzlich verlässlich, wobei er sich jedoch darauf beschränkt habe, ein Überfahren der Sicherheitslinie in Abrede zu stellen. Die Aussagen des Zeugen wiesen genauso wie der Polizeirapport einige Ungenauigkeiten auf, weshalb seine Aussagen nicht vollumfänglich verlässlich seien. Dass der Polizeirapport so kurz ausgefallen sei, lasse sich aber damit er- klären, dass der Polizeibeamte davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei ge- ständig und den Rapport zudem vier Tage nach dem Vorfall erstellt habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass der Polizist B._____ sich anlässlich der Einvernahme nicht mehr im Einzelnen an den Vorfall habe erinnern können, zumal es für ihn ei- ne Routinekontrolle gewesen sei und diese beinahe ein Jahr zurückliege. Hinge- gen enthalte das Notizbüchlein des Polizisten Angaben zum besagten Vorfall, wobei insbesondere die Worte " Si.h.Li" und "Ausscheren" ausschlaggebend sei- en und einen konkreten Bezug zum Vorfall zuliessen. Im Übrigen spreche für die Darstellung des Zeugen, dass die damalige Kontrolle ausschliesslich dem Über- fahren der Sicherheitslinie gegolten habe, womit spezifisch auf derartige Verfeh- lungen geachtet und nur entsprechende Verfehlungen rapportiert worden seien. Insgesamt sei daher erstellt, dass der Beschuldigte aus der Kolonne ausgeschert sei, die Sicherheitslinie überfahren habe und links der Sicherheitslinie die rollende Kolonne überholt habe und anschliessend wieder in die Kolonne eingebogen sei (Urk. 35 S. 8 ff.). 3.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Tobel- hofstrasse stadteinwärts unterwegs gewesen und an einigen rollenden Fahrzeu- gen vorbeigefahren zu sein bzw. zwei bis drei Autos überholt zu haben. Hingegen bestreitet er, die Sicherheitslinie dabei überfahren zu haben (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 8-10). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem habe die Vorinstanz den Notizbucheintrag des Polizeibe- amten als massgebend erachtet, obwohl er dazu nicht habe Stellung nehmen

- 7 - können. Der Sachverhalt sei deshalb offensichtlich nicht richtig ermittelt worden (Urk. 44 S. 7 f.). 3.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutref- fend wiedergegeben, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 5-7). 3.6. Die Verteidigung macht geltend, der als Zeuge einvernommene Polizeibe- amte könne sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Zudem sei der Sachverhalt im Polizeirapport derart kurz gehalten, dass sich niemand, auch nicht der Zeuge, später gestützt auf diesen Polizeirapport an einen konkreten Vorfall er- innern könne (Urk. 27 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 f.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Polizeirapport vom 26. Mai 2014 kurz ausgefallen ist und den massgeblichen Sachverhalt nur mit einem Satz festhält (Urk. 1 S. 2). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kürze des konkreten Rapports aber nachvollziehbar, ging der rapportieren- de Polizeibeamte damals zu Recht davon aus, der Beschuldigte sei geständig. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der rapportierende Polizeibeamte auch plausibel erklären konnte, wie es zur fehlerhaften Rapportierung des Verfeh- lungsdatums kam (Urk. 35 S. 9). Der Polizeirapport ist demnach nicht weiter zu beanstanden, stellt für sich allein aber auch kein Beweismittel für den umstritte- nen Sachverhalt dar. Der Umstand, dass der Polizeibeamte den Rapport erst vier Tage nach dem Vorfall erstellte und aus Versehen das Datum der Verfehlung nicht korrekt anpasste, vermag die Glaubwürdigkeit desselben sowie die Glaub- haftigkeit seiner Depositionen indes nicht grundsätzlich zu beeinträchtigen. Der rapportierende Polizeibeamte, B._____, wurde am 3. März 2015 vom Stadt- richteramt der Stadt Zürich als Zeuge befragt (Urk. 15). Dabei führte er aus, er habe den Polizeirapport vor der Einvernahme noch einmal konsultiert und er kön- ne sich noch an den konkreten Vorfall erinnern, weil er gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert und sich spezifisch auf Motorräder geachtet habe (Urk. 15 S. 1 f.).

- 8 - Zunächst ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B._____ als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und kein Anlass zur An- nahme besteht, er habe den Beschuldigten wissentlich und willentlich zu Unrecht belasten wollen. Der Beschuldigte und B._____ kennen sich nicht, weshalb kein Interesse an einer falschen Anschuldigung seitens des Polizeibeamten auszu- machen ist. Sodann ist es nicht unüblich und daher unverdächtig, dass Polizisten ihren Rap- port vor einer Zeugeneinvernahme noch einmal konsultieren, um anhand dieser Gedankenstütze (insbesondere anhand von Zeit, Ort und Grundsachverhalt) den konkreten Fall aus der Mehrzahl ähnlicher Beobachtungen herauszuschälen und sich zu vergegenwärtigen. Im konkreten Fall zog der Polizeibeamte als zusätzli- che Gedankenstütze einen Notizbucheintrag hinzu, welchen er anlässlich der Ein- vernahme in Kopie zu den Akten reichte (Urk. 15 S. 2 und Urk. 15/2). Bezüglich dieses Notizbucheintrages wandte der Verteidiger ein, es könne nicht darauf ab- gestellt werden, da der Zeuge den Eintrag nicht erläutert habe und dem Beschul- digten keine Gelegenheit gegeben wurde, zur entsprechenden Notiz und deren Inhalt Stellung nehmen zu können (Urk. 44 S. 6 f.). Dieser Einwand zielt ins Lee- re, waren doch sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte selber an der Einvernahme des Polizeibeamten anwesend (Urk. 15 S. 1), anlässlich welcher der Notizbucheintrag zu Sprache kam. Dass dabei nicht jedes einzelne eingetragene Wort vorgehalten wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser als verwertbar gilt und bei der Sachverhaltserstellung berücksichtigt werden kann. Der Polizeibeamte führte anlässlich der Einvernahme aus, er könne sich an den konkreten Vorfall erinnern, da sie gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kon- trolliert hätten, spezifisch Motorräder (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei nicht innerhalb der Sicherheitslinie gefahren, da er ihn verzeigt habe (Urk. 15 S. 3). Diese Depositionen des Polizeibeamten erweisen sich insofern als glaubhaft, als dass an besagtem Morgen an der Tobelhofstrasse in Zürich das Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie durch Motorräder kontrolliert wurde. Der Umstand, dass eine Verzeigung des Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen als Mo-

- 9 - torradfahrer an besagter Örtlichkeit unterwegs war, erfolgte, stellt jedenfalls ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass er eine Verletzung der Verkehrsregeln, wie die ihm vorgeworfene, begangen hat. Die Depositionen des Polizeibeamten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom

3. März 2015 gehen denn auch über das im Polizeirapport Festgehaltene hinaus. So machte er zusätzliche Angaben zur Kontrolle an sich, mithin, dass er diese gemeinsam mit Wachmeister C._____ durchgeführt habe und zwei Strassen, nämlich die Dreiwiesen- und die Tobelhofstrasse, beobachtet worden seien (Urk. 15 S. 1). Zudem machte er konkrete Ausführungen zu seiner Position und schil- derte, wie er links der Kolonne in einem Gebüsch gestanden sei und einen freien Blick auf die Fahrbahn und die Sicherheitslinie gehabt habe. Sodann vermochte er seine Kontrollposition in einem Google-Maps-Foto einzuzeichnen und zu schil- dern, wie er letztlich den Beschuldigten angehalten habe, indem er bei Grünlicht über den Fussgängerstreifen gegangen sei und ihm mitgeteilt habe, er mache ei- ne Verkehrskontrolle und habe festgestellt, dass er (der Beschuldigte) die Sicher- heitslinie links überfahren habe (Urk. 15 S. 2). Er könne sich zwar nicht mehr da- ran erinnern, ob der Beschuldigte das vorderste oder zweitvorderste Fahrzeug gewesen sei, jener habe aber angehalten, als er zu erkennen gegeben habe, dass es sich um eine Verkehrskontrolle handle (Urk. 15 S. 4). Der Zeuge B._____ beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Rapport wiederzugeben oder dessen Inhalt zu bestätigen, sondern machte ergänzende Ausführungen zur besagten Verkehrskontrolle und dem konkreten Vorfall mit dem Beschuldigten. Dass er sich an einzelne Details, insbesondere die Endposition des Beschuldigten nicht mehr erinnern konnte, lässt seine Aussagen nicht insgesamt als unglaubhaft erschei- nen. Vielmehr gab der Zeuge gerade an, wenn er sich an ein bestimmtes Detail nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Endposition des Beschuldigten, welche für ihn nur insofern relevant und damit erinnerungswürdig gewesen war, als diese den Fortgang der Kontrolle betraf, wobei er diesbezüglich glaubhafte Angaben machen konnte. Somit sind die Depositionen des Polizeibe- amten B._____ - angesichts des Fehlens eines Grunds zur böswilligen Bezichti- gung - bereits starke Indizien dafür, dass sich der Polizist zusammen auch mit seinen Handnotizen im schwarzen Büchlein, die er in Kopie zu den Akten reichte

- 10 - (Urk. 15 S. 2) tatsächlich an den Vorfall zu erinnern vermochte und der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Trotz der Einwendungen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltserstellung auch auf den Notizbucheintrag des Polizeibeamten B._____ stützte und mit Verweis auf die notierten Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" einen konkreten Bezug zum Vorfall erkannte, zumal der Beschuldigte das Ausscheren nicht bestritt (Prot. I S. 10). Der Polizeibeamte notierte sich anlässlich der Verkehrskontrolle nicht nur die persönlichen Angaben des Beschuldigten sowie die Details zu seinem Motorrad, sondern vermerkte zu- sätzlich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" und hielt die Bemerkung "auf dem Weg in die Schule" fest (Urk. 15/2). Dass der Beschuldigte sich zum besagten Zeitpunkt auf dem Weg zur Schule befand, bestätigte er selber (Urk. 6 S. 1), wo- mit jedenfalls feststeht, dass der Notizbucheintrag den dem Strafbefehl zugrunde- liegenden Vorfall betrifft. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Polizeibeamte B._____ sich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" notiert haben soll, wenn eine entspre- chende Verfehlung des Beschuldigten nicht tatsächlich vorgelegen hätte. Viel- mehr deutet der Eintrag des Polizeibeamten darauf hin, dass sich der Beschuldig- te eben gerade dem Vorwurf entsprechend verhalten hat. Das gilt umso mehr, als es in der fraglichen Kontrolle gezielt um das Überfahren der Sicherheitslinie spezi- fisch durch Motorräder ging (Urk. 15 S. 2). Von einer willkürlichen Berücksichti- gung des Notizbucheintrages kann jedenfalls nicht die Rede sein. Nicht auszugehen ist schliesslich von einer Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter. Der Polizeibeamte hatte von seinem Beobachtungsstandort eine gute Übersicht über die Tobelhofstrasse und die Sicherheitslinie (Urk. 15/1). Er hielt den Beschuldigten umgehend nach dessen Verfehlung an und notierte sich seine Personalien anhand der vom Beschuldigten ausgehändigten Dokumen- te sowie die Angaben zum vom Beschuldigten gefahrenen Motorrad. Damit be- stehen entgegen den Einwendungen der Verteidigung lediglich marginale theore- tische Zweifel an einer Verwechslung, womit vernünftige Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 11 - Schliesslich stellen auch die konkreten Verhältnisse an der Tobelhofstrasse ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte beim Überholen der Kolonne die Sicher- heitslinie überfahren hat. Aus dem Google-Maps-Foto der Tobelhofstrasse (Urk. 6 S. 4 und Urk. 15/1) ergibt sich, dass es sich dabei um eine relativ schmale aber an dieser Stelle gerade Strasse handelt. Ein Überholen einer rollenden Kolonne ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, erscheint angesichts der Platzverhältnis- se beinahe unmöglich, insbesondere wenn der Beschuldigte, wie er selber aus- führte, mehrere rollende Fahrzeuge überholt hat. 3.7. Wenngleich die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachver- halt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie anerkennt, fällt dennoch auf, dass er hinsichtlich dieser konkreten Frage bei wenig ausführlichen Bestrei- tungen blieb (Urk. 6 S. 2). Dies ist sein gutes Recht, passt aber nicht zu seinem übrigen Aussageverhalten, zumal er die übrigen Umstände der Verkehrskontrolle detailliert umschrieb. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, vermögen aber auch keine von den Darstellungen des Polizeibeamten abweichende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel an den glaubhaften Belastungen des Polizeibeamten zu begründen. 3.8. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Po- lizeibeamten ab und erachtete den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachver- halt als erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 4.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind zutref- fend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 12 ff.). Indem der Beschuldigte die rollende Kolonne überholte und dabei die Sicher-

- 12 - heitslinie überfuhr, missachtete er Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6a SSV sowie Art. 47 Abs. 2 SVG und beging dem- nach mehrfach eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.

5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 13). 5.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die Kolonne überholte, hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitslinie mindestens eventualvorsätzlich handelte, sodass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu mindern vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 13). 5.3. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 35 S. 13). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 250.– ist zu bestätigen. 5.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 13 - von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

6. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Ver- kehrsvorschriften gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger