Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 16. Juni 2014 einen Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 3). Konkret wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 29. November 2013, um 16.15 Uhr, als Lenkerin des Trams … der Linie … an der Tramhaltestelle B._____-Strasse, Fahrtrichtung C._____, unter- lassen, durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers zu kontrollieren, ob sie gefahrlos nach dem Fahrgastwechsel die Haltestelle verlassen könne. Sie habe deshalb nicht bemerkt, dass eine Frau beim Einsteigen den Fuss in der Tramtür eingeklemmt habe, so dass diese Frau beim Wiederanfahren des Trams kurz mit- geschleppt worden sei. Anschliessend habe sie es versäumt, die Endlage des Trams zu markieren, ehe sie wieder weitergefahren sei. Im Rahmen der gerichtli- chen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freigesprochen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall wurde sie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Für die Kosten ihrer Verteidigung wurde ihr eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, res- pektive dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 47).
E. 2 Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel 11. Juni 2015) Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt am 9. Juli 2015 zugestellt (Urk. 46/1). Mit Ein- gabe vom 17. Juli 2015 (Datum Poststempel) reichte das Stadtrichteramt seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussbe- rufung (Urk. 52). Am 17. September 2015 (Datum Poststempel) folgte die Beru-
- 5 - fungsbegründung des Stadtrichteramtes (Urk. 55). Die Vorinstanz verzichtete da- rauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 58). Am 12. Oktober 2015 folgte die Beru- fungsantwort (Urk. 59). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verzichtete das Stadt- richteramt auf eine Replik (Urk. 64).
E. 3 Das Stadtrichteramt macht geltend, die Vorinstanz habe durch willkürliche bzw. überspitzt formalistische Handhabung des Anklagegrundsatzes Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt (Urk. 48 S. 2). Der Strafbefehl erwähne zwar nur das nach vorn Beugen des Oberkörpers, das die Beschuldigte unterlassen habe, umfasse damit aber jede Bewegung, die notwen- dig sei, damit der tote Winkel an der vordersten Türe abgedeckt werden könne.
- 6 - Da es sich nur um Übertretungen handle, seien an das Anklageprinzip keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urk. 48 S. 2 f.).
E. 4 Die Verteidigung führt demgegenüber an, auch im Übertretungsverfahren sei die Untersuchungsbehörde nicht von der Pflicht entbunden, die tatsächlichen Um- stände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Ver- haltens, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben würden (Urk. 59 S. 3 f.).
E. 5 Gemäss BGE 140 IV 188 E. 1.4 wird der Inhalt eines Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräfti- ges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss daher zunächst den Anforderungen an eine Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügen, das heisst, möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit der Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Dies fixiert den Anklagesachverhalt im Sinne des Anklageprinzips. Die Komplexität des Sachver- haltes oder die Schwere der zu beurteilenden Delikte spielt hierbei entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde keine Rolle (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Gleich- zeitig muss aber, da der Strafbefehl auch als rechtskräftiges Urteil dienen kann, der Sachverhalt möglichst genau und umfassend umschrieben werden, um gege- benenfalls beurteilen zu können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Es genügt daher nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGE 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1), da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist und diesen nicht anhand der Akten selbst erstellen darf.
E. 6 Während der gesamten Untersuchung wurde der Beschuldigten konstant und ausschliesslich vorgeworfen, sie habe es unterlassen, „durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers“ den toten Winkel bei der vordersten Türe zu kontrollie- ren, damit sie gefahrlos abfahren konnte. Daran ändert nichts, dass im Untersu- chungsergebnis auf einen Bundesgerichtsentscheid verwiesen wird, in dem einem Buschauffeur zugemutet wird, sich vor der Abfahrt kurz zu erheben, sich vorzu- beugen oder seitlich etwas zu verschieben (Urk. 18). In den Anfragen an die VBZ
- 7 - vom 18. Dezember 2014 und vom 19. Januar 2015, ob ein nach vorn Beugen ausreiche, um in den toten Winkel zu sehen, wurde ausdrücklich die Möglichkeit des Aufstehens ausgeschlossen (Urk. 24 und Urk. 26). Auch in der Einvernahme der Zeugin D._____, auf deren Aussage sich die Berufungsklägerin stützte, wurde auf entsprechende Frage explizit festgehalten, dass sie nicht aufgestanden war, sondern sich nur nach vorn gebeugt hatte, um den toten Winkel zu überprüfen (Urk. 17 S. 4). Schliesslich verzichtete die Untersuchungsbehörde darauf, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, dessen Sachverhalt auch das Unterlassen des Aufstehens zwecks besserer Sicht umfasste. Ein solcher Vorwurf wurde der Be- schuldigten somit im ganzen Untersuchungsverfahren nie vorgehalten.
E. 7 Unter diesen Umständen liegt keine Überspitzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz sich auf die Prüfung der Frage, ob die Beschuldigte durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers den Unfall hätte verhindern können, beschränkte. Dass dies nicht der Fall war, hat die Vorinstanz mit überzeugenden Erwägungen (Urk. 47 S. 8-13), auf welche zu verweisen ist, dargelegt, was auch von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird. Der vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.
E. 8 Das Stadtrichteramt bringt weiter vor, die Strafe sei fehlerhaft begründet wor- den, da in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auf Art. 90 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 92 Abs. 1 SVG verwiesen werde (Urk. 48 S. 3). Dies ist ein offensichtliches Versehen. Im Urteilsdispositiv wird denn auch der korrekte Artikel verwendet. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu Fr. 10‘000.– bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe so zu bemessen, dass sie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass keine eigentliche Fahrer- flucht vorliegt und die Erstellung des Sachverhaltes durch die Behörden durch den Umstand, dass die Endlage des Trams nicht markiert wurde, nicht wesentlich erschwert wurde. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die
- 8 - Beschuldigte unter gewissem Druck ihrer Vorgesetzten stand, die Strecke für den Fahrbetrieb möglichst rasch wieder freizugeben, und nicht vorsätzlich handelte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist daher als leicht anzusehen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 13). Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 100.– erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. III. Kosten
1. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz willkürlich davon abgesehen habe, der Beschuldigten einen Teil der Untersuchungs- und Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 48 S. 3 f.). Ihr seien diese im Umfang von einem Drittel aufzu- erlegen, und dementsprechend sei ihr nur eine um einen Drittel reduzierte Ent- schädigung für ihre Verteidigung zuzusprechen (Urk. 48 S. 1).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall praktisch keine Rolle in der Untersuchung. Diesbezüglich beschränkten sich die Untersuchungshandlungen auf wenige Fragen in den Ein- vernahmen vom 9. Januar 2014 und vom 16. September 2014 (Urk. 2/2 S. 2 und Urk. 14 S. 7) sowie einen Eintrag im Polizeirapport vom 19. Januar 2014 (Urk. 2/1). Bezüglich des Vorwurfs des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges wur- den demgegenüber zahlreiche Einvernahmen und weitere Abklärungen vorge- nommen, die den weitaus grössten Teil der Untersuchungshandlungen ausma- chen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte ihre Einsprache gegen diesen Vorwurf noch in der vorinstanzli- chen Verhandlung zurückzog, ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, nicht zu beanstanden.
3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich der Aufwand für die Vertei-
- 9 - digung der Beschuldigten praktisch ausschliesslich auf den Vorwurf des Nichtbe- herrschens des Fahrzeuges bezog, liegt auch kein Anlass vor, die der Beschul- digten zuzusprechende Prozessentschädigung zu kürzen. Ihr ist für ihre Verteidi- gung im gesamten Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Teilrückzug der Einsprache) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150070-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 17. Februar 2016 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juni 2015 (GC150026)
- 2 - Strafbefehl Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 16. Juni 2014 (Urk. 3) gilt als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Vom Rückzug der Einsprecherin in Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidri- gen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG wird Vormerk genommen.
2. Die Einsprecherin ist des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-030-044 vom 16. Juni 2014 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
7. Der Einsprecherin wird eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zulasten der Ge- richtskasse zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 48 S. 1, schriftlich) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei, soweit der Strafbefehl nicht aus- drücklich von der Beschuldigten anerkannt wurde, vollumfänglich aufzuhe- ben, die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls vom 16. Juni 2014 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge man- gelnder Aufmerksamkeit beim wieder Anfahren nach Halt in der Haltestelle und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall durch Nichtanzeich- nen der Endlage schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, wobei ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen seien, folglich ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen sei, eventuell sei selbst bei Freispruch in Bezug auf Nichtbeherrschens des Fahrzeugs der Einsprecherin und Berufungsbeklagten ein Drittel der Kosten der Untersuchung und des Gerichts aufzuerlegen und ihr nur zwei Drittel der Entschädigung zuzusprechen.
b) Der Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2, schriftlich) Die Berufungsanträge der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und das erstin- stanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. -----------------------------------------------------
- 4 - Erwägungen: I.
1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 16. Juni 2014 einen Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 3). Konkret wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 29. November 2013, um 16.15 Uhr, als Lenkerin des Trams … der Linie … an der Tramhaltestelle B._____-Strasse, Fahrtrichtung C._____, unter- lassen, durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers zu kontrollieren, ob sie gefahrlos nach dem Fahrgastwechsel die Haltestelle verlassen könne. Sie habe deshalb nicht bemerkt, dass eine Frau beim Einsteigen den Fuss in der Tramtür eingeklemmt habe, so dass diese Frau beim Wiederanfahren des Trams kurz mit- geschleppt worden sei. Anschliessend habe sie es versäumt, die Endlage des Trams zu markieren, ehe sie wieder weitergefahren sei. Im Rahmen der gerichtli- chen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freigesprochen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall wurde sie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Für die Kosten ihrer Verteidigung wurde ihr eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, res- pektive dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 47).
2. Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel 11. Juni 2015) Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt am 9. Juli 2015 zugestellt (Urk. 46/1). Mit Ein- gabe vom 17. Juli 2015 (Datum Poststempel) reichte das Stadtrichteramt seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussbe- rufung (Urk. 52). Am 17. September 2015 (Datum Poststempel) folgte die Beru-
- 5 - fungsbegründung des Stadtrichteramtes (Urk. 55). Die Vorinstanz verzichtete da- rauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 58). Am 12. Oktober 2015 folgte die Beru- fungsantwort (Urk. 59). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verzichtete das Stadt- richteramt auf eine Replik (Urk. 64).
3. Das Stadtrichteramt Zürich beschränkte seine Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und die Kostenauflage so- wie die der Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für ihre anwaltliche Ver- teidigung. Demzufolge ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 (GC150026) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilrückzug der Einsprache) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II.
1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt.
2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte eine Frau, deren Fuss in der vordersten Türe eingeklemmt war, übersah und diese beim Abfahren einige Meter weit mitschleppte. Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, auch durch das im Strafbefehl aufgeführte nach vorn Beugen des Oberkörpers hätte die Beschuldig- te die Frau nicht sehen können, weshalb der im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 47 S. 12 f.).
3. Das Stadtrichteramt macht geltend, die Vorinstanz habe durch willkürliche bzw. überspitzt formalistische Handhabung des Anklagegrundsatzes Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt (Urk. 48 S. 2). Der Strafbefehl erwähne zwar nur das nach vorn Beugen des Oberkörpers, das die Beschuldigte unterlassen habe, umfasse damit aber jede Bewegung, die notwen- dig sei, damit der tote Winkel an der vordersten Türe abgedeckt werden könne.
- 6 - Da es sich nur um Übertretungen handle, seien an das Anklageprinzip keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urk. 48 S. 2 f.).
4. Die Verteidigung führt demgegenüber an, auch im Übertretungsverfahren sei die Untersuchungsbehörde nicht von der Pflicht entbunden, die tatsächlichen Um- stände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Ver- haltens, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben würden (Urk. 59 S. 3 f.).
5. Gemäss BGE 140 IV 188 E. 1.4 wird der Inhalt eines Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräfti- ges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss daher zunächst den Anforderungen an eine Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügen, das heisst, möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit der Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Dies fixiert den Anklagesachverhalt im Sinne des Anklageprinzips. Die Komplexität des Sachver- haltes oder die Schwere der zu beurteilenden Delikte spielt hierbei entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde keine Rolle (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Gleich- zeitig muss aber, da der Strafbefehl auch als rechtskräftiges Urteil dienen kann, der Sachverhalt möglichst genau und umfassend umschrieben werden, um gege- benenfalls beurteilen zu können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Es genügt daher nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGE 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1), da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist und diesen nicht anhand der Akten selbst erstellen darf.
6. Während der gesamten Untersuchung wurde der Beschuldigten konstant und ausschliesslich vorgeworfen, sie habe es unterlassen, „durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers“ den toten Winkel bei der vordersten Türe zu kontrollie- ren, damit sie gefahrlos abfahren konnte. Daran ändert nichts, dass im Untersu- chungsergebnis auf einen Bundesgerichtsentscheid verwiesen wird, in dem einem Buschauffeur zugemutet wird, sich vor der Abfahrt kurz zu erheben, sich vorzu- beugen oder seitlich etwas zu verschieben (Urk. 18). In den Anfragen an die VBZ
- 7 - vom 18. Dezember 2014 und vom 19. Januar 2015, ob ein nach vorn Beugen ausreiche, um in den toten Winkel zu sehen, wurde ausdrücklich die Möglichkeit des Aufstehens ausgeschlossen (Urk. 24 und Urk. 26). Auch in der Einvernahme der Zeugin D._____, auf deren Aussage sich die Berufungsklägerin stützte, wurde auf entsprechende Frage explizit festgehalten, dass sie nicht aufgestanden war, sondern sich nur nach vorn gebeugt hatte, um den toten Winkel zu überprüfen (Urk. 17 S. 4). Schliesslich verzichtete die Untersuchungsbehörde darauf, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, dessen Sachverhalt auch das Unterlassen des Aufstehens zwecks besserer Sicht umfasste. Ein solcher Vorwurf wurde der Be- schuldigten somit im ganzen Untersuchungsverfahren nie vorgehalten.
7. Unter diesen Umständen liegt keine Überspitzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz sich auf die Prüfung der Frage, ob die Beschuldigte durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers den Unfall hätte verhindern können, beschränkte. Dass dies nicht der Fall war, hat die Vorinstanz mit überzeugenden Erwägungen (Urk. 47 S. 8-13), auf welche zu verweisen ist, dargelegt, was auch von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird. Der vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.
8. Das Stadtrichteramt bringt weiter vor, die Strafe sei fehlerhaft begründet wor- den, da in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auf Art. 90 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 92 Abs. 1 SVG verwiesen werde (Urk. 48 S. 3). Dies ist ein offensichtliches Versehen. Im Urteilsdispositiv wird denn auch der korrekte Artikel verwendet. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu Fr. 10‘000.– bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe so zu bemessen, dass sie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass keine eigentliche Fahrer- flucht vorliegt und die Erstellung des Sachverhaltes durch die Behörden durch den Umstand, dass die Endlage des Trams nicht markiert wurde, nicht wesentlich erschwert wurde. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die
- 8 - Beschuldigte unter gewissem Druck ihrer Vorgesetzten stand, die Strecke für den Fahrbetrieb möglichst rasch wieder freizugeben, und nicht vorsätzlich handelte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist daher als leicht anzusehen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 13). Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 100.– erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. III. Kosten
1. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz willkürlich davon abgesehen habe, der Beschuldigten einen Teil der Untersuchungs- und Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 48 S. 3 f.). Ihr seien diese im Umfang von einem Drittel aufzu- erlegen, und dementsprechend sei ihr nur eine um einen Drittel reduzierte Ent- schädigung für ihre Verteidigung zuzusprechen (Urk. 48 S. 1).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall praktisch keine Rolle in der Untersuchung. Diesbezüglich beschränkten sich die Untersuchungshandlungen auf wenige Fragen in den Ein- vernahmen vom 9. Januar 2014 und vom 16. September 2014 (Urk. 2/2 S. 2 und Urk. 14 S. 7) sowie einen Eintrag im Polizeirapport vom 19. Januar 2014 (Urk. 2/1). Bezüglich des Vorwurfs des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges wur- den demgegenüber zahlreiche Einvernahmen und weitere Abklärungen vorge- nommen, die den weitaus grössten Teil der Untersuchungshandlungen ausma- chen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte ihre Einsprache gegen diesen Vorwurf noch in der vorinstanzli- chen Verhandlung zurückzog, ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, nicht zu beanstanden.
3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich der Aufwand für die Vertei-
- 9 - digung der Beschuldigten praktisch ausschliesslich auf den Vorwurf des Nichtbe- herrschens des Fahrzeuges bezog, liegt auch kein Anlass vor, die der Beschul- digten zuzusprechende Prozessentschädigung zu kürzen. Ihr ist für ihre Verteidi- gung im gesamten Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Teilrückzug der Einsprache) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 10 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner