Sachverhalt
Den Beschuldigten als Aktionäre und der Beschuldigten als Verwaltungsrätin so- wie dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der AB._____ AG wird vorgeworfen, gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verstossen zu ha- ben, indem sie die Büroräumlichkeiten der im Eigentum der AB._____ AG ste- henden Liegenschaft an der …-Strasse … in C._____ auch nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Mai 2014 ununterbrochen bis Oktober 2014 als Wohnung genutzt und vermietet hätten, ohne dass eine rechtskräftige Umnutzungsbewilli- gung vorgelegen habe (Urk. 2/31). Betreffend den ausführlichen Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4). Die Beschuldigten anerkennen diesen Sachverhalt als richtig (Urk. 2/24 S. 1, Prot. I S. 8 ff., Urk. 36 S. 3), weshalb die Vorinstanz diesen auch zutreffend als erstellt erachtete (Urk. 22 S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Beschuldigten wurde mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung verurteilt (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Diese Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Ein Verstoss gegen § 340 Abs. 1 PBG ZH in Ver- bindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH infolge des Umbaus der Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne Bewilligung wird den Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren nicht vorgeworfen und eine entsprechende Verurteilung fällt überdies aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") ausser Betracht. Folglich dürfen die Beschuldigten lediglich erneut gestützt auf § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH
- 11 - verurteilt werden, wenn auch die fortlaufende unberechtigte Benutzung einer Bau- te eine strafbare Handlung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt; mit- hin wenn ein Dauerdelikt vorliegt. 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die fortlaufende unberechtigte Be- nutzung einer Baute werde sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst, weshalb ein Dauerdelikt vorliege. Das strafbare Verhalten sei mit der Herbei- führung des rechtswidrigen Zustandes nicht abgeschlossen, sondern daure durch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes weiter an (Urk. 22 S. 9). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Statthalteramt als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH sei daher zutreffend, weshalb die Beschuldigten entsprechend zu bestrafen seien (Urk. 22 S. 11). 1.3. Demgegenüber bestreiten die Beschuldigten, dass die fortdauernde unbe- rechtigte Nutzung einer Baute sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst werde. Sie weisen zunächst darauf hin, dass die vorliegend in Frage kommende Strafbestimmung § 340 PBG ZH sei und nicht § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH, welcher
– wie auch § 326 PBG ZH – den ordnungsgemässen Ablauf des Baubewilli- gungsverfahren sicherstellen soll. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die ver- waltungsrechtliche Rechtslage als irrelevant betrachte, mit der Begründung, die strafrechtliche Beurteilung erfolge unabhängig davon, wie eine widerrechtlich er- stellte bzw. benutzte Baute baurechtlich zu behandeln sei. Wenn die kommunale Baubehörde die Wohnnutzung während des nachträglichen Baube- willigungsverfahren zulassen dürfe, könne die fortgesetzte Wohnnutzung auch nicht sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst sein. Dies umso mehr, als gemäss dem Legalitätsprinzip das Gesetz mit Bestimmtheit zum Ausdruck bringen müsse, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst werde. Das Bundesgericht habe aber gerade die Auf- rechterhaltung einer zonenwidrigen Nutzung nicht als Dauerdelikt qualifiziert. Auch in Bezug auf § 340 PBG ZH sei anerkannt, dass sowohl die Verletzung formeller als auch materieller Bauvorschriften nicht als Dauerdelikt zu bewerten
- 12 - sei. Entsprechend sei der Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt, wenn die Beschuldigten wegen der Aufrechterhaltung der Wohnnutzung verurteilt werden sollten (Urk. 36 S. 7 ff.).
2. Fortdauernde Umnutzung als Dauerdelikt 2.1. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zu- standes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen wer- den, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird. Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechts- widrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend (BGE 135 IV 6 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Zürcher Planungs- und Baugesetz die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes einer unter Ver- letzung der Bauvorschriften erstellten bzw. umgenutzten Baute nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht (Urk. 22 S. 8). Entsprechend ist zu prüfen, ob die Aufrechter- haltung des rechtswidrigen Zustands zumindest sinngemäss von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst wird. 2.2.1. Gemäss § 340 Abs. 1 PBG ZH wird unter Vorbehalt des gemeinen Straf- rechts mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft, wer vorsätzlich gegen das Planungs- und Baugesetz oder ausführende Verfügungen verstösst. Den Beschuldigten wird ein Verstoss gegen § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH vorgeworfen, wonach eine baurechtliche Bewilligung für Nutzungsänderungen bei Räumlichkei- ten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, nötig ist und mit der Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Bauten und Anlagen, bei denen diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, sind illegal. Bei illegalen Bauten und Anlagen ist zwischen formeller und
- 13 - materieller Baurechtswidrigkeit zu unterschieden. Formell widerrechtlich ist ein Bauvorhaben, das an sich bewilligungsfähig ist, jedoch ohne die entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde. Mittels Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird die formelle Widerrechtlichkeit der Baute und An- lage beseitigt und somit der rechtmässige Zustand herbeigeführt. Materiell wider- rechtlich ist ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben. Wird ein nicht bewilli- gungsfähiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt, so handelt es sich um eine formell und materiell rechtswidrige Baute oder Anlage. Auch bei einer solchen Konstellation ist jedoch vorerst ein nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Abbruch fällt erst in Betracht, wenn kei- ne ordentliche Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Planungsrecht, Ver- fahren und Rechtsschutz, Band 1, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 478). 2.2.2. Vorliegend haben die Beschuldigten die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung vorgenommen. Die Lie- genschaft war gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C._____ zunächst in die Zone … und somit nach Art. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ in eine Industrie- und Gewerbezone eingeteilt, wo Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 131). Erst mit der Änderung der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ am 27. Oktober 2014 und der damit verbundenen Umzo- nung der Liegenschaft in die Wohnzone … wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung zulässig (vgl. Urk. 2/27/2). Die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung war folglich bis zum Inkrafttreten der neuen Bau- und Zonenordnung am 27. Oktober 2014 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. 2.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Verletzung formeller Bau- vorschriften nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Dauerdelikt zu bewerten. So ist beispielsweise der Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung mit der Fertigstellung der Baute und der Herbeiführung des formell baurechtswidrigen Zustands beendet (vgl. Urk. 22 S. 8). Als Dauerdelikt fällt demgegenüber die Ver- letzung materieller Vorschriften in Betracht, beispielsweise wenn gegen Vorschrif-
- 14 - ten betreffend die Nutzungsart (öffentlich-rechtliche Immissionsverbote, gesund- heitspolizeiliche Benutzungsbeschränkungen, Wohnnutzung usw.) verstossen wird. Bei derartigen Normverstössen hält der Täter einen Zustand aufrecht, der nach dem Willen des Gesetzes rechtswidrig ist. Demgegenüber stellen bei- spielsweise Widerhandlungen gegen Bestimmungen, die bloss die Bebaubarkeit einschränken (z.B. Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäude- höhe) keine Dauerdelikte dar. Mithin ist aufgrund der konkreten baurechtlichen Vorschrift zu entscheiden, ob die Verletzung einer materiellen Baurechtsvorschrift als Dauerdelikt zu bezeichnen ist (A. BAUMANN, in: BAUMANN/VAN DEN BERGH/ GOSSWEILER/HÄUPTLI /HÄUPTLI-HALLER/SOMMERHALDER FORSTIER [Hrsg.], Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 161 N 4; M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss., Zürich 1998, S. 244; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b). 2.2.4. Wie vorstehend ausgeführt, sind durch die Umnutzung der Büro- räumlichkeiten als Wohnung Benutzungsvorschriften verletzt, da Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen in Industrie- und Gewerbezonen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 36 S. 8 f.) steht diese Beurteilung auch nicht im Widerspruch zum Entscheid des Bundes- gerichts vom 26. Oktober 1977, da dieser ebenfalls festhält, die Verletzung einer Benutzungsvorschrift könne als Dauerdelikt bezeichnet werden. Die darin ge- troffene Feststellung, wonach die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustan- des an und für sich keinen selbständigen Unrechtsgehalt darstelle, bezieht sich denn auch auf die Verletzung von Bauvorschriften, welche Anweisungen zur Überbaubarkeit eines Grundstückes enthalten und nicht Anweisungen zur Nut- zung eines Gebäudes (Urk. 36 S. 8 f.; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b). 2.2.5. Strafbar ist die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustandes nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege" indes nur, wenn das Gesetz mit Bestimmtheit ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst wird (ZBl 79/1978 S. 66 E. 2b). Wie bereits erwähnt wird die Aufrechterhaltung des baurechtwidrigen Zustandes nach § 340 PBG ZH nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. In der Lehre
- 15 - wird die Auffassung vertreten, es lasse sich auch nicht sinngemäss aus dieser Vorschrift herauslesen, dass die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens tatbestandmässiges Unrecht darstelle. Dies zeige sich insbeson- dere daraus, dass diese Bestimmung keine Bestrafung desjenigen vorsehe, der ein fertiggestelltes, materiell baurechtswidriges Gebäude im Wissen um die Rechtswidrigkeit kaufe und den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalte. Entspre- chend sei § 340 PBG ZH auch in Bezug auf die Verletzung materieller Bauvor- schriften nicht als Dauerdelikt zu werten (M. RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 244 f. mit Hinweis auf ZBl 79/1978 S. 66, S. 69 E. 2b; vgl. auch A. BAUMANN, a.a.O., § 161 N 5). Letztlich kann folglich die Diskussion, ob hier eine Dauerdelikt zur Debatte stehen könnte, offen gelassen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage für ein strafbares Aufrechterhalten eines Zustandes, der gegen Benutzungsvorschrif- ten verstösst, mangelt. 2.3. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei einem Dauerdelikt der strafbare Zustand andauert, bis der Täter gewillt ist, diesen zu le- galisieren. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die fortdauernde Um- nutzung der Räumlichkeiten ohne entsprechende Bewilligung widerrechtlich im Sinne von § 340 PBG ZH sei, würde der widerrechtliche Zustand mit der nach- träglichen Einreichung des Baugesuchs beendet (vgl. PVG 1972 S. 84, Entscheid vom 1. September 1972). Da die Beschuldigten das Baugesuch am 25. März 2014 und somit vor dem ihnen vorgeworfenen strafbaren Zeitraum einreichten, würde eine Verurteilung der Beschuldigten selbst dann ausser Betracht fallen, wenn die fortdauernde Umnutzung ohne Bewilligung als von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst qualifiziert würde.
3. Fazit Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, nämlich die fortdauernde und ununterbrochene Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne Vor- liegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw. einer rechtskräftigen Umnut- zungsbewilligung, fällt nicht unter § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH. Die Beschuldigten sind daher vollumfänglich freizusprechen.
- 16 - Dementsprechend fällt auch eine Einziehung der Mietzinseinnahmen bzw. einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ausser Betracht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die Vorinstanz auferlegte den Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 22 S. 15). Nachdem die Beschuldigten heute freizuspre- chen sind, sind die Gebühren der Übertretungsstrafbehörde (Strafbefehlsverfah- ren Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304) dieser zur Abschreibung zu belas- sen und die Kosten der erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096, SU150097) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810). 2.2. Die Frage der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers ist im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexi- tät des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 13). Obwohl bei Übertretungen die Vergütung der Anwaltskosten eingeschränkt ist – diese ist grundsätzlich auf Fälle
- 17 - beschränkt, in denen ein Verteidigerbeizug sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot – ist der Beizug eines Verteidigers in der Regel gerechtfertigt, wenn die Übertretung aufgrund einer Ein- sprache gegen den Strafbefehl durch das Gericht beurteilt wird (N. SCHMID, a.a.O., N 1810; Y. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Aufl., Zürich 2014, Art. 429 N 4). 2.3. Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Beschuldigten vom Statthalter- amt wegen eines Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung gestützt auf § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft und es wur- den Vermögenswerte von Fr. 885.– eingezogen (Urk. 2/31). Obwohl dieser Straf- tatbestand als Übertretung zu qualifizieren ist und damit grundsätzlich Bagatell- charakter aufweist sowie der Fall aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bot, war angesichts der bereits er- folgten Verurteilung wegen der Umnutzung und den damit verbundenen rechtlich nicht ganz einfachen Fragen der Beizug des erbetenen Verteidigers im Zeitpunkt, als sich die Beschuldigten erneut mit einem Strafverfahren in der selben Sache konfrontiert sahen, gerechtfertigt (Urk. 2/6; Urk. 2/8). 2.4. War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, sind die daraus entstan- denen Kosten nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3 vom 8. September 2010) zu vergüten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Verteidigung in ihrem Umfang den Verhältnissen entsprechen muss. Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. N. SCHMID, a.a.O., N 1811). 2.5. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 2.5.1. Für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von insgesamt Fr. 14'583.80 geltend, wel- che sich aus einem Zeitaufwand von 37.9 Stunden sowie Auslagen von
- 18 - Fr. 238.50 zusammensetzen. Der Honorarnote vom 15. Juli 2015 ist zu entneh- men, dass davon 22.7 Stunden auf das Vorverfahren entfallen und 15.2 Stunden auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 14). 2.5.2. Die Entschädigung des Verteidigers richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.5.3. Gemäss § 16 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 3 AnwGebV). Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist die Schwere des Falls zu berücksichtigen. In tatsächli- cher Hinsicht handelt es sich um einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt, welchen die Beschuldigten auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht enthält der Sachverhalt aufgrund der Schnittstelle zwischen dem Planungs- und Baurecht hingegen eine gewisse Komplexität. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der gegen die Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht schwer wiegt, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Übertretung. Unter Würdigung aller Umstände sowie in Anbetracht dessen, dass der Verteidiger in der selben Angelegenheit zwei Mandanten zu vertreten hatte, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 240.–. Wie vorstehend ausgeführt macht der Verteidiger gemäss seiner Honorarnote für das Vorverfahren einen Zeitaufwand von 22.7 Stunden geltend. Hierzu ist zu be- achten, dass die vorliegenden Untersuchungsakten keineswegs umfangreich sind (Urk. 2/1-31). Der Zeitaufwand des Verteidigers erscheint im Verhältnis zur tat- sächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls sehr hoch; insbesondere auch, weil sich der Aufwand des Anwalts in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränkten hat, um angemessen zu sein und allenfalls sogar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Trotz des sehr beschränkten Aktenumfangs macht der Verteidiger für den Zeit- raum bis zur Einsprache am 14. November 2014 einen Aufwand von rund
- 19 - 8 Stunden geltend, ohne dass – mit Ausnahme einer Besprechung mit den Be- schuldigten – grössere Aufwendungen wie beispielsweise umfangreichere Ein- gaben etc. notwendig waren. Dies ist nicht nachvollziehbar und daher um die Hälfte zu kürzen. Sodann fand lediglich eine Einvernahme vor dem Statthalteramt statt, welche (für beide Beschuldigten) knapp 1.5 Stunden dauerte (nämlich von 16.00 bis 17.20 Uhr; Urk. 2/23 u. 2/24). Auffallend ist, dass der Verteidiger für die Vorbereitung der Einvernahme sowie die Vorbesprechung und die Teilnahme an der Einvernahme insgesamt einen Zeitaufwand von 6.5 Stunden geltend macht (Urk. 14). Unter Berücksichtigung des Anfahrtswegs von insgesamt einer Stunde und der Vorbereitung bzw. Besprechung mit den Beschuldigten von nochmals ei- ner Stunde erscheint ein Zeitaufwand von maximal 3.5 Stunden angemessen. Insgesamt erscheint ein Aufwand für das Untersuchungsverfahren von insgesamt gerundet 15 Stunden der Bedeutung des Verfahrens gerade noch angemessen. Für das Untersuchungsverfahren ist dem Verteidiger somit eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (15 Stunden x Fr. 240.–) zuzusprechen. 2.5.4. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beläuft sich der Aufwand des Verteidigers auf 15.2 Stunden, was beim beantragten Stundenansatz von Fr. 350.– einer Entschädigung (ohne Auslagen) von Fr. 5'320.– entspricht. Die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung erscheinen in Anbetracht des überschaubaren Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich insgesamt wiederum als hoch. So beträgt die Grundgebühr im Strafprozess vor den Einzelgerichten, welche die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet, Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV ZH). In Anbetracht des ge- ringen Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Doppelvertretung sowie der Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– angemessen. 2.5.5. Zusätzlich sind die notwendigen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen (§ 22 AnwGebV ZH). Der Verteidiger macht Auslagen von Fr. 238.50 geltend (Urk. 14). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Kopien pra- xisgemäss nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.50 zu entschädigen sind. Für die
- 20 - 137 Kopien ist deshalb eine Kürzung von Fr. 68.50 vorzunehmen. Da die Ausla- gen im Übrigen ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind, sind dem Vertei- diger insgesamt Auslagen von Fr. 170.– zuzusprechen. 2.5.6. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist den Beschul- digten für die angemessene Verteidigung somit eine Entschädigung von Fr. 7'311.60 (Fr. 3'600.– [Untersuchung.] + Fr. 3'000.– [erstinstanzliches Gerichts- verfahren.] + Fr. 170.– [Spesen.] + Fr. 541.60 [8 % MWSt.]) zuzusprechen. 2.6. Berufungsverfahren 2.6.1. Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von ins- gesamt Fr. 9'466.20, bestehend aus einem Zeitaufwand von 24.2 Stunden sowie Auslagen von 294.–, geltend (Urk. 44). Diese überschreiten die Gebühr für das Berufungsverfahren, welche in der Regel ebenfalls Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt, deutlich (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsver- fahren war zwar das ganze erstinstanzliche Urteil angefochten, dieses umfasste jedoch lediglich 15 Seiten. Wie bereits erwähnt ist der Aktenumfang sehr be- schränkt, ferner wird der Beschuldigten lediglich eine einzige Tathandlung vorge- worfen und der Sachverhalt ist unbestritten. Trotz der rechtlichen Problematik ist daher insgesamt noch von einem eher einfachen Verfahren auszugehen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung ersparte. Ein zweiter Schriftenwechsel war mangels Berufungsantwort ebenfalls nicht nötig. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Verteidiger sämtliche Eingaben sowohl für die Beschuldigte als auch für deren Ehemann im Verfahren SU150097 einzureichen hatte, weshalb je- de Eingabe mit einem leicht erhöhten Zeitaufwand verbunden war. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. 2.6.2. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen mit Ausnahme der Kopien ausgewiesen. Für die 224 Kopien ist wiederum eine Kürzung um Fr. 112.– vor- zunehmen, weshalb dem Verteidiger Auslagen von Fr. 182.– zuzusprechen sind.
- 21 - 2.6.3. Folglich ist den Beschuldigten für die angemessene Verteidigung im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'140.55 (Fr. 1'800.– + Fr. 182.– + Fr. 158.55 [8 % MWSt.] / 2) zuzusprechen. 2.7. Mithin ist den Beschuldigten insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- verfahren sowie für das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Prozess Nr. SU150097 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SU150096 vereinigt und unter letzterer Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. SU150097 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbin- dung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH nicht schuldig und werden vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten der beiden Strafbefehle Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Be- zirks Hinwil zur Abschreibung belassen.
3. Die Kosten sämtlicher gerichtlichen Verfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096 und SU150097) werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Den Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie
- 22 - für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- das Statthalteramt des Bezirks Hinwil
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 vom 13. Mai 2014 wurden die Beschuldigten wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG ZH) infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Woh- nung ohne rechtskräftige Baubewilligung schuldig gesprochen und mit einer Bus- se von Fr. 400.– bestraft. Gleichzeitig wurden je die Anteile der Beschuldigten an den Mietzinseinnahmen von einer Monatsmiete in der Höhe von Fr. 900.– gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten keine Einsprache, weshalb sie in Rechtskraft erwach- sen sind.
E. 1.1 Die Beschuldigten wurde mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung verurteilt (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Diese Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Ein Verstoss gegen § 340 Abs. 1 PBG ZH in Ver- bindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH infolge des Umbaus der Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne Bewilligung wird den Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren nicht vorgeworfen und eine entsprechende Verurteilung fällt überdies aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") ausser Betracht. Folglich dürfen die Beschuldigten lediglich erneut gestützt auf § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH
- 11 - verurteilt werden, wenn auch die fortlaufende unberechtigte Benutzung einer Bau- te eine strafbare Handlung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt; mit- hin wenn ein Dauerdelikt vorliegt.
E. 1.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die fortlaufende unberechtigte Be- nutzung einer Baute werde sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst, weshalb ein Dauerdelikt vorliege. Das strafbare Verhalten sei mit der Herbei- führung des rechtswidrigen Zustandes nicht abgeschlossen, sondern daure durch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes weiter an (Urk. 22 S. 9). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Statthalteramt als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH sei daher zutreffend, weshalb die Beschuldigten entsprechend zu bestrafen seien (Urk. 22 S. 11).
E. 1.3 Demgegenüber bestreiten die Beschuldigten, dass die fortdauernde unbe- rechtigte Nutzung einer Baute sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst werde. Sie weisen zunächst darauf hin, dass die vorliegend in Frage kommende Strafbestimmung § 340 PBG ZH sei und nicht § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH, welcher
– wie auch § 326 PBG ZH – den ordnungsgemässen Ablauf des Baubewilli- gungsverfahren sicherstellen soll. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die ver- waltungsrechtliche Rechtslage als irrelevant betrachte, mit der Begründung, die strafrechtliche Beurteilung erfolge unabhängig davon, wie eine widerrechtlich er- stellte bzw. benutzte Baute baurechtlich zu behandeln sei. Wenn die kommunale Baubehörde die Wohnnutzung während des nachträglichen Baube- willigungsverfahren zulassen dürfe, könne die fortgesetzte Wohnnutzung auch nicht sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst sein. Dies umso mehr, als gemäss dem Legalitätsprinzip das Gesetz mit Bestimmtheit zum Ausdruck bringen müsse, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst werde. Das Bundesgericht habe aber gerade die Auf- rechterhaltung einer zonenwidrigen Nutzung nicht als Dauerdelikt qualifiziert. Auch in Bezug auf § 340 PBG ZH sei anerkannt, dass sowohl die Verletzung formeller als auch materieller Bauvorschriften nicht als Dauerdelikt zu bewerten
- 12 - sei. Entsprechend sei der Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt, wenn die Beschuldigten wegen der Aufrechterhaltung der Wohnnutzung verurteilt werden sollten (Urk. 36 S. 7 ff.).
2. Fortdauernde Umnutzung als Dauerdelikt
E. 2 Aufgrund einer erneuten Anzeige wegen Fortdauerns des rechtswidrigen Zustandes durch die Nachbarn am 17. Juni 2014 (Urk. 2/1) wurden die Be- schuldigten mit Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. ST.2014.2169 und Nr. ST.2014.2170 wegen eines vorsätzlichen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Ausserdem wurden ge- stützt auf Art. 70 StGB Mietzinse im Wert von Fr. 4'500.– eingezogen (Urk. 2/15 und Urk. 2/16). Hiergegen liessen die Beschuldigten am 14. November 2014 Ein-
- 5 - sprache erheben (Urk. 2/17 und Urk. 2/18), woraufhin das Statthalteramt des Be- zirks Hinwil eine Untersuchung durchführte.
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810).
E. 2.2 Die Frage der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers ist im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexi- tät des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 13). Obwohl bei Übertretungen die Vergütung der Anwaltskosten eingeschränkt ist – diese ist grundsätzlich auf Fälle
- 17 - beschränkt, in denen ein Verteidigerbeizug sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot – ist der Beizug eines Verteidigers in der Regel gerechtfertigt, wenn die Übertretung aufgrund einer Ein- sprache gegen den Strafbefehl durch das Gericht beurteilt wird (N. SCHMID, a.a.O., N 1810; Y. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Aufl., Zürich 2014, Art. 429 N 4).
E. 2.2.1 Gemäss § 340 Abs. 1 PBG ZH wird unter Vorbehalt des gemeinen Straf- rechts mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft, wer vorsätzlich gegen das Planungs- und Baugesetz oder ausführende Verfügungen verstösst. Den Beschuldigten wird ein Verstoss gegen § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH vorgeworfen, wonach eine baurechtliche Bewilligung für Nutzungsänderungen bei Räumlichkei- ten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, nötig ist und mit der Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Bauten und Anlagen, bei denen diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, sind illegal. Bei illegalen Bauten und Anlagen ist zwischen formeller und
- 13 - materieller Baurechtswidrigkeit zu unterschieden. Formell widerrechtlich ist ein Bauvorhaben, das an sich bewilligungsfähig ist, jedoch ohne die entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde. Mittels Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird die formelle Widerrechtlichkeit der Baute und An- lage beseitigt und somit der rechtmässige Zustand herbeigeführt. Materiell wider- rechtlich ist ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben. Wird ein nicht bewilli- gungsfähiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt, so handelt es sich um eine formell und materiell rechtswidrige Baute oder Anlage. Auch bei einer solchen Konstellation ist jedoch vorerst ein nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Abbruch fällt erst in Betracht, wenn kei- ne ordentliche Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Planungsrecht, Ver- fahren und Rechtsschutz, Band 1, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 478).
E. 2.2.2 Vorliegend haben die Beschuldigten die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung vorgenommen. Die Lie- genschaft war gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C._____ zunächst in die Zone … und somit nach Art. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ in eine Industrie- und Gewerbezone eingeteilt, wo Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 131). Erst mit der Änderung der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ am 27. Oktober 2014 und der damit verbundenen Umzo- nung der Liegenschaft in die Wohnzone … wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung zulässig (vgl. Urk. 2/27/2). Die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung war folglich bis zum Inkrafttreten der neuen Bau- und Zonenordnung am 27. Oktober 2014 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
E. 2.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Verletzung formeller Bau- vorschriften nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Dauerdelikt zu bewerten. So ist beispielsweise der Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung mit der Fertigstellung der Baute und der Herbeiführung des formell baurechtswidrigen Zustands beendet (vgl. Urk. 22 S. 8). Als Dauerdelikt fällt demgegenüber die Ver- letzung materieller Vorschriften in Betracht, beispielsweise wenn gegen Vorschrif-
- 14 - ten betreffend die Nutzungsart (öffentlich-rechtliche Immissionsverbote, gesund- heitspolizeiliche Benutzungsbeschränkungen, Wohnnutzung usw.) verstossen wird. Bei derartigen Normverstössen hält der Täter einen Zustand aufrecht, der nach dem Willen des Gesetzes rechtswidrig ist. Demgegenüber stellen bei- spielsweise Widerhandlungen gegen Bestimmungen, die bloss die Bebaubarkeit einschränken (z.B. Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäude- höhe) keine Dauerdelikte dar. Mithin ist aufgrund der konkreten baurechtlichen Vorschrift zu entscheiden, ob die Verletzung einer materiellen Baurechtsvorschrift als Dauerdelikt zu bezeichnen ist (A. BAUMANN, in: BAUMANN/VAN DEN BERGH/ GOSSWEILER/HÄUPTLI /HÄUPTLI-HALLER/SOMMERHALDER FORSTIER [Hrsg.], Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 161 N 4; M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss., Zürich 1998, S. 244; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b).
E. 2.2.4 Wie vorstehend ausgeführt, sind durch die Umnutzung der Büro- räumlichkeiten als Wohnung Benutzungsvorschriften verletzt, da Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen in Industrie- und Gewerbezonen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 36 S. 8 f.) steht diese Beurteilung auch nicht im Widerspruch zum Entscheid des Bundes- gerichts vom 26. Oktober 1977, da dieser ebenfalls festhält, die Verletzung einer Benutzungsvorschrift könne als Dauerdelikt bezeichnet werden. Die darin ge- troffene Feststellung, wonach die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustan- des an und für sich keinen selbständigen Unrechtsgehalt darstelle, bezieht sich denn auch auf die Verletzung von Bauvorschriften, welche Anweisungen zur Überbaubarkeit eines Grundstückes enthalten und nicht Anweisungen zur Nut- zung eines Gebäudes (Urk. 36 S. 8 f.; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b).
E. 2.2.5 Strafbar ist die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustandes nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege" indes nur, wenn das Gesetz mit Bestimmtheit ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst wird (ZBl 79/1978 S. 66 E. 2b). Wie bereits erwähnt wird die Aufrechterhaltung des baurechtwidrigen Zustandes nach § 340 PBG ZH nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. In der Lehre
- 15 - wird die Auffassung vertreten, es lasse sich auch nicht sinngemäss aus dieser Vorschrift herauslesen, dass die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens tatbestandmässiges Unrecht darstelle. Dies zeige sich insbeson- dere daraus, dass diese Bestimmung keine Bestrafung desjenigen vorsehe, der ein fertiggestelltes, materiell baurechtswidriges Gebäude im Wissen um die Rechtswidrigkeit kaufe und den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalte. Entspre- chend sei § 340 PBG ZH auch in Bezug auf die Verletzung materieller Bauvor- schriften nicht als Dauerdelikt zu werten (M. RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 244 f. mit Hinweis auf ZBl 79/1978 S. 66, S. 69 E. 2b; vgl. auch A. BAUMANN, a.a.O., § 161 N 5). Letztlich kann folglich die Diskussion, ob hier eine Dauerdelikt zur Debatte stehen könnte, offen gelassen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage für ein strafbares Aufrechterhalten eines Zustandes, der gegen Benutzungsvorschrif- ten verstösst, mangelt.
E. 2.3 Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Beschuldigten vom Statthalter- amt wegen eines Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung gestützt auf § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft und es wur- den Vermögenswerte von Fr. 885.– eingezogen (Urk. 2/31). Obwohl dieser Straf- tatbestand als Übertretung zu qualifizieren ist und damit grundsätzlich Bagatell- charakter aufweist sowie der Fall aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bot, war angesichts der bereits er- folgten Verurteilung wegen der Umnutzung und den damit verbundenen rechtlich nicht ganz einfachen Fragen der Beizug des erbetenen Verteidigers im Zeitpunkt, als sich die Beschuldigten erneut mit einem Strafverfahren in der selben Sache konfrontiert sahen, gerechtfertigt (Urk. 2/6; Urk. 2/8).
E. 2.4 War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, sind die daraus entstan- denen Kosten nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3 vom 8. September 2010) zu vergüten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Verteidigung in ihrem Umfang den Verhältnissen entsprechen muss. Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. N. SCHMID, a.a.O., N 1811).
E. 2.5 Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
E. 2.5.1 Für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von insgesamt Fr. 14'583.80 geltend, wel- che sich aus einem Zeitaufwand von 37.9 Stunden sowie Auslagen von
- 18 - Fr. 238.50 zusammensetzen. Der Honorarnote vom 15. Juli 2015 ist zu entneh- men, dass davon 22.7 Stunden auf das Vorverfahren entfallen und 15.2 Stunden auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 14).
E. 2.5.2 Die Entschädigung des Verteidigers richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
E. 2.5.3 Gemäss § 16 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 3 AnwGebV). Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist die Schwere des Falls zu berücksichtigen. In tatsächli- cher Hinsicht handelt es sich um einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt, welchen die Beschuldigten auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht enthält der Sachverhalt aufgrund der Schnittstelle zwischen dem Planungs- und Baurecht hingegen eine gewisse Komplexität. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der gegen die Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht schwer wiegt, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Übertretung. Unter Würdigung aller Umstände sowie in Anbetracht dessen, dass der Verteidiger in der selben Angelegenheit zwei Mandanten zu vertreten hatte, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 240.–. Wie vorstehend ausgeführt macht der Verteidiger gemäss seiner Honorarnote für das Vorverfahren einen Zeitaufwand von 22.7 Stunden geltend. Hierzu ist zu be- achten, dass die vorliegenden Untersuchungsakten keineswegs umfangreich sind (Urk. 2/1-31). Der Zeitaufwand des Verteidigers erscheint im Verhältnis zur tat- sächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls sehr hoch; insbesondere auch, weil sich der Aufwand des Anwalts in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränkten hat, um angemessen zu sein und allenfalls sogar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Trotz des sehr beschränkten Aktenumfangs macht der Verteidiger für den Zeit- raum bis zur Einsprache am 14. November 2014 einen Aufwand von rund
- 19 -
E. 2.5.4 Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beläuft sich der Aufwand des Verteidigers auf 15.2 Stunden, was beim beantragten Stundenansatz von Fr. 350.– einer Entschädigung (ohne Auslagen) von Fr. 5'320.– entspricht. Die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung erscheinen in Anbetracht des überschaubaren Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich insgesamt wiederum als hoch. So beträgt die Grundgebühr im Strafprozess vor den Einzelgerichten, welche die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet, Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV ZH). In Anbetracht des ge- ringen Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Doppelvertretung sowie der Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– angemessen.
E. 2.5.5 Zusätzlich sind die notwendigen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer von
E. 2.5.6 Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist den Beschul- digten für die angemessene Verteidigung somit eine Entschädigung von Fr. 7'311.60 (Fr. 3'600.– [Untersuchung.] + Fr. 3'000.– [erstinstanzliches Gerichts- verfahren.] + Fr. 170.– [Spesen.] + Fr. 541.60 [8 % MWSt.]) zuzusprechen.
E. 2.6 Berufungsverfahren
E. 2.6.1 Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von ins- gesamt Fr. 9'466.20, bestehend aus einem Zeitaufwand von 24.2 Stunden sowie Auslagen von 294.–, geltend (Urk. 44). Diese überschreiten die Gebühr für das Berufungsverfahren, welche in der Regel ebenfalls Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt, deutlich (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsver- fahren war zwar das ganze erstinstanzliche Urteil angefochten, dieses umfasste jedoch lediglich 15 Seiten. Wie bereits erwähnt ist der Aktenumfang sehr be- schränkt, ferner wird der Beschuldigten lediglich eine einzige Tathandlung vorge- worfen und der Sachverhalt ist unbestritten. Trotz der rechtlichen Problematik ist daher insgesamt noch von einem eher einfachen Verfahren auszugehen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung ersparte. Ein zweiter Schriftenwechsel war mangels Berufungsantwort ebenfalls nicht nötig. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Verteidiger sämtliche Eingaben sowohl für die Beschuldigte als auch für deren Ehemann im Verfahren SU150097 einzureichen hatte, weshalb je- de Eingabe mit einem leicht erhöhten Zeitaufwand verbunden war. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen.
E. 2.6.2 Die geltend gemachten Auslagen erscheinen mit Ausnahme der Kopien ausgewiesen. Für die 224 Kopien ist wiederum eine Kürzung um Fr. 112.– vor- zunehmen, weshalb dem Verteidiger Auslagen von Fr. 182.– zuzusprechen sind.
- 21 -
E. 2.6.3 Folglich ist den Beschuldigten für die angemessene Verteidigung im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'140.55 (Fr. 1'800.– + Fr. 182.– + Fr. 158.55 [8 % MWSt.] / 2) zuzusprechen.
E. 2.7 Mithin ist den Beschuldigten insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- verfahren sowie für das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Prozess Nr. SU150097 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SU150096 vereinigt und unter letzterer Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. SU150097 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbin- dung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH nicht schuldig und werden vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten der beiden Strafbefehle Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Be- zirks Hinwil zur Abschreibung belassen.
3. Die Kosten sämtlicher gerichtlichen Verfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096 und SU150097) werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Den Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie
- 22 - für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- das Statthalteramt des Bezirks Hinwil
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch
E. 3 Nach Durchführung der Untersuchung wurden die Beschuldigten mit Straf- befehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. 2014.20169 und Nr. ST.2014.2170 vom 17. April 2015 der fortdauernden und ununterbrochenen Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Gleichzeitig erkannte die Übertretungsstrafbehörde jeweils auf Einziehung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 885.– für den zu Unrecht erzielten Gewinn aus der Vermietung der Räumlichkeiten und auferlegte den Be- schuldigten die Gebühren des Untersuchungsverfahrens (Urk. 2/31 und Urk. 2/32). Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten am 29. April 2015 erneut Einsprache (Urk. 2/33 und Urk. 2/34), woraufhin das Statthalteramt des Bezirks Hinwil die Akten am 30. April 2015 an das Bezirksgericht Hinwil überwies (Urk. 1).
E. 3.1 Die Beschuldigten monieren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklageschrift die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht erfülle. Den als Anklageschrift geltenden Strafbefehlen sei nicht zu entnehmen, welche der aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen der Beschuldigten das Statthalter- amt als tatbestandsmässig und nicht bereits abgeurteilt erachte (Urk. 36 S. 5 f.).
E. 3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Art. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest-
- 8 - geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.2.).
E. 3.3 Die als Anklageschriften geltenden Strafbefehle vom 17. April 2015 genü- gen den gesetzlichen Anforderungen (Urk. 2/31 und Urk. 2/32; Art. 356 Abs. 1 StPO). So enthalten beide Strafbefehle unter dem Stichwort "Sachverhalt" den zusammengefassten Anklagevorwurf, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass den Beschuldigten durch die fortdauernde und ununterbrochene Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Bau- bewilligung bzw. einer rechtskräftigen Umnutzungsbewilligung ein Verstoss gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz vorgeworfen wird. Sowohl der Ort als auch die Zeit der Tatausführung sind in den Strafbefehlen aufgeführt (Urk. 2/31 S. 1, Urk. 2/32 S. 1). Zwar ist den Beschuldigten beizupflichten, dass die Ankla- geschriften auch Elemente enthalten, die bereits mit den Strafbefehlen vom
13. Mai 2014 (Urk. 2/6 und Urk. 2/7) abgeurteilt wurden. Da den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren jedoch die Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustandes vorgeworfen wird – was im Übrigen auch ausdrücklich so in den Straf- befehlen erwähnt wird (Urk. 2/31 S. 2 und Urk. 2/32 S. 2) – dienen die Ausführun- gen zum bereits mit früheren Strafbefehlen abgeurteilten Verhalten als Erläute- rungen zum unter dem Stichwort "Sachverhalt" zusammengefassten Anklagevor- wurf. Mithin liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
- 9 -
4. Grundsatz "ne bis in idem"
E. 4 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand in Anwesenheit beider Beschul- digten am 15. Juli 2015 statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Einzelrichterin sprach die beiden Beschuldigten je mit Urteil vom 11. September 2015 in Bestätigung der Strafbe- fehle der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem wurde die Einziehung von zu Unrecht erzielten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 891.75 angeordnet (CG150005: Urk. 22 S. 16 f.; CG150006: Urk. 22 S. 16 f. im Verfahren SU150097). Beide Urteile wurden dem Verteidiger der Beschuldig- ten am 17. September 2015 zugestellt (Urk. 16), woraufhin die Beschuldigten am
28. September 2015 dagegen fristgerecht die Berufung anmelden liessen (Urk. 17; Art. 399 Abs. 1 StPO).
E. 4.1 Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 7) rügen die Beschuldigten aus- serdem, eine Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil sie aufgrund Nichteinholens einer Baubewilligung für die Umnutzung von Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung bereits mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 we- gen Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH verurteilt worden seien (Urk. 36 S. 6 f., S. 10).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat das Theoretische zum Verbot der doppelten Straf- verfolgung (ne bis in idem) sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 22 S. 7). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und bereits vorstehend erläutert wurde, führen die in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle vom 13. Mai 2014 als strafbare Handlung den (fahrlässigen) Umbau bzw. die Umnutzung von Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung auf, wobei der Zeitraum von Ende März/Anfang April 2014 umfasst ist (Urk. 2/6 und Urk. 2/7; Urk. 22 S. 8). Demgegenüber umfassen die vorliegenden Strafbefehle vom
17. April 2015 den Zeitraum von Anfang April 2014 bis Ende Oktober 2014 und nennen als strafbare Handlung die fortdauernde und ununterbrochene Umnut- zung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung, ohne dass eine rechtkräftige Baubewilligung bzw. Umnutzungsbewilligung vorliegen würde (Urk. 2/31 und Urk. 2/31; Urk. 22 S. 8). Mithin ist zwar die vorgeworfene strafbare Handlung teilweise identisch (Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne rechtskräftige Bewilligung), jedoch liegen den früheren sowie den vorliegend zu beurteilenden Strafbefehlen unterschiedliche Zeiträume zugrunde, weshalb kein Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO bzw. gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" vorliegt.
E. 4.4 Letztlich stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht die Frage nach einem Verstoss gegen den Grundsatz von "ne bis in idem", sondern ob die fort-
- 10 - dauernde Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne rechtskräftige Bewilligung überhaupt eine strafbare Handlung ist. Dies ist aber eine Frage der rechtlichen Würdigung und entsprechend an nachfolgender Stelle zu prüfen. III. Sachverhalt Den Beschuldigten als Aktionäre und der Beschuldigten als Verwaltungsrätin so- wie dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der AB._____ AG wird vorgeworfen, gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verstossen zu ha- ben, indem sie die Büroräumlichkeiten der im Eigentum der AB._____ AG ste- henden Liegenschaft an der …-Strasse … in C._____ auch nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Mai 2014 ununterbrochen bis Oktober 2014 als Wohnung genutzt und vermietet hätten, ohne dass eine rechtskräftige Umnutzungsbewilli- gung vorgelegen habe (Urk. 2/31). Betreffend den ausführlichen Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4). Die Beschuldigten anerkennen diesen Sachverhalt als richtig (Urk. 2/24 S. 1, Prot. I S. 8 ff., Urk. 36 S. 3), weshalb die Vorinstanz diesen auch zutreffend als erstellt erachtete (Urk. 22 S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 5 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erstatteten die Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärungen (Urk. 23; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 28). Mit Beschluss vom 25. November 2015 ordnete die erkennende Kammer die schrift-
- 6 - liche Durchführung des Verfahrens an und setzte den Beschuldigten Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung an (Urk. 30), welche diese mit Eingaben vom
1. Februar 2016 innert erstreckter Frist erstatteten (Urk. 32, 34 u. 36). Das Statt- halteramt des Bezirks Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2016 auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 41 bzw. Urk. 42 im Verfahren SU150097). Ferner verzichtete auch die Vorinstanz auf das Einreichen einer Ver- nehmlassung (Urk. 40). Beide Verfahren erweisen sich daher als spruchreif.
E. 6 Nachdem es sich in beiden Verfahren um den gleichen Lebenssachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und auch sämtliche Rechtsschrif- ten sowie bisher ergangenen Strafbefehle und Urteile identisch sind, drängt es sich auf, die beiden Fälle aus prozessökonomischen Gründen im Berufungs- verfahren zu vereinigen. Deshalb wird der Prozess SU150097 mit dem Prozess SU150096 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weiter geführt, während der Prozess SU150097 als erledigt abzuschreiben ist. II.Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Beschuldigten liessen ihre Berufung nicht beschränken und beantragen, frei- gesprochen zu werden (Urk. 23; Urk. 36 S. 2). Damit sind die angefochtenen Urteile in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bilden gesamthaft Gegen- stand des Berufungsverfahrens.
2. Kognition
E. 8 % zu entschädigen (§ 22 AnwGebV ZH). Der Verteidiger macht Auslagen von Fr. 238.50 geltend (Urk. 14). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Kopien pra- xisgemäss nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.50 zu entschädigen sind. Für die
- 20 - 137 Kopien ist deshalb eine Kürzung von Fr. 68.50 vorzunehmen. Da die Ausla- gen im Übrigen ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind, sind dem Vertei- diger insgesamt Auslagen von Fr. 170.– zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH.
- Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Der zu Unrecht erzielte Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 891.75 wird einge- zogen. Überdies haftet die Beschuldigte solidarisch für den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 891.75 des Beschuldigten im Verfahren GC150006.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Gebühren der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde.
- Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Strafbefehls von Fr. 550.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Urteil i.S. B._____: (GC150006, SU150097: Urk. 22 S. 16 f.) Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Der zu Unrecht erzielte Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 891.75 wird einge- zogen. Überdies haftet der Beschuldigte solidarisch für den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 891.75 der Beschuldigten im Verfahren GC150005.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Gebühren der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde.
- Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Strafbefehls von Fr. 550.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 36 S. 2, sinngemäss)
- Die Urteile des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom
- September 2015 seien aufzuheben und die Beschuldigten seien von Schuld und Strafe freizusprechen. - 4 -
- In jedem Fall sei Disp.-Ziff. 4 der Urteile des Bezirksgerichts Hinwill, Einzelgericht, vom 11. September 2015 betreffend Ein- ziehung der Mietzinse zw. die entsprechenden Ersatzforderung vollumfänglich aufzuheben.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. b) Des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil: (Urk. 28 u. 41 bzw. Urk. 42 im Verfahren SU150097) (Keine Anträge) Erwägungen: I.Verfahrensgang
- Mit Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 vom 13. Mai 2014 wurden die Beschuldigten wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG ZH) infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Woh- nung ohne rechtskräftige Baubewilligung schuldig gesprochen und mit einer Bus- se von Fr. 400.– bestraft. Gleichzeitig wurden je die Anteile der Beschuldigten an den Mietzinseinnahmen von einer Monatsmiete in der Höhe von Fr. 900.– gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten keine Einsprache, weshalb sie in Rechtskraft erwach- sen sind.
- Aufgrund einer erneuten Anzeige wegen Fortdauerns des rechtswidrigen Zustandes durch die Nachbarn am 17. Juni 2014 (Urk. 2/1) wurden die Be- schuldigten mit Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. ST.2014.2169 und Nr. ST.2014.2170 wegen eines vorsätzlichen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Ausserdem wurden ge- stützt auf Art. 70 StGB Mietzinse im Wert von Fr. 4'500.– eingezogen (Urk. 2/15 und Urk. 2/16). Hiergegen liessen die Beschuldigten am 14. November 2014 Ein- - 5 - sprache erheben (Urk. 2/17 und Urk. 2/18), woraufhin das Statthalteramt des Be- zirks Hinwil eine Untersuchung durchführte.
- Nach Durchführung der Untersuchung wurden die Beschuldigten mit Straf- befehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. 2014.20169 und Nr. ST.2014.2170 vom 17. April 2015 der fortdauernden und ununterbrochenen Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Gleichzeitig erkannte die Übertretungsstrafbehörde jeweils auf Einziehung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 885.– für den zu Unrecht erzielten Gewinn aus der Vermietung der Räumlichkeiten und auferlegte den Be- schuldigten die Gebühren des Untersuchungsverfahrens (Urk. 2/31 und Urk. 2/32). Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten am 29. April 2015 erneut Einsprache (Urk. 2/33 und Urk. 2/34), woraufhin das Statthalteramt des Bezirks Hinwil die Akten am 30. April 2015 an das Bezirksgericht Hinwil überwies (Urk. 1).
- Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand in Anwesenheit beider Beschul- digten am 15. Juli 2015 statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Einzelrichterin sprach die beiden Beschuldigten je mit Urteil vom 11. September 2015 in Bestätigung der Strafbe- fehle der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem wurde die Einziehung von zu Unrecht erzielten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 891.75 angeordnet (CG150005: Urk. 22 S. 16 f.; CG150006: Urk. 22 S. 16 f. im Verfahren SU150097). Beide Urteile wurden dem Verteidiger der Beschuldig- ten am 17. September 2015 zugestellt (Urk. 16), woraufhin die Beschuldigten am
- September 2015 dagegen fristgerecht die Berufung anmelden liessen (Urk. 17; Art. 399 Abs. 1 StPO).
- Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erstatteten die Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärungen (Urk. 23; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 28). Mit Beschluss vom 25. November 2015 ordnete die erkennende Kammer die schrift- - 6 - liche Durchführung des Verfahrens an und setzte den Beschuldigten Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung an (Urk. 30), welche diese mit Eingaben vom
- Februar 2016 innert erstreckter Frist erstatteten (Urk. 32, 34 u. 36). Das Statt- halteramt des Bezirks Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2016 auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 41 bzw. Urk. 42 im Verfahren SU150097). Ferner verzichtete auch die Vorinstanz auf das Einreichen einer Ver- nehmlassung (Urk. 40). Beide Verfahren erweisen sich daher als spruchreif.
- Nachdem es sich in beiden Verfahren um den gleichen Lebenssachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und auch sämtliche Rechtsschrif- ten sowie bisher ergangenen Strafbefehle und Urteile identisch sind, drängt es sich auf, die beiden Fälle aus prozessökonomischen Gründen im Berufungs- verfahren zu vereinigen. Deshalb wird der Prozess SU150097 mit dem Prozess SU150096 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weiter geführt, während der Prozess SU150097 als erledigt abzuschreiben ist. II.Prozessuales
- Umfang der Berufung Die Beschuldigten liessen ihre Berufung nicht beschränken und beantragen, frei- gesprochen zu werden (Urk. 23; Urk. 36 S. 2). Damit sind die angefochtenen Urteile in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bilden gesamthaft Gegen- stand des Berufungsverfahrens.
- Kognition 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das ange- fochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob - 7 - eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- Anklagegrundsatz 3.1. Die Beschuldigten monieren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklageschrift die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht erfülle. Den als Anklageschrift geltenden Strafbefehlen sei nicht zu entnehmen, welche der aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen der Beschuldigten das Statthalter- amt als tatbestandsmässig und nicht bereits abgeurteilt erachte (Urk. 36 S. 5 f.). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Art. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- - 8 - geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.2.). 3.3. Die als Anklageschriften geltenden Strafbefehle vom 17. April 2015 genü- gen den gesetzlichen Anforderungen (Urk. 2/31 und Urk. 2/32; Art. 356 Abs. 1 StPO). So enthalten beide Strafbefehle unter dem Stichwort "Sachverhalt" den zusammengefassten Anklagevorwurf, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass den Beschuldigten durch die fortdauernde und ununterbrochene Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Bau- bewilligung bzw. einer rechtskräftigen Umnutzungsbewilligung ein Verstoss gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz vorgeworfen wird. Sowohl der Ort als auch die Zeit der Tatausführung sind in den Strafbefehlen aufgeführt (Urk. 2/31 S. 1, Urk. 2/32 S. 1). Zwar ist den Beschuldigten beizupflichten, dass die Ankla- geschriften auch Elemente enthalten, die bereits mit den Strafbefehlen vom
- Mai 2014 (Urk. 2/6 und Urk. 2/7) abgeurteilt wurden. Da den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren jedoch die Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustandes vorgeworfen wird – was im Übrigen auch ausdrücklich so in den Straf- befehlen erwähnt wird (Urk. 2/31 S. 2 und Urk. 2/32 S. 2) – dienen die Ausführun- gen zum bereits mit früheren Strafbefehlen abgeurteilten Verhalten als Erläute- rungen zum unter dem Stichwort "Sachverhalt" zusammengefassten Anklagevor- wurf. Mithin liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. - 9 -
- Grundsatz "ne bis in idem" 4.1. Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 7) rügen die Beschuldigten aus- serdem, eine Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil sie aufgrund Nichteinholens einer Baubewilligung für die Umnutzung von Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung bereits mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 we- gen Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH verurteilt worden seien (Urk. 36 S. 6 f., S. 10). 4.2. Die Vorinstanz hat das Theoretische zum Verbot der doppelten Straf- verfolgung (ne bis in idem) sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 22 S. 7). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und bereits vorstehend erläutert wurde, führen die in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle vom 13. Mai 2014 als strafbare Handlung den (fahrlässigen) Umbau bzw. die Umnutzung von Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung auf, wobei der Zeitraum von Ende März/Anfang April 2014 umfasst ist (Urk. 2/6 und Urk. 2/7; Urk. 22 S. 8). Demgegenüber umfassen die vorliegenden Strafbefehle vom
- April 2015 den Zeitraum von Anfang April 2014 bis Ende Oktober 2014 und nennen als strafbare Handlung die fortdauernde und ununterbrochene Umnut- zung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung, ohne dass eine rechtkräftige Baubewilligung bzw. Umnutzungsbewilligung vorliegen würde (Urk. 2/31 und Urk. 2/31; Urk. 22 S. 8). Mithin ist zwar die vorgeworfene strafbare Handlung teilweise identisch (Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne rechtskräftige Bewilligung), jedoch liegen den früheren sowie den vorliegend zu beurteilenden Strafbefehlen unterschiedliche Zeiträume zugrunde, weshalb kein Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO bzw. gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" vorliegt. 4.4. Letztlich stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht die Frage nach einem Verstoss gegen den Grundsatz von "ne bis in idem", sondern ob die fort- - 10 - dauernde Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne rechtskräftige Bewilligung überhaupt eine strafbare Handlung ist. Dies ist aber eine Frage der rechtlichen Würdigung und entsprechend an nachfolgender Stelle zu prüfen. III. Sachverhalt Den Beschuldigten als Aktionäre und der Beschuldigten als Verwaltungsrätin so- wie dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der AB._____ AG wird vorgeworfen, gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verstossen zu ha- ben, indem sie die Büroräumlichkeiten der im Eigentum der AB._____ AG ste- henden Liegenschaft an der …-Strasse … in C._____ auch nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Mai 2014 ununterbrochen bis Oktober 2014 als Wohnung genutzt und vermietet hätten, ohne dass eine rechtskräftige Umnutzungsbewilli- gung vorgelegen habe (Urk. 2/31). Betreffend den ausführlichen Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4). Die Beschuldigten anerkennen diesen Sachverhalt als richtig (Urk. 2/24 S. 1, Prot. I S. 8 ff., Urk. 36 S. 3), weshalb die Vorinstanz diesen auch zutreffend als erstellt erachtete (Urk. 22 S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Die Beschuldigten wurde mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung verurteilt (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Diese Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Ein Verstoss gegen § 340 Abs. 1 PBG ZH in Ver- bindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH infolge des Umbaus der Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne Bewilligung wird den Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren nicht vorgeworfen und eine entsprechende Verurteilung fällt überdies aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") ausser Betracht. Folglich dürfen die Beschuldigten lediglich erneut gestützt auf § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH - 11 - verurteilt werden, wenn auch die fortlaufende unberechtigte Benutzung einer Bau- te eine strafbare Handlung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt; mit- hin wenn ein Dauerdelikt vorliegt. 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die fortlaufende unberechtigte Be- nutzung einer Baute werde sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst, weshalb ein Dauerdelikt vorliege. Das strafbare Verhalten sei mit der Herbei- führung des rechtswidrigen Zustandes nicht abgeschlossen, sondern daure durch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes weiter an (Urk. 22 S. 9). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Statthalteramt als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH sei daher zutreffend, weshalb die Beschuldigten entsprechend zu bestrafen seien (Urk. 22 S. 11). 1.3. Demgegenüber bestreiten die Beschuldigten, dass die fortdauernde unbe- rechtigte Nutzung einer Baute sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst werde. Sie weisen zunächst darauf hin, dass die vorliegend in Frage kommende Strafbestimmung § 340 PBG ZH sei und nicht § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH, welcher – wie auch § 326 PBG ZH – den ordnungsgemässen Ablauf des Baubewilli- gungsverfahren sicherstellen soll. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die ver- waltungsrechtliche Rechtslage als irrelevant betrachte, mit der Begründung, die strafrechtliche Beurteilung erfolge unabhängig davon, wie eine widerrechtlich er- stellte bzw. benutzte Baute baurechtlich zu behandeln sei. Wenn die kommunale Baubehörde die Wohnnutzung während des nachträglichen Baube- willigungsverfahren zulassen dürfe, könne die fortgesetzte Wohnnutzung auch nicht sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst sein. Dies umso mehr, als gemäss dem Legalitätsprinzip das Gesetz mit Bestimmtheit zum Ausdruck bringen müsse, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst werde. Das Bundesgericht habe aber gerade die Auf- rechterhaltung einer zonenwidrigen Nutzung nicht als Dauerdelikt qualifiziert. Auch in Bezug auf § 340 PBG ZH sei anerkannt, dass sowohl die Verletzung formeller als auch materieller Bauvorschriften nicht als Dauerdelikt zu bewerten - 12 - sei. Entsprechend sei der Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt, wenn die Beschuldigten wegen der Aufrechterhaltung der Wohnnutzung verurteilt werden sollten (Urk. 36 S. 7 ff.).
- Fortdauernde Umnutzung als Dauerdelikt 2.1. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zu- standes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen wer- den, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird. Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechts- widrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend (BGE 135 IV 6 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Zürcher Planungs- und Baugesetz die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes einer unter Ver- letzung der Bauvorschriften erstellten bzw. umgenutzten Baute nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht (Urk. 22 S. 8). Entsprechend ist zu prüfen, ob die Aufrechter- haltung des rechtswidrigen Zustands zumindest sinngemäss von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst wird. 2.2.1. Gemäss § 340 Abs. 1 PBG ZH wird unter Vorbehalt des gemeinen Straf- rechts mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft, wer vorsätzlich gegen das Planungs- und Baugesetz oder ausführende Verfügungen verstösst. Den Beschuldigten wird ein Verstoss gegen § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH vorgeworfen, wonach eine baurechtliche Bewilligung für Nutzungsänderungen bei Räumlichkei- ten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, nötig ist und mit der Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Bauten und Anlagen, bei denen diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, sind illegal. Bei illegalen Bauten und Anlagen ist zwischen formeller und - 13 - materieller Baurechtswidrigkeit zu unterschieden. Formell widerrechtlich ist ein Bauvorhaben, das an sich bewilligungsfähig ist, jedoch ohne die entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde. Mittels Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird die formelle Widerrechtlichkeit der Baute und An- lage beseitigt und somit der rechtmässige Zustand herbeigeführt. Materiell wider- rechtlich ist ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben. Wird ein nicht bewilli- gungsfähiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt, so handelt es sich um eine formell und materiell rechtswidrige Baute oder Anlage. Auch bei einer solchen Konstellation ist jedoch vorerst ein nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Abbruch fällt erst in Betracht, wenn kei- ne ordentliche Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Planungsrecht, Ver- fahren und Rechtsschutz, Band 1, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 478). 2.2.2. Vorliegend haben die Beschuldigten die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung vorgenommen. Die Lie- genschaft war gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C._____ zunächst in die Zone … und somit nach Art. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ in eine Industrie- und Gewerbezone eingeteilt, wo Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 131). Erst mit der Änderung der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ am 27. Oktober 2014 und der damit verbundenen Umzo- nung der Liegenschaft in die Wohnzone … wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung zulässig (vgl. Urk. 2/27/2). Die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung war folglich bis zum Inkrafttreten der neuen Bau- und Zonenordnung am 27. Oktober 2014 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. 2.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Verletzung formeller Bau- vorschriften nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Dauerdelikt zu bewerten. So ist beispielsweise der Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung mit der Fertigstellung der Baute und der Herbeiführung des formell baurechtswidrigen Zustands beendet (vgl. Urk. 22 S. 8). Als Dauerdelikt fällt demgegenüber die Ver- letzung materieller Vorschriften in Betracht, beispielsweise wenn gegen Vorschrif- - 14 - ten betreffend die Nutzungsart (öffentlich-rechtliche Immissionsverbote, gesund- heitspolizeiliche Benutzungsbeschränkungen, Wohnnutzung usw.) verstossen wird. Bei derartigen Normverstössen hält der Täter einen Zustand aufrecht, der nach dem Willen des Gesetzes rechtswidrig ist. Demgegenüber stellen bei- spielsweise Widerhandlungen gegen Bestimmungen, die bloss die Bebaubarkeit einschränken (z.B. Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäude- höhe) keine Dauerdelikte dar. Mithin ist aufgrund der konkreten baurechtlichen Vorschrift zu entscheiden, ob die Verletzung einer materiellen Baurechtsvorschrift als Dauerdelikt zu bezeichnen ist (A. BAUMANN, in: BAUMANN/VAN DEN BERGH/ GOSSWEILER/HÄUPTLI /HÄUPTLI-HALLER/SOMMERHALDER FORSTIER [Hrsg.], Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 161 N 4; M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss., Zürich 1998, S. 244; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b). 2.2.4. Wie vorstehend ausgeführt, sind durch die Umnutzung der Büro- räumlichkeiten als Wohnung Benutzungsvorschriften verletzt, da Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen in Industrie- und Gewerbezonen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 36 S. 8 f.) steht diese Beurteilung auch nicht im Widerspruch zum Entscheid des Bundes- gerichts vom 26. Oktober 1977, da dieser ebenfalls festhält, die Verletzung einer Benutzungsvorschrift könne als Dauerdelikt bezeichnet werden. Die darin ge- troffene Feststellung, wonach die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustan- des an und für sich keinen selbständigen Unrechtsgehalt darstelle, bezieht sich denn auch auf die Verletzung von Bauvorschriften, welche Anweisungen zur Überbaubarkeit eines Grundstückes enthalten und nicht Anweisungen zur Nut- zung eines Gebäudes (Urk. 36 S. 8 f.; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b). 2.2.5. Strafbar ist die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustandes nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege" indes nur, wenn das Gesetz mit Bestimmtheit ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst wird (ZBl 79/1978 S. 66 E. 2b). Wie bereits erwähnt wird die Aufrechterhaltung des baurechtwidrigen Zustandes nach § 340 PBG ZH nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. In der Lehre - 15 - wird die Auffassung vertreten, es lasse sich auch nicht sinngemäss aus dieser Vorschrift herauslesen, dass die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens tatbestandmässiges Unrecht darstelle. Dies zeige sich insbeson- dere daraus, dass diese Bestimmung keine Bestrafung desjenigen vorsehe, der ein fertiggestelltes, materiell baurechtswidriges Gebäude im Wissen um die Rechtswidrigkeit kaufe und den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalte. Entspre- chend sei § 340 PBG ZH auch in Bezug auf die Verletzung materieller Bauvor- schriften nicht als Dauerdelikt zu werten (M. RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 244 f. mit Hinweis auf ZBl 79/1978 S. 66, S. 69 E. 2b; vgl. auch A. BAUMANN, a.a.O., § 161 N 5). Letztlich kann folglich die Diskussion, ob hier eine Dauerdelikt zur Debatte stehen könnte, offen gelassen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage für ein strafbares Aufrechterhalten eines Zustandes, der gegen Benutzungsvorschrif- ten verstösst, mangelt. 2.3. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei einem Dauerdelikt der strafbare Zustand andauert, bis der Täter gewillt ist, diesen zu le- galisieren. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die fortdauernde Um- nutzung der Räumlichkeiten ohne entsprechende Bewilligung widerrechtlich im Sinne von § 340 PBG ZH sei, würde der widerrechtliche Zustand mit der nach- träglichen Einreichung des Baugesuchs beendet (vgl. PVG 1972 S. 84, Entscheid vom 1. September 1972). Da die Beschuldigten das Baugesuch am 25. März 2014 und somit vor dem ihnen vorgeworfenen strafbaren Zeitraum einreichten, würde eine Verurteilung der Beschuldigten selbst dann ausser Betracht fallen, wenn die fortdauernde Umnutzung ohne Bewilligung als von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst qualifiziert würde.
- Fazit Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, nämlich die fortdauernde und ununterbrochene Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne Vor- liegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw. einer rechtskräftigen Umnut- zungsbewilligung, fällt nicht unter § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH. Die Beschuldigten sind daher vollumfänglich freizusprechen. - 16 - Dementsprechend fällt auch eine Einziehung der Mietzinseinnahmen bzw. einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ausser Betracht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten Die Vorinstanz auferlegte den Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 22 S. 15). Nachdem die Beschuldigten heute freizuspre- chen sind, sind die Gebühren der Übertretungsstrafbehörde (Strafbefehlsverfah- ren Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304) dieser zur Abschreibung zu belas- sen und die Kosten der erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096, SU150097) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
- Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810). 2.2. Die Frage der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers ist im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexi- tät des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 13). Obwohl bei Übertretungen die Vergütung der Anwaltskosten eingeschränkt ist – diese ist grundsätzlich auf Fälle - 17 - beschränkt, in denen ein Verteidigerbeizug sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot – ist der Beizug eines Verteidigers in der Regel gerechtfertigt, wenn die Übertretung aufgrund einer Ein- sprache gegen den Strafbefehl durch das Gericht beurteilt wird (N. SCHMID, a.a.O., N 1810; Y. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Aufl., Zürich 2014, Art. 429 N 4). 2.3. Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Beschuldigten vom Statthalter- amt wegen eines Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung gestützt auf § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft und es wur- den Vermögenswerte von Fr. 885.– eingezogen (Urk. 2/31). Obwohl dieser Straf- tatbestand als Übertretung zu qualifizieren ist und damit grundsätzlich Bagatell- charakter aufweist sowie der Fall aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bot, war angesichts der bereits er- folgten Verurteilung wegen der Umnutzung und den damit verbundenen rechtlich nicht ganz einfachen Fragen der Beizug des erbetenen Verteidigers im Zeitpunkt, als sich die Beschuldigten erneut mit einem Strafverfahren in der selben Sache konfrontiert sahen, gerechtfertigt (Urk. 2/6; Urk. 2/8). 2.4. War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, sind die daraus entstan- denen Kosten nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3 vom 8. September 2010) zu vergüten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Verteidigung in ihrem Umfang den Verhältnissen entsprechen muss. Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. N. SCHMID, a.a.O., N 1811). 2.5. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 2.5.1. Für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von insgesamt Fr. 14'583.80 geltend, wel- che sich aus einem Zeitaufwand von 37.9 Stunden sowie Auslagen von - 18 - Fr. 238.50 zusammensetzen. Der Honorarnote vom 15. Juli 2015 ist zu entneh- men, dass davon 22.7 Stunden auf das Vorverfahren entfallen und 15.2 Stunden auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 14). 2.5.2. Die Entschädigung des Verteidigers richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.5.3. Gemäss § 16 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 3 AnwGebV). Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist die Schwere des Falls zu berücksichtigen. In tatsächli- cher Hinsicht handelt es sich um einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt, welchen die Beschuldigten auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht enthält der Sachverhalt aufgrund der Schnittstelle zwischen dem Planungs- und Baurecht hingegen eine gewisse Komplexität. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der gegen die Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht schwer wiegt, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Übertretung. Unter Würdigung aller Umstände sowie in Anbetracht dessen, dass der Verteidiger in der selben Angelegenheit zwei Mandanten zu vertreten hatte, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 240.–. Wie vorstehend ausgeführt macht der Verteidiger gemäss seiner Honorarnote für das Vorverfahren einen Zeitaufwand von 22.7 Stunden geltend. Hierzu ist zu be- achten, dass die vorliegenden Untersuchungsakten keineswegs umfangreich sind (Urk. 2/1-31). Der Zeitaufwand des Verteidigers erscheint im Verhältnis zur tat- sächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls sehr hoch; insbesondere auch, weil sich der Aufwand des Anwalts in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränkten hat, um angemessen zu sein und allenfalls sogar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Trotz des sehr beschränkten Aktenumfangs macht der Verteidiger für den Zeit- raum bis zur Einsprache am 14. November 2014 einen Aufwand von rund - 19 - 8 Stunden geltend, ohne dass – mit Ausnahme einer Besprechung mit den Be- schuldigten – grössere Aufwendungen wie beispielsweise umfangreichere Ein- gaben etc. notwendig waren. Dies ist nicht nachvollziehbar und daher um die Hälfte zu kürzen. Sodann fand lediglich eine Einvernahme vor dem Statthalteramt statt, welche (für beide Beschuldigten) knapp 1.5 Stunden dauerte (nämlich von 16.00 bis 17.20 Uhr; Urk. 2/23 u. 2/24). Auffallend ist, dass der Verteidiger für die Vorbereitung der Einvernahme sowie die Vorbesprechung und die Teilnahme an der Einvernahme insgesamt einen Zeitaufwand von 6.5 Stunden geltend macht (Urk. 14). Unter Berücksichtigung des Anfahrtswegs von insgesamt einer Stunde und der Vorbereitung bzw. Besprechung mit den Beschuldigten von nochmals ei- ner Stunde erscheint ein Zeitaufwand von maximal 3.5 Stunden angemessen. Insgesamt erscheint ein Aufwand für das Untersuchungsverfahren von insgesamt gerundet 15 Stunden der Bedeutung des Verfahrens gerade noch angemessen. Für das Untersuchungsverfahren ist dem Verteidiger somit eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (15 Stunden x Fr. 240.–) zuzusprechen. 2.5.4. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beläuft sich der Aufwand des Verteidigers auf 15.2 Stunden, was beim beantragten Stundenansatz von Fr. 350.– einer Entschädigung (ohne Auslagen) von Fr. 5'320.– entspricht. Die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung erscheinen in Anbetracht des überschaubaren Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich insgesamt wiederum als hoch. So beträgt die Grundgebühr im Strafprozess vor den Einzelgerichten, welche die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet, Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV ZH). In Anbetracht des ge- ringen Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Doppelvertretung sowie der Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– angemessen. 2.5.5. Zusätzlich sind die notwendigen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen (§ 22 AnwGebV ZH). Der Verteidiger macht Auslagen von Fr. 238.50 geltend (Urk. 14). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Kopien pra- xisgemäss nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.50 zu entschädigen sind. Für die - 20 - 137 Kopien ist deshalb eine Kürzung von Fr. 68.50 vorzunehmen. Da die Ausla- gen im Übrigen ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind, sind dem Vertei- diger insgesamt Auslagen von Fr. 170.– zuzusprechen. 2.5.6. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist den Beschul- digten für die angemessene Verteidigung somit eine Entschädigung von Fr. 7'311.60 (Fr. 3'600.– [Untersuchung.] + Fr. 3'000.– [erstinstanzliches Gerichts- verfahren.] + Fr. 170.– [Spesen.] + Fr. 541.60 [8 % MWSt.]) zuzusprechen. 2.6. Berufungsverfahren 2.6.1. Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von ins- gesamt Fr. 9'466.20, bestehend aus einem Zeitaufwand von 24.2 Stunden sowie Auslagen von 294.–, geltend (Urk. 44). Diese überschreiten die Gebühr für das Berufungsverfahren, welche in der Regel ebenfalls Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt, deutlich (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsver- fahren war zwar das ganze erstinstanzliche Urteil angefochten, dieses umfasste jedoch lediglich 15 Seiten. Wie bereits erwähnt ist der Aktenumfang sehr be- schränkt, ferner wird der Beschuldigten lediglich eine einzige Tathandlung vorge- worfen und der Sachverhalt ist unbestritten. Trotz der rechtlichen Problematik ist daher insgesamt noch von einem eher einfachen Verfahren auszugehen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung ersparte. Ein zweiter Schriftenwechsel war mangels Berufungsantwort ebenfalls nicht nötig. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Verteidiger sämtliche Eingaben sowohl für die Beschuldigte als auch für deren Ehemann im Verfahren SU150097 einzureichen hatte, weshalb je- de Eingabe mit einem leicht erhöhten Zeitaufwand verbunden war. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. 2.6.2. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen mit Ausnahme der Kopien ausgewiesen. Für die 224 Kopien ist wiederum eine Kürzung um Fr. 112.– vor- zunehmen, weshalb dem Verteidiger Auslagen von Fr. 182.– zuzusprechen sind. - 21 - 2.6.3. Folglich ist den Beschuldigten für die angemessene Verteidigung im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'140.55 (Fr. 1'800.– + Fr. 182.– + Fr. 158.55 [8 % MWSt.] / 2) zuzusprechen. 2.7. Mithin ist den Beschuldigten insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- verfahren sowie für das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Der Prozess Nr. SU150097 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SU150096 vereinigt und unter letzterer Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. SU150097 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbin- dung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH nicht schuldig und werden vollumfänglich freigesprochen.
- Die Kosten der beiden Strafbefehle Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Be- zirks Hinwil zur Abschreibung belassen.
- Die Kosten sämtlicher gerichtlichen Verfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096 und SU150097) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Den Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie - 22 - für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - das Statthalteramt des Bezirks Hinwil - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150096-O/U/cwo damit vereinigt SU150097 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 26. April 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Planungs- und Baugesetzes Berufung gegen zwei Urteile des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 11. September 2015 (GC150005 und GC150006)
- 2 - Strafbefehle: Die Strafbefehle des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 17. April 2015 (Urk. 2/31 und Urk. 2/32) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteile der Vorinstanz: Urteil i.S. A._____: (GC150005, Urk. 22 S. 16 f.) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Der zu Unrecht erzielte Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 891.75 wird einge- zogen. Überdies haftet die Beschuldigte solidarisch für den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 891.75 des Beschuldigten im Verfahren GC150006.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Gebühren der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde.
6. Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Strafbefehls von Fr. 550.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden der Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
- 3 - Urteil i.S. B._____: (GC150006, SU150097: Urk. 22 S. 16 f.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Der zu Unrecht erzielte Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 891.75 wird einge- zogen. Überdies haftet der Beschuldigte solidarisch für den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 891.75 der Beschuldigten im Verfahren GC150005.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Gebühren der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde.
6. Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Strafbefehls von Fr. 550.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 36 S. 2, sinngemäss)
1. Die Urteile des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom
11. September 2015 seien aufzuheben und die Beschuldigten seien von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 -
2. In jedem Fall sei Disp.-Ziff. 4 der Urteile des Bezirksgerichts Hinwill, Einzelgericht, vom 11. September 2015 betreffend Ein- ziehung der Mietzinse zw. die entsprechenden Ersatzforderung vollumfänglich aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.
b) Des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil: (Urk. 28 u. 41 bzw. Urk. 42 im Verfahren SU150097) (Keine Anträge) Erwägungen: I.Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 vom 13. Mai 2014 wurden die Beschuldigten wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG ZH) infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Woh- nung ohne rechtskräftige Baubewilligung schuldig gesprochen und mit einer Bus- se von Fr. 400.– bestraft. Gleichzeitig wurden je die Anteile der Beschuldigten an den Mietzinseinnahmen von einer Monatsmiete in der Höhe von Fr. 900.– gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten keine Einsprache, weshalb sie in Rechtskraft erwach- sen sind.
2. Aufgrund einer erneuten Anzeige wegen Fortdauerns des rechtswidrigen Zustandes durch die Nachbarn am 17. Juni 2014 (Urk. 2/1) wurden die Be- schuldigten mit Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. ST.2014.2169 und Nr. ST.2014.2170 wegen eines vorsätzlichen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Ausserdem wurden ge- stützt auf Art. 70 StGB Mietzinse im Wert von Fr. 4'500.– eingezogen (Urk. 2/15 und Urk. 2/16). Hiergegen liessen die Beschuldigten am 14. November 2014 Ein-
- 5 - sprache erheben (Urk. 2/17 und Urk. 2/18), woraufhin das Statthalteramt des Be- zirks Hinwil eine Untersuchung durchführte.
3. Nach Durchführung der Untersuchung wurden die Beschuldigten mit Straf- befehlen des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil Nr. 2014.20169 und Nr. ST.2014.2170 vom 17. April 2015 der fortdauernden und ununterbrochenen Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Gleichzeitig erkannte die Übertretungsstrafbehörde jeweils auf Einziehung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 885.– für den zu Unrecht erzielten Gewinn aus der Vermietung der Räumlichkeiten und auferlegte den Be- schuldigten die Gebühren des Untersuchungsverfahrens (Urk. 2/31 und Urk. 2/32). Gegen diese Strafbefehle erhoben die Beschuldigten am 29. April 2015 erneut Einsprache (Urk. 2/33 und Urk. 2/34), woraufhin das Statthalteramt des Bezirks Hinwil die Akten am 30. April 2015 an das Bezirksgericht Hinwil überwies (Urk. 1).
4. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand in Anwesenheit beider Beschul- digten am 15. Juli 2015 statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Einzelrichterin sprach die beiden Beschuldigten je mit Urteil vom 11. September 2015 in Bestätigung der Strafbe- fehle der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem wurde die Einziehung von zu Unrecht erzielten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 891.75 angeordnet (CG150005: Urk. 22 S. 16 f.; CG150006: Urk. 22 S. 16 f. im Verfahren SU150097). Beide Urteile wurden dem Verteidiger der Beschuldig- ten am 17. September 2015 zugestellt (Urk. 16), woraufhin die Beschuldigten am
28. September 2015 dagegen fristgerecht die Berufung anmelden liessen (Urk. 17; Art. 399 Abs. 1 StPO).
5. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erstatteten die Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärungen (Urk. 23; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 28). Mit Beschluss vom 25. November 2015 ordnete die erkennende Kammer die schrift-
- 6 - liche Durchführung des Verfahrens an und setzte den Beschuldigten Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung an (Urk. 30), welche diese mit Eingaben vom
1. Februar 2016 innert erstreckter Frist erstatteten (Urk. 32, 34 u. 36). Das Statt- halteramt des Bezirks Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2016 auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 41 bzw. Urk. 42 im Verfahren SU150097). Ferner verzichtete auch die Vorinstanz auf das Einreichen einer Ver- nehmlassung (Urk. 40). Beide Verfahren erweisen sich daher als spruchreif.
6. Nachdem es sich in beiden Verfahren um den gleichen Lebenssachverhalt handelt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und auch sämtliche Rechtsschrif- ten sowie bisher ergangenen Strafbefehle und Urteile identisch sind, drängt es sich auf, die beiden Fälle aus prozessökonomischen Gründen im Berufungs- verfahren zu vereinigen. Deshalb wird der Prozess SU150097 mit dem Prozess SU150096 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weiter geführt, während der Prozess SU150097 als erledigt abzuschreiben ist. II.Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Beschuldigten liessen ihre Berufung nicht beschränken und beantragen, frei- gesprochen zu werden (Urk. 23; Urk. 36 S. 2). Damit sind die angefochtenen Urteile in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bilden gesamthaft Gegen- stand des Berufungsverfahrens.
2. Kognition 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das ange- fochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob
- 7 - eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Anklagegrundsatz 3.1. Die Beschuldigten monieren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklageschrift die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht erfülle. Den als Anklageschrift geltenden Strafbefehlen sei nicht zu entnehmen, welche der aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen der Beschuldigten das Statthalter- amt als tatbestandsmässig und nicht bereits abgeurteilt erachte (Urk. 36 S. 5 f.). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Art. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest-
- 8 - geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.2.). 3.3. Die als Anklageschriften geltenden Strafbefehle vom 17. April 2015 genü- gen den gesetzlichen Anforderungen (Urk. 2/31 und Urk. 2/32; Art. 356 Abs. 1 StPO). So enthalten beide Strafbefehle unter dem Stichwort "Sachverhalt" den zusammengefassten Anklagevorwurf, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass den Beschuldigten durch die fortdauernde und ununterbrochene Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Bau- bewilligung bzw. einer rechtskräftigen Umnutzungsbewilligung ein Verstoss gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz vorgeworfen wird. Sowohl der Ort als auch die Zeit der Tatausführung sind in den Strafbefehlen aufgeführt (Urk. 2/31 S. 1, Urk. 2/32 S. 1). Zwar ist den Beschuldigten beizupflichten, dass die Ankla- geschriften auch Elemente enthalten, die bereits mit den Strafbefehlen vom
13. Mai 2014 (Urk. 2/6 und Urk. 2/7) abgeurteilt wurden. Da den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren jedoch die Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustandes vorgeworfen wird – was im Übrigen auch ausdrücklich so in den Straf- befehlen erwähnt wird (Urk. 2/31 S. 2 und Urk. 2/32 S. 2) – dienen die Ausführun- gen zum bereits mit früheren Strafbefehlen abgeurteilten Verhalten als Erläute- rungen zum unter dem Stichwort "Sachverhalt" zusammengefassten Anklagevor- wurf. Mithin liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
- 9 -
4. Grundsatz "ne bis in idem" 4.1. Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 7) rügen die Beschuldigten aus- serdem, eine Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil sie aufgrund Nichteinholens einer Baubewilligung für die Umnutzung von Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung bereits mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 we- gen Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH verurteilt worden seien (Urk. 36 S. 6 f., S. 10). 4.2. Die Vorinstanz hat das Theoretische zum Verbot der doppelten Straf- verfolgung (ne bis in idem) sowie die entsprechende bundesgerichtliche Praxis angeführt (Urk. 22 S. 7). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und bereits vorstehend erläutert wurde, führen die in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle vom 13. Mai 2014 als strafbare Handlung den (fahrlässigen) Umbau bzw. die Umnutzung von Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung auf, wobei der Zeitraum von Ende März/Anfang April 2014 umfasst ist (Urk. 2/6 und Urk. 2/7; Urk. 22 S. 8). Demgegenüber umfassen die vorliegenden Strafbefehle vom
17. April 2015 den Zeitraum von Anfang April 2014 bis Ende Oktober 2014 und nennen als strafbare Handlung die fortdauernde und ununterbrochene Umnut- zung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung, ohne dass eine rechtkräftige Baubewilligung bzw. Umnutzungsbewilligung vorliegen würde (Urk. 2/31 und Urk. 2/31; Urk. 22 S. 8). Mithin ist zwar die vorgeworfene strafbare Handlung teilweise identisch (Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne rechtskräftige Bewilligung), jedoch liegen den früheren sowie den vorliegend zu beurteilenden Strafbefehlen unterschiedliche Zeiträume zugrunde, weshalb kein Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO bzw. gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" vorliegt. 4.4. Letztlich stellt sich somit im vorliegenden Verfahren nicht die Frage nach einem Verstoss gegen den Grundsatz von "ne bis in idem", sondern ob die fort-
- 10 - dauernde Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne rechtskräftige Bewilligung überhaupt eine strafbare Handlung ist. Dies ist aber eine Frage der rechtlichen Würdigung und entsprechend an nachfolgender Stelle zu prüfen. III. Sachverhalt Den Beschuldigten als Aktionäre und der Beschuldigten als Verwaltungsrätin so- wie dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der AB._____ AG wird vorgeworfen, gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verstossen zu ha- ben, indem sie die Büroräumlichkeiten der im Eigentum der AB._____ AG ste- henden Liegenschaft an der …-Strasse … in C._____ auch nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Mai 2014 ununterbrochen bis Oktober 2014 als Wohnung genutzt und vermietet hätten, ohne dass eine rechtskräftige Umnutzungsbewilli- gung vorgelegen habe (Urk. 2/31). Betreffend den ausführlichen Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4). Die Beschuldigten anerkennen diesen Sachverhalt als richtig (Urk. 2/24 S. 1, Prot. I S. 8 ff., Urk. 36 S. 3), weshalb die Vorinstanz diesen auch zutreffend als erstellt erachtete (Urk. 22 S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Beschuldigten wurde mit Strafbefehlen vom 13. Mai 2014 wegen eines fahrlässigen Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung verurteilt (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Diese Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Ein Verstoss gegen § 340 Abs. 1 PBG ZH in Ver- bindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH infolge des Umbaus der Büro- räumlichkeiten in eine Wohnung ohne Bewilligung wird den Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren nicht vorgeworfen und eine entsprechende Verurteilung fällt überdies aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") ausser Betracht. Folglich dürfen die Beschuldigten lediglich erneut gestützt auf § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH
- 11 - verurteilt werden, wenn auch die fortlaufende unberechtigte Benutzung einer Bau- te eine strafbare Handlung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt; mit- hin wenn ein Dauerdelikt vorliegt. 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die fortlaufende unberechtigte Be- nutzung einer Baute werde sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst, weshalb ein Dauerdelikt vorliege. Das strafbare Verhalten sei mit der Herbei- führung des rechtswidrigen Zustandes nicht abgeschlossen, sondern daure durch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes weiter an (Urk. 22 S. 9). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Statthalteramt als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH sei daher zutreffend, weshalb die Beschuldigten entsprechend zu bestrafen seien (Urk. 22 S. 11). 1.3. Demgegenüber bestreiten die Beschuldigten, dass die fortdauernde unbe- rechtigte Nutzung einer Baute sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst werde. Sie weisen zunächst darauf hin, dass die vorliegend in Frage kommende Strafbestimmung § 340 PBG ZH sei und nicht § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH, welcher
– wie auch § 326 PBG ZH – den ordnungsgemässen Ablauf des Baubewilli- gungsverfahren sicherstellen soll. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die ver- waltungsrechtliche Rechtslage als irrelevant betrachte, mit der Begründung, die strafrechtliche Beurteilung erfolge unabhängig davon, wie eine widerrechtlich er- stellte bzw. benutzte Baute baurechtlich zu behandeln sei. Wenn die kommunale Baubehörde die Wohnnutzung während des nachträglichen Baube- willigungsverfahren zulassen dürfe, könne die fortgesetzte Wohnnutzung auch nicht sinngemäss von § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst sein. Dies umso mehr, als gemäss dem Legalitätsprinzip das Gesetz mit Bestimmtheit zum Ausdruck bringen müsse, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst werde. Das Bundesgericht habe aber gerade die Auf- rechterhaltung einer zonenwidrigen Nutzung nicht als Dauerdelikt qualifiziert. Auch in Bezug auf § 340 PBG ZH sei anerkannt, dass sowohl die Verletzung formeller als auch materieller Bauvorschriften nicht als Dauerdelikt zu bewerten
- 12 - sei. Entsprechend sei der Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt, wenn die Beschuldigten wegen der Aufrechterhaltung der Wohnnutzung verurteilt werden sollten (Urk. 36 S. 7 ff.).
2. Fortdauernde Umnutzung als Dauerdelikt 2.1. Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zu- standes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen wer- den, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird. Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit nicht abgeschlossen, sondern der rechts- widrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend (BGE 135 IV 6 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Zürcher Planungs- und Baugesetz die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes einer unter Ver- letzung der Bauvorschriften erstellten bzw. umgenutzten Baute nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht (Urk. 22 S. 8). Entsprechend ist zu prüfen, ob die Aufrechter- haltung des rechtswidrigen Zustands zumindest sinngemäss von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst wird. 2.2.1. Gemäss § 340 Abs. 1 PBG ZH wird unter Vorbehalt des gemeinen Straf- rechts mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft, wer vorsätzlich gegen das Planungs- und Baugesetz oder ausführende Verfügungen verstösst. Den Beschuldigten wird ein Verstoss gegen § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH vorgeworfen, wonach eine baurechtliche Bewilligung für Nutzungsänderungen bei Räumlichkei- ten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, nötig ist und mit der Ausführung eines Vorhabens ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht begonnen werden darf, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind. Bauten und Anlagen, bei denen diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, sind illegal. Bei illegalen Bauten und Anlagen ist zwischen formeller und
- 13 - materieller Baurechtswidrigkeit zu unterschieden. Formell widerrechtlich ist ein Bauvorhaben, das an sich bewilligungsfähig ist, jedoch ohne die entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde. Mittels Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird die formelle Widerrechtlichkeit der Baute und An- lage beseitigt und somit der rechtmässige Zustand herbeigeführt. Materiell wider- rechtlich ist ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben. Wird ein nicht bewilli- gungsfähiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt, so handelt es sich um eine formell und materiell rechtswidrige Baute oder Anlage. Auch bei einer solchen Konstellation ist jedoch vorerst ein nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Abbruch fällt erst in Betracht, wenn kei- ne ordentliche Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Planungsrecht, Ver- fahren und Rechtsschutz, Band 1, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 478). 2.2.2. Vorliegend haben die Beschuldigten die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung ohne Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung vorgenommen. Die Lie- genschaft war gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C._____ zunächst in die Zone … und somit nach Art. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ in eine Industrie- und Gewerbezone eingeteilt, wo Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen grundsätzlich ausgeschlossen sind (FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 131). Erst mit der Änderung der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde C._____ am 27. Oktober 2014 und der damit verbundenen Umzo- nung der Liegenschaft in die Wohnzone … wurde die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung zulässig (vgl. Urk. 2/27/2). Die Umnutzung der Büroräumlichkeiten als Wohnung war folglich bis zum Inkrafttreten der neuen Bau- und Zonenordnung am 27. Oktober 2014 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. 2.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Verletzung formeller Bau- vorschriften nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Dauerdelikt zu bewerten. So ist beispielsweise der Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung mit der Fertigstellung der Baute und der Herbeiführung des formell baurechtswidrigen Zustands beendet (vgl. Urk. 22 S. 8). Als Dauerdelikt fällt demgegenüber die Ver- letzung materieller Vorschriften in Betracht, beispielsweise wenn gegen Vorschrif-
- 14 - ten betreffend die Nutzungsart (öffentlich-rechtliche Immissionsverbote, gesund- heitspolizeiliche Benutzungsbeschränkungen, Wohnnutzung usw.) verstossen wird. Bei derartigen Normverstössen hält der Täter einen Zustand aufrecht, der nach dem Willen des Gesetzes rechtswidrig ist. Demgegenüber stellen bei- spielsweise Widerhandlungen gegen Bestimmungen, die bloss die Bebaubarkeit einschränken (z.B. Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäude- höhe) keine Dauerdelikte dar. Mithin ist aufgrund der konkreten baurechtlichen Vorschrift zu entscheiden, ob die Verletzung einer materiellen Baurechtsvorschrift als Dauerdelikt zu bezeichnen ist (A. BAUMANN, in: BAUMANN/VAN DEN BERGH/ GOSSWEILER/HÄUPTLI /HÄUPTLI-HALLER/SOMMERHALDER FORSTIER [Hrsg.], Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 161 N 4; M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss., Zürich 1998, S. 244; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b). 2.2.4. Wie vorstehend ausgeführt, sind durch die Umnutzung der Büro- räumlichkeiten als Wohnung Benutzungsvorschriften verletzt, da Wohnbauten und wohnungsähnliche Nutzungen in Industrie- und Gewerbezonen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 36 S. 8 f.) steht diese Beurteilung auch nicht im Widerspruch zum Entscheid des Bundes- gerichts vom 26. Oktober 1977, da dieser ebenfalls festhält, die Verletzung einer Benutzungsvorschrift könne als Dauerdelikt bezeichnet werden. Die darin ge- troffene Feststellung, wonach die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustan- des an und für sich keinen selbständigen Unrechtsgehalt darstelle, bezieht sich denn auch auf die Verletzung von Bauvorschriften, welche Anweisungen zur Überbaubarkeit eines Grundstückes enthalten und nicht Anweisungen zur Nut- zung eines Gebäudes (Urk. 36 S. 8 f.; ZBl 79/1978 S. 66, S. 68 E. 2b). 2.2.5. Strafbar ist die Aufrechterhaltung des zonenwidrigen Zustandes nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege" indes nur, wenn das Gesetz mit Bestimmtheit ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vom Straftatbestand miterfasst wird (ZBl 79/1978 S. 66 E. 2b). Wie bereits erwähnt wird die Aufrechterhaltung des baurechtwidrigen Zustandes nach § 340 PBG ZH nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. In der Lehre
- 15 - wird die Auffassung vertreten, es lasse sich auch nicht sinngemäss aus dieser Vorschrift herauslesen, dass die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens tatbestandmässiges Unrecht darstelle. Dies zeige sich insbeson- dere daraus, dass diese Bestimmung keine Bestrafung desjenigen vorsehe, der ein fertiggestelltes, materiell baurechtswidriges Gebäude im Wissen um die Rechtswidrigkeit kaufe und den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalte. Entspre- chend sei § 340 PBG ZH auch in Bezug auf die Verletzung materieller Bauvor- schriften nicht als Dauerdelikt zu werten (M. RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 244 f. mit Hinweis auf ZBl 79/1978 S. 66, S. 69 E. 2b; vgl. auch A. BAUMANN, a.a.O., § 161 N 5). Letztlich kann folglich die Diskussion, ob hier eine Dauerdelikt zur Debatte stehen könnte, offen gelassen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage für ein strafbares Aufrechterhalten eines Zustandes, der gegen Benutzungsvorschrif- ten verstösst, mangelt. 2.3. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei einem Dauerdelikt der strafbare Zustand andauert, bis der Täter gewillt ist, diesen zu le- galisieren. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die fortdauernde Um- nutzung der Räumlichkeiten ohne entsprechende Bewilligung widerrechtlich im Sinne von § 340 PBG ZH sei, würde der widerrechtliche Zustand mit der nach- träglichen Einreichung des Baugesuchs beendet (vgl. PVG 1972 S. 84, Entscheid vom 1. September 1972). Da die Beschuldigten das Baugesuch am 25. März 2014 und somit vor dem ihnen vorgeworfenen strafbaren Zeitraum einreichten, würde eine Verurteilung der Beschuldigten selbst dann ausser Betracht fallen, wenn die fortdauernde Umnutzung ohne Bewilligung als von § 340 Abs. 1 PBG ZH i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH erfasst qualifiziert würde.
3. Fazit Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, nämlich die fortdauernde und ununterbrochene Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne Vor- liegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw. einer rechtskräftigen Umnut- zungsbewilligung, fällt nicht unter § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH. Die Beschuldigten sind daher vollumfänglich freizusprechen.
- 16 - Dementsprechend fällt auch eine Einziehung der Mietzinseinnahmen bzw. einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ausser Betracht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die Vorinstanz auferlegte den Beschuldigten infolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 22 S. 15). Nachdem die Beschuldigten heute freizuspre- chen sind, sind die Gebühren der Übertretungsstrafbehörde (Strafbefehlsverfah- ren Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304) dieser zur Abschreibung zu belas- sen und die Kosten der erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096, SU150097) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte ist somit nicht umfassend, sondern wird nur für "angemessene" Aufwendungen ge- währt. Hierzu zählen primär die Kosten der freigewählten Verteidigung. Ange- messen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.1; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1810). 2.2. Die Frage der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers ist im Ein- zelfall aufgrund der konkreten Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexi- tät des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 13). Obwohl bei Übertretungen die Vergütung der Anwaltskosten eingeschränkt ist – diese ist grundsätzlich auf Fälle
- 17 - beschränkt, in denen ein Verteidigerbeizug sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot – ist der Beizug eines Verteidigers in der Regel gerechtfertigt, wenn die Übertretung aufgrund einer Ein- sprache gegen den Strafbefehl durch das Gericht beurteilt wird (N. SCHMID, a.a.O., N 1810; Y. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Aufl., Zürich 2014, Art. 429 N 4). 2.3. Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Beschuldigten vom Statthalter- amt wegen eines Verstosses gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich infolge Umbau bzw. Umnutzung von Büroräumlichkeiten in eine Wohnung ohne rechtskräftige Baubewilligung gestützt auf § 340 i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. b PBG ZH sowie § 326 PBG ZH mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft und es wur- den Vermögenswerte von Fr. 885.– eingezogen (Urk. 2/31). Obwohl dieser Straf- tatbestand als Übertretung zu qualifizieren ist und damit grundsätzlich Bagatell- charakter aufweist sowie der Fall aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bot, war angesichts der bereits er- folgten Verurteilung wegen der Umnutzung und den damit verbundenen rechtlich nicht ganz einfachen Fragen der Beizug des erbetenen Verteidigers im Zeitpunkt, als sich die Beschuldigten erneut mit einem Strafverfahren in der selben Sache konfrontiert sahen, gerechtfertigt (Urk. 2/6; Urk. 2/8). 2.4. War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, sind die daraus entstan- denen Kosten nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3 vom 8. September 2010) zu vergüten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Verteidigung in ihrem Umfang den Verhältnissen entsprechen muss. Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit der Sache stehen (vgl. N. SCHMID, a.a.O., N 1811). 2.5. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 2.5.1. Für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von insgesamt Fr. 14'583.80 geltend, wel- che sich aus einem Zeitaufwand von 37.9 Stunden sowie Auslagen von
- 18 - Fr. 238.50 zusammensetzen. Der Honorarnote vom 15. Juli 2015 ist zu entneh- men, dass davon 22.7 Stunden auf das Vorverfahren entfallen und 15.2 Stunden auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 14). 2.5.2. Die Entschädigung des Verteidigers richtet sich nach der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.5.3. Gemäss § 16 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt (§ 3 AnwGebV). Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist die Schwere des Falls zu berücksichtigen. In tatsächli- cher Hinsicht handelt es sich um einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt, welchen die Beschuldigten auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht enthält der Sachverhalt aufgrund der Schnittstelle zwischen dem Planungs- und Baurecht hingegen eine gewisse Komplexität. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der gegen die Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht schwer wiegt, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Übertretung. Unter Würdigung aller Umstände sowie in Anbetracht dessen, dass der Verteidiger in der selben Angelegenheit zwei Mandanten zu vertreten hatte, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 240.–. Wie vorstehend ausgeführt macht der Verteidiger gemäss seiner Honorarnote für das Vorverfahren einen Zeitaufwand von 22.7 Stunden geltend. Hierzu ist zu be- achten, dass die vorliegenden Untersuchungsakten keineswegs umfangreich sind (Urk. 2/1-31). Der Zeitaufwand des Verteidigers erscheint im Verhältnis zur tat- sächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls sehr hoch; insbesondere auch, weil sich der Aufwand des Anwalts in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränkten hat, um angemessen zu sein und allenfalls sogar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_800/20015 vom 6. April 2016 E. 2.3, BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Trotz des sehr beschränkten Aktenumfangs macht der Verteidiger für den Zeit- raum bis zur Einsprache am 14. November 2014 einen Aufwand von rund
- 19 - 8 Stunden geltend, ohne dass – mit Ausnahme einer Besprechung mit den Be- schuldigten – grössere Aufwendungen wie beispielsweise umfangreichere Ein- gaben etc. notwendig waren. Dies ist nicht nachvollziehbar und daher um die Hälfte zu kürzen. Sodann fand lediglich eine Einvernahme vor dem Statthalteramt statt, welche (für beide Beschuldigten) knapp 1.5 Stunden dauerte (nämlich von 16.00 bis 17.20 Uhr; Urk. 2/23 u. 2/24). Auffallend ist, dass der Verteidiger für die Vorbereitung der Einvernahme sowie die Vorbesprechung und die Teilnahme an der Einvernahme insgesamt einen Zeitaufwand von 6.5 Stunden geltend macht (Urk. 14). Unter Berücksichtigung des Anfahrtswegs von insgesamt einer Stunde und der Vorbereitung bzw. Besprechung mit den Beschuldigten von nochmals ei- ner Stunde erscheint ein Zeitaufwand von maximal 3.5 Stunden angemessen. Insgesamt erscheint ein Aufwand für das Untersuchungsverfahren von insgesamt gerundet 15 Stunden der Bedeutung des Verfahrens gerade noch angemessen. Für das Untersuchungsverfahren ist dem Verteidiger somit eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (15 Stunden x Fr. 240.–) zuzusprechen. 2.5.4. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren beläuft sich der Aufwand des Verteidigers auf 15.2 Stunden, was beim beantragten Stundenansatz von Fr. 350.– einer Entschädigung (ohne Auslagen) von Fr. 5'320.– entspricht. Die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung erscheinen in Anbetracht des überschaubaren Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Anwaltsgebüh- renverordnung des Kantons Zürich insgesamt wiederum als hoch. So beträgt die Grundgebühr im Strafprozess vor den Einzelgerichten, welche die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet, Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV ZH). In Anbetracht des ge- ringen Aktenumfangs sowie unter Berücksichtigung der Doppelvertretung sowie der Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– angemessen. 2.5.5. Zusätzlich sind die notwendigen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen (§ 22 AnwGebV ZH). Der Verteidiger macht Auslagen von Fr. 238.50 geltend (Urk. 14). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Kopien pra- xisgemäss nicht mit Fr. 1.–, sondern mit Fr. 0.50 zu entschädigen sind. Für die
- 20 - 137 Kopien ist deshalb eine Kürzung von Fr. 68.50 vorzunehmen. Da die Ausla- gen im Übrigen ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind, sind dem Vertei- diger insgesamt Auslagen von Fr. 170.– zuzusprechen. 2.5.6. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist den Beschul- digten für die angemessene Verteidigung somit eine Entschädigung von Fr. 7'311.60 (Fr. 3'600.– [Untersuchung.] + Fr. 3'000.– [erstinstanzliches Gerichts- verfahren.] + Fr. 170.– [Spesen.] + Fr. 541.60 [8 % MWSt.]) zuzusprechen. 2.6. Berufungsverfahren 2.6.1. Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger Aufwendungen von ins- gesamt Fr. 9'466.20, bestehend aus einem Zeitaufwand von 24.2 Stunden sowie Auslagen von 294.–, geltend (Urk. 44). Diese überschreiten die Gebühr für das Berufungsverfahren, welche in der Regel ebenfalls Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– be- trägt, deutlich (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsver- fahren war zwar das ganze erstinstanzliche Urteil angefochten, dieses umfasste jedoch lediglich 15 Seiten. Wie bereits erwähnt ist der Aktenumfang sehr be- schränkt, ferner wird der Beschuldigten lediglich eine einzige Tathandlung vorge- worfen und der Sachverhalt ist unbestritten. Trotz der rechtlichen Problematik ist daher insgesamt noch von einem eher einfachen Verfahren auszugehen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung ersparte. Ein zweiter Schriftenwechsel war mangels Berufungsantwort ebenfalls nicht nötig. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Verteidiger sämtliche Eingaben sowohl für die Beschuldigte als auch für deren Ehemann im Verfahren SU150097 einzureichen hatte, weshalb je- de Eingabe mit einem leicht erhöhten Zeitaufwand verbunden war. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. 2.6.2. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen mit Ausnahme der Kopien ausgewiesen. Für die 224 Kopien ist wiederum eine Kürzung um Fr. 112.– vor- zunehmen, weshalb dem Verteidiger Auslagen von Fr. 182.– zuzusprechen sind.
- 21 - 2.6.3. Folglich ist den Beschuldigten für die angemessene Verteidigung im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'140.55 (Fr. 1'800.– + Fr. 182.– + Fr. 158.55 [8 % MWSt.] / 2) zuzusprechen. 2.7. Mithin ist den Beschuldigten insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- verfahren sowie für das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Prozess Nr. SU150097 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. SU150096 vereinigt und unter letzterer Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. SU150097 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz i.S.v. § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbin- dung mit § 309 Abs. 1 lit. b und § 326 PBG ZH nicht schuldig und werden vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten der beiden Strafbefehle Nr. ST.2014.1303 und Nr. ST.2014.1304 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Be- zirks Hinwil zur Abschreibung belassen.
3. Die Kosten sämtlicher gerichtlichen Verfahren (GC150005-E, GC150006-E, SU150096 und SU150097) werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Den Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'452.15 (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie
- 22 - für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- das Statthalteramt des Bezirks Hinwil
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch