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SU150089

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 15. Mai 2014 kurz nach 17:30 Uhr als Lenker des Lieferwagens "Mercedes-Benz", FR …, auf der Langstrasse in Zürich Richtung Limmatplatz fahrend in der SBB-Unterführung die Sicherheitslinie überfahren zu haben, um so zu überholen.

E. 1.2 Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2014 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschuldigten gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV; in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überfahrens einer Sicher- heitslinie mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach Durchführung der Unter- suchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung der Sache (Urk. 19).

- 4 -

E. 1.3 Am 24. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes auferlegt (Urk. 24). Noch an der Haupt- verhandlung verlangte der Beschuldigte die schriftliche Begründung des mündlich eröffneten Urteils (Prot. I S. 7 f). Nach Zustellung desselben reichte der Beschul- digte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 13. Oktober 2015 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 33), worauf dieses mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 ver- zichtete (Urk. 35). Mit Beschluss vom 4. November 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe nach Art. 398 Abs. 4 StPO Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 37 S. 2). Mit Eingabe vom 9. November 2015 teilte der Beschuldigte mit, dass seine Eingabe vom 28. September 2015 (Urk. 31) als vollständige Berufungsbegründung an- zusehen sei (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und gleichzeitig Frist ange- setzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 41), worauf dieses mit Eingabe vom 13. November 2015 verzichtete (Urk. 44). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 43). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich

- 5 - Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

E. 2.2 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK Eugster-StPO II,

E. 2.3 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).

E. 2.4 Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.

- 6 -

E. 2.5 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 2.6 Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Hilfsweise verlangt er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Freispruch (Urk. 31). Damit bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und dieses ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.7 Eine Rückweisung kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Ver- fahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Sie ist als Ausnahme gedacht und soll vorab dann ergehen, wenn grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil des Be- rufungsklägers verletzt worden sind. Damit soll erreicht werden, dass dem Be- troffenen die Prüfung der anstehenden wesentlichen Tat- und Rechtsfragen durch zwei Instanzen gewährleistet ist. Art. 409 StPO verlangt jedoch nicht, dass sich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts das erst- und zweitinstanzliche Gericht mit den genau gleichen Sachverhalten, Beweisen und identischen rechtlichen Kri- terien auseinandersetzen muss. Rechtsprechung und Literatur lassen sich etwa folgende Fälle entnehmen, in welchen eine Rückweisung vorgenommen werden soll: nicht richtige Besetzung des Gerichts, Verletzung des Anklageprinzips, feh- lende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, nicht gehörige Ver- teidigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ebenso kann eine Rückweisung angezeigt sein, wenn die Vorinstanz nicht alle Anklagepunkte ordnungsgemäss behandelt hat (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1576 f.; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 409 N 2 f.; je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.8 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Urteil "gg den Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit, gg den Verstoss gg Art. 6 der EMRK, ei- nes fairen Verfahrens, gg die ungleiche Beweiswürdigung, bzw. Begünstigung des Anzeigeerstatters, und weiterer Verstösse wie gg die Waffengleichheit usw…"

- 7 - verstosse (Urk. 31 S. 1). Eine Begründung, weshalb dem so sein solle, ist der Be- rufungsbegründung allerdings nicht zu entnehmen. Gründe, die eine Rückwei- sung als angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Damit fällt eine Rückweisung, wie sie der Beschuldigte verlangt, ausser Betracht. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in materieller Hinsicht zu überprüfen.

E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 3.1 Aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden kann, dass der Be- schuldigte als Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern FR … am 15. Mai 2014 kurz nach 17:30 Uhr an der Langstrasse die SBB- Unterführung in Richtung Limmatplatz durchquert hat. Jedenfalls bestreitet der Beschuldigte dies nicht ernsthaft und wäre es ohne gegenteilige Hinweise abwe- gig, anzunehmen, dass die Personalien des Beschuldigten nach durchgeführter Verkehrskontrolle Eingang in den Polizeirapport gefunden hätten, wenn er nicht zugegen gewesen wäre. Der Beschuldigte bestreitet allerdings, in der Unter- führung die Sicherheitslinie überfahren zu haben, um zu überholen (Urk. 9 S. 1, Prot. I S. 4 ff).

E. 3.2 Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 9, Prot. I S. 4 ff.) auf die Zeugenaussagen des rapportierenden Polizeifunktionärs B._____ (Urk. 13) stützen (vgl. Urk. 30 S. 6 f.). In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der SBB-Unterführung der Langstrasse die Sicherheitslinie, welche dort die in Gegenrichtung verlaufende Fahrbahnen voneinander abgrenzt, überfahren habe (Urk. 30 S. 7 f.).

E. 3.3 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der seitens der Vor- instanz erstellte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere habe die Vorinstanz die Regeln der Beweiswürdigung missachtet, indem sie dem An- zeiger mehr glauben geschenkt habe als ihm, obschon sich dieser in einigen Punkten widersprochen habe (Urk. 31 S. 1). Ferner habe die Vorinstanz gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Der Richter habe ganz offensichtlich vergessen, dass er – der Beschuldigte – die Tat immer bestritten habe und das

- 8 - Gericht die Tat nicht zweifelsfrei habe beweisen können. Da es sich demnach um Aussage gegen Aussage handle, müsse zugunsten des Beschuldigten ent- schieden werden (Urk. 31 S. 3).

E. 3.4 Der Beschuldigte vermag mit diesen Vorbringen keine Willkür in der vor- instanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist keineswegs so, dass immer dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, per se zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden wäre. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO I- Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Steht Aussage gegen Aussage, hat das Gericht diese nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, welche Darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie der Informant seine Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf dessen Persönlichkeit oder dessen allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Für die Beurteilung der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen ist vielmehr die sogenannte Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aus- sagetextes, von grosser Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; siehe auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulie- rung als auch die Angaben über die Nebenumstände verändern können

- 9 - (BGE 129 I 58 mit angegebener Literatur). Ein Freispruch hat nur zu ergehen, wenn die objektive Würdigung der gesamten Beweismittel einen erheblichen und nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld nicht ausräumen kann (vgl. Urteil BGer 6B_784/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7).

E. 3.5 Wie gesehen ist der Beschuldigte der Ansicht, dass sich bei willkürfreier Beweiswürdigung und insbesondere aufgrund der inneren Widersprüche in den Zeugenaussagen B._____s eben solche Zweifel hätten aufdrängen müssen, weshalb sich das vorinstanzliche Urteil als unhaltbar erweise (Urk. 31 S. 3).

E. 3.6 Den Ausführungen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist ohne weiteres vertretbar und stützt sich auf di- verse Realkennzeichen in den klaren Aussagen des Zeugen (vgl. Urk. 30 S. 7 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten finden sich in den Zeugenaussagen B._____s keine unlösbaren Widersprüche, aufgrund derer man die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen in Frage stellen müsste. Ebenso wenig sind offensichtli- che Diskrepanzen ersichtlich zwischen der sich aus den Akten sowie Hauptver- handlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

E. 3.6.1 Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass der Zeuge einmal behaupte, "dass ich ausgeschert sei, um zu überholen und etwas später kommt die Behauptung, dass ich angeblich zu früh in die Linksabbiegespur eingeschert sei, indem ich die Sicherheitslinie überfahren hätte" (Urk. 31 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Anklagesachverhalt – und auch der im Polizeirapport wiederge- gebene Sachverhalt (vgl. Urk. 1) – dahingehend lautet, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe, "um zu überholen" (vgl. Urk. 30 S. 6, Urk. 2), wohingegen die Absicht des Überholens in der seitens der Vorinstanz im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussage kein Thema war (vgl. Urk. 30 S. 7). Darin kann allerdings kein Widerspruch erkannt werden. Das Kerngeschehen bleibt dasselbe. Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verhält sich nach dem Gesetzeswortlaut, wer eine Sicherheitslinie überfährt oder überquert und damit entgegen der gesetz-

- 10 - lichen Pflicht die entsprechende Markierung missachtet. Nicht entscheidend ist, ob dies zum Zwecke des Überholens oder aus anderen Gründen erfolgt. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltser- stellung nicht weiter auf eine etwaige Absicht des Beschuldigten eingegangen ist. Eine offensichtlich falsche Sachverhaltserstellung lässt sich daraus nicht ableiten.

E. 3.6.2 Ebenso muss die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage nicht schon deshalb bezweifelt werden, weil der Einvernommene vor dem Stadtrichteramt ausführte, sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 13 S. 2). Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage den willkürfreien Schluss ziehen, dass dieser Umstand für ein zurückhaltendes Aussageverhalten und ge- gen eine Falschbelastung spricht (vgl. Urk. 30 S. 7). Es ist absolut nachvoll- ziehbar, dass sich ein Polizeifunktionär mehr als 10 Monate nach einer Verkehrs- kontrolle zwar detailgetreu an Art und Ort der durchgeführten Kontrolle, nicht aber an jeden einzelnen Verkehrsteilnehmer zu erinnern vermag (vgl. Urk. 13 S. 2).

E. 3.6.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten schliesslich, wenn er fest- hält, dass die Zeugenaussage auch aufgrund der Verweise auf das "schwarze Büchlein" in Zweifel gezogen werden müsste (Urk. 31 S. 2, vgl. entsprechende Kopie als Anhang zu Urk. 13). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, er- klärte der Zeuge B._____, dass – wenn der Beschuldigte den Vorwurf vor Ort nicht akzeptiert hätte –, dies von ihm sowohl im Polizeirapport als auch in seinem schwarzen Büchlein vermerkt worden wäre (Urk. 30 S. 6 mit Verweis auf Urk. 13 S. 2). Demgegenüber führte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus, den Sachverhalt von Anfang an nicht anerkannt zu haben (Urk. 30 S. 6 mit Verweis auf Prot. I S. 5 f.). Es ist keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zugunsten des Beschuldigten davon ausging, dass es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Allerdings ist dann aber auch klar, dass aufgrund dieses Missverständnisses der Umstand des Bestreitens eben keinen Eingang in das Büchlein gefunden hat. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb auch der übrige Eintrag im Büchlein (Personalien, Fahrzeugnummer, -marke, -halter sowie Uhrzeit) und gleichzeitig auch die Zeugenaussage an sich, in Zweifel zu ziehen wären.

- 11 -

E. 3.7 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. vorstehende Erw. 3.2) ist somit nicht zu beanstanden und zu übernehmen.

E. 3.8 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen (Urk. 2; Urk. 30 S. 8, 11). Die rechtliche Qualifikation ist zu- treffend und bedarf keiner Weiterungen. Sie wurde vom Beschuldigten denn auch nicht weiter angefochten. Damit ist sie zu übernehmen.

E. 4 Sanktion

E. 4.1 Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend bis Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Busse und Ersatz- freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 30 S. 9).

E. 4.3 Es kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass angesichts der seitens des Beschuldigten geschaffenen Gefährdungssituation das Ver- schulden als nicht mehr leicht einzustufen sei (Urk. 30 S. 9). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Qualifizierung ist vor dem Hintergrund des konkreten Vorwurfes der einfachen Verkehrsregelverletzung zu

- 12 - verstehen und erweist sich – angesichts aller denkbaren einfachen Verkehrsre- gelverletzungen infolge Überfahrens einer richtungstrennenden Sicherheitslinie – ohne weiteres als angemessen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 31 S. 2) ist es sodann keineswegs widersprüchlich, wenn die Vorinstanz aufgrund des Zeitpunktes und des Ortes der Verfehlung auf eine erhöhte ab- strakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschlossen hat, zugunsten des Beschuldigten aber gleichzeitig festhielt, dass sich diese abstrakte Gefahr nicht in einer konkreten verwirklicht habe.

E. 4.4 Betreffend die Bussenhöhe ist festzuhalten, dass diese lediglich einem Vierzigstel des möglichen Höchstbetrages entspricht und damit ganz am unteren Rand des vorgegebenen Strafrahmens angesiedelt ist. Die Busse erweist sich damit in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens sicher nicht als zu hoch. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben "nur" von der AHV und Ergänzungsleistungen lebt (Urk. 30 S. 9 mit Verweis auf Prot. I S. 6), ist doch bei Übertretungsbussen als Geldsummensanktion schwer- gewichtiges Zumessungskriterium das Verschulden, wobei hingegen die finan- ziellen Verhältnisse des Betroffenen in den Hintergrund treten. Anzumerken ver- bleibt, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (a.a.O.) – die Befra- gung des Beschuldigten zur Person keineswegs zwingend zu Beginn der Ein- vernahme stattzufinden hat. Vielmehr kann diese auch am Ende der Befragung erfolgen. Dass eine solche unterbleibt, wenn sich die für das Verfahren relevanten persönlichen Verhältnisse bereits durch die im Verlaufe der Einvernahme ge- machten Ausführungen des Beschuldigten geklärt haben, ist nicht zu bean- standen.

E. 4.5 Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind wie gesehen auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren. Die festgesetzte Busse von Fr. 250.– ist damit zu bestätigen.

E. 4.6 Schliesslich ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der dem Be- schuldigten auferlegten Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.

- 13 -

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrative Verkehrssicherheit, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern − die Vorinstanz.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.--.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 690.-- (Fr. 250.-- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 21. Juli 2014 sowie Fr. 440.-- nach- trägliche Untersuchungskosten und Weisungsgebühr) werden dem Einspre- cher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (schriftlich, Urk. 31 S. 1)
  8. Die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
  9. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
  10. Hilfsweise die Beurteilung durch Ihr Gericht, dann die Freisprechung in dubio pro reo.
  11. Unter Kostenfolge an den Staat. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (schriftlich, Urk. 44) Abweisung der Berufung Erwägungen:
  12. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 15. Mai 2014 kurz nach 17:30 Uhr als Lenker des Lieferwagens "Mercedes-Benz", FR …, auf der Langstrasse in Zürich Richtung Limmatplatz fahrend in der SBB-Unterführung die Sicherheitslinie überfahren zu haben, um so zu überholen. 1.2. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2014 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschuldigten gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV; in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überfahrens einer Sicher- heitslinie mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach Durchführung der Unter- suchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung der Sache (Urk. 19). - 4 - 1.3. Am 24. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes auferlegt (Urk. 24). Noch an der Haupt- verhandlung verlangte der Beschuldigte die schriftliche Begründung des mündlich eröffneten Urteils (Prot. I S. 7 f). Nach Zustellung desselben reichte der Beschul- digte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31). 1.4. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 13. Oktober 2015 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 33), worauf dieses mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 ver- zichtete (Urk. 35). Mit Beschluss vom 4. November 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe nach Art. 398 Abs. 4 StPO Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 37 S. 2). Mit Eingabe vom 9. November 2015 teilte der Beschuldigte mit, dass seine Eingabe vom 28. September 2015 (Urk. 31) als vollständige Berufungsbegründung an- zusehen sei (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und gleichzeitig Frist ange- setzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 41), worauf dieses mit Eingabe vom 13. November 2015 verzichtete (Urk. 44). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 43). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
  13. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich - 5 - Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK Eugster-StPO II,
  14. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4, BGE 138 I 305 E. 4.3 je mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Be- rufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 2.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. - 6 - 2.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.6. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Hilfsweise verlangt er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Freispruch (Urk. 31). Damit bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und dieses ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.7. Eine Rückweisung kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Ver- fahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Sie ist als Ausnahme gedacht und soll vorab dann ergehen, wenn grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil des Be- rufungsklägers verletzt worden sind. Damit soll erreicht werden, dass dem Be- troffenen die Prüfung der anstehenden wesentlichen Tat- und Rechtsfragen durch zwei Instanzen gewährleistet ist. Art. 409 StPO verlangt jedoch nicht, dass sich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts das erst- und zweitinstanzliche Gericht mit den genau gleichen Sachverhalten, Beweisen und identischen rechtlichen Kri- terien auseinandersetzen muss. Rechtsprechung und Literatur lassen sich etwa folgende Fälle entnehmen, in welchen eine Rückweisung vorgenommen werden soll: nicht richtige Besetzung des Gerichts, Verletzung des Anklageprinzips, feh- lende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, nicht gehörige Ver- teidigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ebenso kann eine Rückweisung angezeigt sein, wenn die Vorinstanz nicht alle Anklagepunkte ordnungsgemäss behandelt hat (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1576 f.; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 409 N 2 f.; je mit weiteren Hinweisen). 2.8. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Urteil "gg den Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit, gg den Verstoss gg Art. 6 der EMRK, ei- nes fairen Verfahrens, gg die ungleiche Beweiswürdigung, bzw. Begünstigung des Anzeigeerstatters, und weiterer Verstösse wie gg die Waffengleichheit usw…" - 7 - verstosse (Urk. 31 S. 1). Eine Begründung, weshalb dem so sein solle, ist der Be- rufungsbegründung allerdings nicht zu entnehmen. Gründe, die eine Rückwei- sung als angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Damit fällt eine Rückweisung, wie sie der Beschuldigte verlangt, ausser Betracht. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in materieller Hinsicht zu überprüfen.
  15. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden kann, dass der Be- schuldigte als Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern FR … am 15. Mai 2014 kurz nach 17:30 Uhr an der Langstrasse die SBB- Unterführung in Richtung Limmatplatz durchquert hat. Jedenfalls bestreitet der Beschuldigte dies nicht ernsthaft und wäre es ohne gegenteilige Hinweise abwe- gig, anzunehmen, dass die Personalien des Beschuldigten nach durchgeführter Verkehrskontrolle Eingang in den Polizeirapport gefunden hätten, wenn er nicht zugegen gewesen wäre. Der Beschuldigte bestreitet allerdings, in der Unter- führung die Sicherheitslinie überfahren zu haben, um zu überholen (Urk. 9 S. 1, Prot. I S. 4 ff). 3.2. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 9, Prot. I S. 4 ff.) auf die Zeugenaussagen des rapportierenden Polizeifunktionärs B._____ (Urk. 13) stützen (vgl. Urk. 30 S. 6 f.). In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der SBB-Unterführung der Langstrasse die Sicherheitslinie, welche dort die in Gegenrichtung verlaufende Fahrbahnen voneinander abgrenzt, überfahren habe (Urk. 30 S. 7 f.). 3.3. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der seitens der Vor- instanz erstellte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere habe die Vorinstanz die Regeln der Beweiswürdigung missachtet, indem sie dem An- zeiger mehr glauben geschenkt habe als ihm, obschon sich dieser in einigen Punkten widersprochen habe (Urk. 31 S. 1). Ferner habe die Vorinstanz gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Der Richter habe ganz offensichtlich vergessen, dass er – der Beschuldigte – die Tat immer bestritten habe und das - 8 - Gericht die Tat nicht zweifelsfrei habe beweisen können. Da es sich demnach um Aussage gegen Aussage handle, müsse zugunsten des Beschuldigten ent- schieden werden (Urk. 31 S. 3). 3.4. Der Beschuldigte vermag mit diesen Vorbringen keine Willkür in der vor- instanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist keineswegs so, dass immer dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, per se zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden wäre. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO I- Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Steht Aussage gegen Aussage, hat das Gericht diese nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, welche Darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie der Informant seine Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf dessen Persönlichkeit oder dessen allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Für die Beurteilung der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen ist vielmehr die sogenannte Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aus- sagetextes, von grosser Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; siehe auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulie- rung als auch die Angaben über die Nebenumstände verändern können - 9 - (BGE 129 I 58 mit angegebener Literatur). Ein Freispruch hat nur zu ergehen, wenn die objektive Würdigung der gesamten Beweismittel einen erheblichen und nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld nicht ausräumen kann (vgl. Urteil BGer 6B_784/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). 3.5. Wie gesehen ist der Beschuldigte der Ansicht, dass sich bei willkürfreier Beweiswürdigung und insbesondere aufgrund der inneren Widersprüche in den Zeugenaussagen B._____s eben solche Zweifel hätten aufdrängen müssen, weshalb sich das vorinstanzliche Urteil als unhaltbar erweise (Urk. 31 S. 3). 3.6. Den Ausführungen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist ohne weiteres vertretbar und stützt sich auf di- verse Realkennzeichen in den klaren Aussagen des Zeugen (vgl. Urk. 30 S. 7 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten finden sich in den Zeugenaussagen B._____s keine unlösbaren Widersprüche, aufgrund derer man die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen in Frage stellen müsste. Ebenso wenig sind offensichtli- che Diskrepanzen ersichtlich zwischen der sich aus den Akten sowie Hauptver- handlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. 3.6.1 Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass der Zeuge einmal behaupte, "dass ich ausgeschert sei, um zu überholen und etwas später kommt die Behauptung, dass ich angeblich zu früh in die Linksabbiegespur eingeschert sei, indem ich die Sicherheitslinie überfahren hätte" (Urk. 31 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Anklagesachverhalt – und auch der im Polizeirapport wiederge- gebene Sachverhalt (vgl. Urk. 1) – dahingehend lautet, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe, "um zu überholen" (vgl. Urk. 30 S. 6, Urk. 2), wohingegen die Absicht des Überholens in der seitens der Vorinstanz im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussage kein Thema war (vgl. Urk. 30 S. 7). Darin kann allerdings kein Widerspruch erkannt werden. Das Kerngeschehen bleibt dasselbe. Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verhält sich nach dem Gesetzeswortlaut, wer eine Sicherheitslinie überfährt oder überquert und damit entgegen der gesetz- - 10 - lichen Pflicht die entsprechende Markierung missachtet. Nicht entscheidend ist, ob dies zum Zwecke des Überholens oder aus anderen Gründen erfolgt. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltser- stellung nicht weiter auf eine etwaige Absicht des Beschuldigten eingegangen ist. Eine offensichtlich falsche Sachverhaltserstellung lässt sich daraus nicht ableiten. 3.6.2 Ebenso muss die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage nicht schon deshalb bezweifelt werden, weil der Einvernommene vor dem Stadtrichteramt ausführte, sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 13 S. 2). Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage den willkürfreien Schluss ziehen, dass dieser Umstand für ein zurückhaltendes Aussageverhalten und ge- gen eine Falschbelastung spricht (vgl. Urk. 30 S. 7). Es ist absolut nachvoll- ziehbar, dass sich ein Polizeifunktionär mehr als 10 Monate nach einer Verkehrs- kontrolle zwar detailgetreu an Art und Ort der durchgeführten Kontrolle, nicht aber an jeden einzelnen Verkehrsteilnehmer zu erinnern vermag (vgl. Urk. 13 S. 2). 3.6.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten schliesslich, wenn er fest- hält, dass die Zeugenaussage auch aufgrund der Verweise auf das "schwarze Büchlein" in Zweifel gezogen werden müsste (Urk. 31 S. 2, vgl. entsprechende Kopie als Anhang zu Urk. 13). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, er- klärte der Zeuge B._____, dass – wenn der Beschuldigte den Vorwurf vor Ort nicht akzeptiert hätte –, dies von ihm sowohl im Polizeirapport als auch in seinem schwarzen Büchlein vermerkt worden wäre (Urk. 30 S. 6 mit Verweis auf Urk. 13 S. 2). Demgegenüber führte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus, den Sachverhalt von Anfang an nicht anerkannt zu haben (Urk. 30 S. 6 mit Verweis auf Prot. I S. 5 f.). Es ist keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zugunsten des Beschuldigten davon ausging, dass es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Allerdings ist dann aber auch klar, dass aufgrund dieses Missverständnisses der Umstand des Bestreitens eben keinen Eingang in das Büchlein gefunden hat. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb auch der übrige Eintrag im Büchlein (Personalien, Fahrzeugnummer, -marke, -halter sowie Uhrzeit) und gleichzeitig auch die Zeugenaussage an sich, in Zweifel zu ziehen wären. - 11 - 3.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. vorstehende Erw. 3.2) ist somit nicht zu beanstanden und zu übernehmen. 3.8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen (Urk. 2; Urk. 30 S. 8, 11). Die rechtliche Qualifikation ist zu- treffend und bedarf keiner Weiterungen. Sie wurde vom Beschuldigten denn auch nicht weiter angefochten. Damit ist sie zu übernehmen.
  16. Sanktion 4.1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend bis Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Busse und Ersatz- freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 30 S. 9). 4.3. Es kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass angesichts der seitens des Beschuldigten geschaffenen Gefährdungssituation das Ver- schulden als nicht mehr leicht einzustufen sei (Urk. 30 S. 9). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Qualifizierung ist vor dem Hintergrund des konkreten Vorwurfes der einfachen Verkehrsregelverletzung zu - 12 - verstehen und erweist sich – angesichts aller denkbaren einfachen Verkehrsre- gelverletzungen infolge Überfahrens einer richtungstrennenden Sicherheitslinie – ohne weiteres als angemessen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 31 S. 2) ist es sodann keineswegs widersprüchlich, wenn die Vorinstanz aufgrund des Zeitpunktes und des Ortes der Verfehlung auf eine erhöhte ab- strakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschlossen hat, zugunsten des Beschuldigten aber gleichzeitig festhielt, dass sich diese abstrakte Gefahr nicht in einer konkreten verwirklicht habe. 4.4. Betreffend die Bussenhöhe ist festzuhalten, dass diese lediglich einem Vierzigstel des möglichen Höchstbetrages entspricht und damit ganz am unteren Rand des vorgegebenen Strafrahmens angesiedelt ist. Die Busse erweist sich damit in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens sicher nicht als zu hoch. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben "nur" von der AHV und Ergänzungsleistungen lebt (Urk. 30 S. 9 mit Verweis auf Prot. I S. 6), ist doch bei Übertretungsbussen als Geldsummensanktion schwer- gewichtiges Zumessungskriterium das Verschulden, wobei hingegen die finan- ziellen Verhältnisse des Betroffenen in den Hintergrund treten. Anzumerken ver- bleibt, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (a.a.O.) – die Befra- gung des Beschuldigten zur Person keineswegs zwingend zu Beginn der Ein- vernahme stattzufinden hat. Vielmehr kann diese auch am Ende der Befragung erfolgen. Dass eine solche unterbleibt, wenn sich die für das Verfahren relevanten persönlichen Verhältnisse bereits durch die im Verlaufe der Einvernahme ge- machten Ausführungen des Beschuldigten geklärt haben, ist nicht zu bean- standen. 4.5. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind wie gesehen auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren. Die festgesetzte Busse von Fr. 250.– ist damit zu bestätigen. 4.6. Schliesslich ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der dem Be- schuldigten auferlegten Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen. - 13 -
  17. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  18. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
  19. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
  20. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  21. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  24. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrative Verkehrssicherheit, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern − die Vorinstanz.
  25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150089-O/U/rm Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 22. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 24. August 2015 (GC150160)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 21. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 11 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.--.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 690.-- (Fr. 250.-- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 21. Juli 2014 sowie Fr. 440.-- nach- trägliche Untersuchungskosten und Weisungsgebühr) werden dem Einspre- cher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (schriftlich, Urk. 31 S. 1)

1. Die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.

2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

3. Hilfsweise die Beurteilung durch Ihr Gericht, dann die Freisprechung in dubio pro reo.

4. Unter Kostenfolge an den Staat.

b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (schriftlich, Urk. 44) Abweisung der Berufung Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 15. Mai 2014 kurz nach 17:30 Uhr als Lenker des Lieferwagens "Mercedes-Benz", FR …, auf der Langstrasse in Zürich Richtung Limmatplatz fahrend in der SBB-Unterführung die Sicherheitslinie überfahren zu haben, um so zu überholen. 1.2. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2014 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschuldigten gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV; in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überfahrens einer Sicher- heitslinie mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, die Kosten in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach Durchführung der Unter- suchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung der Sache (Urk. 19).

- 4 - 1.3. Am 24. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit gleichentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen den Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes auferlegt (Urk. 24). Noch an der Haupt- verhandlung verlangte der Beschuldigte die schriftliche Begründung des mündlich eröffneten Urteils (Prot. I S. 7 f). Nach Zustellung desselben reichte der Beschul- digte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 31). 1.4. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 13. Oktober 2015 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 33), worauf dieses mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 ver- zichtete (Urk. 35). Mit Beschluss vom 4. November 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe nach Art. 398 Abs. 4 StPO Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 37 S. 2). Mit Eingabe vom 9. November 2015 teilte der Beschuldigte mit, dass seine Eingabe vom 28. September 2015 (Urk. 31) als vollständige Berufungsbegründung an- zusehen sei (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und gleichzeitig Frist ange- setzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 41), worauf dieses mit Eingabe vom 13. November 2015 verzichtete (Urk. 44). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 43). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich

- 5 - Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK Eugster-StPO II,

3. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4, BGE 138 I 305 E. 4.3 je mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Be- rufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 2.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.

- 6 - 2.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.6. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Hilfsweise verlangt er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Freispruch (Urk. 31). Damit bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und dieses ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.7. Eine Rückweisung kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Ver- fahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Sie ist als Ausnahme gedacht und soll vorab dann ergehen, wenn grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil des Be- rufungsklägers verletzt worden sind. Damit soll erreicht werden, dass dem Be- troffenen die Prüfung der anstehenden wesentlichen Tat- und Rechtsfragen durch zwei Instanzen gewährleistet ist. Art. 409 StPO verlangt jedoch nicht, dass sich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts das erst- und zweitinstanzliche Gericht mit den genau gleichen Sachverhalten, Beweisen und identischen rechtlichen Kri- terien auseinandersetzen muss. Rechtsprechung und Literatur lassen sich etwa folgende Fälle entnehmen, in welchen eine Rückweisung vorgenommen werden soll: nicht richtige Besetzung des Gerichts, Verletzung des Anklageprinzips, feh- lende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, nicht gehörige Ver- teidigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ebenso kann eine Rückweisung angezeigt sein, wenn die Vorinstanz nicht alle Anklagepunkte ordnungsgemäss behandelt hat (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1576 f.; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 409 N 2 f.; je mit weiteren Hinweisen). 2.8. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Urteil "gg den Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit, gg den Verstoss gg Art. 6 der EMRK, ei- nes fairen Verfahrens, gg die ungleiche Beweiswürdigung, bzw. Begünstigung des Anzeigeerstatters, und weiterer Verstösse wie gg die Waffengleichheit usw…"

- 7 - verstosse (Urk. 31 S. 1). Eine Begründung, weshalb dem so sein solle, ist der Be- rufungsbegründung allerdings nicht zu entnehmen. Gründe, die eine Rückwei- sung als angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Damit fällt eine Rückweisung, wie sie der Beschuldigte verlangt, ausser Betracht. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in materieller Hinsicht zu überprüfen.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet werden kann, dass der Be- schuldigte als Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern FR … am 15. Mai 2014 kurz nach 17:30 Uhr an der Langstrasse die SBB- Unterführung in Richtung Limmatplatz durchquert hat. Jedenfalls bestreitet der Beschuldigte dies nicht ernsthaft und wäre es ohne gegenteilige Hinweise abwe- gig, anzunehmen, dass die Personalien des Beschuldigten nach durchgeführter Verkehrskontrolle Eingang in den Polizeirapport gefunden hätten, wenn er nicht zugegen gewesen wäre. Der Beschuldigte bestreitet allerdings, in der Unter- führung die Sicherheitslinie überfahren zu haben, um zu überholen (Urk. 9 S. 1, Prot. I S. 4 ff). 3.2. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 9, Prot. I S. 4 ff.) auf die Zeugenaussagen des rapportierenden Polizeifunktionärs B._____ (Urk. 13) stützen (vgl. Urk. 30 S. 6 f.). In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der SBB-Unterführung der Langstrasse die Sicherheitslinie, welche dort die in Gegenrichtung verlaufende Fahrbahnen voneinander abgrenzt, überfahren habe (Urk. 30 S. 7 f.). 3.3. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der seitens der Vor- instanz erstellte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere habe die Vorinstanz die Regeln der Beweiswürdigung missachtet, indem sie dem An- zeiger mehr glauben geschenkt habe als ihm, obschon sich dieser in einigen Punkten widersprochen habe (Urk. 31 S. 1). Ferner habe die Vorinstanz gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Der Richter habe ganz offensichtlich vergessen, dass er – der Beschuldigte – die Tat immer bestritten habe und das

- 8 - Gericht die Tat nicht zweifelsfrei habe beweisen können. Da es sich demnach um Aussage gegen Aussage handle, müsse zugunsten des Beschuldigten ent- schieden werden (Urk. 31 S. 3). 3.4. Der Beschuldigte vermag mit diesen Vorbringen keine Willkür in der vor- instanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist keineswegs so, dass immer dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, per se zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden wäre. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO I- Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Steht Aussage gegen Aussage, hat das Gericht diese nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, welche Darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie der Informant seine Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf dessen Persönlichkeit oder dessen allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Für die Beurteilung der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen ist vielmehr die sogenannte Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aus- sagetextes, von grosser Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; siehe auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schilderung des Vor- falles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulie- rung als auch die Angaben über die Nebenumstände verändern können

- 9 - (BGE 129 I 58 mit angegebener Literatur). Ein Freispruch hat nur zu ergehen, wenn die objektive Würdigung der gesamten Beweismittel einen erheblichen und nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld nicht ausräumen kann (vgl. Urteil BGer 6B_784/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). 3.5. Wie gesehen ist der Beschuldigte der Ansicht, dass sich bei willkürfreier Beweiswürdigung und insbesondere aufgrund der inneren Widersprüche in den Zeugenaussagen B._____s eben solche Zweifel hätten aufdrängen müssen, weshalb sich das vorinstanzliche Urteil als unhaltbar erweise (Urk. 31 S. 3). 3.6. Den Ausführungen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist ohne weiteres vertretbar und stützt sich auf di- verse Realkennzeichen in den klaren Aussagen des Zeugen (vgl. Urk. 30 S. 7 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten finden sich in den Zeugenaussagen B._____s keine unlösbaren Widersprüche, aufgrund derer man die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen in Frage stellen müsste. Ebenso wenig sind offensichtli- che Diskrepanzen ersichtlich zwischen der sich aus den Akten sowie Hauptver- handlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. 3.6.1 Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass der Zeuge einmal behaupte, "dass ich ausgeschert sei, um zu überholen und etwas später kommt die Behauptung, dass ich angeblich zu früh in die Linksabbiegespur eingeschert sei, indem ich die Sicherheitslinie überfahren hätte" (Urk. 31 S. 2). Es trifft zwar zu, dass der Anklagesachverhalt – und auch der im Polizeirapport wiederge- gebene Sachverhalt (vgl. Urk. 1) – dahingehend lautet, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe, "um zu überholen" (vgl. Urk. 30 S. 6, Urk. 2), wohingegen die Absicht des Überholens in der seitens der Vorinstanz im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussage kein Thema war (vgl. Urk. 30 S. 7). Darin kann allerdings kein Widerspruch erkannt werden. Das Kerngeschehen bleibt dasselbe. Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verhält sich nach dem Gesetzeswortlaut, wer eine Sicherheitslinie überfährt oder überquert und damit entgegen der gesetz-

- 10 - lichen Pflicht die entsprechende Markierung missachtet. Nicht entscheidend ist, ob dies zum Zwecke des Überholens oder aus anderen Gründen erfolgt. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltser- stellung nicht weiter auf eine etwaige Absicht des Beschuldigten eingegangen ist. Eine offensichtlich falsche Sachverhaltserstellung lässt sich daraus nicht ableiten. 3.6.2 Ebenso muss die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage nicht schon deshalb bezweifelt werden, weil der Einvernommene vor dem Stadtrichteramt ausführte, sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 13 S. 2). Vielmehr durfte die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage den willkürfreien Schluss ziehen, dass dieser Umstand für ein zurückhaltendes Aussageverhalten und ge- gen eine Falschbelastung spricht (vgl. Urk. 30 S. 7). Es ist absolut nachvoll- ziehbar, dass sich ein Polizeifunktionär mehr als 10 Monate nach einer Verkehrs- kontrolle zwar detailgetreu an Art und Ort der durchgeführten Kontrolle, nicht aber an jeden einzelnen Verkehrsteilnehmer zu erinnern vermag (vgl. Urk. 13 S. 2). 3.6.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten schliesslich, wenn er fest- hält, dass die Zeugenaussage auch aufgrund der Verweise auf das "schwarze Büchlein" in Zweifel gezogen werden müsste (Urk. 31 S. 2, vgl. entsprechende Kopie als Anhang zu Urk. 13). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, er- klärte der Zeuge B._____, dass – wenn der Beschuldigte den Vorwurf vor Ort nicht akzeptiert hätte –, dies von ihm sowohl im Polizeirapport als auch in seinem schwarzen Büchlein vermerkt worden wäre (Urk. 30 S. 6 mit Verweis auf Urk. 13 S. 2). Demgegenüber führte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus, den Sachverhalt von Anfang an nicht anerkannt zu haben (Urk. 30 S. 6 mit Verweis auf Prot. I S. 5 f.). Es ist keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zugunsten des Beschuldigten davon ausging, dass es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Allerdings ist dann aber auch klar, dass aufgrund dieses Missverständnisses der Umstand des Bestreitens eben keinen Eingang in das Büchlein gefunden hat. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb auch der übrige Eintrag im Büchlein (Personalien, Fahrzeugnummer, -marke, -halter sowie Uhrzeit) und gleichzeitig auch die Zeugenaussage an sich, in Zweifel zu ziehen wären.

- 11 - 3.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. vorstehende Erw. 3.2) ist somit nicht zu beanstanden und zu übernehmen. 3.8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen (Urk. 2; Urk. 30 S. 8, 11). Die rechtliche Qualifikation ist zu- treffend und bedarf keiner Weiterungen. Sie wurde vom Beschuldigten denn auch nicht weiter angefochten. Damit ist sie zu übernehmen.

4. Sanktion 4.1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend bis Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Busse und Ersatz- freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 30 S. 9). 4.3. Es kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass angesichts der seitens des Beschuldigten geschaffenen Gefährdungssituation das Ver- schulden als nicht mehr leicht einzustufen sei (Urk. 30 S. 9). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Qualifizierung ist vor dem Hintergrund des konkreten Vorwurfes der einfachen Verkehrsregelverletzung zu

- 12 - verstehen und erweist sich – angesichts aller denkbaren einfachen Verkehrsre- gelverletzungen infolge Überfahrens einer richtungstrennenden Sicherheitslinie – ohne weiteres als angemessen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 31 S. 2) ist es sodann keineswegs widersprüchlich, wenn die Vorinstanz aufgrund des Zeitpunktes und des Ortes der Verfehlung auf eine erhöhte ab- strakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschlossen hat, zugunsten des Beschuldigten aber gleichzeitig festhielt, dass sich diese abstrakte Gefahr nicht in einer konkreten verwirklicht habe. 4.4. Betreffend die Bussenhöhe ist festzuhalten, dass diese lediglich einem Vierzigstel des möglichen Höchstbetrages entspricht und damit ganz am unteren Rand des vorgegebenen Strafrahmens angesiedelt ist. Die Busse erweist sich damit in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens sicher nicht als zu hoch. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben "nur" von der AHV und Ergänzungsleistungen lebt (Urk. 30 S. 9 mit Verweis auf Prot. I S. 6), ist doch bei Übertretungsbussen als Geldsummensanktion schwer- gewichtiges Zumessungskriterium das Verschulden, wobei hingegen die finan- ziellen Verhältnisse des Betroffenen in den Hintergrund treten. Anzumerken ver- bleibt, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (a.a.O.) – die Befra- gung des Beschuldigten zur Person keineswegs zwingend zu Beginn der Ein- vernahme stattzufinden hat. Vielmehr kann diese auch am Ende der Befragung erfolgen. Dass eine solche unterbleibt, wenn sich die für das Verfahren relevanten persönlichen Verhältnisse bereits durch die im Verlaufe der Einvernahme ge- machten Ausführungen des Beschuldigten geklärt haben, ist nicht zu bean- standen. 4.5. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind wie gesehen auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren. Die festgesetzte Busse von Fr. 250.– ist damit zu bestätigen. 4.6. Schliesslich ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der dem Be- schuldigten auferlegten Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.

- 13 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- regelung (Dispositivziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt des Kantons Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrative Verkehrssicherheit, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern − die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann