Sachverhalt
als erstellt (Urk. 34 S. 4-6, 9).
5. Unerlaubtes Rechtsüberholen 5.1 Der Beschuldigte liess an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung rügen, es lasse sich aufgrund der Akten nicht klar eruieren, wo genau dieses Überhol- manöver stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Überholmanö- ver des Beschuldigten nach der Parkhauseinfahrt im Bereich der nicht durch Mit- tellinien gekennzeichneten Fahrspur erfolgt sei (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz ha- be erwogen, dass das Überholmanöver direkt nach der Einfahrt stattgefunden ha- be. Dies habe aber niemand gesagt und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig erstellt, da die Stelle für das Überhol- manöver nicht zwingend direkt nach der Parkhauseinfahrt, sondern auch etwas später im noch nicht unterteilten Bereich der Strasse stattgefunden haben könne (Urk. 43 Ziff. 2, 5, 12). Die Vorinstanz zitierte die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten zutreffend (vgl. Urk. 34 S. 3). Mit der Umschreibung in ihren Erwägungen, das Überholma- növer habe sich direkt nach der Einfahrt zum Parkhaus C._____ ereignet (Urk. 34 S. 5), wollte die Vorinstanz lediglich ausdrücken, dass das Überholmanöver un- mittelbar nach der Parkhauseinfahrt C._____ stattgefunden hat. Dies liegt im Er-
- 6 - messen der Vorinstanz und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Zudem geht auch die Vorinstanz – wie auch die Verteidigung – davon aus, dass das Überholmanö- ver im nicht unterteilten Bereich der Fahrbahn nach der Einfahrt zum Parkhaus stattgefunden hat (vgl. Urk. 34 S. 4-5). 5.2 Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es unbestritten sei, dass D._____ nach dem Parkhaus geradeaus weitergefahren sei und sich somit auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe, so dass rechts genügend Raum für ein Überhol- manöver bestanden habe (Urk. 43 Ziff. 10, 15 und 16), trifft nicht zu. Dies ist der strittige Punkt. E._____ führte zum Überholmanöver aus, das zwischen dem Per- sonenwagen und dem Trottoir nicht extrem viel Platz gewesen sei (Urk. 17 S. 2). Zudem erschraken E._____ und D._____, als der Beschuldigte rechts an ihnen vorbeifuhr (Urk. 16 S. 6; Urk. 17 S. 2), was zeigt, dass sie vom Überholmanöver des Beschuldigten überrascht wurden und nicht mit einem solchen rechneten. 5.3 Die Verteidigung rügt sodann, die Vorinstanz habe erwogen, dass D._____ sein Fahrzeug langsam immer mehr gegen den rechten Fahrbahnrand gelenkt habe. Dies ergebe sich nicht aus den Akten. Der Sachverhalt sei offensichtlich nicht richtig festgestellt worden (Urk. 43 Ziff. 8). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz lediglich Mutmassungen darstellen (Urk. 34 S. 6). Diese Mutmassungen sind zwar nicht nötig, wie sich nachfolgend zeigen wird, die Vorinstanz stellte dadurch aber den Sachverhalt nicht willkürlich fest. 5.4 Die Verteidigung rügt weiter, die Vorinstanz sage nicht, wo D._____ hätte fahren müssen, wenn er nach der Parkhauseinfahrt geradeaus und nicht nach links hätte fahren wollen (Urk. 43 Ziff. 4). Wie weit D._____ geradeaus gefahren sei, bis er überholt worden sei, sei hingegen nicht bekannt (Urk. 43 Ziff. 12). Da D._____ geradeaus gefahren sei, statt zumindest langsam nach rechts zu lenken, habe D._____ den Eindruck erweckt, links abzubiegen, insbesondere weil er langsam gefahren sei (Urk. 43 Ziff. 13 und 14). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass D._____ auf der B._____strasse nach der Einfahrt zum Parkhaus C._____ am linken Rand
- 7 - der Fahrspur gefahren sei, nicht ohne Weiteres habe schliessen dürfen, dass D._____ links eingespurt habe, da zum einen gemäss Aussage von E._____ beim Überholmanöver des Beschuldigten zwischen dem Personenwagen und dem Trottoir nicht viel Platz gewesen sei. Zum andern sei D._____ aufgrund der Spu- renführung gezwungen gewesen, auf der Höhe der Parkhauseinfahrt den linken Fahrstreifen zu benützen, da der rechte Fahrstreifen ins Parkhaus C._____ ge- führt habe. Unmittelbar nach der Einfahrt ins Parkhaus C._____ sei die B._____strasse sodann nicht in zwei Fahrspuren geteilt, sodass sich D._____ nicht wie von Beschuldigten behauptet, auf der linken Fahrspur befunden haben könne. Zudem habe D._____ den linken Richtungsblinker nicht gesetzt gehabt, als der Beschuldigte rechts an ihm vorbeigefahren sei (Urk. 34 S. 4 f.). Die Fest- stellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass D._____ seinen Personenwagen links eingespurt habe, als er rechts an D._____ vorbeigefahren sei, ist aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung und unter Einbezug der Übersichtsaufnahmen der fraglichen Örtlichkeit (Urk. 2, 3 und
14) nicht willkürlich. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf das Rechtsüberholen liegt nicht vor. 5.5 Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich rechts zu kreuzen und links zu überholen. Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. Das Statthalteramt führte zur rechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf den B._____ Kommentar aus (Urk. 20 S. 4), dass ein Fahrzeug dann als nach links eingespurt gelte, wenn es zur Fahrbahnmitte halte, rechts da- von ein zum Überholen ausreichender Raum vorhanden sei und den linken Rich- tungsanzeiger stelle. Bei der Frage, ob ein Fahrzeug, das ohne Zeichengabe zur Strassenmitte halte, rechts überholt werden dürfe, sei Zurückhaltung angezeigt. Wenn die Absicht zum Linksabbiegen und Freigeben des Raumes zum Rechts- überholen zweifelsfrei erkennbar sei, dürfe rechts überholt werden. (BSK-SVG, MAEDER, 2014, Art. 35 N 78-79). Die Verteidigung rügt, dass sich diese Kommen- tarstelle ausschliesslich auf Dissertationen stütze. Sie bringt vor, weder im Kom- mentar GIGER noch im Kommentar WEISSENBERGER finde sich etwas entspre- chendes zu dieser Frage. Gemäss diesen Praxiskommentaren gelte ein Fahrzeug als nach links eingespurt, sobald rechts davon ein zum Überholen ausreichender
- 8 - Raum vorhanden sei, welcher aber knapper sein dürfe als beim gewöhnlichen Linksüberholen. Darauf sei abzustellen (Urk. 43 Ziff. 15). 5.5.1 Der Verteidigung ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Praxiskom- mentar WEISSENBERGER mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6S.62/2005 vom 31.10.2005 festhält, dass an einem Fahrzeug, das seine Geschwindigkeit verlangsamt, rechts vorbeigefahren werden darf, wenn dessen Lenker anzeigt, er wolle nach links abbiegen. So lange die Absicht des Lenkers unklar bleibt, darf das Fahrzeug nicht überholt werden (Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen, WEISSENBERGER, 2. Aufl. 2015, Art. 35 N 9 mit Verweis auf BGer 6S.62/2005 vom 31.10.2005, E. 2.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann eine gefahren- trächtige Verkehrssituation vorliegt, wenn sich eine Strasse mit zwei Fahrstreifen nach einem nicht markierten Strassenabschnitt in eine Strasse mit drei Fahrstrei- fen erweitert. Aufgrund der fehlenden Markierung und der nachfolgenden Erweite- rung der Strasse sind die Verkehrsteilnehmer zu einer erhöhten Sorgfalt verpflich- tet (BGer 6B_573/2010 vom 5.11.2010, E. 3.1.1). 5.5.2 Nach der Parkhauseinfahrt erweitert sich im vorliegenden Fall die Fahrspur in eine nicht markierte zweiwagenbreite Strasse. Der nicht markierte Strassenab- schnitt mündet schliesslich in zwei Einspurstrecken (vgl. Urk. 2). Die vorliegende Verkehrssituation ist im Sinne des vorzitierten Bundesgerichtsentscheides als be- sonders gefahrenträchtig zu bezeichnen, sodass die Beteiligten in diesem Stras- senabschnitt zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet waren. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte D._____ den linken Richtungsanzeiger nicht gesetzt, als der Beschuldigte rechts an ihm vorbeifuhr (vgl. Urk. 34 S. 5). Daher durfte der Be- schuldigte nicht davon ausgehen, dass D._____ nach links abbiegen würde. Bis zum Beginn der Einspurstrecke musste der Beschuldigte damit rechnen, dass D._____ auf die rechte Seite der nicht markierten Strasse wechseln könnte, um geradeaus zu fahren, wofür er auch keinen Blinker setzen musste. Die Absicht von D._____ konnte für den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Überholmanövers wegen der konkreten Spurführung, wonach ein geradeaus fahrendes Fahrzeug zunächst wegen der nach rechts ins Parkhaus führenden Einspurstrecke links ge-
- 9 - gen die Strassenmitte daran vorbei und anschliessend auf die rechte Hälfte der Fahrbahn zu lenken ist, nicht klar sein. Folglich hätte der Beschuldigte in dieser unklaren Verkehrslage mit dem Überholmanöver zuwarten müssen, bis eindeutig erkennbar gewesen wäre, wie D._____ seine Fahrt fortsetzen wird. 5.6 Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der einfa- chen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Rechtsüberholen) schuldig zu spre- chen.
6. Brüskes Abbremsen ohne Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug 6.1 Die Verteidigung macht geltend, es sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, wo auf der Strasse sich die Kollision ereignet habe. Es sei offen geblieben, ob die Kollision im Bereich der Bushaltestelle bzw. in der Mitte oder rechts auf der Fahr- bahn erfolgt sei (Urk. 43 Ziff. 20). Es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenü- gend vorgeworfen werden, dass er auf das nachfolgende Fahrzeug zu wenig Rücksicht genommen habe. Beim ersten Bremsmanöver habe er nach hinten ge- schaut, nachdem die Hupe und Lichthupe erfolgt sei, weshalb er durch dieses Manöver leicht habe bremsen müssen. Ein solches Verhalten sei wohl kaum strafbar. Durch das Zurückschauen mit leichtem Bremsen habe er niemanden wirklich gefährdet. Beim zweiten Manöver habe er sich im Bereich der Bushalte- stelle rechts befunden – langsam fahrend oder schon stehend. Ein abruptes Bremsmanöver am rechten Fahrbahnrand mache keinen Sinn, wie dies auch die Vorinstanz erwogen habe. Der Sachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 43 Ziff. 28). 6.2 Die Beteiligten sind sich einig, dass es zu zwei Bremsmanövern durch den Beschuldigten gekommen ist. Ebenso sind sie sich einig, dass den Bremsmanö- vern ein Hupen bzw. Lichthupen von D._____ voranging (Urk. 13 S. 2; Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 17 S. 2 f., 5). 6.3 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der beiden Zeugen seien glaubhaft, da sie im Kerngeschehen sowohl anlässlich ihrer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich sowie auch anlässlich ihrer Einvernahme durch das Statthalteramt kon-
- 10 - stante und detaillierte Angaben gemacht hätten. Zudem hätten die Zeugen den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet (Urk. 34 S. 8). Indem die Vorinstanz die Zeugenaussagen als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erachtet und daher zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Zeugen abstellt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür. Insbesondere muss sich der Beschuldigte entgegen halten lassen, dass er in Bezug auf die Kollision nicht einheitlich aus- sagte. Gegenüber der Polizei führte er aus, er habe gebremst und sei danach weitergefahren. D._____ sei wieder sehr aggressiv an ihn herangefahren. Er selbst sei eher am rechten Fahrbahnrand gefahren. Er sei nicht schnell gefahren und habe nach hinten sehen wollen, um zu sehen was los sei und habe nochmals gebremst. Dann habe es geknallt (Urk. 1 S. 5 f.). In der Einvernahme beim Statt- halteramt erklärte er hingegen, er sei an die Bushaltestelle gefahren und habe dort angehalten (Urk. 13 S. 2). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Von einem Anhalten war bei der Polizei noch keine Rede. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt hätte anhalten wollen. Die Aussagen der Zeugen sind in Bezug auf die Kollision dem- nach zumindest glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. 6.4 Gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2012 befand sich kurz vor dem Kollisionsort auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung eine Ausbuchtung mit einer Bushaltestelle (Urk. 1 S. 4). Dementsprechend wurde in der Unfallskizze des Polizeirapportes der Kollisionspunkt nach der Bushaltestelle markiert (Urk. 1 S. 9). Der dem Polizeirapport beigelegte Übersichtsplan gibt den Kollisionsort ebenfalls nach der Bushaltestelle an (Urk. 2). Bei dem in diesen Dokumenten an- gegebenen Kollisionspunkt handelt es sich jedoch um den Ort, an welchem die Beteiligten nach der Kollision schliesslich angehalten haben. D._____ führte beim Statthalteramt aus, dass sie nach der Kollision weiter gefahren seien und rechts auf dem Trottoir angehalten hätten (Urk. 16 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte an die Bushaltestelle nach gefahren sei, dort angehalten habe und er – D._____ – gleich danach in den Roller gefahren sei, führte D._____ aus, dass dies falsch sei. Sie seien vorher kollidiert und seien dann zur Bushaltestelle gefahren. Er meine, die Kollision habe im Bereich der Bushaltestelle stattgefunden (Urk. 16 S. 4). E._____ erklärte ebenfalls, der Be-
- 11 - schuldigte sei nach der Kollision noch etwa 20 bis 30 Meter gefahren. Sie seien auf der Höhe der Bushaltestelle gewesen und seien nach der Bushaltestelle rechts gegangen (Urk. 17 S. 5). Gegenüber der Polizei erklärte E._____, dass sie nach dem Überholmanöver des Beschuldigten hinter diesem die Kreuzung über- quert hätten und er dann plötzlich grundlos abgebremst habe (Urk. 1 S. 6). Auch der Beschuldigte führte aus, dass sich die Kollision nach der Verzweigung bei der Bushaltestelle ereignet habe. Dabei fügte er an, dass D._____ nicht in die Bushal- testelle gefahren sei (Urk. 13 S. 2). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussa- gen ist davon auszugehen, dass sich die Kollision demnach nach der Kreuzung, mithin auf der Höhe der Bushaltestelle, ereignete. 6.5 Zum ersten Bremsmanöver führte E._____ aus, der Beschuldigte habe eine Vollbremsung gemacht, dass das Heck des Rollers ausgeschlagen sei (Urk. 17 S. 2). Auch der Beschuldigte erklärte, dass er so stark abgebremst habe, dass das Heck ins Schlingern gekommen sei. Er habe wahrscheinlich 5 bis 10 km/h re- duziert (Urk. 13 S. 2-4). Dass das Heck ins Schlingern geraten kann, ist bei einem abrupten und starken, mithin brüsken Bremsen durchaus möglich. Der Beschul- digte bremste zudem, obwohl er den Motor des ihm folgenden Personenwagens von D._____ nahe bei sich gespürt habe (Urk. 13 S. 2), mithin das Fahrzeug von D._____ unmittelbar hinter ihm war. E._____ beschrieb das zweite Bremsmanöver des Beschuldigten als abrupt, so- dass D._____ ebenfalls abrupt habe bremsen müssen. Trotz des Bremsmanövers von D._____ habe dieser das Schutzblech des Rollers des Beschuldigten leicht touchiert. Sie hätten nicht gedacht, dass der Beschuldigte nochmals abrupt ab- bremsen würde. Sie seien erschrocken und hätten eine Vollbremsung gemacht (Urk. 17 S. 2, 4). Auch D._____ erklärte, der Beschuldigte habe abrupt gebremst. Der Beschuldigte habe nach dem ersten Bremsmanöver beschleunigt und beim zweiten Bremsmanöver stärker abgebremst als beim ersten Mal (Urk. 16 S. 2, 3). Demnach bremste der Beschuldigte auch beim zweiten Bremsmanöver mindes- tens unvermittelt ab.
- 12 - Der Beschuldigte bremste nach eigener Aussage ab um einen Stillstand zu errei- chen, obwohl das Fahrzeug von D._____ sehr nahe herangefahren war (Urk. 13 S. 3). Die Vorinstanz erachtete daher zutreffend den diesbezüglichen Sachverhalt durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von D._____ und E._____, die im Kerngeschehen vom Beschuldigten bestätigt werden, als erstellt. Eine willkürliche Sachverhaltserstellung ist nicht ersichtlich. 6.6 Folgt ein Fahrzeug, ist brüskes Bremsen und Anhalten nur noch im Notfall erlaubt (Art. 12 Abs. 2 VRV). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4.a und c; BGer 6B_797/2014 vom 23.12.2014 E.1.2.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bremste er aufgrund des Hupens und Lichthupens von D._____. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass er durch sein vo- rangegangenes Fehlverhalten (unerlaubtes Rechtsüberholen) das Hupen und Lichthupen selbst provoziert hat. Zumal kein Grund für das abrupte Anhalten er- sichtlich ist, war dieses unnötig. Der Beschuldigte wusste um das Fahrzeug, wel- ches ihm unmittelbar folgte und bremste trotzdem abrupt ab. 6.7 Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (brüskes Abbrem- sen ohne Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug) schuldig zu spre- chen. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 34 S. 10). Weiter gelangte die Vorinstanz zum
- 13 - Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein noch leichtes Verschulden. Ihre Erwägungen überzeugen, so dass auf sie verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 f.). Betreffend das unerlaubte Rechtsüberholen ist anzufügen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Hingegen entstand aufgrund des brüsken Abbremsens an den beiden beteiligten Fahrzeugen geringfügiger Sachschaden. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten für beide Verkehrs- regelverletzungen eine Busse von insgesamt Fr. 400.– für angemessen (Urk. 34 S. 11). Diesen Ausführungen ist zu folgen.
2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen, so dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen ist. IV. Kosten
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind da- bei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtü- mer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Zürich/St. Gallen, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3; BGer 6B_696/2011 vom
E. 6 Brüskes Abbremsen ohne Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug
E. 6.1 Die Verteidigung macht geltend, es sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, wo auf der Strasse sich die Kollision ereignet habe. Es sei offen geblieben, ob die Kollision im Bereich der Bushaltestelle bzw. in der Mitte oder rechts auf der Fahr- bahn erfolgt sei (Urk. 43 Ziff. 20). Es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenü- gend vorgeworfen werden, dass er auf das nachfolgende Fahrzeug zu wenig Rücksicht genommen habe. Beim ersten Bremsmanöver habe er nach hinten ge- schaut, nachdem die Hupe und Lichthupe erfolgt sei, weshalb er durch dieses Manöver leicht habe bremsen müssen. Ein solches Verhalten sei wohl kaum strafbar. Durch das Zurückschauen mit leichtem Bremsen habe er niemanden wirklich gefährdet. Beim zweiten Manöver habe er sich im Bereich der Bushalte- stelle rechts befunden – langsam fahrend oder schon stehend. Ein abruptes Bremsmanöver am rechten Fahrbahnrand mache keinen Sinn, wie dies auch die Vorinstanz erwogen habe. Der Sachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 43 Ziff. 28).
E. 6.2 Die Beteiligten sind sich einig, dass es zu zwei Bremsmanövern durch den Beschuldigten gekommen ist. Ebenso sind sie sich einig, dass den Bremsmanö- vern ein Hupen bzw. Lichthupen von D._____ voranging (Urk. 13 S. 2; Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 17 S. 2 f., 5).
E. 6.3 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der beiden Zeugen seien glaubhaft, da sie im Kerngeschehen sowohl anlässlich ihrer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich sowie auch anlässlich ihrer Einvernahme durch das Statthalteramt kon-
- 10 - stante und detaillierte Angaben gemacht hätten. Zudem hätten die Zeugen den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet (Urk. 34 S. 8). Indem die Vorinstanz die Zeugenaussagen als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erachtet und daher zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Zeugen abstellt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür. Insbesondere muss sich der Beschuldigte entgegen halten lassen, dass er in Bezug auf die Kollision nicht einheitlich aus- sagte. Gegenüber der Polizei führte er aus, er habe gebremst und sei danach weitergefahren. D._____ sei wieder sehr aggressiv an ihn herangefahren. Er selbst sei eher am rechten Fahrbahnrand gefahren. Er sei nicht schnell gefahren und habe nach hinten sehen wollen, um zu sehen was los sei und habe nochmals gebremst. Dann habe es geknallt (Urk. 1 S. 5 f.). In der Einvernahme beim Statt- halteramt erklärte er hingegen, er sei an die Bushaltestelle gefahren und habe dort angehalten (Urk. 13 S. 2). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Von einem Anhalten war bei der Polizei noch keine Rede. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt hätte anhalten wollen. Die Aussagen der Zeugen sind in Bezug auf die Kollision dem- nach zumindest glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten.
E. 6.4 Gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2012 befand sich kurz vor dem Kollisionsort auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung eine Ausbuchtung mit einer Bushaltestelle (Urk. 1 S. 4). Dementsprechend wurde in der Unfallskizze des Polizeirapportes der Kollisionspunkt nach der Bushaltestelle markiert (Urk. 1 S. 9). Der dem Polizeirapport beigelegte Übersichtsplan gibt den Kollisionsort ebenfalls nach der Bushaltestelle an (Urk. 2). Bei dem in diesen Dokumenten an- gegebenen Kollisionspunkt handelt es sich jedoch um den Ort, an welchem die Beteiligten nach der Kollision schliesslich angehalten haben. D._____ führte beim Statthalteramt aus, dass sie nach der Kollision weiter gefahren seien und rechts auf dem Trottoir angehalten hätten (Urk. 16 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte an die Bushaltestelle nach gefahren sei, dort angehalten habe und er – D._____ – gleich danach in den Roller gefahren sei, führte D._____ aus, dass dies falsch sei. Sie seien vorher kollidiert und seien dann zur Bushaltestelle gefahren. Er meine, die Kollision habe im Bereich der Bushaltestelle stattgefunden (Urk. 16 S. 4). E._____ erklärte ebenfalls, der Be-
- 11 - schuldigte sei nach der Kollision noch etwa 20 bis 30 Meter gefahren. Sie seien auf der Höhe der Bushaltestelle gewesen und seien nach der Bushaltestelle rechts gegangen (Urk. 17 S. 5). Gegenüber der Polizei erklärte E._____, dass sie nach dem Überholmanöver des Beschuldigten hinter diesem die Kreuzung über- quert hätten und er dann plötzlich grundlos abgebremst habe (Urk. 1 S. 6). Auch der Beschuldigte führte aus, dass sich die Kollision nach der Verzweigung bei der Bushaltestelle ereignet habe. Dabei fügte er an, dass D._____ nicht in die Bushal- testelle gefahren sei (Urk. 13 S. 2). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussa- gen ist davon auszugehen, dass sich die Kollision demnach nach der Kreuzung, mithin auf der Höhe der Bushaltestelle, ereignete.
E. 6.5 Zum ersten Bremsmanöver führte E._____ aus, der Beschuldigte habe eine Vollbremsung gemacht, dass das Heck des Rollers ausgeschlagen sei (Urk. 17 S. 2). Auch der Beschuldigte erklärte, dass er so stark abgebremst habe, dass das Heck ins Schlingern gekommen sei. Er habe wahrscheinlich 5 bis 10 km/h re- duziert (Urk. 13 S. 2-4). Dass das Heck ins Schlingern geraten kann, ist bei einem abrupten und starken, mithin brüsken Bremsen durchaus möglich. Der Beschul- digte bremste zudem, obwohl er den Motor des ihm folgenden Personenwagens von D._____ nahe bei sich gespürt habe (Urk. 13 S. 2), mithin das Fahrzeug von D._____ unmittelbar hinter ihm war. E._____ beschrieb das zweite Bremsmanöver des Beschuldigten als abrupt, so- dass D._____ ebenfalls abrupt habe bremsen müssen. Trotz des Bremsmanövers von D._____ habe dieser das Schutzblech des Rollers des Beschuldigten leicht touchiert. Sie hätten nicht gedacht, dass der Beschuldigte nochmals abrupt ab- bremsen würde. Sie seien erschrocken und hätten eine Vollbremsung gemacht (Urk. 17 S. 2, 4). Auch D._____ erklärte, der Beschuldigte habe abrupt gebremst. Der Beschuldigte habe nach dem ersten Bremsmanöver beschleunigt und beim zweiten Bremsmanöver stärker abgebremst als beim ersten Mal (Urk. 16 S. 2, 3). Demnach bremste der Beschuldigte auch beim zweiten Bremsmanöver mindes- tens unvermittelt ab.
- 12 - Der Beschuldigte bremste nach eigener Aussage ab um einen Stillstand zu errei- chen, obwohl das Fahrzeug von D._____ sehr nahe herangefahren war (Urk. 13 S. 3). Die Vorinstanz erachtete daher zutreffend den diesbezüglichen Sachverhalt durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von D._____ und E._____, die im Kerngeschehen vom Beschuldigten bestätigt werden, als erstellt. Eine willkürliche Sachverhaltserstellung ist nicht ersichtlich.
E. 6.6 Folgt ein Fahrzeug, ist brüskes Bremsen und Anhalten nur noch im Notfall erlaubt (Art. 12 Abs. 2 VRV). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4.a und c; BGer 6B_797/2014 vom 23.12.2014 E.1.2.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bremste er aufgrund des Hupens und Lichthupens von D._____. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass er durch sein vo- rangegangenes Fehlverhalten (unerlaubtes Rechtsüberholen) das Hupen und Lichthupen selbst provoziert hat. Zumal kein Grund für das abrupte Anhalten er- sichtlich ist, war dieses unnötig. Der Beschuldigte wusste um das Fahrzeug, wel- ches ihm unmittelbar folgte und bremste trotzdem abrupt ab.
E. 6.7 Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (brüskes Abbrem- sen ohne Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug) schuldig zu spre- chen. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 34 S. 10). Weiter gelangte die Vorinstanz zum
- 13 - Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein noch leichtes Verschulden. Ihre Erwägungen überzeugen, so dass auf sie verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 f.). Betreffend das unerlaubte Rechtsüberholen ist anzufügen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Hingegen entstand aufgrund des brüsken Abbremsens an den beiden beteiligten Fahrzeugen geringfügiger Sachschaden. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten für beide Verkehrs- regelverletzungen eine Busse von insgesamt Fr. 400.– für angemessen (Urk. 34 S. 11). Diesen Ausführungen ist zu folgen.
2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen, so dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen ist. IV. Kosten
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. - 14 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Rechtsüberholen) sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (brüskes Abbrem- sen).
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel) − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. - 15 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150064-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hässig Urteil vom 9. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 29. Mai 2015 (GC150079)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 26. März 2015 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig
- des verbotenen Rechtsüberholens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG sowie
- der ungenügenden Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV.
2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt.
5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich in der Höhe von Fr. 530.– (Fr. 430.– Verfügungskosten; Fr. 100.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Stadthalteramt eingefor- dert.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.
b) Des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich: (Urk. 38 und 48) Keine Anträge. __________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, fällte am 29. Mai 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 34), welches am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte liess am 5. Juni 2015 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an- melden (Urk. 30). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 29. Juni 2015 zugestellt (Urk. 33/2), worauf mit Eingabe vom 20. Juli 2015 bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht wurde (Urk. 35). Das Statthalteramt verzichtete auf entsprechende Aufforderung hin auf eine An- schlussberufung (Urk. 38). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 39). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 41 und 42) reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 6. Oktober 2015
- 4 - seine Berufungsbegründung ein (Urk. 43). Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 auf eine Berufungsantwort (Urk. 48). Die Vor- instanz verzichtete ihrerseits auf eine Vernehmlassung (Urk. 47). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind da- bei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtü- mer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Zürich/St. Gallen, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3; BGer 6B_696/2011 vom
6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 26. März 2015 vorgeworfen, am
13. April 2012, um 21.20 Uhr, mit seinem Motorrad auf der B._____strasse bei der Parkhauseinfahrt ins Parkhaus C._____ in … Zürich stadtauswärts fahrend den Personenwagen von D._____ (nachfolgend: D._____) unerlaubterweise rechts überholt und anschliessend zweimal abrupt abgebremst zu haben, ohne
- 5 - auf den ihm folgenden Personenwagen genügend Rücksicht zu nehmen, worauf es in der Folge Höhe Hausnummer 62 auf der B._____strasse zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 20).
3. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Frei- spruch (Urk. 35 S. 2 und Urk. 43 S. 2). Strittig ist wie bereits vor Vorinstanz, ob D._____ mit seinem Personenwagen links eingespurt hatte, als der Beschuldigte rechts an ihm vorbeifuhr und ob der Beschuldigte unvermittelt abbremste, ohne genügend Rücksicht auf das nachfolgende Fahrzeug zu nehmen.
4. Die Vorinstanz stellte bei der Sachverhaltserstellung auf die ihrer Ansicht nach glaubhaft erscheinenden Aussagen von D._____ und dessen Mitfahrer E._____ (nachfolgend: E._____) ab und erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (Urk. 34 S. 4-6, 9).
5. Unerlaubtes Rechtsüberholen 5.1 Der Beschuldigte liess an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung rügen, es lasse sich aufgrund der Akten nicht klar eruieren, wo genau dieses Überhol- manöver stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Überholmanö- ver des Beschuldigten nach der Parkhauseinfahrt im Bereich der nicht durch Mit- tellinien gekennzeichneten Fahrspur erfolgt sei (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz ha- be erwogen, dass das Überholmanöver direkt nach der Einfahrt stattgefunden ha- be. Dies habe aber niemand gesagt und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig erstellt, da die Stelle für das Überhol- manöver nicht zwingend direkt nach der Parkhauseinfahrt, sondern auch etwas später im noch nicht unterteilten Bereich der Strasse stattgefunden haben könne (Urk. 43 Ziff. 2, 5, 12). Die Vorinstanz zitierte die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten zutreffend (vgl. Urk. 34 S. 3). Mit der Umschreibung in ihren Erwägungen, das Überholma- növer habe sich direkt nach der Einfahrt zum Parkhaus C._____ ereignet (Urk. 34 S. 5), wollte die Vorinstanz lediglich ausdrücken, dass das Überholmanöver un- mittelbar nach der Parkhauseinfahrt C._____ stattgefunden hat. Dies liegt im Er-
- 6 - messen der Vorinstanz und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Zudem geht auch die Vorinstanz – wie auch die Verteidigung – davon aus, dass das Überholmanö- ver im nicht unterteilten Bereich der Fahrbahn nach der Einfahrt zum Parkhaus stattgefunden hat (vgl. Urk. 34 S. 4-5). 5.2 Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es unbestritten sei, dass D._____ nach dem Parkhaus geradeaus weitergefahren sei und sich somit auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe, so dass rechts genügend Raum für ein Überhol- manöver bestanden habe (Urk. 43 Ziff. 10, 15 und 16), trifft nicht zu. Dies ist der strittige Punkt. E._____ führte zum Überholmanöver aus, das zwischen dem Per- sonenwagen und dem Trottoir nicht extrem viel Platz gewesen sei (Urk. 17 S. 2). Zudem erschraken E._____ und D._____, als der Beschuldigte rechts an ihnen vorbeifuhr (Urk. 16 S. 6; Urk. 17 S. 2), was zeigt, dass sie vom Überholmanöver des Beschuldigten überrascht wurden und nicht mit einem solchen rechneten. 5.3 Die Verteidigung rügt sodann, die Vorinstanz habe erwogen, dass D._____ sein Fahrzeug langsam immer mehr gegen den rechten Fahrbahnrand gelenkt habe. Dies ergebe sich nicht aus den Akten. Der Sachverhalt sei offensichtlich nicht richtig festgestellt worden (Urk. 43 Ziff. 8). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz lediglich Mutmassungen darstellen (Urk. 34 S. 6). Diese Mutmassungen sind zwar nicht nötig, wie sich nachfolgend zeigen wird, die Vorinstanz stellte dadurch aber den Sachverhalt nicht willkürlich fest. 5.4 Die Verteidigung rügt weiter, die Vorinstanz sage nicht, wo D._____ hätte fahren müssen, wenn er nach der Parkhauseinfahrt geradeaus und nicht nach links hätte fahren wollen (Urk. 43 Ziff. 4). Wie weit D._____ geradeaus gefahren sei, bis er überholt worden sei, sei hingegen nicht bekannt (Urk. 43 Ziff. 12). Da D._____ geradeaus gefahren sei, statt zumindest langsam nach rechts zu lenken, habe D._____ den Eindruck erweckt, links abzubiegen, insbesondere weil er langsam gefahren sei (Urk. 43 Ziff. 13 und 14). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass D._____ auf der B._____strasse nach der Einfahrt zum Parkhaus C._____ am linken Rand
- 7 - der Fahrspur gefahren sei, nicht ohne Weiteres habe schliessen dürfen, dass D._____ links eingespurt habe, da zum einen gemäss Aussage von E._____ beim Überholmanöver des Beschuldigten zwischen dem Personenwagen und dem Trottoir nicht viel Platz gewesen sei. Zum andern sei D._____ aufgrund der Spu- renführung gezwungen gewesen, auf der Höhe der Parkhauseinfahrt den linken Fahrstreifen zu benützen, da der rechte Fahrstreifen ins Parkhaus C._____ ge- führt habe. Unmittelbar nach der Einfahrt ins Parkhaus C._____ sei die B._____strasse sodann nicht in zwei Fahrspuren geteilt, sodass sich D._____ nicht wie von Beschuldigten behauptet, auf der linken Fahrspur befunden haben könne. Zudem habe D._____ den linken Richtungsblinker nicht gesetzt gehabt, als der Beschuldigte rechts an ihm vorbeigefahren sei (Urk. 34 S. 4 f.). Die Fest- stellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass D._____ seinen Personenwagen links eingespurt habe, als er rechts an D._____ vorbeigefahren sei, ist aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung und unter Einbezug der Übersichtsaufnahmen der fraglichen Örtlichkeit (Urk. 2, 3 und
14) nicht willkürlich. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf das Rechtsüberholen liegt nicht vor. 5.5 Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich rechts zu kreuzen und links zu überholen. Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. Das Statthalteramt führte zur rechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf den B._____ Kommentar aus (Urk. 20 S. 4), dass ein Fahrzeug dann als nach links eingespurt gelte, wenn es zur Fahrbahnmitte halte, rechts da- von ein zum Überholen ausreichender Raum vorhanden sei und den linken Rich- tungsanzeiger stelle. Bei der Frage, ob ein Fahrzeug, das ohne Zeichengabe zur Strassenmitte halte, rechts überholt werden dürfe, sei Zurückhaltung angezeigt. Wenn die Absicht zum Linksabbiegen und Freigeben des Raumes zum Rechts- überholen zweifelsfrei erkennbar sei, dürfe rechts überholt werden. (BSK-SVG, MAEDER, 2014, Art. 35 N 78-79). Die Verteidigung rügt, dass sich diese Kommen- tarstelle ausschliesslich auf Dissertationen stütze. Sie bringt vor, weder im Kom- mentar GIGER noch im Kommentar WEISSENBERGER finde sich etwas entspre- chendes zu dieser Frage. Gemäss diesen Praxiskommentaren gelte ein Fahrzeug als nach links eingespurt, sobald rechts davon ein zum Überholen ausreichender
- 8 - Raum vorhanden sei, welcher aber knapper sein dürfe als beim gewöhnlichen Linksüberholen. Darauf sei abzustellen (Urk. 43 Ziff. 15). 5.5.1 Der Verteidigung ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Praxiskom- mentar WEISSENBERGER mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6S.62/2005 vom 31.10.2005 festhält, dass an einem Fahrzeug, das seine Geschwindigkeit verlangsamt, rechts vorbeigefahren werden darf, wenn dessen Lenker anzeigt, er wolle nach links abbiegen. So lange die Absicht des Lenkers unklar bleibt, darf das Fahrzeug nicht überholt werden (Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen, WEISSENBERGER, 2. Aufl. 2015, Art. 35 N 9 mit Verweis auf BGer 6S.62/2005 vom 31.10.2005, E. 2.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann eine gefahren- trächtige Verkehrssituation vorliegt, wenn sich eine Strasse mit zwei Fahrstreifen nach einem nicht markierten Strassenabschnitt in eine Strasse mit drei Fahrstrei- fen erweitert. Aufgrund der fehlenden Markierung und der nachfolgenden Erweite- rung der Strasse sind die Verkehrsteilnehmer zu einer erhöhten Sorgfalt verpflich- tet (BGer 6B_573/2010 vom 5.11.2010, E. 3.1.1). 5.5.2 Nach der Parkhauseinfahrt erweitert sich im vorliegenden Fall die Fahrspur in eine nicht markierte zweiwagenbreite Strasse. Der nicht markierte Strassenab- schnitt mündet schliesslich in zwei Einspurstrecken (vgl. Urk. 2). Die vorliegende Verkehrssituation ist im Sinne des vorzitierten Bundesgerichtsentscheides als be- sonders gefahrenträchtig zu bezeichnen, sodass die Beteiligten in diesem Stras- senabschnitt zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet waren. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte D._____ den linken Richtungsanzeiger nicht gesetzt, als der Beschuldigte rechts an ihm vorbeifuhr (vgl. Urk. 34 S. 5). Daher durfte der Be- schuldigte nicht davon ausgehen, dass D._____ nach links abbiegen würde. Bis zum Beginn der Einspurstrecke musste der Beschuldigte damit rechnen, dass D._____ auf die rechte Seite der nicht markierten Strasse wechseln könnte, um geradeaus zu fahren, wofür er auch keinen Blinker setzen musste. Die Absicht von D._____ konnte für den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Überholmanövers wegen der konkreten Spurführung, wonach ein geradeaus fahrendes Fahrzeug zunächst wegen der nach rechts ins Parkhaus führenden Einspurstrecke links ge-
- 9 - gen die Strassenmitte daran vorbei und anschliessend auf die rechte Hälfte der Fahrbahn zu lenken ist, nicht klar sein. Folglich hätte der Beschuldigte in dieser unklaren Verkehrslage mit dem Überholmanöver zuwarten müssen, bis eindeutig erkennbar gewesen wäre, wie D._____ seine Fahrt fortsetzen wird. 5.6 Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der einfa- chen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Rechtsüberholen) schuldig zu spre- chen.
6. Brüskes Abbremsen ohne Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug 6.1 Die Verteidigung macht geltend, es sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, wo auf der Strasse sich die Kollision ereignet habe. Es sei offen geblieben, ob die Kollision im Bereich der Bushaltestelle bzw. in der Mitte oder rechts auf der Fahr- bahn erfolgt sei (Urk. 43 Ziff. 20). Es könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenü- gend vorgeworfen werden, dass er auf das nachfolgende Fahrzeug zu wenig Rücksicht genommen habe. Beim ersten Bremsmanöver habe er nach hinten ge- schaut, nachdem die Hupe und Lichthupe erfolgt sei, weshalb er durch dieses Manöver leicht habe bremsen müssen. Ein solches Verhalten sei wohl kaum strafbar. Durch das Zurückschauen mit leichtem Bremsen habe er niemanden wirklich gefährdet. Beim zweiten Manöver habe er sich im Bereich der Bushalte- stelle rechts befunden – langsam fahrend oder schon stehend. Ein abruptes Bremsmanöver am rechten Fahrbahnrand mache keinen Sinn, wie dies auch die Vorinstanz erwogen habe. Der Sachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 43 Ziff. 28). 6.2 Die Beteiligten sind sich einig, dass es zu zwei Bremsmanövern durch den Beschuldigten gekommen ist. Ebenso sind sie sich einig, dass den Bremsmanö- vern ein Hupen bzw. Lichthupen von D._____ voranging (Urk. 13 S. 2; Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 17 S. 2 f., 5). 6.3 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der beiden Zeugen seien glaubhaft, da sie im Kerngeschehen sowohl anlässlich ihrer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich sowie auch anlässlich ihrer Einvernahme durch das Statthalteramt kon-
- 10 - stante und detaillierte Angaben gemacht hätten. Zudem hätten die Zeugen den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet (Urk. 34 S. 8). Indem die Vorinstanz die Zeugenaussagen als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erachtet und daher zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Zeugen abstellt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür. Insbesondere muss sich der Beschuldigte entgegen halten lassen, dass er in Bezug auf die Kollision nicht einheitlich aus- sagte. Gegenüber der Polizei führte er aus, er habe gebremst und sei danach weitergefahren. D._____ sei wieder sehr aggressiv an ihn herangefahren. Er selbst sei eher am rechten Fahrbahnrand gefahren. Er sei nicht schnell gefahren und habe nach hinten sehen wollen, um zu sehen was los sei und habe nochmals gebremst. Dann habe es geknallt (Urk. 1 S. 5 f.). In der Einvernahme beim Statt- halteramt erklärte er hingegen, er sei an die Bushaltestelle gefahren und habe dort angehalten (Urk. 13 S. 2). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Von einem Anhalten war bei der Polizei noch keine Rede. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt hätte anhalten wollen. Die Aussagen der Zeugen sind in Bezug auf die Kollision dem- nach zumindest glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. 6.4 Gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2012 befand sich kurz vor dem Kollisionsort auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung eine Ausbuchtung mit einer Bushaltestelle (Urk. 1 S. 4). Dementsprechend wurde in der Unfallskizze des Polizeirapportes der Kollisionspunkt nach der Bushaltestelle markiert (Urk. 1 S. 9). Der dem Polizeirapport beigelegte Übersichtsplan gibt den Kollisionsort ebenfalls nach der Bushaltestelle an (Urk. 2). Bei dem in diesen Dokumenten an- gegebenen Kollisionspunkt handelt es sich jedoch um den Ort, an welchem die Beteiligten nach der Kollision schliesslich angehalten haben. D._____ führte beim Statthalteramt aus, dass sie nach der Kollision weiter gefahren seien und rechts auf dem Trottoir angehalten hätten (Urk. 16 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte an die Bushaltestelle nach gefahren sei, dort angehalten habe und er – D._____ – gleich danach in den Roller gefahren sei, führte D._____ aus, dass dies falsch sei. Sie seien vorher kollidiert und seien dann zur Bushaltestelle gefahren. Er meine, die Kollision habe im Bereich der Bushaltestelle stattgefunden (Urk. 16 S. 4). E._____ erklärte ebenfalls, der Be-
- 11 - schuldigte sei nach der Kollision noch etwa 20 bis 30 Meter gefahren. Sie seien auf der Höhe der Bushaltestelle gewesen und seien nach der Bushaltestelle rechts gegangen (Urk. 17 S. 5). Gegenüber der Polizei erklärte E._____, dass sie nach dem Überholmanöver des Beschuldigten hinter diesem die Kreuzung über- quert hätten und er dann plötzlich grundlos abgebremst habe (Urk. 1 S. 6). Auch der Beschuldigte führte aus, dass sich die Kollision nach der Verzweigung bei der Bushaltestelle ereignet habe. Dabei fügte er an, dass D._____ nicht in die Bushal- testelle gefahren sei (Urk. 13 S. 2). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussa- gen ist davon auszugehen, dass sich die Kollision demnach nach der Kreuzung, mithin auf der Höhe der Bushaltestelle, ereignete. 6.5 Zum ersten Bremsmanöver führte E._____ aus, der Beschuldigte habe eine Vollbremsung gemacht, dass das Heck des Rollers ausgeschlagen sei (Urk. 17 S. 2). Auch der Beschuldigte erklärte, dass er so stark abgebremst habe, dass das Heck ins Schlingern gekommen sei. Er habe wahrscheinlich 5 bis 10 km/h re- duziert (Urk. 13 S. 2-4). Dass das Heck ins Schlingern geraten kann, ist bei einem abrupten und starken, mithin brüsken Bremsen durchaus möglich. Der Beschul- digte bremste zudem, obwohl er den Motor des ihm folgenden Personenwagens von D._____ nahe bei sich gespürt habe (Urk. 13 S. 2), mithin das Fahrzeug von D._____ unmittelbar hinter ihm war. E._____ beschrieb das zweite Bremsmanöver des Beschuldigten als abrupt, so- dass D._____ ebenfalls abrupt habe bremsen müssen. Trotz des Bremsmanövers von D._____ habe dieser das Schutzblech des Rollers des Beschuldigten leicht touchiert. Sie hätten nicht gedacht, dass der Beschuldigte nochmals abrupt ab- bremsen würde. Sie seien erschrocken und hätten eine Vollbremsung gemacht (Urk. 17 S. 2, 4). Auch D._____ erklärte, der Beschuldigte habe abrupt gebremst. Der Beschuldigte habe nach dem ersten Bremsmanöver beschleunigt und beim zweiten Bremsmanöver stärker abgebremst als beim ersten Mal (Urk. 16 S. 2, 3). Demnach bremste der Beschuldigte auch beim zweiten Bremsmanöver mindes- tens unvermittelt ab.
- 12 - Der Beschuldigte bremste nach eigener Aussage ab um einen Stillstand zu errei- chen, obwohl das Fahrzeug von D._____ sehr nahe herangefahren war (Urk. 13 S. 3). Die Vorinstanz erachtete daher zutreffend den diesbezüglichen Sachverhalt durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von D._____ und E._____, die im Kerngeschehen vom Beschuldigten bestätigt werden, als erstellt. Eine willkürliche Sachverhaltserstellung ist nicht ersichtlich. 6.6 Folgt ein Fahrzeug, ist brüskes Bremsen und Anhalten nur noch im Notfall erlaubt (Art. 12 Abs. 2 VRV). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4.a und c; BGer 6B_797/2014 vom 23.12.2014 E.1.2.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bremste er aufgrund des Hupens und Lichthupens von D._____. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass er durch sein vo- rangegangenes Fehlverhalten (unerlaubtes Rechtsüberholen) das Hupen und Lichthupen selbst provoziert hat. Zumal kein Grund für das abrupte Anhalten er- sichtlich ist, war dieses unnötig. Der Beschuldigte wusste um das Fahrzeug, wel- ches ihm unmittelbar folgte und bremste trotzdem abrupt ab. 6.7 Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (brüskes Abbrem- sen ohne Rücksichtnahme auf ein nachfolgendes Fahrzeug) schuldig zu spre- chen. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 34 S. 10). Weiter gelangte die Vorinstanz zum
- 13 - Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein noch leichtes Verschulden. Ihre Erwägungen überzeugen, so dass auf sie verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 f.). Betreffend das unerlaubte Rechtsüberholen ist anzufügen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Hingegen entstand aufgrund des brüsken Abbremsens an den beiden beteiligten Fahrzeugen geringfügiger Sachschaden. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten für beide Verkehrs- regelverletzungen eine Busse von insgesamt Fr. 400.– für angemessen (Urk. 34 S. 11). Diesen Ausführungen ist zu folgen.
2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen, so dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen ist. IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Rechtsüberholen) sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (brüskes Abbrem- sen).
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel) − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- 15 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig