Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Februar 2013, um 16:32 Uhr während der Fahrt als Lenkerin des Personenwagens Mercedes SG … auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse …, … Zürich, eine Zeitung gelesen zu haben.
E. 1.2 Mit Strafbefehl vom 29. April 2013 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Beschuldigte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VRV, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurden ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 3). Nach Durchführung der Untersu- chung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an
- 4 - das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, zur Beurteilung der Sache (Urk. 28).
E. 1.3 Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2015 wurde dem sei- tens der Beschuldigten gestellten Editionsbegehren (Urk. 26, 30) betreffend diver- se Unterlagen der Stadtpolizei Zürich stattgegeben (Urk. 26, 30 f.). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die Stadtpolizei das Protokoll der Kontrolle vom
8. Februar 2013 zu den Akten (Urk. 34/2). Weitere Unterlagen konnten nach Aus- kunft der Stadtpolizei nicht beigebracht werden (Urk. 34/1).
E. 1.4 Am 29. Mai 2015 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 6 ff.). Mit glei- chentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschul- digte im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.–. Zudem wur- den der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich auferlegt (Urk. 37). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 40) und, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44).
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46), worauf dieses mit Eingabe vom 6. Juli 2015 verzichtete (Urk. 48). Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschul- digten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 50), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 20. Juli 2015 nachge- kommen ist (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 wurde die Beru- fungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 55), worauf dieses mit Eingabe vom
27. Juli 2015 verzichtete (Urk. 59). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vor- instanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.
E. 2.2 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II,
E. 2.3 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
- 6 -
E. 2.4 Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
E. 2.5 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken.
E. 2.6 Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz in materieller Hinsicht. Sie erachtet das Beweisergebnis als nicht haltbar und damit willkürlich. Die Verteidigung stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass bei Berücksichtigung aller entlastenden Indizien und willkürfreier Beweiswürdi- gung als erstellt erachtet werden müsse, dass die Beschuldigte ausschliesslich während der Stillstandphasen in ihrer Zeitung gelesen habe, nicht aber während der Fahrt. Ferner erachtet sie die Subsumtion des vermeintlich erstellten Sach- verhaltes unter Art. 3 Abs. 1 VRV als nicht richtig (Urk. 52 S. 2 ff.).
E. 2.7 Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 52 S. 2), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und dieses ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Schuldpunkt
E. 3.1 Gemäss den – mit der übrigen Aktenlage übereinstimmenden – Aussagen der Beschuldigten kann als erstellt erachtet werden, dass diese am 8. Februar 2013 als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes mit den Kontroll- schildern SG … auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse … in … Zürich ihr Fahrzeug durch den Kolonnenverkehr bzw. "stop and go"-Verkehr geführt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Lenkrad sitzend eine Zeitung
- 7 - von durchschnittlicher Grösse, nämlich das St. Galler - Tagblatt, vor sich aufge- schlagen hatte und während des Stillstandes die Zeitung anschaute (vgl. Urk. 17 S. 2).
E. 3.2 Die Beschuldigte wehrt sich hingegen ganz entschieden gegen den Vorwurf, auch während der Fahrt die Zeitung gelesen zu haben. Wenn sie habe weiterfah- ren können, dann habe sie wieder auf die Strasse geschaut (Urk. 17 S. 2 f.). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, bei der konkreten Verkehrslage die Zeitung während der Fahrt zu lesen. So erklärte sie: "Das würde gar nicht gehen, da könnte ich zwei Wörter lesen und würde auffahren bei diesem Verkehr. Wenn ich hätte einigermassen zufahren können, hätte ich den Bund der Zeitung nicht hervor genommen. Man nimmt sie ja nur hervor, wenn man wirklich steht und darin lesen kann" (Urk. 17 S. 3).
E. 3.3 Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 17, Prot. I S. 8) sowie dem Polizeirapport (Urk. 1/1) auf die Zeugenaussagen von C._____, Mitarbeiterin des polizeilichen Assistenz- dienstes (Urk. 19), sowie D._____, Polizist der Stadtpolizei Zürich (Urk. 24) stüt- zen. In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass sich das Tat- geschehen so zugetragen haben müsse, wie es im Strafbefehl beschrieben wor- den ist (Urk. 43 S. 6).
E. 3.3.1 Bei ihrem Entscheid stützte sich die Vorinstanz vorab auf die Zeugenaus- sagen von C._____, welche sich als Mitarbeiterin des polizeilichen Assistenz- dienstes zum Tatzeitpunkt auf Höhe der B._____-Strasse … zwecks einer Ver- kehrskontrolle positioniert hatte. Gemäss diesen Aussagen habe C._____ gese- hen, wie die Beschuldigte – mit den Händen das Steuerrad haltend – die Zeitung auf dem Steuerrad gehabt habe. Dabei habe die Beschuldigte ihren Blick auf die Zeitung und dann wieder nach vorne gerichtet. Sie – die Zeugin – sei daraufhin am Strassenrand mit dem Fahrzeug der Beschuldigten "mitgegangen". Dadurch habe sie auch feststellen können, auf welcher Distanz die Beschuldigte die Zei- tung auf dem Steuerrad gehabt habe. Es müssten etwa 20 Meter gewesen sein. Es habe Kolonnenverkehr geherrscht. Vom Tempo her sei es ein rollender Ver- kehr gewesen, so dass man habe mitlaufen können. Ihre Beobachtungen habe
- 8 - sie dann per Funk ihrem Kollegen, Polizeifunktionär D._____, durchgegeben und ihn gebeten, das Berichtete zu notieren. Gleichzeitig habe sie ihm mitgeteilt, den Rapport selbst zu erstellen (Urk. 19 S. 2 f., Urk. 43 S. 4).
E. 3.3.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung betonte die Vorinstanz, dass die Zeugin C._____ mehrmals und auch auf konkrete Nachfrage hin bestätigt habe, dass die Beschuldigte die Zeitung auch während der Fahrt gelesen habe bzw. ihren Blick auch während der Fahrt nach unten und wieder nach oben gerichtet habe (Urk. 43 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 19 S. 4).
E. 3.4 Die Verteidigung beanstandet das Abstellen der Vorinstanz auf die Zeugen- aussagen von C._____:
E. 3.4.1 Bereits vor Vorinstanz hielt der Verteidiger dafür, dass C._____ als polizei- liche Assistenzmitarbeiterin weder dazu ausgebildet noch darin erfahren gewesen sei, ein verbotenes Zeitunglesen in einem Fahrzeug richtig zu beobachten und einordnen zu können, weshalb auf ihre Aussagen nicht ohne Zweifel abgestellt werden könne. Die Argumentation der Vorinstanz – wonach Mitglieder des polizei- lichen Assistenzdienstes regelmässig bei Verkehrskontrollen im rollenden Verkehr eingesetzt würden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch C._____ trotz mangelnder Polizeiausbildung in der Lage gewesen war, zwischen zulässigem und unzulässigem Zeitunglesen im Kolonnenverkehr zu unterscheiden (Urk. 43 S. 5) – erachtet die Verteidigung als zu pauschal. Selbst wenn polizeiliche Assis- tenzmitarbeiter tatsächlich regelmässig bei Verkehrskontrollen im rollenden Ver- kehr eingesetzt würden, sei nicht erstellt, ob dies auch in Bezug auf C._____ zu- treffe. Ferner sei es willkürlich, bei einem derart speziellen Fall, also einem nicht häufigen Ereignis, ohne weiteres von einer Beobachtungsroutine bzw. -fähigkeit von C._____ auszugehen (Urk. 52 S. 2 f.).
E. 3.4.2 Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Be- weiskraft einer Zeugenaussage kann nicht (alleine) davon abhängen, ob der Zeu- ge im konkreten Fall über spezielle Fachkenntnisse oder Beobachtungsroutine verfügt. C._____ wurde nicht als sachverständige Zeugin einvernommen, zumal im Strafrecht nach dem Grundsatz "iura novit curia" über Rechtsfragen grundsätz-
- 9 - lich nie sachverständige Personen beigezogen werden (Ausnahme allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts oder der Ordnungsmässigkeit der Rechnungs- legung; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 182 N 2). Zeugnisfähig ist jede Per- son, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Zeugeneinver- nahme urteilsfähig ist (Art. 163 Abs. 1 StPO). Fachkenntnisse werden keine ver- langt. Vielmehr soll der Zeuge "der Aufklärung dienende Aussagen" zum Befra- gungsthema machen (Art. 162 StPO). Irgend ein Fachwissen ist bei ihm kein Thema (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 182 N 5). Anlässlich der Zeugen- einvernahme von C._____ ging es nicht darum, zulässiges Zeitunglesen von un- zulässigem zu unterscheiden. Vielmehr ging es darum, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschuldigte gemäss der Wahrnehmung von C._____ auch während der Fahrt – also im rollenden Verkehr – in der Zeitung gelesen hatte, oder ob die Be- schuldigte ihren Blick nur während des Stillstandes auf die Zeitung gerichtet hatte (Urk. 19).
E. 3.4.3 Die Zeugenaussagen von C._____ sind klar. Ebenso leuchtet ein, wenn die Zeugin erklärt, dass sie sich – auch zwei Jahre später – noch an den Fall erinnern könne, weil sie diesen ausnahmsweise selbst rapportiert habe (Urk. 43 S. 5 mit Verweis auf Urk. 19 S. 3). Ihre Aussagen stimmen denn auch mit den Angaben im Rapport überein (Urk. 1/1). An dieser Stelle anzufügen ist, dass es nicht zutrifft, dass der Rapport erst ein Monat später verfasst worden war, wie dies die Vertei- digung behauptet und daraus ableiten will, dass schon deshalb nicht auf die Aus- sagen von C._____ abgestellt werden könne. Richtig ist, dass das Deckblatt von Urkunde 1/1, also die an das Stadtrichteramt weitergeleitete Verfügung betreffend die SVG-Übertretung, offenbar am 8. März 2013 (Datum oben rechts) erstellt worden ist. Der auf den zwei nachfolgenden Seiten abgedruckte Rapport hinge- gen ist vom 20. Februar 2013 datiert. Aber auch sonst sind keine Umstände er- sichtlich, die ein Abstellen der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen von C._____ unhaltbar erscheinen liessen. Gründe, weshalb man die Glaubwürdigkeit von C._____ in Zweifel ziehen müsste, sind nicht er- sichtlich. C._____ nahm das Geschehen in Ausübung ihres Berufes wahr. Wei- tergehende persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens sind nicht er- kennbar. Es kann damit der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie
- 10 - zum Schluss kommt, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb C._____ die Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen (Urk. 43 S. 6). Sie hat detailliert ausgeführt, wie sie sich während der Kontrolle verhalten hatte. Offenbar handelte es sich um einen klar strukturierten Beobachtungsablauf. Ungereimtheiten sind nicht erkennbar und das Aussageverhalten ist von Zurückhaltung geprägt. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, dass die Zeugin ihre Aussage auf entspre- chende Frage der Stadtrichterin dahingehend präzisierte, dass sie nicht die Au- gen der Beschuldigten, aber deren Blickrichtung bzw. Kopfbewegung gesehen habe (Urk. 19 S. 4). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daraus nicht zu schliessen, dass die Zeugin bloss spekuliert bzw. ihre Beobachtungen in unzuläs- siger Weise interpretiert habe. Wie gesehen erläuterte die Zeugin völlig nachvoll- ziehbar das von ihr Wahrgenommene. Es ist völlig einleuchtend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn aus der Kopfhaltung auf die Blickrichtung geschlossen wird. Dies entspricht einer gängigen Körperhaltung. Selbstverständ- lich ist es aber auch denkbar, dass die Ausrichtung der Augen mittels Muskelkraft bewusst in eine andere Richtung gelenkt wird. Für eine solche Annahme beste- hen in Bezug auf die Beschuldigte aber keine Hinweise. Wenn jemand, der in ei- nem fahrenden Auto sitzt und eine Zeitung – im unteren Bereich seines Oberkör- pers – vor sich hat und dabei die Kopfhaltung mehrmals derart verändert, dass er den Kopf zunächst aufrecht hält und ihn dann nach unten – in Richtung Zeitung – bewegt, um ihn dann in kurzen Abständen bzw. in rascher Abfolge wieder in eine aufrechte Position zu bringen, ist es absolut lebensnah, aus diesem Verhalten da- rauf zu schliessen, dass diese Person eben abwechslungsweise durch die Wind- schutzscheibe bzw. auf die Strasse schaut und zwischendurch ihre Blickrichtung bzw. ihre Augen auf die Zeitung ausrichtet. Damit ist es absolut nachvollziehbar, wenn C._____ aus dem von ihr wahrgenommenen Geschehen darauf schliesst, dass die Beschuldigte gelesen hatte, als sie sich im Kolonnenverkehr fortbeweg- te.
E. 3.4.4 Die Verteidigung hebt hervor, dass es notorisch sei, dass Lesen nur dann möglich sei, "wenn man den Blick länger als rasch, mithin einige Sekunden am Stück gegen eine Zeitung richte". Da aber im Protokoll jegliche Zeitangaben fehl- ten, müsse – in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – von einem
- 11 - "Auf und Abbewegen" des Kopfes im Sekundentakt ausgegangen werden (Urk. 52 S. 3). Soweit die Verteidigung daraus ableiten will, dass ein Zeitunglesen schon wegen des durch die Zeugin geschilderten Vorganges verneint werden müsse, kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden. "Rasch" und "einige" sind relative Begriffe. Dabei ist zu betonen, dass nicht die Zeugin den Begriff "rasch" verwendete, sondern vielmehr die Verteidigung selbst diesen Begriff im Rahmen einer Ergänzungsfrage in die Zeugenbefragung miteinbrachte (Urk. 19 S. 4). Die Zeugin stellte sich klar auf den Standpunkt, dass sie gesehen habe, wie die Be- schuldigte während der Fahrt in der Zeitung gelesen habe, wie sie dies auch rap- portiert hatte. Gemäss Rapport nahm C._____ folgenden Sachverhalt wahr: "A._____ (PW) hält während der Fahrt eine Zeitung auf dem Lenkrad und liest auf einer Distanz von ca. 20 Meter darin" (Urk. 1/1). Genau diesen Vorgang schilderte sie – wenn auch mit anderen Worten – anlässlich der Zeugeneinvernahme. Wes- halb es gar nicht möglich sein sollte, mittels mehrmaligem "Auf und Abbewegen" des Kopfes in einer Zeitung zu lesen, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschuldigte ihren Kopf im Sekundentakt bewegt hätte, lässt sich weder aus der Zeugenaus- sage noch aus dem Rapport ableiten und geht im Übrigen auch nicht aus den Schilderungen der Beschuldigten hervor (Urk. 17, Prot. I S. 8). Sodann ist über- haupt nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte ihren Kopf während des Autofah- rens denn hätte im Sekundentakt "Auf und Abbewegen" sollen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keines- wegs plausibel erscheint. So musste die Vorinstanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 4) – auch nicht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt nicht er- stellt werden könne, weil ein Kopfnicken rein theoretisch auch andere Ursachen, wie z.B. ein steifer Nacken, haben könnte.
E. 3.4.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Verteidigung mit ih- ren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzu-
- 12 - zeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach gestützt auf das Beweisergebnis als nachgewiesen erachtet werden könne, dass die Beschuldigte auch während der Fahrt in der über das Lenkrad ausgebreiteten Zeitung gelesen habe, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung erweist sich damit nicht als offensichtlich unrichtig.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Vornehmens einer die Fahr- zeugbedienung erschwerenden Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der einfachen Verkehrsregelver- letzung schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 6 f., 8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.6 Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Kolonnen- verkehr nicht per se immer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist (Bundes- gerichtsentscheid 6P.68/2006 vom 6.09.2006, E. 3.3.1) und die Strassenverhält- nisse zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen gut waren, muss der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass eine Fahrzeugführerin, die im rollenden Verkehr Zeitung liest, sich nicht in der Lage befinde, auf über- raschende Handlungen von anderen Verkehrsteilnehmern zu reagieren (Urk. 43 S. 6 f.). Dies muss selbst für eine Geschwindigkeit im Schritttempo gelten. Indem die Beschuldigte – gemäss erstelltem Sachverhalt – im rollenden Verkehr ihren Blick vom Strassengeschehen abgewendet und auf das Geschriebene ausgerich- tet hatte, konnte sie zumindest zeitweise ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit hat sie ihre Vorsichtspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. Dies umso mehr, als Lesen doch ein gewisses Mass an Konzentration bedarf, was eine nicht uner- hebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch kognitiven Bereich bedeutet. Es mag sein, dass – wie dies die Verteidigung unter Verweis auf Weissenberger vor- bringt – eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden kann, wenn eine nicht notwendige Verrichtung nur kurz dauert. Wie dies die Ver- teidigung aber selbst zutreffend ausführt, kann dies nur gelten, wenn dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert wird (Urk. 52 S. 4). Da aber die Beschuldigte ihren Blick gemäss erstelltem Sachverhalt vom
- 13 - Verkehr abgewandt hatte, kann aus der seitens der Verteidigung zitierten Lehr- meinung nichts zugunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso nicht ge- folgt werden kann der Argumentation der Verteidigung in Bezug auf den Verweis auf Art. 3 Abs. 2 VRV. Es mag zwar zutreffen, dass sich Führer von Gesell- schaftswagen bei einfachen Verkehrsverhältnissen nach Sehenswürdigkeiten umsehen und die Fahrgäste darüber orientieren dürfen (Urk. 52 S. 4). Ausdrück- lich verboten nach Art. 3 Abs. 2 VRV ist aber ein solches Verhalten im dichten Verkehr. Im Übrigen ist das aufzuwendende Mass an kognitiver Leistung beim Betrachten einer Sehenswürdigkeit – oder wie von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht –, beim Anzünden einer Zigarette, ungleich geringer als beim Lesen, weshalb die Situationen nicht vergleichbar sind. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist.
E. 4 Sanktion
E. 4.1 Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 35, Urk. 43). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Ver- teidigung einzig darauf hingewiesen, dass das Stadtrichteramt bei der Strafzu- messung gemäss Strafbefehl offenbar eine "Vorbusse" berücksichtigt habe. Dabei warf die Verteidigung die Frage auf, ob solche "Vorbussen" in einem Register aufgenommen würden und monierte, dass ein entsprechender Eintrag jedenfalls nicht bei den Akten liege (Urk. 35 S. 4). Die Beschuldigte könne überdies aus- schliessen, jemals vom Stadtrichteramt Zürich gebüsst worden zu sein (Prot. I S. 8). Im Berufungsverfahren unterliess die Verteidigung eine diesbezügliche Rü- ge. Da gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil eine "Vorbusse" kei- nen Einfluss auf das Strafmass zeitigte, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 7) mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft und für den Fall, dass die Beschuldig- te die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
- 14 - Tagen festgesetzt (Urk. 43 S. 8). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte der Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren.
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
E. 5.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 3 - 5, Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
E. 5.3 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 -5) wird bestätigt.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 15 -
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Die Einsprecherin ist schuldig des Vornehmens einer die Fahrzeug- bedienung erschwerenden Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Die Einsprecherin wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Einsprecherin auferlegt.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 813.-- (Fr. 330.-- Verfügungskosten; Fr. 483.-- nachträgliche Untersu- chungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 52 S. 2)
- Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei freizusprechen.
- Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten und Berufungsklägerin eine Entschädigung von Fr. 7'470.10 (inkl. MWST) für die Kosten der erbetenen Verteidigung zuzusprechen. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (schriftlich, Urk. 48) Verzicht auf Anträge. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Februar 2013, um 16:32 Uhr während der Fahrt als Lenkerin des Personenwagens Mercedes SG … auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse …, … Zürich, eine Zeitung gelesen zu haben. 1.2. Mit Strafbefehl vom 29. April 2013 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Beschuldigte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VRV, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurden ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 3). Nach Durchführung der Untersu- chung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an - 4 - das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, zur Beurteilung der Sache (Urk. 28). 1.3. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2015 wurde dem sei- tens der Beschuldigten gestellten Editionsbegehren (Urk. 26, 30) betreffend diver- se Unterlagen der Stadtpolizei Zürich stattgegeben (Urk. 26, 30 f.). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die Stadtpolizei das Protokoll der Kontrolle vom
- Februar 2013 zu den Akten (Urk. 34/2). Weitere Unterlagen konnten nach Aus- kunft der Stadtpolizei nicht beigebracht werden (Urk. 34/1). 1.4. Am 29. Mai 2015 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 6 ff.). Mit glei- chentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschul- digte im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.–. Zudem wur- den der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich auferlegt (Urk. 37). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 40) und, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). 1.5. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46), worauf dieses mit Eingabe vom 6. Juli 2015 verzichtete (Urk. 48). Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschul- digten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 50), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 20. Juli 2015 nachge- kommen ist (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 wurde die Beru- fungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 55), worauf dieses mit Eingabe vom
- Juli 2015 verzichtete (Urk. 59). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vor- instanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 5 -
- Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II,
- Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). - 6 - 2.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. 2.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. 2.6. Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz in materieller Hinsicht. Sie erachtet das Beweisergebnis als nicht haltbar und damit willkürlich. Die Verteidigung stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass bei Berücksichtigung aller entlastenden Indizien und willkürfreier Beweiswürdi- gung als erstellt erachtet werden müsse, dass die Beschuldigte ausschliesslich während der Stillstandphasen in ihrer Zeitung gelesen habe, nicht aber während der Fahrt. Ferner erachtet sie die Subsumtion des vermeintlich erstellten Sach- verhaltes unter Art. 3 Abs. 1 VRV als nicht richtig (Urk. 52 S. 2 ff.). 2.7. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 52 S. 2), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und dieses ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- Schuldpunkt 3.1. Gemäss den – mit der übrigen Aktenlage übereinstimmenden – Aussagen der Beschuldigten kann als erstellt erachtet werden, dass diese am 8. Februar 2013 als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes mit den Kontroll- schildern SG … auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse … in … Zürich ihr Fahrzeug durch den Kolonnenverkehr bzw. "stop and go"-Verkehr geführt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Lenkrad sitzend eine Zeitung - 7 - von durchschnittlicher Grösse, nämlich das St. Galler - Tagblatt, vor sich aufge- schlagen hatte und während des Stillstandes die Zeitung anschaute (vgl. Urk. 17 S. 2). 3.2. Die Beschuldigte wehrt sich hingegen ganz entschieden gegen den Vorwurf, auch während der Fahrt die Zeitung gelesen zu haben. Wenn sie habe weiterfah- ren können, dann habe sie wieder auf die Strasse geschaut (Urk. 17 S. 2 f.). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, bei der konkreten Verkehrslage die Zeitung während der Fahrt zu lesen. So erklärte sie: "Das würde gar nicht gehen, da könnte ich zwei Wörter lesen und würde auffahren bei diesem Verkehr. Wenn ich hätte einigermassen zufahren können, hätte ich den Bund der Zeitung nicht hervor genommen. Man nimmt sie ja nur hervor, wenn man wirklich steht und darin lesen kann" (Urk. 17 S. 3). 3.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 17, Prot. I S. 8) sowie dem Polizeirapport (Urk. 1/1) auf die Zeugenaussagen von C._____, Mitarbeiterin des polizeilichen Assistenz- dienstes (Urk. 19), sowie D._____, Polizist der Stadtpolizei Zürich (Urk. 24) stüt- zen. In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass sich das Tat- geschehen so zugetragen haben müsse, wie es im Strafbefehl beschrieben wor- den ist (Urk. 43 S. 6). 3.3.1 Bei ihrem Entscheid stützte sich die Vorinstanz vorab auf die Zeugenaus- sagen von C._____, welche sich als Mitarbeiterin des polizeilichen Assistenz- dienstes zum Tatzeitpunkt auf Höhe der B._____-Strasse … zwecks einer Ver- kehrskontrolle positioniert hatte. Gemäss diesen Aussagen habe C._____ gese- hen, wie die Beschuldigte – mit den Händen das Steuerrad haltend – die Zeitung auf dem Steuerrad gehabt habe. Dabei habe die Beschuldigte ihren Blick auf die Zeitung und dann wieder nach vorne gerichtet. Sie – die Zeugin – sei daraufhin am Strassenrand mit dem Fahrzeug der Beschuldigten "mitgegangen". Dadurch habe sie auch feststellen können, auf welcher Distanz die Beschuldigte die Zei- tung auf dem Steuerrad gehabt habe. Es müssten etwa 20 Meter gewesen sein. Es habe Kolonnenverkehr geherrscht. Vom Tempo her sei es ein rollender Ver- kehr gewesen, so dass man habe mitlaufen können. Ihre Beobachtungen habe - 8 - sie dann per Funk ihrem Kollegen, Polizeifunktionär D._____, durchgegeben und ihn gebeten, das Berichtete zu notieren. Gleichzeitig habe sie ihm mitgeteilt, den Rapport selbst zu erstellen (Urk. 19 S. 2 f., Urk. 43 S. 4). 3.3.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung betonte die Vorinstanz, dass die Zeugin C._____ mehrmals und auch auf konkrete Nachfrage hin bestätigt habe, dass die Beschuldigte die Zeitung auch während der Fahrt gelesen habe bzw. ihren Blick auch während der Fahrt nach unten und wieder nach oben gerichtet habe (Urk. 43 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 19 S. 4). 3.4. Die Verteidigung beanstandet das Abstellen der Vorinstanz auf die Zeugen- aussagen von C._____: 3.4.1 Bereits vor Vorinstanz hielt der Verteidiger dafür, dass C._____ als polizei- liche Assistenzmitarbeiterin weder dazu ausgebildet noch darin erfahren gewesen sei, ein verbotenes Zeitunglesen in einem Fahrzeug richtig zu beobachten und einordnen zu können, weshalb auf ihre Aussagen nicht ohne Zweifel abgestellt werden könne. Die Argumentation der Vorinstanz – wonach Mitglieder des polizei- lichen Assistenzdienstes regelmässig bei Verkehrskontrollen im rollenden Verkehr eingesetzt würden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch C._____ trotz mangelnder Polizeiausbildung in der Lage gewesen war, zwischen zulässigem und unzulässigem Zeitunglesen im Kolonnenverkehr zu unterscheiden (Urk. 43 S. 5) – erachtet die Verteidigung als zu pauschal. Selbst wenn polizeiliche Assis- tenzmitarbeiter tatsächlich regelmässig bei Verkehrskontrollen im rollenden Ver- kehr eingesetzt würden, sei nicht erstellt, ob dies auch in Bezug auf C._____ zu- treffe. Ferner sei es willkürlich, bei einem derart speziellen Fall, also einem nicht häufigen Ereignis, ohne weiteres von einer Beobachtungsroutine bzw. -fähigkeit von C._____ auszugehen (Urk. 52 S. 2 f.). 3.4.2 Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Be- weiskraft einer Zeugenaussage kann nicht (alleine) davon abhängen, ob der Zeu- ge im konkreten Fall über spezielle Fachkenntnisse oder Beobachtungsroutine verfügt. C._____ wurde nicht als sachverständige Zeugin einvernommen, zumal im Strafrecht nach dem Grundsatz "iura novit curia" über Rechtsfragen grundsätz- - 9 - lich nie sachverständige Personen beigezogen werden (Ausnahme allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts oder der Ordnungsmässigkeit der Rechnungs- legung; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 182 N 2). Zeugnisfähig ist jede Per- son, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Zeugeneinver- nahme urteilsfähig ist (Art. 163 Abs. 1 StPO). Fachkenntnisse werden keine ver- langt. Vielmehr soll der Zeuge "der Aufklärung dienende Aussagen" zum Befra- gungsthema machen (Art. 162 StPO). Irgend ein Fachwissen ist bei ihm kein Thema (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 182 N 5). Anlässlich der Zeugen- einvernahme von C._____ ging es nicht darum, zulässiges Zeitunglesen von un- zulässigem zu unterscheiden. Vielmehr ging es darum, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschuldigte gemäss der Wahrnehmung von C._____ auch während der Fahrt – also im rollenden Verkehr – in der Zeitung gelesen hatte, oder ob die Be- schuldigte ihren Blick nur während des Stillstandes auf die Zeitung gerichtet hatte (Urk. 19). 3.4.3 Die Zeugenaussagen von C._____ sind klar. Ebenso leuchtet ein, wenn die Zeugin erklärt, dass sie sich – auch zwei Jahre später – noch an den Fall erinnern könne, weil sie diesen ausnahmsweise selbst rapportiert habe (Urk. 43 S. 5 mit Verweis auf Urk. 19 S. 3). Ihre Aussagen stimmen denn auch mit den Angaben im Rapport überein (Urk. 1/1). An dieser Stelle anzufügen ist, dass es nicht zutrifft, dass der Rapport erst ein Monat später verfasst worden war, wie dies die Vertei- digung behauptet und daraus ableiten will, dass schon deshalb nicht auf die Aus- sagen von C._____ abgestellt werden könne. Richtig ist, dass das Deckblatt von Urkunde 1/1, also die an das Stadtrichteramt weitergeleitete Verfügung betreffend die SVG-Übertretung, offenbar am 8. März 2013 (Datum oben rechts) erstellt worden ist. Der auf den zwei nachfolgenden Seiten abgedruckte Rapport hinge- gen ist vom 20. Februar 2013 datiert. Aber auch sonst sind keine Umstände er- sichtlich, die ein Abstellen der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen von C._____ unhaltbar erscheinen liessen. Gründe, weshalb man die Glaubwürdigkeit von C._____ in Zweifel ziehen müsste, sind nicht er- sichtlich. C._____ nahm das Geschehen in Ausübung ihres Berufes wahr. Wei- tergehende persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens sind nicht er- kennbar. Es kann damit der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie - 10 - zum Schluss kommt, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb C._____ die Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen (Urk. 43 S. 6). Sie hat detailliert ausgeführt, wie sie sich während der Kontrolle verhalten hatte. Offenbar handelte es sich um einen klar strukturierten Beobachtungsablauf. Ungereimtheiten sind nicht erkennbar und das Aussageverhalten ist von Zurückhaltung geprägt. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, dass die Zeugin ihre Aussage auf entspre- chende Frage der Stadtrichterin dahingehend präzisierte, dass sie nicht die Au- gen der Beschuldigten, aber deren Blickrichtung bzw. Kopfbewegung gesehen habe (Urk. 19 S. 4). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daraus nicht zu schliessen, dass die Zeugin bloss spekuliert bzw. ihre Beobachtungen in unzuläs- siger Weise interpretiert habe. Wie gesehen erläuterte die Zeugin völlig nachvoll- ziehbar das von ihr Wahrgenommene. Es ist völlig einleuchtend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn aus der Kopfhaltung auf die Blickrichtung geschlossen wird. Dies entspricht einer gängigen Körperhaltung. Selbstverständ- lich ist es aber auch denkbar, dass die Ausrichtung der Augen mittels Muskelkraft bewusst in eine andere Richtung gelenkt wird. Für eine solche Annahme beste- hen in Bezug auf die Beschuldigte aber keine Hinweise. Wenn jemand, der in ei- nem fahrenden Auto sitzt und eine Zeitung – im unteren Bereich seines Oberkör- pers – vor sich hat und dabei die Kopfhaltung mehrmals derart verändert, dass er den Kopf zunächst aufrecht hält und ihn dann nach unten – in Richtung Zeitung – bewegt, um ihn dann in kurzen Abständen bzw. in rascher Abfolge wieder in eine aufrechte Position zu bringen, ist es absolut lebensnah, aus diesem Verhalten da- rauf zu schliessen, dass diese Person eben abwechslungsweise durch die Wind- schutzscheibe bzw. auf die Strasse schaut und zwischendurch ihre Blickrichtung bzw. ihre Augen auf die Zeitung ausrichtet. Damit ist es absolut nachvollziehbar, wenn C._____ aus dem von ihr wahrgenommenen Geschehen darauf schliesst, dass die Beschuldigte gelesen hatte, als sie sich im Kolonnenverkehr fortbeweg- te. 3.4.4 Die Verteidigung hebt hervor, dass es notorisch sei, dass Lesen nur dann möglich sei, "wenn man den Blick länger als rasch, mithin einige Sekunden am Stück gegen eine Zeitung richte". Da aber im Protokoll jegliche Zeitangaben fehl- ten, müsse – in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – von einem - 11 - "Auf und Abbewegen" des Kopfes im Sekundentakt ausgegangen werden (Urk. 52 S. 3). Soweit die Verteidigung daraus ableiten will, dass ein Zeitunglesen schon wegen des durch die Zeugin geschilderten Vorganges verneint werden müsse, kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden. "Rasch" und "einige" sind relative Begriffe. Dabei ist zu betonen, dass nicht die Zeugin den Begriff "rasch" verwendete, sondern vielmehr die Verteidigung selbst diesen Begriff im Rahmen einer Ergänzungsfrage in die Zeugenbefragung miteinbrachte (Urk. 19 S. 4). Die Zeugin stellte sich klar auf den Standpunkt, dass sie gesehen habe, wie die Be- schuldigte während der Fahrt in der Zeitung gelesen habe, wie sie dies auch rap- portiert hatte. Gemäss Rapport nahm C._____ folgenden Sachverhalt wahr: "A._____ (PW) hält während der Fahrt eine Zeitung auf dem Lenkrad und liest auf einer Distanz von ca. 20 Meter darin" (Urk. 1/1). Genau diesen Vorgang schilderte sie – wenn auch mit anderen Worten – anlässlich der Zeugeneinvernahme. Wes- halb es gar nicht möglich sein sollte, mittels mehrmaligem "Auf und Abbewegen" des Kopfes in einer Zeitung zu lesen, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschuldigte ihren Kopf im Sekundentakt bewegt hätte, lässt sich weder aus der Zeugenaus- sage noch aus dem Rapport ableiten und geht im Übrigen auch nicht aus den Schilderungen der Beschuldigten hervor (Urk. 17, Prot. I S. 8). Sodann ist über- haupt nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte ihren Kopf während des Autofah- rens denn hätte im Sekundentakt "Auf und Abbewegen" sollen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keines- wegs plausibel erscheint. So musste die Vorinstanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 4) – auch nicht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt nicht er- stellt werden könne, weil ein Kopfnicken rein theoretisch auch andere Ursachen, wie z.B. ein steifer Nacken, haben könnte. 3.4.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Verteidigung mit ih- ren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzu- - 12 - zeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach gestützt auf das Beweisergebnis als nachgewiesen erachtet werden könne, dass die Beschuldigte auch während der Fahrt in der über das Lenkrad ausgebreiteten Zeitung gelesen habe, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung erweist sich damit nicht als offensichtlich unrichtig. 3.5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Vornehmens einer die Fahr- zeugbedienung erschwerenden Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der einfachen Verkehrsregelver- letzung schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 6 f., 8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Kolonnen- verkehr nicht per se immer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist (Bundes- gerichtsentscheid 6P.68/2006 vom 6.09.2006, E. 3.3.1) und die Strassenverhält- nisse zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen gut waren, muss der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass eine Fahrzeugführerin, die im rollenden Verkehr Zeitung liest, sich nicht in der Lage befinde, auf über- raschende Handlungen von anderen Verkehrsteilnehmern zu reagieren (Urk. 43 S. 6 f.). Dies muss selbst für eine Geschwindigkeit im Schritttempo gelten. Indem die Beschuldigte – gemäss erstelltem Sachverhalt – im rollenden Verkehr ihren Blick vom Strassengeschehen abgewendet und auf das Geschriebene ausgerich- tet hatte, konnte sie zumindest zeitweise ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit hat sie ihre Vorsichtspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. Dies umso mehr, als Lesen doch ein gewisses Mass an Konzentration bedarf, was eine nicht uner- hebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch kognitiven Bereich bedeutet. Es mag sein, dass – wie dies die Verteidigung unter Verweis auf Weissenberger vor- bringt – eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden kann, wenn eine nicht notwendige Verrichtung nur kurz dauert. Wie dies die Ver- teidigung aber selbst zutreffend ausführt, kann dies nur gelten, wenn dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert wird (Urk. 52 S. 4). Da aber die Beschuldigte ihren Blick gemäss erstelltem Sachverhalt vom - 13 - Verkehr abgewandt hatte, kann aus der seitens der Verteidigung zitierten Lehr- meinung nichts zugunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso nicht ge- folgt werden kann der Argumentation der Verteidigung in Bezug auf den Verweis auf Art. 3 Abs. 2 VRV. Es mag zwar zutreffen, dass sich Führer von Gesell- schaftswagen bei einfachen Verkehrsverhältnissen nach Sehenswürdigkeiten umsehen und die Fahrgäste darüber orientieren dürfen (Urk. 52 S. 4). Ausdrück- lich verboten nach Art. 3 Abs. 2 VRV ist aber ein solches Verhalten im dichten Verkehr. Im Übrigen ist das aufzuwendende Mass an kognitiver Leistung beim Betrachten einer Sehenswürdigkeit – oder wie von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht –, beim Anzünden einer Zigarette, ungleich geringer als beim Lesen, weshalb die Situationen nicht vergleichbar sind. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist.
- Sanktion 4.1. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 35, Urk. 43). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Ver- teidigung einzig darauf hingewiesen, dass das Stadtrichteramt bei der Strafzu- messung gemäss Strafbefehl offenbar eine "Vorbusse" berücksichtigt habe. Dabei warf die Verteidigung die Frage auf, ob solche "Vorbussen" in einem Register aufgenommen würden und monierte, dass ein entsprechender Eintrag jedenfalls nicht bei den Akten liege (Urk. 35 S. 4). Die Beschuldigte könne überdies aus- schliessen, jemals vom Stadtrichteramt Zürich gebüsst worden zu sein (Prot. I S. 8). Im Berufungsverfahren unterliess die Verteidigung eine diesbezügliche Rü- ge. Da gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil eine "Vorbusse" kei- nen Einfluss auf das Strafmass zeitigte, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 7) mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft und für den Fall, dass die Beschuldig- te die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei - 14 - Tagen festgesetzt (Urk. 43 S. 8). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte der Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 3 - 5, Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 5.3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 -5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150057-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 16. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Mai 2015 (GC150080)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 29. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 8 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Einsprecherin ist schuldig des Vornehmens einer die Fahrzeug- bedienung erschwerenden Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Einsprecherin wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Einsprecherin auferlegt.
5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 813.-- (Fr. 330.-- Verfügungskosten; Fr. 483.-- nachträgliche Untersu- chungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 52 S. 2)
1. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei freizusprechen.
2. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten und Berufungsklägerin eine Entschädigung von Fr. 7'470.10 (inkl. MWST) für die Kosten der erbetenen Verteidigung zuzusprechen.
b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (schriftlich, Urk. 48) Verzicht auf Anträge. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Februar 2013, um 16:32 Uhr während der Fahrt als Lenkerin des Personenwagens Mercedes SG … auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse …, … Zürich, eine Zeitung gelesen zu haben. 1.2. Mit Strafbefehl vom 29. April 2013 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Beschuldigte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VRV, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurden ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 3). Nach Durchführung der Untersu- chung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an
- 4 - das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, zur Beurteilung der Sache (Urk. 28). 1.3. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2015 wurde dem sei- tens der Beschuldigten gestellten Editionsbegehren (Urk. 26, 30) betreffend diver- se Unterlagen der Stadtpolizei Zürich stattgegeben (Urk. 26, 30 f.). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die Stadtpolizei das Protokoll der Kontrolle vom
8. Februar 2013 zu den Akten (Urk. 34/2). Weitere Unterlagen konnten nach Aus- kunft der Stadtpolizei nicht beigebracht werden (Urk. 34/1). 1.4. Am 29. Mai 2015 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 6 ff.). Mit glei- chentags ergangenem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschul- digte im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.–. Zudem wur- den der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich auferlegt (Urk. 37). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 40) und, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). 1.5. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46), worauf dieses mit Eingabe vom 6. Juli 2015 verzichtete (Urk. 48). Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschul- digten unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 50), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 20. Juli 2015 nachge- kommen ist (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 wurde die Beru- fungsbegründung dem Stadtrichteramt zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 55), worauf dieses mit Eingabe vom
27. Juli 2015 verzichtete (Urk. 59). Innert derselben Frist verzichtete auch die Vor- instanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
- 6 - 2.4. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist. 2.5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. 2.6. Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz in materieller Hinsicht. Sie erachtet das Beweisergebnis als nicht haltbar und damit willkürlich. Die Verteidigung stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass bei Berücksichtigung aller entlastenden Indizien und willkürfreier Beweiswürdi- gung als erstellt erachtet werden müsse, dass die Beschuldigte ausschliesslich während der Stillstandphasen in ihrer Zeitung gelesen habe, nicht aber während der Fahrt. Ferner erachtet sie die Subsumtion des vermeintlich erstellten Sach- verhaltes unter Art. 3 Abs. 1 VRV als nicht richtig (Urk. 52 S. 2 ff.). 2.7. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 52 S. 2), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und dieses ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
3. Schuldpunkt 3.1. Gemäss den – mit der übrigen Aktenlage übereinstimmenden – Aussagen der Beschuldigten kann als erstellt erachtet werden, dass diese am 8. Februar 2013 als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes mit den Kontroll- schildern SG … auf der Höhe der Liegenschaft B._____-Strasse … in … Zürich ihr Fahrzeug durch den Kolonnenverkehr bzw. "stop and go"-Verkehr geführt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Lenkrad sitzend eine Zeitung
- 7 - von durchschnittlicher Grösse, nämlich das St. Galler - Tagblatt, vor sich aufge- schlagen hatte und während des Stillstandes die Zeitung anschaute (vgl. Urk. 17 S. 2). 3.2. Die Beschuldigte wehrt sich hingegen ganz entschieden gegen den Vorwurf, auch während der Fahrt die Zeitung gelesen zu haben. Wenn sie habe weiterfah- ren können, dann habe sie wieder auf die Strasse geschaut (Urk. 17 S. 2 f.). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, bei der konkreten Verkehrslage die Zeitung während der Fahrt zu lesen. So erklärte sie: "Das würde gar nicht gehen, da könnte ich zwei Wörter lesen und würde auffahren bei diesem Verkehr. Wenn ich hätte einigermassen zufahren können, hätte ich den Bund der Zeitung nicht hervor genommen. Man nimmt sie ja nur hervor, wenn man wirklich steht und darin lesen kann" (Urk. 17 S. 3). 3.3. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 17, Prot. I S. 8) sowie dem Polizeirapport (Urk. 1/1) auf die Zeugenaussagen von C._____, Mitarbeiterin des polizeilichen Assistenz- dienstes (Urk. 19), sowie D._____, Polizist der Stadtpolizei Zürich (Urk. 24) stüt- zen. In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass sich das Tat- geschehen so zugetragen haben müsse, wie es im Strafbefehl beschrieben wor- den ist (Urk. 43 S. 6). 3.3.1 Bei ihrem Entscheid stützte sich die Vorinstanz vorab auf die Zeugenaus- sagen von C._____, welche sich als Mitarbeiterin des polizeilichen Assistenz- dienstes zum Tatzeitpunkt auf Höhe der B._____-Strasse … zwecks einer Ver- kehrskontrolle positioniert hatte. Gemäss diesen Aussagen habe C._____ gese- hen, wie die Beschuldigte – mit den Händen das Steuerrad haltend – die Zeitung auf dem Steuerrad gehabt habe. Dabei habe die Beschuldigte ihren Blick auf die Zeitung und dann wieder nach vorne gerichtet. Sie – die Zeugin – sei daraufhin am Strassenrand mit dem Fahrzeug der Beschuldigten "mitgegangen". Dadurch habe sie auch feststellen können, auf welcher Distanz die Beschuldigte die Zei- tung auf dem Steuerrad gehabt habe. Es müssten etwa 20 Meter gewesen sein. Es habe Kolonnenverkehr geherrscht. Vom Tempo her sei es ein rollender Ver- kehr gewesen, so dass man habe mitlaufen können. Ihre Beobachtungen habe
- 8 - sie dann per Funk ihrem Kollegen, Polizeifunktionär D._____, durchgegeben und ihn gebeten, das Berichtete zu notieren. Gleichzeitig habe sie ihm mitgeteilt, den Rapport selbst zu erstellen (Urk. 19 S. 2 f., Urk. 43 S. 4). 3.3.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung betonte die Vorinstanz, dass die Zeugin C._____ mehrmals und auch auf konkrete Nachfrage hin bestätigt habe, dass die Beschuldigte die Zeitung auch während der Fahrt gelesen habe bzw. ihren Blick auch während der Fahrt nach unten und wieder nach oben gerichtet habe (Urk. 43 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 19 S. 4). 3.4. Die Verteidigung beanstandet das Abstellen der Vorinstanz auf die Zeugen- aussagen von C._____: 3.4.1 Bereits vor Vorinstanz hielt der Verteidiger dafür, dass C._____ als polizei- liche Assistenzmitarbeiterin weder dazu ausgebildet noch darin erfahren gewesen sei, ein verbotenes Zeitunglesen in einem Fahrzeug richtig zu beobachten und einordnen zu können, weshalb auf ihre Aussagen nicht ohne Zweifel abgestellt werden könne. Die Argumentation der Vorinstanz – wonach Mitglieder des polizei- lichen Assistenzdienstes regelmässig bei Verkehrskontrollen im rollenden Verkehr eingesetzt würden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch C._____ trotz mangelnder Polizeiausbildung in der Lage gewesen war, zwischen zulässigem und unzulässigem Zeitunglesen im Kolonnenverkehr zu unterscheiden (Urk. 43 S. 5) – erachtet die Verteidigung als zu pauschal. Selbst wenn polizeiliche Assis- tenzmitarbeiter tatsächlich regelmässig bei Verkehrskontrollen im rollenden Ver- kehr eingesetzt würden, sei nicht erstellt, ob dies auch in Bezug auf C._____ zu- treffe. Ferner sei es willkürlich, bei einem derart speziellen Fall, also einem nicht häufigen Ereignis, ohne weiteres von einer Beobachtungsroutine bzw. -fähigkeit von C._____ auszugehen (Urk. 52 S. 2 f.). 3.4.2 Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Be- weiskraft einer Zeugenaussage kann nicht (alleine) davon abhängen, ob der Zeu- ge im konkreten Fall über spezielle Fachkenntnisse oder Beobachtungsroutine verfügt. C._____ wurde nicht als sachverständige Zeugin einvernommen, zumal im Strafrecht nach dem Grundsatz "iura novit curia" über Rechtsfragen grundsätz-
- 9 - lich nie sachverständige Personen beigezogen werden (Ausnahme allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts oder der Ordnungsmässigkeit der Rechnungs- legung; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 182 N 2). Zeugnisfähig ist jede Per- son, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Zeugeneinver- nahme urteilsfähig ist (Art. 163 Abs. 1 StPO). Fachkenntnisse werden keine ver- langt. Vielmehr soll der Zeuge "der Aufklärung dienende Aussagen" zum Befra- gungsthema machen (Art. 162 StPO). Irgend ein Fachwissen ist bei ihm kein Thema (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 182 N 5). Anlässlich der Zeugen- einvernahme von C._____ ging es nicht darum, zulässiges Zeitunglesen von un- zulässigem zu unterscheiden. Vielmehr ging es darum, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschuldigte gemäss der Wahrnehmung von C._____ auch während der Fahrt – also im rollenden Verkehr – in der Zeitung gelesen hatte, oder ob die Be- schuldigte ihren Blick nur während des Stillstandes auf die Zeitung gerichtet hatte (Urk. 19). 3.4.3 Die Zeugenaussagen von C._____ sind klar. Ebenso leuchtet ein, wenn die Zeugin erklärt, dass sie sich – auch zwei Jahre später – noch an den Fall erinnern könne, weil sie diesen ausnahmsweise selbst rapportiert habe (Urk. 43 S. 5 mit Verweis auf Urk. 19 S. 3). Ihre Aussagen stimmen denn auch mit den Angaben im Rapport überein (Urk. 1/1). An dieser Stelle anzufügen ist, dass es nicht zutrifft, dass der Rapport erst ein Monat später verfasst worden war, wie dies die Vertei- digung behauptet und daraus ableiten will, dass schon deshalb nicht auf die Aus- sagen von C._____ abgestellt werden könne. Richtig ist, dass das Deckblatt von Urkunde 1/1, also die an das Stadtrichteramt weitergeleitete Verfügung betreffend die SVG-Übertretung, offenbar am 8. März 2013 (Datum oben rechts) erstellt worden ist. Der auf den zwei nachfolgenden Seiten abgedruckte Rapport hinge- gen ist vom 20. Februar 2013 datiert. Aber auch sonst sind keine Umstände er- sichtlich, die ein Abstellen der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen von C._____ unhaltbar erscheinen liessen. Gründe, weshalb man die Glaubwürdigkeit von C._____ in Zweifel ziehen müsste, sind nicht er- sichtlich. C._____ nahm das Geschehen in Ausübung ihres Berufes wahr. Wei- tergehende persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens sind nicht er- kennbar. Es kann damit der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie
- 10 - zum Schluss kommt, dass keinerlei Gründe ersichtlich seien, weshalb C._____ die Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen (Urk. 43 S. 6). Sie hat detailliert ausgeführt, wie sie sich während der Kontrolle verhalten hatte. Offenbar handelte es sich um einen klar strukturierten Beobachtungsablauf. Ungereimtheiten sind nicht erkennbar und das Aussageverhalten ist von Zurückhaltung geprägt. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, dass die Zeugin ihre Aussage auf entspre- chende Frage der Stadtrichterin dahingehend präzisierte, dass sie nicht die Au- gen der Beschuldigten, aber deren Blickrichtung bzw. Kopfbewegung gesehen habe (Urk. 19 S. 4). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist daraus nicht zu schliessen, dass die Zeugin bloss spekuliert bzw. ihre Beobachtungen in unzuläs- siger Weise interpretiert habe. Wie gesehen erläuterte die Zeugin völlig nachvoll- ziehbar das von ihr Wahrgenommene. Es ist völlig einleuchtend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn aus der Kopfhaltung auf die Blickrichtung geschlossen wird. Dies entspricht einer gängigen Körperhaltung. Selbstverständ- lich ist es aber auch denkbar, dass die Ausrichtung der Augen mittels Muskelkraft bewusst in eine andere Richtung gelenkt wird. Für eine solche Annahme beste- hen in Bezug auf die Beschuldigte aber keine Hinweise. Wenn jemand, der in ei- nem fahrenden Auto sitzt und eine Zeitung – im unteren Bereich seines Oberkör- pers – vor sich hat und dabei die Kopfhaltung mehrmals derart verändert, dass er den Kopf zunächst aufrecht hält und ihn dann nach unten – in Richtung Zeitung – bewegt, um ihn dann in kurzen Abständen bzw. in rascher Abfolge wieder in eine aufrechte Position zu bringen, ist es absolut lebensnah, aus diesem Verhalten da- rauf zu schliessen, dass diese Person eben abwechslungsweise durch die Wind- schutzscheibe bzw. auf die Strasse schaut und zwischendurch ihre Blickrichtung bzw. ihre Augen auf die Zeitung ausrichtet. Damit ist es absolut nachvollziehbar, wenn C._____ aus dem von ihr wahrgenommenen Geschehen darauf schliesst, dass die Beschuldigte gelesen hatte, als sie sich im Kolonnenverkehr fortbeweg- te. 3.4.4 Die Verteidigung hebt hervor, dass es notorisch sei, dass Lesen nur dann möglich sei, "wenn man den Blick länger als rasch, mithin einige Sekunden am Stück gegen eine Zeitung richte". Da aber im Protokoll jegliche Zeitangaben fehl- ten, müsse – in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – von einem
- 11 - "Auf und Abbewegen" des Kopfes im Sekundentakt ausgegangen werden (Urk. 52 S. 3). Soweit die Verteidigung daraus ableiten will, dass ein Zeitunglesen schon wegen des durch die Zeugin geschilderten Vorganges verneint werden müsse, kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden. "Rasch" und "einige" sind relative Begriffe. Dabei ist zu betonen, dass nicht die Zeugin den Begriff "rasch" verwendete, sondern vielmehr die Verteidigung selbst diesen Begriff im Rahmen einer Ergänzungsfrage in die Zeugenbefragung miteinbrachte (Urk. 19 S. 4). Die Zeugin stellte sich klar auf den Standpunkt, dass sie gesehen habe, wie die Be- schuldigte während der Fahrt in der Zeitung gelesen habe, wie sie dies auch rap- portiert hatte. Gemäss Rapport nahm C._____ folgenden Sachverhalt wahr: "A._____ (PW) hält während der Fahrt eine Zeitung auf dem Lenkrad und liest auf einer Distanz von ca. 20 Meter darin" (Urk. 1/1). Genau diesen Vorgang schilderte sie – wenn auch mit anderen Worten – anlässlich der Zeugeneinvernahme. Wes- halb es gar nicht möglich sein sollte, mittels mehrmaligem "Auf und Abbewegen" des Kopfes in einer Zeitung zu lesen, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschuldigte ihren Kopf im Sekundentakt bewegt hätte, lässt sich weder aus der Zeugenaus- sage noch aus dem Rapport ableiten und geht im Übrigen auch nicht aus den Schilderungen der Beschuldigten hervor (Urk. 17, Prot. I S. 8). Sodann ist über- haupt nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte ihren Kopf während des Autofah- rens denn hätte im Sekundentakt "Auf und Abbewegen" sollen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keines- wegs plausibel erscheint. So musste die Vorinstanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 4) – auch nicht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt nicht er- stellt werden könne, weil ein Kopfnicken rein theoretisch auch andere Ursachen, wie z.B. ein steifer Nacken, haben könnte. 3.4.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Verteidigung mit ih- ren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzu-
- 12 - zeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach gestützt auf das Beweisergebnis als nachgewiesen erachtet werden könne, dass die Beschuldigte auch während der Fahrt in der über das Lenkrad ausgebreiteten Zeitung gelesen habe, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung erweist sich damit nicht als offensichtlich unrichtig. 3.5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Vornehmens einer die Fahr- zeugbedienung erschwerenden Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der einfachen Verkehrsregelver- letzung schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 6 f., 8). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Kolonnen- verkehr nicht per se immer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist (Bundes- gerichtsentscheid 6P.68/2006 vom 6.09.2006, E. 3.3.1) und die Strassenverhält- nisse zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen gut waren, muss der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass eine Fahrzeugführerin, die im rollenden Verkehr Zeitung liest, sich nicht in der Lage befinde, auf über- raschende Handlungen von anderen Verkehrsteilnehmern zu reagieren (Urk. 43 S. 6 f.). Dies muss selbst für eine Geschwindigkeit im Schritttempo gelten. Indem die Beschuldigte – gemäss erstelltem Sachverhalt – im rollenden Verkehr ihren Blick vom Strassengeschehen abgewendet und auf das Geschriebene ausgerich- tet hatte, konnte sie zumindest zeitweise ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit hat sie ihre Vorsichtspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet. Dies umso mehr, als Lesen doch ein gewisses Mass an Konzentration bedarf, was eine nicht uner- hebliche Ablenkung sowohl im visuellen als auch kognitiven Bereich bedeutet. Es mag sein, dass – wie dies die Verteidigung unter Verweis auf Weissenberger vor- bringt – eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden kann, wenn eine nicht notwendige Verrichtung nur kurz dauert. Wie dies die Ver- teidigung aber selbst zutreffend ausführt, kann dies nur gelten, wenn dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert wird (Urk. 52 S. 4). Da aber die Beschuldigte ihren Blick gemäss erstelltem Sachverhalt vom
- 13 - Verkehr abgewandt hatte, kann aus der seitens der Verteidigung zitierten Lehr- meinung nichts zugunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso nicht ge- folgt werden kann der Argumentation der Verteidigung in Bezug auf den Verweis auf Art. 3 Abs. 2 VRV. Es mag zwar zutreffen, dass sich Führer von Gesell- schaftswagen bei einfachen Verkehrsverhältnissen nach Sehenswürdigkeiten umsehen und die Fahrgäste darüber orientieren dürfen (Urk. 52 S. 4). Ausdrück- lich verboten nach Art. 3 Abs. 2 VRV ist aber ein solches Verhalten im dichten Verkehr. Im Übrigen ist das aufzuwendende Mass an kognitiver Leistung beim Betrachten einer Sehenswürdigkeit – oder wie von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht –, beim Anzünden einer Zigarette, ungleich geringer als beim Lesen, weshalb die Situationen nicht vergleichbar sind. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist.
4. Sanktion 4.1. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 35, Urk. 43). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Ver- teidigung einzig darauf hingewiesen, dass das Stadtrichteramt bei der Strafzu- messung gemäss Strafbefehl offenbar eine "Vorbusse" berücksichtigt habe. Dabei warf die Verteidigung die Frage auf, ob solche "Vorbussen" in einem Register aufgenommen würden und monierte, dass ein entsprechender Eintrag jedenfalls nicht bei den Akten liege (Urk. 35 S. 4). Die Beschuldigte könne überdies aus- schliessen, jemals vom Stadtrichteramt Zürich gebüsst worden zu sein (Prot. I S. 8). Im Berufungsverfahren unterliess die Verteidigung eine diesbezügliche Rü- ge. Da gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil eine "Vorbusse" kei- nen Einfluss auf das Strafmass zeitigte, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 7) mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft und für den Fall, dass die Beschuldig- te die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
- 14 - Tagen festgesetzt (Urk. 43 S. 8). Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte der Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 3 - 5, Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 5.3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 -5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 15 -
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann