Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 21 S. 2 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise ab- geschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.
E. 1.2 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be-
- 5 - weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
E. 1.3 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/ Scheidegger in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Stadtrichteramt vor- gebrachten Beanstandungen durch die Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 6 -
E. 2 Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
27. April 2015 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des unberechtigten An- bringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigen- tum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV freigesprochen. Die Kosten des Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich sowie die Untersuchungs- kosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen (Urk. 21 S. 11).
E. 3 Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) mit Eingabe vom 4. Mai 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 17). Nachdem dem Stadtrichteramt das begründete Urteil am 10. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 20/1), ging dessen Berufungserklärung vom 24. Juni 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) beim Obergericht ein (Urk. 22).
- 4 -
E. 4 Das Stadtrichteramt beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2015 aufzuheben und durch einen Schuldspruch zu ersetzen sei. Nicht beanstandet wird dagegen die erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Plakats in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteil- dispositivs (Urk. 22). Damit bildet, mit Ausnahme der erfolgten Einziehung, das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb lediglich Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteildispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 5 Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhält, dass der Anklagegrund- satz im Sinne von Art. 9 StPO verletzt sei (Urk. 21 S. 4), so hätte dies konsequen- terweise die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO und nicht einen Freispruch zur Folge (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 9 N 4). Vorliegend wird der Anklagegrundsatz durch die Tatbestandsumschreibung im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 23. Juli 2014 aber gerade noch knapp gewahrt und ist noch nicht verletzt. III. Materielles
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 23. Juli 2014 zur Last gelegt, er habe als Präsident des Vereins B._____ Plakate für die Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 organisiert, damit sie diese aushängen, wobei er gemäss seinen Angaben diese instruiert habe, Plakate nur in erlaubter Weise anzubringen. Der Beschuldigte habe aber keine Kontrolle über die Plakatierung vorgenommen, so dass die Polizei an mehreren Örtlichkeiten in Zürich – an Hauswänden, Stromkästen usw. – unberechtigt aufgehängte Plakate festgestellt habe (Urk. 2).
2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat sowohl während der Unter- suchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschuldigte räumte selber ein, als Präsident des Vereins B._____ für die Herstellung und teilweise auch für die Abgabe der Plakate für die Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 an die Chorvertreter zuständig gewesen zu sein. Er erklärte aber, dass er kein pflichtwidriges Verhalten seinerseits erkennen
- 7 - könne. Er habe die Plakate den Chören und Schulklassen lediglich zur Verfügung gestellt und sie nicht persönlich verwendet bzw. aufgehängt. 70 Chöre hätten an dieser Veranstaltung teilgenommen. Die Plakate seien zum Eigengebrauch be- stimmt gewesen. Es habe kein Vertragsverhältnis zwischen den Sängern und dem Verein bestanden. Es habe sich vielmehr um eine Dienstleistung für mündige Bürger gehandelt, die sich hätten informieren können, wo ein Plakataushang allenfalls nicht erlaubt gewesen wäre. Im Übrigen habe er eine E-Mail an die Mitwirkenden geschickt und sie darauf hingewiesen, dass sie die Plakate nur an erlaubten Stellen aufhängen dürfen (Urk. 6 S. 1 ff. und Prot. I S. 5 ff.).
3. In der Berufungserklärung vom 24. Juni 2015 führte das Stadtrichteramt aus, indem von der Vorinstanz ein Freispruch erfolgt sei, sei Art. 14 APV verletzt wor- den. Die Garantenstellung ergebe sich aus dem Störerbegriff. Der Beschuldigte habe die Plakate organisiert und sie zum Verteilen abgegeben, dadurch sei das Risiko entstanden, dass Plakate auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum befestigt werden und das Ortsbild gestört werde. Das Rechtsgut, das geschützt werden müsse, sei das Ortsbild. Die Plakate seien an prominenten Örtlichkeiten in Zürich aufgehängt worden. Weil der Beschuldigte diese Gefahr geschaffen habe, hätte er das Nötige vorkehren müssen, um keine Störungen des Ortsbildes zu verursachen. Somit sei er Störer gewesen. Indem er die Plakate, die am falschen Ort hingen, nicht entfernt habe, habe die Störung angedauert. Dafür, dass seine Plakate unbewilligt aufgehängt worden seien, sei er als Störer zu be- strafen, weil er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe (Urk. 22 S. 2).
4. Die Vorinstanz hat zum Schuldpunkt zahlreiche Ausführungen gemacht. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur.
E. 5.1 Nachdem der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Vielmehr sind vorliegend Rechtsfragen zu beurteilen, die mit freier Kognition zu prüfen sind.
- 8 -
E. 5.2 Gemäss Art. 14 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich ist es Unberechtigten verboten, auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen jeglicher Art wie Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen anzu- bringen oder aufzustellen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten der Beseitigung oder der Instandstellung zu bezahlen. Ausnahmen be- dürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Nach dieser Bestimmung wird demnach bestraft, wer unberechtigt Plakate anbringt oder aufstellt. Nachdem der Beschuldigte vorliegend die Plakate unbestrittenermassen lediglich zur Verfügung gestellt und nicht selber angebracht hat (vgl. Prot. I S. 6), kann er nicht wegen aktiven Handelns zur Verantwortung gezogen werden. Es stellt sich aber die Frage, ob der Beschuldigte die Tat durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen hat.
E. 5.3 Nach Art. 11 Abs. 1 StGB können Verbrechen und Vergehen sowie nach Art. 104 StGB i.V.m. Art. 11 StGB auch Übertretungen, welche als Begehungs- delikte umschrieben sind, durch passives Verhalten erfüllt werden, wenn jemand ein Gebot gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB zum Handeln missachtet und in der Lage ist, die gebotene Handlung vorzunehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 11 StGB, S. 44). Die straf- rechtlich sanktionierte Pflicht, Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu verhin- dern, obliegt aber nur einem engen Kreis von Personen, den sogenannten Garan- ten. Eine Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet ist, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Eine moralische oder sittliche Pflicht genügt nicht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 11). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB gibt es die Garantenstellung zufolge Gesetz, zufolge Vertrag, zufolge freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft sowie zufolge Schaffung einer Gefahr.
E. 5.4 Das Stadtrichteramt macht nun geltend, dass sich die Garantenstellung des Beschuldigten zufolge der Schaffung einer Gefahr für das Rechtsgut Ortsbild er- geben habe. Indem der Beschuldigte die Plakate organisiert und zum Verteilen abgegeben habe, habe er die Gefahr geschaffen, dass das Ortsbild gestört
- 9 - werde. Der Beschuldigte hätte daher das Nötige vorkehren müssen, dass es nicht zu Störungen des Ortbildes gekommen wäre (Urk. 22 S. 2). Demnach macht das Stadtrichteramt geltend, dass eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und damit aufgrund der Schaffung einer Gefahr bzw. eine Garanten- stellung aus Ingerenz gegeben sei.
E. 5.5 Vorliegend stellt sich die Frage, ob und inwieweit jemand durch ein all- gemein gebilligtes oder sozial übliches Verhalten, das ungewollt zu einer Straftat eines anderen führt oder beiträgt, zum Garanten für die Abwendung der Tat oder ihrer Folgen wird. Ohne diese Frage abschliessend beurteilen zu müssen, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Haftung wegen unechter Unterlassung auf Grund von vorangegangenem Tun durch das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit begrenzt wird. Demnach setzt die Eigenver- antwortung des Einzelnen der strafrechtlichen Haftung anderer eine Grenze. Aus einer freiheitlichen Rechtsordnung lässt sich keine Pflicht ableiten, einander ge- genseitig zu überwachen, vielmehr sind urteils- und handlungsfähige Erwachsene für ihr Tun und Lassen selbst verantwortlich (vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2006, S. 256; G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 14 N 22 S. 468). Es war dem- nach nicht die Pflicht des Beschuldigten zu kontrollieren, wo die Mitglieder des Vereins B._____ die Plakate nach der Übergabe aufgehängt haben. Die Mitglie- der des B._____s als urteils- und handlungsfähige Erwachsene, die zudem vom Beschuldigten explizit mit E-Mail vom 23. April 2014 – also kurz vor den durchge- führten Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 – darauf hingewiesen wurden, dass der Plakataushang an erlaubten Stellen gut frequentierter Orte im Quartier empfohlen werde, waren für ihr Handeln selbst verantwortlich. Der Be- schuldigte musste die Plakate, die am falschen Ort hingen, entgegen der Ansicht des Stadtrichteramtes auch nicht entfernen. Nachdem gemäss den Aussagen des Beschuldigten zu den Hofsänger/innen auch Schulklassen (vgl. u.a. Urk. 1/3) und demnach auch Minderjährige als Sänger/innen mitgewirkt haben, stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten die Verantwortlichkeit für das Handeln dieser Min- derjährigen angelastet werden kann. Die Straftaten von Minderjährigen werden einer andern Person nur dann zugerechnet, wenn eine Autoritätsstellung vorliegt
- 10 - (S. Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StGB und K. Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 52 zu Art. 11 StGB). Dem Beschuldigten als Präsident des B._____vereins, der den Chören lediglich die Plakate zur Verfügung gestellt hat, kann aber nicht wie z.B. einem Lehrer oder einem Erziehungsberechtigten eine Autoritätsstellung zugesprochen werden. Die erfolgte Störung des Ortsbilds durch die Mitglieder des Vereins B._____ kann demnach, entgegen der Meinung des Stadtrichteramtes, nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die vom Stadtrichteramt geltend gemachte Garantenstel- lung des Beschuldigten ist nicht gegeben.
E. 5.6 Soweit das Stadtrichteramt dem Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 19. Januar 2015 noch vorgeworfen hat, sich als Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2), kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), insbesondere nachdem dies vom Stadtrichteramt im Be- rufungsverfahren nicht mehr gerügt worden ist.
E. 6 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Der Einsprecher ist des unberechtigten Anbringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentliches Eigentum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das vom Stadtrichteramt Zürich am 23. Juli 2014 beschlagnahmte Plakat wird eingezogen und bei den Akten belassen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-041-989 des Stadtrichteramts Zürich vom 23. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 150.– und die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 499.– (inkl. Weisungsgebühr) werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
- Dem Einsprecher wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes Zürich: (Urk. 22 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2015 sei aufzuheben und durch einen Schuldspruch zu ersetzen. b) Des Beschuldigten: Keine Anträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 21 S. 2 f.).
- Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
- April 2015 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des unberechtigten An- bringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigen- tum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV freigesprochen. Die Kosten des Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich sowie die Untersuchungs- kosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen (Urk. 21 S. 11).
- Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) mit Eingabe vom 4. Mai 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 17). Nachdem dem Stadtrichteramt das begründete Urteil am 10. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 20/1), ging dessen Berufungserklärung vom 24. Juni 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) beim Obergericht ein (Urk. 22). - 4 -
- Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 (recte: 2015) wurde dem Beschul- digten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 24). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 25), ordnete die I. Strafkammer des Berufungs- gerichts mit Beschluss vom 12. August 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Stadtrichteramt gleichzeitig Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 24. Juni 2015 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 26). Innert Frist teilte das Stadtrichteramt mit, die Eingabe vom 24. Juni 2015 sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 28). Mit Präsi- dialverfügung vom 18. August 2015 wurde dem Beschuldigten eine zehntägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt die- selbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 30). Am 20. August 2015 erklärte die Vorinstanz, auf Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 32). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise ab- geschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- - 5 - weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/ Scheidegger in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
- Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Stadtrichteramt vor- gebrachten Beanstandungen durch die Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 6 -
- Das Stadtrichteramt beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2015 aufzuheben und durch einen Schuldspruch zu ersetzen sei. Nicht beanstandet wird dagegen die erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Plakats in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteil- dispositivs (Urk. 22). Damit bildet, mit Ausnahme der erfolgten Einziehung, das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb lediglich Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteildispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.
- Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhält, dass der Anklagegrund- satz im Sinne von Art. 9 StPO verletzt sei (Urk. 21 S. 4), so hätte dies konsequen- terweise die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO und nicht einen Freispruch zur Folge (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar,
- Auflage, Zürich 2013, Art. 9 N 4). Vorliegend wird der Anklagegrundsatz durch die Tatbestandsumschreibung im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 23. Juli 2014 aber gerade noch knapp gewahrt und ist noch nicht verletzt. III. Materielles
- Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 23. Juli 2014 zur Last gelegt, er habe als Präsident des Vereins B._____ Plakate für die Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 organisiert, damit sie diese aushängen, wobei er gemäss seinen Angaben diese instruiert habe, Plakate nur in erlaubter Weise anzubringen. Der Beschuldigte habe aber keine Kontrolle über die Plakatierung vorgenommen, so dass die Polizei an mehreren Örtlichkeiten in Zürich – an Hauswänden, Stromkästen usw. – unberechtigt aufgehängte Plakate festgestellt habe (Urk. 2).
- Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat sowohl während der Unter- suchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschuldigte räumte selber ein, als Präsident des Vereins B._____ für die Herstellung und teilweise auch für die Abgabe der Plakate für die Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 an die Chorvertreter zuständig gewesen zu sein. Er erklärte aber, dass er kein pflichtwidriges Verhalten seinerseits erkennen - 7 - könne. Er habe die Plakate den Chören und Schulklassen lediglich zur Verfügung gestellt und sie nicht persönlich verwendet bzw. aufgehängt. 70 Chöre hätten an dieser Veranstaltung teilgenommen. Die Plakate seien zum Eigengebrauch be- stimmt gewesen. Es habe kein Vertragsverhältnis zwischen den Sängern und dem Verein bestanden. Es habe sich vielmehr um eine Dienstleistung für mündige Bürger gehandelt, die sich hätten informieren können, wo ein Plakataushang allenfalls nicht erlaubt gewesen wäre. Im Übrigen habe er eine E-Mail an die Mitwirkenden geschickt und sie darauf hingewiesen, dass sie die Plakate nur an erlaubten Stellen aufhängen dürfen (Urk. 6 S. 1 ff. und Prot. I S. 5 ff.).
- In der Berufungserklärung vom 24. Juni 2015 führte das Stadtrichteramt aus, indem von der Vorinstanz ein Freispruch erfolgt sei, sei Art. 14 APV verletzt wor- den. Die Garantenstellung ergebe sich aus dem Störerbegriff. Der Beschuldigte habe die Plakate organisiert und sie zum Verteilen abgegeben, dadurch sei das Risiko entstanden, dass Plakate auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum befestigt werden und das Ortsbild gestört werde. Das Rechtsgut, das geschützt werden müsse, sei das Ortsbild. Die Plakate seien an prominenten Örtlichkeiten in Zürich aufgehängt worden. Weil der Beschuldigte diese Gefahr geschaffen habe, hätte er das Nötige vorkehren müssen, um keine Störungen des Ortsbildes zu verursachen. Somit sei er Störer gewesen. Indem er die Plakate, die am falschen Ort hingen, nicht entfernt habe, habe die Störung angedauert. Dafür, dass seine Plakate unbewilligt aufgehängt worden seien, sei er als Störer zu be- strafen, weil er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe (Urk. 22 S. 2).
- Die Vorinstanz hat zum Schuldpunkt zahlreiche Ausführungen gemacht. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur. 5.1. Nachdem der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Vielmehr sind vorliegend Rechtsfragen zu beurteilen, die mit freier Kognition zu prüfen sind. - 8 - 5.2. Gemäss Art. 14 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich ist es Unberechtigten verboten, auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen jeglicher Art wie Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen anzu- bringen oder aufzustellen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten der Beseitigung oder der Instandstellung zu bezahlen. Ausnahmen be- dürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Nach dieser Bestimmung wird demnach bestraft, wer unberechtigt Plakate anbringt oder aufstellt. Nachdem der Beschuldigte vorliegend die Plakate unbestrittenermassen lediglich zur Verfügung gestellt und nicht selber angebracht hat (vgl. Prot. I S. 6), kann er nicht wegen aktiven Handelns zur Verantwortung gezogen werden. Es stellt sich aber die Frage, ob der Beschuldigte die Tat durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen hat. 5.3. Nach Art. 11 Abs. 1 StGB können Verbrechen und Vergehen sowie nach Art. 104 StGB i.V.m. Art. 11 StGB auch Übertretungen, welche als Begehungs- delikte umschrieben sind, durch passives Verhalten erfüllt werden, wenn jemand ein Gebot gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB zum Handeln missachtet und in der Lage ist, die gebotene Handlung vorzunehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 11 StGB, S. 44). Die straf- rechtlich sanktionierte Pflicht, Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu verhin- dern, obliegt aber nur einem engen Kreis von Personen, den sogenannten Garan- ten. Eine Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet ist, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Eine moralische oder sittliche Pflicht genügt nicht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 11). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB gibt es die Garantenstellung zufolge Gesetz, zufolge Vertrag, zufolge freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft sowie zufolge Schaffung einer Gefahr. 5.4. Das Stadtrichteramt macht nun geltend, dass sich die Garantenstellung des Beschuldigten zufolge der Schaffung einer Gefahr für das Rechtsgut Ortsbild er- geben habe. Indem der Beschuldigte die Plakate organisiert und zum Verteilen abgegeben habe, habe er die Gefahr geschaffen, dass das Ortsbild gestört - 9 - werde. Der Beschuldigte hätte daher das Nötige vorkehren müssen, dass es nicht zu Störungen des Ortbildes gekommen wäre (Urk. 22 S. 2). Demnach macht das Stadtrichteramt geltend, dass eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und damit aufgrund der Schaffung einer Gefahr bzw. eine Garanten- stellung aus Ingerenz gegeben sei. 5.5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob und inwieweit jemand durch ein all- gemein gebilligtes oder sozial übliches Verhalten, das ungewollt zu einer Straftat eines anderen führt oder beiträgt, zum Garanten für die Abwendung der Tat oder ihrer Folgen wird. Ohne diese Frage abschliessend beurteilen zu müssen, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Haftung wegen unechter Unterlassung auf Grund von vorangegangenem Tun durch das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit begrenzt wird. Demnach setzt die Eigenver- antwortung des Einzelnen der strafrechtlichen Haftung anderer eine Grenze. Aus einer freiheitlichen Rechtsordnung lässt sich keine Pflicht ableiten, einander ge- genseitig zu überwachen, vielmehr sind urteils- und handlungsfähige Erwachsene für ihr Tun und Lassen selbst verantwortlich (vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2006, S. 256; G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 14 N 22 S. 468). Es war dem- nach nicht die Pflicht des Beschuldigten zu kontrollieren, wo die Mitglieder des Vereins B._____ die Plakate nach der Übergabe aufgehängt haben. Die Mitglie- der des B._____s als urteils- und handlungsfähige Erwachsene, die zudem vom Beschuldigten explizit mit E-Mail vom 23. April 2014 – also kurz vor den durchge- führten Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 – darauf hingewiesen wurden, dass der Plakataushang an erlaubten Stellen gut frequentierter Orte im Quartier empfohlen werde, waren für ihr Handeln selbst verantwortlich. Der Be- schuldigte musste die Plakate, die am falschen Ort hingen, entgegen der Ansicht des Stadtrichteramtes auch nicht entfernen. Nachdem gemäss den Aussagen des Beschuldigten zu den Hofsänger/innen auch Schulklassen (vgl. u.a. Urk. 1/3) und demnach auch Minderjährige als Sänger/innen mitgewirkt haben, stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten die Verantwortlichkeit für das Handeln dieser Min- derjährigen angelastet werden kann. Die Straftaten von Minderjährigen werden einer andern Person nur dann zugerechnet, wenn eine Autoritätsstellung vorliegt - 10 - (S. Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StGB und K. Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 52 zu Art. 11 StGB). Dem Beschuldigten als Präsident des B._____vereins, der den Chören lediglich die Plakate zur Verfügung gestellt hat, kann aber nicht wie z.B. einem Lehrer oder einem Erziehungsberechtigten eine Autoritätsstellung zugesprochen werden. Die erfolgte Störung des Ortsbilds durch die Mitglieder des Vereins B._____ kann demnach, entgegen der Meinung des Stadtrichteramtes, nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die vom Stadtrichteramt geltend gemachte Garantenstel- lung des Beschuldigten ist nicht gegeben. 5.6. Soweit das Stadtrichteramt dem Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 19. Januar 2015 noch vorgeworfen hat, sich als Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2), kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), insbesondere nachdem dies vom Stadtrichteramt im Be- rufungsverfahren nicht mehr gerügt worden ist.
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gesamtwürdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 21 S. 8 f.) nicht zu beanstanden ist. Der Freispruch des Be- schuldigten vom Vorwurf des unberechtigten Anbringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV ist somit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
- Das Stattrichteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Mangels Umtrieben im obergerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen. - 11 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 27. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das vom Stadtrichteramt Zürich am 23. Juli 2014 beschlagnahmte Plakat wird eingezogen und bei den Akten belassen.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist des unberechtigten Anbringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV nicht schuldig und wird freige- sprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Stadtpolizei Zürich gemäss § 54a PolG (Geschäfts-Nr. 60538285). - 12 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150056-O/U/rm Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 2. Februar 2016 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2015 (GC150051)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. 2014-041-989 des Stadtrichteramtes Zürich vom 23. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21 S. 11 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist des unberechtigten Anbringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentliches Eigentum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das vom Stadtrichteramt Zürich am 23. Juli 2014 beschlagnahmte Plakat wird eingezogen und bei den Akten belassen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-041-989 des Stadtrichteramts Zürich vom 23. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 150.– und die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 499.– (inkl. Weisungsgebühr) werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
5. Dem Einsprecher wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)."
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Statthalteramtes Zürich: (Urk. 22 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2015 sei aufzuheben und durch einen Schuldspruch zu ersetzen.
b) Des Beschuldigten: Keine Anträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 21 S. 2 f.).
2. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
27. April 2015 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des unberechtigten An- bringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigen- tum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV freigesprochen. Die Kosten des Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich sowie die Untersuchungs- kosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen (Urk. 21 S. 11).
3. Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) mit Eingabe vom 4. Mai 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 17). Nachdem dem Stadtrichteramt das begründete Urteil am 10. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 20/1), ging dessen Berufungserklärung vom 24. Juni 2015 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) beim Obergericht ein (Urk. 22).
- 4 -
4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 (recte: 2015) wurde dem Beschul- digten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 24). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 25), ordnete die I. Strafkammer des Berufungs- gerichts mit Beschluss vom 12. August 2015 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Stadtrichteramt gleichzeitig Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 24. Juni 2015 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 26). Innert Frist teilte das Stadtrichteramt mit, die Eingabe vom 24. Juni 2015 sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 28). Mit Präsi- dialverfügung vom 18. August 2015 wurde dem Beschuldigten eine zehntägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt die- selbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 30). Am 20. August 2015 erklärte die Vorinstanz, auf Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 32). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise ab- geschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be-
- 5 - weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine an- dere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/ Scheidegger in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Stadtrichteramt vor- gebrachten Beanstandungen durch die Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kogni- tion Fehler aufweist.
3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 6 -
4. Das Stadtrichteramt beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2015 aufzuheben und durch einen Schuldspruch zu ersetzen sei. Nicht beanstandet wird dagegen die erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Plakats in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteil- dispositivs (Urk. 22). Damit bildet, mit Ausnahme der erfolgten Einziehung, das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb lediglich Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteildispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhält, dass der Anklagegrund- satz im Sinne von Art. 9 StPO verletzt sei (Urk. 21 S. 4), so hätte dies konsequen- terweise die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO und nicht einen Freispruch zur Folge (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 9 N 4). Vorliegend wird der Anklagegrundsatz durch die Tatbestandsumschreibung im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 23. Juli 2014 aber gerade noch knapp gewahrt und ist noch nicht verletzt. III. Materielles
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 23. Juli 2014 zur Last gelegt, er habe als Präsident des Vereins B._____ Plakate für die Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 organisiert, damit sie diese aushängen, wobei er gemäss seinen Angaben diese instruiert habe, Plakate nur in erlaubter Weise anzubringen. Der Beschuldigte habe aber keine Kontrolle über die Plakatierung vorgenommen, so dass die Polizei an mehreren Örtlichkeiten in Zürich – an Hauswänden, Stromkästen usw. – unberechtigt aufgehängte Plakate festgestellt habe (Urk. 2).
2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat sowohl während der Unter- suchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschuldigte räumte selber ein, als Präsident des Vereins B._____ für die Herstellung und teilweise auch für die Abgabe der Plakate für die Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 an die Chorvertreter zuständig gewesen zu sein. Er erklärte aber, dass er kein pflichtwidriges Verhalten seinerseits erkennen
- 7 - könne. Er habe die Plakate den Chören und Schulklassen lediglich zur Verfügung gestellt und sie nicht persönlich verwendet bzw. aufgehängt. 70 Chöre hätten an dieser Veranstaltung teilgenommen. Die Plakate seien zum Eigengebrauch be- stimmt gewesen. Es habe kein Vertragsverhältnis zwischen den Sängern und dem Verein bestanden. Es habe sich vielmehr um eine Dienstleistung für mündige Bürger gehandelt, die sich hätten informieren können, wo ein Plakataushang allenfalls nicht erlaubt gewesen wäre. Im Übrigen habe er eine E-Mail an die Mitwirkenden geschickt und sie darauf hingewiesen, dass sie die Plakate nur an erlaubten Stellen aufhängen dürfen (Urk. 6 S. 1 ff. und Prot. I S. 5 ff.).
3. In der Berufungserklärung vom 24. Juni 2015 führte das Stadtrichteramt aus, indem von der Vorinstanz ein Freispruch erfolgt sei, sei Art. 14 APV verletzt wor- den. Die Garantenstellung ergebe sich aus dem Störerbegriff. Der Beschuldigte habe die Plakate organisiert und sie zum Verteilen abgegeben, dadurch sei das Risiko entstanden, dass Plakate auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum befestigt werden und das Ortsbild gestört werde. Das Rechtsgut, das geschützt werden müsse, sei das Ortsbild. Die Plakate seien an prominenten Örtlichkeiten in Zürich aufgehängt worden. Weil der Beschuldigte diese Gefahr geschaffen habe, hätte er das Nötige vorkehren müssen, um keine Störungen des Ortsbildes zu verursachen. Somit sei er Störer gewesen. Indem er die Plakate, die am falschen Ort hingen, nicht entfernt habe, habe die Störung angedauert. Dafür, dass seine Plakate unbewilligt aufgehängt worden seien, sei er als Störer zu be- strafen, weil er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe (Urk. 22 S. 2).
4. Die Vorinstanz hat zum Schuldpunkt zahlreiche Ausführungen gemacht. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur. 5.1. Nachdem der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Vielmehr sind vorliegend Rechtsfragen zu beurteilen, die mit freier Kognition zu prüfen sind.
- 8 - 5.2. Gemäss Art. 14 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich ist es Unberechtigten verboten, auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen jeglicher Art wie Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen anzu- bringen oder aufzustellen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten der Beseitigung oder der Instandstellung zu bezahlen. Ausnahmen be- dürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Nach dieser Bestimmung wird demnach bestraft, wer unberechtigt Plakate anbringt oder aufstellt. Nachdem der Beschuldigte vorliegend die Plakate unbestrittenermassen lediglich zur Verfügung gestellt und nicht selber angebracht hat (vgl. Prot. I S. 6), kann er nicht wegen aktiven Handelns zur Verantwortung gezogen werden. Es stellt sich aber die Frage, ob der Beschuldigte die Tat durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen hat. 5.3. Nach Art. 11 Abs. 1 StGB können Verbrechen und Vergehen sowie nach Art. 104 StGB i.V.m. Art. 11 StGB auch Übertretungen, welche als Begehungs- delikte umschrieben sind, durch passives Verhalten erfüllt werden, wenn jemand ein Gebot gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB zum Handeln missachtet und in der Lage ist, die gebotene Handlung vorzunehmen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 11 StGB, S. 44). Die straf- rechtlich sanktionierte Pflicht, Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu verhin- dern, obliegt aber nur einem engen Kreis von Personen, den sogenannten Garan- ten. Eine Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet ist, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Eine moralische oder sittliche Pflicht genügt nicht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 11). Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB gibt es die Garantenstellung zufolge Gesetz, zufolge Vertrag, zufolge freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft sowie zufolge Schaffung einer Gefahr. 5.4. Das Stadtrichteramt macht nun geltend, dass sich die Garantenstellung des Beschuldigten zufolge der Schaffung einer Gefahr für das Rechtsgut Ortsbild er- geben habe. Indem der Beschuldigte die Plakate organisiert und zum Verteilen abgegeben habe, habe er die Gefahr geschaffen, dass das Ortsbild gestört
- 9 - werde. Der Beschuldigte hätte daher das Nötige vorkehren müssen, dass es nicht zu Störungen des Ortbildes gekommen wäre (Urk. 22 S. 2). Demnach macht das Stadtrichteramt geltend, dass eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und damit aufgrund der Schaffung einer Gefahr bzw. eine Garanten- stellung aus Ingerenz gegeben sei. 5.5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob und inwieweit jemand durch ein all- gemein gebilligtes oder sozial übliches Verhalten, das ungewollt zu einer Straftat eines anderen führt oder beiträgt, zum Garanten für die Abwendung der Tat oder ihrer Folgen wird. Ohne diese Frage abschliessend beurteilen zu müssen, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Haftung wegen unechter Unterlassung auf Grund von vorangegangenem Tun durch das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit begrenzt wird. Demnach setzt die Eigenver- antwortung des Einzelnen der strafrechtlichen Haftung anderer eine Grenze. Aus einer freiheitlichen Rechtsordnung lässt sich keine Pflicht ableiten, einander ge- genseitig zu überwachen, vielmehr sind urteils- und handlungsfähige Erwachsene für ihr Tun und Lassen selbst verantwortlich (vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2006, S. 256; G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 14 N 22 S. 468). Es war dem- nach nicht die Pflicht des Beschuldigten zu kontrollieren, wo die Mitglieder des Vereins B._____ die Plakate nach der Übergabe aufgehängt haben. Die Mitglie- der des B._____s als urteils- und handlungsfähige Erwachsene, die zudem vom Beschuldigten explizit mit E-Mail vom 23. April 2014 – also kurz vor den durchge- führten Veranstaltungen vom tt. Mai 2014 bis tt. Juni 2014 – darauf hingewiesen wurden, dass der Plakataushang an erlaubten Stellen gut frequentierter Orte im Quartier empfohlen werde, waren für ihr Handeln selbst verantwortlich. Der Be- schuldigte musste die Plakate, die am falschen Ort hingen, entgegen der Ansicht des Stadtrichteramtes auch nicht entfernen. Nachdem gemäss den Aussagen des Beschuldigten zu den Hofsänger/innen auch Schulklassen (vgl. u.a. Urk. 1/3) und demnach auch Minderjährige als Sänger/innen mitgewirkt haben, stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten die Verantwortlichkeit für das Handeln dieser Min- derjährigen angelastet werden kann. Die Straftaten von Minderjährigen werden einer andern Person nur dann zugerechnet, wenn eine Autoritätsstellung vorliegt
- 10 - (S. Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StGB und K. Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 52 zu Art. 11 StGB). Dem Beschuldigten als Präsident des B._____vereins, der den Chören lediglich die Plakate zur Verfügung gestellt hat, kann aber nicht wie z.B. einem Lehrer oder einem Erziehungsberechtigten eine Autoritätsstellung zugesprochen werden. Die erfolgte Störung des Ortsbilds durch die Mitglieder des Vereins B._____ kann demnach, entgegen der Meinung des Stadtrichteramtes, nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die vom Stadtrichteramt geltend gemachte Garantenstel- lung des Beschuldigten ist nicht gegeben. 5.6. Soweit das Stadtrichteramt dem Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 19. Januar 2015 noch vorgeworfen hat, sich als Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2), kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), insbesondere nachdem dies vom Stadtrichteramt im Be- rufungsverfahren nicht mehr gerügt worden ist.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gesamtwürdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 21 S. 8 f.) nicht zu beanstanden ist. Der Freispruch des Be- schuldigten vom Vorwurf des unberechtigten Anbringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV ist somit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Das Stattrichteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Mangels Umtrieben im obergerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 27. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das vom Stadtrichteramt Zürich am 23. Juli 2014 beschlagnahmte Plakat wird eingezogen und bei den Akten belassen.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des unberechtigten Anbringenlassens von Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 14 APV nicht schuldig und wird freige- sprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5) wird bestätigt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Stadtpolizei Zürich gemäss § 54a PolG (Geschäfts-Nr. 60538285).
- 12 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger