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SU150080

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-02-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, dass er am Montag, 3. März 2014, um ca. 12:05 Uhr, einen Liefer- wagen mit Sachentransportanhänger auf der D._____-Strasse in E._____ Rich- tung F._____ gelenkt und in der Folge zum Überholen des vor ihm fahrenden Ge- ländewagens angesetzt habe. Bei diesem Überholmanöver habe der Beschuldig- te in einiger Entfernung einen Personenwagen entgegenkommen sehen, weshalb er den Überholvorgang habe beenden wollen, um den entgegenkommenden Per- sonenwagen nicht zu gefährden. Beim Wiedereinbiegen habe der mitgeführte Anhänger den Seitenspiegel des Geländewagens touchiert, wodurch dieser abge- rissen worden sei (Urk. 30). 1.2. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage in Bezug auf die Sachverhaltser- stellung korrekt wiedergegeben (Urk. 48 S. 5). Sie wies zu Recht darauf hin, dass der angeklagte Sachverhalt in wesentlichen Teilen durch die Depositionen des

- 10 - Beschuldigten selbst erstellt ist, nämlich der allgemeine Unfallhergang, also das Überholen des Geländefahrzeugs des Fahrers B._____ durch den Beschuldigten, sowie das Touchieren und Abreissen des Rückspiegels des Fahrzeugs B._____ beim Wiedereinspuren (so zuletzt im Rahmen der Berufungsbegründung, Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte hat weiter selbst eingeräumt, zunächst mit 80 km/h hinter dem Geländewagen gefahren zu sein (Urk. 26 S. 6), dann auf ca. 65-70 km/h abgebremst zu haben und dann während des Überholmanövers mit 90 km/h, "ev. ein wenig darüber" gefahren zu sein (Urk. 37 S. 7; Urk. 26 S. 2). Umstritten ist indes das zweite im Strafbefehl ebenfalls umschriebene Sachverhaltselement, wonach der überholte Geländewagen während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit nicht erhöht haben soll (vgl. Urk. 61 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 26; Urk. 37) auf die Aussagen des Fahrers (Urk. 3 und Urk. 27) sowie des Beifahrers (Urk. 4) des überholten Geländewagens stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 6 ff.). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtig ist auch, dass den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln (Rapport Kantonspolizei Zürich [Urk. 1]; Landeskarten Übersichtspläne [Urk. 2.1, 3.1, 4.1], ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten [Urk. 7]; Fotodokumentation Kantonspolizei Zürich [Urk. 8]) kein Beweiswert für das bestrittene und damit zu erstellende Sachverhaltselement zukommt. Die vom Beschuldigten auf der Landeskarte ein- gezeichneten Angaben (Urk. 2.1: Beginn/Ende Überholvorgang) werden indes

– wie zu zeigen sein wird – im Rahmen der rechtlichen Würdigung Bedeutung erlangen. In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 11). 1.4. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der genaue Kollisionsort sei – entgegen der Vorinstanz, die diesen als nicht verfahrensgegen-

- 11 - ständlich bezeichne – zentral für das vorliegende Verfahren. Gleiches gelte für den nach der Kollision stattgefundenen Sachverhalt. Die diesbezüglichen Aus- sagen würden Rückschlüsse auf das Aussageverhalten insgesamt, d.h. zu den Aussagen zum Unfallereignis erlauben. Es falle auf, dass im vorinstanzlichen Ur- teil Erwägungen zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Personen und deren Aussagen fehlen würden. Die Aussagen des Fahrers des überholten Gelände- wagens seien sowohl was die Glaubwürdigkeit der Person aber auch die Glaub- haftigkeit des materiellen Gehaltes der Aussage angehe, schlicht ungenügend. So seien die Angaben des Geländewagenfahrers zur Funktionsweise seines Tempomaten und damit auch zur Frage, ob jener mit konstanter Geschwindigkeit gefahren sei, falsch gewesen. Auch die Angaben zum Ort des Überholmanövers und zum Kollisionsort seien offensichtlich falsch. Vielmehr würden sich die Aus- sagen des Beschuldigten als glaubhaft erweisen, wonach der Geländewagen- fahrer sein Fahrzeug bei abfallender Strasse mehrmals abgebremst habe und dass es deswegen langsamer als erlaubt gefahren sei. Er habe deshalb auf der langen geraden Strecke überholt, wobei der Kollisionsbeteiligte offensichtlich be- schleunigt hätte, da er wieder auf gleiche Höhe gekommen sei. Ein Zurückfallen hinter den Geländewagen sei dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, so dass er sich angesichts des nun aufgetauchten Gegenverkehrs entschieden habe, das Überholmanöver abzuschliessen und wieder auf die rechte Seite zu schwenken (Urk. 61 S. 2 ff.). 1.5. Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachver- haltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschuldigte nicht aufzu- zeigen (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Insbesondere ist ihm dezidiert darin zu widersprechen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubwürdigkeit des Fah- rers und Beifahrers sowie mit der Glaubhaftigkeit deren Aussagen auseinander- gesetzt habe. Zwar bringt die Vorinstanz vereinzelt die Begrifflichkeiten "Glaub- würdigkeit" (der Person) und "Glaubhaftigkeit" (der Aussagen) durcheinander (vgl. Urk. 48 S. 8 oben: "Vor diesem Hintergrund erscheint die übereinstimmende Aussage […] glaubwürdig [recte: glaubhaft]."). Dies ändert indes nichts daran, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit, d.h. mit dem inneren Gehalt der zu würdigenden Aussagen wie auch mit der allgemeinen Glaubwürdig-

- 12 - keit der aussagenden Personen auseinandersetzte (Urk. 48 S. 6-11). Wenn die Verteidigung eine andere – für den Beschuldigten freilich vorteilhaftere – Beweis- würdigung vornimmt, selbst wenn diese ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, ist darin nicht bereits eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz zu erblicken (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll, wurde von der Verteidigung indes nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. 1.6. Wie zu zeigen sein wird, sind die umstrittenen und von der Verteidigung als relevant bezeichneten Fragen nach dem genauen Kollisionsort und nach der Ge- schwindigkeit resp. der allfälligen Beschleunigung des Geländewagens während des Überholvorgangs für die rechtliche Würdigung des erstellten und vom Beschuldigten zumindest teilweise eingestandenen Sachverhalts nicht von Belang und können daher hier offen gelassen werden.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten vor, sich durch sein Verhalten der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht zu haben (Urk. 30). 2.2. Der Beschuldigte macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung berufungs- weise lediglich geltend, (Urk. 27 S. 8 ff.), es sei eventualiter von einem recht- fertigenden Notstand nach Art. 17 StGB auszugehen. Der Beschuldigte habe den Abschluss des Überholmanövers anstreben müssen und deshalb den Gelände- wagen beim Wiedereinbiegen touchiert, einerseits wegen der Beschleunigung des Geländewagens während des Überholmanövers und andererseits wegen des herannahenden Gegenverkehrs resp. der dadurch drohenden Kollision (Urk. 61 S. 7 f.).

- 13 - 2.3. Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 48 S. 11 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. 2.4. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer beim Überholen nach Art. 35 Abs. 3 SVG betrifft vor allem die Abstände zu anderen Strassenbenützern, namentlich auch den Abstand beim Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug. Das Wiedereinbiegen hat so zu erfolgen, dass zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht (dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 66 und N 37; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 35 N 23). Indem der Beschuldigte eingestandenermassen den Geländewagen resp. dessen Rückspiegel beim Wiedereinbiegen touchiert und dadurch schliesslich abgerissen hat, hat er offensichtlich nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum über- holten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen eingehalten und handelte damit objektiv tatbestandsmässig. Dass er den Sicherheitsabstand auch – wie die Vorinstanz zu Recht folgert – mit Vorsatz nicht einhielt, erhellt daraus, dass sich der Beschuldig- te im Wissen um den zu knappen Abstand bewusst in diesem Moment aufgrund des (gemäss seinen Angaben) herannahenden Gegenverkehrs zum Wiederein- biegen entschloss (Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 26 S. 4). 2.5. Der Beschuldigte ruft indes einen Rechtfertigungsgrund für dieses objektiv wie subjektiv tatbestandsmässige Handeln an. Er macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, zu diesem Verhalten quasi gezwungen gewesen zu sein, da der Geländewagen während des Überholvorgangs beschleunigt habe, wodurch er aufgrund des herannahenden Gegenverkehrs zum Wiedereinbiegen unter Miss- achtung des erforderlichen Sicherheitsabstands quasi gezwungen gewesen sei. 2.6. Ein solcher – hier angerufener – rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor, selbst wenn der Geländewagen tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, während des Überholvorgangs beschleunigt ha- ben sollte resp. selbst wenn man auf die vom Beschuldigten gemachten Angaben

- 14 - zu den Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge sowie zu Beginn und Ende des Überholmanövers abstellen würde, und zwar aus folgenden Gründen. 2.7. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Not- standssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individu- alrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vorsätzlich oder fahr- lässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Not- standseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus resultierende Recht- fertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6). 2.8. Wenn überhaupt eine Gefahrenlage aufgrund des herannahenden Gegen- verkehrs bestanden haben sollte, was umstritten ist, zumal der Fahrer des Gelän- dewagens angibt, es wäre noch genügend Zeit gewesen, um den Überholvorgang korrekt abzuschliessen (vgl. nur Urk. 27 S. 5), so wäre der Beschuldigte zu einem anderen, das überholte Fahrzeug nicht gefährdende Verhalten verpflichtet ge- wesen. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG darf nur überholt werden, wenn Gewissheit besteht, dass rechtzeitiges Wiedereinbiegen ohne Gefährdung möglich ist. Dies gilt einer- seits bei Einleitung wie auch während des Überholvorgangs. Ein bereits be- gonnenes Überholmanöver muss demnach bei herannahendem Gegenverkehr abgebrochen werden und zwar erst recht, wenn das zu überholende Fahrzeug tatsächlich während des Überholvorgangs vorschriftswidrig (vgl. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG) beschleunigt (so klar auch BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 49; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 25; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 m.H.a. BGE 96 I 766 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 E. 3). Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Überholvor- gang abzubrechen, falls der Geländewagen – wie von ihm behauptet – tatsächlich beschleunigt haben sollte.

- 15 - 2.9. Hiergegen bringt der Beschuldigte rechtfertigend vor, dies sei ihm nicht (mehr) möglich gewesen, weil sein Zugfahrzeug einen Anhänger zog, der sonst ins Schleudern gekommen wäre (Urk. 26 S. 4). Diese Befürchtung erscheint nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten indes nicht zu entlasten, war es doch er selber, der sich durch sein verkehrsregelwidrig eingeleitetes Überholmanöver in diese behauptete Gefahrenlage gebracht hat. So hat der Beschuldigte mit sei- nem Lieferwagen und Anhänger mit einer Gesamtlänge von ca. 11-12 Metern (gemäss Angaben des Beschuldigten; Urk. 37 S. 6) mit übersetzter Geschwindig- keit von "ca. 90 km/h, ev. ein wenig darüber" (wiederum gemäss Beschuldigten; Urk. S. 6) zum Überholen angesetzt. Wer ein Überholmanöver nicht ohne Verlet- zung von Verkehrsregeln – namentlich nicht ohne Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit – ausführen kann, muss es unterlassen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 28 m.w.H.). Wird mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen, die dem Beschuldigten – wie behauptet – in der Folge ein sicheres Abbremsen und Wiedereinreihen hinter dem zu überholenden Fahrzeug bei herannahendem Gegenverkehr verunmöglicht, ist die abermalige Verkehrsregelverletzung durch zu nahes Wiedereinbiegen vor dem Gelände- wagen jedenfalls nicht durch diese selbstverschuldet herbeigeführte Gefahrenlage zu rechtfertigen. 2.10. Auch abgesehen von der überhöhten Geschwindigkeit erhellt die Gefähr- lichkeit und Verkehrsregelwidrigkeit des Überholmanövers des Beschuldigten be- reits aus dessen eigenen Depositionen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2014 zeichnete der Beschuldigte Beginn und Ende seines Über- holmanövers auf einem Kartenausschnitt (Massstab 1:5000) ein (Urk. 2.1). Die Distanz vom Beginn bis zum Ende des Überholmanövers, an dem er sich zum Wiedereinbiegen veranlasst sah, beträgt gemäss den Angaben des Beschuldigten ca. 300 Meter resp. ca. 350 Meter bis zur Kollisionsstelle. Würde man also für die Erstellung der Örtlichkeiten auf die Angaben des Beschuldigten abstellen, so hätte ihm ein maximaler Überholweg von 350 Meter (begrenzt durch den be- haupteten Gegenverkehr) bzw. von ca. 400 Meter bis zur Kurve zur Verfügung gestanden.

- 16 - 2.11. Zur Berechnung der erforderlichen (freien) Strecke für ein verkehrsregel- konformes Überholmanöver steht folgende Faustregel/-formel zur Verfügung (BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 38): Höhere Geschwindigkeit 2 /Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Ein präziseres Resultat lässt sich mit folgender Formel errechnen (BSK SVG- MAEDER, Art. 35 N 39-42): Geschwindigkeit überholendes Fahrzeug * (Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke + Länge beider Fahrzeuge)/Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Unter Zugrundelegung der Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten (Urk. 37 S. 6: Geschwindigkeit des Geländewagens ca. 70 km/h; Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeugs ca. 90 km/h) resultiert nach der Faustregel ein Über- holweg von 405 Metern ((90*90/(90-70)). Nach der etwas präziseren Berechnung beträgt der Überholweg gar 477 Meter (Länge Fahrzeug des Beschuldigten von 11 Metern; Länge des Geländewagens von 5 Metern [durchschnittliche Fahr- zeuglänge]; Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke von 90 Metern entsprechend der höheren Geschwindigkeit, dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 41). Aus alledem wird deutlich, dass der Beschuldigte bei überhöhter Geschwindigkeit zu einem Überholmanöver ansetzte, obwohl ihm lediglich ein Überholweg von ca. 400 Metern (bzw. aufgrund des behaupteten Gegenverkehrs von 350 Metern) zur Verfügung stand an Stelle der erforderlichen 405 bis 477 Metern. Dass sich der erforderliche Überholweg verlängert hätte, wenn sich der Beschuldigte an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wie auch wenn der Geländewagen schneller als vom Beschuldigten behauptet 70 km/h gefahren wäre, versteht sich von selbst. Der Beschuldigte hat sich folglich auch bei der Einleitung des Überholvorgangs bereits insofern verkehrsregelwidrig verhalten, als er zum Überholen angesetzt hat, ohne dass ihm der nötige Raum zur Verfügung stand (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG).

- 17 - 2.12. Im Lichte dieser Erwägungen lässt sich abschliessend festhalten, dass sich das verfrühte Wiedereinbiegen ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsab- stands nicht rechtfertigen lässt, zumal der Beschuldigte – ausgehend von seinen eigenen Depositionen – diese von ihm behauptete gefährliche Lage durch seine eigene verkehrsregelwidrige Verhaltensweise geschaffen hat. 2.13. Der Beschuldigte hat sich demgemäss – wie die Vorinstanz zu Recht resümiert – der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Bus- se auf Fr. 200.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Urk. 48 S. 13 f.). Einzig ist der Vorinstanz nicht darin zu folgen, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten strafmindernd auswirkt (vgl. Urk. 48 S. 14). Sie ist vielmehr neutral zu behandeln, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu betrachten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Es sind jedenfalls mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters keine Gründe ersichtlich, die eine Herab- setzung der Busse indizieren würden. In Anbetracht des beweismässig erstellten Sachverhalts ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ein äusserst gefährliches Verkehrsmanöver ausgeführt hat. Das gezeigte Verschulden hätte durchaus eine strengere Bestrafung nach sich ziehen können, was aufgrund des Verschlechterungsverbots indes ausser Betracht fällt. Die vorinstanzlich aus- gesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen.

- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 19 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − das Strassenverkehrsamt Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 68/1+3 (PIN-Nr. …) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl Nr. ST.2014.709 vom 9. Mai 2014 bestrafte das Statthalter- amt Bezirk Pfäffikon den Beschuldigten wegen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 200.– (Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 738.40 (Urk. 9). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 11 und Urk. 11.1).

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 19 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − das Strassenverkehrsamt Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 68/1+3 (PIN-Nr. …) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin

E. 1.3 Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 26; Urk. 37) auf die Aussagen des Fahrers (Urk. 3 und Urk. 27) sowie des Beifahrers (Urk. 4) des überholten Geländewagens stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 6 ff.). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtig ist auch, dass den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln (Rapport Kantonspolizei Zürich [Urk. 1]; Landeskarten Übersichtspläne [Urk. 2.1, 3.1, 4.1], ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten [Urk. 7]; Fotodokumentation Kantonspolizei Zürich [Urk. 8]) kein Beweiswert für das bestrittene und damit zu erstellende Sachverhaltselement zukommt. Die vom Beschuldigten auf der Landeskarte ein- gezeichneten Angaben (Urk. 2.1: Beginn/Ende Überholvorgang) werden indes

– wie zu zeigen sein wird – im Rahmen der rechtlichen Würdigung Bedeutung erlangen. In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 11).

E. 1.4 Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der genaue Kollisionsort sei – entgegen der Vorinstanz, die diesen als nicht verfahrensgegen-

- 11 - ständlich bezeichne – zentral für das vorliegende Verfahren. Gleiches gelte für den nach der Kollision stattgefundenen Sachverhalt. Die diesbezüglichen Aus- sagen würden Rückschlüsse auf das Aussageverhalten insgesamt, d.h. zu den Aussagen zum Unfallereignis erlauben. Es falle auf, dass im vorinstanzlichen Ur- teil Erwägungen zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Personen und deren Aussagen fehlen würden. Die Aussagen des Fahrers des überholten Gelände- wagens seien sowohl was die Glaubwürdigkeit der Person aber auch die Glaub- haftigkeit des materiellen Gehaltes der Aussage angehe, schlicht ungenügend. So seien die Angaben des Geländewagenfahrers zur Funktionsweise seines Tempomaten und damit auch zur Frage, ob jener mit konstanter Geschwindigkeit gefahren sei, falsch gewesen. Auch die Angaben zum Ort des Überholmanövers und zum Kollisionsort seien offensichtlich falsch. Vielmehr würden sich die Aus- sagen des Beschuldigten als glaubhaft erweisen, wonach der Geländewagen- fahrer sein Fahrzeug bei abfallender Strasse mehrmals abgebremst habe und dass es deswegen langsamer als erlaubt gefahren sei. Er habe deshalb auf der langen geraden Strecke überholt, wobei der Kollisionsbeteiligte offensichtlich be- schleunigt hätte, da er wieder auf gleiche Höhe gekommen sei. Ein Zurückfallen hinter den Geländewagen sei dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, so dass er sich angesichts des nun aufgetauchten Gegenverkehrs entschieden habe, das Überholmanöver abzuschliessen und wieder auf die rechte Seite zu schwenken (Urk. 61 S. 2 ff.).

E. 1.5 Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachver- haltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschuldigte nicht aufzu- zeigen (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Insbesondere ist ihm dezidiert darin zu widersprechen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubwürdigkeit des Fah- rers und Beifahrers sowie mit der Glaubhaftigkeit deren Aussagen auseinander- gesetzt habe. Zwar bringt die Vorinstanz vereinzelt die Begrifflichkeiten "Glaub- würdigkeit" (der Person) und "Glaubhaftigkeit" (der Aussagen) durcheinander (vgl. Urk. 48 S. 8 oben: "Vor diesem Hintergrund erscheint die übereinstimmende Aussage […] glaubwürdig [recte: glaubhaft]."). Dies ändert indes nichts daran, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit, d.h. mit dem inneren Gehalt der zu würdigenden Aussagen wie auch mit der allgemeinen Glaubwürdig-

- 12 - keit der aussagenden Personen auseinandersetzte (Urk. 48 S. 6-11). Wenn die Verteidigung eine andere – für den Beschuldigten freilich vorteilhaftere – Beweis- würdigung vornimmt, selbst wenn diese ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, ist darin nicht bereits eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz zu erblicken (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll, wurde von der Verteidigung indes nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

E. 1.6 Wie zu zeigen sein wird, sind die umstrittenen und von der Verteidigung als relevant bezeichneten Fragen nach dem genauen Kollisionsort und nach der Ge- schwindigkeit resp. der allfälligen Beschleunigung des Geländewagens während des Überholvorgangs für die rechtliche Würdigung des erstellten und vom Beschuldigten zumindest teilweise eingestandenen Sachverhalts nicht von Belang und können daher hier offen gelassen werden.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung – insbesondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 26) und des Zeugen B._____ (Urk. 29) – erliess das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon einen neuen Strafbefehl (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Mit diesem Strafbefehl Nr. ST.2014.709 vom 15. Oktober 2014 bestrafte es den Beschuldigten wiederum wegen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV

- 4 - mit einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). Im Gegensatz zum ersten Strafbefehl wurden die Kosten für die Blutprobe und den ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse von total Fr. 368.40 auf die Staatskasse genom- men und dem Beschuldigten Verfahrensgebühren von Fr. 250.– auferlegt (Urk. 30). Auch gegen diesen zweiten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am

16. Oktober 2014 innert Frist Einsprache (Urk. 31).

E. 2.1 Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten vor, sich durch sein Verhalten der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht zu haben (Urk. 30).

E. 2.2 Der Beschuldigte macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung berufungs- weise lediglich geltend, (Urk. 27 S. 8 ff.), es sei eventualiter von einem recht- fertigenden Notstand nach Art. 17 StGB auszugehen. Der Beschuldigte habe den Abschluss des Überholmanövers anstreben müssen und deshalb den Gelände- wagen beim Wiedereinbiegen touchiert, einerseits wegen der Beschleunigung des Geländewagens während des Überholmanövers und andererseits wegen des herannahenden Gegenverkehrs resp. der dadurch drohenden Kollision (Urk. 61 S. 7 f.).

- 13 -

E. 2.3 Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 48 S. 11 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit nachfolgenden ergänzenden Hinweisen.

E. 2.4 Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer beim Überholen nach Art. 35 Abs. 3 SVG betrifft vor allem die Abstände zu anderen Strassenbenützern, namentlich auch den Abstand beim Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug. Das Wiedereinbiegen hat so zu erfolgen, dass zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht (dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 66 und N 37; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 35 N 23). Indem der Beschuldigte eingestandenermassen den Geländewagen resp. dessen Rückspiegel beim Wiedereinbiegen touchiert und dadurch schliesslich abgerissen hat, hat er offensichtlich nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum über- holten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen eingehalten und handelte damit objektiv tatbestandsmässig. Dass er den Sicherheitsabstand auch – wie die Vorinstanz zu Recht folgert – mit Vorsatz nicht einhielt, erhellt daraus, dass sich der Beschuldig- te im Wissen um den zu knappen Abstand bewusst in diesem Moment aufgrund des (gemäss seinen Angaben) herannahenden Gegenverkehrs zum Wiederein- biegen entschloss (Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 26 S. 4).

E. 2.5 Der Beschuldigte ruft indes einen Rechtfertigungsgrund für dieses objektiv wie subjektiv tatbestandsmässige Handeln an. Er macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, zu diesem Verhalten quasi gezwungen gewesen zu sein, da der Geländewagen während des Überholvorgangs beschleunigt habe, wodurch er aufgrund des herannahenden Gegenverkehrs zum Wiedereinbiegen unter Miss- achtung des erforderlichen Sicherheitsabstands quasi gezwungen gewesen sei.

E. 2.6 Ein solcher – hier angerufener – rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor, selbst wenn der Geländewagen tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, während des Überholvorgangs beschleunigt ha- ben sollte resp. selbst wenn man auf die vom Beschuldigten gemachten Angaben

- 14 - zu den Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge sowie zu Beginn und Ende des Überholmanövers abstellen würde, und zwar aus folgenden Gründen.

E. 2.7 Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Not- standssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individu- alrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vorsätzlich oder fahr- lässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Not- standseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus resultierende Recht- fertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6).

E. 2.8 Wenn überhaupt eine Gefahrenlage aufgrund des herannahenden Gegen- verkehrs bestanden haben sollte, was umstritten ist, zumal der Fahrer des Gelän- dewagens angibt, es wäre noch genügend Zeit gewesen, um den Überholvorgang korrekt abzuschliessen (vgl. nur Urk. 27 S. 5), so wäre der Beschuldigte zu einem anderen, das überholte Fahrzeug nicht gefährdende Verhalten verpflichtet ge- wesen. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG darf nur überholt werden, wenn Gewissheit besteht, dass rechtzeitiges Wiedereinbiegen ohne Gefährdung möglich ist. Dies gilt einer- seits bei Einleitung wie auch während des Überholvorgangs. Ein bereits be- gonnenes Überholmanöver muss demnach bei herannahendem Gegenverkehr abgebrochen werden und zwar erst recht, wenn das zu überholende Fahrzeug tatsächlich während des Überholvorgangs vorschriftswidrig (vgl. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG) beschleunigt (so klar auch BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 49; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 25; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 m.H.a. BGE 96 I 766 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 E. 3). Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Überholvor- gang abzubrechen, falls der Geländewagen – wie von ihm behauptet – tatsächlich beschleunigt haben sollte.

- 15 -

E. 2.9 Hiergegen bringt der Beschuldigte rechtfertigend vor, dies sei ihm nicht (mehr) möglich gewesen, weil sein Zugfahrzeug einen Anhänger zog, der sonst ins Schleudern gekommen wäre (Urk. 26 S. 4). Diese Befürchtung erscheint nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten indes nicht zu entlasten, war es doch er selber, der sich durch sein verkehrsregelwidrig eingeleitetes Überholmanöver in diese behauptete Gefahrenlage gebracht hat. So hat der Beschuldigte mit sei- nem Lieferwagen und Anhänger mit einer Gesamtlänge von ca. 11-12 Metern (gemäss Angaben des Beschuldigten; Urk. 37 S. 6) mit übersetzter Geschwindig- keit von "ca. 90 km/h, ev. ein wenig darüber" (wiederum gemäss Beschuldigten; Urk. S. 6) zum Überholen angesetzt. Wer ein Überholmanöver nicht ohne Verlet- zung von Verkehrsregeln – namentlich nicht ohne Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit – ausführen kann, muss es unterlassen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 28 m.w.H.). Wird mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen, die dem Beschuldigten – wie behauptet – in der Folge ein sicheres Abbremsen und Wiedereinreihen hinter dem zu überholenden Fahrzeug bei herannahendem Gegenverkehr verunmöglicht, ist die abermalige Verkehrsregelverletzung durch zu nahes Wiedereinbiegen vor dem Gelände- wagen jedenfalls nicht durch diese selbstverschuldet herbeigeführte Gefahrenlage zu rechtfertigen.

E. 2.10 Auch abgesehen von der überhöhten Geschwindigkeit erhellt die Gefähr- lichkeit und Verkehrsregelwidrigkeit des Überholmanövers des Beschuldigten be- reits aus dessen eigenen Depositionen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2014 zeichnete der Beschuldigte Beginn und Ende seines Über- holmanövers auf einem Kartenausschnitt (Massstab 1:5000) ein (Urk. 2.1). Die Distanz vom Beginn bis zum Ende des Überholmanövers, an dem er sich zum Wiedereinbiegen veranlasst sah, beträgt gemäss den Angaben des Beschuldigten ca. 300 Meter resp. ca. 350 Meter bis zur Kollisionsstelle. Würde man also für die Erstellung der Örtlichkeiten auf die Angaben des Beschuldigten abstellen, so hätte ihm ein maximaler Überholweg von 350 Meter (begrenzt durch den be- haupteten Gegenverkehr) bzw. von ca. 400 Meter bis zur Kurve zur Verfügung gestanden.

- 16 -

E. 2.11 Zur Berechnung der erforderlichen (freien) Strecke für ein verkehrsregel- konformes Überholmanöver steht folgende Faustregel/-formel zur Verfügung (BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 38): Höhere Geschwindigkeit 2 /Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Ein präziseres Resultat lässt sich mit folgender Formel errechnen (BSK SVG- MAEDER, Art. 35 N 39-42): Geschwindigkeit überholendes Fahrzeug * (Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke + Länge beider Fahrzeuge)/Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Unter Zugrundelegung der Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten (Urk. 37 S. 6: Geschwindigkeit des Geländewagens ca. 70 km/h; Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeugs ca. 90 km/h) resultiert nach der Faustregel ein Über- holweg von 405 Metern ((90*90/(90-70)). Nach der etwas präziseren Berechnung beträgt der Überholweg gar 477 Meter (Länge Fahrzeug des Beschuldigten von

E. 2.12 Im Lichte dieser Erwägungen lässt sich abschliessend festhalten, dass sich das verfrühte Wiedereinbiegen ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsab- stands nicht rechtfertigen lässt, zumal der Beschuldigte – ausgehend von seinen eigenen Depositionen – diese von ihm behauptete gefährliche Lage durch seine eigene verkehrsregelwidrige Verhaltensweise geschaffen hat.

E. 2.13 Der Beschuldigte hat sich demgemäss – wie die Vorinstanz zu Recht resümiert – der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Bus- se auf Fr. 200.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Urk. 48 S. 13 f.). Einzig ist der Vorinstanz nicht darin zu folgen, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten strafmindernd auswirkt (vgl. Urk. 48 S. 14). Sie ist vielmehr neutral zu behandeln, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu betrachten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Es sind jedenfalls mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters keine Gründe ersichtlich, die eine Herab- setzung der Busse indizieren würden. In Anbetracht des beweismässig erstellten Sachverhalts ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ein äusserst gefährliches Verkehrsmanöver ausgeführt hat. Das gezeigte Verschulden hätte durchaus eine strengere Bestrafung nach sich ziehen können, was aufgrund des Verschlechterungsverbots indes ausser Betracht fällt. Die vorinstanzlich aus- gesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen.

- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

E. 3 In der Folge teilte das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon am 5. November 2014 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde und überwies die Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen über Fr. 130.– zu bestätigen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf den

2. März 2015 vorgeladen (Urk. 35), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschien (Prot. I S. 4). Mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. März 2015 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Entscheidgebühr Fr. 1'500.– sowie weitere Gebühren von Fr. 250.–) auferlegt (Urk. 40 S. 3 f.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 5). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 41) und reichte nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 46 = Urk. 48) am

24. August 2015 (Urk. 16), ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung (Urk. 49) ins Recht.

E. 3.1 Die Verteidigung wendet sich zunächst in prozessualer Hinsicht gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beifahrers im überholten Geländewagen, C._____. Dieser sei nie als Zeuge einvernommen worden, so dass dessen Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 61 S. 2 i.f.).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Konfronta- tionsrecht verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Beschränkt sich der Beschuldigte darauf, die Unverwertbarkeit der Ein- vernahmen zu verlangen, ohne im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren oder spä- testens im Berufungsverfahren entsprechende Befragungen zu beantragen, ist darin ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu erblicken (Urteil des Bundesge- richts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4; vgl. ferner Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).

E. 3.3 Der Beifahrer des überholten Geländewagens, C._____, wurde am 8. März 2014 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 4). Der erste Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon datiert vom 9. Mai 2014 und wurde dem Be- schuldigten am 12. Mai 2014 zugestellt (Urk. 9 und Urk. 10). Mit Schreiben vom

20. Mai 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass er mit der Interes- senwahrung des Beschuldigten betraut sei. Zugleich erhob der Verteidiger des Beschuldigten Einsprache gegen den genannten Strafbefehl, ohne dabei Beweis- anträge zu stellen, und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 11), die ihm am Folgetag gewährt wurde (Urk. 12). Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten durch den Statthalter, an welcher sein Verteidiger teilnahm, wurden dem Beschuldigten

- 8 - konkret einzelne Aussagen des Beifahrers vorgehalten (Urk. 26 S. 7 f.). Auch ge- gen den nach der ergänzenden Untersuchung ergangenen Strafbefehl vom

15. Oktober 2014 (Urk. 30) liess der Beschuldigte Einsprache erheben, wiederum ohne dabei Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 31), und ersuchte ein weiteres Mal um Akteneinsicht, die ihm sodann gewährt wurde (Urk. 32). Mit Verfügung vom

E. 3.4 Aus alledem erhellt, dass die Verteidigung seit der ersten Akteneinsicht (Versanddatum 21. Mai 2014, Urk. 12) Kenntnis davon hatte, dass der Beifahrer polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde. Spätestens seit der Ein- vernahme beim Statthalter vom 10. Juli 2014 (Urk. 26) musste der Verteidigung im Weiteren auch klar sein, dass der Aussage des Beifahrers von den Unter- suchungsbehörden Bedeutung beigemessen wird. Gleiches gilt für die bezirksge- richtliche Einvernahme zur Sache, in deren Verlauf dem Beschuldigten abermals Aussagen des Beifahrers vorgehalten wurden (Urk. 37 S. 10). Da der Beschuldig- te im Berufungsverfahren, das ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat, mit Beweisanträgen nicht mehr zugelassen ist (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO), hätten allfällige Beweisanträge spätestens vor Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vorgebracht werden müssen. Indem der Beschuldigte bis heute nie einen entsprechenden Beweisantrag auf Befragung des Beifahrers als Zeugen

- 9 - (unter Wahrung der Teilnahmerechte) stellte, hat er auf sein Konfrontationsrecht verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4; vgl. ferner Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).

E. 3.5 Die polizeiliche Einvernahme des Beifahrers erweist sich demnach als verwertbar. Richtig ist hingegen die Feststellung der Verteidigung, dass es sich

– entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 6 ff.) – bei der Aussage des Beifahrers nicht um eine Zeugenaussage handelt, sondern jener als polizeili- che Auskunftsperson mit den entsprechenden Belehrungen einvernommen wurde (Urk. 4 S. 1 Fragen 1 und 2 mit Rechtsbelehrung). Dieser Umstand beschlägt indes nicht die Frage der Verwertbarkeit der Aussage, sondern erlangt allenfalls im Rahmen der Aussagewürdigung Bedeutung. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beifahrers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigt hat. III.Schuldpunkt

1. Sachverhalt

E. 4 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

E. 8 September 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 51). Nachdem das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet

- 5 - und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Am 25. November 2015 reichte der Beschuldigte innert

– zweimal erstreckter (Urk. 57 und Urk. 59) – Frist seine Berufungsbegründung unter Beilage seiner Honorarnote ein (Urk. 61 und Urk. 63). Mit Präsidialver- fügung vom 26. November 2015 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon zugesandt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 64). Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon reichte keine Berufungsantwort ein. Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 66). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts

E. 9 Dezember 2014 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vor und setzte den Parteien in Dispositiv-Ziffer 7 Frist an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 35). Beweisanträge wurden in der Folge keine gestellt, auch nicht anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2015 (Prot. I S. 4 f.; Urk. 38), ob- wohl während der Einvernahme des Beschuldigte erneut Bezug zu den Aussagen des Beifahrers genommen wurde (Urk. 37 S. 10). Die Verteidigung hielt einzig fest, es sei sicher richtig, dass der Beifahrer nicht weiter befragt worden sei, da dieser kaum sachdienliche Angaben machen könne. Der Beifahrer habe den Fah- rer des überholten Fahrzeugs zur Einvernahme beim Statthalteramt begleitet, weshalb er (der Verteidiger) kurz mit ersterem gesprochen und ihn anlässlich die- ser Begegnung etwas kennengelernt habe. Es sei nicht übertrieben, dass es sich beim Fahrer und dessen Beifahrer um zwei äusserst spezielle Verkehrsteilnehmer handle, welche beide sofort auffallen würden, wenn diese etwas sagen würden, und mehr als kauzig wirken würden (Urk. 38 S. 5 f.).

E. 11 Metern; Länge des Geländewagens von 5 Metern [durchschnittliche Fahr- zeuglänge]; Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke von 90 Metern entsprechend der höheren Geschwindigkeit, dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 41). Aus alledem wird deutlich, dass der Beschuldigte bei überhöhter Geschwindigkeit zu einem Überholmanöver ansetzte, obwohl ihm lediglich ein Überholweg von ca. 400 Metern (bzw. aufgrund des behaupteten Gegenverkehrs von 350 Metern) zur Verfügung stand an Stelle der erforderlichen 405 bis 477 Metern. Dass sich der erforderliche Überholweg verlängert hätte, wenn sich der Beschuldigte an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wie auch wenn der Geländewagen schneller als vom Beschuldigten behauptet 70 km/h gefahren wäre, versteht sich von selbst. Der Beschuldigte hat sich folglich auch bei der Einleitung des Überholvorgangs bereits insofern verkehrsregelwidrig verhalten, als er zum Überholen angesetzt hat, ohne dass ihm der nötige Raum zur Verfügung stand (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG).

- 17 -

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Gebühren Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
  5. Die Kosten der Untersuchung, des Strafbefehls und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel). - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 61 S. 2) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon (Urk. 66) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  8. Mit Strafbefehl Nr. ST.2014.709 vom 9. Mai 2014 bestrafte das Statthalter- amt Bezirk Pfäffikon den Beschuldigten wegen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 200.– (Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 738.40 (Urk. 9). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 11 und Urk. 11.1).
  9. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung – insbesondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 26) und des Zeugen B._____ (Urk. 29) – erliess das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon einen neuen Strafbefehl (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Mit diesem Strafbefehl Nr. ST.2014.709 vom 15. Oktober 2014 bestrafte es den Beschuldigten wiederum wegen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV - 4 - mit einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). Im Gegensatz zum ersten Strafbefehl wurden die Kosten für die Blutprobe und den ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse von total Fr. 368.40 auf die Staatskasse genom- men und dem Beschuldigten Verfahrensgebühren von Fr. 250.– auferlegt (Urk. 30). Auch gegen diesen zweiten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am
  10. Oktober 2014 innert Frist Einsprache (Urk. 31).
  11. In der Folge teilte das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon am 5. November 2014 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde und überwies die Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen über Fr. 130.– zu bestätigen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf den
  12. März 2015 vorgeladen (Urk. 35), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschien (Prot. I S. 4). Mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. März 2015 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Entscheidgebühr Fr. 1'500.– sowie weitere Gebühren von Fr. 250.–) auferlegt (Urk. 40 S. 3 f.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 5). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 41) und reichte nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 46 = Urk. 48) am
  13. August 2015 (Urk. 16), ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung (Urk. 49) ins Recht.
  14. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  15. September 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 51). Nachdem das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet - 5 - und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Am 25. November 2015 reichte der Beschuldigte innert – zweimal erstreckter (Urk. 57 und Urk. 59) – Frist seine Berufungsbegründung unter Beilage seiner Honorarnote ein (Urk. 61 und Urk. 63). Mit Präsidialver- fügung vom 26. November 2015 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon zugesandt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 64). Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon reichte keine Berufungsantwort ein. Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 66). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  16. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als - 6 - willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorder- richterin allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). - 7 -
  17. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 61). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  18. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1. Die Verteidigung wendet sich zunächst in prozessualer Hinsicht gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beifahrers im überholten Geländewagen, C._____. Dieser sei nie als Zeuge einvernommen worden, so dass dessen Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 61 S. 2 i.f.). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Konfronta- tionsrecht verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Beschränkt sich der Beschuldigte darauf, die Unverwertbarkeit der Ein- vernahmen zu verlangen, ohne im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren oder spä- testens im Berufungsverfahren entsprechende Befragungen zu beantragen, ist darin ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu erblicken (Urteil des Bundesge- richts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4; vgl. ferner Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). 3.3. Der Beifahrer des überholten Geländewagens, C._____, wurde am 8. März 2014 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 4). Der erste Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon datiert vom 9. Mai 2014 und wurde dem Be- schuldigten am 12. Mai 2014 zugestellt (Urk. 9 und Urk. 10). Mit Schreiben vom
  19. Mai 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass er mit der Interes- senwahrung des Beschuldigten betraut sei. Zugleich erhob der Verteidiger des Beschuldigten Einsprache gegen den genannten Strafbefehl, ohne dabei Beweis- anträge zu stellen, und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 11), die ihm am Folgetag gewährt wurde (Urk. 12). Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten durch den Statthalter, an welcher sein Verteidiger teilnahm, wurden dem Beschuldigten - 8 - konkret einzelne Aussagen des Beifahrers vorgehalten (Urk. 26 S. 7 f.). Auch ge- gen den nach der ergänzenden Untersuchung ergangenen Strafbefehl vom
  20. Oktober 2014 (Urk. 30) liess der Beschuldigte Einsprache erheben, wiederum ohne dabei Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 31), und ersuchte ein weiteres Mal um Akteneinsicht, die ihm sodann gewährt wurde (Urk. 32). Mit Verfügung vom
  21. Dezember 2014 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vor und setzte den Parteien in Dispositiv-Ziffer 7 Frist an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 35). Beweisanträge wurden in der Folge keine gestellt, auch nicht anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2015 (Prot. I S. 4 f.; Urk. 38), ob- wohl während der Einvernahme des Beschuldigte erneut Bezug zu den Aussagen des Beifahrers genommen wurde (Urk. 37 S. 10). Die Verteidigung hielt einzig fest, es sei sicher richtig, dass der Beifahrer nicht weiter befragt worden sei, da dieser kaum sachdienliche Angaben machen könne. Der Beifahrer habe den Fah- rer des überholten Fahrzeugs zur Einvernahme beim Statthalteramt begleitet, weshalb er (der Verteidiger) kurz mit ersterem gesprochen und ihn anlässlich die- ser Begegnung etwas kennengelernt habe. Es sei nicht übertrieben, dass es sich beim Fahrer und dessen Beifahrer um zwei äusserst spezielle Verkehrsteilnehmer handle, welche beide sofort auffallen würden, wenn diese etwas sagen würden, und mehr als kauzig wirken würden (Urk. 38 S. 5 f.). 3.4. Aus alledem erhellt, dass die Verteidigung seit der ersten Akteneinsicht (Versanddatum 21. Mai 2014, Urk. 12) Kenntnis davon hatte, dass der Beifahrer polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde. Spätestens seit der Ein- vernahme beim Statthalter vom 10. Juli 2014 (Urk. 26) musste der Verteidigung im Weiteren auch klar sein, dass der Aussage des Beifahrers von den Unter- suchungsbehörden Bedeutung beigemessen wird. Gleiches gilt für die bezirksge- richtliche Einvernahme zur Sache, in deren Verlauf dem Beschuldigten abermals Aussagen des Beifahrers vorgehalten wurden (Urk. 37 S. 10). Da der Beschuldig- te im Berufungsverfahren, das ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat, mit Beweisanträgen nicht mehr zugelassen ist (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO), hätten allfällige Beweisanträge spätestens vor Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vorgebracht werden müssen. Indem der Beschuldigte bis heute nie einen entsprechenden Beweisantrag auf Befragung des Beifahrers als Zeugen - 9 - (unter Wahrung der Teilnahmerechte) stellte, hat er auf sein Konfrontationsrecht verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4; vgl. ferner Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). 3.5. Die polizeiliche Einvernahme des Beifahrers erweist sich demnach als verwertbar. Richtig ist hingegen die Feststellung der Verteidigung, dass es sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 6 ff.) – bei der Aussage des Beifahrers nicht um eine Zeugenaussage handelt, sondern jener als polizeili- che Auskunftsperson mit den entsprechenden Belehrungen einvernommen wurde (Urk. 4 S. 1 Fragen 1 und 2 mit Rechtsbelehrung). Dieser Umstand beschlägt indes nicht die Frage der Verwertbarkeit der Aussage, sondern erlangt allenfalls im Rahmen der Aussagewürdigung Bedeutung. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beifahrers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigt hat. III.Schuldpunkt
  22. Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, dass er am Montag, 3. März 2014, um ca. 12:05 Uhr, einen Liefer- wagen mit Sachentransportanhänger auf der D._____-Strasse in E._____ Rich- tung F._____ gelenkt und in der Folge zum Überholen des vor ihm fahrenden Ge- ländewagens angesetzt habe. Bei diesem Überholmanöver habe der Beschuldig- te in einiger Entfernung einen Personenwagen entgegenkommen sehen, weshalb er den Überholvorgang habe beenden wollen, um den entgegenkommenden Per- sonenwagen nicht zu gefährden. Beim Wiedereinbiegen habe der mitgeführte Anhänger den Seitenspiegel des Geländewagens touchiert, wodurch dieser abge- rissen worden sei (Urk. 30). 1.2. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage in Bezug auf die Sachverhaltser- stellung korrekt wiedergegeben (Urk. 48 S. 5). Sie wies zu Recht darauf hin, dass der angeklagte Sachverhalt in wesentlichen Teilen durch die Depositionen des - 10 - Beschuldigten selbst erstellt ist, nämlich der allgemeine Unfallhergang, also das Überholen des Geländefahrzeugs des Fahrers B._____ durch den Beschuldigten, sowie das Touchieren und Abreissen des Rückspiegels des Fahrzeugs B._____ beim Wiedereinspuren (so zuletzt im Rahmen der Berufungsbegründung, Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte hat weiter selbst eingeräumt, zunächst mit 80 km/h hinter dem Geländewagen gefahren zu sein (Urk. 26 S. 6), dann auf ca. 65-70 km/h abgebremst zu haben und dann während des Überholmanövers mit 90 km/h, "ev. ein wenig darüber" gefahren zu sein (Urk. 37 S. 7; Urk. 26 S. 2). Umstritten ist indes das zweite im Strafbefehl ebenfalls umschriebene Sachverhaltselement, wonach der überholte Geländewagen während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit nicht erhöht haben soll (vgl. Urk. 61 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 26; Urk. 37) auf die Aussagen des Fahrers (Urk. 3 und Urk. 27) sowie des Beifahrers (Urk. 4) des überholten Geländewagens stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 6 ff.). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtig ist auch, dass den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln (Rapport Kantonspolizei Zürich [Urk. 1]; Landeskarten Übersichtspläne [Urk. 2.1, 3.1, 4.1], ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten [Urk. 7]; Fotodokumentation Kantonspolizei Zürich [Urk. 8]) kein Beweiswert für das bestrittene und damit zu erstellende Sachverhaltselement zukommt. Die vom Beschuldigten auf der Landeskarte ein- gezeichneten Angaben (Urk. 2.1: Beginn/Ende Überholvorgang) werden indes – wie zu zeigen sein wird – im Rahmen der rechtlichen Würdigung Bedeutung erlangen. In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 11). 1.4. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der genaue Kollisionsort sei – entgegen der Vorinstanz, die diesen als nicht verfahrensgegen- - 11 - ständlich bezeichne – zentral für das vorliegende Verfahren. Gleiches gelte für den nach der Kollision stattgefundenen Sachverhalt. Die diesbezüglichen Aus- sagen würden Rückschlüsse auf das Aussageverhalten insgesamt, d.h. zu den Aussagen zum Unfallereignis erlauben. Es falle auf, dass im vorinstanzlichen Ur- teil Erwägungen zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Personen und deren Aussagen fehlen würden. Die Aussagen des Fahrers des überholten Gelände- wagens seien sowohl was die Glaubwürdigkeit der Person aber auch die Glaub- haftigkeit des materiellen Gehaltes der Aussage angehe, schlicht ungenügend. So seien die Angaben des Geländewagenfahrers zur Funktionsweise seines Tempomaten und damit auch zur Frage, ob jener mit konstanter Geschwindigkeit gefahren sei, falsch gewesen. Auch die Angaben zum Ort des Überholmanövers und zum Kollisionsort seien offensichtlich falsch. Vielmehr würden sich die Aus- sagen des Beschuldigten als glaubhaft erweisen, wonach der Geländewagen- fahrer sein Fahrzeug bei abfallender Strasse mehrmals abgebremst habe und dass es deswegen langsamer als erlaubt gefahren sei. Er habe deshalb auf der langen geraden Strecke überholt, wobei der Kollisionsbeteiligte offensichtlich be- schleunigt hätte, da er wieder auf gleiche Höhe gekommen sei. Ein Zurückfallen hinter den Geländewagen sei dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, so dass er sich angesichts des nun aufgetauchten Gegenverkehrs entschieden habe, das Überholmanöver abzuschliessen und wieder auf die rechte Seite zu schwenken (Urk. 61 S. 2 ff.). 1.5. Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachver- haltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschuldigte nicht aufzu- zeigen (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Insbesondere ist ihm dezidiert darin zu widersprechen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubwürdigkeit des Fah- rers und Beifahrers sowie mit der Glaubhaftigkeit deren Aussagen auseinander- gesetzt habe. Zwar bringt die Vorinstanz vereinzelt die Begrifflichkeiten "Glaub- würdigkeit" (der Person) und "Glaubhaftigkeit" (der Aussagen) durcheinander (vgl. Urk. 48 S. 8 oben: "Vor diesem Hintergrund erscheint die übereinstimmende Aussage […] glaubwürdig [recte: glaubhaft]."). Dies ändert indes nichts daran, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit, d.h. mit dem inneren Gehalt der zu würdigenden Aussagen wie auch mit der allgemeinen Glaubwürdig- - 12 - keit der aussagenden Personen auseinandersetzte (Urk. 48 S. 6-11). Wenn die Verteidigung eine andere – für den Beschuldigten freilich vorteilhaftere – Beweis- würdigung vornimmt, selbst wenn diese ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, ist darin nicht bereits eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz zu erblicken (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll, wurde von der Verteidigung indes nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. 1.6. Wie zu zeigen sein wird, sind die umstrittenen und von der Verteidigung als relevant bezeichneten Fragen nach dem genauen Kollisionsort und nach der Ge- schwindigkeit resp. der allfälligen Beschleunigung des Geländewagens während des Überholvorgangs für die rechtliche Würdigung des erstellten und vom Beschuldigten zumindest teilweise eingestandenen Sachverhalts nicht von Belang und können daher hier offen gelassen werden.
  23. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten vor, sich durch sein Verhalten der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht zu haben (Urk. 30). 2.2. Der Beschuldigte macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung berufungs- weise lediglich geltend, (Urk. 27 S. 8 ff.), es sei eventualiter von einem recht- fertigenden Notstand nach Art. 17 StGB auszugehen. Der Beschuldigte habe den Abschluss des Überholmanövers anstreben müssen und deshalb den Gelände- wagen beim Wiedereinbiegen touchiert, einerseits wegen der Beschleunigung des Geländewagens während des Überholmanövers und andererseits wegen des herannahenden Gegenverkehrs resp. der dadurch drohenden Kollision (Urk. 61 S. 7 f.). - 13 - 2.3. Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 48 S. 11 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. 2.4. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer beim Überholen nach Art. 35 Abs. 3 SVG betrifft vor allem die Abstände zu anderen Strassenbenützern, namentlich auch den Abstand beim Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug. Das Wiedereinbiegen hat so zu erfolgen, dass zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht (dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 66 und N 37; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 35 N 23). Indem der Beschuldigte eingestandenermassen den Geländewagen resp. dessen Rückspiegel beim Wiedereinbiegen touchiert und dadurch schliesslich abgerissen hat, hat er offensichtlich nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum über- holten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen eingehalten und handelte damit objektiv tatbestandsmässig. Dass er den Sicherheitsabstand auch – wie die Vorinstanz zu Recht folgert – mit Vorsatz nicht einhielt, erhellt daraus, dass sich der Beschuldig- te im Wissen um den zu knappen Abstand bewusst in diesem Moment aufgrund des (gemäss seinen Angaben) herannahenden Gegenverkehrs zum Wiederein- biegen entschloss (Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 26 S. 4). 2.5. Der Beschuldigte ruft indes einen Rechtfertigungsgrund für dieses objektiv wie subjektiv tatbestandsmässige Handeln an. Er macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, zu diesem Verhalten quasi gezwungen gewesen zu sein, da der Geländewagen während des Überholvorgangs beschleunigt habe, wodurch er aufgrund des herannahenden Gegenverkehrs zum Wiedereinbiegen unter Miss- achtung des erforderlichen Sicherheitsabstands quasi gezwungen gewesen sei. 2.6. Ein solcher – hier angerufener – rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor, selbst wenn der Geländewagen tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, während des Überholvorgangs beschleunigt ha- ben sollte resp. selbst wenn man auf die vom Beschuldigten gemachten Angaben - 14 - zu den Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge sowie zu Beginn und Ende des Überholmanövers abstellen würde, und zwar aus folgenden Gründen. 2.7. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Not- standssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individu- alrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vorsätzlich oder fahr- lässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Not- standseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus resultierende Recht- fertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6). 2.8. Wenn überhaupt eine Gefahrenlage aufgrund des herannahenden Gegen- verkehrs bestanden haben sollte, was umstritten ist, zumal der Fahrer des Gelän- dewagens angibt, es wäre noch genügend Zeit gewesen, um den Überholvorgang korrekt abzuschliessen (vgl. nur Urk. 27 S. 5), so wäre der Beschuldigte zu einem anderen, das überholte Fahrzeug nicht gefährdende Verhalten verpflichtet ge- wesen. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG darf nur überholt werden, wenn Gewissheit besteht, dass rechtzeitiges Wiedereinbiegen ohne Gefährdung möglich ist. Dies gilt einer- seits bei Einleitung wie auch während des Überholvorgangs. Ein bereits be- gonnenes Überholmanöver muss demnach bei herannahendem Gegenverkehr abgebrochen werden und zwar erst recht, wenn das zu überholende Fahrzeug tatsächlich während des Überholvorgangs vorschriftswidrig (vgl. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG) beschleunigt (so klar auch BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 49; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 25; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 m.H.a. BGE 96 I 766 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 E. 3). Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Überholvor- gang abzubrechen, falls der Geländewagen – wie von ihm behauptet – tatsächlich beschleunigt haben sollte. - 15 - 2.9. Hiergegen bringt der Beschuldigte rechtfertigend vor, dies sei ihm nicht (mehr) möglich gewesen, weil sein Zugfahrzeug einen Anhänger zog, der sonst ins Schleudern gekommen wäre (Urk. 26 S. 4). Diese Befürchtung erscheint nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten indes nicht zu entlasten, war es doch er selber, der sich durch sein verkehrsregelwidrig eingeleitetes Überholmanöver in diese behauptete Gefahrenlage gebracht hat. So hat der Beschuldigte mit sei- nem Lieferwagen und Anhänger mit einer Gesamtlänge von ca. 11-12 Metern (gemäss Angaben des Beschuldigten; Urk. 37 S. 6) mit übersetzter Geschwindig- keit von "ca. 90 km/h, ev. ein wenig darüber" (wiederum gemäss Beschuldigten; Urk. S. 6) zum Überholen angesetzt. Wer ein Überholmanöver nicht ohne Verlet- zung von Verkehrsregeln – namentlich nicht ohne Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit – ausführen kann, muss es unterlassen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 28 m.w.H.). Wird mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen, die dem Beschuldigten – wie behauptet – in der Folge ein sicheres Abbremsen und Wiedereinreihen hinter dem zu überholenden Fahrzeug bei herannahendem Gegenverkehr verunmöglicht, ist die abermalige Verkehrsregelverletzung durch zu nahes Wiedereinbiegen vor dem Gelände- wagen jedenfalls nicht durch diese selbstverschuldet herbeigeführte Gefahrenlage zu rechtfertigen. 2.10. Auch abgesehen von der überhöhten Geschwindigkeit erhellt die Gefähr- lichkeit und Verkehrsregelwidrigkeit des Überholmanövers des Beschuldigten be- reits aus dessen eigenen Depositionen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2014 zeichnete der Beschuldigte Beginn und Ende seines Über- holmanövers auf einem Kartenausschnitt (Massstab 1:5000) ein (Urk. 2.1). Die Distanz vom Beginn bis zum Ende des Überholmanövers, an dem er sich zum Wiedereinbiegen veranlasst sah, beträgt gemäss den Angaben des Beschuldigten ca. 300 Meter resp. ca. 350 Meter bis zur Kollisionsstelle. Würde man also für die Erstellung der Örtlichkeiten auf die Angaben des Beschuldigten abstellen, so hätte ihm ein maximaler Überholweg von 350 Meter (begrenzt durch den be- haupteten Gegenverkehr) bzw. von ca. 400 Meter bis zur Kurve zur Verfügung gestanden. - 16 - 2.11. Zur Berechnung der erforderlichen (freien) Strecke für ein verkehrsregel- konformes Überholmanöver steht folgende Faustregel/-formel zur Verfügung (BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 38): Höhere Geschwindigkeit 2 /Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Ein präziseres Resultat lässt sich mit folgender Formel errechnen (BSK SVG- MAEDER, Art. 35 N 39-42): Geschwindigkeit überholendes Fahrzeug * (Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke + Länge beider Fahrzeuge)/Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Unter Zugrundelegung der Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten (Urk. 37 S. 6: Geschwindigkeit des Geländewagens ca. 70 km/h; Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeugs ca. 90 km/h) resultiert nach der Faustregel ein Über- holweg von 405 Metern ((90*90/(90-70)). Nach der etwas präziseren Berechnung beträgt der Überholweg gar 477 Meter (Länge Fahrzeug des Beschuldigten von 11 Metern; Länge des Geländewagens von 5 Metern [durchschnittliche Fahr- zeuglänge]; Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke von 90 Metern entsprechend der höheren Geschwindigkeit, dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 41). Aus alledem wird deutlich, dass der Beschuldigte bei überhöhter Geschwindigkeit zu einem Überholmanöver ansetzte, obwohl ihm lediglich ein Überholweg von ca. 400 Metern (bzw. aufgrund des behaupteten Gegenverkehrs von 350 Metern) zur Verfügung stand an Stelle der erforderlichen 405 bis 477 Metern. Dass sich der erforderliche Überholweg verlängert hätte, wenn sich der Beschuldigte an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wie auch wenn der Geländewagen schneller als vom Beschuldigten behauptet 70 km/h gefahren wäre, versteht sich von selbst. Der Beschuldigte hat sich folglich auch bei der Einleitung des Überholvorgangs bereits insofern verkehrsregelwidrig verhalten, als er zum Überholen angesetzt hat, ohne dass ihm der nötige Raum zur Verfügung stand (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). - 17 - 2.12. Im Lichte dieser Erwägungen lässt sich abschliessend festhalten, dass sich das verfrühte Wiedereinbiegen ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsab- stands nicht rechtfertigen lässt, zumal der Beschuldigte – ausgehend von seinen eigenen Depositionen – diese von ihm behauptete gefährliche Lage durch seine eigene verkehrsregelwidrige Verhaltensweise geschaffen hat. 2.13. Der Beschuldigte hat sich demgemäss – wie die Vorinstanz zu Recht resümiert – der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Bus- se auf Fr. 200.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Urk. 48 S. 13 f.). Einzig ist der Vorinstanz nicht darin zu folgen, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten strafmindernd auswirkt (vgl. Urk. 48 S. 14). Sie ist vielmehr neutral zu behandeln, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu betrachten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Es sind jedenfalls mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters keine Gründe ersichtlich, die eine Herab- setzung der Busse indizieren würden. In Anbetracht des beweismässig erstellten Sachverhalts ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ein äusserst gefährliches Verkehrsmanöver ausgeführt hat. Das gezeigte Verschulden hätte durchaus eine strengere Bestrafung nach sich ziehen können, was aufgrund des Verschlechterungsverbots indes ausser Betracht fällt. Die vorinstanzlich aus- gesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen. - 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  24. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  25. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
  27. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  28. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 19 -
  31. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − das Strassenverkehrsamt Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 68/1+3 (PIN-Nr. …) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150080-O/U/rm Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 16. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 2. März 2015 (GB140006)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon vom 15. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 15 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Gebühren Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung, des Strafbefehls und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel).

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten (Urk. 61 S. 2) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.

b) des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon (Urk. 66) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl Nr. ST.2014.709 vom 9. Mai 2014 bestrafte das Statthalter- amt Bezirk Pfäffikon den Beschuldigten wegen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 200.– (Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 738.40 (Urk. 9). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 11 und Urk. 11.1).

2. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung – insbesondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 26) und des Zeugen B._____ (Urk. 29) – erliess das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon einen neuen Strafbefehl (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Mit diesem Strafbefehl Nr. ST.2014.709 vom 15. Oktober 2014 bestrafte es den Beschuldigten wiederum wegen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV

- 4 - mit einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). Im Gegensatz zum ersten Strafbefehl wurden die Kosten für die Blutprobe und den ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse von total Fr. 368.40 auf die Staatskasse genom- men und dem Beschuldigten Verfahrensgebühren von Fr. 250.– auferlegt (Urk. 30). Auch gegen diesen zweiten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am

16. Oktober 2014 innert Frist Einsprache (Urk. 31).

3. In der Folge teilte das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon am 5. November 2014 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde und überwies die Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon mit dem Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen über Fr. 130.– zu bestätigen (Urk. 34). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf den

2. März 2015 vorgeladen (Urk. 35), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschien (Prot. I S. 4). Mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. März 2015 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Entscheidgebühr Fr. 1'500.– sowie weitere Gebühren von Fr. 250.–) auferlegt (Urk. 40 S. 3 f.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 5). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 41) und reichte nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 46 = Urk. 48) am

24. August 2015 (Urk. 16), ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung (Urk. 49) ins Recht.

4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. September 2015 wurde dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 51). Nachdem das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet

- 5 - und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Am 25. November 2015 reichte der Beschuldigte innert

– zweimal erstreckter (Urk. 57 und Urk. 59) – Frist seine Berufungsbegründung unter Beilage seiner Honorarnote ein (Urk. 61 und Urk. 63). Mit Präsidialver- fügung vom 26. November 2015 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon zugesandt und gleichzeitig Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 64). Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon reichte keine Berufungsantwort ein. Innert derselben Frist verzichtete die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 66). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als

- 6 - willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorder- richterin allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Art. 398 N 23). 1.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

- 7 -

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 61). Das erstin- stanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1. Die Verteidigung wendet sich zunächst in prozessualer Hinsicht gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beifahrers im überholten Geländewagen, C._____. Dieser sei nie als Zeuge einvernommen worden, so dass dessen Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 61 S. 2 i.f.). 3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Konfronta- tionsrecht verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Beschränkt sich der Beschuldigte darauf, die Unverwertbarkeit der Ein- vernahmen zu verlangen, ohne im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren oder spä- testens im Berufungsverfahren entsprechende Befragungen zu beantragen, ist darin ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu erblicken (Urteil des Bundesge- richts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4; vgl. ferner Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). 3.3. Der Beifahrer des überholten Geländewagens, C._____, wurde am 8. März 2014 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 4). Der erste Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon datiert vom 9. Mai 2014 und wurde dem Be- schuldigten am 12. Mai 2014 zugestellt (Urk. 9 und Urk. 10). Mit Schreiben vom

20. Mai 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass er mit der Interes- senwahrung des Beschuldigten betraut sei. Zugleich erhob der Verteidiger des Beschuldigten Einsprache gegen den genannten Strafbefehl, ohne dabei Beweis- anträge zu stellen, und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 11), die ihm am Folgetag gewährt wurde (Urk. 12). Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten durch den Statthalter, an welcher sein Verteidiger teilnahm, wurden dem Beschuldigten

- 8 - konkret einzelne Aussagen des Beifahrers vorgehalten (Urk. 26 S. 7 f.). Auch ge- gen den nach der ergänzenden Untersuchung ergangenen Strafbefehl vom

15. Oktober 2014 (Urk. 30) liess der Beschuldigte Einsprache erheben, wiederum ohne dabei Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 31), und ersuchte ein weiteres Mal um Akteneinsicht, die ihm sodann gewährt wurde (Urk. 32). Mit Verfügung vom

9. Dezember 2014 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vor und setzte den Parteien in Dispositiv-Ziffer 7 Frist an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 35). Beweisanträge wurden in der Folge keine gestellt, auch nicht anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2015 (Prot. I S. 4 f.; Urk. 38), ob- wohl während der Einvernahme des Beschuldigte erneut Bezug zu den Aussagen des Beifahrers genommen wurde (Urk. 37 S. 10). Die Verteidigung hielt einzig fest, es sei sicher richtig, dass der Beifahrer nicht weiter befragt worden sei, da dieser kaum sachdienliche Angaben machen könne. Der Beifahrer habe den Fah- rer des überholten Fahrzeugs zur Einvernahme beim Statthalteramt begleitet, weshalb er (der Verteidiger) kurz mit ersterem gesprochen und ihn anlässlich die- ser Begegnung etwas kennengelernt habe. Es sei nicht übertrieben, dass es sich beim Fahrer und dessen Beifahrer um zwei äusserst spezielle Verkehrsteilnehmer handle, welche beide sofort auffallen würden, wenn diese etwas sagen würden, und mehr als kauzig wirken würden (Urk. 38 S. 5 f.). 3.4. Aus alledem erhellt, dass die Verteidigung seit der ersten Akteneinsicht (Versanddatum 21. Mai 2014, Urk. 12) Kenntnis davon hatte, dass der Beifahrer polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde. Spätestens seit der Ein- vernahme beim Statthalter vom 10. Juli 2014 (Urk. 26) musste der Verteidigung im Weiteren auch klar sein, dass der Aussage des Beifahrers von den Unter- suchungsbehörden Bedeutung beigemessen wird. Gleiches gilt für die bezirksge- richtliche Einvernahme zur Sache, in deren Verlauf dem Beschuldigten abermals Aussagen des Beifahrers vorgehalten wurden (Urk. 37 S. 10). Da der Beschuldig- te im Berufungsverfahren, das ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat, mit Beweisanträgen nicht mehr zugelassen ist (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO), hätten allfällige Beweisanträge spätestens vor Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vorgebracht werden müssen. Indem der Beschuldigte bis heute nie einen entsprechenden Beweisantrag auf Befragung des Beifahrers als Zeugen

- 9 - (unter Wahrung der Teilnahmerechte) stellte, hat er auf sein Konfrontationsrecht verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4; vgl. ferner Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). 3.5. Die polizeiliche Einvernahme des Beifahrers erweist sich demnach als verwertbar. Richtig ist hingegen die Feststellung der Verteidigung, dass es sich

– entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 6 ff.) – bei der Aussage des Beifahrers nicht um eine Zeugenaussage handelt, sondern jener als polizeili- che Auskunftsperson mit den entsprechenden Belehrungen einvernommen wurde (Urk. 4 S. 1 Fragen 1 und 2 mit Rechtsbelehrung). Dieser Umstand beschlägt indes nicht die Frage der Verwertbarkeit der Aussage, sondern erlangt allenfalls im Rahmen der Aussagewürdigung Bedeutung. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beifahrers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigt hat. III.Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vor, dass er am Montag, 3. März 2014, um ca. 12:05 Uhr, einen Liefer- wagen mit Sachentransportanhänger auf der D._____-Strasse in E._____ Rich- tung F._____ gelenkt und in der Folge zum Überholen des vor ihm fahrenden Ge- ländewagens angesetzt habe. Bei diesem Überholmanöver habe der Beschuldig- te in einiger Entfernung einen Personenwagen entgegenkommen sehen, weshalb er den Überholvorgang habe beenden wollen, um den entgegenkommenden Per- sonenwagen nicht zu gefährden. Beim Wiedereinbiegen habe der mitgeführte Anhänger den Seitenspiegel des Geländewagens touchiert, wodurch dieser abge- rissen worden sei (Urk. 30). 1.2. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage in Bezug auf die Sachverhaltser- stellung korrekt wiedergegeben (Urk. 48 S. 5). Sie wies zu Recht darauf hin, dass der angeklagte Sachverhalt in wesentlichen Teilen durch die Depositionen des

- 10 - Beschuldigten selbst erstellt ist, nämlich der allgemeine Unfallhergang, also das Überholen des Geländefahrzeugs des Fahrers B._____ durch den Beschuldigten, sowie das Touchieren und Abreissen des Rückspiegels des Fahrzeugs B._____ beim Wiedereinspuren (so zuletzt im Rahmen der Berufungsbegründung, Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte hat weiter selbst eingeräumt, zunächst mit 80 km/h hinter dem Geländewagen gefahren zu sein (Urk. 26 S. 6), dann auf ca. 65-70 km/h abgebremst zu haben und dann während des Überholmanövers mit 90 km/h, "ev. ein wenig darüber" gefahren zu sein (Urk. 37 S. 7; Urk. 26 S. 2). Umstritten ist indes das zweite im Strafbefehl ebenfalls umschriebene Sachverhaltselement, wonach der überholte Geländewagen während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit nicht erhöht haben soll (vgl. Urk. 61 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 26; Urk. 37) auf die Aussagen des Fahrers (Urk. 3 und Urk. 27) sowie des Beifahrers (Urk. 4) des überholten Geländewagens stützen, die sie allesamt zusammengefasst und korrekt wiedergegeben hat (Urk. 48 S. 6 ff.). Darauf, wie auch auf die von der Vorinstanz korrekt wiederge- gebenen Grundsätze für die Sachverhaltserstellung, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtig ist auch, dass den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln (Rapport Kantonspolizei Zürich [Urk. 1]; Landeskarten Übersichtspläne [Urk. 2.1, 3.1, 4.1], ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten [Urk. 7]; Fotodokumentation Kantonspolizei Zürich [Urk. 8]) kein Beweiswert für das bestrittene und damit zu erstellende Sachverhaltselement zukommt. Die vom Beschuldigten auf der Landeskarte ein- gezeichneten Angaben (Urk. 2.1: Beginn/Ende Überholvorgang) werden indes

– wie zu zeigen sein wird – im Rahmen der rechtlichen Würdigung Bedeutung erlangen. In Würdigung der relevanten Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erstellt zu betrachten sei (Urk. 48 S. 11). 1.4. Die Verteidigung wendet in ihrer Berufungsbegründung ein, der genaue Kollisionsort sei – entgegen der Vorinstanz, die diesen als nicht verfahrensgegen-

- 11 - ständlich bezeichne – zentral für das vorliegende Verfahren. Gleiches gelte für den nach der Kollision stattgefundenen Sachverhalt. Die diesbezüglichen Aus- sagen würden Rückschlüsse auf das Aussageverhalten insgesamt, d.h. zu den Aussagen zum Unfallereignis erlauben. Es falle auf, dass im vorinstanzlichen Ur- teil Erwägungen zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Personen und deren Aussagen fehlen würden. Die Aussagen des Fahrers des überholten Gelände- wagens seien sowohl was die Glaubwürdigkeit der Person aber auch die Glaub- haftigkeit des materiellen Gehaltes der Aussage angehe, schlicht ungenügend. So seien die Angaben des Geländewagenfahrers zur Funktionsweise seines Tempomaten und damit auch zur Frage, ob jener mit konstanter Geschwindigkeit gefahren sei, falsch gewesen. Auch die Angaben zum Ort des Überholmanövers und zum Kollisionsort seien offensichtlich falsch. Vielmehr würden sich die Aus- sagen des Beschuldigten als glaubhaft erweisen, wonach der Geländewagen- fahrer sein Fahrzeug bei abfallender Strasse mehrmals abgebremst habe und dass es deswegen langsamer als erlaubt gefahren sei. Er habe deshalb auf der langen geraden Strecke überholt, wobei der Kollisionsbeteiligte offensichtlich be- schleunigt hätte, da er wieder auf gleiche Höhe gekommen sei. Ein Zurückfallen hinter den Geländewagen sei dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, so dass er sich angesichts des nun aufgetauchten Gegenverkehrs entschieden habe, das Überholmanöver abzuschliessen und wieder auf die rechte Seite zu schwenken (Urk. 61 S. 2 ff.). 1.5. Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und Sachver- haltserstellung in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschuldigte nicht aufzu- zeigen (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Insbesondere ist ihm dezidiert darin zu widersprechen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubwürdigkeit des Fah- rers und Beifahrers sowie mit der Glaubhaftigkeit deren Aussagen auseinander- gesetzt habe. Zwar bringt die Vorinstanz vereinzelt die Begrifflichkeiten "Glaub- würdigkeit" (der Person) und "Glaubhaftigkeit" (der Aussagen) durcheinander (vgl. Urk. 48 S. 8 oben: "Vor diesem Hintergrund erscheint die übereinstimmende Aussage […] glaubwürdig [recte: glaubhaft]."). Dies ändert indes nichts daran, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der Glaubhaftigkeit, d.h. mit dem inneren Gehalt der zu würdigenden Aussagen wie auch mit der allgemeinen Glaubwürdig-

- 12 - keit der aussagenden Personen auseinandersetzte (Urk. 48 S. 6-11). Wenn die Verteidigung eine andere – für den Beschuldigten freilich vorteilhaftere – Beweis- würdigung vornimmt, selbst wenn diese ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, ist darin nicht bereits eine willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz zu erblicken (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll, wurde von der Verteidigung indes nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. 1.6. Wie zu zeigen sein wird, sind die umstrittenen und von der Verteidigung als relevant bezeichneten Fragen nach dem genauen Kollisionsort und nach der Ge- schwindigkeit resp. der allfälligen Beschleunigung des Geländewagens während des Überholvorgangs für die rechtliche Würdigung des erstellten und vom Beschuldigten zumindest teilweise eingestandenen Sachverhalts nicht von Belang und können daher hier offen gelassen werden.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon wirft dem Beschuldigten vor, sich durch sein Verhalten der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht zu haben (Urk. 30). 2.2. Der Beschuldigte macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung berufungs- weise lediglich geltend, (Urk. 27 S. 8 ff.), es sei eventualiter von einem recht- fertigenden Notstand nach Art. 17 StGB auszugehen. Der Beschuldigte habe den Abschluss des Überholmanövers anstreben müssen und deshalb den Gelände- wagen beim Wiedereinbiegen touchiert, einerseits wegen der Beschleunigung des Geländewagens während des Überholmanövers und andererseits wegen des herannahenden Gegenverkehrs resp. der dadurch drohenden Kollision (Urk. 61 S. 7 f.).

- 13 - 2.3. Die Vorderrichterin setzt sich zutreffend mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinander (Urk. 48 S. 11 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. 2.4. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer beim Überholen nach Art. 35 Abs. 3 SVG betrifft vor allem die Abstände zu anderen Strassenbenützern, namentlich auch den Abstand beim Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug. Das Wiedereinbiegen hat so zu erfolgen, dass zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht (dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 66 und N 37; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 35 N 23). Indem der Beschuldigte eingestandenermassen den Geländewagen resp. dessen Rückspiegel beim Wiedereinbiegen touchiert und dadurch schliesslich abgerissen hat, hat er offensichtlich nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum über- holten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen eingehalten und handelte damit objektiv tatbestandsmässig. Dass er den Sicherheitsabstand auch – wie die Vorinstanz zu Recht folgert – mit Vorsatz nicht einhielt, erhellt daraus, dass sich der Beschuldig- te im Wissen um den zu knappen Abstand bewusst in diesem Moment aufgrund des (gemäss seinen Angaben) herannahenden Gegenverkehrs zum Wiederein- biegen entschloss (Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 26 S. 4). 2.5. Der Beschuldigte ruft indes einen Rechtfertigungsgrund für dieses objektiv wie subjektiv tatbestandsmässige Handeln an. Er macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, zu diesem Verhalten quasi gezwungen gewesen zu sein, da der Geländewagen während des Überholvorgangs beschleunigt habe, wodurch er aufgrund des herannahenden Gegenverkehrs zum Wiedereinbiegen unter Miss- achtung des erforderlichen Sicherheitsabstands quasi gezwungen gewesen sei. 2.6. Ein solcher – hier angerufener – rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor, selbst wenn der Geländewagen tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, während des Überholvorgangs beschleunigt ha- ben sollte resp. selbst wenn man auf die vom Beschuldigten gemachten Angaben

- 14 - zu den Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge sowie zu Beginn und Ende des Überholmanövers abstellen würde, und zwar aus folgenden Gründen. 2.7. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Not- standssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individu- alrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vorsätzlich oder fahr- lässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Not- standseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus resultierende Recht- fertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6). 2.8. Wenn überhaupt eine Gefahrenlage aufgrund des herannahenden Gegen- verkehrs bestanden haben sollte, was umstritten ist, zumal der Fahrer des Gelän- dewagens angibt, es wäre noch genügend Zeit gewesen, um den Überholvorgang korrekt abzuschliessen (vgl. nur Urk. 27 S. 5), so wäre der Beschuldigte zu einem anderen, das überholte Fahrzeug nicht gefährdende Verhalten verpflichtet ge- wesen. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG darf nur überholt werden, wenn Gewissheit besteht, dass rechtzeitiges Wiedereinbiegen ohne Gefährdung möglich ist. Dies gilt einer- seits bei Einleitung wie auch während des Überholvorgangs. Ein bereits be- gonnenes Überholmanöver muss demnach bei herannahendem Gegenverkehr abgebrochen werden und zwar erst recht, wenn das zu überholende Fahrzeug tatsächlich während des Überholvorgangs vorschriftswidrig (vgl. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG) beschleunigt (so klar auch BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 49; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 25; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 m.H.a. BGE 96 I 766 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 E. 3). Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Überholvor- gang abzubrechen, falls der Geländewagen – wie von ihm behauptet – tatsächlich beschleunigt haben sollte.

- 15 - 2.9. Hiergegen bringt der Beschuldigte rechtfertigend vor, dies sei ihm nicht (mehr) möglich gewesen, weil sein Zugfahrzeug einen Anhänger zog, der sonst ins Schleudern gekommen wäre (Urk. 26 S. 4). Diese Befürchtung erscheint nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten indes nicht zu entlasten, war es doch er selber, der sich durch sein verkehrsregelwidrig eingeleitetes Überholmanöver in diese behauptete Gefahrenlage gebracht hat. So hat der Beschuldigte mit sei- nem Lieferwagen und Anhänger mit einer Gesamtlänge von ca. 11-12 Metern (gemäss Angaben des Beschuldigten; Urk. 37 S. 6) mit übersetzter Geschwindig- keit von "ca. 90 km/h, ev. ein wenig darüber" (wiederum gemäss Beschuldigten; Urk. S. 6) zum Überholen angesetzt. Wer ein Überholmanöver nicht ohne Verlet- zung von Verkehrsregeln – namentlich nicht ohne Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit – ausführen kann, muss es unterlassen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 28 m.w.H.). Wird mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen, die dem Beschuldigten – wie behauptet – in der Folge ein sicheres Abbremsen und Wiedereinreihen hinter dem zu überholenden Fahrzeug bei herannahendem Gegenverkehr verunmöglicht, ist die abermalige Verkehrsregelverletzung durch zu nahes Wiedereinbiegen vor dem Gelände- wagen jedenfalls nicht durch diese selbstverschuldet herbeigeführte Gefahrenlage zu rechtfertigen. 2.10. Auch abgesehen von der überhöhten Geschwindigkeit erhellt die Gefähr- lichkeit und Verkehrsregelwidrigkeit des Überholmanövers des Beschuldigten be- reits aus dessen eigenen Depositionen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2014 zeichnete der Beschuldigte Beginn und Ende seines Über- holmanövers auf einem Kartenausschnitt (Massstab 1:5000) ein (Urk. 2.1). Die Distanz vom Beginn bis zum Ende des Überholmanövers, an dem er sich zum Wiedereinbiegen veranlasst sah, beträgt gemäss den Angaben des Beschuldigten ca. 300 Meter resp. ca. 350 Meter bis zur Kollisionsstelle. Würde man also für die Erstellung der Örtlichkeiten auf die Angaben des Beschuldigten abstellen, so hätte ihm ein maximaler Überholweg von 350 Meter (begrenzt durch den be- haupteten Gegenverkehr) bzw. von ca. 400 Meter bis zur Kurve zur Verfügung gestanden.

- 16 - 2.11. Zur Berechnung der erforderlichen (freien) Strecke für ein verkehrsregel- konformes Überholmanöver steht folgende Faustregel/-formel zur Verfügung (BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 38): Höhere Geschwindigkeit 2 /Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Ein präziseres Resultat lässt sich mit folgender Formel errechnen (BSK SVG- MAEDER, Art. 35 N 39-42): Geschwindigkeit überholendes Fahrzeug * (Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke + Länge beider Fahrzeuge)/Geschwindigkeitsdifferenz = Überholweg (in Metern) Unter Zugrundelegung der Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten (Urk. 37 S. 6: Geschwindigkeit des Geländewagens ca. 70 km/h; Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeugs ca. 90 km/h) resultiert nach der Faustregel ein Über- holweg von 405 Metern ((90*90/(90-70)). Nach der etwas präziseren Berechnung beträgt der Überholweg gar 477 Meter (Länge Fahrzeug des Beschuldigten von 11 Metern; Länge des Geländewagens von 5 Metern [durchschnittliche Fahr- zeuglänge]; Ausbiege- und Wiedereinbiegstrecke von 90 Metern entsprechend der höheren Geschwindigkeit, dazu BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 41). Aus alledem wird deutlich, dass der Beschuldigte bei überhöhter Geschwindigkeit zu einem Überholmanöver ansetzte, obwohl ihm lediglich ein Überholweg von ca. 400 Metern (bzw. aufgrund des behaupteten Gegenverkehrs von 350 Metern) zur Verfügung stand an Stelle der erforderlichen 405 bis 477 Metern. Dass sich der erforderliche Überholweg verlängert hätte, wenn sich der Beschuldigte an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wie auch wenn der Geländewagen schneller als vom Beschuldigten behauptet 70 km/h gefahren wäre, versteht sich von selbst. Der Beschuldigte hat sich folglich auch bei der Einleitung des Überholvorgangs bereits insofern verkehrsregelwidrig verhalten, als er zum Überholen angesetzt hat, ohne dass ihm der nötige Raum zur Verfügung stand (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG).

- 17 - 2.12. Im Lichte dieser Erwägungen lässt sich abschliessend festhalten, dass sich das verfrühte Wiedereinbiegen ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsab- stands nicht rechtfertigen lässt, zumal der Beschuldigte – ausgehend von seinen eigenen Depositionen – diese von ihm behauptete gefährliche Lage durch seine eigene verkehrsregelwidrige Verhaltensweise geschaffen hat. 2.13. Der Beschuldigte hat sich demgemäss – wie die Vorinstanz zu Recht resümiert – der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. IV. Sanktion Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Festsetzung der hier auszusprechenden Busse weitgehend korrekt wiedergegeben sowie angewendet und setzte die Bus- se auf Fr. 200.– fest bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Urk. 48 S. 13 f.). Einzig ist der Vorinstanz nicht darin zu folgen, dass sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten strafmindernd auswirkt (vgl. Urk. 48 S. 14). Sie ist vielmehr neutral zu behandeln, da Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu betrachten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Es sind jedenfalls mit Blick auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters keine Gründe ersichtlich, die eine Herab- setzung der Busse indizieren würden. In Anbetracht des beweismässig erstellten Sachverhalts ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ein äusserst gefährliches Verkehrsmanöver ausgeführt hat. Das gezeigte Verschulden hätte durchaus eine strengere Bestrafung nach sich ziehen können, was aufgrund des Verschlechterungsverbots indes ausser Betracht fällt. Die vorinstanzlich aus- gesprochene Strafe ist folglich zu bestätigen.

- 18 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Gänze auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 19 -

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − das Strassenverkehrsamt Zürich, unter Beilage Kopie Urk. 68/1+3 (PIN-Nr. …) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin